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V/0253/2011

Bebauungsplan Nr. 209, vorhabenbezogene 2. Änderung - Beschluss zur Änderung - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 15.04.2011

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V-0253-2011-Anlage-4-Gesamtplan

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Ansehen

V-0253-2011-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0253-2011-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

V-0253-2011-Anlage-5-Planausschnitt

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Ansehen

V-0253-2011-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

V-0253-2011-Anlage-4-Gesamtplan

2504 Zeichen

P
23
Finanzamt Müns
35
L 843   M
ünzstraße
IV
4
404
400 399
4 403
408467
468
713
412
410 409
402
V405 52
III
18
I
712
706
705
543
20
II
Hollenbeckerstraße
II
7170
II
23
24
10
25
II
9
27
III
675
III
III
8
II
14III
11/12
II
13
III
10a
640
I
524
29
28
III
II19
17 II
711
709
22Weg
III
540
5020
9
721
710
III7
680
36
720624
37
III
III
258
679 625
630628
6 III
708I5a
690
63438III
267635
II
257
256
I255 254
II18
612611
428
Weg
252
253II
610
609
16I
617
II
II
II
II
II
661
555
III
14a
I 506
505
I
293
619
618
II
519
291
II15
II
II
295
II
600
296
297
55
II55a
III599
292
III4
707
41III
V 44
III
II
47 272
I
687
693
271
691
692
481
III
438
559
558
662
282
283281
557
51
III
50
III
284
285
III
III
52
Jüdefelderstraße
37/38
54
III
53
520
II
36
III
35
522
49
46
II
III
III
274
273
47
III
48
III49
41
III
39/40
III
450
451
3
III
34
4
5
IV
I III
IV
IV
WB0,62,0 g
FD
IV
IV
2
ND
ND
FD 3
ND 1
2
ND
2
ND
59,99
59,80
BD631
TGa
Bebauungsplan Nr. 209
Kuhviertel
vorhabenbezogene 2. Änderung
Nr. 209
Kuhviertel
Bebauungsplan
vorhabenbezogene 2. Änderung
M
ünster
1:500
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
3
Zeichenerklärung
STADTMT ÜNSER
STADTMT ÜNSER
Bestandsangaben
Flurgrenze
F
lurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Nutzungsgrenze
Baum
Wohngebäude / öffentliches Gebäude
Wirtschaftsgebäude
Amt fürStadtentwicklung
Verkehrsplanung
Stadtplanung
Ansicht von Norden
Ansicht von Osten
Ansicht von Osten - Innenhof
Ansicht von Süden
Ansicht von Westen
Ansicht von Westen - Innenhof
Grenze des Geltungsbereiches der
vorhabenbezogenen 2. Änderung, zugleich
Grenze des Vorhaben- und Erschließungsplanes
Überbaubare Grundstücksflächen
Baulinie
IV
Maß der baulichen Nutzung
Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß
Hinweise
bereits realisierter Neubau
WB
Art der baulichen Nutzung
Besonderes Wohngebiet
G
eschossflächenzahl
Grundflächenzahl
Straßenverkehrsflächen
Verkehr
Straßenbegrenzungslinie
Baugrenze
0,6
2,0
ggeschlossene Bauweise
FD
Bauvorschriften
Flachdach
Hauptfirstrichtung
NDNeigungsdach
G
eländehöhen über Normal Null (NN) 59,99
Plan der Außenanlagen
1. Änd.
209
Bauweise
und Vorhaben- und Erschließungsplan
1Kennziffer (siehe Textliche Festsetzungen)
u
nd
Vorhaben- und Erschließungsplan
Nachrichtliche Übernahme
F
estsetzungen des Bebauungsplanes
BDBodendenkmal
E
in- und Ausfahrt der Tiefgarage
Tiefgaragen
Fläche für Tiefgaragen TGa
Bisherige FestsetzungenNeue Festsetzungen
Anlage 4
zur Vorlage Nr. V/0253/2011
Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 9 Stadtplanung
Verkehrsplanung
Stadtentwicklung Amt für

