V/0047/2013
Satzung zur Änderung der "Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichungen, Kindertagespflege
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Änderungssatzung 2013
2374 Zeichen
Satzung zu Änderung der Satzung zur Erhebung und zu r Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtung en, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Gru nd- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen. Auf der Grundlage der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (G V NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 ( GV NRW S. 474) - GO, und des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung d er Bekanntmachung vom 11. Sep- tember 2012 (BGBl I 2021) SGB VIII, sowie §§ 5 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz - KiBiz - vom 25.10.2007 (GV NRW S. 462) geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 2 5. Juli 2011 (GV NRW S. 385) hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 13.03.2 013 die folgende Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbei trägen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreu- ungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offen en Ganztagsschulen vom 25.06.2009 (Amtsblatt der Stadt Münster 2009, Seite 93) in der Fassung vom 16.02.2011 (Amtsblatt der Stadt Münster, Seite 28) beschlossen: Artikel 1 § 3 wird folgt geändert: Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Die Höhe des Elternbeitrages ist nach Einkommensgru ppen, Betreuungsumfang und für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in B eiträge für Kinder unter 3 Jahre und Kinder über 3 Jahre gestaffelt. Sie ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Abs. 5 wird wie folgt gefasst: Für das Mittagessen in Kindertageseinrichtungen, in Grund- oder Förderschulen, offenen Ganztagsschulen oder Kindertagespflege kann der Trä ger der Kindertageseinrichtung bzw. Schule oder die Kindertagesbetreuungsperson zusätzlich ein Entgelt erheben. Abs. 6 entfällt Artikel 2 § 5 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: Pflegeeltern nach § 2 Abs. 2 zahlen für die Betreuu ng in Kindertageseinrichtungen, Kinder- tagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreu ungsangeboten an Grund- und Förder- schulen und offenen Ganztagsschulen keinen Elternbeitrag. Artikel 3 Diese Satzung tritt am 01.08.2013 in Kraft.
Anlage zur Änderungssatzung 01.08.2013
4217 Zeichen
Anlage zur Satzung Elternbeitragstabelle für Kindertageseinrichtungen: Jahresbrutto- einkommen Kind unter 3 Jahre Kind über 3 Jahre wchtl. 25 Std.- Betreuung mtl. 108 Std. wchtl. 35 Std.- Betreuung mtl. 151 Std. wchtl. 45 Std.- Betreuung mtl. 194 Std. wchtl. 25 Std.- Betreuung mtl. 108 Std. wchtl. 35 Std.- Betreuung mtl. 151 Std. wchtl. 45 Std.- Betreuung mtl. 194 Std. bis 37.000 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € bis 50.000 € 137 € 192 € 219 € 55 € 77 € 121 € bis 62.000 € 182 € 255 € 291 € 86 € 121 € 187 € bis 75.000 € 205 € 288 € 329 € 113 € 159 € 247 € bis 85.000 € 246 € 345 € 395 € 137 € 190 € 296 € bis 95.000 € 295 € 415 € 474 € 164 € 228 € 338 € bis 105.000 € 309 € 435 € 496 € 172 € 239 € 372 € bis 125.000 € 340 € 479 € 546 € 189 € 263 € 409 € bis 150.000 € 374 € 527 € 601 € 208 € 289 € 450 € über 150.000 € 411 € 580 € 661 € 229 € 318 € 495 € Elternbeitragstabellen für Kindertagespflege: Kinder unter 3 Jahre, monatliche Betreuung Jahresbrutto- einkommen bis 45 Std. bis 65 Std. bis 90 Std. bis 110 Std. bis 130 Std. bis 155 Std. bis 175 Std. bis 195 Std. über 195 Std. bis 37.000 