V/0201/2017
Änderung des Gesellschaftsvertrages der AirportPark FMO GmbH
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Anlage zur Vorlage 201-2017
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__________________________________________________________________________________________ - 1- Vorbemerkung: Die Bezeichnungen in diesem Vertrag werden einheitlich in männlicher Form gebraucht. Dies dient ausschließlich der besseren Lesbarkeit. Wir bitten um Verständnis Gesellschaftsvertrag der AirportPark FMO GmbH I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Firma, Gesellschafter, Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma AirportPark FMO GmbH. (2) Gesellschafter der AirportPark FMO GmbH sind die Stadt Greven die Stadt Münster und der Kreis Steinfurt. (3) Die Gesellschafter, die kommunale Gebietskörperschaft en sind, können ihre jeweil i- gen Anteile auf Gesellschaften, an denen sie mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, übertragen. (4) Die AirportPark FMO GmbH hat ihren Sitz in Greven / Westfalen am FMO. § 2 Gegenstand des Unternehmens (Gesellschaftszweck) (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Vorbereitung, Erreichung und Umsetzung aller planerischen Voraussetzungen für das regionale Gewerbegebiet am Flughafen Müns- ter/Osnabrück sowie die Entwicklung, Erschließung und Vermarktung dieses Gewe r- begebietes zur Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft. Im einzelnen: a) die Erarbeitung eines Entwicklungskonzeptes, b) die Wahrnehmung der Aufgaben einer Erschließungs -, Grundstücks - und Vermarktungsgesellschaft. (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, all e Rechtsgeschäfte und Handlungen vorzunehmen, die dem Gesellschaftszweck zu dienen geeignet sind. (3) Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Wirtschaftsgrundsätzen im Sinne des § 109 GO NRW zu verfahren. Dabei ist die Gesellschaft so zu führen, dass d er öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Die Gesellschaft ist nach § 109 Abs. 1 Satz 1 GO NRW so zu führen, steuern und kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachh altig erfüllt wird. __________________________________________________________________________________________ - 2- II. Stammkapital § 3 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 300.000, - € (in Worten: dreihundertta u- send Euro). (2) Auf dieses Stammkapital übernehmen als Stammeinlagen: a) Stadt Greven 100 000,- €; b) Stadt Münster 100 000,- €; c) Kreis Steinfurt 100 000,- €. (3) Die Aufnahme weiterer Gesellschafter beschließt die Gesellschafterversammlung. § 4 Leistung der Stammeinlagen Die Stammeinlagen sind in bar zu erbringen und unverzüglich in voller Höhe einzuzahlen. III. Organe § 5 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind: a) die Geschäftsführung, b) die Gesellschafterversammlung, c) der Aufsichtsrat und d) der Beirat. IV Geschäftsführung und Vertretung § 6 Geschäftsführer (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. (2) Der bzw. die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. (3) Über Vertragsangelegenheiten der Geschäftsführer beschließt der Aufsichtsrat. G e- genüber der Geschäftsführung wird die Gesellschaft durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vertreten. __________________________________________________________________________________________ - 3- § 7 Geschäftsführung / Wirtschaftsplan (1) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinsti m- mung mit dem Gesetz, diesem Gesellschaftsvertrag, dem Anstellungsvertrag, der vom Aufsichtsrat zu beschließenden Ge schäftsordnung und den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates zu führen. (2) Die Geschäftsführung stellt in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe gelte n- den Vorschriften vor Beginn des neuen Geschäftsjahres einen Wirtschaftsp lan (E r- folgsplan, Stellenplan, Investitionsplan) und einen Finanzplan auf und legt den Wir t- schaftsplan zur Beratung dem Aufsichtsrat sowie zur Genehmigung der Gesellscha f- terversammlung vor, die diesen einstimmig beschließen muss. Investitionsmaßnah- men im W irtschaftsplan ab einer Größenordnung von 500.000 € bedürfen der Z u- stimmung des Aufsichtsrates. Im Wirtschaftsplan sind die zustimmungsbedürftigen Geschäfte nach § 8 und ihre Auswirkungen kenntlich zu machen. Der Wirtschaftspl a- nung ist eine fünfjährige Fin anzplanung zugrunde zu legen, die den Gesellschaftern und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen ist . Die Geschäftsführung legt den G e- sellschaftern und dem Aufsichtsrat halbjährlich einen Bericht vor, aus dem die Erre i- chung der genehmigten Wirtschaftspla nung durch detaillierte Soll -Ist-Vergleiche her- vorgeht. (3) Soweit Aufwendungen nicht aus den Erträgen der Gesellschaft gedeckt werden kö n- nen, sind sie bis zu einer Höhe von 100.000 € je Gesellschafter und Geschäftsjahr von den Gesellschaftern nach entsprechender Beschlussfassung der Gesellschafte r- versammlung zu übernehmen und in bar nach Aufforderung durch die Geschäftsfü h- rung einzulegen. (4) Jeder Gesellschafter verpflichtet sich abweichend von Absatz 3, innerhalb der ersten drei Jahre nach Gründung eine Summe von max. 1 Million € zur Verfügung zu stellen. Zur Absicherung der Liquidität der GmbH können die Mittel auch als Zuführung in die Kapitalrücklage eingestellt werden. Dies wird im ersten