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3411/2024

Auswertungsbericht zum Modellprojekt: Gebetsruf an Kölner Moscheen zum Freitagsgebet

Mitteilung Ausschuss 18.11.2024

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 02.12.2024, TOP 4.4

Auswertungsbericht zum Modellprojekt Stand 05.11.2024

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Auswertungsbericht zum Modellprojekt Stand 05.11.2024

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Auswertungsbericht zum Modellprojekt:  
Gebetsruf an Kölner Moscheen zum Freitagsgebet 
Im Oktober 2021 hat die Oberbürgermeisterin die politischen Gremien über das 
Vorhaben der Verwaltung zur Durchführung des Modellprojektes „Gebetsruf an 
Kölner Moscheen zum Freitagsgebet“ informiert (1940/2021). 
Ausschlaggebend für das Modellprojekt war die Situation der 
Glaubensgemeinschaften während der Corona-Pandemie. Große religiöse Feste wie 
Ostern, Pessach und Ramadan mussten ohne das Zusammenkommen der 
Gemeinschaften begangen werden. Zeichen des Zusammenhalts und der Solidarität 
in Köln waren in dieser Zeit das gemeinsame Erklingen von Kirchenglocken und des 
Gebetsrufs außerhalb der Moscheen.  
Aufgrund verschiedener Bitten um Verstetigung des öffentlichen Gebetsrufes hat die 
Verwaltung ämterübergreifend ein rechtssicheres und strukturiertes Verfahren 
entwickelt, das es Moscheegemeinden ermöglicht, sich unter bestimmten Auflagen 
am Modellprojekt zu beteiligen.  
An der Ausarbeitung des Verfahrens waren folgende Ämter beteiligt: 
 Amt für Integration und Vielfalt (16) 
 Umwelt- und Verbraucherschutzamt (57) 
 Amt für öffentliche Ordnung (32) 
 Bürgerdienste (34) 
 Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen (30) 
 Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (13) 
Die Moscheegemeinde der DITIB an der Venloer Str. 160 ist bisher die einzige 
Moscheegemeinde, die sich an dem Modellprojekt beteiligt hat.  
Nach Ablauf des Evaluierungszeitraums von zwei Jahren liegen der Verwaltung 
keine Hinweise auf Verstöße der Moscheegemeinde gegen die von der Stadt Köln im 
öffentlich-rechtlichen Vertrag festgehaltenen gesetzten Auflagen vor.  
Die Verwaltung wird den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Moscheegemeinde 
Venloer Str. 160 unbefristet verlängern.  
Mit dem vorliegenden Bericht stellt die Verwaltung die Auswertung des 
Pilotzeitraumes vor.  
1. Freie Ausübung der Religion 
Artikel 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) schützt die Freiheit des Glaubens 
und die ungestörte Religionsausübung. Durch das Modellprojekt wird dieses 
Grundrecht gestärkt. Ziel des Modellprojektes ist es, die religiöse Vielfalt in der Stadt 
sichtbar zu machen und die gesellschaftliche Teilhabe der Kölner Muslim*innen zu 
stärken, indem die bedeutende religiöse Praxis, der öffentliche Gebetsruf, ermöglicht 
wird.

