V/0241/2026
Änderung der Richtlinienförderung
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Anlage 2 - Übersicht der wesentlichen Änderungen in den Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
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1 Anlage 2 Übersicht der wesentlichen Änderungen in den Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit (Stand 13.04.2026) 2 Allgemeine Änderungen: - Ausgliederung der strukturell geförderten OKJA-Ei nrichtungen und AJSA-Angebote aus der Richtlinienförderung - Fokus auf 6-21-jährige Zielgruppe (Ausweitung in Ausnahmen bis 27 Jahre) - Grundsätzlich ist das Antrags- und Nachweisverfah ren vereinheitlicht worden, die Darstellung ist übersichtlicher - Anträge können per E-Mail eingereicht werden, das Formblatt ist zu verwenden - Auf vielfachen Wunsch nur noch eine rechtsverbind liche Unterschrift auf dem Verwendungsnachweis (doppelte Unterschriftenregelung in der Praxis nicht sinnvoll, u.a. da oft eine „Personalunion“ bei kleineren Verbänden/Gruppierungen vorherrscht) - Keine generelle Belegvorlage mehr; eine detaillie rte Aufstellung ist ausreichend (vorbehaltlich einer stichprobenhaften Überprüfung) - Die Inklusion ist aus den Einzelpositionen extrah iert worden und als eigener Antragspunkt vorangestellt worden, inhaltlich keine Veränderungen. Die Träger der Strukturförderung und OGS-Träger haben weiterhin Zugriff auf die Förderung der inklusiven Begleitung. - Anlage von Erläuterungen zu den Vereinbarungen na ch § 8a SGBVIII und § 72a SGB VIII wurde hinzugefügt Aktuell Entwurf (Neu) 1.1 Offene Ferienprogramme Pauschale Förderung mit 1.250 €/Woche, unabhängig ob 4- oder 5-tägig Max. Elternanteil 15 €/Woche 1.1 Ferienprogramme und offene Veranstaltungen Kann unter 5 Tagen sein, Förderung von Einzeltagen möglich Zuschuss 250 € pro Tag Max. Elternanteil 25 €/Woche Mindestdauer 4 Std./Tag 1.2 Ganztägige Ferienbetreuung - GTB Max. Elternanteil 85 € bzw. 68 € 1.2 Ganztagsbetreuung in den Ferien Max. Elternanteil 95 € bzw. 76 € Entfall der Ausgabenauflistung 1.3 Ganztägige Ferienbetreuung - OGS Entfällt kein Bestandteil der Richtlinie mehr 3 2.1 Kurzfreizeiten Ab 5 TN 1 Übernachtung = 6 € pro Person 2 Übernachtungen = 9 € pro Person. 3 Übernachtungen = 12 € pro Person Zusammengefasst zu 2.1 Freizeiten ab 7 TN Einzelne Übernachtung wird nicht mehr gefördert Der Betreuungsschlüssel wurde vereinfacht pauschal 5 € pro Person/ Nacht Betreuende mit Juleica 1€ pro Person/ Übernachtung zusätzlich 2.2 Ferienfreizeiten Ab 5 Personen 3,50 € pro Person und Nacht 2.3 Internationale Jugendbegegnungen 2.2 Internationale Jugendbegegnungen Keine Änderungen 3.1 Offene Kinder- und Jugendveranstaltungen 260 € je Veranstaltung; 2x im Jahr möglich In 1.1 „Ferienprogramme und offene Veranstaltungen“ integriert 3.2 Kurse und Workshops 3.4 Kurse und Workshops Verschoben in Förderposition „Qualifizierung und Bildung“ Keine Änderungen 3.3 Informationsmaterial 260 € je Auftrag; max. 520 € pro Halbjahr Regelmäßige Publikationen bis max. 6 Aufträge jähr lich 4.3 Informationsmaterialien Verschoben in Förderposition „Betrieb und Verwaltung“ Mindestantragshöhe 100 € Max. 500 €/Halbjahr 4.1 Grundschulung Gruppenleitung 3.1 Grundschulung Gruppenleitung Keine Änderungen 4.2 Fortbildungen Kurzveranstaltung, mindestens 2,5 Std. (auch Vortr agsreihen können beantragt werden), 4 € pro Person Tagesveranstaltung, mindestens 4,5 Std.,12 € pro P erson 2-Tagesveranstaltung, insgesamt mindestens 6 Std., 19 € pro Person. 3-Tagesveranstaltung, insgesamt mindestens 10 Std. , 40 € pro Person mehrtägige Veranstaltung bis zu 7 Tagen, 4,5 Std. je vollen Tag (An-/Abreisetag = 1Tag), 18 € pro Person 3.2 Fortbildungen ab 3,5 Std./Tag, 10 € pro Person Bei Angeboten mit Übernachtung kann eine zusätzlic he Bezuschussung erfolgen: Die pauschale Förderung beträgt 5 € pro Person/ Übernachtung für alle anerkannten Teilnehmenden und Betreuungspersonen. Fortbildungsmaßnahmen innerhalb von Deutschland un d den Niederlanden 4 4.3 Kinder- und Jugendbildung (auch Vortragsreihen können beantragt werden) Kurzveranstaltung, mindestens 2,5 Std., 4 € pro Pe rson Tagesveranstaltung, mindestens 4,5 Std., 8 € pro P erson 2-Tagesveranstaltung, insgesamt mindestens 6 Std., 15 € pro Person 3-Tagesveranstaltung, insgesamt mindestens 13 Std. , 31 € pro Person mehrtägige Veranstaltung bis zu 7 Tagen, 4,5 Std. je vollen Tag (An-/Abreisetag = 1Tag), 12 € pro Person 3.3 Kinder- und Jugendbildung (auch Vortragsreihen können beantragt werden) ab 2,5 Std./Tag, 4 € pro Person Bei Angeboten mit Übernachtung kann eine zusätzlic he Bezuschussung erfolgen: Die pauschale Förderung beträgt 5 € pro Person/ Übernachtung für alle anerkannten Teilnehmenden und Betreuungspersonen. Fortbildungsmaßnahmen innerhalb von Deutschland un d den Niederlanden 5.1 Betriebskosten 4.1 Betriebskosten Keine Änderungen Hinweis zur Auszahlung am 01.07.; Verwendungsnachw eis bis 01.03. 5.2 Werbe- und Verwaltungskosten Verwendungsnachweis bis 15.02. 4.2 Werbe- und Verwaltungskosten Keine inhaltlichen Änderungen Hinweis zur Auszahlung am 01.07.; Verwendungsnachw eis bis 01.03. 6.1 Einrichtung, Renovierung und kleine bauliche Veränderungen Entfällt in dem Sinne; überwiegend von strukturell geförderten OKJA-Einrichtungen genutzt, für Vereine und Verbände wurde es in 5.1 integriert. 6.2 Neubau, Umbau und Erweiterung von Einrichtungen Entfällt, betrifft nur Strukturförderung 6.3 Beschaffung von Materialien Anschaffungen ab 150 € je Antrag: Zelt- und Lagermaterial bis zu 520 € Spiel- und Sportmaterial bis zu 390 € Werkraumeinrichtungen bis zu 520 € Technische Geräte bis zu 770 € Zuschüsse in den Teilbereichen können alle 24 Mona te beantragt werden. Förderung von mehreren Teilbereichen möglich, zwei Teilbereiche können zusammengefasst werden. 5. Materialanschaffungen Anschaffungen ab 300 € je Antrag Beispiele wie bisher, zusätzlich: Beschaffungen vo n Einrichtungsgegenständen, Austausch von Elektrogroßgeräten; Renovierungen, kleine bauliche Veränderungen Zuschuss max. 1.250 € pro Kalenderjahr, Auflösung der Kopplung der Zuschusssummen an die Teilbereiche. Auflösung der 24 Monatefrist. Für größere Anschaff ungen kann die Förderung mit dem Folgejahr, für max. 2 Kalenderjahre zusammengefasst werden. 5 7. Modellprojekte / Sondermaßnahmen Bis zu einem Höchstbetrag von € 2.500 €/ Kalenderj ahr entscheidet die Verwaltung, darüber hinaus der AKJF 6. Projekte Nach Antrag und Maßnahmenbeschreibung entscheidet die Verwaltung bis zu einer Summe ab 500 € bis maximal 1.500 €/Kalenderjahr 8. Strukturförderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit und aufsuchenden Jugendsozialarbeit 8.1 Personalkosten 8.2 Programmmittel 8.3 Betriebskosten Entfällt kein Bestandteil der Richtlinie mehr 8.4 Inklusionsförderung in der OKJA Bis zu 500 € pro Halbjahr zur Unterstützung von inklusiven Angeboten in den Einrichtungen der OKJA III Inklusion Die Förderposition ist in den allgemeinen Antragspunkt der Inklusion (III. Inklusion) integriert worden
Anlage 1 - Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit - neue Fassung
