V/0049/2014
Satzung über die Wochenmärkte in der Stadt Münster
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Vorlage Nr. 49-2014 Anlage 1
13530 Zeichen
Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0049/2014
Satzung über die Wochenmärkte in der Stadt Münster
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / S GV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 19.11.2013 (GV NRW 2013, S. 878), hat der Rat d er Stadt Münster am 02.04.2014 folgende Satzung
beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Grundlagen; Anwendungsbereich
§ 2 Standerlaubnis
§ 3 Standplätze
§ 4 Teilnahmepflicht
§ 5 Aufstellen und Abbauen der Stände
§ 6 Hygienische Anforderungen
§ 7 Verkauf von Fleisch- und Fischprodukten
§ 8 Reinhaltung der Standplätze
§ 9 Standschilder
§ 10 Verhalten auf den Marktplätzen
§ 11 Marktausweise; Verkehrsregelungen auf den Mark tplätzen
§ 12 Stromabnahme; Sicherheit von technischen Anlag en; Gasflaschen
§ 13 Benutzungsgebühren
§ 14 Ausschluss vom Marktverkehr
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1
Grundlagen; Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Märkte im Sinne des § 67 Gewerbeordnung, die von der Stadt Münster gemäß
§ 69 Gewerbeordnung festgesetzt worden sind. Sie findet Anwendung auf die Marktbeschicker 1 und Markt-
besucher.
(2) Die Stadt Münster veranstaltet die Märkte als öffentliche Einrichtungen. Aus besonderem Anlass oder in
dringenden Fällen können für einzelne Markttage – abweichend von der jeweiligen Festsetzung der Märkte –
Platz, Tag und Öffnungszeit verändert werden.
(3) Die Marktaufsicht obliegt dem Ordnungsamt.
§ 2
Standerlaubnis
(1) Die Standerlaubnis wird den Marktbeschickern auf Antrag widerruflich erteilt.
(2) Mehrfachzulassungen desselben Bewerbers sind gr undsätzlich möglich. Bei Platzmangel wird jeder Be-
werber jedoch nur für maximal einen Stand zugelasse n. Diese Zulassungsbeschränkung gilt auch, wenn
eine natürliche Person sowohl als Einzelunternehmer als auch als Vertretungsberechtigter einer Gesellschaft
des bürgerlichen Rechts oder einer juristischen Person des Privatrechts auftritt.
(3) Die Erteilung der Standerlaubnis kann versagt w erden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vor liegt.
Ein solcher Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
1 Von der Unterscheidung der weiblichen und männlichen Formen wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit
abgesehen. Die verwandten Formen sind jeweils geschlechtsneutral zu lesen.
dass der Bewerber die für die Teilnahme an der jewe iligen Marktveranstaltung erforderliche Zuverlässig keit
nicht besitzt.
(4) Die Standerlaubnis kann jederzeit widerrufen we rden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorl iegt.
Ein solcher Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn
1. der Standplatz wiederholt nicht genutzt wird,
2. die Marktfläche ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere Zwecke (z.B. Veran-
staltungen) benötigt wird,
3. der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Mitarbeite r oder Beauftragter erheblich oder trotz Ermah-
nung gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen hat,
4. gegen eine Anordnung der Marktaufsicht verstoßen wird oder
5. ein Standinhaber die nach der geltenden Gebühren satzung für die Wochenmärkte in der Stadt
Münster fälligen Gebühren oder Auslagen (z. B. für Müll, Energie, Wasser) trotz Aufforderung
nicht bezahlt.
(5) Eine Aufgabe der Markttätigkeit durch den Marktbeschicker ist mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen
zum Quartalsende zulässig.
§ 3
Standplätze
(1) Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz be steht nicht. Es ist verboten, ohne Erlaubnis der
Marktaufsicht Standplätze zu belegen oder zugeteilt e Plätze mit anderen Personen auszutauschen oder
anderen zu überlassen.
