V/0198/2006
Errichtung/Widmung der öffentl. Einrichtung "Kreativkai" (Kom. Einrichtung i.S.v. § 8 bzw. § 41 GO)
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Beschlussvorlage
3493 Zeichen
V/0198/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Widmung der öffentlichen Anlage "Kreativkai" (Kommunale Einrichtung i.S.v. § 8 bzw. § 41 GO) Beratungsfolge 02.05.2006 Bezirksvertretung Münster-Mitte Vorberatung 11.05.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 17.05.2006 Hauptausschuss Vorberatung 17.05.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Der Rat der Stadt Münster beauftragt den Oberbürgermeister der Stadt Münster, die kommunale Einrichtung „Kreativkai“ nach ihrer Fertigstellung gemäß Anlage 1 zu widmen. Begründung: Mit der Berichtsvorlage 427/2005 hatte die Verwaltung den politischen Gremien des Rates der Stadt Münster das Ergebnis des Moderationsverfahrens zur Sicherung und Gestaltung einer öf- fentlichen Wegefläche am Kreativkai vorgestellt. Mit der Vorlage 201/2006 ist der entsprechende Baubeschluss durch die Bezirksvertretung Mitte vorgesehen. Der Baubeschluss steht unter dem Vorbehalt, dass das entsprechende Vertragswerk (Anlage 2) von allen Eigentümern und Erbbaurechtsnehmern der betreffenden Grundstücke Hafenweg 6 bis einschließlich Hafenweg 30 unterzeichnet wird. Die öffentliche Widmung der kommunalen Einrich- tung auf fremden Grundstücken ist nur mit Einverständnis aller Eigentümer möglich Das Vertragswerk ist das Ergebnis einer langwierigen Verhandlung zwischen den teilweise anwalt- lich vertretenen Eigentümern und Erbbaurechtsnehmern einerseits und der Verwaltung der Stadt Münster andererseits. Die nun gefundene Lösung, die Anlage als gemeindliche Einrichtung im Sinne des § 8 Gemeindeordnung zu widmen und damit die öffentliche Nutzung zu sichern, berück- sichtigt die folgenden Interessen aller Beteiligten: Vorlagen-Nr.: V/0198/2006 Auskunft erteilt: Herr Leifken Ruf: 492 61 81 E-Mail: LeifkenA@stadt-muenster.de Datum: 14.03.2006 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0198/2006 - Eine weitere gefahrlose Nutzung der nördlichen Kaimauer des Hafenbeckens für die Bin- nenschiffahrt (die Hafenverordnung gilt für einen Streifen von 1 m parallel zur nördlichen Kaikante des Hafenbeckens) - Gesicherte öffentliche Zugänglichkeit des 4 m breiten Streifens zwischen Hafengebiet und privat genutzten Flächen - Die Grundstücksflächen zwischen den Südfassaden der Gebäude und der öffentlich zu- gänglichen Fläche bleiben in der Verantwortung der privaten Grundstückseigentümer und Erbbaurechtsnehmer. Die individuelle Nutzbarkeit dieser Bereiche wird nicht gravierend beeinflusst, für das Gesamtbild abträgliche Nutzungen werden jedoch ausgeschlossen. Die öffentliche Anlage „Kreativkai“ übernimmt somit auch eine Pufferfunktion zwischen der sensib- len Hafennutzung und der meist stark frequentierten gastronomischen Nutzung. Mit der Bezirksregierung Münster ist dieses Vorgehen abgestimmt. Ein Bewilligungsbescheid für eine Förderung in Höhe von 344.000 € für die ca. 1.000.000 € teure Anlage liegt mittlerweile vor. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe l Gemeindeordnung ist die Errichtung einer kommunalen Ein- richtung Sache des Rates. Er hat daher vorab über die öffentliche Widmung zu beschließen. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: Widmungstext Mustervertrag mit den Eigentümern/Erbbaurechtsnehmern Anlagen: Widmungstext Mustervertrag mit den Eigentümern/Erbbaurechtsnehmern Entwurf
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Hafenweg 30
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0198/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 18.04.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37