V/0130/2009
Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen in Münster: Senkung der Eigenbeteiligung
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Beschlussvorlage
11356 Zeichen
V/0130/2009
DER OBERBÜRGERMEISTER
Sozialamt
Betrifft
Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen in Münster: Senkung der Eigenbeteiligung
Beratungsfolge
04.03.2009 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung
10.03.2009 Kommission zur Förderung der Integration von Menschen
mit Behinderungen Vorberatung
25.03.2009 Hauptausschuss Vorberatung
25.03.2009 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen wird ab dem 01.04.2009 nach
Maßgabe der neu gefassten Richtlinien zur Förderung des Fahrdienstes für
Menschen mit Behinderungen (Anlage 1) gefördert.
2. Auf der Grundlage der Richtlinien wird für die Nutzung des Fahrdienstes ab dem
01.04.2009 von den Nutzerinnen und Nutzern ein Betrag in Höhe von ____ € pro
Fahrt erhoben, sofern die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB
XII) nicht vorliegen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Kommission zur Förderung der Integration von
Menschen mit Behinderungen sowie den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und
Arbeitsförderung bis Mitte 2010 zu informieren, wie sich die neue Förderung auf die
Entwicklung des Fahrdienstes ausgewirkt hat.
4. Mit dieser Entscheidung sind der Antr ag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL
"Eigenbeteiligung bei Fahrtendienst für Menschen mit Behinderung abschaffen" (Nr.
A-R/0021-2008) sowie Ziffer 5 und 6 des Antrages der SPD-Fraktion "Münster für
alle - Die Stadt generationengerecht entwickeln - Ausbauprogramm für barrierefreie
Bushaltestellen" - (Nr. A-R/0034/2008) erledigt.
Vorlagen-Nr.:
V/0130/2009
Auskunft erteilt:
Frau Rüter
Ruf:
492 50 27
E-Mail:
RueterD@stadt-muenster.de
Datum:
19.02.2009
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0130/2009
II. Kosten/Folgekosten
Der bisherige Ansatz für den Aufwand für den Fahrdienst (306.780) wird ab 2009 um
_______ € erhöht.
Der bisherige Ansatz für den Ertrag durch Eigenbeteiligung (50.000) wird ab 2009 um
_______ € gesenkt.
III. Finanzierung/Mittelbereitstellung
Die o. g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren:
Aufwendungen
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 0503 Sicherung besonderer sozialer
Bedarfe
Teilergebnisplan (Zei-
le)
15 Transferaufwendungen
ab 2009
Insgesamt:
Erträge
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 0503 Sicherung besonderer sozialer
Bedarfe
Teilergebnisplan (Zei-
le)
5 privatrechtliche Leistungsent-
gelte
ab 2009
Insgesamt:
Begründung:
1. Auftrags- und Beschlusslage
Zum 01.07.2006 wurden die Ric
htlinien zur Förderung des Fahrdienstes für Menschen mit
Behinderungen neu gefasst (Öffentliche Beschlussvorlage an den Rat V/0188/2006). Es
wurde erstmalig eine Eigenbeteiligung im Fahrdienst eingeführt. Für die Nutzung des
Fahrdienstes wird ab dem 01.07.2006 von den Nutzerinnen und Nutzern ein Betrag in
Höhe von 5 € pro Fahrt erhoben, sofern die finanziellen Voraussetzungen für die Gewäh-
rung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch XII
(SGB XII) nicht vorliegen. Mit dieser Entscheidung wurde ein Vorschlag aus dem „Spar-
und Konsolidierungsprogramm 2006-2009, hier: Maßnahmen im Budget des Sozialamts“
(V/0060/2006) umgesetzt.
- 3 -
V/0130/2009
Die Verwaltung hat im Herbst 2006 über die Umsetzung der neuen Richtlinien und erste
Auswirkungen berichtet (Öffentliche Berichtsvorlage an den Ausschuss für Soziales, Ge-
sundheit und Arbeitsförderung, V/0777/2006).
Im Frühjahr 2008 wurde in einem weiteren Bericht die Entwicklung des Fahrdienstes vom
01.07.2006 bis 31.12.2007 dargestellt (Öffentliche Berichtsvorlage an den Ausschuss für
Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung V/0096/2008). Dieser Bericht zeigt auf, dass
die angestrebte Einsparung erreicht wurde, allerdings bei einem Rückgang der Zahl der
Fahrten im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Fahrtenzahl vor Einführung der
Eigenbeteiligung um ca. 20 %. Die Einführung der Eigenbeteiligung bedeutet damit für
einige behinderte Menschen eine deutliche Einschränkung ihrer Teilhabemöglichkeiten
bzw. ihrer tatsächlichen Teilhabe.
