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V/0626/2025

Beschluss über eine zeitlich befristete Fortsetzung des Deutschlandtickets (01.01.2026 bis 30.06.2026) und Änderung der Allgemeinen

Vorlagen 13.11.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.12.2025, TOP 24

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage_2_Musterrichtlinien_Ausgleich_Deutschlandticket_2026_Stand_2025_10_22

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Ansehen

Anlage_1_Beschluss_VMK_18_09_2025

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Ansehen

Anlage_3_Satzung-AV_Deutschlandticket_03.07.25

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Beschlussvorlage

8011 Zeichen

V/0626/2025 
V/0626/2025 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Beschluss über eine zeitlich befristete Fortsetzung des Deutschlandtickets (01.01.2026 bis 
30.06.2026) und Änderung der "Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Deutschlandtickets als 
Höchsttarif" 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   10.12.2025 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
 
 
 
1. Der Rat der Stadt Münster beschließt im Verantwortungsbereich der Stadt Münster als ÖPNV-
Aufgabenträger trotz der Absage einer gesicherten vollumfänglichen Finanzierungszusage 
von Bund und Ländern betreffend die Kompensation der aus der Fortführung des Deutsch-
landtickets im Jahr 2026 entstehenden Mindereinnahmen eine weitere, befristete Verlänge-
rung der Anwendung des Deutschlandtickets i.S. § 9 Regionalisierungsgesetz und der bun-
deseinheitlichen Tarifbestimmungen für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 30.06.2026. 
 
2. Der Rat der Stadt Münster beschließt, die bestehende Satzung „Allgemeine Vorschrift im Sin-
ne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festset-
zung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ (Anlage 3) mit Wirkung zum 01.01.2026 und be-
fristet bis zum 30.06.2026 zu ändern und anzupassen unter Einhaltung der pflichtigen Vorga-
ben der noch von Seiten des Landes Nordrhein -Westfalen auf Basis der „ Muster-Richtlinien 
zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammen-
hang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2026 aus Bundes- und Landesmitteln“ (Anlage 2) zu 
erlassenden Landesrichtlinie und zur Beschlussfassung vorzulegen.  
 
3. Die Änderung der Satzung „Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 
(EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als 
Höchsttarif“ wird in ihrer nach Erlass der Landesrichtlinie geänderten Fassung im Amtsblatt 
der Stadt Münster veröffentlicht. 
 
 
 
Amt für Mobilität und Tiefbau  
 
28.11.2025 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Gawlich  
Telefon: 492-6608 
Gawlich@stadt -muenster.de

- 2 - 
V/0626/2025 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
 
Es wird trotz der bestehenden Unsicherheiten, ob die von Bund und Ländern zur Verfügung stehen-
den und der hieraus der Stadt Münster durch das Land NRW zukünftig zugewiesenen Finanzmittel 
zur Finanzierung der auf Grund des Deutschlandtickets eintretenden Mindereinnahmen für 2026 aus-
reichen werden, derzeit davon ausgegangen, dass eine vollständige Finanzierung des Deutschlandti-
ckets mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln in Kombination mit der erstmalig zu 
September 2025 zur Anwendung kommenden Einnahmenaufteilung betreffend das Deutschlandticket 
bezogen auf den Stadtverkehr Münster möglich erscheint. Die „Satzung Allgemeine Vorschrift im Sin-
ne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Stadt Münster über die Festsetzung des 
Deutschlandtickets als Höchsttarif in der Fassung nach der 6. Änderungssatzung vom 03.07.2025“ 
berücksichtigt dies aufgrund ihrer erneuten Befristung bis zum 30.06.2026. 
 
 
 
Begründung: 
 
Die aktuelle Satzung „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ 
der Stadt Münster in der Fassung nach der 6 . Änderungssatzung vom 03.07.2025 wird zum 
31.12.2025 außer Kraft treten, sodass erneut eine Anschlussregelung zu treffen ist, um auch für das 
kommende Jahr eine Fortführung des Deutschlandtickets auch bezogen auf die Stadt Münster si-
cherzustellen und den Verkehrsunternehmen durch den Erlass einer Allgemeinen Vorschrift Aus-
gleichsleistungen zur Kompensation etwaiger Mindereinnahmen aus der Anwendung des Deutsch-
landtickets zur Verfügung zu stellen. 
 
Die bestehende Allgemeine Vorschrift der Stadt Münster zum Deutschlandticket (Anlage 3) wird  auf 
Basis der von Seiten des Landes Nordrhein -Westfalen auf Basis der „ Muster-Richtlinien zum Aus-
gleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 202 6 aus Bundes- und Landesmitteln“ (Anlage 2)  noch zu erlassenden 
Landesrichtlinie entsprechend mit Wirkung zum 01.01.2026 aktualisiert und zunächst bis zum 
30.06.2026 verlängert, sodass weiterhin die notwendige Planungssicherheit für die Verkehrsunter-
nehmen bestehen bleibt. Sollte zwischenzeitlich (also bis zur Sitzung des Rates am 10.12.2025) die 
neue Landesrichtlinie erlassen werden, wird der angepasste Satzungstext im Rahmen einer Ergän-
zungsvorlage zur Beschlussfassung vorgelegt. Sofern der Zeitpunkt von Erlass und Bekanntwerden 
der Landesrichtlinie eine Beschlussfassung der Satzung am 10.12.2025 nicht möglich macht, wird der 
neue Satzungstext noch auf dem Wege einer Dringlichkeitsentscheidung zu beschließen sein. 
 
 
Die erneute Befristung der Allgemeinen Vorschrift der Stadt Münster trägt dem Umstand Rechnung, 
dass aktuell – auf Grund der ab dem 01.01.2026 auf Grund der Vorgaben der EU-Kommission verän-
derten Ausgleichssystematik wie auch der erstmalig zum 01.09.2025 zur Anwendung kommenden 
Einnahmenaufteilung – Unsicherheiten darüber bestehen, wie hoch einerseits der der Stadt Münster 
zukünftig aus den Bundes - und Landesmitteln zugewiesenen Anteil an den Finanzmitteln nunmehr 
sein wird und wie hoch andererseits die Mindereinnahmen aus dem Deutschlandticket bezogen auf 
den Stadtverkehr Münster vor dem Hintergrund der erstmalig zur Anwendung kommenden Einnah-
menaufteilung zum Deutschlandticket tatsächlich sein werden. 
 
Die Verkehrsministerkonferenz hat in ihrer Sitzung am 18.08.2025 die Verlängerung des Deutsch-
landtickets bis 2030 festgehalten und zur Sicherstellung der zukünftigen Finanzierung beschlossen, 
dass der Preis des Deutschlandtickets zum 01.01.2026 auf 63 € angehoben wird. Ab 2027 wird der 
Preis des Ticktes anhand eines noch zu erarbeitenden Kostenindexes fortgeschrieben, der insbeson-
dere Personal- und Energiekosten abbilden und in Abstimmung mit der Branche festgelegt werden 
soll. 
 
Die Aufgabenträger in NRW werden ab 2026 auf der Basis einer noch vom Verkehrsministerium

- 3 - 
V/0626/2025 
NRW zu erlassenden Finanzierungsrichtlinie Pauschalmittel für die Umsetzung des Deutschlandti-
ckets unter Berücksichtigung der Tarifentwicklungen und Mindereinnahmen aus dem Deutschlandti-
cket der vergangenen Jahre erhalten. Im Anschluss daran soll das Verfahren in 2027 einer Revision 
unterzogen werden. 
 
Die bislang vorgelegten Nachweise über die tatsächlichen Ausgleichsbedarfe durch die Unternehmen 
zur finalen Abrechnung der Deutschlandticket -Ausgleiche 2023 ergaben insgesamt geringere Fahr-
geldausfälle, als zunächst prognostiziert wurden. Es ist daher anzunehmen, dass die der Stadt Müns-
ter zur Verfügung gestellten Mittel zum Ausgleich der Mindereinnahmen der Verkehrsunternehmen 
auskömmlich sein werden. Durch die ab 2026 beschlossene Veränderung der Ausgleichssystematik 
wie auch der nunmehr erstmalig zur Anwendung kommenden Einnahmenaufteilung zum Deutsch-
landticket können letztlich noch nicht gänzlich absehbare finanzielle Situationen entstehen, sodass 
die Allgemeine Vorschrift der Stadt Münster, auch in Anlehnung an die Empfehlung der Westfalentarif 
GmbH, erneut befristet wird. 
 
Sobald im Übrigen neue Erkenntnisse oder Beschlüsse insbesondere hinsichtlich der Finanzierung 
der Mindereinnahmen durch Bund und/oder Ländern vorliegen, wird die Verwaltung die Ratsgremien 
der Stadt entsprechend informieren und zum nächstmöglichen Zeitpunkt benötigte Vorlagen und Be-
schlussempfehlungen einbringen.  
 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
 
Anlage 1: Beschluss der Sonder – Verkehrsministerkonferenz vom 18.09.2025 
 
Anlage 2: Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennah-
verkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2026 aus Bundes- und Landesmitteln“ 
im Entwurf 
 
Anlage 3: Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung von Höchsttarifen / Deutschlandticket 202 5 ohne 
Anlagen

Anlage_2_Musterrichtlinien_Ausgleich_Deutschlandticket_2026_Stand_2025_10_22

31225 Zeichen

Entwurf, Stand: 22.10.2025 
 
Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben  im öffentlichen 
Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 
2026 aus Bundes- und Landesmitteln 
 
vom XX. XXX 2025 
 
I. Hinweise und Erläuterungen 
 
Die nachfolgenden Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im 
ÖPNV im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2026 basieren zwar auf 
den Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckte r Ausgaben im ÖPNV im 
Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025  insoweit, als der Ausgleich 
auf der Grundlage des für das Jahr 2025 gewährten A usgleichs ermittelt wird. Im 
Gegensatz zur bisherigen Rettungsschirmsystematik w ird der Ausgleich nunmehr 
pauschaliert gewährt. Das Jahr 2024 wird nicht als Berechnungsgrundlage für den 
Ausgleich herangezogen, weil hierfür keine sachgere chten Daten für die 
Ausgleichsberechnung vorliegen. 
 
