V/0223/2017
Rückerstattung von Elternbeiträgen nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) ab dem 01.08.2014 für Geschwisterkinder von Kindern im letzten beitragsfreien Kindergartenjahr
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Beschlussvorlage
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V/0223/2017 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft Rückerstattung von Elternbeiträgen nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) ab dem 01.08.2014 für Geschwisterkinder von Kindern im letzten beitragsfreien Kindergartenjahr Beratungsfolge 22.03.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 22.03.2017 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat stimmt zu, dass Kinder, deren Geschwister sich in der Zeit vom 01.08.2014 – 31.07.2017 im letzten beitragsfreien Kindergartenjahr vor der Einschulung befanden bzw. befinden, für diesen Zeitraum beitragsfrei gestellt werden. 2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15.02.2017 für Kinder, deren Geschwister sich im letzten beitragsfreien Kindergarten- jahr vor der Einschulung befinden, ab dem 01.08.2017 kein Elternbeitrag festgesetzt wird. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Aufhebung der Festsetzung der Elternbeiträge für die Geschwisterkinder von beitragsbefreiten Vorschulkindern für die Zeit ab dem 01.08.2014 führt zu folgenden Mindererträgen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkun- gen Produktgruppe 0601 Förderung von Kindern in Tagesbetreuung Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Lei s- tungsentgelte 2017 2018 ff. 2.795.000 806.000 Vorlagen-Nr.: V/0223/2017 Auskunft erteilt: Frau Siewert, Frau Pohl Ruf: 492-5147 E-Mail: SiewertS@stadt-muenster.de PohlA@stadt-muenster.de Datum: 10.03.2017 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0223/2017 Die für die Zeit vom 01.08.2014 – 31.03.2017 zurückzuzahlenden Elternbeiträge für die Geschwister- kinder von beitragsfreien Vorschulkindern in Höhe von 2.200.000 € sind im Haushaltsjahr 2017 bei den Erträgen abzusetzen. Hinzu kommen Mindererträge gegenüber der bisherigen Planung für die Zeit vom 01.04.2017 – 31.12.2017 in Höhe von 595.000 €. Es wird angestrebt, die Haushaltsbela s- tungen in Höhe von 2.795.000 € im Gesamthaushalt bis zum Jahresende aufzufangen. Ab dem Jahr 2018 ergeben sich Mindererträge in Höhe von 806.000 € jährlich. Die Verwaltung wird im Rahmen der nächsten Haushaltsberatungen Vorschläge zur Beitragsanpas- sung machen, um das Defizit zu kompensieren. Begründung: 1. Ausgangslage: Zum 01.08.2014 wurde § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinder- bildungsgesetz (KiBiz) hinsichtlich der Regelung des letzten beitragsfreien Kindergartenjahres vor der Einschulung dahingehend geändert, dass § 23 Abs. 5 um folgenden Satz ergänzt wurde: „Bei Geschwisterregelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung nach Absatz 3 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre.“ Eine Anpassung der Elternbeitragssatzung war nicht erforderlich, weil sie gesetzeskonform zum KiBiz war. Die Geschwisterregelung der Elternbeitragssatzung wurde so ausgelegt, dass die Elternbeiträge des Kindes im beitragsfreien Jahr in Relation gestellt wurden zu den Elternbeiträgen der Geschwisterki n- der. Wenn ein Geschwisterkind einen höheren Elternbeitrag hatte als der fiktive E lternbeitrag des beitragsfreien Kindes, wurde der Elternbeitrag für das Kind mit dem höheren Be itrag in voller Höhe erhoben. Dies traf in der Regel dann zu, wenn das Geschwisterkind ein unter dreijähriges Kind war oder einen höheren Betreuungsumfang hatte. War der Elternbeitrag des G eschwisterkindes niedriger oder gleich hoch, wurde kein Elternbeitrag erhoben. Gegen die Festsetzung des Elternbeitrages für Kinder unter drei Jahren, deren Geschwisterkind sich im letzten beitragsfreien Kindergartenjahr vor der Einschulung befand, erhoben Eltern Wide rspruch, der jeweils zurückgewiesen wurde. In zehn Fällen klagten Eltern vor dem Verwaltungsgericht Mün s- ter. Am 15.02.2017 fand in zwei der betroffenen Fälle die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltung s- gericht Münster statt. Die Einzelrichterin hatte in der Verhandlung deutlich gemacht, d ass die Eltern- beitragssatzung zwar rechtskonform, in den angegriffenen Bescheiden aber falsch angewendet wo r- den sei. Die Richterin bezog sich hierbei auf die Rechtsauffassung des Oberverwa ltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW). Das OVG N RW hatte mit Urteil vom 07. Juni 2016 Au s- führungen zur Anwendung einer Befreiungsregelung für Geschwisterkinder in einer Beitragssatzung einer anderen Kommune beim Zusammentreffen mit einer fiktiven Beitrag sleistung nach § 23 Abs. 5 KiBiz gemacht. Diese Rechtsauffassung wurde auch der Bewertung der städtischen Anwendungspra- xis zugrunde gelegt. Zu einem Urteil kam es nicht, weil der Vertreter der Stadt die streitigen Bescheide in der mündlichen Verhandlung nach der Erörterung aufgehoben hatte. - 3 - V/0223/2017 2. Neuregelung Aufgrund des Ausgangs der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Münster ist zukünftig für alle Ge- schwisterkinder eines beitragsfreien Vorschulkindes kein Elternbeitrag festzusetzen. Für laufende und auch seit Einführung der Regelung in § 23 Abs. 5 KiBiz rechtswidrig festgesetzte Beiträge können die Betroffenen in vergleichbaren Konstellationen Anträge nach § 44 Sozialgesetz- buch X stellen, die zu einer Erstattung führen. Die Stadt Münster ist grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus bestandskräftige Bescheide für die Vergangenheit aufzuheben. Die Verwaltung emp- fiehlt im Sinne der Betroffenen und auch zur Vermeidung eines hohen Verwaltungsaufwandes, dass rückwirkend zum 01.08.2014 ohne vorherige Antragsstellung der Eltern eine Erstattung der Elternbei- träge für alle Geschwisterkinder von beitragsfreien Vorschulkindern erfolgt. 3. Fazit Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Münster ist die Verwaltung zu dem Schluss ge- kommen, in allen Fällen, in welchen ab dem 01.08.2014 ein Elternbeitrag für Geschwisterkinder von beitragsfreien Vorschulkindern festgesetzt wurde, die Beitragsbescheide rückwirkend aufzuheben und den Eltern die bereits gezahlten Beiträge zu erstatten. I.V. Gez. Thomas Paal Stadtdirektor
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0223/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 10.03.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37