3411/2024
Auswertungsbericht zum Modellprojekt: Gebetsruf an Kölner Moscheen zum Freitagsgebet
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Auswertungsbericht zum Modellprojekt Stand 05.11.2024
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16 05.11.2024 161 1 Auswertungsbericht zum Modellprojekt: Gebetsruf an Kölner Moscheen zum Freitagsgebet Im Oktober 2021 hat die Oberbürgermeisterin die politischen Gremien über das Vorhaben der Verwaltung zur Durchführung des Modellprojektes „Gebetsruf an Kölner Moscheen zum Freitagsgebet“ informiert (1940/2021). Ausschlaggebend für das Modellprojekt war die Situation der Glaubensgemeinschaften während der Corona-Pandemie. Große religiöse Feste wie Ostern, Pessach und Ramadan mussten ohne das Zusammenkommen der Gemeinschaften begangen werden. Zeichen des Zusammenhalts und der Solidarität in Köln waren in dieser Zeit das gemeinsame Erklingen von Kirchenglocken und des Gebetsrufs außerhalb der Moscheen. Aufgrund verschiedener Bitten um Verstetigung des öffentlichen Gebetsrufes hat die Verwaltung ämterübergreifend ein rechtssicheres und strukturiertes Verfahren entwickelt, das es Moscheegemeinden ermöglicht, sich unter bestimmten Auflagen am Modellprojekt zu beteiligen. An der Ausarbeitung des Verfahrens waren folgende Ämter beteiligt: Amt für Integration und Vielfalt (16) Umwelt- und Verbraucherschutzamt (57) Amt für öffentliche Ordnung (32) Bürgerdienste (34) Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen (30) Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (13) Die Moscheegemeinde der DITIB an der Venloer Str. 160 ist bisher die einzige Moscheegemeinde, die sich an dem Modellprojekt beteiligt hat. Nach Ablauf des Evaluierungszeitraums von zwei Jahren liegen der Verwaltung keine Hinweise auf Verstöße der Moscheegemeinde gegen die von der Stadt Köln im öffentlich-rechtlichen Vertrag festgehaltenen gesetzten Auflagen vor. Die Verwaltung wird den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Moscheegemeinde Venloer Str. 160 unbefristet verlängern. Mit dem vorliegenden Bericht stellt die Verwaltung die Auswertung des Pilotzeitraumes vor. 1. Freie Ausübung der Religion Artikel 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) schützt die Freiheit des Glaubens und die ungestörte Religionsausübung. Durch das Modellprojekt wird dieses Grundrecht gestärkt. Ziel des Modellprojektes ist es, die religiöse Vielfalt in der Stadt sichtbar zu machen und die gesellschaftliche Teilhabe der Kölner Muslim*innen zu stärken, indem die bedeutende religiöse Praxis, der öffentliche Gebetsruf, ermöglicht wird. 16 05.11.2024 161 2 2. Vertragliche Regelungen Derzeit gibt es in Deutschland keine Rechtsprechung und keinen Grundsatzbeschluss zur Ausübung des muslimischen Gebetsrufs. Nach aktuellem Rechtsstand und einem erstinstanzlichen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster im September 2020 ist davon auszugehen, dass der öffentliche Gebetsruf außerhalb der Moschee als Grundrecht der freien Religionsausübung zu bewerten ist, wenn seine Durchführung sozialadäquat ist, ähnlich dem sakralen Kirchengeläut. Bis zu einem möglichen endgültigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts obliegt es den einzelnen Kommunen, individuelle Lösungen zu finden. Für das sakrale, religiös motivierte Glockenläuten können sich die Kirchen ebenso auf das Grundrecht der Religionsfreiheit gemäß Artikel 4 Absatz 1 und 2 des GG berufen. Dem gegenüber können neben der Eigentumsgarantie, Artikel 14 Absatz 1 GG, vor allem bei nächtlichem, schlafraubendem Lärm das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, Artikel 2 Absatz 2 GG, der Nachbarschaft stehen. Dennoch ist der Gebetsruf mit der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gem. Artikel 4. Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Dies bedeutet, dass Bürger*innen nicht vor der Konfrontation mit anderen religiösen Überzeugungen geschützt sind und es kein Recht darauf gibt, anderen Menschen ihre Religionsausübung zu untersagen. Die Grundlage des Verfahrens bildet ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der jeweiligen Moscheegemeinde und der Stadt Köln, der unter anderem ein festes Zeitfenster für den öffentlichen Gebetsruf, eine Lautstärkebeschränkung in Abhängigkeit der umgebenen Bebauung sowie Informationspflichten der Gemeinde gegenüber der Nachbarschaft festlegt. So soll ein Ausgleich zwischen der Ausübung des Gebetsrufs einerseits und den Interessen der Anwohnenden andererseits geschaffen werden. Jeder Moscheegemeinde obliegt es, selbst zu entscheiden, ob der Gebetsruf hörbar durchgeführt werden soll. Maßgeblich sind dabei die Immissionsrichtwerte, die durch die TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) festgelegt werden. Jede Moscheegemeinde hat ein entsprechendes Lärmschutzgutachten vorzulegen. Die Verwaltungsregelung sieht vor, dass mit interessierten Moscheegemeinden jeweils ein separater öffentlich-rechtlicher Vertrag zu schließen ist. Dieser sollte regeln, dass die antragstellende Gemeinde den Gebetsruf freitags zwischen 12 und 15 Uhr, einmalig, ohne erneute Wiederholung und bis zu fünf Minuten zum Freitagsgebet erklingen lassen darf. Durch den Gebetsruf werden die Muslime an das gemeinschaftliche Beten erinnert. Die Gemeinschaft hat im muslimischen Glauben einen hohen Stellenwert. Daher wird meistens zusammen in den Gebetsräumen einer Moschee oder in islamischen Gebetsräumen gebetet. Das Freitagsgebet gilt als das wichtigste Gebet der Woche. Darüber hinaus gibt es individuelle vertragliche Vereinbarungen zur maximalen Lautstärke des Rufs, abhängig von der Lage der jeweiligen Moschee innerhalb der sie umgebenden Bebauung. Die Gemeinde verpflichtet sich außerdem darin, die umliegende Nachbarschaft per Flyer über den Gebetsruf zu informieren und eine Ansprechperson für Fragen und Beschwerden zu benennen. 16 05.11.2024 161 3 Die Einhaltung der Immissionswerte gemäß TA Lärm sollte durch die Gemeinde durch ein Lärmschutzgutachten erbracht werden. Die Beschallungsanlage ist vor dem Eingriff von Unbefugten in einem separaten Raum passwortgeschützt gesichert. So kann gewährleistet werden, dass die zulässige Lautstärke nicht überschritten wird. Bisher wurde nur mit einer Moscheegemeinde ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen. Dabei handelt es sich um die DITIB-Moscheegemeinde an der Venloer Str. 160. Der erste Gebetsruf wurde am 14.10.2022 öffentlich, außerhalb der Moschee hörbar durchgeführt. Dabei hat das Umwelt- und Verbraucherschutzamt eine Lärmmessung durchgeführt. Die Ergebnisse zeigen, dass die Vorgaben eingehalten werden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen aus weiteren Ortsterminen kann von der Einhaltung der o.g. Richt- bzw. Grenzwerte ausgegangen werden. 