V/0285/2018
Einsatz von "Honorarkräften" bei der Stadt Münster
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Beschlussvorlage
21367 Zeichen
V/0285/2018
V/0285/2018
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Einsatz von "Honorarkräften" bei der Stadt Münster (Antrag der SPD-Fraktion "Abbau prekärer
Beschäftigung bei der Stadt Münster" vom 01.12.2016, Nr. A-R/0060/2016)
hier:
1. Bericht zum Einsatz von Honorarkräften bei der Stadt Münster
2. Erhöhung der Anzahl der festangestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an der
Westfälischen Schule für Musik/ Erhöhung des Honorarsatzes
Beratungsfolge
12.06.2018 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-
Government
Vorberatung
13.06.2018 Kulturausschuss Vorberatung
19.06.2018 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung
04.07.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
04.07.2018 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Bericht über den Einsatz von sogenannten Honorarkräften für die Stadt Münster wird zur
Kenntnis genommen.
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass zur Verbesserung der sozialen Absicherung zukünftig bei
der Westfälischen Schule für Musik ein Verhältnis von 80 % tariflich beschäftigter Musik-
schullehrer/-innen (Arbeitsvertrag) gegenüber 20 % Musikschullehrer/-innen auf Basis freier
Dienstverträge (sog. Honorarverträge) angestrebt wird.
Die Verwaltung wird dem Rat mit dem Stellenplanentwurf 2019 die Einrichtung von 8,00 Stel-
len EGr. 9b und mit dem Stellenplanentwurf 2020 die Einrichtung von weiteren 8,00 Stellen
EGr. 9b vorschlagen.
30.05.2018
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Personal- und
Organisationsamt
Herr Willamowski
Telefon: 492-1100
Willamowski@stadt-
muenster.de
Westfälische Schule für Musik
Frau Vollmer
Telefon: 0251/98103-11
Vollmer@stadt-muenster.de
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3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Honorare für Musikschullehrer/-innen, die in einem
freien Dienstverhältnis beschäftigt werden, ab dem 01.01.2019 von 25 € / Unterrichtseinheit
á 45 Minuten auf 30 € / Unterrichtseinheit á 45 Minuten erhöht wird.
Die Höhe von Honorarsätzen steht im Kontext mit der Gegenfinanzierung durch Gebühren
(Elternbeiträge) und Zuschüssen des Landes. Die Verwaltung wird weitere Möglichkeiten ei-
ner Honorargestaltung unter den Zielvorgaben aus dem Haushaltsplan 2018 sowie der
Haushaltslage prüfen und ggfls. im Zusammenhang mit einer Änderung der Gebührensat-
zung der Westfälischen Schule für Musik einbringen.
4. Der Antrag Nr. A-R/0060/2016 der SPD-Fraktion „Abbau prekärer Beschäftigung bei der
Stadt Münster“ vom 01.12.2016 ist hiermit erledigt.
II. Finanzielle Auswirkungen
Die Realisierung der Beschlusspunkte 2 und 3 hat folgende finanzielle Auswirkungen:
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haushalts-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produkt-
gruppe 0403
Westfälische Schule
für Musik und Förde-
rung der Stadtteilmu-
sikschulen
Zeile 11 Personalaufwand 2019
2020 ff.
499.840
1.023.680
16 Sonstige ordentliche
Aufwendungen
2019
2020 ff.
- 125.420
- 434.300
Saldo aus
Reduzierung
Honorarkräfte
und Erhöhung
Honorare
Summe 2019
2020 ff.
374.420
589.380
Die hierzu erforderlichen Finanzmittel werden in den Haushaltsplanentwurf 2019 aufgenommen.
Begründung:
1. Bericht zum Einsatz von Honorarkräften bei der Stadt Münster
Die Abgrenzung zwischen Dienstverträgen (sog. Honorarverträge) und Arbeitsverträgen ergibt
sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Mit Wirkung ab dem 01.04.2017 wurde abgele i-
tet aus der ständigen Rechtsprechung eine Definition des Arbeitsvertrages in § 611 a BGB neu
aufgenommen. Nach § 611 a Abs. 1 BGB wird „durch den Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer im
Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönl i-
cher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der
Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestal-
ten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei
auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag
vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche
Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt
es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.“
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Liegen diese Voraussetzungen nicht vor , fallen Dienstleistungen unter den Begriff des Diens t-
vertrages nach § 611 BGB (sog. Honorarverträge).
