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V/1150/2018

Benutzungs- und Gebührensatzung der Städtischen Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen (PTA-Berufsfachschule)

Vorlagen 20.12.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.02.2019, TOP 23

Beschlussvorlage

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Ansehen

15.01.2019_Anlage 1 Satzung

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15.01.2019_Anlage 2 Richtlinie

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Anlage A

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Beschlussvorlage

6852 Zeichen

V/1150/2018 
V/1150/2018 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Benutzungs- und Gebührensatzung der Städtischen Berufsfachschule für pharmazeutisch-
technische Assistenten/innen (PTA-Berufsfachschule) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   29.01.2019 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
   13.02.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   13.02.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Satzung zur Änderung der Benutzungs - und Gebührensatzung der  Städtischen Berufsfac h-
schule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt Münster wird gemäß Anlage 1 
beschlossen. 
2. Der Rat nimmt zur Ke nntnis, dass aufgrund der rückwirkenden Satzungsänderungen den Leh r-
gangsteilnehmern/innen ein Teil der seit dem 01.09.2018 gezahlten Gebühren zurückgezahlt 
werden muss. 
3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Landesförderung, die Grund für die Gebührenreduzie rung 
ist, auf der Basis der als Anlage 2 beigefügten Förderrichtlinie erfolgt.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
 Insgesamt ergeben sich durch die Veränderungen keine Auswirkungen auf das Gesamtbudget. 
Allerdings verändern sich die Erträge im Teilergebnisplan wie folgt: 
 
Produktgruppe 0301 - Leistungen für Schulen 
Pos. Nr. Bezeichnung Ansatz 2019 Änderung 2019 
Zeile 02 Zuwendungen und allgemeine Umlagen 0 € + 120.960 € 
Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte 182.200 € - 120.960 € 
Erträge gesamt 182.200 € 0 € 
 
Grundlage für die Berechnung stellt die durchschnittliche Belegung von 72 Lehrgangsplätzen dar. 
 
Amt für Schule und 
Weiterbildung 
 
15.01.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Müller 
Telefon: 492-4033 
MuellerHt@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/1150/2018 
Die sich hieraus ergebenden Änderungen für 2020 ff werden im Rahmen der Etatplanung 2020 be-
rücksichtigt, die haushaltstechnischen Umsetzungen für die Rückzahlungen erfolgen budgetneutral 
in 2019.  
 
 
Begründung: 
 
Das Land Nordrhein -Westfalen will Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende in Gesundheit s-
fachberufen von Schulgeldzahlungen entlasten. Dazu ist im Jahr 2018 erstmals ein Förderbudget 
geschaffen worden. Mit Runderlass vom 19.10.2018 - veröffentlicht im Ministerialblatt NRW am 
13.11.2018 - hat das Land NRW die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung 
der Ausbildungen in der Ergother apie, der Logopädie, den Berufen in der Physiotherapie, der Pod o-
logie und der pharmazeutisch -technischen Assistenz (Förderrichtlinie Gesundheitsberufe) “ erlassen 
(siehe Anlage 2).  
 
Zuwendungsempfänger der Förderung sind die jeweiligen Träger der Ausbildun gsstätten, die jedoch 
sicherzustellen haben, dass die Förderung ungeschmälert die Schülerinnen und Schüler bzw. die 
Auszubildenden entlastet. Der für die Förderung relevante erste Bewilligungsbescheid des Landes 
wurde der Stadt Münster am 21.11.2018 mit ei ner Bewilligung von 39.060,00 € für den Zeitraum 
01.09.2018 bis 31.12.2018 übersandt. Um diese Zuwendung zu erhalten, hat die Stadt Münster die 
entsprechenden Bewilligungsbedingungen anerkannt.  
 
Zu 1.: 
 
Die Inanspruchnahme der Zuwendung des Landes macht e ine Änderung der Satzung erforderlich. 
Die derzeitige - bisher auch im Lehrgangsjahr 2018/2019 gültige - Gebühr für die Erteilung von Unter-
richt (§ 12 Absatz 1 der Satzung) beläuft sich auf monatlich 200,00 €. Die vom Land gewährte Träger-
förderung muss zur Entlastung der Lehrgangsteilnehmer/innen um die Höhe des Landeszuschusses 
führen. 
 