(2) Die Verkaufsstände und -wagen müssen nach den W eisungen der Marktaufsicht aufgestellt werden. Sie
dürfen den freien Verkehr auf dem Markt nicht behin dern. Die für den Verkauf bestimmten Seiten gelten als
Verkaufsfronten. Die Unterkonstruktionen der Verkau fsflächen dürfen an den Verkaufsfronten nicht über
deren Ausmaße hinausragen. Vorbauten für die Präsen tation von Waren können bis zu einer Tiefe von ma-
ximal 1,0 m von der Marktaufsicht genehmigt werden. Schutzdächer, Verkaufswagenklappen, Schirme und
ähnliche Einrichtungen an den Verkaufsständen und - wagen müssen an den Verkaufsfronten durchgehend
eine Lichte Höhe von mindestens 2,10 m aufweisen.
Werbeträger dürfen nicht über das Standmaß hinausgehen.
(3) Durch die Befestigung der Marktstände und der Planen dürfen keine Beschädigungen des Marktplatzes
verursacht werden. Insbesondere ist das Einschlagen von Haltevorrichtungen z.B. Pflöcken, untersagt.
(4) Von Fahrzeugen, die nicht als Verkaufsstände eingerichtet sind, ist der Verkauf verboten.
(5) Das Aufstellen von Straßenaufstellern (sog. Passantenstoppern) ist verboten.
(6) Die Marktaufsicht kann Ausnahmen von den Absätzen 4 und 5 genehmigen.
§ 4
Teilnahmepflicht
(1) Die Teilnahme der Marktbeschicker am Markt auf den ihnen zugewiesenen Standplätzen ist an den fest -
gesetzten Markttagen verpflichtend. Dies gilt nicht für Markttage, die auf einen Ersatztermin fallen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Marktbeschi cker, die hauptsächlich saisonabhängige Waren oder
solche Waren anbieten, für die die an diesem Marktt ag herrschenden Witterungsverhältnisse, insbesondere
Frost, schädlich sind.
(3) In Fällen von Krankheit, Urlaub oder sonstigen wichtigen Abwesenheitsgründen hat unverzüglich eine
Abmeldung bei der Marktaufsicht zu erfolgen.
§ 5
Aufbau und Abbau der Stände
(1) Stände, Verkaufswagen, Gerätschaften und Waren dürfen frühestens zwei Stunden vor und nicht nach
Beginn des Marktes aufgestellt werden. Bei den Nach mittagsmärkten dürfen Stände nicht vor 12.30 Uhr
aufgestellt werden.
(2) Bei Beginn des Marktes müssen Fahrzeuge, die ni cht als Verkaufsstände eingerichtet sind, von der
Marktfläche entfernt sein.
(3) Von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 können Ausnahmen zugelassen werden.
(4) Die Marktplätze müssen bis spätestens 90 Minute n nach dem festgesetzten Ende des Marktes geräumt
sein.
§ 6
Hygienische Anforderungen
(1) Leicht verderbliche Waren, insbesondere Fleisch , Fisch, Milch oder Molkereiprodukte, dürfen nur in Ver-
kaufswagen mit entsprechender Kühlung aufbewahrt, f eilgeboten oder sonst in den Verkehr gebracht wer-
den.
(2) Der obere Teil der Frontseite der Verkaufswagen darf für den Verkauf der Lebensmittel offen sein. Bei
Verkaufswagen, die für einen Verkauf nach mehreren Seiten eingerichtet sind, gelten die offenen Seiten
ebenfalls als Frontseiten. Die offene Frontseite mu ss durch ein überstehendes Dach oder in anderer Wei se
gegen nachteilige Witterungseinflüsse ausreichend geschützt sein.
(3) Die Verkaufswagen müssen glatte, fugenlose Inne nwände und einen leicht zu reinigenden Fußboden
haben.
(4) Die Verkaufsflächen müssen eine dichte, glatte und leicht abwaschbare Oberfläche haben. An der Fro nt-
seite der Verkaufsflächen ist ein abwaschbarer Aufs atz mit einer durchgehenden Abdeckplatte anzubringen,
so dass die Besucher die Lebensmittel weder von vorn noch von oben berühren oder auf sonstige Weise mit
den Lebensmitteln in Kontakt kommen können.
(5) Wer leicht verderbliche Ware unverpackt verkauf t, muss vor Ort eine gültige Bescheinigung nach dem
Infektionsschutzgesetz vorlegen können.