3. Beispiele anderer Städte und Gemeinden Deutschlandweit wird in rund dreißig Moscheegemeinden zum Freitagsgebet gerufen, unter anderem in den Gemeinden und Kommunen Bergkamen, Gladbeck, Krefeld, Oer-Erkenschwick, Recklinghausen, Schwerte und Duisburg. Das Kölner Pilotprojekt hat bei zahlreichen Kommunen, Moscheegemeinden und Initiativen Interesse geweckt. Es wurde daraufhin bei der Stadt Köln Beratung erbeten. Daraus wird deutlich, dass es in der Bundesrepublik großes Interesse für eine rechtskonforme Umsetzung gibt. 4. Reaktionen aus der Bürgerschaft Nach Bekanntwerden des Vorhabens im Oktober 2021 und Presseberichterstattung sind bei der Stadt Köln eine Vielzahl an Reaktionen eingegangen. Die Auswertung der Presseanfragen zeigt eine regionale, nationale und internationale Befassung, insbesondere nach der Ankündigung zum Modellprojekt. Nach der Bekanntgabe, dass die DITIB-Moscheegemeinde an der Venloer Str. 160 Interesse an der Teilnahme bekundet und einen Antrag bei der Verwaltung gestellt hat, nahm die Berichterstattung erneut stark zu, bevor das Interesse anschließend wieder merklich abflachte und kaum noch mediale Aufmerksamkeit zu verzeichnen war. Neben zahlreichen Interviewanfragen wurden öffentliche Podiumsdiskussionen durchgeführt (so u.a. in der Karl Rahner Akademie und im Dom-Forum), an denen Vertreter*innen der Stadtverwaltung über das Modellprojekt berichteten und mit den Bürger*innen ins Gespräch gekommen sind. Die Bürgerdienste, das Bürgerbüro sowie das Amt für Integration und Vielfalt erhielten nach Bekanntwerden des Projekts viele Anrufe und Zuschriften zum Thema Gebetsruf, diese waren zu meist anonym und ein Großteil nicht aus Köln. 4.1 Schriftliche Eingänge bei der Stadt Köln Über das allgemeine Kontaktformular und über die Mailanschrift stadtverwaltung@stadt-koeln.de der Stadt Köln erreichte die Verwaltung eine Vielzahl von elektronischen Zuschriften. Beide Kanäle fließen in das allgemeine 16 05.11.2024 161 4 Postfach bei 343/111. Über die dortigen Eingänge wurde keine Statistik geführt. Eine genaue Anzahl kann nicht mehr ermittelt werden. Viele dieser Zuschriften erreichten die Stadt Köln direkt nach Bekanntwerden des Projektes, nach ca. 14 Tagen waren es nur noch wenige. Erst mit dem ersten öffentlichen Gebetsruf an der Zentralmoschee in Ehrenfeld im Oktober 2022 erhöhte sich das Mailaufkommen erneut, ließ aber ebenso schnell wieder nach. Viele Anschriften enthielten beleidigenden Inhalt und Statements sowie negative und ablehnende Äußerungen zum Modellprojekt. Die Mehrzahl der Zuschriften im Oktober 2022 kam aus dem Kölner Raum, neben vereinzelten aus anderen Regionen. 4.2 Schriftliche Eingänge sowie E-Mails im Amt für Integration und Vielfalt (ab Oktober 2021) Bürgeranfragen kamen über das Bürgertelefon und per E-Mail an das Amt für Integration und Vielfal: 152 Eingaben insgesamt (ab Oktober 2021) 75 Eingaben sind keinem Wohnort zugeordnet 59 Eingaben außerhalb Kölns 18 Eingaben aus Köln Die Mehrzahl der Bürger*innen äußerte sich negativ über das Modellprojekt, wobei nur wenige konstruktive Äußerungen eingingen. Viele der E-Mails enthielten beleidigende Inhalte und Statements, bis hin zu strafrechtlich zu bewertenden Inhalten. Der Großteil der Mails konnte keinem Wohnort zugewiesen werden. Gerade einmal 11 Prozent der Zuschriften kamen aus dem Kölner Stadtgebiet. Direkt nach der Bekanntgabe des Projekts sowie nach dem tatsächlichen Start des Gebetsrufs im Oktober 2022 gab es eine große Anzahl von Zuschriften, die jeweils nach etwa 14 Tagen wieder stark zurückging. 