3225/2020
Beschluss über die Einleitung sowie zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung betreffend die Änderung des Bebauungsplanes Nummer 6359/04 Arbeitstitel: Stolberger Straße in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld, 1. Änderung
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Anlage 4 Erläuterung
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1 ANLAGE 4 Erläuterung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 63459/04 Arbeitstitel: Stolberger Straße in Köln-Braunfeld/Ehrenfeld, 1. Änderung 1. Anlass und Ziele der Änderung Der Bebauungsplan Nummer 63459/04 ist seit dem 02.01.1985 rechtsverbindlich. Das große zusammenhängende Gewerbegebiet Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld unterliegt seit mehreren Jahren einem Strukturwandel. Um dieses Prozess stadtverträglich zu bewältigen, wurde für das gesamte Gebiet ein Entwicklungskonzept, die sog enannte „Rahmenplanung Brauns- feld/Müngersdorf/Ehrenfeld“, vom Rat der Stadt Köln am 20.07.200 4 beschlossen. Die Rahmen- planung sieht unter anderem vor, eine Fuß- und Radwegeverbindung entlang der alten Gleistras- sen und eine Grünfläche auf der ehemaligen Gleisharfe im Planbereich, sowie ein Wohnbaugebiet auf den Flächen eines ehemaligen Schrottplatzes sowie eines ehemaligen Betriebes für Antrieb- selemente nördlich der Alsdorfer Straße angrenzend am P lanbereich zu schaffen. Für die im Rah- menplanung vorgesehene Wohnbebauung au f den ehemals gewerblich genutzten Flächen nörd- lich der Alsdorfer Straße hat der Stadtentwicklungsausschuss (StEA) in seiner Sitzung am 04.07.2019 beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungspla- nes „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ einzuleiten. Mit der Planung einer Wohnbaufläche unmittelbar angrenzend an bestehende Industrie- und Ge- werbegebiete wird eine planerische Konfliktsituation entstehen. Um diese Gemengelage zu ver- meiden, sind die angrenzenden Bebauungspläne N ummer 63459/02 und N ummer 634597/04 zu ändern und auf eine städtebaulich und immissionsschutzrechtlich verträgliche Planung anzupas- sen. Ferner sind die Grundzüge der Planung zur Festsetzung einer Fläche für Bahnanlage im Planbe- reich obsolet. In der Änderung zum Bebauungsplan werden daher die in der Rahmenplanung vor- gesehene Fuß- und Radwegeverbindung entlang der alten Gleistras sen sowie die Grünfläche auf der ehemaligen Gleisharfe im Planbereich mitgeplant. Zur planungsrechtlichen Sicherung wird die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Fläche für Bahnanlage, die als private Zufahrtstra- ße genutzt wird, als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Ziele der Planung sind daher - die Neugliederung der Betriebsarten nach dem Abstands erlass vom 06.06.2007 zur Ver- meidung einer planerischen Konfliktsituation mit der geplanten Wohnbebauung nördlich der Alsdorfer Straße, - die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der in der Rah- menplanung vorgesehenen Fuß- und Radwegeverbindung auf der ehemaligen HG K- Trasse sowie einer Grünfläche im Bereich der Gleisharfe, - sowie die planungsrechtliche Sicherung der Erschließungsflächen von einem Teilbereich des Gewerbegebietes. Außerdem wird die BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 im Planbereich Anwendung finden. 2 2. Planverfahren Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 63459/04 mit dem Arbeitstitel „1. Änderung Stol- berger Straße“ in Köln-Ehrenfeld wird im Normal -/Vollverfahren durchgeführt. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist eine Umweltprüfung durchzu führen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelt- auswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschreiben und bewertet werden. Der Umweltbericht ist gemäß Anlage 1 zum BauGB zu erstellen und gemäß § 2a Satz 3 BauGB als Teil der Begründung aufzuführen. 3. Erläuterung zum Plangebiet 3.1 Abgrenzung des Änderungsbereiches Mit Ausnahme des Bereiches nördlichen der Alsdorfer Straße, für den der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ aufgestellt wird, umfasst der Änderungsbe- reich das gesamte Plangebiet des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes Nummer 63459/04. Der Geltungsbereich wird im Norden durch die ehemaligen Gleisanlagen der HGK AG und der KVB AG, im Westen durch den Maarweg, im Osten durch die Oskar -Jäger-Straße und im Süden durch Stolberger Straße begrenzt. 3.2 Vorhandene Struktur und Umgebung des Plangebietes Der Westen und Südwesten des Änderungsbereiches wird durch eine Wohnnutzung geprägt. Hier liegen Wohngebäude entlang der Alsdorfer-, Elsenborner - und St. -Vither-Straße. Nördlich der Alsdorfer Straße auf den Flächen eines ehemaligen Schrottplatzes sowie eines Betriebes für An- triebselemente wird durch das Verfahren "Wohnbebauung Alsdorfer Straße" ebenfalls eine Wohnnutzung geplant. Der Großteil des übrigen Plangebietes wird jedoch vorwiegend gewerblich genutzt. Östlich an die bestehenden Wohngebäude grenzen verschiedene Büronutzungen, Lagerhallen, Einzelhandels- betriebe und Verkaufsflächen von klein- und mittelgroßen Gewerbebetrieben an. Diese Nutzungen werden nach Osten hin fortgeführt. Entlang der Oskar -Jäher-Straße grenzt eine erneute Wohn- nutzung an die gewerblichen Betriebe. Auf Grund des Strukturwandels innerhalb des Plangebietes, wurden industrielle und gewerbliche Nutzungen zugunsten von Wohnnutzung sowie einer nicht erheblich belästigenden Gewerbenut- zung in der Vergangenheit aufgegeben. Dabei bilden der Maarweg im Westen und die Oskar - Jäger-Straße im Osten , die Hauptentwicklungsachsen für die benannten Nutzungen. Die übrige gewerbliche Nutzung bleibt hierbei in zweiter Reihe zurück. Die nähere Umgebung des Plangebietes wird im Wesentlichen durch großflächige Gewerbebe- triebe im Süden und Osten geprägt. Im Norden schließt der Bebauungsplan Widdersdorfer Straße mit klein- und mittelgroßen Gewerbebetrieben an. Im Osten gegenüber der Oskar -Jäger-Straße befindet sich eine größere Wohnbaufläche. 