V/0866/2017
Unternehmensgruppe Altenzentrum Klarastift / Änderung des Gesellschaftsvertrages der Klarastift Service GmbH
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Beschlussvorlage
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V/0866/2017 DER OBERBÜRGERMEISTER Geschäftsstelle der Kommunalen Stiftungen Betrifft Unternehmensgruppe Altenzentrum Klarastift / Änderung des Gesellschaftsvertrages der Klarastift Service GmbH Beratungsfolge 11.10.2017 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung Vorberatung 18.10.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 18.10.2017 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Gesellschaftsvertrag der Klarastift Service GmbH wird in Paragraph 2 „Gegenstand des Unte r- nehmens“ und in Paragraph 3 „Gemeinnützigkeit“ wie in der Synopse (Anlage 2) dargestellt geändert. II. Finanzielle Auswirkungen: Der städt. Haushalt ist nicht betroffen. Begründung: Die kommunal verwaltete Stiftung Magdalenenhospital ist alleinige Gesellschafterin der Unterne h- mensgruppe „Klarastift“. Gemäß § 6 ihrer Stiftungssatzung wird sie durch den Rat der Stadt Mün ster und den Oberbürgermeister als Vorstand vertreten. Mit dieser Vorlage wird der Vorstandsb eschluss zur Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Klarastift Service GmbH getroffen. Die vorgeschlagene Änderung des § 2 ist auf die Novellierung des Arbeitnehmerüberlassungsgese t- zes (AÜG) zurückzuführen, das zum 01.04.2017 in Kraft getreten ist. Der Geschäftsführer der „Klarastift -Gesellschaften“ hat die arbeitsrechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen des AÜG sowie Lösungsansätze in seiner Vorlage an den Aufsichtsrat umfänglich da r- gelegt (Anlage 1). Zusammenfassend ist die Übertragung des Betriebs der stationären Pflege von der Altenzentrum Klarastift gGmbH auf die Klarastift Service GmbH bea bsichtigt. Für den erforderlichen Abschluss e i- nes Versorgungsvertrages mit den Kostenträgern gem. § 72 SGB XI ist zuvor die gesellschaftsve r- tragliche Erweiterung des „Gegenstand des Unternehmens“ vorzunehmen. Vorlagen-Nr.: V/0866/2017 Auskunft erteilt: Frau Westphal Ruf: 492-5902 E-Mail: Westphal@stadt-muenster.de Datum: 29.09.2017 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0866/2017 Der Aufsichtsrat der Klarastift Service GmbH hat sich in seiner Sitzung am 05.09.2017 mit den Änd e- rungen des AÜG befasst. Unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Kostenträger wurde die G e- schäftsführung mit der Einleitung von Maßnahmen zum Betriebsübergang der stationären Pflege b e- auftragt. Nach Mitteilung der Geschäftsführung ist die Zustimmung der Kostenträger zwischenzeitlich in Au s- sicht gestellt; der Aufsichtsrat hat im Rahmen eines schriftlichen Umlaufverfahrens der Vorlage „Au s- wirkungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ mehrheitlich zugestimmt. Die Erweiterung des § 3 „Gemeinnützigkeit“ des Gesellschaftsvertrages der Klarastift Service GmbH um mildtätige Zw ecke ist auf die steuerliche Betriebsprüfung der „Klarastift -Gesellschaften“ im Jahr 2016 zurückzuführen. I. V. gez. Cornelia Wilkens Stadträtin Anlagen: Anlage 1: Vorlage zum Umlaufbeschluss „Auswirkungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)“ an den Aufsichtsrat der Klarastift Service GmbH Anlage 2: Anlage zum Umlaufbeschluss „Auswirkungen des AÜG“; Synopse Altfassung und Neuformulierung der §§ 2 und 3 „Gegenstand des Unternehmens“ und „Gemeinnützigkeit“ des Gesellschaftsvertrages der Klarastift Service GmbH
Anlage 2 Vorlage Änderung GV AKL 09-2017