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2. Vertragliche Regelungen 
Derzeit gibt es in Deutschland keine Rechtsprechung und keinen 
Grundsatzbeschluss zur Ausübung des muslimischen Gebetsrufs. Nach aktuellem 
Rechtsstand und einem erstinstanzlichen Urteil des Oberverwaltungsgerichts 
Münster im September 2020 ist davon auszugehen, dass der öffentliche Gebetsruf 
außerhalb der Moschee als Grundrecht der freien Religionsausübung zu bewerten 
ist, wenn seine Durchführung sozialadäquat ist, ähnlich dem sakralen Kirchengeläut. 
Bis zu einem möglichen endgültigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts obliegt es 
den einzelnen Kommunen, individuelle Lösungen zu finden. Für das sakrale, religiös 
motivierte Glockenläuten können sich die Kirchen ebenso auf das Grundrecht der 
Religionsfreiheit gemäß Artikel 4 Absatz 1 und 2 des GG berufen. Dem gegenüber 
können neben der Eigentumsgarantie, Artikel 14 Absatz 1 GG, vor allem bei 
nächtlichem, schlafraubendem Lärm das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, 
Artikel 2 Absatz 2 GG, der Nachbarschaft stehen. Dennoch ist der Gebetsruf mit der 
negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gem. Artikel 4. Abs. 1 und 2 GG 
vereinbar. Dies bedeutet, dass Bürger*innen nicht vor der Konfrontation mit anderen 
religiösen Überzeugungen geschützt sind und es kein Recht darauf gibt, anderen 
Menschen ihre Religionsausübung zu untersagen. 
Die Grundlage des Verfahrens bildet ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der 
jeweiligen Moscheegemeinde und der Stadt Köln, der unter anderem ein festes 
Zeitfenster für den öffentlichen Gebetsruf, eine Lautstärkebeschränkung in 
Abhängigkeit der umgebenen Bebauung sowie Informationspflichten der Gemeinde 
gegenüber der Nachbarschaft festlegt. So soll ein Ausgleich zwischen der Ausübung 
des Gebetsrufs einerseits und den Interessen der Anwohnenden andererseits 
geschaffen werden. Jeder Moscheegemeinde obliegt es, selbst zu entscheiden, ob 
der Gebetsruf hörbar durchgeführt werden soll. Maßgeblich sind dabei die 
Immissionsrichtwerte, die durch die TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz 
gegen Lärm) festgelegt werden. Jede Moscheegemeinde hat ein entsprechendes 
Lärmschutzgutachten vorzulegen.  
Die Verwaltungsregelung sieht vor, dass mit interessierten Moscheegemeinden 
jeweils ein separater öffentlich-rechtlicher Vertrag zu schließen ist. Dieser sollte 
regeln, dass die antragstellende Gemeinde den Gebetsruf freitags zwischen 12 und 
15 Uhr, einmalig, ohne erneute Wiederholung und bis zu fünf Minuten zum 
Freitagsgebet erklingen lassen darf.  
Durch den Gebetsruf werden die Muslime an das gemeinschaftliche Beten erinnert. 
Die Gemeinschaft hat im muslimischen Glauben einen hohen Stellenwert. Daher wird 
meistens zusammen in den Gebetsräumen einer Moschee oder in islamischen 
Gebetsräumen gebetet. Das Freitagsgebet gilt als das wichtigste Gebet der Woche. 
Darüber hinaus gibt es individuelle vertragliche Vereinbarungen zur maximalen 
Lautstärke des Rufs, abhängig von der Lage der jeweiligen Moschee innerhalb der 
sie umgebenden Bebauung. Die Gemeinde verpflichtet sich außerdem darin, die 
umliegende Nachbarschaft per Flyer über den Gebetsruf zu informieren und eine 
Ansprechperson für Fragen und Beschwerden zu benennen.