3.3 Planungsrechtliche Situation Im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nummer 6349/04 „Stolberger Straße“ wurden drei unterschiedliche Baugebiete festgesetzt – Allgemeine Wohnbaugebiete, Mischgebie- te und Gewerbegebiete –, unter den die gewerbliche Nutzung herrscht. Im Westen des Planbereiches, für die Grundstücke Maarweg 98 - 130, Alsdorfer Straße 1 - 6 und 11 - 23, St. Vither Straße 1 - 16 und Elsenborner Straße 1 - 27, wurden Allgemeine Wohngebiete 3 sowie Mischgebiete mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,0 bis 1,2, einer maximalen Ge- schosshöhe von III bis VI und einer geschlossenen Bauweise festgesetzt. Angrenzend zu den dem Wohnen dienenden Baugebieten , wurde ein Gewerbegebiet für die Grundstücke Alsdorfer Straße 7 - 9 und Stolberger Straße 92 festgesetzt. Zum Maß der baulichen Nutzung wurden eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,0, eine maximale Anzahl der Vollgeschosse von IV und eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Ferner wurde das Gewerbegebiet als Zone 3 ausgewiesen, in der keine Anlagen nach der Ab- standsliste aus der Anlage 1 des Abstandserlasses vom 25.07.1974, geändert durch Rd. Erl. vom 02.11.1977, zugelassen wurden. Ein weiteres Gewerbegebiet wurde f ür die Grundstücke Stolberger Straße 2 bis 90 festgesetzt. Zum Maß der baulichen Nutzung wurden eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, eine Geschoss- flächenzahl (GFZ) von 2,2, eine maximale Anzahl der Vollgeschosse von X und eine geschlosse- ne Bauweise festgesetzt. Ferner wurde das Baugebiet als Zone 2 ausgewiesen, in der die Anla- gen Nummer 1 bis 187 und 189 bis 193 der Abstandsliste aus der Anlage 1 des Abstandserlasses vom 25.07.1974, geändert durch Rd. Erl. vom 02.11.1977, ausgeschlossen wurden. Für die Grundstücke Oskar -Jäger-Straße 115 - 141 wurde auch ein Gewerbegebiet festgesetzt. Zum Maß der baulichen Nutzung wurden für das Baugebiet eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,0, eine maximale Anzahl der Vollgeschosse von VI sowie eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Ferner wurde das Baugebiet als Zone 1 ausgewiesen, in der die Anlagen N ummer 1 bis 158 der Abstandsliste aus der Anlage 1 des Abstandserlasses vom 25.07.1974, geändert durch Rd. Erl. vom 02.11.1977, ausgeschlossen wurden. In allen drei Gewerbegebieten wurden auch zahlreiche Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Diese Anpflanzungsmaßnahme war als gestalterisches Trennungs- instrument zur Vermeidung der negativen Auswirkungen der Gewerbegebiete auf dem Ortsbild der Umgebung vorgesehen, jedoch finde sie derzeit in sehr geringerem Maße Anwendung . Ein gutes Beispiel der nicht Anwendbarkeit dieser Festsetzung ist die Fläche für das Anpflanzen v on Bäumen und Sträuchern südlich der HGK-Trasse zwischen dem Grundstück Stolberger Straße 90 d und der Oskar-Jäger-Straße, die nie angelegt werden könnte, da sie teils mit alten Gewerbehal- len bebaut ist und teils als Zufahrt für die Gewerbehallen genutzt wird. Außerdem wurden im Bebauungsplan die Gleistrassen der HGK AG und der KVB AG als Flächen für Bahnanlagen festgesetzt. Beide Gleistrassen sind bereits vor Jahren aufgegeben und zwi- schenzeitlich entwidmet worden. 4. Planungsvorgaben 4.1 Flächennutzungsplan (FNP) Im Flächennutzungsplan sind die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches der Änderung zum Bebauungsplan als gemischte und als gewerbliche Baufläche dargestellt. Die vorgesehene Pla- nung weicht von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes ab. Der Fläc hennutzungsplan ist daher zu ändern. 4.2 Regionalplan Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als "All- gemeiner Siedlungsbereich" (ASB) dargestellt. 4 4.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als Innenbereich dar und trifft keine Aus- sagen. 4.4 Rahmenplanung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld In der vom Rat der Stadt Köln am 20.07.2004 beschlossenen Rahmenplanung Brauns- feld/Müngersdorf/Ehrenfeld sieht das Nutzungskonzept für die östlichen Planbereiche der Bebau- ungsplan-Änderung Gewerbegebiete mit kombinierter Dienstleistung entlang der öffentlichen Ver- kehrsflächen vor. Der westliche Bereich wird durch Wohnbebauung geprägt. Diese Darstellung entspricht auch der Zielstellung, auf den nör dlichen Flächen entlang der Alsdorfer Straße eine Wohnbebauung zu realisieren, welche ebenfalls als mittelfristiges Ziel innerhalb der Rahmenpla- nung definiert wurde. Östlich an den Vorhaben- und Erschließungsplan “Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ sieht die Rahmenplanung eine öffentliche Grünfläche vor. Nördlich entlang der ehemali- gen Gleistrassen ist eine begrünte Fuß- und Radwegeverbindung geplant. 5. Planinhalt 5.1 Neugliederung der Betriebsarten nach Abstandserlass 2007 Zur Vermeidung einer stadtplanerischen K onfliktsituation mit der geplanten heranrückenden Wohnbebauung nördlich der Alsdorfer Straße sind Teilbereiche der Gewerbegebiete im Planbe - reich nach der Abstandsliste der Anlage 1 zum Abstandserlass neu zu gliedern. Im Rahmen der Änderung zum Bebauungspl an wird für das gesamte Plangebiet auf den Abstandserlass vom 06.06.2007 umgestellt. Eine gutachterliche Betrachtung beziehungsweise Bestandserfassung der vorhandenen Betriebe im Gewerbegebiet, wurde durch das Büro ACCON erarbeitet. Mit der geplanten Änderung der Festsetzung soll sichergestellt werden, dass nur Anlagen zulässig sind, die die Mindestabstände einhalten. Im Rahmen der gutachterlichen Betrachtung wurden die aus schalltechnischer Sicht relevanten Nutzungen betrachtet. Die Anpassung der Zonierung gemäß