Für die Einordnung als Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag ist zum Beispiel nicht maßgeblich,
ob tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge für die Vertragsleistungen seitens des Auf-
traggebers gezahlt werden,
ob Urlaub gewährt wird oder nicht,
ob der Vertragspartner wirtschaftlich von dem Auftraggeber abhängig ist, also einen
großen Teil der Lebenshaltungskosten aus den Gegenleistungen des Auftraggebers be-
streitet.
Aus Dienstverträgen und Arbeitsverträgen ergeben sich unterschiedliche Rechtsansprüche. Im
Gegensatz zur Arbeitnehmerin / zum Arbeitnehmer
erhält eine Honorarkraft kein tariflich festgelegtes Entgelt. Das Honorar wird frei verhan-
delt.
hat eine Honorarkraft keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das Ho-
norar wird nur für tatsächlich geleistete Einsätze gezahlt.
zahlt der Auftraggeber bei einem Honorarvertrag keine Sozialversicherungsleistungen.
Die Klärung der Sozialversicherungspflicht sowie die Zahlung der Sozialversicherungs-
leistungen obliegt allein der Honorarkraft.
hat eine Honorarkraft in der Regel keinen Urlaubsanspruch.
Nach den Ergebnissen einer Umfrage bei den Fachämtern und eigenbetriebsähnlichen Einric h-
tungen aus dem vergangenen Jahr sind in 20 Ämtern und Einrichtungen Honorarkräfte einge-
setzt. Die Modalitäten hinsichtlich Dauer und Umfang der Dienstleistungen sowie der Honora r-
zahlungen fallen sehr unterschiedlich aus.
Schwerpunktbereiche sind (Honorarzahlungen ≥ 100.000 € in 20161):
Amt für Schule und Weiterbildung (Volkshochschule)
Westfälische Schule für Musik
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Gesundheits- und Veterinäramt
Die Honorarzahlungen beliefen sich verwaltungsweit 2016 auf insgesamt ca. 5,3 Mio. €.
Der Einsatz von Honorarkräften und der Abschluss von Honorarvereinbarungen sind bei der
Stadt Münster dezentral organisiert und liegen in der Verantwortung der Fachämter und Einrich-
tungen. Das Gleiche gilt für den Abschluss von Werkverträgen, d ie ebenfalls kein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis darstellen, sondern dem unternehmerischen Bereich zuzurechnen
sind. In einer verwaltungsweiten Geschäftsanweisung zu Werkverträgen und freien Dienstve r-
trägen sind die Voraussetzungen zum Abschlu ss von Werk- und freien Dienstverträgen gere-
gelt, die Abgrenzung dieser Verträge zu abhängigen Beschäftigungsverhältnissen dargestellt
und Vordrucke für Werkverträge sowie freie Dienstverträge den Fachämtern und Einrichtungen
verbindlich vorgegeben.
1 Hinweis zum Rettungsdienst bei der Feuerwehr
In 2016 wurden für den Rettungsdienst Notärztinnen und Notärzte auf Honorarbasis beschäftigt und Honorare
in Höhe von insgesamt knapp 1Mio € gezahlt. Das Notarztwesen wurde 2016/17 neu organisiert. Im Rahmen
des fortgeschriebenen Rettungsdienstbedarfsplans (Beschlussvorlage V/1 003/2016) wurden zum Stellenplan
2017 zwei Stellen für „Koordinierende Notärztinnen / Notärzte“ geschaffen. Diese ergänzen seit 09/2017 die 6
Notärztinnen und Notärzte, die im Rahmen eines Gestellungsvertrages mit den örtlichen Krankenhäusern für
einen Zeitraum von jeweils 6 Monaten für den Rettungsdienst bei der Stadt Münster beschäftigt werden
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Aufgrund der fehlenden sozialen Absicherung von Honorarkräften sollten entsprechende Ve r-
träge auf ein Mindestmaß reduziert werden.
Die Bildungsangebote der Westfälischen Schule für Musik sind grundsätzlich auf Nachhaltigkeit
ausgerichtet. Es können nur Musikschullehre r/-innen mit Studienabschluss eingesetzt werden.
Vor diesem Hintergrund sollte der Einsatz von Honorarkräften auf ein Mindestmaß beschränkt
und angestrebt werden, den Bedarf weitgehend durch festangestellte Lehrkräfte abzudecken.
Anders sehen die Rahmenbed ingungen in den weiteren o.g. Schwerpunktbereichen aus
(Volkshochschule im Amt für Schule und Weiterbildung, Amt für Kinder, Jugendliche und Fam i-
lien, Gesundheits- und Veterinäramt):
punktuelle bzw. kurzfristige Bedarfe
wechselnde Angebote, für die jeweils unterschiedliche Qualifikationen erforderlich sind
Aufträge an Personen, die vollumfänglich unternehmerisch bzw. nebenberuflich tätig
sind / Auf Grund der Qualifikationen und Art der Dienstleistungen sind die Honorarkräfte
nicht auf die Stadt Münter als einzige potentielle Auftraggeberin beschränkt.
