V/0581/2006
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung zur überplanmäßigen Mittelbereitstellung
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Anlage
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Dringlichkeitsentscheidung gem. 8 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW Überplanmäßige Mittelbereitstellung bei den Haushaltsstellen für die Hilfe bei Krank- heit, Sterilisation und Familienplanung im Rahmen des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch a) 4130.730.0000.X Leistungen außerhalb von Einrichtungen und b) 4130.740.0000.1 Leistungen innerhalb von Einrichtungen Beschlussvorschlag Sachentscheidung zu a) Auf Grund der Ausgabeentwicklung im Bereich der Hilfe bei Krankheit, Sterilisation und Fa- milienplanung außerhalb von Einrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch wer- den zusätzliche Mittel in Höhe von 1.002.000 € bereitgestellt. zub) Auf Grund der Ausgabeentwicklung im Bereich der Hilfe bei Krankheit, Sterilisation und Fa- milienplanung innerhalb von Einrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch wer- den zusätzliche Mittel in Höhe von 2.338.000 € bereitgestellt. Mittelbereitstellung/Finanzierung zu a) Der Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 1.002.000 € bei Haushaltsstelle: 4130.730.0000.X Bezeichnung: Leistungen außerhalb von Einrichtungen wird gemäß $ 82 Abs. 1 GO NW zugestimmt. I. vorläufige Deckung: Mehreinnahme bei der Haushaltsstelle: 9000.003.0000.X Bezeichnung: Gewerbeertragsteuer Betrag: 1.002.000 € Il. endgültige Deckung: im Rahmen des Nachtragshaushaltsplans 2006 zu b) Der Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 2.338.000 € bei Haushaltsstelle: 4130.740.0000.1 Bezeichnung: Leistungen i.E. wird gemäß $ 82 Abs. 1 GO NW zugestimmt. I. vorläufige Deckung: Mehreinnahme bei der Haushaltsstelle: 9000.003.0000.X Bezeichnung: Gewerbeertragsteuer Betrag: 2.338.000 € Il. endgültige Deckung: im Rahmen des Nachtragshaushaltsplans 2006 Befristung 2006 Begründung zu a) und b) 1. Kalkulation Am 01.01.2004 ist das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) in Kraft getreten. Wesentliche Änderung für die Sozi- alhilfeträger ist die leistungsrechtliche Einbeziehung von Sozialhilfebeziehenden in die ge- setzliche Krankenversicherung. Die Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versiche- rungspflichtige gegen Kostenerstattung ist in 8 264 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) geregelt. Im Rahmen eines Kostenerstattungsverfahrens sind die Aufwendungen den ge- setzlichen Krankenkassen zu erstatten. Mit diesem Systemwechsel ist auch die Erstattung der angemessenen Verwaltungskosten (einschließlich Personalaufwand) durch den zustän- digen Sozialhilfeträger an die Krankenkassen verbunden. Erstattet werden bis zu 5 % der abgerechneten Leistungsaufwendungen. Damit sind Sozialhilfe Beziehende nicht Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, sie sind jedoch leistungsrechtlich diesen Personen gleich gestellt. Die Kalkulation der Krankenhilfe außerhalb und innerhalb von Einrichtungen für das Jahr 2006 wurde anhand vorliegender und erwarteter Rechnungen vorgenommen. Es bestanden jedoch folgende Unsicherheitsfaktoren: e Die Krankenhilfekosten sind.seit dem Jahr 2004 deutlich gestiegen. e Die Krankenkassen rechnen die Kosten mit erheblicher Zeitverzögerung ab. Teilweise werden noch jetzt Rechnungen aus dem Jahr 2004 abgerechnet. e Auch die Kosten des Jahres 2005 sind von den Kassen noch nicht vollständig abgerech- net worden. e Eine korrekte Jahresabgrenzung der Ausgaben war bereits in der Vergangenheit nicht möglich, so dass Ausgaben der vergangenen Jahre die Folgejahre belasten. e Die in der Krankenhilfe verbleibenden Fälle sind sehr häufig kostenintensiv, da sie über- wiegend dem Personenkreis der Hilfeempfänger im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angehören und häufig schwerstpflegebedürftig sind. Eine Auswertung der Ausgaben verschiedener örtlicher Träger der