V/0253/2011
Bebauungsplan Nr. 209, vorhabenbezogene 2. Änderung - Beschluss zur Änderung - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0253-2011-Anlage-4-Gesamtplan
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P 23 Finanzamt Müns 35 L 843 M ünzstraße IV 4 404 400 399 4 403 408467 468 713 412 410 409 402 V405 52 III 18 I 712 706 705 543 20 II Hollenbeckerstraße II 7170 II 23 24 10 25 II 9 27 III 675 III III 8 II 14III 11/12 II 13 III 10a 640 I 524 29 28 III II19 17 II 711 709 22Weg III 540 5020 9 721 710 III7 680 36 720624 37 III III 258 679 625 630628 6 III 708I5a 690 63438III 267635 II 257 256 I255 254 II18 612611 428 Weg 252 253II 610 609 16I 617 II II II II II 661 555 III 14a I 506 505 I 293 619 618 II 519 291 II15 II II 295 II 600 296 297 55 II55a III599 292 III4 707 41III V 44 III II 47 272 I 687 693 271 691 692 481 III 438 559 558 662 282 283281 557 51 III 50 III 284 285 III III 52 Jüdefelderstraße 37/38 54 III 53 520 II 36 III 35 522 49 46 II III III 274 273 47 III 48 III49 41 III 39/40 III 450 451 3 III 34 4 5 IV I III IV IV WB0,62,0 g FD IV IV 2 ND ND FD 3 ND 1 2 ND 2 ND 59,99 59,80 BD631 TGa Bebauungsplan Nr. 209 Kuhviertel vorhabenbezogene 2. Änderung Nr. 209 Kuhviertel Bebauungsplan vorhabenbezogene 2. Änderung M ünster 1:500 Gemarkung: Flur: Maßstab: 3 Zeichenerklärung STADTMT ÜNSER STADTMT ÜNSER Bestandsangaben Flurgrenze F lurstücksgrenze Topografische Umrisslinie Nutzungsgrenze Baum Wohngebäude / öffentliches Gebäude Wirtschaftsgebäude Amt fürStadtentwicklung Verkehrsplanung Stadtplanung Ansicht von Norden Ansicht von Osten Ansicht von Osten - Innenhof Ansicht von Süden Ansicht von Westen Ansicht von Westen - Innenhof Grenze des Geltungsbereiches der vorhabenbezogenen 2. Änderung, zugleich Grenze des Vorhaben- und Erschließungsplanes Überbaubare Grundstücksflächen Baulinie IV Maß der baulichen Nutzung Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß Hinweise bereits realisierter Neubau WB Art der baulichen Nutzung Besonderes Wohngebiet G eschossflächenzahl Grundflächenzahl Straßenverkehrsflächen Verkehr Straßenbegrenzungslinie Baugrenze 0,6 2,0 ggeschlossene Bauweise FD Bauvorschriften Flachdach Hauptfirstrichtung NDNeigungsdach G eländehöhen über Normal Null (NN) 59,99 Plan der Außenanlagen 1. Änd. 209 Bauweise und Vorhaben- und Erschließungsplan 1Kennziffer (siehe Textliche Festsetzungen) u nd Vorhaben- und Erschließungsplan Nachrichtliche Übernahme F estsetzungen des Bebauungsplanes BDBodendenkmal E in- und Ausfahrt der Tiefgarage Tiefgaragen Fläche für Tiefgaragen TGa Bisherige FestsetzungenNeue Festsetzungen Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0253/2011 Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 9 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für
V-0253-2011-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0253/2011 Textliche Festsetzungen zur vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209: Kuhviertel Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat (§ 9 (2) i. V. m. § 12 (3 a) BauGB). 2. Anlagen gemäß § 4 a (3) Nr. 1-3 BauNVO sind auch ausnahmsweise nicht zulässig (§ 1 (6) BauNVO). 3. Schank- und Speisewirtschaften sind nicht zulässig (§ 1 (9) BauNVO). 4. Mindestens 70 % der Geschossfläche sind für Wohnungen zu verwenden (§ 4 a (4) Nr. 2 BauNVO). Zur Bestandssicherung sonstiger vorhandener Nutzungen können im Einzelfall Ausnah- men zugelassen werden. 5. Außerhalb überbaubarer Grundstücksflächen sind Garagen nicht zulässig. Tiefgaragen sind nur in der dafür festgesetzten Fläche zulässig. Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO können bis zu einer Größe von insgesamt 10 m² Grundfläche pro Grundstück zugelassen werden (§ 23 (5) BauNVO). 6. Stellplätze sind mit hochstämmigen Laubbäumen (mindestens ein Baum pro zwei Stell- plätze) zu bepflanzen (§ 9 (1) 25 a BauGB). Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 1. Bauvorhaben müssen in der Verwendung des Materials, in der handwerklichen Ausfüh- rung, in Farbe und Form der besonderen Eigenart des Gebietes, insbesondere auch der vorhandenen Bebauung, soweit sie für dieses Gebiet charakteristisch ist, angepasst wer- den. 2. Geneigte Dachflächen sind mit roten Pfannen einzudecken. 3. Flachdächer sind ohne sichtbare Neigung auszubilden und zu begrünen bzw. zu bekie- sen. 4. Bei festgesetzter Geschossigkeit IV 1 und IV 2 darf oberhalb geneigter Dachflächen aus- nahmsweise ein Flachdach ausgebildet werden, wenn es der Anpassung an die Be- standshöhen der Umgebung dient. 5. Zur Abgrenzung von Grundstücken zu öffentlichen Verkehrsflächen und untereinander im Bereich von Vorgärten dürfen Mauern bis zu 0,60 m Höhe sowie Zäune und Hecken bis zu 0,90 m Höhe angelegt werden. Sonstige Mauern, Zäune und Hecken hinter der Bau- flucht und zwischen den Grundstücken dürfen 2,00 m Höhe nicht überschreiten. 6. Müllbehälter sind in Gebäuden oder in Schränken unterzubringen. Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209 Kuhviertel Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2 7. Höhe baulicher Anlagen: I-geschossig: Attika maximal 62,45 m über NN IV1-geschossig: First bzw. Dachrand maximal 77,70 m über NN Traufhöhe maximal 71,30 m über NN IV2-geschossig: First bzw. Dachrand maximal 74,15 m über NN Traufhöhe maximal 71,30 m über NN IV3-geschossig: Attika maximal 71,20 m über NN Die oben benannten Höhen dürfen um maximal 50 cm unterschritten werden. III-geschossig: profilgleicher Anschluss der First- und Traufhöhe an das Nachbar- haus Münzstraße Nr. 37. Hinweise 1. Zur Realisierung der vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung werden ergänzende öffentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchführungsvertrag). 2. Soweit die vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung keine anderen Festsetzungen trifft, ist die Satzung der Stadt Münster zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des Orts- und Straßenbildes und zur Erweiterung der Genehmigungspflicht für Werbeanlagen in der Altstadt – Altstadtsatzung Münster – vom 11. Oktober 1989 in der Fassung der Änderungssatzung vom 27. Februar 2004 zu berücksichtigen. 3. Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kunden- zentrum Planen – Bauen – Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
Beschlussvorlage
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V/0253/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209: Kuhviertel 1. Beschluss zur Änderung 2. Beschluss über die Stellungnahmen 3. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 10.05.2011 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 19.05.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 25.05.2011 Hauptausschuss Vorberatung 25.05.2011 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Bebauungsplan Nr. 209: Kuhviertel wird gemäß §§ 2 (1) und 1 (8) i. V. m. §§ 12 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich Münzstraße 38 geändert. 2. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209 nicht gefolgt: 2.1 Der Eingabe, aufgrund von Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben auf dem Grund- stück Münzstraße 38 seien in den Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 209 alle Grundstücksflächen zwischen Jüdefelderstraße und Hollenbeckerstraße ein- zubeziehen (Anlage 1, Punkt 1.1); 2.2 der Auffassung, ein vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13 (2) Nr. 2 könne auf- grund der geplanten Eingriffe in die bestehende Bau- und Wohnkultur des Kuh-/ und Alt- stadtviertel nicht angewandt werden (Anlage 1, Punkt 1.2); 2.3 der Eingabe, dass Umweltgesichtspunkte unzureichend geprüft seien und ein Lärm- schutzgutachten fehle (Anlage 1, Punkt 1.1 + 1.2); 2.4 der Eingabe, der Umgebungsschutz des Denkmals Hollenbeckerstraße 13 sei aufgrund des gegenüber der Nachbargrenze geplanten Bauriegels nicht beachtet (Anlage 1, Punkt 1.2); Vorlagen-Nr.: V/0253/2011 Auskunft erteilt: Frau Philipp / Herr Husmann Ruf: 492 61 21 / 492 61 94 E-Mail: Philipp@stadt-muenster.de Datum: 20.04.2011 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0253/2011 2.5 der Auffassung, der Nutzungszweck sei von der Vorhabenträgerin nur vorgegeben und die Stadt verdichte städtischen Raum ohne Rücksicht auf gewachsene Strukturen, Bau- ordnung und soziale Folgen (Anlage 1, Punkt 1.2). 