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© Rawpixel.com/stock.adobe.com Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit – Gültig ab 01.01.2027 11,5 x 14 – 23 x 34 x 49 x 2,5 x 4 x 7,5 x 5 – 8 x 4 – 6 x 1 x 2 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT GÜLTIG AB 01.01.2027 INHALT EINLEITUNG 3 I. FÖRDERKRITERIEN 3 II. VERFAHREN 4 III. INKLUSION 5 1. ANGEBOTSBEGLEITENDE FINANZIERUNG DER INKLUSION 5 IV. FÖRDERPOSITIONEN 7 1. FERIENANGEBOTE UND VERANSTALTUNGEN 7 1.1. Ferienprogramme und offene Veranstaltungen 7 1.2. Ganztagsbetreuung in den Ferien 8 2. REISEN UND BEGEGNUNGEN 10 2.1. Freizeiten 10 2.2. Internationale Jugendbegegnungen 11 3. QUALIFIZIERUNG 13 3.1. Grundschulung „Gruppenleitung“ 13 3.2. Fortbildungen 14 3.3. Kinder- und Jugendbildung 15 3.4. Kurse und Workshops 16 4. BETRIEB UND VERWALTUNG 18 4.1. Betriebskosten 18 4.2. Werbe- und Verwaltungskosten 19 4.3. Informationsmaterialien 19 5. MATERIALANSCHAFFUNGEN 21 6. PROJEKTE 22 ANLAGE 23 FAQ VEREINBARUNGEN IM KINDERSCHUTZ – EHRENAMT 23 IMPRESSUM 25 3 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT GÜLTIG AB 01.01.2027 EINLEITUNG Mit diesen Richtlinien fördert das Amt für Kinder, Jugendli - che und Familien der Stadt Münster Träger der Jugendhilfe, Vereine und angegliederte Initiativen, Jugendgruppen und Jugendverbände im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit. Die Grundlage hierfür findet sich im Sozialgesetzbuch (SGB) VIII: „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortli - chen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“. (§ 1 Abs.1 SGB VIII) „Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Ent - wicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von Ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozia - lem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.“ (§ 11 Abs. 1 SGB VIII) I. FÖRDERKRITERIEN Die Richtlinienförderung gilt für anerkannte Träger der Ju - gendhilfe sowie Vereine, angegliederte Initiativen, Jugend - gruppen und Jugendverbände, soweit die zu fördernde An - gebote den auf den folgenden Seiten genannten Kriterien entsprechen. Politische Initiativen, Gruppen und Verbände sind von der Richtlinienförderung ausgeschlossen. Erhält der Träger für die Einrichtung der offenen Kinder- und Jugendarbeit oder das Angebot der aufsuchenden Jugendsozialarbeit bereits eine strukturelle Förderung (För - derstruktur), so kann er aus dieser Richtlinie keine weiteren Mittel mehr bewilligt bekommen. (Ausnahme Inklusion) Bei erstmaliger Antragsstellung beachten Sie bitte die För - dervoraussetzungen zur Richtlinie der Kinder- und Jugend - arbeit siehe „Checkliste für die erstmalige Antragsstellung“ unter folgenden Link: www.stadt-muenster.de/jugendamt/ service.html Ihre passenden Ansprechpartner*innen finden Sie unter fol - gendem Link: https://www.stadt-muenster.de/jugendamt/ kinder-und-jugendarbeit/kinder-und-jugendfoerderung Die Träger sind angehalten, Zuschüsse des Bundes und des Landes vorrangig zu beantragen und zu nutzen. Bewilligte Zuschüsse können nur gezahlt werden, solange der Rat der Stadt Münster entsprechende Mittel bereit - stellt. Die Richtlinien begründen keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Förderkriterien: - Förderung der sozialen, politischen und kommunika - tiven Kompetenzen von jungen Menschen zur Eigen - verantwortlichkeit und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. - Die gesamte Maßnahme muss der Richtlinienförderung, im Hinblick auf die Zielgruppe entsprechen. - Gefördert werden grundsätzlich nur Teilnehmende im Alter von 6 bis einschließlich 21 Jahre mit Hauptwohn - sitz in Münster. Junge Menschen bis einschließlich 27 Jahre können gefördert werden, wenn vorab überzeu - gend dargelegt wird, dass ihre Teilnahme aus einem besonderen Grund sinnvoll und förderlich ist. - Abschluss einer Vereinbarung zur Einhaltung des Schut - zauftrages bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) bei Trägern und Einrichtungen mit mindestens einer hauptamtlich tätigen pädagogischen Fachkraft. → siehe hierzu Anlage: FAQ – Vereinbarungen im Kinderschutz - Abschluss einer Vereinbarung zur Einhaltung des Tätig - keitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen (§ 72a SGB VIII) → siehe hierzu Anlage: FAQ – Vereinbarun - gen im Kinderschutz 4 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT GÜLTIG AB 01.01.2027 - Verbände mit Jugendleitenden-Card (Juleica) können teilweise einen höheren Zuschuss erhalten - Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, Mitarbei - tende mindestens 16 Jahre alt sein und für die Aufgabe geeignet sein. Bei entsprechender Begleitung können Mitarbeitende ab 14 Jahren eingesetzt werden. Ausnahmen werden in den nachfolgenden Erläuterungen der Förderpositionen aufgeführt. Nicht gefördert werden: - Angebote für Einzelpersonen - Angebote von auswärtigen Trägern und kommerziellen Unternehmen. - Angebote, die ausschließlich oder überwiegend schu - lisch, musikalisch, parteipolitisch, gewerkschaftlich, sportlich oder religiös geprägt sind oder der Erzielung wirtschaftlicher Gewinne dienen. - Grundsätzlich werden Alkohol und weitere Drogen nicht gefördert. II. VERFAHREN Beantragung Der Antrag ist mit verbindlicher Unterschrift und Stempel des Trägers per Mail an das Amt für Kinder-, Jugendliche und Familien zu richten. Hierfür nutzen Sie bitte das An - tragsformular unter folgendem Link: www.stadt-muenster. de/jugendamt/service.html Jeder Antrag ist bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Die Zuschüsse werden ausschließlich auf Konten von „juris - tischen Personen“ wie Vereinen, Verbänden, etc. überwie - sen. Privatkonten werden nicht akzeptiert. Bei Antragsstellung werden die damit geltenden Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in Münster anerkannt. Nach der fachlichen Prüfung erhalten Sie eine Förderbestätigung per Mail. Bewilligungsbescheide werden erst bei Auszahlung versendet. Es werden nur komplett ausgefüllte und per Mail zugesand - te Anträge bearbeitet. Verwendungsnachweise Wird über die Bewilligung eines Antrages positiv entschie - den, muss der Verwendungsnachweis einer jeden Förderpo - sition mit dem Vordruck „Sachaufwendungen alle Förder - positionen“ bis spätestens 6 Wochen nach Beendigung der Maßnahme eingereicht werden. Anerkennungsfähige Kosten finden Sie in den einzelnen Förderpositionen. Im Verwendungsnachweis sind alle Belege mit Datum, Zweck und Aussteller eindeutig zu benennen. Hierzu kann sowohl die Liste im Vordruck „Sachaufwendungen alle Förderpositionen“ als auch eine gleichwertige, bereits vorhandene, Auflistung verwendet werden. Bitte keine Belege beifügen. Alle Originalbelege sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Wir behalten uns vor, diese im Rahmen einer Prüfung nachzufordern. Mit der rechtsverbindlichen Unterschrift bestätigt die un - terschreibende Person, dass die Maßnahme antragsgemäß stattgefunden hat und die Förderung bestimmungsgemäß verwendet wurde. Der Verwendungsnachweis ist im Origi - nal (nicht digital) einzureichen. 