Ein Anstieg der Fahrten wäre mit Blick auf die Teilhabe behinderter Menschen am Leben
in der Gemeinschaft wünschenswert. Bei einer Aufhebung oder Senkung der Eigenbeteili-
gung würde jedoch der bisherige Haushaltsansatz wieder überschritten werden. Vor die-
sem Hintergrund hat der Hauptausschuss, ausgehend von zwei Anträgen zur Aufhebung
bzw. Senkung der Eigenbeteiligung, am 27.08.2008 entschieden, dass im Rahmen der
Beratungen des Haushaltes 2009 eine Entscheidung über die Eigenbeteiligung einschließ-
lich der damit verbundenen finanziellen Auswirkungen getroffen werden soll (Beschluss-
vorlage V/0633/2008: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL "Eigenbeteiligung
bei Fahrtendienst für Menschen mit Behinderung abschaffen" - Nr. A-R/0021-2008;
Antrag der SPD-Fraktion "Münster für alle - Die Stadt generationengerecht entwickeln-
Ausbauprogramm für barrierefreie Bushaltestellen" - Nr. A-R/0034/2008 – Ziffer 5 und 6).
Die Anträge zum Fahrdienst wurden zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Sozia-
les, Gesundheit und Arbeitsförderung verwiesen.
In der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung am
18.02.2009 haben die Fraktionen von CDU und FDP einen Antrag zur Absenkung der Ei-
genbeteiligung für die Ausschusssitzung am 04.03.2009 angekündigt. Um eine unverzügli-
che Umsetzung einer reduzierten Eigenbeteiligung zu ermöglichen, hat der Ausschuss die
Verwaltung in der Sitzung beauftragt, zur Etatsitzung des Ausschusses eine Beschlussvor-
lage für die Entscheidung über die zukünftige Eigenbeteiligung im Fahrdienst zu fertigen.
Da der Betrag der künftigen Eigenbeteiligung noch offen ist, sind die entsprechenden Be-
schlusspunkte in dieser Vorlage noch unbestimmt und im Zuge der Beratungen zu konkre-
tisieren.
2. Höhe der Eigenbeteiligung, finanzielle Auswirkungen
Sofern die Eigenbeteiligung gesenkt oder aufgehoben wird, ist zu vermuten, dass sich die
Zahl der Fahrten im Fahrdienst wieder erhöhen wird, bei gleichzeitiger Aufwandserhöhung
und Ertragsminderung.
In der Beschlussvorlage V/0633/2008 wurde aufgezeigt, dass, bereits bei einem ange-
nommenen Anstieg der im Jahr 2007 durchgeführten Fahrten um ca. 10 % der Haushalts-
ansatz (306.780) voraussichtlich um ca. 12.000 € überschritten würde. Der Ertrag durch
Eigenbeteiligung würde sich je nach Höhe der Eigenbeteiligung entsprechend verringern.
- 4 -
V/0130/2009
Eine exakte Berechnung der Entwicklung des Aufwandes und Ertrages ist nicht möglich,
da zum einen die Entwicklung der Fahrten nur geschätzt werden kann und zum anderen
die Kosten für eine Fahrt je nach Fahrt (z.B. Taxifahrt, Fahrt mit oder ohne Hilfeleistung)
unterschiedlich hoch sind.
Es ist zu vermuten, dass der Anstieg der Kosten bei einem Wegfall der Eigenbeteiligung
bzw. einer nur sehr geringen Eigenbeteiligung entsprechend höher ausfallen wird.
Die Rückmeldungen der Nutzerinnen und Nutzer des Fahrdienstes zur Einführung der
Eigenbeteiligung haben verdeutlicht, dass insbesondere die Höhe der Eigenbeteiligung
pro Fahrt kritisiert wurde. Der Beitrag wird als zu hoch empfunden, da er die Kosten für
eine Busfahrt deutlich überschreitet. Um das Ziel zu erreichen, behinderten Menschen, die
auf den Fahrdienst angewiesen sind und eine Eigenbeteiligung zahlen müssen, wieder
mehr Teilhabe zu ermöglichen, empfiehlt sich daher, die Eigenbeteiligung deutlich zu re-
duzieren. Eine Aufhebung der Eigenbeteiligung ist vor dem Hintergrund der Konsolidie-
rungsbemühungen der Stadt Münster problematisch.
3. Neufassung der Richtlinien
In Ziffer 5.2 der Richtlinien der Stadt Münster zur Förderung des Fahrdienstes für
Menschen mit Behinderungen (Stand 01.07.2006) wird die Höhe der Eigenbeteiligung auf
_____ € festgelegt. In allen anderen Punkten bleiben die Richtlinien unverändert. Die ge-
änderten Richtlinien sind der Vorlage als Anlage 1 beigefügt.
4. Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung der Stadt Münster mit dem
Arbeiter-Samariter-Bund, Regionalverband Münster e.V. (ASB)
Die zum 01.07.2006 mit dem Arbeiter-Samariter-Bund, Regionalverband Münster e.V.
(ASB) abgeschlossene Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung behält ihre
Gültigkeit.
Die nach dem 01.07.2006 zwischen der Stadt Münster und dem ASB ausgehandelten
Preisreduzierungen für Fahrten, bei denen der Fahrgast nicht im Rollstuhl sitzend gefah-
ren wird sowie beim Leitstellenanteil für Fahrten, die vom ASB selbst (und nicht von einem
Kooperationspartner) durchgeführt werden, können jedoch nicht aufrechterhalten werden.
Der ASB hat mit Schreiben an die Stadt Münster vom 04.02.2009 darauf hingewiesen,
dass die Kosten für den Fahrdienst erheblich gestiegen sind. Ursachen sind ein Anstieg
der Personalkosten aufgrund der stetig nachlassenden Zahl an Zivildienstleistenden und
auch ein Anstieg der Kosten für Fahrzeugbeschaffungen und Betriebskosten. Vor dem
Hintergrund der gestiegenen Kosten bei gleichbleibender Vergütung haben einige am
Fahrdienst beteiligte Vertragspartner ihre Kontingente für den städtisch geförderten Fahr-
dienst bereits deutlich reduziert.
Zukünftig werden die Fahrten daher von der Stadt Münster wieder in der ursprünglich in
der Leistungsvereinbarung vorgesehenen Höhe vergütet (16,85 € pro Fahrt).
Der ASB geht davon aus, dass durch diese finanzielle Anpassung, verbunden mit einer
Steigerung des Fahrtenaufkommens, dem Kostenanstieg entgegengewirkt werden kann.
V/0130/2009
5. Fazit
Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang die Senkung der Eigenbeteiligung zu einer stär-
keren Nutzung des Fahrdienstes führen wird.
Ferner ist auch zu berücksichtigen, wie sich die Inanspruchnahme des Persönlichen
Budgets auf die Entwicklung des Fahrdienstes auswirken wird. Bisher haben sich vier
Menschen mit Behinderungen entschieden, anstelle des Fahrdienstes in der bisherigen
Form ein Persönliches Budget für Mobilität in Anspruch zu nehmen. Ausgehend von die-
sen ersten Erfahrungen mit dem Persönlichen Budget für Mobilität sollen die Nutzerinnen
und Nutzer des Fahrdienstes, für die das Persönliche Budget in Frage kommt, in diesem
Jahr gezielt über das Persönliche Budget informiert und auf Wunsch individuell beraten
werden. Im Zusammenhang mit dem Persönlichen Budget wird die Verwaltung mittelfristig
die grundsätzliche Organisation des Fahrdienstes für behinderte Menschen in Münster
überprüfen.
Bis Mitte 2010 informiert die Verwaltung die Kommission zur Förderung der Integration
von Menschen mit Behinderungen sowie den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und
Arbeitsförderung über die Auswirkungen der neuen Förderung.
In Vertretung
gez.
Thomas Paal
Stadtrat
Anlage 1:
Richtlinien zur Förderung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderungen
Ergänzungsvorlage V/0130/2009/1 mit Anlage
12589 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER
Sozialamt
Vorlagen-Nr.:
V/0130/2009/1. Erg.
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt:
Frau Rüter
Ruf:
492 50 27
E-Mail:
RueterD@stadt-muenster.de
Datum:
05.03.2009
Betrifft
Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen in Münster: Senkung der Eigenbeteiligung
10.03.2009 Kommission zur Förderung der Integration von
Menschen mit Behinderungen Vorberatung
25.03.2009 Hauptausschuss Vorberatung
25.03.2009 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen wird ab dem 01.04.2009 nach Maßga-
be der neu gefassten Richtlinien zur Förderung des Fahrdienstes für Menschen mit Behin-
derungen (Anlage 1) gefördert.
2. Auf der Grundlage der Richtlinien wird für die Nutzung des Fahrdienstes ab dem
01.04.2009 von den Nutzerinnen und Nutz ern ein Betrag in Höhe von 2,50 € pro Fahrt er-
hoben, sofern die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshil-
fe für behinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) nicht vorliegen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Kommission zur Förderung der Integration von
Menschen mit Behinderungen sowie den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeits-
förderung bis Mitte 2010 zu informieren, wie sich die neue Förderung auf die Entwicklung
des Fahrdienstes ausgewirkt hat.