3. Die vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209: Kuhviertel wird gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. §§12 und 13 BauGB und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW als Satzung beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorhabenbezogene 2. Ände- rung des Bebauungsplanes Nr. 209 keine Kosten oder Folgekosten entstehen. Begründung: 1. Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209 sollen die planungsrechtlichen Voraus- setzungen für den Umbau und die Erweiterung des Mathildenstiftes in der Münzstraße 38 ge- schaffen werden. Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wird als vorhabenbezogen nach § 12 BauGB und – da die Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berühren – als vereinfach- tes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Anstelle einer öffentlichen Auslegung des Planentwurfs einschließlich Begründung wurde ge- mäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB den unmittel bar an das geplante Bauvorhaben angrenzenden Grundstückseigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme binnen Frist eines Monats bis zum 04.03.2011 gegeben. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abge- gebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben; ebenso wurden sie darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 (3) Baugesetzbuch in diesem Verfahren von einer Umweltprüfung abgese- hen wird. 2. Während der Auslegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgetra- gen, über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 2.1 bis 2.5 Beschluss gefasst werden soll. 3. Da den Stellungnahmen nicht gefolgt werden soll und somit der Entwurf des Bebauungsplanes nicht geändert wird, kann der Satzungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209 gefasst werden (Beschlussvorschlag 3) Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 209 ersetzt in ihrem Geltungsbereich die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 209 in der Fassung der 1. Änderung vom 15.07.1988. Nähere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Plan (verkleinert) 5. Planausschnitt
V-0253-2011-Anlage-2-Begruendung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0253/2011 Begründung zur vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209: Kuhviertel Inhalt Seite 1. Anlass der Planung / Planerfordernis ....................................................................................................1 2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................1 3. Inhalte der Planänderung ......................................................................................................................2 4. Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW ...............................................................................................2 5. Bodendenkmal.......................................................................................................................................2 6. Umweltauswirkungen.............................................................................................................................3 7. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .......................................................................3 1. Anlass der Planung / Planerfordernis Auf dem Grundstück im Geltungsbereich dieser 2. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 209 befindet sich seit 1910 das vom Deutschen Roten Kreuz betriebene „Mathildenstift“. Aufgrund unterschiedlicher Funktionen und Einsatzfelder im Gesundheitswesen, der Pflege und der Unterstützung zur Selbsthilfe Betroffener wurden im Laufe der Jahrzehnte auch bauliche Veränderungen am Standort Münzstraße in Münster vorgenommen. So wurde aus einem Wohnheim für ältere Schwestern auch ein Pflegeheim für zivile Mitbürger. Im Jahr 1999 erfolgten eine Erweiterung der Sozialstation und ein Ausbau um 12 Seniorenwohnungen. Vor dem Hintergrund demografischer Entwicklungen besteht ein Bedarf neuer barrierefreier Wohnformen. Mit dem Projekt „DRK-Stadthäuser Mathildenstift“ ist – bei Teilabriss des Baubestands – ein zusätzliches Angebot gemeinschaftsorientierten Wohnens für Menschen mit Behinderungen, Senioren und Familien in vier zusammenhängenden Neubauabschnitten beabsichtigt. Verwaltung, Beirat für Stadtgestaltung und Planungsausschuss können das Anliegen an sich und das vorgelegte städtebauliche / architektonische Konzept nachvollziehen. Es passt sich u. a. den Anforderungen der Altstadtsatzung Münster an. Von den im Bebauungsplan Nr. 209 festgesetzten Baugrenzen wird in Teilen abgewichen. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Grundzüge der Planung sind zwar dadurch nicht negativ berührt; eine Genehmigung des Bauvorhabens erfolgt jedoch aufgrund der Anzahl angrenzender Grundstücke nicht gemäß § 31 BauGB (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans). Es wird eine vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 209 gemäß § 12 Baugesetzbuch durchgeführt. Eine Beteiligung der unmittelbaren Nachbarn erfolgt im vereinfachten Änderungsverfahren gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB. 2. Geltungsbereich Innerhalb des Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung befinden sich die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 3, Flurstücke 254, 630, 631, 634, 635, 690. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen bezeichnet. Begründung / Seite 1 von 3 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 209 Kuhviertel 3. Inhalte der Planänderung Der Bebauungsplan Nr. 209 setzt im Wesentlichen den Gebäudebestand als „Besonderes Wohngebiet“ fest; dieser soll teilweise zugunsten von Neubauten abgerissen werden. Bislang ist eine III-geschossige Bebauung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) 0,6 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) 1,6 zulässig. Die Vorhabenträgerin strebt eine Ergänzung der straßenseitigen Bauflucht an der Münzstraße an. Dies ist städtebaulich erwünscht, da im Verlauf der Münzstraße eine altstadttypische Blockrandbebauung vorhanden ist. Der Neubau wird durch zwei senkrechte Bauriegel ergänzt, die durch eine Glashalle verbundenen sind. Die teilweise IV- geschossige Bebauung führt bei einer zulässigen GFZ 2,0 zu einer höheren Ausnutzung des Grundstücks. Die festgesetzten maximalen Bauhöhen fügen sich dennoch städtebaulich in das Umfeld ein. Zu den Nachbargrundstücken ergeben sich gegenüber dem ursprünglichen Rechtsplan teilweise größere Abstände (im Westen + 5 m, im Süden 5 - 7 m Abstand zur Nachbargrenze statt Grenzbebauung), im Osten rückt ein erweitertes Baufeld heran (I- geschossig = 5 - 8,5 m Abstand zur Nachbargrenze bzw. IV- geschossig = 13 - 16,5 m Abstand zur Nachbargrenze). Da die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstände des Neubaus zu allen Seiten auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden können, sind keine Beeinträchtigungen auf den Nachbargrundstücken zu erwarten; die Baudichte liegt auch künftig im vertretbaren städtebaulichen Rahmen. Die Nutzung entspricht weiterhin den in § 4 a Baunutzungs- verordnung genannten Zwecken. 4. Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW Die örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplans Nr. 209 gelten weiterhin. In der vorhabenbezogenen Änderung werden ergänzend die zulässigen Höhen baulicher Anlagen festgesetzt. Sie entsprechen dem vorgelegten städtebaulichen / architektonischen Konzept. Die in den IV 1- und IV 2- geschossigen Bauabschnitten festgesetzten Neigungsdächer dürfen ausnahmsweise zur maßstäblichen Einfügung der Bauhöhe in die Umgebung durch ein Flachdach abgeschlossen werden, wenn dadurch das prägende städtebauliche Bild von Sattel- bzw. Walmdächern