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0428/2024

Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie, hier: verbindliche Vorgaben

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 28.03.2024

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Anlage 10 Vorabauszug BV Rodenkirchen vom 06.05.2024

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Anlage 19 Vorabauszug Bezirksvertretung Lindenthal vom 17.06.2026

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Anlage 11 Vorabauszug BV Porz vom 07.05.2024

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Anlage 18 Vorabauszug Bezirksvertretung Innenstadt vom 13.06.2024

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 12, Auszug BV 4 (Ehrenfeld) 13.05.2024

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Anlage 13_Stellungnahme der Verwaltung zu den geänderten Beschlüssen

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Anlage 14, Auszug Beschlussprotokoll Ausschuss Soziales, Seniorinnen und Senioren 06.06.24 zu Vorlage 0428 2024

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Anlage 9 Vorabauszug BV Nippes vom 02.05.2024

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Anlage 8, Auszug aus dem Beschlussprotokol BV Kalk 25.04.2024

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Anlage 2 Studiobericht Verbindliche Vorgaben

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Anlage 15 Vorabauszug Wirtschaftsausschuss vom 06.06.2024

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Anlage 20 Vorabauszug AVR vom 17.06.2024

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Anlage 5, Auszug Beschlussprotokoll Sitzung StadtAG Behindertenpolitik 11.04.2024

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Anlage 16 Vorabauszug Bezirksvertretung Chorweiler vom 02.05.2024

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Anlage 17 Vorabauszug Verkehrsausschuss vom 11.06.2024

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Ansehen

Anlage 3 Skizze Anordnung des Mobiliars

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Anlage 7, Vorabauszug Verkehrsausschuss vom 23.04.2024

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Anlage 6, Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV Mülheim

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Anlage 4 Skizze Grundmaß hindernisfreie Gehwegbreite

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Anlage 10 Vorabauszug BV Rodenkirchen vom 06.05.2024

3194 Zeichen

Anlage 10 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Frau Paßmann 
Telefon: (0221) 221-92313 
Fax:  (0221) 221-92318 
E-Mail: miriam.passmann@stadt-
koeln.de 
Datum: 06.05.2024 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen  vom 06.05.2024  
öffentlich 
9.2.6 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie  
Hier: verbindliche Vorgaben 
0428/2024 
Gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktionen CDU und FDP zu der 
Vorlage 0428/2024 - Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der  
Außengastronomie 
AN/0651/2024 
Es liegt ein gemeinsamer Änderungsantrag der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion 
(AN/0651/2024) vor. 
 
Frau Sandow lässt über diesen abstimmen. 
 
1. Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung fasst folgenden Beschluss: 
 
Der Rat der Stadt Köln wird gebeten, die Punkte 1 bis 5 der Vorlage 0428/2024 um  
einen Punkt 6 zu ergänzen, der wie folgt lautet: 
 
6. Bei den Sonderregeln für die Außengastronomie, die auch weiterhin in der Geneh-
migungspraxis Beachtung finden sollen, können in den Stadtbezirken 2-8 für Einzelbe-
triebe mit kurzer Außengastronomie (Länge z.B. < 10 m) geringere Mindestgehweg-
breiten unter 1,50 m, nicht jedoch unter 1,10 m, zugelassen werden. 
  
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich mit vier Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, den Stim-
men der CDU-Fraktion, der FDP-Fraktion gegen eine Stimme der Fraktion Bünd-
nis 90/Die Grünen, der Stimmen der SPD-Fraktion und der Stimme der Frau Faß-
bender zugestimmt. 
(nicht anwesend: Herr Giesen, Herr Kau)

Frau Sandow lässt über die so geänderte Vorlage abstimmen. 
 
2. Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden ergänzten Be-
schluss zu  
fassen: 
 
1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln 
Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außen-
gastronomie zur Kenntnis. 
2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie nach Antragstellung und Prüfung 
der Straßentypologie fahrbahnseitig oder fassadenseitig angeordnet wird.  
3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund-
maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu geplanten / 
umgebauten Straßenzügen und mindestens 1,50 m im Bestand beträgt. Dem 
Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. Bei 
fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsab-
stand an der Fassade, siehe Anlage 3. 
4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Um-
setzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der ver-
bindlichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten. 
6. Bei den Sonderregeln für die Außengastronomie, die auch w eiterhin in der Ge-
nehmigungspraxis Beachtung finden sollen, können in den Stadtbezirken 2-8 
für Einzelbetriebe mit kurzer Außengastronomie (Länge z.B. < 10 m) geringere 
Mindestgehw egbreiten unter 1,50 m, nicht jedoch unter 1,10 m, zugelassen 
w erden. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich gegen die Stimme der Frau Faßbender zugestimmt. 
(nicht anwesend: Herr Giesen, Herr Kau)

Anlage 19 Vorabauszug Bezirksvertretung Lindenthal vom 17.06.2026

1932 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 
Herr Wagener 
Telefon: (0221) 221 93313 
 
E-Mail: steffen.wagener1@stadt-
koeln.de 
Datum: 19.06.2024 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Lindenthal vom 17.06.2024  
öffentlich 
9.2.1 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie  
Hier: verbindliche Vorgaben 
0428/2024 
 
Ergänzung in der Sitzung der BV 3 mündlich beantragt von Fraktion 
Bündnis 90/Die Grünen 
ergänzter Beschluss:  
 
1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln 
Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außengast-
ronomie zur Kenntnis. 
2 Der Rat beschließt, dass Außengastronomie nach Antragstellung und Prüfung 
der Straßentypologie fahrbahnseitig oder fassadenseitig angeordnet wird. Hier-
bei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der bauli-
chen Gegebenheiten vor Ort zu berücksichtigen und grundsätzlich eine 
geradlinige Gehbahn einzuhalten. 
Falls dies nicht möglich ist, sollte geprüft werden, inwieweit taktile Leitsys-
teme, blinden und sehbehinderten Menschen Orientierung geben können 
3 Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund-
maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei n eu geplanten / 
umgebauten Straßenzügen und mindestens 1,50 m im Bestand beträgt. Dem 
Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. Bei fas-
sadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsabstand 
an der Fassade, siehe Anlage 3. 
4 Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Um-
setzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 
5 Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der verbind-
lichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten.

Abstimmungsergebnis: 
 
mehrheitlich beschlossen 
 
eine Nein Stimme (Grüne) 
eine Enthaltung (Linke)

Anlage 11 Vorabauszug BV Porz vom 07.05.2024

3960 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Herr Stäuder 
Telefon: (0221) 221-97327 
Fax:  (0221)  
E-Mail: Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de 
Datum: 08.05.2024 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz 
vom 07.05.2024 
öffentlich 
7.3 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Auße ngastronomie  
Hier: verbindliche Vorgaben 
0428/2024 
Änderungsantrag der Fraktionen CDU, SPD und Grüne "Regelwerk zur Anord- 
nung und Gestaltung der Außengastronomie" 
AN/0737/2024 
I. Beschluss über den Änderungsantrag AN/0737/2024:  
Die Bezirksvertretung Porz lehnt die Vorlage zur Anordnung und Gestaltung der Au- 
ßengastronomie ab und verweist diese zur Überarbeitung zurück an die Verwaltung. 
Die Vorschläge beziehen sich offensichtlich auf die Situation in der Innenstadt und 
sind für den Stadtbezirk Porz völlig ungeeignet bzw. würden die derzeitige Außengast- 
ronomie fast völlig unmöglich machen. Bei uns gibt es keine Bürgersteigbreiten wie in 
der Innenstadt, und sie sind in Porz auch überhaupt nicht erforderlich. 
Bei einer Überarbeitung der Vorgaben sind insbesondere drei Punkte zu berücksichti- 
gen: 
1. Bestandsschutz für die bestehende Außengastronomie 
2. Großzügige Ausnahmeregelungen von den verbindlichen Vorgaben der einzuhal- 
tenden Bürgersteigbreiten, die der Realität in Porz Rechnung tragen. 
3. Wertung und Berücksichtigung der Anregungen der StadtAG Behindertenpolitik 
vom 11.04.2024 (Anlage 3) 
In den Interessenverbänden der Gastronomie waren fast ausschließlich Vertreter aus 
dem linksrheinischen Köln (Innenstadt, Universitätsviertel, Ehrenfeld) beteiligt. Deren 
Situation in den innerstädtischen Bereichen ist jedoch eine völlig andere als in Porz 
und den anderen Außenbezirken. Die unter dem Stichwort Barrierefreiheit angelegten 
Grundsätze der erforderlichen Bürgersteigbreiten entbehren im Stadtbezirk Porz jegli- 
cher Realität und sind für die Herstellung einer barrierefreien Nutzung der Bürger- 
steige auch nicht erforderlich. 
Aufgrund der sehr einseitigen Auswahl der an diesem Prozess beteiligten Interessen- 
vertreter ist vor Beschlussfassung zwingend eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzu- 
führen. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt .

II. Beschluss über die geänderte Beschlussvorlage: 
Die Bezirksvertretung Porz lehnt die Vorlage zur Anordnung und Gestaltung der 
Außengastronomie ab und verweist diese zur Überarbeitung zurück an die Ver- 
waltung. Die Vorschläge beziehen sich offensichtlich auf die Situation in der In- 
nenstadt und sind für den Stadtbezirk Porz völlig ungeeignet bzw. würden die 
derzeitige Außengastronomie fast völlig unmöglich machen. Bei uns gibt es 
keine Bürgersteigbreiten wie in der Innenstadt, und sie sind in Porz auch über- 
haupt nicht erforderlich. 
Bei einer Überarbeitung der Vorgaben sind insbesondere drei Punkte zu berück- 
sichtigen: 
1. Bestandsschutz für die bestehende Außengastronomie 
2. Großzügige Ausnahmeregelungen von den verbindlichen Vorgaben der einzu- 
haltenden Bürgersteigbreiten, die der Realität in Porz Rechnung tragen. 
3. Wertung und Berücksichtigung der Anregungen der StadtAG Behindertenpo- 
litik vom 11.04.2024 (Anlage 3) 
In den Interessenverbänden der Gastronomie waren fast ausschließlich Vertre- 
ter aus dem linksrheinischen Köln (Innenstadt, Universitätsviertel, Ehrenfeld) 
beteiligt. Deren Situation in den innerstädtischen Bereichen ist jedoch eine völ- 
lig andere als in Porz und den anderen Außenbezirken. Die unter dem Stichwort 
Barrierefreiheit angelegten Grundsätze der erforderlichen Bürgersteigbreiten 
entbehren im Stadtbezirk Porz jeglicher Realität und sind für die Herstellung ei- 
ner barrierefreien Nutzung der Bürgersteige auch nicht erforderlich. 
Aufgrund der sehr einseitigen Auswahl der an diesem Prozess beteiligten Inte- 
ressenvertreter ist vor Beschlussfassung zwingend eine Öffentlichkeitsbeteili- 
gung durchzuführen.  
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt .

Anlage 18 Vorabauszug Bezirksvertretung Innenstadt vom 13.06.2024

1785 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 
Frau Brohl 
Telefon: (0221) 221-91709 
E-Mail: Andrea.brohl@stadt-koeln.de 
Datum: 14.06.2024 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 27. Sitzung der Bezirksvertretung 
Innenstadt vom 13.06.2024  
öffentlich 
3.1 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie  
Hier: verbindliche Vorgaben 
0428/2024 
Ergänzter Beschluss: 
1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln 
Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außengast-
ronomie zur Kenntnis. 
2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie nach Antragstellung und Prüfung 
der Straßentypologie fahrbahnseitig oder fassadenseitig angeordnet wird. Hier-
bei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der bauli-
chen Gegebenheiten vor Ort zu berücksichtigen und grundsätzlich eine 
geradlinige Gehbahn einzuhalten. 
Falls dies nicht möglich ist, sollte geprüft werden, inwieweit taktile Leit-
systeme, blinden und sehbehinderten Menschen Orientierung geben kön-
nen. 
3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund-
maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu geplanten / 
umgebauten Straßenzügen und mindestens 1,50 m im Bestand beträgt. Dem 
Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. Bei fas-
sadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsabstand 
an der Fassade, siehe Anlage 3. 
4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit ein em Um-
setzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der verbind-
lichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1002 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Sonstiges 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Die Inhalte des als Anlage beigefügten Studioberichts sind mit den Interessensverbänden der 
Gastronomie und der Barrierefreiheit intensiv diskutiert worden und größtenteils in einen Konsens 
überführt worden 
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 12, Auszug BV 4 (Ehrenfeld) 13.05.2024

9083 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 
Herr Schmitz (02-4) 
Telefon:  (0221) 221-94313 
Fax:   (0221) 221-94342 
E-Mail:  Andreas.Schmitz2@stadt -
koeln.de 
Datum: 14.05.2024 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 29. Sitzung der 
Bezirksvertretung Ehrenfeld  vom 13.05.2024  
öffentlich 
10.3 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie  
Hier: verbindliche Vorgaben 
0428/2024 
Bezirksvertreterin Bossinger (SPD-Fraktion) begründet den Änderungsantrag. Dieser 
sei eine Zusammenfassung aller Beschlüsse aus den anderen Bezirksvertretungen 
sowie der Stadt AG Behindertenpolitik. Einzelne Punkten seien auf den Stadtbezirk 
Ehrenfeld angepasst worden. 
 
Bezirksvertreterin Detjen (Fraktion Die Linke/DIE PARTEI) regt an, dem Beschluss der 
Stadt AG Behindertenpolitik zu folgen.  
 
Nach kurzer Beratung verständigt sich die Bezirksvertretung darauf, den Änderungs-
antrag der SPD-Fraktion wie folgt zu ergänzen: 
 
„1. Der Rat beauftragt die Verw altung, die Beschlüsse der Stadt AG Behinderten-
politik, die über diesen Antrag hinausgehen, zu prüfen.“ 
 
Herr Bezirksbürgermeister Spelthann lässt zunächst über den so geänderten Ände-
rungsantrag der SPD-Fraktion abstimmen. 
 
Abstimmung über den Änderungsantrag der SPD-Fraktion 
Änderungsantrag der SPD-Fraktion zu TOP 10.3 
AN/0749/2024 
 
Beschluss 
 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss 
zu fassen: 
 
1. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Beschlüsse der Stadt AG Behinder-
tenpolitik, die über diesen Antrag hinausgehen, zu prüfen.

2.  Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln 
Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außengastrono-
mie zur Kenntnis. 
 
3. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie nach Antragstellung und Prüfung 
der Straßentypologie fahrbahnseitig oder fassadenseitig angeordnet wird. Hierbei ist 
eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der baulichen und aller sonsti-
gen Gegebenheiten vor Ort in den Blick zu nehmen und eine geradlinige Gehbahn 
einzuhalten. Wird die Gastronomie in Ausnahmefällen fassadenseitig angeordnet, ist 
ein taktiles Leitsystem erforderlich, um blinden und sehbehinderten Menschen Orien-
tierung zu geben. 
 
4.  Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund-
maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m beträgt. Dem Grundmaß sind 
die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. 
Die hindernisfreie Gehbahn kann im Ausnahmefall bis auf ein Mindestmaß von 1,50 m 
zuzüglich des Sicherheitsabstandes reduziert werden, wenn keine Ausweichflächen 
(bspw. Parkraum) zur Verfügung stehen und die Sicherheit sowie die Leichtigkeit des 
Verkehrs unter Berücksichtigung der Belange der Barrierefreiheit weiterhin sicherge-
stellt sind. Diese Ausnahme soll nur für Einzelbetriebe mit kurzer Außengastronomie 
(Länge z.B. < 10 m) gelten. Bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie 
entfällt der Sicherheitsabstand an der Fassade, siehe Anlage 3.  
 
5.  Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Um-
setzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 
 
6.  Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der ver-
bindlichen Vorgaben, Qualitätsstandards für die im Gestaltungshandbuch ausgewie-
senen Sonderräume im Bezirk Innenstadt: K (Kerngebiet), R (Ringe) und H (histori-
sche Altstadt) zu erarbeiten. Die Attraktivität der Außengastronomie in den übrigen 
Stadtbezirken lebt von der Vielfallt der individuellen Gestaltung.  
 
7.  Der Rat beschließt, dass vor der Erteilung einer Genehmigung Platzkonzept zur 
Gewährleistung der barrierefreien Nutzbarkeit zu erstellen sind, beziehungsweise vor-
handene zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen sind. Die Einhaltung dieser 
Konzepte soll regelmäßig überprüft werden. 
 
8.  Der Rat beschließt, dass in Straßen und Bereichen mit einer hohen Frequenz 
von Fußgänger*innen im Einzelfall das Mindestmaß der hindernisfreien Gehbahn ent-
sprechend breiter anzusetzen ist und die Fläche für die Außengastronomie entspre-
chend reduziert genehmigt wird. 
 
9.  Der Rat beauftragt die Verwaltung, ihm eine Neufassung der Sondernutzungs-
satzung für Werbeanlagen zur Beschlussfassung vorzulegen, die dieser Beschluss-
fassung entspricht. Insbesondere sind die Maße der hindernisfreien Gehbahn zu be-
achten. 
 
10.  Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Regeln für die Außengastronomie auf 
Parkplätzen („Sitzen statt Parken“) im Bezirk Ehrenfeld dauerhaft beizubehalten. 
 
11.  Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Anweisung an die Mitarbeitenden des 
Ordnungsdienstes zu ändern: Von den beschlossenen Maßen der hindernisfreien 
Gehbahn werden keine Abweichungen hingenommen. (siehe dazu Vor-
lage 2352/2023, Punkt 5).

12.  Genehmigte bestehende Außengastronomie wird als grundsätzlich zu tolerie-
rende Ausnahme angesehen. Hier kann eine geringere freizuhaltende Gehwegbreite 
von mindestens 1,50 m geprüft werden, sofern dafür kein Parkraum als Ausweichflä-
che zur Verfügung steht. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig mit Änderungen zugestimmt. 
 
 
Abstimmung über die so geänderte Beschlussvorlage 0428/2024: 
 
Beschluss 
 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss 
zu fassen: 
 
1. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Beschlüsse der Stadt AG Behinderten-
politik, die über diesen Antrag hinausgehen, zu prüfen.  
 
2.  Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln 
Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außengastrono-
mie zur Kenntnis. 
 
3. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie nach Antragstellung und Prüfung 
der Straßentypologie fahrbahnseitig oder fassadenseitig angeordnet wird. Hierbei ist 
eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der baulichen und aller sonsti-
gen Gegebenheiten vor Ort in den Blick zu nehmen und eine geradlinige Gehbahn 
einzuhalten. Wird die Gastronomie in Ausnahmefällen fassadenseitig angeordnet, ist 
ein taktiles Leitsystem erforderlich, um blinden und sehbehinderten Menschen Orien-
tierung zu geben. 
 
