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V/0241/2026

Änderung der Richtlinienförderung

Vorlagen 19.05.2026

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Anlage 2 - Übersicht der wesentlichen Änderungen in den Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit

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Ansehen

Anlage 1 - Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit - neue Fassung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 2 - Übersicht der wesentlichen Änderungen in den Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit

7099 Zeichen

1 
 
 
Anlage 2 
Übersicht der wesentlichen Änderungen  
in den Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit 
 
 
 
 
 
 
 
 
(Stand 13.04.2026)

2 
 
Allgemeine Änderungen:  
 
 
- Ausgliederung der strukturell geförderten OKJA-Ei nrichtungen und AJSA-Angebote aus der Richtlinienförderung 
- Fokus auf 6-21-jährige Zielgruppe (Ausweitung in Ausnahmen bis 27 Jahre) 
- Grundsätzlich ist das Antrags- und Nachweisverfah ren vereinheitlicht worden, die Darstellung ist übersichtlicher 
- Anträge können per E-Mail eingereicht werden, das  Formblatt ist zu verwenden 
- Auf vielfachen Wunsch nur noch eine rechtsverbind liche Unterschrift auf dem Verwendungsnachweis (doppelte Unterschriftenregelung in der Praxis nicht 
sinnvoll, u.a. da oft eine „Personalunion“ bei kleineren Verbänden/Gruppierungen vorherrscht) 
- Keine generelle Belegvorlage mehr; eine detaillie rte Aufstellung ist ausreichend (vorbehaltlich einer stichprobenhaften Überprüfung) 
- Die Inklusion ist aus den Einzelpositionen extrah iert worden und als eigener Antragspunkt vorangestellt worden, inhaltlich keine Veränderungen. Die 
Träger der Strukturförderung und OGS-Träger haben weiterhin Zugriff auf die Förderung der inklusiven Begleitung. 
- Anlage von Erläuterungen zu den Vereinbarungen na ch § 8a SGBVIII und § 72a SGB VIII wurde hinzugefügt 
 
 
Aktuell  
 
Entwurf (Neu) 
1.1 Offene Ferienprogramme 
 Pauschale Förderung mit 1.250 €/Woche, unabhängig ob 4- 
oder 5-tägig 
 Max. Elternanteil 15 €/Woche   
1.1 Ferienprogramme und offene Veranstaltungen 
 Kann unter 5 Tagen sein, Förderung von Einzeltagen  möglich 
 Zuschuss 250 € pro Tag  
 Max. Elternanteil 25 €/Woche 
 Mindestdauer 4 Std./Tag 
 
1.2 Ganztägige Ferienbetreuung - GTB 
 Max. Elternanteil 85 € bzw. 68 € 
1.2 Ganztagsbetreuung in den Ferien 
 Max. Elternanteil 95 € bzw. 76 € 
 Entfall der Ausgabenauflistung 
 
1.3 Ganztägige Ferienbetreuung - OGS Entfällt  kein Bestandteil der Richtlinie mehr

3 
 
2.1 Kurzfreizeiten 
 Ab 5 TN 
 1 Übernachtung = 6 € pro Person 
 2 Übernachtungen = 9 € pro Person. 
 3 Übernachtungen = 12  € pro Person  
Zusammengefasst zu 2.1 Freizeiten  
 ab 7 TN  
 Einzelne Übernachtung wird nicht mehr gefördert 
 Der Betreuungsschlüssel wurde vereinfacht 
 pauschal 5 € pro Person/ Nacht 
 Betreuende mit Juleica 1€ pro Person/ Übernachtung  zusätzlich   2.2 Ferienfreizeiten  
 Ab 5 Personen  
 3,50 € pro Person und Nacht  
 
2.3 Internationale Jugendbegegnungen 2.2 Internationale Jugendbegegnungen 
Keine Änderungen 
 
3.1 Offene Kinder- und Jugendveranstaltungen 
 260 € je Veranstaltung; 2x im Jahr möglich 
 
In 1.1 „Ferienprogramme und offene Veranstaltungen“ integriert 
 
3.2 Kurse und Workshops 
 
3.4 Kurse und Workshops 
Verschoben in Förderposition „Qualifizierung und Bildung“ 
Keine Änderungen 
 
3.3 Informationsmaterial 
 260 € je Auftrag; max. 520 € pro Halbjahr 
 Regelmäßige Publikationen bis max. 6 Aufträge jähr lich  
4.3 Informationsmaterialien 
Verschoben in Förderposition „Betrieb und Verwaltung“ 
 Mindestantragshöhe 100 € 
 Max. 500 €/Halbjahr 
 
4.1 Grundschulung Gruppenleitung 3.1 Grundschulung Gruppenleitung 
Keine Änderungen 
 
4.2 Fortbildungen  
 Kurzveranstaltung, mindestens 2,5 Std. (auch Vortr agsreihen 
können beantragt werden), 4 € pro Person  
 Tagesveranstaltung, mindestens 4,5 Std.,12 € pro P erson 
 2-Tagesveranstaltung, insgesamt mindestens 6 Std.,  19 € pro 
Person.  
 3-Tagesveranstaltung, insgesamt mindestens 10 Std. , 40 € pro 
Person 
 mehrtägige Veranstaltung bis zu 7 Tagen, 4,5 Std. je vollen 
Tag (An-/Abreisetag = 1Tag), 18 € pro Person 
 
3.2 Fortbildungen 
 ab 3,5 Std./Tag, 10 € pro Person 
 Bei Angeboten mit Übernachtung kann eine zusätzlic he Bezuschussung 
erfolgen: Die pauschale Förderung beträgt 5 € pro Person/ Übernachtung 
für alle anerkannten Teilnehmenden und Betreuungspersonen.  
 Fortbildungsmaßnahmen innerhalb von Deutschland un d den Niederlanden

4 
 
4.3 Kinder- und Jugendbildung 
(auch Vortragsreihen können beantragt werden)  
 Kurzveranstaltung, mindestens 2,5 Std., 4 € pro Pe rson 
 Tagesveranstaltung, mindestens 4,5 Std., 8 € pro P erson 
 2-Tagesveranstaltung, insgesamt mindestens 6 Std.,  15 € pro 
Person 
 3-Tagesveranstaltung, insgesamt mindestens 13 Std. , 31 € pro 
Person 
 mehrtägige Veranstaltung bis zu 7 Tagen, 4,5 Std. je vollen 
Tag (An-/Abreisetag = 1Tag), 12 € pro Person 
 
3.3 Kinder- und Jugendbildung  
(auch Vortragsreihen können beantragt werden)  
 ab 2,5 Std./Tag, 4 € pro Person 
 Bei Angeboten mit Übernachtung kann eine zusätzlic he Bezuschussung 
erfolgen: Die pauschale Förderung beträgt 5 € pro Person/ Übernachtung für 
alle anerkannten Teilnehmenden und Betreuungspersonen.  
 Fortbildungsmaßnahmen innerhalb von Deutschland un d den Niederlanden  
 
5.1 Betriebskosten 
 
4.1 Betriebskosten  
Keine Änderungen 
 Hinweis zur Auszahlung am 01.07.; Verwendungsnachw eis bis 01.03. 
 
5.2 Werbe- und Verwaltungskosten 
 Verwendungsnachweis bis 15.02. 
 
4.2 Werbe- und Verwaltungskosten 
Keine inhaltlichen Änderungen 
 Hinweis zur Auszahlung am 01.07.; Verwendungsnachw eis bis 01.03. 
 
6.1 Einrichtung, Renovierung und kleine bauliche Veränderungen  
 
 
Entfällt  in dem Sinne; überwiegend von strukturell geförderten OKJA-Einrichtungen 
genutzt, für Vereine und Verbände wurde es in 5.1 integriert.  
6.2 Neubau, Umbau und Erweiterung von Einrichtungen 
 
Entfällt, betrifft nur Strukturförderung  
6.3 Beschaffung von Materialien 
 Anschaffungen ab 150 € je Antrag: 
Zelt- und Lagermaterial bis zu 520 €  
Spiel- und Sportmaterial bis zu 390 € 
Werkraumeinrichtungen bis zu 520 €  
Technische Geräte bis zu 770 € 
 Zuschüsse in den Teilbereichen können alle 24 Mona te 
beantragt werden. Förderung von mehreren Teilbereichen 
möglich, zwei Teilbereiche können zusammengefasst werden. 
 
5. Materialanschaffungen 
 Anschaffungen ab 300 € je Antrag 
 Beispiele wie bisher, zusätzlich: Beschaffungen vo n 
Einrichtungsgegenständen, Austausch von Elektrogroßgeräten; 
Renovierungen, kleine bauliche Veränderungen 
 Zuschuss max. 1.250 € pro Kalenderjahr, Auflösung der Kopplung der 
Zuschusssummen an die Teilbereiche. 
 Auflösung der 24 Monatefrist. Für größere Anschaff ungen kann die 
Förderung mit dem Folgejahr, für max. 2 Kalenderjahre zusammengefasst 
werden.