4. Mit dieser Entscheidung sind der Antr ag der Fraktion Bündn is 90/Die Grünen/GAL
"Eigenbeteiligung bei Fahrtendienst für Menschen mit Behinderung abschaffen" (Nr. A-
R/0021-2008) sowie Ziffer 5 und 6 des Antrages der SPD-Fra ktion "Münster für alle - Die
Stadt generationengerecht entwickeln- Ausbauprogramm für barrierefreie Bushaltestellen"
- (Nr. A-R/0034/2008) erledigt.
V/0130/2009/1
II. Kosten/Folgekosten
Der bisherige Ansatz für den Aufwand für den Fahrdienst (306.780) wird ab 2009 um
12.000 € erhöht.
Der bisherige Ansatz für den Ertrag durch Eigenbeteiligung (50.000) wird ab 2009 um
18.000 € gesenkt.
III. Finanzierung/Mittelbereitstellung
Die o. g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren:
Aufwendungen
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 0503 Sicherung besonderer sozialer
Bedarfe
Teilergebnisplan (Zei-
le)
15 Transferaufwendungen
ab 2009
+ 12.000
Insgesamt:
Erträge
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 0503 Sicherung besonderer sozialer
Bedarfe
Teilergebnisplan (Zei-
le)
5 privatrechtliche Leistungsent-
gelte
ab 2009 - 18.000
Insgesamt:
Den unter II. beschriebenen Etatveränderungen wird zugestimmt.
Begründung:
Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Ar beitsförderung hat in seiner Sitzung am
04.03.2009 entschieden, dem Rat vorzuschlage n, die Eigenbeteiligung im Fahrdienst ab
01.04.2009 auf 2,50 € festzusetzen. Die Verwaltung greift diesen Vorschlag auf.
In Vertretung
gez.
Thomas Paal
Stadtrat
Anlage 1:
Richtlinien zur Förderung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderungen
V/0130/2009/1
Anlage zur Vorlage V/0130/2009/1
1. Zweck und Nutzung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderungen
1.1 Die Stadt Münster fördert mit städtischen Mitte ln einen Fahrdienst, der vom
Arbeiter-Samariter-Bund durchgeführt wird. Die Fahr ten dienen der Teilhabe
am Leben in der Gemeinschaft, d.h. sie sollen außer gewöhnlich gehbehin-
derten Menschen den Kontakt zu ihrer Umwelt sowie d ie Teilhabe am öffent-
lichen und kulturellen Leben ermöglichen und erleic htern. Dazu gehören bei-
spielhaft Besuche von Verwandten und Freunden, die Teilnahme an Veran-
staltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder kulturel-
len Bedürfnissen dienen sowie die Erledigung von Be sorgungen oder ge-
schäftlichen Angelegenheiten.
1.2 Fahrten, die der schulischen Ausbildung oder b eruflichen Zwecken dienen,
sind von der Förderung nach diesen Richtlinien ausg enommen. Dies gilt
auch für Fahrten, die der ärztlichen Versorgung ode r der sonstigen medizini-
schen oder therapeutischen Behandlung dienen. Hier gilt die vorrangige Zu-
ständigkeit anderer Kostenträger, z.B. der Arbeitge ber, der Agentur für Ar-
beit, der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen.
1.3 Die Beförderung mit diesem Fahrdienst ist auf Fahrten innerhalb des Stadt-
gebiets von Münster - mit Ausnahme des Waldfriedhof s Lauheide - be-
schränkt.
2. Anspruchsberechtigter Personenkreis
2.1 Der Berechtigte/die Berechtigte muss
- einen gültigen Schwerbehindertenausweises mit dem Aufdruck „aG“ haben
- seinen Wohnsitz in Münster haben
- aufgrund seiner/ihrer Behinderung ständig auf einen Rollstuhl angewiesen
sein oder wegen der besonderen Art und Schwere de r Behinderung einem
Rollstuhlfahrer/einer Rollstuhlfahrerin gleichgeste llt sein und zu seiner/ihrer
Fortbewegung dauernd anderer Hilfen bedürfen.
2.2 Die Teilnahmeberechtigung wird befristet für d as laufende Kalenderjahr er-
teilt.
Richtlinien der Stadt Münster
zur Förderung des
Fahrdienstes
für Menschen mit Behinderu ngen
2.3 Antragsteller, auf deren Namen ein PKW zugelas sen ist oder die allein den
öffentlichen Personennahverkehr nutzen können, könn en am Fahrdienst
nicht teilnehmen.
2.4 Blinde Menschen können am Fahrdienst ebenfalls nicht teilnehmen, es sei
denn, dass über die Blindheit hinaus weitere erhebl iche körperliche Behinde-
rungen („aG“-Vermerk) vorliegen.