(6) Das Berühren von unverpackten Lebensmitteln, in sbesondere Fleisch, Fisch, Obst und Gemüse durch
die Besucher ist untersagt. Zu diesem Zweck ist an den entsprechenden Standplätzen ein leicht lesbares
Schild mit der Aufschrift "Berühren der Ware verbot en" anzubringen. Fleisch-, Fisch- und Backwaren, so wie
Molkereiprodukte und Früchte müssen in sauberem und unbenutztem Packmaterial ausgewogen und ver-
packt werden.
(7) Das Packmaterial muss hygienisch unbedenklich sein. Es darf auf der Seite, die mit den Lebensmitteln in
Berührung kommt, weder beschrieben noch bedruckt se in. Ansonsten sind Aufdrucke des Erzeugers oder
andere der Werbung dienende Bezeichnungen zulässig. Sie müssen jedoch so beschaffen sein, dass ein
Abfärben nicht erfolgen kann.
§ 7
Verkauf von Fleisch- und Fischprodukten
(1) Geschlachtetes Geflügel darf nur gerupft und ohne Darm feilgeboten werden.
(2) Das Schlachten, Abhäuten, Rupfen und Ausnehmen von Tieren ist auf dem Markt verboten.
§ 8
Reinhalten der Standplätze
(1) Die Marktbeschicker haben ihre Standplätze und deren unmittelbare Umgebung (bei den davor gelege-
nen Laufflächen bis zur Mitte) rein zu halten. Die Pflicht gilt auch für Eis und Schnee. Es darf ledig lich mit
abstumpfenden Materialien, die auch vor Ort zur Ver fügung stehen, gestreut werden. Das Ausstreuen von
Salz ist verboten.
(2) Verpackungsmaterial und Abfälle aller Art dürfe n nicht zurückgelassen werden. Es ist besonders dar auf
zu achten, dass Verpackungsmaterial nicht fortgeweht wird.
(3) Stoffe, die das Grundwasser gefährden, wie insb esondere Heringslake, Öle, Fette, Treibstoffe oder säu-
rehaltige Rückstände, sind fachgerecht zu entsorgen . Insbesondere dürfen sie nicht in die Kanalisation ge-
langen.
(4) Schmutzwasser ist dem dafür vorgesehenen Kanalsystem zuzuführen.
§ 9
Standschilder
Die Marktbeschicker haben die vom Veranstalter ausg egebenen Standschilder deutlich sichtbar an oder in
ihren Verkaufswagen bzw. –ständen anzubringen.
§ 10
Verhalten auf den Marktplätzen
Jeder hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sac hen auf der jeweiligen Marktfläche so einzurichten,
dass Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder –mehr als nach den Umständen unvermeidbar- behindert oder
belästigt werden.
Es ist insbesondere unzulässig:
1. die Waren außerhalb der zugewiesenen Standplätze feilzubieten;
2. Werbematerial auf den Märkten zu verteilen, ausz ulegen oder auf sonstige Art und Weise zu-
gänglich zu machen;
3. Sammlungen durchzuführen;
4. bereits mehr als eine Stunde vor Marktende Waren laut anzupreisen;
5. Megafone oder sonstige Tonverstärker zu verwende n;
6. Ware auszuschellen oder zu versteigern;
7. Waren feilzubieten, die eine Lagerung in einem G efrierschrank/-truhe erfordern;
8. außerhalb der Marktzeiten zu verkaufen oder Best ellungen entgegenzunehmen;
9. sperrige Gegenstände oder Tiere, mit Ausnahme vo n Blindenführhunden, mitzuführen;
10. auf dem Markt auf dem Domplatz Fahrräder mitzuführen;
11. sich hausierend oder betrunken während der Marktzeiten auf der Marktfläche aufzuhalten.
In begründeten Fällen können Ausnahmen von den Nummern 1 bis 9 zugelassen werden.
