0428/2024
Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie, hier: verbindliche Vorgaben
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Anlage 10 Vorabauszug BV Rodenkirchen vom 06.05.2024
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Anlage 10 Geschäftsführung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Frau Paßmann Telefon: (0221) 221-92313 Fax: (0221) 221-92318 E-Mail: miriam.passmann@stadt- koeln.de Datum: 06.05.2024 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 06.05.2024 öffentlich 9.2.6 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie Hier: verbindliche Vorgaben 0428/2024 Gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktionen CDU und FDP zu der Vorlage 0428/2024 - Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie AN/0651/2024 Es liegt ein gemeinsamer Änderungsantrag der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion (AN/0651/2024) vor. Frau Sandow lässt über diesen abstimmen. 1. Beschluss: Die Bezirksvertretung fasst folgenden Beschluss: Der Rat der Stadt Köln wird gebeten, die Punkte 1 bis 5 der Vorlage 0428/2024 um einen Punkt 6 zu ergänzen, der wie folgt lautet: 6. Bei den Sonderregeln für die Außengastronomie, die auch weiterhin in der Geneh- migungspraxis Beachtung finden sollen, können in den Stadtbezirken 2-8 für Einzelbe- triebe mit kurzer Außengastronomie (Länge z.B. < 10 m) geringere Mindestgehweg- breiten unter 1,50 m, nicht jedoch unter 1,10 m, zugelassen werden. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich mit vier Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, den Stim- men der CDU-Fraktion, der FDP-Fraktion gegen eine Stimme der Fraktion Bünd- nis 90/Die Grünen, der Stimmen der SPD-Fraktion und der Stimme der Frau Faß- bender zugestimmt. (nicht anwesend: Herr Giesen, Herr Kau) Frau Sandow lässt über die so geänderte Vorlage abstimmen. 2. Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden ergänzten Be- schluss zu fassen: 1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außen- gastronomie zur Kenntnis. 2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie nach Antragstellung und Prüfung der Straßentypologie fahrbahnseitig oder fassadenseitig angeordnet wird. 3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund- maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu geplanten / umgebauten Straßenzügen und mindestens 1,50 m im Bestand beträgt. Dem Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. Bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsab- stand an der Fassade, siehe Anlage 3. 4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Um- setzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der ver- bindlichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten. 6. Bei den Sonderregeln für die Außengastronomie, die auch w eiterhin in der Ge- nehmigungspraxis Beachtung finden sollen, können in den Stadtbezirken 2-8 für Einzelbetriebe mit kurzer Außengastronomie (Länge z.B. < 10 m) geringere Mindestgehw egbreiten unter 1,50 m, nicht jedoch unter 1,10 m, zugelassen w erden. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimme der Frau Faßbender zugestimmt. (nicht anwesend: Herr Giesen, Herr Kau)
Anlage 19 Vorabauszug Bezirksvertretung Lindenthal vom 17.06.2026
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) Herr Wagener Telefon: (0221) 221 93313 E-Mail: steffen.wagener1@stadt- koeln.de Datum: 19.06.2024 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Lindenthal vom 17.06.2024 öffentlich 9.2.1 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie Hier: verbindliche Vorgaben 0428/2024 Ergänzung in der Sitzung der BV 3 mündlich beantragt von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ergänzter Beschluss: 1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außengast- ronomie zur Kenntnis. 2 Der Rat beschließt, dass Außengastronomie nach Antragstellung und Prüfung der Straßentypologie fahrbahnseitig oder fassadenseitig angeordnet wird. Hier- bei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der bauli- chen Gegebenheiten vor Ort zu berücksichtigen und grundsätzlich eine geradlinige Gehbahn einzuhalten. Falls dies nicht möglich ist, sollte geprüft werden, inwieweit taktile Leitsys- teme, blinden und sehbehinderten Menschen Orientierung geben können 3 Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund- maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei n eu geplanten / umgebauten Straßenzügen und mindestens 1,50 m im Bestand beträgt. Dem Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. Bei fas- sadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsabstand an der Fassade, siehe Anlage 3. 4 Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Um- setzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 5 Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der verbind- lichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen eine Nein Stimme (Grüne) eine Enthaltung (Linke)
Anlage 11 Vorabauszug BV Porz vom 07.05.2024
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Herr Stäuder Telefon: (0221) 221-97327 Fax: (0221) E-Mail: Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de Datum: 08.05.2024 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 07.05.2024 öffentlich 7.3 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Auße ngastronomie Hier: verbindliche Vorgaben 0428/2024 Änderungsantrag der Fraktionen CDU, SPD und Grüne "Regelwerk zur Anord- nung und Gestaltung der Außengastronomie" AN/0737/2024 I. Beschluss über den Änderungsantrag AN/0737/2024: Die Bezirksvertretung Porz lehnt die Vorlage zur Anordnung und Gestaltung der Au- ßengastronomie ab und verweist diese zur Überarbeitung zurück an die Verwaltung. Die Vorschläge beziehen sich offensichtlich auf die Situation in der Innenstadt und sind für den Stadtbezirk Porz völlig ungeeignet bzw. würden die derzeitige Außengast- ronomie fast völlig unmöglich machen. Bei uns gibt es keine Bürgersteigbreiten wie in der Innenstadt, und sie sind in Porz auch überhaupt nicht erforderlich. Bei einer Überarbeitung der Vorgaben sind insbesondere drei Punkte zu berücksichti- gen: 1. Bestandsschutz für die bestehende Außengastronomie 2. Großzügige Ausnahmeregelungen von den verbindlichen Vorgaben der einzuhal- tenden Bürgersteigbreiten, die der Realität in Porz Rechnung tragen. 3. Wertung und Berücksichtigung der Anregungen der StadtAG Behindertenpolitik vom 11.04.2024 (Anlage 3) In den Interessenverbänden der Gastronomie waren fast ausschließlich Vertreter aus dem linksrheinischen Köln (Innenstadt, Universitätsviertel, Ehrenfeld) beteiligt. Deren Situation in den innerstädtischen Bereichen ist jedoch eine völlig andere als in Porz und den anderen Außenbezirken. Die unter dem Stichwort Barrierefreiheit angelegten Grundsätze der erforderlichen Bürgersteigbreiten entbehren im Stadtbezirk Porz jegli- cher Realität und sind für die Herstellung einer barrierefreien Nutzung der Bürger- steige auch nicht erforderlich. Aufgrund der sehr einseitigen Auswahl der an diesem Prozess beteiligten Interessen- vertreter ist vor Beschlussfassung zwingend eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzu- führen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt . II. Beschluss über die geänderte Beschlussvorlage: Die Bezirksvertretung Porz lehnt die Vorlage zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie ab und verweist diese zur Überarbeitung zurück an die Ver- waltung. Die Vorschläge beziehen sich offensichtlich auf die Situation in der In- nenstadt und sind für den Stadtbezirk Porz völlig ungeeignet bzw. würden die derzeitige Außengastronomie fast völlig unmöglich machen. Bei uns gibt es keine Bürgersteigbreiten wie in der Innenstadt, und sie sind in Porz auch über- haupt nicht erforderlich. Bei einer Überarbeitung der Vorgaben sind insbesondere drei Punkte zu berück- sichtigen: 1. Bestandsschutz für die bestehende Außengastronomie 2. Großzügige Ausnahmeregelungen von den verbindlichen Vorgaben der einzu- haltenden Bürgersteigbreiten, die der Realität in Porz Rechnung tragen. 3. Wertung und Berücksichtigung der Anregungen der StadtAG Behindertenpo- litik vom 11.04.2024 (Anlage 3) In den Interessenverbänden der Gastronomie waren fast ausschließlich Vertre- ter aus dem linksrheinischen Köln (Innenstadt, Universitätsviertel, Ehrenfeld) beteiligt. Deren Situation in den innerstädtischen Bereichen ist jedoch eine völ- lig andere als in Porz und den anderen Außenbezirken. Die unter dem Stichwort Barrierefreiheit angelegten Grundsätze der erforderlichen Bürgersteigbreiten entbehren im Stadtbezirk Porz jeglicher Realität und sind für die Herstellung ei- ner barrierefreien Nutzung der Bürgersteige auch nicht erforderlich. Aufgrund der sehr einseitigen Auswahl der an diesem Prozess beteiligten Inte- ressenvertreter ist vor Beschlussfassung zwingend eine Öffentlichkeitsbeteili- gung durchzuführen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt .
Anlage 18 Vorabauszug Bezirksvertretung Innenstadt vom 13.06.2024
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Frau Brohl Telefon: (0221) 221-91709 E-Mail: Andrea.brohl@stadt-koeln.de Datum: 14.06.2024 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 27. Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 13.06.2024 öffentlich 3.1 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie Hier: verbindliche Vorgaben 0428/2024 Ergänzter Beschluss: 1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außengast- ronomie zur Kenntnis. 2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie nach Antragstellung und Prüfung der Straßentypologie fahrbahnseitig oder fassadenseitig angeordnet wird. Hier- bei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der bauli- chen Gegebenheiten vor Ort zu berücksichtigen und grundsätzlich eine geradlinige Gehbahn einzuhalten. Falls dies nicht möglich ist, sollte geprüft werden, inwieweit taktile Leit- systeme, blinden und sehbehinderten Menschen Orientierung geben kön- nen. 3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund- maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu geplanten / umgebauten Straßenzügen und mindestens 1,50 m im Bestand beträgt. Dem Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. Bei fas- sadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsabstand an der Fassade, siehe Anlage 3. 4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit ein em Um- setzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der verbind- lichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Sonstiges Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Die Inhalte des als Anlage beigefügten Studioberichts sind mit den Interessensverbänden der Gastronomie und der Barrierefreiheit intensiv diskutiert worden und größtenteils in einen Konsens überführt worden Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 12, Auszug BV 4 (Ehrenfeld) 13.05.2024
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Herr Schmitz (02-4) Telefon: (0221) 221-94313 Fax: (0221) 221-94342 E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt - koeln.de Datum: 14.05.2024 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 29. Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 13.05.2024 öffentlich 10.3 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie Hier: verbindliche Vorgaben 0428/2024 Bezirksvertreterin Bossinger (SPD-Fraktion) begründet den Änderungsantrag. Dieser sei eine Zusammenfassung aller Beschlüsse aus den anderen Bezirksvertretungen sowie der Stadt AG Behindertenpolitik. Einzelne Punkten seien auf den Stadtbezirk Ehrenfeld angepasst worden. Bezirksvertreterin Detjen (Fraktion Die Linke/DIE PARTEI) regt an, dem Beschluss der Stadt AG Behindertenpolitik zu folgen. Nach kurzer Beratung verständigt sich die Bezirksvertretung darauf, den Änderungs- antrag der SPD-Fraktion wie folgt zu ergänzen: „1. Der Rat beauftragt die Verw altung, die Beschlüsse der Stadt AG Behinderten- politik, die über diesen Antrag hinausgehen, zu prüfen.“ Herr Bezirksbürgermeister Spelthann lässt zunächst über den so geänderten Ände- rungsantrag der SPD-Fraktion abstimmen. Abstimmung über den Änderungsantrag der SPD-Fraktion Änderungsantrag der SPD-Fraktion zu TOP 10.3 AN/0749/2024 Beschluss Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss zu fassen: 1. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Beschlüsse der Stadt AG Behinder- tenpolitik, die über diesen Antrag hinausgehen, zu prüfen. 2. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außengastrono- mie zur Kenntnis. 3. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie nach Antragstellung und Prüfung der Straßentypologie fahrbahnseitig oder fassadenseitig angeordnet wird. Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der baulichen und aller sonsti- gen Gegebenheiten vor Ort in den Blick zu nehmen und eine geradlinige Gehbahn einzuhalten. Wird die Gastronomie in Ausnahmefällen fassadenseitig angeordnet, ist ein taktiles Leitsystem erforderlich, um blinden und sehbehinderten Menschen Orien- tierung zu geben. 4. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund- maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m beträgt. Dem Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. Die hindernisfreie Gehbahn kann im Ausnahmefall bis auf ein Mindestmaß von 1,50 m zuzüglich des Sicherheitsabstandes reduziert werden, wenn keine Ausweichflächen (bspw. Parkraum) zur Verfügung stehen und die Sicherheit sowie die Leichtigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung der Belange der Barrierefreiheit weiterhin sicherge- stellt sind. Diese Ausnahme soll nur für Einzelbetriebe mit kurzer Außengastronomie (Länge z.B. < 10 m) gelten. Bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsabstand an der Fassade, siehe Anlage 3. 5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Um- setzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 6. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der ver- bindlichen Vorgaben, Qualitätsstandards für die im Gestaltungshandbuch ausgewie- senen Sonderräume im Bezirk Innenstadt: K (Kerngebiet), R (Ringe) und H (histori- sche Altstadt) zu erarbeiten. Die Attraktivität der Außengastronomie in den übrigen Stadtbezirken lebt von der Vielfallt der individuellen Gestaltung. 7. Der Rat beschließt, dass vor der Erteilung einer Genehmigung Platzkonzept zur Gewährleistung der barrierefreien Nutzbarkeit zu erstellen sind, beziehungsweise vor- handene zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen sind. Die Einhaltung dieser Konzepte soll regelmäßig überprüft werden. 8. Der Rat beschließt, dass in Straßen und Bereichen mit einer hohen Frequenz von Fußgänger*innen im Einzelfall das Mindestmaß der hindernisfreien Gehbahn ent- sprechend breiter anzusetzen ist und die Fläche für die Außengastronomie entspre- chend reduziert genehmigt wird. 9. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ihm eine Neufassung der Sondernutzungs- satzung für Werbeanlagen zur Beschlussfassung vorzulegen, die dieser Beschluss- fassung entspricht. Insbesondere sind die Maße der hindernisfreien Gehbahn zu be- achten. 10. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Regeln für die Außengastronomie auf Parkplätzen („Sitzen statt Parken“) im Bezirk Ehrenfeld dauerhaft beizubehalten. 11. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Anweisung an die Mitarbeitenden des Ordnungsdienstes zu ändern: Von den beschlossenen Maßen der hindernisfreien Gehbahn werden keine Abweichungen hingenommen. (siehe dazu Vor- lage 2352/2023, Punkt 5). 12. Genehmigte bestehende Außengastronomie wird als grundsätzlich zu tolerie- rende Ausnahme angesehen. Hier kann eine geringere freizuhaltende Gehwegbreite von mindestens 1,50 m geprüft werden, sofern dafür kein Parkraum als Ausweichflä- che zur Verfügung steht. Abstimmungsergebnis: Einstimmig mit Änderungen zugestimmt. Abstimmung über die so geänderte Beschlussvorlage 0428/2024: Beschluss Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss zu fassen: 1. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Beschlüsse der Stadt AG Behinderten- politik, die über diesen Antrag hinausgehen, zu prüfen. 2. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außengastrono- mie zur Kenntnis. 3. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie nach Antragstellung und Prüfung der Straßentypologie fahrbahnseitig oder fassadenseitig angeordnet wird. Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der baulichen und aller sonsti- gen Gegebenheiten vor Ort in den Blick zu nehmen und eine geradlinige Gehbahn einzuhalten. Wird die Gastronomie in Ausnahmefällen fassadenseitig angeordnet, ist ein taktiles Leitsystem erforderlich, um blinden und sehbehinderten Menschen Orien- tierung zu geben. 4. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund- maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m beträgt. Dem Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. Die hindernisfreie Gehbahn kann im Ausnahmefall bis auf ein Mindestmaß von 1,50 m zuzüglich des Sicherheitsabstandes reduziert werden, wenn keine Ausweichflächen (bspw. Parkraum) zur Verfügung stehen und die Sicherheit sowie die Leichtigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung der Belange der Barrierefreiheit weiterhin sicherge- stellt sind. Diese Ausnahme soll nur für Einzelbetriebe mit kurzer Außengastronomie (Länge z.B. < 10 m) gelten. Bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsabstand an der Fassade, siehe Anlage 3. 5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Um- setzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 6. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der ver- bindlichen Vorgaben, Qualitätsstandards für die im Gestaltungshandbuch ausgewie- senen Sonderräume im Bezirk Innenstadt: K (Kerngebiet), R (Ringe) und H (histori- sche Altstadt) zu erarbeiten. Die Attraktivität der Außengastronomie in den übrigen Stadtbezirken lebt von der Vielfallt der individuellen Gestaltung. 7. Der Rat beschließt, dass vor der Erteilung einer Genehmigung Platzkonzept zur Gewährleistung der barrierefreien Nutzbarkeit zu erstellen sind, beziehungsweise vor- handene zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen sind. Die Einhaltung dieser Konzepte soll regelmäßig überprüft werden. 8. Der Rat beschließt, dass in Straßen und Bereichen mit einer hohen Frequenz von Fußgänger*innen im Einzelfall das Mindestmaß der hindernisfreien Gehbahn ent- sprechend breiter anzusetzen ist und die Fläche für die Außengastronomie entspre- chend reduziert genehmigt wird. 9. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ihm eine Neufassung der Sondernutzungs- satzung für Werbeanlagen zur Beschlussfassung vorzulegen, die dieser Beschluss- fassung entspricht. Insbesondere sind die Maße der hindernisfreien Gehbahn zu be- achten. 10. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Regeln für die Außengastronomie auf Parkplätzen („Sitzen statt Parken“) im Bezirk Ehrenfeld dauerhaft beizubehalten. 11. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Anweisung an die Mitarbeitenden des Ordnungsdienstes zu ändern: Von den beschlossenen Maßen der hindernisfreien Gehbahn werden keine Abweichungen hingenommen. (siehe dazu Vor- lage 2352/2023, Punkt 5). 12. Genehmigte bestehende Außengastronomie wird als grundsätzlich zu tolerie- rende Ausnahme angesehen. Hier kann eine geringere freizuhaltende Gehwegbreite von mindestens 1,50 m geprüft werden, sofern dafür kein Parkraum als Ausweichflä- che zur Verfügung steht. Abstimmungsergebnis: Einstimmig mit Änderungen zugestimmt.