Die Einrichtung von Planstellen entspricht hier weder den Interessen der Honorarkräfte noch
dem dienstlichen Bedarf.
Anlage 3: Übersicht Honorarvereinbarungen bei der Stadt Münster in 2016
2. Erhöhung der Anzahl der festangestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der West-
fälischen Schule für Musik
Nach ständiger Rechtsprechung des B undesarbeitsgerichts, bestätigt zuletzt mit Urteilen vom
27.06.2017 und 21.11.2017, können Lehrkräfte an Musikschulen, di e außerhalb schulischer
Lehrgänge unterrichten, auch als freie Mitarbeiter /-innen beschäftigt werden . Arbeitnehmer/-
innen sind Lehrkräfte an Musikschulen nur dann, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder
sich bei Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der für das
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit durch
Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit gegeben ist . Das
Bundessozialgericht hat sich mit Urteil vom 14.03.2018 der Rechtsprechung des Bundesa r-
beitsgerichts angeschlossen und ein anderslautendes Urteil des Landessozialgerichts Nor d-
rhein-Westfalen vom 06.07.2016 sowie die dem Urteil zugrunde liegende Entscheidung der
Deutschen Rentenversicherung aufgehoben.
Für die freien Lehrkräfte an der Westfälischen Schule für Musik ergibt sich unter Berücksicht i-
gung der weiteren Ausführungen in der Rechtsprechung weder aus den Honorarverträgen noch
aus einer Gesamtabwägung der maßgeblichen Umstände, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt.
Die Stadt Münster hat daher die Option, die bestehenden bzw. zukünftigen Vertragsverhältnisse
mit Musikschullehrer/ -innen als freie Dienstleistungsverhältnisse auszugestalten oder Arbeit s-
verträge anzubieten.
An der Westfäli schen Schule für Musik sind zurzeit 64 Lehrkräfte in einem festen Anstellung s-
verhältnis tätig (= 33,46 Vollzeit-Stellen). Aktuell sind 119 Lehrkräfte auf Honorarbasis beschä f-
tigt. Dies entspricht 28,51 Vollzeit -Stellen. An Gesamthonoraren (Kernbereich, Projektbereich,
Einzelprojekte und Organisations - bzw. Regietätigkeiten) wurden in 2016 insgesamt rd.
1.090.700 € gezahlt.
In folgenden Bereichen sind Lehrkräfte auf Honorarbasis tätig:
a) Kernbereich
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-- Musikunterricht (Einzelunterricht / Gruppenunterricht)
-- Ensemble- und Ergänzungsfächer
b) Basismusikalisierung in Kooperation mit allgemeinbildenden Schulen
-- JeKits („Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen“)
-- JEKISS („Jedem Kind seine Stimme“)
-- Schulkooperationen Klassenmusizieren: Bläser, Streicher, Band
c) Spitzenförderung
-- Jugendakademie Münster für hochbegabte Kinder und Jugendliche
-- Wettbewerb: „Jugend musiziert“
d) und darüber hinaus
-- Einzelprojekte (z.B. Musicals, Musikschulveranstaltungen,
Ensemble- Probenphasen, Arrangementaufträge)
-- Projekte des Bundesprogramms „Kultur macht stark“
Zusätzlich zu diesen ständigen Angeboten gibt es im Projektbereich Kurse und Workshops zu
speziellen Themen, die u.a. von f reien Lehrkräften geleitet werden. Bei diesen Angeboten
schließt die Stadt Münster mit der Lehrkraft keinen Honorarvertrag ab. Die Westfälische Schule
für Musik übernimmt satzungsgemäß lediglich im Auftrag der Kursleitung das Anmeldeverfahren
inklusive der vertraglichen und finanziellen Abwicklung.
Vom inhaltlich-qualitativen Ansatz einer Exzellenz-Ausbildung sowohl in der musikalischen Brei-
ten- wie Spitzenförderung, ist für die Stadt Münster als im Landesentwicklungsplan NRW fes t-
gelegtes Oberzentrum festzuhalten:
Eine öffentliche Musikschule, wie sie vom VdM (Verband deutscher Musikschulen) in seinem
Strukturplan konzipiert ist, von den Kommunalen Spitzenverbänden in ihrem gemeinsamen P o-
sitionspapier gefordert und im KGSt-Gutachten Nr. 1 / 2012 beschrieben wird, sollte grundsätz-
lich mit angestellten, weisungsgebundenen und angemessen vergüteten Lehrkräften realisiert
werden.
