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V/0470/2011

Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster

Vorlagen 20.06.2011

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.07.2011, TOP 15

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

9757 Zeichen

V/0470/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 
hier: 5. Änderungssatzung zu den städtischen Verwaltungsgebühren 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
13.07.2011 Hauptausschuss Vorberatung 
13.07.2011 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Satzung zur Änderung der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührenta-
rif) der Stadt Münster wird gemäß Anlage beschlossen. 
 
 
 
Begründung: 
 
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW können die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem 
Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen erfasst sind, eigene 
Gebührenordnungen (Satzungen) mit (abweichenden) Gebührensätzen erlassen. Die Stadt 
Münster hat auf dieser Grundlage eine Verwaltungsgebührensatzung erlassen (vom 19.12.1997). 
Mit der zur Beschlussfassung vorgelegten Satzung sollen Verwaltungsgebührentarife aus 
folgenden Bereichen angepasst werden: 
 
• Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung (Amt 61) 
• Bauordnungsamt (Amt 63) 
• Amt für Wohnungswesen (Amt 64) 
• Tiefbauamt (Amt 66) 
 
Die empfohlenen Anpassungen bzw. Änderungen / Ergänzungen der Anlage zur Verwaltungsge-
bührensatzung stellen sich wie folgt dar: 
 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0470/2011 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter 
Ruf: 
492 20 30 
E-Mail: 
WinterF@stadt-muenster.de  
Datum: 
20.06.2011 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0470/2011 
• Amt 61 – Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung ab 01.06.2007) 
 
Ergänzung Verwaltungsgebührentarif 
(als Beschlussvorlage V/0470/2011) 
 
Gebühr 
€ 
 
 
Nr. 2.4 
bisher nicht vorhanden 
 
Nr. 2.4 
neue Gebühr:  
Auszüge kleinräumiger 
Gebietsgliederungen 
 
 
 
neu  
5,00 
bis 75,00 
Nr. 2.5 
bisher nicht vorhanden 
Nr. 2.5 
neue Gebühr: 
Auszüge aus der Bauleitplanung 
 
neu  
16,00 
bis 75,00 
 
bisherige Nr. 3 wird 3.1 Nr. 3.1 
Soweit sie nicht im Zuge eines …*) 
(Text wie bei Nr. 3 i.d.F. ab 
01.06.2007) 
unverändert 
gegenüber 
bisheriger 
Fassung 
17,30 
bis 27,80 
 
Nr. 3.2 
bisher nicht vorhanden 
Nr. 3.2 
neue Gebühr: 
Planungsrechtliche Auskünfte 
 
neu  
25,00 
bis 50,00 
 
Nr. 3.3 
bisher nicht vorhanden 
Nr. 3.3 
neue Gebühr:  
Statistische Auskünfte 
 
 
 
 Nr. 3.3.1 
neue Gebühr: 
Standardauswertung 
(nach Katalog 61) 
 
 
neu  
5,00 
bis 65,00 
 Nr. 3.3.2 
neue Gebühr: 
Sonderauswertungen 
 
neu  
65,00 / 
Arbeitsstunde
 
 
*) ... Verwaltungsverfahrens oder im überwiegenden öffentlichen Aufklärungsinteresse erteilt wer-
den, je angefangene halbe Arbeitsstunde, evtl. zuzüglich einer Schreibgebühr nach Ziffer 2. 
 
 
Das Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung (Amt 61) passt mit seinen Empfeh-
lungen die Gebührenstruktur aktuellen Begebenheiten an. Ferner wird durch die spezifische Diffe-
renzierung die Transparenz der Verwaltungsgebühren erhöht.

- 3 - 
V/0470/2011 
• Amt 63 – Bauordnungsamt 
 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung ab 01.06.2007) 
 
Ergänzung Verwaltungsgebührentarif 
(als Beschlussvorlage V/0470/2011) 
 
 
Gebühr 
€ 
 
Nr. 11. 
bisher nicht vorhanden 
 
Nr. 11. 
neue Gebühr: 
Akteneinsicht in Bau- und Statikak-
ten 
 
 
 Nr. 11.1 
neue Gebühr: 
Einsichtnahme in Bauakten 
- 1 bis 2 Aktenbände 
- jeder weitere Aktenband  
 
 
 
neu  
25,00 
*) 5,00 
 
 Nr. 11.2 
neue Gebühr: 
Einsichtnahme in Statikakten 
- 1 bis 2 Aktenbände 
- jeder weitere Aktenband 
 
 
neu 
*) 30,00 
*) 5,00 
 
 
*) In der Beschlussvorlage V/0438/2010, Anlage 4, S.  66, Nr. 152 Gebühr für Akteneinsicht wur-
den 25,00 Euro je Einsichtnahme in Bauakten / Statikakten vorgeschlagen. In dieser Beschlussvor-
lage wird dagegen eine davon abweichende Gebührenstruktur empfohlen. 
 