V-0253-2011-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

3945 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0253/2011 
 
Textliche Festsetzungen  
zur vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209: Kuhviertel 
Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB  
1.  Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren 
Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat (§ 9 (2) i. 
V. m. § 12 (3 a) BauGB).  
2. Anlagen gemäß § 4 a (3) Nr. 1-3 BauNVO sind auch ausnahmsweise nicht zulässig (§ 1 
(6) BauNVO).  
3. Schank- und Speisewirtschaften sind nicht zulässig (§ 1 (9) BauNVO).  
4. Mindestens 70 % der Geschossfläche sind für Wohnungen zu verwenden (§ 4 a (4) Nr. 2 
BauNVO).  
Zur Bestandssicherung sonstiger vorhandener Nutzungen können im Einzelfall Ausnah-
men zugelassen werden.  
5. Außerhalb überbaubarer Grundstücksflächen sind Garagen nicht zulässig. Tiefgaragen 
sind nur in der dafür festgesetzten Fläche zulässig. Nebenanlagen im Sinne des § 14 
BauNVO können bis zu einer Größe von insgesamt 10 m² Grundfläche pro Grundstück 
zugelassen werden (§ 23 (5) BauNVO).  
6. Stellplätze sind mit hochstämmigen Laubbäumen (mindestens ein Baum pro zwei Stell-
plätze) zu bepflanzen (§ 9 (1) 25 a BauGB).  
Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 
1. Bauvorhaben müssen in der Verwendung des Materials, in der handwerklichen Ausfüh-
rung, in Farbe und Form der besonderen Eigenart des Gebietes, insbesondere auch der 
vorhandenen Bebauung, soweit sie für dieses Gebiet charakteristisch ist, angepasst wer-
den.  
2. Geneigte Dachflächen sind mit roten Pfannen einzudecken.  
3. Flachdächer sind ohne sichtbare Neigung auszubilden und zu begrünen bzw. zu bekie-
sen.  
4. Bei festgesetzter Geschossigkeit IV
1 und IV 2 darf oberhalb geneigter Dachflächen aus-
nahmsweise ein Flachdach ausgebildet werden, wenn es der Anpassung an die Be-
standshöhen der Umgebung dient.  
5. Zur Abgrenzung von Grundstücken zu öffentlichen Verkehrsflächen und untereinander im 
Bereich von Vorgärten dürfen Mauern bis zu 0,60 m Höhe sowie Zäune und Hecken bis 
zu 0,90 m Höhe angelegt werden. Sonstige Mauern, Zäune und Hecken hinter der Bau-
flucht und zwischen den Grundstücken dürfen 2,00 m Höhe nicht überschreiten. 
6. Müllbehälter sind in Gebäuden oder in Schränken unterzubringen. 
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209 
Kuhviertel 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2 
7. Höhe baulicher Anlagen: 
I-geschossig: Attika maximal 62,45 m über NN 
IV1-geschossig: First bzw. Dachrand maximal 77,70 m über NN 
Traufhöhe maximal 71,30 m über NN 
IV2-geschossig: First bzw. Dachrand maximal 74,15 m über NN 
Traufhöhe maximal 71,30 m über NN 
IV3-geschossig: Attika maximal 71,20 m über NN 
Die oben benannten Höhen dürfen um maximal 50 cm unterschritten werden. 
III-geschossig: profilgleicher Anschluss der First- und Traufhöhe an das Nachbar-
haus Münzstraße Nr. 37. 
Hinweise 
1. Zur Realisierung der vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung werden ergänzende 
öffentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem 
Vorhabenträger abgeschlossen (Durchführungsvertrag).  
2. Soweit die vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung keine anderen Festsetzungen 
trifft, ist die Satzung der Stadt Münster zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart, zum 
Schutz des Orts- und Straßenbildes und zur Erweiterung der Genehmigungspflicht für 
Werbeanlagen in der Altstadt – Altstadtsatzung Münster – vom 11. Oktober 1989 in der 
Fassung der Änderungssatzung vom 27. Februar 2004 zu berücksichtigen.  
3. Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum Planen – Bauen – Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 
33, eingesehen werden.

