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V/0418/2021

Besetzung der Kreiswahlausschüsse zur Landtagswahl am 15.5.2022

Vorlagen 31.05.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 23.06.2021, TOP 12.1

Anlage A

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Beschlussvorlage

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Anlage A

1354 Zeichen

Anlage A zur V/0418/2021 
Kurzüberblick 
Im Rahmen dieser Vorlage erfolgt die Besetzung der Kreiswahlausschüsse zur Landtagswahl am 
15.5.2022. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Damit die Kreiswahlausschüsse die Arbeit aufnehmen können, ist der Beschluss über die 
Besetzung durch den Rat erforderlich. Das Ziel ist mit dem Beschluss der Vorlage erreicht. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0208 Wahlen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja x Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Gemäß § 10 Absatz 3 Landeswahlgesetz ist die Bildung von Kreiswahlausschüssen verpflichtend. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Gemäß § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-
Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) soll bei der Besetzung von Ausschüssen des Rates auf 
eine geschlechtsparitätische Besetzung geachtet werden.

Beschlussvorlage

4274 Zeichen

V/0418/2021 
V/0418/2021 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Besetzung der Kreiswahlausschüsse zur Landtagswahl am 15.5.2022 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   23.06.2021 Hauptausschuss Vorberatung 
   23.06.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Kreiswahlausschüsse zur Landtagswahl am 15.5.2022 werden wie folgt mit den durch die Frak-
tionen benannten Beisitzer/innen und Stellvertreter/innen besetzt: 
 
 
Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 83: Münster I – Steinfurt IV 
 
 Beisitzer/innen: Stellvertreter/innen: 
1.   
2.   
3.   
4.   
5.   
6. Durch Gemeinde Altenberge zu besetzen Durch Gemeinde Altenberge zu besetzen 
 
 
Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 84: Münster II 
 
 Beisitzer/innen: Stellvertreter/innen: 
1.   
2.   
3.   
4.   
5.   
6.   
 
 
Amt für Bürger- und 
Ratsservice 
 
09.06.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Bracke 
Telefon: 492-3392 
Bracke@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0418/2021 
Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 85: Münster III – Coesfeld III 
 
 Beisitzer/innen: Stellvertreter/innen: 
1.   
2.   
3.   
4.   
5. Durch Kreis Coesfeld zu besetzen Durch Kreis Coesfeld zu besetzen 
6. Durch Kreis Coesfeld zu besetzen Durch Kreis Coesfeld zu besetzen 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Mit einer Änderung des Landeswahlgesetzes (LWahlG ) hat das Land NRW das Gebiet der Stadt 
Münster neu in Wahlkreise aufgeteilt. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LWahlG i.  V. m. der Anlage zu dem 
Gesetz befinden sich folgende Wahlkreise ganz oder teilweise auf dem Gemeindegebiet der Stadt 
Münster: 
 
- Wahlkreis 83: Münster I – Steinfurt IV 
- Wahlkreis 84: Münster II 
- Wahlkreis 85: Münster III – Coesfeld III 
 
Die Kreiswahlausschüsse bestehen gemäß § 10 Absatz 3 (LWahlG) aus der Wahlleiterin/dem Wahl-
leiter als Vorsitzende/Vorsitzenden und sechs Beisitzer/innen nebst persönlicher Stellvertretung.  
 
Bei zusammengesetzten Wahlkreisen gilt für die Besetzung der Kreiswahlausschüsse die Regelung 
des § 4 Landeswahlordnung (LWahlO). Vorranging ist hierbei zunächst die Möglichkeit der Einigung 
zwischen den beteiligten Vertretungen. 
 
Im Wahlkreis 83 entsendet der Rat der Gemeinde Altenberge eine Beisitzerin/einen Beisitzer nebst 
Stellvertretung. Im Wahlkreis 85 entsendet der Kreistag des Kreises Coesfeld zwei Beisitzer/innen 
nebst Stellvertretung. 
 
Die Wahl der Beisitzer/innen der Sta dt Münster erfolgt auf Grundlage des § 10 Absatz 3 LWahlG in 
Verbindung mit § 50 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). 
 
Bei der Besetzung der Ausschüsse ist § 50 Absatz 3 Satz 1 GO NRW zu berücksichtigen: 
 
Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag 
geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses 
Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu Stande, so wird  nach 
den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf 
die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der 
Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur  Gesamtzahl der abgegebenen 
gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie 
sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der 
Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile  zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet 
das Los. Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuss aus, wählen die Ratsmitglieder auf 
Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl 
angehörte, eine Nachfolgerin/einen Nachfolger.

- 3 - 
V/0418/2021 
Für die einzelnen Kreiswahlausschüsse ergibt dies auf Grundlage der aktuellen Sitzverteilung 
im Rat folgende Besetzung durch die Fraktionen: 
 
CDU-Fraktion:  
je zwei Sitze in jedem Ausschuss 
 
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL:  
je zwei Sitze in den Ausschüssen der Wahlkreise 83 und 84,  
ein Sitz im Ausschuss des Wahlkreises 85 
 
SPD-Fraktion: 
je ein Sitz in jedem Ausschuss 
 
FDP-Fraktion oder Fraktion DIE LINKE (Losentscheid):  
ein Sitz im Ausschuss des Wahlkreises 84 
 
 
gez. 
 
Thomas Paal 
Stadtdirektor und Wahlleiter 
 
Anlage: 
 
Anlage A

Beratungsverlauf (2)

23.06.2021 Hauptausschuss
TOP 10.1 Vorberatung
Zur Sitzung
23.06.2021 Rat
TOP 12.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0418/2021
Typ
Vorlagen
Datum
31.05.2021
Erstellt
14.05.2021 08:23