§ 11
Marktausweise; Verkehrsregelungen auf den Marktplätzen
(1) Die Marktaufsicht vergibt Marktausweise an die zugelassenen Marktbeschicker. Mit diesen Ausweisen ist
das Abstellen/Parken von Fahrzeugen auf den dafür v orgesehenen Parkflächen erlaubt. Beschickern mit
sogenannten „Selbstfahrern“ ist damit auch das Abst ellen/Parken ihrer Verkaufsfahrzeuge auf den ihnen
zugewiesenen Standplätzen erlaubt. Zum Auf- und Abb au der Stände ist das Befahren der Marktfläche an
den Markttagen, außerhalb der festgesetzten Marktze iten, nur mit einem gültigen Marktausweis gestattet .
Ausnahmen von diesen Verboten kann die Marktaufsicht in Einzelfällen zulassen.
(2) Verstöße gegen die Bestimmungen des Absatz 1 kö nnen mit einem Entzug des Marktausweises durch
den Veranstalter geahndet werden.
§ 12
Stromabnahme; Sicherheit von technischen Anlagen; Gasflaschen
(1) Der Veranstalter stellt den Marktbeschickern el ektrische Energie zur Verfügung. Die Betriebssicher heit
der elektrischen Anlagen in den Verkaufseinrichtung en und die ordnungsgemäße, fachgerechte und gefahr-
lose Verlegung der Kabel obliegt dem Strom abnehmenden Marktbeschicker. Hierdurch dürfen insbesondere
keine Behinderungen für die Kunden entstehen.
(2) Jeder Stromabnehmer hat den Nachweis einer einwandfreien Beschaffenheit seiner elektrischen Anlagen
zu erbringen. Die jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften in Bezug auf den Betrieb und den Anschluss von
elektrischen Anlagen sind einzuhalten.
(3) Gasflaschen sind sicher zu transportieren und f achmännisch an die entsprechenden Endgeräte anzu-
schließen.
§ 13
Benutzungsgebühren
Die Abgaben für die Benutzung der Standplätze werde n nach der geltenden Gebührensatzung für die Wo-
chenmärkte in der Stadt Münster erhoben.
§ 14
Ausschluss vom Marktverkehr
Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Marktsatzung kann der Standinhaber für die Dauer des Markttages,
bei wiederholter oder besonders schwerer Zuwiderhandlung für eine befristete Zeit, vom Markt ausgeschlos-
sen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ord nung, insbesondere zur Vermeidung weiterer Zuwider-
handlungen gegen diese Marktsatzung, erforderlich ist.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 GewO zugelassene Waren feilbietet oder
2. gegen die Ge- oder Verbote der §§ 3, 5 bis 10 Ma rktsatzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Marktsatzung tritt am 01.07.2014 in Kraft. Am selben Tag tritt die Satzung über die Wochenmärkte in
der Stadt Münster vom 22.09.2005 (Amtsblatt der Stadt Münster 2005 S. 177-179) außer Kraft.
Vorlage Nr. 49-2014 Anlage 2
9054 Zeichen
Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0049/2014 Satzung über die Wochenmärkte der Stadt Münster 32.07 vom 22.9.2005 (Amtsblatt der Stadt Münster 2005 S. 177) In der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26.3.2009 (Amtsblatt der Stadt Münster 2009 S. 52) Auf Grund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV. NRW 2023), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 16.11.2004, hat der Rat der Stadt Münster am 21.09.2005 folgende Satzung über die Wochenmärkte in der Stadt Münster beschlossen: § 1 Standplätze (1) Die Standplätze werden den Markthändlern von der Marktaufsicht vorbehaltlich des jederzeiti- gen Widerrufs auf Dauer zugeteilt. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht. Es ist verboten, ohne Erlaubnis der Marktaufsicht Standplätze zu belegen oder zugeteilte Plätze mit anderen Personen auszutauschen oder anderen zu überlassen. Die Platzzuteilung kann jederzeit aus Gründen, die in der Person des Marktbeschickers liegen oder mit der Gestaltung des Marktbetriebes zusammenhängen, widerrufen werden. (2) Die Verkaufsstände und -wagen müssen nach den Weisungen der Marktaufsicht aufgestellt wer- den. Sie dürfen den freien Verkehr auf dem Markt nicht behindern. Die Böcke der Verkaufstische und Schilder dürfen auf den den Käufern zugewandten Seiten nicht über die Tischkante oder die Vorderseiten des Wagens in den Weg hineinreichen. Vorbauten für die Präsentation von Ware sind bis zu einer Tiefe von maximal 1,0 m in Abstimmung mit der Marktaufsicht zulässig, wenn eine Wegbreite von 3,50 m eingehalten werden kann. Schutzdächer, Schirme und ähnliche Einrichtun- gen an den Verkaufsständen und -wagen müssen an diesen Seiten mindestens 2,0 m vom Erdboden entfernt sein. (3) Durch die Befestigung der Marktstände und der Zeltplanen dürfen keine Beschädigungen des Marktplatzes verursacht werden, insbesondere ist das Einschlagen von Haltevorrichtungen z.B. Zeltpflöcken, untersagt. (4) Von Fahrzeugen, die nicht als Verkaufsstände eingerichtet sind, ist der Verkauf verboten. Aus- nahmen kann die Marktaufsicht zulassen. § 2 Aufstellen und Abräumen der Stände auf dem Wochenmarkt (1) Stände, Verkaufswagen, Gerätschaften und Waren dürfen frühestens zwei Stunden vor und nicht nach Beginn des Marktes aufgestellt werden. Bei den Nachmittagsmärkten dürfen Stände nicht vor 12.30 Uhr aufgestellt werden. (2) Bei Beginn des Marktes müssen Fahrzeuge, die nicht als Verkaufsstände eingerichtet sind, vom Markt entfernt sein. (3) Die Marktaufsicht kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen. (4) Die Marktplätze müssen bis spätestens 90 Minuten nach dem gewerberechtlich festgesetzten Ende des Marktes geräumt sein. § 3 Verkauf von leicht verderblicher Ware (1) Leicht verderbliche Ware (z. B. Fleisch, Fisch, Milch und Molkereiprodukte) darf nur in Ver- kaufswagen mit entsprechender Kühlung aufbewahrt, feilgehalten und aus diesen verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. (2) Der obere Teil der Vorderseite der Verkaufswagen darf für den Verkauf der Lebensmittel offen sein. Bei Verkaufswagen, die für einen Verkauf nach mehreren Seiten eingerichtet sind, gelten die offenen Seiten ebenfalls als Vorderseite. Die offene Verkaufsseite muss durch ein überstehendes Dach oder in anderer Weise gegen nachteilige Witterungseinflüsse ausreichend geschützt sein. (3) Die Verkaufswagen müssen glatte, fugenlose Innenwände und einen leicht zu reinigenden Fuß- boden haben. (4) Die Verkaufstische müssen eine dichte, glatte, leicht abwaschbare Platte haben. An der dem Käufer zugewandten Seite der Tische ist ein abwaschbarer Aufsatz von mindestens 30 cm Höhe mit einer durchgehenden Abdeckplatte anzubringen, so dass die Käufer die Lebensmittel weder von vorn noch von oben berühren oder in anderer Weise z.B. durch Anhauchen oder Anhusten nachtei- lig beeinflussen können. (5) Wer leicht verderbliche Ware unverpackt verkauft, muss vor Ort eine gültige Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz vorlegen können. § 4 Verkauf von Fleisch (1) Jedes auf den Markt gebrachte Stück Fleisch muss durch Fleischbeschauer geprüft und für un- bedenklich erklärt worden sein. (2) Geschlachtetes Geflügel darf nur gerupft und ohne Darm feilgeboten werden. (3) Das Schlachten, Abhäuten, Rupfen und Ausnehmen von Tieren ist auf dem Markt verboten. § 5 Handel mit lebenden Tieren (1) Körbe, Käfige oder andere Behälter, in denen lebendes Kleinvieh und Geflügel befördert oder feilgehalten wird, müssen mit festem Boden versehen und so beschaffen sein, dass die Tiere neben- einander aufrecht stehen oder sitzen können und nicht zusammengepfercht sind. Für genügende Fütterung und Tränkung ist laufend Sorge zu tragen; an warmen Tagen sind die Tiere vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Die Körbe, Käfige und anderen Behälter sind stets sauber zu hal- ten. (2) Lebende Fische dürfen nur in ausreichend großen und mit Frischwasser versehenen Kübeln feil- gehalten werden. Es ist