5 
 
7. Modellprojekte / Sondermaßnahmen  
 Bis zu einem Höchstbetrag von € 2.500 €/ Kalenderj ahr 
entscheidet die Verwaltung, darüber hinaus der AKJF 
 
6. Projekte  
 Nach Antrag und Maßnahmenbeschreibung entscheidet die Verwaltung bis 
zu einer Summe ab 500 € bis maximal 1.500 €/Kalenderjahr 
8. Strukturförderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit und 
aufsuchenden Jugendsozialarbeit 
8.1 Personalkosten 
8.2 Programmmittel 
8.3 Betriebskosten  
 
Entfällt  kein Bestandteil der Richtlinie mehr 
 
8.4 Inklusionsförderung in der OKJA 
Bis zu 500 € pro Halbjahr zur Unterstützung von inklusiven Angeboten 
in den Einrichtungen der OKJA  
III Inklusion 
Die Förderposition ist in den allgemeinen Antragspunkt der Inklusion (III. Inklusion) 
integriert worden

Anlage 1 - Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit - neue Fassung

42548 Zeichen

© Rawpixel.com/stock.adobe.com
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Richtlinien zur Förderung der Kinder- und 
Jugendarbeit – Gültig ab 01.01.2027  
11,5 x
14 – 23 x
34 x
49 x
2,5 x
4 x
7,5 x
5 – 8 x
4 – 6 x
1 x

2 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT
GÜLTIG AB 01.01.2027
INHALT
EINLEITUNG  3
I. FÖRDERKRITERIEN 3
II. VERFAHREN 4
III. INKLUSION 5
1. ANGEBOTSBEGLEITENDE FINANZIERUNG DER INKLUSION 5
IV. FÖRDERPOSITIONEN 7
1. FERIENANGEBOTE UND VERANSTALTUNGEN 7
1.1. Ferienprogramme und offene Veranstaltungen 7
1.2. Ganztagsbetreuung in den Ferien 8
2. REISEN UND BEGEGNUNGEN 10
2.1. Freizeiten 10
2.2. Internationale Jugendbegegnungen 11
3. QUALIFIZIERUNG 13
3.1. Grundschulung „Gruppenleitung“ 13
3.2. Fortbildungen 14
3.3. Kinder- und Jugendbildung 15
3.4. Kurse und Workshops 16
4. BETRIEB UND VERWALTUNG 18
4.1. Betriebskosten 18
4.2. Werbe- und Verwaltungskosten 19
4.3. Informationsmaterialien 19
5. MATERIALANSCHAFFUNGEN 21
6. PROJEKTE 22
ANLAGE 23
FAQ VEREINBARUNGEN IM KINDERSCHUTZ – EHRENAMT 23
IMPRESSUM 25

3 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT
GÜLTIG AB 01.01.2027
EINLEITUNG  
Mit diesen Richtlinien fördert das Amt für Kinder, Jugendli -
che und Familien der Stadt Münster Träger der Jugendhilfe, 
Vereine und angegliederte Initiativen, Jugendgruppen und 
Jugendverbände im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit. 
Die Grundlage hierfür findet sich im Sozialgesetzbuch 
(SGB) VIII:
„Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner 
Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortli -
chen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“. (§ 1 Abs.1 
SGB VIII)
„Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Ent -
wicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur 
Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger 
Menschen anknüpfen und von Ihnen mitbestimmt und 
mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen 
und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozia -
lem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die 
Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge 
Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.“ (§ 11 
Abs. 1 SGB VIII)
I. FÖRDERKRITERIEN
Die Richtlinienförderung gilt für anerkannte Träger der Ju -
gendhilfe sowie Vereine, angegliederte Initiativen, Jugend -
gruppen und Jugendverbände, soweit die zu fördernde An -
gebote den auf den folgenden Seiten genannten Kriterien 
entsprechen. Politische Initiativen, Gruppen und Verbände 
sind von der Richtlinienförderung ausgeschlossen. 
Erhält der Träger für die Einrichtung der offenen Kinder- 
und Jugendarbeit oder das Angebot der aufsuchenden 
Jugendsozialarbeit bereits eine strukturelle Förderung (För -
derstruktur), so kann er aus dieser Richtlinie keine weiteren 
Mittel mehr bewilligt bekommen. (Ausnahme Inklusion)
Bei erstmaliger Antragsstellung beachten Sie bitte die För -
dervoraussetzungen zur Richtlinie der Kinder- und Jugend -
arbeit siehe „Checkliste für die erstmalige Antragsstellung“ 
unter folgenden Link: www.stadt-muenster.de/jugendamt/
service.html
Ihre passenden Ansprechpartner*innen finden Sie unter fol -
gendem Link: https://www.stadt-muenster.de/jugendamt/
kinder-und-jugendarbeit/kinder-und-jugendfoerderung
Die Träger sind angehalten, Zuschüsse des Bundes und des 
Landes vorrangig zu beantragen und zu nutzen. 
Bewilligte Zuschüsse können nur gezahlt werden, solange 
der Rat der Stadt Münster entsprechende Mittel bereit -
stellt. 
Die Richtlinien begründen keinen Rechtsanspruch auf 
Förderung. 
Förderkriterien:
 - Förderung der sozialen, politischen und kommunika -
tiven Kompetenzen von jungen Menschen zur Eigen -
verantwortlichkeit und Teilhabe am gesellschaftlichen 
Leben. 
 - Die gesamte Maßnahme muss der Richtlinienförderung, 
im Hinblick auf die Zielgruppe entsprechen. 
 - Gefördert werden grundsätzlich nur Teilnehmende im 
Alter von 6 bis einschließlich 21 Jahre mit Hauptwohn -
sitz in Münster. Junge Menschen bis einschließlich 27 
Jahre können gefördert werden, wenn vorab überzeu -
gend dargelegt wird, dass ihre Teilnahme aus einem 
besonderen Grund sinnvoll und förderlich ist.
 - Abschluss einer Vereinbarung zur Einhaltung des Schut -
zauftrages bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) 
bei Trägern und Einrichtungen mit mindestens einer 
hauptamtlich tätigen pädagogischen Fachkraft. → siehe 
hierzu Anlage: FAQ – Vereinbarungen im Kinderschutz
 - Abschluss einer Vereinbarung zur Einhaltung des Tätig -
keitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen (§ 
72a SGB VIII) → siehe hierzu Anlage: FAQ – Vereinbarun -
gen im Kinderschutz

4 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT
GÜLTIG AB 01.01.2027
 - Verbände mit Jugendleitenden-Card (Juleica) können 
teilweise einen höheren Zuschuss erhalten
 - Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, Mitarbei -
tende mindestens 16 Jahre alt sein und für die Aufgabe 
geeignet sein. Bei entsprechender Begleitung können 
Mitarbeitende ab 14 Jahren eingesetzt werden. 
Ausnahmen werden in den nachfolgenden Erläuterungen 
der Förderpositionen aufgeführt. 
Nicht gefördert werden: 
 - Angebote für Einzelpersonen
 - Angebote von auswärtigen Trägern und kommerziellen 
Unternehmen. 
 - Angebote, die ausschließlich oder überwiegend schu -
lisch, musikalisch, parteipolitisch, gewerkschaftlich, 
sportlich oder religiös geprägt sind oder der Erzielung 
wirtschaftlicher Gewinne dienen.
 - Grundsätzlich werden Alkohol und weitere Drogen 
nicht gefördert. 
II. VERFAHREN
Beantragung
Der Antrag ist mit verbindlicher Unterschrift und Stempel 
des Trägers per Mail an das Amt für Kinder-, Jugendliche 
und Familien zu richten. Hierfür nutzen Sie bitte das An -
tragsformular unter folgendem Link: www.stadt-muenster.
de/jugendamt/service.html 
Jeder Antrag ist bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der 
Maßnahme zu stellen. 
Die Zuschüsse werden ausschließlich auf Konten von „juris -
tischen Personen“ wie Vereinen, Verbänden, etc. überwie -
sen. Privatkonten werden nicht akzeptiert. 
Bei Antragsstellung werden die damit geltenden Richtlinien 
zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in Münster 
anerkannt. Nach der fachlichen Prüfung erhalten Sie eine 
Förderbestätigung per Mail. Bewilligungsbescheide werden 
erst bei Auszahlung versendet. 
Es werden nur komplett ausgefüllte und per Mail zugesand -
te Anträge bearbeitet.
Verwendungsnachweise
Wird über die Bewilligung eines Antrages positiv entschie -
den, muss der Verwendungsnachweis einer jeden Förderpo -
sition mit dem Vordruck „Sachaufwendungen alle Förder -
positionen“ bis spätestens 6 Wochen nach Beendigung der 
Maßnahme eingereicht werden. 
Anerkennungsfähige Kosten finden Sie in den einzelnen 
Förderpositionen. 
Im Verwendungsnachweis sind alle Belege mit Datum, 
Zweck und Aussteller eindeutig zu benennen. Hierzu kann 
sowohl die Liste im Vordruck „Sachaufwendungen alle 
Förderpositionen“ als auch eine gleichwertige, bereits 
vorhandene, Auflistung verwendet werden. Bitte keine 
Belege beifügen. Alle Originalbelege sind mindestens fünf 
Jahre lang aufzubewahren. Wir behalten uns vor, diese im 
Rahmen einer Prüfung nachzufordern.
Mit der rechtsverbindlichen Unterschrift bestätigt die un -
terschreibende Person, dass die Maßnahme antragsgemäß 
stattgefunden hat und die Förderung bestimmungsgemäß 
verwendet wurde. Der Verwendungsnachweis ist im Origi -
nal (nicht digital) einzureichen.