Das Land stellt - rückwirkend ab dem 01.09.2018 - je Lehrgangsteilnehmer/in monatlich einen Betrag 
in Höhe von 70 % des derzeit gültigen Lehrgangsbeitrages zur Verfügung. D ies sind somit monatlich 
140,00 €. Um diesen Betrag muss die Lehrgangsgebühr reduziert werden (siehe Ziffer 4.1.2 der 
Richtlinie), da ansonsten keine Landesförderung erfolgt. 
 
Vor diesem Hintergrund ist die bisherige Lehrgangsgebühr - rückwirkend ab dem 01 .09.2018 - von 
monatlich 200,00 € auf 60,00 € zu reduzieren.  
 
Die Aufnahme- bzw. die Prüfungsgebühr (§ 12 Abs. 2 und 3 der Satzung) ist von der Änderung nicht 
betroffen und bleiben unverändert. 
 
Zu 2.: 
 
Die rückwirkende Landesförderung und Anpassung der G ebühren macht es notwendig, dass den 
Lehrgangsteilnehmern/innen die seit dem 01.09.2018 gezahlten anteiligen Beträge zurückerstattet 
werden müssen.  
Die hierfür erforderlichen Mittel sind durch die für 2018 bewilligten bzw. die für 2019 - vorbehaltlich 
der tatsächlichen Bewilligung durch das Land - vorgesehene Landeszuweisung gedeckt. Eine Red u-
zierung der zukünftigen monatlichen Zahlungen der Lehrgangsteilnehmer/innen und eine entspr e-
chende anteilige Rückzahlung sind für März 2019 vorgesehen. 
 
Zu 3.: 
 
Grundlage für die Förderung des Landes ist die als Anlage 2 beigefügte Förderrichtlinie, die nach 
jetzigem Stand auch für die weitere Beantragung der Fördermittel bzw. Förderung durch das Land 
gilt.

- 3 - 
V/1150/2018 
 
Wesentliche Aspekte der Förderung sind insbesondere folgende Vorgaben: 
 
 Zuwendungsempfänger ist der Schulträger, nicht die einzelnen Lehrgangsteilnehmer/innen. 
 
 Bei neuen Ausbildungskursen darf die Platzanzahl gegenüber dem bisherigen Stand nicht ne n-
nenswert erhöht werden.  
 
 Der Schulträger darf das Schulgeld - im Vergleich zu den derzeitig laufenden Lehrgängen - nicht 
wesentlich erhöhen. 
 
 Die Förderung des Landes erfolgt in Höhe von 70 % des - derzeitigen - monatlichen Schulgeldes. 
 
 Bei einer zusätzlichen Förderung durch Dritte darf die Gesamtförderung nicht die Höhe des bishe-
rigen Schulgeldes überschreiten. 
Hinweis: 
Die Apothekerkammer Westfalen -Lippe fördert derzeit die Lehrgänge pauschal mit einem Z u-
schuss in Höhe von (bis zu) 70,00 € / monatlich je Lehrgangsteilnehmer/in. Sie hat erklärt, dass 
es sich hierbei um einen Zuschuss zur Qualitätsverbesserung der Schule, nicht um einen „indiv i-
duellen“ Zuschuss für die einzelnen Lehrgangsteilnehmer/innen handelt. Insoweit ist diese Förd e-
rung als nicht „zuschussrelevant“ anzusehen. 
 
 Der Schulträger verzichtet in Höhe der L andeszuweisung auf die Erhebung des Schulgeldes von 
den Teilnehmern/innen (und muss bereits ab dem 01.09.2018 gezahlte höhere Beträge erstatten). 
 
 Die Förderrichtlinie ist bis zum 31.12.2023 befristet. 
 
 Die Landesförderung unterliegt dem Haushaltsvorbehalt des Landes. 
 