Anlage 13_Stellungnahme der Verwaltung zu den geänderten Beschlüssen
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Anlage 13 Vorlage 0428/2024 Ratsbeschluss über das Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie, hier: verbindliche Vorgaben Hier: Stellungnahme der Verwaltung zu den Beschlüssen der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik sowie der Bezirksvertretungen 2, 4, 5, 7, 8 und 9 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik fasst folgenden geänderten Beschluss: Die stimmberechtigten Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik empfehlen dem Rat der Stadt Köln wie folgt zu beschließen (Änderungen sind fett im Text markiert, der Punkt 11 wurde in der Sitzung durch die stimmberechtigten Mitglieder der Behindertenorganisationen und –selbsthilfegruppen mündlich ergänzt): 1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außengastronomie zur Kenntnis. 2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie auf Gehwegen grundsätzlich fahrbahnseitig angeordnet wird. Eine fassadenseitige Anordnung der Außengastronomie kann ausnahmsweise zugelassen werden, etwa wenn bauliche Gegebenheiten einer Orientierung blinder und sehbehinderter Menschen entlang der Fassade entgegenstehen. Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der baulichen Gegebenheiten vor Ort in den Blick zu nehmen und eine geradlinige Gehbahn einzuhalten. Wird die Gastronomie in Ausnahmefällen fassadenseitig angeordnet, ist ein taktiles Leitsystem erforderlich, um blinden und sehbehinderten Menschen Orientierung zu geben. 3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grundmaß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m beträgt. Dem Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. Die hindernisfreie Gehbahn kann im Ausnahmefall bis auf ein Mindestmaß von 1,50 m zuzüglich des Sicherheitsabstandes reduziert werden, wenn keine Ausweichflächen (bspw. Parkraum) zur Verfügung stehen und die Sicherheit sowie die Leichtigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung der Belange der Barrierefreiheit weiterhin sichergestellt sind. Bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsabstand an der Fassade, siehe Anlage 3. 4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Umsetzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der verbindlichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten. 6. Der Rat beschließt, dass vor der Erteilung einer Genehmigung Platzkonzepte zur Gewährleistung der barrierefreien Nutzbarkeit zu erstellen sind, beziehungsweise vorhandene zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen sind. Die Einhaltung dieser Konzepte soll regelmäßig überprüft werden. 7. Der Rat beschließt, dass in Straßen und Bereichen mit einer hohen Frequenz von Fußgänger*innen im Einzelfall das Mindestmaß der hindernisfreien Gehbahn entsprechend breiter anzusetzen ist und die Fläche für die Außengastronomie entsprechend reduziert genehmigt wird. 8. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ihm eine Neufassung der Sondernutzungssatzung für Werbeanlagen zur Beschlussfassung vorzulegen, die dieser Beschlussfassung entspricht. Insbesondere sind die Maße der hindernisfreien Gehbahn zu beachten. 9. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Regeln für die Schaffung von Außengastronomie auf Parkplätzen („Sitzen statt Parken“) auf alle Bezirke auszuweiten. 10. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Anweisung an die Mitarbeitenden des Ordnungsdienstes zu ändern: Von den beschlossenen Maßen der hindernisfreien Gehbahn werden keine Abweichungen hingenommen. (siehe dazu Vorlage 2352/2023, Punkt 5). 11. Genehmigte bestehende Außengastronomie wird als grundsätzlich zu tolerierende Ausnahme angesehen. Hier kann eine geringere freizuhaltende Gehwegbreite von mindestens 1,50 m geprüft werden. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Die Bezirksvertretung fasst folgenden geänderten Beschluss: Der Rat der Stadt Köln wird gebeten, die Punkte 1 bis 5 der Vorlage 0428/2024 um einen Punkt 6 zu ergänzen, der wie folgt lautet: 6. Bei den Sonderregeln für die Außengastronomie, die auch weiterhin in der Genehmigungspraxis Beachtung finden sollen, können in den Stadtbezirken 2-8 für Einzelbetriebe mit kurzer Außengastronomie (Länge z.B. < 10 m) geringere Mindestgehwegbreiten unter 1,50 m, nicht jedoch unter 1,10 m, zugelassen werden. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich mit vier Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, den Stimmen der CDU-Fraktion, der FDP-Fraktion gegen eine Stimme der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der Stimmen der SPD-Fraktion und der Stimme der Frau Faßbender zugestimmt. (nicht anwesend: Herr Giesen, Herr Kau) Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Die Bezirksvertretung fasst folgenden geänderten Beschluss: 1. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Beschlüsse der Stadt AG Behindertenpolitik, die über diesen Antrag hinausgehen, zu prüfen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig mit Änderungen zugestimmt Bezirksvertretung 5 (Nippes) Die Bezirksvertretung fasst folgenden geänderten Beschluss: 1. Als zusätzlicher Punkt wird ergänzt: „Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Beschlüsse der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik zu prüfen.“ 2. Punkt 3 wird geändert: von: „…für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu geplanten/umgebauten Straßenzügen …beträgt …“ auf: „ für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 2,00 m bei neu geplanten/umgebauten Straßenzügen …beträgt …“ Abstimmungsergebnis: Bei Enthaltung von SPD und AfD einheitlich beschlossen Bezirksvertretung 7 (Porz) Die Bezirksvertretung fasst folgenden geänderten Beschluss: Die Bezirksvertretung Porz lehnt die Vorlage zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie ab und verweist diese zur Überarbeitung zurück an die Verwaltung. Bei einer Überarbeitung der Vorgaben sind insbesondere drei Punkte zu berücksichtigen: 1. Bestandsschutz für die bestehende Außengastronomie 2. Großzügige Ausnahmeregelungen von den verbindlichen Vorgaben der einzuhaltenden Bürgersteigbreiten, die der Realität in Porz Rechnung tragen. 3. Wertung und Berücksichtigung der Anregungen der StadtAG Behindertenpolitik vom 11.04.2024 (Anlage 3) Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. Bezirksvertretung 8 (Kalk) Die Bezirksvertretung fasst folgenden geänderten Beschluss: Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer lässt über den Änderungsantrag der SPD- Fraktion abstimmen. Änderungen wie der Beschluss der StadtAG Behindertenpolitik! Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. Bei Abwesenheit von Bezirksvertreter Badorf (Die LINKE.). Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Die Bezirksvertretung fasst folgenden geänderten Beschluss: Als Ergänzung: Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Beschlüsse der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik zu prüfen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. Stellungnahme der Verwaltung Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, dem Änderungsantrag der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik zur Beschlussvorlage 0428/2024 sowie der Bezirksvertretungen 2, 4, 5, 7, 8 und 9 nicht zu folgen. Im Folgenden sind die Änderungspunkte im Einzelnen aufgeführt. Zu 2. und 3. Nicht folgen Ziel ist es, für sehr unterschiedliche Straßenzüge ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen, was Belange der Mobilität und Barrierefreiheit ausgewogen berücksichtigt. Die im Antrag formulierte Maßgabe würde dazu führen, dass ca. 30% der Außengastronomie nicht mehr genehmigungsfähig ist. Zu 6. Gesonderter politischer Auftrag Die Erstellung von neuen, umfänglichen Platzkonzepten in jedem einzelnen Genehmigungsfall ist nicht praktikabel. Für wichtige und neu gestaltete Plätze und besondere Bereiche der Stadt Köln gibt es bereits Platzkonzepte, welche als Plan die Zonen beschreiben, wo Außengastronomie grundsätzlich angeordnet werden darf. Um weitere Platzkonzepte zu erstellen bedarf es eines gesonderten politischen Auftrags. Zu 7. Kein Beschluss Der Regelvorschlag ist bereits im Studiobericht, siehe Anlage 2, unter A.II.9. berücksichtigt worden. Zu 8. und 9. Gesonderter politischer Auftrag Inhaltlich befürwortet die Verwaltung diese Punkte. Zur Regelung von Werbeanlagen und der Ausweitung von „Sitzen statt Parken“ auf alle Bezirke sollte ein gesonderter politischer Beschluss/Auftrag erfolgen. Zu 10. Nicht folgen Es handelt sich um das laufende Geschäft der Verwaltung. Zu 11. Nicht folgen Diese Vorgehensweise wird in der Beschlussvorlage 0428/2024 unter Beschlusspunkt 3. beschrieben. Zeitliche Auswirkungen Es ist das Ziel der Verwaltung das neue Regelwerk zur Außengastronomie ab Januar 2025 umzusetzen und damit die Corona-Sonderregeln abzulösen. Um dieses Ziel erreichen zu können, benötigt die Verwaltung die Entscheidung zu den Grundsatzkonflikten. Diese Entscheidung ist die Grundlage für die Erarbeitung des Umsetzungskonzeptes in den Quartalen 3. und 4. in 2024. Zusätzliche Information Mit einem stadtweiten Regelwerk zur Außengastronomie kann nicht jeder Einzelfall abgebildet werden. Ziel ist, übergeordnete Vorgaben zu Mindestmaßen und Mindeststandard vorzugeben. Damit erhält die Verwaltung Leitplanken für die konkreten Entscheidungen und wird befähigt, die Vielzahl der Anträge systematischer und zügiger zu entscheiden. Die verbindlichen Vorgaben wurden von Gesetzen aus Verkehrs- und Ordnungsrecht, technischen Richtlinien, kommunalen Satzungen und DIN- Vorschriften abgeleitet. Gemäß Straßen- und Wegerecht des Landes NRW dient das „öffentliche Straßenland“ der Allgemeinheit zum Gemeingebrauch, unter anderem zum Aufenthalt, zu kommunikativen oder sozialen Zwecken. Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar, für die generell eine Erlaubnis erforderlich ist. Die Stadtverwaltung hat den politischen Auftrag der Wahrung des öffentlichen Interesses, der Sicherung des Gemeinwohls und der Nutzungsvielfalt im öffentlichen Raum, welche unter Beachtung der verbindlichen Vorgaben gesteuert und in einem gestalterischen Rahmen vereint werden.
Anlage 14, Auszug Beschlussprotokoll Ausschuss Soziales, Seniorinnen und Senioren 06.06.24 zu Vorlage 0428 2024
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Geschäftsführung Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren Herr Krämer Telefon: (0221) 221-27467 Fax: (0221) 221-27447 E-Mail: sozialamt.ausschuss@stadt- koeln.de Datum: 07.06.2024 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 25. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren vom 06.06.2024 öffentlich 5.1 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie Hier: verbindliche Vorgaben 0428/2024 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie hier: Änderungsantrag der FDP-Fraktion vom 06.06.2024 AN/0865/2024 Änderungsantrag zu TOP 5.1 „Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie, hier: Verbindliche Vorgaben“ Änderungsantrag der SPD-Fraktion vom 06.06.2024 AN/0903/2024 Mündlicher Änderungsantrag von Herrn Detjen (Die Linke) I. Abstimmung über den mündlich eingebrachten Änderungsantrag von Herrn Detjen (Die Linke) Beschluss: 1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außengastronomie zur Kenntnis. 2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie auf Gehwegen grundsätzlich fahrbahnseitig angeordnet wird. Eine fassadenseitige Anordnung der Au- ßengastronomie kann ausnahmsweise zugelassen werden, etwa wenn bau- liche Gegebenheiten einer Orientierung blinder und sehbehinderter Men- schen entlang der Fassade entgegenstehen. Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der baulichen Gegebenheiten vor Ort in den Blick zu nehmen und eine geradlinige Gehbahn einzuhalten. Wird die Gastronomie in Ausnahmefällen fassadenseitig angeordnet, ist ein takti- les Leitsystem erforderlich, um blinden und sehbehinderten Menschen Ori- entierung zu geben. 3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m beträgt. Dem Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. Die hindernisfreie Gehbahn kann im Ausnahmefall bis auf ein Mindestmaß von 1,50 m zuzüglich des Sicherheitsabstandes reduziert werden, wenn keine Ausweichflächen (bspw. Parkraum) zur Verfügung stehen und die Sicher- heit sowie die Leichtigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung der Belange der Barrierefreiheit weiterhin sichergestellt sind. Bei fassadenseitiger Anord- nung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsabstand an der Fas- sade, siehe Anlage 3. 4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Umsetzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der ver- bindlichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten. 6. Der Rat beschließt, dass vor der Erteilung einer Genehmigung Platzkon- zepte zur Gewährleistung der barrierefreien Nutzbarkeit zu erstellen sind, beziehungsweise vorhandene zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergän- zen sind. Die Einhaltung dieser Konzepte soll regelmäßig überprüft werden. 7. Der Rat beschließt, dass in Straßen und Bereichen mit einer hohen Fre- quenz von Fußgänger*innen im Einzelfall das Mindestmaß der hindernis- freien Gehbahn entsprechend breiter anzusetzen ist und die Fläche für die Außengastronomie entsprechend reduziert genehmigt wird. 8. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ihm eine Neufassung der Sondernut- zungssatzung für Werbeanlagen zur Beschlussfassung vorzulegen, die die- ser Beschlussfassung entspricht. Insbesondere sind die Maße der hinder- nisfreien Gehbahn zu beachten. 9. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Regeln für die Schaffung von Außen- gastronomie auf Parkplätzen („Sitzen statt Parken“) auf alle Bezirke auszu- weiten. 10. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Anweisung an die Mitarbeitenden des Ordnungsdienstes zu ändern: Von den beschlossenen Maßen der hin- dernisfreien Gehbahn werden keine Abweichungen hingenommen. (siehe dazu Vorlage 2352/2023, Punkt 5 11. Genehmigte bestehende Außengastronomie wird als grundsätzlich zu tole- rierende Ausnahme angesehen. Hier kann eine geringere freizuhaltende Gehwegbreite von mindestens 1,50 m geprüft werden. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen von Die Linke und dem Ausschussvorsitzen- den Herrn Bauer-Dahm (Bündnis 90/Die Grünen) mit den übrigen Stimmen von Bündnis 90/Die Grünen, CDU, SPD und FDP abgelehnt. II. Abstimmung über den Änderungsantrag über den Änderungsantrag der SPD Fraktion (AN/0903/2024) Beschluss: Der Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, den Beschluss wie folgt zu ändern und zu ergänzen: Punkt 2 soll um folgenden Satz ergänzt werden: Wird die Gastronomie fassadenseitig angeordnet, soll geprüft werden, ob ein taktiles Leitsystem oder gleichwertige leitende Elemente erforderlich sind, um blinden und sehbehinderten Menschen Orientierung zu geben. Nach Punkt 5 sollen folgende Punkte 6, 7 und 8 ergänzt werden: 6. Der Rat beschließt, dass vor der Erteilung einer Genehmigung von Außen- gastronomie auf Kölner Plätzen zu prüfen ist, ob neue Herausforderungen für Menschen mit Behinderungen vermieden werden und die Barrierefreiheit auch durch Maßnahmen wie Leitsysteme sichergestellt ist. 7. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Regeln für die Schaffung von Außen- gastronomie auf Parkplätzen („Sitzen statt Parken“) auf alle Bezirke auszu- weiten. 8. Der Rat beauftragt die Verwaltung, dafür zu sorgen, dass die Einhaltung der hier geschaffenen verbindlichen Vorgaben kontrolliert und Abweichungen davon geahndet werden. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen der SPD mit den Stimmen von Bündnis 90/Die Grünen, CDU, FDP und Die Linke abgelehnt. III. Abstimmung über den Änderungsantrag der FDP Fraktion (AN/0865/2024) Beschluss: Punkt 2 des Beschlusstextes wird wie folgt ergänzt: Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der bauli- chen Gegebenheiten vor Ort zu berücksichtigen und grundsätzlich eine geradli- nige Gehbahn einzuhalten. Falls dies nicht möglich ist, sollte geprüft werden, inwieweit taktile Leitsysteme, blinden und sehbehinderten Menschen Orientierung geben können. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimme von Die Linke mit den Stimmen von Bündnis 90/Die Grünen, CDU, SPD, und FDP zugestimmt. IV. Abstimmung über die, um die Änderung aus dem FDP Antrag ergänzte, Beschlussvorlage der Verwaltung (0428/2024) Beschluss: 1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außengastronomie zur Kenntnis. 2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie nach Antragstellung und Prü- fung der Straßentypologie fahrbahnseitig oder fassadenseitig angeordnet wird. Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der baulichen Gegebenheiten vor Ort zu berücksichtigen und grund- sätzlich eine geradlinige Gehbahn einzuhalten. Falls dies nicht möglich ist, sollte geprüft werden, inwieweit taktile Leitsysteme, blinden und sehbehinderten Menschen Orientierung ge- ben können. 3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grundmaß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu ge- planten / umgebauten Straßenzügen und mindestens 1,50 m im Bestand beträgt. Dem Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hin- zuzufügen. Bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsabstand an der Fassade, siehe Anlage 3. 4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Umsetzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der ver- bindlichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen von Die Linke und dem Ausschussvorsit- zenden Herrn Bauer-Dahm (Bündnis 90/Die Grünen) mit den übrigen Stim- men von Bündnis 90/Die Grünen, CDU, SPD und FDP zugestimmt. __________ Anmerkung: Frau Glashagen (Volt) hat an der Sitzung nicht teilgenommen.