5 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT GÜLTIG AB 01.01.2027 III. INKLUSION 1. ANGEBOTSBEGLEITENDE FINANZIERUNG DER INKLUSION DEFINITION Für die inklusive Begleitung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und von Behin - derung bedrohter Kinder und Jugendliche kann ein Zuschuss zu den erforderlichen Betreu - ungskosten beantragt werden. Zuschüsse werden nur für inklusiv ausgeschriebene Angebote gewährt, exklusiv angebotene Maßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Antragsberechtigt sind - Träger gemäß den I. Förderkriterien sowie - Träger der strukturellen Förderung und OGS-Träger, im Rahmen der Ferienangebote - Träger der strukturellen Förderung im Rahmen von inklusiven Angeboten in den Einrich - tungen der OKJA ANTRAGSSTEL - LUNG Antrag mit den allgemeinen Vorgaben. Zusätzlich benötigen wir: - Zielgruppenbeschreibung - Begründung des Betreuungsschlüssels/ des zusätzlichen Unterstützungsbedarfs ANERKENNUNGS - FÄHIGE KOSTEN Für die Begleitung von Teilnehmenden kann für folgende Angebote ein Zuschuss gewährt werden: - Ferienprogramme und offene Veranstaltungen - Ferienbetreuung im Rahmen des offenen Ganztages an Münsteraner Grundschulen (OGS) - Ferienbetreuung im Rahmen der ganztägigen Betreuung von Grundschulkindern aus Münster (GTB) - Reisen und Begegnungen - Kinder-/und Jugendbildung - Kurse und Workshops Darüber hinaus kann einmal pro Kalenderjahr ein Zuschuss für die Anschaffung von barrie - refreier Ausrüstung beantragt werden. Für größere (Einzel-)Anschaffungen kann die Förde - rung mit dem Folgejahr für max. zwei Kalenderjahre zusammengefasst werden. (Gilt nicht für OGS-Träger und strukturell geförderte Träger) Träger der strukturellen Förderung haben die Möglichkeit einen Zuschuss für inklusive An - gebote in den OKJA-Einrichtungen zu beantragen. 6 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT GÜLTIG AB 01.01.2027 FÖRDERUNG Die Förderung beträgt maximal 100,00 € pro Person/Tag bzw. Übernachtung bei einem Betreuungsschlüssel von 1:1 und vermindert sich bei einem niedrigeren Aufwand (1:2, 1:3) entsprechend. Der Zuschuss für die barrierefreie Ausrüstung beträgt max. 335 €/Kalenderjahr (770 € bei zusammengefasster Förderung) Der Zuschuss für Einrichtungen der OKJA beträgt max. 500 € pro Halbjahr. Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises. VERWENDUNGS - NACHWEIS Es gelten die allgemeinen Vorgaben. 7 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT GÜLTIG AB 01.01.2027 IV. FÖRDERPOSITIONEN 1. FERIENANGEBOTE UND VERANSTALTUNGEN 1.1. FERIENPROGRAMME UND OFFENE VERANSTALTUNGEN DEFINITION Ein- oder mehrtägige, offene Ferienangebote im Stadtbezirk für Kinder und Jugendliche während der Schulferien und Offene Kinder- und Jugendveranstaltungen im Stadtbezirk, z. B. offene Kinder- und Jugend - tage, Kinder- und Jugendwochen, Filmveranstaltungen und Konzerte, zu denen offen einge - laden wird. Angebote und Veranstaltungen müssen ausreichend vorbereitet werden und es muss um - fassend darüber öffentlich informiert werden. Das angebotene Programm muss sich durch Zeit, Ort und/oder Inhalt von anderen Angebo - ten (ganztägige Ferienbetreuung, offener Treff) abgrenzen und mindestens 4 Stunden pro Tag betragen. Teilnehmende können frei wählen, an welchen Angeboten sie teilnehmen möchten, es ist keine (wochenweise) Anmeldung erforderlich, es findet keine verbindliche Betreuung statt. Für Eintrittsgelder bei Ausflügen und/oder Sonderaktionen darf der Elternanteil 25 € je Woche/Kind (entspr. 5 €/Tag) nicht überschreiten. Bei kürzeren Angeboten reduziert sich der Elternanteil entsprechend. Tagesfahrten werden nur innerhalb eines mehrtägigen Ferienprogramms bezuschusst und müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtprogramm, und von Fahrt- und Aufenthaltsdauer am Zielort, stehen. Tagesfahrten werden nur dann gefördert, wenn das Fahrtziel innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen oder in den direkt angrenzenden Bun - desländern und EU-Staaten liegt. ANTRAGSSTEL - LUNG Antrag mit den allgemeinen Vorgaben. Zusätzlich benötigen wir: - Programmübersicht - Zielgruppenbeschreibung - Veröffentlichungen ANERKENNUNGS - FÄHIGE KOSTEN - Mieten für Räume und Plätze - Gebühren, Versicherungen (GEMA, Haftpflicht usw.) - Sachpreise, Pokale, Urkunden - Verbrauchsmaterialien für pädagogische Aktivitäten 8 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT GÜLTIG AB 01.01.2027 - Verpflegung und Getränke - Informationsmaterialien, Plakate, Flyer etc. zur Öffentlichkeitsarbeit - Transportkosten, Fahrtkosten, Eintrittsgelder, in angemessener Relation zur Anzahl der Teilnehmenden - Entgelte für nicht hauptamtlich beim Träger, oder übergeordneten Stellen, beschäftigte Mitarbeitende - Leihgebühren für technische Geräte FÖRDERUNG Die Förderung beträgt maximal 250,00 € pro Tag, eine Auszahlung vor Beginn der jeweiligen Maßnahme ist bei Bedarf möglich. Inklusionsförderung kann beantragt werden. VERWENDUNGS - NACHWEIS Es gelten die allgemeinen Vorgaben. (incl. Angabe der Elternbeiträge) 1.2. GANZTAGSBETREUUNG IN DEN FERIEN DEFINITION Die ganztägige Betreuung von Grundschulkindern aus Münster in den Ferien findet an fünf Tagen pro Woche (außer an Feiertagen) statt Die Kinder werden mindestens von ca. 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr täglich betreut. Eine Verpflegung ist gewährleistet. ANTRAGSSTEL - LUNG Antrag mit den allgemeinen Vorgaben. TEILNEHMENDE Münsteraner Grundschulkinder, die nicht zur Nachmittagsbetreuung in einer offenen Ganz - tagsschule angemeldet sind (GTB-Kinder). Grundschulkinder, die zur Nachmittagsbetreuung in einer offenen Ganztagsschule in Müns - ter angemeldet sind (OGS-Kinder) und ihren vertraglichen Wochenanspruch überschreiten. Grundschulkinder, die zur Nachmittagsbetreuung in einer offenen Ganztagsschule in Müns - ter angemeldet sind, sich jedoch freiwillig für ein GTB-Angebot entscheiden. Stichtag bei Erst- und Viertklässlern ist jeweils der 01.08. FÖRDERUNG Die pauschale Förderung beträgt pro Kind 25,00 € bei einer 5-Tage Woche bzw. 20,00 € bei einer 4- Tage-Woche. Inklusionsförderung kann beantragt werden. 9 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT GÜLTIG AB 01.01.2027 VERWENDUNGS - NACHWEIS GTB-Verwendungsnachweis inkl. Teilnahmeliste und Angabe der Einnahmen durch Eltern - beiträge Es dürfen Elternbeiträge bis zu 95,00 € pro Kind bei einer 5-Tage-Woche und 76,00 € pro Kind bei einer 4-Tage-Woche, zzgl. Verpflegungskosten als Elternbeiträge erho - ben werden. Höhere Elternbeiträge führen zu einer Zuschussversagung. 10 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT GÜLTIG AB 01.01.2027 2. REISEN UND BEGEGNUNGEN Regelungen zur Reduzierung der Elternanteile - Geschwisterkind-Regelung - Regelungen für Kinder aus Familien in sozialen Notsitu - ationen (z. B. Arbeitslosigkeit, SGB II Leistungen etc.) Hierzu kann der Träger zusätzliche Mittel beantragen: htt- ps://www.stadt-muenster.de/jugendamt/service Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien kann die Einsicht in die Unterlagen einfordern und die Richtigkeit der Angaben überprüfen. Werden Familien von anderen öffentlichen Stellen bei der Finanzierung der Teilnahmebei - träge ebenfalls unterstützt, ist diese Sonderförderung nicht möglich. Sonderförderungen gelten für Teilnehmende aus Familien mit mehreren Kindern an derselben Maßnahme, diese erhalten - für das zweite Kind eine zusätzliche Förderung von 1,30 € - und für jedes weitere Kind 2,60 € pro Übernachtung. Teilnehmende aus Familien, welche Hilfen nach dem SGB II erhalten, diese erhalten - für jedes Kind 2,60 € pro Übernachtung Pro Kind kann nur ein Sonderzuschuss pro Tag der Maßnah - me gezahlt werden. 