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ANLAGE Z Anlage zum Umlaufbeschluss „Auswirkungen des Arbeitsnehmerüberlassungs- gesetzes“ der Klarastift Service GmbH Vorschlag zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der Klarastift Service GmbH Die 88 2 und 3 der Satzung sollen wie im folgenden aufgeführt ergänzt werden. Die Änderung des 8 2 wird im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versorgungs- vertrages zur stationären Pflege erforderlich und die Änderung des $ 3 wurde im Be- triebsprüfungsbericht vom 12.8.2016 in TZ 2.4.1. angemerkt. Neue Fassung | & 2 Gegenstand der Unternehmens | 1. Gegenstand des Unternehmens ist Alte Fassung & 2 Gegenstand der Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Wohngemeinschaf- ten insbesondere für an Demenz erkrankte Menschen und sonstige hilfsbedürftige Personen im Sinne der Gemeinnützigkeitsvorschriften der Abgabenordnung (AO). 2. Die Gesellschaft ist zu allen Ge- schäften und Maßnahmen berech- tigt, die dem Gegenstand des Un- ternehmens dienen. 8 3 Gemeinnützigkeit 1. Die Gesellschaft verfolgt aus- schließlich und unmittelbar ge- meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. der Betrieb von Altenwohnheimen, Pflegeheimen, sonstigen sozialen Einrichtungen, ambulanten Pflege- einrichtungen, Wohngemeinschaf- ten insbesondere für an Demenz erkrankte Menschen und die Betei- ligung an solchen ambulanten und stationären Einrichtungen auf dem Gebiet der Altenhilfe für hilfsbedürf- tige Personen im Sinne der Ge- meinnützigkeitsvorschriften der Ab- gabenordnung (AO). . Die Gesellschaft ist zu allen Ge- schäften und Maßnahmen berech- tigt, die dem Gegenstand des Un- ternehmens dienen. 8 3 Gemeinnützigkeit 1. Die Gesellschaft verfolgt aus- schließlich und unmittelbar ge- meinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Anlage 1 Vorlage Änderung GV AKL 09-2017
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Vorlagenvordruck
Klarastift Service
GmbH
TOP Umlaufbeschluss
Auskunft:
Dr. Michael Lucas
Datum:
15.09.2017
Vorlage zum Umlaufbeschluss „ Auswirkungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)“ der Kla-
rastift Service GmbH
Betrifft
Unternehmensbezogene rechtliche und strukturelle Anpassungen auf Basis des neuen Arbeitnehmerüberlas-
sungsgesetzes / AÜG (Informationsvorlage)
1. Ausgangssituation
1.1 Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)
1.2 Zeitliche Anforderungen des AÜG
1.3 Monetäre Auswirkungen
2. Wirtschaftliche Bewertung
2.1 Entwicklung der Personalaufwendungen
2.1.1 Gesamtaufwendungen
2.1.2 Trägervergleich
2.2 Auswirkungen auf die Pflegeentgelte
2.3 Lokale Marktbetrachtung
3. Arbeitsrechtliche Bewertung und Lösungsstrategien
3.1 Überleitung des Versorgungsvertrages auf die Klarastift Service GmbH
3.2 Gründung eines Gemeinschaftsbetriebes
4. Auswirkungen auf die gemeinnützige Klarastift Service GmbH
4.1 Abschluss eines Versorgungsvertrag (§ 72 SGB XI)
4.2 Übertragungsvertrag
5. Allgemeines
5.1 Austausch mit dem Betriebsrat
5.2 Erhalt des Status Quo
5.3 Steuerliche Auswirkungen
6. Gesellschaftsvertragliche Erfordernisse
7. Beschlussfassungen
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Beratungsfolge
- Umlaufbeschluss des Aufsichtsrates der Klarastift Service GmbH
- 11.10.2017 Sozialausschuss der Stadt Münster
- 18.10.2017 Rat der Stadt Münster
- XXXXX Gesellschafterversammlung
1. Ausgangssituation
Mit der Gründung der Klarastift Service GmbH hat der Aufsichtsrat seinerzeit nachstehende Zielsetzungen ver-
folgt:
1. Die lange Zeit von der AKL gGmbH erbrachten nicht bewohnerbezogenen Dienstleistungen Küche, Reini-
gung und Wäscherei wurden auf eine eigene Gesellschaft, die Klarastift Service GmbH übertragen. Mit der
neuen Gesellschaft sollte die Marktfähigkeit der AKL gGbmH gesichert werden. Hierzu werden in der
Klarstift Service GmbH die Vergütungen in Anlehnung an die Tarifverträge Nahrung, Genuss und Gaststät-
ten (NGG) vereinbart.