Anlage 9 Vorabauszug BV Nippes vom 02.05.2024
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 5 (Nippes) Herr Rupsch Telefon: (0221) 221-95313 Fax: (0221) 221-95447 E-Mail: guido.rupsch@stadt-koeln.de Datum: 03.05.2024 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 28. Sitzung der Bezirksvertretung Nippes vom 02.05.2024 öffentlich 9.2.4 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie Hier: verbindliche Vorgaben 0428/2024 Herr Frank begründet den vorliegenden Änderungsantrag von Grünen, GUT & Klima Freunden, Linken und FDP und ändert ihn ab. Abstimmung über den Änderungsantrag Beschluss: Bei der Beschlussvorlage 0428/2024 werden folgende Punkte ergänzt bzw. geändert: 1. Als zusätzlicher Punkt wird ergänzt: „Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Beschlüsse der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik zu prüfen.“ 2. Punkt 3 wird geändert: von: „…für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu geplan- ten/umgebauten Straßenzügen …beträgt …“ auf: „ für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 2,00 m bei neu geplanten/umge- bauten Straßenzügen …beträgt …“ Abstimmungsergebnis: Bei Enthaltung der SPD mehrheitlich gegen die Stimmen von CDU und AfD beschlos- sen. Abstimmung über die so geänderte Verwaltungsvorlage: Anschließend wird über die so geänderte Verwaltungsvorlage abgestimmt und die Be- zirksvertretung empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: Beschluss: 1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außengast- ronomie zur Kenntnis. 2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie nach Antragstellung und Prüfung der Straßentypologie fahrbahnseitig oder fassadenseitig angeordnet wird. 3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund- maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 2,00 m bei neu geplanten/umge- bauten Straßenzügen und mindestens 1,50 m im Bestand beträgt. Dem Grund- maß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. Bei fassaden- seitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsabstand an der Fassade, siehe Anlage 3. 4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Umset- zungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der verbindli- chen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten. 6. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Beschlüsse der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik zu prüfen. Abstimmungsergebnis: Bei Enthaltung von SPD und AfD einstimmig beschlossen.
Anlage 8, Auszug aus dem Beschlussprotokol BV Kalk 25.04.2024
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 8 (Kalk) Frau Brecher Telefon: (0221) 221 98313 Fax: (0221) 221 98347 E-Mail: corinna.brecher@stadt- koeln.de Datum: 26.04.2024 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 24. Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 25.04.2024 öffentlich 8.2.1 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie Hier: verbindliche Vorgaben 0428/2024 Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer lässt über den Änderungsantrag der SPD- Fraktion abstimmen. Änderungen wie der Beschluss der StadtAG Behindertenpolitik! Beschluss I: 1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außengastrono- mie zur Kenntnis. 2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie auf Gehwegen grundsätzlich fahrbahnseitig angeordnet wird. Eine fassadenseitige Anordnung der Außengast- ronomie kann ausnahmsweise zugelassen werden, etwa wenn bauliche Gegebenheiten einer Orientierung blinder und sehbehinderter Menschen entlang der Fassade entgegenstehen. Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der baulichen Gegebenheiten vor Ort in den Blick zu nehmen und eine geradlinige Gehbahn einzuhalten. Wird die Gastronomie in Ausnahmefällen fassadenseitig angeordnet, ist ein taktiles Leitsystem erforderlich, um blinden und sehbehinderten Menschen Orientierung zu geben. 3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grundmaß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m beträgt. Dem Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. Die hindernisfreie Gehbahn kann im Ausnahmefall bis auf ein Mindestmaß von 1,50 m zuzüglich des Sicherheitsabstandes reduziert werden, wenn keine Ausweichflächen (bspw. Parkraum) zur Verfügung stehen und die Sicherheit so- wie die Leichtigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung der Belange der Barri- erefreiheit weiterhin sichergestellt sind. Bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsab- stand an der Fassade, siehe Anlage 3. 4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Umset- zungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der verbindli- chen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten. 6. Der Rat beschließt, dass vor der Erteilung einer Genehmigung Platzkonzepte zur Gewährleistung der barrierefreien Nutzbarkeit zu erstellen sind, beziehungsweise vorhandene zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen sind. Die Einhaltung dieser Konzepte soll regelmäßig überprüft werden. 7. Der Rat beschließt, dass in Straßen und Bereichen mit einer hohen Frequenz von Fußgänger*innen im Einzelfall das Mindestmaß der hindernisfreien Geh- bahn entsprechend breiter anzusetzen ist und die Fläche für die Außengastro- nomie entsprechend reduziert genehmigt wird. 8. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ihm eine Neufassung der Sondernutzungs- satzung für Werbeanlagen zur Beschlussfassung vorzulegen, die dieser Be- schlussfassung entspricht. Insbesondere sind die Maße der hindernisfreien Gehbahn zu beachten. 9. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Regeln für die Schaffung von Außen- gastronomie auf Parkplätzen („Sitzen statt Parken“) auf alle Bezirke auszuweiten. 10. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Anweisung an die Mitarbeitenden des Ordnungsdienstes zu ändern: Von den beschlossenen Maßen der hindernisfreien Gehbahn werden keine Abweichungen hingenommen. (siehe dazu Vorlage 2352/2023, Punkt 5). 11. Genehmigte bestehende Außengastronomie wird als grundsätzlich zu tole- rierende Ausnahme angesehen. Hier kann eine geringere freizuhaltende Gehwegbreite von mindestens 1,50 m geprüft werden. Abstimmung: Einstimmig zugestimmt. Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer lässt über den so geänderten weitergehen- den Beschluss abstimmen: Beschluss II: 1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außengastrono- mie zur Kenntnis. 2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie auf Gehwegen grundsätzlich fahrbahnseitig angeordnet wird. Eine fassadenseitige Anordnung der Außengast- ronomie kann ausnahmsweise zugelassen werden, etwa wenn bauliche Gegebenheiten einer Orientierung blinder und sehbehinderter Menschen entlang der Fassade entgegenstehen. Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der baulichen Gegebenheiten vor Ort in den Blick zu nehmen und eine geradlinige Gehbahn einzuhalten. Wird die Gastronomie in Ausnahmefällen fassadenseitig angeordnet, ist ein taktiles Leitsystem erforderlich, um blinden und sehbehinderten Menschen Orientierung zu geben. 3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grundmaß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m beträgt. Dem Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. Die hindernisfreie Gehbahn kann im Ausnahmefall bis auf ein Mindestmaß von 1,50 m zuzüglich des Sicherheitsabstandes reduziert werden, wenn keine Ausweichflächen (bspw. Parkraum) zur Verfügung stehen und die Sicherheit so- wie die Leichtigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung der Belange der Barri- erefreiheit weiterhin sichergestellt sind. Bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsab- stand an der Fassade, siehe Anlage 3. 4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Umset- zungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der verbindli- chen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten. 6. Der Rat beschließt, dass vor der Erteilung einer Genehmigung Platzkonzepte zur Gewährleistung der barrierefreien Nutzbarkeit zu erstellen sind, beziehungsweise vorhandene zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen sind. Die Einhaltung dieser Konzepte soll regelmäßig überprüft werden. 7. Der Rat beschließt, dass in Straßen und Bereichen mit einer hohen Frequenz von Fußgänger*innen im Einzelfall das Mindestmaß der hindernisfreien Geh- bahn entsprechend breiter anzusetzen ist und die Fläche für die Außengastro- nomie entsprechend reduziert genehmigt wird. 8. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ihm eine Neufassung der Sondernutzungs- satzung für Werbeanlagen zur Beschlussfassung vorzulegen, die dieser Be- schlussfassung entspricht. Insbesondere sind die Maße der hindernisfreien Gehbahn zu beachten. 9. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Regeln für die Schaffung von Außen- gastronomie auf Parkplätzen („Sitzen statt Parken“) auf alle Bezirke auszuweiten. 10. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Anweisung an die Mitarbeitenden des Ordnungsdienstes zu ändern: Von den beschlossenen Maßen der hindernisfreien Gehbahn werden keine Abweichungen hingenommen. (siehe dazu Vorlage 2352/2023, Punkt 5). 11. Genehmigte bestehende Außengastronomie wird als grundsätzlich zu tole- rierende Ausnahme angesehen. Hier kann eine geringere freizuhaltende Geh- wegbreite von mindestens 1,50 m geprüft werden. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. Bei Abwesenheit von Bezirksvertreter Badorf (Die LINKE.).
Anlage 2 Studiobericht Verbindliche Vorgaben
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Köln. Gestaltet. Außengastronomie. Verbindliche Vorgaben Studiobericht vom 14.06. – 24.11.2023 [Dissense und Anmerkungen auf Grundlage der Köln. Gestaltet. Studios] Anlage 2 2 Köln. Gestaltet. | Köln. Gestaltet. Studio 1: 14. 06. 2023, 14 – 16:00 Uhr Verwaltungsintern: Gestaltung X Öffentliche Ordnung / Genehmigung Studio 2: 14. 06. 2023, 15 – 17:00 Uhr Verwaltung X Barrierefreiheit / Mobili- tät Studio 3: 15. 06. 2023, 15:30 – 17:30 Uhr Verwaltung X Gastronomie Studio 4: 15. 06. 2023, 18 – 20:00 Uhr Gastronomie X Barrierefreiheit / Mobilität Studio 5: 13. 09. 2023, 16 – 20:00 Uhr Gastronomie X Barrierefreiheit / Mobilität Studio 6: 09. 10. 2023, 15 – 17:00 Uhr Verwaltungsintern: Gestaltung X Öffentliche Ordnung / Genehmigung Studio 7: 16. 10. 2023, 14 – 16:00 Uhr Gastronomie X Barrierefreiheit / Mobilität Studio 8: 20. 10. 2023, 14 – 16:00 Uhr Gastronomie X Barrierefreiheit / Mobilität T eilnehmende Barrierefreiheit / Mobilität – Paul Intveen, Arbeitskreis barrierefreies Köln – Dr. Günter Bell, Arbeitskreis barrierefreies Köln – Marie-Theres Meuter, Arbeitskreis barrierefreies Köln – Anne Grose, Fuß e.V. – Gruppe Köln – Mirjam Tomše, 161-2 – Elisabeth Schneider-Grauvogel, 161-2 – Nico Rathmann, 682 – Mehmet Özer, 681-3 – Ronny Sämann, 664-1 Gastronomie – Maike Block, IG Kölner Gastro – Michael Schmidt, Wirtgemeinschaft Schaafenstraße e.V. – Markus Vogt, Gastro Kwartier Latäng e.V. – Wilhelm Wichert, IG-Altstadt – Paulina Rduch, Klubkomm – Melanie Schwartz-Mechler, DEHOGA Nordrhein e.V. – Anne Heller, DEHOGA Nordrhein e.V. – Timo Knauthe, IHK Köln Die vorliegende Fassung der verbindlichen Vorgaben beinhaltet die Ergebnisse eines Aushandlungsprozesses zwischen den Rollen Barrierefreiheit / Mobilität, Gastronomie und Verwaltung zu verbind- lichen Vorgaben der Außengastronomie. Die Beratung und Modera- tion von insgesamt acht Terminen („Studios“) hat ein qualifiziertes Lotsen-Team übernommen. 3 Verwaltung Öffentliche Ordnung / Genehmigung – Thomas Frenzke, 323 – Reiner Stroebelt, 321 – Manuela Kobsch, 321-3 – Antonius Krumbach, 630-1 Gestaltung – Ulrich Horn, 611-2 – Michel Poiré, 611-2 – Hendrik Schwark, 612 – Timo Gerdes, 611-2 – Christian Seibel, 61-2 – François Bernabei, 611-02 – Dr. Joachim Groth, Bürgergemeinschaft Altstadt – Iris Schütze, Bürgergemeinschaft Altstadt Lotsen, Moderation und Dokumentation – Katrin Witzel, 61-0 – Susanne Flau, 61-0 – Sarah Engel, 61-0 – Dr. David Sörgel, 301-3 – Jutta Schiweck-Nitsche, 321-4 – Oliver Kremershof, Urban Media Project – Cornelia Stehling, Urban Media Project Verbindlichen Vorgaben im Änderungsmodus: Live-Protokoll der Anmerkungen, Dissense und Forderungen 4 Köln. Gestaltet. | Verbindliche Vorgaben Stand 31.10.2023 A. Vorgaben im Rahmen des Genehmigungs- verfahrens I. Allgemein 1. Flächen für die Außengastronomie müssen sich grundsätzlich vor dem Ort der Leistung befinden. 2. Feuerwehrzufahrten und Garagenzufahrten sind dauerhaft und uneingeschränkt freizuhalten. Dies umfasst auch Ein- und Zugänge. 3. Fußgängerüberwege, Einmündungen und Kreuzungen sind in einem angemes- senen Abstand, in der Regel jeweils 5,00 m, bemessen von dem Beginn der Furtmarkierung bzw. der Zebrastreifenmarkierung oder einem Bodenleitsystem, freizuhalten. Ziel ist es, einen barrierefreien Übergang und die Übersichtlichkeit des Straßenver- kehrs sicherzustellen. Verbindliche Vorgaben Stand 31.10.2023 Im Text ist stets zunächst die von der Verwaltung vorgelegte Vorgabe gesetzt („Verwaltungshaltung“). Insofern seitens der Barrierefreiheit / Mobilität und / oder der Gastronomie ein Dissens zu der spezifi- schen Vorgabe formuliert wurde, so wurden gemeinsam Lösungsvor- schläge entwickelt. Insofern der Dissens auf diese Weise nicht gelöst werden konnte, wurde der Dissens und sein Absender unterhalb der Vorgabe hinterlegt. Dissens #1: Fahrbahnseitige Anordnung Verwaltung X Gastronomie Die Gastronomie fordert weniger als 5m Abstand von Fußgängerüberwe- gen, Einmündungen und Kreuzungen oder andere Bemessungsgrundlage. Begründung: Die Regelung führt im Zusammenspiel mit dem Grundsatz der grundsätzlichen Anordnung der Außengastronomieflächen an der Stra- ßenseite dazu, dass insbesondere Eckkneipen keine oder nur noch eine sehr begrenzte Fläche genehmigt bekommen könnten. 5 4. Zwischen Außengastronomien unterschiedlicher Betriebe dürfen an den Quersei- ten nur leicht bewegliche Tische und Stühle stehen, so dass ein schnelles Durch- kommen von Feuerwehr- und Rettungskräften möglich ist. Pro Betrieb muss diese Fläche jeweils 50 cm umfassen, so dass sich insgesamt ein Durchgang von 1,00 m ergibt. In Straßen, bei denen sich Außengastronomieflächen aneinander reihen, die straßenseitig angeordnet sind, ist im Abstand von 50 m ein freier Durchgang mit einer Bereite von 1,00 m freizuhalten, so dass eine Querung möglich ist. 5. Existierende Platzkonzepte sind einzuhalten, insbesondere im Hinblick auf die barrierefreie Nutzbarkeit des Platzes. 6. Eine Außengastronomie ist genehmigungsfähig ab einer Mindesttiefe der Außen- gastronomiefläche von mindestens 0,70 m. II. Außengastronomie auf Gehwegen und Plätzen 7. Folgende Sicherheitsabstände sind einzuhalten: 20 cm sind zwischen einer hindernisfreien Gehbahn und einer Einfriedung bzw. einem Gebäude freizuhalten. Dieser Sicherheitsabstand entfällt bei einer aus- nahmsweise fassadenseitigen Anordnung der Außengastronomie. (Näher dazu in Vorgabe 11.) 50 cm sind zwischen Außengastronomie und Fahrbahn mit einem Verkehr über T empo 30 km/h und Fahrradwegen einzuhalten. 