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2026/0017

Beschluss der neuen Satzung der Volkshochschule (VHS) der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 03.06.2026

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5574 Zeichen

Der Magistrat
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Entgeltordnung der Volkshochschule Darmstadt (vhs)
 
Gültig ab 16.09.2024
1
 
Allgemein
 
Die Volkshochschule Darmstadt (vhs) erhebt privatrechtliche Entgelte für die Teilnahme an 
ihren Veranstaltungen, Kursen und Maßnahmen.
 
Höhe des 
(Regel
-
)Entgelts
 
(1)
 
Das Regelentgelt pro Unterrichtseinheit à 45 Minuten wird in Abhängigkeit von der Anzahl 
der Teilnehmenden erhoben:
 
a)
 
5 
–
 
6 Teilnehmende:
 
7,00 Euro
 
b)
 
7 
–
 
8 Teilnehmende:
 
5,00 Euro
 
c)
 
Ab 9 Teilnehmenden:
 
4,00 Euro
 
 
(2)
 
Bei kürzeren oder längeren 
Unterrichtseinheiten reduziert bzw. erhöht sich das Entgelt 
entsprechend.
 
 
(3)
 
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können bei den Gesamtteilnahmeentgelten 
Cent
-
Beträge auf volle Euro
-
Beträge auf
-
 
oder abgerundet werden.
 
 
(4)
 
Für besondere Kosten (z.B. Ausgabe
n für Unterrichtsmaterial etc.) können Zuschläge zu 
den Entgelten erhoben werden. Die Höhe der Zuschläge richtet sich nach den 
Selbstkosten. In der Ankündigung zu der jeweiligen Veranstaltung ist auf die Erhebung der 
Zuschläge hinzuweisen.
 
Abweichende 
Entgelte
 
(1)
 
Zur Förderung von ausgewählten gesellschafts
-
, bildungs
-
 
oder sozialpolitischen 
Veranstaltungen kann das Teilnahmeentgelt von der Volkshochschule Darmstadt 
kursbezogen reduziert werden. Bei einzelnen Angeboten kann die Volkshochschule 
Darmstadt vo
n der Erhebung von Entgelten ganz oder teilweise absehen.
 
Dies gilt insbesondere für folgende Veranstaltungsarten bzw. 
-
kurse:
 
a)
 
Hauptschulabschluss:
 
monatliche Grundgebühr in Höhe von 20,00 Euro
 
b)
 
Grundbildungsangebote:
 
1,20 bis 2,50 Euro pro UE
 
 
(2)
 
Bei Maßnahme
n, die im Auftrag des BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) 
durchgeführt werden (z.B. Integrations
-
 
und Berufssprachkurse mit den dazugehörigen 
Prüfungen sowie Einbürgerungstests), gelten die Regelungen der mit dem Auftraggeber 
geschlossenen Vertr
äge. Für Personen, deren Teilnahme momentan oder vorübergehend 
nicht von Dritten gefördert wird, beträgt das Kursentgelt 80
 
% des 
Kostenerstattungssatzes und das Entgelt für Prüfungen 100 % des 
Kostenerstattungssatzes des Auftraggebers. Prüfungsentgelte si
nd direkt bei der 
Anmeldung fällig.
 
 
(3)
 
Bei Teilnahme an volkshochschuleigenen Prüfungen (Zertifikate, Grundbausteinprüfungen 
etc.) orientieren sich die Prüfungsgebühren an der geltenden Entgeltordnung der 
jeweiligen Prüfungsinstitution (z. B. Deutscher Volks
hochschulverband, Hessischer 
Volkshochschulverband, Goethe
-
Institut etc.) sowie an den Aufwendungen für die 
Volkshochschule. Die Entgelte sind bei der Anmeldung zur jeweiligen Prüfung direkt fällig.
 
 
(4)
 
Bei Maßnahmen, die in Kooperation mit anderen Institutio
nen (z. B. Firmen, Kommunen, 
andere Bildungsträger) durchgeführt werden, gelten die mit dem Auftraggeber bzw. 
                                        
                  
 
1
 
Beschloss
en 
in der 
Stadtverordnetenversamml
ung am 02.11.2023, tritt ab 
16.09.2024 in Kraft.