erhalten wird. 5. Bodendenkmal Im Plangebiet befindet sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NW. Das Stadtquartier zwischen Jüdefelderstraße und Hollenbeckerstraße gehört zu den ältesten Stadterweiterungsgebieten Münsters. Es grenzt unmittelbar an die vorstädtische Siedlung an, die sich als suburbium im 11. Jahrhundert vor den Toren des adeligen Damenstiftes St. Marien Überwasser entwickelt hat, und liegt direkt an der friesischen Heerstraße, einem alten Fernhandelsweg, der sich sicher bis in das 9. Jahrhundert hinein zurückverfolgen lässt. Der Erhaltungszustand des Bodendenkmals ist beim derzeitigen Kenntnisstand nicht sicher einzuschätzen. Die Städtische Denkmalbehörde fordert daher zur Klärung der Sachlage eine Prospektion (Voruntersuchung) des Geländes, die in Art und Umfang mit der Städtischen Denkmalbehörde abzustimmen ist. Nur dadurch kann abschließend beurteilt werden, welche Auswirkungen das Vorhaben auf die Bodendenkmäler und damit das Schutzgut Kultur hat. Entsprechende Unterlagen mit den Ergebnissen der Prospektion (Voruntersuchung) sind vom Antragsteller beizubringen. Bodendenkmäler gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) sind nach § 3 DSchG in die Denkmalliste der Stadt Münster einzutragen. Mit der Eintragung in die Denkmalliste unterliegen sie den Bestimmungen des DSchG, insbesondere den §§ 9 und 12, die festlegen, dass jeder Eingriff in ein Bodendenkmal einer Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf. Begründung / Seite 2 von 3 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 209 Kuhviertel Begründung / Seite 3 von 3 Bei der Realisierung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes stehen in größerem Umfang Flächen zur Veränderung an. Es werden wesentliche Eingriffe in den Boden erfolgen, die zu einer Beeinträchtigung und Teilzerstörung der im Boden verborgenen Denkmalsubstanz führen, die aller Voraussicht nach noch substanziell erhalten ist. Es wird daher zu gewährleisten sein, dass sämtliche Baumaßnahmen und alle Bodeneingriffe archäologisch begleitet werden. Art und Umfang der archäologischen Begleitung legt die Städtische Denkmalbehörde im Benehmen mit der LWL-Archäologie für Westfalen fest. Mit einer angemessenen archäologischen Begleitung des Vorhabens können die negativen Auswirkungen auf die Bodendenkmäler abgemindert werden. Das Bodendenkmal ist nachrichtlich im Bebauungsplan enthalten. 6. Umweltauswirkungen Die vorhabenbezogene 2. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 209 erfolgt gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren. Von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, der Angabe umweltbezogener Informationen und einer zusammenfassenden Erklärung wird daher abgesehen. Bei der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. 7. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im bzw. am Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Zur Realisierung dieser Bebauungsplanänderung werden ergänzende, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchführungsvertrag). Es sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen vereinfachten 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209: Kuhviertel. Münster, den __________ ________________ Lewe Oberbürgermeister
V-0253-2011-Anlage-5-Planausschnitt
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720 6 37 III 258 679625 630 628 690 634 38 III 267 635 II 25 25 I 2254 253 II II II II 661 555 III 41 III I 87 692 481 558 662 81 557 IV I III IV IV WB 0,6 2,0g FD IV IV 2 ND NDFD 3 ND 1 2 ND 2 ND 59,99 59,80 BD 631 TGa Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0253/2011 Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Ausschnitt Maßstab 1:500 ST ADT M T ÜNS ER Bisherige Festsetzungen K ünftige Festsetzungen
