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V/0590/2025

Betrauung des Münsterland e.V. mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

Vorlagen 20.10.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.12.2025, TOP 25

Beschlussvorlage

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Ansehen

Betrauungsakt Münsterland eV 2025-10-16

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Anlage A für Umlaufverfahren

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Ansehen

Beschlussvorlage

10478 Zeichen

V/0590/2025 
V/0590/2025 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Betrauung des Münsterland e.V. mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   10.12.2025 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat der Stadt Münster stimmt der erneuten Betrauung des Münsterland e.V. (in der Anlage 
beigefügt) mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse 
nach Maßgabe des anliegenden Betrauungsaktes um weitere zehn Jahre zu und ermächtigt die 
Verwaltung, den anliegenden Betrauungsakt zu erlassen und jährliche Zuwendungen nach Maß-
gabe des anliegenden Betrauungsaktes zu leisten. 
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, den Münsterland e. V auf der Grundlage eines Zuwendungsbe-
scheides durch Verwaltungsakt zu betrauen sowie künftig Änderungen und Verlängerungen des 
abgeschlossenen Betrauungsaktes vorzunehmen, soweit dies einer erkennbaren rechtssicheren 
bzw. rechtskonformen Betrauung dient.  
3. Die Vertreter und Vertreterinnen der Stadt Münster in der Mitgliederversammlung des Münster-
land e.V. werden angewiesen, auf die Einhaltung und die Erbringung der im Betrauungsakt auf-
geführten Dienstleistungen hinzuwirken.   
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzierung durch den Betrauungsakt ergeben sich nicht, da der 
Betrauungsakt nur eine andere rechtliche Basis für die bisherigen jährlichen Zahlungen darstellt. 
Durch den Betrauungsakt wird die Höhe der Zahlungen an Münsterland e. V. nicht tangiert.  
 
 
Münster Marketing  
 
25.11.2025 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Spinnen  
Telefon: 492-2700 
spinnen@stadt -muenster.de

- 2 - 
V/0590/2025 
Begründung: 
 
Aufgrund der geltenden Rechtsgrundlage gültiger EU-Richtlinien ist es notwendig Betrauungsakte für 
Unternehmen und Einrichtungen zu erlassen, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen 
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) Zuschüsse von der Stadt Münster erhalten.  
 
Der Rechtsrahmen stellt sich dabei wie folgt dar: 
• Auf der Grundlage Artikel 106 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 
(AEUV) 
• Beschluss der Kommission 2012/21/EU vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 
Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen 
in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung 
von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (sog. Freistel-
lungsbeschluss).  
§ 113 Abs. 1 GO NRW 
 
Sachdarstellung 
 
Notwendigkeit: 
Die Stadt Münster hat am 11.05.2016 erstmals die Betrauung des Münsterland e. V. beschlossen 
(vgl. Sitzungsvorlage V/0336/2016). Der Betrauungsakt trat am 01.01.2016 in Kraft und endet plan-
mäßig am 31.12.2025. Bereits seinerzeit wurde festgelegt, dass im Anschluss an diesen zehnjährigen 
Zeitraum zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine erneute Betrauung weiterhin gegeben sind. 
Für den Fall, dass die Stadt Münster den Münsterland e.V. auch ab dem 01.01.2026 für die Erbrin-
gung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse finanziell unterstützen will, ist 
eine erneute Betrauung erforderlich. Vorgesehen ist eine Betrauung um weitere zehn Jahre bis zum 
31.12.2035. 
Die Notwendigkeit eines solchen Betrauungsakts sowie die beihilferechtliche Einordnung der Finan-
zierung des Münsterland e. V. wurden seinerzeit durch ein anwaltliches Gutachten geprüft. Die dar-
aus abgeleitete Struktur der Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse wurde entsprechend rechtssicher aus-
gestaltet. Eine jüngst eingeholte anwaltliche Stellungnahme empfiehlt den Erlass des anliegenden 
Betrauungsaktes. 
Zur fortlaufenden Sicherstellung der beihilferechtlichen Zulässigkeit erfolgt seither eine jährliche Prü-
fung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer. Diese umfasst insbesondere die Einhaltung der 
Anforderungen aus dem Freistellungsbeschluss der Europäischen Kommission (2012/21/EU) sowie 
die korrekte Berechnung und Dokumentation der Ausgleichsleistungen. Als fachliche Grundlage für 
die Ausgestaltung des Bestätigungsvermerks dienen dabei die aktuellen Prüfungsstandards des Insti-
tuts der Wirtschaftsprüfer (IDW), insbesondere IDW PS 400 n.F. („Grundsätze für die Erstellung eines 
Bestätigungsvermerks“) in der jeweils geltenden Fassung. 
Die Betrauung selbst begründet keine unmittelbare Zahlungsverpflichtung, sondern stellt die beihilfe-
rechtliche Grundlage für die spätere Mittelbereitstellung dar. Die Zuwendungen an den Münsterland 
e.V. erfolgen auf Grundlage jährlich zu erlassender Zuwendungsbescheide.