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Die Einhaltung der Immissionswerte gemäß TA Lärm sollte durch die Gemeinde 
durch ein Lärmschutzgutachten erbracht werden.  
Die Beschallungsanlage ist vor dem Eingriff von Unbefugten in einem separaten 
Raum passwortgeschützt gesichert. So kann gewährleistet werden, dass die 
zulässige Lautstärke nicht überschritten wird. 
Bisher wurde nur mit einer Moscheegemeinde ein öffentlich-rechtlicher Vertrag 
geschlossen. Dabei handelt es sich um die DITIB-Moscheegemeinde an der Venloer 
Str. 160. Der erste Gebetsruf wurde am 14.10.2022 öffentlich, außerhalb der 
Moschee hörbar durchgeführt. Dabei hat das Umwelt- und Verbraucherschutzamt 
eine Lärmmessung durchgeführt. Die Ergebnisse zeigen, dass die Vorgaben 
eingehalten werden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen aus weiteren 
Ortsterminen kann von der Einhaltung der o.g. Richt- bzw. Grenzwerte ausgegangen 
werden. 
3. Beispiele anderer Städte und Gemeinden  
Deutschlandweit wird in rund dreißig Moscheegemeinden zum Freitagsgebet 
gerufen, unter anderem in den Gemeinden und Kommunen Bergkamen, Gladbeck, 
Krefeld, Oer-Erkenschwick, Recklinghausen, Schwerte und Duisburg. 
Das Kölner Pilotprojekt hat bei zahlreichen Kommunen, Moscheegemeinden und 
Initiativen Interesse geweckt. Es wurde daraufhin bei der Stadt Köln Beratung 
erbeten. Daraus wird deutlich, dass es in der Bundesrepublik großes Interesse für 
eine rechtskonforme Umsetzung gibt.  
4. Reaktionen aus der Bürgerschaft 
Nach Bekanntwerden des Vorhabens im Oktober 2021 und Presseberichterstattung 
sind bei der Stadt Köln eine Vielzahl an Reaktionen eingegangen. Die Auswertung 
der Presseanfragen zeigt eine regionale, nationale und internationale Befassung, 
insbesondere nach der Ankündigung zum Modellprojekt.  
Nach der Bekanntgabe, dass die DITIB-Moscheegemeinde an der Venloer Str. 160 
Interesse an der Teilnahme bekundet und einen Antrag bei der Verwaltung gestellt 
hat, nahm die Berichterstattung erneut stark zu, bevor das Interesse anschließend 
wieder merklich abflachte und kaum noch mediale Aufmerksamkeit zu verzeichnen 
war. 
Neben zahlreichen Interviewanfragen wurden öffentliche Podiumsdiskussionen 
durchgeführt (so u.a. in der Karl Rahner Akademie und im Dom-Forum), an denen 
Vertreter*innen der Stadtverwaltung über das Modellprojekt berichteten und mit den 
Bürger*innen ins Gespräch gekommen sind. 
Die Bürgerdienste, das Bürgerbüro sowie das Amt für Integration und Vielfalt 
erhielten nach Bekanntwerden des Projekts viele Anrufe und Zuschriften zum Thema 
Gebetsruf, diese waren zu meist anonym und ein Großteil nicht aus Köln.  
4.1 Schriftliche Eingänge bei der Stadt Köln 
Über das allgemeine Kontaktformular und über die Mailanschrift 
stadtverwaltung@stadt-koeln.de der Stadt Köln erreichte die Verwaltung eine 
Vielzahl von elektronischen Zuschriften. Beide Kanäle fließen in das allgemeine

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Postfach bei 343/111. Über die dortigen Eingänge wurde keine Statistik geführt. Eine 
genaue Anzahl kann nicht mehr ermittelt werden.  
Viele dieser Zuschriften erreichten die Stadt Köln direkt nach Bekanntwerden des 
Projektes, nach ca. 14 Tagen waren es nur noch wenige. Erst mit dem ersten 
öffentlichen Gebetsruf an der Zentralmoschee in Ehrenfeld im Oktober 2022 erhöhte 
sich das Mailaufkommen erneut, ließ aber ebenso schnell wieder nach. Viele 
Anschriften enthielten beleidigenden Inhalt und Statements sowie negative und 
ablehnende Äußerungen zum Modellprojekt. Die Mehrzahl der Zuschriften im 
Oktober 2022 kam aus dem Kölner Raum, neben vereinzelten aus anderen 
Regionen. 
4.2 Schriftliche Eingänge sowie E-Mails im Amt für Integration und Vielfalt 
(ab Oktober 2021)  
Bürgeranfragen kamen über das Bürgertelefon und per E-Mail an das Amt für 
Integration und Vielfal: 
152 Eingaben insgesamt (ab Oktober 2021) 
75 Eingaben sind keinem Wohnort zugeordnet 
59 Eingaben außerhalb Kölns 
18 Eingaben aus Köln  
Die Mehrzahl der Bürger*innen äußerte sich negativ über das Modellprojekt, wobei 
nur wenige konstruktive Äußerungen eingingen. Viele der E-Mails enthielten 
beleidigende Inhalte und Statements, bis hin zu strafrechtlich zu bewertenden 
Inhalten. Der Großteil der Mails konnte keinem Wohnort zugewiesen werden. Gerade 
einmal 11 Prozent der Zuschriften kamen aus dem Kölner Stadtgebiet. Direkt nach 
der Bekanntgabe des Projekts sowie nach dem tatsächlichen Start des Gebetsrufs im 
Oktober 2022 gab es eine große Anzahl von Zuschriften, die jeweils nach etwa 14 
Tagen wieder stark zurückging.  
4.3 Schriftliche Eingänge im Beschwerdemanagement der Abteilung 
Bürgerinformation 
Vom 08.10.2021 bis zum 17.10.2024 erreichten das Beschwerdemanagement der 
Stadt Köln 641 Eingaben zu dem Thema über diverse Zugangskanäle. Diese waren 
aus dem ganzen Bundesgebiet und zumeist negativ. Vor der Einführung der 
Beschwerdemanagement-Software Universal Messenger im Oktober 2022 ist eine 
statistische Erfassung der Postleitzahlen nicht möglich.  
Durch die Einführung des Universal Messenger (Oktober 2022), wurde eine 
Auswertung der Vorgänge zum „Muezzinruf“ / „Gebetsruf“, die dort dem Zentralen 
Beschwerde-Management zugeordnet sind, vorgenommen.  
641 Eingaben insgesamt (bis Oktober 2022, Altsystem) 
36 Eingaben insgesamt (ab Oktober 2022, Universal Messenger) 
23 Eingaben sind keinem Wohnort zugeordnet 
7 Eingaben außerhalb Kölns 
6 Eingaben aus Köln  
Es wird deutlich, dass die Eingaben nach dem 14.10.2022 nachgelassen haben.

