V/0626/2025
Beschluss über eine zeitlich befristete Fortsetzung des Deutschlandtickets (01.01.2026 bis 30.06.2026) und Änderung der Allgemeinen
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Beschlussvorlage
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V/0626/2025 V/0626/2025 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Beschluss über eine zeitlich befristete Fortsetzung des Deutschlandtickets (01.01.2026 bis 30.06.2026) und Änderung der "Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets als Höchsttarif" Beratungsfolge 10.12.2025 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat der Stadt Münster beschließt im Verantwortungsbereich der Stadt Münster als ÖPNV- Aufgabenträger trotz der Absage einer gesicherten vollumfänglichen Finanzierungszusage von Bund und Ländern betreffend die Kompensation der aus der Fortführung des Deutsch- landtickets im Jahr 2026 entstehenden Mindereinnahmen eine weitere, befristete Verlänge- rung der Anwendung des Deutschlandtickets i.S. § 9 Regionalisierungsgesetz und der bun- deseinheitlichen Tarifbestimmungen für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 30.06.2026. 2. Der Rat der Stadt Münster beschließt, die bestehende Satzung „Allgemeine Vorschrift im Sin- ne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festset- zung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ (Anlage 3) mit Wirkung zum 01.01.2026 und be- fristet bis zum 30.06.2026 zu ändern und anzupassen unter Einhaltung der pflichtigen Vorga- ben der noch von Seiten des Landes Nordrhein -Westfalen auf Basis der „ Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammen- hang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2026 aus Bundes- und Landesmitteln“ (Anlage 2) zu erlassenden Landesrichtlinie und zur Beschlussfassung vorzulegen. 3. Die Änderung der Satzung „Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ wird in ihrer nach Erlass der Landesrichtlinie geänderten Fassung im Amtsblatt der Stadt Münster veröffentlicht. Amt für Mobilität und Tiefbau 28.11.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Gawlich Telefon: 492-6608 Gawlich@stadt -muenster.de - 2 - V/0626/2025 II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird trotz der bestehenden Unsicherheiten, ob die von Bund und Ländern zur Verfügung stehen- den und der hieraus der Stadt Münster durch das Land NRW zukünftig zugewiesenen Finanzmittel zur Finanzierung der auf Grund des Deutschlandtickets eintretenden Mindereinnahmen für 2026 aus- reichen werden, derzeit davon ausgegangen, dass eine vollständige Finanzierung des Deutschlandti- ckets mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln in Kombination mit der erstmalig zu September 2025 zur Anwendung kommenden Einnahmenaufteilung betreffend das Deutschlandticket bezogen auf den Stadtverkehr Münster möglich erscheint. Die „Satzung Allgemeine Vorschrift im Sin- ne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif in der Fassung nach der 6. Änderungssatzung vom 03.07.2025“ berücksichtigt dies aufgrund ihrer erneuten Befristung bis zum 30.06.2026. Begründung: Die aktuelle Satzung „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ der Stadt Münster in der Fassung nach der 6 . Änderungssatzung vom 03.07.2025 wird zum 31.12.2025 außer Kraft treten, sodass erneut eine Anschlussregelung zu treffen ist, um auch für das kommende Jahr eine Fortführung des Deutschlandtickets auch bezogen auf die Stadt Münster si- cherzustellen und den Verkehrsunternehmen durch den Erlass einer Allgemeinen Vorschrift Aus- gleichsleistungen zur Kompensation etwaiger Mindereinnahmen aus der Anwendung des Deutsch- landtickets zur Verfügung zu stellen. Die bestehende Allgemeine Vorschrift der Stadt Münster zum Deutschlandticket (Anlage 3) wird auf Basis der von Seiten des Landes Nordrhein -Westfalen auf Basis der „ Muster-Richtlinien zum Aus- gleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 202 6 aus Bundes- und Landesmitteln“ (Anlage 2) noch zu erlassenden Landesrichtlinie entsprechend mit Wirkung zum 01.01.2026 aktualisiert und zunächst bis zum 30.06.2026 verlängert, sodass weiterhin die notwendige Planungssicherheit für die Verkehrsunter- nehmen bestehen bleibt. Sollte zwischenzeitlich (also bis zur Sitzung des Rates am 10.12.2025) die neue Landesrichtlinie erlassen werden, wird der angepasste Satzungstext im Rahmen einer Ergän- zungsvorlage zur Beschlussfassung vorgelegt. Sofern der Zeitpunkt von Erlass und Bekanntwerden der Landesrichtlinie eine Beschlussfassung der Satzung am 10.12.2025 nicht möglich macht, wird der neue Satzungstext noch auf dem Wege einer Dringlichkeitsentscheidung zu beschließen sein. Die erneute Befristung der Allgemeinen Vorschrift der Stadt Münster trägt dem Umstand Rechnung, dass aktuell – auf Grund der ab dem 01.01.2026 auf Grund der Vorgaben der EU-Kommission verän- derten Ausgleichssystematik wie auch der erstmalig zum 01.09.2025 zur Anwendung kommenden Einnahmenaufteilung – Unsicherheiten darüber bestehen, wie hoch einerseits der der Stadt Münster zukünftig aus den Bundes - und Landesmitteln zugewiesenen Anteil an den Finanzmitteln nunmehr sein wird und wie hoch andererseits die Mindereinnahmen aus dem Deutschlandticket bezogen auf den Stadtverkehr Münster vor dem Hintergrund der erstmalig zur Anwendung kommenden Einnah- menaufteilung zum Deutschlandticket tatsächlich sein werden. Die Verkehrsministerkonferenz hat in ihrer Sitzung am 18.08.2025 die Verlängerung des Deutsch- landtickets bis 2030 festgehalten und zur Sicherstellung der zukünftigen Finanzierung beschlossen, dass der Preis des Deutschlandtickets zum 01.01.2026 auf 63 € angehoben wird. Ab 2027 wird der Preis des Ticktes anhand eines noch zu erarbeitenden Kostenindexes fortgeschrieben, der insbeson- dere Personal- und Energiekosten abbilden und in Abstimmung mit der Branche festgelegt werden soll. Die Aufgabenträger in NRW werden ab 2026 auf der Basis einer noch vom Verkehrsministerium - 3 - V/0626/2025 NRW zu erlassenden Finanzierungsrichtlinie Pauschalmittel für die Umsetzung des Deutschlandti- ckets unter Berücksichtigung der Tarifentwicklungen und Mindereinnahmen aus dem Deutschlandti- cket der vergangenen Jahre erhalten. Im Anschluss daran soll das Verfahren in 2027 einer Revision unterzogen werden. Die bislang vorgelegten Nachweise über die tatsächlichen Ausgleichsbedarfe durch die Unternehmen zur finalen Abrechnung der Deutschlandticket -Ausgleiche 2023 ergaben insgesamt geringere Fahr- geldausfälle, als zunächst prognostiziert wurden. Es ist daher anzunehmen, dass die der Stadt Müns- ter zur Verfügung gestellten Mittel zum Ausgleich der Mindereinnahmen der Verkehrsunternehmen auskömmlich sein werden. Durch die ab 2026 beschlossene Veränderung der Ausgleichssystematik wie auch der nunmehr erstmalig zur Anwendung kommenden Einnahmenaufteilung zum Deutsch- landticket können letztlich noch nicht gänzlich absehbare finanzielle Situationen entstehen, sodass die Allgemeine Vorschrift der Stadt Münster, auch in Anlehnung an die Empfehlung der Westfalentarif GmbH, erneut befristet wird. Sobald im Übrigen neue Erkenntnisse oder Beschlüsse insbesondere hinsichtlich der Finanzierung der Mindereinnahmen durch Bund und/oder Ländern vorliegen, wird die Verwaltung die Ratsgremien der Stadt entsprechend informieren und zum nächstmöglichen Zeitpunkt benötigte Vorlagen und Be- schlussempfehlungen einbringen. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Beschluss der Sonder – Verkehrsministerkonferenz vom 18.09.2025 Anlage 2: Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennah- verkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2026 aus Bundes- und Landesmitteln“ im Entwurf Anlage 3: Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung von Höchsttarifen / Deutschlandticket 202 5 ohne Anlagen
