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V/0423/2010

Ermäßigung der Kursgebühren der VHS für Schwerbehinderte mit Erwerbsunfähigkeitsrente und entsprechende Anpassung der Entgeltordnung

Vorlagen 08.06.2010

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.07.2010, TOP 17

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anregung § 24 GO NRW Nr. 14/2010

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Entgeltordnung der VHS 170610

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Beschlussvorlage

3754 Zeichen

V/0423/2010 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Schule und Weiterbildung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Ermäßigung der Kursgebühren der VHS für Schwerbehinderte mit Erwerbsunfähigkeitsrente und 
entsprechende Anpassung der Entgeltordnung 
Anregung Nr. 14/2010 gemäß § 24 GO NRW vom 16.02.2010 von Frau Mechthild Kröger  
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
01.07.2010 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
07.07.2010 Hauptausschuss Vorberatung 
07.07.2010 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die anliegende Änderung der Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster vom 
06.07.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster, Seite 84) wird beschlossen.  
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Folgekosten entstehen. Sehr geringfügige Minderein-
nahmen werden erwartet. 
 
 
 
Begründung: 
 
Das Angebot der Volkshochschule Münster richtet sich an alle Personen, die sich unabhängig vom 
Einkommen, weiterbilden möchten.  
Mit der als Anlage 1 beigefügten Anregung gemäß § 24 GO NRW vom 16.02.2010 bittet Frau Krö-
ger um Ermäßigung der Kursgebühren der VHS für Schwerbehinderte mit Erwerbsunfähigkeitsren-
te und entsprechende Anpassung der Entgeltordnung. 
 
Die bisher festgelegten Ermäßigungsgründe sind in Abstimmung mit dem damaligen Rat der Stadt 
Münster erfolgt. 
 
Die Volkshochschule Münster gewährt zurzeit folgende Ermäßigungen: 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0423/2010 
Auskunft erteilt: 
Herr Bruns 
Ruf: 
492-4314 
E-Mail: 
BrunsHW@stadt-muenster.de  
Datum: 
25.05.2010 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0423/2010 
o Ermäßigung des Teilnehmerentgeltes in Höhe von 50% für Kurse und Veranstaltungen er-
halten Berechtigte nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und Empfänger von Hilfe zum Le-
bensunterhalt nach dem SGB XII 
o Ermäßigungen in Höhe von 30% für Kurse und Veranstaltungen erhalten Personen, die im 
Bezug von Arbeitslosengeld stehen. Die Ermäßigungen gelten nicht, wenn eine Förderung 
der beruflichen Bildung im Rahmen der Arbeitsförderung möglich ist. 
Die Ermäßigung muss vor Beginn persönlich oder schriftlich mit entsprechenden Nachweisen be-
antragt werden. Die Regelung der Ermäßigungen ist im Programm und im Internetauftritt der 
Volkshochschule Münster aufgenommen. 
 
Die Ermäßigungsregelungen wurden in 2 Staffelungen vorgenommen. Eine Ermäßigung der Kurs-
gebühren für Schwerbehinderte mit Erwerbsunfähigkeitsrente wurde bisher nur gewährt, wenn 
hierdurch die erwerbsgeminderte Person Ansprüche nach dem SGB hatte. 
Ähnlich wie bei den Personen, die im Bezug von Arbeitslosengeld stehen, sollen die schwerbehin-
derten Personen mit Erwerbsunfähigkeitsrente, die keine Ansprüche nach dem SGB haben, eine 
30 % Ermäßigung auf die Kursgebühren der Volkshochschule Münster erhalten. 
 
Neue Ermäßigungsregelung:
 
 
50 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erhalten Berechtigte, die 
o Leistungen nach dem SGB II, 
o Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, 
o Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII 
o Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 
 
erhalten und 
30 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erhalten Berechtigte, die 
o im Bezug von Arbeitslosengeld stehen.  
o schwerbehindert sind und Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen und keine Ansprüche  nach 
SGB XII haben.  
 
10 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erhalten Studierende (unter 27 Jahre bei Vorla-
ge des gültigen Nachweises). 
 
Die Ermäßigungen gelten nicht, wenn eine Förderung der beruflichen Bildung im Rahmen der Ar-
beitsförderung möglich ist. 
 
 
 
i. V. 
gez.  
Dr. Andrea Hanke 
 
 
 
 
Anlagen: 
 
Anregung gemäß § 24 GO NRW vom 16.02.2010 der Frau Kröger 
Änderung der Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster vom 06.07.2001

Anregung § 24 GO NRW Nr. 14/2010

2520 Zeichen

Anregung Nr. 14/2010 
	


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Entgeltordnung der VHS 170610

4336 Zeichen

Änderung der 
Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster 
 
vom 6.7.2001 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 84) 
 
 
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe i der Gemeindeordnun g für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW 1994 S. 666  / SGV. NRW 2023) in Verbindung mit § 15 der 
Satzung für die Volkshochschule der Stadt Münster vom 17.1 2.1976 (ABl. 1976 S. 201), hat der Rat der Stadt 
Münster zuletzt am 27.6.2001 folgende Entgeltordnung beschlossen: 
 
 
§ 1 
Entgeltordnung 
 
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule  sind, sofern diese nicht unentgeltlich durchgeführt 
werden, privatrechtliche Entgelte nach Maßgabe des anliegenden Tarifs zu erheben. 
 