4.  Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund-
maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m beträgt. Dem Grundmaß sind 
die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. 
Die hindernisfreie Gehbahn kann im Ausnahmefall bis auf ein Mindestmaß von 1,50 m 
zuzüglich des Sicherheitsabstandes reduziert werden, wenn keine Ausweichflächen 
(bspw. Parkraum) zur Verfügung stehen und die Sicherheit sowie die Leichtigkeit des 
Verkehrs unter Berücksichtigung der Belange der Barrierefreiheit weiterhin sicherge-
stellt sind. Diese Ausnahme soll nur für Einzelbetriebe mit kurzer Außengastronomie 
(Länge z.B. < 10 m) gelten. Bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie 
entfällt der Sicherheitsabstand an der Fassade, siehe Anlage 3.  
 
5.  Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Um-
setzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 
 
6.  Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der ver-
bindlichen Vorgaben, Qualitätsstandards für die im Gestaltungshandbuch ausgewie-
senen Sonderräume im Bezirk Innenstadt: K (Kerngebiet), R (Ringe) und H (histori-
sche Altstadt) zu erarbeiten. Die Attraktivität der Außengastronomie in den übrigen 
Stadtbezirken lebt von der Vielfallt der individuellen Gestaltung.

7.  Der Rat beschließt, dass vor der Erteilung einer Genehmigung Platzkonzept zur 
Gewährleistung der barrierefreien Nutzbarkeit zu erstellen sind, beziehungsweise vor-
handene zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen sind. Die Einhaltung dieser 
Konzepte soll regelmäßig überprüft werden. 
 
8.  Der Rat beschließt, dass in Straßen und Bereichen mit einer hohen Frequenz 
von Fußgänger*innen im Einzelfall das Mindestmaß der hindernisfreien Gehbahn ent-
sprechend breiter anzusetzen ist und die Fläche für die Außengastronomie entspre-
chend reduziert genehmigt wird. 
 
9.  Der Rat beauftragt die Verwaltung, ihm eine Neufassung der Sondernutzungs-
satzung für Werbeanlagen zur Beschlussfassung vorzulegen, die dieser Beschluss-
fassung entspricht. Insbesondere sind die Maße der hindernisfreien Gehbahn zu be-
achten. 
 
10.  Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Regeln für die Außengastronomie auf 
Parkplätzen („Sitzen statt Parken“) im Bezirk Ehrenfeld dauerhaft beizubehalten. 
 
11.  Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Anweisung an die Mitarbeitenden des 
Ordnungsdienstes zu ändern: Von den beschlossenen Maßen der hindernisfreien 
Gehbahn werden keine Abweichungen hingenommen. (siehe dazu Vor-
lage 2352/2023, Punkt 5). 
 
12.  Genehmigte bestehende Außengastronomie wird als grundsätzlich zu tolerie-
rende Ausnahme angesehen. Hier kann eine geringere freizuhaltende Gehwegbreite 
von mindestens 1,50 m geprüft werden, sofern dafür kein Parkraum als Ausweichflä-
che zur Verfügung steht. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig mit Änderungen zugestimmt.

Anlage 13_Stellungnahme der Verwaltung zu den geänderten Beschlüssen

10373 Zeichen

Anlage 13 
Vorlage 0428/2024  
Ratsbeschluss über das Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der 
Außengastronomie, hier: verbindliche Vorgaben 
Hier: Stellungnahme der Verwaltung zu den Beschlüssen der 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik sowie der Bezirksvertretungen 2, 
4, 5, 7, 8 und 9 
 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik  
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik fasst folgenden geänderten 
Beschluss: 
 
Die stimmberechtigten Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
empfehlen dem Rat der Stadt Köln wie folgt zu beschließen (Änderungen sind fett im 
Text markiert, der Punkt 11 wurde in der Sitzung durch die stimmberechtigten 
Mitglieder der Behindertenorganisationen und –selbsthilfegruppen mündlich ergänzt): 
 
1.  Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios 
„Köln Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die 
Außengastronomie zur Kenntnis. 
2.  Der Rat beschließt, dass Außengastronomie auf Gehwegen grundsätzlich 
fahrbahnseitig angeordnet wird. Eine fassadenseitige Anordnung der 
Außengastronomie kann ausnahmsweise zugelassen werden, etwa wenn 
bauliche Gegebenheiten einer Orientierung blinder und sehbehinderter 
Menschen entlang der Fassade entgegenstehen.  
Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der 
baulichen Gegebenheiten vor Ort in den Blick zu nehmen und eine 
geradlinige Gehbahn einzuhalten. 
Wird die Gastronomie in Ausnahmefällen fassadenseitig angeordnet, ist 
ein taktiles Leitsystem erforderlich, um blinden und sehbehinderten 
Menschen Orientierung zu geben. 
3.  Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das 
Grundmaß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m beträgt. Dem 
Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. 
Die hindernisfreie Gehbahn kann im Ausnahmefall bis auf ein 
Mindestmaß von 1,50 m zuzüglich des Sicherheitsabstandes reduziert 
werden, wenn keine Ausweichflächen (bspw. Parkraum) zur Verfügung 
stehen und die Sicherheit sowie die Leichtigkeit des Verkehrs unter 
Berücksichtigung der Belange der Barrierefreiheit weiterhin 
sichergestellt sind. 
Bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der 
Sicherheitsabstand an der Fassade, siehe Anlage 3. 
4.  Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem 
Umsetzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen.

5.  Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der 
verbindlichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten. 
6.  Der Rat beschließt, dass vor der Erteilung einer Genehmigung 
Platzkonzepte zur Gewährleistung der barrierefreien Nutzbarkeit zu 
erstellen sind, 
beziehungsweise vorhandene zu überprüfen und gegebenenfalls zu 
ergänzen sind. Die Einhaltung dieser Konzepte soll regelmäßig überprüft 
werden. 
7.  Der Rat beschließt, dass in Straßen und Bereichen mit einer hohen 
Frequenz von Fußgänger*innen im Einzelfall das Mindestmaß der 
hindernisfreien Gehbahn entsprechend breiter anzusetzen ist und die 
Fläche für 
die Außengastronomie entsprechend reduziert genehmigt wird. 
8.  Der Rat beauftragt die Verwaltung, ihm eine Neufassung der 
Sondernutzungssatzung für Werbeanlagen zur Beschlussfassung 
vorzulegen, die 
dieser Beschlussfassung entspricht. Insbesondere sind die Maße der  
hindernisfreien Gehbahn zu beachten. 
9.  Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Regeln für die Schaffung von 
Außengastronomie auf Parkplätzen („Sitzen statt Parken“) auf alle 
Bezirke 
auszuweiten. 
10.  Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Anweisung an die Mitarbeitenden 
des Ordnungsdienstes zu ändern: Von den beschlossenen Maßen der 
hindernisfreien Gehbahn werden keine Abweichungen hingenommen. 
(siehe dazu Vorlage 2352/2023, Punkt 5). 
11.  Genehmigte bestehende Außengastronomie wird als grundsätzlich zu 
tolerierende Ausnahme angesehen. Hier kann eine geringere 
freizuhaltende 
Gehwegbreite von mindestens 1,50 m geprüft werden. 
 
Abstimmungsergebnis:  
Einstimmig beschlossen 
 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)  
Die Bezirksvertretung fasst folgenden geänderten Beschluss: 
 
Der Rat der Stadt Köln wird gebeten, die Punkte 1 bis 5 der Vorlage 0428/2024 um  
einen Punkt 6 zu ergänzen, der wie folgt lautet: 
6. Bei den Sonderregeln für die Außengastronomie, die auch weiterhin in der 
Genehmigungspraxis Beachtung finden sollen, können in den Stadtbezirken 2-8 für 
Einzelbetriebe mit kurzer Außengastronomie (Länge z.B. < 10 m) geringere 
Mindestgehwegbreiten unter 1,50 m, nicht jedoch unter 1,10 m, zugelassen werden.

Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich mit vier Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, den Stimmen der 
CDU-Fraktion, der FDP-Fraktion gegen eine Stimme der Fraktion Bündnis 90/Die 
Grünen, der Stimmen der SPD-Fraktion und der Stimme der Frau Faßbender 
zugestimmt. 
(nicht anwesend: Herr Giesen, Herr Kau) 
 
 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)  
Die Bezirksvertretung fasst folgenden geänderten Beschluss: 
 
1. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Beschlüsse der Stadt AG 
Behindertenpolitik, die über diesen Antrag hinausgehen, zu prüfen.  
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig mit Änderungen zugestimmt 
 
 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 
Die Bezirksvertretung fasst folgenden geänderten Beschluss: 
 
1. Als zusätzlicher Punkt wird ergänzt:  
„Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Beschlüsse der Stadtarbeitsgemeinschaft 
Behindertenpolitik zu prüfen.“  
 
2. Punkt 3 wird geändert:  
von: „…für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu 
geplanten/umgebauten Straßenzügen …beträgt …“  
auf: „   für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 2,00 m bei neu 
geplanten/umgebauten Straßenzügen …beträgt …“ 
 
Abstimmungsergebnis: 
Bei Enthaltung von SPD und AfD einheitlich beschlossen 
 
 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Die Bezirksvertretung fasst folgenden geänderten Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Porz lehnt die Vorlage zur Anordnung und Gestaltung der 
Außengastronomie ab und verweist diese zur Überarbeitung zurück an die 
Verwaltung. 
 
Bei einer Überarbeitung der Vorgaben sind insbesondere drei Punkte zu 
berücksichtigen: 
1. Bestandsschutz für die bestehende Außengastronomie 
2. Großzügige Ausnahmeregelungen von den verbindlichen Vorgaben der 
einzuhaltenden Bürgersteigbreiten, die der Realität in Porz Rechnung tragen.  
3. Wertung und Berücksichtigung der Anregungen der StadtAG 
Behindertenpolitik vom 11.04.2024 (Anlage 3)

Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 
Die Bezirksvertretung fasst folgenden geänderten Beschluss: 
 
Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer lässt über den Änderungsantrag der SPD-
Fraktion abstimmen. Änderungen wie der Beschluss der StadtAG Behindertenpolitik! 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.  
Bei Abwesenheit von Bezirksvertreter Badorf (Die LINKE.). 
 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
Die Bezirksvertretung fasst folgenden geänderten Beschluss: 
 
Als Ergänzung: 
Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Beschlüsse der Stadtarbeitsgemeinschaft 
Behindertenpolitik zu prüfen.  
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.  
 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, dem Änderungsantrag der 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik zur Beschlussvorlage 0428/2024 
sowie der Bezirksvertretungen 2, 4, 5, 7, 8 und 9 nicht zu folgen.  
Im Folgenden sind die Änderungspunkte im Einzelnen aufgeführt. 
 
Zu 2. und 3. 
Nicht folgen 
Ziel ist es, für sehr unterschiedliche Straßenzüge ein bestmögliches Ergebnis zu 
erzielen, was Belange der Mobilität und Barrierefreiheit ausgewogen berücksichtigt.  
 
Die im Antrag formulierte Maßgabe würde dazu führen, dass ca. 30% der 
Außengastronomie nicht mehr genehmigungsfähig ist. 
 
Zu 6. 
Gesonderter politischer Auftrag 
Die Erstellung von neuen, umfänglichen Platzkonzepten in jedem einzelnen 
Genehmigungsfall ist nicht praktikabel. 
Für wichtige und neu gestaltete Plätze und besondere Bereiche der Stadt Köln gibt 
es bereits Platzkonzepte, welche als Plan die Zonen beschreiben, wo 
Außengastronomie grundsätzlich angeordnet werden darf.

Um weitere Platzkonzepte zu erstellen bedarf es eines gesonderten politischen 
Auftrags. 
 
Zu 7. 
Kein Beschluss 
Der Regelvorschlag ist bereits im Studiobericht, siehe Anlage 2, unter A.II.9. 
berücksichtigt worden. 
 
Zu 8. und 9. 
Gesonderter politischer Auftrag 
Inhaltlich befürwortet die Verwaltung diese Punkte. Zur Regelung von Werbeanlagen 
und der Ausweitung von „Sitzen statt Parken“ auf alle Bezirke sollte ein gesonderter 
politischer Beschluss/Auftrag erfolgen.  
 
Zu 10.  
Nicht folgen 
Es handelt sich um das laufende Geschäft der Verwaltung. 
 
Zu 11. 
Nicht folgen 
Diese Vorgehensweise wird in der Beschlussvorlage 0428/2024 unter 
Beschlusspunkt 3. beschrieben. 
 
Zeitliche Auswirkungen  
Es ist das Ziel der Verwaltung das neue Regelwerk zur Außengastronomie ab Januar 
2025 umzusetzen und damit die Corona-Sonderregeln abzulösen. Um dieses Ziel 
erreichen zu können, benötigt die Verwaltung die Entscheidung zu den 
Grundsatzkonflikten. Diese Entscheidung ist die Grundlage für die Erarbeitung des 
Umsetzungskonzeptes in den Quartalen 3. und 4. in 2024. 
 
Zusätzliche Information 
Mit einem stadtweiten Regelwerk zur Außengastronomie kann nicht jeder Einzelfall 
abgebildet werden. Ziel ist, übergeordnete Vorgaben zu Mindestmaßen und 
Mindeststandard vorzugeben. Damit erhält die Verwaltung Leitplanken für die 
konkreten Entscheidungen und wird befähigt, die Vielzahl der Anträge 
systematischer und zügiger zu entscheiden.  
 
Die verbindlichen Vorgaben wurden von Gesetzen aus Verkehrs- und 
Ordnungsrecht, technischen Richtlinien, kommunalen Satzungen und DIN-
Vorschriften abgeleitet.  
Gemäß Straßen- und Wegerecht des Landes NRW dient das „öffentliche 
Straßenland“ der Allgemeinheit zum Gemeingebrauch, unter anderem zum 
Aufenthalt, zu kommunikativen oder sozialen Zwecken. Die Benutzung der Straße 
über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar, für die generell eine 
Erlaubnis erforderlich ist. 
 
Die Stadtverwaltung hat den politischen Auftrag der Wahrung des öffentlichen 
Interesses, der Sicherung des Gemeinwohls und der Nutzungsvielfalt im öffentlichen 
Raum, welche unter Beachtung der verbindlichen Vorgaben gesteuert und in einem 
gestalterischen Rahmen vereint werden.

Anlage 14, Auszug Beschlussprotokoll Ausschuss Soziales, Seniorinnen und Senioren 06.06.24 zu Vorlage 0428 2024

8035 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss für Soziales, 
Seniorinnen und Senioren 
Herr Krämer 
Telefon: (0221) 221-27467 
Fax: (0221) 221-27447 
E-Mail: sozialamt.ausschuss@stadt-
koeln.de
Datum: 07.06.2024 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 25. Sitzung des Ausschusses für 
Soziales, Seniorinnen und Senioren vom 06.06.2024 
öffentlich 
5.1 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie 
Hier: verbindliche Vorgaben 
0428/2024 
Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie 
hier: Änderungsantrag der FDP-Fraktion vom 06.06.2024 
AN/0865/2024 
Änderungsantrag zu TOP 5.1 „Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung 
der Außengastronomie, hier: Verbindliche Vorgaben“  
Änderungsantrag der SPD-Fraktion vom 06.06.2024 
AN/0903/2024 
Mündlicher Änderungsantrag von Herrn Detjen (Die Linke) 
I. Abstimmung über den mündlich eingebrachten Änderungsantrag von
Herrn Detjen (Die Linke)
Beschluss: 
1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios
„Köln Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die
Außengastronomie zur Kenntnis.
2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie auf Gehwegen grundsätzlich
fahrbahnseitig angeordnet wird. Eine fassadenseitige Anordnung der Au-
ßengastronomie kann ausnahmsweise zugelassen werden, etwa wenn bau-
liche Gegebenheiten einer Orientierung blinder und sehbehinderter Men-
schen entlang der Fassade entgegenstehen. Hierbei ist eine Betrachtung
des gesamten Straßenabschnitts und der baulichen Gegebenheiten vor Ort
in den Blick zu nehmen und eine geradlinige Gehbahn einzuhalten.  Wird

die Gastronomie in Ausnahmefällen fassadenseitig angeordnet, ist ein takti-
les Leitsystem erforderlich, um blinden und sehbehinderten Menschen Ori-
entierung zu geben.  
3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das
Grund maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m beträgt. Dem
Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. Die
hindernisfreie Gehbahn kann im Ausnahmefall bis auf ein Mindestmaß von
1,50 m zuzüglich des Sicherheitsabstandes reduziert werden, wenn keine
Ausweichflächen (bspw. Parkraum) zur Verfügung stehen und die Sicher-
heit sowie die Leichtigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung der Belange
der Barrierefreiheit weiterhin sichergestellt sind. Bei fassadenseitiger Anord-
nung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsabstand an der Fas-
sade, siehe Anlage 3.
4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem
Umsetzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen.
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der ver-
bindlichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten.
6. Der Rat beschließt, dass vor der Erteilung einer Genehmigung Platzkon-
zepte zur Gewährleistung der barrierefreien Nutzbarkeit zu erstellen sind,
beziehungsweise vorhandene zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergän-
zen sind. Die Einhaltung dieser Konzepte soll regelmäßig überprüft werden.
7. Der Rat beschließt, dass in Straßen und Bereichen mit einer hohen Fre-
quenz von Fußgänger*innen im Einzelfall das Mindestmaß der hindernis-
freien Gehbahn entsprechend breiter anzusetzen ist und die Fläche für die
Außengastronomie entsprechend reduziert genehmigt wird.
8. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ihm eine Neufassung der Sondernut-
zungssatzung für Werbeanlagen zur Beschlussfassung vorzulegen, die die-
ser Beschlussfassung entspricht. Insbesondere sind die Maße der hinder-
nisfreien Gehbahn zu beachten.
9. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Regeln für die Schaffung von Außen-
gastronomie auf Parkplätzen („Sitzen statt Parken“) auf alle Bezirke auszu-
weiten.
10. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Anweisung an die Mitarbeitenden
des Ordnungsdienstes zu ändern: Von den beschlossenen Maßen der hin-
dernisfreien Gehbahn werden keine Abweichungen hingenommen. (siehe
dazu Vorlage 2352/2023, Punkt 5
11. Genehmigte bestehende Außengastronomie wird als grundsätzlich zu tole-
rierende Ausnahme angesehen. Hier kann eine geringere freizuhaltende
Gehwegbreite von mindestens 1,50 m geprüft werden.
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich gegen die Stimmen von Die Linke und dem Ausschussvorsitzen-
den Herrn Bauer-Dahm (Bündnis 90/Die Grünen) mit den übrigen Stimmen von 
Bündnis 90/Die Grünen, CDU, SPD und FDP abgelehnt.

