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V/0112/2009

Bebauungsplan Nr. 137 Teilabschnitt I, 3. Änderung

Vorlagen 09.02.2009

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V-0112-2009-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0112-2009-Anlage-1-Begründung

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Beschlussvorlage

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V-0112-2009-Anlage-3-Plangebiet

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Ansehen

V-0112-2009-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

3105 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0112/2009 
 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 1 von 1 
 
Dritte Änderung des Bebauungsplans Nr. 137 Teilabschnitt I – Siemensstraße 
 
Die textlichen Festsetzungen werden wie folgt geändert bzw. ergänzt (kursiv und fett): 
 
 
Textliche Festsetzungen  gemäß § 9 
BauGB  
 
In den Baugebieten sind Einzelhandelsbe- 
triebe bzw. Einzelhandelsnutzungen unzu- 
lässig. 
 
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhan- 
delsnutzungen bis 250 m² Verkaufsfläche als 
untergeordneter Betriebsteil eines Gewerbe- 
betriebs, wenn die vertriebenen Waren in 
einem räumlich-funktionalen Zusammenhang 
mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten 
Produktion oder Dienstleistung stehen. Von 
der vorgenannten Flächenbegrenzung kann 
in begründeten Einzelfällen abgewichen wer- 
den, sofern die Ziele des Einzelhandelskon- 
zepts nicht beeinträchtigt werden. 
 
(§ 1 Abs. 5 BauNVO i. V m. § 1 Abs. 9 BauN- 
VO) 
 
Für die bestehenden Betriebe  
 
Elevator-DJ-Equipment,  
Schuckertstraße 28,  
Gemarkung Münster, Flur 187,  
Flurstücke 400, 418,  
 
Jartazi-Sportbekleidung,  
Schuckertstraße 33,  
Gemarkung Münster, Flur 187,  
Flurstück 295,  
 
Stilkontor-Wohnaccessoires,  
Schuckertstraße 33,  
Gemarkung Münster, Flur 187,  
Flurstück 295 und  
 
IBS-Bürobedarf,  
Schuckertstraße 23,  
Gemarkung Münster, Flur 187,  
Flurstück 363 
 
die nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 
unzulässig wären, gelten folgende Bestim- 
mungen: 
 
Ausnahmsweise zulässig ist eine einmalige 
Erweiterung der genehmigten Verkaufsfläche 
um 10 %, höchstens jedoch um 100 m², wenn 
durch die Erweiterung keine negativen Aus- 
wirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO 
zu erwarten sind. 
 
Änderungen und Erneuerungen baulicher 
Anlagen sind allgemein zulässig. 
(§ 1 Abs. 10 BauNVO) 
 
 
Baugestaltung 
 
Festsetzungen gemäß § 103 der Bauor 
dnung 
für das Land Nordrhein -Westfalen vom 
25.6.1962 (GV NW S. 373) i. d. F. des Gesetzes 
zur Änderung der Bauordnung NW. Vom 
2.12. 1969 (GV NW. S. 860) in Verbindung mit § 
9 (2) Bu ndesbaugesetz (B BauG) vom 23.6.1960 
(BGBl. I S. 341) und § 4 der 1. Verordnung zur 
Durchfü hrung des BB auG vom 29.11.1960 (GV 
NW S. 433).  
 
GE-Gebiete  
 
Sicherungszäune bis zu 2,50 m Höhe sind erst 
hinter der straßenseitigen Baugrenze und zwi- 
schen den Grundstücken gestattet. 
 
Die privaten Grünflächen und die St- Flächen 
vor den straßenseitigen Baugrenzen dürfen zum 
öffentlichen Raum und untereinander nur durch 
Kantensteine abgegrenzt werden. 
 
In allen Baugebieten gelten die Vorschriften 
über die offene Bauweise. Ausnahmen können 
zugelassen werden.  
 
 
Hinweis: 
 
Das Plangebiet liegt teilweise innerhalb der 
Schutzzone III des Wasserschutzgebietes 
"Münster-Geist“. Die Gebots- und Verbots- 
tatbestände der Wasserschutzgebietsver- 
ordnung „Münster-Geist“ vom 18.06.1990 
sind zu beachten.  
 
