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V/0738/2021

VSP 112 2. Verlängerung

Vorlagen 27.09.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 15.12.2021, TOP 40.1.1

V-0738-2021-Anlage-1-Geltungsbereich

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Beschlussvorlage

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Anlage A

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V-0738-2021-Anlage-1-Geltungsbereich

205 Zeichen

GeltungsbereichMaßstab 1:50002. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 112für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 600:Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0738/2021

Beschlussvorlage

8236 Zeichen

V/0738/2021
V/0738/2021
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
2. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 112 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 600:
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße
[ehemaliges OSMO-Gelände]
Beratungsfolge
16.11.2021 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung
01.12.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung
15.12.2021 Hauptausschuss Vorberatung
15.12.2021 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die nachfolgende Satzung wird beschlossen:
S a t z u n g
der Stadt Münster zur 2. Verlängerung der Geltungsdauer
der Satzung über die Veränderungssperre Nr. 112
für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 600:
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße
Der Rat der Stadt Münster hat am __________ aufgrund von § 17 Baugesetzbuch (BauGB) in
Verbindung mit §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) folgenden Beschluss gefasst:
Die Geltungsdauer der Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 112 für den
Bereich des Bebauungsplans Nr. 600: Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße wird um
ein weiteres Jahr nochmals verlängert (§ 17 Abs. 2 BauGB).
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung
rechtsverbindlich abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB).
Stadtplanungsamt
02.11.2021
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Herberhold /
Herr Husmann
T elefon:492-6123 /
492-6194
Herberhold@stadt-
muenster.de /
Husmann@stadt-
muenster.de

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V/0738/2021
II. Finanzielle Auswirkungen:
Der Stadt Münster entstehen durch die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre keine
Kosten.
Begründung:
Für den Bereich Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße hat der Rat der Stadt Münster
am 12.12.2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 600 gefasst (Vorlage
Nr. V/1096/2018, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 22 vom 21.12.2018). Das benannte Gebiet
zwischen Stadthafen I und Schillerstraße liegt heute noch innerhalb des qualifizierten
Bebauungsplans Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“, in Kraft getreten am 08.11.1996, zuletzt
geändert durch die 5. Änderung vom 01.09.2006.
Auf Basis des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 600 wurde die zukünftige Planung im
Bereich nördlich des Stadthafens I bis zur Schillerstraße aktualisiert und weiter konkretisiert.
Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 600 ist es, für den Stadtbereich zwischen der Schillerstraße und
dem Stadthafen I die Stadtentwicklung in dieser innerstädtischen Lage insgesamt zu ordnen und zu
steuern. Hierbei ist die Entwicklung eines qualitätsvollen, gemischten und nachhaltigen
innerstädtischen Stadtquartiers mit der Nutzungsmischung von Wohnen und
Dienstleistungsnutzungen hin zu sonstigen quartiersbelebenden und -verträglichen vielfältigen und
identitätsstiftenden Nutzungen zu gewährleisten. Negative Auswirkungen der Gebietsentwicklung auf
die umliegenden Gebiete sind zu vermeiden.
Für das Grundstück Schillerstraße Nr. 120 / 150 lag eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines
gewerblichen Bauvorhabens (Gastronomie, Ausstellung, Büro, Hotel) mit Tiefgarage vor. Die
Bauvoranfrage zielte auf eine Genehmigungsfähigkeit auf Grundlage des derzeit dort noch geltenden
Bebauungsplans Nr. 401 ab: Dieser setzt für die Grundstücksbereiche südwestlich der Schillerstraße
(ehemaliges Betriebsareal Ostermann & Scheiwe) ein Gewerbegebiet (GE) fest. Die beantragten
Nutzungen der Voranfrage sind grundsätzlich kompatibel mit diesem Planungsrecht und entsprechen
der baulichen (Nach-)Prägung vor Ort. Es war zu befürchten, dass die Durchführung der o.g. Planung
für den künftigen Bebauungsplan Nr. 600 durch das geplante Bauvorhaben unmöglich gemacht oder
wesentlich erschwert werden würde. Deshalb hat das Bauordnungsamt der Stadt Münster gemäß
§ 15 Abs. 1 BauGB die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens mit Schreiben vom
05.02.2019 für einen Zeitraum von 12 Monaten von der Zustellung an gerechnet ausgesetzt.
Nachdem absehbar wurde, dass der Bebauungsplan Nr. 600 bis zum Ablauf der Zurückstellung des
Baugesuchs nicht in Kraft getreten wäre, beschloss der Rat der Stadt Münster als weiteres
Plansicherungsinstrument am 09.10.2019 die Satzung der Stadt Münster über die
Veränderungssperre Nr. 112 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 600: Stadthafen I / Dortmund-
Ems-Kanal / Schillerstraße (Vorlage Nr. V/0843/2019, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 20 am
18.10.2019, in Kraft getreten am 19.10.2019). Das Baugesuch wurde daraufhin mit
Ablehnungsbescheid vom 11.12.2019 durch das Bauordnungsamt der Stadt Münster abgelehnt. Die
Veränderungssperre wäre somit nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft getreten, somit hier erst im
Oktober 2021. Auf die Zweijahresfrist war allerdings der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung
eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen (§ 17 Abs. 1
BauGB). Daher wäre die Veränderungssperre für das von der Zurückstellung betroffene Grundstück
bereits Anfang Februar 2021 ausgelaufen.
Mit der Vorlage V/0113/2020 „nördlich Stadthafen 1 – Planungs- und Projekt-Startschuss“,
beschlossen durch den Haupt- und Finanzausschuss am 13.05.2020, wurden zwischenzeitlich von
der Politik das fortgeschriebene städtebauliche Entwurfskonzept zum Projekt ‚Stadthafen Nord‘ sowie
der Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 600 zur Kenntnis genommen und die Verwaltung beauftragt,
das Verfahren auf Basis dieser Zielsetzungen priorisiert und in Zusammenarbeit mit den Investoren