2. In diesem Zusammenhang nimmt die Klarastift Service GmbH auch Arbeitnehmerüberlassungen an die
anderen Gesellschaften vor. Hierzu liegt die von der Bundesagentur für Arbeit ausgestellten Erlaubnis nach
§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung vor. Die tarifliche Zuordnung erfolgt
gemäß der Anforderung der Bundesagentur nach dem Tarifvertrag BAP.
1.1 Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Die arbeitsrechtlichen Grundlagen der Zeitarbeitsbranche sind in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 11.
Oktober 1972 im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Der Bundestag hat im Oktober 2016 den
„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und damit eine Novellierung des
Gesetzes“ beschlossen. Das Gesetz ist zum 1. April 2017 in Kraft getreten.
1.2 Zeitliche Anforderungen des AÜG
Das AÜG sieht künftig eine arbeitnehmerbezogene Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten vor. Nach 18
Monaten muss das Überlassungsverhältnis beendet werden oder der überlassene Arbeitnehmer muß übernom-
men werden.
1.3 Monetäre Auswirkungen
Eine maßgebliche Veränderung im Rahmen der Novellierung ergibt sich durch den sogenannten Equal Pay-
Anspruch. Innerhalb der Arbeitnehmerüberlassung hat der überlassene Arbeitnehmer seit dem 1. April 2017
grundsätzlich nach 9 Monaten ununterbrochener Überlassung einen gesetzlichen Anspruch auf das Arbeitsent-
gelt eines vergleichbaren Beschäftigten. Bei Überlassung von der Klarastift Service GmbH an die AKL gGmbH
wäre ab dem 10. Monat die Vergütung nach TVöD anzuwenden.
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2. Wirtschaftliche Bewertung
Insgesamt ergeben sich durch die gesetzlichen Änderungen signifikante, finanzielle Auswirkungen, die den Ge-
samtbetrieb kritisch beeinflussen könnten.
2.1 Entwicklung der Personalaufwendungen
Im Folgenden ist die mögliche Veränderung der Personalaufwendungen auf der Grundlage des Equal-pay darge-
stellt, zunächst eine Tabelle mit der Anzahl der überlassenen Mitarbeiter (Tab. 1), dann eine Gegenüberstellung
der Vergütungen (Tab. 2) und eine Zusammenfassung der gesamten Auswirkungen.
Tab. 1
Funktionen Personalaustattung
nach Köpfen
Personalaustattung
nach Köpfen
Personal nach
Köpfen
Vollzeitkräfte
nach Stunden
Teilzeit Vollzeit Gesamt Gesamt
PflegehelferInnen 15 0 15 7,3
Betreuungskräfte § 43 b SGB XI 12 0 12 5,5
Therapeutusche MitarbeiterInnen 3 0 3 1,1
Hauswirtschaftskräfte Archen 11 0 11 6,2
Total entliehendes Personal 41 0 41 20,1
Betreuungskräfte 19 0 19 9,2
KüchenmitarbeiterInnen 3 9 12 10,0
Hauswirtschaftskräfte 5 0 5 2,6
ReinigungsmitarbeiterInnen 15 1 16 8,8
WäschereimitarbeiterInnen 6 0 6 3,5
Menu Mobil 14 0 14 4,0
Leitungskräfte 2 2 4 3,0
Haustechniker 1 1 2 1,9
Total nicht entliehendes Personal 65 13 78 43,0
Personal Gesamt 106 13 119 63,1
Die Trägerschaft der Wohngemeinschaften Casa Mauritz und des Irmgard Buschmannhaus befindet sich aus-
schließlich in der Verantwortung der gemeinnützigen Klarastift Service GmbH. Eine Arbeitnehmerüberlassung
findet hier nicht statt.
2.1.1 Gesamtaufwendungen
Eine Vergütung nach TvÖD der aktuell entliehenen Mitarbeiter/-innen im pflegerischen und betreuerischen
Bereich führt zu einem Mehraufwand von mindestens jährlich 180 TSD Euro führen. Eine Refinanzierung durch
die Anpassung der Pflegeentgelte wird die Wettbewerbsfähigkeit negativ beeinflussen.