II. Abstimmung über den Änderungsantrag über den Änderungsantrag der
SPD Fraktion (AN/0903/2024)
Beschluss: 
Der Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren empfiehlt dem Rat der 
Stadt Köln,  
den Beschluss wie folgt zu ändern und zu ergänzen: 
Punkt 2 soll um folgenden Satz ergänzt werden:  
Wird die Gastronomie fassadenseitig angeordnet, soll geprüft werden, ob ein 
taktiles Leitsystem oder gleichwertige leitende Elemente erforderlich sind, um 
blinden und sehbehinderten Menschen Orientierung zu geben.  
Nach Punkt 5 sollen folgende Punkte 6, 7 und 8 ergänzt werden: 
6. Der Rat beschließt, dass vor der Erteilung einer Genehmigung von Außen-
gastronomie auf Kölner Plätzen zu prüfen ist, ob neue Herausforderungen
für Menschen mit Behinderungen vermieden werden und die Barrierefreiheit
auch durch Maßnahmen wie Leitsysteme sichergestellt ist.
7. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Regeln für die Schaffung von Außen-
gastronomie auf Parkplätzen („Sitzen statt Parken“) auf alle Bezirke auszu-
weiten.
8. Der Rat beauftragt die Verwaltung, dafür zu sorgen, dass die Einhaltung der
hier geschaffenen verbindlichen Vorgaben kontrolliert und Abweichungen
davon geahndet werden.
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich gegen die Stimmen der SPD mit den Stimmen von Bündnis 90/Die 
Grünen, CDU, FDP und Die Linke abgelehnt. 
III. Abstimmung über den Änderungsantrag der FDP Fraktion (AN/0865/2024)
Beschluss: 
Punkt 2 des Beschlusstextes wird wie folgt ergänzt: 
Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der bauli-
chen Gegebenheiten vor Ort zu berücksichtigen und grundsätzlich eine geradli-
nige Gehbahn einzuhalten.  
Falls dies nicht möglich ist, sollte geprüft werden, inwieweit taktile Leitsysteme, 
blinden und sehbehinderten Menschen Orientierung geben können. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich gegen die Stimme von Die Linke mit den Stimmen von Bündnis 
90/Die Grünen, CDU, SPD, und FDP zugestimmt. 
 
IV. Abstimmung über die, um die Änderung aus dem FDP Antrag ergänzte,
Beschlussvorlage der Verwaltung (0428/2024)

Beschluss: 
1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios
„Köln Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die
Außengastronomie zur Kenntnis.
2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie nach Antragstellung und Prü-
fung der Straßentypologie fahrbahnseitig oder fassadenseitig angeordnet
wird. Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und
der baulichen Gegebenheiten vor Ort zu berücksichtigen und grund-
sätzlich eine geradlinige Gehbahn einzuhalten.
Falls dies nicht möglich ist, sollte geprüft werden, inwieweit taktile
Leitsysteme, blinden und sehbehinderten Menschen Orientierung ge-
ben können.
3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das
Grundmaß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu ge-
planten / umgebauten Straßenzügen und mindestens 1,50 m im Bestand
beträgt. Dem Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hin-
zuzufügen. Bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt
der Sicherheitsabstand an der Fassade, siehe Anlage 3.
4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem
Umsetzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen.
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der ver-
bindlichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten.
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich gegen die Stimmen von Die Linke und dem Ausschussvorsit-
zenden Herrn Bauer-Dahm (Bündnis 90/Die Grünen) mit den übrigen Stim-
men von Bündnis 90/Die Grünen, CDU, SPD und FDP zugestimmt. 
__________
Anmerkung:
Frau Glashagen (Volt) hat an der Sitzung nicht teilgenommen.

Anlage 9 Vorabauszug BV Nippes vom 02.05.2024

2617 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 
Herr Rupsch 
Telefon:  (0221) 221-95313 
Fax:   (0221) 221-95447 
E-Mail:  guido.rupsch@stadt-koeln.de 
Datum: 03.05.2024 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 28. Sitzung der 
Bezirksvertretung Nippes  vom 02.05.2024  
öffentlich 
9.2.4 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie  
Hier: verbindliche Vorgaben 
0428/2024 
 
Herr Frank begründet den vorliegenden Änderungsantrag von Grünen, GUT & Klima 
Freunden, Linken und FDP und ändert ihn ab. 
 
Abstimmung über den Änderungsantrag 
 
Beschluss: 
 
Bei der Beschlussvorlage 0428/2024 werden folgende Punkte ergänzt bzw. geändert: 
 
1. Als zusätzlicher Punkt wird ergänzt:  
„Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Beschlüsse der Stadtarbeitsgemeinschaft 
Behindertenpolitik zu prüfen.“  
 
2. Punkt 3 wird geändert:  
von: „…für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu geplan-
ten/umgebauten Straßenzügen …beträgt …“  
auf: „   für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 2,00 m bei neu geplanten/umge-
bauten Straßenzügen …beträgt …“ 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Bei Enthaltung der SPD mehrheitlich gegen die Stimmen von CDU und AfD beschlos-
sen. 
 
Abstimmung über die so geänderte Verwaltungsvorlage: 
 
Anschließend wird über die so geänderte Verwaltungsvorlage abgestimmt und die Be-
zirksvertretung empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen:

Beschluss:  
 
1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln 
Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außengast-
ronomie zur Kenntnis. 
2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie nach Antragstellung und Prüfung der 
Straßentypologie fahrbahnseitig oder fassadenseitig angeordnet wird.  
3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund-
maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 2,00 m bei neu geplanten/umge-
bauten Straßenzügen und mindestens 1,50 m im Bestand beträgt. Dem Grund-
maß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. Bei fassaden-
seitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsabstand an der 
Fassade, siehe Anlage 3. 
4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Umset-
zungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der verbindli-
chen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten. 
6. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Beschlüsse der Stadtarbeitsgemeinschaft 
Behindertenpolitik zu prüfen. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Bei Enthaltung von SPD und AfD einstimmig beschlossen.

Anlage 8, Auszug aus dem Beschlussprotokol BV Kalk 25.04.2024

7279 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 
Frau Brecher 
Telefon: (0221) 221 98313 
Fax:  (0221) 221 98347 
E-Mail: corinna.brecher@stadt-
koeln.de 
Datum: 26.04.2024 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 24. Sitzung der Bezirksvertretung 
Kalk vom 25.04.2024 
öffentlich 
8.2.1 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie  
Hier: verbindliche Vorgaben 
0428/2024 
Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer lässt über den Änderungsantrag der SPD-
Fraktion abstimmen. Änderungen wie der Beschluss der StadtAG Behindertenpolitik! 
Beschluss I: 
 
1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln 
Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außengastrono-
mie 
zur Kenntnis. 
2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie auf Gehwegen grundsätzlich 
fahrbahnseitig angeordnet wird. Eine fassadenseitige Anordnung der Außengast-
ronomie kann ausnahmsweise zugelassen werden, etwa wenn 
bauliche Gegebenheiten einer Orientierung blinder und sehbehinderter 
Menschen entlang der Fassade entgegenstehen. 
Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der 
baulichen Gegebenheiten vor Ort in den Blick zu nehmen und eine geradlinige 
Gehbahn einzuhalten. 
Wird die Gastronomie in Ausnahmefällen fassadenseitig angeordnet, ist 
ein taktiles Leitsystem erforderlich, um blinden und sehbehinderten Menschen 
Orientierung zu geben. 
3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grundmaß 
für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m beträgt. Dem Grundmaß sind die 
Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. 
Die hindernisfreie Gehbahn kann im Ausnahmefall bis auf ein Mindestmaß 
von 1,50 m zuzüglich des Sicherheitsabstandes reduziert werden, wenn keine 
Ausweichflächen (bspw. Parkraum) zur Verfügung stehen und die Sicherheit so-
wie die Leichtigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung der Belange der Barri-
erefreiheit weiterhin sichergestellt sind. 
Bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsab-
stand an der Fassade, siehe Anlage 3.

4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Umset-
zungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der verbindli-
chen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten. 
6. Der Rat beschließt, dass vor der Erteilung einer Genehmigung Platzkonzepte 
zur Gewährleistung der barrierefreien Nutzbarkeit zu erstellen sind, 
beziehungsweise vorhandene zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen 
sind. Die Einhaltung dieser Konzepte soll regelmäßig überprüft werden. 
7. Der Rat beschließt, dass in Straßen und Bereichen mit einer hohen Frequenz 
von Fußgänger*innen im Einzelfall das Mindestmaß der hindernisfreien Geh-
bahn entsprechend breiter anzusetzen ist und die Fläche für die Außengastro-
nomie entsprechend reduziert genehmigt wird. 
8. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ihm eine Neufassung der Sondernutzungs-
satzung für Werbeanlagen zur Beschlussfassung vorzulegen, die dieser Be-
schlussfassung entspricht. Insbesondere sind die Maße der hindernisfreien 
Gehbahn zu beachten. 
9. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Regeln für die Schaffung von Außen-
gastronomie auf Parkplätzen („Sitzen statt Parken“) auf alle Bezirke 
auszuweiten. 
10. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Anweisung an die Mitarbeitenden 
des Ordnungsdienstes zu ändern: Von den beschlossenen Maßen der 
hindernisfreien Gehbahn werden keine Abweichungen hingenommen. 
(siehe dazu Vorlage 2352/2023, Punkt 5). 
11. Genehmigte bestehende Außengastronomie wird als grundsätzlich zu tole-
rierende Ausnahme angesehen. Hier kann eine geringere freizuhaltende 
Gehwegbreite von mindestens 1,50 m geprüft werden. 
 
Abstimmung: 
 
Einstimmig zugestimmt. 
 
Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer lässt über den so geänderten weitergehen-
den Beschluss abstimmen: 
Beschluss II: 
1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln 
Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außengastrono-
mie 
zur Kenntnis. 
2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie auf Gehwegen grundsätzlich 
fahrbahnseitig angeordnet wird. Eine fassadenseitige Anordnung der Außengast-
ronomie kann ausnahmsweise zugelassen werden, etwa wenn 
bauliche Gegebenheiten einer Orientierung blinder und sehbehinderter 
Menschen entlang der Fassade entgegenstehen. 
Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der 
baulichen Gegebenheiten vor Ort in den Blick zu nehmen und eine geradlinige 
Gehbahn einzuhalten. 
Wird die Gastronomie in Ausnahmefällen fassadenseitig angeordnet, ist 
ein taktiles Leitsystem erforderlich, um blinden und sehbehinderten Menschen 
Orientierung zu geben. 
3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grundmaß 
für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m beträgt. Dem Grundmaß sind die 
Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. 
Die hindernisfreie Gehbahn kann im Ausnahmefall bis auf ein Mindestmaß

von 1,50 m zuzüglich des Sicherheitsabstandes reduziert werden, wenn keine 
Ausweichflächen (bspw. Parkraum) zur Verfügung stehen und die Sicherheit so-
wie die Leichtigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung der Belange der Barri-
erefreiheit weiterhin sichergestellt sind. 
Bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsab-
stand an der Fassade, siehe Anlage 3. 
4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Umset-
zungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der verbindli-
chen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten. 
6. Der Rat beschließt, dass vor der Erteilung einer Genehmigung Platzkonzepte 
zur Gewährleistung der barrierefreien Nutzbarkeit zu erstellen sind, 
beziehungsweise vorhandene zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen 
sind. Die Einhaltung dieser Konzepte soll regelmäßig überprüft werden. 
7. Der Rat beschließt, dass in Straßen und Bereichen mit einer hohen Frequenz 
von Fußgänger*innen im Einzelfall das Mindestmaß der hindernisfreien Geh-
bahn entsprechend breiter anzusetzen ist und die Fläche für die Außengastro-
nomie entsprechend reduziert genehmigt wird. 
8. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ihm eine Neufassung der Sondernutzungs-
satzung für Werbeanlagen zur Beschlussfassung vorzulegen, die dieser Be-
schlussfassung entspricht. Insbesondere sind die Maße der hindernisfreien 
Gehbahn zu beachten. 
9. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Regeln für die Schaffung von Außen-
gastronomie auf Parkplätzen („Sitzen statt Parken“) auf alle Bezirke 
auszuweiten. 
10. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Anweisung an die Mitarbeitenden 
des Ordnungsdienstes zu ändern: Von den beschlossenen Maßen der 
hindernisfreien Gehbahn werden keine Abweichungen hingenommen. 
(siehe dazu Vorlage 2352/2023, Punkt 5). 
11. Genehmigte bestehende Außengastronomie wird als grundsätzlich zu tole-
rierende Ausnahme angesehen. Hier kann eine geringere freizuhaltende Geh-
wegbreite von mindestens 1,50 m geprüft werden. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt. 
 
Bei Abwesenheit von Bezirksvertreter Badorf (Die LINKE.).

Anlage 2 Studiobericht Verbindliche Vorgaben

34067 Zeichen

Köln. Gestaltet.
Außengastronomie.
Verbindliche Vorgaben 
Studiobericht vom 14.06. – 24.11.2023
[Dissense und Anmerkungen auf Grundlage der  
Köln. Gestaltet. Studios]
Anlage 2

2
Köln. Gestaltet. | Köln. Gestaltet.
Studio 1: 14. 06. 2023, 14 – 16:00 Uhr 
 Verwaltungsintern:  
Gestaltung X Öffentliche Ordnung /  
Genehmigung 
Studio 2: 14. 06. 2023, 15 – 17:00 Uhr 
 Verwaltung X  Barrierefreiheit / Mobili-
tät  
Studio 3: 15. 06. 2023, 15:30 – 17:30 Uhr 
 Verwaltung X  Gastronomie 
Studio 4: 15. 06. 2023, 18 – 20:00 Uhr 
 Gastronomie X  Barrierefreiheit / 
Mobilität 
Studio 5: 13. 09. 2023, 16 – 20:00 Uhr 
 Gastronomie X  Barrierefreiheit / 
Mobilität 
Studio 6: 09. 10. 2023, 15 – 17:00 Uhr 
 Verwaltungsintern:  
Gestaltung X Öffentliche Ordnung /  
Genehmigung 
Studio 7: 16. 10. 2023, 14 – 16:00 Uhr 
 Gastronomie X  Barrierefreiheit / 
Mobilität 
Studio 8: 20. 10. 2023, 14 – 16:00 Uhr 
 Gastronomie X  Barrierefreiheit / 
Mobilität
T eilnehmende
 Barrierefreiheit / Mobilität
 – Paul Intveen, Arbeitskreis  
barrierefreies Köln 
 – Dr. Günter Bell, Arbeitskreis  
barrierefreies Köln
 – Marie-Theres Meuter, Arbeitskreis  
barrierefreies Köln
 – Anne Grose, Fuß e.V. – Gruppe Köln
 – Mirjam Tomše, 161-2
 – Elisabeth Schneider-Grauvogel, 161-2
 – Nico Rathmann, 682
 – Mehmet Özer, 681-3
 – Ronny Sämann, 664-1
 Gastronomie
 – Maike Block, IG Kölner Gastro
 – Michael Schmidt, Wirtgemeinschaft 
Schaafenstraße e.V.
 – Markus Vogt, Gastro Kwartier Latäng e.V.
 – Wilhelm Wichert, IG-Altstadt
 – Paulina Rduch, Klubkomm
 – Melanie Schwartz-Mechler, DEHOGA 
Nordrhein e.V.
 – Anne Heller, DEHOGA Nordrhein e.V.
 – Timo Knauthe, IHK Köln
Die vorliegende Fassung der verbindlichen Vorgaben beinhaltet 
die Ergebnisse eines Aushandlungsprozesses zwischen den Rollen 
Barrierefreiheit / Mobilität, Gastronomie und Verwaltung zu verbind-
lichen Vorgaben der Außengastronomie. Die Beratung und Modera-
tion von insgesamt acht Terminen („Studios“) hat ein qualifiziertes 
Lotsen-Team übernommen.

3
 Verwaltung
Öffentliche Ordnung / Genehmigung
 – Thomas Frenzke, 323
 – Reiner Stroebelt, 321
 – Manuela Kobsch, 321-3
 – Antonius Krumbach, 630-1
Gestaltung
 – Ulrich Horn, 611-2
 – Michel Poiré, 611-2
 – Hendrik Schwark, 612
 – Timo Gerdes, 611-2
 – Christian Seibel, 61-2
 – François Bernabei, 611-02
 – Dr. Joachim Groth,   
Bürgergemeinschaft Altstadt
 – Iris Schütze,  
Bürgergemeinschaft Altstadt
Lotsen, Moderation  und Dokumentation
 – Katrin Witzel, 61-0
 – Susanne Flau, 61-0
 – Sarah Engel, 61-0
 – Dr. David Sörgel, 301-3
 – Jutta Schiweck-Nitsche, 321-4
 – Oliver Kremershof, Urban Media Project
 – Cornelia Stehling, Urban Media Project
Verbindlichen Vorgaben im Änderungsmodus: Live-Protokoll der Anmerkungen, Dissense und Forderungen

4
Köln. Gestaltet. | Verbindliche Vorgaben Stand 31.10.2023 
A. Vorgaben im Rahmen des Genehmigungs-
verfahrens 
I. Allgemein
1. Flächen für die Außengastronomie müssen sich grundsätzlich vor dem Ort der 
Leistung befinden.
2. Feuerwehrzufahrten und Garagenzufahrten sind dauerhaft und uneingeschränkt 
freizuhalten. Dies umfasst auch Ein- und Zugänge.
3. Fußgängerüberwege, Einmündungen und Kreuzungen sind in einem angemes-
senen Abstand, in der Regel jeweils 5,00 m, bemessen von dem Beginn der 
Furtmarkierung bzw. der Zebrastreifenmarkierung oder einem Bodenleitsystem, 
freizuhalten. 
 
Ziel ist es, einen barrierefreien Übergang und die Übersichtlichkeit des Straßenver-
kehrs sicherzustellen. 
Verbindliche Vorgaben 
Stand 31.10.2023 
Im Text ist stets zunächst die von der Verwaltung vorgelegte Vorgabe 
gesetzt („Verwaltungshaltung“). Insofern seitens der Barrierefreiheit 
/ Mobilität und / oder der Gastronomie ein Dissens zu der spezifi-
schen Vorgabe formuliert wurde, so wurden gemeinsam Lösungsvor-
schläge entwickelt. Insofern der Dissens auf diese Weise nicht gelöst 
werden konnte, wurde der Dissens und sein Absender unterhalb der 
Vorgabe hinterlegt.
Dissens #1: Fahrbahnseitige Anordnung 
 Verwaltung X  Gastronomie
Die Gastronomie fordert weniger als 5m Abstand von Fußgängerüberwe-
gen, Einmündungen und Kreuzungen oder andere Bemessungsgrundlage.
Begründung: Die Regelung führt im Zusammenspiel mit dem Grundsatz 
der grundsätzlichen Anordnung der Außengastronomieflächen an der Stra-
ßenseite dazu, dass insbesondere Eckkneipen keine oder nur noch eine 
sehr begrenzte Fläche genehmigt bekommen könnten.

5
4. Zwischen Außengastronomien unterschiedlicher Betriebe dürfen an den Quersei-
ten nur leicht bewegliche Tische und Stühle stehen, so dass ein schnelles Durch-
kommen von Feuerwehr- und Rettungskräften möglich ist. 
 