 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
 
1. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Städtischen Berufsfachschule 
für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen vom 17.06.2015 
 
2. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in der Ergothe-
rapie, der Logopädie, den Berufen in der Physiotherapie, der Podologie und der pharmazeutisch-
technischen Assistenz (Förderrichtlinie Gesundheitsberufe) 
 
3. Anlage A zur Vorlage

15.01.2019_Anlage 1 Satzung

1415 Zeichen

Anlage 1 
 
 
 
S a t z u n g 
 
 
zur Änderung der Benutzungs - und Gebührensatzung für die Städtische Berufsfac h-
schule für pharmazeutisch -technische Assistenten/innen der Stadt Münster vom 
17.06.2015. 
__________________________________________________________________________ 
 
 
Aufgrund der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein -
Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW, S. 712/SGV NRW 610) zuletzt g e-
ändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV NRW, S. 90), der §§ 7, 8 und 41 der Gemei nde-
ordnung für das Land Nordrhein -Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666/SGV NRW 
2023) zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GV NRW, S. 759 ) hat 
der Rat der Stadt Müns ter in seiner Sitzung am 13.02.2019 folgende Änderungssatzung be-
schlossen: 
 
 
 
Art. 1 
§ 13 Abs. 1 der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Städtische Berufsfachschule für 
pharmazeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt Münster erhält folgende Fassung: 
Die Gebühr nach § 12 Nr. 1 ist eine Jahresgebühr. Sie wird ab dem 01.09.2018 in monatl i-
chen Raten in Höhe von 60,00 € gezahlt und kann während des Lehrgangs durch Ratsb e-
schluss angepasst werden. 
 
Art. 2 
Die Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Städtische Berufs-
fachschule für pharmazeutisch -technische Assistenten/innen der Stadt Münster  tritt am 
01.09.2018 in Kraft.

15.01.2019_Anlage 2 Richtlinie

9546 Zeichen

2124
- Geltende Klasse om. NRW. yn mit ind vom 1. 12. 2018

‘ Richtlinie ““
über die Gewährung‘ von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in der.
- Ergotherapie; der‘ Logopädie,
den Berufen i in der. Physiotherapie, der Podologie und der pharmazentisch-technischen
. . Assistenz . B
£ . @örderrichtlinie Gesundheitsfachberüfe).

 Runderlass des "Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
-VLA3-- 0430 -
Vom 19. "Oktober 2018 .
Zuwendungszieck, Rechtsgrundiage u ö Be OT

. Zur Sicherstellung. der flächendeckenden. ‚Versorgung mit einer ausreichenden "Anzahl. an.
“ Fachkräften gewährt das Land‘ nach Maßgabe dieser Richtlinie und den $$ 23, 44 der '
j - Landeshaushaltsordnung- ih der Fassung der Bekanntmachung ı vom 26. April 1999 (GV, NRW. 8. :

. 158) in. der: jeweils geltenden Fassung : und des Runderlasses des Finanzministeriums

„Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S.

u 1254) in der-jeweils geltenden Fassung‘Zuwendungen zur. 1. Förderung der Ausbildung von.
a) Eigotherapeutirinen und Ergotherapeuten, -
"b) Logopädinnen und Logopäden, . “,
'c) Physiotherapsutinnen und Physiotherapeufen,

d) Masseutinnen und medizinischen Bademeisterinnen® und Masseuren und medizinischen. u

‚Bademeistern,. \

..  e) Podologinnen und Bodologen und- in j '
: .) Pharmazeutisch- technischen Assistenfinnen und pharmazeutisch- "technischen ‚Assistenten
mit dem Ziel der Entlastung der Schülerinnen und Schüler beziehungsweise-Auszubildenden.