Ziel der Verwaltung ist es, die Bildungsangebote an der Westfälischen Schule für Musik übe r-
wiegend mit tariflich beschäftigten Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer zu gewährlei s-
ten. Dafür sprechen verschiedene Aspekte:
1. Kontinuität im Kernbereich
Gerade im Kernbereich der Musikschularbeit werden Schülerinnen und Schüler über Jahre
hinweg in ihrer musikalischen und persönlichen Entwicklung gefördert und begleitet. Daher
ist es ein Anliegen, den Schülerinnen und Schülern eine kontinuierliche, verlässliche Be-
gleitung durch eine Musikschullehrerin / einen Musikschullehrer zu ermöglichen. Honorar-
verträge werden für 1 Jahr abgeschlossen. Damit unterliegt dieser Bereich einer hohen
personellen Fluktuation.
2. Abstimmungen in den Schulkooperationen
Im Kontext von Schulkooperationen (JeKits, JEKISS, Klassenunterrichte) sind sowohl tarif-
lich beschäftigte Musikschullehrerinnen / Musikschullehrer als auch Honorarkräfte tätig. Die
Abstimmung auf die Rahmenbedingungen und Arbeitssituation an der Westfälischen Schu-
le für Musik bzw. den Schulalltag an den allgemeinbildenden Schulen ist für Honorarkräfte
deutlich schwieriger.
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3. Strukturelle Rahmenbedingungen (Wirtschaftlichkeit)
Tariflich beschäftigte Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer unterliegen dem Wei-
sungsrecht und sind durch tarifliche Regelungen auf das Leistungs-Paket der sogenannten
„Zusammenhangstätigkeiten“ verpflichtet, die zum normalen Unterrichtsprozess gehören.
Dazu zählen u.a. Sprechstunden, Teilnahme an Schulkonferenzen, Elternabende, Mitwir-
kung an Veranstaltungen der Musikschule, an Musikwettbewerben und Musikschulfreizei-
ten. Sie sind eingebunden in die Konferenzen der Fachbereiche und im Rahmen von Pro-
jektplanungen. Tariflich beschäftigte Lehrkräfte bieten somit auf der Basis eines sich fach-
lich-inhaltlich weiterentwickelnden Gesamtkonzeptes der Westfälischen Schule für Musik
eine ganzheitliche, aufeinander abgestimmte und kontinuierliche Begleitung in der musika-
lischen und persönlichen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler. Durch den Einsatz ta-
riflich beschäftigter Lehrkräfte können kurzfristig notwendige Vertretungen, Aktionen und
Projekte der Musikschule an Wochenenden und in den Ferien direkt aufgefangen werden.
Die Rahmenbedingungen gestalten sich beim Einsatz von Honorarkräften anders. Zusatz-
leistungen müssen vereinbart, gesondert kalkuliert, honoriert und abgerechnet werden.
Dadurch gestalten sich die Abläufe und die Kommunikation erheblich schwieriger und zeit-
aufwändiger.
Andererseits muss die Westfälische Schule für Musik flexibel bleiben, um die Dienstleistung s-
angebote auch in der Zukunft kundenorientiert und wirtschaftlich zu gestalten. Dafür bedarf es
eines Gestaltungsspielraums, um auf temporäre Schwankungen in der Kundennachfrage, auf
neue Trends und auf Veränderungen in der Förderlandschaft reagieren zu können. Ein innov a-
tives Gesamtkonzept zur Weiterentwicklung der inhaltlichen Zielsetzung und strukture llen Opti-
mierung der Musikschularbeit in der Stadt Münster ist derzeit an der Westfälischen Schule für
Musik in Arbeit und wird im Laufe des Jahres 2019 den Gremien vorgelegt. Mit Blick auf eine er-
folgreiche Personalgewinnung bietet die Westfälische Schule für Musik auch in der Zukunft Ein-
stiegsmöglichkeiten für neue Musikschullehrer/-innen und Nebenbeschäftigungen für Künstler/ -
innen, die in der Freiberuflichkeit verbleiben wollen. Honorarkräfte bilden daher eine sinnvolle
Ergänzung zu festangestellten Lehrkräften.
Vor diesem Hintergrund ist es Ziel, die Bildungsangebote der Westfälischen Schule für Musik zu
ca. 80 % mit tariflich beschäftigten Musikschullehrerinnen / Musikschullehrern und zu ca. 20 %
mit Honorarbeschäftigungen abzudecken. Dieses Strukturz iel wird derzeit noch nicht erreicht.
