V/0470/2011
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster
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Beschlussvorlage
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V/0470/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster hier: 5. Änderungssatzung zu den städtischen Verwaltungsgebühren Beratungsfolge 13.07.2011 Hauptausschuss Vorberatung 13.07.2011 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Satzung zur Änderung der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührenta- rif) der Stadt Münster wird gemäß Anlage beschlossen. Begründung: Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW können die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen erfasst sind, eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit (abweichenden) Gebührensätzen erlassen. Die Stadt Münster hat auf dieser Grundlage eine Verwaltungsgebührensatzung erlassen (vom 19.12.1997). Mit der zur Beschlussfassung vorgelegten Satzung sollen Verwaltungsgebührentarife aus folgenden Bereichen angepasst werden: • Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung (Amt 61) • Bauordnungsamt (Amt 63) • Amt für Wohnungswesen (Amt 64) • Tiefbauamt (Amt 66) Die empfohlenen Anpassungen bzw. Änderungen / Ergänzungen der Anlage zur Verwaltungsge- bührensatzung stellen sich wie folgt dar: Vorlagen-Nr.: V/0470/2011 Auskunft erteilt: Herr Winter Ruf: 492 20 30 E-Mail: WinterF@stadt-muenster.de Datum: 20.06.2011 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0470/2011 • Amt 61 – Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung ab 01.06.2007) Ergänzung Verwaltungsgebührentarif (als Beschlussvorlage V/0470/2011) Gebühr € Nr. 2.4 bisher nicht vorhanden Nr. 2.4 neue Gebühr: Auszüge kleinräumiger Gebietsgliederungen neu 5,00 bis 75,00 Nr. 2.5 bisher nicht vorhanden Nr. 2.5 neue Gebühr: Auszüge aus der Bauleitplanung neu 16,00 bis 75,00 bisherige Nr. 3 wird 3.1 Nr. 3.1 Soweit sie nicht im Zuge eines …*) (Text wie bei Nr. 3 i.d.F. ab 01.06.2007) unverändert gegenüber bisheriger Fassung 17,30 bis 27,80 Nr. 3.2 bisher nicht vorhanden Nr. 3.2 neue Gebühr: Planungsrechtliche Auskünfte neu 25,00 bis 50,00 Nr. 3.3 bisher nicht vorhanden Nr. 3.3 neue Gebühr: Statistische Auskünfte Nr. 3.3.1 neue Gebühr: Standardauswertung (nach Katalog 61) neu 5,00 bis 65,00 Nr. 3.3.2 neue Gebühr: Sonderauswertungen neu 65,00 / Arbeitsstunde *) ... Verwaltungsverfahrens oder im überwiegenden öffentlichen Aufklärungsinteresse erteilt wer- den, je angefangene halbe Arbeitsstunde, evtl. zuzüglich einer Schreibgebühr nach Ziffer 2. Das Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung (Amt 61) passt mit seinen Empfeh- lungen die Gebührenstruktur aktuellen Begebenheiten an. Ferner wird durch die spezifische Diffe- renzierung die Transparenz der Verwaltungsgebühren erhöht. - 3 - V/0470/2011 • Amt 63 – Bauordnungsamt Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung ab 01.06.2007) Ergänzung Verwaltungsgebührentarif (als Beschlussvorlage V/0470/2011) Gebühr € Nr. 11. bisher nicht vorhanden Nr. 11. neue Gebühr: Akteneinsicht in Bau- und Statikak- ten Nr. 11.1 neue Gebühr: Einsichtnahme in Bauakten - 1 bis 2 Aktenbände - jeder weitere Aktenband neu 25,00 *) 5,00 Nr. 11.2 neue Gebühr: Einsichtnahme in Statikakten - 1 bis 2 Aktenbände - jeder weitere Aktenband neu *) 30,00 *) 5,00 *) In der Beschlussvorlage V/0438/2010, Anlage 4, S. 66, Nr. 152 Gebühr für Akteneinsicht wur- den 25,00 Euro je Einsichtnahme in Bauakten / Statikakten vorgeschlagen. In dieser Beschlussvor- lage wird dagegen eine davon abweichende Gebührenstruktur empfohlen. Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung zur Au fstellung des Haushalts 2011 (Ratsvorlage V/0438/2010, Anlage 4, S. 66) wurde unter anderem die vom Amt 63 vorgeschlagene Konsolidie- rungsmaßnahme Nr. 152 Gebühr für Akteneinsicht vom Rat so beschlossen (vgl. auch V/0893/2010, Nr. 107 der „Veränderungen aus Konsolidierung“). Bei der Nr. 152 Gebühr für Akteneinsicht (V/0438/2010) steht: „Beschreibung: Einsichtnahme in Bauakten/Statikakten des Aktenarchivs des Bauordnungsamtes (ca. 1.900 Einsichtnahmen, ge- plante Gebühr 25 € pro Einsichtnahme) ...