Beschlussvorlage

4440 Zeichen

V/0253/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209: Kuhviertel 
1. Beschluss zur Änderung 
2. Beschluss über die Stellungnahmen 
3. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
10.05.2011 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
19.05.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
25.05.2011 Hauptausschuss Vorberatung 
25.05.2011 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Der Bebauungsplan Nr. 209: Kuhviertel wird gemäß §§ 2 (1) und 1 (8) i. V. m. §§ 12 und 13 
Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich Münzstraße 38 geändert.  
 
2. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander wird 
den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des 
Bebauungsplanes Nr. 209 nicht gefolgt:  
 
2.1 Der Eingabe, aufgrund von Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben auf dem Grund-
stück Münzstraße 38 seien in den Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 209 alle Grundstücksflächen zwischen Jüdefelderstraße und Hollenbeckerstraße ein-
zubeziehen  (Anlage 1, Punkt 1.1);  
 
2.2 der Auffassung, ein vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13 (2) Nr. 2 könne auf-
grund der geplanten Eingriffe in die bestehende Bau- und Wohnkultur des Kuh-/ und Alt-
stadtviertel nicht angewandt werden (Anlage 1, Punkt 1.2);  
 
2.3 der Eingabe, dass Umweltgesichtspunkte unzureichend geprüft seien und ein Lärm-
schutzgutachten fehle (Anlage 1, Punkt 1.1 + 1.2);  
 
2.4 der Eingabe, der Umgebungsschutz des Denkmals Hollenbeckerstraße 13 sei aufgrund 
des gegenüber der Nachbargrenze geplanten Bauriegels nicht beachtet (Anlage 1, Punkt 
1.2);  
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0253/2011 
Auskunft erteilt: 
Frau Philipp / Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 21 / 492 61 94 
E-Mail: 
Philipp@stadt-muenster.de  
Datum: 
20.04.2011 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0253/2011 
2.5 der Auffassung, der Nutzungszweck sei von der Vorhabenträgerin nur vorgegeben und 
die Stadt verdichte städtischen Raum ohne Rücksicht auf gewachsene Strukturen, Bau-
ordnung und soziale Folgen (Anlage 1, Punkt 1.2).  
 
3. Die vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209: Kuhviertel wird gemäß §§ 
2 und 10 i. V. m. §§12 und 13 BauGB und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW als Satzung 
beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorhabenbezogene 2. Ände-
rung des Bebauungsplanes Nr. 209 keine Kosten oder Folgekosten entstehen.  
 
Begründung: 
1. Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209 sollen die planungsrechtlichen Voraus-
setzungen für den Umbau und die Erweiterung des Mathildenstiftes in der Münzstraße 38 ge-
schaffen werden.  
 
Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wird als vorhabenbezogen nach § 12 
BauGB und –  da die Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berühren –  als vereinfach-
tes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.  
 
Anstelle einer öffentlichen Auslegung des Planentwurfs einschließlich Begründung wurde ge-
mäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB den unmittel bar an das geplante Bauvorhaben angrenzenden 
Grundstückseigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme binnen Frist eines Monats bis zum 
04.03.2011 gegeben. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abge-
gebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben; ebenso wurden sie darauf hingewiesen, 
dass gemäß § 13 (3) Baugesetzbuch in diesem Verfahren von einer Umweltprüfung abgese-
hen wird.  
 
2. Während der Auslegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgetra-
gen, über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 2.1 bis 2.5 Beschluss gefasst werden 
soll. 
 
3. Da den Stellungnahmen nicht gefolgt werden soll und somit der Entwurf des Bebauungsplanes 
nicht geändert wird, kann der Satzungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 
209 gefasst werden (Beschlussvorschlag 3)  
 
Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 209 ersetzt in ihrem Geltungsbereich die Festsetzungen 
des Bebauungsplans Nr. 209 in der Fassung der 1. Änderung vom 15.07.1988.  
 