dem aktuellen Abstandserlass 2007 führt zu keine r Ein- schränkungen der möglichen Nutzungen. Für die nördlich und östlich liegenden Gewerbegebietsflächen entlang der KVB AG Bahnanlage soll von Zone 1 auf die Zonen 3 beziehungsweise 2 umgestellt wer den. Die Zonierungen entlang der Oskar-Jäger-Straße und der Stolberger Straße bleiben unberührt. Von der geplanten heranrückenden Wohnbebauung nördlich der Alsdorfer Straße bis zu einer Entfernung von circa 170 Meter wird im Planbereich die Zone 3 festges etzt, in der alle Anlagen - und Betriebsarten der Abstandsliste ausgeschlossen werden. In dem Bereich befinden sich aktuell gemäß Realnutzungskartierung verschiedene Einzelhandelsbetriebe sowie einige Bürogebäude. Diese Betriebe beziehungsweise Nutzungen we rden von der Umstellung auf den Abstandserlass vom 06.06.2007 nicht betroffen und stehen im Einklang mit den geplanten neuen Festsetzungen. Bis zu einer weiteren Entfernung von circa 500 Meter wird die Zone 2 festgesetzt, in der aus- schließlich die Anlagen- und Betriebsarten der Abstandsklasse VII zulässig werden. In dem Be- reich befinden sich aktuell gemäß Realnutzungskartierung ein Kurierdienst, eine Schreinerei so- wie verschiedene Lageräume und Büronutzungen. Diese Betriebe beziehungsweise Nutzungen werden von der Umstellung auf den Abstandserlass vom 06.06.2007 nicht betroffen und stehen im Einklang mit den geplanten neuen Festsetzungen. 5 Abschließend bis zu einer weiteren Entfernung von circa 500 Meter wird die Zone 1 festgesetzt, in der ausschließlich die Anlagen- und Betriebsarten der Abstandsklasse VI und VII zulässig werden. In dem Bereich befinden sich aktuell gemäß Realnutzungskartierung ein Autoverleih, verschiede- ne Büronutzungen sowie Wohngebäude. Diese Betriebe beziehungsweise Nutzungen werden von der Umstellung auf den Abstandserlass vom 06.06.2007 nicht betroffen und stehen im Einklang mit den geplanten neuen Festsetzungen. 5.2 Festsetzung eines Fuß- und Radweges sowie einer Grünfläche Durch die Aufgabe der industriellen Nutzungen und die Umstrukt urierung der gewerblichen Nut- zungen innerhalb des Plangebietes wurde die Bahntrasse entbehrlich und zurückgebaut. Teilwei- se wurde die ehemalige Gl eistrasse an die angrenzenden Gewerbegebiete veräußert bezie- hungsweise verpachtet. Die Gleistrasse wird heute vorrangig als private Zufahrtsstraße genutzt, so dass die Darstellung als Gewerbegebieten der heutigen Nutzung entspricht. Auch die KVB AG hat seit Jahren das Anschlussgleis zum Betriebshof aufgegeben und entwidmet. Gemäß den Vorgaben der Rahmenplanung s oll auf dieser Gleistrasse zwischen dem Maarweg und der Stolberger Straße eine begrünte Fuß- und Radwegeverbindung entstehen, so dass für die ehemalige Fläche für Bahnanlagen eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) festgesetzt wird. Darüber hinaus soll mit der geplanten Umwandlung von Gewerbegebietsflächen in öffentliche Grünflächen östlich des Bebauungsplanes “Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ auf der ehemaligen Gleisharfe der Rahmenplanung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld gefolgt werden. Die benannte Teilfläche soll an die Fuß- und Radwegeverbindung anschließen und einen qualitativen Freiraum für die angrenzenden Nutzungen ausbilden. 5.3 Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche Ein Teil der ehemaligen Gleistrasse wird heute vorrangig als private Zufahrtsstraße zu den Gewer- begebieten genutzt. Diese Nutzung entspricht nicht die im rechtskräftigen Bebauungsplan festge- setzte Fläche für Bahnanlage für die Fläche. Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird diese Fläche zur planungsrechtlichen Sicherung der verkehrlichen Erschließung der Grundstücke als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. 5.4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 21.11.2017 Bedingt durch die Änderung des Bebauungsplanes wird auf die derzeit geltende Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 umgestellt. 6. Umweltbericht Der Untersuchungsumfang der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 wird im Rahmen der früh- zeitigen Dienststellen- und Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB festgelegt. Der entspre- chende gutachterliche Untersuchungsbedarf wird im weiteren Planverfahren abgearbeitet. Unter anderem werden in der Umweltprüfung die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkun- gen auf die Schutzgüter ermittelt. Folgende Altlasten werden berücksichtigt: 6 Altlast Nummer 40102 (Öllinse Braunsfeld) Der Ölschaden besteht seit über 40 Jahren und hat zur Stilllegung einer ehemals dort ansässigen Grundwassergewinnungsanlage geführt. Die Ölverunreinigung liegt im Grundwasserschwan- kungsbereich in einer Tiefe von 9 Meter bis 12 Meter. Die Quelle dieser Boden- und Grundwasser- verunreinigung ist bisher noch nicht festgestellt worden. Seitens der Stadt wurde diese Altlast mehrfach untersucht. Sanierungsmaßnahmen wurden eingeleitet aber bisher noch nicht abge- schlossen. Aufgrund der Lage der Altlast, circa 10 Meter bis 12 Meter unter Geländeoberfläche und außerhalb einer Wasserschutzzone und dem Einzugsbereich einer Grundwassergewinnungs- anlage, kann wegen des erheblichen finanziellen Aufwandes die komplette Sanierung kaum erwar- tet werden. Altlastverdachtsflächen und Altstandorte Im Bebauungsplangebiet ist aufgrund der teilweise über ein Jahrhundert andauernden industriel- len und gewerblichen Nutzungen eine Vielzahl von Altablagerungen und Altstandorten vorhanden und im Altlastenkataster dargestellt. Somit ist sichergestellt, dass nach der Aufgabe der derzeiti- gen Nutzung im Rahmen der Neubebauung weitere Untersuchungen und gegebenenfalls Sanie- rungsmaßnahmen gefordert werden. 7. Planverwirklichung Die Änderung des Bebauungsplanes verursacht der Stadt Köln keine Kosten.
