2026/0017
Beschluss der neuen Satzung der Volkshochschule (VHS) der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Der Magistrat
Entgeltordnung der Volkshochschule Darmstadt (vhs)
Gültig ab 16.09.2024
1
Allgemein
Die Volkshochschule Darmstadt (vhs) erhebt privatrechtliche Entgelte für die Teilnahme an
ihren Veranstaltungen, Kursen und Maßnahmen.
Höhe des
(Regel
-
)Entgelts
(1)
Das Regelentgelt pro Unterrichtseinheit à 45 Minuten wird in Abhängigkeit von der Anzahl
der Teilnehmenden erhoben:
a)
5
–
6 Teilnehmende:
7,00 Euro
b)
7
–
8 Teilnehmende:
5,00 Euro
c)
Ab 9 Teilnehmenden:
4,00 Euro
(2)
Bei kürzeren oder längeren
Unterrichtseinheiten reduziert bzw. erhöht sich das Entgelt
entsprechend.
(3)
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können bei den Gesamtteilnahmeentgelten
Cent
-
Beträge auf volle Euro
-
Beträge auf
-
oder abgerundet werden.
(4)
Für besondere Kosten (z.B. Ausgabe
n für Unterrichtsmaterial etc.) können Zuschläge zu
den Entgelten erhoben werden. Die Höhe der Zuschläge richtet sich nach den
Selbstkosten. In der Ankündigung zu der jeweiligen Veranstaltung ist auf die Erhebung der
Zuschläge hinzuweisen.
Abweichende
Entgelte
(1)
Zur Förderung von ausgewählten gesellschafts
-
, bildungs
-
oder sozialpolitischen
Veranstaltungen kann das Teilnahmeentgelt von der Volkshochschule Darmstadt
kursbezogen reduziert werden. Bei einzelnen Angeboten kann die Volkshochschule
Darmstadt vo
n der Erhebung von Entgelten ganz oder teilweise absehen.
Dies gilt insbesondere für folgende Veranstaltungsarten bzw.
-
kurse:
a)
Hauptschulabschluss:
monatliche Grundgebühr in Höhe von 20,00 Euro
b)
Grundbildungsangebote:
1,20 bis 2,50 Euro pro UE
(2)
Bei Maßnahme
n, die im Auftrag des BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)
durchgeführt werden (z.B. Integrations
-
und Berufssprachkurse mit den dazugehörigen
Prüfungen sowie Einbürgerungstests), gelten die Regelungen der mit dem Auftraggeber
geschlossenen Vertr
äge. Für Personen, deren Teilnahme momentan oder vorübergehend
nicht von Dritten gefördert wird, beträgt das Kursentgelt 80
% des
Kostenerstattungssatzes und das Entgelt für Prüfungen 100 % des
Kostenerstattungssatzes des Auftraggebers. Prüfungsentgelte si
nd direkt bei der
Anmeldung fällig.
(3)
Bei Teilnahme an volkshochschuleigenen Prüfungen (Zertifikate, Grundbausteinprüfungen
etc.) orientieren sich die Prüfungsgebühren an der geltenden Entgeltordnung der
jeweiligen Prüfungsinstitution (z. B. Deutscher Volks
hochschulverband, Hessischer
Volkshochschulverband, Goethe
-
Institut etc.) sowie an den Aufwendungen für die
Volkshochschule. Die Entgelte sind bei der Anmeldung zur jeweiligen Prüfung direkt fällig.
(4)
Bei Maßnahmen, die in Kooperation mit anderen Institutio
nen (z. B. Firmen, Kommunen,
andere Bildungsträger) durchgeführt werden, gelten die mit dem Auftraggeber bzw.
1
Beschloss
en
in der
Stadtverordnetenversamml
ung am 02.11.2023, tritt ab
16.09.2024 in Kraft.
Kooperationspartner vereinbarten Regelungen. Werden von Dritten Zuschüsse gewährt,
können diese bei der Entgeltfestsetzung berücksichtigt werden.
(5)
Für Vorträge, Vortragsreihen, Exkursionen, Führungen, Einzelveranstaltungen sowie
Studienfahrten und
-
reisen und Bildungsurlaube können die Entgelte gesondert festgesetzt
werden und orientieren sich an den Aufwendungen.