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2.2 Auswirkungen auf die Pflegeentgelte
Die oben dargestellte Erhöhung der Personalaufwendungen hat somit einen erheblichen, direkten Einfluss auf
die Pflegeentgelte.
Mit dem ab dem 1.1.2017 neu eingeführten „einrichtungseinheitlichen Eigenanteil“ (eeE) wurde ein für die Be-
wohner pflegegradunabhängiger Zuzahlungsbetrag eingeführt. Der eeE deckt zusammen mit dem von den Pfle-
gekassen pflegegradabhängig zu finanzierenden Anteil die Aufwendungen für die Pflege, also im Wesentlichen
die Personalkosten Pflege. Je nach individuellen bewohnerbezogenen Überleitungskriterien und Gesamtaufwen-
dungen für die Pflege wurden für die Pflegeeinrichtungen unterschiedliche eeE ermittelt. Da der Anteil der Be-
wohnerinnen und Bewohner des Klarastifts mit einer vorliegenden „eingeschränkten Alltagskompetenz“ niedrig
war, ist der zu leistende Eigenanteil der Bewohner ab 1.1.2017 im Vergleich zu anderen Einrichtungen relativ
hoch. Der oben dargestellte Anstieg der Personalaufwendungen in Höhe von 180 TSD Euro wirkt sich auf die
Höhe des eeE aus.
Ermittlung des eeE für die AKL gGmbH
Vereinbarung Erhöhung nach
ab 1.4.2017 Anpassung AÜG
Monatliches Pflegebudget (PG 2 - PG 5) 224.387,68 € 239.387,68 €
Gesamtbetrag Leistungspauschalen PV 127.683,62 € 127.683,62 €
Differenz 96.704,06 € 111.704,06 €
Anzahl Bewohner der Pflegegrade 2 - 5 97,462 97,462
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil im Monat 992,22 € 1.146,13 €
Einrichtungeinheitlicher Eigenanteil am Tag
32,62 €
37,68 €
Monatliches Pflegebudget
Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (eeE) stellt eine wichtige Kennzahl für das Preisniveau der Einrichtung
dar. Durch die vorgenommene gesetzliche Überleitung und die Berücksichtigung individueller bewohnerbezoge-
ner Kriterien hat sich für das Klarastift ein überdurchschnittlicher eeE im Vergleich zu der Mehrzahl lokaler
Anbieter ergeben. Mit einem möglichen Anstieg der Personalaufwendungen wird eine Veränderung des eeE
erfolgen, der den Abstand weiter verstärkt.
Entsprechend der oben angeführten Berechnung erhöht sich der eeE um 15,5 % auf 1.146 Euro. Dieses lässt das
gesamte Pflegeentgelt um 5,8 % gegenüber dem bis dato bestehenden Entgelt in Höhe von 2.655,59 Euro auf
2.809,37 Euro anwachsen.
Die nachstehende Abbildung (Abb.) 1 zeigt sowohl die Entwicklung der Pflegeentgelte der letzten Jahre als auch
den aufgezeigten sich möglicherweise ergebenden Kostensprung auf.
Abb.1
Heimentgeltentwicklung Altenzentrum Klarastift 2015 – 2017 / (Werte in Euro)
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2.3 Lokale Marktbetrachtung
Der durchschnittliche einrichtungseinheitliche Eigenanteil (eeE) liegt in Deutschland bei 576 Euro pro Monat
und Bewohner.1 Die Verteilung und Höhe der durchschnittlichen einrichtungseinheitlichen Eigenanteile (eeE)
variiert je nach Trägerschaft der Pflegeeinrichtung.
Die Bandbreite der gesamten Eigenanteile liegt in Münster zwischen 2.051,53 EUR und 2.655,59 EUR für die
AKL gGmbH. Damit hebt sich die AKL gGmbH schon jetzt von den anderen Marktteilnehmern ab.