2.1. FREIZEITEN DEFINITION Ferienfreizeiten, Wanderungen, mehrtägige Fahrten, Ferienlager außerhalb der Einrichtung und des Umfeldes mit mindestens 2 Übernachtungen ANTRAGSSTEL - LUNG Antrag mit den allgemeinen Vorgaben. Zusätzlich: - Programmübersicht/Flyer/Veröffentlichung o. ä. - Angabe der Teilnahmegebühren - voraussichtliche Anzahl der Teilnehmenden und Betreuenden - ggfs. Veröffentlichung des Angebotes PERSONELLE AN - FORDERUNGEN Pro Gruppe müssen mindestens 7 Personen teilnehmen (TN) und zusätzlich mindestens 2 Betreuungspersonen (BP) zur Verfügung stehen. - Ab 7 TN mindestens 2 BP / max. 3 BP - ab 9 TN 3 BP - ab 14 TN 4 BP - je 7 weitere Teilnehmende wird eine weitere BP gefördert. 11 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT GÜLTIG AB 01.01.2027 ANERKENNUNGS - FÄHIGE KOSTEN - Entgelte für nicht hauptamtlich beim Träger, oder übergeordneten Stellen, beschäftigte Mitarbeitende - Verbrauchsmaterialien - Kosten für Ausflüge - Transport- und Transferkosten - Kosten für Unterbringung und Verpflegung FÖRDERUNG Die pauschale Förderung beträgt 5,00 € pro Person/Übernachtung für alle anerkannten Teilnehmenden und Betreuungspersonen. Für Betreuende mit der JULEICA (siehe Förderpunkt 4.1) wird ein zusätzlicher Zuschuss von 1,00 € pro Übernachtung gewährt. Inklusionsförderung kann beantragt werden. VERWENDUNGS - NACHWEIS Es gelten die allgemeinen Vorgaben. Zusätzlich benötigen wir: - Teilnahmeliste - Betreuenden-Liste mit Unterschriften - VN-Beherbergung 2.2. INTERNATIONALE JUGENDBEGEGNUNGEN DEFINITION Internationale Jugendbegegnungen im In- und Ausland (z. B. Begegnungen, Studienfahrten, Partnerschaften) Ausgenommen sind Veranstaltungen, die nach Richtlinie des deutsch-französischen Jugend - werkes oder auf der Grundlage anderer bilateraler Verträge durchgeführt werden, sowie internationale zentrale Begegnungen. Jede Begegnung muss mindestens vier Tage dauern und wird für max. 21 Tage gefördert. An- und Abreisetag gelten als je ein Verpflegungstag. Eine längere Anreise ist zu begründen. ANTRAGSSTEL - LUNG Es gelten die allgemeinen Vorgaben. Zusätzlich benötigen wir: - Einladung - Detailliertes Programm - Nachweis der beantragten Zuschüsse des Landes bzw. Bundes - Programm der Vor- und Nachbereitung 12 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT GÜLTIG AB 01.01.2027 TEILNEHMENDE Junge Menschen, die - mindestens 12 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt sind - sowie Betreuerinnen und Betreuer aus Münster Mindestens 50 % der Teilnehmenden müssen unter 27 Jahre alt sein. Pro Gruppe müssen mindestens 7 förderberechtigte Personen teilnehmen. PERSONELLE AN - FORDERUNGEN Es gelten die personellen Anforderungen von Förderpunkt 2.1. ANERKENNUNGS - FÄHIGE KOSTEN - Kosten für Vorbereitung - Programmkosten - Entgelte für nicht hauptamtlich beim Träger, oder überordneten Stellen, beschäftigte Mitarbeitende - Unterkunft und Verpflegung - Fahrt- und ggfs. Flugkosten FÖRDERUNG Die pauschale Förderung beträgt 6,50 € pro Person/Tag für alle anerkannten Teilnehmenden und Betreuungspersonen - Inland: nur für ausländische Gäste - Ausland: nur für Teilnehmende und Betreuungspersonen aus Münster - Drittort: Bei gemeinsamer Unterbringung außerhalb von Münster werden die Teilneh - menden aus Münster gefördert (gemäß Förderposition 2.1 Freizeiten) Inklusionsförderung und Sonderförderung kann für Teilnehmende aus Münster beantragt werden. VERWENDUNGS - NACHWEIS Es gelten die allgemeinen Vorgaben. Zusätzlich benötigen wir: - Teilnahmeliste - Betreuenden-Liste mit Unterschriften - VN-Beherbergung - Fachbericht mit Aussagen zu pädagogischen Prozessen 13 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT GÜLTIG AB 01.01.2027 3. QUALIFIZIERUNG 3.1. GRUNDSCHULUNG „GRUPPENLEITUNG“ DEFINITION Die Standards der Grundschulung „Gruppenleitung“ orientieren sich an den Qualitätsstan - dards zum Erwerb der „Jugendleiter/in-Card-Qualifizierung“ des Bundeslandes NRW (JULEI - CA, siehe auch www.juleica.de). Ziel ist es, Mitarbeitende mit Wohnort in Münster oder einer angrenzenden Kommune (so - fern sie nicht von anderer Stelle gefördert werden,) für die verantwortliche Übernahme von Aufgaben in der Münsteraner Kinder- und Jugendarbeit entsprechend den Anforderungen zu qualifizieren. Die Grundschulung „Gruppenleitung“ vermittelt Grundlagen und Standards für die aktive und verantwortliche Mitarbeit in der Gruppen- und Verbandsarbeit in den Bereichen: - Aufgaben und Funktionen der Gruppenleitung und Befähigung zur Leitung von Gruppen - Ziele, Methoden und Aufgaben der Jugendarbeit - Rechts- und Organisationsfragen der Jugendarbeit - Psychosoziale und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendli - chen - Gefährdungstatbestände des Jugendalters - Fragen des Kinder- und Jugendschutzes, wie z. B. § 8 SGB VII und § 72a SGB VIII, Auf - sichtspflicht, Jugendschutzgesetz, Prävention sexualisierter Gewalt Darüber hinaus wird empfohlen, aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit zum Bestandteil der Grundschulung „Gruppenleitung“ zu machen. ANTRAGSSTEL - LUNG Es gelten die allgemeinen Vorgaben. Zusätzlich benötigen wir: - Detailliertes Programm mit Stundenübersicht - Veröffentlichung des Angebotes (Online-Flyer, Bekanntmachung o. ä.) ANERKENNUNGS - FÄHIGE KOSTEN - Honorare für Referierende (nicht für hauptamtlich beim Träger, oder überordneten Stellen beschäftigte Personen) - Fahrtkosten für Referierende und Teilnehmende (außerhalb von Münster) - Verpflegung für Referentinnen und Referenten und Teilnehmende (bei Veranstaltungen, die einen ganzen Tag oder mehrere Tage dauern) - Kosten für die Vorbereitung und die Durchführung (Material, Porto u. ä.; keine Fahrt- oder Verpflegungskosten für die Vorbereitung) 14 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT GÜLTIG AB 01.01.2027 - Teilnahmegebühren, ggf. Kosten für die Unterbringung und Fahrtkosten für Fortbildun - gen auf überörtlicher Ebene - Die Entfernungen zu den Fortbildungsstätten sollen im Verhältnis zum Gesamtpro - gramm, und von Fahrt- und Aufenthaltsdauer am Zielort, stehen. Fortbildungen werden daher ausschließlich innerhalb Deutschlands gefördert. FÖRDERUNG Insgesamt soll die Grundschulung „Gruppenleitung“ 35 Zeitstunden umfassen, wobei un - terschiedliche Modelle möglich sind: - 5-Tagesveranstaltungen z. B. in den Ferien 7 Std./Tag - 2 x 2-Tagesveranstaltungen z. B. am Wochenende 7 Std./Tag - 2 zusätzliche Kurzveranstaltungen z. B. am Abend 2 x 3,5 Std. Bei einem Umfang von mindestens 35 Std. beträgt der Zuschuss pro Person bis zu 100,00 €. Bei der Grundschulung „Gruppenleitung“ soll die Gruppengröße, in der Regel acht bis 25 Teilnehmenden, die qualifizierte Beteiligung ermöglichen. Im Einzelfall werden auch größere Gruppen bezuschusst, wenn die Struktur der Veranstal - tung und