 
§ 2 
Zahlungspflicht 
 
Zahlungspflichtig ist der / die Veranstaltungsteilnehme r/in. Minderjährige Teilnehmer/innen haben auf Verl angen 
die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beizubringen. 
 
 
§ 3 
Fälligkeit 
 
(1) Die Entgelte sind grundsätzlich vor Beginn der Ver anstaltung bei der Anmeldung zu entrichten. 
 
(2) Bei Veranstaltungen, die sich über einen längere n Zeitraum hinziehen oder für die ein höheres Entgelt  
zu zahlen ist, kann Ratenzahlung vereinbart werden. 
 
§ 4 
Erstattung der Entgelte 
 
(1) Die Entgelte werden dem Teilnehmer / der Teilne hmerin erstattet: 
a) wenn eine geplante Veranstaltung nicht durchgeführ t wird, 
b) wenn durch eine Verlegung des festgesetzten Termins e ine Teilnahme an der Veranstaltung 
nicht mehr möglich ist. 
 
(2) Das Teilnehmerentgelt wird unter Einbehaltung vo n 10% des Gesamtentgeltes für die belegte Veranstal- 
tung mindestens 2,50 €, erstattet. Voraussetzung ist die Abmeldung vor Anmeldeschluss bzw. Veranstal- 
tungsbeginn. Eine spätere Rückerstattung erfolgt nur in  Ausnahmefällen auf besonderen schriftlichen 
Antrag.  
 
(3) Der Rücktritt bei Studienfahrten ist entsprechend de m Reisevertragsgesetz jederzeit möglich. Der/die 
Teilnehmer/in hat jedoch die durch diesen Rücktritt verur sachten Kosten zu tragen. Es wird mindestens 
der Verwaltungskostenanteil einbehalten. 
 
(4) Eine Erstattung von Teilnehmerentgelten unter 5 € in den Fällen § 4 Abs. 2 und 3 erfolgt nicht. 
 
 
§ 5 erhält folgende Fassung: 
 
§ 5 
Ermäßigungen 
 
50 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erhalten Berechtigte, die 
o Leistungen nach dem SGB II, 
o Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, 
o Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach  SGB XII 
o Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 
 
erhalten und 
30 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erhalten Berechtigte, die

o im Bezug von Arbeitslosengeld stehen 
o schwerbehindert sind und Erwerbsunfähigkeitsrente bezie hen und keine Ansprüche nach SGB 
XII haben.  
 
10 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erhalten Studierende (unter 27 Jahre bei Vorlage des gül- 
tigen Nachweises). 
 
Die Ermäßigungen gelten nicht, wenn eine Förderung der beruflichen Bildung im Rahmen der Arbeitsförde- 
rung möglich ist. 
 
Der Leiter der Volkshochschule kann in Einzelfällen (z. B . wirtschaftliche oder soziale Ermäßigungen bewilli- 
gen und einen Entgelterlass regeln. 
 
 
 
Tarife zur Entgeltordnung für die Volkshochschule Münster 
 
 
Die Entgelte betragen für: 
 
1.   Kurse / Seminare               ab 1.1.2002 
 
1.1  Alphabetisierung und für Behinderte je Ustd.     0,375 €
1.2  Deutsch als Fremdsprache je Ustd.        0,90 €
1.3  Politisch-kulturelle Bildung, Partnerschafts- und F amilienbildung, 
  Umwelt- und Gesundheitsbildung, Natur und Technik je Ustd.     1,40 €
1.4 Alltagsfragen und Persönlichkeitsbildung, Entspannu ng und  
  Körpererfahrung, Freizeit und Wanderungen,  
  Fremdsprachen je Ustd.         1,50 €
1.5  EDV und berufl. Weiterbildung je Ustd.       3, 00 €
 
2.   Vorträge          3,00 €
 
3.  Seniorenclubs  
3.1. Einzelmitgliedschaft monatlich        8,50 €
3.2  Ehepaare        13,00 €
 
4.   Studien-, Tages- und Wanderfahrten       kostendeckend 
 
Abweichungen vom vorstehenden Tarif sind möglich, insbeson dere wenn pädagogische oder bildungspoliti- 
sche Zielsetzung, die Höhe des Personal- und Sachkosteneins atzes und marktorientierte Kriterien dies ab- 
fordern. 
 
 
Inkrafttreten 
 
 
Die Änderung der Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster tritt am 1. September 2010 in 
Kraft.

Beratungsverlauf (3)

01.07.2010 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.07.2010 Hauptausschuss
TOP 14 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
07.07.2010 Rat
TOP 17 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0423/2010
Typ
Vorlagen
Datum
08.06.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37