V/0976/2020
Stiftung Bürgerwaisenhaus / Erweiterung des Stiftungszwecks - Satzungsänderung
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Beschlussvorlage
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V/0976/2020 V/0976/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Stiftung Bürgerwaisenhaus / Erweiterung des Stiftungszwecks - Satzungsänderung Beratungsfolge 09.12.2020 Hauptausschuss Vorberatung 09.12.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Stiftungszweck der Stiftung Bürgerwaisenhaus wird um den Zweck der „Förderung der Bildung und Erziehung“ erweitert. II. Finanzielle Auswirkungen Der städt. Haushalt ist nicht betroffen. Begründung: Die kommunal verwaltete Stiftung Bürgerwaisenhaus verfolgt gemäß ihrer Satzung den gemeinnützi- gen und mildtätigen Zweck der Förderung der Jugendhilfe gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 4 der Abgaben- ordnung (AO). Dieser Stiftungszweck wird insbesondere über den Stiftungsfonds Mitmachkinder verwirklicht. Das außerschulische Förderprogramm für Kinder aus einkommensschwachen Familien sowie der Deutschsommer haben zum Ziel, Kinder und Juge ndliche mit Hilfe von Bildungsangeboten in ihrer Persönlichkeit zu stärken. Viele Spenderinnen und Spender sowie Zustiftende möchten gerade durch Bildung Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung unterstützen und deren gesellschaftliche Teilha- bechancen verbessern. Aktueller Anlass für die Zweckerweiterung ist die beabsichtigte Zuwendung einer anderen Stiftung in Höhe von 50.000,- Euro für das Förderprogramm der Mitmachkinder noch im Jahre 2020. Die gemeinnützige „Geber -Stiftung“ verfolgt den Stiftungsz weck „Förderung von Bildung und Erzie- hung“. Nach Gemeinnützigkeitsrecht ist für die Mittelweitergabe die Deckungsgleichheit der Stiftungs- zwecke bindend. Daher soll die Satzung der rechtlich selbstständigen Stiftung Bürgerwaisenhaus in § 2 Abs. 2 um den gem einnützigen Zweck „Förderung von Bildung und Erziehung“ gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 7 AO erweitert werden. Dezernat V 18.11.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Kreimann Telefon: 492-5971 kreimann@stadt- muenster.de - 2 - V/0976/2020 Die vorgesehene Zweckerweiterung entspricht dem originären Stifterwillen. Die Wurzeln der Stiftung Bürgerwaisenhaus liegen im 16. Jahrhundert. Das Sti fterehepaar Johann Verendorp und Margareta Plate gründete damals ein Waisenhaus, indem jedoch die Kinder nicht nur versorgt wurden, sondern auch Lesen und Schreiben lernen konnten. Die Stiftungsbehörde bei der Bezirksregierung wurde ge- mäß § 7 Abs. 2 der St iftungssatzung vorab über die geplante Zweckerweiterung informiert und hat ihre Zustimmung signalisiert. Zukünftig hat § 2 Abs. 2 der Satzung der Stiftung Bürgerwaisenhaus folgenden Wortlaut: „Zweck der Stiftung ist die Bereitstellung und der Betrieb von Einrichtung sowie die Schaffung und Förderung von Hilfsangeboten und Diensten für Kinder und Jugendliche, Hilfen zur Lebenswegpla- nung und die Förderung sonstiger Maßnahmen der Jugendhilfe. Zusätzlich wird der Stiftungs- zweck über die Förderung der Bildung u nd Erziehung von Kindern und Jugendlichen verwirk- licht.“ Mit der beabsichtigten Satzungserweiterung werden die Chancen der Stiftung Bürgerwaisenhaus, Zustiftungen und Spenden zu akquirieren, verbessert und Kooperationen mit anderen Stiftungen, die den Zweck der Bildung und Erziehung verfolgen, vereinfacht. I. V. gez. Cornelia Wilkens Stadträtin
Anlage A
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Anlage A zur V/0976/2020 Kurzüberblick Erweiterung des Stiftungszwecks der Stiftung Bürgerwaisenhaus „Förderung der Jugendhilfe“ um den Zweck „Förderung von Bildung und Erziehung“. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Chancen der Stiftung Bürgerwaisenhaus auf Zustiftungen und Spenden werden verbessert und Kooperationen mit anderen Stiftungen erleichtert. Finanzierung Produktgruppe: Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) ./.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0976/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.11.2020
- Erstellt
- 11.11.2020 09:39