Anlage 6 Auszug BV 4
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Herr Schmitz (02-4) Telefon: (0221) 221-94313 Fax : (0221) 221-94342 E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt -koeln.de Datum: 16.03.2021 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 4. Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld in der Wahlperiode 2020/2025 vom 15.03.2021 öffentlich 10.2 Beschluss über die Einleitung sowie zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung betreffend die Änderung des Bebauungspla- nes Nummer 63459/04 Arbeitstitel: Stolberger Straße in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld, 1. Ände- rung 3225/2020 Beschluss: Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Stadtentwicklungsausschuss, folgen- den geänderten Beschluss zu fassen: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nummer 63459/04 gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet nördlich der Stolberger Straße bis einschließlich die ehemaligen Gleisanlagen der HGK AG zwischen Maarweg und Oskar-Jäger- Straße —Arbeitstitel: Stolberger Straße in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld, 1. Änderung — einzuleiten 2. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB und Modell 1 Der konkret e Bedarf an Industrie - und Gewerbeflächen (GI und GE inkl. Zonierung) für das Rahmenplangebiet muss ermittelt und auch verortet werden, um aktuelle wie auch die zukünftige Gewerbeentwicklung in ausreichendem Umfang gewährleisten zu können. Dies muss entspr e- chend parallel zur laufenden Ausweitung von Wohnbauflächen erfolgen. Die Wandlung von Gewerbefläche in öffentliche Grünflächen in der „Gleisharfe“ wird den seit 2004 geplanten „qualitativen Freiraum“ end- lich rechtlich verankern. Aktuell ist auf der Fläche die Bauwagensiedlung („Osterinsel“) angesiedelt, für die daher schnellstmöglich eine Perspek- tive vor Ort geschaffen werden soll. Der schon seit 2004 im „Verkehrskonzept RPBR“ geplante „Durchstich“ von der Alsdorfer Straße Richtung „Gewerbestraße/Stolber ger Straße“ sollte nun auch planungsrechtlich verankert werden, um eine zukunfts- orientierte Mobilitätsplanung zu ermöglichen. Die Vorlage ist als „positiv“ im Sinne des Klimaschutzes gekennzeich- net, obwohl die explizite „Erläuterung siehe Begründung“ in de n weite- ren Ausführungen und Anlagen fehlt. Grundsätzlich scheint hier eine positive Gesamtbilanz möglich, da ja u.a. eine Gewerbefläche in Grünflä- che gewandelt wird. Allerdings fehlt der genauere Nachweis, weshalb dies entweder nachgebessert oder aber die Klimaschutz-Kennzeichnung entfernt werden sollte. In der Plandarstellung (Anlage 3) ist ein Schreibfehler: Ein Block WA (Allgemeines Wohngebiet) wurde im jetzt gültigen B -Plan in MI (Misch- gebiet) geändert. Dieses Gebiet zwischen St. -Vither und Elsenborner Straße soll wieder als WA gekennzeichnet werden (siehe folgende Abb.). Die Grünfläche, die auf der ehemaligen „Gleisharfe" entstanden ist, wird zur Nutzung durch die jetzigen Nutzerinnen und Nutzer bzw. Bewohnerinnen und Bewohner der Bauwagensiedlung vorbehalten. Auf diese Weise wird der Be- stand der „Osterinsel" als alternative Wohnform gesichert. Im Bebauungsplan Nr. 6345 9/04 wird eine Sonderbaufläche „Alternatives Wohnen" ausgewiesen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. Geschäftsführung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Herr Schmitz (02-4) Telefon: (0221) 221-94313 Fax : (0221) 221-94342 E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt -koeln.de Datum: 16.03.2021 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 4. Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld in der Wahlperiode 2020/2025 vom 15.03.2021 öffentlich 10.2.1 Gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und Herrn Scholz (GUT) zu TOP 10.2 AN/0564/2021 Beschluss Der konkrete Bedarf an Industrie - und Gewerbeflächen (GI und GE inkl. Zonie- rung) für das Rahmenplangebiet muss ermittelt und auch verortet werden, um aktuelle wie auch die zukünftige Gewerbeentwicklung in ausreichendem Um- fang gewährleisten zu können. Dies muss entsprechend parallel zur laufenden Ausweitung von Wohnbauflächen erfolgen. Die Wandlung von Gewerbefläche in öffentliche Grünflächen in der „Gleishar- fe“ wird den seit 2004 geplanten „qualitativen Freiraum“ endlich rechtlich ver- ankern. Aktuell ist auf der Fläche die Bauwagensiedlung („Osterinse l“) ange- siedelt, für die daher schnellstmöglich eine Perspektive vor Ort geschaffen werden soll. Der schon seit 2004 im „Verkehrskonzept RPBR“ geplante „Durchstich“ von der Alsdorfer Straße Richtung „Gewerbestraße/Stolberger Straße“ sollte nun auch planungsrechtlich verankert werden, um eine zukunftsorientierte Mobili- tätsplanung zu ermöglichen. Die Vorlage ist als „positiv“ im Sinne des Klimaschutzes gekennzeichnet, ob- wohl die explizite „Erläuterung siehe Begründung“ in den weiteren Ausführun- gen und Anlage n fehlt. Grundsätzlich scheint hier eine positive Gesamtbilanz möglich, da ja u.a. eine Gewerbefläche in Grünfläche gewandelt wird. Aller- dings fehlt der genauere Nachweis, weshalb dies entweder nachgebessert oder aber die Klimaschutz-Kennzeichnung entfernt werden sollte. In der Plandarstellung (Anlage 3) ist ein Schreibfehler: Ein Block WA (Allge- meines Wohngebiet) wurde im jetzt gültigen B -Plan in MI (Mischgebiet) geän- dert. Dieses Gebiet zwischen St. -Vither und Elsenborner Straße soll wieder als WA gekennzeichnet werden (siehe folgende Abb.). Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. Geschäftsführung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Herr Schmitz (02-4) Telefon: (0221) 221-94313 Fax : (0221) 221-94342 E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt -koeln.de Datum: 16.03.2021 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 4. Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld in der Wahlperiode 2020/2025 vom 15.03.2021 öffentlich 10.2.2 Gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der SPD-Fraktion, der Fraktion Die Linke/Die Partei und der CDU- Fraktion zu TOP 10.2, betr.: Osterinsel AN/0567/2021 Beschluss Die Grünfläche, die auf der ehemaligen „Gleisharfe" entstanden ist, wird zur Nutzung durch die jetzigen Nutzerinnen und Nutzer bzw. Bewohnerinnen und Bewohner der Bauwagensiedlung vorbehalten. Auf diese Weise wird der Bestand der „Osterinsel" als alternative Wohnform gesichert. Im Bebauungsplan Nr. 6345 9/04 wird eine Son- derbaufläche „Alternatives Wohnen" ausgewiesen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 2 Geltungsbereich BPlan
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Anlage 2 05025100150 MeterN StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen BebauungsplanesWohnbebauung Alsdorfer Straßein Köln - Braunsfeld / Ehrenfeld Maßstab 1 : 2 500
Anlage 3 städtebauliches Konzept
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ANLAGE 3
Anlage 1 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63459/04Stolberger Straßein Köln - Braunsfeld / Ehrenfeld 010050200300 Meter
Anlage 5 Auszug BV 3
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) Herr Wagener Telefon: (0221) 93313 Fax : (0221) E-Mail: steffen.wagener1@stadt-koeln.de Datum: 16.03.2021 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Be zirksvertretung Lindenthal vom 15.03.2021 öffentlich 9.2.4 Beschluss über die Einleitung sowie zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung betreffend die Änderung des Bebauungspla- nes Nummer 63459/04 Arbeitstitel: Stolberger Straße in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld, 1. Ände- rung 3225/2020 Geänderter Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nummer 63459/04 gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet nördlich der Stolberger Straße bis einschließlich die ehemaligen Gleisanlagen der HGK AG zwischen Maarweg und Oskar-Jäger- Straße —Arbeitstitel: Stolberger Straße in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld, 1. Änderung — einzuleiten 2. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB und Modell 1 Zum o.g. Beschluss (Vorlage 3225/2020) beschließt die Bezirksvertretung fol- gende Ergänzungen: Der konkrete Bedarf an Industrie- und Gewerbeflächen (GI und GE inkl. Zonierung) für das Rahmenplangebiet muss ermittelt und auch verortet werden, um aktuelle wie auch die zukünftige Gewerbeentwicklung in ausreichendem Umfang gewährleisten zu können. Dies muss entsprechend parallel zur laufenden Ausweitung von Wohnbauflächen erfolgen. Die Wandlung von Gewerbefläche in öffentliche Grünflächen in der „Gleisharfe“ wird den seit 2004 geplanten „qualitativen Freiraum“ endlich rechtlich verankern. Aktuell ist auf der Fläche die Bauwagensiedlung („Osterinsel“) angesiedelt, für die daher schnellstmöglich eine Perspektive vor Ort geschaffen werden soll. Der schon seit 2004 im „Verkehrskonzept RPBR“ geplante „Durchstich“ von der Alsdorfer Straße Richtung „Gewerbestraße/Stolberger Straße“ sollte nun auch planungsrechtlich verankert werden, um eine zukunftsorientierte Mobilitätsplanung zu ermöglichen. Die Vorlage ist als „positiv“ im Sinne des Klimaschutzes gekennzeichnet, obwohl die explizite „Erläuterung siehe Begründung“ in den weiteren Ausführungen und Anlagen fehlt. Grundsätzlich scheint hier eine positive Gesamtbilanz durchaus möglich, da ja u.a. eine Gewerbefläche in Grünfläche gewandelt wird. Allerdings fehlt der genauere Nachweis, weshalb dies entweder nachgebessert oder aber die Klimaschutz-Kennzeichnung entfernt werden sollte. In der Plandarstellung (Anlage 3) ist ein Schreibfehler: Ein Block WA (Allgemeines Wohngebiet) wurde im jetzt gültigen B-Plan in MI (Mischgebiet) geändert. Dieses Gebiet zwischen St.-Vither und Elsenborner Straße soll wieder als WA gekennzeichnet werden (siehe folgende Abb.). Abstimmungsergebnis: -einstimmig zugestimmt-
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Beni Sa Vorlagen-Nummer 3225/2020 Freigabedatum 24.11.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über die Einleitung sowie zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung betreffend die Änderung des Bebauungsplanes Nummer 63459/04 Arbeitstitel: Stolberger Straße in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld, 1. Änderung Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nummer 63459/04 gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet nördlich der Stolberger Straße bis einschließlich die ehemaligen Gleisanlagen der HGK AG zwischen Maar- weg und Oskar-Jäger-Straße —Arbeitstitel: Stolberger Straße in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld, 1. Änderung — einzuleiten 2. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB und Modell 1 Alternative: keine Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 07.12.2020 Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 07.12.2020 Stadtentwicklungsausschuss 28.01.