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V/0412/2023

JVA Gartenstraße | Grundsatzbeschluss für ein neues innerstädtisches Stadtquartier

Vorlagen 12.07.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 20.09.2023, TOP 47.1.1

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

V-0412-2023-Anlage-1-Geltungsbereich

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Ansehen

Beschlussvorlage

14099 Zeichen

V/0412/2023 
V/0412/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
JVA Gartenstraße | Grundsatzbeschluss für ein neues innerstädtisches Stadtquartier 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   29.08.2023 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   14.09.2023 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   20.09.2023 Hauptausschuss Vorberatung 
   20.09.2023 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat beschließt, den Prozess einer urbanen, vielfältigen, gemeinwohlorientierten und kli-
magerechten Quartiersentwicklung für das Areal der JVA an der Gartenstraße einzuleiten. 
Hierzu sind alle kommunalen Gestaltungsmöglichkeiten zur Nachnutzung in Erwägung zu zie-
hen. 
2. Für den Bereich Gartenstraße / Stühmerweg / Goldstraße ist gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetz-
buch (BauGB) ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB zur Festsetzung von Art und 
Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und der Verkehrsflächen 
aufzustellen (Bebauungsplan Nr. 645). 
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Flurstücke: 
Gemarkung Münster,  
Flur 113,  
Flurstücke 417, 549, 550, 577, 578, 836, 898, 899, 920,  
Teile der Flurstücke 900 und 911 
3. Der Rat nimmt die bisherigen Aktivitäten der Verwaltung hinsichtlich der Entwicklung der Flä-
che zur Kenntnis. Er beauftragt die Verwaltung, diese Aktivitäten im Sinne des Beschluss-
punktes 1 fortzuführen und in diesem Zusammenhang die liegenschaftlichen Rahmenbedin-
Stadtplanungsamt 
 
15.08.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Fiegen 
Telefon: 492-6150 
Fiegen@stadt-muenster.de

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V/0412/2023 
gungen sowie die Option für eine mögliche Direktveräußerung vom Land NRW an die Stadt 
Münster der gesamten Fläche oder eines Teils hiervon zu sondieren. 
4. Die Verwaltung wird beauftragt, in enger Zusammenarbeit mit dem Land NRW Lösungen für 
den Umgang mit dem denkmalgeschützten Bestand zu erarbeiten, eine frühzeitige Öffentlich-
keitsbeteiligung sicherzustellen sowie Nutzungsszenarien zu entwickeln. 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Bauleitplanung entstehen die üblichen Verfahrenskosten, insb. für die Erstellung der not-
wendigen Gutachten. Diese sind im Haushalt des Amtes 61 eingestellt. Die Kosten für die ersten Pro-
zessbausteine sollen ebenfalls aus dem Haushalt des Amtes 61 finanziert werden. 
 
 
 
Begründung: 
Die Justizvollzugsanstalt an der Gartenstraße wurde 1853 in Betrieb genommen und zählt somit zu 
den ältesten ihrer Art in NRW. Weite Teile der Anlage sind als Baudenkmal eingetragen, die stern-
förmige Anordnung der Anlage mit dem sog. Panoptikum in der Mitte stellt einen zur damaligen aus 
England importierte, optimierte Grundform eines neuen Gefängnistyps dar. Die Anlage wurde von 
C. F. Busse als Ersatz für den Zwinger und das Zuchthaus außerhalb der damaligen Stadtbefestigung 
errichtet. Als ältestes noch erhaltenes Gefängnis aus preußischer Zeit stellt das Gefängnis auch über-
regional ein wichtiges profanes Denkmal dar. 
 
