V/0090/2025
Taxiordnung für die von der Stadt Münster konzessionierten Taxen
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Anlage 1 zur Beschlussvorlage V-0090-2025
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Anlage 1 zur Beschlussvorlage V/0090/2025 Taxiordnung für die von der Stadt Münster konzessionierten Taxen Auf Grund des § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsg esetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrecht G. v. 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, und des § 4 Nr. 2 der Verordnu ng über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens vom 25.06.2015 (GV.NRW 2015 Nr. 28, S. 504) hat der Rat der Stadt Münster am (21.05.2025) die nachfolgende Taxiordnung für die von der Stadt Münster konzessionierten Taxe n beschlossen. § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen von den von der Stadt Münster konzessionierten Taxen im Gebiet der Stadt Münster. § 2 Grundregeln (1) Die für die Beförderung mit Taxen verantwortlic hen Personen (Unternehmer/-innen und Fahrer/-innen) tragen dafür Sorge, dass sowohl die allgemeinen Grundregeln für die Teilnahme am Straßenverkehr als auch die besonderen Anforderungen und die Sorgfalt für eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung beachtet werden. (2) Insbesondere die Taxifahrer/-innen bemühen sich, den Erwartungen der Fahrgäste in eine kundenorientierte Dienstleistung gerecht zu werden. § 3 Beschaffenheit der Fahrzeuge (1) Die Fahrzeuge sind sauber zu halten. Fahrzeugschäden sind unverzüglich zu beheben. (2) Sperrige Gegenstände, die für den Dienstbetrieb nicht erforderlich sind, dürfen nicht mitgeführt werden. § 4 Verhalten des Fahrpersonals (1) Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist untersagt. (2) Funktechnische Anlagen, Telefone und die Fahrze ugausstattung (z. B. Radio, Schiebedach und die Fenster) dürfen vom Taxifahrer/-innen während der Beförderung nur so bedient werden, dass die Fahrgäste nicht belästigt werden. (3) Taxifahrer/-innen haben jederzeit Wechselgeld i n Höhe von mindestens 50,-- € mitzuführen. (4) Taxifahrer/-innen sind verpflichtet, im Rahmen der Beförderungspflicht (§ 22 Personenbeförderungsgesetz) insbesondere behinderte n Fahrgästen die erforderliche Hilfe beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Auslad en von Gepäck zu leisten. Sie haben auch die Durchführung weiterer Maßnahmen, die für e ine ordnungsgemäße Beförderung erforderlich sind (z. B. Gurtanlegen), sicherzustel len. Ebenso unterliegen Haustiere als Begleitung des Fahrgastes der Beförderungspflicht, es sei denn, dass dadurch die Sicherheit der Beförderung gefährdet wird. Anlage 1 zur Beschlussvorlage V/0090/2025 § 5 Bereithalten Taxen dürfen nur an behördlich bestimmten Taxenstän den, die mit Verkehrszeichen 229 (Taxenstand) StVO gekennzeichnet sind, bereitgehalten werden. § 6 Ordnung auf Taxenständen (1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Taxenständen aufzustellen. Jede Lücke ist durch sofortiges Nachrücken zu schließen. Die Taxis müssen stets fahrbereit und so aufgestellt sein, dass sie den Verkehr nicht behindern. (2) Dem Fahrgast steht am Taxenstand die Wahl des Taxis frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem anderen als dem an erster Stelle stehende n Taxi befördert zu werden, ist diesem die sofortige Abfahrt zu ermöglichen, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen. (3) Die Verunreinigung der Stand- und Nachrückplätze ist untersagt. § 7 Nutzung von Bussonderspuren (1) Ein durch Verkehrszeichen 245 (Linienomnibusse) StVO gekennzeichneter Sonderfahrstreifen, der durch das Schild "Taxi frei " auch für Taxen freigegeben wurde, ist besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu nutzen. (2) Taxifahrer/-innen dürfen in der Bussonderspur k eine Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Die weitergehenden Regelungen der StVO sind entsprechend zu beachten. § 8 Mitführpflichten Im Taxi ist der Text dieser Verordnung in der gülti gen Fassung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren. § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 d es Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betriebspersonal im Fahrdienst Vorschriften dieser Verordnung 1. als Taxifahrer/-in über die Beschaffenheit der Fahrzeuge (§ 3 Abs. 1 Satz 1) 2. als Unternehmer/-in über die Beseitigung von Fahrzeugschäden (§ 3 Abs. 1 Satz 2) 3. als Taxifahrer/-in über das Mitführen von sperrigen Gegenständen (§ 3 Abs. 2) 4. als Taxifahrer/-in über das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen (§ 4 Abs. 1) 5. als Taxifahrer/-in über das Bedienen von