1.2

u Ein’ Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet. die - \
Bewiligungsbehörde, aufgrund ihres pelichtgemäßen Ermeäsens im Rahmen der verfügbaren

u Haushaltsmittel. on . . Be)

. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die durch das Schulgeld vefinanzierten Ausgabeh des Schültigersi im | Rahmen “

der Ausbildung, um damit im-Gegenzug bei den Schülerinnen ünd Schülern beziehungsweise

“ Auszubildenden in staatlich anerkaniten Ausbildungsstätten für Ergotherapie, Logopädie, für die. '

" ‚Berufe in’der Physiotlierapie, Podologie u und Pharmazeutisch- technische, ‚Assistenz eine. Entlastung
, beim n Seulgeld: zu @sreichen. .

j ‚Zuwendungseinpfänger

. Zuwendungsempfänger sind . die  Teäger der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für a

“Ergotherapie, Logopädie, für ‘die Berufe in der Physiotherapie; Podologie und pharmazeutisch-

technische Assistenz m mit Sitz der t staatlich ‚anerkannten Ausbildungsstätte | in Nordrhein Westfalen, ae

" . Zuwendungsvoraussetzungen ,

‚das erhobene Schulgeld seit dem 1. September 2018- nicht ‚erhöht wotden ist ind keine Erhöhung \
* . des erhobenen: Schulgeldes vorgenommen werden wird. Die- Antragstellerin beziehungsweise der.
Antragsteller hat die Einhaltung dieser Vorgabe mit der Einreichung des Antrags. zu erkläten. In .-

- unter deren Gesamtverantwortüng die Ausb

ildung steht, Endbegünstigte der Zuwendung sind die

init einem Schülgeld belasteten Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildenden in den. -
"vorstehend genannten Ausbildungsstätten. . : ee Zur

-

41° - .
Die Förderung wird nur gewährt, wenn
alle. BE se

. die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass in neu beginnenden Ausbildungskursen j
..die Zahl der Auszubildenden beziehungsweise Schülerinnen- und Schüler im. Vergleich zu °
"laufenden Kursen an der jeweiligen Ausbildungsstätte nicht wesentlich erhöht wird. Näheres.

bestinimen die Bewilligungsbehörden unter Berücksichtigung der im Anerkennungsbescheid der
jeweiligen Ausbildungsstätte ausgewiesenen maximalen Ausbildungsplatzkapazitäten, ;

die ‘Antragstellerin oder der Antragsteller nachweisbar gewährleistet, in Höhe-der Zuwendung auf. -
die Zahlung des Schulgeldes durch die Auszubildenden beziehungsweise Schülerinnen und Schüler
- "des jeweiligen Ausbildungsgaügs zu verzichten; sowie ab dem 1. September’ 2018 vereinnahmtes j
. Schulgeld.ii Höhe der rückwirkenden Förderung an die Schülerinnen und Schüler beziehungsweise
- Auszubildenden zurückzuerstatten und . “ Be . a

\

4.1.3

begründeten Einzelfällen kaniı die Bewilligungsbehörde Ausnahmen zulassen. -. °-

eine neu gegründete staatlich anerkannte Ausbildungsstätte. für Ergotherapie, Logopädie, ‚für die

- "Berufe in der Physiotherapie, Podologie und/oder pharmazeutisch-fechnische Assistenz, die zum.
. 31. Dezember. 2017 noch nicht bestanden hat, ‘ein ‚Schulgeld. in prtsüblicher Höhe erhebt. In
“ begründeten Ausnahmefällen karin die Förderung auch .bei einem’ höheren Schuldgeld als dem

ortsüblichen Schulgeld erfolgen.

Die Antragstellerin ‘oder‘ der Antragsteller hat der Bewilligungsbehörde geeignete und für. die
- "Prüfung der ‘unter 4.1.1 bis 4.1.4. genannten Förderyoraussetzungen notwendig erscheinende '
. Unterlagen vorzulegen. Die: Bewilligungsbehörde kann nähere Anforderungen. an die

' . einzureichenden Unterlagen stellen.  .  - N a
" ‚Der vorzeitige Maßnahmebeginn wird zugelassen. .

Falls die Ausbildung auch von Dritten gefördert wird, darf die Gesamtförderung maximal bis zur. .'

. Höhe des hier zugrunde gelegten Schulgeldes erfolgen. ee
Eine entsprechende Bundesförderung kann die T.andesförderung ersetzen. Näheres regelt das für
. die. Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium! ‘nach Vorlage . eines konkreten .
Bundesprogrammes. un u oo. .