Vorsorge zu treffen, dass die Fische nicht über die Oberfläche des Wassers hinausragen und dem Wasser ständig genügend Luft zugeführt wird. § 6 Umgang mit Lebensmitteln Das Anfassen von unverpackten Lebensmitteln einschließlich Obst, Gemüse und Südfrüchten durch die Käufer ist verboten und darf vom Verkäufer nicht geduldet werden. An diesen Standplätzen ist ein leicht lesbares Schild auf festem Untergrund mit der Aufschrift "Berühren der Ware verboten" anzubringen. Fleisch-, Fisch- und Backwaren, Molkereiprodukte, Fette und Beerenobst müssen in sauberem, unbenutztem Packmaterial ausgewogen und verpackt werden. Papier darf auf der Seite, die mit solchen Lebensmitteln in Berührung kommt, weder beschrieben noch bedruckt sein. Einsei- tige Aufdrucke mit der Firma und anderen der Werbung dienenden Bezeichnungen sind zulässig. Sie müssen jedoch so beschaffen sein, dass sie nicht abfärben. § 7 Reinhaltung der Standplätze (1) Die Markthändler haben ihre Standplätze und deren unmittelbare Umgebung rein zu halten. Verpackungsmaterial und Abfälle aller Art dürfen nicht auf die Marktplätze geworfen werden. Es ist besonders darauf zu achten, dass Verpackungsmaterial vom Wind nicht fortgeweht wird. Leergut darf auf den Marktplätzen ohne städtische Reinigung nicht zurück gelassen werden. (2) Das Ausgießen von Heringslake, Öl und Frittierfett ist verboten. Andere Flüssigkeiten dürfen nur in die Sickerschächte geschüttet wenden. § 8 Namensanbringung Jeder Markthändler hat an seinem Standplatz leicht sichtbar ein gut lesbares Schild aus Metall, Holz oder Kunststoff mit seinem Familiennamen, mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und seinem Wohnort anzubringen. § 9 Verkaufsordnung (1) Das Ausschellen, das Versteigern und das zudringliche Auffordern zum Kaufen ist verboten. (2) Die Waren dürfen nur auf den zugewiesenen Standplätzen feilgeboten werden. Die Verkäufer haben dabei hinter ihren Ständen zu bleiben. Das Umherziehen mit Waren zum Verkauf ist auf den Marktplätzen verboten. (3) Außerhalb der Marktzeiten sind der Verkauf und die Entgegennahme von Bestellungen verbo- ten. § 10 Verkehrsregelungen auf den Marktplätzen (1) Während der Marktzeit ist das Befahren der Marktplätze mit Fahrzeugen aller Art und das Ab- stellen von Fahrzeugen verboten. Diese dürfen nur auf den von der Marktaufsicht zugewiesenen Plätzen abgestellt werden. Ausnahmen von diesen Verboten kann die Marktaufsicht in Einzelfällen zulassen. (2) Auf den Märkten im Stadtbezirk Mitte (Domplatz und Sentmaringer Weg) ist das Mitführen von Fahrrädern verboten. (3) Auf den Märkten ist das Mitführen von Hunden, mit Ausnahme von Blindenführhunden, nicht erlaubt. § 11 Marktaufsicht (1) Die Marktaufsicht obliegt dem Ordnungsamt. (2) Die Anordnungen der Marktaufsicht zur Durchführung der Marktsatzung sind zu befolgen. (3) Wer den Anordnungen des Aufsichtspersonals nicht nachkommt oder die Ruhe und Ordnung durch Lärmen oder auf andere Weise stört oder andere bei ihrer zugelassenen Tätigkeit hindert oder durch Worte und Taten belästigt, kann von den Marktplätzen verwiesen werden. § 12 Benutzungsgebühren Die Abgaben für die Benutzung der Standplätze werden nach der jeweils geltenden Gebührensat- zung für die Wochenmärkte der Stadt Münster erhoben. § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 68 Abs. 1 GewO zugelassene Waren feilhält; 2. gegen § 1, § 2 Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 3 bis 10 dieser Marktsatzung verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. § 14 In Kraft treten, außer Kraft treten Diese Marktsatzung tritt am 01.10.2005 in Kraft. Am selben Tag tritt die Satzung über die Wo- chenmärkte und Märkte zum Verkauf von Grabschmuck und Weihnachtsbäumen in der Stadt Münster vom 19.12.1985 (Amtsblatt der Stadt Münster 1985 S. 227) außer Kraft.