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € bis 50.000 € 51 € 74 € 102 € 124 € 147 € 169 € 197 € 219 € 248 € bis 62.000 € 67 € 98 € 134 € 165 € 194 € 224 € 261 € 291 € 329 € bis 75.000 € 77 € 110 € 152 € 187 € 221 € 25 4 € 296 € 329 € 373 € bis 85.000 € 92 € 132 € 183 € 224 € 265 € 30 5 € 355 € 395 € 447 € bis 95.000 € 110 € 159 € 219 € 269 € 318 € 3 66 € 426 € 474 € 537 € bis 105.000 € 116 € 166 € 230 € 282 € 333 € 383 € 447 € 496 € 562 € bis 125.000 € 127 € 183 € 253 € 310 € 366 € 422 € 491 € 546 € 619 € bis 150.000 € 140 € 201 € 278 € 341 € 402 € 464 € 540 € 601 € 680 € über 150.000 € 154 € 221 € 306 € 375 € 443 € 510 € 595 € 661 € 748 € Kinder über 3 Jahre, monatliche Betreuung Jahresbrutto- einkommen bis 45 Std. bis 65 Std. bis 90 Std. bis 110 Std. bis 130 Std. bis 155 Std. bis 175 Std. bis 195 Std. über 195 Std. bis 37.000 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € bis 50.000 € 51 € 55 € 55 € 55 € 77 € 77 € 121 € 121 € 121 € bis 62.000 € 67 € 86 € 86 € 86 € 121 € 121 € 187 € 187 € 187 € bis 75.000 € 77 € 110 € 113 € 113 € 159 € 159 € 247 € 247 € 247 € bis 85.000 € 92 € 132 € 137 € 137 € 190 € 190 € 296 € 296 € 296 € bis 95.000 € 110 € 159 € 164 € 164 € 228 € 228 € 338 € 338 € 338 € bis 105.000 € 116 € 166 € 172 € 172 € 239 € 239 € 372 € 372 € 372 € bis 125.000 € 127 € 183 € 189 € 189 € 263 € 263 € 409 € 409 € 409 € bis 150.000 € 140 € 201 € 208 € 208 € 289 € 289 € 450 € 450 € 450 € über 150.000 € 154 € 221 € 229 € 229 € 318 € 318 € 459 € 495 € 495 € Elternbeitragstabelle für die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen: Elternbeiträge für die Förder- und Betreuungsangebote nach Betreuungszeiten Jahresbrutto- einkommen bis max. 13.30 Uhr (Schule von „8 - 1“) bis 14.00 Uhr (gilt nicht für offene Ganz- tagsschulen) bis 15.00 Uhr und länger (offene Ganztagsschule und andere Angebote) bis 37.000 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € bis 50.000 € 34,00 € 53,00 € 95,00 € bis 62.000 € 38,00 € 64,00 € 120,00 € bis 75.000 € 44,00 € 73,00 € 150,00 € bis 85.000 € 53,00 € 88,00 € 150,00 € bis 95.000 € 64,00 € 106,00 € 150,00 € bis 105.000 € 64,00 € 106,00 € 150,00 € bis 125.000 € 64,00 € 106,00 € 150,00 € bis 150.000 € 64,00 € 106,00 € 150,00 € über 150.000 € 64,00 € 106,00 € 150,00 €
Beschlussvorlage
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V/0047/2013
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Betrifft
Satzung zur Änderung der "Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an
Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen"
- Umsetzung der Einzelmaßnahmen des Handlungsprogramms 2012 - 2017
Beratungsfolge
06.03.2013 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung
07.03.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung
13.03.2013 Hauptausschuss Vorberatung
13.03.2013 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Rat beschließt, die Einzelmaßnahmen des Handlungsprogramms 2012 bis 2017
Nr. 156: die Elternbeitragstabelle für Kindertagespflege wird der Elternbeitragstabelle für
Kindertageseinrichtungen angeglichen,
Nr. 157: die Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen werden in den Einkommensgrup-
pen über 37.000 € bis 95.000 € um 5 % erhöht,
Nr. 158: die Elternbeitragstabelle für Kindertageseinrichtungen wird um vier weitere Ein-
kommensgruppen bis über 150.000 € erweitert,
mit der Änderung der „Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förde-
rung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an För-
der- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“
(Anlage) umzusetzen.