3. Ausgabe der Berechtigungsscheine
Anträge auf Teilnahmeberechtigung sind an das Sozi alamt der Stadt Münster zu
richten. Liegen die Voraussetzungen zur Teilnahme am Fahrdienst für Menschen
mit Behinderungen vor, sendet die Stadt Münster die Berechtigungsscheine zu.
Sie werden namentlich ausgestellt und sind nicht üb ertragbar. Sie sind nur gültig
bei gleichzeitiger Vorlage des gültigen Schwerbehindertenausweises.
4. Einsatz des Fahrdienstes
Die Einsatz- und Leitzentrale des Arbeiter-Samarit er-Bundes ist in der Zeit von
7.00 Uhr bis 23.00 Uhr unter der Telefonnummer 1970 7 zu erreichen. In dieser
Zeit werden auch Fahrten durchgeführt. Fahrwünschen zu anderen Zeiten soll
entsprochen werden, soweit die Durchführung rechtzeitig geplant werden kann.
5. Eigenbeteiligung der Nutzerinnen und Nutzer
5.1 Beim Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen handelt es sich um eine
Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Men schen nach dem Sozial-
gesetzbuch XII (SGB XII). Die Hilfe ist zu gewähren, soweit den Leistungsbe-
rechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern
und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder ei-
nem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem E inkommen und Vermö-
gen nach den Vorschriften des 11. Kapitels nicht zu zumuten ist (§ 19 Abs. 3
SGB XII).
5.2 Von allen Nutzerinnen und Nutzern wird eine Eig enbeteiligung in Höhe von
2,50 € pro Fahrt gefordert, sofern sie nicht nachweisen, dass die finanziellen
Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederung shilfe nach dem SGB
XII vorliegen. Der Einkommenseinsatz wird auf 80 % des die Einkommens-
grenze übersteigenden monatlichen Einkommens begren zt. Für schwerst-
pflegebedürftige Menschen nach § 64 Abs. 3 SGB XII ist der Einsatz des
Einkommens über der Einkommensgrenze aufgrund der R egelung in § 87
Abs. 1 Satz 3 auf 40 % begrenzt.
5.3 Sofern Antragstellende bereits Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin-
derung oder Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfen i n besonderen Lebensla-
gen nach dem SGB XII von der Stadt Münster oder vom Landschaftsverband
Westfalen-Lippe beziehen, sind die finanziellen Vor aussetzungen für die
Gewährung von Eingliederungshilfe gegeben. Es reich t im Antrag ein Hin-
weis auf den Leistungsbezug. Dies gilt bezogen auf den Einsatz des Ein-
kommens in der Regel auch, wenn Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
dem SGB II von der Arbeitsgemeinschaft Münster gewährt wird.
5.4 Antragstellende, die keine Leistungen nach dem SGB XII oder SGB II bezie-
hen, werden gebeten, mitzuteilen, ob sie bereit und in der Lage sind, den Ei-
genbeitrag von 2,50 € pro Fahrt zu zahlen. Sofern sie zustimmen, wird keine
Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgenommen.
Stimmen sie nicht zu, erfolgt eine Entscheidung über die Eigenbeteiligung
nach einer Einkommens- und Vermögensprüfung.
6. Ablauf und Organisation des Fahrdienstes
6.1 Anspruchsberechtigte erhalten auf Antrag durch das Sozialamt der Stadt
Münster monatlich zehn Berechtigungsscheine für je eine Fahrt. Die Berech-
tigungsscheine sind für den aufgedruckten Monat und bis zum 15. des fol-
genden Monats gültig und nicht übertragbar.
Bei besonderer Begründung können zusätzlich bis z u sechs Berechtigungs-
scheine monatlich gewährt werden.
6.2 Die Mitarbeiter der Einsatz- und Leitzentrale des Arbeiter-Samariter-Bundes
haben vor Annahme einer Fahrt die Teilnahmeberechti gung des Kunden/der
Kundin sowie die Verpflichtung zur Zahlung einer Eigenbeteiligung zu prüfen.
Sie sind verpflichtet zu prüfen, dass Fahrten nicht zu den Zwecken durchge-
führt werden, die nach Ziffer 1.2 vom Fahrdienst au sgeschlossen sind. Die
Teilnahmeberechtigten haben vor Antritt der Fahrt e inen Berechtigungs-
schein bei gleichzeitiger Vorlage des Schwerbehinde rtenausweises an den
Fahrer des Fahrzeuges auszuhändigen. Sofern eine Eigenbeteiligung zu ent-
richten ist, erheben die Fahrer diese vor Antritt d er Fahrt. Der Fahrer des
Wagens versieht den Berechtigungsschein mit dem Dat um und der Uhrzeit
der Fahrt.