- 3 - 
V/0590/2025 
 
Hintergrund 
Das europäische Beihilferecht ist in den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der 
Europäischen Union (AEUV) geregelt. Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus 
staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den 
Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie 
den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Unter dieses Beihilfeverbot fallen nicht nur 
direkte Zuschüsse, sondern auch andere wirtschaftliche Vorteile, wie z. B. Kapitalzuführungen ohne 
angemessene Renditeerwartung, Verlustübernahmen, Bürgschaften ohne marktübliche Avalprovision 
oder zinsverbilligte Darlehen. 
Es ist jedoch anerkannt, dass nicht jede staatliche Unterstützungsleistung Auswirkungen auf den 
Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat und den Wettbewerb verfälscht. Das betrifft etwa rein lokale 
Maßnahmen sowie nicht-wirtschaftliche Maßnahmen. 
Kann bei einer Maßnahme aus staatlichen Mitteln nicht ausgeschlossen werden, dass sie wettbe-
werbsverzerrend wirkt und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, ist sie grundsätzlich 
der Europäischen Kommission zur Genehmigung zu notifizieren. Für bestimmte Fallgruppen sieht das 
EU-Beihilferecht jedoch Ausnahmen von der Notifizierungspflicht vor. 
Gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV erkennt die Europäische Union an, dass die Mitgliedstaaten be-
fugt sind, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) zu definieren und zu 
übertragen. Die Mitgliedstaaten verfügen hierbei über einen weiten Ermessensspielraum. Zu den 
DAWI zählen insbesondere Leistungen, die vom Markt allein nicht oder nicht im erforderlichen Um-
fang erbracht würden, wie etwa Gesundheitsdienste, Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration, soziale 
Betreuungsangebote für benachteiligte Gruppen oder kommunale Wirtschaftsförderung (z. B. Grün-
dungsberatung, Standort-marketing). 
Die EU -Kommission erkennt an, dass solche Leistungen nicht zwingend durch den Staat selbst er-
bracht werden müssen, sondern auch durch Dritte, die hierzu formell beauftragt werden und einen 
finanziellen Ausgleich erhalten können. 
Staatliche Ausgleichsleistungen für DAWI können grundsätzlich als Beihilfen im Sinne des Artikels 
107 Absatz 1 AEUV eingestuft werden.  
Darüber hinaus enthält der Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 (soge-
nannter DAWI-Freistellungsbeschluss) weitere Ausnahmen. Danach sind Ausgleichsleistungen von 
bis zu 15 Mio. Euro jährlich unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls von der Notifizierungspflicht 
freigestellt. Voraussetzung hierfür ist u. a. ein formeller Betrauungsakt. Dieser muss gemäß Artikel 4 
des Freistellungsbeschlusses insbesondere folgende Elemente enthalten: 
a) Gegenstand und Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, 
b) Bezeichnung des betrauten Unternehmens und gegebenenfalls dessen geografischer Tätig-
keitsbereich, 
c) Art etwaiger gewährter ausschließlicher oder besonderer Rechte, 
d) Beschreibung des Ausgleichsmechanismus sowie Parameter zur Berechnung, Überwachung 
und Anpassung der Ausgleichsleistungen 
e) Regelungen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensation, 
f) ausdrücklicher Verweis auf den Freistellungsbeschluss 2012/21/EU.