5 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT
GÜLTIG AB 01.01.2027
III. INKLUSION
1. ANGEBOTSBEGLEITENDE FINANZIERUNG DER INKLUSION
DEFINITION Für die inklusive Begleitung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und von Behin -
derung bedrohter Kinder und Jugendliche kann ein Zuschuss zu den erforderlichen Betreu -
ungskosten beantragt werden. 
Zuschüsse werden nur für inklusiv ausgeschriebene Angebote gewährt, exklusiv angebotene 
Maßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Antragsberechtigt sind 
 - Träger gemäß den I. Förderkriterien sowie 
 - Träger der strukturellen Förderung und OGS-Träger, im Rahmen der Ferienangebote 
 - Träger der strukturellen Förderung im Rahmen von inklusiven Angeboten in den Einrich -
tungen der OKJA
ANTRAGSSTEL -
LUNG
Antrag mit den allgemeinen Vorgaben.
Zusätzlich benötigen wir: 
 - Zielgruppenbeschreibung
 - Begründung des Betreuungsschlüssels/ des zusätzlichen Unterstützungsbedarfs
ANERKENNUNGS -
FÄHIGE KOSTEN
Für die Begleitung von Teilnehmenden kann für folgende Angebote ein Zuschuss gewährt 
werden:
 - Ferienprogramme und offene Veranstaltungen
 - Ferienbetreuung im Rahmen des offenen Ganztages an Münsteraner Grundschulen 
(OGS)
 - Ferienbetreuung im Rahmen der ganztägigen Betreuung von Grundschulkindern aus 
Münster (GTB)
 - Reisen und Begegnungen
 - Kinder-/und Jugendbildung
 - Kurse und Workshops
Darüber hinaus kann einmal pro Kalenderjahr ein Zuschuss für die Anschaffung von barrie -
refreier Ausrüstung beantragt werden. Für größere (Einzel-)Anschaffungen kann die Förde -
rung mit dem Folgejahr für max. zwei Kalenderjahre zusammengefasst werden. (Gilt nicht 
für OGS-Träger und strukturell geförderte Träger)
Träger der strukturellen Förderung haben die Möglichkeit einen Zuschuss für inklusive An -
gebote in den OKJA-Einrichtungen zu beantragen.

6 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT
GÜLTIG AB 01.01.2027
FÖRDERUNG Die Förderung beträgt maximal 100,00 € pro Person/Tag bzw. Übernachtung bei einem 
Betreuungsschlüssel von 1:1 und vermindert sich bei einem niedrigeren Aufwand (1:2, 1:3) 
entsprechend. 
Der Zuschuss für die barrierefreie Ausrüstung beträgt max. 335 €/Kalenderjahr (770 € bei 
zusammengefasster Förderung)
Der Zuschuss für Einrichtungen der OKJA beträgt max. 500 € pro Halbjahr. Die Auszahlung 
erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
VERWENDUNGS -
NACHWEIS
Es gelten die allgemeinen Vorgaben.

7 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT
GÜLTIG AB 01.01.2027
IV. FÖRDERPOSITIONEN
1. FERIENANGEBOTE UND VERANSTALTUNGEN
1.1. FERIENPROGRAMME UND OFFENE VERANSTALTUNGEN
DEFINITION Ein- oder mehrtägige, offene Ferienangebote im Stadtbezirk für Kinder und Jugendliche 
während der Schulferien und
Offene Kinder- und Jugendveranstaltungen im Stadtbezirk, z. B. offene Kinder- und Jugend -
tage, Kinder- und Jugendwochen, Filmveranstaltungen und Konzerte, zu denen offen einge -
laden wird. 
Angebote und Veranstaltungen müssen ausreichend vorbereitet werden und es muss um -
fassend darüber öffentlich informiert werden.
Das angebotene Programm muss sich durch Zeit, Ort und/oder Inhalt von anderen Angebo -
ten (ganztägige Ferienbetreuung, offener Treff) abgrenzen und mindestens 4 Stunden pro 
Tag betragen. 
Teilnehmende können frei wählen, an welchen Angeboten sie teilnehmen möchten, es ist 
keine (wochenweise) Anmeldung erforderlich, es findet keine verbindliche Betreuung statt. 
Für Eintrittsgelder bei Ausflügen und/oder Sonderaktionen darf der Elternanteil 25 € je 
Woche/Kind (entspr. 5 €/Tag) nicht überschreiten. 
Bei kürzeren Angeboten reduziert sich der Elternanteil entsprechend.
Tagesfahrten werden nur innerhalb eines mehrtägigen Ferienprogramms bezuschusst und 
müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtprogramm, und von Fahrt- und 
Aufenthaltsdauer am Zielort, stehen. Tagesfahrten werden nur dann gefördert, wenn das 
Fahrtziel innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen oder in den direkt angrenzenden Bun -
desländern und EU-Staaten liegt. 
ANTRAGSSTEL -
LUNG
Antrag mit den allgemeinen Vorgaben.
Zusätzlich benötigen wir: 
 - Programmübersicht
 - Zielgruppenbeschreibung
 - Veröffentlichungen
ANERKENNUNGS -
FÄHIGE KOSTEN
 - Mieten für Räume und Plätze
 - Gebühren, Versicherungen (GEMA, Haftpflicht usw.)
 - Sachpreise, Pokale, Urkunden
 - Verbrauchsmaterialien für pädagogische Aktivitäten

8 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT
GÜLTIG AB 01.01.2027
 - Verpflegung und Getränke
 - Informationsmaterialien, Plakate, Flyer etc. zur Öffentlichkeitsarbeit
 - Transportkosten, Fahrtkosten, Eintrittsgelder, in angemessener Relation zur Anzahl der 
Teilnehmenden
 - Entgelte für nicht hauptamtlich beim Träger, oder übergeordneten Stellen, beschäftigte 
Mitarbeitende
 - Leihgebühren für technische Geräte
FÖRDERUNG Die Förderung beträgt maximal 250,00 € pro Tag, eine Auszahlung vor Beginn der jeweiligen 
Maßnahme ist bei Bedarf möglich. 
Inklusionsförderung kann beantragt werden. 
VERWENDUNGS -
NACHWEIS
Es gelten die allgemeinen Vorgaben. (incl. Angabe der Elternbeiträge)
1.2. GANZTAGSBETREUUNG IN DEN FERIEN
DEFINITION Die ganztägige Betreuung von Grundschulkindern aus Münster in den Ferien findet an fünf 
Tagen pro Woche (außer an Feiertagen) statt Die Kinder werden mindestens von ca. 08:00 
Uhr bis 16:00 Uhr täglich betreut. Eine Verpflegung ist gewährleistet. 
ANTRAGSSTEL -
LUNG
Antrag mit den allgemeinen Vorgaben.
TEILNEHMENDE Münsteraner Grundschulkinder, die nicht zur Nachmittagsbetreuung in einer offenen Ganz -
tagsschule angemeldet sind (GTB-Kinder). 
Grundschulkinder, die zur Nachmittagsbetreuung in einer offenen Ganztagsschule in Müns -
ter angemeldet sind (OGS-Kinder) und ihren vertraglichen Wochenanspruch überschreiten. 
Grundschulkinder, die zur Nachmittagsbetreuung in einer offenen Ganztagsschule in Müns -
ter angemeldet sind, sich jedoch freiwillig für ein GTB-Angebot entscheiden. 
Stichtag bei Erst- und Viertklässlern ist jeweils der 01.08. 
FÖRDERUNG Die pauschale Förderung beträgt pro Kind 25,00 € bei einer 5-Tage Woche bzw. 20,00 € bei 
einer 4- Tage-Woche. 
Inklusionsförderung kann beantragt werden.

9 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT
GÜLTIG AB 01.01.2027
VERWENDUNGS -
NACHWEIS
GTB-Verwendungsnachweis inkl. Teilnahmeliste und Angabe der Einnahmen durch Eltern -
beiträge
Es dürfen Elternbeiträge bis zu 95,00 € pro Kind bei einer 5-Tage-Woche und 
76,00 € pro Kind bei einer 4-Tage-Woche, zzgl. Verpflegungskosten als Elternbeiträge erho -
ben werden. Höhere Elternbeiträge führen zu einer Zuschussversagung.