Dülberg, Hartwig © LWL -DLBW

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V/0412/2023 
 
Fotos: Dülberg, Hartwig © LWL -DLBW 
Zum Zeitpunkt der Errichtung im 19.Jh. konnte die JVA noch außerhalb der Stadt verortet werden. 
Mittlerweile weist der Standort eine hohe innerstädtische Lagegunst auf, wobei aufgrund ihrer Zweck-
bestimmung und der notwendigen Abschottung gleichzeitig Verbindungen und Vernetzung im Stadt-
gefüge unterbunden werden. 
Aus Sicht des Strafvollzugs können aber in der heutigen JVA moderne Ansprüche räumlich nicht um-
gesetzt werden. Das Land Nordrhein-Westfalen baut daher derzeit am Stadtrand nach intensiver Un-
terstützung bei der Flächensuche durch die Stadt eine neue, moderne JVA, in die die heutige Einrich-
tung umziehen wird. Mit einer Fertigstellung ist voraussichtlich in 2027 zu rechnen.  
Nach Umzug der JVA steht das Grundstück aus städtischer Sicht für eine neue Nutzung zur Verfü-
gung, die dann auch der zentralen innerstädtischen Lage gerecht werden kann und muss. Um diese 
rechtzeitig vorzubereiten und den städtischen Gestaltungsanspruch hinsichtlich der Zielsetzung der 
Quartiersentwicklung zu manifestieren, soll mit dieser Vorlage eine grundsätzliche Vorgehensweise 
für den Konversionsprozess des Areals vorgeschlagen werden. 
 
Luftbild Stadt Münster, 2020

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Planungsziele: 
Als grundlegende Planungsziele sollte der Prozess der Konversion mindestens folgende Zielsetzun-
gen berücksichtigen: 
 Gebäudebestand denkmalgerecht umnutzen! 
 neues Quartier im Stadtraum vernetzen! 
 Innenstadtnahe Freiraumqualitäten sichern und entwickeln! 
 Ein vielfältiges und nutzungsgemischtes, klimagerechtes innerstädtisches Quartier entwickeln! 
Ziel der Neugestaltung des Areals ist es vorbehaltlich der Konkretisierung im Planungsprozess (s. u.) 
somit, eine angemessene Bau- und Nutzungsintensität im Verhältnis zu öffentlichen Freiräumen zu 
finden. Dabei soll die bestehende bauliche Struktur auf dem Gelände und in der näheren Umgebung 
als Maßstab dienen. Es soll ein Quartier mit einer eigenen Identität entstehen, das sich in die vernetz-
te innerstädtische Quartiersstruktur einfügt.  
Diese Zielsetzung ist auch aus dem zu Jahresbeginn 2023 beschlossenen „Integrierten städtebauli-
chen Entwicklungskonzept Münster-Innenstadt“ (INSEK, V/0762/2022) entwickelt. Dort findet sich das 
Konversionsprojekt als Maßnahme „3.48 Erstellung eines Nachnutzungskonzeptes für die JVA als 
neues Innenstadtquartier“. Im Rahmen der Beschlussfassung über die Priorisierung von Maßnahmen 
dieses INSEK hat der Rat entschieden, die Maßnahme als prioritär für den Handlungszeitraum 2023-
2030 zu bestimmen (V/0042/2023).  
Liegenschaftliche Situation und Perspektiven 
Das Grundstück befindet sich im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Erfahrungen aus 
den Konversionsprozessen z. B. der Kasernenstandorte zeigen, dass die effektivste und qualitäts-
vollste Steuerung von Konversionsprozessen dann gelingt, wenn sowohl die inhaltlich-planerischen 
als auch die liegenschaftlichen Aspekte frühzeitig mitgedacht und geordnet werden. Die inhaltliche 
planerische Steuerung ist grundsätzlich durch die Planungshoheit sichergestellt, daher soll ein ent-
sprechendes Bauleitplanverfahren bereits zum jetzigen Zeitpunkt eingeleitet werden. Auch durch eine 
entsprechende Prozessgestaltung wird die inhaltliche Federführung der Stadt für die Entwicklung des 
Areals sichergestellt.  
Die liegenschaftlichen Regelungen sind darüber hinaus ein grundlegender Steuerungsmechanismus 
zur Umsetzung der inhaltlichen Zielsetzungen. Aufgrund der Wertigkeit und Wichtigkeit des Standorts 
im Stadtgefüge wurden bereits frühzeitig Gespräche mit dem Land NRW über die Fläche geführt.  
Dabei hatten die Verwaltung zwischenzeitlich Hinweise erreicht, dass seitens der Landesregierung 
Überlegungen bestünden, das Gebäude aufgrund mangelnder Platzkapazitäten im Maßregelvollzug 
auch nach dem Umzug der Einrichtung in das neue JVA-Gebäude weiter für den Justizvollzug zu 
benutzen. Diesbezüglich konnte in einem persönlichen Gespräch zwischen Oberbürgermeister, 
Stadtbaurat und dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen eine Klärung herbeigeführt wer-
den. Das Ministerium der Justiz hat daraufhin dem BLB als Liegenschaftsverwalter mitgeteilt, dass 
nach Inbetriebnahme der neuen JVA und einer Übergangfrist zur Abwicklung des Standorts eine 
Freigabe der Liegenschaft von Seiten der Justiz erfolgen wird.