Nähere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden.  
 
 
i. V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen 
2. Begründung  
3. Textliche Festsetzungen 
4. Plan (verkleinert) 
5. Planausschnitt

V-0253-2011-Anlage-2-Begruendung

9555 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0253/2011 
 
Begründung  
zur vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209: Kuhviertel  
Inhalt Seite 
1. Anlass der Planung / Planerfordernis ....................................................................................................1 
2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................1 
3. Inhalte der Planänderung ......................................................................................................................2 
4. Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW ...............................................................................................2 
5. Bodendenkmal.......................................................................................................................................2 
6. Umweltauswirkungen.............................................................................................................................3 
7. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .......................................................................3 
1. Anlass der Planung / Planerfordernis  
Auf dem Grundstück im Geltungsbereich dieser 2. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 209 
befindet sich seit 1910 das vom Deutschen Roten Kreuz betriebene „Mathildenstift“. Aufgrund 
unterschiedlicher Funktionen und Einsatzfelder im Gesundheitswesen, der Pflege und der 
Unterstützung zur Selbsthilfe Betroffener wurden im Laufe der Jahrzehnte auch bauliche 
Veränderungen am Standort Münzstraße in Münster vorgenommen. So wurde aus einem 
Wohnheim für ältere Schwestern auch ein Pflegeheim für zivile Mitbürger. Im Jahr 1999 
erfolgten eine Erweiterung der Sozialstation und ein Ausbau um 12 Seniorenwohnungen.  
Vor dem Hintergrund demografischer Entwicklungen besteht ein Bedarf neuer barrierefreier 
Wohnformen. Mit dem Projekt „DRK-Stadthäuser Mathildenstift“ ist – bei Teilabriss des 
Baubestands – ein zusätzliches Angebot gemeinschaftsorientierten Wohnens für Menschen mit 
Behinderungen, Senioren und Familien in vier zusammenhängenden Neubauabschnitten 
beabsichtigt.  
Verwaltung, Beirat für Stadtgestaltung und Planungsausschuss können das Anliegen an sich 
und das vorgelegte städtebauliche / architektonische Konzept nachvollziehen. Es passt sich u. 
a. den Anforderungen der Altstadtsatzung Münster an.  
Von den im Bebauungsplan Nr. 209 festgesetzten Baugrenzen wird in Teilen abgewichen. Die 
dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Grundzüge der Planung sind zwar dadurch nicht 
negativ berührt; eine Genehmigung des Bauvorhabens erfolgt jedoch aufgrund der Anzahl 
angrenzender Grundstücke nicht gemäß § 31 BauGB (Befreiung von den Festsetzungen des 
Bebauungsplans). Es wird eine vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 209 
gemäß § 12 Baugesetzbuch durchgeführt. Eine Beteiligung der unmittelbaren Nachbarn erfolgt 
im vereinfachten Änderungsverfahren gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB.  
2. Geltungsbereich  
Innerhalb des Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung befinden sich die folgenden 
Grundstücke:  
Gemarkung Münster, Flur 3, Flurstücke 254, 630, 631, 634, 635, 690.  
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen 
bezeichnet.  
Begründung / Seite 1 von 3