Die Elternbeitragstabelle für die offene Ganztagsschule und für die Teilnahme an Förder- und
Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen bleibt unverändert.
2. Dem Vorschlag der Verwaltung, auch die Regelungen für eine Unterteilung der Elternbeiträge
für Kinder unter drei Jahre und Kinder über drei Jahre sowie die Regelungen zu den Verpfle-
gungskosten für Kindertageseinrichtungen auf die Kindertagespflege zu übertragen, wird zuge-
stimmt.
Vorlagen-Nr.:
V/0047/2013
Auskunft erteilt:
Frau Bauer
Ruf:
492-5147
E-Mail:
BauerG@stadt-muenster.de
Datum:
21.01.2013
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0047/2013
3. Die Satzung zur Änderung der „Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an
Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschu-
len“ (Anlage) wird beschlossen.
Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Elternbeitragstabelle, die als Anlage 1 Bestandteil
der Satzung ist.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Im Bereich der Kindertagespflege werden nach dem Handlungsprogramm 2012 bis 2017 Mehrein-
nahmen für 2013 in Höhe von 12.700 € und ab 2014 von 30.000 € erwartet. Es wird davon ausge-
gangen, dass die Mindereinnahmen durch den Wegfall des Verpflegungskostenanteils und die
Angleichung der Elternbeiträg e ab dem dritten Lebensjahr an die Elternbeiträge für Kinder über
drei Jahre unter Beschlusspunkt 2 durch die Mehreinnahme aufgrund der prozentualen Erhöhung
für Einkommen bis 95.000 € und der Einführung der Einkommensgruppen über 95.000 € bis über
150.000 € ausgeglichen wird und darüber hinaus noch eine Mehreinnahme erzielt wird. Die Höhe
dieser Mehreinnahme kann noch nicht beziffert werden, weil bisher der Höchstbeitrag ab einem
Einkommen über 62.000 € zu zahlen war und das Einkommen dann nicht nachgewies en werden
musste.
Für die Kindertageseinrichtungen wird durch die Einführung weiterer Einkommensgruppen und die
Anhebung der Elternbeiträge um 5 % in den Einkommensgruppen über 37.000 € bis 95.000 €
Mehreinnahmen in 2013 von 438.000 € und ab 2014 von 1.054.000 € erwartet.
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung
Haush.
-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 0601 Förderung von Kindern
in Kindertagesbetreuung
Zeile 04 Öffentlich rechtliche Leistungs-
entgelte
2013
7.213.000 €
Erhöhung in
der gültigen
Haushaltssat-
2014 ff 7.829.000 € zung enthalten
Begründung:
1. Ausgangslage:
Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung wurden vom Rat der Stadt Münster am 12.12.2012 mit
dem Handlungsprogramm 2012 bis 2017 mit den Einzelmaßnahmen Nr. 156, Nr. 157 und Nr. 158
Einnahmesteigerungen durch eine Erhöhung der Elternbeiträge für Kindertagespflege und Kinder-
tageseinrichtungen beschlossen.
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Grundlage für die Erhebung der Elternbeiträge für die Förderung von Kindern in Kindertagesein-
richtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund-
und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen ist die vom Rat der Stadt Münster beschlossene
Satzung vom 24.06.2009 in der Fassung vom 16.02.2011. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich
aus der Elternbeitragstabelle, die Bestandteil der Satzung ist.
Diese Elternbeitragstabelle wurde zum 01.03.2011 für Kindertageseinrichtungen und die Teilnah-
me an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen um zwei Einkommens-
gruppen erweitert, und zwar Einkommen über 75.000 € bis 85.000 € und Einkommen über 85.000
€. Darüber hinaus wurde zum 01.08.2011 die erste Einkommensgruppe, in der kein Elternbeitrag
zu zahlen ist, auf 37.000 € Bruttojahreseinkommen angehoben. Bei der Einführung der weiteren
Einkommensgruppen und der damit verbundenen Erhöhungen wurde berücksichtigt, dass der öf-
fentliche Träger der Jugendhilfe in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich Elternbeiträge nur
bis zur Höhe von 150,00 € pro Monat und Kind erheben und einziehen kann (s. Vorlage
V/0924/2010). Die Elternbeitragstabelle für die Kindertagespflege wurde damals nicht angepasst.