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V/0412/2023 
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes NRW hat auf Initiative der Stadtverwaltung bereits 
eine Entbehrlichkeitsprüfung eingeleitet. Üblicherweise wird eine Bedarfsabfrage erst kurzfristig vor 
Freiwerden des Grundstücks eingeleitet. Durch das Vorziehen dieser Entbehrlichkeitsprüfung ist eine 
frühzeige Klärung möglich, ob ggf. Landesbedarfe bei dem Konversionsprozess mit zu berücksichti-
gen sind. 
Im Hinblick auf weitere liegenschaftliche Aspekte führt die Verwaltung bereits erste sondierende Ge-
spräche mit dem Land NRW, um die Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der haushaltrechtlichen 
Regelungen des Landes auszuloten (z.B. kommunales Erstzugriffsrecht).  
Auf Basis des Beschlusses sollen die Gespräche mit dem Land fortgesetzt werden. Hier hat sich in 
den letzten Jahren, beispielsweise in Form von sogenannten LOI (Letters of Intent) und einer an-
schließenden konkreten liegenschaftlichen Verhandlung ebenfalls ein eingeübter Prozess der ge-
meinsamen Entwicklungskonkretisierung etabliert. Ziel ist es, die Option einer liegenschaftlichen Ver-
fügungsgewalt der Stadt über den Standort und die hierzu notwendigen Schritte zu klären.   
Neben den Landesliegenschaften können auch angrenzende Grundstücke im städtischen Eigentum 
in die langfristige Ideenentwicklung einbezogen werden (s. Anlage 1).  
Planungsprozess 
In Abhängigkeit der Fortschritte bezüglich der liegenschaftlichen Verhandlungen wird auch ein kon-
kreteres Prozessdesign für den bevorstehenden Planungsprozess entwickelt werden können. Grund-
lage aller Prozessbausteine ist eine breite kollaborative Diskussion der Umgestaltung mit der Öffent-
lichkeit und den relevanten Akteuren, insbesondere auch mit der Nachbarschaft. Somit lässt sich si-
cherstellen, dass nur eine Entwicklung stattfindet, die auf breite Zustimmung in der Stadtgesellschaft 
trifft. 
Aus heutiger Sicht schlägt die Verwaltung ein dreistufiges Vorgehen vor:  
1. Nutzungsszenarien 
In einem ersten Schritt sollen die oben beschriebenen planerischen Ziel- und denkmalpflegeri-
schen Voraussetzungen in räumliche Nutzungsszenarien umgesetzt werden. Mittels eines sog. 
Strukturkonzepts sollen grobe Leitlinien der Nutzungskonfiguration sowie bestimmende Rah-
menvorgaben für den Standort dargestellt werden, auch in Abstimmung mit der Landesverwal-
tung. Die Verwaltung wird dieses Strukturkonzept vom ASS als Grundlage der weiteren Planun-
gen freigeben lassen. Danach wird eine öffentliche Diskussion dieser Nutzungsszenarien ange-
strebt.  
2. Denkmalpflegerischer Diskurs 
Parallel soll eine Untersuchung zu Möglichkeiten und Grenzen des denkmalgerechten Umgangs 
mit dem Bestand erarbeitet werden, die die Machbarkeit der Weiternutzung der vorhandenen 
Bausubstanz prüft. Dazu sollen zum einen unter Einbeziehung der zuständingen Behörden und 
der Eigentümerin zunächst Kenntnisse über den baulichen Zustand und die besondere denk-
malpflegerische Sensibilität dieses Baudenkmals herausgearbeitet werden. Damit wird noch vor 
Beginn des eigentlichen Planungsprozesses Klarheit hinsichtlich Bauzustand, statischer Sicher-
heit und eventuellem Renovierungsbedarf des historischen Gebäudebestandes geschaffen.