10 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT
GÜLTIG AB 01.01.2027
2. REISEN UND BEGEGNUNGEN
Regelungen zur Reduzierung der Elternanteile
 - Geschwisterkind-Regelung
 - Regelungen für Kinder aus Familien in sozialen Notsitu -
ationen (z. B. Arbeitslosigkeit, SGB II Leistungen etc.) 
Hierzu kann der Träger zusätzliche Mittel beantragen: htt-
ps://www.stadt-muenster.de/jugendamt/service
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien kann die 
Einsicht in die Unterlagen einfordern und die Richtigkeit 
der Angaben überprüfen. Werden Familien von anderen 
öffentlichen Stellen bei der Finanzierung der Teilnahmebei -
träge ebenfalls unterstützt, ist diese Sonderförderung nicht 
möglich. 
Sonderförderungen gelten für Teilnehmende aus Familien 
mit mehreren Kindern an derselben Maßnahme, diese 
erhalten 
 - für das zweite Kind eine zusätzliche Förderung von  
1,30 € 
 - und für jedes weitere Kind 2,60 € pro Übernachtung.
Teilnehmende aus Familien, welche Hilfen nach dem SGB II 
erhalten, diese erhalten 
 - für jedes Kind 2,60 € pro Übernachtung
Pro Kind kann nur ein Sonderzuschuss pro Tag der Maßnah -
me gezahlt werden. 
2.1. FREIZEITEN
DEFINITION Ferienfreizeiten, Wanderungen, mehrtägige Fahrten, Ferienlager außerhalb der Einrichtung 
und des Umfeldes mit mindestens 2 Übernachtungen
ANTRAGSSTEL -
LUNG
Antrag mit den allgemeinen Vorgaben.
Zusätzlich:
 - Programmübersicht/Flyer/Veröffentlichung o. ä.
 - Angabe der Teilnahmegebühren 
 - voraussichtliche Anzahl der Teilnehmenden und Betreuenden
 - ggfs. Veröffentlichung des Angebotes
PERSONELLE AN -
FORDERUNGEN
Pro Gruppe müssen mindestens 7 Personen teilnehmen (TN) und zusätzlich mindestens 2 
Betreuungspersonen (BP) zur Verfügung stehen. 
 - Ab   7 TN           mindestens 2 BP / max. 3 BP
 - ab   9 TN           3 BP
 - ab 14 TN           4 BP
 - je 7 weitere Teilnehmende wird eine weitere BP gefördert.

11 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT
GÜLTIG AB 01.01.2027
ANERKENNUNGS -
FÄHIGE KOSTEN
 - Entgelte für nicht hauptamtlich beim Träger, oder übergeordneten Stellen, beschäftigte 
Mitarbeitende
 - Verbrauchsmaterialien
 - Kosten für Ausflüge
 - Transport- und Transferkosten
 - Kosten für Unterbringung und Verpflegung 
FÖRDERUNG Die pauschale Förderung beträgt 5,00 € pro Person/Übernachtung für alle anerkannten 
Teilnehmenden und Betreuungspersonen. 
Für Betreuende mit der JULEICA (siehe Förderpunkt 4.1) wird ein zusätzlicher Zuschuss von 
1,00 € pro Übernachtung gewährt.
Inklusionsförderung kann beantragt werden.
VERWENDUNGS -
NACHWEIS
Es gelten die allgemeinen Vorgaben. Zusätzlich benötigen wir: 
 - Teilnahmeliste
 - Betreuenden-Liste mit Unterschriften
 - VN-Beherbergung
2.2. INTERNATIONALE JUGENDBEGEGNUNGEN
DEFINITION Internationale Jugendbegegnungen im In- und Ausland (z. B. Begegnungen, Studienfahrten, 
Partnerschaften)
Ausgenommen sind Veranstaltungen, die nach Richtlinie des deutsch-französischen Jugend -
werkes oder auf der Grundlage anderer bilateraler Verträge durchgeführt werden, sowie 
internationale zentrale Begegnungen. Jede Begegnung muss mindestens vier Tage dauern 
und wird für max. 21 Tage gefördert. An- und Abreisetag gelten als je ein Verpflegungstag. 
Eine längere Anreise ist zu begründen. 
ANTRAGSSTEL -
LUNG
Es gelten die allgemeinen Vorgaben. 
Zusätzlich benötigen wir:
 - Einladung 
 - Detailliertes Programm 
 - Nachweis der beantragten Zuschüsse des Landes bzw. Bundes
 - Programm der Vor- und Nachbereitung

12 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT
GÜLTIG AB 01.01.2027
TEILNEHMENDE Junge Menschen, die 
 - mindestens 12 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt sind
 - sowie Betreuerinnen und Betreuer aus Münster 
Mindestens 50 % der Teilnehmenden müssen unter 27 Jahre alt sein. Pro Gruppe müssen 
mindestens 7 förderberechtigte Personen teilnehmen.
PERSONELLE AN -
FORDERUNGEN
Es gelten die personellen Anforderungen von Förderpunkt 2.1.
ANERKENNUNGS -
FÄHIGE KOSTEN
 - Kosten für Vorbereitung
 - Programmkosten
 - Entgelte für nicht hauptamtlich beim Träger, oder überordneten Stellen, beschäftigte 
Mitarbeitende 
 - Unterkunft und Verpflegung
 - Fahrt- und ggfs. Flugkosten
FÖRDERUNG Die pauschale Förderung beträgt 6,50 € pro Person/Tag für alle anerkannten Teilnehmenden 
und Betreuungspersonen
 - Inland: nur für ausländische Gäste
 - Ausland: nur für Teilnehmende und Betreuungspersonen aus Münster
 - Drittort: Bei gemeinsamer Unterbringung außerhalb von Münster werden die Teilneh -
menden aus Münster gefördert (gemäß Förderposition 2.1 Freizeiten)
Inklusionsförderung und Sonderförderung kann für Teilnehmende aus Münster beantragt 
werden.
VERWENDUNGS -
NACHWEIS
Es gelten die allgemeinen Vorgaben. 
Zusätzlich benötigen wir: 
 - Teilnahmeliste
 - Betreuenden-Liste mit Unterschriften
 - VN-Beherbergung
 - Fachbericht mit Aussagen zu pädagogischen Prozessen

13 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT
GÜLTIG AB 01.01.2027
3. QUALIFIZIERUNG
3.1. GRUNDSCHULUNG „GRUPPENLEITUNG“
DEFINITION Die Standards der Grundschulung „Gruppenleitung“ orientieren sich an den Qualitätsstan -
dards zum Erwerb der „Jugendleiter/in-Card-Qualifizierung“ des Bundeslandes NRW (JULEI -
CA, siehe auch www.juleica.de).
Ziel ist es, Mitarbeitende mit Wohnort in Münster oder einer angrenzenden Kommune (so -
fern sie nicht von anderer Stelle gefördert werden,) für die verantwortliche Übernahme von 
Aufgaben in der Münsteraner Kinder- und Jugendarbeit entsprechend den Anforderungen 
zu qualifizieren. 
Die Grundschulung „Gruppenleitung“ vermittelt Grundlagen und Standards für die aktive 
und verantwortliche Mitarbeit in der Gruppen- und Verbandsarbeit in den Bereichen: 
 - Aufgaben und Funktionen der Gruppenleitung und Befähigung zur Leitung von Gruppen
 - Ziele, Methoden und Aufgaben der Jugendarbeit
 - Rechts- und Organisationsfragen der Jugendarbeit 
 - Psychosoziale und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendli -
chen 
 - Gefährdungstatbestände des Jugendalters
 - Fragen des Kinder- und Jugendschutzes, wie z. B. § 8 SGB VII und § 72a SGB VIII, Auf -
sichtspflicht, Jugendschutzgesetz, Prävention sexualisierter Gewalt
Darüber hinaus wird empfohlen, aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit 
zum Bestandteil der Grundschulung „Gruppenleitung“ zu machen. 
ANTRAGSSTEL -
LUNG
Es gelten die allgemeinen Vorgaben. 
Zusätzlich benötigen wir: 
 - Detailliertes Programm mit Stundenübersicht 
 - Veröffentlichung des Angebotes (Online-Flyer, Bekanntmachung o. ä.)
ANERKENNUNGS -
FÄHIGE KOSTEN
 - Honorare für Referierende (nicht für hauptamtlich beim Träger, oder überordneten 
Stellen beschäftigte Personen)
 - Fahrtkosten für Referierende und Teilnehmende (außerhalb von Münster)
 - Verpflegung für Referentinnen und Referenten und Teilnehmende (bei Veranstaltungen, 
die einen ganzen Tag oder mehrere Tage dauern)
 - Kosten für die Vorbereitung und die Durchführung (Material, Porto u. ä.; keine Fahrt- 
oder Verpflegungskosten für die Vorbereitung)