Art.und Umfang, Höhe der Zuwendung

“ ‚Zuwendungsart:

Projektförderung
Form der Zuwendung: E Te u En

- Zuschuss oder Zuweisung

5. 3

‚Finanzierungsart:

‚Pestboiragsfinanzierung EEE oo.
Ermittlung der. Ziwendung or

Die durch das Schulgeld Tefinanizierten Ausgaben des Schulirägers im. Rahmen der Ausbildung

werden mit einen monatlichen Festbeträg } je besetztem Ausbildungsplatz in Höhe von 70 Prozent

des zum 31. Dezember 2017 im: betreffenden ‚Ausbildungsgang nach Nummer 1.1 von den’ en: Bu

Schülerinnen und Schülern beziehungsweise. Auszubildenden erhobenen’ monatlichen Schulgeldes

gefördert. Soweit die staatlich anerkannte Ausbildüngsstätte erst nach dem 31. Dezember 2017
“gegründet wurde, beträgt der Festbetrag 70 Prozent des nach Nummer’4.1.4 zulässigen.monatlichen

Schulgeldes Dies gilt unabhängig davon, ob die Ausbildung in Voll- oder Teilzeit erfolgt.

Die F örderung wird für bestehende und eu begründete Ausbildungsverhältnisse gewährt.

“Der Höchstbetrag der Zuwendung je staatlich anerkannter Ausbildungsstätte errechnet sich aus der "
Anzahl der-in: den jeweiligen Kursen besetzten. Ausbildungsplätze pro berücksichtiguigsfähigem,

‚Monat multipliziert mit dem vorstehend ermittelten Restbetrag, - -
“ Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildende, deren Ausbildung. vorzeitig endet,
‚können bis zum Monatsende berücksichtigt werden, ö

‚Schülerinnen und Schüler beziehüngsweise" Auszubildende, die die, Abschlussprüfung nicht. .
bestanden haben, können für bis zu zwölf Monate gefördert werden, soweit'sie an einer weiteren

‚ Ausbildung teilgenommen: haben, - : deren Dauer ‚und, Inhalt gemäß. der’ jeweiligen. gesetzlichen
‚Grundlage vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im "Benehmen. mit, den: Fachprüfern
‚bestimmt werden. .

Bewyilligungsverfahren Zu

61 j "
"Bewilligungsbehörden. sind die Beädsrnirngen. Beviligungsitaun ist das Kalender
62: .

Zirwendungen werden nur auf Antrag gewährt.

- Anträge für die Ausbildungen sind nach dem Muster der. Anlage 1, 1a und 1b bei der

Bewilligungsbehörde zu stellen. . -
- Für.alle laufenden Ausbildungen und für Ausbildungen, die in der ersten Hälfte des jeweiligen

“ ‚Jahres: beginnen, sind. die, Anträge‘ bis zum 1. ‚November ° .des ‚dem Ausbildungsbegion .

vorhergehenden J ahres einzureichen!

“ Für Ausbildungen; die.in der zweiten Hälfte des Jahres“ beginien, sind die‘ Anträge‘ für den - a

Zeitraum bis zum Ende des Kalenderjahres bis zum 1. Juni des daufenden J ahres‘ einzureichen. -

“Zum 15. Februar, 15. . April, 30. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres haben die..

Zuwendungsempfänger eingetretene Änderungen den Bewilligungsbehörden mitzuteilen. Auf. der‘
Grundlage dieser Meldungen werden die Bewilligungsbescheide angepasst.

Für: das Jahr 2018 sind .die Anträge für die laufenden Ausbildungen bis zum 131. Oktober 2018,

einzureichen; Die Anträge. für Ausbildungen, die in der ersten Hälfte des Jahres 2019, beginnen,
sind abweichend von der oben genannten Frist, bis zum 31. :Dezember 2018 einzureichen. :

Das für die. Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium kann abweichende Anträgstermine‘

- festlegen. Be _ 2 “ ©.

\

63.