Geschäftsjahr der GmbH für 1/3 der genannten Summe (333.000 € je Gesellschafter) erfolgen. (5) Das Verfahren und der Zeitpunkt der Kapitalzuführungen nach Absatz 3 und nach Absatz 4 Satz 1 und 2 werden einvernehmlic h von der Gesellschafterversammlung unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Abwicklung bei den Gesellschaftern geregelt. Die Geschäftsführung unterbreitet hierzu einen Vorschlag. § 8 Zustimmungsbedürftige Geschäfte (1) Die Geschäftsführung hat die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates für folgende Geschäfte, soweit sie nicht im Rahmen des Wirtschaftsplanes beschlossen worden sind, einzuholen: a) der Erwerb von Grundstücken ab einer Größenordnung von 500.000 €. b) die Aufnahme neuer sowie die Aufgabe vorhandener Betriebszweige, Täti g- keitsbereiche und Betriebe sowie Zweigniederlassungen; c) die Errichtung anderer Unternehmen, der Erwerb von und die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie deren Veräußerung; d) Erwerb und Veräußerung jeder Art von Anteilsrechten; e) die Gewährung von Sicherheiten aller Art, insbesondere die Übernahme von __________________________________________________________________________________________ - 4- Bürgschaften sowie die Gewährung ähnlicher Versprechen, soweit sie die vom Aufsichtsrat ggf. festgelegten Wertgrenzen überschreiten; f) die Einstellung und Entlassung von Personal, bei denen vom Aufsichtsrat festgelegte Jahresverdienstgrenzen überschritten werden oder in den Fällen, in denen vom Stellenplan abgewichen wird; g) soziale Maßnahmen, zu deren Durchführung keine Verpflichtung besteht; h) Verträge mit Gesellschaftern und Geschäftsführern sowie deren nahen Ang e- hörigen einschließlich verbundener Unternehmen, Spenden und Schenku n- gen. (2) Der Aufsichtsrat kann durch Beschlussfassung weitere Geschäfte der Geschäftsfü h- rung von seiner Zustimmung abhängig machen. § 9 Vertretung (1) Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft alleine. Sind mehr e- re Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer g e- meinschaftlich vertreten ode r durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen. Abweichend hiervon kann der Aufsichtsrat bestimmen, dass ein oder mehrere Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt sind. (2) Der Aufsichtsrat kann Geschäftsführer/Prokuristen von den Beschr änkungen des § 181 BGB befreien. V Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse § 10 Gesellschafterversammlung (1) Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführung einberufen, soweit das Gesetz, insbesondere § 50 GmbHG, nichts anderes bestimmt. § 14 Abs. 5 bleibt unberührt. (2) Die Gesellschafterversammlung besteht aus jeweils einem Vertreter der Gesellscha f- ter, wobei für die kommunalen Gesellschafter auf § 113 GO NRW verwiesen wird. Die Vertreter der kommunalen Gesellschafter sind an die Beschlüsse des R a- tes/Kreistages gebunden. (3) Die Gesellschafter können die von ihnen entsandten Mitglieder jederzeit aus sachl i- chen Gründen abberufen und durch andere ersetzen. Die Mitglieder der Gesellscha f- terversammlung, die ein Mandat in einer Ve rtretungskörperschaft oder ein Amt in der Verwaltung eines Gesellschafters innehaben, scheiden aus der Gesellschafterve r- sammlung aus, wenn sie das Mandat oder Amt verlieren, es sei denn, der jeweils entsendende Gesellschafter bestimmt etwas anderes. Scheid et ein Mitglied aufgrund des Satzes 2 aus, so führt es seine Geschäfte jedoch bis zur Entsendung eines ne u- en Mitglieds fort. Jeder Gesellschafter kann eine Vertretungsregelung für den Verhi n- derungsfall treffen, wobei Ersatzmitglieder der Gesellschaftervers ammlung namen t- lich zu benennen sind. (4) Eine Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, sofern der Geschäftsführung dies zweckmäßig erscheint. Eine Gesellschafterversammlung ist von den Geschäftsfü h- __________________________________________________________________________________________ - 5- rern auch dann einzuberufen, wenn ein Gesellschafter die Einberufung der Versamm- lung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Jährlich findet j e- doch mindestens eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt. Sie ist von der Geschäftsführung unter Beifügung der Tagesordnung sowie aller notw endigen Erläu- terungen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens 14 T a- gen vor dem Termin an jeden Gesellschafter unter Angabe von Zeit und Ort der G e- sellschafterversammlung. Bei der Berechnung der sich aus dieser Bestimmung erg e- benden Frist ist der Tag der Absendung nicht zu berücksichtigen. Die Einladung e r- folgt schriftlich oder per E -Mail, auch die elektronische Bereitstellung der Unterlagen z.B. per Daten-Cloud, ist zugelassen. (5) Jeder Gesellschafter kann in und außerhalb eine r Gesellschafterversammlung Au s- kunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und sich Stichtagsbilanzen auf eigene Kosten anfertigen lassen. (6) An der Gesellschafterversammlung nehmen die Ges chäftsführer beratend teil, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt. Die Gesellschafterve r- sammlung kann Gesellschaftsfremde zur Gesellschafterversammlung hinzuziehen. Darüber hinaus können die Mitglieder des Aufsichtsrates an der Ges ellschafterver- sammlung teilnehmen. (7) Über den Verlauf einer Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zwingend und mindestens Ort