14 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT
GÜLTIG AB 01.01.2027
 - Teilnahmegebühren, ggf. Kosten für die Unterbringung und Fahrtkosten für Fortbildun -
gen auf überörtlicher Ebene
 - Die Entfernungen zu den Fortbildungsstätten sollen im Verhältnis zum Gesamtpro -
gramm, und von Fahrt- und Aufenthaltsdauer am Zielort, stehen. Fortbildungen werden 
daher ausschließlich innerhalb Deutschlands gefördert.
FÖRDERUNG Insgesamt soll die Grundschulung „Gruppenleitung“ 35 Zeitstunden umfassen, wobei un -
terschiedliche Modelle möglich sind: 
 - 5-Tagesveranstaltungen z. B. in den Ferien   7 Std./Tag
 - 2 x 2-Tagesveranstaltungen z. B. am Wochenende  7 Std./Tag 
 - 2 zusätzliche Kurzveranstaltungen z. B. am Abend  2 x 3,5 Std. 
Bei einem Umfang von mindestens 35 Std. beträgt der Zuschuss pro Person bis zu 100,00 €. 
Bei der Grundschulung „Gruppenleitung“ soll die Gruppengröße, in der Regel acht bis 25 
Teilnehmenden, die qualifizierte Beteiligung ermöglichen. 
Im Einzelfall werden auch größere Gruppen bezuschusst, wenn die Struktur der Veranstal -
tung und die verwendeten Methoden eine qualifizierte Bildungsarbeit gewährleisten.
Bei Fahrtkosten mit dem PKW können bis zu 0,20 € pro gefahrenem Kilometer geltend 
gemacht werden.
VERWENDUNGS -
NACHWEIS
Es gelten die allgemeinen Bedingungen. 
Zusätzlich benötigen wir die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme.
3.2. FORTBILDUNGEN
DEFINITION Fortbildungen von ehren-, neben, und hauptamtlichen Mitarbeitenden mit Wohnsitz in 
Münster oder einer angrenzenden Kommune (sofern sie nicht von anderer Stelle gefördert 
werden), die eine fachlich qualifizierte Kinder- und Jugendarbeit in Münster gewährleisten. 
ANTRAGSSTEL -
LUNG
Es gelten die allgemeinen Vorgaben. 
Zusätzlich benötigen wir: 
 - Detailliertes Programm mit Stundenübersicht 
 - Veröffentlichung des Angebotes (Online-Flyer, Bekanntmachung o. ä.)
ANERKENNUNGS -
FÄHIGE KOSTEN
 - Honorare für Referierende (nicht für hauptamtlich beim Träger, oder überordneten 
Stellen beschäftigte Personen)
 - Fahrtkosten für Referierende und Teilnehmende (außerhalb von Münster)

15 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT
GÜLTIG AB 01.01.2027
 - Verpflegung für Referentinnen und Referenten und Teilnehmende (bei Veranstaltungen, 
die einen ganzen Tag oder mehrere Tage dauern)
 - Kosten für die Vorbereitung und die Durchführung (Material, Porto u. ä.; keine Fahrt- 
oder Verpflegungskosten für die Vorbereitung) 
 - Teilnahmegebühren, ggf. Kosten für die Unterbringung und Fahrtkosten für Fortbildun -
gen auf überörtlicher Ebene
 - Die Entfernungen zu den Fortbildungsstätten sollen im Verhältnis zum Gesamtpro -
gramm, und von Fahrt- und Aufenthaltsdauer am Zielort, stehen. Fortbildungen werden 
daher ausschließlich innerhalb Deutschlands gefördert.
FÖRDERUNG Es werden Pauschalzuschüsse je teilnehmende Person (inkl. Referierende) bezahlt; die Höhe 
dieser Zuschüsse richtet sich nach der jeweiligen Dauer der Maßnahme. 
 - Fortbildungsmaßnahmen ab 3,5 Std./Tag 10,00 €/TN
Bei Angeboten mit Übernachtung kann eine zusätzliche Bezuschussung erfolgen:
 - Die pauschale Förderung beträgt 5,00 € pro Person/Übernachtung für alle anerkannten 
Teilnehmenden und Betreuungspersonen. 
Die Gruppengröße, in der Regel acht bis 25 Teilnehmende, soll deren qualifizierte Beteili -
gung ermöglichen und die verwendeten Mittel wirtschaftlich nutzen. 
Bei Fahrtkosten mit dem PKW können bis zu 0,20 € pro gefahrenem Kilometer geltend 
gemacht werden
VERWENDUNGS -
NACHWEIS
Es gelten die allgemeinen Vorgaben. 
Zusätzlich benötigen wir
 - Teilnahmeliste mit Unterschriften
 - ggf. VN der Beherbergung
3.3. KINDER- UND JUGENDBILDUNG
DEFINITION Veranstaltungen zur Kinder- und Jugendbildung, die Kenntnisse und Fähigkeiten, orientiert 
an einem konkreten Bildungsziel, vermitteln. Die Teilnehmenden sollen auch bei der Vorbe -
reitung und Durchführung mitwirken können.
ANTRAGSSTEL -
LUNG
Es gelten die allgemeinen Vorgaben. 
Zusätzlich benötigen wir: 
 - Detailliertes Programm mit Stundenübersicht 
 - Veröffentlichung des Angebotes (Online-Flyer, Bekanntmachung o. ä.)

16 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT
GÜLTIG AB 01.01.2027
ANERKENNUNGS -
FÄHIGE KOSTEN
 - Honorare für Referierende (nicht für hauptamtlich beim Träger, oder überordneten 
Stellen beschäftigte Personen)
 - Fahrtkosten für Referierende und Teilnehmende (außerhalb von Münster)
 - Verpflegung für Referentinnen und Referenten und Teilnehmende (bei Veranstaltungen, 
die einen ganzen Tag oder mehrere Tage dauern)
 - Kosten für die Vorbereitung und die Durchführung (Material, Porto u. ä.; keine Fahrt- 
oder Verpflegungskosten für die Vorbereitung)
 - Teilnahmegebühren, ggf. Kosten für die Unterbringung und Fahrtkosten für Fortbildun -
gen auf überörtlicher Ebene
 - Die Entfernungen zu den Fortbildungsstätten sollen im Verhältnis zum Gesamtpro -
gramm, und von Fahrt- und Aufenthaltsdauer am Zielort, stehen. 
 - Fortbildungen werden daher ausschließlich innerhalb Deutschlands gefördert.
FÖRDERUNG Es werden Pauschalzuschüsse je teilnehmende Person (inkl. Referierende) bezahlt; die Höhe 
dieser Zuschüsse richtet sich nach der jeweiligen Dauer der Maßnahme. 
 - Fortbildungsmaßnahmen ab 2,5 Std./Tag   4,00 €/TN
Bei Angeboten mit Übernachtung kann eine zusätzliche Bezuschussung erfolgen:
 - Die pauschale Förderung beträgt 5,00 € pro Person/Übernachtung für alle anerkannten 
Teilnehmenden und Betreuungspersonen. 
Die Gruppengröße, in der Regel acht bis 25 Teilnehmende, soll deren qualifizierte Beteili -
gung ermöglichen und die verwendeten Mittel wirtschaftlich nutzen.
Bei Fahrtkosten mit dem PKW können bis zu 0,20 € pro gefahrenem Kilometer geltend 
gemacht werden.
Inklusionsförderung kann beantragt werden. 
VERWENDUNGS -
NACHWEIS
Es gelten die allgemeinen Vorgaben. Zusätzlich benötigen wir
 - Teilnahmeliste
 - ggf. VN der Beherbergung

17 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT
GÜLTIG AB 01.01.2027
3.4. KURSE UND WORKSHOPS
DEFINITION Kurse und Workshops aus verschiedenen Bereichen, z. B. kreative Techniken, Erlernen von 
Instrumenten in der Gruppe, Umgang mit Medien, Selbstbehauptung/Selbstverteidigung, 
Jugendkultur etc. Das angebotene Programm muss sich inhaltlich von anderen Angeboten 
(offener Treff, Gruppentreffen etc.) abgrenzen
ANTRAGSSTEL -
LUNG
Es gelten die allgemeinen Vorgaben. 
Zusätzlich benötigen wir: 
 - Programmübersicht mit detaillierter Stundenübersicht 
 - Veröffentlichung des Angebotes (Online-Flyer, Bekanntmachung o. ä.)
PERSONELLE AN -
FORDERUNGEN
Die Kursleitung muss für das Angebot qualifiziert sein, den Kindern und Jugendliche be -
stimmte Fähig- und Fertigkeiten zu vermitteln.
ANERKENNUNGS -
FÄHIGE KOSTEN
 - Entgelte für nicht hauptamtlich beim Träger, oder übergeordneten Stellen, beschäftigte 
Mitarbeitende
 - Materialkosten
 - Informationsmaterial und Werbung
FÖRDERUNG Den Antragsstellenden steht pro Kalenderjahr ein Kontingent von bis zu 45 Doppelstunden 
(90 Min.) zur Verfügung. Für eine Doppelstunde kann ein Zuschuss von 20,00 € für Honorar- 
und Materialkosten gewährt werden. 
Inklusionsförderung kann beantragt werden (max. 30€ je Doppelstunde)
VERWENDUNGS -
NACHWEIS
Es gelten die allgemeinen Vorgaben. 
Zusätzlich benötigen wir
 - Teilnahmeliste