Ermäßigungen
(1)
Folgende Ermäßigungen w
erden gewährt:
a)
50 % Ermäßigung bei nachgewiesenem Bezug von Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bzw. Bürgergeld), dem
Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter) oder dem
Asylbewerberleistungsgeset
z;
b)
50 % Ermäßigung bei Vorlage einer gültigen Teilhabecard der Wissenschaftsstadt
Darmstadt;
c)
25 % Ermäßigung bei nachgewiesenem Bezug von Arbeitslosengeld I oder
Wohngeld;
d)
25 % Ermäßigung bei Nachweis einer Schwerbehinderung;
e)
25 % Ermäßigung für
Schülerinnen und Schüler sowie Studierende
(2)
Es ist nicht möglich, mehrere Ermäßigungsansprüche miteinander zu kombinieren.
(3)
Der Ermäßigungsanspruch muss bei der Anmeldung, spätestens jedoch bis zu
Veranstaltungsbeginn geltend gemacht und nachgewiesen
werden. D
er
Ermäßigungsnachweis muss den Namen und die Gültigkeitsdauer enthalten.
Sollten die
Ermäßigungsnachweise nicht vorliegen oder nicht anerkannt werden, wird das volle Entgelt
fällig.
Rücktritt und Kündigung
Die Rücktrittsbedingungen und damit zusa
mmenhängenden Stornierungskosten für
Teilnehmende ergeben sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der vhs (vgl.
Ziffer 10). Fälle, in denen die vhs vom Vertrag zurücktritt oder diesen kündigt, ergeben sich
ebenfalls aus den AGB (vgl. Ziffer 8).
Die AGB gelten neben dieser Entgeltordnung.
Ausnahmeregelungen
Die Leitung der Volkshochschule Darmstadt kann im Einzelfall Ausnahmen von den
Vorschriften der Entgeltordnung zulassen. Die Leitung kann die ihr übertragene Befugnis weiter
delegieren. Beispi
elsweise kann bei Unterschreitung der Mindestteilnehmendenzahl der Kurs
mit einer verkürzten Stundenzahl oder einem erhöhten Entgelt durchgeführt werden.
Besteuerung
Soweit es sich bei den Leistungen nicht um typische steuerfreie Leistungen der vhs im Sin
ne
des Umsatzsteuerrechts handelt, ist neben den festgelegten Einnahmen die Umsatzsteuer in
der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu erheben.
Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt ab dem Semester 2/24, das heißt ab dem 16.09.2024, in Kraft.
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1 Satzung der Volkshochschule der Wissenschaftsstadt Darmstadt Vom… Aufgrund der §§ 5, 20 und 51 Nummer 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVB. I 2005, S. 142 ) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBI. 2026 Nr. 8) in Verbindung mit den §§ 3 und 8 des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2001 (GVBI. I Seite 370) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.11.2025 (GVBl. 2025 Nr. 82) hat die Stadtverordnetenversammlung am xx.xx.xxxx folgende Satzung beschlossen: § 1 Rechtsstellung (1) Trägerin der Einrichtung ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt. Sie trägt den Namen „Volkshochschule“ und wird als Betrieb gewerblicher Art innerhalb der Stadtverwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt als eigenständige Verwaltungsstelle geführt. (2) Die Volkshochschule ist eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 19 HGO und eine Einrichtung der Weiterbildung im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG) in der jeweils aktuellen Fassung. Über die im HWBG definierten Aufgaben hinaus können ihr durch den Magistrat besondere Aufgaben zugeordnet und übertragen werden. (3) Die Volkshochschule arbeitet nach den Grundsätzen demokratischer Verantwortung im Rahmen der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Landes Hessen, die Hessische Gemeindeordnung und das Hessische Weiterbildungsgesetz festgelegten Ordnung. (4) Die Volkshochschule der Wissenschaftsstadt Darmstadt verfolgt ausschließlic h und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Zweck der Volkshochschule ist gemäß § 52 Nr. 7 AO die Förderung der Volks- und Berufsbildung. (5) Der Satzungszweck wird insbesondere verwir klicht durch den Betrieb von Abendschulen, die Durchführung von Kursen, Vorträgen, Seminaren, Workshops, sowie Projekte, die der allgemeinen, politischen, beruflichen, kulturellen und sozialen Bildung dienen. §2 Aufgaben (1) Die Volkshochschule ist die öffentliche Weiterbildungseinrichtung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Sie hat die Aufgabe der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Weiterbildung und Bildungsberatung im Sinne des Hessischen Weiterbildungsgesetzes. Als lebendiger Treffpunkt für alle Bürgerinnen und Bürger sowie als Ort der interkulturellen Bildung und Begegnung leistet die Volkshochschule einen wesentlichen Beitrag zu Integration und gegenseitiger Toleranz. 