4.3 Schriftliche Eingänge im Beschwerdemanagement der Abteilung Bürgerinformation Vom 08.10.2021 bis zum 17.10.2024 erreichten das Beschwerdemanagement der Stadt Köln 641 Eingaben zu dem Thema über diverse Zugangskanäle. Diese waren aus dem ganzen Bundesgebiet und zumeist negativ. Vor der Einführung der Beschwerdemanagement-Software Universal Messenger im Oktober 2022 ist eine statistische Erfassung der Postleitzahlen nicht möglich. Durch die Einführung des Universal Messenger (Oktober 2022), wurde eine Auswertung der Vorgänge zum „Muezzinruf“ / „Gebetsruf“, die dort dem Zentralen Beschwerde-Management zugeordnet sind, vorgenommen. 641 Eingaben insgesamt (bis Oktober 2022, Altsystem) 36 Eingaben insgesamt (ab Oktober 2022, Universal Messenger) 23 Eingaben sind keinem Wohnort zugeordnet 7 Eingaben außerhalb Kölns 6 Eingaben aus Köln Es wird deutlich, dass die Eingaben nach dem 14.10.2022 nachgelassen haben. 16 05.11.2024 161 5 4.4 Schriftliche Eingänge sowie E-Mails im Amt für öffentliche Ordnung (ab Oktober 2021) Das Amt für öffentliche Ordnung verzeichnete keine Beschwerden, auch nicht über die Beschwerdehotline. 5. Das Modellprojekt in der politischen Diskussion der Ratsgremien Mit der Mitteilung zum Gebetsruf an Kölner Moscheen zum Freitagsgebet (1940/2021) wurden die Gremien des Rates der Stadt Köln sowie die Bezirksvertretungen über das Projekt informiert. Im Folgenden gab es verschiedene mündliche Nachfragen im Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales (1235/2022, 0257/2022, 0438/2022). Der Rat der Stadt Köln hat sich am 09.11.2021 (AN/2185/2021) und 05.05.2022 (AN/0912/2022) mit dem Thema auseinandergesetzt. Am 25.11.2021 gab es eine Bürgereingabe nach § 24 GO NRW, die vom Beschwerdeausschuss am 25.04.2022 (4211/2021) abgelehnt worden ist. Die Bezirksvertretungen Ehrenfeld (AN/1939/2022, 3704/2022) und Mülheim (0585/2022) haben sich ebenfalls mit dem Thema beschäftigt. Die AfD-Fraktion hat am 31.10.2022 gemäß § 55 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) Akteneinsicht in den Vertrag der Verwaltung mit der DITIB über die Erlaubnis des Gebetsrufes sowie den Schriftverkehr zwischen Verwaltung und DITIB beantragt. Gemäß § 40 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen wurde die Akteneinsicht ermöglicht. Der Rat der Religionen wurde als freiwilliger Zusammenschluss von Religionsgemeinschaften und Organisationen, die sich für die Förderung des interreligiösen Dialogs und das friedliche, gleichberechtigte Miteinander aller Kölner*innen einsetzen und jede Form von Diskriminierung, Terror und Gewalt ablehnen, ebenso über das Modellprojekt informiert. Bei der Verwaltung wurden vier Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt. 6. Interesse weiterer Kölner Gemeinden Aktuell sind der Stadt Köln keine weiteren Interessenbekundungen bekannt. Zu Beginn des Projektes gab es neben der Moscheegemeinde an der Venloer Str. 160 noch eine weitere Gemeinde, die Interesse bekundet, dieses dann aber nicht weiterverfolgt hat. Gründe, weshalb die interessierte Gemeinde keinen Antrag eingereicht hat, sind der Stadt Köln nicht bekannt. Der Verwaltung sind jedoch im Verlauf vielfältige Gründe widergespiegelt worden, warum Gemeinden die Möglichkeit des Gebetsrufes nicht nutzen. Einerseits wurden die hohen Kosten für die Erstellung eines Lärmgutachtens genannt, die die Gemeinden finanziell belasten. Auf der anderen Seite wurden auch bauliche Gründe angeführt, die die Installation von Lautsprechern nicht möglich machten, z. B. weil die Räumlichkeiten nur angemietet waren. 