- 4 - 
V/0590/2025 
Der vorliegende Betrauungsakt wird den Kreistagen der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Wa-
rendorf sowie dem Rat der Stadt Münster in gleichlautender Form zur Beschlussfassung vorgelegt.  
Finanzierungsregelung 
Da Münsterland e. V. weiterhin überwiegend Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte-
resse (DAWI) im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV erbringt, dient sein Wirtschaftsplan als 
Grundlage für die Ermittlung der erforderlichen Ausgleichsleistungen gemäß dem Freistellungsbe-
schluss 2012/21/EU. Die Stadt Münster prüft den Wirtschaftsplan und legt auf dieser Basis die Höhe 
der jeweils im Haushaltsjahr bereitzustellenden Mittel fest. 
Bei den Ausgleichsleistungen handelt es sich um Zuwendungen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher 
Verpflichtungen, denen kein unmittelbarer Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinne gegen-
übersteht. Daher stellen diese Zahlungen echte Zuschüsse im Sinne des Umsatzsteuerrechts dar und 
unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht. 
Nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung der Mitglieder erhält der Münsterland e. V. einen Zuwen-
dungsbescheid, der die Höhe der Ausgleichsleistungen verbindlich festlegt und auf den vorliegenden 
Betrauungsakt Bezug nimmt. 
Die Verlängerung des Betrauungsaktes bzw. erneute Betrauung ist nicht anzeigepflichtig bei der Auf-
sichtsbehörde.  
 
Entscheidungsalternative(n): 
Der Rat der Stadt Münster kann die erneute Betrauung ablehnen. Sofern die Stadt Münster gleich-
wohl jährliche finanzielle Unterstützungen des Münsterland e.V. gewährt, müsste der Vorstand des 
Münsterland e.V. im Rahmen der jährlichen Aufstellung des Jahresabschlusses im Einzelnen bestäti-
gen, dass die Dienstleistungen des Münsterland e.V. im beihilferechtlichen Sinne nicht wirtschaftlich 
sind oder nur rein lokale Auswirkungen haben. Es verbleiben aber EU -beihilferechtliche Risiken für 
den Münsterland e.V. und die Stadt Münster.  
 
Die Stadt Münster kann ein langwieriges Notifizierungsverfahren bei der EU -Kommission anstoßen, 
um sich die beihilferechtliche Unbedenklichkeit seiner Ausgleichsleistungen an den Münsterland e.V. 
durch die EU-Kommission bestätigen zu lassen. 
Gegebenenfalls müssten Risikorückstellungen gebildet werden, die dann das Jahresergebnis belas-
ten würden.  
 
Klimafolgenabschätzung: 
Klimafolgen, die sich aus dem Beschluss ergeben, sind nicht zu erwarten / sind nicht ersichtlich. 
 