Pro Betrieb muss diese Fläche jeweils 50 cm umfassen, so dass sich insgesamt ein 
Durchgang von 1,00 m ergibt. In Straßen, bei denen sich Außengastronomieflächen 
aneinander reihen, die straßenseitig angeordnet sind, ist im Abstand von 50 m ein 
freier Durchgang mit einer Bereite von 1,00 m freizuhalten, so dass eine Querung 
möglich ist. 
5. Existierende Platzkonzepte sind einzuhalten, insbesondere im Hinblick auf die  
barrierefreie Nutzbarkeit des Platzes.
6. Eine Außengastronomie ist genehmigungsfähig ab einer Mindesttiefe der Außen-
gastronomiefläche von mindestens 0,70 m.
II. Außengastronomie auf Gehwegen und Plätzen
7. Folgende Sicherheitsabstände sind einzuhalten: 
 
20 cm sind zwischen einer hindernisfreien Gehbahn und einer Einfriedung bzw. 
einem Gebäude freizuhalten. Dieser Sicherheitsabstand entfällt bei einer aus-
nahmsweise fassadenseitigen Anordnung der Außengastronomie.  
(Näher dazu in Vorgabe 11.) 
 
50 cm sind zwischen Außengastronomie und Fahrbahn mit einem Verkehr über 
T empo 30 km/h und Fahrradwegen einzuhalten.  
30 cm sind zwischen Außengastronomie und Fahrbahn zu ruhendem Verkehr und 
Straßen mit Verkehr bis maximal T empo 30 km/h einzuhalten.  
Gastronomen brauchen Planungssicherheit, daher sollten Ausnahmen 
benannt werden.
Anmerkung 
 Barrierefreiheit / Mobilität
Einverständnis zu Abweichungen von den 5m.  Beschränkung der 5m Regel 
auf Zebrastreifen.
Dissens #2: Sicherheit 
 Verwaltung X  Barrierefreiheit / Mobilität
Die Barrierefreiheit fordert, sofern keine Platzkonzepte vorhanden sind, 
diese zu erstellen. Im Rahmen dieser Festlegungen müssen Querungen 
des Platzes durch Flächen von Außengastronomie möglich und durch 
taktile Elemente erkennbar sein.

6
Köln. Gestaltet. | Verbindliche Vorgaben Stand 31.10.2023 
 
Abweichende Anordnungen sind aufgrund von besonderen Verkehrssituationen 
möglich. Die vorstehenden Sicherheitsabstände zur Fahrbahn sind auch im Fall der 
fassadenseitigen Anordnung der Außengastronomie zwischen der hindernisfreien 
Gehbahn und der Fahrbahn einzuhalten. 
8. Das Grundmaß für die hindernisfreie Gehbahn beträgt mindestens 1,80 m,  
zuzüglich des Sicherheitsabstandes, sofern keine Ausnahme vorliegt. 
 
Die hindernisfreie Gehbahn kann im Ausnahmefall, bei zuvor bestehenden und 
genehmigten Außengastronomien, bis auf ein Mindestmaß von 1,50 m zuzüglich 
des Sicherheitsabstandes reduziert werden, wenn keine Ausweichflächen (bspw. 
Parkraum) zur Verfügung stehen, durch die die Sicherheit sowie die Leichtigkeit 
des Verkehrs unter Berücksichtigung der Belange der Barrierefreiheit sicherge-
stellt sind.  
 
Ferner gilt, dass:
1. der Gehweg bei straßenseitiger Anordnung der Außengastronomie eine 
Gesamtbreite von
a. weniger als 3,00 m, aber mindestens 2,70 m bei einer angrenzenden 
Fahrbahn mit einer Fahrgeschwindigkeit bis maximal 30 km/h,
b. weniger als 3,20 m, aber mindestens 2,90 m bei einer angrenzenden 
Fahrbahn mit einer Fahrgeschwindigkeit über 30 km/h,
aufweist.  
Fassade
50
30
Nebenanlage mindestens 3,20 m 
Nebenanlage mindestens 3,00 m 
>50 cm
>30 cm
30-50 cm 
Sicherheits  abstand
mind. 1,80 m 
Hindernisfreie  
Gehbahn
mind. 70cm 
für Außengastronomie
20 cm 
Sicherheits -
abstand
Regelfall: Das Grundmaß für die hindernisfreie Gehbahn beträgt mindestens 1,80 m, sofern keine Ausnahme vorliegt.

7
Fassade
50
30
Nebenanlage weniger als 3,20 m 
Nebenanlage weniger als 3,00 m 
>50 cm
>30 cm
30-50 cm 
Sicherheits  abstand
mind. 1,80 m 
Hindernisfreie  
Gehbahn
weniger als 70cm 
für Außengastronomie
20 cm 
Sicherheits -
abstand
Fassade
50
30
Nebenanlage weniger 3,20 m, aber mindestens 2,90 m
Nebenanlage weniger 3,00 m, aber mindestens 2,70 m
>50 cm
>30 cm
30-50 cm 
Sicherheits  abstand
mind. 1,50 m 
Hindernisfreie  
Gehbahn
mind. 70cm 
für Außengastronomie
20 cm 
Sicherheits -
abstand
Nutzung von Parkplätzen als Ausweichflächen bei straßenseitiger Anordnung
Ausnahmefall bei zuvor genehmigten Außengastronomien: Wenn keine Ausweichflächen vorhanden sind, Reduktion der hindernisfreien 
Gehbahn auf 1,50m bei straßenseitiger Anordnung
Parkplatz als Ausweichfläche

8
Köln. Gestaltet. | Verbindliche Vorgaben Stand 31.10.2023 
Fassade
50
30
Nebenanlage mindestens 3,00 m 
Nebenanlage mindestens 2,80 m 
>50 cm
>30 cm
30-50 cm 
Sicherheits  abstand
mind. 1,80 m 
Hindernisfreie  
Gehbahn
mind. 70cm 
für Außengastronomie
20 cm 
Sicherheits -
abstand entfällt
Oder
2. der Gehweg bei ausnahmsweise fassadenseitiger Anordnung der  
Außengastronomie eine Gesamtbreite von
a. weniger als 2,80 m, aber mindestens 2,50 m bei einer angrenzenden 
Fahrbahn mit einer Fahrgeschwindigkeit bis maximal 30 km/h,
b. weniger als 3,00 m, aber mindestens 2,70 m bei einer angrenzenden 
Fahrbahn mit einer Fahrgeschwindigkeit über 30 km/h,
aufweist.
Fassade
50
30
Nebenanlage weniger als 3,00 m 
Nebenanlage weniger als 2,80 m 
>50 cm
>30 cm
30-50 cm 
Sicherheits  abstand
weniger als 70cm 
für Außengastronomie
mind. 1,80 m 
Hindernisfreie  
Gehbahn
Parkplatz als Ausweichfläche
Ausnahmsweise fassadenseitige Anordnung
Nutzung von Parkplätzen als Ausweichflächen bei ausnahmsweise fassadenseitiger Anordnung

9
Dissens #4: Hindernisfreie Gehbahn 
 Verwaltung X  Gastronomie
Die Gastronomie fordert: Die Flächen für taktile Orientierungsmöglich-
keiten durch zusätzliche Elemente soll bei dem Grundmaß für eine hinder-
nisfreie Gehbahn mitberücksichtigt werden, sodass sich dadurch nicht 
die gastronomisch bespielbare Fläche verkleinert. 
Begründung: Die Stadt muss die Grundvoraussetzungen für die Barriere-
freiheit schaffen, so dass die Flächen für Gastronomie nicht verkleinert 
werden.
Dissens #3: Hindernisfreie Gehbahn 
 Verwaltung X  Gastronomie
Die Gastronomie fordert den Verzicht auf Sicherheitsabstände für Gas-
tronomieflächen, die in der Vergangenheit genehmigt wurden bei einem 
Mindestmaß der Gehbahn von 1,50m.
Die Ausnahme muss sich auf einen Straßenzug beziehen, bei dem im 
Bestand Außengastronomie bereits besteht/bestand. Ist 1,50 m in einem 
Straßenzug festgelegt worden, so gilt das auch für neu hinzukommende 
Betriebe in diesem Abschnitt (Gleichbehandlungsgrundsatz).
Fassade
50
30
Nebenanlage weniger als 3,00 m, aber mindestens 2,70 m
Nebenanlage weniger als 2,80 m, aber mindestens 2,50 m
>50 cm
>30 cm
30-50 cm 
Sicherheits  abstand
mind. 1,50 m 
Hindernisfreie  
Gehbahn
mind. 70cm 
für Außengastronomie
20 cm 
Sicherheits -
abstand entfällt
Ausnahmefall bei zuvor genehmigten Außengastronomien: Wenn keine Ausweichflächen vorhanden sind, Reduktion der hindernisfreien 
Gehbahn auf 1,50m bei ausnahmsweise fassadenseitiger Anordnung

10
Köln. Gestaltet. | Verbindliche Vorgaben Stand 31.10.2023 
9. In Straßen und Bereichen mit einer hohen Frequenz von Fußgängerinnen und 
Fußgängern, ist im Einzelfall das Mindestmaß der hindernisfreien Gehbahn ent-
sprechend breiter anzusetzen und die Fläche für die Außengastronomie wird ent-
sprechend reduziert genehmigt. 
 
Ein Beispiel für eine solche Straßen ist etwa die Schildergasse, die Flächen für 
Außengastronomien dürfen nicht dazu führen, dass ein reibungsloser Ablauf des 
Fußverkehrs gefährdet wird.
Anmerkung 
  Barrierefreiheit / Mobilität
Weitere Beispiele für solche Straßen sind etwa die Schildergasse, die 
Severinstraße, die Venloer Straße, die Neusser Straße oder die Kalker 
Hauptstraße.
Forderung 
 Gastronomie +  Barrierefreiheit / Mobilität
Es braucht in allen Bezirken Beschlüsse, die Ausweichflächen auf Park-
plätzen ermöglichen („Sitzen statt Parken“). Die Verwaltung soll entspre-
chende Beschlussvorlagen einbringen.
Forderung 
  Barrierefreiheit / Mobilität
Die hindernisfreie Gehbahn darf auch nicht etwa durch Ascheimer ver-
sperrt sein.
Dissens vgl. #4: Hindernisfreie Gehbahn 
 Verwaltung X  Gastronomie
Verweis auf Seite 9
Die Gastronomie fordert: Die Flächen für taktile Orientierungsmöglich-
keiten durch zusätzliche Elemente soll bei dem Grundmaß für eine hinder-
nisfreie Gehbahn mitberücksichtigt werden, sodass sich dadurch nicht die 
gastronomisch bespielbare Fläche verkleinert.

11
10. Außengastronomie muss einen angemessenen Abstand zum Stadtmobiliar einhal-
ten, sodass dessen Funktion weiterhin gewährleistet ist. In der Regel beträgt der 
Abstand 1,50 m. Bei einem Unterflurhydranten ist ein Abstand im Umkreis von 2 m 
einzuhalten. 
 
Zum Stadtmobiliar zählen beispielsweise Bänke, Werbeanlagen (die der Werbenut-
zungssatzung unterliegen), Fahrradständer, Abfallbehälter und Parkscheinautoma-
ten. Eine ungehinderte Bewirtschaftung und Nutzung muss sichergestellt werden.  
 
Wenn die Nutzung und Bewirtschaftung sichergestellt und sich aus der Lage des 
Mobiliars keine Störung ergibt, können die 1,50 m, bzw. 2 m unterschritten werden. 
Ferner muss kurzfristig ein Arbeitsraum sichergestellt werden, wenn im Störungsfall 
an Versorgungsschränken oder Unterflurhydranten gearbeitet werden muss. Auf 
Versorgungsschränken darf keine Ablage von Gegenständen und Getränken erfol-
gen. Eine Abdeckung oder Verkleidung dieser ist nicht zulässig.
11. Die Außengastronomie auf Gehwegen ist grundsätzlich fahrbahnseitig anzu-
ordnen. Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der 
bau lichen Gegebenheiten vor Ort in den Blick zu nehmen und eine geradlinige 
Gehbahn einzuhalten. 
Eine fassadenseitige Anordnung der Außengastronomie kann ausnahmsweise 
zugelassen werden, wenn auch bauliche Gegebenheiten einer Orientierung blinder 
und sehbehinderter Menschen entlang der Fassade entgegenstehen. Dies ist ins-
besondere der Fall, wenn:
• der Fassadenverlauf keine geradlinige Flucht aufweist und die dadurch zwi-
schen Fassade und Gehbahn bestehenden Rücksprünge für die Außengastro-
nomie ausreichend breit sind,
• die Gehbahn nicht parallel zur Fassade verläuft und der dadurch zwischen 
Fassade und Gehbahn bestehende Bereich für die Außengastronomie aus-
reichend bemessen ist, oder
• Warenauslagen und Werbeschilder vor Ladenlokalen dazu führen, dass ein 
geradliniger Verlauf der hindernisfreien Gehbahn an der Fassade ohnehin 
nicht möglich ist.
Dissens #5: Sicherheit 
 Verwaltung X  Gastronomie
Die Gastronomie fordert anstelle des Verbots von Mobiliar im Radius von 
2 m um einen Unterflurhydranten, die Erlaubnis von leicht beweglichem 
Mobiliar. 
Begründung: Zugänge können auch bei einem geringeren Radius zügig 
freigeräumt werden.

12
Köln. Gestaltet. | Verbindliche Vorgaben Stand 31.10.2023 
Dissens #6: Fahrbahnseitige Anordnung 
 Verwaltung X  Gastronomie
Die Gastronomie fordert statt einer grundsätzlich fahrbahnseitigen, eine 
grundsätzlich fassadenseitige Anordnung. 
Begründung:
• Fassade als taktiles Leitsystem wird durch Warenauslagen, abgestellte 
Fahrräder und insbesondere durch die Erlaubnis von Bänken vor Laden-
lokalen konterkariert. Von einer geradlinigen Gehbahn kann deshalb nicht 
ausgegangen werden.
• Fahrbahnseitige Anordnung führt zu Kreuzungen des Servicepersonals 
auf Gehwegen.
• Die grundsätzliche fassadenseitige Anordnung führt außerdem zu 
einer Weiternutzung der festinstallierten Markisen und erleichtert das 
Freihalten der Sicherheitsabstände an Fußgängerüberwegen und 
Straßenkreuzungen.
Anmerkung 
 Verwaltung 
Bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen Kinder mit dem Fahrrad 
auf dem Gehweg fahren. Bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen 
sie den Gehweg noch benutzen. 
 Es muss sichergestellt sein, dass entlang der Fläche für die Außengastronomie eine 
Orientierungsmöglichkeit für blinde und sehbehinderte Menschen besteht. 
 
Diese Orientierung kann z.B. durch Pflanzelemente an der Kopfseite der Außen-
gastronomiefläche hergestellt werden. Weitere Kriterien dieser Elemente sind eine 
lineare, durchgehende Aufstellung an der Querseite und eine bodennahe Ausführung 
des Elements. In Längsrichtung, parallel zur Fassade kann eine Orientierungsmög-
lichkeit vermieden werden.
Dissens vgl. #4: Hindernisfreie Gehbahn 
 Verwaltung X  Gastronomie
Verweis auf Seite 9
Die Gastronomie fordert: Die Flächen für taktile Orientierungsmöglich-
keiten durch zusätzliche Elemente soll bei dem Grundmaß für eine hinder-
nisfreie Gehbahn mitberücksichtigt werden, sodass sich dadurch nicht die 
gastronomisch bespielbare Fläche verkleinert.

13
Ist ein Radweg vorhanden und baulich von der Fahrbahn getrennt, dürfen 
ihn auch Kinder unter acht Jahren benutzen. Ein Elternteil oder eine 
andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter 
acht Jahren auf dem Gehweg begleiten.
Dissens #7: T aktiles Leitsystem
 Verwaltung X  Barrierefreiheit / Mobilität
Wird die Gastronomie in den beschriebenen Ausnahmefällen fassaden-
seitig angeordnet, ist ein taktiles Leitsystem erforderlich, um blinden und 
sehbehinderten Menschen Orientierung zu geben: Bestehende Rück-
sprünge sind zu überbrücken; Gehbahnen, die nicht parallel zur Fassade 
verlaufen, sind taktil zu gestalten.
Hinweis: Taktile Elemente sollen im öffentlichen Straßenraum unabhängig 
von der Anordnung der Gastronomieflächen vorhanden sein. Grundsätzlich 
braucht es einen Zeitplan und ein Verfahren, wie der öffentliche Straßen-
raum – wo erforderlich – mit taktilen und visuellen Leitlinien nachgerüstet 
wird.
Anmerkung 
 Verwaltung
Gegenstand der Bearbeitung sind erstmal die Regeln für die Genehmi-
gung von Flächen für die Außengastronomie und es braucht sicherlich 
noch weitere Beschlüsse und Maßnahmen zur Umsetzung der Barriere-
freiheit im gesamten öffentlichen Raum. 
Durch zusätzliche taktile Elemente wird der öffentliche Raum verstellt, 
optisch eingeengt, privatisiert und verliert somit an Offenheit, Orientie-
rung, Übersichtlichkeit und Sicherheit und widerspricht der Leichtigkeit 
des Verkehrs.

14
Köln. Gestaltet. | Verbindliche Vorgaben Stand 31.10.2023 
12. Die Flächen der Außengastronomie dürfen sich nicht durch Aufbauten gegenüber 
dem öffentlichen Raum abgrenzen oder sich diesem entziehen. Davon ausgenom-
men sind Elemente, die zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Herstellung 
der Barrierefreiheit von der Erlaubnisbehörde genehmigt wurden. 
 
Es gelten die Regeln gemäß § 2 Sondernutzungssatzung der Stadt Köln.
III. Außengastronomie auf Parkplätzen
13. Folgende Sicherheitsabstände sind einzuhalten: 50 cm sind zwischen Außengast-
ronomie und Fahrbahn mit einem Verkehr über T empo 30 km/h und Fahrradwegen 
einzuhalten. 30 cm sind zwischen Außengastronomie und Fahrbahn zu parkenden 
Fahrzeugen und Straßen mit Verkehr bis maximal T empo 30 km/h einzuhalten. 
B. Nebenbestimmungen in der jeweiligen 
Sondernutzungserlaubnis
I. Allgemein - Grundregel
1. Alle eingebrachten Gegenstände müssen sich vollständig und jederzeit innerhalb 
des in der Genehmigung gekennzeichneten Bereichs befinden.
Dissens #8: Wetterschutz-Elemente 
 Verwaltung X  Gastronomie
Wetterschutz-Elemente sollen nicht grundsätzlich ausgeschlossen 
werden.
Begründung:
• Als gestalterisches Thema, können Wetterschutz-Elemente nicht Teil der 
Nebenbestimmungen sein.
• Wetterschutz-Elemente tragen zur Atmosphäre bei und werden bei wach-
senden klimatischen Veränderungen und wachsender Nachfrage nach 
Außengastronomie außerhalb der Sommerjahreszeit notwendig für den 
Schutz von Gästen und Personal bei Starkwetterereignissen und Kälte.
• Sie bilden außerdem einen akustischen Schutz für Anwohnende.
Dissens vgl. #4: Hindernisfreie Gehbahn 
 Verwaltung X  Gastronomie
Verweis auf Seite 9
Die Gastronomie fordert: Die Flächen für taktile Orientierungsmöglich-
keiten durch zusätzliche Elemente soll bei dem Grundmaß für eine hinder-
nisfreie Gehbahn mitberücksichtigt werden, sodass sich dadurch nicht die 
gastronomisch bespielbare Fläche verkleinert.