sowie Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gege n- stände der Tagesordnung und die Beschlüsse der Gesellschaft aufzuweisen hat. Die- se Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung zu unte r- zeichnen. (8) Die Niederschrift ist in abgedruckter Form spätestens 4 Wochen nach der jeweiligen Gesellschafterversammlung an jeden Teilnehmer zu v ersenden. Die Genehmigung der Niederschrift ist als Tagesordnungspunkt für die nächste Gesellschafterversamm- lung aufzunehmen. Werden Einwände gegen die Niederschrift erhoben, so ist die Niederschrift unter Hervorhebung der Einwände erneut zu fertigen und d en Teilneh- mern der Gesellschafterversammlung unverzüglich zuzusenden. Über erneute Ei n- wände beschließt die Gesellschafterversammlung. (9) Die Gesellschafterversammlung wählt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen stellvertret enden Vorsitzenden. Die Amtsdauer des Vorsitzenden und seines Stellvertreters endet mit entsprechendem Beschluss der Gesellschafterversammlung oder mit dem Ausscheiden aus der Gesellschafterve r- sammlung. Ist weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter in der Gesellschafter- versammlung anwesend, so wählt die Gesellschafterversammlung aus ihrer Mitte e i- nen Vorsitzenden für die Dauer der Gesellschafterversammlung. (10) Eine Vergütung sowie ein Auslagenersatz für die Tätigkeit in der Gesellschafterve r- sammlung ist nicht vorgesehen. § 11 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über: a) den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensverträgen nach den §§ 291, 292 Abs. 1 AktG; __________________________________________________________________________________________ - 6- b) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen; c) den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwen- dung des Ergebnisses; d) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer; e) die Entlastung des Aufsichtsrates. (2) Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem Gesellschaftsvertrag ist die G e- sellschafterversammlung darüber hinaus nur zuständig, soweit ihre Zuständigkeit sich aus zwingendem Recht ergibt, d. h. insbesondere: a) für Änderungen des Gesellschaftsvertrages; b) Beschlüsse betreffend Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung, Vermögen s- übertragung auf die öffentliche Hand, c) den Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft; d) die Einforderung von Nachschüssen. (3) Der Beschluss über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung bedarf der Einstimmigkeit. (4) Die mit der Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte in Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsräten von Beteiligungsgesellschaften beauftragten Vertreter werden von der Gesellschafterversammlung bestimmt. I hnen gehört mindestens ein Vertreter der kommunalen Gesellschafter an. § 113 GO NRW findet Anwendung. § 12 Gesellschafterbeschlüsse (1) Eine Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Vertretung von mindestens drei Vierteln des Stammkapitals gewährleistet ist. Erweist sich die Gesell- schafterversammlung nicht als beschlussfähig, so ist binnen 10 Tagen eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. In der neuen Sitzung ist die Gesellschafterversammlung ohne Rücksicht auf di e Höhe des vertretenen Stammk a- pitals beschlussfähig. Darauf ist bei der Einberufung der neuen Sitzung hinzuweisen. Ist die Gesellschafterversammlung nicht im Sinne von § 10 Abs. 4 des Gesellscha f- tervertrages ordentlich einberufen worden, so ist sie nur bes chlussfähig, wenn die Vertretung von 100 % des Stammkapitals gewährleistet ist. (2) Gesellschafterbeschlüsse werden in der Versammlung gefasst. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn damit alle Gesellschafter einversta n- den sind. (3) Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen g e- fasst, soweit nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen. Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen. Je 1.000 Euro eines Geschäft s- anteiles gewähren eine Stimme. Die Stimmen eines Gesellschafters können nur ei n- heitlich abgegeben werden. __________________________________________________________________________________________ - 7- VI. Aufsichtsrat § 13 Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat besteht aus je vier von den Gesellschaftern entsandten Mitgliedern, wobei für die kommunalen Gesellschafter auf § 113 GO NRW verwiesen wird, wo- nach sie die Interessen der entsendenden Gemeinde zu verfolgen haben. Die Vertreter der kommunalen Gesellschafter sind an die Beschlüsse des Ra- tes/Kreistages gebunden. Ihnen können vom Rat/Kreistag Weisungen erteilt werde n. Sie haben den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts a n- deres bestimmt ist. Zu den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde zählen, wenn diese mit mehr als einem Mitglied im Aufsichtsrat vertreten ist. Ein Vertreter der FMO Flughafen Münster/Osnabrück GmbH sowie der Vorsitzende des Beirats (§ 17 Abs. 1) nehmen mit beratende r Stimme an den Sitzungen des Au f- sichtsrates teil. (2) Die Gesellschafter können die von ihnen entsandten Mitglieder jederzeit aus sachl i- chen Gründen abberufen und durch andere ersetzen. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Der Aufsichtsrat wählt mit der Meh rheit der abgegebenen Stimmen aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. § 10 Abs. 9 gilt entsprechend. (4) Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen, soweit es die Gesch äfte erfordern, mindestens jedoch ei n- mal im Jahr. Der Aufsichtsrat ist außerdem einzuberufen, wenn es 1/3 der Aufsicht s- ratmitglieder oder die Geschäftsführung verlangen. Er ist unter Beifügung der Tage s- ordnung sowie aller notwendigen Erläuterungen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor dem Termin an jedes Aufsichtsratsmi t- glied unter Angabe von Zeit und Ort der Sitzung. Bei der Berechnung der sich aus dieser Bestimmung ergebenden Frist ist der Tag der Absendung nich t zu berücksich- tigen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E -Mail, auch die elektronische Berei t- stellung der Unterlagen z.B. per Daten-Cloud, ist zugelassen. (5) Der oder die Geschäftsführer nehmen an den Aufsichtsratssitzungen mit beratender Stimme teil, sofern der Aufsichtsrat im Einzelnen nicht etwas anderes bestimmt. (6) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darun- ter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so ist binnen zehn Tagen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung anzuberaumen. In der neuen Sitzung ist der Aufsichtsrat unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlus s- fähig. Hierauf ist bei der Einberufung der neuen Sitzung hinzuweisen. (7) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (8) Über den Verlauf jeder Aufsichtsratssi tzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Absätze 7 und 8 des § 10 gelten entsprechend. (9) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn damit alle Au f- __________________________________________________________________________________________ - 8- sichtsratsmitglieder einverstanden sind. (10) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. (11) Eine Vergütung sowie ein Auslagenersatz für die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist nicht vorgesehen. § 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat ist unbeschadet des § 8 zuständig in allen Angelegenheiten de r Ge- sellschaft, soweit sich nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs aus diesem G e- sellschaftsvertrag oder zwingendem Recht ergibt. (2) Der Aufsichtsrat beschließt insbesondere über a) die Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevoll- mächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb; b) Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Anstellungsverträge von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten; c) die Wahl des Abschlussprüfers; d) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellsc haft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie g e- gen die Geschäftsführer zu führen hat; e) die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen; f) die Rückzahlung von Nachschüssen; g) die Entlastung der Geschäftsführer. (3) Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung. Er kann insbesondere Regelungen zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung beschließen, B ü- cher und Schri ften sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen und von der Geschäftsführung Berichterstattung über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. (4) Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. (5) Der Aufsichtsrat hat das Recht, die Gesellschafterversammlung einzuberufen. Una b- hängig hiervon sind die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt, an jeder Gesellscha f- terversammlung teilzunehmen. (6) Die Vorschriften des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat finden keine Anwendung. (7) Alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen, sind im Aufsichtsrat vorzubereiten. VII. Beirat § 15 Beirat (1) Die Gesellschaft hat einen aus maximal 15 Personen bestehenden Beirat. Die Be i- ratsmitglieder werden jeweils zu Beginn einer Kommunalwahlperiode von der Gesel l- __________________________________________________________________________________________ - 9- schafterversammlung mit einfacher Mehrheit neu gewählt. Die Mitglieder des ersten Beirats werden unmittelbar nach Gründung der Gesellschaft gewählt. Wiederwahl – auch mehrfach – ist zulässig. (2) Im Beirat sollen Vertreter von Nachbarkommunen der Stadt Greven ebenso vertreten sein wie bei Bedarf Fachleute aus Wirtschaft und weiteren Fachbereichen (z. B. Recht und Steuern). (3) Geschäftsführer und leitende Angestellte der Gesellschaft oder von verbundenen Unternehmen können nicht zu Beiratsmitgliedern gewählt werden. (4) Beiratsmitglieder, die ein Mandat in einer Vertretungskörperschaft oder ein Amt in der Verwaltung eines Gesellschafters innehaben, scheiden aus dem Beirat aus, wenn sie das Mandat oder Amt verlieren, es sei denn, die Gesellschafterversammlung b e- stimmt etwas anderes. Scheidet ein Mitglied aufgrund des Satzes 1 aus, so führt es seine Geschäfte jedoch bis zur Wahl eines neuen Mitglieds durch die Gesellschafte r- versammlung fort. Absatz 1 bleibt unberührt. § 16 Aufgaben des Beirats (1) Der Beirat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung in allen wirtschaftlichen Fragen und zur strategischen Ausrichtung des Gewerbeparks zu beraten. (2) Die Geschäftsführung berichtet dem Beirat regelmäß ig über die Entwicklung des Ai r- portPark. § 17 Innere Ordnung des Beirates (1) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Sitzungen einberuft und leitet. Der Vorsitzende