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APS/111/2025

Flächennutzungsplanänderung Nr.158 (Entwurf) - Weizenmühlenstraße/Kesselstraße

Beschlussvorlage 09.09.2025

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4. Planzeichnung

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6. Bericht-3(1)

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5. Beschlusstext-3(2)

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2. Begründung

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1. Abwägungstabelle3(2)

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Beschlussvorlage

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3. Zusammenfassende Erklärung

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4. Planzeichnung

5806 Zeichen

ne

mn
N

Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan

Geplante Änderung

GRENZEN

Stadtgrenze

Grenze des räumlichen
Geltungsbereichs

L_J

ART DER BAULICHEN NUTZUNG

Wohnbaufläche

Besonderes Wohngebiet

Gemischte Baufläche

Dorfgebiet

Mischgebiet

Kerngebiet

BELBIN

Gewerbliche Bauflächen

Gewerbegebiet

Industriegebiet

Sondergebiet
(811 BauNVO)
z.B.: Hafen

GEMEINBEDARFSEINRICHTUNG

Fläche für den Gemeinbedarf

Öffentliche Verwaltungen

Schulen

Kirchen und kirchlichen
Zwecken dienende Gebäude
und Einrichtungen

Sozialen Zwecken dienende

Gebäude und Einrichtungen
Kindertagesstätte, Kindergarten K
Einrichtung der Jugendhilfe J zB. [3]
Einrichtung der Altenhilfe A

Gesundheitlichen Zwecken dienende
Gebäude und Einrichtungen

[1
Kulturellen Zwecken dienende K2
DO

Gebäude und Einrichtungen

Sportlichen Zwecken dienende
Gebäude und Einrichtungen

Sporthallen / Turnhallen Ss zB. OÖ
Hallenbad H
Schutzbauwerk
T

Hochbunker
Feuerwehr

Angefertigt: Düsseldorf, den

Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag

Der Oberbürgermeister
Vermessungs- und
Katasteramt

Im Auftrag

Dieser Plan ist durch Beschluss des Rats-
ausschusses für Planung und Stadtentwick-
lung der Stadt am gemäß
8 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt worden.

61/112 - FNP -
Düsseldorf, den

Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag

Die aufgrund des Beschlusses des Ratsaus-
schusses für Planung und Stadtentwicklung
der Stadt vom nach $ 3
Abs. 1 BauGB durchzuführende Beteiligung
der Öffentlichkeit erfolgte am

61/12 - FNP -
Düsseldorf, den

Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag

VERKEHR

VER- U. ENTSORGUNGSANLAGEN

Tiefbunker
LEITUNGEN

Straßenverkehrsflächen für den
überörtlichen Verkehr und für
die örtlichen Hauptverkehrszüge

Ruhender Verkehr

Bahnanlagen

Bahnhof

$ - Bahn - Haltestelle
Stadtbahn

Stadtbahn - Haltestelle

Umgrenzung der Flächen
für den Luftverkehr

Segelfluggelände

Flughafen

Flächen für Versorgungsanlagen,
für die Verwertung oder
Beseitigung von Abwasser

und festen Abfallstoffen

Elektrizität

Gas

Fernwärme

Wasser

Abfall

Abwasser

900008 ||

oberirdisch

unterirdisch

Hochspannunggsfreileitung
Gasleitung

Wasserleitung
Mineralölproduktenleitung

Äthylenleitung

Der Ratsausschuss für Planung und Stadt-
entwicklung der Stadt hat am

dem Entwurf und seiner Begründung für die
Veröffentlichung im Internet und die
öffentliche Auslegung gemäß $ 3 Abs. 2
BauGB zugestimmt.

61/12 - FNP -
Düsseldorf, den

Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag

Dieser Plan wurde mit der Begründung
gemäß $ 3 Abs. 2 BauGB nach ortsüblicher
Bekanntmachung im Düsseldorfer Amtsblatt
Nr. vom und auf
der Homepage der Stadt in der Zeit vom
bis einschließlich

veröffentlicht und hat entsprechend
öffentlich ausgelegen.

61/12 - FNP -
Düsseldorf, den

Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag

Der Rat der Stadt hat die Änderung des
Flächennutzungsplanes durch diesen Plan in
seiner Sitzung am

beschlossen.

61/12 - FNP -
Düsseldorf, den

Oberbürgermeister

WASSERFLÄCHEN

LAND- U. FORSTWIRTSCHAFT

Fläche für die Landwirtschaft

Fläche für Wald

Wasserfläche

Zweckbestimmung:

Hafen

Sporthafen

Vereinsgebundene landschafts-
verträgliche Wassersportnutzung

GRÜNFLÄCHEN

NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN U.A.