16 05.11.2024 161 6 Es gab auch Gemeinden, die keine Notwendigkeit sahen, den Gebetsruf hörbar auszuführen, zum einen, weil die Gemeinde gut in die Nachbarschaft eingebettet war, zum anderen, weil sich Gläubige anderer Hilfsmittel bedienen, um an den Gebetsruf erinnert zu werden (z. B. Apps). 7. Fazit Es gibt im Berichtszeitraum keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Moscheegemeinde an der Venloer Str. gegen die von der Stadt Köln gesetzten Auflagen, die im öffentlich-rechtlichen Vertrag festgehalten sind, verstoßen wurde. Die Begrenzung der Dezibel im Umfeld der Moschee wurde eingehalten. Die durchgeführten Messungen bestätigten dies. Auch der deutliche Rückgang der Beschwerden nach der Einführung zeigt, dass die Befürchtungen vieler Petent*innen nicht eingetroffen sind. Nach Erklingen des ersten Gebetsrufs an der Moschee in Ehrenfeld merkten Bürger*innen vereinzelt sogar an, dass der Gebetsruf auf der sehr belebten Venloer Str. gerade in der Mittagszeit am Freitag auf dem Gehweg am Fuße der Treppe kaum zu hören sei. Indem keine Allgemeinverfügung erlassen wurde, sondern mit den jeweiligen Gemeinden einzelne Verträge zur Anwendung kamen, wurde es den Gemeinden ermöglicht, eine individuelle Nutzung nach Bedarf in Anspruch zu nehmen. Ein positives Ergebnis des Projektes ist, dass die Stadt Köln den Ruf zum Freitagsgebet nicht nur duldet, sondern regelt. Die zahlreichen Anfragen anderer Städte zeigen, dass dies ein sehr akzeptiertes Vorgehen ist. Religiöse Vielfalt in Köln kann konfliktfrei gelebt werden. Das Modellprojekt hat den Weg für eine intensivere Diskussion über den öffentlichen Gebetsruf und die Bedeutung der Religionsausübung von vielen tausenden Kölner Muslim*innen geebnet. Der wachsende gesellschaftliche Diskurs rund um die Themen Migration und Integration wird zunehmend überlagert von islamkritischen und muslimfeindlichen Strömungen. Rechtspopulistische und migrationsfeindliche Positionen benutzen Begriffe wie „die Muslime“ und „der Islam“ zunehmend als stereotypes Synonym für Menschen mit Zuwanderungsgeschichte, ohne Interesse an einer Differenzierung und reflektierten Sichtweise. Im gleichen Zug sorgen Debatten um den Erhalt einer deutschen „Leitkultur“ dafür, dass Religionsgemeinschaften, die nicht dem sog. „christlich-abendländischen Kulturkreis“ zuzuordnen sind, kritisch betrachtet und deren Recht auf eine praktische Religionsausübung in Frage gestellt werden. Aufgrund des zunehmend islamfeindlichen Diskurses ist es aus Sicht der Verwaltung mehr denn je notwendig, den interreligiösen Dialog insgesamt sowie die Kommunikation mit den muslimischen Glaubensgemeinschaften auf Augenhöhe fortzusetzen. Muslime in Deutschland dürfen nicht unter Generalverdacht gestellt werden. Gleichwohl ist ein kritischer Blick auf die politischen Verbindungen der Islamverbände in Deutschland notwendig. Auch hierüber muss und wird seitens der Stadt Köln mit Vertreter*innen der Verbände gesprochen. Die Verwaltung beabsichtigt daher den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Moscheegemeinde Venloer Str. 160 zu verlängern.