15
2. Die notwendigen Sicherheitsabstände, Rettungswege und Rettungsgassen müs-
sen bei der Anordnung der Gegenstände jederzeit gewährleistet werden. Durch-
gänge sind von Gegenständen freizuhalten.
3. Durch die Gegenstände darf der Verkehr (insbesondere durch Beeinträchtigungen 
der Sicht oder mangelnde Standsicherheit) nicht gefährdet werden; hierzu dürfen 
die Gegenstände (mit Ausnahme von Sonnenschirmen) nicht höher als 1,50 m sein. 
Es ist untersagt, oberirdische (und insbesondere stromführende) Leitungen zu ver-
legen. 
 
Zu 3. Bei ausnahmsweise fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie (A. 
11.): Die Außengastronomie ist mit taktilen Elementen zur Gehbahn abzugrenzen
4. Stuhlrücken dürfen nicht in Richtung einer Geh- oder Fahrbahn gestellt werden.
5. T echnische Einbauten im öffentlichen Straßenland (insbesondere Wasserschieber, 
Schachtabdeckungen und Abflüsse) dürfen nicht verdeckt oder überbaut werden. 
Eine ungehinderte Bewirtschaftung und Nutzung sowie Arbeitsraum muss auch 
kurzfristig im Störungsfall sichergestellt werden.
II. Außengastromie auf Parkplätzen
6. Bei Straßen, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h übersteigt: 
Es müssen während des genehmigten Zeitraums lösbare Poller in einem Abstand 
von maximal 1,5 m parallel zur Fahrbahn gesetzt werden.
7. Alternativ: 
Podeste sind nur mit angebrachtem Geländer in einer Höhe von 0,90 m und 
Zwischenholmen mit einem maximalen Abstand von 1,50 m zueinander geneh-
migungsfähig. Lösbare Poller sind in diesem Fall entbehrlich. Zwischen Außen-
gastronomien unterschiedlicher Betriebe müssen an den Querseiten der Podeste 
Durchgänge zwischen den Geländern von einer Breite von mindestens 1,00 m 
(jeweils 0,50 m pro Betrieb) freigehalten werden.  
 
Podeste dürfen mit der zum Straßenverkehr gerichteten Längsseite nicht in die ein-
zuhaltenden Sicherheitsabstände hineinragen.
Dissens vgl. #6: Fahrbahnseitige Anordnung 
 Verwaltung X  Gastronomie
Verweis auf Seite 12
Die Gastronomie fordert statt einer grundsätzlich fahrbahnseitigen, eine 
grundsätzlich fassadenseitige Anordnung.

16
Köln. Gestaltet. | Verbindliche Vorgaben Stand 31.10.2023 
8. Bei Bedarf nach Einschätzung des Fachamts: 
Die Fläche der Außengastronomie ist optisch gegenüber der Fahrbahn und dem 
benachbarten Parkraum mit gelber Markierung zu begrenzen.
9. Werden mehrere Podeste nebeneinander aufgebaut: 
Es dürfen zwischen mehreren aneinandergrenzenden Podesten keine Lücken ent-
stehen. Podeste müssen niveaugleich mit der angrenzenden Nebenanlage (insb. 
Bordsteinkante) hergestellt werden. Podeste dürfen nicht mit dem Untergrund, 
Bordstein verschraubt oder anderweitig verbunden werden.
C. Allgemeine Hinweise
III. Allgemein
1. Werbeträger dürfen erlaubnisfrei nur entsprechend der Sondernutzungssatzung 
aufgestellt werden. Es bleibt vorbehalten, auf ordnungsrechtlicher Grundlage wei-
tere Einschränkungen festzulegen.
2. Sonnenschirme und Markisen müssen einen Abstand von 1,50 m zu Kronen 
und Stämmen von durch die Kölner Baumschutzsatzung geschützten Bäumen 
einhalten.
3. Nach Ablauf der Genehmigung hat der Betreiber die Außengastronomieflächen 
schadenfrei und im ursprünglichen Zustand an die Stadt Köln zu übergeben. Für 
Schäden am Bodenbelag kommt der Betreiber auf.
4. Vor Gewerbebetrieben, die unter das Nichtraucherschutzgesetz NRW fallen, sind 
geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen von rauchenden Gästen 
aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren. 
 
Offene sandgefüllte Plastikeimer oder ähnliches sind nicht gestattet. Wenn Stand-
Aschenbecher zum Einsatz kommen, sind diese gemäß den Planungsgrundsätzen 
des Gestaltungshandbuches schlicht im Design, von robuster Qualität und bevor-
zugt in der Farbe anthrazit oder DB 703 zu gestalten.
5. Sonnenschirme auf der Fläche der Außengastronomie müssen das Lichtraumprofil 
einhalten, welches eine lichte Höhe von mind. 2,50 m im Traufbereich vorsieht (§ 2 
Abs. 1 Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse Gebühren für Sondernutzungen an 
öffentlichen Straßen)

17

18
Köln. Gestaltet. | Allgemeine Anmerkungen 
Allgemeine Anmerkungen 
Über den Regeltext hinausgehend haben sich über die Studios  
Aspekte herauskristallisiert, die im Folgenden festgehalten werden.
Dissens #A: Prozess
 Verwaltung X  Gastronomie +   Barrierefreiheit / Mobilität
Dissense sollen ausschließlich über die Politik entschieden werden.
Forderung 
  Barrierefreiheit / Mobilität
Änderung der Sondernutzungssatzung für Werbeanlagen, um eine  
hindernisfreie Gehbahn zu gewährleisten 
Formulierungsvorschlag: 
Keiner Erlaubnis bedürfen:
Werbeanlagen und Warenauslagen, die nur vorübergehend (tage- und 
stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Bindung mit einer 
baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden 
und nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen, wenn eine 
Restgehwegbreite von mindestens 1,80 m zuzüglich der definierten Sicher-
heitsabstände - je nach Straßensituation – gesichert ist.
Forderung 
 Gastronomie 
An abschließender juristischer Prüfung soll festgehalten werden.
Der Beschluss „Sitzen statt Parken“ sowie die Forderung, insgesamt die 
Gehwege mit taktilen Elementen zu orientieren, müssen in alle Bezirks-
vertretungen eingebracht werden.

19

20
Köln. Gestaltet. | Anhang 
Anhang 
Nachgetragene Anmerkungen von Paul Intveen und Dr. Günter Bell, 
Arbeitskreis Barrierefreies Köln, eingegangen am 13. November 
2023
1 
Köln. Gestaltet. Außengastronomie. 
Verbindliche Vorgaben, Stand 31.10.2023 
 
Anmerkungen von Paul Intveen und Dr. Günter Bell, AK Barrierefreies Köln 
 
Teil 1 
A. Vorgaben im Rahmen des Genehmigungsverfahrens 
I. Allgemein 
 
5.  
Existierende Platzkonzepte sind einzuhalten, insbesondere im Hinblick auf die 
barrierefreie Nutzbarkeit des Platzes. 
Dissens # 2: Sicherheit: 
Vorschlag für Neuformulierung: 
5. Sind Platzkonzepte vorhanden, die die barrierefreie Nutzbarkeit 
des Platzes gewährleisten, sind diese einzuhalten. 
Sofern keine Platzkonzept vorhanden ist, oder vorhandene die 
barrierefreie Nutzbarkeit des Platzes nicht gewährleisten, sind diese 
vor Erteilung der Genehmigung zu erstellen. 
 
II. Außengastronomie auf Gehwegen und Plätzen 
Anmerkung: Wir regen an, die verschiedenen Gehwegprofile durch 
Abbildungen zu erläutern. In den Abbildungen sind auch die taktilen 
Elemente darzustellen. 
 
11. 
Diese Orientierung kann z.B. durch Pflanzelemente an der Kopfseite der 
Außengastronomiefläche hergestellt werden. Weitere Kriterien dieser Elemente 
sind eine lineare, durchgehende Aufstellung an der Querseite und eine 
bodennahe Ausführung des Elements. In Längsrichtung, parallel zur Fassade 
kann eine Orientierungsmöglichkeit vermieden werden. 
Vorschlag für Neuformulierung: 
Diese Orientierung kann z.B. durch Pflanzelemente an der Kopfseite 
der Außengastronomiefläche hergestellt werden. Bei der Gestaltung 
der Pflanzelemente ist auf eine bodennahe und optisch 
kontrastreich gestaltete Ausführung zu achten. 
Sind die Tischen linear und durchgehend aufgestellt, kann an der 
Querseite, also in Längsrichtung parallel zur Fassade, grundsätzlich 
auf eine gesonderte taktile Führung verzichtet werden.

212 
Blinde und Sehbehinderte sollen den Bereich der Außengastro 
sicher erkennen und an ihm vorbei gehen können. 
 
B. Nebenbestimmungen in der jeweiligen 
Sondernutzungserlaubnis 
I. Allgemein - Grundregeln 
 
3. 
Durch die Gegenstände darf der Verkehr (insbesondere durch 
Beeinträchtigungen der Sicht oder mangelnde Standsicherheit) nicht gefährdet 
werden; hierzu dürfen die Gegenstände (mit Ausnahme von Sonnenschirmen) 
nicht höher als 1,50 m sein. Es ist untersagt, oberirdische (und insbesondere 
stromführende) Leitungen zu verlegen. 
Zu 3. Bei ausnahmsweise fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie 
(A. 11.): Die Außengastronomie ist mit taktilen Elementen zur Gehbahn 
abzugrenzen. 
Anmerkung: Bitte Missverständnis vermeiden, als sei die 
Außengastronomie nur bei ausnahmsweise fassadenseitiger 
Anordnung der Außengastronomie mit taktilen Elementen zur 
Gehbahn abzugrenzen. 
 
Teil 2 
Allgemeine Anmerkungen 
 
Dissens 
Barrierefreiheit und Gastronomie / Verwaltung 
Keine Abschichtung des Prozesses. 
Keine Entscheidung über bestehende Dissense in der Verwaltungsspitze, 
sondern wie besprochen in der Politik. 
Begründung: Wir haben begründete Zweifel, dass man so Dissense 
zwischen Verwaltung und Gastronomie regeln kann. 
Vorschlag für Neuformulierung: 
Dissens 
Barrierefreiheit und Gastronomie / Verwaltung 
Keine Abschichtung des Prozesses. 
Die abschließende Entscheidung über die grundlegenden Festlegungen 
zur zukünftigen Gestaltung der Außengastronomie soll durch die 
politischen Gremien erfolgen. 
2 
Blinde und Sehbehinderte sollen den Bereich der Außengastro 
sicher erkennen und an ihm vorbei gehen können. 
 
B. Nebenbestimmungen in der jeweiligen 
Sondernutzungserlaubnis 
I. Allgemein - Grundregeln 
 
3. 
Durch die Gegenstände darf der Verkehr (insbesondere durch 
Beeinträchtigungen der Sicht oder mangelnde Standsicherheit) nicht gefährdet 
werden; hierzu dürfen die Gegenstände (mit Ausnahme von Sonnenschirmen) 
nicht höher als 1,50 m sein. Es ist untersagt, oberirdische (und insbesondere 
stromführende) Leitungen zu verlegen. 
Zu 3. Bei ausnahmsweise fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie 
(A. 11.): Die Außengastronomie ist mit taktilen Elementen zur Gehbahn 
abzugrenzen. 
Anmerkung: Bitte Missverständnis vermeiden, als sei die 
Außengastronomie nur bei ausnahmsweise fassadenseitiger 
Anordnung der Außengastronomie mit taktilen Elementen zur 
Gehbahn abzugrenzen. 
 
Teil 2 
Allgemeine Anmerkungen 
 
Dissens 
Barrierefreiheit und Gastronomie / Verwaltung 
Keine Abschichtung des Prozesses. 
Keine Entscheidung über bestehende Dissense in der Verwaltungsspitze, 
sondern wie besprochen in der Politik. 
Begründung: Wir haben begründete Zweifel, dass man so Dissense 
zwischen Verwaltung und Gastronomie regeln kann. 
Vorschlag für Neuformulierung: 
Dissens 
Barrierefreiheit und Gastronomie / Verwaltung 
Keine Abschichtung des Prozesses. 
Die abschließende Entscheidung über die grundlegenden Festlegungen 
zur zukünftigen Gestaltung der Außengastronomie soll durch die 
politischen Gremien erfolgen.

22
Köln. Gestaltet. | Anhang 
3 
Begründung: Die grundlegenden Festlegungen zur zukünftigen 
Gestaltung der Außengastronomie sind für die Stadtgesellschaft 
von großer Bedeutung. Eine Entscheidung allein im Stadtvorstand 
wird dem nicht gerecht. 
 
Anmerkung Öffentliche Ordnung (32): 
Die Änderung der Sondernutzungssatzung ist aktuell in der Mitzeichnung und 
sieht andere Maße vor. 
Anmerkung: Wir bitten vor der abschließenden Beratung im 
Konsultationskreis um Information über die vorgesehenen Maße. 
 
Teil 3 
Erste Auswertung 
 
Zwischen Barrierefreiheit und Gastronomie (und Stadt) lassen sich drei 
Zielkonflikte ausmachen: 
• Die Größe der Fläche (vgl. Dissens #1, #3, #5) 
• Die Anordnung der Fläche: Fassaden oder fahrbahnseitig (vgl. Dissens 
#6) 
• Die Gestaltung der taktilen Elemente (vgl. Dissens #4, #7, #8) 
Bitte berichtigen: Alle genannten Dissense sind Dissense zwischen 
Verwaltung und Gastronomie. 
 
Über diese Konflikte hinaus konnten Grundsatzthemen gehoben werden: 
• Vollzugsproblem und schwarze Schaf 
Bitte präzisieren: 
Was nützen die schönsten Vorgaben, wenn denn die 
Mitarbeiter*innen des Verkehrsdienstes der Stadt Köln angewiesen 
sind, „bei einem normal frequentierten Gehweg“ erst dann eine 
Behinderung zu erkennen, wenn der verbleibende Durchgang 
schmaler als 1,20m ist? Und wenn denn das Fußgängeraufkommen 
geringer ist, auch bei noch schmaleren Durchlässen nicht 
einschreiten? 
So nachzulesen in der Beantwortung der schriftlichen Anfrage der 
Fraktion Die Linke. aus der Sitzung des Verkehrsausschusses vom 
25.04.2023 betr. "Zugeparkte Gehwege nicht weiter tolerieren – 
Bremer Urteil richtungsweisend auch für Köln", AN/0525/2023 
https://ratsinformation.stadt-
koeln.de/getfile.asp?id=943619&type=do 
3 
Begründung: Die grundlegenden Festlegungen zur zukünftigen 
Gestaltung der Außengastronomie sind für die Stadtgesellschaft 
von großer Bedeutung. Eine Entscheidung allein im Stadtvorstand 
wird dem nicht gerecht. 
 
Anmerkung Öffentliche Ordnung (32): 
Die Änderung der Sondernutzungssatzung ist aktuell in der Mitzeichnung und 
sieht andere Maße vor. 
Anmerkung: Wir bitten vor der abschließenden Beratung im 
Konsultationskreis um Information über die vorgesehenen Maße. 
 
Teil 3 
Erste Auswertung 
 
Zwischen Barrierefreiheit und Gastronomie (und Stadt) lassen sich drei 
Zielkonflikte ausmachen: 
• Die Größe der Fläche (vgl. Dissens #1, #3, #5) 
• Die Anordnung der Fläche: Fassaden oder fahrbahnseitig (vgl. Dissens 
#6) 
• Die Gestaltung der taktilen Elemente (vgl. Dissens #4, #7, #8) 
Bitte berichtigen: Alle genannten Dissense sind Dissense zwischen 
Verwaltung und Gastronomie. 
 
Über diese Konflikte hinaus konnten Grundsatzthemen gehoben werden: 
• Vollzugsproblem und schwarze Schaf 
Bitte präzisieren: 
Was nützen die schönsten Vorgaben, wenn denn die 
Mitarbeiter*innen des Verkehrsdienstes der Stadt Köln angewiesen 
sind, „bei einem normal frequentierten Gehweg“ erst dann eine 
Behinderung zu erkennen, wenn der verbleibende Durchgang 
schmaler als 1,20m ist? Und wenn denn das Fußgängeraufkommen 
geringer ist, auch bei noch schmaleren Durchlässen nicht 
einschreiten? 
So nachzulesen in der Beantwortung der schriftlichen Anfrage der 
Fraktion Die Linke. aus der Sitzung des Verkehrsausschusses vom 
25.04.2023 betr. "Zugeparkte Gehwege nicht weiter tolerieren – 
Bremer Urteil richtungsweisend auch für Köln", AN/0525/2023 
https://ratsinformation.stadt-
koeln.de/getfile.asp?id=943619&type=do

234 
Daher: Spätestens mit dem Inkrafttreten der verbindlichen 
Vorgaben für die Außengastronomie ist die oben zitierte Anweisung 
an die Mitarbeiter*innen der Stadt entsprechend zu ändern.

Anlage 15 Vorabauszug Wirtschaftsausschuss vom 06.06.2024

1908 Zeichen

Anlage 15 
 
Geschäftsführung  
Wirtschaftsausschuss 
Herr Oster 
Telefon: (0221) 221 32488 
E-Mail: jan.oster@stadt-koeln.de 
Datum: 10.06.2024 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 24. Sitzung des 
Wirtschaftsausschusses  vom 06.06.2024  
öffentlich 
1.1 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie  
Hier: verbindliche Vorgaben 
0428/2024 
 
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen (ergänzt 
um die Änderungen aus dem Antrag der FDP AN/0866/224): 
Beschluss: 
1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln 
Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außengast-
ronomie zur Kenntnis. 
2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie nach Antragstellung und Prüfung 
der Straßentypologie fahrbahnseitig oder fassadenseitig angeordnet wird.  
Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der bauli-
chen Gegebenheiten vor Ort zu berücksichtigen und grundsätzlich eine geradli-
nige Gehbahn einzuhalten.  
Falls dies nicht möglich ist, sollte geprüft w erden, inw iew eit taktile Leitsysteme, 
blinden und sehbehinderten Menschen Orientierung geben können. 
 
3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund-
maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu geplanten / 
umgebauten Straßenzügen und mindestens 1,50 m im Bestand beträgt. Dem 
Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. Bei fas-
sadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsabstand 
an der Fassade, siehe Anlage 3. 
4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Um-
setzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen.

5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der verbind-
lichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 20 Vorabauszug AVR vom 17.06.2024

2163 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss Allgemeine Verwaltung 
und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales 
Frau Siemon 
Telefon: (0221) 221 25001 
Fax:  (0221) 221 22026 
E-Mail: 11-Gremien@stadt-koeln.de 
Datum: 24.06.2024 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses 
Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
vom 17.06.2024  
öffentlich 
10.1 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie  
Hier: verbindliche Vorgaben 
0428/2024 
Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen /Vergabe /Internatio-
nales empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen (ergänzt um die Änderungen 
aus dem Antrag der FDP AN/0866/224, Beschluss wie im Wirtschaftsaus-
schuss): 
Beschluss: 
1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln 
Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außengast-
ronomie zur Kenntnis. 
2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie nach Antragstellung und Prüfung 
der Straßentypologie fahrbahnseitig oder fassadenseitig angeordnet wird.  
Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der bauli-
chen Gegebenheiten vor Ort zu berücksichtigen und grundsätzlich eine geradli-
nige Gehbahn einzuhalten.  
Falls dies nicht möglich ist, sollte geprüft w erden, inw iew eit taktile Leitsysteme, 
blinden und sehbehinderten Menschen Orientierung geben können. 
 