30 cm sind zwischen Außengastronomie und Fahrbahn zu ruhendem Verkehr und Straßen mit Verkehr bis maximal T empo 30 km/h einzuhalten. Gastronomen brauchen Planungssicherheit, daher sollten Ausnahmen benannt werden. Anmerkung Barrierefreiheit / Mobilität Einverständnis zu Abweichungen von den 5m. Beschränkung der 5m Regel auf Zebrastreifen. Dissens #2: Sicherheit Verwaltung X Barrierefreiheit / Mobilität Die Barrierefreiheit fordert, sofern keine Platzkonzepte vorhanden sind, diese zu erstellen. Im Rahmen dieser Festlegungen müssen Querungen des Platzes durch Flächen von Außengastronomie möglich und durch taktile Elemente erkennbar sein. 6 Köln. Gestaltet. | Verbindliche Vorgaben Stand 31.10.2023 Abweichende Anordnungen sind aufgrund von besonderen Verkehrssituationen möglich. Die vorstehenden Sicherheitsabstände zur Fahrbahn sind auch im Fall der fassadenseitigen Anordnung der Außengastronomie zwischen der hindernisfreien Gehbahn und der Fahrbahn einzuhalten. 8. Das Grundmaß für die hindernisfreie Gehbahn beträgt mindestens 1,80 m, zuzüglich des Sicherheitsabstandes, sofern keine Ausnahme vorliegt. Die hindernisfreie Gehbahn kann im Ausnahmefall, bei zuvor bestehenden und genehmigten Außengastronomien, bis auf ein Mindestmaß von 1,50 m zuzüglich des Sicherheitsabstandes reduziert werden, wenn keine Ausweichflächen (bspw. Parkraum) zur Verfügung stehen, durch die die Sicherheit sowie die Leichtigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung der Belange der Barrierefreiheit sicherge- stellt sind. Ferner gilt, dass: 1. der Gehweg bei straßenseitiger Anordnung der Außengastronomie eine Gesamtbreite von a. weniger als 3,00 m, aber mindestens 2,70 m bei einer angrenzenden Fahrbahn mit einer Fahrgeschwindigkeit bis maximal 30 km/h, b. weniger als 3,20 m, aber mindestens 2,90 m bei einer angrenzenden Fahrbahn mit einer Fahrgeschwindigkeit über 30 km/h, aufweist. Fassade 50 30 Nebenanlage mindestens 3,20 m Nebenanlage mindestens 3,00 m >50 cm >30 cm 30-50 cm Sicherheits abstand mind. 1,80 m Hindernisfreie Gehbahn mind. 70cm für Außengastronomie 20 cm Sicherheits - abstand Regelfall: Das Grundmaß für die hindernisfreie Gehbahn beträgt mindestens 1,80 m, sofern keine Ausnahme vorliegt. 7 Fassade 50 30 Nebenanlage weniger als 3,20 m Nebenanlage weniger als 3,00 m >50 cm >30 cm 30-50 cm Sicherheits abstand mind. 1,80 m Hindernisfreie Gehbahn weniger als 70cm für Außengastronomie 20 cm Sicherheits - abstand Fassade 50 30 Nebenanlage weniger 3,20 m, aber mindestens 2,90 m Nebenanlage weniger 3,00 m, aber mindestens 2,70 m >50 cm >30 cm 30-50 cm Sicherheits abstand mind. 1,50 m Hindernisfreie Gehbahn mind. 70cm für Außengastronomie 20 cm Sicherheits - abstand Nutzung von Parkplätzen als Ausweichflächen bei straßenseitiger Anordnung Ausnahmefall bei zuvor genehmigten Außengastronomien: Wenn keine Ausweichflächen vorhanden sind, Reduktion der hindernisfreien Gehbahn auf 1,50m bei straßenseitiger Anordnung Parkplatz als Ausweichfläche 8 Köln. Gestaltet. | Verbindliche Vorgaben Stand 31.10.2023 Fassade 50 30 Nebenanlage mindestens 3,00 m Nebenanlage mindestens 2,80 m >50 cm >30 cm 30-50 cm Sicherheits abstand mind. 1,80 m Hindernisfreie Gehbahn mind. 70cm für Außengastronomie 20 cm Sicherheits - abstand entfällt Oder 2. der Gehweg bei ausnahmsweise fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie eine Gesamtbreite von a. weniger als 2,80 m, aber mindestens 2,50 m bei einer angrenzenden Fahrbahn mit einer Fahrgeschwindigkeit bis maximal 30 km/h, b. weniger als 3,00 m, aber mindestens 2,70 m bei einer angrenzenden Fahrbahn mit einer Fahrgeschwindigkeit über 30 km/h, aufweist. Fassade 50 30 Nebenanlage weniger als 3,00 m Nebenanlage weniger als 2,80 m >50 cm >30 cm 30-50 cm Sicherheits abstand weniger als 70cm für Außengastronomie mind. 1,80 m Hindernisfreie Gehbahn Parkplatz als Ausweichfläche Ausnahmsweise fassadenseitige Anordnung Nutzung von Parkplätzen als Ausweichflächen bei ausnahmsweise fassadenseitiger Anordnung 9 Dissens #4: Hindernisfreie Gehbahn Verwaltung X Gastronomie Die Gastronomie fordert: Die Flächen für taktile Orientierungsmöglich- keiten durch zusätzliche Elemente soll bei dem Grundmaß für eine hinder- nisfreie Gehbahn mitberücksichtigt werden, sodass sich dadurch nicht die gastronomisch bespielbare Fläche verkleinert. Begründung: Die Stadt muss die Grundvoraussetzungen für die Barriere- freiheit schaffen, so dass die Flächen für Gastronomie nicht verkleinert werden. Dissens #3: Hindernisfreie Gehbahn Verwaltung X Gastronomie Die Gastronomie fordert den Verzicht auf Sicherheitsabstände für Gas- tronomieflächen, die in der Vergangenheit genehmigt wurden bei einem Mindestmaß der Gehbahn von 1,50m. Die Ausnahme muss sich auf einen Straßenzug beziehen, bei dem im Bestand Außengastronomie bereits besteht/bestand. Ist 1,50 m in einem Straßenzug festgelegt worden, so gilt das auch für neu hinzukommende Betriebe in diesem Abschnitt (Gleichbehandlungsgrundsatz). Fassade 50 30 Nebenanlage weniger als 3,00 m, aber mindestens 2,70 m Nebenanlage weniger als 2,80 m, aber mindestens 2,50 m >50 cm >30 cm 30-50 cm Sicherheits abstand mind. 1,50 m Hindernisfreie Gehbahn mind. 70cm für Außengastronomie 20 cm Sicherheits - abstand entfällt Ausnahmefall bei zuvor genehmigten Außengastronomien: Wenn keine Ausweichflächen vorhanden sind, Reduktion der hindernisfreien Gehbahn auf 1,50m bei ausnahmsweise fassadenseitiger Anordnung 10 Köln. Gestaltet. | Verbindliche Vorgaben Stand 31.10.2023 9. In Straßen und Bereichen mit einer hohen Frequenz von Fußgängerinnen und Fußgängern, ist im Einzelfall das Mindestmaß der hindernisfreien Gehbahn ent- sprechend breiter anzusetzen und die Fläche für die Außengastronomie wird ent- sprechend reduziert genehmigt. Ein Beispiel für eine solche Straßen ist etwa die Schildergasse, die Flächen für Außengastronomien dürfen nicht dazu führen, dass ein reibungsloser Ablauf des Fußverkehrs gefährdet wird. Anmerkung Barrierefreiheit / Mobilität Weitere Beispiele für solche Straßen sind etwa die Schildergasse, die Severinstraße, die Venloer Straße, die Neusser Straße oder die Kalker Hauptstraße. Forderung Gastronomie + Barrierefreiheit / Mobilität Es braucht in allen Bezirken Beschlüsse, die Ausweichflächen auf Park- plätzen ermöglichen („Sitzen statt Parken“). Die Verwaltung soll entspre- chende Beschlussvorlagen einbringen. Forderung Barrierefreiheit / Mobilität Die hindernisfreie Gehbahn darf auch nicht etwa durch Ascheimer ver- sperrt sein. Dissens vgl. #4: Hindernisfreie Gehbahn Verwaltung X Gastronomie Verweis auf Seite 9 Die Gastronomie fordert: Die Flächen für taktile Orientierungsmöglich- keiten durch zusätzliche Elemente soll bei dem Grundmaß für eine hinder- nisfreie Gehbahn mitberücksichtigt werden, sodass sich dadurch nicht die gastronomisch bespielbare Fläche verkleinert. 11 10. Außengastronomie muss einen angemessenen Abstand zum Stadtmobiliar einhal- ten, sodass dessen Funktion weiterhin gewährleistet ist. In der Regel beträgt der Abstand 1,50 m. Bei einem Unterflurhydranten ist ein Abstand im Umkreis von 2 m einzuhalten. Zum Stadtmobiliar zählen beispielsweise Bänke, Werbeanlagen (die der Werbenut- zungssatzung unterliegen), Fahrradständer, Abfallbehälter und Parkscheinautoma- ten. Eine ungehinderte Bewirtschaftung und Nutzung muss sichergestellt werden. Wenn die Nutzung und Bewirtschaftung sichergestellt und sich aus der Lage des Mobiliars keine Störung ergibt, können die 1,50 m, bzw. 2 m unterschritten werden. Ferner muss kurzfristig ein Arbeitsraum sichergestellt werden, wenn im Störungsfall an Versorgungsschränken oder Unterflurhydranten gearbeitet werden muss. Auf Versorgungsschränken darf keine Ablage von Gegenständen und Getränken erfol- gen. Eine Abdeckung oder Verkleidung dieser ist nicht zulässig. 11. Die Außengastronomie auf Gehwegen ist grundsätzlich fahrbahnseitig anzu- ordnen. Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der bau lichen Gegebenheiten vor Ort in den Blick zu nehmen und eine geradlinige Gehbahn einzuhalten. Eine fassadenseitige Anordnung der Außengastronomie kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn auch bauliche Gegebenheiten einer Orientierung blinder und sehbehinderter Menschen entlang der Fassade entgegenstehen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn: • der Fassadenverlauf keine geradlinige Flucht aufweist und die dadurch zwi- schen Fassade und Gehbahn bestehenden Rücksprünge für die Außengastro- nomie ausreichend breit sind, • die Gehbahn nicht parallel zur Fassade verläuft und der dadurch zwischen Fassade und Gehbahn bestehende Bereich für die Außengastronomie aus- reichend bemessen ist, oder • Warenauslagen und Werbeschilder vor Ladenlokalen dazu führen, dass ein geradliniger Verlauf der hindernisfreien Gehbahn an der Fassade ohnehin nicht möglich ist. Dissens #5: Sicherheit Verwaltung X Gastronomie Die Gastronomie fordert anstelle des Verbots von Mobiliar im Radius von 2 m um einen Unterflurhydranten, die Erlaubnis von leicht beweglichem Mobiliar. Begründung: Zugänge können auch bei einem geringeren Radius zügig freigeräumt werden. 12 Köln. Gestaltet. | Verbindliche Vorgaben Stand 31.10.2023 Dissens #6: Fahrbahnseitige Anordnung Verwaltung X Gastronomie Die Gastronomie fordert statt einer grundsätzlich fahrbahnseitigen, eine grundsätzlich fassadenseitige Anordnung. Begründung: • Fassade als taktiles Leitsystem wird durch Warenauslagen, abgestellte Fahrräder und insbesondere durch die Erlaubnis von Bänken vor Laden- lokalen konterkariert. Von einer geradlinigen Gehbahn kann deshalb nicht ausgegangen werden. • Fahrbahnseitige Anordnung führt zu Kreuzungen des Servicepersonals auf Gehwegen. • Die grundsätzliche fassadenseitige Anordnung führt außerdem zu einer Weiternutzung der festinstallierten Markisen und erleichtert das Freihalten der Sicherheitsabstände an Fußgängerüberwegen und Straßenkreuzungen. Anmerkung Verwaltung Bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen Kinder mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren. Bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen sie den Gehweg noch benutzen. Es muss sichergestellt sein, dass entlang der Fläche für die Außengastronomie eine Orientierungsmöglichkeit für blinde und sehbehinderte Menschen besteht. Diese Orientierung kann z.B. durch Pflanzelemente an der Kopfseite der Außen- gastronomiefläche hergestellt werden. Weitere Kriterien dieser Elemente sind eine lineare, durchgehende Aufstellung an der Querseite und eine bodennahe Ausführung des Elements. In Längsrichtung, parallel zur Fassade kann eine Orientierungsmög- lichkeit vermieden werden. Dissens vgl. #4: Hindernisfreie Gehbahn Verwaltung X Gastronomie Verweis auf Seite 9 Die Gastronomie fordert: Die Flächen für taktile Orientierungsmöglich- keiten durch zusätzliche Elemente soll bei dem Grundmaß für eine hinder- nisfreie Gehbahn mitberücksichtigt werden, sodass sich dadurch nicht die gastronomisch bespielbare Fläche verkleinert. 13 Ist ein Radweg vorhanden und baulich von der Fahrbahn getrennt, dürfen ihn auch Kinder unter acht Jahren benutzen. Ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten. Dissens #7: T aktiles Leitsystem Verwaltung X Barrierefreiheit / Mobilität Wird die Gastronomie in den beschriebenen Ausnahmefällen fassaden- seitig angeordnet, ist ein taktiles Leitsystem erforderlich, um blinden und sehbehinderten Menschen Orientierung zu geben: Bestehende Rück- sprünge sind zu überbrücken; Gehbahnen, die nicht parallel zur Fassade verlaufen, sind taktil zu gestalten. Hinweis: Taktile Elemente sollen im öffentlichen Straßenraum unabhängig von der Anordnung der Gastronomieflächen vorhanden sein. Grundsätzlich braucht es einen Zeitplan und ein Verfahren, wie der öffentliche Straßen- raum – wo erforderlich – mit taktilen und visuellen Leitlinien nachgerüstet wird. Anmerkung Verwaltung Gegenstand der Bearbeitung sind erstmal die Regeln für die Genehmi- gung von Flächen für die Außengastronomie und es braucht sicherlich noch weitere Beschlüsse und Maßnahmen zur Umsetzung der Barriere- freiheit im gesamten öffentlichen Raum. Durch zusätzliche taktile Elemente wird der öffentliche Raum verstellt, optisch eingeengt, privatisiert und verliert somit an Offenheit, Orientie- rung, Übersichtlichkeit und Sicherheit und widerspricht der Leichtigkeit des Verkehrs. 14 Köln. Gestaltet. | Verbindliche Vorgaben Stand 31.10.2023 12. Die Flächen der Außengastronomie dürfen sich nicht durch Aufbauten gegenüber dem öffentlichen Raum abgrenzen oder sich diesem entziehen. Davon ausgenom- men sind Elemente, die zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Herstellung der Barrierefreiheit von der Erlaubnisbehörde genehmigt wurden. Es gelten die Regeln gemäß § 2 Sondernutzungssatzung der Stadt Köln. III. Außengastronomie auf Parkplätzen 13. Folgende Sicherheitsabstände sind einzuhalten: 50 cm sind zwischen Außengast- ronomie und Fahrbahn mit einem Verkehr über T empo 30 km/h und Fahrradwegen einzuhalten. 30 cm sind zwischen Außengastronomie und Fahrbahn zu parkenden Fahrzeugen und Straßen mit Verkehr bis maximal T empo 30 km/h einzuhalten. B. Nebenbestimmungen in der jeweiligen Sondernutzungserlaubnis I. Allgemein - Grundregel 1. Alle eingebrachten Gegenstände müssen sich vollständig und jederzeit innerhalb des in der Genehmigung gekennzeichneten Bereichs befinden. Dissens #8: Wetterschutz-Elemente Verwaltung X Gastronomie Wetterschutz-Elemente sollen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Begründung: • Als gestalterisches Thema, können Wetterschutz-Elemente nicht Teil der Nebenbestimmungen sein. • Wetterschutz-Elemente tragen zur Atmosphäre bei und werden bei wach- senden klimatischen Veränderungen und wachsender Nachfrage nach Außengastronomie außerhalb der Sommerjahreszeit notwendig für den Schutz von Gästen und Personal bei Starkwetterereignissen und Kälte. • Sie bilden außerdem einen akustischen Schutz für Anwohnende. Dissens vgl. #4: Hindernisfreie Gehbahn Verwaltung X Gastronomie Verweis auf Seite 9 Die Gastronomie fordert: Die Flächen für taktile Orientierungsmöglich- keiten durch zusätzliche Elemente soll bei dem Grundmaß für eine hinder- nisfreie Gehbahn mitberücksichtigt werden, sodass sich dadurch nicht die gastronomisch bespielbare Fläche verkleinert. 15 2. Die notwendigen Sicherheitsabstände, Rettungswege und Rettungsgassen müs- sen bei der Anordnung der Gegenstände jederzeit gewährleistet werden. Durch- gänge sind von Gegenständen freizuhalten. 3. Durch die Gegenstände darf der Verkehr (insbesondere durch Beeinträchtigungen der Sicht oder mangelnde Standsicherheit) nicht gefährdet werden; hierzu dürfen die Gegenstände (mit Ausnahme von Sonnenschirmen) nicht höher als 1,50 m sein. Es ist untersagt, oberirdische (und insbesondere stromführende) Leitungen zu ver- legen. Zu 3. Bei ausnahmsweise fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie (A. 11.): Die Außengastronomie ist mit taktilen Elementen zur Gehbahn abzugrenzen 4. Stuhlrücken dürfen nicht in Richtung einer Geh- oder Fahrbahn gestellt werden. 5. T echnische Einbauten im öffentlichen Straßenland (insbesondere Wasserschieber, Schachtabdeckungen und Abflüsse) dürfen nicht verdeckt oder überbaut werden. Eine ungehinderte Bewirtschaftung und Nutzung sowie Arbeitsraum muss auch kurzfristig im Störungsfall sichergestellt werden. II. Außengastromie auf Parkplätzen 6. Bei Straßen, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h übersteigt: Es müssen während des genehmigten Zeitraums lösbare Poller in einem Abstand von maximal 1,5 m parallel zur Fahrbahn gesetzt werden. 