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V/0412/2023 
Ziel soll es sein, die geschützten und erhaltensfähigen Gebäude so zu nutzen, dass eine mög-
lichst weitgehende Erhaltung der denkmalwerten Substanz auf Dauer gewährleistet werden 
kann und dabei gleichzeitig ein lebendiger und zeitgemäßer Ort entstehen kann, in dessen neu-
er Nutzung die Geschichte des Ortes ablesbar bleibt. Dabei ist heraus zu arbeiten, welche Teile 
der geschützten und der nicht geschützten Substanz für Veränderungen in unterschiedlicher 
Ausprägung zur Verfügung stehen. Der denkmalpflegerische Diskurs soll hier - auch unter Be-
rücksichtigung von Beispielen aus anderen europäischen Städten – ein Konzept zum sensiblen 
Umgang mit dem Objekt entstehen lassen und dabei Verbände und Öffentlichkeit ebenfalls zu 
Wort kommen lassen. 
3. Städtebauliche/hochbauliche Qualifizierung:  
Zentraler Planungsschritt soll daran anschließend ein städtebaulich-freiraumplanerisches Quali-
fizierungsverfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit sein. Dieser Schritt muss unter Be-
rücksichtigung der dann bekannten Eigentümer noch zu einem späteren Zeitpunkt genauer 
entwickelt werden. Die Verwaltung wird den konkretisierten Prozessvorschlag unter Berücksich-
tigung der liegenschaftlichen Gesprächsergebnisse den parlamentarischen Gremien vorstellen. 
Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan 
Die Realisierung der so entwickelten Planungen bedarf einer rechtlichen Umsetzung in Form eines 
Bebauungsplanes. Das Verfahren soll so strukturiert werden, dass spätestens zur Nutzungsaufgabe 
Planungsrecht geschaffen werden kann und entsprechend die Quartiersentwicklung beginnen kann.  
Die oben genannten Planungsziele sollen damit – konkretisiert durch den beschriebenen Qualifizie-
rungsprozess – in bauleitplanerische Festsetzungen umgesetzt werden. Diese bilden die Grundlage 
für die spätere Entwicklung des Quartiers und stellen neben der städtebaulichen Figur auch die Be-
rücksichtigung der klimatisch-ökologischen Belange der Quartiersentwicklung sicher. Im Planverfah-
ren bzw. im städtebaulichen Qualifizierungsprozess wird auch eine Aussage zum Umgang mit den 
Gehölzstrukturen im östlichen Plangebietsteil gefunden werden. 
Das Plangebiet (Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses) umfasst neben dem eigentlichen 
JVA-Gelände die ebenfalls in Landeseigentum befindlichen Freifläche im Bereich der Goldstraße und 
die in städtischem Eigentum befindlichen Gebäude am Stühmerweg. Soweit hier im Rahmen der Ge-
samtentwicklung eine Veränderung erforderlich wird, kann diese ebenfalls planungsrechtlich mit gesi-
chert werden.  
Bei der Konversion des Standorts handelt es sich um eine Umnutzung von Flächen und damit um 
eine Maßnahme der Innenentwicklung. Das Plangebiet ist etwa 4,8 ha groß. Trotz der geplanten an-
gepassten innerstädtischen Bebauungsdichte ist unter Berücksichtigung der ebenfalls erforderlichen 
Freiflächenanteile zu Vernetzung im Stadtgebiet nicht davon auszugehen, dass eine Grundfläche von 
mehr als 2 ha zugelassen werden soll. Somit kann das Planverfahren gem. § 13a BauGB mit der Er-
leichterung durchgeführt werden, dass keine separate Änderung des Flächennutzungsplanes parallel 
erfolgt, sondern dieser vielmehr im Anschluss im Wege der Berichtigung angepasst wird.  
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes ist in Anlage 1 dargestellt.