Für den Ausgleich liegt die nachfolgende Berechnung smethode den Musterrichtlinien 
zu Grunde, der strukturelle Veränderungen bei der E innahmenaufteilung des 
Deutschlandtickets und der übrigen Tarife berücksichtigt: 
 
1. Für jeden Aufgabenträger wird der Deutschlandtic ketausgleich für das Jahr 
2025 unter Anwendung des Rettungsschirmverfahrens f estgestellt. Dieser 
Ausgleich gründet auf der Einnahmenaufteilung der S tufe 2 für das 
Deutschlandticket.  
2. Im zweiten Schritt wird der Ausgleich für das Jahr 2025 so berechnet, als hätten 
im Jahr 2025 bei strukturellen Anpassungen die 
Einnahmenaufteilungsregelungen für das Deutschlandt icket und der übrigen 
Tarife des Jahres gegolten, für das der pauschale A usgleich gelten soll (2026 
für 2026, 2027 für 2027, usw.). Auf diese Weise wer den Zwischenstufen und 
auch der Übergang zur Stufe 3 der Einnahmenaufteilu ng für das 
Deutschlandticket und auch strukturelle Anpassungen  der 
Einnahmenaufteilung bei den übrigen Tarifen berücks ichtigt. Bei der 
Einordnung einer Veränderung der Einnahmenaufteilun g als strukturelle 
Veränderung ist die Auslegungshilfe nach in der Anlage  zu beachten.  
3. Der so ermittelte Ausgleichsbetrag je Aufgabenträger wird in das Verhältnis zum 
bundesweiten Gesamtausgleich für das Jahr 2025 gese tzt und daraus der 
prozentuale Anteil des jeweiligen Aufgabenträgers a m bundesweiten 
„Gesamtausgleich ermittelt. 
4. Jeder Aufgabenträger erhält vom durch Bund und L änder bereitgestellten 
Gesamtausgleichsbetrag den prozentualen Anteil, den er aufgrund des unter 3. 
ermittelten Anteils hat.  
5. Die sich aus Gesamtfinanzierungsbetrag des Ausgl eichs und jeweiligem 
prozentualen Anteil ergebenden Finanzierungsbeträge  je Aufgabenträger 
werden als Pauschalbeträge gewährt. Die Gewährung i st unabhängig von der 
tatsächlichen Einnahmenentwicklung. Auch verändern in der Folge 
Veränderungen bei den Betriebsleistungen die Höhe des Ausgleichs nicht.

6. Der Gesamtausgleichsbetrag in Höhe von 3 Milliar den Euro (abzüglich 
Sonderfinanzierungen für das Einnahmeclearing, die Begleitung des 
Einnahmenaufteilungsverfahrens und die Erarbeitung der Grundlagen für die 
Nutzungsdatenerfassung) reicht zur Finanzierung des  Deutschlandtickets aus, 
weil zur Sicherung der Finanzierung der Preis des D eutschlandtickets für das 
Jahr 2026 zusätzlich auf 63 Euro erhöht wurde. die aus der zusätzlich erhöhten 
Preisanpassung beim Deutschlandticket resultierende n Zusatzeinnahmen 
erhöhen für die Ausgleichsberechnung fiktiv die Fah rgeldeinnahmen aus dem 
Deutschlandticket des Jahres 2025. Über diesen Weg werden die Einnahmen 
so an die Aufgabenträger und folgend Erlösverantwor tlichen verteilt, dass sie 
im Ergebnis die fehlende Dynamisierung der Finanzierungsbeträge auffüllen. 
 
Nach derselben Methode verteilt der jeweilige Aufga benträger die Mittel auf die 
Liniennetze in seinem Gebiet und leitet die Mittel an die Erlösverantwortlichen 
(Aufgabenträger, Verkehrsunternehmen) weiter. Die a uf das jeweilige Liniennetz 
bezogenen Anteile der Erlösverantwortlichen verände rn sich auch in der Zukunft 
grundsätzlich nicht. Bei der Weiterleitung des paus chalen Ausgleichs auf 
erlösverantwortliche Verkehrsunternehmen haben die Empfänger über entsprechende 
Korrekturfaktoren jedoch Veränderungen zu berücksic htigen, die sich z. B. durch 
größere Veränderungen der Betriebsleistungen, einen  Betreiberwechsel oder einen 
Wechsel von Brutto- zu Nettoverkehrsvertrag ergeben. 
 
Durch die Berechnung des Anteils am Gesamtausgleich  des jeweiligen Jahres unter 
Berücksichtigung der bei strukturellen Veränderunge n angepassten 
Einnahmenaufteilungsregelungen für das Deutschlandt icket ist sichergestellt, dass 
Härten im Zusammenhang mit der Anpassung der Einnah menaufteilung und 
insbesondere im Übergang von der Stufe 2 zur Stufe 3 nicht entstehen. Denn die 
jeweilige Kalibrierung gleicht damit zum Zeitpunkt der Umstellung die Veränderungen 
aus, die sich bei der Umstellung der Einnahmenaufte ilung insbesondere von Stufe 2 
auf Stufe 3 ergeben können. Die jeweilige Kalibrier ung ist dann auch im Verhältnis 
vom Aufgabenträger zu den Erlösverantwortlichen in gleicher Weise umzusetzen. 
 
Die Pauschalierung bewirkt, dass erzielte Mehreinnahmen beim Deutschlandticket den 
Finanzierungsbetrag nicht mindern, geringere Einnah men ihn dafür aber auch nicht 
erhöhen. Damit wird ein notwendiger Zusatzanreiz zu r weiteren Verbreitung des 
Deutschlandtickets gesetzt. 
 
Einer Fortschreibung des Anteils der Aufgabenträger  an der Gesamtfinanzierung auf 
der Grundlage der Entwicklung der Betriebsleistunge n bedarf es nicht. Denn erhöhte 
Betriebsleistungen führen in der Regel zu erhöhten Fahrgeldeinnahmen und können 
daraus mitfinanziert werden, geringere Betriebsleis tungen zu geringeren 
Fahrgeldeinnahmen. Aufgrund der notwendigen bundesw eiten Festlegung des 
Gesamtfinanzierungsbedarfs unabhängig von der tatsä chlichen Defizitentwicklung 
würden Erhöhungen des Finanzierungsbetrages einzeln er Aufgabenträger 
unweigerlich zu Verringerungen bei allen übrigen Au fgabenträgern führen. Dadurch 
bestünde bei keinem Aufgabenträger die notwendige F inanzierungssicherheit für die 
Weitergabe der Mittel an die Verkehrsunternehmen. 
 
Der Vertriebsanreiz für jedes verkaufte Deutschland ticket wird wie im Jahr 2025 über 
einen Einbehalt vom Verkaufspreis im Rahmen der Ein nahmeaufteilung ausgestaltet. 
Dieser steht dem Verkehrsunternehmen zu, das das De utschlandticket verkauft.

Vermiedene oder ersparte Aufwendungen aus dem bisherigen Vertriebssortiment sind 
im Rahmen der Pauschalierung berücksichtigt. Empfänger, die für Verkehrsleistungen 
erlösverantwortlich sind, haben im Verhältnis zu de m Verkehrsunternehmen, das das 
Deutschlandticket verkauft hat, grundsätzlich eine Regelung zu treffen, dass diesem 
Verkehrsunternehmen der Vertriebsanreiz zusteht. 
 
Für die zwischen den Ländern vereinbarte einheitliche Bemessung des Ausgleichs ist 
weiterhin eine einheitliche Definition der ausgleic hsfähigen Kostenunterdeckung 
erforderlich. Dafür müssen auch in 2026 unabhängig von der konkreten 
verfahrensmäßigen Gestaltung durch die Länder die d ie Erstattungsfähigkeit 
regelnden Passagen durch alle Länder übernommen wer den. Darüber hinaus bedarf 
es im Hinblick auf die Transparenz des Mittelbedarf s einheitlicher Antragsfristen, die 
wie auch schon für 2023 bis 2025 in den Muster-Richtlinien auch für 2026 obligatorisch 
sind. 
 
Die Muster-Richtlinien sind entsprechend dem Gliede rungsschema von 
Förderrichtlinien als Richtlinien für Billigkeitsle istungen abgefasst. Die Umsetzung 
muss durch die Länder noch mit jeweils eigenen Länd errichtlinien und/oder -erlassen 
erfolgen. In Abhängigkeit von der im jeweiligen Land zu treffenden Entscheidung über 
die verfahrensmäßige Abwicklung des Ausgleichs auf der Grundlage einer 
gesetzlichen Regelung, einer Zuwendungsregelung (mit Zuwendungsbescheiden oder 
–verträgen) oder einer Billigkeitsleistungsregelung  sind insbesondere die 
verfahrensmäßigen Regelungen aus den Muster-Richtli nien mit Ausnahme der 
Antragsfristen anzupassen. Dies gilt auch in Bezug auf die im jeweiligen Land zu 
treffende Zuständigkeitsregelung für die Ausgleichsgewährung. 
 