Anlage_2_Musterrichtlinien_Ausgleich_Deutschlandticket_2026_Stand_2025_10_22
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Entwurf, Stand: 22.10.2025 Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2026 aus Bundes- und Landesmitteln vom XX. XXX 2025 I. Hinweise und Erläuterungen Die nachfolgenden Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im ÖPNV im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2026 basieren zwar auf den Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckte r Ausgaben im ÖPNV im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 insoweit, als der Ausgleich auf der Grundlage des für das Jahr 2025 gewährten A usgleichs ermittelt wird. Im Gegensatz zur bisherigen Rettungsschirmsystematik w ird der Ausgleich nunmehr pauschaliert gewährt. Das Jahr 2024 wird nicht als Berechnungsgrundlage für den Ausgleich herangezogen, weil hierfür keine sachgere chten Daten für die Ausgleichsberechnung vorliegen. Für den Ausgleich liegt die nachfolgende Berechnung smethode den Musterrichtlinien zu Grunde, der strukturelle Veränderungen bei der E innahmenaufteilung des Deutschlandtickets und der übrigen Tarife berücksichtigt: 1. Für jeden Aufgabenträger wird der Deutschlandtic ketausgleich für das Jahr 2025 unter Anwendung des Rettungsschirmverfahrens f estgestellt. Dieser Ausgleich gründet auf der Einnahmenaufteilung der S tufe 2 für das Deutschlandticket. 2. Im zweiten Schritt wird der Ausgleich für das Jahr 2025 so berechnet, als hätten im Jahr 2025 bei strukturellen Anpassungen die Einnahmenaufteilungsregelungen für das Deutschlandt icket und der übrigen Tarife des Jahres gegolten, für das der pauschale A usgleich gelten soll (2026 für 2026, 2027 für 2027, usw.). Auf diese Weise wer den Zwischenstufen und auch der Übergang zur Stufe 3 der Einnahmenaufteilu ng für das Deutschlandticket und auch strukturelle Anpassungen der Einnahmenaufteilung bei den übrigen Tarifen berücks ichtigt. Bei der Einordnung einer Veränderung der Einnahmenaufteilun g als strukturelle Veränderung ist die Auslegungshilfe nach in der Anlage zu beachten. 3. Der so ermittelte Ausgleichsbetrag je Aufgabenträger wird in das Verhältnis zum bundesweiten Gesamtausgleich für das Jahr 2025 gese tzt und daraus der prozentuale Anteil des jeweiligen Aufgabenträgers a m bundesweiten „Gesamtausgleich ermittelt. 4. Jeder Aufgabenträger erhält vom durch Bund und L änder bereitgestellten Gesamtausgleichsbetrag den prozentualen Anteil, den er aufgrund des unter 3. ermittelten Anteils hat. 5. Die sich aus Gesamtfinanzierungsbetrag des Ausgl eichs und jeweiligem prozentualen Anteil ergebenden Finanzierungsbeträge je Aufgabenträger werden als Pauschalbeträge gewährt. Die Gewährung i st unabhängig von der tatsächlichen Einnahmenentwicklung. Auch verändern in der Folge Veränderungen bei den Betriebsleistungen die Höhe des Ausgleichs nicht. 6. Der Gesamtausgleichsbetrag in Höhe von 3 Milliar den Euro (abzüglich Sonderfinanzierungen für das Einnahmeclearing, die Begleitung des Einnahmenaufteilungsverfahrens und die Erarbeitung der Grundlagen für die Nutzungsdatenerfassung) reicht zur Finanzierung des Deutschlandtickets aus, weil zur Sicherung der Finanzierung der Preis des D eutschlandtickets für das Jahr 2026 zusätzlich auf 63 Euro erhöht wurde. die aus der zusätzlich erhöhten Preisanpassung beim Deutschlandticket resultierende n Zusatzeinnahmen erhöhen für die Ausgleichsberechnung fiktiv die Fah rgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket des Jahres 2025. Über diesen Weg werden die Einnahmen so an die Aufgabenträger und folgend Erlösverantwor tlichen verteilt, dass sie im Ergebnis die fehlende Dynamisierung der Finanzierungsbeträge auffüllen. Nach derselben Methode verteilt der jeweilige Aufga benträger die Mittel auf die Liniennetze in seinem Gebiet und leitet die Mittel an die Erlösverantwortlichen (Aufgabenträger, Verkehrsunternehmen) weiter. Die a uf das jeweilige Liniennetz bezogenen Anteile der Erlösverantwortlichen verände rn sich auch in der Zukunft grundsätzlich nicht. Bei der Weiterleitung des paus chalen Ausgleichs auf erlösverantwortliche Verkehrsunternehmen haben die Empfänger über entsprechende Korrekturfaktoren jedoch Veränderungen zu berücksic htigen, die sich z. B. durch größere Veränderungen der Betriebsleistungen, einen Betreiberwechsel oder einen Wechsel von Brutto- zu Nettoverkehrsvertrag ergeben. Durch die Berechnung des Anteils am Gesamtausgleich des jeweiligen Jahres unter Berücksichtigung der bei strukturellen Veränderunge n angepassten Einnahmenaufteilungsregelungen für das Deutschlandt icket ist sichergestellt, dass Härten im Zusammenhang mit der Anpassung der Einnah menaufteilung und insbesondere im Übergang von der Stufe 2 zur Stufe 3 nicht entstehen. Denn die jeweilige Kalibrierung gleicht damit zum Zeitpunkt der Umstellung die Veränderungen aus, die sich bei der Umstellung der Einnahmenaufte ilung insbesondere von Stufe 2 auf Stufe 3 ergeben können. Die jeweilige Kalibrier ung ist dann auch im Verhältnis vom Aufgabenträger zu den Erlösverantwortlichen in gleicher Weise umzusetzen. Die Pauschalierung bewirkt, dass erzielte Mehreinnahmen beim Deutschlandticket den Finanzierungsbetrag nicht mindern, geringere Einnah men ihn dafür aber auch nicht erhöhen. Damit wird ein notwendiger Zusatzanreiz zu r weiteren Verbreitung des Deutschlandtickets gesetzt. Einer Fortschreibung des Anteils der Aufgabenträger an der Gesamtfinanzierung auf der Grundlage der Entwicklung der Betriebsleistunge n bedarf es nicht. Denn erhöhte Betriebsleistungen führen in der Regel zu erhöhten Fahrgeldeinnahmen und können daraus mitfinanziert werden, geringere Betriebsleis tungen zu geringeren Fahrgeldeinnahmen. Aufgrund der notwendigen bundesw eiten Festlegung des Gesamtfinanzierungsbedarfs unabhängig von der tatsä chlichen Defizitentwicklung würden Erhöhungen des Finanzierungsbetrages einzeln er Aufgabenträger unweigerlich zu Verringerungen bei allen übrigen Au fgabenträgern führen. Dadurch bestünde bei keinem Aufgabenträger die notwendige F inanzierungssicherheit für die Weitergabe der Mittel an die Verkehrsunternehmen. Der Vertriebsanreiz für jedes verkaufte Deutschland ticket wird wie im Jahr 2025 über einen Einbehalt vom Verkaufspreis im Rahmen der Ein nahmeaufteilung ausgestaltet. Dieser steht dem Verkehrsunternehmen zu, das das De utschlandticket verkauft. Vermiedene oder ersparte Aufwendungen aus dem bisherigen Vertriebssortiment sind im Rahmen der Pauschalierung berücksichtigt. Empfänger, die für Verkehrsleistungen erlösverantwortlich sind, haben im Verhältnis zu de m Verkehrsunternehmen, das das Deutschlandticket verkauft hat, grundsätzlich eine Regelung zu treffen, dass diesem Verkehrsunternehmen der Vertriebsanreiz zusteht. Für die zwischen den Ländern vereinbarte einheitliche Bemessung des Ausgleichs ist weiterhin eine einheitliche Definition der ausgleic hsfähigen Kostenunterdeckung erforderlich. Dafür müssen auch in 2026 unabhängig von der konkreten verfahrensmäßigen Gestaltung durch die Länder die d ie