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V/0223/2017

Rückerstattung von Elternbeiträgen nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) ab dem 01.08.2014 für Geschwisterkinder von Kindern im letzten beitragsfreien Kindergartenjahr

Vorlagen 10.03.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 22.03.2017, TOP 26

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

6175 Zeichen

V/0223/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Rückerstattung von Elternbeiträgen nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) ab dem 01.08.2014 
für Geschwisterkinder von Kindern im letzten beitragsfreien Kindergartenjahr 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
22.03.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
22.03.2017 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat stimmt zu, dass Kinder, deren Geschwister sich in der Zeit vom 01.08.2014 – 
31.07.2017 im letzten beitragsfreien Kindergartenjahr vor der Einschulung befanden bzw. 
befinden, für diesen Zeitraum beitragsfrei gestellt werden. 
 
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster 
vom 15.02.2017 für Kinder, deren Geschwister sich im letzten beitragsfreien Kindergarten-
jahr vor der Einschulung befinden, ab dem 01.08.2017 kein Elternbeitrag festgesetzt wird. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die Aufhebung der Festsetzung der Elternbeiträge für die Geschwisterkinder von beitragsbefreiten 
Vorschulkindern für die Zeit ab dem 01.08.2014 führt zu folgenden Mindererträgen: 
 
 
Teilergebnisplan 
 
 
Nr. Bezeichnung 
Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkun-
gen 
 
Produktgruppe 0601 Förderung von Kindern in 
Tagesbetreuung 
   
Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Lei s-
tungsentgelte 
2017 
2018 ff. 
2.795.000 
   806.000 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0223/2017 
Auskunft erteilt: 
Frau Siewert, Frau Pohl 
Ruf: 
492-5147 
E-Mail: 
SiewertS@stadt-muenster.de 
PohlA@stadt-muenster.de  
Datum: 
10.03.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0223/2017 
Die für die Zeit vom 01.08.2014 – 31.03.2017 zurückzuzahlenden Elternbeiträge für die Geschwister-
kinder von beitragsfreien Vorschulkindern in Höhe von 2.200.000 € sind im Haushaltsjahr 2017 bei 
den Erträgen abzusetzen. Hinzu kommen Mindererträge gegenüber der bisherigen Planung für die 
Zeit vom 01.04.2017 – 31.12.2017 in Höhe von 595.000 €. Es  wird angestrebt, die Haushaltsbela s-
tungen in Höhe von 2.795.000 € im Gesamthaushalt bis zum Jahresende aufzufangen. 
 
Ab dem Jahr 2018 ergeben sich Mindererträge in Höhe von 806.000 € jährlich. 
 
Die Verwaltung wird im Rahmen der nächsten Haushaltsberatungen Vorschläge zur Beitragsanpas-
sung machen, um das Defizit zu kompensieren. 
 
 
Begründung: 
 
 
1. Ausgangslage: 
 
 
Zum 01.08.2014 wurde § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinder-
bildungsgesetz (KiBiz) hinsichtlich der Regelung des letzten beitragsfreien Kindergartenjahres vor der 
Einschulung dahingehend geändert, dass § 23 Abs. 5 um folgenden Satz ergänzt wurde: 
 
„Bei Geschwisterregelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung nach Absatz 3 elternbeitragsfrei ist, 
so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre.“ 
 
Eine Anpassung der Elternbeitragssatzung war nicht erforderlich, weil sie gesetzeskonform zum KiBiz 
war. 
 
Die Geschwisterregelung der Elternbeitragssatzung wurde so ausgelegt, dass die Elternbeiträge des 
Kindes im beitragsfreien Jahr in Relation gestellt wurden zu den Elternbeiträgen der Geschwisterki n-
der. Wenn ein Geschwisterkind einen höheren Elternbeitrag hatte als der fiktive E lternbeitrag des 
beitragsfreien Kindes, wurde der Elternbeitrag für das Kind  mit dem höheren Be itrag in voller Höhe 
erhoben. Dies traf in der Regel dann zu, wenn das Geschwisterkind ein unter dreijähriges Kind war 
oder einen höheren Betreuungsumfang hatte. War der Elternbeitrag des G eschwisterkindes niedriger 
oder gleich hoch, wurde kein Elternbeitrag erhoben. 
 
Gegen die Festsetzung des Elternbeitrages für Kinder unter drei Jahren, deren Geschwisterkind sich 
im letzten beitragsfreien Kindergartenjahr vor der Einschulung befand, erhoben Eltern Wide rspruch, 
der jeweils zurückgewiesen wurde. In zehn Fällen klagten Eltern vor dem Verwaltungsgericht Mün s-
ter. 
 
Am 15.02.2017 fand in zwei der betroffenen Fälle die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltung s-
gericht Münster statt. Die Einzelrichterin hatte in der Verhandlung deutlich gemacht, d ass die Eltern-
beitragssatzung zwar rechtskonform, in den angegriffenen Bescheiden aber falsch angewendet wo r-
den sei. Die Richterin bezog sich hierbei auf die Rechtsauffassung des Oberverwa ltungsgerichts für 
das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW). Das OVG N RW hatte mit Urteil vom 07. Juni 2016 Au s-
führungen zur Anwendung einer Befreiungsregelung für Geschwisterkinder in einer Beitragssatzung 
einer anderen Kommune beim Zusammentreffen mit einer fiktiven Beitrag sleistung nach § 23 Abs. 5 
KiBiz gemacht. Diese Rechtsauffassung wurde auch der Bewertung der städtischen Anwendungspra-
xis zugrunde gelegt. 
 
Zu einem Urteil kam es nicht, weil der Vertreter der Stadt die streitigen Bescheide in der mündlichen 
Verhandlung nach der Erörterung aufgehoben hatte.

- 3 - 
V/0223/2017 
2. Neuregelung 
 
 
Aufgrund des Ausgangs der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Münster ist zukünftig für alle Ge-
schwisterkinder eines beitragsfreien Vorschulkindes kein Elternbeitrag festzusetzen. 
 
Für laufende und auch seit Einführung der Regelung in § 23 Abs. 5 KiBiz rechtswidrig festgesetzte 
Beiträge können die Betroffenen in vergleichbaren Konstellationen Anträge nach § 44 Sozialgesetz-
buch X stellen, die zu einer Erstattung führen. Die Stadt Münster ist grundsätzlich nicht verpflichtet, 
von sich aus bestandskräftige Bescheide für die Vergangenheit aufzuheben. Die Verwaltung emp-
fiehlt im Sinne der Betroffenen und auch zur Vermeidung eines hohen Verwaltungsaufwandes, dass 
rückwirkend zum 01.08.2014 ohne vorherige Antragsstellung der Eltern eine Erstattung der Elternbei-
träge für alle Geschwisterkinder von beitragsfreien Vorschulkindern erfolgt. 
 
 
 
3. Fazit 
 
 
Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Münster ist die Verwaltung zu dem Schluss ge-
kommen, in allen Fällen, in welchen ab dem 01.08.2014 ein Elternbeitrag für Geschwisterkinder von 
beitragsfreien Vorschulkindern festgesetzt wurde, die Beitragsbescheide rückwirkend aufzuheben und 
den Eltern die bereits gezahlten Beiträge zu erstatten. 
 
 
 
I.V. 
 
Gez. 
 
 
 
Thomas Paal 
Stadtdirektor

Beratungsverlauf (2)

22.03.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 22 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
22.03.2017 Rat
TOP 26 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0223/2017
Typ
Vorlagen
Datum
10.03.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37