 
Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung zur Au fstellung des Haushalts 2011 (Ratsvorlage 
V/0438/2010, Anlage 4, S. 66) wurde unter anderem die vom Amt 63 vorgeschlagene Konsolidie-
rungsmaßnahme Nr. 152 Gebühr für Akteneinsicht vom Rat so beschlossen (vgl. auch 
V/0893/2010, Nr. 107 der „Veränderungen aus Konsolidierung“). 
 
Bei der Nr. 152 Gebühr für Akteneinsicht (V/0438/2010) steht: „Beschreibung:
 Einsichtnahme in 
Bauakten/Statikakten des Aktenarchivs des Bauordnungsamtes (ca. 1.900 Einsichtnahmen, ge-
plante Gebühr 25 € pro Einsichtnahme) ...“ 
 
Das Fachamt begründet den nunmehr abweichenden Vorschlag im Wesentlichen damit, dass es 
zum Zeitpunkt der Formulierung des Konsolidierungsvorschlages Nr. 152 noch keine Vorstellun-
gen bezüglich einer differenzierteren Gebührenstruktur gab. Eine konkretere Einschätzung des 
Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in Bau- bzw. Statikakten ist 
zwischenzeitlich aber möglich.

- 4 - 
V/0470/2011 
• Amt 64 – Amt für Wohnungswesen 
 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung ab 01.06.2007) 
 
Ergänzung Verwaltungsgebührentarif 
(als Beschlussvorlage V/0470/2011) 
 
 
Gebühr 
€ 
 
Nr. 10. 
Wohnungswesen und 
Städtebauförderung 
 
Nr. 10 
Gebühren für Amtshandlungen des 
Amtes für Wohnungswesen 
 
 
Nr. 10.1 
Erteilung von Förderzusagen bei 
…1) 
 
 
entfällt 
 
bisher 
500,00 
 Nr. 10.1 
Erteilung von Förderzusagen 
im Rahmen der …2) 
 
neu 
nicht separat ausgewiesen 
nicht separat ausgewiesen 
 
- im Fördermodell „A“ 
- im Fördermodell „B“ 
500,00 
650,00 
Nr. 10.2 
bisher nicht vorhanden 
Nr. 10.2 
neue Gebühr: 
Erteilung von Förderzusagen nach 
den Ziffern 1., 4. und 5. der Richt- 
linien zur Förderung von investiven 
Maßnahmen im Bestand in NRW (RL 
BestandsInvest, SMBl. NRW 2375) 
 
 
neu 
0,4 % der 
Förder- 
summe, 
mind. 
300,00 
Nr. 10.3 
bisher nicht vorhanden 
Nr. 10.3 
neue Gebühr: 
Erteilung von Förderzusagen im 
Rahmen der Mietwohnraumförderung 
 
 
neu 
0,5 % der 
Förder- 
summe 
 
 
1) … Eigentumsmaßnahmen (Neubau, Ersterwerb und Erwerb von vorhandenem Wohnraum) ein-
schließlich Rohbauabnahme und Bezugsfertigkeitsbescheinigung 
 
2) … Eigentumsförderung (Neubau, Ersterwerb von vorhandenem Wohnraum) einschließlich Roh-
bauabnahme und Bezugsfertigkeitsbescheinigung 
 
 
Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung zur Au fstellung des Haushalts 2011 (Ratsvorlage 
V/0438/2010, Anlage 4, S. 68) wurden korrespondierend mit den oben genannten Ziffern 10.1 und 
10.3 (Ergänzung Verwaltungsgebührentarif) unter anderem die vom Amt 64 vorgeschlagenen 
Konsolidierungsmaßnahmen Nr. 157 und Nr. 158 Steigerung der Erträge bei der Erhebung von 
Verwaltungsgebühren vom Rat so beschlossen (vgl. auch V/0893/2010, Nr. 111 der „Veränderun-
gen aus Konsolidierung“). 
 