6.3 Die Berechtigungsscheine sind nicht übertragba r. Die Berechtigung verliert,
wer anderen Personen seine Berechtigungsscheine übe rlässt oder in ande-
rer Weise Berechtigungsscheine missbräuchlich einsetzt.
6.4 Die Rechnungsstelle des Arbeiter-Samariter-Bun des stellt die Fahrscheine
monatlich zusammen und legt diese mit einer Auflist ung der Fahrten je be-
rechtigtem Teilnehmer und je durchführendem Verband sowie einer Auflis-
tung der vereinnahmten Teilnehmerbeiträge der Stadt Münster zur abschlie-
ßenden Prüfung vor. Die vorliegenden und geprüften Berechtigungsscheine
dienen als Abrechnungsgrundlage zwischen dem Arbeit er-Samariter-Bund
und der Stadt Münster.
6.5 Der Träger des Fahrdienstes für Menschen mit B ehinderungen in der Stadt
Münster (Arbeiter-Samariter-Bund) erhält von der St adt Münster einen Kos-
tenersatz, der sich aus der Leistungsvereinbarung ergibt. Die Kosten der wei-
teren durchführenden Institutionen rechnet der Arbe iter-Samariter-Bund un-
mittelbar mit diesen ab.
6.6 Die Besetzung der Fahrzeuge, die für den Fahrd ienst eingesetzt werden,
wird bedarfsgerecht vorgenommen. Im Bedarfsfalle wi rd der Fahrer daher
von einem Beifahrer begleitet. Das Fahrpersonal ist verpflichtet, dem Fahr-
gast am Abfahrts- und Zielort behilflich zu sein. F ür die Beförderung des be-
rechtigten Personenkreises setzen die durchführende n Institutionen (Arbei-
ter-Samariter-Bund und seine Kooperationspartner) geeignetes Personal ein.
6.7 Wünschen der Kundinnen und Kunden soll im Rahm en dieser Richtlinien und
nach Maßgabe der Kapazitäten und eines geordneten B etriebsablaufes
nachgekommen werden, insbesondere sollen spontane F ahrtwünsche der
Teilnehmer und Teilnehmerinnen erfüllt werden.
7. Qualitätssicherung des Fahrdienstes
7.1 Zur regelmäßigen Überprüfung und Anpassung der Kontingente der einge-
setzten Fahrzeuge, des eingesetzten Personals und d er Zeiten für Einsatz-
bereitschaften der durchführenden Institutionen wir d eine „Arbeitsgemein-
schaft der am Fahrdienst beteiligten Träger“ eingerichtet, zu der der Arbeiter-
Samariter-Bund in mindestens halbjährlichen Abständ en die teilnehmenden
Institutionen und die Sozialverwaltung einlädt.
7.2 Zur Sicherung der Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer wird ein „Fahr-
dienstbeirat“ eingerichtet, zu dem die Sozialverwal tung in halbjährlichen Ab-
ständen einlädt. Zum Beirat gehören je ein Sprecher der unter 7.1 genannten
Arbeitsgemeinschaft und der Sozialverwaltung, der S precher der Arbeits-
gruppe Stadtplanung und Verkehr der Kommission zur Förderung der Integ-
ration von Menschen mit Behinderungen sowie mindest ens drei Kunden und
Kundinnen des Fahrdienstes.
