V/1150/2018
Benutzungs- und Gebührensatzung der Städtischen Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen (PTA-Berufsfachschule)
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Beschlussvorlage
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V/1150/2018 V/1150/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Benutzungs- und Gebührensatzung der Städtischen Berufsfachschule für pharmazeutisch- technische Assistenten/innen (PTA-Berufsfachschule) Beratungsfolge 29.01.2019 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 13.02.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 13.02.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Satzung zur Änderung der Benutzungs - und Gebührensatzung der Städtischen Berufsfac h- schule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt Münster wird gemäß Anlage 1 beschlossen. 2. Der Rat nimmt zur Ke nntnis, dass aufgrund der rückwirkenden Satzungsänderungen den Leh r- gangsteilnehmern/innen ein Teil der seit dem 01.09.2018 gezahlten Gebühren zurückgezahlt werden muss. 3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Landesförderung, die Grund für die Gebührenreduzie rung ist, auf der Basis der als Anlage 2 beigefügten Förderrichtlinie erfolgt. II. Finanzielle Auswirkungen: Insgesamt ergeben sich durch die Veränderungen keine Auswirkungen auf das Gesamtbudget. Allerdings verändern sich die Erträge im Teilergebnisplan wie folgt: Produktgruppe 0301 - Leistungen für Schulen Pos. Nr. Bezeichnung Ansatz 2019 Änderung 2019 Zeile 02 Zuwendungen und allgemeine Umlagen 0 € + 120.960 € Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte 182.200 € - 120.960 € Erträge gesamt 182.200 € 0 € Grundlage für die Berechnung stellt die durchschnittliche Belegung von 72 Lehrgangsplätzen dar. Amt für Schule und Weiterbildung 15.01.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Müller Telefon: 492-4033 MuellerHt@stadt- muenster.de - 2 - V/1150/2018 Die sich hieraus ergebenden Änderungen für 2020 ff werden im Rahmen der Etatplanung 2020 be- rücksichtigt, die haushaltstechnischen Umsetzungen für die Rückzahlungen erfolgen budgetneutral in 2019. Begründung: Das Land Nordrhein -Westfalen will Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende in Gesundheit s- fachberufen von Schulgeldzahlungen entlasten. Dazu ist im Jahr 2018 erstmals ein Förderbudget geschaffen worden. Mit Runderlass vom 19.10.2018 - veröffentlicht im Ministerialblatt NRW am 13.11.2018 - hat das Land NRW die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in der Ergother apie, der Logopädie, den Berufen in der Physiotherapie, der Pod o- logie und der pharmazeutisch -technischen Assistenz (Förderrichtlinie Gesundheitsberufe) “ erlassen (siehe Anlage 2). Zuwendungsempfänger der Förderung sind die jeweiligen Träger der Ausbildun gsstätten, die jedoch sicherzustellen haben, dass die Förderung ungeschmälert die Schülerinnen und Schüler bzw. die Auszubildenden entlastet. Der für die Förderung relevante erste Bewilligungsbescheid des Landes wurde der Stadt Münster am 21.11.2018 mit ei ner Bewilligung von 39.060,00 € für den Zeitraum 01.09.2018 bis 31.12.2018 übersandt. Um diese Zuwendung zu erhalten, hat die Stadt Münster die entsprechenden Bewilligungsbedingungen anerkannt. Zu 1.: Die Inanspruchnahme der Zuwendung des Landes macht e ine Änderung der Satzung erforderlich. Die derzeitige - bisher auch im Lehrgangsjahr 2018/2019 gültige - Gebühr für die Erteilung von Unter- richt (§ 12 Absatz 1 der Satzung) beläuft sich auf monatlich 200,00 €. Die vom Land gewährte Träger- förderung muss zur Entlastung der Lehrgangsteilnehmer/innen um die Höhe des Landeszuschusses führen. Das Land stellt - rückwirkend ab dem 01.09.2018 - je Lehrgangsteilnehmer/in monatlich einen Betrag in Höhe von 70 % des derzeit gültigen Lehrgangsbeitrages zur Verfügung. D ies sind somit monatlich 140,00 €. Um diesen Betrag muss die Lehrgangsgebühr reduziert werden (siehe Ziffer 4.1.2 der Richtlinie), da ansonsten keine Landesförderung erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist die bisherige Lehrgangsgebühr - rückwirkend ab dem 01 .09.2018 - von monatlich 200,00 € auf 60,00 € zu reduzieren. Die Aufnahme- bzw. die Prüfungsgebühr (§ 12 Abs. 2 und 3 der Satzung) ist von der Änderung nicht betroffen und bleiben unverändert. Zu 2.: Die rückwirkende Landesförderung und Anpassung der G ebühren macht es notwendig, dass den Lehrgangsteilnehmern/innen die seit dem 01.09.2018 gezahlten anteiligen Beträge zurückerstattet werden müssen. Die hierfür erforderlichen Mittel sind durch die für 2018 bewilligten bzw. die für 2019 - vorbehaltlich der tatsächlichen Bewilligung durch das Land - vorgesehene Landeszuweisung gedeckt. Eine Red u- zierung der zukünftigen monatlichen Zahlungen der Lehrgangsteilnehmer/innen und eine entspr e- chende anteilige Rückzahlung sind für März 2019 vorgesehen. Zu 3.: Grundlage für die Förderung des Landes ist die als Anlage 2 beigefügte Förderrichtlinie, die nach jetzigem Stand auch für die weitere Beantragung der Fördermittel bzw. Förderung durch das Land gilt. - 3 - V/1150/2018 Wesentliche Aspekte der Förderung sind insbesondere folgende Vorgaben: Zuwendungsempfänger ist der Schulträger, nicht die einzelnen Lehrgangsteilnehmer/innen. Bei neuen Ausbildungskursen darf die Platzanzahl gegenüber dem bisherigen Stand nicht ne n- nenswert erhöht werden. Der Schulträger darf das Schulgeld - im Vergleich zu den derzeitig laufenden Lehrgängen - nicht wesentlich erhöhen. Die Förderung des Landes erfolgt in Höhe von 70 % des - derzeitigen - monatlichen Schulgeldes. Bei einer zusätzlichen Förderung durch Dritte darf die Gesamtförderung nicht die Höhe des bishe- rigen Schulgeldes überschreiten. Hinweis: Die Apothekerkammer Westfalen -Lippe fördert derzeit die Lehrgänge pauschal mit einem Z u- schuss in Höhe von (bis zu) 70,00 € / monatlich je Lehrgangsteilnehmer/in. Sie hat erklärt, dass es sich hierbei um einen Zuschuss zur Qualitätsverbesserung der Schule, nicht um einen „indiv i- duellen“ Zuschuss für die einzelnen Lehrgangsteilnehmer/innen handelt. Insoweit ist diese Förd e- rung als nicht „zuschussrelevant“ anzusehen. Der Schulträger verzichtet in Höhe der L andeszuweisung auf die Erhebung des Schulgeldes von den Teilnehmern/innen (und muss bereits ab dem 01.09.2018 gezahlte höhere Beträge erstatten). Die Förderrichtlinie ist bis zum 31.12.2023 befristet. Die Landesförderung unterliegt dem Haushaltsvorbehalt des Landes. I. V. gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: 1. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Städtischen Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen vom 17.06.2015 2. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in der Ergothe- rapie, der Logopädie, den Berufen in der Physiotherapie, der Podologie und der pharmazeutisch- technischen Assistenz (Förderrichtlinie Gesundheitsberufe) 3. Anlage A zur Vorlage
15.01.2019_Anlage 1 Satzung
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Anlage 1 S a t z u n g zur Änderung der Benutzungs - und Gebührensatzung für die Städtische Berufsfac h- schule für pharmazeutisch -technische Assistenten/innen der Stadt Münster vom 17.06.2015. __________________________________________________________________________ Aufgrund der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW, S. 712/SGV NRW 610) zuletzt g e- ändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV NRW, S. 90), der §§ 7, 8 und 41 der Gemei nde- ordnung für das Land Nordrhein -Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GV NRW, S. 759 ) hat der Rat der Stadt Müns ter in seiner Sitzung am 13.02.2019 folgende Änderungssatzung be- schlossen: Art. 1 § 13 Abs. 1 der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Städtische Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen der Stadt Münster erhält folgende Fassung: Die Gebühr nach § 12 Nr. 1 ist eine Jahresgebühr. Sie wird ab dem 01.09.2018 in monatl i- chen Raten in Höhe von 60,00 € gezahlt und kann während des Lehrgangs durch Ratsb e- schluss angepasst werden. Art. 2 Die Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Städtische Berufs- fachschule für pharmazeutisch -technische Assistenten/innen der Stadt Münster tritt am 01.09.2018 in Kraft.