Der Anteil der festangestellten Lehrkräfte beträgt ca. 56 %. Der Anteil der Honorarkräfte liegt bei
ca. 44 %. Zur Erreichung des genannten Ziels ist eine Stellenvermehrung um rd. 16 Stellen e r-
forderlich:
33,46 Stellen-Ist
28,51 Deputate Honorarkräfte, umgerechnet in Stellen
61,97 Stellen Gesamtbedarf
davon 80 % = 49,58 Stellen (Bedarf für festangestellte Lehrkräfte)
abzgl. 33,46 Stellen-Ist
= 16,12 Stellen (Differenz zum Stellenplan; angestrebte Stellenvermehrung)
Die Verwaltung beabsichtigt, den Bedarf von rd. 16 Stellen in 2 Stufen zu realisieren und jeweils
8 Stellen EGr. 9b in das Stellenplanverfahren 2019 und 2020 einzubringen. Die Stellen sollen in
2019 und 2020 unmittelbar nach Freigabe des Haushalts durch die Bezirksregierung besetzt
werden.
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3. Erhöhung des Honorarsatzes
Ein Deputat im Umfang von bis zu rd. 12,50 Stellen wird weiterhin an Honorarkräfte vergeben.
Auch für diesen Kreis wird durch die Stadt Münster in Wahrnehmung ihrer öffentlichen Verant-
wortung eine Verbesserung der Rahmenbedingungen angestrebt.
Der Honorarsatz von 25 € / Unterrichtseinheit á 45 Minuten (kurz: UE) spiegelt die Preisentwick-
lungen und Lohnsteigerungen durch Tarifabschlüsse in den letzten Jahren nicht wider. Seit dem
Jahr 2000 ist das Entgelt der tariflich beschäftigten Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer
um rd. 38 % gestiegen. Im gleichen Zeitraum wurden die Honorarsätze um 8,65 % angehoben.
Betrug der Honorarsatz im Jahr 2000 noch 23 € / UE, so liegt der Honor arsatz seit dem Jahr
2016 unverändert bei 25 € / UE. Aus dem Honorarsatz müssen die Honorarkräfte – anders als
die tariflich Beschäftigten – Sozialabsicherungen wie Krankenversicherung und Absicherungen
im Alter, einen Teil der Arbeitsmittel sowie Steuerlasten allein aufbringen. Eine Honorarkraft hat
gegenüber dem Auftraggeber keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung (z.B. im Krankheitsfall).
Zum Vergleich:
Für tariflich Beschäftigte entstehen rd. 47 € / UE an Personalkosten (inkl. Zusammenhangst ä-
tigkeiten, jeweilige Zuschläge und Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen).
Der Honorarsatz hat mit den Entwicklungen bei den Lebenshaltungskosten und Tarifabschlü s-
sen für die festangestellten Lehrkräfte nicht Schritt gehalten. Andererseits steht d ie Höhe des
Honorarsatzes im Kontext mit der Gegenfinanzierung durch Gebühren (Elternbeiträge) und Z u-
schüssen des Landes. Daraus ergeben sich folgende Maßnahmen und Ansätze:
Der Honorarsatz für Musikschullehrer/-innen, die in einem freien Dienstverhältnis bei der
Stadt Münster beschäftigt werden, wird – unbeschadet einer Gegenfinanzierung durch
Gebührenerhöhungen - ab dem 01.01.2019 von 25 € / Unterrichtseinheit á 45 Minuten
auf 30 € / Unterrichtseinheit á 45 Minuten erhöht.
Die Verwaltung wird weitere Möglichkeiten einer Honorargestaltung unter Beachtung der
Zielvorgaben aus dem Haushaltsplan 2018 sowie der Haushaltslage prüfen und ggfls. im
Zusammenhang mit einer Änderung der Gebührensatzung der Westfälischen Schule für
Musik einbringen. Hierbei müssen soziale Belange berücksichtigt werden, um sicher zu
stellen, dass der Besuch der Musikschule für die geringer verdienenden Bevölkerungs-
schichten weiterhin ermöglicht wird.