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle OB/16/161 Vorlagen-Nummer 18.11.2024 3411/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 19.11.2024 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 21.11.2024 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 02.12.2024 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 02.12.2024 Auswertungsbericht zum Modellprojekt: Gebetsruf an Kölner Moscheen zum Freitagsgebet Zusammenfassung in Einfacher Sprache: Seit dem 14.10.2022 darf die Moscheegemeinde an der Venloer Str. 160 jeden Frei- tag hörbar zum Gebet rufen. Die Verwaltung hat ein Verfahren erarbeitet und Regeln erstellt, zunächst für zwei Jahre, die die Moschee erfüllen muss. Nach Ablauf dieser Pilotzeit hat die Verwaltung die Erfahrungen ausgewertet. Der vorliegende Bericht er- klärt, wie die Erfahrungen waren. Die Verwaltung kommt zum Schluss, dass die Moscheegemeinde alle Regeln beach- tet hat. Sie wird den Vertrag mit der Moscheegemeinde Venloerstr. 160 unbefristet verlängern. Mitteilungstext: Im Oktober 2021 hat die Oberbürgermeisterin die politischen Gremien über das Vor- haben der Verwaltung zur Durchführung des Modellprojektes „Gebetsruf an Kölner Moscheen zum Freitagsgebet“ informiert (1940/2021). Ausschlaggebend für die Einrichtung des Projektes war die Bitte aus unterschiedli- chen Gemeinden um Verstetigung des öffentlichen Gebetsrufes nach der Praxis wäh- rend der Corona-Pandemie. Aufgrund der Beschränkungen des öffentlichen Lebens und zeitweiliger Versamm- lungsverbote war auch die Religionsausübung der Menschen stark eingeschränkt. Glaubensgemeinschaften konnten ihre Gottesdienste nicht wie gewohnt durchführen. In dieser Zeit wurden viele Zeichen der Solidarität gesetzt, beispielsweise durch das gemeinsame Läuten der Kirchenglocken in Köln. Auch einige muslimische Gemein- schaften in Köln ließen den öffentlichen Gebetsruf außerhalb der Moscheen erklingen. Die Verwaltung hatte dies im Sinne der Gleichbehandlung aller Religionsgemeinschaf- ten gestattet. Da sich die Gläubigen wegen der Aussetzung der Gottesdienste nicht 2 mehr versammeln konnten, luden das Geläut der christlichen Kirchen und die Gebets- rufe der muslimischen Moscheen zum persönlichen Gebet ein. Dies sollte, über die räumliche Trennung hinaus, ein Zeichen einer aktiven Glaubensgemeinschaft sein. Damit hatte die Verwaltung ämterübergreifend ein rechtssicheres und strukturiertes Verfahren entwickelt, das es Moscheegemeinden ermöglicht, sich unter bestimmten Auflagen am Modellprojekt zu beteiligen. Der erste Gebetsruf wurde am 14.10.2022 öffentlich, außerhalb der Moschee an der Venloer Str. 160 hörbar durchgeführt. Nach Ablauf des Evaluierungszeitraums von zwei Jahren liegen der Verwaltung keine Hinweise auf Verstöße der Moscheegemeinde gegen die von der Stadt Köln im öffent- lich-rechtlichen Vertrag gesetzten Auflagen vor. Die Verwaltung wird den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Moscheegemeinde Venloer Str. 160 unbefristet verlängern. Mit dem vorliegenden Bericht stellt die Verwaltung die Auswertung des Pilotzeitrau- mes vor. Gez. Reker Anlage: Auswertungsbericht zum Modellprojekt: Gebetsruf an Kölner Moscheen zum Freitags- gebet
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3411/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 18.11.2024
- Erstellt
- 30.10.2024 11:53