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Mit Schreiben vom 29.03.2019 stellte die Vorhabenträgerin PANDION Alsdorfer Straße GmbH & Co. KG einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens gemäß § 12 Absatz 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) unter Berücksichtigung des § 13a BauGB für einen Bereich nördlich der Alsdorfer Straße. Der Einleitungsbeschluss wurde vom Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 04.07.2019 gefasst (Session-Nr. 1380/2019). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan (VEP) Nr. 63457/03 hat den Arbeitstitel "Wohnbebauung Alsdorfer Straße in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld" erhalten. Städtebau- liches Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung von Wohnbebauung. Der Geltungsbereich, der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ergänzt wurde, ist als Anlage 2 beigefügt. Weiterhin grenzen an den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die Bebau- ungspläne Nr. 63459/04 "Stolberger Straße in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld" und Nr. 63459/02 "Wid- dersdorfer Straße in Köln-Ehrenfeld" an, in den Gewerbe- und Industriegebiete im Wesentlichen fest- gesetzt wurden. Mit der Planung einer Wohnbaufläche unmittelbar angrenzend an bestehende Industrie- und Gewer- begebiete wird eine planerische Konfliktsituation entstehen. Um diese Gemengelage zu vermeiden, sind die angrenzenden Bebauungspläne Nr. 63459/02 und Nr. 63459/04 zu ändern und auf eine städ- tebaulich und immissionsschutzrechtlich verträgliche Planung anzupassen. Die Aufstellungen beider Angebotsbebauungspläne sind in getrennten Beschlüssen zu fassen. Der Bebauungsplan "Stolberger Straße in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld, 1. Änderung" hat als städtebau- liches Ziel die Neugliederung der Betriebsarten nach dem Abstandserlass vom 06.06.2007 zur Ver- meidung einer planerischen Konfliktsituation mit der geplanten Wohnbebauung nördlich der Alsdorfer Straße. Ferner sind im rechtskräftigen Bebauungsplan die Grundzüge der Planung zur Festsetzung einer Fläche für Bahnanlage obsolet. Im Rahmen der zu beschließenden Bebauungsplanänderung werden die in der Rahmenplanung vorgesehene Fuß- und Radwegeverbindung entlang der alten Gleistrassen sowie die Grünfläche auf der ehemaligen Gleisharfe im Planbereich mitgeplant. Weiter- hin wird die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Fläche für Bahnanlage, die derzeit als private Zufahrtstraße genutzt ist, als öffentlicher Verkehrsfläche (Zweckbestimmung Fuß- und Rad- weg) zur planungsrechtlichen Sicherung festgesetzt. Beschlösse der Stadtentwicklungsausschuss die Aufstellung dieser Bebauungsplanänderung nicht, würde eine planerische Konfliktsituation mit der geplanten Wohnbebauung nördlich der Alsdorfer Straße entstehen. Die Entscheidung würde weiterhin in Widerspruch zu der Entscheidung des Stadt- entwicklungsausschusses vom 04.07.2019 geraten, nach der ein vorhabenbezogener Bebauungsplan zur Schaffung von Wohnbebauung nördlich der Alsdorfer Straße einzuleiten ist. 3 Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Geltungsbereich BPlan (VEP) Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße in Köln- Braunsfeld/Ehrenfeld“ Anlage 3 Städtebauliches Konzept Anlage 4 Erläuterung zum städtebaulichen Konzept
Anlage 7 Stellungnahme der Verwaltung
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/ 2 ANLAGE 7 Beschluss über die Einleitung sowie zur Durchführunn der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung betreffend die Änderung des Bebauungsplanes Nummer 63459/04 Arbeitstitel: Stolberger Straße in Köln-Braunsfeld/Ehtrenfeld, 1. Änderung Vorlage 3225/2020 hier: Stellungnahme der Verwaltung zu den Beschlüssen der Bezirksvertretungen Lindenthal und Ehrenfeld (BV 3 und 4) vom 15.03.2020 – siehe Anlage 5 und 6 – Die Bezirksvertretungen Lindenthal und Ehrenfeld empfehlen dem Stadtentwicklun gsausschuss bei dem Beschluss folgende Änderungen zu fassen: 1. Der konkrete Bedarf an Industrie- und Gewerbeflächen (GI und GE inkl. Zonierung) für das Rahmenplangebiet muss ermittelt und auch verortet werden, um aktuelle wie auch die zukünftige Gewerbeentwicklung in ausreichendem Umfang gewährleisten zu können. Dies muss entsprechend parallel zur laufenden Ausweitung von Wohnbauflächen erfolgen. Stellungnahme der Verwaltung zu 1.: Die Verwaltung empfiehlt, dem Vorschlag einer quantitativen und detaillie rten Bedarfsanaly- se für das begrenzte Gebiet der Rahmenplanung Braunsfeld Müngersdorf Ehrenfeld nicht zu folgen. Im Zuge der Erstellung des Stadtentwicklungskonzepts Wirtschaft wurde bereits ein Gewer- be- und Industrieflächengutachten von der Stadt Köln in Auftrag gegeben, welches stadtwei- te Gewerbe- und Industrieflächenbedarfe analysiert und darstellt. Vor diesem Hintergrund werden für das Gebiet der Rahmenplanung Braunsfeld Müngersdorf Ehrenfeld im Zielbild- prozess/Max Becker-Areal unter anderem Wirtschaftsflächen- und Wohnbauflächenpotenzia- le in qualitativer Weise analysiert, diskutiert und berücksichtigt. Ein Ergebnis des Prozesses wird im zweiten Halbjahr 2021 erwartet. In der darauf folgenden Fortschreibung der Rah- menplanung, mit deren Beginn Ende des Jahres 2021 zu rechnen ist, wird das Ergebnis auf- gegriffen und gegebenenfalls ergänzt und verfeinert. Die beiden in Rede stehenden Bebauungspläne, zu denen jeweils der Beschluss zur Einlei- tung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen jeweiliger Änderungsverfahren gefasst werden soll, liegen im Gebiet der oben genannten Rahmenplanung. Die Bebauungs- planänderungen sollen die Entstehung einer planerischen Konfliktsituation zwischen der Pla- nung der Wohnbaufläche mit dem Arbeitstitel „Wohnbebauung Al sdorfer Straße in Köln- Braunsfeld/Ehrenfeld“ und dem unmittelbar angrenzenden, bestehenden Industrie- und Ge- werbegebiet vermeiden. Dazu sind die angrenzenden, in Rede stehenden Bebauungspläne Nr. 63459/02 und Nr. 63459/04 zu ändern und auf eine städtebauli ch und immissionsschutz- rechtlich verträgliche Planung anzupassen. Diese Änderungen sehen aber weiterhin über- wiegend Gewerbeflächen für die betroffenen Bereiche vor, was im Übrigen auch der vom Rat beschlossenen Rahmenplanung aus dem Jahr 2004 entspricht. Der Beschluss zur Einleitung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Än- derung der beiden Bebauungspläne sollte daher nicht von einer Ermittlung der Flächenbe- darfe an Industrie- und Gewerbeflächen abhängig gemacht werden. 