Kooperationspartner vereinbarten Regelungen. Werden von Dritten Zuschüsse gewährt, 
können diese bei der Entgeltfestsetzung berücksichtigt werden.
 
(5)
 
Für Vorträge, Vortragsreihen, Exkursionen, Führungen, Einzelveranstaltungen sowie 
Studienfahrten und 
-
reisen und Bildungsurlaube können die Entgelte gesondert festgesetzt 
werden und orientieren sich an den Aufwendungen.
 
Ermäßigungen
 
(1)
 
Folgende Ermäßigungen w
erden gewährt:
 
a)
 
50 % Ermäßigung bei nachgewiesenem Bezug von Leistungen nach dem 
Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bzw. Bürgergeld), dem 
Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter) oder dem 
Asylbewerberleistungsgeset
z;
 
b)
 
50 % Ermäßigung bei Vorlage einer gültigen Teilhabecard der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt;
 
c)
 
25 % Ermäßigung bei nachgewiesenem Bezug von Arbeitslosengeld I oder 
Wohngeld;
 
d)
 
25 % Ermäßigung bei Nachweis einer Schwerbehinderung;
 
e)
 
25 % Ermäßigung für 
Schülerinnen und Schüler sowie Studierende
 
 
(2)
 
Es ist nicht möglich, mehrere Ermäßigungsansprüche miteinander zu kombinieren.
 
 
(3)
 
Der Ermäßigungsanspruch muss bei der Anmeldung, spätestens jedoch bis zu 
Veranstaltungsbeginn geltend gemacht und nachgewiesen 
werden. D
er 
Ermäßigungsnachweis muss den Namen und die Gültigkeitsdauer enthalten.
 
Sollten die 
Ermäßigungsnachweise nicht vorliegen oder nicht anerkannt werden, wird das volle Entgelt 
fällig.
 
Rücktritt und Kündigung
 
Die Rücktrittsbedingungen und damit zusa
mmenhängenden Stornierungskosten für 
Teilnehmende ergeben sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der vhs (vgl. 
Ziffer 10). Fälle, in denen die vhs vom Vertrag zurücktritt oder diesen kündigt, ergeben sich 
ebenfalls aus den AGB (vgl. Ziffer 8).
 
Die AGB gelten neben dieser Entgeltordnung.
 
Ausnahmeregelungen
 
Die Leitung der Volkshochschule Darmstadt kann im Einzelfall Ausnahmen von den 
Vorschriften der Entgeltordnung zulassen. Die Leitung kann die ihr übertragene Befugnis weiter 
delegieren. Beispi
elsweise kann bei Unterschreitung der Mindestteilnehmendenzahl der Kurs 
mit einer verkürzten Stundenzahl oder einem erhöhten Entgelt durchgeführt werden. 
 
Besteuerung
 
Soweit es sich bei den Leistungen nicht um typische steuerfreie Leistungen der vhs im Sin
ne 
des Umsatzsteuerrechts handelt, ist neben den festgelegten Einnahmen die Umsatzsteuer in 
der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu erheben.
 
Inkrafttreten
 
Diese Entgeltordnung tritt ab dem Semester 2/24, das heißt ab dem 16.09.2024, in Kraft.

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7980 Zeichen

1 
 
Satzung der Volkshochschule der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Vom… 
 
Aufgrund der §§ 5, 20 und 51 Nummer 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVB. I 2005, S. 142 ) zuletzt geändert durch Artikel 2 des 
Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBI. 2026 Nr. 8) in Verbindung mit den §§ 3 und 8 des Gesetzes zur 
Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches 
Weiterbildungsgesetz - HWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2001 (GVBI. 
I Seite 370) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.11.2025 (GVBl. 2025 Nr. 82) hat die 
Stadtverordnetenversammlung am xx.xx.xxxx folgende Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
Rechtsstellung 
 
(1) Trägerin der Einrichtung ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt. Sie trägt den Namen 
„Volkshochschule“ und wird als Betrieb gewerblicher Art innerhalb der Stadtverwaltung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt als eigenständige Verwaltungsstelle geführt. 
 
