V/0418/2021
Besetzung der Kreiswahlausschüsse zur Landtagswahl am 15.5.2022
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage A
1354 Zeichen
Anlage A zur V/0418/2021 Kurzüberblick Im Rahmen dieser Vorlage erfolgt die Besetzung der Kreiswahlausschüsse zur Landtagswahl am 15.5.2022. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Damit die Kreiswahlausschüsse die Arbeit aufnehmen können, ist der Beschluss über die Besetzung durch den Rat erforderlich. Das Ziel ist mit dem Beschluss der Vorlage erreicht. Finanzierung Produktgruppe: 0208 Wahlen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Gemäß § 10 Absatz 3 Landeswahlgesetz ist die Bildung von Kreiswahlausschüssen verpflichtend. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Gemäß § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) soll bei der Besetzung von Ausschüssen des Rates auf eine geschlechtsparitätische Besetzung geachtet werden.
Beschlussvorlage
4274 Zeichen
V/0418/2021 V/0418/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Besetzung der Kreiswahlausschüsse zur Landtagswahl am 15.5.2022 Beratungsfolge 23.06.2021 Hauptausschuss Vorberatung 23.06.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Kreiswahlausschüsse zur Landtagswahl am 15.5.2022 werden wie folgt mit den durch die Frak- tionen benannten Beisitzer/innen und Stellvertreter/innen besetzt: Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 83: Münster I – Steinfurt IV Beisitzer/innen: Stellvertreter/innen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Durch Gemeinde Altenberge zu besetzen Durch Gemeinde Altenberge zu besetzen Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 84: Münster II Beisitzer/innen: Stellvertreter/innen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Amt für Bürger- und Ratsservice 09.06.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Bracke Telefon: 492-3392 Bracke@stadt-muenster.de - 2 - V/0418/2021 Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 85: Münster III – Coesfeld III Beisitzer/innen: Stellvertreter/innen: 1. 2. 3. 4. 5. Durch Kreis Coesfeld zu besetzen Durch Kreis Coesfeld zu besetzen 6. Durch Kreis Coesfeld zu besetzen Durch Kreis Coesfeld zu besetzen Begründung: Mit einer Änderung des Landeswahlgesetzes (LWahlG ) hat das Land NRW das Gebiet der Stadt Münster neu in Wahlkreise aufgeteilt. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LWahlG i. V. m. der Anlage zu dem Gesetz befinden sich folgende Wahlkreise ganz oder teilweise auf dem Gemeindegebiet der Stadt Münster: - Wahlkreis 83: Münster I – Steinfurt IV - Wahlkreis 84: Münster II - Wahlkreis 85: Münster III – Coesfeld III Die Kreiswahlausschüsse bestehen gemäß § 10 Absatz 3 (LWahlG) aus der Wahlleiterin/dem Wahl- leiter als Vorsitzende/Vorsitzenden und sechs Beisitzer/innen nebst persönlicher Stellvertretung. Bei zusammengesetzten Wahlkreisen gilt für die Besetzung der Kreiswahlausschüsse die Regelung des § 4 Landeswahlordnung (LWahlO). Vorranging ist hierbei zunächst die Möglichkeit der Einigung zwischen den beteiligten Vertretungen. Im Wahlkreis 83 entsendet der Rat der Gemeinde Altenberge eine Beisitzerin/einen Beisitzer nebst Stellvertretung. Im Wahlkreis 85 entsendet der Kreistag des Kreises Coesfeld zwei Beisitzer/innen nebst Stellvertretung. Die Wahl der Beisitzer/innen der Sta dt Münster erfolgt auf Grundlage des § 10 Absatz 3 LWahlG in Verbindung mit § 50 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Bei der Besetzung der Ausschüsse ist § 50 Absatz 3 Satz 1 GO NRW zu berücksichtigen: Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu Stande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuss aus, wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, eine Nachfolgerin/einen Nachfolger. - 3 - V/0418/2021 Für die einzelnen Kreiswahlausschüsse ergibt dies auf Grundlage der aktuellen Sitzverteilung im Rat folgende Besetzung durch die Fraktionen: CDU-Fraktion: je zwei Sitze in jedem Ausschuss Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL: je zwei Sitze in den Ausschüssen der Wahlkreise 83 und 84, ein Sitz im Ausschuss des Wahlkreises 85 SPD-Fraktion: je ein Sitz in jedem Ausschuss FDP-Fraktion oder Fraktion DIE LINKE (Losentscheid): ein Sitz im Ausschuss des Wahlkreises 84 gez. Thomas Paal Stadtdirektor und Wahlleiter Anlage: Anlage A
Beratungsverlauf (2)
Details
- Aktenzeichen
- V/0418/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 31.05.2021
- Erstellt
- 14.05.2021 08:23