7. Alternativ: Podeste sind nur mit angebrachtem Geländer in einer Höhe von 0,90 m und Zwischenholmen mit einem maximalen Abstand von 1,50 m zueinander geneh- migungsfähig. Lösbare Poller sind in diesem Fall entbehrlich. Zwischen Außen- gastronomien unterschiedlicher Betriebe müssen an den Querseiten der Podeste Durchgänge zwischen den Geländern von einer Breite von mindestens 1,00 m (jeweils 0,50 m pro Betrieb) freigehalten werden. Podeste dürfen mit der zum Straßenverkehr gerichteten Längsseite nicht in die ein- zuhaltenden Sicherheitsabstände hineinragen. Dissens vgl. #6: Fahrbahnseitige Anordnung Verwaltung X Gastronomie Verweis auf Seite 12 Die Gastronomie fordert statt einer grundsätzlich fahrbahnseitigen, eine grundsätzlich fassadenseitige Anordnung. 16 Köln. Gestaltet. | Verbindliche Vorgaben Stand 31.10.2023 8. Bei Bedarf nach Einschätzung des Fachamts: Die Fläche der Außengastronomie ist optisch gegenüber der Fahrbahn und dem benachbarten Parkraum mit gelber Markierung zu begrenzen. 9. Werden mehrere Podeste nebeneinander aufgebaut: Es dürfen zwischen mehreren aneinandergrenzenden Podesten keine Lücken ent- stehen. Podeste müssen niveaugleich mit der angrenzenden Nebenanlage (insb. Bordsteinkante) hergestellt werden. Podeste dürfen nicht mit dem Untergrund, Bordstein verschraubt oder anderweitig verbunden werden. C. Allgemeine Hinweise III. Allgemein 1. Werbeträger dürfen erlaubnisfrei nur entsprechend der Sondernutzungssatzung aufgestellt werden. Es bleibt vorbehalten, auf ordnungsrechtlicher Grundlage wei- tere Einschränkungen festzulegen. 2. Sonnenschirme und Markisen müssen einen Abstand von 1,50 m zu Kronen und Stämmen von durch die Kölner Baumschutzsatzung geschützten Bäumen einhalten. 3. Nach Ablauf der Genehmigung hat der Betreiber die Außengastronomieflächen schadenfrei und im ursprünglichen Zustand an die Stadt Köln zu übergeben. Für Schäden am Bodenbelag kommt der Betreiber auf. 4. Vor Gewerbebetrieben, die unter das Nichtraucherschutzgesetz NRW fallen, sind geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen von rauchenden Gästen aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren. Offene sandgefüllte Plastikeimer oder ähnliches sind nicht gestattet. Wenn Stand- Aschenbecher zum Einsatz kommen, sind diese gemäß den Planungsgrundsätzen des Gestaltungshandbuches schlicht im Design, von robuster Qualität und bevor- zugt in der Farbe anthrazit oder DB 703 zu gestalten. 5. Sonnenschirme auf der Fläche der Außengastronomie müssen das Lichtraumprofil einhalten, welches eine lichte Höhe von mind. 2,50 m im Traufbereich vorsieht (§ 2 Abs. 1 Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen) 17 18 Köln. Gestaltet. | Allgemeine Anmerkungen Allgemeine Anmerkungen Über den Regeltext hinausgehend haben sich über die Studios Aspekte herauskristallisiert, die im Folgenden festgehalten werden. Dissens #A: Prozess Verwaltung X Gastronomie + Barrierefreiheit / Mobilität Dissense sollen ausschließlich über die Politik entschieden werden. Forderung Barrierefreiheit / Mobilität Änderung der Sondernutzungssatzung für Werbeanlagen, um eine hindernisfreie Gehbahn zu gewährleisten Formulierungsvorschlag: Keiner Erlaubnis bedürfen: Werbeanlagen und Warenauslagen, die nur vorübergehend (tage- und stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Bindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen, wenn eine Restgehwegbreite von mindestens 1,80 m zuzüglich der definierten Sicher- heitsabstände - je nach Straßensituation – gesichert ist. Forderung Gastronomie An abschließender juristischer Prüfung soll festgehalten werden. Der Beschluss „Sitzen statt Parken“ sowie die Forderung, insgesamt die Gehwege mit taktilen Elementen zu orientieren, müssen in alle Bezirks- vertretungen eingebracht werden. 19 20 Köln. Gestaltet. | Anhang Anhang Nachgetragene Anmerkungen von Paul Intveen und Dr. Günter Bell, Arbeitskreis Barrierefreies Köln, eingegangen am 13. November 2023 1 Köln. Gestaltet. Außengastronomie. Verbindliche Vorgaben, Stand 31.10.2023 Anmerkungen von Paul Intveen und Dr. Günter Bell, AK Barrierefreies Köln Teil 1 A. Vorgaben im Rahmen des Genehmigungsverfahrens I. Allgemein 5. Existierende Platzkonzepte sind einzuhalten, insbesondere im Hinblick auf die barrierefreie Nutzbarkeit des Platzes. Dissens # 2: Sicherheit: Vorschlag für Neuformulierung: 5. Sind Platzkonzepte vorhanden, die die barrierefreie Nutzbarkeit des Platzes gewährleisten, sind diese einzuhalten. Sofern keine Platzkonzept vorhanden ist, oder vorhandene die barrierefreie Nutzbarkeit des Platzes nicht gewährleisten, sind diese vor Erteilung der Genehmigung zu erstellen. II. Außengastronomie auf Gehwegen und Plätzen Anmerkung: Wir regen an, die verschiedenen Gehwegprofile durch Abbildungen zu erläutern. In den Abbildungen sind auch die taktilen Elemente darzustellen. 11. Diese Orientierung kann z.B. durch Pflanzelemente an der Kopfseite der Außengastronomiefläche hergestellt werden. Weitere Kriterien dieser Elemente sind eine lineare, durchgehende Aufstellung an der Querseite und eine bodennahe Ausführung des Elements. In Längsrichtung, parallel zur Fassade kann eine Orientierungsmöglichkeit vermieden werden. Vorschlag für Neuformulierung: Diese Orientierung kann z.B. durch Pflanzelemente an der Kopfseite der Außengastronomiefläche hergestellt werden. Bei der Gestaltung der Pflanzelemente ist auf eine bodennahe und optisch kontrastreich gestaltete Ausführung zu achten. Sind die Tischen linear und durchgehend aufgestellt, kann an der Querseite, also in Längsrichtung parallel zur Fassade, grundsätzlich auf eine gesonderte taktile Führung verzichtet werden. 212 Blinde und Sehbehinderte sollen den Bereich der Außengastro sicher erkennen und an ihm vorbei gehen können. B. Nebenbestimmungen in der jeweiligen Sondernutzungserlaubnis I. Allgemein - Grundregeln 3. Durch die Gegenstände darf der Verkehr (insbesondere durch Beeinträchtigungen der Sicht oder mangelnde Standsicherheit) nicht gefährdet werden; hierzu dürfen die Gegenstände (mit Ausnahme von Sonnenschirmen) nicht höher als 1,50 m sein. Es ist untersagt, oberirdische (und insbesondere stromführende) Leitungen zu verlegen. Zu 3. Bei ausnahmsweise fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie (A. 11.): Die Außengastronomie ist mit taktilen Elementen zur Gehbahn abzugrenzen. Anmerkung: Bitte Missverständnis vermeiden, als sei die Außengastronomie nur bei ausnahmsweise fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie mit taktilen Elementen zur Gehbahn abzugrenzen. Teil 2 Allgemeine Anmerkungen Dissens Barrierefreiheit und Gastronomie / Verwaltung Keine Abschichtung des Prozesses. Keine Entscheidung über bestehende Dissense in der Verwaltungsspitze, sondern wie besprochen in der Politik. Begründung: Wir haben begründete Zweifel, dass man so Dissense zwischen Verwaltung und Gastronomie regeln kann. Vorschlag für Neuformulierung: Dissens Barrierefreiheit und Gastronomie / Verwaltung Keine Abschichtung des Prozesses. Die abschließende Entscheidung über die grundlegenden Festlegungen zur zukünftigen Gestaltung der Außengastronomie soll durch die politischen Gremien erfolgen. 2 Blinde und Sehbehinderte sollen den Bereich der Außengastro sicher erkennen und an ihm vorbei gehen können. B. Nebenbestimmungen in der jeweiligen Sondernutzungserlaubnis I. Allgemein - Grundregeln 3. Durch die Gegenstände darf der Verkehr (insbesondere durch Beeinträchtigungen der Sicht oder mangelnde Standsicherheit) nicht gefährdet werden; hierzu dürfen die Gegenstände (mit Ausnahme von Sonnenschirmen) nicht höher als 1,50 m sein. Es ist untersagt, oberirdische (und insbesondere stromführende) Leitungen zu verlegen. Zu 3. Bei ausnahmsweise fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie (A. 11.): Die Außengastronomie ist mit taktilen Elementen zur Gehbahn abzugrenzen. Anmerkung: Bitte Missverständnis vermeiden, als sei die Außengastronomie nur bei ausnahmsweise fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie mit taktilen Elementen zur Gehbahn abzugrenzen. Teil 2 Allgemeine Anmerkungen Dissens Barrierefreiheit und Gastronomie / Verwaltung Keine Abschichtung des Prozesses. Keine Entscheidung über bestehende Dissense in der Verwaltungsspitze, sondern wie besprochen in der Politik. Begründung: Wir haben begründete Zweifel, dass man so Dissense zwischen Verwaltung und Gastronomie regeln kann. Vorschlag für Neuformulierung: Dissens Barrierefreiheit und Gastronomie / Verwaltung Keine Abschichtung des Prozesses. Die abschließende Entscheidung über die grundlegenden Festlegungen zur zukünftigen Gestaltung der Außengastronomie soll durch die politischen Gremien erfolgen. 22 Köln. Gestaltet. | Anhang 3 Begründung: Die grundlegenden Festlegungen zur zukünftigen Gestaltung der Außengastronomie sind für die Stadtgesellschaft von großer Bedeutung. Eine Entscheidung allein im Stadtvorstand wird dem nicht gerecht. Anmerkung Öffentliche Ordnung (32): Die Änderung der Sondernutzungssatzung ist aktuell in der Mitzeichnung und sieht andere Maße vor. Anmerkung: Wir bitten vor der abschließenden Beratung im Konsultationskreis um Information über die vorgesehenen Maße. Teil 3 Erste Auswertung Zwischen Barrierefreiheit und Gastronomie (und Stadt) lassen sich drei Zielkonflikte ausmachen: • Die Größe der Fläche (vgl. Dissens #1, #3, #5) • Die Anordnung der Fläche: Fassaden oder fahrbahnseitig (vgl. Dissens #6) • Die Gestaltung der taktilen Elemente (vgl. Dissens #4, #7, #8) Bitte berichtigen: Alle genannten Dissense sind Dissense zwischen Verwaltung und Gastronomie. Über diese Konflikte hinaus konnten Grundsatzthemen gehoben werden: • Vollzugsproblem und schwarze Schaf Bitte präzisieren: Was nützen die schönsten Vorgaben, wenn denn die Mitarbeiter*innen des Verkehrsdienstes der Stadt Köln angewiesen sind, „bei einem normal frequentierten Gehweg“ erst dann eine Behinderung zu erkennen, wenn der verbleibende Durchgang schmaler als 1,20m ist? Und wenn denn das Fußgängeraufkommen geringer ist, auch bei noch schmaleren Durchlässen nicht einschreiten? So nachzulesen in der Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke. aus der Sitzung des Verkehrsausschusses vom 25.04.2023 betr. "Zugeparkte Gehwege nicht weiter tolerieren – Bremer Urteil richtungsweisend auch für Köln", AN/0525/2023 https://ratsinformation.stadt- koeln.de/getfile.asp?id=943619&type=do 3 Begründung: Die grundlegenden Festlegungen zur zukünftigen Gestaltung der Außengastronomie sind für die Stadtgesellschaft von großer Bedeutung. Eine Entscheidung allein im Stadtvorstand wird dem nicht gerecht. Anmerkung Öffentliche Ordnung (32): Die Änderung der Sondernutzungssatzung ist aktuell in der Mitzeichnung und sieht andere Maße vor. Anmerkung: Wir bitten vor der abschließenden Beratung im Konsultationskreis um Information über die vorgesehenen Maße. Teil 3 Erste Auswertung Zwischen Barrierefreiheit und Gastronomie (und Stadt) lassen sich drei Zielkonflikte ausmachen: • Die Größe der Fläche (vgl. Dissens #1, #3, #5) • Die Anordnung der Fläche: Fassaden oder fahrbahnseitig (vgl. Dissens #6) • Die Gestaltung der taktilen Elemente (vgl. Dissens #4, #7, #8) Bitte berichtigen: Alle genannten Dissense sind Dissense zwischen Verwaltung und Gastronomie. Über diese Konflikte hinaus konnten Grundsatzthemen gehoben werden: • Vollzugsproblem und schwarze Schaf Bitte präzisieren: Was nützen die schönsten Vorgaben, wenn denn die Mitarbeiter*innen des Verkehrsdienstes der Stadt Köln angewiesen sind, „bei einem normal frequentierten Gehweg“ erst dann eine Behinderung zu erkennen, wenn der verbleibende Durchgang schmaler als 1,20m ist? Und wenn denn das Fußgängeraufkommen geringer ist, auch bei noch schmaleren Durchlässen nicht einschreiten? So nachzulesen in der Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke. aus der Sitzung des Verkehrsausschusses vom 25.04.2023 betr. "Zugeparkte Gehwege nicht weiter tolerieren – Bremer Urteil richtungsweisend auch für Köln", AN/0525/2023 https://ratsinformation.stadt- koeln.de/getfile.asp?id=943619&type=do 234 Daher: Spätestens mit dem Inkrafttreten der verbindlichen Vorgaben für die Außengastronomie ist die oben zitierte Anweisung an die Mitarbeiter*innen der Stadt entsprechend zu ändern.
Anlage 15 Vorabauszug Wirtschaftsausschuss vom 06.06.2024
1908 Zeichen
Anlage 15 Geschäftsführung Wirtschaftsausschuss Herr Oster Telefon: (0221) 221 32488 E-Mail: jan.oster@stadt-koeln.de Datum: 10.06.2024 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 24. Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 06.06.2024 öffentlich 1.1 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie Hier: verbindliche Vorgaben 0428/2024 Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen (ergänzt um die Änderungen aus dem Antrag der FDP AN/0866/224): Beschluss: 1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außengast- ronomie zur Kenntnis. 2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie nach Antragstellung und Prüfung der Straßentypologie fahrbahnseitig oder fassadenseitig angeordnet wird. Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der bauli- chen Gegebenheiten vor Ort zu berücksichtigen und grundsätzlich eine geradli- nige Gehbahn einzuhalten. Falls dies nicht möglich ist, sollte geprüft w erden, inw iew eit taktile Leitsysteme, blinden und sehbehinderten Menschen Orientierung geben können. 3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund- maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu geplanten / umgebauten Straßenzügen und mindestens 1,50 m im Bestand beträgt. Dem Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. Bei fas- sadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsabstand an der Fassade, siehe Anlage 3. 4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Um- setzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der verbind- lichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 20 Vorabauszug AVR vom 17.06.2024
2163 Zeichen
Geschäftsführung Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales Frau Siemon Telefon: (0221) 221 25001 Fax: (0221) 221 22026 E-Mail: 11-Gremien@stadt-koeln.de Datum: 24.06.2024 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 17.06.2024 öffentlich 10.1 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie Hier: verbindliche Vorgaben 0428/2024 Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen /Vergabe /Internatio- nales empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen (ergänzt um die Änderungen aus dem Antrag der FDP AN/0866/224, Beschluss wie im Wirtschaftsaus- schuss): Beschluss: 1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außengast- ronomie zur Kenntnis. 2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie nach Antragstellung und Prüfung der Straßentypologie fahrbahnseitig oder fassadenseitig angeordnet wird. Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der bauli- chen Gegebenheiten vor Ort zu berücksichtigen und grundsätzlich eine geradli- nige Gehbahn einzuhalten. Falls dies nicht möglich ist, sollte geprüft w erden, inw iew eit taktile Leitsysteme, blinden und sehbehinderten Menschen Orientierung geben können. 3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund- maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu geplante n / umgebauten Straßenzügen und mindestens 1,50 m im Bestand beträgt. Dem Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. Bei fas- sadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsabstand an der Fassade, siehe Anlage 3. 4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Um- setzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der verbind- lichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten. Abstimmungsergebnis: Gegen die Stimme der Fraktion die Linke wird beschlossen.