“ Das Fachamt begründet den nunmehr abweichenden Vorschlag im Wesentlichen damit, dass es zum Zeitpunkt der Formulierung des Konsolidierungsvorschlages Nr. 152 noch keine Vorstellun- gen bezüglich einer differenzierteren Gebührenstruktur gab. Eine konkretere Einschätzung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in Bau- bzw. Statikakten ist zwischenzeitlich aber möglich. - 4 - V/0470/2011 • Amt 64 – Amt für Wohnungswesen Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung ab 01.06.2007) Ergänzung Verwaltungsgebührentarif (als Beschlussvorlage V/0470/2011) Gebühr € Nr. 10. Wohnungswesen und Städtebauförderung Nr. 10 Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Wohnungswesen Nr. 10.1 Erteilung von Förderzusagen bei …1) entfällt bisher 500,00 Nr. 10.1 Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der …2) neu nicht separat ausgewiesen nicht separat ausgewiesen - im Fördermodell „A“ - im Fördermodell „B“ 500,00 650,00 Nr. 10.2 bisher nicht vorhanden Nr. 10.2 neue Gebühr: Erteilung von Förderzusagen nach den Ziffern 1., 4. und 5. der Richt- linien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in NRW (RL BestandsInvest, SMBl. NRW 2375) neu 0,4 % der Förder- summe, mind. 300,00 Nr. 10.3 bisher nicht vorhanden Nr. 10.3 neue Gebühr: Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der Mietwohnraumförderung neu 0,5 % der Förder- summe 1) … Eigentumsmaßnahmen (Neubau, Ersterwerb und Erwerb von vorhandenem Wohnraum) ein- schließlich Rohbauabnahme und Bezugsfertigkeitsbescheinigung 2) … Eigentumsförderung (Neubau, Ersterwerb von vorhandenem Wohnraum) einschließlich Roh- bauabnahme und Bezugsfertigkeitsbescheinigung Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung zur Au fstellung des Haushalts 2011 (Ratsvorlage V/0438/2010, Anlage 4, S. 68) wurden korrespondierend mit den oben genannten Ziffern 10.1 und 10.3 (Ergänzung Verwaltungsgebührentarif) unter anderem die vom Amt 64 vorgeschlagenen Konsolidierungsmaßnahmen Nr. 157 und Nr. 158 Steigerung der Erträge bei der Erhebung von Verwaltungsgebühren vom Rat so beschlossen (vgl. auch V/0893/2010, Nr. 111 der „Veränderun- gen aus Konsolidierung“). Die Generierung von Einnahmen gemäß Ziffer 10.2 wird folgendermaßen begründet: Die Gebühren für die Erteilung von Förderzusagen bei Anträgen nach den Ziffern 1., 4. und 5. der Richtlinie BestandsInvest sollen von derzeit 0,4 % der Fördersumme (im Höchstfall 60 €) auf 300 € angehoben werden. Da bei diesen Antragsverfahren 2 Ortsbesichtigungen (vor und nach Durch- führung der Baumaßnahme) vorgeschrieben sind, ist eine Gebühr von maximal 60 € bei weitem - 5 - V/0470/2011 nicht kostendeckend. Die Fallbearbeitung inklusive der 2 vorgeschriebenen Ortsbesichtigungen verursacht einen Verwaltungsaufwand von rd. 300 €. Der Zinsvorteil, den die Antragsteller durch die Gewährung des zinslosen Darlehens genießen, beträgt dagegen rd. 5000 €. ● Amt 66 – Tiefbauamt Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung ab 01.06.2007) Ergänzung Verwaltungsgebührentarif (als Beschlussvorlage V/0470/2011) Gebühr € Nr. 6.3 Zustimmung zur Leitungs- verlegung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) Nr. 6.3 Zustimmung zur Leitungs- verlegung nach dem Telekommunikationsgesetz Nr. 6.3.1 Leitungen mit einer Länge von bis zu 50 m incl. Querungen mit Beteiligung des Umweltamtes und / oder des Amtes für Grün- flächen und Naturschutz zusätzlich entfällt bisher 370,00 155,00 = 525,00 Nr. 6.3.1 Schaltschränke neu 100,00 Nr. 6.3.2 Leitungen mit einer Länge von über 50 m mit Beteiligung des Umweltamtes und / oder des Am- tes für Grünflächen und Natur- schutz zusätzlich entfällt bisher 565,00 255,00 = 820,00 Nr. 6.3.2 Leitungen mit einer Länge von bis zu 50 m inkl. Straßenquerungen neu 150,00 Nr. 6.3.3 bisher nicht vorhanden Nr. 6.3.3 neue Gebühr: Leitungen mit einer Länge von über 50 m neu 75,00 + 1,50 je lfd. m Nr. 6.4 sonstige Inanspruchnahmen … *) entfällt ersatzlos bisher 400,00 *) … öffentlicher Verkehrsflächen (wie z.B. Erdanker, Unterbauung durch Sockel, Kellerlicht- schächte, Bodenhülsen etc.) - 6 - V/0470/2011 Anpassungen bzw. Änderungen darüber hinaus: Das Gesundheitsamt (Amt 53) regt an, im Verwaltungsgebührentarif (Fassung ab 01.06.2007) die Ziffer 9.5 Ausfertigung und Aushändigung von Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen (15,00 €) ersatzlos zu streichen, weil Röntgenuntersuchungen nur noch extern erfolgen. Mithin werden die bisherigen Ziffern 9.6, 9.7 und 9.8 zu den neuen Ziffern 9.5, 9.6 und 9.7. Begründung im Weiteren Die Anpassung der Anlage zur Verwaltungsge bührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) der Stadt Münster ist auch mit Blick auf die Notwendigkeit einer Haushaltskonsolidierung erforderlich und angemessen. Die Angemessenheit der Verwaltungsgebührenerhöhung wird durch § 3 GebG NRW gestützt, wonach ein angemessenes Verhältnis zu bestehen hat zwischen der den Verwaltungs- aufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits. I.V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin Anlage: Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster
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Anlage zu V/0470/2011 Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163) und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 (Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) und der 4. Änderungssatzung vom 18.05.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) Änderungen auf Grund §§ 7 und 41 Gemeindeordnung fü r das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.0 7.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 270) und durch Gesetz vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 271), jeweils in Kraft getreten am 04. Juni 2011 sowie § 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. S.524), zul etzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.05.2009 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 21.05.2009 in Verbindung mit § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenor dnung (AVerwGebO NRW) in der Fassung vom 03.07.2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt g eändert durch die VO vom 26.10.2010 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 11.11.2010 sowie Tarifstelle 29 (Ziffer 29.1.1 und 29.1.2 Allgemeiner Gebührentarif) und Ta rifstelle 30 (Ziffer 30.5 Allgemeiner Gebührentarif) der Anlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Artikel 1 Änderung der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster In der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatz ung der Stadt Münster werden folgende Ziffern des Verwaltungsgebührentarifs geändert: 3. Auskünfte (schriftlich) 6.3 Zustimmung zur Leitungsverlegung nach dem Telekommunikationsgesetz 6.3.1 Schaltschränke 100,00 € 6.3.2 Leitungen mit einer Länge von bis zu 50 m ink l. Straßenquerungen 150,00 € 6.4 entfällt ersatzlos 9.5 entfällt ersatzlos (Die bisherigen Ziffern 9.6, 9.7 und 9,8 werden zu 9.5, 9.6 und 9.7.) 10. Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Wohnu ngswesen 10.1 Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der Eige ntumsförderung (Neubau, Ersterwerb von vorhandenem Wohnraum) einschließlich Rohbauabnahme und Bezugsfertigkeitsbescheinigung - im Fördermodell „A“ - im Fördermodell „B“ 500,00 € 650,00 € - 2 / 2 - In der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatz ung der Stadt Münster werden folgende Ziffern als Verwaltungsgebührentarif angefügt: 2.4 Auszüge kleinräumiger Gebietsgliederungen 5,00 € bis 75,00 € 2.5 Auszüge aus der Bauleitplanung 16,00 € bis 75,0 0 € 3.1 Soweit sie nicht im Zuge eines Verwaltungsverfa hrens oder im überwiegenden öffentlichen Aufklärungsinteresse erteilt werden, je angefangene halbe Arbeitsstunde, evtl. zuzüglich einer Schreibgebühr nach Ziffer 2. 17,30 € bis 27,80 € 3.2 Planungsrechtliche Auskünfte 25,00 € bis 50,00 € 3.3 Statistische Auskünfte 3.3.1 Standardauswertung (nach Katalog 61) 5,00 € b is 65,00 € 3.3.2 Sonderauswertungen 65,00 € je Arbeitsstunde 6.3.3 Leitungen mit einer Länge von über 50 m 75,00 € + 1,50 € je lfd. m 10.2 Erteilung von Förderzusagen nach den Ziffern 1 ., 4. und 5. der Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in NRW (RL BestandsInvest, SMBl. NRW 2375) 0,4 % der Fördersumme, mind. 300,00 € 10.3 Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der Mietwohnraumförderung 0,5 % der Fördersumme 11. Akteneinsicht in Bau- und Statikakten 11.1 Einsichtnahme in Bauakten - 1 bis 2 Aktenbände - jeder weitere Aktenband 25,00 € 5,00 € 11.2 Einsichtnahme in Statikakten - 1 bis 2 Aktenbände - jeder weitere Aktenband 30,00 € 5,00 € Artikel 2 In-Kraft-Treten Die 5. Änderungssatzung tritt am 01.08.2011 in Kraft.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0470/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.06.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37