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 209  
Kuhviertel 
 
3. Inhalte der Planänderung  
Der Bebauungsplan Nr. 209 setzt im Wesentlichen den Gebäudebestand als „Besonderes 
Wohngebiet“ fest; dieser soll teilweise zugunsten von Neubauten abgerissen werden. Bislang 
ist eine III-geschossige Bebauung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) 0,6 und einer 
Geschossflächenzahl (GFZ) 1,6 zulässig.  
Die Vorhabenträgerin strebt eine Ergänzung der straßenseitigen Bauflucht an der Münzstraße 
an. Dies ist städtebaulich erwünscht, da im Verlauf der Münzstraße eine altstadttypische 
Blockrandbebauung vorhanden ist. Der Neubau wird durch zwei senkrechte Bauriegel ergänzt, 
die durch eine Glashalle verbundenen sind. Die teilweise IV- geschossige Bebauung führt bei 
einer zulässigen GFZ 2,0 zu einer höheren Ausnutzung des Grundstücks. Die festgesetzten 
maximalen Bauhöhen fügen sich dennoch städtebaulich in das Umfeld ein. Zu den 
Nachbargrundstücken ergeben sich gegenüber dem ursprünglichen Rechtsplan teilweise 
größere Abstände (im Westen + 5 m, im Süden 5 - 7 m Abstand zur Nachbargrenze statt 
Grenzbebauung), im Osten rückt ein erweitertes Baufeld heran (I- geschossig = 5 - 8,5 m 
Abstand zur Nachbargrenze bzw. IV- geschossig = 13 - 16,5 m Abstand zur Nachbargrenze). 
Da die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstände des Neubaus zu allen Seiten auf dem 
Baugrundstück nachgewiesen werden können, sind keine Beeinträchtigungen auf den 
Nachbargrundstücken zu erwarten; die Baudichte liegt auch künftig im vertretbaren 
städtebaulichen Rahmen. Die Nutzung entspricht weiterhin den in § 4 a Baunutzungs-
verordnung genannten Zwecken.  
4. Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW  
Die örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplans Nr. 209 gelten weiterhin.  
In der vorhabenbezogenen Änderung werden ergänzend die zulässigen Höhen baulicher 
Anlagen festgesetzt. Sie entsprechen dem vorgelegten städtebaulichen / architektonischen 
Konzept.  
Die in den IV
1- und IV 2- geschossigen Bauabschnitten festgesetzten Neigungsdächer dürfen 
ausnahmsweise zur maßstäblichen Einfügung der Bauhöhe in die Umgebung durch ein 
Flachdach abgeschlossen werden, wenn dadurch das prägende städtebauliche Bild von Sattel- 
bzw. Walmdächern erhalten wird.  
5. Bodendenkmal 
Im Plangebiet befindet sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal 
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NW. Das Stadtquartier zwischen Jüdefelderstraße und 
Hollenbeckerstraße gehört zu den ältesten Stadterweiterungsgebieten Münsters. Es grenzt 
unmittelbar an die vorstädtische Siedlung an, die sich als suburbium im 11. Jahrhundert vor den 
Toren des adeligen Damenstiftes St. Marien Überwasser entwickelt hat, und liegt direkt an der 
friesischen Heerstraße, einem alten Fernhandelsweg, der sich sicher bis in das 9. Jahrhundert 
hinein zurückverfolgen lässt.  
Der Erhaltungszustand des Bodendenkmals ist beim derzeitigen Kenntnisstand nicht sicher 
einzuschätzen. Die Städtische Denkmalbehörde fordert daher zur Klärung der Sachlage eine 
Prospektion (Voruntersuchung) des Geländes, die in Art und Umfang mit der Städtischen 
Denkmalbehörde abzustimmen ist. Nur dadurch kann abschließend beurteilt werden, welche 
Auswirkungen das Vorhaben auf die Bodendenkmäler und damit das Schutzgut Kultur hat. 
Entsprechende Unterlagen mit den Ergebnissen der Prospektion (Voruntersuchung) sind vom 
Antragsteller beizubringen.  
Bodendenkmäler gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) sind nach § 
3 DSchG in die Denkmalliste der Stadt Münster einzutragen. Mit der Eintragung in die 
Denkmalliste unterliegen sie den Bestimmungen des DSchG, insbesondere den §§ 9 und 12, 
die festlegen, dass jeder Eingriff in ein Bodendenkmal einer Erlaubnis der Unteren 
Denkmalbehörde bedarf.  
Begründung / Seite 2 von 3