kann die geschäftsmäßige Abwicklung (Einladungen, etc.) an den Geschäftsführer übertragen. (2) Sitzungen des Beirates finden statt, so oft es die Geschäfte der Gesellschaft erfo r- dern, mindestens aber einmal pro Jahr. (3) Über die Sitzungen des Beirates ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, Teilnehmer, Tagesordnung und die Beschlüsse aufzunehmen. Jedem Beiratsmitglied ist auf Ve r- langen eine Niederschrift auszuhändigen. (4) An den Sitzungen des Beirats sollen außer den Mitgliedern der Geschäftsführung nur dessen Mitglieder teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zu einzelnen Fragestellungen hinzugezogen werden. Die Gesellschafterversammlung und der Aufsichtsrat können ein stimmberechtigtes Mitglied in den Beirat entsenden. (5) Im Übrigen kann sich der Beirat selbst eine Geschäftsordnung geben. (6) Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen sind nicht vorgesehen. __________________________________________________________________________________________ - 10- VIII. Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Ergebnisverwendung § 18 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 19 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht müssen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesel l- schaften aufgestellt und geprüft werden (§§ 238 – 342a HGB). In dem Lagebericht ist auch zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und Zweckerreichung Stellung zu nehmen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KontraG). (2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch einen Abschlussprüfer zu pr ü- fen. Den Gesellschaftern steht ein Vorschlagsrecht für den Prüfer zu. (3) Der Auftrag zur Prüfung des Jahresabschlusses ist auf die in § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz genannte Prüfung und Darstellung zu erstrecken. Dabei hat der Abschlussprüfer nach den “Grundsätzen für die Prüfung von Unternehmen nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz” und nach dem vom Fachausschuss für ko m- munales Prüfungswesen beim Institut der Wirtschaftsprüfer empfohlenen Fragenkata- log vorzugehen. Die Geschäftsführung übersendet den Gesellschaftern gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 Haushaltsgrundsätzegesetz den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers. (4) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss und den Lagebericht in nerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres aufzustellen und dem von dem Aufsichtsrat gewählten Abschlussprüfer vorzulegen. Unverzüglich nach Überg a- be des Prüfberichtes durch den Abschlussprüfer hat die Geschäftsführung ihn mit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht gemeinsam mit ihrem Vorschlag zur G e- winnverwendung den Gesellschaftern vorzulegen. Die Gesellschafter haben späte s- tens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Festste l- lung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen. (5) Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den handelsrechtlichen Vorschriften. Darüber hinaus gelten die Bekanntmachungs- und Auslegungsvorschrif- ten des § 108 Abs. 2 3Nr.1c GO NRW. (6) Die Gesellschaft und die Gesellschaftsgremien sind verpflichtet, den kommunalen Gesellschaftern gemäß § 118 GO NRW die für den Gesamtabschluss i.S.d. § 116 GO NRW nach Einschätzung der kommunalen Gesellschafter erforderlichen Informati o- nen und Unterlagen auf Abruf zur Verfügung zu stellen. (7) Vorbehaltlich weitergehender und entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften sind nach dem Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen („Transparenzgesetz“) vom 17.12.2009 die für die T ä- tigkeiten im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates oder einer ähnlichen Einric h- tung im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätz- __________________________________________________________________________________________ - 11- lich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitgliedes dieser Persone n- gruppe unter Aufgliederung der Komponenten im Sinne des § 285 Nr. 9 Buchstabe a HGB anzugeben. Die individualisierte Ausweispflicht gilt auch für: a) Leistungen, die den gen annten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beend i- gung ihrer Tätigkeit zugesagt sind, b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung Ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der G e- sellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestel l- ten Betrag, c) Während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des G e- schäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. § 20 Weitere Rechnungsprüfung (1) Dem jeweiligen Rechnungsprüfungsamt der Kommunalgesellschafter stehen die B e- fugnisse und Rechte gemäß §§ 53, 54, 44 Haushaltsgrundsätzeg esetz sowie gemäß § 103 GO NW in Verbindung mit § 92 GO NW zu. Dies beinhaltet auch die Prüfung der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit sowie von Vergabeentscheidungen. Dies gilt auch bei mittelbarer Beteiligung einer kommunalen Gebietskörperschaft. Zum Zwecke der Wahrnehmung dieser Befugnisse und Rechte hat das Rechnungspr ü- fungsamt ein unmittelbares Unterrichtungsrecht, ein Betretungsrecht der Geschäfts - und Betriebsräume der Gesellschaft sowie das Recht auf Einsichtnahme in die B ü- cher und sonstigen Unterlagen der Gesellschaft. (2) Mit der Wahrnehmung