Die Einkommensgrenze in der ersten Einkommensgruppe betrug hier weiterhin 20.000 € und der
Höchstbeitrag war ab einem Einkommen von über 62.000 € zu zahlen (s. Vorlage V/0336/2009).
Es erfolgte somit weder eine Freistellung der Einkommensgruppen über 20.000 € bis 37.000 €
noch eine Erhöhung für die Einkommensgruppe über 62.000 €.
Die unterschiedlichen Einkommensgrenzen der Elternbeitragstabelle für Kindertageseinrichtungen
und Kindertagespflege hatten zur Folge, dass für Eltern mit Einkommen bis 37.000 € die Betreu-
ung in einer Kindertageseinrichtung günstiger war und für Eltern mit Einkommen über 75.000 € die
Betreuung in Kindertagespflege.
Für Geschwisterkinder wird in Münster nur ein Elternbeitrag gefordert. Besuchen mehrere Kinder
einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder werden in Kindertagespflege betreut
oder nehmen an einem Betreuungsangebot an einer Grund- oder Förderschule teil oder einer offe-
nen Ganztagsschule, so ist nur ein Kind beitragspflichtig. Bei unterschiedlich hohen Beiträgen ist
der höhere Beitrag zu zahlen.
2. Umsetzung der Einzelmaßnahmen des Handlungsprogramms 2012 bis 2017 – Neuregelungen
der Elternbeiträge zum 01.08.2013 (Beginn des neuen Kindergartenjahres)
Mit der Änderung der „Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung
von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und
Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“ zum
01.08.2013 werden jetzt die im Handlungsprogramm 2012 bis 2017 beschlossenen Einzelmaß-
nahmen Nr. 156, Nr. 157 und Nr. 158 umgesetzt.
2.1 Einzelmaßnahme Nr. 156
Die Elternbeitragstabelle für die Kindertagespflege (Einzelmaßnahme 156) wird jetzt in vollem Um-
fang der Elternbeitragstabelle für Kindertageseinrichtungen angeglichen:
Die erste Einkommensgruppe, in der kein Elternbeitrag zu zahlen ist, wird auf 37.000 € ange-
hoben.
Damit werden Eltern mit geringem Einkommen bis 37.000 € ab dem 01.08.2013 Eltern mit ei-
nem Platz in einer Kindertageseinrichtung gleichgestellt.
Es werden sechs weitere Einkommensgruppen über 62.000 € eingeführt.
über 75.000 € bis 85.000 €
über 85.000 € bis 95.000 €
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über 95.000 € bis 105.000 €
über 105.000 € bis 125.000 €
über 125.000 € bis 150.000 €
über 150.000 €
Für Eltern mit einem Einkommen über 75.000 € erfolgt damit eine Gleichstellung mit Eltern, die
für ihr Kind einen Platz in einer Kindertageseinrichtung haben.
Für die Einkommensgruppen über 75.000 € werden die Elternbeiträge mit den prozentualen
Erhöhungsbeträgen für die Kindertageseinrichtungen fortgeschrieben und in den Einkom-
mensgruppen über 37.000 € bis 95.000 € entsprechend jeweils um 5 % erhöht (s. auch 2.2
Einzelmaßnahme 157) In den Einkommensgruppen über 95.000 € wird der Elternbeitrag dann
um jeweils 10 % erhöht (s. auch 2.3 Einzelmaßnahme 158).
2.2 Einzelmaßnahme Nr. 157
In den Einkommensgruppen über 37.000 € bis 95.000 € werden die bisherigen Elternbeiträge um 5
% angehoben.