Die Landeszuwendung für die jeweilige Ausbildung‘ st nach dem Muster dei Änldge 2 zu -

‚ bewilligen. Die Auszahlung erfolgt nach. den Festlegungen | im Zuwendungsbescheid
6.4 -
Die Nummern 12, 13,14, 1.6, 3,4, 5:1, 5.4, 5,5, 6, 71,74 bis 7,6, 8.3, 93.1, 9.5 .der
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) -

ANBest-G sowie die Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 3, 4,5.1, 5.4, 3.5, 6.1, 64bis-69, 74, 83.1, 8.5 der : j u

Nr

‚Allgemeinen Nebenbestiminungen für Zuwendungen. zur 1 Projektförderung (Abest ») Werden.
. ausgeschlossen. -

Die Zuwendung wird ohne Anforderung zum 15. März, 15. Mai, 30. August und: 15. November des

: Haushaltsjahires in Raten ausgezahlt,

Der Verwendungsnachweise für die jeweilige Ausbildüng ist gemäß dem: Müster der Ailage 3, 3a.

und der F orischreibung der Anlage 1b des Antrages zu erbringen. .

7 . .
Inkrafttreten, Außerkrüfitreten

Diese Riehtlinie.teitt mit Wirkung vom 1. ‚September 3018 in. Kraft und am 31. Dezember 2023 ,

außer Kirft

MBI. NRW. 20188. 574.

. ‚Anlagen: _

Anlage 4

. Anlage 1b ,

"Anlage 3

Anlage A

2360 Zeichen

Anlage A zur V/1150/2018 
 
Kurzüberblick 
Die Stadt Münster führt die PTA-Berufsfachschule seit den 1960er Jahren. Hier werden in zweijäh-
rigen Lehrgängen insgesamt jährlich ca. 72 Lehrgangsteilnehmer/innen ausgebildet. Die Gesamtfi-
nanzierung - einschließlich der Lehrkräfte - wird durch die Stadt Münster vorgenommen. Zur Teilfi-
nanzierung werden „Schulgebühren“ von den Teilnehmern/innen erhoben, die Apothekerkammer 
Westfalen-Lippe und - seit dem 01.09.2018 - das Land NRW zahlen Zuschüsse. 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage werden folgende Ziele verfolgt: 
 
 Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungsstan-
dorte in Europa 
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln: 
 mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft. 
 
Produktgruppe 0301 „Leistungen für Schulen“ 
Das Amt für Schule und Weiterbildung stellt mit dieser Produktgruppe für die städtischen Schulen 
den erforderlichen Schulraum, einschließlich der notwendigen Ausstattung und das ergänzende 
kommunale Personal zur Verfügung. 
Hierdurch sollen die Schulen in die Lage versetzt werden, 
 einen den Lehrplänen entsprechenden 
 qualitativ guten 
 die besonderen Rahmenbedingungen und Bedarfe berücksichtigenden 
Unterricht anzubieten und flankierende Angebote zu ermöglichen. Bildungsergänzende Einrichtun-
gen und nichtstädtische Schulen werden unterstützt. Die Aufgabenerledigung erfolgt in Abgrenzung 
zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Landes in Kooperation mit allen handelnden Personen. 
Finanzierung 
Produktgruppe: PG0301 Leistungen für Schulen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen Haushaltsplan 2019 enthalten? X Ja  Nein  teilw. 
Hinweis:  Die betragsmäßigen / budgetrelevanten Konsequenzen“ sind im Etat veranschlagt, die 
formalen Zuordnungen im Teilergebnisplan müssen noch angepasst werden. 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung 
ist 
 vollständig 
pflichtig 
  überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
X vollständig  
freiwillig 
Die Trägerschaft einer PTA-Ausbildungsstätte ist freiwillig, zumal die Schule nicht unter die landes-
gesetzlichen Schulregelungen sondern unter die Bestimmungen des Gesundheitswesens fällt.

Beratungsverlauf (3)

29.01.2019 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.02.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 18 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.02.2019 Rat
TOP 23 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/1150/2018
Typ
Vorlagen
Datum
20.12.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37