18 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT
GÜLTIG AB 01.01.2027
4. BETRIEB UND VERWALTUNG
4.1. BETRIEBSKOSTEN
DEFINITION Betriebskosten für die von Kindern und Jugendlichen genutzten Räume innerhalb Münsters, 
in denen Kinder- und Jugendarbeit angeboten werden. 
Ausnahme: „Landheime“ auch außerhalb von Münster erhalten Zuschüsse, wenn dort im 
Kalenderjahr mindestens 10 Freizeit- oder Fortbildungsmaßnahmen mit insgesamt mindes -
tens 150 Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen stattfinden. 
Die überwiegende Nutzung der Räumlichkeiten muss der Richtlinienförderung entspre -
chen. Nachweiszeitraum ist das letzte abgelaufene Kalenderjahr. 
ANTRAGSSTEL -
LUNG
Es gelten die allgemeinen Vorgaben. 
Zusätzlich benötigen wir bei erstmaliger Antragsstellung oder Änderungen einen aussage -
kräftigen Grundriss. 
ANERKENNUNGS -
FÄHIGE KOSTEN
Betriebskosten entstehen unabhängig von einem einzelnen Angebot aus dem Betrieb der 
geförderten Einrichtung. Sie beziehen sich auf das Gebäude sowie das Inventar.
Beschaffungen können bis zu einer Grenze von 800,00 € ohne Mehrwertsteuer je Gegen -
stand anerkannt werden,
die Unterhaltung des Inventars bis zu 10 % der anerkennungsfähigen Kosten
FÖRDERUNG Der jährliche Zuschuss richtet sich nach Größe und Art der Einrichtung: 
 - Einzelne Räume:  3,60 €/qm  
 - Teilhaus:   4,50 €/qm 
 - Haus:   6,00 €/qm 
 - Landheim:   7,10 €/qm  
Nutzungsänderungen einzelner Räume oder der gesamten Einrichtung sind dem Amt für 
Kinder, Jugendliche und Familien vorab schriftlich mitzuteilen
Die Auszahlung erfolgt zum 01.07. des jeweiligen Jahres. 
VERWENDUNGS -
NACHWEIS
Der Verwendungsnachweis ist bis zum 01.03. des Folgejahres einzureichen. Der Verwen -
dungsnachweis gilt auch als Antrag für das laufende Jahr.

19 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT
GÜLTIG AB 01.01.2027
4.2. WERBE- UND VERWALTUNGSKOSTEN
DEFINITION Kosten für die allgemeine Verwaltung, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit sowie Reparatur 
von Bürogeräten.
ANTRAGSSTEL -
LUNG
Es gelten die allgemeinen Vorgaben. 
ANERKENNUNGS -
FÄHIGE KOSTEN
Allgemeine Verwaltungskosten 
 - Büromaterialien, Porto, Telefongebühren (bei Privatanschlüssen ggf. anteilig), Fotokopi -
en, Kontoführungsgebühren, kleine Bürogegenstände 
 - Keine Bastelmaterialien, Haushaltswaren, Anschaffungen von technischen Geräten o. ä. 
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
 - z. B. Druckkosten für Programme, Prospekte, Broschüren, Plakate, Flyer, Rundschreiben, 
Zeitungsanzeigen, Wettbewerbsausgaben (Pokale, Urkunden etc.) 
 - Erstellung/Pflege von digitalen Plattformen (z. B. Gestaltung einer Homepage, Hervorhe -
bungskosten in Social-Media-Accounts etc.). 
 - Keine Reise-, Personal- und Verpflegungskosten
Reparaturen
 - Reparaturen von technischen Geräten, die für Verwaltungsarbeiten notwendig sind (z. B. 
Computer, Telefon).
FÖRDERUNG Die pauschale Förderung beträgt 385,00 €/Jahr. 
Trägergemeinschaften (Bischöfliches Generalvikariat Sachgebiet Jugendpastoral, Ev. Ju -
gendreferat, DPSG Bezirk Münster, und die Sportjugend im Stadtsportbund) erhalten eine 
Pauschale in Höhe von 770,00 €. 
Denen zugehörige/untergeordnete Gruppierungen sind von der Förderung ausgeschlossen. 
Die Auszahlung erfolgt zum 01.07. des jeweiligen Jahres.  
VERWENDUNGS -
NACHWEIS
Der Verwendungsnachweis ist bis zum 01.03. des Folgejahres einzureichen. Der Verwen -
dungsnachweis gilt auch als Antrag für das laufende Jahr.

20 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT
GÜLTIG AB 01.01.2027
4.3. INFORMATIONSMATERIALIEN
DEFINITION Informationsmaterialien über die Angebote und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendar -
beit sowie 
Information über die Angebote und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendarbeit auf 
digitalen Plattformen.
ANTRAGSSTEL -
LUNG
Es gelten die allgemeinen Vorgaben. 
ANERKENNUNGS -
FÄHIGE KOSTEN
 - Druck und Herstellungskosten
 - Kosten für das Bewerben von Angeboten bzw. Veranstaltungen auf digitalen Plattformen 
(z. B. Homepage, Social-Media Accounts etc.)
FÖRDERUNG Die Mindestsumme beträgt 100€/Antrag, gefördert werden bis zu 500€ je Halbjahr (1.1. bis 
Beginn Sommerferien / Ende Sommerferien bis 31.12.)
Interne Publikationen und Jahresberichte einer Einrichtung, eines Trägers oder eines Ver -
bandes, sowie der Versand oder Vertrieb von Informationsmaterial werden nicht gefördert. 
VERWENDUNGS -
NACHWEIS
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen. 
Zusätzlich ist ein Exemplar der externen Publikation beizufügen.

21 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT
GÜLTIG AB 01.01.2027
5. MATERIALANSCHAFFUNGEN
DEFINITION Anschaffungen und Materialien für die Kinder- und Jugendarbeit, die einer breiten Gruppe 
von Kindern und Jugendlichen zur Verfügung stehen.
Sportvereine werden vorrangig aus Mitteln des Sportamtes gefördert. Beantragen sie Mittel 
der Kinder- und Jugendarbeit oder der aufsuchenden Jugendsozialarbeit, so müssen sie die 
Nutzung in der außersportlichen Jugendarbeit nachweisen. Sportgeräte erhalten Sportver -
eine über diese Richtlinien nicht bezuschusst.
Ausgeschlossen sind Anschaffungen für die Verwaltung.
ANTRAGSSTEL -
LUNG
Es gelten die allgemeinen Vorgaben. 
Zusätzliche Anforderungen:
 - Anschaffungskosten ab 300,00 € pro Antrag 
 - Dem Antrag sind bei Anschaffungen > 800€ (ohne MwSt.) zwei vergleichende Preisange -
bote beizulegen.
ANERKENNUNGS -
FÄHIGE KOSTEN
 - Zelt- und Lagermaterial: z. B. Zelte, Zeltzubehör und /-reparaturen, Lagerausstattung, 
Transportbehälter u. ä.
 - Spiel- und Sportmaterialien: z. B Spiel- und Sportgeräte, Gaming-Spiele (Software), 
Instrumente u. ä.
 - Werkraumeinrichtungen: z. B. Maschinen, Werkzeuge, technische Hilfsmittel, entspre -
chendes Mobiliar 
 - Technische Geräte: z. B. Audio-/ und Visiogeräte (Aufnahme und Wiedergabe), Spiele -
konsolen und Gamingzubehör (Hardware), Transportmittel, Computer u. ä.
 - Beschaffungen von Einrichtungsgegenständen (Möblierung),
 - Austausch von bereits vorhandenen Elektrogroßgeräten,
 - Renovierungen und kleine, partizipative, bauliche Veränderungen
FÖRDERUNG Der Gesamtzuschuss beträgt max. 1.250,00 € pro Kalenderjahr. 
Für größere (Einzel-)Anschaffungen kann die Förderung mit dem Folgejahr für max. zwei 
Kalenderjahre zusammengefasst werden. 
VERWENDUNGS -
NACHWEIS
Es gelten die allgemeinen Vorgaben.