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4.4 Schriftliche Eingänge sowie E-Mails im Amt für öffentliche Ordnung (ab 
Oktober 2021) 
Das Amt für öffentliche Ordnung verzeichnete keine Beschwerden, auch nicht über 
die Beschwerdehotline. 
5. Das Modellprojekt in der politischen Diskussion der Ratsgremien 
Mit der Mitteilung zum Gebetsruf an Kölner Moscheen zum Freitagsgebet 
(1940/2021) wurden die Gremien des Rates der Stadt Köln sowie die 
Bezirksvertretungen über das Projekt informiert. Im Folgenden gab es verschiedene 
mündliche Nachfragen im Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / 
Vergabe / Internationales (1235/2022, 0257/2022, 0438/2022). 
Der Rat der Stadt Köln hat sich am 09.11.2021 (AN/2185/2021) und 05.05.2022 
(AN/0912/2022) mit dem Thema auseinandergesetzt.  
Am 25.11.2021 gab es eine Bürgereingabe nach § 24 GO NRW, die vom 
Beschwerdeausschuss am 25.04.2022 (4211/2021) abgelehnt worden ist.  
Die Bezirksvertretungen Ehrenfeld (AN/1939/2022, 3704/2022) und Mülheim 
(0585/2022) haben sich ebenfalls mit dem Thema beschäftigt.  
Die AfD-Fraktion hat am 31.10.2022 gemäß § 55 Gemeindeordnung NRW (GO 
NRW) Akteneinsicht in den Vertrag der Verwaltung mit der DITIB über die Erlaubnis 
des Gebetsrufes sowie den Schriftverkehr zwischen Verwaltung und DITIB beantragt. 
Gemäß § 40 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen 
wurde die Akteneinsicht ermöglicht.  
Der Rat der Religionen wurde als freiwilliger Zusammenschluss von 
Religionsgemeinschaften und Organisationen, die sich für die Förderung des 
interreligiösen Dialogs und das friedliche, gleichberechtigte Miteinander aller 
Kölner*innen einsetzen und jede Form von Diskriminierung, Terror und Gewalt 
ablehnen, ebenso über das Modellprojekt informiert. 
Bei der Verwaltung wurden vier Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz 
gestellt.  
6. Interesse weiterer Kölner Gemeinden 
Aktuell sind der Stadt Köln keine weiteren Interessenbekundungen bekannt. Zu 
Beginn des Projektes gab es neben der Moscheegemeinde an der Venloer Str. 160 
noch eine weitere Gemeinde, die Interesse bekundet, dieses dann aber nicht 
weiterverfolgt hat. Gründe, weshalb die interessierte Gemeinde keinen Antrag 
eingereicht hat, sind der Stadt Köln nicht bekannt.  
Der Verwaltung sind jedoch im Verlauf vielfältige Gründe widergespiegelt worden, 
warum Gemeinden die Möglichkeit des Gebetsrufes nicht nutzen. Einerseits wurden 
die hohen Kosten für die Erstellung eines Lärmgutachtens genannt, die die 
Gemeinden finanziell belasten. Auf der anderen Seite wurden auch bauliche Gründe 
angeführt, die die Installation von Lautsprechern nicht möglich machten, z. B. weil die 
Räumlichkeiten nur angemietet waren.