 
 
Es gilt die Baunutzungsverordnung (Bau-
NVO) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geän- 
dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. 
April 1993 (BGBl. I S. 466)

V-0112-2009-Anlage-1-Begründung

17903 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0112/2009 
 
 
BEGRÜNDUNG / Seite 1 von 6 
 
Begründung
 
zur dritten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt I: 
Siemensstraße 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass ................................................................................................................ 1 
2.  Geltungsbereich ............................................................................................................... 1 
3.  Strukturelle Situation ........................................................................................................ 1 
3.1  Planungsrechtliche Situation ............................................................................................ 1 
3.2  Nutzungsstruktur im Plangebiet........................................................................................ 2 
4.  Ziele und Inhalte der Planung / Grundzüge der Planung ................................................. 2 
4.1  Einzelhandelsausschluss / Förderung gewerblicher Nutzungen...................................... 2 
4.2  Erweiterter Bestandsschutz für den bestehenden Einzelhandel ...................................... 3 
4.3  Altlasten-/ Verdachtsflächen – Historische Altstandorte................................................... 4 
5.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB.................................. 5 
6.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .................................................. 6 
 
1. Planungsanlass 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 137 Teila bschnitt I sind Bestrebungen, Einzelhan-
del anzusiedeln nicht auszuschließen. Diese – auch aus Sicht des Einzelhandelskonzeptes – 
stadtstrukturell unerwünschten Umnutzungsprozesse s ind auf Grundlage der Festsetzungen 
des rechtskräftigen Bebauungsplans nicht hinreichen d abzuwehren. Um zukünftig ein unge-
steuertes Eindringen von Einzelhandelsnutzungen in das Gebiet zu verhindern, hat der Rat am 
07.05.2008 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 137 Teilabschnitt I unter Berücksichtigung der 
Ziele des Einzelhandelskonzeptes zu ändern. 
2. Geltungsbereich 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Berg Fidel des St adtbezirks Münster-Hiltrup. Es befindet sich 
zwischen Siemensstraße und dem Dortmund-Ems-Kanal, erschlossen durch die Schu-
ckertstraße. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans  Nr. 137 I umfasst die angrenzenden 
Grundstücke an der Schuckertstraße, zwischen der Tr auttmansdorffstraße, der Siemensstraße 
und dem Dortmund-Ems-Kanal. 
Der Geltungsbereich der dritten Planänderung ist de ckungsgleich mit dem Geltungsbereich des 
bestehenden Bebauungsplans Nr. 137 I in der Fassung der 2. Änderung. 
3. Strukturelle Situation 
3.1 Planungsrechtliche Situation 
Der Bebauungsplan Nr. 137 Teilabschnitt I ist seit 1974 rechtskräftig. Er wurde zur planungs-
rechtlichen Sicherung der Erschließung und bauliche n Nutzung der Grundstücke im Umfeld der 
Siemensstraße aufgestellt. Als Art der baulichen Nu tzung werden gewerbliche Bauflächen (GE-
Gebiete und GI-Gebiet) festgesetzt. Der Bebauungspl an wurde 1974 aufgestellt und zuletzt 
1983 geändert. Ihm liegt seitdem die Baunutzungsver ordnung i. d. F. vom 15.09.1977 zugrun- 
de. Einzelhandelsvorhaben sind demnach bis zu einer  Geschossfläche von 1500 m² zulässig 
(Vermutungsregel gem. § 11 (3) BauNVO 77).

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für  
 
Dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt I 
 
BEGRÜNDUNG / Seite 2 von 6 
 
Das im Jahr 2004 vom Rat der Stadt Münster beschlos sene Einzelhandelskonzept ist gem. § 1 
Abs. 6 Nr. 11 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB bei d er Änderung des Bebauungsplans zu be-
rücksichtigen. Es beinhaltet für die Flächen an Ham mer Straße und Trauttmansdorffstraße die 
Entwicklung eines Fachmarktzentrums / Themenstandor ts mit nicht-zentrenrelevanten Sorti-
menten und sieht einen weitgehendem Einzelhandelsau sschluss auf den übrigen Flächen vor. 
Der Geltungsbereich des B-Plans Nr. 137, Teilabschn itt I erstreckt sich vollständig auf die letzt 
genannte Flächenkategorie. 
Das Plangebiet liegt teilweise innerhalb der Schutz zone III des Wasserschutzgebietes „Müns-
ter-Geist“. In die textlichen Festsetzungen ist ein  entsprechender Hinweis aufgenommen. Im 
Bebauungsplan ist die Abgrenzung nachrichtlich dargestellt. 
3.2 Nutzungsstruktur im Plangebiet 
Die Grundstücke im Plangebiet sind überwiegend bebaut, liegen aber teilweise auch brach oder 
sind untergenutzt. Die ausgeübten gewerblichen Nutz ungen sind heterogen. Im Plangebiet wirt-
schaften Produktions- und Handwerksbetriebe (teilwe ise Kunsthandwerk), Dienstleistungsbe-
triebe und Handelsbetriebe. Im Plangebiet existiere n Einzelhandelsnutzungen mit insgesamt 
rund 520 m² Verkaufsfläche (siehe Tabelle 1). Der n ördliche Teil des Geltungsbereichs ist weit-
gehend frei von Einzelhandelsnutzungen. 
 
