Mandari Insight

212189-02 ST

Verbreiterung des Rheinuferwegs in Graurheindorf

Stellungnahme der Verwaltung 03.02.2022

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung Bonn, Sitzung am 08.02.2022, TOP 6.38.2

Sammeldokument öffentlich

63.9 KB · pdf

Ansehen

Sammeldokument öffentlich

2250 Zeichen

Stellungnahme der Verwaltung 
öffentlich 
212189-02 ST 
 
 
 
  
Die Oberbürgermeisterin 
——
 
Federführung: 
66 Tiefbauamt 
Dezernat: 
Dez. III 
 
 
 
 
 
Verbreiterung des Rheinuferwegs in Graurheindorf 
 
Beratungsfolge 
Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Kenntnisnahme 
 
Inhalt der Stellungnahme: 
Ergänzend zur Stellungnahme 212189-01 ST hat eine erste verwaltungsinterne 
Abstimmung unter umweltrechtlichen Aspekten folgendes Ergebnis erbracht: 
Der Vorhabenbereich liegt nicht in einem Natura-2000- oder Naturschutzgebiet, 
aber liegt im Landschaftsschutzgebiet Rheinufer, sowie dem gleichnamigen 
schutzwürdigen Biotop.   
Gemäß den textlichen Festsetzungen der LS-VO Rheinufer sind im 
Landschaftsschutzgebiet (§ 26 (2) BNatSchG) alle Handlungen verboten, die 
den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck 
zuwiderlaufen. Verboten ist insbesondere bauliche Anlagen zu errichten, 
Abgrabungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen, 
Boden zu verfestigen oder zu versiegeln.  
Der Bau eines Metallsteges sowie ein Umbau des Hangs stellt einen Eingriff in 
Natur und Landschaft gem. § 14 (1) BNatSchG dar und widerspricht den 
Festsetzungen der LS-VO Rheinufer. Sowohl der Bau eines Metallsteges als 
auch ein Umbau des Hangs bedürften daher einer naturschutzrechtlichen 
Befreiung. 
Gemäß § 67 BNatSchG kann eine Befreiung von den Verboten der textlichen 
Festsetzungen des Landschaftsplans erteilt werden, wenn ein überwiegend 
öffentliches Interesse vorliegt oder die Durchführung der Vorschriften zu einer 
unzumutbaren Belastung führen würde, die mit den Belangen von Naturschutz 
und Landschaftspflege vereinbar ist. 
Eine Verbreiterung des Radwegs kann aktuell auf Grund der Widersprüche mit 
den Festsetzungen der LS-VO Rheinufer sowie der engen Auslegung für 
landschaftsrechtliche Befreiungen nicht in Aussicht gestellt werden. 
Der Rad- und Fußweg befindet sich im festgesetzten Überschwemmungsgebiet 
des Rheins. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Verbreiterung aus 
wasserrechtlicher Sicht wären die Bezirksregierung Köln sowie das 
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt des Bundes zu beteiligen. Die Verwaltung 
empfiehlt daher den Antrag abzulehnen. 
  
 
 
 
Anlage/n 
Keine 
Seite 1 von 1

Beratungsverlauf (1)

08.02.2022 Bezirksvertretung Bonn
TOP 6.38.2 Kenntnisnahme

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Rheinufer

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
212189-02 ST
Typ
Stellungnahme der Verwaltung
Datum
03.02.2022
Erstellt
18.01.2026 04:40