Erstattungsfähigkeit regelnden Passagen durch alle Länder übernommen wer den. Darüber hinaus bedarf es im Hinblick auf die Transparenz des Mittelbedarf s einheitlicher Antragsfristen, die wie auch schon für 2023 bis 2025 in den Muster-Richtlinien auch für 2026 obligatorisch sind. Die Muster-Richtlinien sind entsprechend dem Gliede rungsschema von Förderrichtlinien als Richtlinien für Billigkeitsle istungen abgefasst. Die Umsetzung muss durch die Länder noch mit jeweils eigenen Länd errichtlinien und/oder -erlassen erfolgen. In Abhängigkeit von der im jeweiligen Land zu treffenden Entscheidung über die verfahrensmäßige Abwicklung des Ausgleichs auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, einer Zuwendungsregelung (mit Zuwendungsbescheiden oder –verträgen) oder einer Billigkeitsleistungsregelung sind insbesondere die verfahrensmäßigen Regelungen aus den Muster-Richtli nien mit Ausnahme der Antragsfristen anzupassen. Dies gilt auch in Bezug auf die im jeweiligen Land zu treffende Zuständigkeitsregelung für die Ausgleichsgewährung. In den nachfolgenden Muster-Richtlinien sind auf der Grundlage dieser Hinweise hinter der Gliederungsnummer der Regelung Hinweise ausgebracht, ob die Regelungen - obligatorisch wegen der Einheitlichkeit - fakultativ von allen Ländern zu beachten sind. II. Musterrichtlinien Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2026 in Land XXX (Richtlinien Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2026) Runderlass des Ministeriums für vom XX. XXX 2025 1 (fakultativ) Rechtsgrundlage Zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinien und § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Billigkeitsleistungen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens diskriminierungsfrei im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 (obligatorisch) Gegenstand der Billigkeitsleistungen Die Billigkeitsleistungen sind ein pauschaler finanzieller Ausgleich an die Empfänger in Land XXX, deren Ausgaben in den Monaten Januar bis Dezember 2026 aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets durch den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen oder Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften nicht durch Einnahmen aus Fahrgeldern und anderweitigen Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) (VO 1370) oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der VO 1370 gedeckt werden können. 3 Empfänger der Billigkeitsleistung Empfänger sind 3.1 (obligatorisch) Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des ÖPNV im Sinne des ÖPNV- Gesetzes des Landes XXX, 3.2 (fakultativ) öffentlich-rechtliche Körperschaften (insbesondere Zweckverbände, Anstalten öffentlichen Rechts) als Sammelantragsteller für die Empfänger gemäß Nummer 3.1. 3.3 (obligatorisch bei landesrechtlicher Tarifanordnung) Nur soweit das Land eine Tarifvorgabe nach Landesrecht getroffen hat und Aufgabenträger oder Aufgabenträgerorganisationen bislang keine Regelung nach Nummer 4.2 getroffen haben, sind für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. März 2026 Empfänger auch öffentliche und private Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer nach dem Personenbeförderungsgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ÖPNV auf dem Gebiet des Landes und/oder aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages Beförderungsleistungen im ÖPNV bzw. im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) erbringen. Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen ist eine getrennte Antragstellung und Bewilligung für die jeweiligen Regionalbereiche zulässig. 3.4 (nur NRW) Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg zur Weiterleitung an die Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH, Die DTIX GmbH & Co. KG sowie die NVBW GmbH. 4 (obligatorisch) Voraussetzungen 4.1 (obligatorisch) Der pauschalierte Ausgleich kann reduziert werden, sofern eine erhebliche Konkurrenzierung des Deutschlandtickets vorliegt. Eine erhebliche Konkurrenzierung kann nur in der Absenkung des Preises bestehender Tarifangebote gegenüber dem Jahr 2025 liegen oder in der Neueinführung von Zeitfahrausweisen oder anderen zielgruppenspezifischen Tarifangeboten, sofern diese im unangemessenen Verhältnis zu Geltungsbereich und Preis des Deutschlandtickets stehen. Über das Vorliegen einer erheblichen Konkurrenzierung sowie die daraus resultierende Verringerung des pauschalierten Ausgleichs anhand der nachweisbaren Wanderungseffekte aus dem Deutschlandticket in das konkurrenzierende Tarifangebot für die betroffenen Empfänger entscheidet das Ministerium [Bezeichnung einfügen]. Die für die Tarifentscheidung zuständigen Stellen können geplante Tarifmaßnahmen dem Ministerium [Bezeichnung einfügen] im Vorfeld zur Prüfung vorlegen. Sofern das Ministerium [Bezeichnung einfügen] von einer erheblichen Konkurrenzierung ausgeht, muss es dies innerhalb von zwei Monaten schriftlich begründen. Erfolgt dies nicht, gilt die Maßnahme als förderunschädlich. Voraussetzung für eine Kürzung des pauschalierten Ausgleichs ist in jedem Fall, dass sich die nach der Einnahmenaufteilung dem jeweiligen Tarifgebiet zugewiesenen Stückzahlen des Deutschlandtickets in den ersten 12 Monaten nach Einführung des neuen Tarifangebotes mindestens um 5 % reduzieren. 4.2 (obligatorisch) Soweit die Empfänger für Verkehrsleistungen nicht erlösverantwortlich sind, leiten sie die Billigkeitsleistungen an die das wirtschaftliche Risiko tragenden Verkehrsunternehmen in entsprechender Anwendung der Nummer 5.4 und nach den Vorgaben der VO 1370 über allgemeine Vorschriften oder öffentliche Dienstleistungsaufträge oder über andere beihilferechtlich zulässige Instrumente diskriminierungsfrei weiter. Die Erlösverantwortlichen sind dabei zu verpflichten, an der Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen, gegebenenfalls diese Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen der Einnahmeaufteilung abzugeben und die vertrieblichen Ausgabestandards des Deutschlandtickets anzuwenden. Die Empfänger haben darüber hinaus sicherzustellen, dass die Anerkennung des Deutschlandtickets nur für die Deutschlandtickets auferlegt wird, die den vom „Koordinierungsrat Deutschlandticket“ beschlossenen Tarifbestimmungen des Deutschlandtickets in der jeweils geltenden Fassung (veröffentlicht unter (https://www.bauen.bayern.de//min/verkehrsministerkonferenz/index.php) entsprechen und zusätzlich von Teilnehmenden am bundesweiten Vertrag über die Aufteilung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket in der Stufe 2 oder von Teilnehmern am Vertrag vertretenen Verkehrsunternehmen ausgegeben werden. 5 Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung 5.1 (fakultativ) Bei der Leistung handelt es sich um eine Billigkeitsleistung gemäß § 53 LHO 5.2 (obligatorisch) Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich in Höhe von 100 Prozent der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben. 5.3 (fakultativ) Die Billigkeitsleistung wird in Form einer Zuweisung bzw. eines Zuschusses gewährt. 