die verwendeten Methoden eine qualifizierte Bildungsarbeit gewährleisten. Bei Fahrtkosten mit dem PKW können bis zu 0,20 € pro gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden. VERWENDUNGS - NACHWEIS Es gelten die allgemeinen Bedingungen. Zusätzlich benötigen wir die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme. 3.2. FORTBILDUNGEN DEFINITION Fortbildungen von ehren-, neben, und hauptamtlichen Mitarbeitenden mit Wohnsitz in Münster oder einer angrenzenden Kommune (sofern sie nicht von anderer Stelle gefördert werden), die eine fachlich qualifizierte Kinder- und Jugendarbeit in Münster gewährleisten. ANTRAGSSTEL - LUNG Es gelten die allgemeinen Vorgaben. Zusätzlich benötigen wir: - Detailliertes Programm mit Stundenübersicht - Veröffentlichung des Angebotes (Online-Flyer, Bekanntmachung o. ä.) ANERKENNUNGS - FÄHIGE KOSTEN - Honorare für Referierende (nicht für hauptamtlich beim Träger, oder überordneten Stellen beschäftigte Personen) - Fahrtkosten für Referierende und Teilnehmende (außerhalb von Münster) 15 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT GÜLTIG AB 01.01.2027 - Verpflegung für Referentinnen und Referenten und Teilnehmende (bei Veranstaltungen, die einen ganzen Tag oder mehrere Tage dauern) - Kosten für die Vorbereitung und die Durchführung (Material, Porto u. ä.; keine Fahrt- oder Verpflegungskosten für die Vorbereitung) - Teilnahmegebühren, ggf. Kosten für die Unterbringung und Fahrtkosten für Fortbildun - gen auf überörtlicher Ebene - Die Entfernungen zu den Fortbildungsstätten sollen im Verhältnis zum Gesamtpro - gramm, und von Fahrt- und Aufenthaltsdauer am Zielort, stehen. Fortbildungen werden daher ausschließlich innerhalb Deutschlands gefördert. FÖRDERUNG Es werden Pauschalzuschüsse je teilnehmende Person (inkl. Referierende) bezahlt; die Höhe dieser Zuschüsse richtet sich nach der jeweiligen Dauer der Maßnahme. - Fortbildungsmaßnahmen ab 3,5 Std./Tag 10,00 €/TN Bei Angeboten mit Übernachtung kann eine zusätzliche Bezuschussung erfolgen: - Die pauschale Förderung beträgt 5,00 € pro Person/Übernachtung für alle anerkannten Teilnehmenden und Betreuungspersonen. Die Gruppengröße, in der Regel acht bis 25 Teilnehmende, soll deren qualifizierte Beteili - gung ermöglichen und die verwendeten Mittel wirtschaftlich nutzen. Bei Fahrtkosten mit dem PKW können bis zu 0,20 € pro gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden VERWENDUNGS - NACHWEIS Es gelten die allgemeinen Vorgaben. Zusätzlich benötigen wir - Teilnahmeliste mit Unterschriften - ggf. VN der Beherbergung 3.3. KINDER- UND JUGENDBILDUNG DEFINITION Veranstaltungen zur Kinder- und Jugendbildung, die Kenntnisse und Fähigkeiten, orientiert an einem konkreten Bildungsziel, vermitteln. Die Teilnehmenden sollen auch bei der Vorbe - reitung und Durchführung mitwirken können. ANTRAGSSTEL - LUNG Es gelten die allgemeinen Vorgaben. Zusätzlich benötigen wir: - Detailliertes Programm mit Stundenübersicht - Veröffentlichung des Angebotes (Online-Flyer, Bekanntmachung o. ä.) 16 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT GÜLTIG AB 01.01.2027 ANERKENNUNGS - FÄHIGE KOSTEN - Honorare für Referierende (nicht für hauptamtlich beim Träger, oder überordneten Stellen beschäftigte Personen) - Fahrtkosten für Referierende und Teilnehmende (außerhalb von Münster) - Verpflegung für Referentinnen und Referenten und Teilnehmende (bei Veranstaltungen, die einen ganzen Tag oder mehrere Tage dauern) - Kosten für die Vorbereitung und die Durchführung (Material, Porto u. ä.; keine Fahrt- oder Verpflegungskosten für die Vorbereitung) - Teilnahmegebühren, ggf. Kosten für die Unterbringung und Fahrtkosten für Fortbildun - gen auf überörtlicher Ebene - Die Entfernungen zu den Fortbildungsstätten sollen im Verhältnis zum Gesamtpro - gramm, und von Fahrt- und Aufenthaltsdauer am Zielort, stehen. - Fortbildungen werden daher ausschließlich innerhalb Deutschlands gefördert. FÖRDERUNG Es werden Pauschalzuschüsse je teilnehmende Person (inkl. Referierende) bezahlt; die Höhe dieser Zuschüsse richtet sich nach der jeweiligen Dauer der Maßnahme. - Fortbildungsmaßnahmen ab 2,5 Std./Tag 4,00 €/TN Bei Angeboten mit Übernachtung kann eine zusätzliche Bezuschussung erfolgen: - Die pauschale Förderung beträgt 5,00 € pro Person/Übernachtung für alle anerkannten Teilnehmenden und Betreuungspersonen. Die Gruppengröße, in der Regel acht bis 25 Teilnehmende, soll deren qualifizierte Beteili - gung ermöglichen und die verwendeten Mittel wirtschaftlich nutzen. Bei Fahrtkosten mit dem PKW können bis zu 0,20 € pro gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden. Inklusionsförderung kann beantragt werden. VERWENDUNGS - NACHWEIS Es gelten die allgemeinen Vorgaben. Zusätzlich benötigen wir - Teilnahmeliste - ggf. VN der Beherbergung 17 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT GÜLTIG AB 01.01.2027 3.4. KURSE UND WORKSHOPS DEFINITION Kurse und Workshops aus verschiedenen Bereichen, z. B. kreative Techniken, Erlernen von Instrumenten in der Gruppe, Umgang mit Medien, Selbstbehauptung/Selbstverteidigung, Jugendkultur etc. Das angebotene Programm muss sich inhaltlich von anderen Angeboten (offener Treff, Gruppentreffen etc.) abgrenzen ANTRAGSSTEL - LUNG Es gelten die allgemeinen Vorgaben. Zusätzlich benötigen wir: - Programmübersicht mit detaillierter Stundenübersicht - Veröffentlichung des Angebotes (Online-Flyer, Bekanntmachung o. ä.) PERSONELLE AN - FORDERUNGEN Die Kursleitung muss für das Angebot qualifiziert sein, den Kindern und Jugendliche be - stimmte Fähig- und Fertigkeiten zu vermitteln. ANERKENNUNGS - FÄHIGE KOSTEN - Entgelte für nicht hauptamtlich beim Träger, oder übergeordneten Stellen, beschäftigte Mitarbeitende - Materialkosten - Informationsmaterial und Werbung FÖRDERUNG Den Antragsstellenden steht pro Kalenderjahr ein Kontingent von bis zu 45 Doppelstunden (90 Min.) zur Verfügung. Für eine Doppelstunde kann ein Zuschuss von 20,00 € für Honorar- und Materialkosten gewährt werden. Inklusionsförderung kann beantragt werden (max. 30€ je Doppelstunde) VERWENDUNGS - NACHWEIS Es gelten die allgemeinen Vorgaben. Zusätzlich benötigen wir - Teilnahmeliste 18 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT GÜLTIG AB 01.01.2027 4. BETRIEB UND VERWALTUNG 4.1. BETRIEBSKOSTEN DEFINITION Betriebskosten für die von Kindern und Jugendlichen genutzten Räume innerhalb Münsters, in denen Kinder- und Jugendarbeit angeboten werden. Ausnahme: „Landheime“ auch außerhalb von Münster erhalten Zuschüsse, wenn dort im Kalenderjahr mindestens 10 Freizeit- oder Fortbildungsmaßnahmen mit insgesamt mindes - tens 150 Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen stattfinden. Die überwiegende Nutzung der Räumlichkeiten muss der Richtlinienförderung entspre - chen. Nachweiszeitraum ist das letzte abgelaufene Kalenderjahr. ANTRAGSSTEL - LUNG Es gelten die allgemeinen Vorgaben. Zusätzlich benötigen wir bei erstmaliger Antragsstellung oder Änderungen einen aussage - kräftigen Grundriss. ANERKENNUNGS - FÄHIGE KOSTEN Betriebskosten entstehen unabhängig von einem einzelnen Angebot aus dem Betrieb der geförderten Einrichtung. Sie beziehen sich auf das