V/0930/2006
1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 494
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Anlage 1 - Begründung
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1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 494 Anlage 1 zu Vorlage 930/2006 B e g r ü n d u n g zur 1. vereinfachten Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 494: Wolbeck – Gewerbegebiet südlich Wolbecker Windmühle / östlich Hofkamp 1. Planungsanlass Im Zuge der Planrealisierung hat sich herausgestell t, dass die geplanten Dienstleistungsbetriebe im Ge l- tungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes nur in Verbindung mit einer Wohnnutzung für Be- triebsinhaber bzw. Aufsichtspersonen marktgängig sind. Wohnungen innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind jedoch nach geltendem Planungsrecht unzulässig, da sie nicht Bestandteil des festgesetzten, zulässigen Nutzungsspektrums sind. Der Vorhabenträger hat einen Antrag auf eine entsprechende Planänderung gestellt. 2. Gegenstand der Änderung Durch die vorliegende Änderung des vorhabenbezogene n Bebauungsplanes wird das zulässige Nut- zungsspektrum innerhalb des Vorhaben- und Erschließ ungsplanes um die Zulässigkeit von Wohnungen für Betriebsleiter bzw. Aufsichts- und Bereitschaft spersonen im Sinne des § 8 Abs. 3 Baunutzungsver- ordnung erweitert. Es wird eine textliche Festsetzung mit folgendem Inhalt eingeführt: 9. Außerdem sind ausnahmsweise Wohnungen für Aufsic hts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig, wenn s ie dem Betrieb zugeordnet und ihm ge- genüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.“ Mit dieser Ergänzung wird weiterhin dem Planungszie l Rechnung getragen, die bestehende Nutzungs- struktur des nördlich anschließenden Gewerbegebietes (Bebauungsplan Nr. 307) fortzuführen. Konflikte zu anderen Nutzungen innerhalb des Geltun gsbereiches des vorhabenbezogenen Be- bauungsplanes oder des nördlich angrenzenden Bebauungsplanes bestehen daher nicht. Eine wohnähn- liche Hotelnutzung ist auf einer Teilfläche des Vorhaben- und Erschließungsplanes ohnehin zulässig. Auswirkungen auf weitere Inhalte des vorhabenbezoge nen Bebauungsplanes und auf die Umwelt beste- hen nicht. Die Änderung kann im vereinfachten Verfahren (§ 13 Baugesetzbuch) durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am als Satzung beschl ossenen 1. vereinfachten Än- derung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 49 4: Wolbeck – Gewer- begebiet südlich Wolbecker Windmühle / östlich Hofkamp. Münster, Dr. Tillmann Oberbürgermeister
Anlage 2 - Plan
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2762 II I15b 3061 I15c W olbeck er W indm ühle 264 35 5045 1 I I 318 317 ur 13 Flur r 2 Wo olbeck Kspl. I 2613 19 I II 21 2614 29e I 2229 11a I II 2515 I I 2616 I 25 2719 I 23 3243 3242 3102 2720 3264 3248 3247 3263 3062 I 17a 3063 3065 2597 3064 17 II 33 I27 259 I I 2546 I 2547 29 I 3246 3241 3245 3240 342 343 154 I 3259 3251 3260 3258 3257 3262 3261 3250 3252 -I 3249 3267 Wolbecker Windmühle 3253 3256 Grünanlage Grünanlage Grünanlage 3254 3255 1646 3244 345 344 3265 266 265 326 I I 31 327 I 143 I 145 3266 346 GE u. AK I-VII 0,6 1,2 II 0,6 1,2 II AE GFL 0,6 1,2 II 1 1 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 930/2006 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 494, 1. Änderung Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für VERKLEINERUNG / Maßstab ohne
Beschlussvorlage
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V/0930/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 1. vereinfachte Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 494: Wolbeck - Gewerbegebiet südlich Wolbecker Windmühle / östlich Hofkamp 1. Beschluss zur Änderung 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 05.12.2006 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 07.12.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 13.12.2006 Hauptausschuss Vorberatung 13.12.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Im vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 494: Wolbeck – Gewerbegebiet südlich Wolbecker Windmühle / östlich Hofkamp werden gemäß §§ 2 (1) und 1 (8) Baugesetzbuch die textlichen Festsetzungen für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes wie folgt ergänzt: 9. Außerdem sind ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen so- wie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig, wenn sie dem Betrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.“ 2. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 494: Wolbeck – Gewerbegebiet südlich Wolbecker Windmühle / östlich Hofkamp wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch und den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen. Die Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 494 wird ebenfalls beschlossen. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster keine Kosten und keine Folgekosten entstehen. Begründung: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 494 ist seit dem 30.06.2006 rechtskräftig. Im Zuge der Planrealisierung hat sich herausgestellt, dass die geplanten Dienstleistungsbetriebe nur in Verbindung mit einer Wohnnutzung für Betriebsinhaber bzw. Aufsichtspersonen marktgängig sind. Wohnungen innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans sind jedoch nach geltendem Planungsrecht unzulässig, da sie nicht Bestandteil des festgesetzten, zu- Vorlagen-Nr.: V/0930/2006 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Hülk Ruf: 492 6130 / 6190 E-Mail: HuelkG@stadt-muenster.de Datum: 15.11.2006 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0930/2006 lässigen Nutzungsspektrums sind. Der Vorhabenträger hat einen Antrag auf eine entsprechende Planänderung gestellt. Durch die vorliegende Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll das zulässige Nutzungsspektrum innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans um die Zulässigkeit von Wohnungen für Betriebsleiter bzw. Aufsichts- und Bereitschaftspersonen im Sinne des § 8 Abs. 3 Baunutzungsverordnung erweitert werden. Die übrigen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden nicht verändert. Durch diese Änderung werden die generellen, städtebaulichen Zielsetzungen und die Grundzüge der Planung nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den Planungszielen des vorhabenbezogene Be- bauungsplanes Rechnung getragen. Erhebliche nacht eilige Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten. Da die Voraussetzungen zur Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im vereinfach- ten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch gegeben sind, wurde den Behörden und Trägern öffent- licher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Entwurf der geplanten Bebauungs- planänderung hat vom 02.10. bis 02.11.2006 öffentlich ausgelegen. Während der Beteiligungen wurden keine Anregungen vorgetragen. Da die Voraussetzungen zur vereinfachten Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfüllt sind, kann mit dem Änderungsbeschluss zugleich der Satzungsbeschluss zur Bebauungs- planänderung gefasst werden. (Beschlussvorschlag 2) Nähere Einzelheiten zur Bebauungsplanänderung sind aus den Anlagen ersichtlich. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Begründung 2. Plan (verkleinert)
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Bebauungsplan Nr. 494, 1. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
- Wolbecker Windmühle 3253
- Hofkamp 1
Bebauungsplan Nr. 494, 1. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Wolbeck - Gewerbegebiet südlich Wolbecker Windmühle / östlich Hofkamp
Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0930/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 07.11.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37