Sozialhilfe im Regie- rungsbezirk Münster zeigt, dass auch diese bereits im Jahr 2005 wesentlich höhere Ausga- ben hatten, als ursprünglich geplant. Im Mai 2004 wurde ein Vorschusskonto zur Abwicklung des Abrechnungsverfahrens mit den gesetzlichen Krankenkassen gem. $ 264 SGB V eingerichtet. Grund hierfür ist, dass die Vielzahl der Rechnungen kurzfristig über dieses Konto beglichen werden müssen und im Laufe des Jahres den richtigen Haushaltsstellen und Personenkreisen zuzuordnen sind. Ein Teil der Kosten ist auch den Leistungsbereichen des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Gesetzes über den Lastenausgleich und dem überörtlichen Sozialhilfeträger zuzuordnen. Das Vorschusskonto ist bereits mit ca. 1.935.000 € belastet. Des Weiteren reichen die bei den Haushaltsstellen 4130.730.0000.X „Leistungen a.v.E.“ und 4130.740.0000.1 „Leistungen i.E.“ noch zur Verfügung stehenden Mittel zur Abrechnung der bereits vorliegenden und erwarteten Rechnungen nicht mehr aus. Bei den beiden Haushaltsstellen ergibt sich folgender Mehrbedarf: Bisherige Ausgaben 1.186.313 € + Bedarf gem. $ 264 SGB V bis zum Jahresende und zur Deckung des Vorschusskontos 3.940.000 € Summe . 5.126.313 € J. bei beiden Haushaltsstellen Verfügung stehende Mittel 1.790.000 € Mehrbedarf 3.336.313 € = 3.340.000 € Der erwartete Mehrbedarf beläuft sich auf 3.340.000 €. Die Aufteilung auf die beiden Haus- haltsstellen kann wie folgt nur geschätzt werden: 4130.730.0000.X Leistungen a.v.E. = 30 % = 1.002.000 € 4130.740.0000.1 Leistungeni.E. = 70 % = 2.338.000 € Die Mittel sollen bei den vorgenannten Haushaltsstellen bereitgestellt und entsprechend der Entwicklung des Bedarfs gegebenenfalls im Laufe des Haushaltsjahres umgeschichtet wer- den. Der Mehrbedarf in Höhe von 3.340.000 € ist überplanmäßig bereitzustellen. 1. Deckung Bei der vorläufigen Deckung handelt es sich um Mehreinnahmen bei der Gewerbeer- tragsteuer. Diese bereits jetzt vorliegenden Mehreinnahmen werden in den Nachtragshaus- haltsplan 2006 eingestellt. Die endgültige Deckung erfolgt im Rahmen des Nachtragshaus- haltsplans 2006. 3. Dringlichkeit Die Entwicklung der Ausgaben war nicht vorhersehbar. Durch die Einbeziehung der bisheri- gen Sozialhilfeempfänger in die Pflichtversicherung im Rahmen des Sozialgesetzbuches Zweiter Teil waren höhere Entlastungseffekte angenommen worden. Aktuell liegen Rech- nungen vor, die bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen verursachen. Minter den 2% JULI 2006 r. Tillmann Oberbürgermeister Ratsherr
Beschlussvorlage
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V/0581/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Sozialamt Betrifft Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung zur überplanmäßigen Mittelbereitstellung bei den Haushaltsstellen für die Hilfe bei Krankheit, Sterilisation und Familienplanung im Rahmen des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch a) 4130.730.0000.X Leistungen außerhalb von Einrichtungen und b) 4130.740.0000.1 Leistungen innerhalb von Einrichtungen Beratungsfolge 16.08.2006 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 23.08.2006 Hauptausschuss Vorberatung 23.08.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Die anliegende Dringlichkeitsentscheidung wird gem. § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NW genehmigt. Kosten/Folgekosten s. anliegende Dringlichkeitsentscheidung Finanzierung/Mittelbereitstellung s. anliegende Dringlichkeitsentscheidung Begründung: Hinsichtlich der Begründung wird auf den Text der Dringlichkeitsentscheidung verwiesen. I.V. Dr. Klein Anlagen: Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW vom 20.07.2006 Vorlagen-Nr.: V/0581/2006 Auskunft erteilt: Herr Woltering Ruf: 492 50 11 E-Mail: WolteringA@stadt-muenster.de Datum: 20.07.2006 Öffentliche Beschlussvorlage
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0581/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 20.07.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37