4. Weitere Erläuterung zu den finanziellen Auswirkungen
In der Tabelle zu II. sind enthalten:
1. Einsparungen an Honorarzahlungen von 257.400 € in 2019 und 514.800 € ab 2020
2. Zusätzliche Ausgaben für die Erhöhung des Honorarsatzes auf 30 € / UE von 131.980 €
in 2019 und 80.500 € ab 2020
Im Jahr 2019 entstehen demnach:
Mehraufwendungen durch die Einrichtung von 8 zusätzlichen Stellen Der. 9b + 499.840 €
Einsparungen von Honorarzahlungen für diese 8 Stellen - 257.400 €
Mehraufwendung für die Erhöhung der Honorare + 131.980 €
Mehraufwendungen für den Haushalt insgesamt 374.420 €
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V/0285/2018
Ohne die Einrichtung zusätzlicher Stellen zum Stellenplan 2019 und 2020 ergäben sich durch
die Erhöhung des Honorarsatzes auf 30 € / UE zusätzliche Honorarzahlungen in Höhe von
183.462 € pro Jahr.
In Vertretung In Vertretung
gez. gez.
Wolfgang Heuer Cornelia Wilkens
Stadtrat Stadträtin
Anlagen:
Anlage 1: Anlage A (Kurzüberblick, Ziele, Finanzierung, Pflichtigkeitsgrad und Relevanz zu
Querschnittsthemen)
Anlage 2: Antrag der SPD-Fraktion „Abbau prekärer Beschäftigung bei der Stadt Münster“ vom
01.12.2016, Nr. A-R/0060/2016
Anlage 3: Übersicht Honorarvereinbarungen bei der Stadt Münster in 2016
Anlage 2 zur Vorlage V-0285-2018
66 Zeichen
Anlage 2: Antrag der SPD-Fraktion Nr. A-R/0060/2016 vom 01.12.2016
Anlage 3 zur Vorlage V-0285-2018
3072 Zeichen
Anlage 3 zur V/2085/2018: Übersicht Honorarvereinbarungen bei der Stadt Münster in 2016 Bereich Honorarzahlungen für diese Dienstleistung (€ gesamt 2016) Dezernat OB Amt 17: Frauenbüro Konzeptionelle/redaktionelle Arbeiten 1.894 Dezernat I Amt 10: Personal- und Organisationsamt Seminare 62.225 Amt 33: Amt für Bürger- und Ratsservice Internationales 762 Amt 37: Feuerwehr Rettungsdienst 545.269 citeq citeq 500 Dezernat III Münster Marketing Marketing, Touristik 49.590 Dezernat IV Amt 40: Amt für Schule und Weiterbildung Abt. 40.2: Schulbetrieb Projekte, Lernförderung 989.396 Abt. 40.3: Schulpsychologie Lernwerkstatt, Therapeutische Förderung 147.050 Abt. 40.4: Volkshochschule Dozenten (Vorträge, Kurse, Einzelveranstaltungen) für die einzelnen Fachbereiche 1.060.307 Abt. 40.5: Integration, Bildungsberatung, Sozialarbeit Projekte, Sprachförderung, Schulsozialarbeit 206.796 gesamt Amt 40: 2.403.549 Amt 51: Amt für Kinder, Jugendliche und Abt. 51.1: Tagesbetreuung für Kinder Seminare, Theater in Städtischen Kitas 52.195 Einzelveranstaltungen, Kurse, Elterncafé Familienzentren 10.689 Fortbildung Kindertagespflege 7.657 Abt. 51.2: Kinder- und Jugend(sozial)arbeit Kursangebote Offene Ganztagsschule 210.240 Projekte, Ferienbetreuung, Nachhilfe, Kurs- und Bildungangebote angebote Jugendarbeit / Kinderpädagogik 90.274 die werkstatt (kreative Angebote) 24.811 Fortbildungs- und Vortragsreihen 2.681 Gleis 22 Konzerte 104.843 Kinder- und Jugendschutz 3.110 BGA Fachwerk (Café) 1.932 Theater Don Kidschote 400 Drogenhilfe 1.060 Freiwilliges Soziales Jahr / Bundesfreiwilligenjahr 20.869 Info / Werbung 13.841 Gebäude 1.140 Abt. 51.3: Kommunaler Sozialdienst KSD 15.922 Vormundschaften/ Pflegschaften 3.360 Abt. 51.4: Familien- und Erziehungshilfen Schwangerschaftsberatung Prävention 16.156 gesamt Amt 51: 581.180 Bereich Honorarzahlungen für diese Dienstleistung (€ gesamt 2016) Dezernat V Amt 41: Kulturamt Kap.8 13.588 Meerwiese 12.087 Projekt "Kultur und Schule" 30.800 Veranstaltungen 18.833 gesamt Amt 41: 75.308 Amt 42: Stadtbücherei Lesungen, Vorträge und WorkshopsBilderbuchkino 11.613 Amt 44: Westfälische Schule für Musik 1.088.350 Amt 45: Stadtmuseum Service für Museumsbesucher/innen 23.266 Amt 47: Stadtarchiv Technische Dienste, Bibliothek 900 Amt 50: Sozialamt Altenhilfeplanung 250 Quartiersentwicklung 350 gesamt Amt 50: 600 Amt 52: Sportamt Veranstaltungen, MS Giro 2016 57.129 Amt 53: Gesundheits- und Veterinäramt Aufsicht Gesundheitsfachberufe 16.882 Gesundheitsmanagement 900 Kinder u. Jugendgesundheit 54.080 ärztliche Gutachtentätigkeit 2.490 Hilfe für psychisch Kranke 82.512 gesamt Amt 53: 156.864 Amt 59: Jobcenter Münster Perspektivzentrum 109.025 Villa ten Hompel Vorträge,Seminare, Gruppenführungen, Gedenkstättenfahrten 41.250 Dezernat VI Amt 67: Amt für Grünflächen, Umwelt und Umweltveranstaltungen 464 Abfallwirtschaftsbetriebe Münster Gesundheitsförderung 61.200 Öffentlichkeitsarbeit 19.540 gesamt Amt 67: 80.740