3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund-
maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu geplante n / 
umgebauten Straßenzügen und mindestens 1,50 m im Bestand beträgt. Dem 
Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. Bei fas-
sadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsabstand 
an der Fassade, siehe Anlage 3.

4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Um-
setzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der verbind-
lichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Gegen die Stimme der Fraktion die Linke wird beschlossen.

Anlage 5, Auszug Beschlussprotokoll Sitzung StadtAG Behindertenpolitik 11.04.2024

24421 Zeichen

Geschäftsführung  
Stadtarbeitsgemeinschaft 
Behindertenpolitik 
Herr Burghof-Parkin 
Telefon: (0221) 221-22822 
Fax:  (0221) 221-29166 
E-Mail: thiemo.burghof-parkin@stadt-
koeln.de 
Datum: 12.04.2024 
(Vorab-)Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sondersitzung der 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik vom 11.04.2024 
öffentlich 
 1.1 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie  
Hier: verbindliche Vorgaben 
0428/2024 
Änderungsantrag der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik zur 
Vorlage 0428/2024  
hier: Antrag der stimmberechtigten Mitglieder Paul Intveen und Ellen 
Kuhn 
 
 
I. Abstimmung über den Änderungsantrag der Stadtarbeitsgemeinschaft Behin- 
dertenpolitik (der Punkt 11 wurde in der laufenden Sitzung durch die stimmbe- 
rechtigten Mitglieder der Behindertenorganisationen und –selbsthilfegruppen 
mündlich ergänzt):  
 
Beschluss: 
 
Die stimmberechtigten Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
empfehlen dem Rat der Stadt Köln wie folgt zu beschließen (Änderungen sind fett im 
Text markiert, der Punkt 11 wurde in der Sitzung durch die stimmberechtigten Mitglie- 
der der Behindertenorganisationen und –selbsthilfegruppen mündlich ergänzt): 
 
 
1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln 
Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außen- 
gastronomie zur Kenntnis.  
2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie auf Gehwegen grundsätzlich 
fahrbahnseitig angeordnet wird. Eine fassadenseitige Anordnung der Au- 
ßengastronomie kann ausnahmsweise zugelassen werden, etwa wenn 
bauliche Gegebenheiten einer Orientierung blinder und sehbehinderter 
Menschen entlang der Fassade entgegenstehen.

Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der 
baulichen Gegebenheiten vor Ort in den Blick zu nehmen und eine gerad- 
linige Gehbahn einzuhalten.  
Wird die Gastronomie in Ausnahmefällen fassadenseitig angeordnet, ist 
ein taktiles Leitsystem erforderlich, um blinden und sehbehinderten Men- 
schen Orientierung zu geben. 
3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund- 
maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m beträgt. Dem Grund- 
maß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen.  
Die hindernisfreie Gehbahn kann im Ausnahmefall bis auf ein Mindest- 
maß von 1,50 m zuzüglich des Sicherheitsabstandes reduziert werden, 
wenn keine Ausweichflächen (bspw. Parkraum) zur Verfügung stehen und 
die Sicherheit sowie die Leichtigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung 
der Belange der Barrierefreiheit weiterhin sichergestellt sind.   
Bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheits- 
abstand an der Fassade, siehe Anlage 3. 
4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Um- 
setzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen.  
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der ver- 
bindlichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten. 
6. Der Rat beschließt, dass vor der Erteilung einer Genehmigung Platzkon- 
zepte zur Gewährleistung der barrierefreien Nutzbarkeit zu erstellen sind, 
beziehungsweise vorhandene zu überprüfen und gegebenenfalls zu er- 
gänzen sind. Die Einhaltung dieser Konzepte soll regelmäßig überprüft 
werden. 
7. Der Rat beschließt, dass in Straßen und Bereichen mit einer hohen Fre- 
quenz von Fußgänger*innen im Einzelfall das Mindestmaß der hindernis- 
freien Gehbahn entsprechend breiter anzusetzen ist und die Fläche für 
die Außengastronomie entsprechend reduziert genehmigt wird. 
8. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ihm eine Neufassung der Sondernut- 
zungssatzung für Werbeanlagen zur Beschlussfassung vorzulegen, die 
dieser Beschlussfassung entspricht. Insbesondere sind die Maße der hin- 
dernisfreien Gehbahn zu beachten. 
9. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Regeln für die Schaffung von Au- 
ßengastronomie auf Parkplätzen („Sitzen statt Parken“) auf alle Bezirke 
auszuweiten. 
10. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Anweisung an die Mitarbeitenden 
des Ordnungsdienstes zu ändern: Von den beschlossenen Maßen der 
hindernisfreien Gehbahn werden keine Abweichungen hingenommen. 
(siehe dazu Vorlage 
2352/2023 , Punkt 5).  
11. Genehmigte bestehende Außengastronomie wird als grundsätzlich zu to- 
lerierende Ausnahme angesehen. Hier kann eine geringere freizuhaltende 
Gehwegbreite von mindestens 1,50 m geprüft werden. 
 
Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

II. Abstimmung über die Vorlage in der Fassung des geänderten Beschlusses: 
 
Beschluss: 
 
1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln 
Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außen- 
gastronomie zur Kenntnis.  
2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie auf Gehwegen grundsätzlich 
fahrbahnseitig angeordnet wird. Eine fassadenseitige Anordnung der Au- 
ßengastronomie kann ausnahmsweise zugelassen werden, etwa wenn 
bauliche Gegebenheiten einer Orientierung blinder und sehbehinderter 
Menschen entlang der Fassade entgegenstehen.  
Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der 
baulichen Gegebenheiten vor Ort in den Blick zu nehmen und eine gerad- 
linige Gehbahn einzuhalten.  
Wird die Gastronomie in Ausnahmefällen fassadenseitig angeordnet, ist 
ein taktiles Leitsystem erforderlich, um blinden und sehbehinderten Men- 
schen Orientierung zu geben. 
3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund- 
maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m beträgt. Dem Grund- 
maß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen.  
Die hindernisfreie Gehbahn kann im Ausnahmefall bis auf ein Mindest- 
maß von 1,50 m zuzüglich des Sicherheitsabstandes reduziert werden, 
wenn keine Ausweichflächen (bspw. Parkraum) zur Verfügung stehen und 
die Sicherheit sowie die Leichtigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung 
der Belange der Barrierefreiheit weiterhin sichergestellt sind.   
Bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheits- 
abstand an der Fassade, siehe Anlage 3. 
4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Um- 
setzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen.  
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der ver- 
bindlichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten. 
6. Der Rat beschließt, dass vor der Erteilung einer Genehmigung Platzkon- 
zepte zur Gewährleistung der barrierefreien Nutzbarkeit zu erstellen sind, 
beziehungsweise vorhandene zu überprüfen und gegebenenfalls zu er- 
gänzen sind. Die Einhaltung dieser Konzepte soll regelmäßig überprüft 
werden. 
7. Der Rat beschließt, dass in Straßen und Bereichen mit einer hohen Fre- 
quenz von Fußgänger*innen im Einzelfall das Mindestmaß der hindernis- 
freien Gehbahn entsprechend breiter anzusetzen ist und die Fläche für 
die Außengastronomie entsprechend reduziert genehmigt wird. 
8. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ihm eine Neufassung der Sondernut- 
zungssatzung für Werbeanlagen zur Beschlussfassung vorzulegen, die 
dieser Beschlussfassung entspricht. Insbesondere sind die Maße der hin- 
dernisfreien Gehbahn zu beachten. 
9. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Regeln für die Schaffung von Au- 
ßengastronomie auf Parkplätzen („Sitzen statt Parken“) auf alle Bezirke 
auszuweiten.

10. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Anweisung an die Mitarbeitenden 
des Ordnungsdienstes zu ändern: Von den beschlossenen Maßen der 
hindernisfreien Gehbahn werden keine Abweichungen hingenommen. 
(siehe dazu Vorlage 
2352/2023 , Punkt 5).  
11. Genehmigte bestehende Außengastronomie wird als grundsätzlich zu to- 
lerierende Ausnahme angesehen. Hier kann eine geringere freizuhaltende 
Gehwegbreite von mindestens 1,50 m geprüft werden. 
 
Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen 
in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik  
 
 
 
Vorsitzende 
Frau Oberbürgermeisterin Reker 
Geschäftsführung  
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
 
 
 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik - Sondersitzung am 11.04.2024 
 
Antrag/Beschlussempfehlung  
Änderungsantrag zum Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der 
Außengastronomie, hier: verbindliche Vorgaben (Vorlage 0428/2024) 
 
 
Die stimmberechtigten Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
empfehlen dem Rat der Stadt Köln wie folgt zu beschließen (Änderungen sind fett im 
Text markiert): 
 
 
1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios 
„Köln Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die 
Außengastronomie zur Kenntnis.  
2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie auf Gehwegen grundsätzlich 
fahrbahnseitig angeordnet wird. Eine fassadenseitige Anordnung der 
Außengastronomie kann ausnahmsweise zugelassen werden, etwa wenn 
bauliche Gegebenheiten einer Orientierung blinder und sehbehinderter 
Menschen entlang der Fassade entgegenstehen. 
Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der 
baulichen Gegebenheiten vor Ort in den Blick zu nehmen und eine 
geradlinige Gehbahn einzuhalten. 
Wird die Gastronomie in Ausnahmefällen fassadenseitig angeordnet, ist 
ein taktiles Leitsystem erforderlich, um blinden und sehbehinderten 
Menschen Orientierung zu geben. 
3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das 
Grundmaß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m beträgt. Dem 
Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen.  
Die hindernisfreie Gehbahn kann im Ausnahmefall bis auf ein 
Mindestmaß von 1,50 m zuzüglich des Sicherheitsabstandes reduziert 
werden, wenn keine Ausweichflächen (bspw. Parkraum) zur Verfügung 
stehen und die Sicherheit sowie die Leichtigkeit des Verkehrs unter 
Berücksichtigung der Belange der Barrierefreiheit weiterhin 
sichergestellt sind.   
Bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der 
Sicherheitsabstand an der Fassade, siehe Anlage 3.

4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem 
Umsetzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen.  
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der 
verbindlichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten. 
6. Der Rat beschließt, dass vor der Erteilung einer Genehmigung 
Platzkonzepte zur Gewährleistung der barrierefreien Nutzbarkeit zu 
erstellen sind, beziehungsweise vorhandene zu überprüfen und 
gegebenenfalls zu ergänzen sind. Die Einhaltung dieser Konzepte soll 
regelmäßig überprüft werden. 
7. Der Rat beschließt, dass in Straßen und Bereichen mit einer hohen 
Frequenz von Fußgänger*innen im Einzelfall das Mindestmaß der 
hindernisfreien Gehbahn entsprechend breiter anzusetzen ist und die 
Fläche für die Außengastronomie entsprechend reduziert genehmigt 
wird. 
8. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ihm eine Neufassung der 
Sondernutzungssatzung für Werbeanlagen zur Beschlussfassung 
vorzulegen, die dieser Beschlussfassung entspricht. Insbesondere sind 
die Maße der hindernisfreien Gehbahn zu beachten. 
9. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Regeln für die Schaffung von 
Außengastronomie auf Parkplätzen („Sitzen statt Parken“) auf alle 
Bezirke auszuweiten. 
10. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Anweisung an die Mitarbeitenden 
des Ordnungsdienstes zu ändern: Von den beschlossenen Maßen der 
hindernisfreien Gehbahn werden keine Abweichungen hingenommen. 
(siehe dazu Vorlage 
2352/2023 , Punkt 5).  
11. Genehmigte bestehende Außengastronomie wird als grundsätzlich zu 
tolerierende Ausnahme angesehen. Hier kann eine geringere 
freizuhaltende Gehwegbreite von mindestens 1,50 m geprüft werden. 
(dieser Punkt 11 wurde durch die stimmberechtigten Mitglieder der 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik in der laufenden Sitzung 
am 11.04.2024 mündlich ergänzt und war damit Teil des 
Änderungsantrages. Der Änderungsantrag wurde in seiner Gesamtheit 
durch die stimmberechtigten Mitglieder einstimmig beschlossen.) 
 
 
 
Begründung: 
 
Die Absicht, für die Genehmigung von Außengastronomie klare und verbindliche 
Grundlagen zu beschließen, ist zu begrüßen. Ebenso die Absicht, die barrierefreie 
Mobilität zu stärken. 
Die Beschlussvorlage weicht aber in wesentlichen Punkten von den Positionen ab, 
die die Verwaltung im Konsultationsprozess eingenommen hat. So wurde im 
gemeinsamen Gespräch mit allen Beteiligten ein Konsens getroffen. Die 
Verwaltungsvorlage weicht von diesem Konsens ab. Dies geschieht durchgehend 
zum Nachteil der Barrierefreiheit.

Das kann man nachvollziehen, wenn man Beschlusstext und Begründung mit der 
Anlage 2 der Beschlussvorlage „Köln.  Gestaltet. Außengastronomie. Verbindliche 
Vorgaben. Stand: 31.10.2023“ vergleicht. Hierzu ist diesem Änderungsantrag eine 
Synopse beigefügt (Anlage I zum Änderungsantrag), aus denen die Abweichungen 
deutlich werden. 
Das betrifft vor allem: 
1. Die Anordnung der Außengastronomie. 
2. Das Grundmaß für die hindernisfreie Gehbahn. 
 
In Anlage II zum Änderungsantrag ist der Beschlussvorschlag der Verwaltung der 
Beschlussempfehlung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
gegenübergestellt worden. Streichungen und Ergänzungen zur Beschlussvorlage der 
Verwaltung werden deutlich dargestellt.  
 
 
Gez. Paul Intveen und Ellen Kuhn,  
als Vertreter*innen der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
Köln, den 09.04.2024 
 
 
Anlagen: 
Anlage I, Synopse Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie 
Anlage II, Gegenüberstellung Beschlussvorlage und Änderungsantrag

Seite 1 von 4 
 
Anlage I 
Synopse Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie 
Thema Beschlussvorlage 28.3.2024 Verwaltungshaltung 31.10.2023 Forderung Stadt AG 
Behindertenpolitik 
 
Anordnung des 
Mobiliars  
dass Außengastronomie nach 
Antragstellung und Prüfung der 
Straßentypologie fahrbahnseitig 
oder 
 fassadenseitig angeordnet 
wird.  
Die Außengastronomie auf 
Gehwegen ist 
grundsätzlich  
fahrbahnseitig anzuordnen. Hierbei 
ist eine Betrachtung des gesamten 
Straßena 
bschnitts und der 
baulichen Gegebenheiten vor Ort in 
den Blick zu nehmen und eine 
geradlinige Gehbahn einzuhalten. 
Eine fassadenseitige Anordnung 
der Außengastronomie 
kann 
ausnahmsweise zugelassen 
werden 
, wenn auch bauliche 
Gegebenheiten einer Orientierung 
blinder und sehbehinderter 
Menschen entlang der Fassade 
entgegenstehen. 
 
dass Außengastronomie auf 
Gehwegen 
grundsätzlich  
fahrbahnseitig angeordnet wird. 
Eine fassadenseitige Anordnung 
der Außengastronomie 
kann 
ausnahmsweise zugelassen 
werden 
, etwa wenn bauliche 
Gegebenheiten einer Orientierung 
blinder und sehbehinderter 
Menschen entlang der Fassade 
entgegenstehen. 
 
Hierbei ist eine Betrachtung des 
gesamten Straßenabschnitts und 
der baulichen Gegebenheiten vor 
Ort in den Blick zu nehmen und 
eine geradlinige 
Gehbahn 
einzuhalten.  
Wird die Gastronomie in 
Ausnahmefällen fassadenseitig 
angeordnet, ist ein taktiles 
Leitsystem erforderlich, um blinden 
und sehbehinderten Menschen 
Orientierung zu geben.

Seite 2 von 4 
 
Thema Beschlussvorlage 28.3.2024 Verwaltungshaltung 31.10.2023 Forderung Stadt AG 
Behindertenpolitik 
 
Breite der 
hindernisfreien 
Gehbahn 
 
dass bei der Anordnung der 
Außengastronomie das Grundmaß 
für die hindernisfreie Gehbahn 
mindestens 1,80 m bei 
neu 
geplanten / umgebauten 
Straßenzügen 
 und mindestens 
1,50 m im Bestand  beträgt. Dem 
Grundmaß sind die 
Sicherheitsabstände hinzuzufügen. 
Bei fassadenseitiger Anordnung der 
Außengastronomie entfällt der 
Sicherheitsabstand an der 
Fassade. 
 
(Regelfall :) Das Grundmaß für die 
hindernisfreie Gehbahn beträgt 
mindestens 1,80 m, zuzüglich des 
Sicherheitsabstandes, sofern keine 
Ausnahme vorliegt. 
Die 
hindernisfreie Gehbahn kann im 
Ausnahmefall , bei zuvor 
bestehenden und genehmigten 
Außengastronomien, bis auf ein 
Mindestmaß von 1,50 m zuzüglich 
des Sicherheitsabstandes reduziert 
werden, wenn keine 
Ausweichflächen (bspw. Parkraum) 
zur Verfügung stehen, durch die die 
Sicherheit sowie die Leichtigkeit 
des Verkehrs unter 
Berücksichtigung der Belange der 
Barrierefreiheit sichergestellt sind. 
(Regelfall :) dass bei der 
Anordnung der Außengastronomie 
das Grundmaß für die 
hindernisfreie Gehbahn mindestens 
1,80 m beträgt. Dem Grundmaß 
sind die 
Sicherheitsabstände 
hinzuzufügen. Die hindernisfreie 
Gehbahn kann im Ausnahmefall  
bis auf ein Mindestmaß von 1,50 m 
zuzüglich des Sicherheitsabstandes 
reduziert werden, wenn keine 
Ausweichflächen (bspw. Parkraum) 
zur Verfügung stehen und die 
Sicherheit sowie die Leichtigkeit 
des Verkehrs unter 
Berücksichtigung der Belange der 
Barrierefreiheit weiterhin 
sichergestellt sind. 
Bei 
fassadenseitiger Anordnung der 
Außengastronomie entfällt der 
Sicherheitsabstand an der 
Fassade.

Seite 3 von 4 
 
Thema Beschlussvorlage 28.3.2024 Verwaltungshaltung 31.10.2023 Forderung Stadt AG 
Behindertenpolitik 
 
Platzkonzepte Begründung, nicht Bestandteil der 
Beschlussvorlage: 
 
Der aufgeführte Dissens #2: 
Sicherheit, Seite 5, „Die 
Barrierefreiheit fordert, sofern keine 
Platzkonzepte vorhanden sind, 
diese zu erstellen“, bedarf eines 
politischen Beschlusses zur 
Beauftragung der Verwaltung. 
 