der Befugnisse und Rechte nach Abs. 1 dieser Bestimmung beauftragen die Kommunalgesellschafter das jeweilige Rechnungsprüfungsamt a l- ternierend für einen Zeitraum von zwei Jahren. § 21 Ergebnisverwendung (1) Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss fest und beschließt die Verwendung des Ergebnisses, insbesondere ob und inwieweit Beträge ausgeschüttet oder als Gewinn vorgetragen werden. Im Beschluss über die Verwendung des E r- gebnisses können die Gesellschafter nur mit drei Viertel Stimmenmehrheit Beträge in die Gewinnrücklage einstellen oder als Gewinn vortragen. (2) Der Stadt Greven steht vorab der Gewinn (Erlöse unter Abzug sämtlicher Kosten, d. h. Geschäfts-, Planungs-, Erschließungskosten etc.) bis zur Höhe des Einstand s- preises aus der Veräußerung der Grundstücke nach Anlage 1 zu. Im Übrigen ist der auszuschüttende Gewinn nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile auf die Gesel l- schafter zu verteilen. Einzelheiten zum Verfahren bedürfen der ei nstimmigen B e- schlussfassung durch die Gesellschafterversammlung. __________________________________________________________________________________________ - 12- IX. Abtretung, Zusammenlegung, Teilung und Einziehung von Geschäftsanteilen § 22 Zulässigkeit der Abtretung von Geschäftsanteilen (1) Die Abtretung eines Geschäftsanteiles oder von Teilen eines Geschäftsanteiles, seine Belastung mit einem Nießbrauch sowie jede andere Verfügung über einen G e- schäftsanteil bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung aller übrigen Gesellschafter. Die Vorschrift des § 17 GmbHG (Veräußerung von Geschäftsanteilen) bleibt unberührt. (2) § 23 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages gilt entsprechend. § 23 Verfahren der Veräußerung (1) Neue Gesellschafter können aufgenommen werden, wenn alle Gesellschafter hierzu ihre Zustimmung geben. Die bisherigen Gesellsch after können sowohl im Verhältnis ihres Kapitalanteils Stammkapitalanteile abgeben, als auch einzelne Gesellschaftsan- teile außerhalb dieses Verhältnisses abgeben, wenn alle Gesellschafter hiermit ei n- verstanden sind. (2) Kommunale Gesellschafter haben bei d er Veräußerung von Geschäftsanteilen die Norm des § 111 GO NW zu beachten. § 24 Zusammenlegung und Teilung von Geschäftsanteilen, Mitberechtigung an einem Geschäftsanteil (1) Ist ein Gesellschafter Inhaber mehrerer Geschäftsanteile, auf welche die Stammei n- lagen voll geleistet sind, so können diese Geschäftsanteile oder einzelne von ihnen auf Antrag des betroffenen Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss miteina n- der vereinigt werden. (2) Die Teilung von Geschäftsanteilen ist nur mit Genehmigung der ei nfachen Mehrheit der Gesellschafterversammlung möglich. (3) Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten gemeinschaftlich zu, so sind sie verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, der ihre Rechte aus dem G e- schäftsanteil ausübt. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt ist, ruhen die Stimmrechte aus dem Geschäftsanteil. § 25 Einziehung (1) Die Gesellschafter können die Einziehung von Gesellschaftsanteilen, die voll eing e- zahlt sind, mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters beschließen. (2) Die Einziehung ist ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters zulässig, wenn: a) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren rechtskräftig eröffnet oder die E r- öffnung mangels Masse abgelehnt wird; b) die Zwangsvollstreckung in den Geschä ftsanteil vorgenommen wird und nicht innerhalb von zwei Monaten aufgehoben wird; c) der Gesellschafter trotz Abmahnung wiederholt in grober Weise seine Gesel l- __________________________________________________________________________________________ - 13- schafterpflichten verletzt hat; d) der Gesellschafter Klage auf Auflösung der Gesellschaft erhebt. § 26 Verfahren der Einziehung (1) Die Einziehung erfolgt durch die Geschäftsführer aufgrund eines Mehrheitsbeschlu s- ses der Gesellschafter. Der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht. In der Zeit vom Zugang des Einziehungsbeschlusses bis zu dessen Wirksamkeit hat der au s- scheidende Gesellschafter ebenfalls kein Stimmrecht. Seine Stimmen bleiben bei der Berechnung der erforderlichen Mehrheiten außer Betracht. (2) Die Einziehung erfolgt gegen Zahlung einer Vergütung in Höhe von 50 % des Ve r- kehrswertes des Gesellschaftsanteiles, der nach den Bestimmungen des § 30 des Gesellschaftsvertrages bestimmt wird. (3) Die Einziehung kann nur innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt beschlo s- sen werden, in dem die Gesellschaft und alle Gesellschafter von den Ei nziehungsvo- raussetzungen Kenntnis erlangt haben. Die Wirkung der Einziehung ist auf den Zei t- punkt zurück zu beziehen, in dem die Einziehungsvoraussetzungen eingetreten sind. X. Dauer und Auflösung der Gesellschaft; Kündigung und Abfindung § 27 Dauer Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt. § 28 Auflösung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft wird aufgelöst: a) durch Beschluss der Gesellschafterversammlung; dieser Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen gefasst werden und we nn al- le kommunalen Gesellschafter zustimmen; b) unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen; c) im übrigen in den in § 60 GmbHG genannten Fällen. (2) Sollte bis zum Ablauf von 5 Jahren