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 209  
Kuhviertel 
 
Begründung / Seite 3 von 3 
Bei der Realisierung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes stehen in größerem Umfang 
Flächen zur Veränderung an. Es werden wesentliche Eingriffe in den Boden erfolgen, die zu 
einer Beeinträchtigung und Teilzerstörung der im Boden verborgenen Denkmalsubstanz führen, 
die aller Voraussicht nach noch substanziell erhalten ist. Es wird daher zu gewährleisten sein, 
dass sämtliche Baumaßnahmen und alle Bodeneingriffe archäologisch begleitet werden. Art 
und Umfang der archäologischen Begleitung legt die Städtische Denkmalbehörde im 
Benehmen mit der LWL-Archäologie für Westfalen fest. Mit einer angemessenen 
archäologischen Begleitung des Vorhabens können die negativen Auswirkungen auf die 
Bodendenkmäler abgemindert werden. 
Das Bodendenkmal ist nachrichtlich im Bebauungsplan enthalten. 
6. Umweltauswirkungen  
Die vorhabenbezogene 2. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 209 erfolgt gemäß § 13 BauGB 
im vereinfachten Verfahren. Von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, der Angabe 
umweltbezogener Informationen und einer zusammenfassenden Erklärung wird daher 
abgesehen. Bei der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 wird 
darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.  
7. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im bzw. am 
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen 
in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich.  
Zur Realisierung dieser Bebauungsplanänderung werden ergänzende, öffentlich-rechtliche 
Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen 
(Durchführungsvertrag). Es sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der 
Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu 
der durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung 
beschlossenen vorhabenbezogenen vereinfachten 2. Änderung des 
Bebauungsplanes Nr. 209: Kuhviertel.  
Münster, den __________  
________________ 
Lewe 
Oberbürgermeister

V-0253-2011-Anlage-5-Planausschnitt

456 Zeichen

720 6
37
III
258
679625
630 628
690
634
38
III
267 635
II
25
25
I 2254
253
II
II
II
II
661
555
III
41
III
I
87
692
481
558
662
81
557
IV I
III
IV
IV
WB 0,6 2,0g
FD
IV
IV
2
ND
NDFD
3
ND
1
2
ND
2
ND
59,99
59,80
BD 631
TGa
Anlage 5
zur Vorlage Nr. V/0253/2011
Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Ausschnitt
Maßstab 1:500
ST ADT M T ÜNS ER
Bisherige Festsetzungen
K
ünftige Festsetzungen