(2) Die Volkshochschule ist eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 19 HGO und eine 
Einrichtung der Weiterbildung im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und 
des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz  - 
HWBG) in der jeweils aktuellen Fassung. Über die im HWBG definierten Aufgaben hinaus 
können ihr durch den Magistrat besondere Aufgaben zugeordnet und übertragen werden.  
 
(3) Die Volkshochschule arbeitet nach den Grundsätzen demokratischer Verantwortung im 
Rahmen der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des 
Landes Hessen, die Hessische Gemeindeordnung und das Hessische Weiterbildungsgesetz 
festgelegten Ordnung. 
 
(4) Die Volkshochschule der Wissenschaftsstadt Darmstadt verfolgt ausschließlic h und 
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ 
der Abgabenordnung (AO). Der Zweck der Volkshochschule ist gemäß § 52 Nr. 7 AO die 
Förderung der Volks- und Berufsbildung. 
 
(5) Der Satzungszweck wird insbesondere verwir klicht durch den Betrieb von Abendschulen, 
die Durchführung von Kursen, Vorträgen, Seminaren, Workshops, sowie Projekte, die der 
allgemeinen, politischen, beruflichen, kulturellen und sozialen Bildung dienen. 
 
§2 
Aufgaben 
 
(1) Die Volkshochschule ist die öffentliche Weiterbildungseinrichtung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt. Sie hat die Aufgabe der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung 
mit Weiterbildung und Bildungsberatung im Sinne des Hessischen Weiterbildungsgesetzes. 
Als lebendiger Treffpunkt für alle Bürgerinnen und Bürger sowie als Ort der interkulturellen 
Bildung und Begegnung leistet die Volkshochschule einen wesentlichen Beitrag zu 
Integration und gegenseitiger Toleranz.

2 
 
(2) Die Volkshochschule engagiert sich aktiv in Netzwerken der kommunalen Bildungs - und 
Weiterbildungslandschaft, um das Lernen in allen Lebensphasen zu fördern und für 
lebensbegleitendes Lernen zu motivieren. Sie führt ihre Bildungsarbeit unabhängig von 
Parteien und anderen Interessengruppen durch. 
 
(3) Das Angebot der Volkshochschule umfasst folgende Themenfelder: 
 • Politik - Gesellschaft - Umwelt 
 • Kultur, Kunst und kreatives Gestalten 
 • Gesundheit – Bewegung - Prävention 
 • Ernährung 
 • Deutsch / Integration 
 • Fremdsprachen 
 • Qualifikation für das Arbeitsleben - IT-Organisation / Management 
 • Kommunikation / Medien / Digitale Bildung 
 • Schulabschlüsse 
 • Grundbildung 
 
(4) Das Angebot der Volkshochschule wird regelmäßig veröffentlicht und der Bevölk erung auf 
verschiedenen Wegen (zum Beispiel Programmheft, Flyer, Anzeigen, Website, soziale 
Medien) zugänglich gemacht. Es umfasst verschiedene zeitgemäße Formate der 
Unterrichtsgestaltung (zum Beispiel Kurse, Vorträge, Exkursionen, als Präsenz- oder online-
Veranstaltungen, Ausstellungen), Veranstaltungen für besondere Zielgruppen, 
Auftragsmaßnahmen. Zur Weiterentwicklung von Angeboten und Lehrmethoden sowie zur 
Erschließung weiterer Zielgruppen können Projekte entwickelt und zusätzliche Drittmittel 
durch die Volkshochschule akquiriert werden. 
 
 
§ 3 
Wirtschaftliche Rahmenbedingungen durch die Aufgabe der Volkshochschule 
 
(1) Die Volkshochschule ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
Zwecke. 
 
(2) Mittel der Volkshochschule dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
 
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Volkshochschule fremd sind, 
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
 
 
§ 4 
Leitung und Mitarbeitende 
 
(1) Die hauptamtlich tätige L eitung der Volkshochschule trägt die pädagogische und 
organisatorische Verantwortung . Sie  ist im pädagogischen Bereich eigenverantwortlich 
tätig und dem Magistrat gegenüber für die Planung und Durchführung der Arbeit der 
Volkshochschule verantwortlich. Es gelten die Regelungen der Stadtverwaltung hinsichtlich 
der Führungsverantwortung, Befugnisse und Pflichten der Amtsleitungen. 
 