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Es gab auch Gemeinden, die keine Notwendigkeit sahen, den Gebetsruf hörbar 
auszuführen, zum einen, weil die Gemeinde gut in die Nachbarschaft eingebettet 
war, zum anderen, weil sich Gläubige anderer Hilfsmittel bedienen, um an den 
Gebetsruf erinnert zu werden (z. B. Apps). 
7. Fazit 
Es gibt im Berichtszeitraum keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die 
Moscheegemeinde an der Venloer Str. gegen die von der Stadt Köln gesetzten 
Auflagen, die im öffentlich-rechtlichen Vertrag festgehalten sind, verstoßen wurde. 
Die Begrenzung der Dezibel im Umfeld der Moschee wurde eingehalten. Die 
durchgeführten Messungen bestätigten dies. 
Auch der deutliche Rückgang der Beschwerden nach der Einführung zeigt, dass die 
Befürchtungen vieler Petent*innen nicht eingetroffen sind. Nach Erklingen des ersten 
Gebetsrufs an der Moschee in Ehrenfeld merkten Bürger*innen vereinzelt sogar an, 
dass der Gebetsruf auf der sehr belebten Venloer Str. gerade in der Mittagszeit am 
Freitag auf dem Gehweg am Fuße der Treppe kaum zu hören sei. 
Indem keine Allgemeinverfügung erlassen wurde, sondern mit den jeweiligen 
Gemeinden einzelne Verträge zur Anwendung kamen, wurde es den Gemeinden 
ermöglicht, eine individuelle Nutzung nach Bedarf in Anspruch zu nehmen. Ein 
positives Ergebnis des Projektes ist, dass die Stadt Köln den Ruf zum Freitagsgebet 
nicht nur duldet, sondern regelt. Die zahlreichen Anfragen anderer Städte zeigen, 
dass dies ein sehr akzeptiertes Vorgehen ist.  
Religiöse Vielfalt in Köln kann konfliktfrei gelebt werden. Das Modellprojekt hat den 
Weg für eine intensivere Diskussion über den öffentlichen Gebetsruf und die 
Bedeutung der Religionsausübung von vielen tausenden Kölner Muslim*innen 
geebnet. 
Der wachsende gesellschaftliche Diskurs rund um die Themen Migration und 
Integration wird zunehmend überlagert von islamkritischen und muslimfeindlichen 
Strömungen. Rechtspopulistische und migrationsfeindliche Positionen benutzen 
Begriffe wie „die Muslime“ und „der Islam“ zunehmend als stereotypes Synonym für 
Menschen mit Zuwanderungsgeschichte, ohne Interesse an einer Differenzierung 
und reflektierten Sichtweise. Im gleichen Zug sorgen Debatten um den Erhalt einer 
deutschen „Leitkultur“ dafür, dass Religionsgemeinschaften, die nicht dem sog. 
„christlich-abendländischen Kulturkreis“ zuzuordnen sind, kritisch betrachtet und 
deren Recht auf eine praktische Religionsausübung in Frage gestellt werden. 
Aufgrund des zunehmend islamfeindlichen Diskurses ist es aus Sicht der Verwaltung 
mehr denn je notwendig, den interreligiösen Dialog insgesamt sowie die 
Kommunikation mit den muslimischen Glaubensgemeinschaften auf Augenhöhe 
fortzusetzen. Muslime in Deutschland dürfen nicht unter Generalverdacht gestellt 
werden. Gleichwohl ist ein kritischer Blick auf die politischen Verbindungen der 
Islamverbände in Deutschland notwendig. Auch hierüber muss und wird seitens der 
Stadt Köln mit Vertreter*innen der Verbände gesprochen.  
Die Verwaltung beabsichtigt daher den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der 
Moscheegemeinde Venloer Str. 160 zu verlängern.