8. Diese Richtlinien treten am 01.04.2009 in Kraft.
Anlage: Richtlinien Fahrdienst ab 1.4.2009
9400 Zeichen
Anlage zur Vorlage V/0130/2009 1. Zweck und Nutzung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderungen 1.1 Die Stadt Münster fördert mit städtischen Mitte ln einen Fahrdienst, der vom Arbeiter-Samariter-Bund durchgeführt wird. Die Fahr ten dienen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, d.h. sie sollen außer gewöhnlich gehbehin- derten Menschen den Kontakt zu ihrer Umwelt sowie d ie Teilhabe am öffent- lichen und kulturellen Leben ermöglichen und erleic htern. Dazu gehören bei- spielhaft Besuche von Verwandten und Freunden, die Teilnahme an Veran- staltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder kulturel- len Bedürfnissen dienen sowie die Erledigung von Be sorgungen oder ge- schäftlichen Angelegenheiten. 1.2 Fahrten, die der schulischen Ausbildung oder b eruflichen Zwecken dienen, sind von der Förderung nach diesen Richtlinien ausg enommen. Dies gilt auch für Fahrten, die der ärztlichen Versorgung ode r der sonstigen medizini- schen oder therapeutischen Behandlung dienen. Hier gilt die vorrangige Zu- ständigkeit anderer Kostenträger, z.B. der Arbeitge ber, der Agentur für Ar- beit, der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. 1.3 Die Beförderung mit diesem Fahrdienst ist auf Fahrten innerhalb des Stadt- gebiets von Münster - mit Ausnahme des Waldfriedhof s Lauheide - be- schränkt. 2. Anspruchsberechtigter Personenkreis 2.1 Der Berechtigte/die Berechtigte muss - einen gültigen Schwerbehindertenausweises mit dem Aufdruck „aG“ haben - seinen Wohnsitz in Münster haben - aufgrund seiner/ihrer Behinderung ständig auf einen Rollstuhl angewiesen sein oder wegen der besonderen Art und Schwere de r Behinderung einem Rollstuhlfahrer/einer Rollstuhlfahrerin gleichgeste llt sein und zu seiner/ihrer Fortbewegung dauernd anderer Hilfen bedürfen. 2.2 Die Teilnahmeberechtigung wird befristet für d as laufende Kalenderjahr er- teilt. Richtlinien der Stadt Münster zur Förderung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderu ngen 2.3 Antragsteller, auf deren Namen ein PKW zugelas sen ist oder die allein den öffentlichen Personennahverkehr nutzen können, könn en am Fahrdienst nicht teilnehmen. 2.4 Blinde Menschen können am Fahrdienst ebenfalls nicht teilnehmen, es sei denn, dass über die Blindheit hinaus weitere erhebl iche körperliche Behinde- rungen („aG“-Vermerk) vorliegen. 3. Ausgabe der Berechtigungsscheine Anträge auf Teilnahmeberechtigung sind an das Sozi alamt der Stadt Münster zu richten. Liegen die Voraussetzungen zur Teilnahme am Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen vor, sendet die Stadt Münster die Berechtigungsscheine zu. Sie werden namentlich ausgestellt und sind nicht üb ertragbar. Sie sind nur gültig bei gleichzeitiger Vorlage des gültigen Schwerbehindertenausweises. 4. Einsatz des Fahrdienstes Die Einsatz- und Leitzentrale des Arbeiter-Samarit er-Bundes ist in der Zeit von 7.00 Uhr bis 23.00 Uhr unter der Telefonnummer 1970 7 zu erreichen. In dieser Zeit werden auch Fahrten durchgeführt. Fahrwünschen zu anderen Zeiten soll entsprochen werden, soweit die Durchführung rechtzeitig geplant werden kann. 5. Eigenbeteiligung der Nutzerinnen und Nutzer 5.1 Beim Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen handelt es sich um eine Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Men schen nach dem Sozial- gesetzbuch XII (SGB XII). Die Hilfe ist zu gewähren, soweit den Leistungsbe- rechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder ei- nem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem E inkommen und Vermö- gen nach den Vorschriften des 11. Kapitels nicht zu zumuten ist (§ 19 Abs. 3 SGB XII). 5.2 Von allen Nutzerinnen und Nutzern wird eine Eig enbeteiligung in Höhe von _____ € pro Fahrt gefordert, sofern sie nicht nachw eisen, dass die finanziel- len Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliede rungshilfe nach dem SGB XII vorliegen. Der Einkommenseinsatz wird auf 8 0 % des die Einkom- mensgrenze übersteigenden monatlichen Einkommens be grenzt. Für schwerstpflegebedürftige Menschen nach § 64 Abs. 3 SGB XII ist der Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze aufgrund d er Regelung in § 87 Abs. 1 Satz 3 auf 40 % begrenzt. 