Anlage-A_zur Vorlage V-0285-2018
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V/0000/2017 Anlage 1 Anlage A zur V/0285/2018 Kurzüberblick Der Rat nimmt zur Kenntnis: 1. Die Stadt Münster setzt in verschiedensten Fachämtern Honorarkräfte ein. In 2016 wurden für Honorarzahlungen verwaltungsweit ca. 5,3 Mio. € aufgewendet (einschließlich Honorarkräfte an der Westfälischen Schule für Musik). Sind die Bildungsangebote der Westfälischen Schule für Musik grundsätzlich auf Nachhaltigkeit ausgerichtet, die den Einsatz von Musikschullehrer/-innen mit Studienabschluss erfordert, sehen die Rahmenbedingungen in weiteren schwerpunktmäßigen Einsatzbereichen für Honorarkräfte anders aus (Volkshochschule im Amt für Schule und Weiterbildung, Amt für Kinder, Jugendliche und Fami- lien, Gesundheits- und Veterinäramt). Abhängige Beschäftigungsverhältnisse (Arbeitsverträge) entsprechen hier weder den Interessen der Honorarkräfte noch dem dienstlichen Bedarf. 2. Nach der Rechtsprechung können Musikschullehrer/-innen sowohl in einem festen Anstellungs- verhältnis wie auch in einem freien Dienstverhältnis (sog. Honorarvereinbarungen) beschäftigt wer- den. Der Stadt Münster stehen damit beide Optionen offen. Sind festangestellte Lehrkräfte der Ga- rant für Kontinuität in den Kernsegmenten des Bildungsangebots und für einen reibungslose Ab- stimmungsprozesse im Bereich der Schulkooperationen und der Hochbegabtenförderung, so bilden Honorarkräfte eine sinnvolle Ergänzung zu festangestellten Lehrkräften: • Flexibilität, um die Dienstleistungsangebote auch in der Zukunft kundenorientiert (z.B. Ver- änderungen in der Kundennachfrage) und wirtschaftlich zu gestalten sowie auf Veränderun- gen in der Förderlandschaft reagieren zu können. • Einstiegsmöglichkeit für neue Musikschullehrer/-in nen und Nebenbeschäftigungen für Künst- ler/-innen, die in der Freiberuflichkeit verbleiben wollen. Ziel ist es, die Bildungsangebote der Westfälischen Schule für Musik zu ca. 80 % mit tariflich be- schäftigten Musikschullehrerinnen / Musikschullehrern und zu ca. 20 % mit Honorarbeschäftigungen abzudecken. Dieses Strukturziel ist noch nicht erreicht. Um diese Quotierung zu erreichen wird die Verwaltung dem Rat mit dem Stellenplanentwurf 2019 die Einrichtung von 8,00 Stellen EGr. 9b und mit dem Stellenplanentwurf 2020 die Einrichtung von weiteren 8,00 Stellen EGr. 9b vorschlagen. 3. Der Honorarsatz für Honorarkräfte wird zum 01.01.2019 von 25 € / Unterrichtseinheit á 45 Minu- ten auf 30 € / Unterrichtseinheit á 45 Minuten erhöht. Die Verwaltung wird weitere Möglichkeiten einer Honorargestaltung unter den Zielvorgaben aus dem Haushaltsplan 2018 sowie der Haushalts- lage prüfen und ggfls. im Zusammenhang mit einer Änderung der Gebührensatzung der Westfäli- schen Schule für Musik einbringen. Hierbei müssen soziale Belange berücksichtigt werden, um si- cher zu stellen, dass der Besuch der Musikschule für die geringer verdienenden Bevölkerungs- schichten weiterhin möglich bleibt. V/0000/2017 Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das folgende Ziel aus den Leitorientierungen aus dem ISM-Prozess verfolgt: „Wir sind eine Stadt mit hohem Verantwortungsbewusstsein für gute Erziehungs-, Bildungs- und Lebensperspektiven unserer Kinder und Jugendlichen.