 
 
I.V. 
 
gez. Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Betrauungsakt

Betrauungsakt Münsterland eV 2025-10-16

13201 Zeichen

Anlage zu Vorlage: V/0590/2025 
 
Betrauungsakt 
 
 
der Stadt Münster als Beihilfengeber/in im Sinne des EU-Vertrags  
 
 
auf Grundlage  
 
des Beschlusses der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 
über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise  
der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten 
bestimmter Unternehmen, die mit  der Erbringung von 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind,  
 (K (2011) 9380 vom 20.12.2011; 2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11.01.2012;  
Freistellungsbeschluss), 
 
und der 
 
Mitteilung der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 
über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen 
für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse  
(KOM (2011) 900 vom 20.12.2011; 2012/C 8/02, ABl. EU Nr. C 8/4 vom 11. Januar 2012)  
 
und der 
  
Richtlinie 2006/111/EG der EU-Kommission vom 16. November 2006 
über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öf-
fentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unter-
nehmen 
(ABl. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006; Transparenzrichtlinie) 
 
sowie unter Berücksichtigung  
 
der Art. 107 – 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

- 2 - 
Präambel 
Die Stadt Münster  betraut auf Basis des Regionalitätsprinzips den Verein zur Förderung des 
Münsterlandes (Münsterland e.V.) mit Sitz an der Airportallee 1, 48268 Greven im Rahmen dieses 
Betrauungsaktes mit den hier definierten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem In-
teresse (DAWI). Bei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt es sich 
um wirtschaftliche Tätigkeiten, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind 
und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden.  
Nach Art. 345 AEUV ist das europäische Beihilfenre cht ordnungspolitisch neutral, sodass es den 
Mitgliedsstaaten obliegt wettbewerbsrechtlich zu regeln, in welcher Rechtsform sich auch der 
Staat wirtschaftlich betätigen kann.  
Verschiedene Aufgaben des Münsterland e.V. sind beihilferechtlich als D ienstleistungen von all-
gemeinem wirtschaftlichem Interesse einzuordnen, da sie im Interesse der lokalen Allgemeinheit 
erfolgen, strukturell defizitär sind und somit vom Markt nicht in gleichem Umfang oder gleicher 
Qualität angeboten werden können. 
Im Sinne des regionalen Wettbewerbs um Förderprojekte und die Imagebildung des Münsterlan-
des ist es erforderlich, dass Kommunen im Wege der kommunalen Selbstverwaltung eine steu-
ernde Funktion in Bezug auf Aktivitäten zur Attraktivitätssteigerung ihre r Standorte zukommt. 
Insgesamt dient das Regionalmanagement für die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf 
und die Stadt Münster dem Zweck,  die regionale Zusammenarbeit zur Strukturentwicklung zu 
fördern und  die Imagebildung und Vermarktung des Münsterlandes al s exzellente Region für 
Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Tourismus auszubauen sowie die Identifikation der hier le-
benden Menschen mit ihrer Region zu fördern. 
Ebenso werden durch den Münsterland e.V. regionale Prozesse und Projekte in den Bereichen 
Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Tourismus initiiert, gesteuert und gefördert sowie weitere 
Finanzquellen für die Region aktiviert , die insbesondere der Förderung regionaler Strukturmaß-
nahmen dienen. 
Darüber hinaus ist der Münsterland e.V. als regionale Managementorganisation der zentrale An-
sprechpartner und die wichtigste Schnittstelle für die Landes -, Bundes- und EU-Ebene. Die ge-
nannten Kernaufgaben des Münsterland e.V.  erfüllen eine Funktion für das Gemein wesen und