Die Generierung von Einnahmen gemäß Ziffer 10.2 wird folgendermaßen begründet: 
 
Die Gebühren für die Erteilung von Förderzusagen bei Anträgen nach den Ziffern 1., 4. und 5. der 
Richtlinie BestandsInvest sollen von derzeit 0,4 % der Fördersumme (im Höchstfall 60 €) auf 300 € 
angehoben werden. Da bei diesen Antragsverfahren 2 Ortsbesichtigungen (vor und nach Durch-
führung der Baumaßnahme) vorgeschrieben sind, ist eine Gebühr von maximal 60 € bei weitem

- 5 - 
V/0470/2011 
nicht kostendeckend. Die Fallbearbeitung inklusive der 2 vorgeschriebenen Ortsbesichtigungen 
verursacht einen Verwaltungsaufwand von rd. 300 €. Der Zinsvorteil, den die Antragsteller durch 
die Gewährung des zinslosen Darlehens genießen, beträgt dagegen rd. 5000 €. 
 
 
 
● Amt 66 – Tiefbauamt 
 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung ab 01.06.2007) 
 
 
Ergänzung Verwaltungsgebührentarif 
(als Beschlussvorlage V/0470/2011) 
 
Gebühr 
€ 
 
Nr. 6.3 
Zustimmung zur Leitungs- 
verlegung nach dem 
Telekommunikationsgesetz (TKG) 
 
 
Nr. 6.3 
Zustimmung zur Leitungs- 
verlegung nach dem 
Telekommunikationsgesetz 
 
Nr. 6.3.1 
Leitungen mit einer Länge 
von bis zu 50 m incl. Querungen 
mit Beteiligung des Umweltamtes 
und / oder des Amtes für Grün- 
flächen und Naturschutz zusätzlich 
 
entfällt  
bisher 
370,00 
 
155,00 
= 525,00 
 Nr. 6.3.1 
Schaltschränke 
 
neu 
100,00 
Nr. 6.3.2 
Leitungen mit einer Länge 
von über 50 m mit Beteiligung des 
Umweltamtes und / oder des Am-
tes für Grünflächen und Natur- 
schutz zusätzlich 
 
entfällt  
bisher 
565,00 
 
255,00 
= 820,00 
 Nr. 6.3.2 
Leitungen mit einer Länge von 
bis zu 50 m inkl. Straßenquerungen 
 
 
neu 
150,00 
Nr. 6.3.3 
bisher nicht vorhanden 
Nr. 6.3.3 
neue Gebühr: 
Leitungen mit einer Länge 
von über 50 m 
 
neu 
75,00 
+ 1,50 
je lfd. m 
 
Nr. 6.4 
sonstige Inanspruchnahmen … *) 
entfällt ersatzlos bisher 
400,00 
 
 
*) … öffentlicher Verkehrsflächen (wie z.B. Erdanker, Unterbauung durch Sockel, Kellerlicht-
schächte, Bodenhülsen etc.)

- 6 - 
V/0470/2011 
Anpassungen bzw. Änderungen darüber hinaus: 
 
Das Gesundheitsamt (Amt 53)  regt an, im Verwaltungsgebührentarif (Fassung ab 01.06.2007) die 
Ziffer 9.5 Ausfertigung und Aushändigung von Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen 
(15,00 €) ersatzlos zu streichen, weil Röntgenuntersuchungen nur noch extern erfolgen. Mithin 
werden die bisherigen Ziffern 9.6, 9.7 und 9.8 zu den neuen Ziffern 9.5, 9.6 und 9.7. 
 
 
 
Begründung im Weiteren 
 
Die Anpassung der Anlage zur Verwaltungsge
bührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) der Stadt 
Münster ist auch mit Blick auf die Notwendigkeit einer Haushaltskonsolidierung erforderlich und 
angemessen. Die Angemessenheit der Verwaltungsgebührenerhöhung wird durch § 3 GebG NRW 
gestützt, wonach ein angemessenes Verhältnis zu bestehen hat zwischen der den Verwaltungs-
aufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen 
Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits. 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Bickeböller 
Stadtkämmerin 
 
 
 
Anlage:  
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster

470_11_Anl

3938 Zeichen

Anlage zu V/0470/2011 
 
 
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 
 
vom 19.12.1997 
(Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156) 
 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998 
(Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163) 
und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) 
und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) 
und der 4. Änderungssatzung vom 18.05.2007 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) 
 
