APS/111/2025
Flächennutzungsplanänderung Nr.158 (Entwurf) - Weizenmühlenstraße/Kesselstraße
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4. Planzeichnung
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ne mn N Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan Geplante Änderung GRENZEN Stadtgrenze Grenze des räumlichen Geltungsbereichs L_J ART DER BAULICHEN NUTZUNG Wohnbaufläche Besonderes Wohngebiet Gemischte Baufläche Dorfgebiet Mischgebiet Kerngebiet BELBIN Gewerbliche Bauflächen Gewerbegebiet Industriegebiet Sondergebiet (811 BauNVO) z.B.: Hafen GEMEINBEDARFSEINRICHTUNG Fläche für den Gemeinbedarf Öffentliche Verwaltungen Schulen Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen Kindertagesstätte, Kindergarten K Einrichtung der Jugendhilfe J zB. [3] Einrichtung der Altenhilfe A Gesundheitlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen [1 Kulturellen Zwecken dienende K2 DO Gebäude und Einrichtungen Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen Sporthallen / Turnhallen Ss zB. OÖ Hallenbad H Schutzbauwerk T Hochbunker Feuerwehr Angefertigt: Düsseldorf, den Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Oberbürgermeister Vermessungs- und Katasteramt Im Auftrag Dieser Plan ist durch Beschluss des Rats- ausschusses für Planung und Stadtentwick- lung der Stadt am gemäß 8 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt worden. 61/112 - FNP - Düsseldorf, den Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Die aufgrund des Beschlusses des Ratsaus- schusses für Planung und Stadtentwicklung der Stadt vom nach $ 3 Abs. 1 BauGB durchzuführende Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte am 61/12 - FNP - Düsseldorf, den Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag VERKEHR VER- U. ENTSORGUNGSANLAGEN Tiefbunker LEITUNGEN Straßenverkehrsflächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge Ruhender Verkehr Bahnanlagen Bahnhof $ - Bahn - Haltestelle Stadtbahn Stadtbahn - Haltestelle Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr Segelfluggelände Flughafen Flächen für Versorgungsanlagen, für die Verwertung oder Beseitigung von Abwasser und festen Abfallstoffen Elektrizität Gas Fernwärme Wasser Abfall Abwasser 900008 || oberirdisch unterirdisch Hochspannunggsfreileitung Gasleitung Wasserleitung Mineralölproduktenleitung Äthylenleitung Der Ratsausschuss für Planung und Stadt- entwicklung der Stadt hat am dem Entwurf und seiner Begründung für die Veröffentlichung im Internet und die öffentliche Auslegung gemäß $ 3 Abs. 2 BauGB zugestimmt. 61/12 - FNP - Düsseldorf, den Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäß $ 3 Abs. 2 BauGB nach ortsüblicher Bekanntmachung im Düsseldorfer Amtsblatt Nr. vom und auf der Homepage der Stadt in der Zeit vom bis einschließlich veröffentlicht und hat entsprechend öffentlich ausgelegen. 61/12 - FNP - Düsseldorf, den Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Der Rat der Stadt hat die Änderung des Flächennutzungsplanes durch diesen Plan in seiner Sitzung am beschlossen. 61/12 - FNP - Düsseldorf, den Oberbürgermeister WASSERFLÄCHEN LAND- U. FORSTWIRTSCHAFT Fläche für die Landwirtschaft Fläche für Wald Wasserfläche Zweckbestimmung: Hafen Sporthafen Vereinsgebundene landschafts- verträgliche Wassersportnutzung GRÜNFLÄCHEN NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN U.A. Grünfläche Parkanlage Dauerkleingärten Sportplatz / Sportanlage Spielplatz Zeltplatz Badeplatz, Freibad Friedhof Festplatz Gehwegverbindung zwischen Grünflächen ..... Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des Naturschutzrechts Naturschutzgebiet Landschaftsschutzgebiet Fauna - Flora - Habitat Schutzgebiet Überschwemmungsgebiet Schutzgebiet für Grund- und Quellwassergewinnung mit Angabe der Schutzzone, z.B. Il Richtfunkstrecke mit Angabe der Bauhöhen- schränkung in m ü. NN, 100 m beiderseits der eingetragenen Achse Umgrenzung des Bauschutz- bereichs gem. Luftverkehrsgesetz (bezogen auf Endausbau) Umgrenzung des Fluglärm- schutzgebietes gem. Landes- entwicklungsplan Schutz vor Fluglärm v. 17.08.1998 Schutzzone A Grenzen des Fluglärmschutzbereichs aufgrund des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. IS. 2550) und der (Fluglärmschutzverordnung Düsseldorf - FluLärmDüsseldV) vom 25. Oktober 2011 (GV.NRW. 2011 S.502) Tag - Schutzzone 1 Tag - Schutzzone 2 Nacht - Schutzzone SONSTIGES Das Plangebiet liegt innerhalb eines Risikogebietes HQextrem. Das Plangebiet kann durch Urbane Sturzfluten und Starkregen betroffen sein. Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich gemäß $ 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Umgrenzung des Sanierungsgebietes Siedlungsschwerpunkt nach dem Landesentwicklungsprogramm - LEPro - vom 05.10.1989 und Rd.Erl. des Innenministers NRW vom 05.10.1976 Dieser Plan ist gemäß $& 6 Abs. 1 BauGB mit Verfügung vom heutigen Tage genehmigt worden. Düsseldorf, den Die Bezirksregierung Im Auftrag Zi“ Der Rat der Stadt ist in seiner Sitzung am den in der Verfügung der Bezirksregierung vom gegebenen Auflagen beigetreten und hat beschlossen, diesen Plan entsprechend den blauen Eintragungen zu ändern. 61/12 - FNP - Düsseldorf, den EN Oberbürgermeister == 2, Landeshauptstadt 7 Düsseldorf N) Die Genehmigung dieses Planes durch die Bezirksregierung ist It. Bekanntmachungs- anordnung vom im Internet und im Düsseldorfer Amtsblatt Nr. vom gemäß $ 6 Abs. 5 BauGB bekannt gemacht worden. 61/12 - FNP - Düsseldorf, den Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Flächennutzungsplanänderung Nr. 158 Weizenmühlenstraße / Kesselstraße Stadtbezirk 3 Maßstab 1 : 20.000 Dieser Plan enthält Darstellungen nach $ 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. | S. 3634). Durch diesen Plan werden alle früheren Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes aufgehoben.
6. Bericht-3(1)
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Anlage 3 zur Vorlagennummer APS/111/2025 Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB vom 01.07.2024 bis 26.07.2024 zur 158. Änderung des Flächennutzungsplans – Weizenmühlenstraße / Kesselstraße – Stadtbezirk 3 - Stadtteil Hafen (Vorentwurf) - 2 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 16.05.2025 1. Schriftlich vorgebrachte abwägungsrelevante Äußerungen zur frühzeiti- gen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Im Zeitraum vom 01.07.2024 bis 26.07.2024 wurde der Vorentwurf der 158. Flächennutzungsplanänderung im Stadtplanungsamt ausgehängt und im Internet veröffentlicht. Eine Öffentlichkeitsveranstaltung (Stadtplanung zur Diskussion) wurde für das nachfolgende Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Es wurden in dem Zeitraum folgende abwägungsrelevante Äußerungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht. 1. Anwaltskanzlei, die folgende Unternehmen und Organisationen anwaltlich vertritt: Verein zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Düsseldorfer Hafens e.V., c/o IHK zu Düsseldorf, Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf Neuss-Düsseldorfer Häfen GmbH & Co. KG, Hammer Landstraße 3, 41460 Neuss RheinCargo GmbH & Co. KG, Hammer Landstraße 3, 41460 Neuss Fortin Mühlenwerke GmbH & Co.KG, Fringsstraße 1, 40221 Düsseldorf Deutsche Tiernahrung Cremer GmbH & Co. KG, Weizenmühlenstr. 