- 3 - 
dienen daher im Interesse der Allgemeinheit als Grundlage für die Einrichtung des Münsterland 
e.V.  Auf die Satzung des Münsterland e.V. wird diesbezüglich verwiesen. 
Nach der Kommunalverfassung sind Kommunen und Kreise im Rahmen der allgemeinen Daseins-
vorsorge für die Schaffung von öf fentlichen Einrichtungen verantwortlich. Die allgemeine Wirt-
schaftsförderung, zu der auch das Regionalmanagement zählt, lässt sich nach den kommunal-
rechtlichen Voraussetzungen gem. § 107 Abs. 2 Nr. 3 GO NRW daher als Bestandteil der Daseins-
vorsorge verstehen.  
§ 1  
Betrautes Unternehmen und Art der Gemeinwohlverpflichtung 
(1) Die Stadt Münster betraut den Münsterland e.V. mit der Erbringung von Dienstleistungen 
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Dies beinhaltet konkret die Image bildung und 
-förderung für das Münsterland sowie die Vermarktung des Münsterlandes als exzellente 
Region für Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Tourismus. 
(2) Zu den Aufgaben des Münsterland e.V. zählen insbesondere 
a) Initiierung, Förderung und Steuerung regionaler Projekte der Wirtschafts- und Arbeits-
marktpolitik, der regionalen Kulturpolitik sowie der Tourismusförderung; 
b) Koordinierung von Werbe - und PR-Maßnahmen in den Bereichen Wirtschaft, Wissen-
schaft, Kultur und Tourismus. 
Inhaltliche Anpassungen der unter § 1 Abs. 2 genannten Dienstleistungen bleiben unbenom-
men und sind durch diesen Betrauungsakt mit abgedeckt, soweit die Anpassungen den 
Zweck haben, geänderten Rahmenbedingungen gerecht zu werden  und es sich auch nach 
den Anpassungen um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt. 
(3) Die Stadt Münster  geht davon aus, dass verschiedene der zuvor genannten und von dem 
Münsterland e.V. erbrachte Tätigkeiten nicht beihilferelevant sind, da es sich entweder um 
nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten oder um Tätigkeiten mit nur lokalem Bezug handelt. Es er-
folgt gleichwohl eine Aufnahme dieser Tätigkeiten in den Betrauungsakt, um Abgrenzungs-
fragen zu vermeiden und die dem Münsterland e.V. gewährten Ausgleichsleistungen zentral 
und übersichtlich erfassen zu können.

- 4 - 
(4) Gemäß Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeits weise der europäischen Kommission 
(AEUV) in Verbindung mit Art. 2, 3 des Freistellungsbeschlusses der EU -Kommission vom 
20.12.2011 sind Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftliche m Interesse mit dem ge-
meinsamen Markt vereinbar. Dies bedeutet, dass auch die hierfür geleisteten Ausgleichszah-
lungen keiner gesonderten Genehmigung der Europäischen Kommission bedürfen, wenn für 
das begünstigte Unternehmen, dass mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtun-
gen betraut wird, die Verpflichtungen klar de finiert sind, die Parameter für die Ausgleichs-
zahlungen objektiv und transparent sind und eine Überkompensation vermieden wird.  
§ 2  
Geografischer Geltungsbereich und Dauer der Gemeinwohlverpflichtung  
(1) Der geographische Geltungsbereich der Betrauung erstreckt sich auf das Kern-Münsterland, 
also die Stadt Münster, die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf. In Ausnahme-
fällen kann aus Gründen des Regionalmanagements eine Ausweitung auf die unmittelbar 
angrenzenden Städte und Gemeinden, die ebenfalls Mitglieder des Vereins sind, erfolgen.  
(2) Die Betrauung des Münsterland e.V. durch die Stadt Münster erfolgt für einen Zeitraum von 
10 Jahren (bis 31.12.2035). 
Zum Ende des Betrauungszeitraums erfolgt eine Überprüfung am Maßstab des dann gelten-
den Beihilferechts, mit dem Ziel, über eine weitere Betrauung bzw. die Weitergewährung 
einer Ausgleichsleistung zu entscheiden. 
(3) Die Stadt Münster  kann diese Betrauung jederzeit erweitern, einschränken oder gänzlich 
aufheben. 
§ 3  
Berechnung und Änderung der Ausgleichszahlungen 
(1) Soweit für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse 
nach § 1 erforderlich, gewährt die Stadt Münster  Ausgleichszahlungen im Sinne von Art.  5 
des Freistellungsbeschlusses. 
(2) Die Ausgleichszahlungen basieren auf der jeweils gültigen Satzung des Münsterland e.V. in 
Verbindung mit der jeweils geltenden Beitragsordnung sowie der gesonderten Vereinbarung