 
Änderungen auf Grund §§ 7 und 41 Gemeindeordnung fü r das Land Nordrhein-Westfalen 
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.0 7.1994 (GV. NRW. S. 666), 
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 270) und durch 
Gesetz vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 271), jeweils in Kraft getreten am 04. Juni 2011 sowie 
§ 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen  (GebG NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. S.524), zul etzt geändert durch Artikel 3 des 
Gesetzes vom 12.05.2009 (GV. NRW. S. 296), in Kraft  getreten am 21.05.2009 in 
Verbindung mit § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenor dnung (AVerwGebO NRW) in der 
Fassung vom 03.07.2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt g eändert durch die VO vom 
26.10.2010 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 11.11.2010 sowie Tarifstelle 29 (Ziffer 
29.1.1 und 29.1.2 Allgemeiner Gebührentarif) und Ta rifstelle 30 (Ziffer 30.5 Allgemeiner 
Gebührentarif) der Anlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung 
 
 
Artikel 1 
 
Änderung der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 
 
In der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatz ung der Stadt Münster werden 
folgende Ziffern des Verwaltungsgebührentarifs geändert: 
 
3. Auskünfte (schriftlich)  
   
6.3 Zustimmung zur Leitungsverlegung 
nach dem Telekommunikationsgesetz 
 
   
6.3.1 Schaltschränke 100,00 € 
   
6.3.2 Leitungen mit einer Länge von bis zu 50 m ink l. Straßenquerungen 150,00 € 
   
6.4 entfällt ersatzlos  
   
9.5 entfällt ersatzlos 
(Die bisherigen Ziffern 9.6, 9.7 und 9,8 werden zu 9.5, 9.6 und 9.7.) 
 
   
10. Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Wohnu ngswesen  
   
10.1 Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der Eige ntumsförderung 
(Neubau, Ersterwerb von vorhandenem Wohnraum) 
einschließlich Rohbauabnahme und Bezugsfertigkeitsbescheinigung 
- im Fördermodell „A“ 
- im Fördermodell „B“ 
 
 
 
500,00 € 
650,00 €

- 2 / 2 - 
In der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatz ung der Stadt Münster werden 
folgende Ziffern als Verwaltungsgebührentarif angefügt: 
 
2.4 Auszüge kleinräumiger Gebietsgliederungen 5,00 € bis 75,00 € 
   
2.5 Auszüge aus der Bauleitplanung 16,00 € bis 75,0 0 € 
   
3.1 Soweit sie nicht im Zuge eines Verwaltungsverfa hrens oder 
im überwiegenden öffentlichen Aufklärungsinteresse erteilt 
werden, je angefangene halbe Arbeitsstunde, evtl. zuzüglich 
einer Schreibgebühr nach Ziffer 2. 
17,30 € bis 27,80 € 
   
3.2 Planungsrechtliche Auskünfte 25,00 € bis 50,00 € 
   
3.3 Statistische Auskünfte  
   
3.3.1 Standardauswertung (nach Katalog 61) 5,00 € b is 65,00 € 
   
3.3.2 Sonderauswertungen 65,00 € 
je Arbeitsstunde 
   
6.3.3 Leitungen mit einer Länge von über 50 m 75,00  € 
+ 1,50 € je lfd. m 
   
10.2 Erteilung von Förderzusagen nach den Ziffern 1 ., 4. und 5. 
der Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen 
im Bestand in NRW (RL BestandsInvest, SMBl. NRW 2375) 
0,4 % der 
Fördersumme, 
mind. 300,00 € 
   
10.3 Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der 
Mietwohnraumförderung 
0,5 % der 
Fördersumme 
   
11. Akteneinsicht in Bau- und Statikakten  
   
11.1 Einsichtnahme in Bauakten 
- 1 bis 2 Aktenbände 
- jeder weitere Aktenband 
 
25,00 € 
5,00 € 
   
11.2 Einsichtnahme in Statikakten 
- 1 bis 2 Aktenbände 
- jeder weitere Aktenband 
 
30,00 € 
5,00 € 
   
 
 
 
Artikel 2 
 
In-Kraft-Treten 
 
Die 5. Änderungssatzung tritt am 01.08.2011 in Kraft.

Beratungsverlauf (2)

13.07.2011 Hauptausschuss
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
13.07.2011 Rat
TOP 15 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0470/2011
Typ
Vorlagen
Datum
20.06.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37