2 (2) Die Volkshochschule engagiert sich aktiv in Netzwerken der kommunalen Bildungs - und Weiterbildungslandschaft, um das Lernen in allen Lebensphasen zu fördern und für lebensbegleitendes Lernen zu motivieren. Sie führt ihre Bildungsarbeit unabhängig von Parteien und anderen Interessengruppen durch. (3) Das Angebot der Volkshochschule umfasst folgende Themenfelder: • Politik - Gesellschaft - Umwelt • Kultur, Kunst und kreatives Gestalten • Gesundheit – Bewegung - Prävention • Ernährung • Deutsch / Integration • Fremdsprachen • Qualifikation für das Arbeitsleben - IT-Organisation / Management • Kommunikation / Medien / Digitale Bildung • Schulabschlüsse • Grundbildung (4) Das Angebot der Volkshochschule wird regelmäßig veröffentlicht und der Bevölk erung auf verschiedenen Wegen (zum Beispiel Programmheft, Flyer, Anzeigen, Website, soziale Medien) zugänglich gemacht. Es umfasst verschiedene zeitgemäße Formate der Unterrichtsgestaltung (zum Beispiel Kurse, Vorträge, Exkursionen, als Präsenz- oder online- Veranstaltungen, Ausstellungen), Veranstaltungen für besondere Zielgruppen, Auftragsmaßnahmen. Zur Weiterentwicklung von Angeboten und Lehrmethoden sowie zur Erschließung weiterer Zielgruppen können Projekte entwickelt und zusätzliche Drittmittel durch die Volkshochschule akquiriert werden. § 3 Wirtschaftliche Rahmenbedingungen durch die Aufgabe der Volkshochschule (1) Die Volkshochschule ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel der Volkshochschule dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Volkshochschule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Leitung und Mitarbeitende (1) Die hauptamtlich tätige L eitung der Volkshochschule trägt die pädagogische und organisatorische Verantwortung . Sie ist im pädagogischen Bereich eigenverantwortlich tätig und dem Magistrat gegenüber für die Planung und Durchführung der Arbeit der Volkshochschule verantwortlich. Es gelten die Regelungen der Stadtverwaltung hinsichtlich der Führungsverantwortung, Befugnisse und Pflichten der Amtsleitungen. (2) Der Leitung der Volkshochschule stehen zur Betreuung der Fachbereiche hauptamtliche Mitarbeitende zur Seite. Diese werden zur selbständigen Erfüllung pädagogischer und organisatorischer Aufgaben nach Maßgabe des Stellenplanes der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach den allgemeinen Richtlinien zum Stellenbesetzungsverfahren angestellt. § 5 Lehrkräfte (1) Die Kursangebote werden durch Lehrkräfte durchgeführt. Die genauere Zusammenarbeit wird in individuellen Vereinbarungen geregelt. 3 (2) Die Leitung der Volkshochschule steht im stetigen Austausch mit den Lehrkräften und erörtert mit diesen die pädagogische Entwicklung des Angebotes. § 6 Teilnehmende (1) Die Volkshochschule ist allen Bürgerinnen und Bürgern ohne Rücksicht auf Vorbildung, gesellschaftliche Stellung, Beruf, Geschlecht, Nationalität und Religion zugänglich. Das Recht der Volkshochschule, Veranstaltungen für bestimmte Zielgruppen und für Teilnehmende mit bestimmter Vorbildung durchzuführen, bleibt unberührt. Bei bestimmten Kursen kann die Zulassung von Teilnehmenden vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. (2) Für bestimmte Veranstaltungen kann ein Mindest- beziehungsweise Höchstalter festgesetzt werden. (3) Teilnehmenden wird auf Wunsch die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule bescheinigt. (4) Die in den Veranstaltungsräumen geltenden Hausordnungen sind für die Teilnehmenden verbindlich. § 