(2) Der Leitung der Volkshochschule stehen zur Betreuung der Fachbereiche hauptamtliche 
Mitarbeitende zur Seite. Diese werden zur selbständigen Erfüllung pädagogischer und 
organisatorischer Aufgaben nach  Maßgabe des Stellenplanes der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt nach den allgemeinen Richtlinien zum Stellenbesetzungsverfahren angestellt.  
 
§ 5 
Lehrkräfte 
 
(1) Die Kursangebote werden durch Lehrkräfte durchgeführt. Die genauere Zusammenarbeit 
wird in individuellen Vereinbarungen geregelt.

3 
 
 
(2) Die Leitung der Volkshochschule steht im stetigen Austausch mit den Lehrkräften und 
erörtert mit diesen die pädagogische Entwicklung des Angebotes. 
 
 
§ 6 
Teilnehmende 
 
(1) Die Volkshochschule ist allen Bürgerinnen und Bürgern ohne Rücksicht auf Vorbildung, 
gesellschaftliche Stellung, Beruf, Geschlecht, Nationalität und Religion zugänglich. Das 
Recht der Volkshochschule, Veranstaltungen für bestimmte Zielgruppen und für 
Teilnehmende mit bestimmter Vorbildung durchzuführen, bleibt unberührt. Bei 
bestimmten Kursen kann die Zulassung von Teilnehmenden vom Nachweis sachlich 
gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. 
 
(2) Für bestimmte Veranstaltungen kann ein Mindest- beziehungsweise Höchstalter festgesetzt 
werden. 
 
(3) Teilnehmenden wird auf Wunsch die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule 
bescheinigt. 
 
(4) Die in den Veranstaltungsräumen geltenden Hausordnungen sind für die Teilnehmenden 
verbindlich. 
 
 
§ 7 
Entgelte 
 
Für die Teilnahme (Belegung) an den Veranstaltungen der Volkshochschule ist das zur 
Veranstaltung ausgewiesene Entgelt gemäß der jeweils geltenden Entgeltordnung der 
Volkshochschule zu entrichten. 
 
 
§ 8 
Vermögensbindung 
 
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Volkshochschule der Wissenschaftsstadt Darmstadt als 
Betrieb gewerblicher Art oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des 
Betriebs gewerblicher Art an die Wissenschaftsstadt Darmstadt.  
 
(2) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für 
steuerbegünstigte Zwecke insbesondere für Zwecke der Bildung und Erwachsenenbildung, 
zu verwenden.  
 
(3) Die vorstehenden Regelungen geltend entsprechend für den Fall der Aufl ösung einzelner 
Tätigkeitsbereiche, sofern diese als steuerbegünstigte Tätigkeitsfelder im Rahmen des 
Betriebs gewerblicher Art geführt werden.  
 
(4) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhält bei Auflösung oder Aufhebung der 
Volkshochschule oder bei Wegfall steu erbegünstigter Zwecke nicht mehr zurück als ihre 
eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von ihr geleisteten Sacheinlagen.  
 
 
§ 9 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt mit dem Tag e nach ihrer Bekanntmachung  in Kraft. Gleichzeitig tritt die 
Satzung über die Volkshochschule der Stadt Darmstadt vom 23.05.1997  außer Kraft.

4 
 
 
Darmstadt, den XX.XX.XXXX 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
 
 
 
 
Hanno Benz 
Oberbürgermeister

2026/0017

4414 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
31.07.2026 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Rechtsamt 
Dezernat IV 
Finanzverwaltung  
 
Amt: Volkshochschule  
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2026/0017 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 271080 
Kostenstelle:  043-000-0001 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  2710-81 Sachkonto:       
 
Betreff: Beschluss der neuen Satzung der Volkshochschule (VHS) der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt 
 
Vorlage vom: 03.06.2026  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die neue Satzung der Volkshochschule der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird beschlossen. 
 