20, 40221 Düsseldorf DCH Düsseldorfer Container-Hafen GmbH, Wesermünder Straße 17, 40221 Düsseldorf 1.1. Bezüglich der genauen räumlichen Abgrenzung der Spitze der Halbinsel Weizenmühlenstraße (ehem. Plange Mühle) ist auf die zeichnerische Festlegung im Regionalplan Düsseldorf (RPD) hinzuweisen. Antwort: Die Darstellung des Gewerbegebiets im Bereich Spitze Weizenmühlenstraße wurde an die aktuellen hafenaffinen Nutzungen angepasst. Da der Flächennutzungsplan und Regionalplan nicht parzellenscharf sind und der Flächennutzungsplan in einem Maßstab von 1:20000 dargestellt wird, kann es teilweise zu geringfügigen Abweichungen zwischen FNP und Regionalplan kommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 1.2. Es wird darauf hingewiesen, dass sowohl der Bereich der ehemaligen Plange Mühle als auch die Halbinsel Kesselstraße einschließlich des Kopfendes des - 3 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 16.05.2025 Hafenbeckens B erheblich durch Immissionen, insbesondere Gewerbelärm, Gerüche, Staub und Feinstaub, vorbelastet sind. Nach den vorliegenden Gutachten ist insbesondere davon auszugehen, dass der Immissionsrichtwert eines Gewerbegebiets von 50 dB(A) nachts in den geplanten Gewerbegebieten durchgängig überschritten sein dürfte. Bereits für den Planungsbereich Speditionstraße West und der dort erfolgten Festsetzung eines Mischgebietes ist von einer Vorbelastung durch Gewerbelärm von 50 dB(A) nachts ausgegangen worden, sodass vieles dafürspricht, dass auch im Bereich der näher zum Industriehafen gelegenen Plange Mühle die Immissionsrichtwerte zum Gewerbelärm überschritten sind. Die zwischenzeitlichen gutachterlichen Untersuchungen zum Projekt Pier One und auch im Bereich Plange Mühle haben dies bestätigt. Es sollten daher bereits jetzt bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials die Umwelteinwirkungen auf die Gewerbegebiete gutachterlich untersucht und bewertet werden. Antwort: Die genannten Umwelteinwirkungen werden für die Halbinsel Kesselstraße (einschließlich des Kopfende des Hafenbeckens B) gutachterlich im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens untersucht. Sofern Überschreitungen der einschlägigen Richtwerte ermittelt werden, werden diese in den neuen Gewerbegebieten und gemischten Bauflächen auf Ebene des Bebauungsplans gelöst (z.B. Nutzungsgliederung oder technische Maßnahmen). Die Umwelteinwirkungen können auf Ebene der Flächennutzungsplanung nur grundsätzlich behandelt werden. Alle für die Planung wesentlichen Umweltauswirkungen werden im Umweltbericht umfassend dargestellt. Auf der Ebene des Flächennutzungsplans entstehen keine neuen immissionsschutzrechtlichen Konflikte. Aus der FNP-Änderung leiten sich keine konkreten Bauvorhaben ab. Da die genaue Bebauung auf FNP-Ebene noch nicht feststeht, können keine genauen Immissionswerte genannt werden. Durch die Staffelung der Baugebiete nach dem Trennungsgrundsatz (SO- Hafen/Gewerbegebiet/Gemischte Baufläche) können jedoch grundsätzliche Immissionskonflikte vermieden werden, die für die vorbereitende Bauleitplanung relevant sind. So kann einerseits verhindert werden, dass schutzwürdige Nutzungen im Medienhafen und Hamm durch stark emittierende Nutzungen beeinträchtigt werden und andererseits Hafennutzungen nicht durch heranrückende Wohnnutzungen eingeschränkt werden. Somit leistet die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes einen Beitrag zur grundsätzlichen Vermeidung von - 4 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 16.05.2025 Immissionskonflikten. Auf