3. Arbeitsrechtliche Bewertung und Lösungsstrategien
Um auch zukünftig den neuen Anforderungen gerecht zu werden, wurde dieser Sachverhalt an die uns seit Jah-
ren beratende Kanzlei Kelp & Blättermann übergeben. Diese Kanzlei hat bereits seinerzeit sowohl die Geschäfts-
führung als auch den Aufsichtsrat bei der Neugründung der Klarastift Service GmbH und dem Aufbau der Sozi-
alholding beraten.
Sachstand:
Zurzeit besteht ein Versorgungsvertrag der Altenzentrum Klarastift gGmbH, zur Erfüllung dieses Vertrages
werden die bei der Klarastift Service GmbH tätigen Mitarbeiter in der Pflege an die Altenzentrum Klarstift
gGmbH überlassen. Es handelt sich dabei um eine Arbeitnehmerüberlassung, die Gesellschaft ist dazu berech-
tigt, da eine Arbeitnehmerüberlassungsgenehmigung vorliegt. Die Mitarbeiter werden nach dem maßgeblichen
Tarifvertrag vergütet. Auf diese Gesellschaft findet der TVöD keine Anwendung. Demgegenüber werden die im
Altenzentrum Klarastift gGmbH beschäftigten Mitarbeiter weiterhin nach dem für diese Gesellschaft maßgebli-
chen Tarifvertrag TVöD vergütet.
1 PFLEGEMARKT.COM, am Puls der Pflege,
https://www.pflegemarkt.com/2017/03/30/einrichtungseinheitlicher-eigenanteil-pflegeheim/, 15.06.2016
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Die beschriebenen Strukturen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und waren bis zur Änderung des Gesetzes
zur Arbeitnehmerüberlassung auch sinnvoll. Mit Änderung des AÜG, mit Wirkung ab dem 01.04.2017, ist es
erforderlich, eine Anpassung der Strukturen vorzunehmen.
Dabei stehen rechtlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung, entweder wird der bisher bestehende Versorgungs-
vertrag auf die Klarastift Service GmbH übergeleitet bzw. neu begründet oder es wird ein Gemeinschaftsbetrieb
vereinbart zwischen der Altenzentrum Klarastift gGmbH und der Service GmbH, und zwar mit Wirkung zum
01.01.2018.
3.1 Überleitung des Versorgungsvertrages auf die Klarastift Service GmbH
Dieser Vorschlag knüpft an die im AÜG ab dem 01.04.2017 vorgesehene und privilegierte Regelung der soge-
nannten Personalgestellungen auf der Grundlage von Tarifverträgen des Öffentlichen Dienstes an.
Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG vorgesehene Regelung sieht eine zulässige Form der dauerhaften Arbeitnehmer-
überlassung ausdrücklich vor. Nach der Protokollerklärung zu der Gesetzesneuregelung ist unter „Personalge-
stellungen“ die unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses auf Dauer angelegte Beschäftigung bei
einem Dritten geregelt und vorgesehen. Dies knüpft an die ohnehin im TVöD praktizierte Beschäftigung von
Arbeitnehmern bei einem anderen Arbeitgeber an, dies ist im Öffentlichen Dienst ausdrücklich vorgesehen und
wird auch so praktiziert. Es werden Mitarbeiter aus dem öffentlichen Dienst an andere Gesellschaften (Dritte)
auf Dauer (zulässig) ausgeliehen.
Diese Neuregelung im AÜG greift die Aufgabenverlagerung auf eine andere Gesellschaft ausdrücklich auf, denn
diese Praxis ist gerade im Rahmen der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben anzutreffen. Dort erfolgt die
Verlagerung von öffentlichen Aufgaben auf privatrechtliche Gesellschaften, zum Teil auf Eigenbetriebe oder
Dritte. Dazu gehört z.B. die Verlagerung der Aufgabe der Speisenversorgungen in Krankenhäusern und Alten-
heimen. Diese Aufgabe wird auf eine andere Gesellschaft übertragen und wahrgenommen. Dazu werden häufig
von kommunalen Arbeitgebern Service Gesellschaften gegründet oder die Aufgabe wird an einen Dritten verge-
ben.
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben wurden in der Praxis die bei der öffentlichen Hand beschäftigten Mitarbeiter
der Service Gesellschaft oder dem Dritten „beigestellt“ und somit ausgeliehen. Der Arbeitsvertrag und die Ver-
gütung dieser Mitarbeiter blieben dabei unangetastet.