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V/0412/2023 
In Vertretung  
 
gez. 
 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen: 
 
Anlage A  
Anlage 1:  Übersicht zum räumlichen Geltungsbereich

Anlage A

3164 Zeichen

Anlage A zur V/0412/2023 
Kurzüberblick 
Mit dem Beschluss sollen der Planungsprozess zur Umnutzung des heutigen JVA-Geländes nach 
dessen Freizug angestoßen und liegenschaftliche Verhandlungen mit der Eigentümerin aufge-
nommen werden. Die Planung erfolgt in einem partizipativen Verfahren, das die Ziele des INSEK 
Innenstadt berücksichtigt. Zur planungsrechtlichen Vorbereitung und Steuerung der Entwicklung 
soll ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die mit dieser Vorlage verbundenen Beschlüsse stehen am Anfang der Bauleitplanverfahren. Im 
weiteren Verlauf erfolgen die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen sowie schließlich der 
abschließende Beschluss des Bebauungsplans als Satzung. 
  
Im Planungsprozess werden die Ziele aus PG 0901 berücksichtigt (Beitrag zur Teilerreichung): 
1. die planerischen Voraussetzungen für ein quantitativ und qualitativ ausreichendes Angebot an 
markt- und zielgruppengerechten Wohnstandorten in Baugebieten und im Siedlungsbestand (u. a. 
Konversion) in der Stadt geschaffen werden. 
2. die planerischen Voraussetzungen für ein quantitativ und qualitativ ausreichendes Angebot an 
marktgerechten Gewerbe- und Dienstleistungsstandorten in der Stadt geschaffen werden. 
 
Darüber hinaus werden die Ziele des städtebaulichen Entwicklungskonzept Münster-Innenstadt“ 
(INSEK, V/0762/2022) beachtet. Dort findet sich das Konversionsprojekt als Maßnahme „3.48 
Erstellung eines Nachnutzungskonzeptes für die JVA als neues Innenstadtquartier“. Im Rahmen 
der Beschlussfassung über die Priorisierung von Maßnahmen dieses INSEK hat der Rat ent-
schieden, die Maßnahme als prioritär für den Handlungszeitraum 2023-2030 zu bestimmen 
(V/0042/2023). 
 
Finanzierung 
Durch die Bauleitplanung entstehen die üblichen Verfahrenskosten, insb. für die Erstellung der 
notwendigen Gutachten. Diese sind im Haushalt des Amtes 61 eingestellt. Die Kosten für die ers-
ten Prozessbausteine sollen ebenfalls aus dem Haushalt des Amtes 61 finanziert werden. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
x überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Bauleitplanung. Die informellen Prozess-
bausteine sind aus Sicht der Verwaltung für eine qualifiziertes, partizipativ entwickeltes hochwerti-
ges Umnutzungskonzept angemessen. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Es besteht eine unmittelbare Relevanz für das Themenfeld der Demographie, da Münster als 
wachsende Stadt für die weitere Einwohnerentwicklung entsprechende Entwicklungsflächen für 
den Bau neuer Wohnungen zur Verfügung stellen muss.  
Die Vorlage hat ebenso Einfluss auf klimaschutzrelevante Aspekte, da die Entwicklung der neuen 
urbanen Stadtquartiere einhergehen kann mit einer weiteren Bebauung der Fläche, welche sich 
auf das lokale Klima auswirken kann.  
Die tatsächlichen Auswirkungen auf die genannten Querschnittsthemen werden sich im weiteren 
Verlauf der Konkretisierung der Planung ergeben

V-0412-2023-Anlage-1-Geltungsbereich

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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0412/2023
Geltungsbereich / Maßstab 1:5000Bebauungsplan Nr. 645

Beratungsverlauf (4)

29.08.2023 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.09.2023 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.09.2023 Hauptausschuss
TOP 40.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.09.2023 Rat
TOP 47.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Gartenstraße
  • Goldstraße
  • Stühmerweg

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Details

Aktenzeichen
V/0412/2023
Typ
Vorlagen
Datum
12.07.2023
Erstellt
10.07.2023 15:30