Nachdem das Land Nordrhein-Westfalen mit der Novellierung des Gesetzes über Tageseinrich-
tungen für Kinder vom 17.05.2006 beschlossen hat, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Ju-
gendhilfe ab dem 01.08.2006 selber über die Erhebung von Elternbeiträgen entscheiden, erfolgt
jetzt erstmals eine Erhöhung der Elternbeiträge für bestehende Einkommensgruppen für Kinderta-
geseinrichtungen und Kindertagespflege.
2.3 Einzelmaßnahme Nr. 158
Für die Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen werden vier weitere Einkommensgruppen über
85.000 € eingeführt und der Elternbeitrag in jeder Einkommensgruppe wird um 10 % erhöht:
über 95.000 € bis 105.000 €
über 105.000 € bis 125.000 €
über 125.000 € bis 150.000 €
über 150.000 €
Kinder, die sich im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung befinden, sind von den Erhöhun-
gen nicht betroffen, weil für diese Kinder nach § 23 Kinderbildungsgesetz kein Elternbeitrag zu
zahlen ist. Geschwisterkinder bleiben weiterhin beitragsfrei. Bei unterschiedlich hohen Beiträgen
ist der höhere Beitrag zu zahlen.
Die Elternbeiträge für die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förder-
schulen und offenen Ganztagsschulen bleiben unverändert.
Im Zuge der Gleichstellung der Elternbeitragsregelungen für Kindertagespflege mit den Elternbei-
tragsregelungen für Kindertageseinrichtungen sollen zwei weitere dringend erforderliche Anpas-
sungen vollzogen werden. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass die Kosten für die Eltern in
beiden Bereichen nicht wesentlich voneinander abweichen.
Elternbeitragstabelle für Kinder über 3 Jahre
Im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Elternbeitragsregelung für Kindertageseinrich-
tungen soll eine weitere Elternbeitragstabelle für Kindertagespflege für Kinder über drei Jahre
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bis zum Wechsel in eine Kindertageseinrichtung zum Beginn eines Kindergartenjahres einge-
führt werden. Diese Anpassung ist erforderlich, weil Eltern für Kinder über drei Jahre bisher
einen Beitrag entsprechend der Betreuung für Kinder unter drei Jahre zahlen müssen und da-
her mit dem Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung, diesen auch ab
dem dritten Lebensjahr in Anspruch nehmen wollen. Insbesondere für Eltern mit Einkommen
über 75.000 € fällt der Elternbeitrag in der Kindertagespflege aufgrund der weiteren Einkom-
mensgruppen ab dem 01.08.2013 deutlich höher aus. Weil bisher noch keine Angleichung der
Einkommensgruppen erfolgte, war der Elternbeitrag in der Kindertagespflege bei Einkommen
über 75.000 € geringer als der vergleichbare Beitrag für eine Betreuung in einer Kindertages-
einrichtung. Um zu vermeiden, dass Kinder, die im laufenden Kindergartenjahr das dritte Le-
bensjahr vollenden und einen Platz in der Kindertagespflege haben, diesen mit dem dritten
Lebensjahr kündigen und vor Beginn des Kindergartenjahres (01.08. eines Jahres) einen Platz
in einer Kindertageseinrichtung beanspruchen, wird für die Kindertagspflege eine weitere El-
ternbeitragstabelle für Kinder über 3 Jahre eingeführt. Der Elternbeitrag wird hier analog des
Elternbeitrages für Kinder über 3 Jahre in einer Kindertageseinrichtung festgesetzt, d. h. er-
richtet sich nach der vergleichbaren wöchentlichen Betreuungszeit.
Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres werden die Elternbeiträge in der Kindertagespfle-
ge ausgehend von den Elternbeiträgen für Kinder unter 3 Jahre in Kindertageseinrichtungen
berechnet, wobei die Kindertagespflege differenziertere Betreuungsstunden vorsieht. Insbe-
sondere die Flexibilität der Betreuungsstunden hat sich in der Praxis bewährt.