Anlage 5, Auszug Beschlussprotokoll Sitzung StadtAG Behindertenpolitik 11.04.2024
24421 Zeichen
Geschäftsführung
Stadtarbeitsgemeinschaft
Behindertenpolitik
Herr Burghof-Parkin
Telefon: (0221) 221-22822
Fax: (0221) 221-29166
E-Mail: thiemo.burghof-parkin@stadt-
koeln.de
Datum: 12.04.2024
(Vorab-)Auszug
aus dem Beschlussprotokoll der Sondersitzung der
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik vom 11.04.2024
öffentlich
1.1 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie
Hier: verbindliche Vorgaben
0428/2024
Änderungsantrag der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik zur
Vorlage 0428/2024
hier: Antrag der stimmberechtigten Mitglieder Paul Intveen und Ellen
Kuhn
I. Abstimmung über den Änderungsantrag der Stadtarbeitsgemeinschaft Behin-
dertenpolitik (der Punkt 11 wurde in der laufenden Sitzung durch die stimmbe-
rechtigten Mitglieder der Behindertenorganisationen und –selbsthilfegruppen
mündlich ergänzt):
Beschluss:
Die stimmberechtigten Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
empfehlen dem Rat der Stadt Köln wie folgt zu beschließen (Änderungen sind fett im
Text markiert, der Punkt 11 wurde in der Sitzung durch die stimmberechtigten Mitglie-
der der Behindertenorganisationen und –selbsthilfegruppen mündlich ergänzt):
1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln
Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außen-
gastronomie zur Kenntnis.
2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie auf Gehwegen grundsätzlich
fahrbahnseitig angeordnet wird. Eine fassadenseitige Anordnung der Au-
ßengastronomie kann ausnahmsweise zugelassen werden, etwa wenn
bauliche Gegebenheiten einer Orientierung blinder und sehbehinderter
Menschen entlang der Fassade entgegenstehen.
Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der
baulichen Gegebenheiten vor Ort in den Blick zu nehmen und eine gerad-
linige Gehbahn einzuhalten.
Wird die Gastronomie in Ausnahmefällen fassadenseitig angeordnet, ist
ein taktiles Leitsystem erforderlich, um blinden und sehbehinderten Men-
schen Orientierung zu geben.
3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund-
maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m beträgt. Dem Grund-
maß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen.
Die hindernisfreie Gehbahn kann im Ausnahmefall bis auf ein Mindest-
maß von 1,50 m zuzüglich des Sicherheitsabstandes reduziert werden,
wenn keine Ausweichflächen (bspw. Parkraum) zur Verfügung stehen und
die Sicherheit sowie die Leichtigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung
der Belange der Barrierefreiheit weiterhin sichergestellt sind.
Bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheits-
abstand an der Fassade, siehe Anlage 3.
4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Um-
setzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen.
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der ver-
bindlichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten.
6. Der Rat beschließt, dass vor der Erteilung einer Genehmigung Platzkon-
zepte zur Gewährleistung der barrierefreien Nutzbarkeit zu erstellen sind,
beziehungsweise vorhandene zu überprüfen und gegebenenfalls zu er-
gänzen sind. Die Einhaltung dieser Konzepte soll regelmäßig überprüft
werden.
7. Der Rat beschließt, dass in Straßen und Bereichen mit einer hohen Fre-
quenz von Fußgänger*innen im Einzelfall das Mindestmaß der hindernis-
freien Gehbahn entsprechend breiter anzusetzen ist und die Fläche für
die Außengastronomie entsprechend reduziert genehmigt wird.
8. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ihm eine Neufassung der Sondernut-
zungssatzung für Werbeanlagen zur Beschlussfassung vorzulegen, die
dieser Beschlussfassung entspricht. Insbesondere sind die Maße der hin-
dernisfreien Gehbahn zu beachten.
9. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Regeln für die Schaffung von Au-
ßengastronomie auf Parkplätzen („Sitzen statt Parken“) auf alle Bezirke
auszuweiten.
10. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Anweisung an die Mitarbeitenden
des Ordnungsdienstes zu ändern: Von den beschlossenen Maßen der
hindernisfreien Gehbahn werden keine Abweichungen hingenommen.
(siehe dazu Vorlage
2352/2023 , Punkt 5).
11. Genehmigte bestehende Außengastronomie wird als grundsätzlich zu to-
lerierende Ausnahme angesehen. Hier kann eine geringere freizuhaltende
Gehwegbreite von mindestens 1,50 m geprüft werden.
Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
II. Abstimmung über die Vorlage in der Fassung des geänderten Beschlusses:
Beschluss:
1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln
Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außen-
gastronomie zur Kenntnis.
2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie auf Gehwegen grundsätzlich
fahrbahnseitig angeordnet wird. Eine fassadenseitige Anordnung der Au-
ßengastronomie kann ausnahmsweise zugelassen werden, etwa wenn
bauliche Gegebenheiten einer Orientierung blinder und sehbehinderter
Menschen entlang der Fassade entgegenstehen.
Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der
baulichen Gegebenheiten vor Ort in den Blick zu nehmen und eine gerad-
linige Gehbahn einzuhalten.
Wird die Gastronomie in Ausnahmefällen fassadenseitig angeordnet, ist
ein taktiles Leitsystem erforderlich, um blinden und sehbehinderten Men-
schen Orientierung zu geben.
3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund-
maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m beträgt. Dem Grund-
maß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen.
Die hindernisfreie Gehbahn kann im Ausnahmefall bis auf ein Mindest-
maß von 1,50 m zuzüglich des Sicherheitsabstandes reduziert werden,
wenn keine Ausweichflächen (bspw. Parkraum) zur Verfügung stehen und
die Sicherheit sowie die Leichtigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung
der Belange der Barrierefreiheit weiterhin sichergestellt sind.
Bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheits-
abstand an der Fassade, siehe Anlage 3.
4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Um-
setzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen.
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der ver-
bindlichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten.
6. Der Rat beschließt, dass vor der Erteilung einer Genehmigung Platzkon-
zepte zur Gewährleistung der barrierefreien Nutzbarkeit zu erstellen sind,
beziehungsweise vorhandene zu überprüfen und gegebenenfalls zu er-
gänzen sind. Die Einhaltung dieser Konzepte soll regelmäßig überprüft
werden.
7. Der Rat beschließt, dass in Straßen und Bereichen mit einer hohen Fre-
quenz von Fußgänger*innen im Einzelfall das Mindestmaß der hindernis-
freien Gehbahn entsprechend breiter anzusetzen ist und die Fläche für
die Außengastronomie entsprechend reduziert genehmigt wird.
8. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ihm eine Neufassung der Sondernut-
zungssatzung für Werbeanlagen zur Beschlussfassung vorzulegen, die
dieser Beschlussfassung entspricht. Insbesondere sind die Maße der hin-
dernisfreien Gehbahn zu beachten.
9. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Regeln für die Schaffung von Au-
ßengastronomie auf Parkplätzen („Sitzen statt Parken“) auf alle Bezirke
auszuweiten.
10. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Anweisung an die Mitarbeitenden
des Ordnungsdienstes zu ändern: Von den beschlossenen Maßen der
hindernisfreien Gehbahn werden keine Abweichungen hingenommen.
(siehe dazu Vorlage
2352/2023 , Punkt 5).
11. Genehmigte bestehende Außengastronomie wird als grundsätzlich zu to-
lerierende Ausnahme angesehen. Hier kann eine geringere freizuhaltende
Gehwegbreite von mindestens 1,50 m geprüft werden.
Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen
in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
Vorsitzende
Frau Oberbürgermeisterin Reker
Geschäftsführung
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik - Sondersitzung am 11.04.2024
Antrag/Beschlussempfehlung
Änderungsantrag zum Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der
Außengastronomie, hier: verbindliche Vorgaben (Vorlage 0428/2024)
Die stimmberechtigten Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
empfehlen dem Rat der Stadt Köln wie folgt zu beschließen (Änderungen sind fett im
Text markiert):
1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios
„Köln Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die
Außengastronomie zur Kenntnis.
2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie auf Gehwegen grundsätzlich
fahrbahnseitig angeordnet wird. Eine fassadenseitige Anordnung der
Außengastronomie kann ausnahmsweise zugelassen werden, etwa wenn
bauliche Gegebenheiten einer Orientierung blinder und sehbehinderter
Menschen entlang der Fassade entgegenstehen.
Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der
baulichen Gegebenheiten vor Ort in den Blick zu nehmen und eine
geradlinige Gehbahn einzuhalten.
Wird die Gastronomie in Ausnahmefällen fassadenseitig angeordnet, ist
ein taktiles Leitsystem erforderlich, um blinden und sehbehinderten
Menschen Orientierung zu geben.
3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das
Grundmaß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m beträgt. Dem
Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen.
Die hindernisfreie Gehbahn kann im Ausnahmefall bis auf ein
Mindestmaß von 1,50 m zuzüglich des Sicherheitsabstandes reduziert
werden, wenn keine Ausweichflächen (bspw. Parkraum) zur Verfügung
stehen und die Sicherheit sowie die Leichtigkeit des Verkehrs unter
Berücksichtigung der Belange der Barrierefreiheit weiterhin
sichergestellt sind.
Bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der
Sicherheitsabstand an der Fassade, siehe Anlage 3.
4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem
Umsetzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen.
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der
verbindlichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten.
6. Der Rat beschließt, dass vor der Erteilung einer Genehmigung
Platzkonzepte zur Gewährleistung der barrierefreien Nutzbarkeit zu
erstellen sind, beziehungsweise vorhandene zu überprüfen und
gegebenenfalls zu ergänzen sind. Die Einhaltung dieser Konzepte soll
regelmäßig überprüft werden.
7. Der Rat beschließt, dass in Straßen und Bereichen mit einer hohen
Frequenz von Fußgänger*innen im Einzelfall das Mindestmaß der
hindernisfreien Gehbahn entsprechend breiter anzusetzen ist und die
Fläche für die Außengastronomie entsprechend reduziert genehmigt
wird.
8. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ihm eine Neufassung der
Sondernutzungssatzung für Werbeanlagen zur Beschlussfassung
vorzulegen, die dieser Beschlussfassung entspricht. Insbesondere sind
die Maße der hindernisfreien Gehbahn zu beachten.
9. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Regeln für die Schaffung von
Außengastronomie auf Parkplätzen („Sitzen statt Parken“) auf alle
Bezirke auszuweiten.
10. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Anweisung an die Mitarbeitenden
des Ordnungsdienstes zu ändern: Von den beschlossenen Maßen der
hindernisfreien Gehbahn werden keine Abweichungen hingenommen.
(siehe dazu Vorlage
2352/2023 , Punkt 5).
11. Genehmigte bestehende Außengastronomie wird als grundsätzlich zu
tolerierende Ausnahme angesehen. Hier kann eine geringere
freizuhaltende Gehwegbreite von mindestens 1,50 m geprüft werden.
(dieser Punkt 11 wurde durch die stimmberechtigten Mitglieder der
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik in der laufenden Sitzung
am 11.04.2024 mündlich ergänzt und war damit Teil des
Änderungsantrages. Der Änderungsantrag wurde in seiner Gesamtheit
durch die stimmberechtigten Mitglieder einstimmig beschlossen.)
Begründung:
Die Absicht, für die Genehmigung von Außengastronomie klare und verbindliche
Grundlagen zu beschließen, ist zu begrüßen. Ebenso die Absicht, die barrierefreie
Mobilität zu stärken.
Die Beschlussvorlage weicht aber in wesentlichen Punkten von den Positionen ab,
die die Verwaltung im Konsultationsprozess eingenommen hat. So wurde im
gemeinsamen Gespräch mit allen Beteiligten ein Konsens getroffen. Die
Verwaltungsvorlage weicht von diesem Konsens ab. Dies geschieht durchgehend
zum Nachteil der Barrierefreiheit.
Das kann man nachvollziehen, wenn man Beschlusstext und Begründung mit der
Anlage 2 der Beschlussvorlage „Köln. Gestaltet. Außengastronomie. Verbindliche
Vorgaben. Stand: 31.10.2023“ vergleicht. Hierzu ist diesem Änderungsantrag eine
Synopse beigefügt (Anlage I zum Änderungsantrag), aus denen die Abweichungen
deutlich werden.
Das betrifft vor allem:
1. Die Anordnung der Außengastronomie.
2. Das Grundmaß für die hindernisfreie Gehbahn.
In Anlage II zum Änderungsantrag ist der Beschlussvorschlag der Verwaltung der
Beschlussempfehlung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
gegenübergestellt worden. Streichungen und Ergänzungen zur Beschlussvorlage der
Verwaltung werden deutlich dargestellt.
Gez. Paul Intveen und Ellen Kuhn,
als Vertreter*innen der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
Köln, den 09.04.2024
Anlagen:
Anlage I, Synopse Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie
Anlage II, Gegenüberstellung Beschlussvorlage und Änderungsantrag
Seite 1 von 4
Anlage I
Synopse Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie
Thema Beschlussvorlage 28.3.2024 Verwaltungshaltung 31.10.2023 Forderung Stadt AG
Behindertenpolitik
Anordnung des
Mobiliars
dass Außengastronomie nach
Antragstellung und Prüfung der
Straßentypologie fahrbahnseitig
oder
fassadenseitig angeordnet
wird.
Die Außengastronomie auf
Gehwegen ist
grundsätzlich
fahrbahnseitig anzuordnen. Hierbei
ist eine Betrachtung des gesamten
Straßena
bschnitts und der
baulichen Gegebenheiten vor Ort in
den Blick zu nehmen und eine
geradlinige Gehbahn einzuhalten.
Eine fassadenseitige Anordnung
der Außengastronomie
kann
ausnahmsweise zugelassen
werden
, wenn auch bauliche
Gegebenheiten einer Orientierung
blinder und sehbehinderter
Menschen entlang der Fassade
entgegenstehen.
dass Außengastronomie auf
Gehwegen
grundsätzlich
fahrbahnseitig angeordnet wird.
Eine fassadenseitige Anordnung
der Außengastronomie
kann
ausnahmsweise zugelassen
werden
, etwa wenn bauliche
Gegebenheiten einer Orientierung
blinder und sehbehinderter
Menschen entlang der Fassade
entgegenstehen.
Hierbei ist eine Betrachtung des
gesamten Straßenabschnitts und
der baulichen Gegebenheiten vor
Ort in den Blick zu nehmen und
eine geradlinige
Gehbahn
einzuhalten.
Wird die Gastronomie in
Ausnahmefällen fassadenseitig
angeordnet, ist ein taktiles
Leitsystem erforderlich, um blinden
und sehbehinderten Menschen
Orientierung zu geben.
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Thema Beschlussvorlage 28.3.2024 Verwaltungshaltung 31.10.2023 Forderung Stadt AG
Behindertenpolitik
Breite der
hindernisfreien
Gehbahn
dass bei der Anordnung der
Außengastronomie das Grundmaß
für die hindernisfreie Gehbahn
mindestens 1,80 m bei
neu
geplanten / umgebauten
Straßenzügen
und mindestens
1,50 m im Bestand beträgt. Dem
Grundmaß sind die
Sicherheitsabstände hinzuzufügen.
Bei fassadenseitiger Anordnung der
Außengastronomie entfällt der
Sicherheitsabstand an der
Fassade.
(Regelfall :) Das Grundmaß für die
hindernisfreie Gehbahn beträgt
mindestens 1,80 m, zuzüglich des
Sicherheitsabstandes, sofern keine
Ausnahme vorliegt.
Die
hindernisfreie Gehbahn kann im
Ausnahmefall , bei zuvor
bestehenden und genehmigten
Außengastronomien, bis auf ein
Mindestmaß von 1,50 m zuzüglich
des Sicherheitsabstandes reduziert
werden, wenn keine
Ausweichflächen (bspw. Parkraum)
zur Verfügung stehen, durch die die
Sicherheit sowie die Leichtigkeit
des Verkehrs unter
Berücksichtigung der Belange der
Barrierefreiheit sichergestellt sind.
(Regelfall :) dass bei der
Anordnung der Außengastronomie
das Grundmaß für die
hindernisfreie Gehbahn mindestens
1,80 m beträgt. Dem Grundmaß
sind die
Sicherheitsabstände
hinzuzufügen. Die hindernisfreie
Gehbahn kann im Ausnahmefall
bis auf ein Mindestmaß von 1,50 m
zuzüglich des Sicherheitsabstandes
reduziert werden, wenn keine
Ausweichflächen (bspw. Parkraum)
zur Verfügung stehen und die
Sicherheit sowie die Leichtigkeit
des Verkehrs unter
Berücksichtigung der Belange der
Barrierefreiheit weiterhin
sichergestellt sind.
Bei
fassadenseitiger Anordnung der
Außengastronomie entfällt der
Sicherheitsabstand an der
Fassade.
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Thema Beschlussvorlage 28.3.2024 Verwaltungshaltung 31.10.2023 Forderung Stadt AG
Behindertenpolitik
Platzkonzepte Begründung, nicht Bestandteil der
Beschlussvorlage:
Der aufgeführte Dissens #2:
Sicherheit, Seite 5, „Die
Barrierefreiheit fordert, sofern keine
Platzkonzepte vorhanden sind,
diese zu erstellen“, bedarf eines
politischen Beschlusses zur
Beauftragung der Verwaltung.