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V/0738/2021
zeitstringent zu betreiben. Auf dieser Basis wurde die Vertiefung der stark projekte-gebundenen
städtebaulichen Planungen und der Bauleitplanung begonnen.
Diese Konkretisierung samt Verträglichkeitsuntersuchungen der städtebaulichen Planungen und der
Bauleitplanung sind grundsätzlich auf einem guten Wege; die Komplexität dieser im hochurbanen
Umfeld stattfindenden Entwicklung eines neuen innerstädtischen Stadtquartiers bot und bietet jedoch
besondere Herausforderungen:
 sich verändernde funktionale und architektonische Hochbauplanung der privaten
Projektpartner und verbundene städtebauliche Modifikationen;
 damit einhergehende Verträglichkeitsuntersuchungen von Stadtraumbildung sowie
städtebaulicher Dichte und Höhe sowie hierauf fußende Verschattungsuntersuchungen,
insbesondere auch für die Nachbarschaft des Plangebiets;
 hiervon abhängige hochbauprojektgebundene gebietsübergreifende Freiraum- und
Erschließungsplanung;
 (auch coronabedingte) Nutzungsveränderungen der hochbaulichen Projektplanungen;
 hierauf angepasst gebotene verkehrsfunktionale und verkehrliche Fachgutachten
einschließlich Immissionsschutz;
 städtebaulich-zeitliche Interdependenzen zu einem parallel verlaufenden
Bebauungsplanverfahren „Hafenmarkt“.
Einzelne Projektbausteine bedürfen aus rechtlicher, städtebaulicher und nutzungsstruktureller Sicht
einer weiteren und vertieften Bearbeitung.
Die benannten planerischen Konkretisierungs- und Abstimmungsnotwendigkeiten führen dazu, dass
das Bebauungsplanverfahren zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht den Entwicklungsstand erreicht hat,
der ursprünglich vorgesehen war. Auch weiterhin stehen noch Abstimmungsnotwendigkeiten mit den
einzelnen Eigentümern im Gebiet an, die vor dem nächsten Schritt im Bebauungsplanverfahren, der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange erfolgen müssen.
Der Beschluss über die erste Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 112 wurde am 26.08.2020
durch den Rat der Stadt Münster gefasst (Vorlage Nr. V/0638/2020, Bekanntmachung im Amtsblatt
Nr. 25 am 04.09.2020). Die Veränderungssperre tritt einschließlich ihrer 1. Verlängerung nach Ablauf
von drei Jahren außer Kraft - für das von der Bauvoranfrage betroffene Grundstück im Februar 2022.
Ein Inkrafttreten des Bebauungsplans ist vor dem Ablauf der verlängerten Veränderungssperre bis
zum Februar 2022 aus den o.g. Gründen absehbar nicht zu erreichen. Es ist erforderlich, zur
Sicherung der Planungsziele die Veränderungssperre Nr. 112 um ein weiteres Jahr zu verlängern.
Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1) ersichtlich.
In Vertretung
gez.
Robin Denstorff
Stadtbaurat
Anlagen:
Anlage A
Anlage 1: Geltungsbereich

Anlage A

2165 Zeichen

Anlage A zur V/0738/2021
Kurzüberblick
Inhalt der Vorlage ist die 2. Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich zwischen
Stadthafen I und Schillerstraße.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Für den betroffenen Bereich hat der Rat der Stadt Münster am 12.12.2018 den Beschluss zur
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 600 zur Aktualisierung und weiteren Konkretisierung der
zukünftigen Planung gefasst.
Für ein Grundstück im Plangebiet lag ein Baugesuch vor, welches von der Verwaltung am
05.02.2019 für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückgestellt wurde.
Als weiteres Plansicherungsinstrument hat der Rat der Stadt Münster am 09.10.2019 die
Veränderungssperre Nr. 112 für den betroffenen Bereich beschlossen. Das Baugesuch wurde
daraufhin abgelehnt. Die ursprünglich für eine Frist von zwei Jahren beschlossene
Veränderungssperre wurde in einem weiteren Schritt vom Rat der Stadt Münster am 26.08.2020
um ein Jahr verlängert.
Die Veränderungssperre tritt einschließlich ihrer 1. Verlängerung nach Ablauf von drei Jahren
außer Kraft, somit hier erst im Oktober 2022. Auf die Frist ist allerdings der seit der Zustellung
der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Daher läuft die
Veränderungssperre für das von der Zurückstellung betroffene Grundstück bereits Anfang
Februar 2022 aus.
Der Bebauungsplan Nr. 600 wird zurzeit erarbeitet, es ist jedoch absehbar, dass er bis zum
Februar 2022 nicht in Kraft treten wird. Also ist die 2. Verlängerung der Veränderungssperre
Nr. 112 bereits jetzt erforderlich.
Finanzierung
Durch die Verlängerung der Veränderungssperre entstehen der Stadt Münster keine Kosten.
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung
ist
X vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Die Vorlage berührt das Themenfeld der Demographie direkt, da Münster als wachsende Stadt für
die weitere Einwohnerentwicklung entsprechende Entwicklungsflächen für den Bau neuer
Wohnungen zur Verfügung stellen muss.

Beratungsverlauf (4)

16.11.2021 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
01.12.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 7.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
15.12.2021 Hauptausschuss
TOP 41.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
15.12.2021 Rat
TOP 40.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Schillerstraße
  • Albersloher Weg
  • Hafenmarkt

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Details

Aktenzeichen
V/0738/2021
Typ
Vorlagen
Datum
27.09.2021
Erstellt
27.09.2021 15:52