5.3 Sofern Antragstellende bereits Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin- derung oder Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfen i n besonderen Lebensla- gen nach dem SGB XII von der Stadt Münster oder vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe beziehen, sind die finanziellen Vor aussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe gegeben. Es reich t im Antrag ein Hin- weis auf den Leistungsbezug. Dies gilt bezogen auf den Einsatz des Ein- kommens in der Regel auch, wenn Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II von der Arbeitsgemeinschaft Münster gewährt wird. 5.4 Antragstellende, die keine Leistungen nach dem SGB XII oder SGB II bezie- hen, werden gebeten, mitzuteilen, ob sie bereit und in der Lage sind, den Ei- genbeitrag von _____ € pro Fahrt zu zahlen. Sofern sie zustimmen, wird kei- ne Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgenom- men. Stimmen sie nicht zu, erfolgt eine Entscheidung über die Eigenbeteili- gung nach einer Einkommens- und Vermögensprüfung. 6. Ablauf und Organisation des Fahrdienstes 6.1 Anspruchsberechtigte erhalten auf Antrag durch das Sozialamt der Stadt Münster monatlich zehn Berechtigungsscheine für je eine Fahrt. Die Berech- tigungsscheine sind für den aufgedruckten Monat und bis zum 15. des fol- genden Monats gültig und nicht übertragbar. Bei besonderer Begründung können zusätzlich bis z u sechs Berechtigungs- scheine monatlich gewährt werden. 6.2 Die Mitarbeiter der Einsatz- und Leitzentrale des Arbeiter-Samariter-Bundes haben vor Annahme einer Fahrt die Teilnahmeberechti gung des Kunden/der Kundin sowie die Verpflichtung zur Zahlung einer Eigenbeteiligung zu prüfen. Sie sind verpflichtet zu prüfen, dass Fahrten nicht zu den Zwecken durchge- führt werden, die nach Ziffer 1.2 vom Fahrdienst au sgeschlossen sind. Die Teilnahmeberechtigten haben vor Antritt der Fahrt e inen Berechtigungs- schein bei gleichzeitiger Vorlage des Schwerbehinde rtenausweises an den Fahrer des Fahrzeuges auszuhändigen. Sofern eine Eigenbeteiligung zu ent- richten ist, erheben die Fahrer diese vor Antritt d er Fahrt. Der Fahrer des Wagens versieht den Berechtigungsschein mit dem Dat um und der Uhrzeit der Fahrt. 6.3 Die Berechtigungsscheine sind nicht übertragba r. Die Berechtigung verliert, wer anderen Personen seine Berechtigungsscheine übe rlässt oder in ande- rer Weise Berechtigungsscheine missbräuchlich einsetzt. 6.4 Die Rechnungsstelle des Arbeiter-Samariter-Bun des stellt die Fahrscheine monatlich zusammen und legt diese mit einer Auflist ung der Fahrten je be- rechtigtem Teilnehmer und je durchführendem Verband sowie einer Auflis- tung der vereinnahmten Teilnehmerbeiträge der Stadt Münster zur abschlie- ßenden Prüfung vor. Die vorliegenden und geprüften Berechtigungsscheine dienen als Abrechnungsgrundlage zwischen dem Arbeit er-Samariter-Bund und der Stadt Münster. 6.5 Der Träger des Fahrdienstes für Menschen mit B ehinderungen in der Stadt Münster (Arbeiter-Samariter-Bund) erhält von der St adt Münster einen Kos- tenersatz, der sich aus der Leistungsvereinbarung ergibt. Die Kosten der wei- teren durchführenden Institutionen rechnet der Arbe iter-Samariter-Bund un- mittelbar mit diesen ab. 6.6 Die Besetzung der Fahrzeuge, die für den Fahrd ienst eingesetzt werden, wird bedarfsgerecht vorgenommen. Im Bedarfsfalle wi rd der Fahrer daher von einem Beifahrer begleitet. Das Fahrpersonal ist verpflichtet, dem Fahr- gast am Abfahrts- und Zielort behilflich zu sein. F ür die Beförderung des be- rechtigten Personenkreises setzen die durchführende n Institutionen (Arbei- ter-Samariter-Bund und seine Kooperationspartner) geeignetes Personal ein. 6.7 Wünschen der Kundinnen und Kunden soll im Rahm en dieser Richtlinien und nach Maßgabe der Kapazitäten und eines geordneten B etriebsablaufes nachgekommen werden, insbesondere sollen spontane F ahrtwünsche der Teilnehmer und Teilnehmerinnen erfüllt werden. 7. Qualitätssicherung des Fahrdienstes 7.1 Zur regelmäßigen Überprüfung und Anpassung der Kontingente der einge- setzten Fahrzeuge, des eingesetzten Personals und d er Zeiten für Einsatz- bereitschaften der durchführenden Institutionen wir d eine „Arbeitsgemein- schaft der am Fahrdienst beteiligten Träger“ eingerichtet, zu der der Arbeiter- Samariter-Bund in mindestens halbjährlichen Abständ en die teilnehmenden Institutionen und die Sozialverwaltung einlädt. 7.2 Zur Sicherung der Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer wird ein „Fahr- dienstbeirat“ eingerichtet, zu dem die Sozialverwal tung in halbjährlichen Ab- ständen einlädt. Zum Beirat gehören je ein Sprecher der unter 7.1 genannten Arbeitsgemeinschaft und der Sozialverwaltung, der S precher der Arbeits- gruppe Stadtplanung und Verkehr der Kommission zur Förderung der Integ- ration von Menschen mit Behinderungen sowie mindest ens drei Kunden und Kundinnen des Fahrdienstes. 8. Diese Richtlinien treten am 01.04.2009 in Kraft.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0130/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.02.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37