15.01.2019_Anlage 2 Richtlinie
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2124 - Geltende Klasse om. NRW. yn mit ind vom 1. 12. 2018 ‘ Richtlinie ““ über die Gewährung‘ von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in der. - Ergotherapie; der‘ Logopädie, den Berufen i in der. Physiotherapie, der Podologie und der pharmazentisch-technischen . . Assistenz . B £ . @örderrichtlinie Gesundheitsfachberüfe). Runderlass des "Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, -VLA3-- 0430 - Vom 19. "Oktober 2018 . Zuwendungszieck, Rechtsgrundiage u ö Be OT . Zur Sicherstellung. der flächendeckenden. ‚Versorgung mit einer ausreichenden "Anzahl. an. “ Fachkräften gewährt das Land‘ nach Maßgabe dieser Richtlinie und den $$ 23, 44 der ' j - Landeshaushaltsordnung- ih der Fassung der Bekanntmachung ı vom 26. April 1999 (GV, NRW. 8. : . 158) in. der: jeweils geltenden Fassung : und des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. u 1254) in der-jeweils geltenden Fassung‘Zuwendungen zur. 1. Förderung der Ausbildung von. a) Eigotherapeutirinen und Ergotherapeuten, - "b) Logopädinnen und Logopäden, . “, 'c) Physiotherapsutinnen und Physiotherapeufen, d) Masseutinnen und medizinischen Bademeisterinnen® und Masseuren und medizinischen. u ‚Bademeistern,. \ .. e) Podologinnen und Bodologen und- in j ' : .) Pharmazeutisch- technischen Assistenfinnen und pharmazeutisch- "technischen ‚Assistenten mit dem Ziel der Entlastung der Schülerinnen und Schüler beziehungsweise-Auszubildenden. 1.2 u Ein’ Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet. die - \ Bewiligungsbehörde, aufgrund ihres pelichtgemäßen Ermeäsens im Rahmen der verfügbaren u Haushaltsmittel. on . . Be) . Gegenstand der Förderung Gefördert werden die durch das Schulgeld vefinanzierten Ausgabeh des Schültigersi im | Rahmen “ der Ausbildung, um damit im-Gegenzug bei den Schülerinnen ünd Schülern beziehungsweise “ Auszubildenden in staatlich anerkaniten Ausbildungsstätten für Ergotherapie, Logopädie, für die. ' " ‚Berufe in’der Physiotlierapie, Podologie u und Pharmazeutisch- technische, ‚Assistenz eine. Entlastung , beim n Seulgeld: zu @sreichen. . j ‚Zuwendungseinpfänger . Zuwendungsempfänger sind . die Teäger der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für a “Ergotherapie, Logopädie, für ‘die Berufe in der Physiotherapie; Podologie und pharmazeutisch- technische Assistenz m mit Sitz der t staatlich ‚anerkannten Ausbildungsstätte | in Nordrhein Westfalen, ae " . Zuwendungsvoraussetzungen , ‚das erhobene Schulgeld seit dem 1. September 2018- nicht ‚erhöht wotden ist ind keine Erhöhung \ * . des erhobenen: Schulgeldes vorgenommen werden wird. Die- Antragstellerin beziehungsweise der. Antragsteller hat die Einhaltung dieser Vorgabe mit der Einreichung des Antrags. zu erkläten. In .- - unter deren Gesamtverantwortüng die Ausb ildung steht, Endbegünstigte der Zuwendung sind die init einem Schülgeld belasteten Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildenden in den. - "vorstehend genannten Ausbildungsstätten. . : ee Zur - 41° - . Die Förderung wird nur gewährt, wenn alle. BE se . die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass in neu beginnenden Ausbildungskursen j ..die Zahl der Auszubildenden beziehungsweise Schülerinnen- und Schüler im. Vergleich zu ° "laufenden Kursen an der jeweiligen Ausbildungsstätte nicht wesentlich erhöht wird. Näheres. bestinimen die Bewilligungsbehörden unter Berücksichtigung der im Anerkennungsbescheid der jeweiligen Ausbildungsstätte ausgewiesenen maximalen Ausbildungsplatzkapazitäten, ; die ‘Antragstellerin oder der Antragsteller nachweisbar gewährleistet, in Höhe-der Zuwendung auf. - die Zahlung des Schulgeldes durch die Auszubildenden beziehungsweise Schülerinnen und Schüler - "des jeweiligen Ausbildungsgaügs zu verzichten; sowie ab dem 1. September’ 2018 vereinnahmtes j . Schulgeld.ii Höhe der rückwirkenden Förderung an die Schülerinnen und Schüler beziehungsweise - Auszubildenden zurückzuerstatten und . “ Be . a \ 4.1.3 begründeten Einzelfällen kaniı die Bewilligungsbehörde Ausnahmen zulassen. -. °- eine neu gegründete staatlich anerkannte Ausbildungsstätte. für Ergotherapie, Logopädie, ‚für die - "Berufe in der Physiotherapie, Podologie und/oder pharmazeutisch-fechnische Assistenz, die zum. . 