5.4 (obligatorisch wegen Einheitlichkeit) Die ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben sind wie folgt zu ermitteln: Der von Bund und Ländern bundesweit gewährte Gesamtausgleichsbetrag beträgt 3 Milliarden Euro abzüglich der tatsächlich geleisteten Ausgaben nach Nummer 5.4.6. Als pauschaler Ausgleich erhält der Empfänger den prozentualen Anteil am bundesweiten Gesamtausgleichsbetrag, den der Empfänger als Anteil am Gesamtausgleich gemäß der Nummern 5.4.1 bis 5.4.3 und 5.4.5 der Richtlinien Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2025 für das Jahr 2025 unter Anwendung der folgenden Maßgaben der Nummern 5.4.1 bis 5.4.3 erhalten würde: 5.4.1 Als Soll-Fahrgeldeinnahmen gelten die nach Nummer 5.4.1.1 der Richtlinien Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2025 der Ausgleichsfestsetzung zum Stand 31. Dezember 2027 zu Grunde gelegten Beträge, die pauschal um 2,6 Prozent zu erhöhen sind. 5.4.2 Als tatsächliche Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket gelten die bundesweit um 8,95 Prozent erhöhten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen des Jahres 2025 aus dem Deutschlandticket einschließlich der Deutschland-Jobtickets und der Deutschland-Semestertickets (Stand 31. Dezember 2027), die sich aus einer fiktiven Einnahmenaufteilung dieser Fahrgeldeinnahmen unter Berücksichtigung der strukturellen Veränderung der Einnahmenaufteilungsregelungen für das Deutschlandticket im Jahr 2026 gegenüber 2025 ergeben würden.. Als tatsächliche Fahrgeldeinnahmen aus dem Restsortiment gelten die nach Nummer 5.4.1.2 der Richtlinien Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2025 der Ausgleichsfestsetzung zum Stand 31. Dezember 2027 zu Grunde gelegten Beträge, die pauschal um 2,6 Prozent zu erhöhen sind. Sollte es strukturelle Veränderungen der Einnahmenaufteilung für die übrigen Tarife (Restsortiment) im Verhältnis zum Jahr 2025 geben, sind abweichend die nach den Sätzen 1 und 2 berechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen 2025 für das Deutschlandticket und aus dem Restsortiment anzusetzen , die sich durch die fiktive Einnahmenaufteilung dieser Fahrgeldeinnahmen gemäß den für das jeweilige Jahr geltenden Einnahmenaufteilungsregelungen ergeben. Die DTIX GmbH & Co. KG und die Verbundorganisationen haben den Empfängern die für die Antragstellung erforderlichen Daten zu liefern. 5.4.3 Als Minderung der Erstattungsleistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, sowie als vermiedene oder ersparte Aufwendungen gelten die nach den Nummern 5.4.2 und 5.4.5 der Richtlinien Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2025 der Ausgleichsfestsetzung zum Stichtag 31. Dezember 2027 zu Grunde gelegten Beträge. 5.4.4 Als Minderung anderer Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften gelten die nach Nummer 5.4.3 der Richtlinien Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2025 der Ausgleichsfestsetzung zum Stichtag 31. Dezember 2027 zu Grunde gelegten Beträge. Soweit ein Empfänger Ausgleich für die Minderung von Ausgleichsleistungen nach der allgemeinen Vorschrift des § 45a PBefG gemäß Nummer 5.4.3 der Richtlinien Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2025 für das Jahr 2025 geltend gemacht hat, ist dieser Anteil nicht Teil des für die Anteilsermittlung maßgeblichen Ausgleichs und damit des bundesweiten Gesamtausgleichsbetrages nach Nummer 5.4.1 und vom jeweiligen Land gesondert zu finanzieren. 5.4.5 [nur Thüringen] Ist der Anteil eines Empfängers auf Ausgleich für die Minderung von Ausgleichsleistungen nach allgemeinen Vorschriften nicht Teil des Gesamtausgleichs nach Nummer 5.4.1, erhält er als pauschalen Ausgleich für das Ausgleichsjahr den Betrag, der ihm insoweit gemäß Nummer 5.4.3 der Richtlinien Deutschlandticket- Billigkeitsleistungen ÖPNV 2025 für das Jahr 2025 zustehen würde. Verringert sich im Ausgleichsjahr die Minderung von Ausgleichsleistungen für die allgemeine Vorschrift deswegen, weil für das Jahr 2025 zugrunde gelegte Beförderungsfälle wieder über andere Tickets als dem Deutschlandticket abgewickelt werden, ist diese Veränderung bei der Ermittlung des pauschalen Ausgleichs zu berücksichtigen. Dazu ist der festgesetzte Ausgleich gemäß Nummer 5.4.3 der Richtlinien Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2025 um die Veränderung bei den Beförderungsfällen zu bereinigen, 5.4.6 [nur NRW] Weiterhin kann der Empfänger innerhalb des vom Koordinierungsrat zum Deutschlandticket festgelegten Finanzrahmens die geleisteten Ausgaben für die Einrichtung und Durchführung des EAV-Clearings in Höhe von bis zu 4 Millionen Euro an die DTIX GmbH & Co. KG, die durch die NVBW GmbH geleisteten Ausgaben in einer Höhe von bis zu 450 000 Euro für die gutachterliche Begleitung des Prozesses zur Neufassung eines Einnahmeaufteilungsverfahrens, [vorbehaltlich entsprechender Beschlussfassung durch den Koordinierungsrat:] sowie die durch den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg finanzierten Ausgaben in Höhe von bis zu 3 Millionen Euro für die Entwicklung und Umsetzung eines Modells zur Nutzungsdatenerfassung geltend machen. 6 (obligatorisch) Sonstige Bestimmungen 6.1 Es ist sicherzustellen, dass bei Weiterleitung der Billigkeitsleistungen nach Nummer 4.2 an Verkehrsunternehmen eine Überkompensation der aus der Einführung des Deutschlandtickets resultierenden wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit die beihilferechtliche Rechtfertigung aus der VO 1370 erfolgt, dürfen bei der Überkompensationsprüfung aus Gründen der Gleichbehandlung als Maßstab auch nur die Mindestanforderungen aus dem Anhang der VO 1370 zur Anwendung kommen. Der finanzielle Nettoeffekt berechnet sich aus der Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des Deutschlandticket-Tarifs auf die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten. Sonstige Kosten des Verkehrsunternehmens sind nicht Gegenstand dieser Überkompensationskontrolle. 6.2 Die Empfänger sind darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches handelt und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. 6.3 Die Empfänger sind zu verpflichten, dass sichergestellt wird, dass die erforderlichen Daten für das Monitoring und die Einnahmenaufteilung gemäß der aktuell gültigen Fassung des Beschlusses des Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger Modellansatzes“ fristgerecht an die D-TIX GmbH u. Co. KG gemeldet werden. Die Meldung der Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats. Die Meldung der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 50. Tag nach Ende eines Monats. 6.4 Die Empfänger sind zu verpflichten, bis zum 31. März 2028 die tatsächlich entstandenen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode nachzuweisen. Dem Nachweis sind insbesondere Bestätigungen der Verbundorganisationen über die fiktive Aufteilung der Einnahmen nach Nummer 5.4.2 beizufügen. 6.5 Billigkeitsleistungen, die über den reinen Ausgleich der nicht gedeckten Ausgaben nach Maßgabe der Nummer 5.4 hinausgehen, sind vom Empfänger zurückzufordern. In der Regel sind die zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist erstattet werden. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag den prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Billigkeitsleistung vorzunehmen. 6.6 Der nach diesen Richtlinien gewährte Ausgleich kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Empfänger die Auflagen nach den Nummern 6.2 bis 6.4 nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. 7 Verfahren 7.1 (obligatorisch) Ein Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung ist bis zum 30. September 2026 zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen. Er hat die Berechnung der nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode auf der Basis von Prognosen der jeweiligen Beträge zu enthalten. 