2. Die Wandlung von Gewerbefläche in öffentliche Grünflächen in der „Gleisharfe“ wird den seit 2004 geplanten „qualitativen Freiraum“ endlich rechtlich verankern. Aktuell ist auf der Fläche die Bauwagensiedlung („Osterinsel“) angesiedelt, für die daher schnellstmöglich eine - 2 - / 3 Perspektive vor Ort geschaffen werden soll. […] Die Grünfläche, die auf der ehemaligen „Gleisharfe" entstanden ist, wird zur Nutzung durch die jetzigen Nutzerinnen und Nutzer bzw. Bewohnerinnen und Bewohner der Bauwagensiedlung vorbehalt en. Auf diese Weise wird der Bestand der „Osterinsel" als alternative Wohnform gesichert. Im Bebauungsplan Nr. 6345 9/04 wird eine Sonderbaufläche „Alternatives Wohnen" ausgewiesen. Stellungnahme der Verwaltung zu 2.: Die Verwaltung empfiehlt, dem Vorschlag nicht zu folgen. Die Festsetzung eines Sondergebietes nach § 11 Abs. 1 BauNVO mit Zweckbestimmung „Alternatives Wohnen“ ist nach Art der baulichen Nutzung möglich. Das Gebiet dient sowohl dem Wohnen in einem besonderen Gemeinschaftskonzept als auch der Verlagerung vieler Tätigkeiten ins Freie und unterscheidet sich somit im Wesentlichen von den zulässigen Arten der baulichen Nutzung in anderen Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO . Auch könnte die Erschließung des Baugebietes gesichert werden, in dem das Gebiet von der Stichstraße zwischen den Grundstücken Stolberger Straße 90 und 92 erschlossen wäre. Allerdings würde die Festsetzung eines Sondergebietes „Alternatives Wohnen“ de m Rahmenplan Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld vom 2004 widersprechen. Für das Gebiet ist eine Grünfläche mit Fuß- und Radwegeverbindung vorgesehen. Die Umsetzung der geplanten begrünten Fuß- und Radwegeverbindung müsste in jedem Fall weiterhin Vorrang haben und verfolgt werden. Von der grundsätzlichen Festsetzungsmöglichkeit ist die Frage zu trennen, ob an dieser konkreten Stelle die Festsetzung eines solchen Sondergebiets abwägungsfehlerfrei möglich ist. Hierfür könnten folgende Hindernisse bestehen: Die Frage, ob die bestehenden Altlasten der Festsetzung eines Baugebiets, das auch dem Wohnen di ent, entgegenstehen, kann zum jetzigen Stand noch nicht beantwortet werden. Aufgrund der speziellen Art der Nutzung ist jedenfalls damit zu rechnen, dass eine Boden- versiegelung als Sicherungsmaßnahme nicht möglich sein wird, da gerade eine naturbelas- sene Wohnform gewollt ist. Auch eine öffentliche Grünfläche würde nicht zu einer Versiege- lung führen würde und diese ebenfalls für Freizeit - und Spielaktivitäten genutzt, so dass im Hinblick auf eine nutzungsorientierte Sanierung nur ein gradueller Unterschied besteht, kein grundsätzlicher. Da die Prüf - und Maßnahmenwerte nach Anhang 2 der BBodSchV für Wohngebiete aber niedriger sind als bei Park- und Freizeitanlagen, könnte es durchaus sein, dass gerade dieser graduelle Unterschied entscheidend ist. Eine Sanierung beispielsweise durch Auskofferung ist in der Regel möglich. Es stellt sich dann jedoch die Frage, ob dies der Zielsetzung – Verbleib der Bauwagensiedlung auf der Fläche – noch gerecht wird, weil eine solche Maßnahme die zumindest temporäre Freile- gung des Grundstücks erfordern würde. Es wäre auch weiterhin zu klären, wer die Kosten für die Sanierungsmaßnahme trägt. Zuletzt stellt sich im städtebaulichen Gesamtkonzept die Frage, ob bei der Festsetzung eines Sondergebiets „Alternatives Wohnen“ Konflikte im Hinblick auf Gewerbelärm ausgelöst wer- den können. Bislang ist mit Rücksicht auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohn- bebauung Alsdorfer Straße“ geplant, unmittelbar östlich angrenzend ein GE der Zone 3 fest- zusetzen, 500 m weiter Zone 2. Auch nördlich im Bereich des B-Planverfahrens 1. Änderung Widdersdorfer Straße sollen GE der Zonen 3 bzw. 2 festgesetzt werden. Das Schallschutzgutachten müsste dann insoweit ergänzt werden, dass im Bereich der Grünfläche eine weitere schutzbedürftige Nutzung mit Immi ssionsorten hinzukommt. Ent- scheidend dürfte dabei sein, wie ein solches Sondergebiet nach TA Lärm einzuordnen wäre, ob als Allgemeines Wohngebiet (WA) oder als Mischgebiet (MI). Dies müsste noch genauer geprüft werden, erste Einschätzung ist aber, dass WA anzunehmen ist. - 3 - / 4 Sollte hieraus folgen, dass die Zone 3 stärker nach Osten (und ggf. auch nach Norden) aus- zuweiten ist, könnten sich hieraus Konflikte ergeben. Denn in dem bisher als Zone 2 geplan- ten Bereich befindet sich unter anderem eine Schreinerei, also ein Betrieb der Abstandsklas- se VII. Dieser wäre in Zone 3 nicht zulässig. Es würde somit möglicherweise ein Bestand überplant, der hierdurch jedenfalls in seinen Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt wür- de. Ob dies über