 
Anlagen: Entgeltordnung der Volkshochschule Darmstadt (vhs) Gültig ab 16.09.2024  
neue Satzung vhs Darmstadt   
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 03.06.2026 
 
Volkshochschulen sind zentrale Einrichtungen der öffentlichen Weiterbildung und leisten 
einen unverzichtbaren Beitrag zur demokratischen, sozialen und kulturellen Entwicklung der 
Gesellschaft. Als niedrigschwellige, allen Bevölkerungsgruppen offenstehende Bildungsorte 
fördern sie lebenslanges Lernen, persönliche Entfaltung und aktive Teilhabe am 
gesellschaftlichen Leben.  
Merkmale der Gemeinnützigkeit von Volkshochschulen  
- Ausrichtung am Gemeinwohl  
Volkshochschulen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. 
Ihr Handeln ist auf die Förderung der Allgemeinheit gerichtet , insbesondere im 
Bereich der Bildung, der demokratischen Teilhabe, der Integration und der kulturellen 
Entwicklung. 
- Nichtgewinnorientierung  
Volkshochschulen arbeiten nicht gewinnorientiert. Etwaige Überschüsse werden 
ausschließlich für satzungsgemäße Zwec ke verwendet, insbesondere zur Sicherung 
und Weiterentwicklung des Bildungsangebots.  
- Förderung von Bildung und Erziehung  
Sie dienen der Förderung von Volks - und Erwachsenenbildung im Sinne der 
Abgabenordnung (§ 52 AO). Dies umfasst politische, kulturelle, soziale, sprachliche, 
berufliche und digitale Bildungsangebote.  
- Transparente und verantwortungsvolle Mittelverwendung  
Öffentliche Mittel, Entgelte und Förderungen werden sparsam, wirtschaftlich und 
zweckgebunden eingesetzt. Die Mittelverwendung ist nachvol lziehbar und 
rechenschaftspflichtig.  
- Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Einzelinteressen  
Volkshochschulen sind frei von privatwirtschaftlichen Gewinninteressen und handeln 
unabhängig von kommerziellen Bildungsanbietern.  
- Öffentliche Verantwortung und kommu nale Verankerung  
Als Teil der kommunalen Bildungsinfrastruktur übernehmen Volkshochschulen 
öffentliche Verantwortung und wirken aktiv an der Gestaltung des gesellschaftlichen 
Zusammenhalts vor Ort mit.  
 
Eine Neufassung der bisherigen  Satzung ist entscheidend, um den Status als gemeinnützige 
Organisation zu erhalten und zu gewährleisten, dass Mittel satzungsgemäß verwendet 
werden. Die bisherige Satzung erfüllt diese Vorgaben auf Dauer nicht. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erwägt, di e Volkshochschule als gemeinnützig bei den 
Finanzbehörden anerkennen zu lassen, u.a. um die Verwendung von Ausschüttungen und 
Dividenden aufwandsneutral darstellen zu können.  
 
Der Entwurf der beigefügten Satzung trägt diesem Sachverhalt Rechnung.  
 
Darmstadt, 03.06.2026 
 
Dezernat I   Dezernat IV    Dezernat V 
 
 
 
 
Hanno Benz   André Schellenberg    Holger Klötzner  
Oberbürgermeister   Stadtkämmerer    Stadtrat

anlage 4

4488 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
31.07.2026 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Rechtsamt 
Dezernat IV 
Finanzverwaltung  
 
Amt: Volkshochschule  
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
IV 
V 43 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2026/0017 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
251 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 271080 
Kostenstelle:  043-000-0001 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  2710-81 Sachkonto:       
 
Betreff: Beschluss der neuen Satzung der Volkshochschule (VHS) der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt 
 
Vorlage vom: 03.06.2026  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die neue Satzung der Volkshochschule der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird beschlossen.  
 
 
 
Anlagen: Entgeltordnung der Volkshochschule Darmstadt (vhs) Gültig ab 16.09.2024 
neue Satzung vhs Darmstadt  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 3 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 12.08.2026 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 03.06.2026  
 