Eine Übernahme der Mitarbeiter durch die den Auftrag ausführende Gesellschaft erfolgte nicht, da die Mitarbei-
ter die Gefahr der Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen befürchteten und eine Übernahme von lang er-
dienten Altersversorgungen rechtlich nicht erfolgen konnte.
Die Neuregelung im AÜG greift diese Praxis auf und erklärt die Arbeitnehmerüberlassung dieser Mitarbeiter
dauerhaft für zulässig. Diese Mitarbeiter sind nach dem Gesetzeszweck nicht schutzbedürftig, da ein Tarifvertrag
aus dem öffentlichen Dienst Anwendung findet und die Arbeitsverhältnisse unangetastet bleiben.
Die öffentliche Hand soll nicht gehindert werden, Aufgabenverlagerungen vorzunehmen und damit notwendige
Reformen umzusetzen.
Auf diese Konstellation hat die Gesetzgebung nun reagiert und diese sogenannten „Personalgestellungen im
öffentlichen Dienst“ ausdrücklich zugelassen, auch bei Überlassung an einen Dritten, sofern der Tarifvertrag des
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Öffentlichen Rechts auf das Arbeitsverhältnis weiter angewendet wird und das Arbeitsverhältnis zu dem bisheri-
gen Arbeitgeber weiterbesteht.
Da die Personalgestellung/Beistellung, also nun ausdrücklich im AÜG gestattet und vorgesehen ist, sollte er-
reicht werden, dass der derzeitige Versorgungsvertrag von der Altenzentrum Klarastift gGmbH auf die gemein-
nützige Klarastift Service GmbH übertragen wird.
Dies hat zur Folge, dass die in der gemeinnützigen Klarastift Service GmbH tätigen Mitarbeiter dort weiterhin,
und zwar ohne Anwendung der Arbeitnehmerüberlassung, dauerhaft tätig werden können. Dies führt dazu, dass
die Mitarbeiter zukünftig nicht mehr im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung entliehen, sondern dauerhaft bei
der Klarastift Service GmbH beschäftigt werden.
Auf Grund dieser Neuregelung können die im Altenzentrum Klarastift gGmbH beschäftigten Mitarbeiter zur
Umsetzung des Versorgungsvertrages zulässig und dauerhaft der Service Gesellschaft beigestellt werden. Dies
unter Beibehaltung der arbeitsvertraglichen Regelungen, denn diese werden in keinster Weise verändert.
Durch die Überleitung des Versorgungsvertrages auf die Klarstift Service GmbH ist auch die Konkurrenzfähig-
keit des Unternehmens gewährleistet, denn die genannten Gesellschaften wenden zulässig verschiedene tarifver-
tragliche Regelungen an. Darüber hinaus wird es dauerhaft keine Arbeitnehmerüberlassung mehr in der Klarstift
Service GmbH geben, dies ist erfahrungsgemäß auch gegenüber den Beschäftigten ein positives Signal. Auch
von den Arbeitnehmervertretungen wird dies äußerst positiv gesehen.
3.2 Gründung eines Gemeinschaftsbetriebes
Auf Grund des Umstandes, dass eine Arbeitnehmerüberlassung nach der Neuregelung in der hier vorliegenden
Konstellation nur bis zum 31.12.2017 durchgeführt werden sollte, wird angeregt, bei Nichtübertragung des Ver-
sorgungsvertrages auf die Klarastift Service GmbH zukünftig einen Gemeinschaftsbetrieb zwischen der Alten-
zentrum Klarastift gGmbH und der gemeinnützigen Klarastift Service GmbH zu begründen.
Nach allgemeinen Grundsätzen liegt dann keine Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn verschiedene rechtlich
selbständige Arbeitgeber im Rahmen einer unternehmerischen Zusammenarbeit mit dem Einsatz ihrer Arbeit-
nehmer einen gemeinsamen Betriebszweck verfolgen. Dies wird nicht als Umgehung einer Arbeitnehmerüber-
lassung angesehen, wenn eine sogenannte gemeinsame Führung zwischen den rechtlich selbständigen Unter-
nehmen vereinbart wird. Dies bedeutet, dass die Altenzentrum Klarastift gGmbH und die gemeinnützige Klaras-
tift Service GmbH maßgeblich im Hinblick auf die Personalentscheidungen, eine einheitlich Leitung haben müs-
sen. Auch in dieser Konstellation bleiben die genannten Gesellschaften rechtlich selbständig.