der Halbinsel Weizenmühlenstraße erfolgt mit der Darstellung als Gewerbegebiet lediglich eine Anpassung an den aktuellen Bestand. Die gutachterliche Untersuchung wird im Rahmen eines etwaigen neuen Bebauungsplans durchgeführt. Dort wird sichergestellt, dass etwaige neue Gewerbenutzungen mit dem Hafen verträglich sind. Aktuell ist jedoch kein neues Bebauungsplanverfahren für die Halbinsel Weizenmühlenstraße geplant. Die Erstellung von Gutachten für die Speditionstraße wird ebenso im Rahmen eines etwaigen neuen Bebauungsplans durchgeführt. Dort wird sichergestellt, dass neue Nutzungen mit dem Hafen verträglich wird. Aktuell ist jedoch auch kein neues Bebauungsplanverfahren für die Halbinsel Speditionstraße geplant. Die Darstellung gemischte Baufläche führt zu keinen neuen immissionsschutzrechtlichen Konflikten. Die Halbinsel Speditionstraße ist teilweise bereits jetzt (industriehafenseitig/westlich) als gemischte Baufläche dargestellt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 1.3. Im Falle von zu erwartenden Überschreitungen sollte bereits jetzt in die Planung eingestellt werden, dass Immissionskonflikte nicht zu Lasten des landesbedeutsamen und regionalbedeutsamen Hafenstandortes gelöst werden. Die Entstehung neuer Immissionsorte in den geplanten Gewerbegebieten ist auszuschließen und es ist planerisch sicherzustellen, dass nachträgliche Auflagen und Einschränkungen der Hafenbetriebe sicher ausgeschlossen sind. Der Düsseldorfer Hafen muss weiterhin uneingeschränkt seine Funktion erfüllen können, sich als multimodales Güterverkehrszentrum zu entwickeln und Flächen für hafenorientierte Wirtschaftsbetriebe vorzuhalten. Es sollte daher auch bereits jetzt auf der vorbereitenden Ebene des Flächennutzungsplans klar zum Ausdruck gebracht werden, dass Immissionskonflikte nicht auf Seiten der Hafenwirtschaft, sondern ausschließlich im Bereich der neuen Gewerbegebiete zu lösen sind. Antwort: Ein Hinweis wurde in die Begründung aufgenommen. Der landesbedeutsame Hafen darf durch die neuen Gewerbegebiete und gemischten Bauflächen nicht beeinträch- tigt werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. - 5 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 16.05.2025 1.4. Der Bereich östlich der Speditionstraße sowie die Spitze der Halbinsel Speditionstraße sollen künftig als gemischte Bauflächen dargestellt werden, um hier eine Nutzungsmischung mit Wohnanteilen zu ermöglichen. Es sei geplant, die gesamte Halbinsel Speditionstraße als gemischte Baufläche darzustellen. Für den Bereich westlich der Speditionstraße sind seinerzeit erhebliche Vorbelastungen durch Immissionen ermittelt worden, die beim Thema Gewerbelärm zur Berücksichtigung einer erhöhten Vorbelastung von 50 dB(A) nachts geführt haben. Wie sich die Vorbelastung durch Immissionen in den jetzt zur Umnutzung vorgesehenen Bereichen darstellt, ist nicht bekannt. Es wird daher angeregt, bereits jetzt auf der Ebene der Flächennutzungsplanänderung der Belastung durch Immissionen, insbesondere Gewerbelärm, Gerüche, Staub und Feinstaub, weiter nachzugehen, um die umweltrechtlichen Auswirkungen der Planung frühzeitig zu kennen und im Planungsprozess berücksichtigen zu können. Es kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Vorbelastungssituation ähnlich darstellt wie im Bereich Speditionstraße West. Sofern Überschreitungen der einschlägigen Richtwerte ermittelt werden, gilt auch für die Bereiche der gemischten Bauflächen, dass diese Herausforderungen nicht zu Lasten der Hafenwirtschaft, sondern in den neuen gemischten Bauflächen selbst zu lösen sind. Die Sicherung und