funktec hnischen Anlagen, Telefonen und Fahrzeugausstattung (§ 4 Abs. 2) 6. als Taxifahrer/-in über das Mitführen von Wechselgeld (§ 4 Abs. 3) 7. als Taxifahrer/-in über die Pflicht zur Hilfeleistung und Beförderung (§ 4 Abs. 4) 9. als Taxifahrer/-in über das Bereithalten (§ 5) 10. als Taxifahrer/-in über das Aufstellen und Nachrücken auf Taxenständen (§ 6 Abs. 1) Anlage 1 zur Beschlussvorlage V/0090/2025 11. als Taxifahrer/-in über das Ermöglichen der Abfahrt anderer Taxen auf Taxenständen (§ 6 Abs. 2) 12. als Taxifahrer/-in über die Verunreinigung der Stand- und Nachrückplätze (§ 6 Abs. 3) 14. als Taxifahrer/-in über die Nutzung von Busspuren (§ 7 Abs. 2) 15. als Taxifahrer/-in über die Mitführpflichten (§ 8) zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 61 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- € geahndet werden, es sei denn, sie sind nach einer anderen Vorschrift mit Geldbuße bedroht. § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0090/2025 V/0090/2025 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Taxiordnung für die von der Stadt Münster konzessionierten Taxen Beratungsfolge 07.05.2025 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 13.05.2025 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung Vorberatung 21.05.2025 Hauptausschuss Vorberatung 21.05.2025 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Verordnung der Taxiordnung für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen (Anlage 1) wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten für die Verwaltung. Begründung: Die bisherige Taxiordnung für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen vom 17.09.2015 (Amtsblatt der Stadt Münster S. 161) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft (§ 12 Taxi- ordnung). Die Taxiordnung hat sich als normative Grundlage für die Verbesserung der Qualität im Taxengewer- be bewährt. In der Verordnung wurden im Wesentlichen redaktionelle Änderungen, im Einzelnen je- doch auch inhaltliche Änderungen vorgenommen. Die Beförderungsentgelte im Verkehr mit Taxen werden von der Taxiordnung nicht berührt. Ordnungsamt 24.03.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Benning Telefon: 492-3266 Benning@stadt-muenster.de - 2 - V/0090/2025 Inhaltliche Änderungen Die Verordnung wurde neu strukturiert und an die aktuellen rechtlichen Vorgaben angepasst. Die ein- zige wesentliche Änderung stellt der Wegfall des Fahrerausweises dar. Entsprechende Ausweise werden nicht mehr ausgestellt und sind auch im Hinblick auf den Schutz der Fahrerdaten rechtlich als kritisch zu bewerten. Anhörungsverfahren Gesetzlich ist kein Anhörungsverfahren für den Erlass einer Taxiord nung über die Ordnung auf Ta- xenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebes vorgesehen. Im Rahmen der Neubekanntma- chung der Taxiordnung im Jahr 2015 (V/0591/2015) wurde die Entwurfsfassung der Taxiordnung dennoch dem Taxiverband NRW e.V., dem Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenver- kehrs Nordrhein-Westfalen e.V. (VSPV), der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Münster (IHK) und der Gewerkschaft ver.di zwecks Stellungnahme zugeleitet. Die Beteiligten erhoben keine Bedenken gegen die geplante Neubekanntmachung der Taxiordnung. Da im Wesentlichen nur textliche Änderungen vorgenommen werden sollen, ist eine förmliche Anhö- rung nicht erforderlich. Die im Stadtgebiet Münster ansässigen Unternehmen zur Fahrtenvermittlung, die Taxi-Zentrale Münster e. G. und der Taxiruf 25500 Münster GmbH, wurden über die beabsichtig- ten Änderungen informiert. Es wurden keine Bedenken geäußert. Die Neubekanntmachung der Taxiordnung für die von der Stadt Münster konzessionierten Taxen ge- mäß Anlage 1 zum 01.01.2026 wird daher beschlossen. i.V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen Anlage A Anlage 1: Taxiordnung für die von der Stadt Münster konzessionierten Taxen
Anlage A
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Anlage A zur V/0090/2025 Kurzüberblick Neuerlass der Taxiordnung für die von der Stadt Münster konzessionierten Taxen zum 01.01.2026 Ziele/Teilziele/Zielerreichung ./. Finanzierung Produktgruppe: Nr. 0202 Gewerbe Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage bildet § 47 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), § 4 Nr. 2 Verord- nung über die Zuständigkeit auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens (ZustVO-ÖSPV-EW) Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) ./.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0090/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.03.2025
- Erstellt
- 20.02.2025 15:24