Mitteilung Ausschuss

3226 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/16/161 
 
Vorlagen-Nummer 18.11.2024 
 3411/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 19.11.2024 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 21.11.2024 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 02.12.2024 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 02.12.2024 
 
Auswertungsbericht zum Modellprojekt: Gebetsruf an Kölner Moscheen zum 
Freitagsgebet 
Zusammenfassung in Einfacher Sprache: 
Seit dem 14.10.2022 darf die Moscheegemeinde an der Venloer Str. 160 jeden Frei-
tag hörbar zum Gebet rufen. Die Verwaltung hat ein Verfahren erarbeitet und Regeln 
erstellt, zunächst für zwei Jahre, die die Moschee erfüllen muss. Nach Ablauf dieser 
Pilotzeit hat die Verwaltung die Erfahrungen ausgewertet. Der vorliegende Bericht er-
klärt, wie die Erfahrungen waren.  
Die Verwaltung kommt zum Schluss, dass die Moscheegemeinde alle Regeln beach-
tet hat. Sie wird den Vertrag mit der Moscheegemeinde Venloerstr. 160 unbefristet 
verlängern. 
Mitteilungstext: 
Im Oktober 2021 hat die Oberbürgermeisterin die politischen Gremien über das Vor-
haben der Verwaltung zur Durchführung des Modellprojektes „Gebetsruf an Kölner 
Moscheen zum Freitagsgebet“ informiert (1940/2021). 
Ausschlaggebend für die Einrichtung des Projektes war die Bitte aus unterschiedli-
chen Gemeinden um Verstetigung des öffentlichen Gebetsrufes nach der Praxis wäh-
rend der Corona-Pandemie.  
Aufgrund der Beschränkungen des öffentlichen Lebens und zeitweiliger Versamm-
lungsverbote war auch die Religionsausübung der Menschen stark eingeschränkt. 
Glaubensgemeinschaften konnten ihre Gottesdienste nicht wie gewohnt durchführen. 
In dieser Zeit wurden viele Zeichen der Solidarität gesetzt, beispielsweise durch das 
gemeinsame Läuten der Kirchenglocken in Köln. Auch einige muslimische Gemein-
schaften in Köln ließen den öffentlichen Gebetsruf außerhalb der Moscheen erklingen. 
Die Verwaltung hatte dies im Sinne der Gleichbehandlung aller Religionsgemeinschaf-
ten gestattet. Da sich die Gläubigen wegen der Aussetzung der Gottesdienste nicht

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mehr versammeln konnten, luden das Geläut der christlichen Kirchen und die Gebets-
rufe der muslimischen Moscheen zum persönlichen Gebet ein. Dies sollte, über die 
räumliche Trennung hinaus, ein Zeichen einer aktiven Glaubensgemeinschaft sein. 
Damit hatte die Verwaltung ämterübergreifend ein rechtssicheres und strukturiertes 
Verfahren entwickelt, das es Moscheegemeinden ermöglicht, sich unter bestimmten 
Auflagen am Modellprojekt zu beteiligen. Der erste Gebetsruf wurde am 14.10.2022 
öffentlich, außerhalb der Moschee an der Venloer Str. 160 hörbar durchgeführt.  
Nach Ablauf des Evaluierungszeitraums von zwei Jahren liegen der Verwaltung keine 
Hinweise auf Verstöße der Moscheegemeinde gegen die von der Stadt Köln im öffent-
lich-rechtlichen Vertrag gesetzten Auflagen vor.  
Die Verwaltung wird den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Moscheegemeinde 
Venloer Str. 160 unbefristet verlängern.  
Mit dem vorliegenden Bericht stellt die Verwaltung die Auswertung des Pilotzeitrau-
mes vor. 
 
Gez. Reker 
Anlage: 
Auswertungsbericht zum Modellprojekt: Gebetsruf an Kölner Moscheen zum Freitags-
gebet

Beratungsverlauf (4)

19.11.2024 Integrationsrat
TOP 5.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
21.11.2024 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 2.3.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
02.12.2024 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.4 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung
02.12.2024 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3411/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
18.11.2024
Erstellt
30.10.2024 11:53