4. Auswirkungen auf die gemeinnützige Klarastift Service GmbH
Um die Anforderungen an die Nichtanwendung des AÜG gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG zu erfüllen, ist es erfor-
derlich, dass
- die Aufgaben der AKL gGmbH auf die Klarastift Service GmbH verlagert werden
- auf Grund des Tarifvertrages TVÖD das Arbeitsverhältnis mit der AKL gGmbH weiter besteht und
- die Arbeitsleistung zukünftig bei der Klarastift Service GmbH erbracht wird.
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Voraussetzung für die Übertragung der Aufgaben der AKL gGmbH auf die Klarastift Service GmbH ist u.a.,
dass der derzeitige Versorgungsvertrag der AKL gGmbH auf die gemeinnützige Klarastift Service GmbH über-
tragen wird und die Klarastift Service GmbH somit das Recht erhält, die stationären Pflegeleistungen zu erbrin-
gen. Im Zusammenhang mit der Übertragung bzw. Neuantragsstellung kann die Alternative eines sogenannten,
seitens des Gesetzgebers begrüßten Gesamtversorgungsvertrags, angefragt werden.
4.1 Abschluss eines allgemeinen Versorgungsvertrages
Basis der Leistungserbringung ist ein gültiger allgemeiner Versorgungsvertrag gem. den Ausführungen des § 71
Abs 1,2 oder des 72 ff SGB XI.
Die Vertreter der Pflegekassen und der überörtliche Sozialhilfeträger haben auf Anfrage die Bereitschaft zum
Abschluss eines allgemeinen Versorgungsvertrages gem. §§ 71 Abs. 1, 2 und § 72 ff SGB XI signalisiert.
Voraussetzung hierzu ist die Aufnahme der Stationären Pflege in den Aufgabenkatalog des § 2 des Gesell-
schaftsvertrages der Klarastift Service GmbH. Die vorgeschlagene Erweiterung des Gesellschaftsvertrages ist in
der Anlage zu dieser Vorlage aufgeführt.
4.2 Übertragungsvertrag
Mit Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI durch die Klarastift Service GmbH erhält die
Gesellschaft das Recht stationäre und möglicherweise auch ambulante Pflegeleistungen zu erbringen. Im An-
schluss daran ist der Übergang des Betriebes zwischen den beiden Gesellschaften zu regeln. Die bestehende
Belegschaft der Altenzentrum Klarastift gGmbH verbleibt in der Gesellschaft und behält ihren arbeitsrechtlichen
Status. Auch zukünftig werden Pflegedienstmitarbeiter/-innen in dieser Gesellschaft eingestellt und ausschließ-
lich im Rahmen des TVÖD vergütet.
Im Rahmen des Betriebsübergangs sind im Weiteren sowohl die Übernahme der Pachtverpflichtungen gegen-
über der Stiftung Magdalenenhospital, die Nutzung bzw. der Übergang des beweglichen Vermögens sowie eine
ausreichende Kapitalausstattung vertraglich zwischen den beiden Gesellschaften zu regeln.
Diese Regelung soll im Anschluss an die Beantragung des Versorgungsvertrages im Rahmen der Wirtschaftsplä-
ne 2018 erarbeitet und dem Aufsichtsrat vorgetragen werden.
5. Allgemeines
Ergänzend zu den obenstehenden Ausführungen sollen ausgehend von der getroffenen Entscheidung weitere
Aspekte ihre Berücksichtigung finden.
5.2 Austausch mit dem Betriebsrat
Seitens der gemeinnützigen Klarastift Service GmbH besteht derzeitig kein aktiver Betriebsrat. Dieser hatte sich
bereits vor einigen Jahren aufgelöst. Trotz des wiederholten Angebots der Geschäftsführungen haben sich bis
dato keine Verantwortlichen gefunden, die die Gründung eines Betriebsrates forcieren würden.