Beschlussvorlage
3726 Zeichen
V/0049/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Betrifft Satzung über die Wochenmärkte in der Stadt Münster Beratungsfolge 04.02.2014 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 25.02.2014 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 25.02.2014 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 13.03.2014 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 13.03.2014 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 13.03.2014 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 25.03.2014 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 02.04.2014 Hauptausschuss Vorberatung 02.04.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Satzung über die Wochenmärkte in der Stadt Münster (Anlage 1) wird beschlossen. Gleichzei- tig wird die Satzung über die Wochenmärkte in der Stadt Münster vom 22.09.2005 (Anlage 2) au f- gehoben. II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Seit einigen Jahren ist die Tendenz erkennbar, dass immer mehr Markthändler die Wochenmärkte von montags bis freitags nur noch unregelmäßig beschicken. Da die Umsätze deutlich hinter d e- nen am Samstag zurückb leiben, werden diese Märkte von einigen Händlern gemieden, so dass größere Lücken in den Standreihen auftreten. Dadurch leidet die Attraktivität der Märkte und die Kunden können nicht auf die Anwesenheit einzelner Händler vertrauen. Zudem ist dieses Verha l- ten gegenüber den Händlern, die bei Wind und Wetter auch an den umsatzschwachen Tagen vor Ort sind, und den Bewerbern, die auf einen Standplatz warten, nicht zu rechtfertigen. Insbesondere um diesem Problem rechtlich besser begegnen zu können, wurde die Ma rktsatzung überarbeitet. Vorlagen-Nr.: V/0049/2014 Auskunft erteilt: Herr Lammers Ruf: 492-3272 E-Mail: Lammers@stadt-muenster.de Datum: 22.01.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0049/2014 Darüber hinaus wurde die Gelegenheit genutzt, die Satzung zu aktualisieren und redakti onell zu überarbeiten. Das Resultat ist eine weitgehend neue Satzung, die den aktuellen E rfordernissen des Veranstalters entspricht und durch ihr e Übersichtlichkeit und klare Gliederung an Zweckm ä- ßigkeit gewinnt. Die neue Satzung gibt nunmehr die rechtliche Grundlage, bei wiederholten Verstößen gegen die dort normierte Präsenzpflicht (§ 4 Abs. 1) einen Beschicker von der weiteren Teilnahme ausz u- schließen (§ 2 Abs. 4 Nr. 1). Weiterhin trägt sie zu mehr Transparenz bei, indem sie Regelbeispie- le (§ 2 Abs. 4, § 11) benennt und Verhaltenspflichten konkretisiert (z. B. § 4 ). Die hygienischen Anforderungen (§§ 6 - 8) wurden in Abstimmung mit dem Amt für Gesundheit, Veterinär- und Le- bensmittelangelegenheiten überarbeitet und ergänzt. Neu geregelt und in einem Paragr aphen zusammengefasst wurde das Verhalten auf den Marktflächen (§ 10). Hier bestand Handlungsb e- darf, um für die Mita rbeiter des Service - und Ordnungsdienstes während der Marktaufsicht eine verlässliche Rechtsgrundlage für ihre Anordnungen zu schaffen. Die Einführung von Marktauswe i- sen (§ 11) und die damit verbundenen Rechte, wie das Befahren der Marktflächen und das Parken auf den dafür vorgesehenen Flächen, erforderte ebenfalls eine Regelung in der Marktsatzung. Z u- dem wurden Bestimmungen hinsichtlich der Sicherheit von technischen Anlagen in die Satzung aufgenommen (§ 12). Insgesamt hat sich die Satzung in einem solchen Umfang verändert, dass es sich im Gru nde um eine gänzlich neue Satzung handelt; es wurde deshalb auf die Erstellung einer Synopse verzichtet. Die Satzung wurde mit der Vertretung der Marktbeschicker kommuniziert und abgestimmt. I. V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen
Beratungsverlauf (9)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Sentmaringer Weg
- Domplatz
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0049/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.01.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37