7.2 (fakultativ) Bewilligungsbehörde ist die [Landesbehörde einfügen], in deren Bezirk der Empfänger seinen Sitz hat. [obligatorisch bei landesrechtlicher Tarifvorgabe] Bewilligungsbehörde für Empfänger nach Nummer 3.3 ist jeweils die [Landesbehörde], die die zuständige Bewilligungsbehörde für den Empfänger nach Nummer 3.1 ist, der bis zum 31. März 2026 keine Tarifvorgabe nach Landesrecht getroffen hat. 7.3 (Grundsatz obligatorisch, Detailabweichungen zulässig) Der Antrag ist formlos schriftlich oder elektronisch zu stellen. 7.4 (Grundsatz obligatorisch, Detailabweichungen zulässig) Der Empfänger erhält auf Antrag im Jahr 2026 monatliche Vorauszahlungen, erstmals im Januar. Ein erster Antrag auf Vorauszahlung ist bis zum 31. Dezember 2025 zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen. Bis zum 31. Januar 2026 ist ein konkretisierender Antrag auf Vorauszahlungen zu stellen. Dem Antrag ist eine Prognose der nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode beizufügen. Die Vorauszahlungen betragen jeweils 7 Prozent des an den Empfänger gewährten vorläufigen Ausgleichs für das Jahr 2025 und nach Entscheidung über den konkretisierenden Antrag 7 Prozent des danach festgestellten fiktiven Ausgleichsbetrags für 2025. Sie werden jeweils am 20. eines Monats ausgezahlt. Im Falle von Nummer 4.2 leiten die Empfänger die Vorauszahlungen unverzüglich weiter. Ist aufgrund wiederholter nicht ordnungsgemäßer Meldung entsprechend der Verpflichtung nach Nummer 6.3 keine Teilnahme der Verkehre im Gebiet des Aufgabenträger an der bundesweiten Einnahmeaufteilung möglich, so soll die Vorauszahlung so lange ausgesetzt oder reduziert werden, bis eine ordnungsgemäße Teilnahme an der Einnahmeaufteilung erfolgt. Die Vorauszahlungen werden auf den nach Nummer 7.1 zu beantragenden vorläufigen Ausgleich angerechnet. Billigkeitsleistungen, die über den danach gewährten Ausgleich der nicht gedeckten Ausgaben nach Maßgabe der Nummer 5.4 hinausgehen, sind vom Empfänger zurückzufordern. In der Regel sind die zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist erstattet werden. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag die Vorauszahlungen übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Billigkeitsleistung vorzunehmen. 7.5 (obligatorisch) Empfänger gemäß Nummer 3.2 haben die Billigkeitsleistungen an die Empfänger gemäß Nummer 3.1 weiterzuleiten und dabei sicherzustellen, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Bewilligungsbescheides auch den Empfängern auferlegt werden. Dies schließt ausdrücklich die Nachweisführung ein. 7.6 (fakultativ) Die Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt. 8 (fakultativ) Inkrafttreten/Außerkrafttreten Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. September 2028 außer Kraft. Anlage zum Vorspann der Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2026 aus Bundes- und Landesmitteln vom XX. XX 2025 Strukturelle Veränderungen in der Einnahmenaufteilung können vielschichtige Gründe haben. Daher ist eine klare Definition nicht möglich. Deshalb kann der Katalog der Änderungen nur Regelbeispiele abbilden. Es kann im Einzelfall atypische Fälle vor Ort geben, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen. Welche Veränderungen im Einzelfall strukturell sind und tatsächlich eine Neuberechnung auslösen, ist im Rahmen der Beschlussfassung der Gremien zur Anpassung der Einnahmenaufteilung festzustellen, so dass mit der Anpassung der Einnahmenaufteilung auch diese Frage einvernehmlich zwischen den Partnern der Einnahmenaufteilung geklärt ist. I. Regelbeispiele für strukturelle Änderungen a) Strukturelle Änderungen, die zu einer Neuberechnung der IST-Einnahmen Restsortiment und Deutschlandticket-Einnahmen führen: Erstmalige Anpassung bzw. Aktualisierung der IST-EAV an die Situation nach Einführung des Deutschlandtickets Anpassung der IST-EAV aufgrund einer grundlegenden Änderung der Tarifstruktur Ergebnisse von Nachfrageermittlungen mit wesentlic hem Unterschied im Verhältnis von Anteil Deutschlandticket vs. Restsortiment, die durch strukturelle Änderungen, wie einer Anpassung der Verfahrenstechnik der EAV oder einer Neustrukturierung des Verkehrsangebotes bis 2025 begründbar sind. b) Tiefergehende strukturelle Änderungen, die zu einer Neuberechnung der Deutschlandticket-Einnahmen führen, jedoch nicht der IST-Erlöse Restsortiment (tritt auf bei isolierter Änderung der Struktur der Einnahmen für das Deutschlandticket, die das Restsortiment nicht berührt): Bundesebene: Änderung der Verfahrenstechnik bei de r bundesweiten EAV, z.B. Übergang von Stufe 2 auf Stufe 3 oder wie für 2026 inhaltliche Anpassung der 17. Schublade Landesebene: o Änderung der Verfahrenstechnik bei der landesweite n Aufteilung (z.B. Änderung der PLZ-Aufteilung) o Höhe des DTV-Vorwegabzugs (wo vorhanden), z.B. dur ch Änderung der Verteilungsparameter des DTV-Vorwegabzugs Tariforganisationsebene: o Nicht leistungsinduzierte Änderung der EAV-Systema tik des Deutschlandtickets (z.B. Änderung des Verfahrens zur Ermittlung der Einnahmenansprüche) o Zusammenlegung von Tariforganisationen inkl. neuer gemeinsamer EAV c) Änderungen, die keine Neuberechnung auslösen: Turnusmäßige nachfrageorientierte/leistungsorienti erte Fortschreibung einer an die Situation nach Einführung des D-Tickets angepassten IST-EAV Verändertes Kauf-/ Nutzungsverhalten der Fahrgäste Aktualisierung der Eingangsdaten für die 17. Schub lade II. Neuberechnung der Fahrgeldeinnahmen Sofern sich ab dem Jahr 2026 strukturelle Veränderu ngen in der EAV gegenüber der 2025 geltenden Regelung ergeben, sind im jeweiligen Jahr , für das der Ausgleich gewährt wird, diese in der fiktiven Berechnung auf die tatsächlic hen Fahrgeldeinnahmen des Jahres 2025 wie folgt anzuwenden: Bei strukturellen Veränderungen der bundesweiten E AV des Deutschlandtickets gegenüber der 2025 geltenden Regelung, sind die tat sächlichen Einnahmen entsprechend von allen Empfängern bundesweit neu zu berechnen und die Anteile an der bundesweiten Ausgleichsmasse bundesweit neu zu kalibrieren. Bei strukturellen Veränderungen der Einnahmenaufte ilung des Deutschlandtickets innerhalb eines Landes gegenüber der 2025 geltenden Regelung sind ausschließlich die tatsächlichen Einnahmen der in diesem Land tätigen Empfänger neu zu berechnen und die Anteile der betroffenen Empfänger an der landesweiten Ausgleichsmasse neu zu kalibrieren. Bei strukturellen Veränderungen der lokalen EAV in nerhalb einer Tariforganisation gegenüber der 2025 geltenden Regelung sind ausschli eßlich die tatsächlichen Einnahmen der im Geltungsbereich dieses Tarifes tät igen Empfänger neu zu berechnen und die Anteile der betroffenen Empfänger an der dieser Tariforganisation zustehende Gesamtausgleichsmasse neu zu kalibrieren. Subsidiarität : Die Neuberechnung erfolgt nur für die Akteure, die von der jeweiligen Änderung betroffen sind. Eine Neuberechnung auf oberer Ebene muss bis auf die unterste Ebene erfolgen, eine Vererbung der Neuberechnung erfolgt nur von oben nach unten. Bei der Neuberechnung sind die strukturellen Änderungen nach Möglichkeit sachgerecht von der Änderung der reinen nachfragebasierten Entwicklung zu trennen . Ohne eine sachgerechte Trennung würden die Auswirkungen der Nachfragefaktoren durch die Neuberechnung nicht mehr entsprechend zur Geltung kommen und ein Ziel der Pauschalierung könnte nicht erreicht werden.