Existierende Platzkonzepte sind 
einzuhalten, insbesondere im 
Hinblick auf die barrierefreie 
Nutzbarkeit des Platzes. 
 
dass vor der Erteilung einer 
Genehmigung Platzkonzepte zur 
Gewährleistung der barrierefreien 
Nutzbarkeit zu erstellen sind, 
beziehungsweise vorhandene zu 
überprüfen und gegebenenfalls zu 
ergänzen sind. Die Einhaltung 
dieser Konzepte soll regelmäßig 
überprüft werden. 
 
Straßentypologien Begründung, nicht Bestandteil der 
Beschlussvorlage: 
Die 
Straßentypologie beschreibt den 
Straßentyp und die bauliche 
C
harakteristik einer Straße. 
Unterschieden wird in 
Geschäftsstraßen mit Auslagen 
und Werbeaufstellern an der 
Fassade 
 und sonstige Straßen. So 
sind beispielsweise die Aachener 
Straße oder die Neusser Straße an 
bestimmten Straßenabschnitten 
typische Geschäfts 
straßen. 
In Straßen und Bereichen mit 
einer hohen Frequenz von 
Fußgängerinnen und 
Fußgängern , ist im Einzelfall das 
Mindestmaß der hindernisfreien 
Gehbahn entsprechend breiter 
anzusetzen und die Fläche für die 
Außengastronomie wird 
entsprechend reduziert 
genehmigt. 
Ein Beispiel für eine 
solche Straßen ist etwa die 
Schildergasse, die Flächen für 
Außengastronomien dürfen nicht 
dazu führen, dass ein reibungsloser 
Ablauf des Fußverkehrs gefährdet 
wird. 
 
dass in Straßen und Bereichen 
mit einer hohen Frequenz von 
Fußgänger*innen 
 im Einzelfall das 
Mindestmaß der hindernisfreien 
Gehbahn entsprechend breiter 
anzusetzen ist und die Fläche für 
die Außengastronomie 
entsprechend reduziert genehmigt 
wird.Ein Beispiel für eine solche 
Straßen ist etwa die Schildergasse, 
die 
 Flächen für Außengastronomien 
dürfen nicht dazu führen, dass ein 
reibungsloser Ablauf des 
Fußverkehrs gefährdet 
wird.Weitere Beispiele für solche 
Straßen sind etwa die 
Schildergasse, die Severinstraße, 
die Venloer Straße, die Neusser 
Straße oder die Kalk 
er 
Hauptstraße.

Seite 4 von 4 
 
Thema Beschlussvorlage 28.3.2024 Verwaltungshaltung 31.10.2023 Forderung Stadt AG 
Behindertenpolitik 
 
Sondernutzungen Begründung, nicht Bestandteil der 
Beschlussvorlage: 
 
Überarbeiten der 
Sondernutzungserlaubnisse und 
deren Nebenbestimmungen auf 
Grundlage der neu definierten 
verbindlichen Vorgaben. 
 
  eine Neufassung der 
Sondernutzungssatzung für 
Werbeanlagen zur 
Beschlussfassung vorzulegen, die 
dieser Beschlussfassung 
entspricht. Insbesondere sind die 
Maße der hindernisfreien Gehbahn 
zu beachten. 
 
Sitzen statt 
Parken 
 
  Gemeinsame Forderung von 
Gastronomie 
 und 
Barrierefrei heit:Es braucht in allen 
Bezirken Beschlüsse, die 
Ausweichflächen auf Parkplätzen 
ermöglichen („Sitzen statt Parken“). 
Die Verwaltung soll entsprechende 
Beschlussvorlagen einbringen. 
 
die Regeln für die Schaffung von 
Außengastronomie auf Parkplätzen 
(„Sitz en statt Parken“) auf alle 
Bezirke auszuweiten.  
Toleranz "Kölsche Lösungen wird es nicht 
mehr geben." 
 
(Beig. Greitemann lt. KStA vom 
30.3.2024) 
 
  die Anweisung an die 
Mitarbeitenden des 
Ordnungsdienstes zu ändern: Von 
den beschlossenen Maßen der 
hindernisfreien Gehbahn werden 
keine Abweichungen 
hingenommen. (Es wird „kein Auge 
zugedrückt“.)

Anlage II 
Gegenüberstellung Beschlussvorlage und Änderungsantrag  
ÄA der Stadt AG Behindertenpolitik zur Beschlussvorlage 0428/2034. 
 
Streichungen und Ergänzungen (fett)  sind im Text markiert.  
Die Ergänzungen übernehmen überwiegend Formulierungen aus den im 
Konsultationsprozess erarbeiteten verbindlichen Vorgaben. Stand: 31.10.2023 
 
1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln 
Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die 
Außengastronomie zur Kenntnis.  
2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie nach Antragstellung und Prüfung 
der Straßentypologie auf Gehwegen grundsätzlich  fahrbahnseitig oder 
fassadenseitig angeordnet wird. 
Eine fassadenseitige Anordnung der Außengastronomie kann 
ausnahmsweise zugelassen werden, etwa wenn bauliche Gegebenheiten 
einer Orientierung blinder und sehbehinderter Menschen entlang der 
Fassade entgegenstehen. 
Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der 
baulichen Gegebenheiten vor Ort in den Blick zu nehmen und eine 
geradlinige Gehbahn einzuhalten. 
Wird die Gastronomie in Ausnahmefällen fassadenseitig angeordnet, ist ein 
taktiles Leitsystem erforderlich, um blinden und sehbehinderten Menschen 
Orientierung zu geben. 
3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das 
Grundmaß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu geplanten / 
umgebauten Straßenzügen und mindestens 1,50 m im Bestand beträgt. Dem 
Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen.  
Die hindernisfreie Gehbahn kann im Ausnahmefall bis auf ein Mindestmaß 
von 1,50 m zuzüglich des Sicherheitsabstandes reduziert werden, wenn 
keine Ausweichflächen (bspw. Parkraum) zur Verfügung stehen und die 
Sicherheit sowie die Leichtigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung der 
Belange der Barrierefreiheit weiterhin sichergestellt sind.   
Bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der 
Sicherheitsabstand an der Fassade, siehe Anlage 3. 
4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem 
Umsetzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen.  
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der 
verbindlichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten.

6. Der Rat beschließt, dass vor der Erteilung einer Genehmigung 
Platzkonzepte zur Gewährleistung der barrierefreien Nutzbarkeit zu 
erstellen sind, beziehungsweise vorhandene zu überprüfen und 
gegebenenfalls zu ergänzen sind. Die Einhaltung dieser Konzepte soll 
regelmäßig überprüft werden. 
7. Der Rat beschließt, dass in Straßen und Bereichen mit einer hohen 
Frequenz von Fußgänger*innen im Einzelfall das Mindestmaß der 
hindernisfreien Gehbahn entsprechend breiter anzusetzen ist und die 
Fläche für die Außengastronomie entsprechend reduziert genehmigt wird. 
1 
8. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ihm eine Neufassung der 
Sondernutzungssatzung für Werbeanlagen zur Beschlussfassung 
vorzulegen, die dieser Beschlussfassung entspricht. Insbesondere sind die 
Maße der hindernisfreien Gehbahn zu beachten. 
9. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Regeln für die Schaffung von 
Außengastronomie auf Parkplätzen („Sitzen statt Parken“) auf alle Bezirke 
auszuweiten. 
10. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Anweisung an die Mitarbeitenden 
des Ordnungsdienstes zu ändern: Von den beschlossenen Maßen der 
hindernisfreien Gehbahn werden keine Abweichungen hingenommen.  
(siehe dazu Vorlage 
2352/2023 , Punkt 5). 
 
                                            
1. 1 Ein Beispiel für solche Straßen ist etwa die Schildergasse, die Flächen für 
Außengastronomien dürfen nicht dazu führen, dass ein reibungsloser 
Ablauf des Fußverkehrs gefährdet wird. 
Weitere Beispiele für solche Straßen sind etwa die Schildergasse, die 
Severinstraße, die Venloer Straße, die Neusser Straße oder die Kalker 
Hauptstraße.

Beschlussvorlage Rat

17213 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61 
 
Vorlagen-Nummer 
 0428/2024 
Freigabedatum 
28.03.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie 
Hier: verbindliche Vorgaben  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 11.04.2024 
Wirtschaftsausschuss 18.04.2024 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 18.04.2024 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 22.04.2024 
Verkehrsausschuss 23.04.2024 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.04.2024 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 25.04.2024 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 29.04.2024 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 02.05.2024 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 02.05.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 02.05.2024 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 06.05.2024 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 06.05.2024 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 07.05.2024 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 13.05.2024 
Rat 16.05.2024

2 
Beschluss: 
1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln 
Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außengast-
ronomie zur Kenntnis. 
2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie nach Antragstellung und Prüfung 
der Straßentypologie fahrbahnseitig oder fassadenseitig angeordnet wird.  
3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund-
maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu geplanten / 
umgebauten Straßenzügen und mindestens 1,50 m im Bestand beträgt. Dem 
Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. Bei fas-
sadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsabstand 
an der Fassade, siehe Anlage 3. 
4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Um-
setzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der verbind-
lichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten.

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Politischer Auftrag 
Mit Beschluss der Bezirksvertretung Innenstadt, Antrag AN/0751/2019 vom 27.06.2019, 
wurde der Rat beauftragt, in einem Konsultationskreis Regeln zum Thema „Anordnung 
für die Außengastronomie“ mit Vertreter*innen aus Fachverwaltung, Politik, der Behin-
dertenbeauftragten der Stadt Köln und Vertreter*innen aus der Gastronomie zu erarbei-
ten. Danach wurde gemäß des gleichen Beschlusses der Bezirksvertretung Innenstadt 
AN/0751/2019 vom 26.07.2019 die Verwaltung zur entsprechenden Umsetzung beauf-
tragt. Bis eine Lösung gefunden wurde, bleiben die bisherigen Handhabungen in Kraft.  
Anlass 
Es gibt zurzeit eine Vielzahl an unterschiedlichen Regeln, die für die Genehmigung von 
Außengastronomie relevant sind. Ableiten lassen sie sich von allgemeinen Regeln der 
Verkehrssicherheit, aber auch von ortsspezifischen Gestaltungsregeln. Diese Vielzahl 
an Vorgaben ist nicht in einem Regelwerk zusammengefasst. Im Rahmen des Geneh-
migungsprozesses und der Kontrollen hat diese fehlende Zusammenfassung der Re-
geln immer wieder zu Verwirrung und fehlender Bürgerfreundlichkeit geführt. Die wäh-
rend der Pandemie erlassenen Ausnahmeregeln haben gegenüber der Gastronomie 
Zugeständnisse zugelassen und den Nutzungsdruck in den öffentlichen Raum durch 
zusätzliche Außengastronomie noch verstärkt. Diese uneinheitliche und komplexe Be-
wertungsgrundlage hat in einem hohen Maß zu Unzufriedenheit geführt, weil diese u.a. 
den Genehmigungsprozess verzögert hat.  
Eine Überarbeitung der bestehenden Bewertungsgrundlage ist notwendig, um ein zu-
kunftsweisendes, gesamtstädtisch anzuwendendes Regelwerk zu erhalten, welches 
Klarheit bringt und eine einheitliche, verbindliche Bewertungsgrundlage sowohl für die 
Antragsteller*innen als auch für den Genehmigungs - und Kontrollprozess darstellt. 
Gleichzeitig wird die Barrierefreiheit gestärkt und ein Ausgleich zwischen den Interes-
sen gefunden. 
Prozess 
In einem ersten Schritt hat eine verwaltungsinterne interdisziplinäre Arbeitsgruppe den 
ersten Entwurf eines Regelwerks erarbeitet, welcher sich an dem Aufbau des aktuell 
gültigen Gestaltungshandbuchs anlehnte und die Themenfel der der Anordnung, der 
Gestaltung und der Außengastronomie auf Parkplätzen beschrieb.  
Mit diesem Erarbeitungsstand wurden im Jahr 2022 erste Vorgespräche mit den Inte-
ressensgruppen aus Gastronomie und Barrierefreiheit geführt.

4 
Von Seiten der Gastronomie wurde ein Wechsel in der Methodik vorgeschlagen und in 
gemeinsamer Einigung eine Neusortierung des Regelwerks in zwei wesentliche Bau-
steine vorgenommen: 
 Verbindliche Vorgaben 
Sie verfolgen das Ziel, die einzuhaltenden städtischen Vorgaben unmissver-
ständlich und rechtssicher zu formulieren und auf eine notwendige Mindestan-
zahl zu reduzieren.  
 Qualitätsstandards 
Zur Verbesserung des Qualitätsanspruchs werden gestalterische Kriterien für 
eine gut gestaltete Außengastronomie dargestellt und ein gemeinsames Ve r-
ständnis für mehr Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum aufgezeigt. 
Der erste darauffolgende Konsultationskreis fand am 21.11.2022 mit ca. 60 Teilneh-
menden aus Politik, Fachverwaltung und Interessenverbänden der Barrierefreiheit so-
wie Gastronomie statt. 
Um einen erfolgreichen Erarbeitungsprozess zu gewährleisten, wurde ein arbeitsfähi-
ges Format, die sogenannten „Studios“, entwickelt. In insgesamt acht Studios, wurden 
zunächst die verbindlichen Vorgaben mit Vertreter*innen aus den Interessenverbänden 
der Barrierefreiheit, der zu Fuß Gehenden und der Gastronomie, zusammen mit der 
Fachverwaltung bearbeitet. Das gewählte Kommunikationsformat der „Studios“ führte 
die Beteiligten erfolgreich in einen konstruktiven Dialog und eine positive Zusammen-
arbeit. 
In insgesamt zwei weiteren Konsultationskreisen sind die Teilnehmenden aus Politik 
und einem erweiterten Teilnehmerkreis aus Fachverwaltung, Vertreter*innen der Barri-
erefreiheit und Vertreter*innen aus der Gastronomie durch die Stadtdirektorin sowie die 
Beigeordneten für Mobilität sowie Planen und Bauen über die Arbeitsergebnisse aus 
den Studios informiert worden. 
Studiobericht Verbindliche Vorgaben 
Die acht „Studios“ erwiesen sich als gut funktionierendes, transparentes Arbeitsformat 
und boten den ca. 20 Teilnehmenden einen geschützten Diskussionsraum.  
Diskussionsgrundlage waren verbindlichen Vorgaben (siehe Absatz Prozess), die sich 
von Gesetzen aus Verkehrs- und Ordnungsrecht, technischen Richtlinien, kommunalen 
Satzungen und DIN-Vorschriften ableiten.  
Die Diskussionen zu diesen verbindlichen Vorgaben wurden simultan protokolliert. So-
wohl Konsense als auch Dissense zu den Vorgaben wurden den Teilnehmergruppen 
zugeordnet und in dem beiliegenden „Studiobericht“ festgehalten (siehe Anlage 2). 
Nachträgliche Anmerkungen, die von den Vertreter*innen der Barrierefreiheit nach den 
Studios zur Verdeutlichung ihrer Anliegen eingegangen sind, wurden zur Wahrung der 
Transparenz als Anhang in diesem Studiobericht aufgenommen. 
Die Herausforderung ist es, bestehende Außengastronomie im Bestand zu berücksich-
tigen und bei neu geplanten Straßenzügen und erstmalig neu beantragten Außengast-
ronomieflächen in einem Straßenzug, zukünftig eine barrierefreie und individuelle Mo-
bilität auf Kölner Gehwegen zu stärken. 
Grundsätzlich muss im gesamten Stadtgebiet eine geradlinige hindernisfreie Gehbahn 
sichergestellt und der gesamte Straßenzug betrachtet und gleichbehandelt werden.

5 
Dem Studiobericht ist zu entnehmen, dass im Ergebnis von insgesamt 22 verbindlichen 
Vorgaben 14 in einen Konsens  geführt werden konnten und bei acht ein Dissens ver-
blieb. Vier von acht Dissensen werden auf folgende zwei Grundsatzkonflikte zusam-
mengefasst: 
 Grundsatzkonflikt 1:  Anordnung des Mobiliars 
 Grundsatzkonflikt 2:  Grundmaß Hindernisfreie Gehwegbreite  
Grundsatzkonflikte 
Im öffentlichen Raum kommt eine Vielzahl an Funktionen, Nutzungen und Interessen 
unserer Stadtgesellschaft zusammen, welche es bei der Erarbeitung der Regeln für die 
Außengastronomie zu berücksichtigen und in einen Interessensausgleich z u bringen 
gilt.  
Hinzu kommen nicht zu vereinende politische Beschlüsse, die einerseits im Sinne einer 
zukunftsweisenden Stadt die Barrierefreiheit und Mobilität stärken (siehe Sozialaus-
schuss April 2002 Verpflichtung zu einem barrierefreien Köln und Beschluss Masterplan 
Parken AN/2635/2021) und andererseits den Wirtschaftsstandort Köln durch mehr Flä-
che für di e Außengastronomie begünstigen sollen (siehe Strategie für die Außengast-
ronomie AN/0153/2022, Rat 03.02.2022).  
Um diese unterschiedlichen Interessen bestmöglich zu vereinen, schlägt die Verwal-
tung nach einem sensiblen Abwägungsprozess für die beiden Grundsatzkonflikte fol-
gende Richtlinien für die verbindlichen Vorgaben vor. 
Anordnung des Mobiliars 
Die Außengastronomie auf Gehwegen ist je nach Straßentypologie fahrbahnseitig oder 
fassadenseitig anzuordnen. Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenab-
schnitts und der baulichen Gegebenheiten in den Blick zu nehmen und eine geradlinige 
Gehbahn einzuhalten (siehe Anlage 3). 
Hindernisfreie Gehbahn 
Bei der Anordnung der Außengastronomie beträgt das Grundmaß für die hindernisfreie 
Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu geplanten / umgebauten Straßenzügen und min-
destens 1,50 m im Bestand. Dem Grundmaß sind die Sicherheitsabstände hinzuzufü-
gen. Bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsab-
stand an der Fassade (siehe Anlage 4). 
Erläuterung zu Sicherheitsabständen 
Folgende Sicherheitsabstände sind einzuhalten: 
20 cm sind zwischen einer hindernisfreien Gehbahn und einer Einfriedung bzw. einem 
Gebäude freizuhalten. Dieser Sicherheitsabstand entfällt bei einer fassadenseitigen An-
ordnung der Außengastronomie.  
50 cm sind zwischen Außengastronomie und Fahrbahn mit einer zulässigen Höchstge-
schwindigkeit über 30 km/h und Fahrradwegen einzuhalten. 
30 cm sind zwischen Außengastronomie und Fahrbahn zu ruhendem Verkehr und Stra-
ßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis maximal 30 km/h einzuhalten. 
Abweichende Anordnungen sind aufgrund von besonderen Verkehrssituationen mög-
lich.  
Erläuterung zu Straßentypologie 
Die Straßentypologie beschreibt den Straßentyp und die bauliche Charakteristik einer 
Straße. Unterschieden wird in Geschäftsstraßen mit Auslagen und Werbeaufstellern an 
der Fassade und sonstige Straßen. 
So sind beispielsweise die Aachener Straße oder die Neusser Straße an bestimmten 
Straßenabschnitten typische Geschäftsstraßen.