In den nachfolgenden Muster-Richtlinien sind auf der Grundlage dieser Hinweise hinter 
der Gliederungsnummer der Regelung Hinweise ausgebracht, ob die Regelungen  
- obligatorisch wegen der Einheitlichkeit 
- fakultativ  
von allen Ländern zu beachten sind.

II. Musterrichtlinien 
Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich nicht 
gedeckter Ausgaben  im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang 
mit dem Deutschlandticket im Jahr 2026 in Land XXX  
(Richtlinien Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2026) 
 
Runderlass des Ministeriums für  
vom XX. XXX 2025 
 
1 (fakultativ)   
Rechtsgrundlage  
Zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben der Aufgabenträger und 
Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich 
des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Zusammenhang mit der Einführung 
des Deutschlandtickets gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinien und § 53 
der Landeshaushaltsordnung (LHO) Billigkeitsleistungen.  
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung. Die 
Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens 
diskriminierungsfrei im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.  
 
2 (obligatorisch)  
Gegenstand der Billigkeitsleistungen  
Die Billigkeitsleistungen sind ein pauschaler finanzieller Ausgleich an die Empfänger 
in Land XXX, deren Ausgaben in den Monaten Januar bis Dezember 2026 aufgrund 
der Einführung des Deutschlandtickets durch den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen 
oder Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften nicht durch Einnahmen aus 
Fahrgeldern und anderweitigen Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über 
öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der 
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 
vom 3.12.2007, S. 1) (VO 1370) oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von 
Artikel 3 Absatz 3 der VO 1370 gedeckt werden können. 
 
3  
Empfänger der Billigkeitsleistung  
Empfänger sind  
3.1 (obligatorisch)  
Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des ÖPNV im Sinne des ÖPNV-
Gesetzes des Landes XXX,  
3.2 (fakultativ)  
öffentlich-rechtliche Körperschaften (insbesondere Zweckverbände, Anstalten 
öffentlichen Rechts) als Sammelantragsteller für die Empfänger gemäß Nummer 3.1.  
3.3 (obligatorisch bei landesrechtlicher Tarifanordnung) 
Nur soweit das Land eine Tarifvorgabe nach Landesrecht getroffen hat und 
Aufgabenträger oder Aufgabenträgerorganisationen bislang keine Regelung nach 
Nummer 4.2 getroffen haben, sind für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. 
März 2026 Empfänger auch öffentliche und private Verkehrsunternehmen, soweit sie 
als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer nach dem 
Personenbeförderungsgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ÖPNV auf 
dem Gebiet des Landes und/oder aufgrund eines öffentlichen 
Dienstleistungsauftrages Beförderungsleistungen im ÖPNV bzw. im

Schienenpersonennahverkehr (SPNV) erbringen. Für die 
Eisenbahnverkehrsunternehmen ist eine getrennte Antragstellung und Bewilligung 
für die jeweiligen Regionalbereiche zulässig. 
3.4 (nur NRW) 
Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg zur Weiterleitung an die 
Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH, Die DTIX GmbH & Co. KG sowie die NVBW 
GmbH. 
 
4 (obligatorisch) 
Voraussetzungen  
4.1 (obligatorisch)  
Der pauschalierte Ausgleich kann reduziert werden, sofern eine erhebliche 
Konkurrenzierung des Deutschlandtickets vorliegt. Eine erhebliche Konkurrenzierung 
kann nur in der Absenkung des Preises bestehender Tarifangebote gegenüber dem 
Jahr 2025 liegen oder in der Neueinführung von Zeitfahrausweisen oder anderen 
zielgruppenspezifischen Tarifangeboten, sofern diese im unangemessenen 
Verhältnis zu Geltungsbereich und Preis des Deutschlandtickets stehen. Über das 
Vorliegen einer erheblichen Konkurrenzierung sowie die daraus resultierende 
Verringerung des pauschalierten Ausgleichs anhand der nachweisbaren 
Wanderungseffekte aus dem Deutschlandticket in das konkurrenzierende 
Tarifangebot für die betroffenen Empfänger entscheidet das Ministerium 
[Bezeichnung einfügen]. Die für die Tarifentscheidung zuständigen Stellen können 
geplante Tarifmaßnahmen dem Ministerium [Bezeichnung einfügen] im Vorfeld zur 
Prüfung vorlegen. Sofern das Ministerium [Bezeichnung einfügen] von einer 
erheblichen Konkurrenzierung ausgeht, muss es dies innerhalb von zwei Monaten 
schriftlich begründen. Erfolgt dies nicht, gilt die Maßnahme als förderunschädlich. 
Voraussetzung für eine Kürzung des pauschalierten Ausgleichs ist in jedem Fall, 
dass sich die nach der Einnahmenaufteilung dem jeweiligen Tarifgebiet 
zugewiesenen Stückzahlen des Deutschlandtickets in den ersten 12 Monaten nach 
Einführung des neuen Tarifangebotes mindestens um 5 % reduzieren. 
 
4.2 (obligatorisch)  
Soweit die Empfänger für Verkehrsleistungen nicht erlösverantwortlich sind, leiten sie 
die Billigkeitsleistungen an die das wirtschaftliche Risiko tragenden 
Verkehrsunternehmen in entsprechender Anwendung der Nummer 5.4 und nach den 
Vorgaben der VO 1370 über allgemeine Vorschriften oder öffentliche 
Dienstleistungsaufträge oder über andere beihilferechtlich zulässige Instrumente 
diskriminierungsfrei weiter. Die Erlösverantwortlichen sind dabei zu verpflichten, an 
der Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür 
erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche 
vollumfänglich geltend zu machen, gegebenenfalls diese Ansprüche überschießende 
Einnahmen im Rahmen der Einnahmeaufteilung abzugeben und die vertrieblichen 
Ausgabestandards des Deutschlandtickets anzuwenden. Die Empfänger haben 
darüber hinaus sicherzustellen, dass die Anerkennung des Deutschlandtickets nur für 
die Deutschlandtickets auferlegt wird, die den vom „Koordinierungsrat 
Deutschlandticket“ beschlossenen Tarifbestimmungen des Deutschlandtickets in der 
jeweils geltenden Fassung (veröffentlicht unter 
(https://www.bauen.bayern.de//min/verkehrsministerkonferenz/index.php) 
entsprechen und zusätzlich von Teilnehmenden am bundesweiten Vertrag über die 
Aufteilung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket in der Stufe 2 oder von 
Teilnehmern am Vertrag vertretenen Verkehrsunternehmen ausgegeben werden.

5  
Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung 
  
5.1 (fakultativ)  
Bei der Leistung handelt es sich um eine Billigkeitsleistung gemäß § 53 LHO 
  
5.2 (obligatorisch)  
Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich in Höhe 
von 100 Prozent der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben.  
 
5.3 (fakultativ)  
Die Billigkeitsleistung wird in Form einer Zuweisung bzw. eines Zuschusses gewährt.  
 
5.4  (obligatorisch wegen Einheitlichkeit)  
Die ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben sind wie folgt zu ermitteln:  
Der von Bund und Ländern bundesweit gewährte Gesamtausgleichsbetrag beträgt 3 
Milliarden Euro abzüglich der tatsächlich geleisteten Ausgaben nach Nummer 5.4.6. 
Als pauschaler Ausgleich erhält der Empfänger den prozentualen Anteil am 
bundesweiten Gesamtausgleichsbetrag, den der Empfänger als Anteil am 
Gesamtausgleich gemäß der Nummern 5.4.1 bis 5.4.3 und 5.4.5  der Richtlinien 
Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2025 für das Jahr 2025 unter 
Anwendung der folgenden Maßgaben der Nummern 5.4.1 bis 5.4.3 erhalten würde: 
5.4.1 
Als Soll-Fahrgeldeinnahmen gelten die nach Nummer 5.4.1.1 der Richtlinien 
Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2025 der Ausgleichsfestsetzung zum 
Stand 31. Dezember 2027 zu Grunde gelegten Beträge, die pauschal um 2,6 Prozent 
zu erhöhen sind. 
5.4.2 
Als tatsächliche Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket gelten die 
bundesweit um 8,95 Prozent erhöhten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen des Jahres 
2025 aus dem Deutschlandticket einschließlich der Deutschland-Jobtickets und der 
Deutschland-Semestertickets (Stand 31. Dezember 2027), die sich aus einer fiktiven 
Einnahmenaufteilung dieser Fahrgeldeinnahmen unter Berücksichtigung der 
strukturellen Veränderung der Einnahmenaufteilungsregelungen für das 
Deutschlandticket im Jahr 2026 gegenüber 2025 ergeben würden..  
Als tatsächliche Fahrgeldeinnahmen aus dem Restsortiment gelten die nach 
Nummer 5.4.1.2 der Richtlinien Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2025 
der Ausgleichsfestsetzung zum Stand 31. Dezember 2027 zu Grunde gelegten 
Beträge, die pauschal um 2,6 Prozent zu erhöhen sind.  
Sollte es  strukturelle Veränderungen der Einnahmenaufteilung für die übrigen Tarife 
(Restsortiment) im Verhältnis zum Jahr 2025 geben, sind abweichend die nach den 
Sätzen 1 und 2 berechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen 2025 für das 
Deutschlandticket und aus dem Restsortiment anzusetzen , die sich durch die fiktive 
Einnahmenaufteilung dieser Fahrgeldeinnahmen gemäß den für das jeweilige Jahr 
geltenden Einnahmenaufteilungsregelungen ergeben.  
Die DTIX GmbH & Co. KG und die Verbundorganisationen haben den Empfängern 
die für die Antragstellung erforderlichen Daten zu liefern. 
5.4.3 
Als Minderung der Erstattungsleistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch 
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des

Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, sowie als 
vermiedene oder ersparte Aufwendungen gelten die nach den Nummern 5.4.2 und 
5.4.5 der Richtlinien Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2025 der 
Ausgleichsfestsetzung zum Stichtag 31. Dezember 2027 zu Grunde gelegten 
Beträge. 
5.4.4 
Als Minderung anderer Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften gelten die 
nach Nummer 5.4.3 der Richtlinien Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 
2025 der Ausgleichsfestsetzung zum Stichtag 31. Dezember 2027 zu Grunde 
gelegten Beträge. Soweit ein Empfänger Ausgleich für die Minderung von 
Ausgleichsleistungen nach der allgemeinen Vorschrift des § 45a PBefG gemäß 
Nummer 5.4.3 der Richtlinien Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2025 für 
das Jahr 2025 geltend gemacht hat, ist dieser Anteil nicht Teil des für die 
Anteilsermittlung maßgeblichen Ausgleichs und damit des bundesweiten 
Gesamtausgleichsbetrages nach Nummer 5.4.1 und vom jeweiligen Land gesondert 
zu finanzieren.  
5.4.5 
[nur Thüringen] Ist der Anteil eines Empfängers auf Ausgleich für die Minderung von 
Ausgleichsleistungen nach allgemeinen Vorschriften nicht Teil des Gesamtausgleichs 
nach Nummer 5.4.1, erhält er als pauschalen Ausgleich für das Ausgleichsjahr den 
Betrag, der ihm insoweit gemäß Nummer 5.4.3 der Richtlinien Deutschlandticket-
Billigkeitsleistungen ÖPNV 2025 für das Jahr 2025 zustehen würde. Verringert sich 
im Ausgleichsjahr die Minderung von Ausgleichsleistungen für die allgemeine 
Vorschrift deswegen, weil für das Jahr 2025 zugrunde gelegte Beförderungsfälle 
wieder über andere Tickets als dem Deutschlandticket abgewickelt werden, ist diese 
Veränderung bei der Ermittlung des pauschalen Ausgleichs zu berücksichtigen. Dazu 
ist der festgesetzte Ausgleich gemäß Nummer 5.4.3 der Richtlinien 
Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV 2025 um die Veränderung bei den 
Beförderungsfällen zu bereinigen,  
5.4.6  
[nur NRW] Weiterhin kann der Empfänger innerhalb des vom Koordinierungsrat zum 
Deutschlandticket festgelegten Finanzrahmens die geleisteten Ausgaben für die 
Einrichtung und Durchführung des EAV-Clearings in Höhe von bis zu 4 Millionen 
Euro an die DTIX GmbH & Co. KG, die durch die NVBW GmbH geleisteten 
Ausgaben in einer Höhe von bis zu 450 000 Euro für die gutachterliche Begleitung 
des Prozesses zur Neufassung eines Einnahmeaufteilungsverfahrens, [vorbehaltlich 
entsprechender Beschlussfassung durch den Koordinierungsrat:] sowie die durch 
den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg finanzierten Ausgaben in Höhe von 
bis zu 3 Millionen Euro für die Entwicklung und Umsetzung eines Modells zur 
Nutzungsdatenerfassung geltend machen. 
 
6 (obligatorisch) 
Sonstige Bestimmungen  
6.1  
Es ist sicherzustellen, dass bei Weiterleitung der Billigkeitsleistungen nach Nummer 
4.2 an Verkehrsunternehmen eine Überkompensation der aus der Einführung des 
Deutschlandtickets resultierenden wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. 
Soweit die beihilferechtliche Rechtfertigung aus der VO 1370 erfolgt, dürfen bei der 
Überkompensationsprüfung aus Gründen der Gleichbehandlung als Maßstab auch 
nur die Mindestanforderungen aus dem Anhang der VO 1370 zur Anwendung 
kommen. Der finanzielle Nettoeffekt berechnet sich aus der Summe der (positiven

oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung 
des Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des 
Deutschlandticket-Tarifs auf die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf 
seine Kosten. Sonstige Kosten des Verkehrsunternehmens sind nicht Gegenstand 
dieser Überkompensationskontrolle. 
 
6.2  
Die Empfänger sind darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Angaben um 
subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches handelt 
und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. Eine 
Doppelförderung ist ausgeschlossen.  
 
6.3  
Die Empfänger sind zu verpflichten, dass sichergestellt wird, dass die erforderlichen 
Daten für das Monitoring und die Einnahmenaufteilung gemäß der aktuell gültigen 
Fassung des Beschlusses des Koordinierungsrates für ein bundesweites 
Clearingverfahren zur Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf 
Basis des „Leipziger Modellansatzes“ fristgerecht an die D-TIX GmbH u. Co. KG 
gemeldet werden. Die Meldung der Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolgt 
bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats. Die Meldung der Verkäufe aller übrigen 
Fahrausweise erfolgt bis zum 50. Tag nach Ende eines Monats.  
 
6.4  
Die Empfänger sind zu verpflichten, bis zum 31. März 2028 die tatsächlich 
entstandenen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 5.4 
genannten Berechnungsmethode nachzuweisen. Dem Nachweis sind insbesondere 
Bestätigungen der Verbundorganisationen über die fiktive Aufteilung der Einnahmen 
nach Nummer 5.4.2 beizufügen.  
 
6.5  
Billigkeitsleistungen, die über den reinen Ausgleich der nicht gedeckten Ausgaben 
nach Maßgabe der Nummer 5.4 hinausgehen, sind vom Empfänger zurückzufordern. 
In der Regel sind die zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der 
gesetzten Frist erstattet werden. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche 
ausgleichsfähige Betrag den prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der 
gewährten Billigkeitsleistung vorzunehmen.  
 
6.6  
Der nach diesen Richtlinien gewährte Ausgleich kann ganz oder teilweise 
zurückgefordert werden, wenn der Empfänger die Auflagen nach den Nummern 6.2 
bis 6.4 nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. 
 
7  
Verfahren  
 
7.1 (obligatorisch) 
Ein Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung ist bis zum 30. September 2026 zu 
stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen. Er hat die 
Berechnung der nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 5.4 
genannten Berechnungsmethode auf der Basis von Prognosen der jeweiligen 
Beträge zu enthalten.

7.2 (fakultativ) 
Bewilligungsbehörde ist die [Landesbehörde einfügen], in deren Bezirk der 
Empfänger seinen Sitz hat.  
[obligatorisch bei landesrechtlicher Tarifvorgabe] Bewilligungsbehörde für Empfänger 
nach Nummer 3.3 ist jeweils die [Landesbehörde], die die zuständige 
Bewilligungsbehörde für den Empfänger nach Nummer 3.1 ist, der bis zum 31. März 
2026 keine Tarifvorgabe nach Landesrecht getroffen hat. 
 
7.3 (Grundsatz obligatorisch, Detailabweichungen zulässig) 
Der Antrag ist formlos schriftlich oder elektronisch zu stellen.  
 
7.4 (Grundsatz obligatorisch, Detailabweichungen zulässig) 
Der Empfänger erhält auf Antrag im Jahr 2026 monatliche Vorauszahlungen, 
erstmals im Januar. Ein erster Antrag auf Vorauszahlung ist bis zum 31. Dezember 
2025 zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen. 
Bis zum 31. Januar 2026 ist ein konkretisierender Antrag auf Vorauszahlungen zu 
stellen. Dem Antrag ist eine Prognose der nicht gedeckten Ausgaben auf der 
Grundlage der in Nummer 5.4 genannten Berechnungsmethode beizufügen.  
Die Vorauszahlungen betragen jeweils 7 Prozent des an den Empfänger gewährten 
vorläufigen Ausgleichs für das Jahr 2025 und nach Entscheidung über den 
konkretisierenden Antrag 7 Prozent des danach festgestellten fiktiven 
Ausgleichsbetrags für 2025. Sie werden jeweils am 20. eines Monats ausgezahlt. Im 
Falle von Nummer 4.2 leiten die Empfänger die Vorauszahlungen unverzüglich 
weiter.  
Ist aufgrund wiederholter nicht ordnungsgemäßer Meldung entsprechend der 
Verpflichtung nach Nummer 6.3 keine Teilnahme der Verkehre im Gebiet des 
Aufgabenträger an der bundesweiten Einnahmeaufteilung möglich, so soll die 
Vorauszahlung so lange ausgesetzt oder reduziert werden, bis eine 
ordnungsgemäße Teilnahme an der Einnahmeaufteilung erfolgt.  
Die Vorauszahlungen werden auf den nach Nummer 7.1 zu beantragenden 
vorläufigen Ausgleich angerechnet. Billigkeitsleistungen, die über den danach 
gewährten Ausgleich der nicht gedeckten Ausgaben nach Maßgabe der Nummer 5.4 
hinausgehen, sind vom Empfänger zurückzufordern. In der Regel sind die 
zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist 
erstattet werden. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige 
Betrag die Vorauszahlungen übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten 
Billigkeitsleistung vorzunehmen.  
 
7.5 (obligatorisch) 
Empfänger gemäß Nummer 3.2 haben die Billigkeitsleistungen an die Empfänger 
gemäß Nummer 3.1 weiterzuleiten und dabei sicherzustellen, dass die maßgeblichen 
Bestimmungen des Bewilligungsbescheides auch den Empfängern auferlegt werden. 
Dies schließt ausdrücklich die Nachweisführung ein.  
 