22 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT
GÜLTIG AB 01.01.2027
6. PROJEKTE
DEFINITION Neue Projekte erproben innovative Arbeitsansätze in einem klar begrenzten Zeitraum, um 
ihre Machbarkeit und Übertragbarkeit zu überprüfen. 
Sie können keiner Förderziffer dieser Richtlinien zugeordnet werden, fördern jedoch die 
positive Entwicklung der Kinder und Jugendlichen im Sinne des § 1 Abs.1 SGB VIII. 
Inhalte dieser Modellprojekte können Fachthemen aus dem bestehenden Kinder- und 
Jugendförderplan oder generelle Themen aus der Kinder- und Jugendarbeit sein. 
ANTRAGSSTEL -
LUNG
Es gelten die allgemeinen Vorgaben
Zusätzlich benötigen wir eine ausführliche Maßnahmenbeschreibung (Konzept incl. Finan -
zierung), welche vor der Durchführung auf ihre Umsetzbarkeit von der jeweiligen Ansprech -
person der Kinder-/ und Jugendförderung überprüft wird.
ANERKENNUNGS -
FÄHIGE KOSTEN
Unmittelbare Kosten für die Vorbereitung und Durchführung, z. B. Honorare, Verbrauchs -
materialien, Infomaterial, Werbung etc.
FÖRDERUNG Der Gesamtzuschuss beträgt mindestens 500€ und nicht mehr als 1.500€ pro Kalenderjahr.
VERWENDUNGS -
NACHWEIS
Es gelten die allgemeinen Vorgaben

23 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT
GÜLTIG AB 01.01.2027
ANLAGE
FAQ
VEREINBARUNGEN IM KINDERSCHUTZ – EHRENAMT
Was regelt das SGB VIII?
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - ist die recht -
liche Grundlage für die Kinder- und Jugendhilfe. Es regelt 
die Aufgaben, Leistungen und Rechte von jungen Menschen 
(Kinder, Jugendliche, junge Volljährige) sowie deren Famili -
en und Erziehungsberechtigten. 
Junge Menschen haben das Recht gewaltfrei aufzuwachsen 
und vor Misshandlung, sexueller Gewalt und Vernachläs -
sigung geschützt zu sein. In den Paragraphen 8a und 72a 
SGB VIII sind Verfahrensabläufe und Regelungen sowohl 
für Fachkräfte als auch für neben- und ehrenamtlich tätige 
Personen der Kinder- und Jugendarbeit festgelegt.
Welchen Zweck haben die Vereinbarungen? 
Einerseits dienen Vereinbarungen dazu, dass bei Anhalts -
punkten einer Kindeswohlgefährdung Fachkräfte in Einrich -
tungen professionell agieren und im Sinne des § 8a Abs. 
4 SGB VIII das vom Gesetzgeber festgeschriebene Kinder -
schutzverfahren einhalten. Andererseits gewährleisten 
die Regelungen in § 72a SGB VIII, dass keine rechtskräftig 
verurteilten Personen haupt-, ehren- oder nebenamtlich in 
der Kinder- und Jugendhilfe tätig werden oder sind.
Für wen sind Vereinbarungen relevant? 
Zu den freien Trägern der Jugendhilfe gehören alle Verei -
ne, Verbände, Vereinigungen, Initiativen usw. die freiwillig 
(nicht privat oder kommerziell) Angebote im Rahmen der 
Jugendhilfe anbieten. Dabei ist es unerheblich, ob die Träger 
als »freier Träger« anerkannt sind oder nicht, ebenso, ob sie 
finanziell gefördert werden oder nicht. Zu den Angeboten 
im Rahmen der Jugendhilfe zählen alle Leistungen, die das 
SGB VIII vorsieht, also beispielsweise die Jugendarbeit, Ju -
gendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit, der erzieherische 
Kinder- und Jugendschutz sowie die Hilfen zur Erziehung.
Das heißt, grundsätzlich sind die Träger von Jugendarbeit, 
Jugendverbandsarbeit, sowie Sportvereine betroffen.
Worin unterscheiden sich die beiden Vereinbarungen?
Die Vereinbarung nach §§ 8a (4), 72a SGB VIII (Kombina -
tion beider Vereinbarungen) richtet sich an freie Träger, 
die mit hauptamtlich tätigen pädagogischen Fachkräften 
arbeiten. 
Für freie Träger, die keine pädagogischen Fachkräfte ein -
setzen und mit ehren- und nebenamtlich tätigen Personen 
arbeiten, ist die Vereinbarung nach § 72a SGB VIII relevant.
Kann die Vereinbarung auch durch den Dachverband 
abgeschlossen werden, die dann auch für die Mitglieds -
vereine gilt?
Der Abschluss über den Dachverband ist in der Regel nicht 
möglich, wenn angehörigen Gruppieren rechtlich selbst -
ständig sind. Handelt es sich um rechtlich nicht selbststän -
dige Gruppierungen, die in einem Dachverband zusammen -
gefasst sind, kann der Abschluss über den Dachverband 
erfolgen. Die Voraussetzung in diesem Fall ist, dass die 
Regelungen der Vereinbarung verbindlich in der gesamten 
Organisation umgesetzt werden.
Muss bei einem Vorstandswechsel die Vereinbarung zum 
Schutzauftrag neu abgeschlossen werden?  
Die Vereinbarung zum Schutzauftrag wird nur einmalig mit 
dem Jugendamt abgeschlossen. Kommt es zu einem Vor -
standswechsel wird die bestehende Vereinbarung auf den 
neuen Vorsitzenden übertragen.

24 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT
GÜLTIG AB 01.01.2027
VEREINBARUNG GEM. § 8A (4) SGB VIII
1 Landschaftsverband Rheinland und Westfalen Lippe (2020): Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII, S. 72 
2 Ebd.
Wer muss diese Vereinbarung abschließen? 
„§ 8a Abs. 4 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter, Verein -
barungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, 
die Leistungen der Jugendhilfe erbringen, zur Wahrneh -
mung des Schutzauftrags zu schließen. Dies sind insbeson -
dere Tageseinrichtungen, Dienste und Einrichtungen, die 
ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen der 
Jugendhilfe erbringen sowie Einrichtungen der Jugendar -
beit. Ausgenommen sind Einrichtungen und Dienste der 
Jugendhilfe, die keine Fachkräfte beschäftigen; Einzelper -
sonen, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen sowie 
Einrichtungen und Dienste, die keine Jugendhilfeleistungen 
erbringen.“ 1  
Was sind Inhalte der Vereinbarung?
„Inhalte der Vereinbarungen sind nach § 8a Abs. 4 SGB VIII 
die Wahrnehmung des Schutzauftrags durch die Sicherstel -
lung: 
 - einer Gefährdungseinschätzung beim Bekanntwerden 
gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines 
betreuten Kindes oder Jugendlichen,
 - der beratenden Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen 
Fachkraft,
 - des Einbezugs der Erziehungsberechtigten sowie des 
Kindes oder Jugendlichen in die Gefährdungseinschät -
zung, sofern dadurch der Schutz nicht in Frage gestellt 
wird,
 - des Hinwirkens auf die Inanspruchnahme von Hilfen, 
wenn diese erforderlich sind,
 - der Information des Jugendamtes, falls die Gefährdung 
nicht anders abgewendet werden kann.“ 2 
VEREINBARUNGEN GEM. § 72A SGB VIII
Was regelt § 72a SGB VIII? 
Der Paragraph regelt den „Tätigkeitsausschluss einschlägig 
vorbestrafter Personen“ in der Kinder- und Jugendhilfe. Das 
heißt, wenn eine Person nach den im § 72a Absatz 1 SGB 
VIII benannten Straftatbeständen rechtskräftig verurteilt ist, 
darf sie keine haupt-, neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit 
in der Kinder- und Jugendhilfe ausüben. Um dies zu prüfen, 
sollen sich die Träger bei der Einstellung oder Vermittlung, 
sowie in regelmäßigen Abständen ein sogenanntes erwei -
tertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen lassen. Zu 
diesem Zweck verpflichtet der Gesetzgeber die Jugendäm -
ter in § 72a SGB VIII Vereinbarungen mit den Trägern der 
freien Jugendhilfe abzuschließen.
Welche Personen und Tätigkeiten betrifft der § 72a SGB 
VIII? 
Bei ehren- oder nebenamtlich Tätigen gilt im Vergleich 
zu hauptamtlich Tätigen die Vorlagepflicht nicht generell, 
sondern nur, wenn sie im Rahmen der Kinder- und Jugend -
hilfe »Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, 
erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt 
haben.« Die Tätigkeiten und Aufgaben wiederum müssen 
»aufgrund von Art, Intensität und Dauer« geeignet sein, dass 
die Personen die Möglichkeit haben, zu jungen Menschen 
ein Vertrauensverhältnis aufzubauen.

25 // RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER KINDER- UND JUGENDARBEIT
GÜLTIG AB 01.01.2027
IMPRESSUM
HERAUSGEBERIN
Stadt Münster  
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
REDAKTION
Abteilung Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit  
Team Kinder- und Jugendförderung  
Team Verwaltung 
Jugendverbände der Stadt Münster/ Stadtjugendring Münster e.V.
ANSPRECHPERSONEN
Bernhard Paschert, Abteilung Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit  
Hanna Böhm, Team Kinder- und Jugendförderung  
Sonja Hellkuhl, Team Verwaltung
KONTAKT
Team Kinder- und Jugendförderung  
jugendfoerderung@stadt-muenster.de

Beschlussvorlage

8238 Zeichen

V/0241/2026 
V/0241/2026 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Änderung der Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   25.06.2026 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
   01.07.2026 Hauptausschuss Vorberatung 
   01.07.2026 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Rat der Stadt Münster beschließt, 
 
1. die Ausgliederung der strukturell geförderten Jugendhilfeträger der offenen Kinder- und Jugendar-
beit und aufsuchenden Jugendsozialarbeit, einschließlich der Inklusionsförderung, aus den Richtlinien 
und den Förderpositionen mit Wirkung zum 01.01.2027.  
 