Weiterentwicklung des Düsseldorfer Hafens als trimodales Güterverkehrszentrum darf nicht berührt oder gar eingeschränkt werden. Antwort: Die Umwelteinwirkungen werden auf Ebene der Flächennutzungsplanung grundsätz- lich behandelt. Die Erstellung von Gutachten für die Speditionstraße wird im Rahmen eines etwaigen neuen Bebauungsplans durchgeführt. Dort wird sichergestellt, dass neue Nutzungen mit dem Hafen verträglich wird. Aktuell ist jedoch kein neues Be- bauungsplanverfahren für die Halbinsel Speditionstraße geplant. Die Darstellung gemischte Baufläche führt zu keinen neuen immissionsschutzrechtli- chen Konflikten. Die Halbinsel Speditionstraße ist teilweise bereits jetzt (industrieha- fenseitig/westlich) als gemischte Baufläche dargestellt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 1.5. Für die planerische und bauliche Entwicklung des Bereiches Speditionstraße West zu einem Mischgebiet ist seinerzeit die Hafenvereinbarung der Landeshauptstadt Düsseldorf mit den Hafenbetrieben abgeschlossen worden. In der Vereinbarung haben sich die Vertragspartner auf die Planungsziele der Bauleitplanung, die Inhalte des Bebauungsplans Nr. 03/005, die Grundsätze zur - 6 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 16.05.2025 Bewertung von Lärmimmissionen sowie die Eintragung von Immissionsduldungs-dienstbarkeiten verständigt. Die Mitwirkung an der Ermittlung der Emissions- und Immissionssituation im Hafen wurde ebenfalls als Planungsgrundlage einvernehmlich geregelt. Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat für die nachfolgende Genehmigungsebene zugesichert, die planerischen Vorhaben und Festsetzungen zur Nutzungsart, zu baulichen und technischen Vorkehrungen zum Schutz vor Gewerbelärm in der Baugenehmigung oder dem Bauvorbescheid ausdrücklich zu sichern. Vereinbart wurde hierzu, dass in der jeweiligen Baugenehmigung oder dem jeweiligen Bauvorbescheid verbindlich zu regeln ist, dass ausgehend von einer Gewerbelärmbelastung von 50 dB(A) nachts allein durch die baulichen und technischen Maßnahmen am Gebäude eine Minderung um 5 dB(A) nachts an den Immissionsorten sicherzustellen ist und Räume oder Gebäudeteile, vor deren Öffnungen der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts nicht eingehalten wird, nicht als schutzbedürftige Aufenthaltsräume im Sinne der TA Lärm genutzt werden dürfen. Die Hafenvereinbarung und die weiteren Absprachen auch auf der nachfolgenden Genehmigungsebene waren die wesentliche Grundlage dafür, dass es im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Speditionstraße West und den auf dieser Grundlage erteilten Baugenehmigungen und Bauvorbescheiden zu keinem gerichtlichen Verfahren zwischen Hafenwirtschaft und Stadt gekommen ist. Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hatte in seiner Sitzung vom 07.07.2016 dem Abschluss der Vereinbarung zugestimmt. Die Hafenvereinbarung ist aus unserer Sicht nicht nur für den Standort Düsseldorf, sondern landesweit ein Vorzeigeinstrument, wie in einer solchen städtebaulichen Nahtstelle die vorgefundenen Herausforderungen gemeinsam angegangen und zukunftssicher sowohl für den Industriehafen als auch für den Medienhafen gelöst werden können. Die Hafenvereinbarung hat sowohl für die Unternehmen im landes- und regionalbedeutsamen Hafen als auch für die Investoren in dem Plangebiet Planungs- und Investitionssicherheit geschaffen. Nach alledem möchten wir anregen, auch für die jetzt zur städtebaulichen Entwicklung anstehenden Bereiche Kesselstraße und Speditionstraße Vertragsverhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, eine ähnliche Verständigung zu finden. Zur weiteren Abstimmung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. - 7 - Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Stand: 16.05.2025 Antwort: Die Anregung wird auf Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans behandelt. Ver- tragsverhandlungen sind nicht Teil einer Flächennutzungsplanänderung. Die ange- sprochene Hafenvereinbarung wurde auf Ebene des Bebauungsplans verhandelt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