Anlage_1_Beschluss_VMK_18_09_2025
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Verkehrsministerkonferenz - Geschäftsstelle - K 1 - 1 Bd. 143b) Berlin, 23. September 2025 Briefpostanschrift: c/o Bundesrat 11055 Berlin Hausanschrift: Leipziger Str. 3-4 10117 Berlin Telefon: 030 -1891 00 -200, -206, -203 oder -0 Internet: www.verkehrsministerkonferenz.de Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter www.bundesrat.de/datenschutz Beschluss- Sammlung der Sonder- Verkehrsministerkonferenz am 18. September 2025 in München Beschluss der Sonder-Verkehrsministerkonferenz am 18. September 2025 in München Punkt 3 der Tagesordnung: Deutschlandticket und Regionalisierungsmittel ab 2026 1. Die Verkehrsministerkonferenz stellt fest, dass Bund und Länder sich einig sind, von 2026 bis 2030 jährlich jeweils 1,5 Milliarden Euro für das Deutschlandticket bereitzustellen. Die Übertragbarkeit von im jeweiligen Kalenderjahr nicht verbrauchten Bundesmitteln auf die Folgejahre ist im Regionalisierungsgesetz (RegG) festzuschreiben. 2. Zur Sicherstellung der Finanzierung wird der Preis des Deutschlandtickets zum 1. Januar 2026 auf 63 Euro pro Monat angehoben. Ab 2027 wird der Preis des Deutschlandtickets anhand eines bis zur Verkehrsministerkonferenz im Herbst 2025 zu erarbeitenden Kostenindexes fortgeschrieben. Dieser Index soll insbesondere Personal- und Energiekosten abbilden und ist nach Anhörung der Branche festzulegen. Mehrerlöse über der indexierten Kostenfortschreibung durch Mengeneffekte sollen anteilig zur Dämpfung der Steigerung des Ticketpreises eingesetzt werden. Der beschlossene Index soll nach drei Jahren evaluiert werden. 3. Die Verkehrsministerkonferenz verständigt sich auf eine vorläufige Verteilung der Bundesmittel ab 2026 anhand der in der Anlage ersichtlichen Anteile. Es findet eine Umverteilung dieser Mittel zwischen den Ländern entsprechend den pro Jahr tatsächlich von den Ländern an Verkehrsunternehmen und Aufgabenträger ausgereichten Ausgleichen statt. Der Bund wird gebeten, die in der Anlage ersichtliche Verteilung der Bundesmittel in das laufende Gesetzgebungsverfahren zum 11. Gesetz zur Änderung des RegG zu übernehmen. - 2 - 4. Die Verkehrsministerkonferenz erwartet, dass die Unternehmen, Verbünde und Aufgabenträger die langfristige Finanzierungs- und Planungssicherheit für flächendeckend erforderliche Effizienzsteigerungen in Verwaltung, Betrieb und Vertrieb umsetzen, um das Angebot für die Fahrgäste zu verbessern und einen Beitrag für Kostensenkungen zu leisten. Sie stimmt der Branche zu, dass für das Heben dieser Potenziale eine gemeinsame Offensive für das Deutschlandticket erforderlich ist. 5. Ab dem Jahr 2026 erhalten die Aufgabenträger einen pauschalen Ausgleich für die Umsetzung des Deutschlandtickets. Dieser basiert auf den für die Jahre 2024 und 2025 erhaltenen Ausgleichen unter Anwendung der Stufe 2 der Einnahmenaufteilung nach dem Leipziger Modell. Die Pauschalen werden in 2027 einer Revision unterzogen. 6. Die Verkehrsministerkonferenz hat am 27. Juni 2025 den engen Zusammen- hang zwischen dem Erfolg des Deutschlandtickets und der Qualität des Verkehrsangebotes betont und sieht in einer auskömmlichen Finanzierung eines attraktiven Verkehrsangebotes eine Grundvoraussetzung für noch mehr Nutzerinnen und Nutzer des Deutschlandtickets. Die Verkehrsminister- konferenz bekräftigt deshalb ihre Forderung, auch die regulären Regionalisierungsmittel gemäß § 5 RegG dauerhaft zu erhöhen. 7. Um die im Koalitionsvertrag festgeschriebenen Ziele im Schienenpersonen- nahverkehr – Sicherung Status quo, Auffangen steigender Kosten und Schaffung von Spielräumen für neue Verkehre – zu erreichen, hält die Verkehrsministerkonferenz neben einer Anhebung der Dynamisierung auch eine Erhöhung des Grundbetrags für erforderlich. 8. Die Verkehrsministerkonferenz weist darauf hin, dass es für die Länder wichtig ist, zeitnah eine verlässliche und auskömmliche Perspektive für die Zukunft zu bekommen, um Planungssicherheit bei anstehenden Aus- schreibungsverfahren für SPNV-Leistungen zu haben. Um dies zu erreichen, soll eine Kommission aus Bund, Ländervertretern und Experten bis spätestens - 3 - Mitte 2026 den Bedarf feststellen und konkrete Vorschläge einschließlich eines Umsetzungszeitplans erarbeiten. Anlage: Baden-Württemberg 203.200.000 Euro Bayern 299.830.000 Euro Berlin 152.790.000 Euro Brandenburg 12.010.000 Euro Bremen 7.500.000 Euro Hamburg 99.030.000 Euro Hessen 96.940.000 Euro Mecklenburg-Vorpommern 14.770.000 Euro Niedersachsen 80.840.000 Euro Nordrhein-Westfalen 358.460.000 Euro Rheinland-Pfalz 45.650.000 Euro Saarland 7.500.000 Euro Sachsen 40.770.000 Euro Sachsen-Anhalt 17.130.000 Euro Schleswig-Holstein 42.930.000 Euro Thüringen 20.650.000 Euro Beschluss der Sonder-Verkehrsministerkonferenz am 18. September 2025 in München Punkt 4 der Tagesordnung: Unterfinanzierung von Verkehrsprojekten des Bundes 1. Die Verkehrsministerkonferenz begrüßt die Aussagen im Koalitionsvertrag des Bundes zu einer verlässlichen Finanzierung der gesamten Verkehrs- infrastruktur des Bundes. 2. Die Verkehrsministerkonferenz stellt fest, dass der Bundeshaushalt 2025 und der aktuelle Entwurf des Bundeshaushalts 2026 den Aussagen im Koalitionsvertrag bei Weitem nicht gerecht werden und dadurch beim Neu- und Ausbau sowie Erhalt und Sanierung von Bundesfernstraßen, Schienenwegen und Wasserstraßen starke Verzögerungen oder sogar Stillstand drohen. 3. Die Verkehrsministerkonferenz fordert den Bund auf, eine auskömmliche Finanzierung für Erhalt und Sanierung der Verkehrsinfrastruktur des Bundes, aber auch für notwendige Neu- und Ausbauprojekte sicherzustellen. Laufende Projekte sind mit Nachdruck fortzuführen, baureife Projekte sind zeitnah umzusetzen. Der Bund muss daher sicherstellen, dass die Mittel des Sondervermögens der Verkehrsinfrastruktur zusätzlich zur Verfügung stehen und die Haushaltsmittel des Kernhaushalts des Bundesministeriums für Verkehr dadurch nicht gekürzt werden.
Anlage_3_Satzung-AV_Deutschlandticket_03.07.25
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Satzung Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 1 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif in der Fassung nach der 6. Änderungssatzung vom 03.07.2025 Präambel Bund und Länder haben sich im Dezember 2022 darauf geeinigt, ein digitales, deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren Abonnement ab dem 01. Mai 2023 einzuführen. Hierzu hat der Bund das Regionalisierungsgesetz (RegG) angepasst. Zur Fortführung des Deutschlandtickets in 2025 hatt e der sog. Koordinierungsrat Deutschlandticket“ am 07. Oktober 2024 „Muster-Rich tlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 aus Bundes- und Land esmitteln“ (im Folgenden: Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025) zur Sich erstellung einer einheitlichen Ermittlung des mit der Einführung des Deutschlandti ckets verbundenen Ausgleichs abgestimmt. Der Ticketpreis wurde zum 01. Januar auf 58,00 € pro Monat erhöht. Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis de n Ausgleich der Auswirkungen des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln. Um eine rechtskonforme Finanzierung zu gewährleisten, hat die Stadt Münster erneut ihre bestehende allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Form einer Satzung entsprechend der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausga ben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschl andticket im Jahr 2025 in Nordrhein-Westfalen“ 2 (im Folgenden: Richtlinien Zuwendungen Deutschland ticket ÖPNV NRW 2025; Anlage 1 ) mit dem Ziel einer Fortsetzung des Deutschlandtickets bis Dezember 2025 angepasst. Die angepasste allgeme ine Vorschrift definiert die 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Par laments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schien e und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsicht lich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22). 2 Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschut z und Verkehr vom 07. November 2024 „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 in Nordrhein-Westfalen“ (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025) gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Zuständi gkeitsgebiet der Stadt Münster tätigen Verkehrsunternehmen des ÖPNV zur Anwendung bzw. Anerkennung des Deutschlandtickets und regelt die Ausgleichsgewähru ng unter Bezugnahme auf die Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025. § 1 Rechtsgrundlagen Auf Grundlage von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), § 3 Abs. 1 un d 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfa len (ÖPNVG NRW), § 7 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (G O NRW) sowie Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 erlässt die Stadt Münster die „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ für ihr Zuständigkeitsgebiet in Form einer Satzung. § 2 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung (Höchsttarif); sachlicher und geografischer Anwendungsbereich (1) Das Deutschlandticket wird im Geltungsbereich d ieser allgemeinen Vorschrift als Höchsttarif im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt. Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift e rstreckt sich in sachlicher Hinsicht auf die Tarifanwendung und -anerkennung im Linienverkehr im Sinne von §§ 42 ff. PBefG und geografisch auf das gesamte Gebiet, für das die Stadt Münster – unter Berücksichtigung von bestehenden Regelungen zur Übertragung von Zuständigkeiten mit benachbarten zuständigen Behörd en – die Befugnis als zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den ÖPNV inne hat. Die mit der Festse tzung als Höchsttarif einhergehenden Pflichten der Verkehrsunternehmen bestehen nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die Verkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr nach dem PBefG (insb. nach §§ 42 ff. PBefG mit Bussen und sonstigen Kraftfahrz eugen) erbringen, sind verpflichtet, in der Zeit vom 01. Januar bis 31. De zember 2025 das Deutschlandticket im Sinne des § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) und der bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 2 ) als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Absatz 2 Vero rdnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß den Vorgaben dieser allgemeinen Vor schrift anzuwenden und anzuerkennen. Dies beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen Deutschlandticket, ohne dass den Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten entstehen. Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch die Anwend ung eines Verbundtarifs erfüllt werden, der die gesetzlichen und bundeseinheitliche n Tarifbestimmungen ordnungsgemäß umgesetzt oder in die eigenen Tarifbestimmungen integriert hat. (3) Die Verkehrsunternehmen sind zudem verpflichtet, Beförderungsbedingungen des Deutschlandtickets aufzustellen und zu veröffentlic hen und, wenn und soweit im Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge für das Deutschlandticket selbst zu stellen und/ode r bei entsprechenden Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie haben in dem ihnen möglichen, erforderlichen und zu mutbaren Umfang an der bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken. § 3 Vorrangige Regelungen öffentlicher Dienstleistungsaufträge Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste im ÖPNV auf Grundlage öffentlicher Dienstleistungsaufträge erbracht werden (gemeinwirt schaftliche Verkehrsdienste), gelten die Regelungen dieses öffentlichen Dienstlei stungsauftrags einschließlich etwaiger Ergänzungen und/oder Nachträge im Grundsat z vorrangig vor den Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift. Dies gilt in Bezug auf die Pflicht zur Tarifanwendu ng und -anerkennung sowie die entsprechende Gewährung von Ausgleichsleistungen nu r, wenn der jeweilige öffentliche Dienstleistungsauftrag eine dieser Allgemeinen Vorschrift entsprechenden Pflicht zur Tarifanwendung/Anerkennung des Deutschlandtickets und die Ausreichung von entsprechenden Ausgleichsleistungen enthält. Di e Ermittlung der Höhe des ausgleichsfähigen Schadens, die erforderlichen Darl egungspflichten und Nachweisführungen erfolgen sodann auf Grundlage des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags unter vollständiger Beachtu ng der Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift. Soweit ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag kein e Pflicht zur Tarifanwendung/Anerkennung des Deutschlandtickets n ach Maßgabe dieser Allgemeinen Vorschrift als gemeinwirtschaftliche Ve rpflichtung enthält, kommt diese Allgemeine Vorschrift – vorausgesetzt der öffentlic he Dienstleistungsauftrag lässt die Vorgabe zusätzlicher gemeinwirtschaftlicher Verpfli chtungen über Allgemeinen Vorschriften zu – uneingeschränkt zur Anwendung. § 4 Antragsberechtigte (1) Antragsberechtigt nach dieser allgemeinen Vorsc hrift sind öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinh aber nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder der Verordn ung (EG) Nr. 1073/2009 ÖPNV auf dem Gebiet der Stadt Münster Beförderungsleistungen im ÖPNV gemäß § 8 Abs. 1 und 2 PBefG erbringen. Im Falle der Übertragung der personenbeförderungsre chtlichen Betriebsführung nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 PBefG ist nur der Betriebsf ührer anspruchsberechtigt. Im Falle von Gemeinschaftskonzessionen ist jeder Gemei nschaftskonzessionär in Höhe seines Anteils an den Einnahmen auf der jeweil igen Linie anspruchsberechtigt, wenn nicht die Betriebsführung auf einen der Gemeinschaftskonzessionäre oder ein anderes Verkehrsunternehmen übertragen wurde. (2) Die Antragsberechtigung entfällt, wenn das jewe ilige Verkehrsunternehmen auf anderweitigem Weg (bspw. über öffentliche Dienstlei stungsaufträge oder andere allgemeine Vorschriften etc.) einen Ausgleich für d ie Tarifanerkennung und - anwendung erhält oder für die jeweiligen Personenve rkehrsdienste selbst kein Erlösrisiko trägt (bspw. aufgrund sog. Bruttoverträge). § 5 Art der Ausgleichsleistungen Die Stadt Münster gewährt Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 an die Antragsberechtigten zum Ausgleich der nicht (mehr) gedeckten Kosten, die au s der Tarifanwendung und - anerkennung nach § 2 resultieren. Die Ausgleichsleistungen werden im Interesse und zur Förderung des ÖPNV geleistet und stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einzelnen Beförderungsleistungen. Förderziel is t die Gewährleistung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehr sleistungen im ÖPNV. Die Ausgleichsleistungen unterliegen als echte nicht st euerbare Zuschüsse nicht der Umsatzsteuer. Die Zahlungen werden daher netto (ohne Umsatzsteuer) geleistet. Sind von den Verkehrsunternehmen Umsatzsteuerbeträge rückwirkend zu entrichten (durch Änderung der rechtlichen Beurteilung z. B. im Rahme n einer steuerlichen Betriebsprüfung), erhöht sich der Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen nicht. Dies gilt ebenso für durch die nachträgliche Zahlun g entstehenden steuerlichen Nebenleistungen im Sinne des § 3 Absatz 4 Abgabenor dnung. Sollte die Finanzverwaltung Umsatzsteuer auf die Ausgleichslei stungen nach dieser Richtlinie erheben, sind die Antragsberechtigten in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde dazu verpflichtet, alle erforderlichen Rechtsmittel gegen diese Erhebung zu ergreifen. § 6 Höhe der Ausgleichsleistungen Die Höhe der nach dieser allgemeinen Vorschrift gew ährten Ausgleichsleistungen ist insgesamt begrenzt auf die der Stadt Münster durch das Land Nordrhein-Westfalen zugewiesenen Mittel nach der Richtlinien Zuwendunge n Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 ( Anlage 1 ). Die Höhe der Ausgleichsleistungen je Antragsbere chtigten berechnet sich nach Maßgabe und dem Verfahren der R ichtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 in ihrer jeweiligen Fassung. Danach ergibt sich der ausgleichsfähige Schaden der Antragsberechtigten aus der Summe der gemäß der Ziffern 5.4.1 bis 5.4.5 Richtlinien Zuwendungen Deu tschlandticket ÖPNV NRW 2025 errechneten (Einnahmen-)Minderungen (Ziffer 5.4.6 R ichtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025) unter Berücksichti gung der Zuordnung nach Ziffer 5.4.7 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandtic ket ÖPNV NRW 2025. Zahlungsausfälle reduzieren die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen nicht. § 7 Sonstige Bestimmungen (1) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach die ser allgemeinen Vorschrift sind im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschland tickets verpflichtet, an der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bere itzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und ggf. diese Ansprüche überschießende Einnahmen abzugeben. (2) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach die ser allgemeinen Vorschrift sind verpflichtet, die erforderlichen Daten für das Moni toring und die Einnahmeaufteilung gemäß der jeweils aktuell gültigen Fassung des Beschlusses des Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis d es „Leipziger Modellansatzes“ fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschland tarifverbund GmbH, dem Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV-Clearingstell e zu melden. Die Meldung der Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolg t bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats. Die Meldung der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 50. Tag nach Ende eines Monats. Die Meldung der vor läufigen Soll-Einnahmen inkl. tariflicher Fortschreibung gemäß Musterrichtlinie erfolgt einmalig monatsscharf für das gesamte Jahr 2025 bis zum 20. Februar 2025; sie sind erforderlichenfalls unverzüglich zu korrigieren oder zu aktualisieren. (3) Das Verfahren zur Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift gibt den Verkehrsunternehmen einen Anreiz zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung und der Erbringung von Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität (Nr. 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Der Anreiz zu Aufre chterhaltung oder Entwicklung der Erbringung von Personenverkehrsdien sten ausreichend hoher Qualität ergeben sich u.a. aus dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan und sonstige Vorgaben der Stadt Münster. Da die Ausgleichsleistu ng nach dieser allgemeinen Vorschrift zudem beschränkt ist, tragen die Verkehr sunternehmen auch weiterhin das Marktrisiko. Daraus resultiert ein Anreiz, die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen Unternehmens stetig zu steigern bzw. aufrechtzuerhalten. § 8 Verfahren (1) Für die Antragstellung ist die Anlage 3 (Muster-Antragsformular) zu verwenden. Der Antrag hat die Berechnung beziehungsweise Schätzung der voraussichtlichen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 dieser allgemeinen Vorschrift i.V.m. der in Ziffer 5.4 Richtlinien Zuw endungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 genannten Berechnungsmethode zu entha lten. Dem Antrag sind insbesondere Prognosen der jeweiligen Verbundo rganisationen über die Minderungen gemäß Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 sowie weitere begründende Unterlagen zur P lausibilisierung beizufügen. (2) Anträge auf Gewährung der Ausgleichsleistung sind bis zum 15. September 2025 zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen. (3) Der Empfänger erhält auf Antrag bis zur Bewilli gung der nach Abs. 1 zu beantragenden Ausgleichsleistung in der Regel monat liche Vorauszahlungen. Soweit hierfür kein gesondertes Verfahren mit spezifischen Prognosen geregelt ist, werden die monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 8 Prozent der für das Jahr 2024 vorläufig gewährten Billigkeitsleistu ng gewährt. Die Vorauszahlungen werden jeweils am 28. eines Monats ausgezahlt. (4) Für die Bewilligung des Ausgleichs bzw. eventue ller Vorauszahlungen wird das dieser allgemeinen Vorschrift beigefügte Muster ( Anlage 4) verwendet. Die Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt. (5) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach die ser allgemeinen Vorschrift sind dazu verpflichtet, bis zum 31. März 2027 die tatsäc hlich entstandenen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 die ser allgemeinen Vorschrift i.V.m. Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschla ndticket ÖPNV NRW 2025 genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser N achweis gilt als Schlussverwendungsnachweis. (6) Dem Schlussverwendungsnachweis sind insbesonder e Bestätigungen der jeweiligen Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate Januar bis Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilung en sowohl für die nach Ziffer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandt icket ÖPNV NRW 2025 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Ziffer 5.4.1.2 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar b is Dezember 2025 sowie eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über di e Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2025 im Haustarif beziehungsweise nach BBDB unter separatem Ausweis der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen in den Monaten Januar bis Dezember 2025 beizufügen. Weiterhin ist jeder Antra gsberechtigte dazu verpflichtet, dem Nachweis die Anzahl der Abonnenti nnen und Abonnenten im Sinne der Ziffer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen De utschlandticket ÖPNV NRW 2025 zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2026 beizulegen. (7) Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweises setzt die Bewilligungsbehörde der Stadt Münster die Höhe der Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift endgültig fest. Nach Bestandskraft des endgültigen Bewilligungsbes cheides auf Basis dieser allgemeinen Vorschrift bzw. entsprechend der Mitteilung der endgültigen Höhe der Ausgleichsleistungen unter Bezugnahme auf den öffen tlichen Dienstleistungsauftrag erfolgt die Schlusszahlung, soweit den Antragstellern der Schlussabrechnung noch Ausgleichsleistungen zustehen. Soweit die Antragsteller nach der Schlussabrechnung eine Überzahlung erhalte n haben, haben sie diese binnen einer im endgültigen Bewilligungsbescheid bz w. der Mitteilung zu bestimmenden Frist an die Stadt Münster zurückzuzahlen. Überzahlungen sind ab Ablauf dieser Frist bis zur Rückerstattung der Überzahlung mit einem Zinssatz von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Eine Verzinsung im Fall der Unterzahlung findet nicht statt. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche a usgleichsfähige Betrag den prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Zuwendung vorzunehmen. § 9 Überkompensationskontrolle (1) Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung darf den finanziellen Nettoeffekt der Summe aller positiven und negativen Auswirkungen de r Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsun ternehmens in Form der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das Deutsc hlandticket nicht übersteigen. Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation haben die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vo rschrift der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. A ugust des Folgejahres eine unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts aus der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen d es Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle Nettoeffekt aus der Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen d er Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsun ternehmens zur Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets au f die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichs berechnung geltend gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets Kosten erspart, zzgl. eines angemessenen Gewinns. Die inhaltliche Richtigkeit der Ergebnisrechnung un d die Angemessenheit des angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompensation nach Maßgabe der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 muss durch einen branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerber ater begutachtet und bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen. (2) Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bsp w. weiterer allgemeine Vorschriften oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Ergebnisrechnung über die Berechnung des finanziellen Nettoeffektes aufge stellt bzw. eine Überkompensationsprüfung vorgenommen, können diese gemeinsam erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die positiven und neg ativen Auswirkungen aus der Erfüllung der jeweiligen gemeinwirtschaftlichen Ver pflichtung getrennt und nachvollziehbar dargestellt werden. (3) Im Falle einer festgestellten Überkompensation hat der Empfänger der Ausgleichsleistung den überkompensierenden Betrag z ur Vermeidung einer unzulässigen Beihilfe einschließlich Verzinsung ab dem Eintritt der Überkompensation zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der jeweils aktuellen Mitteilung der EU-Kommission über die aktuellen bei Beihilfe- Rückforderungen angewandten Zinssätze. § 10 Darlegungs- und Nachweispflichten (1) Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser allgemeinen Vorschrift geregelten Voraussetzungen u nd Anforderungen an die Gewährung der Ausgleichsleistungen. Er ist verpflic htet, sämtliche für die Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforder lichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Die Richtigkeit der g emachten Angaben und vorgelegten Daten ist im Rahmen der Nachweisführung jeweils zu bestätigen. (2) Die Stadt Münster kann weitere Vorgaben für die Führung des Nachweises machen sowie die Vorlage weiterer Angaben und Nachweise ve rlangen, soweit dies insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie weitergehender Anforderungen anderer Stellen (bspw. der Bewilligun gsbehörde, der EU- Kommission oder des Landesrechnungshofes) erforderlich ist. (3) Werden die nach dieser allgemeinen Vorschrift g eforderten Unterlagen und Nachweise (insb. gem. §§ 7, 8 und 9) nicht fristger echt vorgelegt, kann die Ausgleichsleistung für das jeweils abzurechnende Jahr ganz oder teilweise versagt werden. Bereits geleistete Zahlungen sind entsprechend zurückzuzahlen. § 8 Abs. 6 gilt entsprechend. (4) Die Stadt Münster kann die von den Antragstelle rn nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate oder ähnliches selbst oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür no twendigen Unterlagen zu gewähren. (5) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorsch rift Prüfungen durchzuführen. (6) Die Antragsberechtigten werden darauf hingewies en, dass es sich bei den Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches handelt, und dass Subventionsbetr ug nach dieser Vorschrift strafbar ist. § 11 Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Die Stadt Münster ist über die auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift gewährten Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Sofern dies für die Gewährleistung d er Berichtspflicht nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 e rforderlich ist, können Daten, die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschri ft stehen, auch nachträglich von den Verkehrsunternehmen eingefordert werden. Ve rkehrsunternehmen, denen ein Ausgleich aufgrund dieser allgemeinen Vorschrif t gewährt wird, können sich insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. die Geheimh altung der von ihnen gemachten Angaben berufen. § 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten Die am 30. September 2023 in Kraft getretene Satzun g vom 22. September 2023 in ihrer zum 01. Januar 2025 in Kraft getretenen 5. Än derungssatzung wird mit Wirkung vom 01. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2025 verlängert und tritt sodann außer Kraft. Sie kann verlängert, insbesondere in Abhängigkeit d er bundesweit geltenden Preisentwicklung des Deutschlandtickets geändert oder aufgehoben werden. Anlagen Anlage 1: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverke hr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 in Nordrhein- Westfalen Anlage 2: Tarifbestimmungen Deutschlandticket vom 07. Oktobe r 2024 Anlage 3 Muster-Antrag auf Gewährung von Billigkeitsleistung en Deutschlandticket 2025 Anlage 4 Muster-Bescheid Gewährung von Billigkeitsleistungen Deutschlandticket 2025
Anlage A
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Anlage A zur V/0626/2025 Kurzüberblick Die aktuelle Satzung „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchstta- rif“ der Stadt Münster in der Fassung nach der 6. Änderungssatzung vom 03.07.2025 wird zum 31.12.2025 außer Kraft treten, sodass eine Anschlussregelung zu treffen ist. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Verlängerung und erneuten Befristung der Satzung bis zum 30.06.2026 wird ein Zeitraum gewählt, in dem die Finanzierung mit den aktuellen Beschlüssen von Bund und Ländern als am wenigsten risikobehaftet erscheint und das Ziel eines vorsichtigen, aber verantwortungsvollen Umgangs mit den aktuell vorliegenden Gegebenheiten verfolgt. Dadurch wird Planungssicherheit für die Verkehrsunternehmen geschaffen und das Deutschlandticket behält auch in Münster wei- terhin seine Gültigkeit. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Gemäß § 9 Regionalisierungsgesetz und unter Anwendung der bundeseinheitlichen Tarifbestim- mungen als Höchsttarif sowie der Verordnung (EG) Nr. 1370/ 2007
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0626/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 13.11.2025
- Erstellt
- 13.11.2025 10:17