V-0253-2011-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0253/2011 Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 209: Kuhviertel Stellungnahmen der Öffentlichkeit Das vorhabenbezogene 2. Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 209 wird gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Anstelle einer öffentlichen Auslegung des Planentwurfs einschließlich Begründung wurde gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB den unmittelbar an das geplante Bauvorhaben angrenzenden Grundstückseigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme binnen Frist eines Monats bis zum 04.03.2011 gegeben. Es wurden 2 Anregungen eingereicht: 1. Eine Anliegerin der Jüdefelderstraße hält eine Überplanung des gesamten Gebietes zwischen Hollenbeckerstraße und Jüdefelderstraße für erforderlich. Die zur Jüdefelderstraße ausgerichteten Fenster des Neubaus würden eine Beeinträchtigung darstellen, die allerdings durch Erlaubnis einer viergeschossigen Bebauung auf dem eigenen Hof vermieden werden könnte. Andernfalls verliere das eigene Grundstück an Wert. Zudem verfolge das beabsichtigte Projek t des Mathildenstifts nur wirtschaftliche Interessen. Es sei widerrechtlich, Umweltgesichtspunkte gar nicht und Schattenbildungen unzureichend zu prüfen; historische Gesichtspunkte seien zudem unberücksichtigt geblieben. Lärmschutzgutachten zur gewerblichen Nutzung lägen nicht vor. Es bestehen Bedenken, dass durch die Baumaßnahmen die angesiedelte Vogelwelt vertreiben wird. Stellungnahme der Verwaltung: Der Geltungsbereich der 2. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 209 bezieht sich ausschließlich auf das Grundstück des Mathildenstifts / Münzstraße 38. Das vorhandene Gebäudeensemble soll in Teilen saniert werden (westlicher Gebäudeabschnitt) und in Teilen – nach Abriss von Bausubstanz – erweitert werden durch eine Anschlussbebauung in der Bauflucht Münzstraße und durch zwei Gebäudeflügel mit zentralem gläsernen Eingangsbereich, die sich in die Tiefe des Baugrundstücks erstrecken. Eingriffe in Grundstücksflächen Dritter sind damit nicht verbunden. Das Bauvorhaben löst keine Notwendigkeit einer städtebaulichen Ordnung im Umfeld aus, so dass eine weitergehende Überplanung des rechtsverbindlichen B-Plans 209 nicht hergeleitet werden kann. Der viergeschossig geplante Neubau wird im Vergleich zum Bestandsgebäude (laut rechtsverbindlichem B-Plan sind drei Vollgeschosse plus 50°-Dach zulässig) zwischen 4-5 m weiter von der Nachbargrenze zurück liegen. Die bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstandflächen werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen, so dass nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung gesprochen werden kann. Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch geändert. Entsprechend Absatz 3 wird von einer Umweltprüfung, einem Umweltbericht und einer zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Im Übrigen ändern sich die umweltrelevanten Belange durch die geplante Baumasse im Gegensatz zu den Festsetzungen des gültigen Bebauungsplans nicht wesentlich. Ein Lärmschutzgutachten ist aufgrund vorhandener und geplanter Nutzung (Wohnen, Tagespflege, Sozialstation, Verwaltungsbüro) nicht erforderlich. Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht gefolgt (Beschlussvorschläge 2.1, 2.3). STADT MUNSTER Stellungnahmen / Seite 1 von 3 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209 Kuhviertel 2. Eine Anliegerin der Hollenbeckerstraße ist der Meinung, dass die geplanten Eingriffe in die bestehende Bau- und Wohnkultur des Kuh- und Altstadtviertels den bisherigen Ist-Zustand und den Planungsrahmen sprengen. Die Veränderungen seien auf Basis des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 209 in keiner Weise kompatibel mit dem bestehenden Ambiente und der Bestandsentwicklung. Weder eine Befreiung gemäß § 31 BauGB noch ein vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13 (2) Nr. 2 könnten aufgrund tiefgreifender Strukturveränderungen angewandt werden. Es wird insbesondere auf den Neubauabschnitt verwiesen, der zur Hollenbeckerstraße fünfgeschossig und mit eingeschossig vorgeschobenem Garagentrakt ausgerichtet ist. Die Ausmaße seien kaschiert dargestellt. Die Verkehrsführung