Neuregelung der Kosten für Verpflegung
Bislang war im Elternbeitrag für die Kindertagespflege ab einer Betreuung von mehr als 45
Stunden monatlich ein Mindestbeitrag für Verpflegung enthalten, der auch in der ersten Ein-
kommensgruppe gefordert wurde. Im Zuge der Gleichstellung der Elternbeitragsregelungen für
Kindertagespflege mit den Elternbeitragsregelungen für Kindertageseinrichtungen sollen die
Eltern künftig die Kosten für Verpflegung direkt mit den Kindertagesbetreuungspersonen ab-
rechnen und zahlen wie auch in einer Kindertageseinrichtung die Kosten für Verpflegung zu-
sätzlich zum Elternbeitrag. In der Praxis werden auch jetzt schon zusätzliche Beträge für Ver-
pflegung von Kindertagesbetreuungspersonen mit den Eltern abgerechnet. Die monatliche
Geldleistung, die die Kindertagesbetreuungspersonen vom Amt für Kinder, Jugendliche und
Familien erhalten, wird wie bisher weiter gezahlt.
Eltern mit geringem Einkommen, die keinen Elternbeitrag, aber Kosten für Verpflegung zahlen
müssen, können im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe oder im Rahmen der
wirtschaftlichen Hilfe nach § 90 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch einen Zuschuss erhal-
ten.
Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus Anlage 1 der Satzung.
3. Fazit
Obwohl eine Erhöhung der Elternbeiträge für die Kindertagespflege und die Kindertageseinrich-
tungen aufgrund der Haushaltskonsolidierung erforderlich ist, müssen Eltern mit einem Bruttojah-
reseinkommen bis 37.000 € in Münster keine Elternbeiträge zahlen und Geschwisterkinder bleiben
weiterhin beitragsfrei. Für die Kindertagespflege erfolgt mit der Anpassung der Elternbeitragstabel-
le eine Entlastung für Familien mit geringerem Einkommen.
Durch die Angleichung der Elternbeitragstabelle für Kindertagespflege an die Elternbeitragstabelle
für Kindertageseinrichtungen sind jetzt auch in der Kindertagespflege grundsätzlich die Kosten für
Verpflegung zusätzlich zum Elternbeitrag zu zahlen. Soweit jetzt schon Zuzahlungen von Eltern
geleistet wurden, entfällt der Anteil im Elternbeitrag bzw. der Mindestbeitrag und Eltern zahlen nur
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einmal für Verpflegung. Eltern mit geringem Einkommen oder Anspruch auf Leistungen im Rah-
men von Bildung und Teilhabe können einen Zuschuss zu den Kosten für das Mittagessen bean-
tragen.
Mit der Angleichung der Elternbeitragstabellen erfolgt darüber hinaus für Kinder, die das dritte Le-
bensjahr vollendet haben, aber bis zum Beginn eines Kindergartenjahres weiter in Kindertages-
pflege betreut werden, eine Reduzierung des monatlichen Elternbeitrages wie auch in Kinderta-
geseinrichtungen mit Vollendung des dritten Lebensjahres.
Die Elternbeiträge für die offene Ganztagsschule und die Teilnahme an Betreuungsangeboten an
einer Grund- oder Förderschulen bleiben unverändert.
Die Änderungen des Beitragsaufkommens sind Bestandteil des Beschlusses des Rates vom
12.12.2012 über den Haushalt.
Sofern Plätze in Kindertageseinrichtungen mit 45 Betreuungsstunden wöchentlich im Rahmen von
Platzsharing geteilt werden, erfolgt eine Umwandlung in zwei Plätze mit 25 Betreuungsstunden
wöchentlich, so dass keine gesonderten Elternbeiträge erforderlich sind.
I. V.
Dr. Hanke
Anlagen:
1. Änderungssatzung 01.08.2013
2. Anlage zur Änderungssatzung 01.08.2013
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0047/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.02.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37