Volkshochschulen sind zentrale Einrichtungen der öffentlichen Weiterbildung und leisten 
einen unverzichtbaren Beitrag zur demokratischen, sozialen und kulturellen Entwicklung der 
Gesellschaft. Als niedrigschwellige, allen Bevölkerungsgruppen offenstehende Bildungsorte 
fördern sie lebenslanges Lernen, persönliche Entfaltung und aktive Teilhabe am 
gesellschaftlichen Leben.  
Merkmale der Gemeinnützigkeit von Volkshochschulen  
- Ausrichtung am Gemeinwohl  
Volkshochschulen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. 
Ihr Handeln ist auf die Förderung der Allgemeinheit gerichtet, insbesondere im 
Bereich der Bildung, der demokratischen Teilhabe, der Integration und der kulturellen 
Entwicklung. 
- Nichtgewinnorientierung  
Volkshochschulen arbeiten nicht gewinnorientiert. Etwaige Überschüsse werden 
ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet, insbesondere zur  Sicherung 
und Weiterentwicklung des Bildungsangebots.  
- Förderung von Bildung und Erziehung  
Sie dienen der Förderung von Volks - und Erwachsenenbildung im Sinne der 
Abgabenordnung (§ 52 AO). Dies umfasst politische, kulturelle, soziale, sprachliche, 
berufliche und digitale Bildungsangebote.  
- Transparente und verantwortungsvolle Mittelverwendung  
Öffentliche Mittel, Entgelte und Förderungen werden sparsam, wirtschaftlich und 
zweckgebunden eingesetzt. Die Mittelverwendung ist nachvollziehbar und 
rechenschaftspfli chtig. 
- Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Einzelinteressen  
Volkshochschulen sind frei von privatwirtschaftlichen Gewinninteressen und handeln 
unabhängig von kommerziellen Bildungsanbietern.  
- Öffentliche Verantwortung und kommunale Verankerung  
Als Teil der kommunalen Bildungsinfrastruktur übernehmen Volkshochschulen 
öffentliche Verantwortung und wirken aktiv an der Gestaltung des gesellschaftlichen 
Zusammenhalts vor Ort mit.  
 
Eine Neufassung der bisherigen Satzung ist entscheidend, um den Status als gemeinnützige 
Organisation zu erhalten und zu gewährleisten, dass Mittel satzungsgemäß verwendet 
werden. Die bisherige Satzung erfüllt diese Vorgaben auf Dauer nicht.  
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erwägt, die Volkshochschule als gemeinnützig bei den 
Finanzbehörden anerkennen zu lassen, u.a. um die Verwendung von Ausschüttungen und 
Dividenden aufwandsneutral darstellen zu können.  
 
Der Entwurf der beigefügten Satzung trägt diesem Sachverhalt Rechnung.  
 
Darmstadt, 03.06.2026  
 
Dezernat I   Dezernat IV    Dezernat V 
 
 
 
 
Hanno Benz   André Schellenberg    Holger Klötzner

Oberbürgermeister   Stadtkämmerer    Stadtrat

Beratungsverlauf (15)

02.09.2026 Ausschuss für Bildung, Schule und Digitalisierung
TOP 7
Zur Sitzung
02.09.2026 Ausschuss für Bildung, Schule und Digitalisierung
TOP 7
Zur Sitzung
02.09.2026 Ausschuss für Bildung, Schule und Digitalisierung
TOP 6
Zur Sitzung
02.09.2026 Ausschuss für Bildung, Schule und Digitalisierung
TOP 7
Zur Sitzung
10.09.2026 Haupt- und Finanzausschuss (einschl. Recht, Stellenplan, Beteiligungen, Liegenschaften und Gesundheit)
TOP 3
Zur Sitzung
10.09.2026 Haupt- und Finanzausschuss (einschl. Recht, Stellenplan, Beteiligungen, Liegenschaften und Gesundheit)
TOP 3
Zur Sitzung
10.09.2026 Haupt- und Finanzausschuss (einschl. Recht, Stellenplan, Beteiligungen, Liegenschaften und Gesundheit)
TOP 3
Zur Sitzung
10.09.2026 Haupt- und Finanzausschuss (einschl. Recht, Stellenplan, Beteiligungen, Liegenschaften und Gesundheit)
TOP 3
Zur Sitzung
17.09.2026 Stadtverordnetenversammlung
TOP 30
Zur Sitzung
17.09.2026 Stadtverordnetenversammlung
TOP 30
Zur Sitzung
17.09.2026 Stadtverordnetenversammlung
TOP 30
Zur Sitzung
TOP 251
TOP 251
TOP 251
TOP 251

Details

Vorlagen-Nr.
2026/0017
Typ
Magistratsvorlage
Datum
03.06.2026
Erstellt
29.09.2026 00:00