31. Dezember. 2017 noch nicht bestanden hat, ‘ein ‚Schulgeld. in prtsüblicher Höhe erhebt. In “ begründeten Ausnahmefällen karin die Förderung auch .bei einem’ höheren Schuldgeld als dem ortsüblichen Schulgeld erfolgen. Die Antragstellerin ‘oder‘ der Antragsteller hat der Bewilligungsbehörde geeignete und für. die - "Prüfung der ‘unter 4.1.1 bis 4.1.4. genannten Förderyoraussetzungen notwendig erscheinende ' . Unterlagen vorzulegen. Die: Bewilligungsbehörde kann nähere Anforderungen. an die ' . einzureichenden Unterlagen stellen. . - N a " ‚Der vorzeitige Maßnahmebeginn wird zugelassen. . Falls die Ausbildung auch von Dritten gefördert wird, darf die Gesamtförderung maximal bis zur. .' . Höhe des hier zugrunde gelegten Schulgeldes erfolgen. ee Eine entsprechende Bundesförderung kann die T.andesförderung ersetzen. Näheres regelt das für . die. Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium! ‘nach Vorlage . eines konkreten . Bundesprogrammes. un u oo. . Art.und Umfang, Höhe der Zuwendung “ ‚Zuwendungsart: Projektförderung Form der Zuwendung: E Te u En - Zuschuss oder Zuweisung 5. 3 ‚Finanzierungsart: ‚Pestboiragsfinanzierung EEE oo. Ermittlung der. Ziwendung or Die durch das Schulgeld Tefinanizierten Ausgaben des Schulirägers im. Rahmen der Ausbildung werden mit einen monatlichen Festbeträg } je besetztem Ausbildungsplatz in Höhe von 70 Prozent des zum 31. Dezember 2017 im: betreffenden ‚Ausbildungsgang nach Nummer 1.1 von den’ en: Bu Schülerinnen und Schülern beziehungsweise. Auszubildenden erhobenen’ monatlichen Schulgeldes gefördert. Soweit die staatlich anerkannte Ausbildüngsstätte erst nach dem 31. Dezember 2017 “gegründet wurde, beträgt der Festbetrag 70 Prozent des nach Nummer’4.1.4 zulässigen.monatlichen Schulgeldes Dies gilt unabhängig davon, ob die Ausbildung in Voll- oder Teilzeit erfolgt. Die F örderung wird für bestehende und eu begründete Ausbildungsverhältnisse gewährt. “Der Höchstbetrag der Zuwendung je staatlich anerkannter Ausbildungsstätte errechnet sich aus der " Anzahl der-in: den jeweiligen Kursen besetzten. Ausbildungsplätze pro berücksichtiguigsfähigem, ‚Monat multipliziert mit dem vorstehend ermittelten Restbetrag, - - “ Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildende, deren Ausbildung. vorzeitig endet, ‚können bis zum Monatsende berücksichtigt werden, ö ‚Schülerinnen und Schüler beziehüngsweise" Auszubildende, die die, Abschlussprüfung nicht. . bestanden haben, können für bis zu zwölf Monate gefördert werden, soweit'sie an einer weiteren ‚ Ausbildung teilgenommen: haben, - : deren Dauer ‚und, Inhalt gemäß. der’ jeweiligen. gesetzlichen ‚Grundlage vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im "Benehmen. mit, den: Fachprüfern ‚bestimmt werden. . Bewyilligungsverfahren Zu 61 j " "Bewilligungsbehörden. sind die Beädsrnirngen. Beviligungsitaun ist das Kalender 62: . Zirwendungen werden nur auf Antrag gewährt. - Anträge für die Ausbildungen sind nach dem Muster der. Anlage 1, 1a und 1b bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. . - - Für.alle laufenden Ausbildungen und für Ausbildungen, die in der ersten Hälfte des jeweiligen “ ‚Jahres: beginnen, sind. die, Anträge‘ bis zum 1. ‚November ° .des ‚dem Ausbildungsbegion . vorhergehenden J ahres einzureichen! “ Für Ausbildungen; die.in der zweiten Hälfte des Jahres“ beginien, sind die‘ Anträge‘ für den - a Zeitraum bis zum Ende des Kalenderjahres bis zum 1. Juni des daufenden J ahres‘ einzureichen. - “Zum 15. Februar, 15. . April, 30. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres haben die.. Zuwendungsempfänger eingetretene Änderungen den Bewilligungsbehörden mitzuteilen. Auf. der‘ Grundlage dieser Meldungen werden die Bewilligungsbescheide angepasst. Für: das Jahr 2018 sind .die Anträge für die laufenden Ausbildungen bis zum 131. Oktober 2018, einzureichen; Die Anträge. für Ausbildungen, die in der ersten Hälfte des Jahres 2019, beginnen, sind abweichend von der oben genannten Frist, bis zum 31. :Dezember 2018 einzureichen. : Das für die. Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium kann abweichende Anträgstermine‘ - festlegen. Be _ 2 “ ©. \ 63. Die Landeszuwendung für die jeweilige Ausbildung‘ st nach dem Muster dei Änldge 2 zu - ‚ bewilligen. Die Auszahlung erfolgt nach. den Festlegungen | im Zuwendungsbescheid 6.4 - Die Nummern 12, 13,14, 1.6, 3,4, 5:1, 5.4, 5,5, 6, 71,74 bis 7,6, 8.3, 93.1, 9.5 .der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) - ANBest-G sowie die Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 3, 4,5.1, 5.4, 3.5, 6.1, 64bis-69, 74, 83.1, 8.5 der : j u Nr ‚Allgemeinen Nebenbestiminungen für Zuwendungen. zur 1 Projektförderung (Abest ») Werden. . ausgeschlossen. - Die Zuwendung wird ohne Anforderung zum 15. März, 15. Mai, 30. August und: 15. November des : Haushaltsjahires in Raten ausgezahlt, Der Verwendungsnachweise für die jeweilige Ausbildüng ist gemäß dem: Müster der Ailage 3, 3a. und der F orischreibung der Anlage 1b des Antrages zu erbringen. . 7 . . Inkrafttreten, Außerkrüfitreten Diese Riehtlinie.teitt mit Wirkung vom 1. ‚September 3018 in. Kraft und am 31. Dezember 2023 , außer Kirft MBI. NRW. 20188. 574. . ‚Anlagen: _ Anlage 4 . Anlage 1b , "Anlage 3
Anlage A
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Anlage A zur V/1150/2018 Kurzüberblick Die Stadt Münster führt die PTA-Berufsfachschule seit den 1960er Jahren. Hier werden in zweijäh- rigen Lehrgängen insgesamt jährlich ca. 72 Lehrgangsteilnehmer/innen ausgebildet. Die Gesamtfi- nanzierung - einschließlich der Lehrkräfte - wird durch die Stadt Münster vorgenommen. Zur Teilfi- nanzierung werden „Schulgebühren“ von den Teilnehmern/innen erhoben, die Apothekerkammer Westfalen-Lippe und - seit dem 01.09.2018 - das Land NRW zahlen Zuschüsse. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage werden folgende Ziele verfolgt: Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungsstan- dorte in Europa Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln: mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft. Produktgruppe 0301 „Leistungen für Schulen“ Das Amt für Schule und Weiterbildung stellt mit dieser Produktgruppe für die städtischen Schulen den erforderlichen Schulraum, einschließlich der notwendigen Ausstattung und das ergänzende kommunale Personal zur Verfügung. Hierdurch sollen die Schulen in die Lage versetzt werden, einen den Lehrplänen entsprechenden qualitativ guten die besonderen Rahmenbedingungen und Bedarfe berücksichtigenden Unterricht anzubieten und flankierende Angebote zu ermöglichen. Bildungsergänzende Einrichtun- gen und nichtstädtische Schulen werden unterstützt. Die Aufgabenerledigung erfolgt in Abgrenzung zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Landes in Kooperation mit allen handelnden Personen. Finanzierung Produktgruppe: PG0301 Leistungen für Schulen Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2019 enthalten? X Ja Nein teilw. Hinweis: Die betragsmäßigen / budgetrelevanten Konsequenzen“ sind im Etat veranschlagt, die formalen Zuordnungen im Teilergebnisplan müssen noch angepasst werden. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Die Trägerschaft einer PTA-Ausbildungsstätte ist freiwillig, zumal die Schule nicht unter die landes- gesetzlichen Schulregelungen sondern unter die Bestimmungen des Gesundheitswesens fällt.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/1150/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.12.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37