nach Gründung der Gesellschaft kein ausnutzb a- res Planungsrecht zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes gem. § 2 dieses Ver- trages geschaffen worden sein, besteht ein außerordentliches fristloses Kündigung s- recht jedes Gesellschafters mit der Folge der Auflösung der Gesellschaft. Die Künd i- gung muss spätestens 3 Monate nach Ablauf der oben genannten Frist erfolgen. Das Planungsrecht gilt schon als geschaffen im Hinblick auf diese Auflösungsregelung, wenn es für einen funktionsfähigen 1. Bauabschnitt geschaffen ist. (3) Kommt es wegen der Nichtverwirklichung des Entwicklungs konzeptes (insbes. A b- lehnung des von der Geschäftsführung vorgelegten Planungsentwurfes oder des la n- desplanerischen Vertrages) oder aus anderen Gründen zur Auflösung der Gesel l- schaft, die im Verantwortungsbereich eines Gesellschafters liegen, ist dieser ve r- __________________________________________________________________________________________ - 14- pflichtet, die den übrigen Gesellschaftern bis zur Auflösung der Gesellschaft entsta n- denen und nutzlos gewordenen Aufwendungen abzgl. des jeweiligen Liquidationse r- löses zu erstatten. Beruht die Nichtverwirklichung auf dem Verhalten mehrerer G e- sellschafter, sind diese den übrigen Gesellschaftern anteilig verpflichtet. Dies gilt j e- doch nicht für den Fall, dass aufgrund gesetzlicher Vorgaben Planungsrecht nicht g e- schaffen werden kann. (4) Die Liquidatoren werden durch die Gesellschafterversammlung bestimmt. § 29 Kündigung (1) Eine ordentliche Kündigung ist erstmals zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres 2012 mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr möglich. (2) Die ordentliche Kündigung führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Der Gesel l- schafter ist vielmehr verpflichtet, den Mitgesellschaftern seine Beteiligung im Verhäl t- nis von deren Beteiligungsquoten untereinander zum Erwerb anzubieten. Angebot s- preis ist der in § 30 Abs. 2 bestimmte Abfindungswert. Negativbeträge sind vom kü n- digenden Gesellschafter nachzuschießen. (3) Im Falle der Änderung des Gegenstandes des Unternehmens, einer Kapitalerhöhung oder -herabsetzung oder der Auflösung der Gesellschaft steht einem Gesellschafter, der solchen Beschlüssen nicht zugestimmt hat, ein außerordentliches Kündigung s- recht zu. Die Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen und innerhalb von vier Wochen nach dem Tag des Beschlusses der Gesellschafterversammlung bei der Ge- sellschaft eingegangen sein. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) § 28 Abs. 2 bleibt unberührt. § 30 Abfindung ausscheidender Gesellschafter (1) Bei Ausscheiden eines Gesellschafters besteht folgender Abfindungsanspruch: Ma ß- gebend für die Ermittlung des Abfindungsguthabens ist der handelsrechtliche Bilan z- kurs (eingezahlte Stammeinlage zuzüglich offener Rüc klagen, zuzüglich Jahresüber- schuss und Gewinnvortrag und abzüglich Jahresfehlbetrag und Verlustvortrag). Di e- ser ergibt sich aus der Handelsbilanz zum Stichtag des Ausscheidens. (2) Können sich die Beteiligten nicht über die Höhe des Abfindungsanspruches ei nigen, so wird er von einem gemeinsam zu bestellenden Wirtschaftsprüfer bestimmt. Bei der Ermittlung des Abfindungsanspruchs ist dabei der Wirtschaftsprüfer an die Vorg e- hensweise gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung gebunden. Können sich die Beteiligten nicht auf dessen Person einigen, wird er vom Präsidenten der Wirtschaftsprüferka m- mer in Berlin benannt. Die Wertbestimmung durch den Gutachter ist unter Ausschluss des Rechtsweges endgültig, es sei denn, sie ist offenbar unbillig (§ 319 BGB). Die Kosten des Gutachters tragen die Beteiligten je zur Hälfte. (3) Das Abfindungsguthaben ist dem ausscheidenden Gesellschafter in drei Jahresraten auszuzahlen. Die erste Rate ist ein halbes Jahr nach dem Ausscheiden fällig und die weiteren jeweils ein Jahr später. Die Auszah lungen sind mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jährlich zu verzinsen. Eine vorzeitige Auszahlung ist möglich. __________________________________________________________________________________________ - 15- XI. Schlussbestimmungen § 31 Absichtserklärungen (1) Die Stadt Greven wird darauf hinwirken, dass die im Ber eich des künftigen Airpor t- Parks gelegenen Grundstücke, welche im Eigentum der WestGKA stehen, für 5 Euro/qm an die GmbH veräußert werden. Soweit die dort befindlichen Grundstücke im Eigentum der Stadt Greven stehen, beabsichtigt diese eine Veräußerung an d ie GmbH zu demselben Preis. (2) Die Stadt Münster und d er Kreis Steinfurt werden darauf hinwirken, dass die Gesel l- schaft für die Flächen, für die Planungsrecht (verbindliche Bauleitplanung/ Vorhaben - und Erschließungsplan) geschaffen wurde, weitere 5 Euro/qm an die Stadt Greven für die von der WestGKA oder der Stadt Greven erworbenen Grundstücke zahlt. (3) Für den Fall, dass die Gesellschaft aus den in § 28 Abs. 2 genannten Gründen aufge- löst wird, beabsichtigt die Stadt Greven, die Grundstücke zu den o. g. Konditionen zu erwerben. § 32 Gründungsaufwand Die Gesellschaft trägt die mit ihrer Gründung verbundenen Kosten und Steuern bis zu einem Betrag von 20.000 Euro. § 33 Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft in Greven. § 34 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in den Amtsblättern der Stadt Greven, der Stadt