Existierende Platzkonzepte sind
einzuhalten, insbesondere im
Hinblick auf die barrierefreie
Nutzbarkeit des Platzes.
dass vor der Erteilung einer
Genehmigung Platzkonzepte zur
Gewährleistung der barrierefreien
Nutzbarkeit zu erstellen sind,
beziehungsweise vorhandene zu
überprüfen und gegebenenfalls zu
ergänzen sind. Die Einhaltung
dieser Konzepte soll regelmäßig
überprüft werden.
Straßentypologien Begründung, nicht Bestandteil der
Beschlussvorlage:
Die
Straßentypologie beschreibt den
Straßentyp und die bauliche
C
harakteristik einer Straße.
Unterschieden wird in
Geschäftsstraßen mit Auslagen
und Werbeaufstellern an der
Fassade
und sonstige Straßen. So
sind beispielsweise die Aachener
Straße oder die Neusser Straße an
bestimmten Straßenabschnitten
typische Geschäfts
straßen.
In Straßen und Bereichen mit
einer hohen Frequenz von
Fußgängerinnen und
Fußgängern , ist im Einzelfall das
Mindestmaß der hindernisfreien
Gehbahn entsprechend breiter
anzusetzen und die Fläche für die
Außengastronomie wird
entsprechend reduziert
genehmigt.
Ein Beispiel für eine
solche Straßen ist etwa die
Schildergasse, die Flächen für
Außengastronomien dürfen nicht
dazu führen, dass ein reibungsloser
Ablauf des Fußverkehrs gefährdet
wird.
dass in Straßen und Bereichen
mit einer hohen Frequenz von
Fußgänger*innen
im Einzelfall das
Mindestmaß der hindernisfreien
Gehbahn entsprechend breiter
anzusetzen ist und die Fläche für
die Außengastronomie
entsprechend reduziert genehmigt
wird.Ein Beispiel für eine solche
Straßen ist etwa die Schildergasse,
die
Flächen für Außengastronomien
dürfen nicht dazu führen, dass ein
reibungsloser Ablauf des
Fußverkehrs gefährdet
wird.Weitere Beispiele für solche
Straßen sind etwa die
Schildergasse, die Severinstraße,
die Venloer Straße, die Neusser
Straße oder die Kalk
er
Hauptstraße.
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Thema Beschlussvorlage 28.3.2024 Verwaltungshaltung 31.10.2023 Forderung Stadt AG
Behindertenpolitik
Sondernutzungen Begründung, nicht Bestandteil der
Beschlussvorlage:
Überarbeiten der
Sondernutzungserlaubnisse und
deren Nebenbestimmungen auf
Grundlage der neu definierten
verbindlichen Vorgaben.
eine Neufassung der
Sondernutzungssatzung für
Werbeanlagen zur
Beschlussfassung vorzulegen, die
dieser Beschlussfassung
entspricht. Insbesondere sind die
Maße der hindernisfreien Gehbahn
zu beachten.
Sitzen statt
Parken
Gemeinsame Forderung von
Gastronomie
und
Barrierefrei heit:Es braucht in allen
Bezirken Beschlüsse, die
Ausweichflächen auf Parkplätzen
ermöglichen („Sitzen statt Parken“).
Die Verwaltung soll entsprechende
Beschlussvorlagen einbringen.
die Regeln für die Schaffung von
Außengastronomie auf Parkplätzen
(„Sitz en statt Parken“) auf alle
Bezirke auszuweiten.
Toleranz "Kölsche Lösungen wird es nicht
mehr geben."
(Beig. Greitemann lt. KStA vom
30.3.2024)
die Anweisung an die
Mitarbeitenden des
Ordnungsdienstes zu ändern: Von
den beschlossenen Maßen der
hindernisfreien Gehbahn werden
keine Abweichungen
hingenommen. (Es wird „kein Auge
zugedrückt“.)
Anlage II
Gegenüberstellung Beschlussvorlage und Änderungsantrag
ÄA der Stadt AG Behindertenpolitik zur Beschlussvorlage 0428/2034.
Streichungen und Ergänzungen (fett) sind im Text markiert.
Die Ergänzungen übernehmen überwiegend Formulierungen aus den im
Konsultationsprozess erarbeiteten verbindlichen Vorgaben. Stand: 31.10.2023
1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln
Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die
Außengastronomie zur Kenntnis.
2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie nach Antragstellung und Prüfung
der Straßentypologie auf Gehwegen grundsätzlich fahrbahnseitig oder
fassadenseitig angeordnet wird.
Eine fassadenseitige Anordnung der Außengastronomie kann
ausnahmsweise zugelassen werden, etwa wenn bauliche Gegebenheiten
einer Orientierung blinder und sehbehinderter Menschen entlang der
Fassade entgegenstehen.
Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der
baulichen Gegebenheiten vor Ort in den Blick zu nehmen und eine
geradlinige Gehbahn einzuhalten.
Wird die Gastronomie in Ausnahmefällen fassadenseitig angeordnet, ist ein
taktiles Leitsystem erforderlich, um blinden und sehbehinderten Menschen
Orientierung zu geben.
3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das
Grundmaß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu geplanten /
umgebauten Straßenzügen und mindestens 1,50 m im Bestand beträgt. Dem
Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen.
Die hindernisfreie Gehbahn kann im Ausnahmefall bis auf ein Mindestmaß
von 1,50 m zuzüglich des Sicherheitsabstandes reduziert werden, wenn
keine Ausweichflächen (bspw. Parkraum) zur Verfügung stehen und die
Sicherheit sowie die Leichtigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung der
Belange der Barrierefreiheit weiterhin sichergestellt sind.
Bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der
Sicherheitsabstand an der Fassade, siehe Anlage 3.
4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem
Umsetzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen.
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der
verbindlichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten.
6. Der Rat beschließt, dass vor der Erteilung einer Genehmigung
Platzkonzepte zur Gewährleistung der barrierefreien Nutzbarkeit zu
erstellen sind, beziehungsweise vorhandene zu überprüfen und
gegebenenfalls zu ergänzen sind. Die Einhaltung dieser Konzepte soll
regelmäßig überprüft werden.
7. Der Rat beschließt, dass in Straßen und Bereichen mit einer hohen
Frequenz von Fußgänger*innen im Einzelfall das Mindestmaß der
hindernisfreien Gehbahn entsprechend breiter anzusetzen ist und die
Fläche für die Außengastronomie entsprechend reduziert genehmigt wird.
1
8. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ihm eine Neufassung der
Sondernutzungssatzung für Werbeanlagen zur Beschlussfassung
vorzulegen, die dieser Beschlussfassung entspricht. Insbesondere sind die
Maße der hindernisfreien Gehbahn zu beachten.
9. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Regeln für die Schaffung von
Außengastronomie auf Parkplätzen („Sitzen statt Parken“) auf alle Bezirke
auszuweiten.
10. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Anweisung an die Mitarbeitenden
des Ordnungsdienstes zu ändern: Von den beschlossenen Maßen der
hindernisfreien Gehbahn werden keine Abweichungen hingenommen.
(siehe dazu Vorlage
2352/2023 , Punkt 5).
1. 1 Ein Beispiel für solche Straßen ist etwa die Schildergasse, die Flächen für
Außengastronomien dürfen nicht dazu führen, dass ein reibungsloser
Ablauf des Fußverkehrs gefährdet wird.
Weitere Beispiele für solche Straßen sind etwa die Schildergasse, die
Severinstraße, die Venloer Straße, die Neusser Straße oder die Kalker
Hauptstraße.
Beschlussvorlage Rat
17213 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/61 Vorlagen-Nummer 0428/2024 Freigabedatum 28.03.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie Hier: verbindliche Vorgaben Beschlussorgan Rat Gremium Datum Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 11.04.2024 Wirtschaftsausschuss 18.04.2024 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 18.04.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 22.04.2024 Verkehrsausschuss 23.04.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.04.2024 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 25.04.2024 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 29.04.2024 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 02.05.2024 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 02.05.2024 Stadtentwicklungsausschuss 02.05.2024 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 06.05.2024 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 06.05.2024 Bezirksvertretung 7 (Porz) 07.05.2024 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 13.05.2024 Rat 16.05.2024 2 Beschluss: 1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außengast- ronomie zur Kenntnis. 2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie nach Antragstellung und Prüfung der Straßentypologie fahrbahnseitig oder fassadenseitig angeordnet wird. 3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund- maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu geplanten / umgebauten Straßenzügen und mindestens 1,50 m im Bestand beträgt. Dem Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. Bei fas- sadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsabstand an der Fassade, siehe Anlage 3. 4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Um- setzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der verbind- lichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Politischer Auftrag Mit Beschluss der Bezirksvertretung Innenstadt, Antrag AN/0751/2019 vom 27.06.2019, wurde der Rat beauftragt, in einem Konsultationskreis Regeln zum Thema „Anordnung für die Außengastronomie“ mit Vertreter*innen aus Fachverwaltung, Politik, der Behin- dertenbeauftragten der Stadt Köln und Vertreter*innen aus der Gastronomie zu erarbei- ten. Danach wurde gemäß des gleichen Beschlusses der Bezirksvertretung Innenstadt AN/0751/2019 vom 26.07.2019 die Verwaltung zur entsprechenden Umsetzung beauf- tragt. Bis eine Lösung gefunden wurde, bleiben die bisherigen Handhabungen in Kraft. Anlass Es gibt zurzeit eine Vielzahl an unterschiedlichen Regeln, die für die Genehmigung von Außengastronomie relevant sind. Ableiten lassen sie sich von allgemeinen Regeln der Verkehrssicherheit, aber auch von ortsspezifischen Gestaltungsregeln. Diese Vielzahl an Vorgaben ist nicht in einem Regelwerk zusammengefasst. Im Rahmen des Geneh- migungsprozesses und der Kontrollen hat diese fehlende Zusammenfassung der Re- geln immer wieder zu Verwirrung und fehlender Bürgerfreundlichkeit geführt. Die wäh- rend der Pandemie erlassenen Ausnahmeregeln haben gegenüber der Gastronomie Zugeständnisse zugelassen und den Nutzungsdruck in den öffentlichen Raum durch zusätzliche Außengastronomie noch verstärkt. Diese uneinheitliche und komplexe Be- wertungsgrundlage hat in einem hohen Maß zu Unzufriedenheit geführt, weil diese u.a. den Genehmigungsprozess verzögert hat. Eine Überarbeitung der bestehenden Bewertungsgrundlage ist notwendig, um ein zu- kunftsweisendes, gesamtstädtisch anzuwendendes Regelwerk zu erhalten, welches Klarheit bringt und eine einheitliche, verbindliche Bewertungsgrundlage sowohl für die Antragsteller*innen als auch für den Genehmigungs - und Kontrollprozess darstellt. Gleichzeitig wird die Barrierefreiheit gestärkt und ein Ausgleich zwischen den Interes- sen gefunden. Prozess In einem ersten Schritt hat eine verwaltungsinterne interdisziplinäre Arbeitsgruppe den ersten Entwurf eines Regelwerks erarbeitet, welcher sich an dem Aufbau des aktuell gültigen Gestaltungshandbuchs anlehnte und die Themenfel der der Anordnung, der Gestaltung und der Außengastronomie auf Parkplätzen beschrieb. Mit diesem Erarbeitungsstand wurden im Jahr 2022 erste Vorgespräche mit den Inte- ressensgruppen aus Gastronomie und Barrierefreiheit geführt. 4 Von Seiten der Gastronomie wurde ein Wechsel in der Methodik vorgeschlagen und in gemeinsamer Einigung eine Neusortierung des Regelwerks in zwei wesentliche Bau- steine vorgenommen: Verbindliche Vorgaben Sie verfolgen das Ziel, die einzuhaltenden städtischen Vorgaben unmissver- ständlich und rechtssicher zu formulieren und auf eine notwendige Mindestan- zahl zu reduzieren. Qualitätsstandards Zur Verbesserung des Qualitätsanspruchs werden gestalterische Kriterien für eine gut gestaltete Außengastronomie dargestellt und ein gemeinsames Ve r- ständnis für mehr Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum aufgezeigt. Der erste darauffolgende Konsultationskreis fand am 21.11.2022 mit ca. 60 Teilneh- menden aus Politik, Fachverwaltung und Interessenverbänden der Barrierefreiheit so- wie Gastronomie statt. Um einen erfolgreichen Erarbeitungsprozess zu gewährleisten, wurde ein arbeitsfähi- ges Format, die sogenannten „Studios“, entwickelt. In insgesamt acht Studios, wurden zunächst die verbindlichen Vorgaben mit Vertreter*innen aus den Interessenverbänden der Barrierefreiheit, der zu Fuß Gehenden und der Gastronomie, zusammen mit der Fachverwaltung bearbeitet. Das gewählte Kommunikationsformat der „Studios“ führte die Beteiligten erfolgreich in einen konstruktiven Dialog und eine positive Zusammen- arbeit. In insgesamt zwei weiteren Konsultationskreisen sind die Teilnehmenden aus Politik und einem erweiterten Teilnehmerkreis aus Fachverwaltung, Vertreter*innen der Barri- erefreiheit und Vertreter*innen aus der Gastronomie durch die Stadtdirektorin sowie die Beigeordneten für Mobilität sowie Planen und Bauen über die Arbeitsergebnisse aus den Studios informiert worden. Studiobericht Verbindliche Vorgaben Die acht „Studios“ erwiesen sich als gut funktionierendes, transparentes Arbeitsformat und boten den ca. 20 Teilnehmenden einen geschützten Diskussionsraum. Diskussionsgrundlage waren verbindlichen Vorgaben (siehe Absatz Prozess), die sich von Gesetzen aus Verkehrs- und Ordnungsrecht, technischen Richtlinien, kommunalen Satzungen und DIN-Vorschriften ableiten. Die Diskussionen zu diesen verbindlichen Vorgaben wurden simultan protokolliert. So- wohl Konsense als auch Dissense zu den Vorgaben wurden den Teilnehmergruppen zugeordnet und in dem beiliegenden „Studiobericht“ festgehalten (siehe Anlage 2). Nachträgliche Anmerkungen, die von den Vertreter*innen der Barrierefreiheit nach den Studios zur Verdeutlichung ihrer Anliegen eingegangen sind, wurden zur Wahrung der Transparenz als Anhang in diesem Studiobericht aufgenommen. Die Herausforderung ist es, bestehende Außengastronomie im Bestand zu berücksich- tigen und bei neu geplanten Straßenzügen und erstmalig neu beantragten Außengast- ronomieflächen in einem Straßenzug, zukünftig eine barrierefreie und individuelle Mo- bilität auf Kölner Gehwegen zu stärken. Grundsätzlich muss im gesamten Stadtgebiet eine geradlinige hindernisfreie Gehbahn sichergestellt und der gesamte Straßenzug betrachtet und gleichbehandelt werden. 5 Dem Studiobericht ist zu entnehmen, dass im Ergebnis von insgesamt 22 verbindlichen Vorgaben 14 in einen Konsens geführt werden konnten und bei acht ein Dissens ver- blieb. Vier von acht Dissensen werden auf folgende zwei Grundsatzkonflikte zusam- mengefasst: Grundsatzkonflikt 1: Anordnung des Mobiliars Grundsatzkonflikt 2: Grundmaß Hindernisfreie Gehwegbreite Grundsatzkonflikte Im öffentlichen Raum kommt eine Vielzahl an Funktionen, Nutzungen und Interessen unserer Stadtgesellschaft zusammen, welche es bei der Erarbeitung der Regeln für die Außengastronomie zu berücksichtigen und in einen Interessensausgleich z u bringen gilt. Hinzu kommen nicht zu vereinende politische Beschlüsse, die einerseits im Sinne einer zukunftsweisenden Stadt die Barrierefreiheit und Mobilität stärken (siehe Sozialaus- schuss April 2002 Verpflichtung zu einem barrierefreien Köln und Beschluss Masterplan Parken AN/2635/2021) und andererseits den Wirtschaftsstandort Köln durch mehr Flä- che für di e Außengastronomie begünstigen sollen (siehe Strategie für die Außengast- ronomie AN/0153/2022, Rat 03.02.2022). Um diese unterschiedlichen Interessen bestmöglich zu vereinen, schlägt die Verwal- tung nach einem sensiblen Abwägungsprozess für die beiden Grundsatzkonflikte fol- gende Richtlinien für die verbindlichen Vorgaben vor. Anordnung des Mobiliars Die Außengastronomie auf Gehwegen ist je nach Straßentypologie fahrbahnseitig oder fassadenseitig anzuordnen. Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenab- schnitts und der baulichen Gegebenheiten in den Blick zu nehmen und eine geradlinige Gehbahn einzuhalten (siehe Anlage 3). Hindernisfreie Gehbahn Bei der Anordnung der Außengastronomie beträgt das Grundmaß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu geplanten / umgebauten Straßenzügen und min- destens 1,50 m im Bestand. Dem Grundmaß sind die Sicherheitsabstände hinzuzufü- gen. Bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsab- stand an der Fassade (siehe Anlage 4). Erläuterung zu Sicherheitsabständen Folgende Sicherheitsabstände sind einzuhalten: 20 cm sind zwischen einer hindernisfreien Gehbahn und einer Einfriedung bzw. einem Gebäude freizuhalten. Dieser Sicherheitsabstand entfällt bei einer fassadenseitigen An- ordnung der Außengastronomie. 50 cm sind zwischen Außengastronomie und Fahrbahn mit einer zulässigen Höchstge- schwindigkeit über 30 km/h und Fahrradwegen einzuhalten. 