7 Entgelte Für die Teilnahme (Belegung) an den Veranstaltungen der Volkshochschule ist das zur Veranstaltung ausgewiesene Entgelt gemäß der jeweils geltenden Entgeltordnung der Volkshochschule zu entrichten. § 8 Vermögensbindung (1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Volkshochschule der Wissenschaftsstadt Darmstadt als Betrieb gewerblicher Art oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Betriebs gewerblicher Art an die Wissenschaftsstadt Darmstadt. (2) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke insbesondere für Zwecke der Bildung und Erwachsenenbildung, zu verwenden. (3) Die vorstehenden Regelungen geltend entsprechend für den Fall der Aufl ösung einzelner Tätigkeitsbereiche, sofern diese als steuerbegünstigte Tätigkeitsfelder im Rahmen des Betriebs gewerblicher Art geführt werden. (4) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Volkshochschule oder bei Wegfall steu erbegünstigter Zwecke nicht mehr zurück als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von ihr geleisteten Sacheinlagen. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tag e nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Volkshochschule der Stadt Darmstadt vom 23.05.1997 außer Kraft. 4 Darmstadt, den XX.XX.XXXX Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Hanno Benz Oberbürgermeister
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
31.07.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Rechtsamt
Dezernat IV
Finanzverwaltung
Amt: Volkshochschule
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0017
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 271080
Kostenstelle: 043-000-0001 Investitionsnummer:
Kostenträger: 2710-81 Sachkonto:
Betreff: Beschluss der neuen Satzung der Volkshochschule (VHS) der Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Vorlage vom: 03.06.2026
Beschlussvorschlag :
Die neue Satzung der Volkshochschule der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird beschlossen.
Anlagen: Entgeltordnung der Volkshochschule Darmstadt (vhs) Gültig ab 16.09.2024
neue Satzung vhs Darmstadt
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 03.06.2026
Volkshochschulen sind zentrale Einrichtungen der öffentlichen Weiterbildung und leisten
einen unverzichtbaren Beitrag zur demokratischen, sozialen und kulturellen Entwicklung der
Gesellschaft. Als niedrigschwellige, allen Bevölkerungsgruppen offenstehende Bildungsorte
fördern sie lebenslanges Lernen, persönliche Entfaltung und aktive Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben.
Merkmale der Gemeinnützigkeit von Volkshochschulen
- Ausrichtung am Gemeinwohl
Volkshochschulen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Ihr Handeln ist auf die Förderung der Allgemeinheit gerichtet , insbesondere im
Bereich der Bildung, der demokratischen Teilhabe, der Integration und der kulturellen
Entwicklung.
- Nichtgewinnorientierung
Volkshochschulen arbeiten nicht gewinnorientiert. Etwaige Überschüsse werden
ausschließlich für satzungsgemäße Zwec ke verwendet, insbesondere zur Sicherung
und Weiterentwicklung des Bildungsangebots.
- Förderung von Bildung und Erziehung
Sie dienen der Förderung von Volks - und Erwachsenenbildung im Sinne der
Abgabenordnung (§ 52 AO). Dies umfasst politische, kulturelle, soziale, sprachliche,
berufliche und digitale Bildungsangebote.
- Transparente und verantwortungsvolle Mittelverwendung
Öffentliche Mittel, Entgelte und Förderungen werden sparsam, wirtschaftlich und
zweckgebunden eingesetzt. Die Mittelverwendung ist nachvol lziehbar und
rechenschaftspflichtig.
- Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Einzelinteressen
Volkshochschulen sind frei von privatwirtschaftlichen Gewinninteressen und handeln
unabhängig von kommerziellen Bildungsanbietern.
- Öffentliche Verantwortung und kommu nale Verankerung
Als Teil der kommunalen Bildungsinfrastruktur übernehmen Volkshochschulen
öffentliche Verantwortung und wirken aktiv an der Gestaltung des gesellschaftlichen
Zusammenhalts vor Ort mit.