Tabelle 1:  Einzelhandelsbetriebe im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 137 I 
Einzelhandelsbetrieb Adresse Gebietstyp 
Elevator-DJ-Equipment Schuckertstraße 28 GE 
PM-Gruppe-Werbenetwork / 
Jartazi-Sportbekleidung 
Schuckertstraße 33 GE 
Stilkontor-Wohnaccessoires Schuckertstraße 33 GE 
IBS-Bürosysteme, (-bedarf) Schuckertstraße 23 GE 
 
(Quelle: Einzelhandelsdatenbank, Stand Dezember 2006, eigene Erhebung Dezember 2007) 
4. Ziele und Inhalte der Planung / Grundzüge der Pl anung 
Durch die Änderung des Bebauungsplans soll die weit ere Einzelhandelsentwicklung im Gel-
tungsbereich restriktiv gesteuert und die Inhalte d es Planes an die Ziele des Einzelhandelskon-
zeptes der Stadt Münster angepasst werden. Die Anpa ssungen erfolgen durch Ergänzungen 
der textlichen Festsetzungen. 
Die Planänderung umfasst demnach als wesentliches Z iel, zukünftige Einzelhandelsentwicklun-
gen weitgehend auszuschließen und den vorhandenen E inzelhandelsbetrieben im Plangebiet 
einen erweiterten Bestandsschutz einzuräumen. 
4.1 Einzelhandelsausschluss / Förderung gewerbliche r Nutzungen 
Über den vorhandenen Besatz an Einzelhandelsnutzung en hinaus gibt es im Geltungsbereich 
des Bebauungsplans Anfragen zu weiteren Einzelhandelsnutzungen. Diese Entwicklung ist u. a. 
auf den Strukturwandel im Einzelhandel mit seinem T rend zu größeren Einheiten zurückzufüh-
ren. Durch die gestiegene Mobilität weiter Teile ih rer Kundschaft müssen sich Einzelhandelsbe-
triebe bei der Realisierung ihrer geänderten Ansprü che nicht mehr auf die zentralen Bereiche 
der Stadt beschränken. Die vergleichsweise günstige n Grundstückspreise und Grundstücks-