- 5 - 
über Zuschusszahlungen in der jeweils gültigen Fassung. Die Höhe der Ausgleichszahlungen 
pro Einwohner wird ebenfalls entsprechend dieser Übereinkünfte bestimmt. Die Ausgleichs-
zahlung ist stets die Differenz zwischen dem in der jeweils gültigen Vereinbarung über Zu-
schusszahlungen festgelegten Höchstbetrag pro E inwohner und dem Mitgliedsbeitrag (sog. 
weiterer Zuschuss). Beschlossene Erhöhungen der weiteren Zuschüsse pro Einwohner gelten 
bis maximal zur Grenze nach Art. 2 Abs. 1 a) des Freistellungsbeschlusses gleichzeitig auch 
als jeweilige Anpassung der Betrauung.  
(3) Führen unvorhersehbare Ereignisse durch Erbringung von Dienstleistungen von allgemei-
nem wirtschaftlichem Interesse gem. § 1 zu höheren, nicht gedeckten Kosten, können auch 
diese ausgeglichen werden . Die maximale Höhe der Ausgleichs zahlungen darf nach 
Art. 2 Abs. 1 a) des Freistellungsbeschlusses während des Betrauungszeitraums nicht mehr 
als 15 Mio. EUR pro Jahr betragen.  
§ 4  
Trennungsrechnung  
(1) Der Münsterland e.V. ist verpflichtet, durch getrennten Ausweis in der Buchführung sicher-
zustellen, dass die mit der Erbbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftli-
chem Interesse entstehenden Kosten und Einnahmen von den Kosten und Einnahmen für 
gegebenenfalls sonstige Tätigkeitsbereiche abgegrenzt werden. Dabei darf für Aufwendun-
gen, die nicht auf den Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte-
resse entfallen, keinesfalls eine Ausgleichszahlung gewährt werden. Der Ausgleich muss aus-
schließlich zur Deckung der Kosten der in § 1 genannten Aufgaben verwendet werden, ohne 
dem Unternehmen die Möglichkeit der Verwendung seiner angemessenen Rendite zu ent-
ziehen.  
(2) Die Trennungsrechnung hat die Anforderungen des Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses 
sowie die Grundsätze der EU-Transparenzrichtlinie zu erfüllen.

- 6 - 
§ 5  
Vermeidung und Kontrolle von Überkompensation  
(1) Die Ausgleichszahlungen dürfen unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns nicht 
über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaft-
lichen Verpflichtungen verursachten Nettokosten abzudecken. Die Nettokosten sind die Dif-
ferenz zwischen den mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftli-
chem Interesse angefallenen Kosten und den damit erzielten Einnahmen. Für die Ermittlung 
der Nettokoste n, der zu berücksichtigenden Einnahmen und des angemessenen Gewinns 
gelten Art. 5 Abs. 2 bis 8 des Freistellungsbeschlusses. 
(2) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichszahlungen keine Überkompensation für die Er-
bringung von Dienstleistungen nach § 1 ents teht, führt der Münsterland e.V. jährlich nach 
Ablauf des Geschäftsjahres den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Zu-
schussmittel. Dies geschieht im Rahmen des zu erstellenden Jahresabschlusses.  
(3) Der Münsterland e.V.  trägt dafür Sorge, dass im R ahmen der Jahresabschlussprüfung der 
Abschlussprüfer gemäß Art. 6 des Freistellungsbeschlusses prüft, ob die Ausgleichs zahlun-
gen die im Freistellungsbeschluss festgelegten Voraussetzungen erfüllt haben und EU -
beihilfenrechtskonform verwendet worden sind. Die Sicherstellung dieser Handhabung ob-
liegt den betrauenden Stellen einzeln und gemeinschaftlich.  
(4) Die Stadt Münster ist darüber hinaus berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsun-
terlagen, die die Ausgleichszahlungen betreffen, nach angemessener Vorankündigung ein-
zusehen und prüfen zu lassen.  
(5) Übersteigen die Ausgleichszahlungen die Maßgaben des Abs. 1 (Überkompensation), ist der 
Münsterland e.V. zur Rückzahlung verpflichtet, soweit die Überkompensation den durch-
schnittlichen jährlichen Ausgleich um mehr als 10 % überschreitet.  
Soweit die Überkompensation 10 % des durchschnittlichen jährlichen Ausgleichs nicht über-
schreitet, werden die Mittel auf die nächstfolgende Ausgleichsperiode übertragen  und von 
den für die nächstfolgende Ausgleichsperiode zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Ver-
pflichtungen geplanten Nettokosten abgezogen. 
(6) Aus diesem Betrauungsakt folgt kein selbständiger Rechtsanspruch des Münsterland e.V. auf 
Ausgleichszahlungen der Stadt Münster.