7.6 (fakultativ) 
Die Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.  
 
8 (fakultativ)  
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. 
September 2028 außer Kraft.

Anlage zum Vorspann der Muster-Richtlinien  zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben 
im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 
2026 aus Bundes- und Landesmitteln vom XX. XX 2025  
 
Strukturelle Veränderungen in der Einnahmenaufteilung können vielschichtige Gründe 
haben. Daher ist eine klare Definition nicht möglich. Deshalb kann der Katalog der 
Änderungen nur Regelbeispiele abbilden. Es kann im Einzelfall atypische Fälle vor Ort 
geben, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen. Welche Veränderungen im Einzelfall 
strukturell sind und tatsächlich eine Neuberechnung auslösen, ist im Rahmen der 
Beschlussfassung der Gremien zur Anpassung der Einnahmenaufteilung festzustellen, so 
dass mit der Anpassung der Einnahmenaufteilung auch diese Frage einvernehmlich 
zwischen den Partnern der Einnahmenaufteilung geklärt ist. 
 
I. Regelbeispiele für strukturelle Änderungen  
 
a) Strukturelle Änderungen, die zu einer Neuberechnung der IST-Einnahmen 
Restsortiment und Deutschlandticket-Einnahmen  führen:  
 Erstmalige Anpassung bzw. Aktualisierung der IST-EAV an die Situation nach 
Einführung des Deutschlandtickets 
 Anpassung der IST-EAV aufgrund einer grundlegenden  Änderung der Tarifstruktur  
 Ergebnisse von Nachfrageermittlungen mit wesentlic hem Unterschied im Verhältnis 
von Anteil Deutschlandticket vs. Restsortiment, die durch strukturelle Änderungen, 
wie einer Anpassung der Verfahrenstechnik der EAV oder einer Neustrukturierung 
des Verkehrsangebotes bis 2025 begründbar sind. 
 
b) Tiefergehende strukturelle Änderungen, die zu einer Neuberechnung der 
Deutschlandticket-Einnahmen  führen, jedoch nicht der IST-Erlöse Restsortiment (tritt auf 
bei isolierter Änderung der Struktur der Einnahmen für das Deutschlandticket, die das 
Restsortiment nicht berührt):  
 Bundesebene: Änderung der Verfahrenstechnik bei de r bundesweiten EAV, z.B. 
Übergang von Stufe 2 auf Stufe 3 oder wie für 2026 inhaltliche Anpassung der 17. 
Schublade 
 Landesebene:  
o Änderung der Verfahrenstechnik bei der landesweite n Aufteilung (z.B. Änderung 
der PLZ-Aufteilung) 
o Höhe des DTV-Vorwegabzugs (wo vorhanden), z.B. dur ch Änderung der 
Verteilungsparameter des DTV-Vorwegabzugs 
 Tariforganisationsebene: 
o Nicht leistungsinduzierte Änderung der EAV-Systema tik des Deutschlandtickets 
(z.B. Änderung des Verfahrens zur Ermittlung der Einnahmenansprüche) 
o Zusammenlegung von Tariforganisationen inkl. neuer  gemeinsamer EAV

c) Änderungen, die keine Neuberechnung  auslösen:  
 Turnusmäßige nachfrageorientierte/leistungsorienti erte Fortschreibung einer an die 
Situation nach Einführung des D-Tickets angepassten IST-EAV 
 Verändertes Kauf-/ Nutzungsverhalten der Fahrgäste   
 Aktualisierung der Eingangsdaten für die 17. Schub lade 
 
II.  Neuberechnung der Fahrgeldeinnahmen  
 
Sofern sich ab dem Jahr 2026 strukturelle Veränderu ngen in der EAV gegenüber der 2025 
geltenden Regelung ergeben, sind im jeweiligen Jahr , für das der Ausgleich gewährt wird, 
diese in der fiktiven Berechnung auf die tatsächlic hen Fahrgeldeinnahmen des Jahres 2025 
wie folgt anzuwenden:  
 
 Bei strukturellen Veränderungen der bundesweiten E AV des Deutschlandtickets 
gegenüber der 2025 geltenden Regelung, sind die tat sächlichen Einnahmen 
entsprechend von allen Empfängern bundesweit neu zu berechnen und die Anteile an 
der bundesweiten Ausgleichsmasse bundesweit neu zu kalibrieren.  
 
 Bei strukturellen Veränderungen der Einnahmenaufte ilung des Deutschlandtickets 
innerhalb eines Landes gegenüber der 2025 geltenden  Regelung sind ausschließlich 
die tatsächlichen Einnahmen der in diesem Land tätigen Empfänger neu zu berechnen 
und die Anteile der betroffenen Empfänger an der landesweiten Ausgleichsmasse neu 
zu kalibrieren.  
 
 Bei strukturellen Veränderungen der lokalen EAV in nerhalb einer Tariforganisation 
gegenüber der 2025 geltenden Regelung sind ausschli eßlich die tatsächlichen 
Einnahmen der im Geltungsbereich dieses Tarifes tät igen Empfänger neu zu 
berechnen und die Anteile der betroffenen Empfänger an der dieser Tariforganisation 
zustehende Gesamtausgleichsmasse neu zu kalibrieren.  
 
Subsidiarität : Die Neuberechnung erfolgt nur für die Akteure, die von der jeweiligen 
Änderung betroffen sind. Eine Neuberechnung auf oberer Ebene muss bis auf die 
unterste Ebene erfolgen, eine Vererbung der Neuberechnung erfolgt nur von oben nach 
unten. 
 
Bei der Neuberechnung sind die strukturellen Änderungen  nach Möglichkeit 
sachgerecht von der Änderung der reinen nachfragebasierten Entwicklung zu 
trennen . Ohne eine sachgerechte Trennung würden die Auswirkungen der 
Nachfragefaktoren durch die Neuberechnung nicht mehr entsprechend zur Geltung 
kommen und ein Ziel der Pauschalierung könnte nicht erreicht werden.

Anlage_1_Beschluss_VMK_18_09_2025

6057 Zeichen

Verkehrsministerkonferenz  - Geschäftsstelle - 
   K 1 - 1 Bd. 143b) 
Berlin, 23. September 2025 
 
 
 
 
Briefpostanschrift: 
c/o Bundesrat 
11055 Berlin 
Hausanschrift: 
Leipziger Str. 3-4 
10117 Berlin 
Telefon: 030 -1891 00 -200, -206, -203 
  oder -0 
Internet: www.verkehrsministerkonferenz.de 
Hinweise zum Datenschutz  
finden Sie unter 
www.bundesrat.de/datenschutz 
 
 
 
 
 
 
 
Beschluss- 
Sammlung 
der 
Sonder- 
Verkehrsministerkonferenz 
am 18. September 2025 
in München

Beschluss  
der Sonder-Verkehrsministerkonferenz 
am 18. September 2025 
in München 
 
Punkt 3 der Tagesordnung: 
Deutschlandticket und Regionalisierungsmittel ab 2026 
 
 
1. Die Verkehrsministerkonferenz stellt fest, dass Bund und Länder sich einig 
sind, von 2026 bis 2030 jährlich jeweils 1,5 Milliarden Euro für das 
Deutschlandticket bereitzustellen. Die Übertragbarkeit von im jeweiligen 
Kalenderjahr nicht verbrauchten Bundesmitteln auf die Folgejahre ist im 
Regionalisierungsgesetz (RegG) festzuschreiben.  
2. Zur Sicherstellung der Finanzierung wird der Preis des Deutschlandtickets 
zum 1. Januar 2026 auf 63 Euro pro Monat angehoben. Ab 2027 wird der 
Preis des Deutschlandtickets anhand eines bis zur Verkehrsministerkonferenz 
im Herbst 2025 zu erarbeitenden Kostenindexes fortgeschrieben. Dieser Index 
soll insbesondere Personal- und Energiekosten abbilden und ist nach 
Anhörung der Branche festzulegen. Mehrerlöse über der indexierten 
Kostenfortschreibung durch Mengeneffekte sollen anteilig zur Dämpfung der 
Steigerung des Ticketpreises eingesetzt werden. Der beschlossene Index soll 
nach drei Jahren evaluiert werden. 
3. Die Verkehrsministerkonferenz verständigt sich auf eine vorläufige Verteilung 
der Bundesmittel ab 2026 anhand der in der Anlage ersichtlichen Anteile. Es 
findet eine Umverteilung dieser Mittel zwischen den Ländern entsprechend 
den pro Jahr tatsächlich von den Ländern an Verkehrsunternehmen und 
Aufgabenträger ausgereichten Ausgleichen statt. Der Bund wird gebeten, die 
in der Anlage ersichtliche Verteilung der Bundesmittel in das laufende 
Gesetzgebungsverfahren zum 11. Gesetz zur Änderung des RegG zu 
übernehmen.

