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V/0976/2020

Stiftung Bürgerwaisenhaus / Erweiterung des Stiftungszwecks - Satzungsänderung

Vorlagen 11.11.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.12.2020, TOP 32

Beschlussvorlage

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Anlage A

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Beschlussvorlage

3315 Zeichen

V/0976/2020 
V/0976/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Stiftung Bürgerwaisenhaus / Erweiterung des Stiftungszwecks - Satzungsänderung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   09.12.2020 Hauptausschuss Vorberatung 
   09.12.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
Der Stiftungszweck der Stiftung Bürgerwaisenhaus wird um den Zweck der „Förderung der Bildung 
und Erziehung“ erweitert.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen 
Der städt. Haushalt ist nicht betroffen. 
 
 
 
Begründung: 
Die kommunal verwaltete Stiftung Bürgerwaisenhaus verfolgt gemäß ihrer Satzung den gemeinnützi-
gen und mildtätigen Zweck der Förderung der Jugendhilfe gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer  4 der Abgaben-
ordnung (AO).  
 
Dieser Stiftungszweck wird insbesondere über den Stiftungsfonds Mitmachkinder verwirklicht. Das 
außerschulische Förderprogramm für Kinder aus einkommensschwachen Familien sowie der 
Deutschsommer haben zum Ziel, Kinder und Juge ndliche mit Hilfe von Bildungsangeboten in ihrer 
Persönlichkeit zu stärken. Viele Spenderinnen und Spender sowie Zustiftende möchten gerade durch 
Bildung Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung unterstützen und deren gesellschaftliche Teilha-
bechancen verbessern.  
 
Aktueller Anlass für die Zweckerweiterung ist die beabsichtigte Zuwendung einer anderen Stiftung in 
Höhe von 50.000,- Euro für das Förderprogramm der Mitmachkinder noch im Jahre 2020.  
Die gemeinnützige „Geber -Stiftung“ verfolgt den Stiftungsz weck „Förderung von Bildung und Erzie-
hung“. Nach Gemeinnützigkeitsrecht ist für die Mittelweitergabe die Deckungsgleichheit der Stiftungs-
zwecke bindend. Daher soll die Satzung der rechtlich selbstständigen Stiftung Bürgerwaisenhaus in § 
2 Abs. 2 um den gem einnützigen Zweck „Förderung von Bildung und Erziehung“ gemäß § 52 Abs. 2 
Ziffer 7 AO erweitert werden.  
 
Dezernat V 
 
18.11.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Kreimann 
Telefon: 492-5971 
kreimann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0976/2020 
Die vorgesehene Zweckerweiterung entspricht dem originären Stifterwillen. Die Wurzeln der Stiftung 
Bürgerwaisenhaus liegen im 16. Jahrhundert. Das Sti fterehepaar Johann Verendorp und Margareta 
Plate gründete damals ein Waisenhaus, indem jedoch die Kinder nicht nur versorgt wurden, sondern 
auch Lesen und Schreiben lernen konnten. Die Stiftungsbehörde bei der Bezirksregierung wurde ge-
mäß § 7 Abs. 2 der St iftungssatzung vorab über die geplante Zweckerweiterung informiert und hat 
ihre Zustimmung signalisiert. 
 
Zukünftig hat § 2 Abs. 2 der Satzung der Stiftung Bürgerwaisenhaus folgenden Wortlaut: 
„Zweck der Stiftung ist die Bereitstellung und der Betrieb von Einrichtung sowie die Schaffung und 
Förderung von Hilfsangeboten und Diensten für Kinder und Jugendliche, Hilfen zur Lebenswegpla-
nung und die Förderung sonstiger Maßnahmen der Jugendhilfe. Zusätzlich wird der Stiftungs-
zweck über die Förderung der Bildung u nd Erziehung von Kindern und Jugendlichen verwirk-
licht.“ 
 
Mit der beabsichtigten Satzungserweiterung werden die Chancen der Stiftung Bürgerwaisenhaus, 
Zustiftungen und Spenden zu akquirieren, verbessert und Kooperationen mit anderen Stiftungen, die 
den Zweck der Bildung und Erziehung verfolgen, vereinfacht. 
 
 
I. V.                              
 
 
 
gez. 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin

Anlage A

1024 Zeichen

Anlage A zur V/0976/2020 
Kurzüberblick 
Erweiterung des Stiftungszwecks der Stiftung Bürgerwaisenhaus „Förderung der Jugendhilfe“ um 
den Zweck „Förderung von Bildung und Erziehung“. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die Chancen der Stiftung Bürgerwaisenhaus auf Zustiftungen und Spenden werden verbessert 
und Kooperationen mit anderen Stiftungen erleichtert. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe:   
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
X vollständig 
freiwillig 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
./.

Beratungsverlauf (2)

09.12.2020 Hauptausschuss
TOP 23 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.12.2020 Rat
TOP 32 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0976/2020
Typ
Vorlagen
Datum
11.11.2020
Erstellt
11.11.2020 09:39