Im Gegensatz hierzu verfügt die Altenzentrum Klarastift gGmbH über einen aktiven Betriebsrat der die umfas-
senden Möglichkeiten einer Betriebsratstätigkeit wahrnimmt. Auf Basis der bestehenden Arbeitnehmerüberlas-
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sung zwischen den Gesellschaften vertritt er die entliehenen MitarbeiterInnen und hat selbstverständlich ein
Interesse an einer Überführung in das Tarifgefüge des TvÖD, gleichwohl es sich nicht um die Belegschaft dieser
Gesellschaft handelt.
Wie in der Vergangenheit besteht ein enger Kontakt zwischen dem Betriebsrat und den Geschäftsführungen.
Bereits in mehreren Rücksprachen wurde der Betriebsrat darüber informiert, dass die rechtliche Bewertung ge-
prüft und mit dem Aufsichtsrat thematisiert wurde.
5.3 Erhalt des Status Quo
Entscheidend für die beiden oben dargestellten Lösungsansätze ist, dass sich der bis dato bestehende Status Quo
der einzelnen MitarbeiterInnen nicht ändern wird. Das examinierte Pflegepersonal wird auch zukünftig in der
Altenzentrum Klarastift gGmbH verbleiben und auch nur dort zukünftig auf der Grundlagen des TvÖD einge-
stellt und beschäftigt werden. Für die Belegschaft der Klarastift Service GmbH ergeben sich ebenso keine Ände-
rungen. Der Status Leiharbeitnehmer wird zugunsten der Festanstellung aufgegeben. Die hier beschäftigten Mit-
arbeiter werden unter den gleichen Bedingungen weiterbeschäftigt und Neueinstellungen finden ebenfalls unter
den bewährten Bedingungen statt.
5.4 Steuerliche Auswirkungen
Für die beiden betroffenen Gesellschaften wurde geprüft, wie die Veränderung der Leistungserbringung ertrag-
steuerlich und umsatzsteuerlich zu beurteilen sind.
AKL gGmbH
Die Überlassung von Pflegekräften an eine andere gemeinnützige Einrichtung ist als Zweckbetrieb gem. § 66
AO einzustufen und ist damit von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Solange die Voraussetzungen
für eine umsatzsteuerliche Organschaft bestehen, sind die Entgelte aus der Personalgestellung als Innenumsätze
nicht umsatzsteuerbar.
Klarastift Service GmbH
Der Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung kann von der gemeinnützigen Klarastift Service GmbH im Rah-
men eines steuerbefreiten Zweckbetriebes Körperschaft- und Gewerbesteuerfrei unterhalten werden. Die Umsät-
ze aus den Pflegeleistungen sind gem. § 4 Nr. 16 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
6. Gesellschaftsvertragliche Erfordernisse
Der derzeitige Gegenstand der gemeinnützigen Klarastift Service GmbH ist laut Gesellschaftsvertrag § 2 der
Betrieb von Wohngemeinschaften für an Demenz erkrankte Menschen und sonstige hilfsbedürftige Personen im
Sinne der Gemeinnützigkeitsvorschriften der Abgabenordnung (AO).
Hinzu kommt die Leistungserbringung gegenüber den im Verbund stehenden Gesellschaften des Klarastifts.
Für den Abschluss des Versorgungsvertrages gem. § 71 SGB XI wird seitens der Kostenträger die Ergänzung
des § 2 um den Betrieb von Altenwohnheimen, Pflegeheimen, sonstigen sozialen Einrichtungen, ambulanten
und stationären Einrichtungen auf dem Gebiet der Altenhilfe für Bedürftige im Sinne der Gemeinnützigkeit
verlangt.
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7. Beschlussfassungen
Die Geschäftsführung wird beauftragt:
1. Änderung der § 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages der Klarastift Service GmbH lt. Anlage.
2. Abschluss eines Gesamt- bzw. Versorgungsvertrages mit der Pflegekasse und dem örtlichen Sozialhilfe-
träger, vertreten durch den Landschaftsverband Westfalen Lippe.
3. Vorbereitung der Übernahme des Betriebs der stationären Pflege vorbehaltlich eines vorliegenden Ver-
sorgungsvertrages.
4. Erstellung eines Übertragungsvertrages hinsichtlich des Betriebsüberganges.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0866/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 29.09.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37