V-0253-2011-Anlage-1-Stellungnahmen

7853 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0253/2011 
 
Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 209: Kuhviertel 
Stellungnahmen der Öffentlichkeit 
Das vorhabenbezogene 2. Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 209 wird gemäß § 12 
Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt.  
Anstelle einer öffentlichen Auslegung des Planentwurfs einschließlich Begründung wurde 
gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB den unmittelbar an das geplante Bauvorhaben angrenzenden 
Grundstückseigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme binnen Frist eines Monats bis zum 
04.03.2011 gegeben. Es wurden 2 Anregungen eingereicht: 
1. Eine Anliegerin der Jüdefelderstraße hält eine Überplanung des gesamten Gebietes 
zwischen Hollenbeckerstraße und Jüdefelderstraße für erforderlich. Die zur 
Jüdefelderstraße ausgerichteten Fenster des Neubaus würden eine Beeinträchtigung 
darstellen, die allerdings durch Erlaubnis einer viergeschossigen Bebauung auf dem 
eigenen Hof vermieden werden könnte. Andernfalls verliere das eigene Grundstück an 
Wert. Zudem verfolge das beabsichtigte Projek t des Mathildenstifts nur wirtschaftliche 
Interessen.  
Es sei widerrechtlich, Umweltgesichtspunkte gar nicht und Schattenbildungen unzureichend 
zu prüfen; historische Gesichtspunkte seien zudem unberücksichtigt geblieben. 
Lärmschutzgutachten zur gewerblichen Nutzung lägen nicht vor. Es bestehen Bedenken, 
dass durch die Baumaßnahmen die angesiedelte Vogelwelt vertreiben wird.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Geltungsbereich der 2. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 209 bezieht sich 
ausschließlich auf das Grundstück des Mathildenstifts / Münzstraße 38. Das vorhandene 
Gebäudeensemble soll in Teilen saniert werden (westlicher Gebäudeabschnitt) und in 
Teilen – nach Abriss von Bausubstanz – erweitert werden durch eine Anschlussbebauung 
in der Bauflucht Münzstraße und durch zwei Gebäudeflügel mit zentralem gläsernen 
Eingangsbereich, die sich in die Tiefe des Baugrundstücks erstrecken. Eingriffe in 
Grundstücksflächen Dritter sind damit nicht verbunden. Das Bauvorhaben löst keine 
Notwendigkeit einer städtebaulichen Ordnung im Umfeld aus, so dass eine weitergehende 
Überplanung des rechtsverbindlichen B-Plans 209 nicht hergeleitet werden kann. Der 
viergeschossig geplante Neubau wird im Vergleich zum Bestandsgebäude (laut 
rechtsverbindlichem B-Plan sind drei Vollgeschosse plus 50°-Dach zulässig) zwischen 4-5 
m weiter von der Nachbargrenze zurück liegen. Die bauordnungsrechtlich einzuhaltenden 
Abstandflächen werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen, so dass nicht von einer 
unzumutbaren Beeinträchtigung gesprochen werden kann.  
Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch geändert. 
Entsprechend Absatz 3 wird von einer Umweltprüfung, einem Umweltbericht und einer 
zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Im Übrigen ändern sich die umweltrelevanten 
Belange durch die geplante Baumasse im Gegensatz zu den Festsetzungen des gültigen 
Bebauungsplans nicht wesentlich. Ein Lärmschutzgutachten ist aufgrund vorhandener und 
geplanter Nutzung (Wohnen, Tagespflege, Sozialstation, Verwaltungsbüro) nicht 
erforderlich.  
Beschlussvorschlag:  
Den Anregungen wird nicht gefolgt (Beschlussvorschläge 2.1, 2.3).  
STADT MUNSTER Stellungnahmen / Seite 1 von 3

