V/0423/2010
Ermäßigung der Kursgebühren der VHS für Schwerbehinderte mit Erwerbsunfähigkeitsrente und entsprechende Anpassung der Entgeltordnung
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Beschlussvorlage
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V/0423/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Schule und Weiterbildung Betrifft Ermäßigung der Kursgebühren der VHS für Schwerbehinderte mit Erwerbsunfähigkeitsrente und entsprechende Anpassung der Entgeltordnung Anregung Nr. 14/2010 gemäß § 24 GO NRW vom 16.02.2010 von Frau Mechthild Kröger Beratungsfolge 01.07.2010 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 07.07.2010 Hauptausschuss Vorberatung 07.07.2010 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende Änderung der Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster vom 06.07.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster, Seite 84) wird beschlossen. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Folgekosten entstehen. Sehr geringfügige Minderein- nahmen werden erwartet. Begründung: Das Angebot der Volkshochschule Münster richtet sich an alle Personen, die sich unabhängig vom Einkommen, weiterbilden möchten. Mit der als Anlage 1 beigefügten Anregung gemäß § 24 GO NRW vom 16.02.2010 bittet Frau Krö- ger um Ermäßigung der Kursgebühren der VHS für Schwerbehinderte mit Erwerbsunfähigkeitsren- te und entsprechende Anpassung der Entgeltordnung. Die bisher festgelegten Ermäßigungsgründe sind in Abstimmung mit dem damaligen Rat der Stadt Münster erfolgt. Die Volkshochschule Münster gewährt zurzeit folgende Ermäßigungen: Vorlagen-Nr.: V/0423/2010 Auskunft erteilt: Herr Bruns Ruf: 492-4314 E-Mail: BrunsHW@stadt-muenster.de Datum: 25.05.2010 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0423/2010 o Ermäßigung des Teilnehmerentgeltes in Höhe von 50% für Kurse und Veranstaltungen er- halten Berechtigte nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und Empfänger von Hilfe zum Le- bensunterhalt nach dem SGB XII o Ermäßigungen in Höhe von 30% für Kurse und Veranstaltungen erhalten Personen, die im Bezug von Arbeitslosengeld stehen. Die Ermäßigungen gelten nicht, wenn eine Förderung der beruflichen Bildung im Rahmen der Arbeitsförderung möglich ist. Die Ermäßigung muss vor Beginn persönlich oder schriftlich mit entsprechenden Nachweisen be- antragt werden. Die Regelung der Ermäßigungen ist im Programm und im Internetauftritt der Volkshochschule Münster aufgenommen. Die Ermäßigungsregelungen wurden in 2 Staffelungen vorgenommen. Eine Ermäßigung der Kurs- gebühren für Schwerbehinderte mit Erwerbsunfähigkeitsrente wurde bisher nur gewährt, wenn hierdurch die erwerbsgeminderte Person Ansprüche nach dem SGB hatte. Ähnlich wie bei den Personen, die im Bezug von Arbeitslosengeld stehen, sollen die schwerbehin- derten Personen mit Erwerbsunfähigkeitsrente, die keine Ansprüche nach dem SGB haben, eine 30 % Ermäßigung auf die Kursgebühren der Volkshochschule Münster erhalten. Neue Ermäßigungsregelung: 50 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erhalten Berechtigte, die o Leistungen nach dem SGB II, o Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, o Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII o Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und 30 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erhalten Berechtigte, die o im Bezug von Arbeitslosengeld stehen. o schwerbehindert sind und Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen und keine Ansprüche nach SGB XII haben. 10 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erhalten Studierende (unter 27 Jahre bei Vorla- ge des gültigen Nachweises). Die Ermäßigungen gelten nicht, wenn eine Förderung der beruflichen Bildung im Rahmen der Ar- beitsförderung möglich ist. i. V. gez. Dr. Andrea Hanke Anlagen: Anregung gemäß § 24 GO NRW vom 16.02.2010 der Frau Kröger Änderung der Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster vom 06.07.2001
Anregung § 24 GO NRW Nr. 14/2010
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Anregung Nr. 14/2010 ! "! #! $$! %&! '! ( )! $$&! *& &&)+$& ,&! (-./$ +#0 + && ( $-1&$& 2+! &0% +$&3 4$&*&$&4 )&1&&5$12&4 6 &$ $&$& $- "7 &6#0 $&&81&(-.$& $&6*(-.+)$&4& &616 6 &-6& 2779 &$$7740&67#:+$)$ 2;77+ &11)$ 0 &-&(-.<= $&66 &(-.$8$4626 &$$ &&$4 $ &$&$6&+& 7$&66$& $&6 &8$$$ (-.0>=$$$$5$8$??46 >4 6&( $-1&$&@& 26 &$$4$26 ( $-1&$& 0>5@ 6 &-&$&0> 5"& &26( $-1&$& $1&2& Anregung Nr. 14/2010 5&&4$$'/$& 6 1$7&&$ &$ >& $4& $ &426 2;77$$ &$ 6+1+& 1>4 26( $-1&$&@&A& $&& $&-$ 7B$&$* $$&4*&1> $&$)&"64 && (& 2;774 )&2 2+1$& +41&$&4& 5$( $ $$ 7 && &66*(-.#0 26( $-1&$&6- )&+.