2. die Änderungen der derzeit gültigen Fassung der „Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Ju-
gendarbeit“ – nachfolgend als „Richtlinien“ bezeichnet - vom 01.03.2022 mit Wirkung zum 
01.01.2027. 
 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe  0602 Kinder- und Jugendarbeit     
Zeile 15 Transferaufwendungen 
Davon:  
• Überführung in die Struktur -
2027 ff.  6.408.499 
 
 
 
246.000 
vgl. lfd. Nr. 197 – 202 
aus dem Zuschuss-
bericht, Haushalts-
plan 2026/2027, 
Band 2 
Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien  
 
10.06.2026 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Böhm 
Telefon: 492-5122 
BoehmH@stadt -
muenster.de

- 2 - 
V/0241/2026 
förderung OKJA  
• Richtlinien NEU, Einzel-
zuschüsse Verbände u.a.  
• Inklusion (OGS, Struktur und 
Richtlinien) 
 
250.000 
 
75.000 
Produktgruppe  0603 Förderung von benachteiligten 
jungen Menschen 
   
Zeile 15 Transferaufwendungen 
 
Davon:  
• Überführung in die Struktur -
förderung AJSA  
2027 ff.  804.496 
 
 
 
24.000 
vgl. lfd. Nr. 206 aus 
dem Zuschuss -
bericht, Haushalts-
plan 2026/2027, 
Band 2 
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2026/2027 bei den o. g. 
Produktgruppe/n veranschlagt. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Beschlussausführung unter 
dem Vorbehalt steht, dass der Rat im Rahmen der jeweils gültigen Haushaltssatzung bzw. der mittel-
fristigen Ergebnis- und Finanzplanung die Ermächtigungen bereitstellt.  
 
Es werden lediglich die Kriterien für die Zuschussvergabe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmit-
tel geändert. Zusätzliche Kosten fallen nicht an. 
 
In der Vorlage V/0066/2026 „Sunset-Klausel umsetzen - Planungssicherheit für den Träger schaffen“ 
sind die o. g. Zuschüsse bis zum 31.12.2031 befristet. 
 
 
 
Begründung: 
 
Die aktuelle Fassung der Richtlinien zur Förderung der Kinder - und Jugendarbeit der Stadt Münster 
umfasst die maßnahmenbezogene Einzelbezuschussung aller Träger der Kinder - und Jugendarbeit 
auf Grundlage der jeweiligen Förderpositionen, die Inklusionsförderung sowie die strukturelle Förde-
rung der offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) und aufsuchenden Jugendsozialarbeit (AJSA). 
 
Ziel der Änderungen der Richtlinien sind, die 
 
• Ausgliederung der strukturellen Förderungen der OKJA und AJSA und der Inklusionsförde-
rung. 
• Vereinfachtes Antragsverfahren bei den strukturell geförderten Jugendhilfeträgern der OKJA 
und AJSA durch budgetneutrale pauschalierte Zuschüsse.  
• Vereinfachung der Beantragung einzelner Förderpositionen und die budgetneutrale Anpas-
sung von Fördersätzen in den Richtlinien.  
• Ausgliederung der Förderposition „OGS-Ferienbetreuung“ in die OGS-Trägerförderung.  
 
Die neuen Richtlinien sollen zukünftig ausschließlich für die Förderung der Jugendverbände, Vereine 
und Kirchengemeinden im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit gelten. Die Richtlinien umfassen die 
maßnahmenbezogene Förderung in den jeweiligen Förderpositionen: Ferienangebote und Veranstal-
tungen, Reisen und Begegnung, Qualifizierung und Bildung, Betrieb und Verwaltung, Materialan-
schaffungen und Projekte.  
 
Die neue Fassung der Richtlinien wurde verschlankt, u.a. durch die Zusammenfassung von Förder-
positionen und die Vereinheitlichung von Zuschüssen. Nach Möglichkeit wurden Aufwände bei Anträ-
gen und Verwendungsnachweisen der Einzelzuschüsse reduziert. Hinzugefügt wurde die Anlage 
„FAQ – Vereinbarungen im Kinderschutz – Ehrenamt“. Die neue Fassung der Richtlinien ist der Anla-

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V/0241/2026 
ge 1 zu entnehmen. Die wesentlichen Änderungen der Richtlin ien, im Vergleich zur aktuellen Fas-
sung, sind in der Anlage 2 dargestellt. Die Zuschüsse im Bereich der Förderposition „Reisen und Be-
gegnung“ wurden angepasst, um den steigenden Kosten bei Ferienfreizeiten Rechnung zu tragen. 
Neu eingeführt ist die budgetneutrale, höhere Bezuschussung von Betreuenden, die über den bun-
desweit anerkannten Qualifizierungsnachweis Jugendleiter*in-Card (Juleica) verfügen. 
 
Die Strukturförderung der OKJA und AJSA (V/0739/2018) wird aus den Richtlinien ausgegliedert. Die 
bisher beanspruchten maßnahmenbezogenen Zuschüsse (Einzelzuschüsse) der OKJA und AJSA 
aus den Förderpositionen der Richtlinie n werden zweckgebunden pauschaliert in die Strukturförde-
rung überführt. Mit der Pauschalierung ist ein zusätzlicher Mindeststandard an Angebotswochen in 
den Ferien verbunden. Die Zuschussverwendung erfolgt flexibilisiert und bedarfsgerecht im Rahmen 
der damit ver einbarten Mindeststandards. Alle Zuschüsse im Rahmen der Strukturförderung und da-
mit verbundene Mindeststandards werden in den neuen Leistungsvereinbarungen der freien Träger 
festgeschrieben.  
 
Die OGS-Ferienbetreuung wird ausschließlich von den OGS-Trägern durchgeführt und ist schon jetzt 
nicht mehr Bestandteil der Richtlinien (V/0465/2022 und V/0379/2023).  
 
Die Inklusionsförderung, welche die inklusive Begleitung von Kindern und Jugendlichen in der Kinder- 
und Jugendarbeit beinhaltet, ist von den Förderpositionen der neuen Richtlinien entkoppelt. Diese 
Förderposition wird bereits jetzt von Trägern außerhalb der Richtlinien (OGS) genutzt und steht den 
freien Trägern der OKJA, der AJSA, der OGS und den zuschussberechtigen Trägern der Richtlinien 
zur Verfügung (siehe Anlage 1, Richtlinien, III. Inklusion). Die Bezuschussung im Rahmen der Inklusi-
onsförderung bleibt damit unverändert.  
 
Künftige Strukturförderung OKJA/ AJSA: 
 
Die bisherigen beantragten Einzelzuschüsse aus den Förderpositionen Ferienangebote, Qualifizie-
rung, investive Förderung und Materialanschaffungen der Richtlinien werden in die Strukturförderung 
OKJA/ AJSA überführt: 
 
Offene Kinder- und Jugendarbeit 246.000,- € jährlich 
 
Aufsuchende Jugendsozialarbeit  24.000,- € jährlich 
 
 
Aufteilung: 
 
 Jährlicher Zuschuss Mindeststandard 
11x OKJA-Einrichtung 
0,5 VZÄ – 0,75 VZÄ 
 
6.000,- € pro Einrichtung Mind. 3 Wochen Ferienangebote 
20 x OKJA-Einrichtung 
1 VZÄ und mehr 
 
9.000,- € pro Einrichtung Mind. 5 Wochen Ferienangebote 
16 x AJSA-Angebot 1.500,- € pro Angebot 
 
 
 
Die kinderpädagogischen Sommerferienangebote der OKJA werden in Abstimmung mit den Ferien-
angeboten der OGS vorrangig in der 2. Sommerferienhälfte vorgehalten. Die Elternbeiträge für Feri-
enangebote der OKJA orientieren sich an der jeweils gültigen Fassung der Richtlinien.  
 
Richtlinien:

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V/0241/2026 
In den Förderpositionen der Richtlinien verbleiben 250.000,- EUR für Verbände, Vereine, Kirchenge-
meinden und angegliederte Initiativen im Bereich der Kinder - und Jugendarbeit. Die Summe deckt 
sich mit den in den vergangenen Jahren beantragten Zuschüssen dieser Trägergruppe. 
  
Zusätzlich soll im kommenden 5. Münsteraner Kinder- und Jugendförderplan 2026 – 2030 die Veran-
kerung von angebotsbezogenen Schutzkonzepten als neues Förderkriterium der Richtlinie n festge-
schrieben werden. 
 
 
Die strukturelle Veränderung der Richtlinie n und die Änderungen in den einzelnen Förderpositionen 
sind mit den betroffenen freien Trägern der Jugendhilfe  und dem Stadtjugendring gemeinsam entwi-
ckelt und in der U-AG 3 Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit nach § 78 SGB III abgestimmt worden. 
 
Die Änderungen der Richtlinien treten am 01.01.2027 in Kraft. 
 
 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtrat 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1:  Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit - neue Fassung 
Anlage 2:  Übersicht der wesentlichen Änderungen in den Richtlinien zur Förderung der Kinder- 
und Jugendarbeit

Beratungsverlauf (3)

25.06.2026 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 8 Vorberatung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
01.07.2026 Hauptausschuss
TOP 23 Vorberatung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
01.07.2026 Rat
TOP 29 Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0241/2026
Typ
Vorlagen
Datum
19.05.2026
Erstellt
09.04.2026 10:49