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209 
Kuhviertel 
2. Eine Anliegerin der Hollenbeckerstraße ist der Meinung, dass die geplanten Eingriffe in die 
bestehende Bau- und Wohnkultur des Kuh- und Altstadtviertels den bisherigen Ist-Zustand 
und den Planungsrahmen sprengen. Die Veränderungen seien auf Basis des 
rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 209 in keiner Weise kompatibel mit dem 
bestehenden Ambiente und der Bestandsentwicklung. Weder eine Befreiung gemäß § 31 
BauGB noch ein vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13 (2) Nr. 2 könnten aufgrund 
tiefgreifender Strukturveränderungen angewandt werden.  
Es wird insbesondere auf den Neubauabschnitt verwiesen, der zur Hollenbeckerstraße 
fünfgeschossig und mit eingeschossig vorgeschobenem Garagentrakt ausgerichtet ist. Die 
Ausmaße seien kaschiert dargestellt. Die Verkehrsführung und Anlage der Garage im 
hinteren nachbarlichen Grenzbereich, der als Ruhe- und Erholungszone gelte, seien 
bedenklich. Der Emissionsschutz sei zu prüfen.  
Mit der fünfgeschossigen Baukörperhöhe sei der Umgebungsschutz des eigenen unter 
Denkmalschutz stehenden Gebäudes nicht beachtet. Es wird ein Verlust an Tageslicht und 
Atmungsluft befürchtet.  
Die Eingeberin meint, die soziale Zwecketikettierung „generationsübergreifendes Wohnen 
von Behinderten“ sei nur Alibifunktion für den Erhalt einer Sondergenehmigung und diene 
der Subventionierung der Finanzierung - bei späterer lukrativer Verwertung. Der Stadt gehe 
es um Verdichtung des städtischen Raums ohne Rücksicht auf gewachsene Strukturen, 
Bauordnung und soziale Folgekosten für Behindertenanlagen im Kernbereich der Stadt. 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Sowohl der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 209 als auch die Planfassung der 2. 
Änderung lassen maximal eine 60 %-ige Bebauung des Grundstücks zu (GRZ 0,6). Bei 
Hinzurechnen von Garagen, Stellplätzen und ihren Zufahrten sowie unterbauten Flächen 
darf die Grundflächenzahl maximal 0,8 betragen. Da die zulässige Bauhöhe von III auf IV 
erhöht wird, ist die Geschossflächenzahl von 1,6 auf 2,0 angehoben worden. Die damit 
einhergehende Überschreitung der in § 17 Baunutzungsverordnung angegebenen 
Obergrenzen der GFZ in „Besonderen Wohngebieten“ ist aufgrund vorhandener Baudichte, 
ergänzt durch städtebaulich erwünschte Fortsetzung der Straßenrandbebauung begründet. 
Der Straßenraum wird künftig angemessener gefasst und der Zugangsbereich zum 
Mathildenstift als Eingangshof ablesbar. Das Vorhaben entspricht der Altstadtsatzung; 
sowohl der Beirat für Stadtgestaltung als auch der Ausschuss für Stadtplanung, 
Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft haben das Bauvorhaben gestalterisch und 
strukturell ausdrücklich positiv bewertet.  
Die Notwendigkeit einer Erweiterung des Geltungsbereichs der 2. Änderung des 
Bebauungsplans wird nicht gesehen (siehe Stellungnahme zu Punkt 1.1). 
Das Gebäude Hollenbeckerstraße wurde 1986 in die Denkmalliste der Stadt Münster 
aufgenommen. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Anliegerin das Heranrücken 
eines Gebäuderiegels mit vier Geschossen plus Dach als Beeinträchtigung der Gartenzone 
empfindet. Der eingeschossige Garagentrakt liegt allerdings 7-8 m von der 
Grundstücksgrenze und 26-27 m vom Denkmal entfernt, der Wohntrakt liegt 15-16 m von 
der Grundstücksgrenze und 34-35 m vom Denkmal entfernt. Die erforderlichen 
Abstandflächen werden auf dem Neubaugrundstück nachgewiesen. Eine Beeinträchtigung 
des Baudenkmals Hollenbeckerstraße 13 (auch Nr. 14) im Sinne des § 9 (1b) DSchG NW 
„Umgebungsschutz“ ist nicht gegeben. Der vermeintlich enge Bezug der – nach DSchG 
NW – als Grundlage einer möglichen Beeinträchtigung definiert wird, kann hier nicht 
gesehen werden. 
STADT MUNSTER Stellungnahmen / Seite 2 von 3

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
STADT MUNSTER
 
Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209 
Kuhviertel 
Stellungnahmen / Seite 3 von 3 
Die Unterstellung einer von der Vorhabenträgerin nur vorgegebenen Nutzungsabsicht ist 
nicht nachvollziehbar. Die Umsetzung des Projekts wird im Rahmen eines 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans (neben Planfassung, textlichen Festsetzungen und 
Begründung) durch einen Durchführungsvertrag gesichert, der mit der Stadt Münster vor 
dem Satzungsbeschluss zur Bebauungsplan-Änderung geschlossen wird.  
Beschlussvorschlag:  
Den Anregungen wird nicht gefolgt (Beschlussvorschläge 2.2, 2.3, 2.4, 2.5).

Beratungsverlauf (4)

10.05.2011 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
19.05.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.05.2011 Hauptausschuss
TOP 22.1.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
25.05.2011 Rat
TOP 26.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Bebauungsplan Nr. 209 (amtlicher Umring) amtlich
  • Hollenbeckerstraße 13
  • Münzstraße 38
  • Jüdefelderstraße 37
  • Albersloher Weg 33

Bebauungsplan Nr. 209

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Kuhviertel

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0253/2011
Typ
Vorlagen
Datum
15.04.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37