6 
Auflösung der Dissense 
Unter Anwendung der seitens der Verwaltung vorgeschlagenen R ichtlinien zum Um-
gang mit den Grundsatzkonflikten, können vier der acht Dissense, die in den Studios 
ermittelt worden sind, wie folgt aufgelöst werden: 
Entscheidung - Grundsatzkonflikt 1: Anordnung des Mobiliars  
Gemäß Studiobericht, siehe Anlage 2, werden folgende zwei Dissense aufgelöst.  
 Dissens #1: Fahrbahnseitige Anordnung: Regeltext A.I.3., Seite 4. „ Fußgänger-
überw ege, Einmündungen und Kreuzungen sind in einem angemessenen Ab-
stand, in der Regel jew eils 5,00 m (…)“ und 
 Dissens #6: Fahrbahnseitige Anord nung: Regeltext A.II.11., Seite 11, „ Die Au-
ßengastronomie auf Gehw egen ist grundsätzlich fahrbahnseitig anzuordnen“.  
Entscheidung - Grundsatzkonflikt 2: Grundmaß Hindernisfreie Gehwegbreite 
 Dissens #3: Hindernisfreie Gehbahn: Regeltext A.II.8., Seite 6, „ Das Grundmaß 
für die hindernisfreie Gehbahn beträgt mindestens 1,80 m (…)“ und  
 Dissens vgl. #4: Hindernisfreie Gehbahn: Regeltext A.II.9., Seite 10, „In Straßen 
und Bereichen mit einer hohen Frequenz von Fußgängerinnen (…)“. 
Die vier verbleibenden Dissense werden wie folgt weiter behandelt: 
Der aufgeführte Dissens #2: Sicherheit, Seite 5, „ Die Barrierefreiheit fordert, sofern 
keine Platzkonzepte vorhanden sind, diese zu erstellen “, bedarf eines politischen Be-
schlusses zur Beauftragung der Verwaltung. 
Der aufgeführte Dissens #8: Wetterschutz-Elemente unter Regeltext A.II.12, Seite 14, 
„Die Flächen der Außengastronomie dürfen sich nicht durch Aufbauten gegenüber dem 
öffentlichen Raum abgrenzen (…) “ wird im Rahmen der Erarbeitung von Qualitätsstan-
dards gelöst.  
Der aufgeführte Dissens #7 Taktiles Leitsystem, Seite 13, „Wird die Gastronomie in den 
beschriebenen Ausnahmefällen fassadenseitig angeordnet, ist ein taktiles Leitsystem 
erforderlich, um blinden und sehbehinderten Menschen Orientierung zu geben (…)“  
wird ebenfalls im Rahmen der Erarbeitung von Qualitätsstandards gelöst. 
Die Dissense #5: Sicherheit und #4: Hindernisfreie Gehbahn der Regeltexte A.II.10., 
Seite 11, „Außengastronomie muss einen angemessenen Abstand zum Stadtmobiliar 
einhalten (…)„, und B.I.1., Seite 14, „Alle eingebrachten Gegenstände müssen sich voll-
ständig und jederzeit innerhalb des in der Genehmigung gekennzeichneten Bereichs 
befinden.“ werden zunächst im Rahmen des Ermessensspielraumes der Verwaltung 
gemäß des Regelvorschlags umgesetzt. 
Umsetzungskonzept  
Die bestehenden Sonderregeln für die Außengastronomie gemäß Beschluss 
AN/1732/2023 vom 26.10.2023 sind bis Ende Dezember 2024 befristet und sollen auch 
darüber hinaus weiterhin in der Genehmigungspraxis Beachtung finden. Durch die ver-
bindlichen Vorgaben soll die Außengastronomie im öffentlichen Raum eindeutig und 
nachvollziehbar genehmigt und gesteuert werden. Die im Studiobericht beinhalteten 
verbindlichen Vorgaben werden zukünftig als Nebenbestimmung jeder Ordnungsbe-
hördlichen Erlaubnis für Außengastronomie angehängt und stellen damit eine einheit-
lich rechtliche Grundlage für den zukünftigen Genehmigungs- und Kontrollprozess dar.  
Die Grundlage hierfür ist ein Umsetzungskonzept, das die Stadtverwaltung befähigt, die 
verbindlichen Vorgaben entsprechend der gesetzten Ziele in den Genehmigungspro-
zess zu implementieren. Folgende wesentliche Bausteine gilt es in dem Umsetzungs-
konzept zusammenzuführen:

7 
1. Beachtung und Umsetzung der Ratsbeschlüsse 
 Beachtung der Baugenehmigungspflicht ab einer Außengastronomiefläche von 
40 qm 
 
2. Erstellung einer Kartenansicht zur digitalen Darstellung aller Außengastrono-
mieflächen 
 Festlegung der straßen- oder fassadenseitigen Anordnung in einem Straßenab-
schnitt 
3. Entwicklung eines Kriterienkatalogs 
 Straßentypologie definieren 
4. Erstellung eines Kommunikationsplans  
 Angebot von Erörterungsterminen für die Gastronomie  
 Erstellung von Merkblättern 
 Anpassung der FAQs auf der Internetpräsenz www.stadt-koeln.de/gastroservice 
5. Novellierung des baurechtlichen Stellungnahmeverfahrens 
 Schnittstellenoptimierung und Vereinfachung des Verfahrens zwischen dem 
Bauaufsichtsamt und dem Amt für öffentliche Ordnung  
6. Überarbeiten der Sondernutzungserlaubnisse und deren Nebenbestimmun-
gen auf Grundlage der neu definierten verbindlichen Vorgaben 
Ab Januar 2025 wird auf Grundlage der gemeinsam erarbeiteten verbindlichen Vorga-
ben erstmals damit begonnen, Sondernutzungserlaubnisse zu erteilen und in die Pra-
xis umzusetzen. Eine erste Evaluation des Prozesses erfolgt nach ersten verwertba-
ren Ergebnissen / Erfahrungen in der praktischen Umsetzung, nicht jedoch vor Ablauf 
des ersten Jahres.  
Qualitätsstandards 
Neben den verbindlichen Vorgaben sollen Qualitätsstandards formuliert werden (siehe 
Absatz Prozess), welche gestalterische Empfehlungen für die Ges amtstadt im Sinne 
eines „Codexes“ vermitteln. Zur Verbesserung des Qualitätsanspruchs und für eine gute 
Gestaltung von Außengastronomie soll ein gemeinsames Verständnis aufgezeigt wer-
den, welches sowohl den Gastronom*innen als auch den Nutzer*innen der Stadt einen 
Gewinn bringt.  
Darüber hinaus besteht die gemeinsame Erkenntnis aus den Studios, dass für be-
stimmte Räume in Köln ein höherer Regelungsbedarf besteht. Hierbei handelt es sich 
um Räume von besonderer Bedeutung, welche stark von Fußgänger*innen und Besu-
cher*innen unserer Stadt frequentiert werden und zunehmendem Nutzungsdruck unter-
liegen. 
Für diese Räume besteht die Notwendigkeit, die gestalterische Qualität für Möblierungs-
elemente der Außengastronomie zu definieren, die in ihrer Erscheinung das Sta dtbild 
besonders prägen und die verbindlichen Vorgaben zu den Themen der Barrierefreiheit 
und Mobilität auf öffentlichem Straßenland unterstützen und ergänzen. Ziel ist es, diese 
ebenso beschließen zu lassen, um so die gewünschte Verbindlichkeit zu erreichen. 
Parallel zum Umsetzungskonzept gilt es, die Qualitätsstandards zu erarbeiten, so dass 
zum Jahresbeginn 2025 das gesamte Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der 
Außengastronomie in Köln vorliegt. 
Der Umfang des Stellenmehrbedarfes beim Amt für öffentliche Ordnung für diese Maß-
nahmen kann derzeit noch nicht beziffert werden und ist im Rahmen des regulären Stel-
lenplanverfahrens einzubringen.

8 
Anlagen 
Anlage 2: Studiobericht Verbindliche Vorgaben  
Anlage 3: Skizze Anordnung des Mobiliars  
Anlage 4: Skizze Grundmaß hindernisfreie Gehwegbreite

Anlage 16 Vorabauszug Bezirksvertretung Chorweiler vom 02.05.2024

1955 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 
Frau Raschke 
Telefon:  (0221) 0221 221 96312 
Fax:   (0221)  
E-Mail:  Anja.Raschke@STADT-
KOELN.DE 
Datum: 11.06.2024 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung der Bezirksvertretung 
Chorweiler  vom 02.05.2024  
öffentlich 
9.2.1 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie  
Hier: verbindliche Vorgaben 
0428/2024 
Die Mitglieder der BV 6 streben einen geänderten Beschluss, angepasst an die For-
mulierung des Beschlusses der BV Mülheim, an:  
 
6. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Beschlüsse der Stadtarbeitsge 
meinschaft Behindertenpolitik zu prüfen. 
 
Geänderter Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Rat der Stadt Köln folgenden Be-
schluss zu schließen: 
1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln 
Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außengast-
ronomie zur Kenntnis. 
2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie nach Antragstellung und Prüf ung 
der Straßentypologie fahrbahnseitig oder fassadenseitig angeordnet wird.  
3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund-
maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu geplanten / 
umgebauten Straßenzügen und mind estens 1,50 m im Bestand beträgt. Dem 
Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. Bei fas-
sadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsabstand 
an der Fassade, siehe Anlage 3. 
4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Um-
setzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der verbind-
lichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten.

6. Der Rat beauftragt die Verwaltu ng, die Beschlüsse der Stadtarbeitsge 
meinschaft Behindertenpolitik zu prüfen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig beschlossen

Anlage 17 Vorabauszug Verkehrsausschuss vom 11.06.2024

1866 Zeichen

Anlage 17 
 
 
Geschäftsführung  
Verkehrsausschuss 
Frau Krause 
Telefon: (0221) 221-25909 
Fax:  (0221) 221-24447 
E-Mail: angela.krause@stadt-koeln.de 
Datum: 12.06.2024 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 34. Sitzung des 
Verkehrsausschusses  vom 11.06.2024  
öffentlich 
4.2 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie  
Hier: verbindliche Vorgaben 
0428/2024 
Geänderter Beschluss: 
Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: 
  
1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln 
Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außengastro-
nomie zur Kenntnis. 
2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie nach Antragstellung und Prüfung der 
Straßentypologie fahrbahnseitig oder fassadenseitig angeordnet wird. Hierbei ist 
eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der baulichen Gege-
benheiten vor Ort zu berücksichtigen und grundsätzlich eine geradlinige 
Gehbahn einzuhalten. 
Falls dies nicht möglich ist, sollte geprüft werden, inwieweit taktile Leitsys-
teme, blinden und sehbehinderten Menschen Orientierung geben können. 
3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund-
maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu geplanten / umge-
bauten Straßenzügen und mindestens 1,50 m im Bestandbeträgt. Dem Grundmaß 
sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. Bei fassadenseitiger 
Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsabstand an der Fassade, 
siehe Anlage 3. 
4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Umset-
zungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der verbindli-
chen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten. 
 
 
Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt

Anlage 3 Skizze Anordnung des Mobiliars

889 Zeichen

Anlage 3
Skizze Anordnung des Mobiliars
Die Außengastronomie auf Gehwegen ist je nach Straßentypologie fahrbahnseitig oder  
fassadenseitig anzuordnen.  
Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts und der baulichen Gegeben­
heiten vor Ort in den Blick zu nehmen und eine geradlinige Gehbahn einzuhalten. 
 
Bei einer fassadenseitigen Anordnung muss sichergestellt sein, dass entlang der Fläche für die 
Außengastronomie eine Orientierungsmöglichkeit für blinde und sehbehinderte Menschen  
besteht. Diese Orientierung kann z.B. durch Pflanzelemente an der Kopfseite der Außengastro­
nomiefläche hergestellt werden. 
Fassadenseitige Anordnung
30­50 cm 
Sicherheits ­
abstand
Hindernisfreie Gehbahn Außengastronomie20 cm 
Sicherheits ­
abstand
Fahrbahn
Fassade
Fahrbahnseitige Anordnung
30­50 cm 
Sicherheits ­
abstand
Hindernisfreie GehbahnAußengastronomie
Fahrbahn
Fassade

Anlage 7, Vorabauszug Verkehrsausschuss vom 23.04.2024

2379 Zeichen

Geschäftsführung  
Verkehrsausschuss 
Frau Krause 
Telefon:  (0221) 221-25909 
Fax:   (0221) 221-24447 
E-Mail:  angela.krause@stadt-koeln.de 
Datum: 25.04.2024 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 33. Sitzung des 
Verkehrsausschusses  vom 23.04.2024  
öffentlich 
4.4 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie  
Hier: verbindliche Vorgaben 
0428/2024 
SE Bankert weist darauf hin, dass nach ihren Informationen die bestehenden Dissen-
sen nicht aufgeklärt wurden, es gab beispielsweise kein Einverständnis für die Kom-
promisslösung aus den Reihen des Fußverkehrs bzw. des Fuß e.V. Ihre Fraktion habe 
daher noch Beratungsbedarf. 
 
SB Dr. Beese weist auf die weitreichend geänderte Beschlussempfehlung der Stadtar-
beitsgemeinschaft Behindertenpolitik hin. Hierüber sei mit der Gastronomie allerdings 
noch nicht gesprochen worden und er vertrete die Auffassung, dass in der heutigen 
Sitzung noch kein Beschluss möglich sei. Er schlage daher vor, die Vorlage ohne Vo-
tum in die Ratssitzung zu verweisen.  
 
SE Fahlenbock erläutert den geänderten Beschluss der Stadtarbeitsgemeinschaft 
(vgl. Anlage 5 zur Vorlage) und weist nachdrücklich darauf hin, dass die in der Vorlage 
aufgeführten Vorgaben so nicht abgestimmt gewesen seien. Im Oktober letzten Jah-
res habe es hier eine andere Vereinbarung in den Gesprächen gegeben.  
 
RM Lorenz gibt zu bedenken, dass auch die Voten der Bezirksvertretungen von Inte-
resse seien. Er habe den Eindruck, dass es sich hier um eine sehr Innenstadt nahe 
Vorlage handele.  
 
Ergänzend fügt RM Jäger hinzu, dass bei einer fahrbahnseitigen Verlegung der Au-
ßengastronomie Konflikte mit dem Rad- oder Kfz-Verkehr vorprogrammiert seien und 
ihr hierzu Aussagen in der Vorlage fehlen. Zudem seien dann zwar die Fassadensei-
ten frei, hier würden jedoch auch gerne seitens der Gastronomie oder des Einzelhan-
dels die sog. Aufsteller platziert. Sie habe das Gefühl, dass hier versucht werde, ein 
Problem zu lösen, das in der Praxis auf einer Geschäftsstraße nur schwerlich gelöst 
werden könne. Dennoch müsse natürlich versucht werden, für den Verkehrsfluss aller 
Beteiligten eine akzeptable Lösung hinzubekommen.

Beschluss: 
Die Beschlussfassung wird bis zur Sitzung am 11.06.2024 zurückgestellt.  
 
Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt 
  
(Die FDP-Fraktion hat an der Abstimmung nicht teilgenommen)

Anlage 6, Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV Mülheim

1794 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
Herr Schultheis 
Telefon: (0221) 99322 
Fax:  (0221) 99412 
E-Mail: andre.schultheis@stadt-
koeln.de 
Datum: 23.04.2024 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Mülheim vom 22.04.2024 
öffentlich 
9.2.5 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie  
Hier: verbindliche Vorgaben 
0428/2024 
Herr Bezirksbürgermeister Fuchs lässt über den durch die Fraktion DIE LINKE zu  
Ziffer 6 ergänzten Beschlussvorschlag abstimmen: 
Geänderter Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: 
1. Der Rat nimmt das Ergebnis des Erarbeitungsprozesses aus den Studios „Köln 
Gestaltet Außengastronomie“ zu den verbindlichen Vorgaben für die Außen-
gastronomie zur Kenntnis. 
2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomie nach Antragstellung und Prüfung 
der Straßentypologie fahrbahnseitig oder fassadenseitig angeordnet wird.  
3. Der Rat beschließt, dass bei der Anordnung der Außengastronomie das Grund-
maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu geplanten / 
umgebauten Straßenzügen und mindestens 1,50 m im Bestand beträgt. Dem 
Grundmaß sind die Sicherheitsabstände gemäß Anlage 4 hinzuzufügen. Bei 
fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsab-
stand an der Fassade, siehe Anlage 3. 
4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die verbindlichen Vorgaben mit einem Um-
setzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. 
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zur Unterstützung und Stärkung der ver-
bindlichen Vorgaben, Qualitätsstandards zu erarbeiten. 
6. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Beschlüsse der Stadtarbeitsge-
meinschaft Behindertenpolitik zu prüfen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig beschlossen

Anlage 4 Skizze Grundmaß hindernisfreie Gehwegbreite

1073 Zeichen

Fassade
Anlage 4
Skizze Grundmaß hindernisfreie Gehwegbreite
Bei der Anordnung der Außengastronomie beträgt das Grundmaß für die hindernisfreie  
Gehbahn mindestens 1,80 m bei neu geplanten und umgebauten Straßenzügen und mindes-
tens 1,50 m im Bestand. Dem Grundmaß sind die Sicherheitsabstände hinzuzufügen.  
 
Bei Fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie entfällt der Sicherheitsabstand an der 
Fassade. 
 
Bei einer Außengastronomie im Bestand mit einem Grundmaß von mindestens 1,50 m können 
Parkplätze für die Nutzung der Gastronomie mit einbezogen werden und können im Einzelfall als 
Kompensationsfläche genutzt werden.
30-50 cm 
Sicherheits  abstand
Hindernisfreie Gehbahn 
mind. 1,80m
 70cm Außen-
gastronomie
20 cm 
Sicherheits  abstand
Bei Neubauten: Das Grundmaß für die hindernisfreie Gehbahn beträgt mindestens 1,80 m.
Fahrbahn
Fassade
30-50 cm 
Sicherheits  abstand
Hindernisfreie Gehbahn  
mind. 1,50m
Außen-
gastronomie
20 cm 
Sicherheits  abstand
Im Bestand: Das Grundmaß für die hindernisfreie Gehbahn beträgt mindestens 1,50 m.
Fahrbahn
Fassade

Beratungsverlauf (16)

11.04.2024 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 1.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
22.04.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.5 Anhörung (BV)

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
25.04.2024 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
02.05.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 6.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
02.05.2024 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
02.05.2024 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
06.05.2024 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
07.05.2024 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
13.05.2024 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
06.06.2024 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 5.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
06.06.2024 Wirtschaftsausschuss
TOP 1.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
11.06.2024 Verkehrsausschuss
TOP 4.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
13.06.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
17.06.2024 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
17.06.2024 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
27.06.2024 Rat
TOP 10.19 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0428/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
28.03.2024
Erstellt
26.01.2024 12:03