“ Das Teilziel lautet: Schaffung von sozialversicherungspflichtigen Stellen an der Westfälischen Schule für Musik zur Absicherung der sozialen Balance und für eine nachhaltige Sicherung der Qualität in musikalischer Breiten- wie Spitzenausbildung an der Westfälischen Schule für Musik unter den Prämissensetzun- gen des Produktplans (HH- Plan). Diese Vorlage unterstützt den im Haushaltsplan ausgewiesenen Anspruch der Westfälischen Schu- le für Musik als öffentliche Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Zielerreichung: Mit der Ratsvorlage sind Verbesserungen zum 01.01.2019 sowie 01.01.2020 (bzw. unmittelbar nach Freigabe des jeweiligen Haushalts durch die Bezirksregierung) vorgesehen. Werden alle vor- gesehenen Maßnahmen umgesetzt, beträgt der finanzielle zusätzliche Bedarf in 2019 rd. 374.420 € und ab 2020 jährlich rd. 589.390 €. Finanzierung Mit dem Ratsbeschluss selbst entstehen direkt keine Kosten. Es sind allerdings verschiedene Maß- nahmen beabsichtigt, die ab dem 01.01.2019 finanzie lle Auswirkungen haben, wenn sie realisiert werden. Die finanziellen Auswirkungen der vorgesehe nen Gesamtmaßnahmen sind daher im Be- gründungstext der Beschlussvorlage dargestellt. Produktgruppe: 0403 Bezeichnung der PG: Westfälische Schule für Mu sik und Förderung der Stadtteilmusikschulen Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan x Ja Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2018 enthalten? Ja x Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2018 enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig x überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Die Westfälische Schule für Musik wurde mit Ratsbeschluss im Jahre 1919 gegründet. V/0000/2017 Grundlagen der Arbeit der Westfälischen Schule für Musik sind: • Mitgliedschaft beim Verband deutscher Musikschulen e.V. (VDM) seit 1952 (Leitbild, Richtlinien und Strukturplan des VdM) • Mitgliedschaft der Stadt Münster im Deutschen Städ tetag – Umsetzung KGSt- Gutachten Musikschule (2012) • Vertrag mit der JeKits-Stiftung (JeKits: „Jedem Ki nd Instrumente, Tanzen, Singen“) • Kooperationsvereinbarungen der Westfälischen Schul e für Musik mit Schulen in Münster im Bereich JEKISS (“Jedem Kind seine Stimme“) und Klassenmusizieren • Vertragliche Beteiligung am Bundesprogramm „Kultur macht stark II“ in der kulturellen In- tegration sozial benachteiligter und geflüchteter Kinder und Jugendlichen • Vertrag zur gemeinsam initiierten „Jugendakademie“ zwischen der Westfälischen Wil- helms- Universität Münster/Musikhochschule und der Stadt Münster/Westfälischen Schule für Musik Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Inklusion: Die Westfälische Schule für Musik bekenn t sich zur Inklusion als Anspruch und Aufgabe. Jedem Menschen wird ermöglicht, an der Musik teilzu haben. Anspruch ist, Vielfalt und Heterogeni- tät zu erkennen und als Chance zu nutzen, wobei der einzelne Mensch im Mittelpunktsteht. Demographie: Die Westfälische Schule für Musik ermö glicht mit ihrem breiten Angebotsspektrum lebenslanges Lernen. Dabei gehen Leistungsorientier ung und Berücksichtigung individueller Mög- lichkeiten und Bedürfnisse Hand in Hand. Migration: Im Rahmen von den JEKISS – DAZ- Angeboten („Jedem Kind seine Stimme“) sowie den im Rahmen von „MusikLeben! II“ – initiierten Flüchtlingsprojekten ist es Ziel, Kindern und Jugendli- chen, die aus Kriegs- und Krisengebieten der Welt nach Münster geflüchteten sind, dabei zu helfen, soziale, kulturelle und sprachliche Barrieren zu üb erwinden. Das tägliche Singen in der Klasse und in den vierteljährlichen Schulsingen der ganzen Sch ulgemeinschaft fördert insbesondere auch Kin- der mit Migrationshintergrund bzw. Kinder mit noch nicht vorhandenen Deutschkenntnissen.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0285/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.05.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37