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für  
 
Dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt I 
 
BEGRÜNDUNG / Seite 3 von 6 
 
größen bieten aus Sicht der ansiedlungswilligen Ein zelhandelsbetriebe attraktive Standortvor-
aussetzungen. (Der Bodenrichtwert der gewerblichen Bauflächen im Geltungsbereich beträgt 
ca. 65 Euro.) Einzelhandelsbetriebe sind in der Lag e, auf gleicher Fläche deutlich höhere Ren-
diten zu erwirtschaften als andere Gewerbebetriebe.  Bei einer weitergehenden Entwicklung des 
Gebiets als Einzelhandelsstandort können auf Dauer steigende Grundstückspreise erwartet 
werden. Damit ist eine Verdrängung der im Geltungsb ereich des Bebauungsplans vorhandenen 
Anlagen mit relativ geringerer Flächenproduktivität  (z. B. Lagerhallen) zu erwarten. Um ange-
sichts ohnehin knapper GE- und GI- Flächen den Verb leib dieser Gewerbebetriebe mit ihren 
Arbeitsplätzen im Plangebiet und in der Stadt Münst er zu sichern, ist beabsichtigt, die Neuan-
siedlung von Einzelhandelsbetrieben auszuschließen. 
Dieses Ziel wird durch das vom Rat der Stadt Münste r 2004 beschlossene Einzelhandelskon-
zept unterstützt, das als städtebauliches Entwicklu ngskonzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB 
zu berücksichtigen ist. Das Einzelhandelskonzept sieht für Gewerbegebiete vor, dass außerhalb 
bestimmter, festgelegter Bereiche nur in bestimmten  Ausnahmefällen Einzelhandelsansiedlun-
gen möglich sind. Der Geltungsbereich des Bebauungs plans Nr. 137 Teilabschnitt I zählt nicht 
zu diesen Bereichen. Demnach soll es hier im Grunds atz keine weitere Einzelhandelsentwick-
lung geben. Aus diesen Gründen soll der Einzelhande l durch Änderung des Bebauungsplans 
weitgehend ausgeschlossen werden. 
Die in Satz 2 der textlichen Festsetzung Nr. 1 getr offene „Werksverkaufsregelung“ bezieht sich 
auf Gewerbebetriebe mit untergeordnetem Verkauf. Si e bietet diesen Betrieben die Möglichkeit, 
sich ergänzende Einkommensquellen zu erschließen un d einen umfassenden Service gewähr-
leisten zu können. Daher ist es in Übereinstimmung mit dem Einzelhandelskonzept ausnahms-
weise zulässig, die auf dem jeweiligen Baugrundstüc k hergestellten Produkte, Waren und 
Dienstleistungen sowie Waren, die in einem engen fu nktionalen Zusammenhang zu diesen ste-
hen, in Verkaufsräumen vor Ort anzubieten (sog. Han dwerkerklausel). Einer Unterwanderung 
der Ziele dieser Bebauungsplanänderung durch Ausnut zung der Handwerkerklausel soll entge-
gengewirkt werden, indem die Verkaufsfläche auf höc hstens 250 m² begrenzt wird und die Ein-
zelhandelsnutzung nur in baulich und flächenmäßig d er Dienstleistungs- bzw. Produktionsstätte 
deutlich untergeordneten Betriebsteilen des Gewerbe betriebs zulässig ist. In begründeten Ein-
zelfällen kann von diesen Begrenzungen abgewichen w erden, um bspw. den Handel mit Autos, 
Autoteilen, -zubehör und -reifen in Verbindung mit einer Kfz-Werkstatt zu ermöglichen, sofern 
die Ziele des Einzelhandelskonzepts nicht beeinträc htigt werden. Die textliche Festsetzung Nr. 
1 wird daher um die Handwerkerklausel in Verbindung  mit einer Abweichungsmöglichkeit er-
gänzt. 
Die Belange des Einzelhandels und der privaten Grun dstückseigentümer werden durch diese 
Festsetzung nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Weitere Standorte für nicht-zentrenrele-
vante Sortimentsgruppen liegen in unmittelbarer Näh e an der Robert-Bosch-Straße. Zudem be-
finden sich in Nähe zum Geltungsbereich dieses Beba uungsplans entlang der Hammer Straße / 
Friedrich-Ebert-Straße sowie in Berg Fidel stadtstr ukturell verträgliche und verkehrsgünstig ge-
legene Einzelhandelsstandorte für alle Sortimentsgr uppen. Der Flächennutzungsplan (Beiplan 
„Räumliche Entwicklungsschwerpunkte für Zentrenfunk tionen“) und das Einzelhandelskonzept 
(„Standortbereiche für die Einzelhandelsentwicklung “) bezeichnen diese beiden Bereiche als 
„Stadtbezirkszentrum“ bzw. „Geschäftslage der Grundversorgung“. Damit sind sie für die Stadt 
Münster Schwerpunkträume für die künftige Einzelhandelsentwicklung für zentrenrelevante Sor- 
timentsgruppen. 
4.2 Erweiterter Bestandsschutz für den bestehenden Einzelhandel 
Die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe liegen vorneh mlich im südwestlichen Randbereich des 
Plangebiets.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für  
 
Dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt I 
 
BEGRÜNDUNG / Seite 4 von 6 
 
Diese vorhandenen Einzelhandelsbetriebe würden sich  aufgrund der geänderten Festsetzun-
gen künftig nur noch im Rahmen des Bestandsschutzes entwickeln können: 
 
• DJ-Equipment, Schuckertstraße 28, Gemarkung Münste r, Flur 187, Flurstücke 400 / 418 
 
• Sportbekleidung, Schuckertstraße 33, Gemarkung Mün ster, Flur 187, Flurstück 295 
 
• Wohnaccessoires / Geschenkartikel, Schuckertstraße  33, Gemarkung Münster, Flur 187, 
Flurstück 295 
 