- 7 - 
§ 6  
Vorhaltepflicht von Unterlagen 
Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich 
festhalten lässt, ob die Ausgleichszahlungen mit den Bestimmungen des Freistellungsbe-
schlusses vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von 1 0 
Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren. 
§ 7   
Anpassungs- bzw. Wirtschaftsklausel 
Sollte eine Bestimmung dieser Betrauung nicht rechtskonform oder undurchführbar sein  o-
der werden oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein , so berührt  
dies die Betrauung im Übrigen nicht. 
§ 8  
Hinweis auf Grundlagenbeschluss 
(1) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 10.12.2025 den Betrauungsakt der 
Stadt Münster beschlossen. 
(2) Die Betrauung tritt mit der Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister zum 
01.01.2026 in Kraft. 
 
Münster, …. 
------------------------------------------------------- 
Oberbürgermeister der Stadt Münster 
Tillmann Fuchs

Anlage A für Umlaufverfahren

2023 Zeichen

Anlage A für Umlaufverfahren zur V/0590/2025 
Kurzüberblick 
Die Vorlage beinhaltet die erneute Betrauung des Münsterland e.V. mit der Erbringung von 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse um weitere zehn Jahre sowie die 
Ermächtigung der Verwaltung zur Erlassung und Verwaltung des Betrauungsaktes mit einherge-
hender Leistung der jährlichen Zuwendungen nach Maßgabe des Betrauungsaktes 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage werden folgende Ziele verfolgt:  
 
▪ Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungs-
standorte in Europa 
▪ Wir werden als Wirtschaftsstandort die Stadt des dynamischen Mittelstandes in Nordrhein-
Westfalen 
▪ Wir werden als ein kulturelles Zentrum unseres Landes Projekte mit internationaler Ausstrah-
lung entwickeln 
▪ Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private 
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken 
▪ Wir werden das unverwechselbare Stadtbild bewahren und die City als Ort der Begegnung, 
als Marktplatz und als Motor der Stadtentwicklung stärken 
▪ Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi-
ckeln: 
➢ mit hoher Umwelt- und Naturqualität 
➢ mit breitem Freizeit- und Sportangebot 
➢ mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft 
▪ Wir werden Münster auf der Basis unserer Geschichte und des Prinzips von „Toleranz durch 
Dialog“ zu einer weltoffenen Stadt weiterentwickeln 
 
 
 
Finanzierung 
Unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzierung durch den Betrauungsakt ergeben sich nicht, da 
der Betrauungsakt nur eine andere rechtliche Basis für die bisherigen jährlichen Zahlungen dar-
stellt. Durch den Betrauungsakt wir die Höhe der Zahlungen an Münsterland e. V. nicht tangiert 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig

Beratungsverlauf (1)

10.12.2025 Rat
TOP 25 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0590/2025
Typ
Vorlagen
Datum
20.10.2025
Erstellt
20.10.2025 14:22