Gebäude sowie das Inventar. Beschaffungen können bis zu einer Grenze von 800,00 € ohne Mehrwertsteuer je Gegen - stand anerkannt werden, die Unterhaltung des Inventars bis zu 10 % der anerkennungsfähigen Kosten FÖRDERUNG Der jährliche Zuschuss richtet sich nach Größe und Art der Einrichtung: - Einzelne Räume: 3,60 €/qm - Teilhaus: 4,50 €/qm - Haus: 6,00 €/qm - Landheim: 7,10 €/qm Nutzungsänderungen einzelner Räume oder der gesamten Einrichtung sind dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien vorab schriftlich mitzuteilen Die Auszahlung erfolgt zum 01.07. des jeweiligen Jahres. VERWENDUNGS - NACHWEIS Der Verwendungsnachweis ist bis zum 01.03. des Folgejahres einzureichen. Der Verwen - dungsnachweis gilt auch als Antrag für das laufende Jahr. 19 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT GÜLTIG AB 01.01.2027 4.2. WERBE- UND VERWALTUNGSKOSTEN DEFINITION Kosten für die allgemeine Verwaltung, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit sowie Reparatur von Bürogeräten. ANTRAGSSTEL - LUNG Es gelten die allgemeinen Vorgaben. ANERKENNUNGS - FÄHIGE KOSTEN Allgemeine Verwaltungskosten - Büromaterialien, Porto, Telefongebühren (bei Privatanschlüssen ggf. anteilig), Fotokopi - en, Kontoführungsgebühren, kleine Bürogegenstände - Keine Bastelmaterialien, Haushaltswaren, Anschaffungen von technischen Geräten o. ä. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit - z. B. Druckkosten für Programme, Prospekte, Broschüren, Plakate, Flyer, Rundschreiben, Zeitungsanzeigen, Wettbewerbsausgaben (Pokale, Urkunden etc.) - Erstellung/Pflege von digitalen Plattformen (z. B. Gestaltung einer Homepage, Hervorhe - bungskosten in Social-Media-Accounts etc.). - Keine Reise-, Personal- und Verpflegungskosten Reparaturen - Reparaturen von technischen Geräten, die für Verwaltungsarbeiten notwendig sind (z. B. Computer, Telefon). FÖRDERUNG Die pauschale Förderung beträgt 385,00 €/Jahr. Trägergemeinschaften (Bischöfliches Generalvikariat Sachgebiet Jugendpastoral, Ev. Ju - gendreferat, DPSG Bezirk Münster, und die Sportjugend im Stadtsportbund) erhalten eine Pauschale in Höhe von 770,00 €. Denen zugehörige/untergeordnete Gruppierungen sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Auszahlung erfolgt zum 01.07. des jeweiligen Jahres. VERWENDUNGS - NACHWEIS Der Verwendungsnachweis ist bis zum 01.03. des Folgejahres einzureichen. Der Verwen - dungsnachweis gilt auch als Antrag für das laufende Jahr. 20 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT GÜLTIG AB 01.01.2027 4.3. INFORMATIONSMATERIALIEN DEFINITION Informationsmaterialien über die Angebote und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendar - beit sowie Information über die Angebote und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendarbeit auf digitalen Plattformen. ANTRAGSSTEL - LUNG Es gelten die allgemeinen Vorgaben. ANERKENNUNGS - FÄHIGE KOSTEN - Druck und Herstellungskosten - Kosten für das Bewerben von Angeboten bzw. Veranstaltungen auf digitalen Plattformen (z. B. Homepage, Social-Media Accounts etc.) FÖRDERUNG Die Mindestsumme beträgt 100€/Antrag, gefördert werden bis zu 500€ je Halbjahr (1.1. bis Beginn Sommerferien / Ende Sommerferien bis 31.12.) Interne Publikationen und Jahresberichte einer Einrichtung, eines Trägers oder eines Ver - bandes, sowie der Versand oder Vertrieb von Informationsmaterial werden nicht gefördert. VERWENDUNGS - NACHWEIS Es gelten die allgemeinen Bestimmungen. Zusätzlich ist ein Exemplar der externen Publikation beizufügen. 21 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT GÜLTIG AB 01.01.2027 5. MATERIALANSCHAFFUNGEN DEFINITION Anschaffungen und Materialien für die Kinder- und Jugendarbeit, die einer breiten Gruppe von Kindern und Jugendlichen zur Verfügung stehen. Sportvereine werden vorrangig aus Mitteln des Sportamtes gefördert. Beantragen sie Mittel der Kinder- und Jugendarbeit oder der aufsuchenden Jugendsozialarbeit, so müssen sie die Nutzung in der außersportlichen Jugendarbeit nachweisen. Sportgeräte erhalten Sportver - eine über diese Richtlinien nicht bezuschusst. Ausgeschlossen sind Anschaffungen für die Verwaltung. ANTRAGSSTEL - LUNG Es gelten die allgemeinen Vorgaben. Zusätzliche Anforderungen: - Anschaffungskosten ab 300,00 € pro Antrag - Dem Antrag sind bei Anschaffungen > 800€ (ohne MwSt.) zwei vergleichende Preisange - bote beizulegen. ANERKENNUNGS - FÄHIGE KOSTEN - Zelt- und Lagermaterial: z. B. Zelte, Zeltzubehör und /-reparaturen, Lagerausstattung, Transportbehälter u. ä. - Spiel- und Sportmaterialien: z. B Spiel- und Sportgeräte, Gaming-Spiele (Software), Instrumente u. ä. - Werkraumeinrichtungen: z. B. Maschinen, Werkzeuge, technische Hilfsmittel, entspre - chendes Mobiliar - Technische Geräte: z. B. Audio-/ und Visiogeräte (Aufnahme und Wiedergabe), Spiele - konsolen und Gamingzubehör (Hardware), Transportmittel, Computer u. ä. - Beschaffungen von Einrichtungsgegenständen (Möblierung), - Austausch von bereits vorhandenen Elektrogroßgeräten, - Renovierungen und kleine, partizipative, bauliche Veränderungen FÖRDERUNG Der Gesamtzuschuss beträgt max. 1.250,00 € pro Kalenderjahr. Für größere (Einzel-)Anschaffungen kann die Förderung mit dem Folgejahr für max. zwei Kalenderjahre zusammengefasst werden. VERWENDUNGS - NACHWEIS Es gelten die allgemeinen Vorgaben. 22 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT GÜLTIG AB 01.01.2027 6. PROJEKTE DEFINITION Neue Projekte erproben innovative Arbeitsansätze in einem klar begrenzten Zeitraum, um ihre Machbarkeit und Übertragbarkeit zu überprüfen. Sie können keiner Förderziffer dieser Richtlinien zugeordnet werden, fördern jedoch die positive Entwicklung der Kinder und Jugendlichen im Sinne des § 1 Abs.1 SGB VIII. Inhalte dieser Modellprojekte können Fachthemen aus dem bestehenden Kinder- und Jugendförderplan oder generelle Themen aus der Kinder- und Jugendarbeit sein. ANTRAGSSTEL - LUNG Es gelten die allgemeinen Vorgaben Zusätzlich benötigen wir eine ausführliche Maßnahmenbeschreibung (Konzept incl. Finan - zierung), welche vor der Durchführung auf ihre Umsetzbarkeit von der jeweiligen Ansprech - person der Kinder-/ und Jugendförderung überprüft wird. ANERKENNUNGS - FÄHIGE KOSTEN Unmittelbare Kosten für die Vorbereitung und Durchführung, z. B. Honorare, Verbrauchs - materialien, Infomaterial, Werbung etc. FÖRDERUNG Der Gesamtzuschuss beträgt mindestens 500€ und nicht mehr als 1.500€ pro Kalenderjahr. VERWENDUNGS - NACHWEIS Es gelten die allgemeinen Vorgaben 23 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT GÜLTIG AB 01.01.2027 ANLAGE FAQ VEREINBARUNGEN IM KINDERSCHUTZ – EHRENAMT Was regelt das SGB VIII? Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - ist die recht - liche Grundlage für die Kinder- und Jugendhilfe. Es regelt die Aufgaben, Leistungen und Rechte von jungen Menschen (Kinder, Jugendliche, junge Volljährige) sowie deren Famili - en und Erziehungsberechtigten. Junge Menschen haben das Recht gewaltfrei aufzuwachsen und vor Misshandlung, sexueller Gewalt und Vernachläs - sigung geschützt zu sein. In den Paragraphen 8a und 72a SGB VIII sind Verfahrensabläufe und Regelungen sowohl für Fachkräfte als auch für neben- und ehrenamtlich tätige Personen der Kinder- und Jugendarbeit festgelegt. Welchen Zweck haben die Vereinbarungen? Einerseits dienen Vereinbarungen dazu, dass bei Anhalts - punkten einer Kindeswohlgefährdung Fachkräfte in Einrich - tungen professionell agieren und im Sinne des § 8a Abs. 4 SGB VIII das vom Gesetzgeber festgeschriebene Kinder - schutzverfahren einhalten. Andererseits gewährleisten die Regelungen in § 72a SGB VIII, dass keine rechtskräftig verurteilten Personen haupt-, ehren- oder nebenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätig werden oder sind. Für wen sind Vereinbarungen relevant? Zu den freien Trägern der Jugendhilfe gehören alle Verei - ne, Verbände, Vereinigungen, Initiativen usw. die freiwillig (nicht privat oder kommerziell) Angebote im Rahmen der Jugendhilfe anbieten. Dabei ist es unerheblich, ob die Träger als »freier Träger« anerkannt sind oder nicht, ebenso, ob sie finanziell gefördert werden oder nicht. Zu den Angeboten im Rahmen der Jugendhilfe zählen alle Leistungen, die das SGB VIII vorsieht, also beispielsweise die Jugendarbeit, Ju - gendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit, der erzieherische Kinder- und Jugendschutz sowie die Hilfen zur Erziehung. Das heißt, grundsätzlich sind die Träger von Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, sowie Sportvereine betroffen. Worin unterscheiden sich die beiden Vereinbarungen? Die Vereinbarung nach §§ 8a (4), 72a SGB VIII (Kombina - tion beider Vereinbarungen) richtet sich an freie Träger, die mit hauptamtlich tätigen pädagogischen Fachkräften arbeiten. Für freie Träger, die keine pädagogischen Fachkräfte ein - setzen und mit ehren- und nebenamtlich tätigen Personen arbeiten, ist die Vereinbarung nach § 72a SGB VIII relevant. Kann die Vereinbarung auch durch den Dachverband abgeschlossen werden, die dann auch für die Mitglieds - vereine gilt? Der Abschluss über den Dachverband ist in der Regel nicht möglich, wenn angehörigen Gruppieren rechtlich selbst - ständig sind. Handelt es sich um rechtlich nicht selbststän - dige Gruppierungen, die in einem Dachverband zusammen - gefasst sind, kann der Abschluss über den Dachverband erfolgen. Die Voraussetzung in diesem Fall ist, dass die Regelungen der Vereinbarung verbindlich in der gesamten Organisation umgesetzt werden. Muss bei einem Vorstandswechsel die Vereinbarung zum Schutzauftrag neu abgeschlossen werden? Die Vereinbarung zum Schutzauftrag wird nur einmalig mit dem Jugendamt abgeschlossen. Kommt es zu einem Vor - standswechsel wird die bestehende Vereinbarung auf den neuen Vorsitzenden übertragen. 24 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT GÜLTIG AB 01.01.2027 VEREINBARUNG GEM. § 8A (4) SGB VIII 1 Landschaftsverband Rheinland und Westfalen Lippe (2020): Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII, S. 72 2 Ebd. Wer muss diese Vereinbarung abschließen? „§ 8a Abs. 4 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter, Verein - barungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen der Jugendhilfe erbringen, zur Wahrneh - mung des Schutzauftrags zu schließen. Dies sind insbeson - dere Tageseinrichtungen, Dienste und Einrichtungen, die ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen der Jugendhilfe erbringen sowie Einrichtungen der Jugendar - beit. Ausgenommen sind Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe, die keine Fachkräfte beschäftigen; Einzelper - sonen, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen sowie Einrichtungen und Dienste, die keine Jugendhilfeleistungen erbringen.“ 1 Was sind Inhalte der Vereinbarung? „Inhalte der Vereinbarungen sind nach § 8a Abs. 4 SGB VIII die Wahrnehmung des Schutzauftrags durch die Sicherstel - lung: - einer Gefährdungseinschätzung beim Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines betreuten Kindes oder Jugendlichen, - der beratenden Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft, - des Einbezugs der Erziehungsberechtigten sowie des Kindes oder Jugendlichen in die Gefährdungseinschät - zung, sofern dadurch der Schutz nicht in Frage gestellt wird, - des Hinwirkens auf die Inanspruchnahme von Hilfen, wenn diese erforderlich sind, - der Information des Jugendamtes, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.“ 2 VEREINBARUNGEN GEM. § 72A SGB VIII Was regelt § 72a SGB VIII? Der Paragraph regelt den „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen“ in der Kinder- und Jugendhilfe. Das heißt, wenn eine Person nach den im § 72a Absatz 1 SGB VIII benannten Straftatbeständen rechtskräftig verurteilt ist, darf sie keine haupt-, neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe ausüben. Um dies zu prüfen, sollen sich die Träger bei der Einstellung oder Vermittlung, sowie in regelmäßigen Abständen ein sogenanntes erwei - tertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen lassen. Zu diesem Zweck verpflichtet der Gesetzgeber die Jugendäm - ter in § 72a SGB VIII Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe abzuschließen. Welche Personen und Tätigkeiten betrifft der § 72a SGB VIII? Bei ehren- oder nebenamtlich Tätigen gilt im Vergleich zu hauptamtlich Tätigen die Vorlagepflicht nicht generell, sondern nur, wenn sie im Rahmen der Kinder- und Jugend - hilfe »Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben.« Die Tätigkeiten und Aufgaben wiederum müssen »aufgrund von Art, Intensität und Dauer« geeignet sein, dass die Personen die Möglichkeit haben, zu jungen Menschen ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. 25 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT GÜLTIG AB 01.01.2027 IMPRESSUM HERAUSGEBERIN Stadt Münster Amt für Kinder, Jugendliche und Familien REDAKTION Abteilung Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit Team Kinder- und Jugendförderung Team Verwaltung Jugendverbände der Stadt Münster/ Stadtjugendring Münster e.V. ANSPRECHPERSONEN Bernhard Paschert, Abteilung Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit Hanna Böhm, Team Kinder- und Jugendförderung Sonja Hellkuhl, Team Verwaltung KONTAKT Team Kinder- und Jugendförderung jugendfoerderung@stadt-muenster.de
Beschlussvorlage