30 cm sind zwischen Außengastronomie und Fahrbahn zu ruhendem Verkehr und Stra- ßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis maximal 30 km/h einzuhalten. Abweichende Anordnungen sind aufgrund von besonderen Verkehrssituationen mög- lich. Erläuterung zu Straßentypologie Die Straßentypologie beschreibt den Straßentyp und die bauliche Charakteristik einer Straße. Unterschieden wird in Geschäftsstraßen mit Auslagen und Werbeaufstellern an der Fassade und sonstige Straßen. So sind beispielsweise die Aachener Straße oder die Neusser Straße an bestimmten Straßenabschnitten typische Geschäftsstraßen. 6 Auflösung der Dissense Unter Anwendung der seitens der Verwaltung vorgeschlagenen R ichtlinien zum Um- gang mit den Grundsatzkonflikten, können vier der acht Dissense, die in den Studios ermittelt worden sind, wie folgt aufgelöst werden: Entscheidung - Grundsatzkonflikt 1: Anordnung des Mobiliars Gemäß Studiobericht, siehe Anlage 2, werden folgende zwei Dissense aufgelöst. Dissens #1: Fahrbahnseitige Anordnung: Regeltext A.I.3., Seite 4. „ Fußgänger- überw ege, Einmündungen und Kreuzungen sind in einem angemessenen Ab- stand, in der Regel jew eils 5,00 m (…)“ und Dissens #6: Fahrbahnseitige Anord nung: Regeltext A.II.11., Seite 11, „ Die Au- ßengastronomie auf Gehw egen ist grundsätzlich fahrbahnseitig anzuordnen“. Entscheidung - Grundsatzkonflikt 2: Grundmaß Hindernisfreie Gehwegbreite Dissens #3: Hindernisfreie Gehbahn: Regeltext A.II.8., Seite 6, „ Das Grundmaß für die hindernisfreie Gehbahn beträgt mindestens 1,80 m (…)“ und Dissens vgl. #4: Hindernisfreie Gehbahn: Regeltext A.II.9., Seite 10, „In Straßen und Bereichen mit einer hohen Frequenz von Fußgängerinnen (…)“. Die vier verbleibenden Dissense werden wie folgt weiter behandelt: Der aufgeführte Dissens #2: Sicherheit, Seite 5, „ Die Barrierefreiheit fordert, sofern keine Platzkonzepte vorhanden sind, diese zu erstellen “, bedarf eines politischen Be- schlusses zur Beauftragung der Verwaltung. Der aufgeführte Dissens #8: Wetterschutz-Elemente unter Regeltext A.II.12, Seite 14, „Die Flächen der Außengastronomie dürfen sich nicht durch Aufbauten gegenüber dem öffentlichen Raum abgrenzen (…) “ wird im Rahmen der Erarbeitung von Qualitätsstan- dards gelöst. Der aufgeführte Dissens #7 Taktiles Leitsystem, Seite 13, „Wird die Gastronomie in den beschriebenen Ausnahmefällen fassadenseitig angeordnet, ist ein taktiles Leitsystem erforderlich, um blinden und sehbehinderten Menschen Orientierung zu geben (…)“ wird ebenfalls im Rahmen der Erarbeitung von Qualitätsstandards gelöst. Die Dissense #5: Sicherheit und #4: Hindernisfreie Gehbahn der Regeltexte A.II.10., Seite 11, „Außengastronomie muss einen angemessenen Abstand zum Stadtmobiliar einhalten (…)„, und B.I.1., Seite 14, „Alle eingebrachten Gegenstände müssen sich voll- ständig und jederzeit innerhalb des in der Genehmigung gekennzeichneten Bereichs befinden.“ werden zunächst im Rahmen des Ermessensspielraumes der Verwaltung gemäß des Regelvorschlags umgesetzt. Umsetzungskonzept Die bestehenden Sonderregeln für die Außengastronomie gemäß Beschluss AN/1732/2023 vom 26.10.2023 sind bis Ende Dezember 2024 befristet und sollen auch darüber hinaus weiterhin in der Genehmigungspraxis Beachtung finden. Durch die ver- bindlichen Vorgaben soll die Außengastronomie im öffentlichen Raum eindeutig und nachvollziehbar genehmigt und gesteuert werden. Die im Studiobericht beinhalteten verbindlichen Vorgaben werden zukünftig als Nebenbestimmung jeder Ordnungsbe- hördlichen Erlaubnis für Außengastronomie angehängt und stellen damit eine einheit- lich rechtliche Grundlage für den zukünftigen Genehmigungs- und Kontrollprozess dar. Die Grundlage hierfür ist ein Umsetzungskonzept, das die Stadtverwaltung befähigt, die verbindlichen Vorgaben entsprechend der gesetzten Ziele in den Genehmigungspro- zess zu implementieren. Folgende wesentliche Bausteine gilt es in dem Umsetzungs- konzept zusammenzuführen: 7 1. Beachtung und Umsetzung der Ratsbeschlüsse Beachtung der Baugenehmigungspflicht ab einer Außengastronomiefläche von 40 qm 2. Erstellung einer Kartenansicht zur digitalen Darstellung aller Außengastrono- mieflächen Festlegung der straßen- oder fassadenseitigen Anordnung in einem Straßenab- schnitt 3. Entwicklung eines Kriterienkatalogs Straßentypologie definieren 4. Erstellung eines Kommunikationsplans Angebot von Erörterungsterminen für die Gastronomie Erstellung von Merkblättern Anpassung der FAQs auf der Internetpräsenz www.stadt-koeln.de/gastroservice 5. Novellierung des baurechtlichen Stellungnahmeverfahrens Schnittstellenoptimierung und Vereinfachung des Verfahrens zwischen dem Bauaufsichtsamt und dem Amt für öffentliche Ordnung 6. Überarbeiten der Sondernutzungserlaubnisse und deren Nebenbestimmun- gen auf Grundlage der neu definierten verbindlichen Vorgaben Ab Januar 2025 wird auf Grundlage der gemeinsam erarbeiteten verbindlichen Vorga- ben erstmals damit begonnen, Sondernutzungserlaubnisse zu erteilen und in die Pra- xis umzusetzen. Eine erste Evaluation des Prozesses erfolgt nach ersten verwertba- ren Ergebnissen / Erfahrungen in der praktischen Umsetzung, nicht jedoch vor Ablauf des ersten Jahres. Qualitätsstandards Neben den verbindlichen Vorgaben sollen Qualitätsstandards formuliert werden (siehe Absatz Prozess), welche gestalterische Empfehlungen für die Ges amtstadt im Sinne eines „Codexes“ vermitteln. Zur Verbesserung des Qualitätsanspruchs und für eine gute Gestaltung von Außengastronomie soll ein gemeinsames Verständnis aufgezeigt wer- den, welches sowohl den Gastronom*innen als auch den Nutzer*innen der Stadt einen Gewinn bringt. Darüber hinaus besteht die gemeinsame Erkenntnis aus den Studios, dass für be- stimmte Räume in Köln ein höherer Regelungsbedarf besteht. Hierbei handelt es sich um Räume von besonderer Bedeutung, welche stark von Fußgänger*innen und Besu- cher*innen unserer Stadt frequentiert werden und zunehmendem Nutzungsdruck unter- liegen. Für diese Räume besteht die Notwendigkeit, die gestalterische Qualität für Möblierungs- elemente der Außengastronomie zu definieren, die in ihrer Erscheinung das Sta dtbild besonders prägen und die verbindlichen Vorgaben zu den Themen der Barrierefreiheit und Mobilität auf öffentlichem Straßenland unterstützen und ergänzen. Ziel ist es, diese ebenso beschließen zu lassen, um so die gewünschte Verbindlichkeit zu erreichen. Parallel zum Umsetzungskonzept gilt es, die Qualitätsstandards zu erarbeiten, so dass zum Jahresbeginn 2025 das gesamte Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie in Köln vorliegt. Der Umfang des Stellenmehrbedarfes beim Amt für öffentliche Ordnung für diese Maß- nahmen kann derzeit noch nicht beziffert werden und ist im Rahmen des regulären Stel- lenplanverfahrens einzubringen. 8 Anlagen Anlage 2: Studiobericht Verbindliche Vorgaben Anlage 3: Skizze Anordnung des Mobiliars Anlage 4: Skizze Grundmaß hindernisfreie Gehwegbreite
Anlage 16 Vorabauszug Bezirksvertretung Chorweiler vom 02.05.2024
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Frau Raschke Telefon: (0221) 0221 221 96312 Fax: (0221) E-Mail: Anja.Raschke@STADT- KOELN.DE Datum: 11.06.2024 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 02.05.2024 öffentlich 9.2.1 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie Hier: verbindliche Vorgaben 0428/2024 Die Mitglieder der BV 6 streben einen geänderten Beschluss, angepasst an die For- mulierung des Beschlusses der BV Mülheim, an: 6. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Beschlüsse der Stadtarbeitsge meinschaft Behindertenpolitik zu prüfen. Geänderter Beschluss: Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Rat der Stadt Köln folgenden Be- schluss zu schließen: 1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außengast- ronomie zur Kenntnis. 2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie nach Antragstellung und Prüf ung der Straßentypologie fahrbahnseitig oder fassadenseitig angeordnet wird. 3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund- maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu geplanten / umgebauten Straßenzügen und mind estens 1,50 m im Bestand beträgt. Dem Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. Bei fas- sadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsabstand an der Fassade, siehe Anlage 3. 4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Um- setzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der verbind- lichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten. 6. Der Rat beauftragt die Verwaltu ng, die Beschlüsse der Stadtarbeitsge meinschaft Behindertenpolitik zu prüfen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen
Anlage 17 Vorabauszug Verkehrsausschuss vom 11.06.2024
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Anlage 17 Geschäftsführung Verkehrsausschuss Frau Krause Telefon: (0221) 221-25909 Fax: (0221) 221-24447 E-Mail: angela.krause@stadt-koeln.de Datum: 12.06.2024 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 34. Sitzung des Verkehrsausschusses vom 11.06.2024 öffentlich 4.2 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie Hier: verbindliche Vorgaben 0428/2024 Geänderter Beschluss: Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: 1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außengastro- nomie zur Kenntnis. 2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie nach Antragstellung und Prüfung der Straßentypologie fahrbahnseitig oder fassadenseitig angeordnet wird. Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der baulichen Gege- benheiten vor Ort zu berücksichtigen und grundsätzlich eine geradlinige Gehbahn einzuhalten. Falls dies nicht möglich ist, sollte geprüft werden, inwieweit taktile Leitsys- teme, blinden und sehbehinderten Menschen Orientierung geben können. 3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund- maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu geplanten / umge- bauten Straßenzügen und mindestens 1,50 m im Bestandbeträgt. Dem Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. Bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsabstand an der Fassade, siehe Anlage 3. 4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Umset- zungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der verbindli- chen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt
Anlage 3 Skizze Anordnung des Mobiliars
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Anlage 3 Skizze Anordnung des Mobiliars Die Außengastronomie auf Gehwegen ist je nach Straßentypologie fahrbahnseitig oder fassadenseitig anzuordnen. Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der baulichen Gegeben heiten vor Ort in den Blick zu nehmen und eine geradlinige Gehbahn einzuhalten. Bei einer fassadenseitigen Anordnung muss sichergestellt sein, dass entlang der Fläche für die Außengastronomie eine Orientierungsmöglichkeit für blinde und sehbehinderte Menschen besteht. Diese Orientierung kann z.B. durch Pflanzelemente an der Kopfseite der Außengastro nomiefläche hergestellt werden. Fassadenseitige Anordnung 3050 cm Sicherheits abstand Hindernisfreie Gehbahn Außengastronomie20 cm Sicherheits abstand Fahrbahn Fassade Fahrbahnseitige Anordnung 3050 cm Sicherheits abstand Hindernisfreie GehbahnAußengastronomie Fahrbahn Fassade
Anlage 7, Vorabauszug Verkehrsausschuss vom 23.04.2024
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Geschäftsführung Verkehrsausschuss Frau Krause Telefon: (0221) 221-25909 Fax: (0221) 221-24447 E-Mail: angela.krause@stadt-koeln.de Datum: 25.04.2024 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 33. Sitzung des Verkehrsausschusses vom 23.04.2024 öffentlich 4.4 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie Hier: verbindliche Vorgaben 0428/2024 SE Bankert weist darauf hin, dass nach ihren Informationen die bestehenden Dissen- sen nicht aufgeklärt wurden, es gab beispielsweise kein Einverständnis für die Kom- promisslösung aus den Reihen des Fußverkehrs bzw. des Fuß e.V. Ihre Fraktion habe daher noch Beratungsbedarf. SB Dr. Beese weist auf die weitreichend geänderte Beschlussempfehlung der Stadtar- beitsgemeinschaft Behindertenpolitik hin. Hierüber sei mit der Gastronomie allerdings noch nicht gesprochen worden und er vertrete die Auffassung, dass in der heutigen Sitzung noch kein Beschluss möglich sei. Er schlage daher vor, die Vorlage ohne Vo- tum in die Ratssitzung zu verweisen. SE Fahlenbock erläutert den geänderten Beschluss der Stadtarbeitsgemeinschaft (vgl. Anlage 5 zur Vorlage) und weist nachdrücklich darauf hin, dass die in der Vorlage aufgeführten Vorgaben so nicht abgestimmt gewesen seien. Im Oktober letzten Jah- res habe es hier eine andere Vereinbarung in den Gesprächen gegeben. RM Lorenz gibt zu bedenken, dass auch die Voten der Bezirksvertretungen von Inte- resse seien. Er habe den Eindruck, dass es sich hier um eine sehr Innenstadt nahe Vorlage handele. Ergänzend fügt RM Jäger hinzu, dass bei einer fahrbahnseitigen Verlegung der Au- ßengastronomie Konflikte mit dem Rad- oder Kfz-Verkehr vorprogrammiert seien und ihr hierzu Aussagen in der Vorlage fehlen. Zudem seien dann zwar die Fassadensei- ten frei, hier würden jedoch auch gerne seitens der Gastronomie oder des Einzelhan- dels die sog. Aufsteller platziert. Sie habe das Gefühl, dass hier versucht werde, ein Problem zu lösen, das in der Praxis auf einer Geschäftsstraße nur schwerlich gelöst werden könne. Dennoch müsse natürlich versucht werden, für den Verkehrsfluss aller Beteiligten eine akzeptable Lösung hinzubekommen. Beschluss: Die Beschlussfassung wird bis zur Sitzung am 11.06.2024 zurückgestellt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt (Die FDP-Fraktion hat an der Abstimmung nicht teilgenommen)
Anlage 6, Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV Mülheim
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Herr Schultheis Telefon: (0221) 99322 Fax: (0221) 99412 E-Mail: andre.schultheis@stadt- koeln.de Datum: 23.04.2024 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 22.04.2024 öffentlich 9.2.5 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie Hier: verbindliche Vorgaben 0428/2024 Herr Bezirksbürgermeister Fuchs lässt über den durch die Fraktion DIE LINKE zu Ziffer 6 ergänzten Beschlussvorschlag abstimmen: Geänderter Beschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: 1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außen- gastronomie zur Kenntnis. 2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie nach Antragstellung und Prüfung der Straßentypologie fahrbahnseitig oder fassadenseitig angeordnet wird. 3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund- maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu geplanten / umgebauten Straßenzügen und mindestens 1,50 m im Bestand beträgt. Dem Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. Bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsab- stand an der Fassade, siehe Anlage 3. 4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Um- setzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der ver- bindlichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten. 6. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Beschlüsse der Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik zu prüfen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen
Anlage 4 Skizze Grundmaß hindernisfreie Gehwegbreite
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Fassade Anlage 4 Skizze Grundmaß hindernisfreie Gehwegbreite Bei der Anordnung der Außengastronomie beträgt das Grundmaß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu geplanten und umgebauten Straßenzügen und mindes- tens 1,50 m im Bestand. Dem Grundmaß sind die Sicherheitsabstände hinzuzufügen. Bei Fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsabstand an der Fassade. Bei einer Außengastronomie im Bestand mit einem Grundmaß von mindestens 1,50 m können Parkplätze für die Nutzung der Gastronomie mit einbezogen werden und können im Einzelfall als Kompensationsfläche genutzt werden. 30-50 cm Sicherheits abstand Hindernisfreie Gehbahn mind. 1,80m 70cm Außen- gastronomie 20 cm Sicherheits abstand Bei Neubauten: Das Grundmaß für die hindernisfreie Gehbahn beträgt mindestens 1,80 m. Fahrbahn Fassade 30-50 cm Sicherheits abstand Hindernisfreie Gehbahn mind. 1,50m Außen- gastronomie 20 cm Sicherheits abstand Im Bestand: Das Grundmaß für die hindernisfreie Gehbahn beträgt mindestens 1,50 m. Fahrbahn Fassade
Beratungsverlauf (16)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0428/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 28.03.2024
- Erstellt
- 26.01.2024 12:03