Münster sowie des Kreises Steinfurt, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen andere s vorschreiben. § 35 Anwendung des GmbHG, des LGG NRW und der GO NRW bzw. KrO NRW (1) Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vor- schriften des GmbHG. (2) Die Gesellschafter vereinbaren gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Land esgleichstellungs- gesetzes NRW (LGG NRW) in der jeweils geltenden Fassung die Anwendung des LGG NRW als verbindliche Vorgabe für die Personalentwicklung und – förderung der Gesellschaft. (3) Des Weiteren gelten auch die sonstigen Vorschriften der Gemeindeor dnung bzw. Kreisordnung über die gesellschaftsrechtliche Beteiligung einer Gemeinde. __________________________________________________________________________________________ - 16- § 36 Salvatorische Klausel Falls einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamk eit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle von Lücken und unwirksamen Bestimmungen tritt die gesetzliche R e- gelung in Kraft. Liegt eine solche nicht vor, werden die Gesellschafter eine Bestimmung ve r- einbaren, die den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Beschlussvorlage
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V/0201/2017 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Änderung des Gesellschaftsvertrages der AirportPark FMO GmbH Beratungsfolge 22.03.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 22.03.2017 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Änderung des Gesellschaftsvertrages der AirportPark FMO G mbH ( Anlage) wird zug e- stimmt. 2. Der Vertreter der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der AirportPark FMO GmbH wird ermächtigt, einen entsprechenden Beschluss zu fassen. II. Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: Der Aufsichtsrat der Ai rportPark FMO GmbH hat am 1. März 2017 die in der Anlage dargestellten Änderungen des Gesellschaftsvertrages zustimmend zur Kenntnis genommen und der zeitgleich t a- genden Gesellschafterversammlung eine entsprechende Beschlussfassung empfohlen. Das V otum des Vertreters der Stadt Münster stand dabei unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Ratsb e- schlusses. Die Vorlage dazu lautete wie folgt: Der derzeit geltende Gesellschaftsvertrag der AirportPark FMO GmbH besteht seit Gründung der Gesellschaft in der Fassung vom 28. Juni 2004. Nunmehr ist die Anpassung des Gesellschaftsvertr a- ges u.a. deshalb zwingend notwendig geworden, weil aufgrund der entsprechenden neuen gesetzl i- chen Regelungen in NRW die Aufnahme der Anforderungen des Transparenzgesetztes NRW erfo r- derlich wird. Die Bezirksregierung hat darauf hingewiesen, dass Kommunen in diesem Zusamme n- hang in der Gemeindeordnung NRW eine Hinwirkungspflicht aufgetragen worden ist. In § 19 des Ge- sellschaftsvertrages (Jahresabschluss und Lagebericht) ist diesen Erforderni ssen mit einem neuen Absatz 7 Rechnung getragen worden. Vorlagen-Nr.: V/0201/2017 Auskunft erteilt: Frau Haubner Ruf: 492 20 32 E-Mail: HaubnerG@stadt-muenster.de Datum: 06.03.2017 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0201/2017 In einem ersten Abstimmungsprozess zwischen dem Beteiligungsmanagement der Stadt Münster und der Bezirksregierung Münster haben sich einige Ergänzungen und punktuelle Änderungsvo rschläge ergeben. Insbesondere ist seitens der Bezirksregierung darauf Wert gelegt worden, dass in den Best- immungen für den Aufsichtsrat (§ 13 Abs. 1) die Bindung der kommunalen Vertreter an die Beschlü s- se des Rates bzw. des Kreistages aufgenommen wird. Die erfolgte textliche Anpassung in § 2 Abs. 3 (Gegenstand des Unternehmens), nachdem die Gesellschaft nach § 109 Abs. 1 Satz 1 GO NRW so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren ist, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird, wurde im Vorfeld mit allen drei Gesellschaftern einvernehmlich abgestimmt. Einzelne weitere Änderungen sind redaktioneller Art bzw. dienen der Klarstellung, ohne Inhalte su b- stanziell zu verändern. Der überarbeitete Gesellschaftsvertrag lässt nunmehr auch formal die gängige Praxis bei der Einladu ng zu Gremiensitzungen der Gesellschaft mit neuen Medien zu. Die abschli e- ßende Änderungsfassung wurde von Seiten der Gesellschafter Stadt Münster und Kreis Steinfurt mit der Bezirksregierung Münster vorabgestimmt. In der beigefügten Anlage sind die Verände rungen grau unterlegt und durch Streichung und Hinzufügung sichtbar gemacht. Änderungen des Gesellschaftsvertrages der AirportPark FMO GmbH bedürfen – nach Vorbereitung und Empfehlung seitens des Aufsichtsrates – gem. § 11 Abs. 2a der Beschlussfassung der Gesell- schafterversammlung. In der weiteren Abfolge des Verfahrens ist die Zustimmung der ko mmunalen Gremien der Gesellschafter einzuholen, und von den Gesellschaftern sind formale Anze igen bei der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde durchzuführen. Vor di esem Hintergrund ist angedacht, die Änderung des Gesellschaftsvertrages im Vorfeld der nächsten Gesellschafterversammlung am 31.05.2017 notariell zu beurkunden. i.V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage: Gesellschaftsvertrag der AirportPark FMO GmbH mit Änderungen
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0201/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.03.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37