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V/0930/2006

1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 494

Vorlage 07.11.2006

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Anlage 1 - Begründung

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Anlage 2 - Plan

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Beschlussvorlage

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Anlage 1 - Begründung

2591 Zeichen

1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 494 
 
Anlage 1 zu 
Vorlage 930/2006 
 
B e g r ü n d u n g
 
 
zur 1. vereinfachten Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 494:  
Wolbeck – Gewerbegebiet südlich Wolbecker Windmühle / östlich Hofkamp 
 
 
1. Planungsanlass 
 
Im Zuge der Planrealisierung hat sich herausgestell t, dass die geplanten Dienstleistungsbetriebe im Ge l- 
tungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes nur in Verbindung mit einer Wohnnutzung für Be- 
triebsinhaber bzw. Aufsichtspersonen marktgängig sind. Wohnungen innerhalb des Geltungsbereichs des 
Vorhaben- und Erschließungsplanes sind jedoch nach geltendem Planungsrecht unzulässig, da sie nicht 
Bestandteil des festgesetzten, zulässigen Nutzungsspektrums sind. Der Vorhabenträger hat einen Antrag 
auf eine entsprechende Planänderung gestellt. 
 
2. Gegenstand der Änderung 
 
Durch die vorliegende Änderung des vorhabenbezogene n Bebauungsplanes wird das zulässige Nut- 
zungsspektrum innerhalb des Vorhaben- und Erschließ ungsplanes um die Zulässigkeit von Wohnungen 
für Betriebsleiter bzw. Aufsichts- und Bereitschaft spersonen im Sinne des § 8 Abs. 3 Baunutzungsver- 
ordnung erweitert. 
 
Es wird eine textliche Festsetzung mit folgendem Inhalt eingeführt: 
9. Außerdem sind ausnahmsweise Wohnungen für Aufsic hts- und Bereitschaftspersonen sowie für 
Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig, wenn s ie dem Betrieb zugeordnet und ihm ge-
genüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.“ 
 
Mit dieser Ergänzung wird weiterhin dem Planungszie l Rechnung getragen, die bestehende Nutzungs- 
struktur des nördlich anschließenden Gewerbegebietes (Bebauungsplan Nr. 307) fortzuführen. 
 
Konflikte zu anderen Nutzungen innerhalb des Geltun gsbereiches des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes oder des nördlich angrenzenden Bebauungsplanes bestehen daher nicht. Eine wohnähn- 
liche Hotelnutzung ist auf einer Teilfläche des Vorhaben- und Erschließungsplanes ohnehin zulässig. 
 
Auswirkungen auf weitere Inhalte des vorhabenbezoge nen Bebauungsplanes und auf die Umwelt beste- 
hen nicht. 
 
Die Änderung kann im vereinfachten Verfahren (§ 13 Baugesetzbuch) durchgeführt werden, da die 
Grundzüge der Planung nicht berührt sind. 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anlage zu der durch den Rat 
der Stadt Münster am             als Satzung beschl ossenen 1. vereinfachten Än- 
derung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 49 4: Wolbeck – Gewer- 
begebiet südlich Wolbecker Windmühle / östlich Hofkamp. 
 
Münster,  
 
 
 
Dr. Tillmann 
Oberbürgermeister

Anlage 2 - Plan

1209 Zeichen

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3256 
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Grünanlage 
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Anlage 2 
zur Vorlage Nr. 930/2006 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 494, 1. Änderung Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
VERKLEINERUNG / Maßstab ohne

Beschlussvorlage

3896 Zeichen

V/0930/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
1. vereinfachte Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 494: Wolbeck - 
Gewerbegebiet südlich Wolbecker Windmühle / östlich Hofkamp 
1. Beschluss zur Änderung 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
05.12.2006 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
07.12.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
13.12.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
13.12.2006 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
1. Im vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 494: Wolbeck – Gewerbegebiet südlich Wolbecker 
Windmühle / östlich Hofkamp werden gemäß §§ 2 (1) und 1 (8) Baugesetzbuch die textlichen 
Festsetzungen für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes wie folgt ergänzt:  
 
9. Außerdem sind ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen so-
wie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig, wenn sie dem Betrieb zugeordnet und 
ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.“ 
 
2. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 494: Wolbeck – Gewerbegebiet südlich Wolbecker 
Windmühle / östlich Hofkamp wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 13 
Baugesetzbuch und den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen.  
Die Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 494 wird ebenfalls beschlossen. 
 
Kosten/Folgekosten 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster keine Kosten und keine Folgekosten 
entstehen. 
 
Begründung: 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 494 ist seit dem 30.06.2006 rechtskräftig. 
 
Im Zuge der Planrealisierung hat sich herausgestellt, dass die geplanten Dienstleistungsbetriebe 
nur in Verbindung mit einer Wohnnutzung für Betriebsinhaber bzw. Aufsichtspersonen marktgängig 
sind. Wohnungen innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans sind 
jedoch nach geltendem Planungsrecht  unzulässig, da sie nicht Bestandteil des festgesetzten, zu-
Vorlagen-Nr.: 
V/0930/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter / Herr Hülk 
Ruf: 
492 6130 / 6190 
E-Mail: 
HuelkG@stadt-muenster.de  
Datum: 
15.11.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0930/2006 
lässigen Nutzungsspektrums sind. Der Vorhabenträger hat einen Antrag auf eine entsprechende 
Planänderung gestellt. 
 
Durch die vorliegende Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll das zulässige 
Nutzungsspektrum innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans um die Zulässigkeit von 
Wohnungen für Betriebsleiter bzw. Aufsichts- und Bereitschaftspersonen im Sinne des § 8 Abs. 3 
Baunutzungsverordnung erweitert werden. 
 
Die übrigen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden nicht verändert. 
 
Durch diese Änderung werden die generellen, städtebaulichen Zielsetzungen und die Grundzüge 
der Planung nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den Planungszielen des vorhabenbezogene Be-
bauungsplanes Rechnung getragen. Erhebliche nacht eilige Umweltauswirkungen sind nicht zu 
erwarten. 
 
Da die Voraussetzungen zur Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im vereinfach-
ten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch gegeben sind, wurde den Behörden und Trägern öffent-
licher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Entwurf der geplanten Bebauungs-
planänderung hat vom 02.10. bis 02.11.2006 öffentlich ausgelegen. Während der Beteiligungen 
wurden keine Anregungen vorgetragen. 
 
Da die Voraussetzungen zur vereinfachten Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
erfüllt sind, kann mit dem Änderungsbeschluss zugleich der Satzungsbeschluss zur Bebauungs-
planänderung gefasst werden. (Beschlussvorschlag 2) 
 
Nähere Einzelheiten zur Bebauungsplanänderung sind aus den Anlagen ersichtlich. 
 
I.V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
1. Begründung 
2. Plan (verkleinert)

Beratungsverlauf (4)

05.12.2006 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 2.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.12.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.12.2006 Hauptausschuss
TOP 22.3.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.12.2006 Rat
TOP 26.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Bebauungsplan Nr. 494, 1. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
  • Wolbecker Windmühle 3253
  • Hofkamp 1

Bebauungsplan Nr. 494, 1. Änderung

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Wolbeck - Gewerbegebiet südlich Wolbecker Windmühle / östlich Hofkamp

Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0930/2006
Typ
Vorlage
Datum
07.11.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37