Entgeltordnung der VHS 170610
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Änderung der Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster vom 6.7.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 84) Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe i der Gemeindeordnun g für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW 1994 S. 666 / SGV. NRW 2023) in Verbindung mit § 15 der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Münster vom 17.1 2.1976 (ABl. 1976 S. 201), hat der Rat der Stadt Münster zuletzt am 27.6.2001 folgende Entgeltordnung beschlossen: § 1 Entgeltordnung Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule sind, sofern diese nicht unentgeltlich durchgeführt werden, privatrechtliche Entgelte nach Maßgabe des anliegenden Tarifs zu erheben. § 2 Zahlungspflicht Zahlungspflichtig ist der / die Veranstaltungsteilnehme r/in. Minderjährige Teilnehmer/innen haben auf Verl angen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beizubringen. § 3 Fälligkeit (1) Die Entgelte sind grundsätzlich vor Beginn der Ver anstaltung bei der Anmeldung zu entrichten. (2) Bei Veranstaltungen, die sich über einen längere n Zeitraum hinziehen oder für die ein höheres Entgelt zu zahlen ist, kann Ratenzahlung vereinbart werden. § 4 Erstattung der Entgelte (1) Die Entgelte werden dem Teilnehmer / der Teilne hmerin erstattet: a) wenn eine geplante Veranstaltung nicht durchgeführ t wird, b) wenn durch eine Verlegung des festgesetzten Termins e ine Teilnahme an der Veranstaltung nicht mehr möglich ist. (2) Das Teilnehmerentgelt wird unter Einbehaltung vo n 10% des Gesamtentgeltes für die belegte Veranstal- tung mindestens 2,50 €, erstattet. Voraussetzung ist die Abmeldung vor Anmeldeschluss bzw. Veranstal- tungsbeginn. Eine spätere Rückerstattung erfolgt nur in Ausnahmefällen auf besonderen schriftlichen Antrag. (3) Der Rücktritt bei Studienfahrten ist entsprechend de m Reisevertragsgesetz jederzeit möglich. Der/die Teilnehmer/in hat jedoch die durch diesen Rücktritt verur sachten Kosten zu tragen. Es wird mindestens der Verwaltungskostenanteil einbehalten. (4) Eine Erstattung von Teilnehmerentgelten unter 5 € in den Fällen § 4 Abs. 2 und 3 erfolgt nicht. § 5 erhält folgende Fassung: § 5 Ermäßigungen 50 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erhalten Berechtigte, die o Leistungen nach dem SGB II, o Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, o Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII o Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und 30 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erhalten Berechtigte, die o im Bezug von Arbeitslosengeld stehen o schwerbehindert sind und Erwerbsunfähigkeitsrente bezie hen und keine Ansprüche nach SGB XII haben. 10 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erhalten Studierende (unter 27 Jahre bei Vorlage des gül- tigen Nachweises). Die Ermäßigungen gelten nicht, wenn eine Förderung der beruflichen Bildung im Rahmen der Arbeitsförde- rung möglich ist. Der Leiter der Volkshochschule kann in Einzelfällen (z. B . wirtschaftliche oder soziale Ermäßigungen bewilli- gen und einen Entgelterlass regeln. Tarife zur Entgeltordnung für die Volkshochschule Münster Die Entgelte betragen für: 1. Kurse / Seminare ab 1.1.2002 1.1 Alphabetisierung und für Behinderte je Ustd. 0,375 € 1.2 Deutsch als Fremdsprache je Ustd. 0,90 € 1.3 Politisch-kulturelle Bildung, Partnerschafts- und F amilienbildung, Umwelt- und Gesundheitsbildung, Natur und Technik je Ustd. 1,40 € 1.4 Alltagsfragen und Persönlichkeitsbildung, Entspannu ng und Körpererfahrung, Freizeit und Wanderungen, Fremdsprachen je Ustd. 1,50 € 1.5 EDV und berufl. Weiterbildung je Ustd. 3, 00 € 2. Vorträge 3,00 € 3. Seniorenclubs 3.1. Einzelmitgliedschaft monatlich 8,50 € 3.2 Ehepaare 13,00 € 4. Studien-, Tages- und Wanderfahrten kostendeckend Abweichungen vom vorstehenden Tarif sind möglich, insbeson dere wenn pädagogische oder bildungspoliti- sche Zielsetzung, die Höhe des Personal- und Sachkosteneins atzes und marktorientierte Kriterien dies ab- fordern. Inkrafttreten Die Änderung der Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster tritt am 1. September 2010 in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0423/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.06.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37