eine Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO aufgefangen wer- den könnte, hängt davon ab, ob dann dennoch der Lärmkonflikt gelöst werden könnte. Eine Festsetzung als Grünfläche hätte keine bauordnungsrechtlichen Konsequenzen für die Bauwagensiedlung. Unabhängig davon, ob die Bauwagensiedlung Bestandsschutz genießt oder nicht, ist sie bereits nach den aktuellen Festsetzungen (GE) materiell baurechtswidrig. Auch auf einer öffentlichen Grünfläche wäre sie nicht zulässig sein, da bauliche Anlagen dort nur als Nebenanlagen für die Nut zung als Park -/Freifläche zulässig sind (bspw. Sitzbänke, befestigte Wege, etc.) und das auch nur in einem räumlich untergeordneten Umfang. Der Bestandsschutz würde durch die Festsetzung als Grünfläche nicht aufgehoben. Es än- dert sich nichts, weil die Nutzung auch bei der aktuellen Festsetzung als GE nur Bestands- schutz hat und dementsprechend hinsichtlich Änderung/Erweiterung eingeschränkt ist. Sollte es keinen Bestandsschutz geben, ist und bleibt die Nutzung formell als auch materiell bau- rechtswidrig. 3. Der schon seit 2004 im „Verkehrskonzept RPBR“ geplante „Durchstich“ von der Alsdorfer Straße Richtung „Gewerbestraße/Stolberger Straße“ sollte nun auch planungsrechtlich verankert werden, um eine zukunftsorientierte Mobilitätsplanung zu ermöglichen. Stellungnahme der Verwaltung zu 3.: Die Verwaltung empfiehlt, dem Vorschlag zum Teil zu folgen. Nach dem Verkehrskonzept des Rahmenplans Braunfeld / Müngerdorf / Ehrenfeld (Karte 2) sind Straßen hierarchisch und nach Funktion aufgegliedert. Gekennzeichnet wurden die Alsdorfer Straße als „ bestehende Wohnstraße“ und die Stichstraße zwischen den gewerblichen Grundstücken Stolberger Straße 90 und 92 als „bestehende Gewerbestraße“. Geplant ist die Verlängerung der Gewerbestraße bis zur Wohnstraße, deren Verbindung nicht konkretisiert wurde. Nach der Planung der Verlängerung der Gewerbestraße bis zur Wohnstraße wäre mit erheblichen schalltechnischen Emissionen zu rechnen. Sowohl von gewerblichen Verkehr als auch von privaten PKWs, die den Umweg nutzen würden. Die Stadtverwaltung sieht eine verkehrliche Verbindung zwischen der Alsdorfer Straße und der Stichstraße als positiv, jedoch ausschließlich nur als Fuß- und Radweg zur Vermeidung von jeglichen Beeinträchtigungen auf den angrenzenden Baugebieten. Es wird im weiter en Verfahren geprüft, durch welche Festsetzung die planung srechtliche Sicherung erfolgen kann, z.B. Geh und Radfahrrecht. 4. Die Vorlage ist als „positiv“ im Sinne des Klimaschutzes gekennzeichnet, obwohl die explizite „Erläuterung siehe Begründung“ in den weiteren Ausführungen und Anlagen fehlt. Grundsätzlich scheint hier eine positive Gesamtbilanz durchaus möglich, da ja u.a. eine Gewerbefläche in Grünfläche gewandelt wird. Allerdings fehlt der genauere Nachweis, weshalb dies entweder nachgebessert oder aber die Klimaschutz -Kennzeichnung entfernt werden sollte. - 4 - Stellungnahme der Verwaltung zu 4.: Die Verwaltung empfiehlt, dem Vorschlag nicht zu folgen. Der Bebauungspl an „Stolberger Straße in Köln- Braunsfeld/Ehrenfeld, 1. Änderung“ ha t voraussichtlich posi tive Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Reduktion von Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Die Emissionen stammen v.a. aus gewerblichen und industriellen Nutzungen. Durch Neugliederung der Betriebsarten nach dem Abstandserlass vom 06.06.2007 werden immissionsintensive Betriebe in einigen Bereich ausgeschlossen. Auf Grund des Strukturwandels innerhalb des Plangebietes wurden gewerbliche Nutzungen zugunsten von Wohnnutzung sowie einer nicht erheblich belästigenden Gewerbenutzung in der Vergangenheit bereits aufgegeben. Diese Entwicklung wird durch die Neuzonierung gesichert und einer immissionsintensiven Gewerbenutzung wird entgegen gewirkt. Durch Aufgabe gewerblicher Nutzungen innerhalb des Plangebietes wurde die Bahntrasse entbehrlich und zurückgebaut. Entsprechend der Rahmenplanung werden hier eine begrünte Fuß- und Radwegeverbindung entlang der alten Gleistrassen geplant. Die Sicherung von Fuß- und Radwegen kann langfristig zu einer Reduktion von motorisiertem Individualverkehr führen. Darüber hinaus ist es vorgesehen, die ehemalige Gleisharfe, die derzeit als Gewerbegebiet festgesetzt ist, als Grünfläche mit entsprechenden Bewuchs zu sichern. Grünflächen können CO2 binden und somit als CO2-Senken fungieren. 5. In der Plandarstellun g (Anlage 3) ist ein Schreibfehler: Ein Block WA (Allgemeines Wohngebiet) wurde im jetzt gültigen B -Plan in MI (Mischgebiet) geändert. Dieses Gebiet zwischen St. -Vither und Elsenborner Straße soll wieder als WA gekennzeichnet werden (siehe folgende Abb.). Stellungnahme der Verwaltung zu 5.: Die Verwaltung empfiehlt, dem Vorschlag zu folgen. Zur Vorlage 3225/2020 wurde der sog. städtebauliche Entwurf als orientierende Zeichnung als Anlage beigefügt. In der Zeichnung wurde für die Grundstücke St. -Vither-Straße 4- 16, Elsenborner Straße 1 – 27 und Stolberger Straße 94- 96 fehlerhaft das WA als MI einge- zeichnet. Es soll keine Änderung in ein MI in diesem Bereich erfolgen, sondern das WA bestehen blei- ben. Zum Einleitungsbeschluss ist die entsprechende Änderung der Zeichnung jedoch nicht erfor- derlich, denn die Zeichnung ist nur ergänzend zum Beschluss als Anlage beigefügt ist und nicht entscheidend. Im weiteren Verfahren wird das bestehende WA korrekt dargestellt.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3225/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 01.12.2020
- Erstellt
- 04.11.2020 10:46