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V/0241/2026 V/0241/2026 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Änderung der Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Beratungsfolge 25.06.2026 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 01.07.2026 Hauptausschuss Vorberatung 01.07.2026 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat der Stadt Münster beschließt, 1. die Ausgliederung der strukturell geförderten Jugendhilfeträger der offenen Kinder- und Jugendar- beit und aufsuchenden Jugendsozialarbeit, einschließlich der Inklusionsförderung, aus den Richtlinien und den Förderpositionen mit Wirkung zum 01.01.2027. 2. die Änderungen der derzeit gültigen Fassung der „Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Ju- gendarbeit“ – nachfolgend als „Richtlinien“ bezeichnet - vom 01.03.2022 mit Wirkung zum 01.01.2027. II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0602 Kinder- und Jugendarbeit Zeile 15 Transferaufwendungen Davon: • Überführung in die Struktur - 2027 ff. 6.408.499 246.000 vgl. lfd. Nr. 197 – 202 aus dem Zuschuss- bericht, Haushalts- plan 2026/2027, Band 2 Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 10.06.2026 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Böhm Telefon: 492-5122 BoehmH@stadt - muenster.de - 2 - V/0241/2026 förderung OKJA • Richtlinien NEU, Einzel- zuschüsse Verbände u.a. • Inklusion (OGS, Struktur und Richtlinien) 250.000 75.000 Produktgruppe 0603 Förderung von benachteiligten jungen Menschen Zeile 15 Transferaufwendungen Davon: • Überführung in die Struktur - förderung AJSA 2027 ff. 804.496 24.000 vgl. lfd. Nr. 206 aus dem Zuschuss - bericht, Haushalts- plan 2026/2027, Band 2 Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2026/2027 bei den o. g. Produktgruppe/n veranschlagt. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Beschlussausführung unter dem Vorbehalt steht, dass der Rat im Rahmen der jeweils gültigen Haushaltssatzung bzw. der mittel- fristigen Ergebnis- und Finanzplanung die Ermächtigungen bereitstellt. Es werden lediglich die Kriterien für die Zuschussvergabe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmit- tel geändert. Zusätzliche Kosten fallen nicht an. In der Vorlage V/0066/2026 „Sunset-Klausel umsetzen - Planungssicherheit für den Träger schaffen“ sind die o. g. Zuschüsse bis zum 31.12.2031 befristet. Begründung: Die aktuelle Fassung der Richtlinien zur Förderung der Kinder - und Jugendarbeit der Stadt Münster umfasst die maßnahmenbezogene Einzelbezuschussung aller Träger der Kinder - und Jugendarbeit auf Grundlage der jeweiligen Förderpositionen, die Inklusionsförderung sowie die strukturelle Förde- rung der offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) und aufsuchenden Jugendsozialarbeit (AJSA). Ziel der Änderungen der Richtlinien sind, die • Ausgliederung der strukturellen Förderungen der OKJA und AJSA und der Inklusionsförde- rung. • Vereinfachtes Antragsverfahren bei den strukturell geförderten Jugendhilfeträgern der OKJA und AJSA durch budgetneutrale pauschalierte Zuschüsse. • Vereinfachung der Beantragung einzelner Förderpositionen und die budgetneutrale Anpas- sung von Fördersätzen in den Richtlinien. • Ausgliederung der Förderposition „OGS-Ferienbetreuung“ in die OGS-Trägerförderung. Die neuen Richtlinien sollen zukünftig ausschließlich für die Förderung der Jugendverbände, Vereine und Kirchengemeinden im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit gelten. Die Richtlinien umfassen die maßnahmenbezogene Förderung in den jeweiligen Förderpositionen: Ferienangebote und Veranstal- tungen, Reisen und Begegnung, Qualifizierung und Bildung, Betrieb und Verwaltung, Materialan- schaffungen und Projekte. Die neue Fassung der Richtlinien wurde verschlankt, u.a. durch die Zusammenfassung von Förder- positionen und die Vereinheitlichung von Zuschüssen. Nach Möglichkeit wurden Aufwände bei Anträ- gen und Verwendungsnachweisen der Einzelzuschüsse reduziert. Hinzugefügt wurde die Anlage „FAQ – Vereinbarungen im Kinderschutz – Ehrenamt“. Die neue Fassung der Richtlinien ist der Anla- - 3 - V/0241/2026 ge 1 zu entnehmen. Die wesentlichen Änderungen der Richtlin ien, im Vergleich zur aktuellen Fas- sung, sind in der Anlage 2 dargestellt. Die Zuschüsse im Bereich der Förderposition „Reisen und Be- gegnung“ wurden angepasst, um den steigenden Kosten bei Ferienfreizeiten Rechnung zu tragen. Neu eingeführt ist die budgetneutrale, höhere Bezuschussung von Betreuenden, die über den bun- desweit anerkannten Qualifizierungsnachweis Jugendleiter*in-Card (Juleica) verfügen. Die Strukturförderung der OKJA und AJSA (V/0739/2018) wird aus den Richtlinien ausgegliedert. Die bisher beanspruchten maßnahmenbezogenen Zuschüsse (Einzelzuschüsse) der OKJA und AJSA aus den Förderpositionen der Richtlinie n werden zweckgebunden pauschaliert in die Strukturförde- rung überführt. Mit der Pauschalierung ist ein zusätzlicher Mindeststandard an Angebotswochen in den Ferien verbunden. Die Zuschussverwendung erfolgt flexibilisiert und bedarfsgerecht im Rahmen der damit ver einbarten Mindeststandards. Alle Zuschüsse im Rahmen der Strukturförderung und da- mit verbundene Mindeststandards werden in den neuen Leistungsvereinbarungen der freien Träger festgeschrieben. Die OGS-Ferienbetreuung wird ausschließlich von den OGS-Trägern durchgeführt und ist schon jetzt nicht mehr Bestandteil der Richtlinien (V/0465/2022 und V/0379/2023). Die Inklusionsförderung, welche die inklusive Begleitung von Kindern und Jugendlichen in der Kinder- und Jugendarbeit beinhaltet, ist von den Förderpositionen der neuen Richtlinien entkoppelt. Diese Förderposition wird bereits jetzt von Trägern außerhalb der Richtlinien (OGS) genutzt und steht den freien Trägern der OKJA, der AJSA, der OGS und den zuschussberechtigen Trägern der Richtlinien zur Verfügung (siehe Anlage 1, Richtlinien, III. Inklusion). Die Bezuschussung im Rahmen der Inklusi- onsförderung bleibt damit unverändert. Künftige Strukturförderung OKJA/ AJSA: Die bisherigen beantragten Einzelzuschüsse aus den Förderpositionen Ferienangebote, Qualifizie- rung, investive Förderung und Materialanschaffungen der Richtlinien werden in die Strukturförderung OKJA/ AJSA überführt: Offene Kinder- und Jugendarbeit 246.000,- € jährlich Aufsuchende Jugendsozialarbeit 24.000,- € jährlich Aufteilung: Jährlicher Zuschuss Mindeststandard 11x OKJA-Einrichtung 0,5 VZÄ – 0,75 VZÄ 6.000,- € pro Einrichtung Mind. 3 Wochen Ferienangebote 20 x OKJA-Einrichtung 1 VZÄ und mehr 9.000,- € pro Einrichtung Mind. 5 Wochen Ferienangebote 16 x AJSA-Angebot 1.500,- € pro Angebot Die kinderpädagogischen Sommerferienangebote der OKJA werden in Abstimmung mit den Ferien- angeboten der OGS vorrangig in der 2. Sommerferienhälfte vorgehalten. Die Elternbeiträge für Feri- enangebote der OKJA orientieren sich an der jeweils gültigen Fassung der Richtlinien. Richtlinien: - 4 - V/0241/2026 In den Förderpositionen der Richtlinien verbleiben 250.000,- EUR für Verbände, Vereine, Kirchenge- meinden und angegliederte Initiativen im Bereich der Kinder - und Jugendarbeit. Die Summe deckt sich mit den in den vergangenen Jahren beantragten Zuschüssen dieser Trägergruppe. Zusätzlich soll im kommenden 5. Münsteraner Kinder- und Jugendförderplan 2026 – 2030 die Veran- kerung von angebotsbezogenen Schutzkonzepten als neues Förderkriterium der Richtlinie n festge- schrieben werden. Die strukturelle Veränderung der Richtlinie n und die Änderungen in den einzelnen Förderpositionen sind mit den betroffenen freien Trägern der Jugendhilfe und dem Stadtjugendring gemeinsam entwi- ckelt und in der U-AG 3 Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit nach § 78 SGB III abgestimmt worden. Die Änderungen der Richtlinien treten am 01.01.2027 in Kraft. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtrat Anlagen: Anlage 1: Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit - neue Fassung Anlage 2: Übersicht der wesentlichen Änderungen in den Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0241/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 19.05.2026
- Erstellt
- 09.04.2026 10:49