- 2 - 
 
 
 
4. Die Verkehrsministerkonferenz erwartet, dass die Unternehmen, Verbünde 
und Aufgabenträger die langfristige Finanzierungs- und Planungssicherheit für 
flächendeckend erforderliche Effizienzsteigerungen in Verwaltung, Betrieb 
und Vertrieb umsetzen, um das Angebot für die Fahrgäste zu verbessern und 
einen Beitrag für Kostensenkungen zu leisten. Sie stimmt der Branche zu, dass 
für das Heben dieser Potenziale eine gemeinsame Offensive für das 
Deutschlandticket erforderlich ist. 
5. Ab dem Jahr 2026 erhalten die Aufgabenträger einen pauschalen Ausgleich 
für die Umsetzung des Deutschlandtickets. Dieser basiert auf den für die 
Jahre 2024 und 2025 erhaltenen Ausgleichen unter Anwendung der Stufe 2 
der Einnahmenaufteilung nach dem Leipziger Modell. Die Pauschalen werden 
in 2027 einer Revision unterzogen. 
6. Die Verkehrsministerkonferenz hat am 27. Juni 2025 den engen Zusammen-
hang zwischen dem Erfolg des Deutschlandtickets und der Qualität des 
Verkehrsangebotes betont und sieht in einer auskömmlichen Finanzierung 
eines attraktiven Verkehrsangebotes eine Grundvoraussetzung für noch mehr 
Nutzerinnen und Nutzer des Deutschlandtickets. Die Verkehrsminister-
konferenz bekräftigt deshalb ihre Forderung, auch die regulären 
Regionalisierungsmittel gemäß § 5 RegG dauerhaft zu erhöhen.  
7. Um die im Koalitionsvertrag festgeschriebenen Ziele im Schienenpersonen-
nahverkehr – Sicherung Status quo, Auffangen steigender Kosten und 
Schaffung von Spielräumen für neue Verkehre – zu erreichen, hält die 
Verkehrsministerkonferenz neben einer Anhebung der Dynamisierung auch 
eine Erhöhung des Grundbetrags für erforderlich.  
8. Die Verkehrsministerkonferenz weist darauf hin, dass es für die Länder 
wichtig ist, zeitnah eine verlässliche und auskömmliche Perspektive für die 
Zukunft zu bekommen, um Planungssicherheit bei anstehenden Aus-
schreibungsverfahren für SPNV-Leistungen zu haben. Um dies zu erreichen, 
soll eine Kommission aus Bund, Ländervertretern und Experten bis spätestens

- 3 - 
 
 
 
Mitte 2026 den Bedarf feststellen und konkrete Vorschläge einschließlich 
eines Umsetzungszeitplans erarbeiten. 
Anlage:  
 
 
Baden-Württemberg 203.200.000 Euro 
Bayern 299.830.000 Euro 
Berlin 152.790.000 Euro 
Brandenburg 12.010.000 Euro 
Bremen 7.500.000 Euro 
Hamburg 99.030.000 Euro 
Hessen 96.940.000 Euro 
Mecklenburg-Vorpommern 14.770.000 Euro 
Niedersachsen 80.840.000 Euro 
Nordrhein-Westfalen 358.460.000 Euro 
Rheinland-Pfalz 45.650.000 Euro 
Saarland 7.500.000 Euro 
Sachsen 40.770.000 Euro 
Sachsen-Anhalt 17.130.000 Euro 
Schleswig-Holstein 42.930.000 Euro 
Thüringen 20.650.000 Euro

Beschluss  
der Sonder-Verkehrsministerkonferenz 
am 18. September 2025 
in München 
 
 
Punkt 4 der Tagesordnung: 
Unterfinanzierung von Verkehrsprojekten des Bundes 
 
 
1. Die Verkehrsministerkonferenz begrüßt die Aussagen im Koalitionsvertrag 
des Bundes zu einer verlässlichen Finanzierung der gesamten Verkehrs-
infrastruktur des Bundes.  
2. Die Verkehrsministerkonferenz stellt fest, dass der Bundeshaushalt 2025 und 
der aktuelle Entwurf des Bundeshaushalts 2026 den Aussagen im 
Koalitionsvertrag bei Weitem nicht gerecht werden und dadurch beim Neu- 
und Ausbau sowie Erhalt und Sanierung von Bundesfernstraßen, 
Schienenwegen und Wasserstraßen starke Verzögerungen oder sogar 
Stillstand drohen. 
3. Die Verkehrsministerkonferenz fordert den Bund auf, eine auskömmliche 
Finanzierung für Erhalt und Sanierung der Verkehrsinfrastruktur des Bundes, 
aber auch für notwendige Neu- und Ausbauprojekte sicherzustellen. Laufende 
Projekte sind mit Nachdruck fortzuführen, baureife Projekte sind zeitnah 
umzusetzen. Der Bund muss daher sicherstellen, dass die Mittel des 
Sondervermögens der Verkehrsinfrastruktur zusätzlich zur Verfügung stehen 
und die Haushaltsmittel des Kernhaushalts des Bundesministeriums für 
Verkehr dadurch nicht gekürzt werden.

Anlage_3_Satzung-AV_Deutschlandticket_03.07.25

24663 Zeichen

Satzung 
Allgemeine Vorschrift 
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 1 
der Stadt Münster  
über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif  
in der Fassung nach der 6. Änderungssatzung vom 03.07.2025 
 
Präambel   
Bund und Länder haben sich im Dezember 2022 darauf geeinigt, ein digitales, 
deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr 
zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren 
Abonnement ab dem 01. Mai 2023 einzuführen. Hierzu hat der Bund das 
Regionalisierungsgesetz (RegG) angepasst.  
Zur Fortführung des Deutschlandtickets in 2025 hatt e der sog. Koordinierungsrat 
Deutschlandticket“ am 07. Oktober 2024 „Muster-Rich tlinien zum Ausgleich nicht 
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 2025 aus Bundes- und Land esmitteln“ (im Folgenden: 
Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025) zur Sich erstellung einer einheitlichen 
Ermittlung des mit der Einführung des Deutschlandti ckets verbundenen Ausgleichs 
abgestimmt. Der Ticketpreis wurde zum 01. Januar auf 58,00 € pro Monat erhöht. 
Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis de n Ausgleich der Auswirkungen 
des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des 
ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007  im Rahmen öffentlicher 
Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.  
 
Um eine rechtskonforme Finanzierung zu gewährleisten, hat die Stadt Münster erneut 
ihre bestehende allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) 
Nr. 1370/2007 in Form einer Satzung entsprechend der „Richtlinien über die Gewährung 
von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausga ben im öffentlichen 
Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschl andticket im Jahr 2025 in 
Nordrhein-Westfalen“ 2 (im Folgenden: Richtlinien Zuwendungen Deutschland ticket 
ÖPNV NRW 2025; Anlage 1 ) mit dem Ziel einer Fortsetzung des Deutschlandtickets 
bis Dezember 2025 angepasst. Die angepasste allgeme ine Vorschrift definiert die 
 
1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Par laments und des Rates vom 23. Oktober 2007 
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schien e und Straße und zur Aufhebung der 
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der 
Verordnung (EU) 2016/2338 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur 
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsicht lich der Öffnung des Marktes für inländische 
Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).   
2 Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschut z und Verkehr vom 07. November 2024 
„Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum  Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im 
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit  dem Deutschlandticket im Jahr 2025 in 
Nordrhein-Westfalen“ (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025)

gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Zuständi gkeitsgebiet der Stadt Münster 
tätigen Verkehrsunternehmen des ÖPNV zur Anwendung bzw. Anerkennung des 
Deutschlandtickets und regelt die Ausgleichsgewähru ng unter Bezugnahme auf die 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025.  
 
§ 1 Rechtsgrundlagen  
Auf Grundlage von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des 
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), § 3 Abs. 1 un d 2 des Gesetzes über den 
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfa len (ÖPNVG NRW), § 7 Abs. 1 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (G O NRW) sowie Art. 3 Abs. 2 
in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und der 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 erlässt die Stadt 
Münster die „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als 
Höchsttarif“ für ihr Zuständigkeitsgebiet in Form einer Satzung.  
 
§ 2 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung (Höchsttarif); sachlicher und 
geografischer Anwendungsbereich  
(1) Das Deutschlandticket wird im Geltungsbereich d ieser allgemeinen Vorschrift als 
Höchsttarif im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt. 
Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift e rstreckt sich in sachlicher 
Hinsicht auf die Tarifanwendung und -anerkennung im Linienverkehr im Sinne von 
§§ 42 ff. PBefG und geografisch auf das gesamte Gebiet, für das die Stadt Münster 
– unter Berücksichtigung von bestehenden Regelungen  zur Übertragung von 
Zuständigkeiten mit benachbarten zuständigen Behörd en – die Befugnis als 
zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 für den ÖPNV inne hat. Die mit der Festse tzung als Höchsttarif 
einhergehenden Pflichten der Verkehrsunternehmen bestehen nach Maßgabe der 
folgenden Absätze. 
(2) Die Verkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich  dieser allgemeinen Vorschrift 
öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr nach dem PBefG (insb. nach 
§§ 42 ff. PBefG mit Bussen und sonstigen Kraftfahrz eugen) erbringen, sind 
verpflichtet, in der Zeit vom 01. Januar bis 31. De zember 2025 das 
Deutschlandticket im Sinne des § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) 
und der bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung 
(Anlage 2 ) als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Absatz 2 Vero rdnung (EG) Nr. 
1370/2007 gemäß den Vorgaben dieser allgemeinen Vor schrift anzuwenden und 
anzuerkennen. Dies beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen 
Deutschlandticket, ohne dass den Fahrgästen hierfür  zusätzliche Kosten 
entstehen.  
 Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch die Anwend ung eines Verbundtarifs erfüllt

werden, der die gesetzlichen und bundeseinheitliche n Tarifbestimmungen 
ordnungsgemäß umgesetzt oder in die eigenen Tarifbestimmungen integriert hat. 
(3) Die Verkehrsunternehmen sind zudem verpflichtet, Beförderungsbedingungen des 
Deutschlandtickets aufzustellen und zu veröffentlic hen und, wenn und soweit im 
Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge 
für das Deutschlandticket selbst zu stellen und/ode r bei entsprechenden 
Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie 
haben in dem ihnen möglichen, erforderlichen und zu mutbaren Umfang an der 
bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken.  
 