Eine Neufassung der bisherigen Satzung ist entscheidend, um den Status als gemeinnützige
Organisation zu erhalten und zu gewährleisten, dass Mittel satzungsgemäß verwendet
werden. Die bisherige Satzung erfüllt diese Vorgaben auf Dauer nicht.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erwägt, di e Volkshochschule als gemeinnützig bei den
Finanzbehörden anerkennen zu lassen, u.a. um die Verwendung von Ausschüttungen und
Dividenden aufwandsneutral darstellen zu können.
Der Entwurf der beigefügten Satzung trägt diesem Sachverhalt Rechnung.
Darmstadt, 03.06.2026
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Hanno Benz André Schellenberg Holger Klötzner
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadtrat
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
31.07.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Rechtsamt
Dezernat IV
Finanzverwaltung
Amt: Volkshochschule
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
IV
V 43
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0017
Magistratsbeschluss -Nr.
251
Internetfähig
Produkt-Nr.: 271080
Kostenstelle: 043-000-0001 Investitionsnummer:
Kostenträger: 2710-81 Sachkonto:
Betreff: Beschluss der neuen Satzung der Volkshochschule (VHS) der Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Vorlage vom: 03.06.2026
Beschlussvorschlag :
Die neue Satzung der Volkshochschule der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird beschlossen.
Anlagen: Entgeltordnung der Volkshochschule Darmstadt (vhs) Gültig ab 16.09.2024
neue Satzung vhs Darmstadt
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 12.08.2026
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 03.06.2026
Volkshochschulen sind zentrale Einrichtungen der öffentlichen Weiterbildung und leisten
einen unverzichtbaren Beitrag zur demokratischen, sozialen und kulturellen Entwicklung der
Gesellschaft. Als niedrigschwellige, allen Bevölkerungsgruppen offenstehende Bildungsorte
fördern sie lebenslanges Lernen, persönliche Entfaltung und aktive Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben.
Merkmale der Gemeinnützigkeit von Volkshochschulen
- Ausrichtung am Gemeinwohl
Volkshochschulen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Ihr Handeln ist auf die Förderung der Allgemeinheit gerichtet, insbesondere im
Bereich der Bildung, der demokratischen Teilhabe, der Integration und der kulturellen
Entwicklung.
- Nichtgewinnorientierung
Volkshochschulen arbeiten nicht gewinnorientiert. Etwaige Überschüsse werden
ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet, insbesondere zur Sicherung
und Weiterentwicklung des Bildungsangebots.
- Förderung von Bildung und Erziehung
Sie dienen der Förderung von Volks - und Erwachsenenbildung im Sinne der
Abgabenordnung (§ 52 AO). Dies umfasst politische, kulturelle, soziale, sprachliche,
berufliche und digitale Bildungsangebote.
- Transparente und verantwortungsvolle Mittelverwendung
Öffentliche Mittel, Entgelte und Förderungen werden sparsam, wirtschaftlich und
zweckgebunden eingesetzt. Die Mittelverwendung ist nachvollziehbar und
rechenschaftspfli chtig.
- Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Einzelinteressen
Volkshochschulen sind frei von privatwirtschaftlichen Gewinninteressen und handeln
unabhängig von kommerziellen Bildungsanbietern.
- Öffentliche Verantwortung und kommunale Verankerung
Als Teil der kommunalen Bildungsinfrastruktur übernehmen Volkshochschulen
öffentliche Verantwortung und wirken aktiv an der Gestaltung des gesellschaftlichen
Zusammenhalts vor Ort mit.
Eine Neufassung der bisherigen Satzung ist entscheidend, um den Status als gemeinnützige
Organisation zu erhalten und zu gewährleisten, dass Mittel satzungsgemäß verwendet
werden. Die bisherige Satzung erfüllt diese Vorgaben auf Dauer nicht.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erwägt, die Volkshochschule als gemeinnützig bei den
Finanzbehörden anerkennen zu lassen, u.a. um die Verwendung von Ausschüttungen und
Dividenden aufwandsneutral darstellen zu können.
Der Entwurf der beigefügten Satzung trägt diesem Sachverhalt Rechnung.
Darmstadt, 03.06.2026
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Hanno Benz André Schellenberg Holger Klötzner
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadtrat
Beratungsverlauf (15)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2026/0017
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 03.06.2026
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00