3. Zusammenfassende Erklärung
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/111/2025 Zusammenfassende Erklärung gemäß § 6a (1) BauGB zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 158 - Weizenmühlenstraße / Kesselstraße - Stadtbezirk 3 Stadtteil Hafen - 2 - Stand: 07.10.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/111/2025 Kurzbeschreibung Plananlass ist die Umsetzung der Wettbewerbsergebnisse „Halbinsel Kesselstraße“ von 2019, die Sicherung der hafenaffinen und industriellen Nutzungen im Industriehafen, die Sicherung der gewerblichen Nutzungen im Bereich der Plange Mühle und das Ermöglichen einer Nutzungsmischung mit Wohnanteilen auf der Halbinsel Speditionstraße zur Abrundung der FNP-Änderung im Osten des Änderungsbereichs. Zudem ermöglicht die Flächennutzungsplanänderung mehr Spielraum für eine leistungsfähigere Verkehrserschließung sowohl des Industrie- als auch des Medienhafens und schafft perspektivisch neue Flächen für Verkehrsinfrastruktur, die den gesamten Hafen strategisch ergänzen und unterstützen. Außerdem wird die Darstellung „Wasserfläche“ im Bereich Weizenmühlenstraße an den Bestand angepasst. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Düsseldorf von 1992 ist der überwiegende Teil des Änderungsbereichs als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung Hafen dargestellt. Lediglich der östliche und der südliche Bereich der Halbinsel Speditionstraße sind als Gewerbegebiet (GE) dargestellt. Um zukünftig die städtebauliche Entwicklung planungsrechtlich vorzubereiten, sind die bisherigen Darstellungen in SO-Hafen, Gewerbegebiet, gemischte Baufläche, Verkehrsflächen und Grünflächen zu ändern. Zusätzlich entfällt ein Symbol „Elektrizität“. Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in Form eines Aushangs im Stadtplanungsamt. Zudem wurden die Unterlagen auf der Website des Stadtplanungsamtes veröffentlicht. Es wurde eine Stellungnahme einer Anwaltskanzlei eingebracht, die verschiedene Hafenbetriebe anwaltlich vertritt. Die eingebrachten Belange wurden soweit möglich im Verfahren berücksichtigt und umfassend behandelt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB für das Plangebiet durchgeführt. Im Rahmen der Beteiligung wurden verschiedene Anregungen und Hinweise vorbracht (z.B. zu Gewerbeimmissionen oder regionalplanerischen Darstellungen). Die vorgebrachten Belange wurden soweit möglich und sofern erforderlich im Planverfahren berücksichtigt. - 3 - Stand: 07.10.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/111/2025 Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurden verschiedene Anregungen und Hinweise teilweise erneut vorgebracht. Den Anregungen wurde gefolgt oder die Anregungen wurden zur Kenntnis genommen. Umweltbelange Gemäß Anlage zu § 2 Absatz 4 und § 2 a BauGB wurden die mittel- und unmittelbaren Umweltauswirkungen, die durch das Planvorhaben entstehen, umfassend ermittelt und entsprechend im Umweltbericht dargestellt.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- APS/111/2025
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 09.09.2025
- Erstellt
- 09.09.2025 14:38