• Bürobedarfartikel, Schuckertstraße 23, Gemarkung M ünster, Flur 187, Flurstück 363 
Diese Betriebe führen auch zentrenrelevante Sortimente. Ihr Standort ist unter stadtstrukturellen 
Gesichtspunkten ungeeignet für die Ansiedlung zentrenrelevanter Sortimente. 
Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange der  vorhandenen Betriebe und zur Vermeidung 
unbotmäßiger Härten werden den überplanten Betriebe n angemessene Entwicklungsmöglich-
keiten auf ihrem Baugrundstück zugestanden, ohne di e oben beschriebenen, gebietsbezoge-
nen Planungsziele aufzugeben. Vor diesem Hintergrun d bleiben Änderungen und Erneuerun-
gen der obengenannten vorhandenen Einzelhandelsbetr iebe allgemein zulässig. Erweiterungen 
dieser, den geänderten Festsetzungen widersprechend en Betriebe, sind jedoch nur einmal um 
10 % der bislang genehmigten Verkaufsfläche, höchst ens jedoch um 100 m², ausnahmsweise 
zulässig, wenn keine negativen städtebaulichen Ausw irkungen zu erwarten sind (siehe textliche 
Festsetzung Nr. 2). Diese ausnahmsweise Zulässigkei t von Verkaufsflächenerweiterungen soll 
bei notwendigen Bestandsanpassungen einen Erweiteru ngsspielraum ermöglichen, ohne 
gleichzeitig einer allgemeinen Ausweitung der Einze lhandelsnutzung an diesen im Prinzip un-
geeigneten Standorten Vorschub zu leisten. 
4.3 Altlasten-/ Verdachtsflächen – Historische Alts tandorte 
Altlasten-/Verdachtsflächen: 
 
Folgende Grundstücke sind als Altlasten-/ Verdachts flächen identifiziert worden und werden im 
Bebauungsplan entsprechend gekennzeichnet: 
Altlastenfläche 994, Siemensstraße 51:
 
Diese Fläche befindet sich innerhalb des historischen Altstandortes 9004 (ehem. Tankstelle und 
Kfz-Werkstatt mit Lackiererei). 
Das Gelände wurde 1997, im Bereich der ehemaligen Z apfsäulen und Tanks, durch Ramm-
kernsondierungen untersucht. Alle gewonnenen Bodenp roben waren organoleptisch unauffällig. 
Es wurden anhand der Bodenproben keine Verunreinigu ngen mit Kohlenwasserstoff (KW) oder 
Benzol, Toluol, Xylol (BTX - aromatische Kohlenwasserstoffe) nachgewiesen. 
Die Ergebnisse der Bodenluftuntersuchung deuteten m it Gehalten von max. 10,3 mg/m³ BTX 
jedoch auf vorhandene Restkontaminationen im Bereich der ausgebauten Tanks hin. 
Eine Gefährdung über den Pfad Boden-Mensch ist aufg rund der vorhandenen Versiegelung 
nicht gegeben. Bei Erdarbeiten im Bereich der ehema ligen Tanks sollte aber auf organoleptisch 
wahrnehmbare Bodenverunreinigungen geachtet werden.  Eine Gefährdung des Grundwassers 
ist nicht zu befürchten.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für  
 
Dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt I 
 
BEGRÜNDUNG / Seite 5 von 6 
 
Altlastenfläche 973, Schuckertstraße 27: 
Auf diesem Gelände befanden sich mehrere Heizöltank s. Diesbezüglich wurde das Grundstück 
1994 gutachterlich untersucht. Es wurden Bodenauffü llungen bis maximal 1 m unter Gelände-
oberkante durch Bauschutt, Schlacke und Aschereste festgestellt. Ausgewählte Bodenproben 
wurden auf Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) unters ucht. Zusätzlich wurde die Bodenluft auf 
Benzol, Toluol, Xylol (BTX) und chlorierte Kohlenwa sserstoffe (CKW) untersucht. Es wurden le-
diglich erhöhte BTX-Gehalte von 5,5 – 10,7 mg/m³ in der Bodenluft nachgewiesen. 
Historische Altstandorte:  
Im Planungsgebiet werden fünf historische Altstando rte gekennzeichnet. Historische Altstand-
orte sind Grundstücke, auf denen mit umweltgefährde nden Stoffen (Öle, Benzine, Reinigungs-
mittel, Chemikalien usw.) umgegangen worden ist. Zu  den historischen Altstandorten liegt nur 
die Gewerbeabmeldung vor, eine historische Recherche anhand von Bauakten, Luftbildern usw. 
und gegebenenfalls die anschließende Aufnahme ins A ltlast-/ Verdachtsflächenkataster wurden 
noch nicht durchgeführt. Ob die aufgelassene Nutzun g tatsächlich zu einer erheblich umwelt-
gefährdenden Bodenbelastung geführt hat, ist im Ein zelfall im Rahmen nachgeordneter Ge-
nehmigungsverfahren zu erkunden. 
Folgende Grundstücke sind als historische Altstandorte identifiziert worden: 
Historische Altstandort Bran- 
che/Ab-
meld./Name  
Nutzung Betriebszeit- 
raum 
9004 (Siemensstraße 51) II 86 ARA; Tankstelle ???? - 1986 
9004 (Siemensstraße 51) XX 80 KRA Kfz-Werkstatt 197 6 - 1980 
9100 (Schuckertstraße 25) XXIII 89 
BOS 
Spediti- 
on/Transportunternehmen 
???? - 1988 
9101 (Siemensstraße 53/55) XXI 78 SIE Herstellung/V ertrieb Feinme- 
chanik u. Elektrotechnik 
1959 – 1977 
9191 (Schuckertstraße 
18/18a) 
XXVI 86 
WA 
Schlosserei 1965 – 1980 
9203 (Schuckertstraße 
28/32) 
XXV 70 WI Baugeschäft 1961 - 1970 
Sie werden im Bebauungsplan gem. § 9 (5) BauGB gekennzeichnet. 
5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem.  § 2 a BauGB 
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die g enerellen städtebaulichen Zielsetzun-
gen nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den gene rellen Planungszielen des Bebauungsplanes 
weiterhin Rechnung getragen. 
Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch di e Änderung des Bebauungsplanes keine 
zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglic ht, erhebliche nachteilige Umweltauswir-
kungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange 
des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutze s und der Landschaftspflege, insbeson-
dere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuc h durch die Bebauungsplanänderung be-
einträchtigt werden. Die Zulässigkeit UVP- pflichti ger Vorhaben wird durch die Änderung eben-
falls nicht vorbereitet oder begründet. Im Übrigen sind Anlass und Gegenstand der Planände-
rung die Sicherung, Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im Sinne des § 9 
(2 a) BauGB. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für  
 
Dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt I 
 
BEGRÜNDUNG / Seite 6 von 6 
 
6. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n 
Die Realisierung der Planung wird sich auf die pers önlichen Lebensumstände der im bzw. am 
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen 
in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jed och nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht er-
forderlich. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zu der durch 
den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung  beschlossenen 
dritten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilab schnitt I: Sie-
mensstraße 
Münster, 
Dr. Tillmann 
Oberbürgermeister

Beschlussvorlage

1678 Zeichen

V/0112/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt I: Siemensstraße 
Satzungsbeschluss 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
19.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
25.03.2009 Hauptausschuss Vorberatung 
25.03.2009 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt I: Siemensstraße wird 
aufgrund der §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB) und der §§ 7 und 41 
Gemeindeordnung (GO NRW) als Satzung beschlossen. 
Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. 
II. Kosten/Folgekosten 
Durch den vorstehenden Beschlussvorschlag entstehen keine zusätzlichen Kosten und keine wei-
teren Folgekosten. 
 
Begründung: 
Der Rat der Stadt Münster hat am 07.05.2008 den Beschluss zur 3. Änderung des Bebauungspla-
nes Nr. 137 Teilabschnitt I: Siemensstraße gefasst. 
Der Entwurf der Bebauungsplanänderung hat vom 29.12.2008 bis zum 29.01.2009 öffentlich aus-
gelegen. Da zur Offenlegung keine Stellungnahmen zu dieser Planung vorgetragen wurden, kann 
somit der Satzungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt I ge-
fasst werden. 
Nähere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
I. V. 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
Anlagen: 
1. Begründung 
2. Textliche Festsetzungen 
3. Plangebiet 
  
Vorlagen-Nr.: 
V/0112/2009 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter / Herr Geitel 
Ruf: 
492 61 30 / 492 61 93 
E-Mail: 
Geitel@stadt-muenster.de  
Datum: 
12.02.2009 
Öffentliche Beschlussvorlage

V-0112-2009-Anlage-3-Plangebiet

180 Zeichen

Bebauungsplan Nr. 137 
Teilabschnitt I 
Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
ST ADT M TÜNS ER Plangebiet - Maßstab 1:7500 
Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0112/2009

Beratungsverlauf (3)

19.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 6.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.03.2009 Hauptausschuss
TOP 19.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.03.2009 Rat
TOP 20.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Siemensstraße 51
  • Schuckertstraße 28
  • Robert-Bosch-Straße
  • Hammer Straße
  • Friedrich-Ebert-Straße
  • Trauttmansdorffstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0112/2009
Typ
Vorlagen
Datum
09.02.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37