und Anlage der Garage im hinteren nachbarlichen Grenzbereich, der als Ruhe- und Erholungszone gelte, seien bedenklich. Der Emissionsschutz sei zu prüfen. Mit der fünfgeschossigen Baukörperhöhe sei der Umgebungsschutz des eigenen unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes nicht beachtet. Es wird ein Verlust an Tageslicht und Atmungsluft befürchtet. Die Eingeberin meint, die soziale Zwecketikettierung „generationsübergreifendes Wohnen von Behinderten“ sei nur Alibifunktion für den Erhalt einer Sondergenehmigung und diene der Subventionierung der Finanzierung - bei späterer lukrativer Verwertung. Der Stadt gehe es um Verdichtung des städtischen Raums ohne Rücksicht auf gewachsene Strukturen, Bauordnung und soziale Folgekosten für Behindertenanlagen im Kernbereich der Stadt. Stellungnahme der Verwaltung: Sowohl der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 209 als auch die Planfassung der 2. Änderung lassen maximal eine 60 %-ige Bebauung des Grundstücks zu (GRZ 0,6). Bei Hinzurechnen von Garagen, Stellplätzen und ihren Zufahrten sowie unterbauten Flächen darf die Grundflächenzahl maximal 0,8 betragen. Da die zulässige Bauhöhe von III auf IV erhöht wird, ist die Geschossflächenzahl von 1,6 auf 2,0 angehoben worden. Die damit einhergehende Überschreitung der in § 17 Baunutzungsverordnung angegebenen Obergrenzen der GFZ in „Besonderen Wohngebieten“ ist aufgrund vorhandener Baudichte, ergänzt durch städtebaulich erwünschte Fortsetzung der Straßenrandbebauung begründet. Der Straßenraum wird künftig angemessener gefasst und der Zugangsbereich zum Mathildenstift als Eingangshof ablesbar. Das Vorhaben entspricht der Altstadtsatzung; sowohl der Beirat für Stadtgestaltung als auch der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft haben das Bauvorhaben gestalterisch und strukturell ausdrücklich positiv bewertet. Die Notwendigkeit einer Erweiterung des Geltungsbereichs der 2. Änderung des Bebauungsplans wird nicht gesehen (siehe Stellungnahme zu Punkt 1.1). Das Gebäude Hollenbeckerstraße wurde 1986 in die Denkmalliste der Stadt Münster aufgenommen. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Anliegerin das Heranrücken eines Gebäuderiegels mit vier Geschossen plus Dach als Beeinträchtigung der Gartenzone empfindet. Der eingeschossige Garagentrakt liegt allerdings 7-8 m von der Grundstücksgrenze und 26-27 m vom Denkmal entfernt, der Wohntrakt liegt 15-16 m von der Grundstücksgrenze und 34-35 m vom Denkmal entfernt. Die erforderlichen Abstandflächen werden auf dem Neubaugrundstück nachgewiesen. Eine Beeinträchtigung des Baudenkmals Hollenbeckerstraße 13 (auch Nr. 14) im Sinne des § 9 (1b) DSchG NW „Umgebungsschutz“ ist nicht gegeben. Der vermeintlich enge Bezug der – nach DSchG NW – als Grundlage einer möglichen Beeinträchtigung definiert wird, kann hier nicht gesehen werden. STADT MUNSTER Stellungnahmen / Seite 2 von 3 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für STADT MUNSTER Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209 Kuhviertel Stellungnahmen / Seite 3 von 3 Die Unterstellung einer von der Vorhabenträgerin nur vorgegebenen Nutzungsabsicht ist nicht nachvollziehbar. Die Umsetzung des Projekts wird im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (neben Planfassung, textlichen Festsetzungen und Begründung) durch einen Durchführungsvertrag gesichert, der mit der Stadt Münster vor dem Satzungsbeschluss zur Bebauungsplan-Änderung geschlossen wird. Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht gefolgt (Beschlussvorschläge 2.2, 2.3, 2.4, 2.5).
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (5)
- Bebauungsplan Nr. 209 (amtlicher Umring) amtlich
- Hollenbeckerstraße 13
- Münzstraße 38
- Jüdefelderstraße 37
- Albersloher Weg 33
Bebauungsplan Nr. 209
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Kuhviertel
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0253/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.04.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37