§ 3 Vorrangige Regelungen öffentlicher Dienstleistungsaufträge 
Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste im ÖPNV auf Grundlage öffentlicher 
Dienstleistungsaufträge erbracht werden (gemeinwirt schaftliche Verkehrsdienste), 
gelten die Regelungen dieses öffentlichen Dienstlei stungsauftrags einschließlich 
etwaiger Ergänzungen und/oder Nachträge im Grundsat z vorrangig vor den 
Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift.  
Dies gilt in Bezug auf die Pflicht zur Tarifanwendu ng und -anerkennung sowie die 
entsprechende Gewährung von Ausgleichsleistungen nu r, wenn der jeweilige 
öffentliche Dienstleistungsauftrag eine dieser Allgemeinen Vorschrift entsprechenden 
Pflicht zur Tarifanwendung/Anerkennung des Deutschlandtickets und die Ausreichung 
von entsprechenden Ausgleichsleistungen enthält. Di e Ermittlung der Höhe des 
ausgleichsfähigen Schadens, die erforderlichen Darl egungspflichten und 
Nachweisführungen erfolgen sodann auf Grundlage des  jeweiligen öffentlichen 
Dienstleistungsauftrags unter vollständiger Beachtu ng der Regelungen dieser 
allgemeinen Vorschrift. 
Soweit ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag kein e Pflicht zur 
Tarifanwendung/Anerkennung des Deutschlandtickets n ach Maßgabe dieser 
Allgemeinen Vorschrift als gemeinwirtschaftliche Ve rpflichtung enthält, kommt diese 
Allgemeine Vorschrift – vorausgesetzt der öffentlic he Dienstleistungsauftrag lässt die 
Vorgabe zusätzlicher gemeinwirtschaftlicher Verpfli chtungen über Allgemeinen 
Vorschriften zu – uneingeschränkt zur Anwendung. 
 
§ 4 Antragsberechtigte  
(1) Antragsberechtigt nach dieser allgemeinen Vorsc hrift sind öffentliche oder private 
Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinh aber nach dem 
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder der Verordn ung (EG) Nr. 1073/2009 
ÖPNV auf dem Gebiet der Stadt Münster Beförderungsleistungen im ÖPNV gemäß 
§ 8 Abs. 1 und 2 PBefG erbringen.

Im Falle der Übertragung der personenbeförderungsre chtlichen Betriebsführung 
nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 PBefG ist nur der Betriebsf ührer anspruchsberechtigt. Im 
Falle von Gemeinschaftskonzessionen ist jeder Gemei nschaftskonzessionär in 
Höhe seines Anteils an den Einnahmen auf der jeweil igen Linie 
anspruchsberechtigt, wenn nicht die Betriebsführung  auf einen der 
Gemeinschaftskonzessionäre oder ein anderes Verkehrsunternehmen übertragen 
wurde.  
(2) Die Antragsberechtigung entfällt, wenn das jewe ilige Verkehrsunternehmen auf 
anderweitigem Weg (bspw. über öffentliche Dienstlei stungsaufträge oder andere 
allgemeine Vorschriften etc.) einen Ausgleich für d ie Tarifanerkennung und -
anwendung erhält oder für die jeweiligen Personenve rkehrsdienste selbst kein 
Erlösrisiko trägt (bspw. aufgrund sog. Bruttoverträge). 
 
§ 5 Art der Ausgleichsleistungen  
Die Stadt Münster gewährt Ausgleichsleistungen nach  Maßgabe der  Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 an die Antragsberechtigten zum 
Ausgleich der nicht (mehr) gedeckten Kosten, die au s der Tarifanwendung und -
anerkennung nach § 2 resultieren. Die Ausgleichsleistungen werden im Interesse und 
zur Förderung des ÖPNV geleistet und stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang 
mit einzelnen Beförderungsleistungen. Förderziel is t die Gewährleistung einer 
ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehr sleistungen im ÖPNV. Die 
Ausgleichsleistungen unterliegen als echte nicht st euerbare Zuschüsse nicht der 
Umsatzsteuer. Die Zahlungen werden daher netto (ohne Umsatzsteuer) geleistet. Sind 
von den Verkehrsunternehmen Umsatzsteuerbeträge rückwirkend zu entrichten (durch 
Änderung der rechtlichen Beurteilung z. B. im Rahme n einer steuerlichen 
Betriebsprüfung), erhöht sich der Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen nicht. 
Dies gilt ebenso für durch die nachträgliche Zahlun g entstehenden steuerlichen 
Nebenleistungen im Sinne des § 3 Absatz 4 Abgabenor dnung. Sollte die 
Finanzverwaltung Umsatzsteuer auf die Ausgleichslei stungen nach dieser Richtlinie 
erheben, sind die Antragsberechtigten in Abstimmung  mit der Bewilligungsbehörde 
dazu verpflichtet, alle erforderlichen Rechtsmittel gegen diese Erhebung zu ergreifen. 
 
§ 6 Höhe der Ausgleichsleistungen 
Die Höhe der nach dieser allgemeinen Vorschrift gew ährten Ausgleichsleistungen ist 
insgesamt begrenzt auf die der Stadt Münster durch das Land Nordrhein-Westfalen 
zugewiesenen Mittel nach der Richtlinien Zuwendunge n Deutschlandticket ÖPNV 
NRW 2025 ( Anlage 1 ). Die Höhe der Ausgleichsleistungen je Antragsbere chtigten 
berechnet sich nach Maßgabe und dem Verfahren der R ichtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 in ihrer jeweiligen  Fassung. Danach ergibt sich 
der ausgleichsfähige Schaden der Antragsberechtigten aus der Summe der gemäß der

Ziffern 5.4.1 bis 5.4.5 Richtlinien Zuwendungen Deu tschlandticket ÖPNV NRW 2025 
errechneten (Einnahmen-)Minderungen (Ziffer 5.4.6 R ichtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025) unter Berücksichti gung der Zuordnung nach 
Ziffer 5.4.7 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandtic ket ÖPNV NRW 2025. 
Zahlungsausfälle reduzieren die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen nicht. 
 
§ 7 Sonstige Bestimmungen 
(1) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach die ser allgemeinen Vorschrift sind 
im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschland tickets verpflichtet, an 
der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket 
teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bere itzustellen, bestehende 
Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und ggf. diese Ansprüche 
überschießende Einnahmen abzugeben. 
(2) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach die ser allgemeinen Vorschrift sind 
verpflichtet, die erforderlichen Daten für das Moni toring und die 
Einnahmeaufteilung gemäß der jeweils aktuell gültigen Fassung des Beschlusses 
des Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung 
der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis d es „Leipziger 
Modellansatzes“ fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband 
Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschland tarifverbund GmbH, dem 
Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und  dem Bundesverband 
SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV-Clearingstell e zu melden. Die Meldung 
der Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolg t bis zum 20. Kalendertag des 
Folgemonats. Die Meldung der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 
50. Tag nach Ende eines Monats. Die Meldung der vor läufigen Soll-Einnahmen 
inkl. tariflicher Fortschreibung gemäß Musterrichtlinie erfolgt einmalig monatsscharf 
für das gesamte Jahr 2025 bis zum 20. Februar 2025;  sie sind erforderlichenfalls 
unverzüglich zu korrigieren oder zu aktualisieren. 
(3) Das Verfahren zur Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen 
Vorschrift gibt den Verkehrsunternehmen einen Anreiz zur Aufrechterhaltung oder 
Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung  und der Erbringung von 
Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität (Nr. 7 des Anhangs der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Der Anreiz zu Aufre chterhaltung oder 
Entwicklung der Erbringung von Personenverkehrsdien sten ausreichend hoher 
Qualität ergeben sich u.a. aus dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan und sonstige 
Vorgaben der Stadt Münster. Da die Ausgleichsleistu ng nach dieser allgemeinen 
Vorschrift zudem beschränkt ist, tragen die Verkehr sunternehmen auch weiterhin 
das Marktrisiko. Daraus resultiert ein Anreiz, die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen 
Unternehmens stetig zu steigern bzw. aufrechtzuerhalten.

§ 8 Verfahren 
(1) Für die Antragstellung ist die Anlage 3  (Muster-Antragsformular) zu verwenden. 
Der Antrag hat die Berechnung beziehungsweise Schätzung der voraussichtlichen 
nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in §  6 dieser allgemeinen 
Vorschrift i.V.m. der in Ziffer 5.4 Richtlinien Zuw endungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2025 genannten Berechnungsmethode zu entha lten. Dem Antrag 
sind insbesondere Prognosen der jeweiligen Verbundo rganisationen über die 
Minderungen gemäß Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV 
NRW 2025 sowie weitere begründende Unterlagen zur P lausibilisierung 
beizufügen. 
(2) Anträge auf Gewährung der Ausgleichsleistung sind bis zum 15. September 2025 
zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen.  
(3) Der Empfänger erhält auf Antrag bis zur Bewilli gung der nach Abs. 1 zu 
beantragenden Ausgleichsleistung in der Regel monat liche Vorauszahlungen. 
Soweit hierfür kein gesondertes Verfahren mit spezifischen Prognosen geregelt ist, 
werden die monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 8 Prozent der für 
das Jahr 2024 vorläufig gewährten Billigkeitsleistu ng gewährt. Die 
Vorauszahlungen werden jeweils am 28. eines Monats ausgezahlt. 
(4) Für die Bewilligung des Ausgleichs bzw. eventue ller Vorauszahlungen wird das 
dieser allgemeinen Vorschrift beigefügte Muster ( Anlage 4)  verwendet. Die 
Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt. 
(5) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach die ser allgemeinen Vorschrift sind 
dazu verpflichtet, bis zum 31. März 2027 die tatsäc hlich entstandenen nicht 
gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 die ser allgemeinen Vorschrift 
i.V.m. Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschla ndticket ÖPNV NRW 2025 
genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser N achweis gilt als 
Schlussverwendungsnachweis.  
(6) Dem Schlussverwendungsnachweis sind insbesonder e Bestätigungen der 
jeweiligen Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate 
Januar bis Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilung en sowohl für die nach 
Ziffer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandt icket ÖPNV NRW 2025 
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Ziffer 5.4.1.2 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 ermittelten 
tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar b is Dezember 2025 sowie 
eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über di e Fahrgeldeinnahmen der 
Jahre 2019 und 2025 im Haustarif beziehungsweise nach BBDB unter separatem 
Ausweis der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen in den Monaten Januar bis 
Dezember 2025 beizufügen. Weiterhin ist jeder Antra gsberechtigte dazu 
verpflichtet, dem Nachweis die Anzahl der Abonnenti nnen und Abonnenten im 
Sinne der Ziffer 5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen De utschlandticket ÖPNV NRW

2025 zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2026 beizulegen.  
(7) Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweises setzt die 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster die Höhe der Ausgleichsleistungen nach 
dieser allgemeinen Vorschrift endgültig fest. 
 Nach Bestandskraft des endgültigen Bewilligungsbes cheides auf Basis dieser 
allgemeinen Vorschrift bzw. entsprechend der Mitteilung der endgültigen Höhe der 
Ausgleichsleistungen unter Bezugnahme auf den öffen tlichen 
Dienstleistungsauftrag erfolgt die Schlusszahlung, soweit den Antragstellern der 
Schlussabrechnung noch Ausgleichsleistungen zustehen. Soweit die Antragsteller 
nach der Schlussabrechnung eine Überzahlung erhalte n haben, haben sie diese 
binnen einer im endgültigen Bewilligungsbescheid bz w. der Mitteilung zu 
bestimmenden Frist an die Stadt Münster zurückzuzahlen. Überzahlungen sind ab 
Ablauf dieser Frist bis zur Rückerstattung der Überzahlung mit einem Zinssatz von 
3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu  verzinsen. Eine Verzinsung 
im Fall der Unterzahlung findet nicht statt.  
 Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche a usgleichsfähige Betrag den 
prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der  gewährten Zuwendung 
vorzunehmen. 
 
§ 9 Überkompensationskontrolle 
(1) Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung darf  den finanziellen Nettoeffekt der 
Summe aller positiven und negativen Auswirkungen de r Erfüllung der 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsun ternehmens in Form der 
Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das Deutsc hlandticket nicht 
übersteigen.  
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation haben die Empfänger 
von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vo rschrift der 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. A ugust des Folgejahres eine 
unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung des finanziellen 
Nettoeffekts aus der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das 
Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen d es Anhangs der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle Nettoeffekt aus der 
Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen d er Erfüllung der 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsun ternehmens zur 
Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets au f die Einnahmen des 
Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit  diese als zusätzlicher 
Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichs berechnung geltend 
gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Einführung 
des Deutschlandtickets Kosten erspart, zzgl. eines angemessenen Gewinns.

Die inhaltliche Richtigkeit der Ergebnisrechnung un d die Angemessenheit des 
angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 sowie das Nichtvorliegen einer Überkompensation nach Maßgabe der 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2025 muss durch einen 
branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerber ater begutachtet und 
bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung 
der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen. 
(2) Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bsp w. weiterer allgemeine 
Vorschriften oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Ergebnisrechnung über 
die Berechnung des finanziellen Nettoeffektes aufge stellt bzw. eine 
Überkompensationsprüfung vorgenommen, können diese gemeinsam erfolgen, 
wenn sichergestellt ist, dass die positiven und neg ativen Auswirkungen aus der 
Erfüllung der jeweiligen gemeinwirtschaftlichen Ver pflichtung getrennt und 
nachvollziehbar dargestellt werden.  
(3) Im Falle einer festgestellten Überkompensation hat der Empfänger der 
Ausgleichsleistung den überkompensierenden Betrag z ur Vermeidung einer 
unzulässigen Beihilfe einschließlich Verzinsung ab dem Eintritt der 
Überkompensation zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der 
jeweils aktuellen Mitteilung der EU-Kommission über  die aktuellen bei Beihilfe-
Rückforderungen angewandten Zinssätze.  
 
§ 10 Darlegungs- und Nachweispflichten 
(1) Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser 
allgemeinen Vorschrift geregelten Voraussetzungen u nd Anforderungen an die 
Gewährung der Ausgleichsleistungen. Er ist verpflic htet, sämtliche für die 
Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforder lichen Angaben vollständig 
und wahrheitsgemäß zu machen. Die Richtigkeit der g emachten Angaben und 
vorgelegten Daten ist im Rahmen der Nachweisführung jeweils zu bestätigen.   
(2) Die Stadt Münster kann weitere Vorgaben für die Führung des Nachweises machen 
sowie die Vorlage weiterer Angaben und Nachweise ve rlangen, soweit dies 
insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie weitergehender 
Anforderungen anderer Stellen (bspw. der Bewilligun gsbehörde, der EU-
Kommission oder des Landesrechnungshofes) erforderlich ist.  
(3) Werden die nach dieser allgemeinen Vorschrift g eforderten Unterlagen und 
Nachweise (insb. gem. §§ 7, 8 und 9) nicht fristger echt vorgelegt, kann die 
Ausgleichsleistung für das jeweils abzurechnende Jahr ganz oder teilweise versagt 
werden. Bereits geleistete Zahlungen sind entsprechend zurückzuzahlen. § 8 Abs. 
6 gilt entsprechend. 
(4) Die Stadt Münster kann die von den Antragstelle rn nach Maßgabe dieser

allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate 
oder ähnliches selbst oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit 
verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf 
entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür no twendigen Unterlagen zu 
gewähren. 
(5) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern von 
Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorsch rift Prüfungen 
durchzuführen. 
(6) Die Antragsberechtigten werden darauf hingewies en, dass es sich bei den 
Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne  von § 264 des 
Strafgesetzbuches handelt, und dass Subventionsbetr ug nach dieser Vorschrift 
strafbar ist. 
 
§ 11 Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr.  1370/2007  
Die Stadt Münster ist über die auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift gewährten 
Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) 
Nr. 1370/2007. Sofern dies für die Gewährleistung d er Berichtspflicht nach Artikel 7 
Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 e rforderlich ist, können Daten, 
die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschri ft stehen, auch nachträglich 
von den Verkehrsunternehmen eingefordert werden. Ve rkehrsunternehmen, denen 
ein Ausgleich aufgrund dieser allgemeinen Vorschrif t gewährt wird, können sich 
insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. die Geheimh altung der von ihnen gemachten 
Angaben berufen.   
 
§ 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten  
Die am 30. September 2023 in Kraft getretene Satzun g vom 22. September 2023 in 
ihrer zum 01. Januar 2025 in Kraft getretenen 5. Än derungssatzung wird mit Wirkung 
vom 01. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2025 verlängert und tritt sodann außer Kraft. 
Sie kann verlängert, insbesondere in Abhängigkeit d er bundesweit geltenden 
Preisentwicklung des Deutschlandtickets geändert oder aufgehoben werden.  
 
Anlagen 
Anlage 1:  Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum  Ausgleich nicht 
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverke hr im 
Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025  in Nordrhein-
Westfalen  
Anlage 2:  Tarifbestimmungen Deutschlandticket vom 07. Oktobe r 2024

Anlage 3 Muster-Antrag auf Gewährung von Billigkeitsleistung en 
Deutschlandticket 2025  
Anlage 4 Muster-Bescheid  Gewährung von Billigkeitsleistungen Deutschlandticket 
2025

Anlage A

1150 Zeichen

Anlage A zur V/0626/2025 
Kurzüberblick 
Die aktuelle Satzung „Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchstta-
rif“ der Stadt Münster in der Fassung nach der 6. Änderungssatzung vom 03.07.2025 wird zum 
31.12.2025 außer Kraft treten, sodass eine Anschlussregelung zu treffen ist. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
 
Mit der Verlängerung und erneuten Befristung der Satzung bis zum 30.06.2026 wird ein Zeitraum 
gewählt, in dem die Finanzierung mit den aktuellen Beschlüssen von Bund und Ländern als am 
wenigsten risikobehaftet erscheint und das Ziel eines vorsichtigen, aber verantwortungsvollen 
Umgangs mit den aktuell vorliegenden Gegebenheiten verfolgt. Dadurch wird Planungssicherheit 
für die Verkehrsunternehmen geschaffen und das Deutschlandticket behält auch in Münster wei-
terhin seine Gültigkeit. 
 
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Gemäß § 9 Regionalisierungsgesetz und unter Anwendung der bundeseinheitlichen Tarifbestim-
mungen als Höchsttarif sowie der Verordnung (EG) Nr. 1370/ 2007

Beratungsverlauf (1)

10.12.2025 Rat
TOP 24 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0626/2025
Typ
Vorlagen
Datum
13.11.2025
Erstellt
13.11.2025 10:17