Grünfläche

Parkanlage

Dauerkleingärten

Sportplatz / Sportanlage

Spielplatz

Zeltplatz

Badeplatz, Freibad

Friedhof

Festplatz

Gehwegverbindung

zwischen Grünflächen .....

Umgrenzung von Schutzgebieten
und Schutzobjekten im Sinne des
Naturschutzrechts

Naturschutzgebiet

Landschaftsschutzgebiet

Fauna - Flora - Habitat
Schutzgebiet

Überschwemmungsgebiet

Schutzgebiet für Grund- und
Quellwassergewinnung mit
Angabe der Schutzzone, z.B. Il

Richtfunkstrecke

mit Angabe der Bauhöhen-
schränkung in m ü. NN,
100 m beiderseits der
eingetragenen Achse

Umgrenzung des Bauschutz-
bereichs gem. Luftverkehrsgesetz
(bezogen auf Endausbau)

Umgrenzung des Fluglärm-
schutzgebietes gem. Landes-
entwicklungsplan Schutz vor
Fluglärm v. 17.08.1998
Schutzzone A

Grenzen des Fluglärmschutzbereichs aufgrund
des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der
Fassung der Bekanntmachung vom

31. Oktober 2007 (BGBl. IS. 2550)

und der (Fluglärmschutzverordnung Düsseldorf
- FluLärmDüsseldV) vom 25. Oktober 2011
(GV.NRW. 2011 S.502)

Tag - Schutzzone 1
Tag - Schutzzone 2

Nacht - Schutzzone

SONSTIGES

Das Plangebiet liegt innerhalb
eines Risikogebietes HQextrem.

Das Plangebiet kann durch Urbane Sturzfluten
und Starkregen betroffen sein.

Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich
gemäß $ 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG).

Umgrenzung des
Sanierungsgebietes

Siedlungsschwerpunkt nach dem
Landesentwicklungsprogramm

- LEPro - vom 05.10.1989 und
Rd.Erl. des Innenministers NRW
vom 05.10.1976

Dieser Plan ist gemäß $& 6 Abs. 1 BauGB mit
Verfügung vom heutigen Tage genehmigt
worden.

Düsseldorf, den
Die Bezirksregierung
Im Auftrag

Zi“

Der Rat der Stadt ist in seiner Sitzung am
den in der Verfügung

der Bezirksregierung vom

gegebenen Auflagen beigetreten und hat

beschlossen, diesen Plan entsprechend den

blauen Eintragungen zu ändern.

61/12 - FNP -
Düsseldorf, den

EN

Oberbürgermeister

== 2, Landeshauptstadt
7 Düsseldorf

N)

Die Genehmigung dieses Planes durch die
Bezirksregierung ist It. Bekanntmachungs-
anordnung vom im Internet
und im Düsseldorfer Amtsblatt Nr.

vom gemäß $ 6 Abs. 5 BauGB
bekannt gemacht worden.

61/12 - FNP -
Düsseldorf, den

Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag

Flächennutzungsplanänderung
Nr. 158

Weizenmühlenstraße / Kesselstraße
Stadtbezirk 3

Maßstab 1 : 20.000

Dieser Plan enthält Darstellungen nach $ 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. | S. 3634).
Durch diesen Plan werden alle früheren Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes

aufgehoben.

6. Bericht-3(1)

12739 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlagennummer APS/111/2025 
Bericht zur  
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3  (1) BauGB  
vom 01.07.2024 bis 26.07.2024  
zur 158. Änderung des Flächennutzungsplans 
– Weizenmühlenstraße / Kesselstraße – 
Stadtbezirk 3 - Stadtteil Hafen 
(Vorentwurf)

- 2 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 16.05.2025 
1. Schriftlich vorgebrachte abwägungsrelevante Äußerungen zur frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB 
 
Im Zeitraum vom 01.07.2024 bis 26.07.2024 wurde der Vorentwurf der 158. 
Flächennutzungsplanänderung im Stadtplanungsamt ausgehängt und im Internet 
veröffentlicht. Eine Öffentlichkeitsveranstaltung (Stadtplanung zur Diskussion) wurde 
für das nachfolgende Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Es wurden in dem 
Zeitraum folgende abwägungsrelevante Äußerungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung 
vorgebracht.  
 
1. Anwaltskanzlei, die folgende Unternehmen und Organisationen anwaltlich vertritt:  
 Verein zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Düsseldorfer Hafens 
e.V., c/o IHK zu Düsseldorf, Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf  
 Neuss-Düsseldorfer Häfen GmbH & Co. KG, Hammer Landstraße 3, 41460 
Neuss 
 RheinCargo GmbH & Co. KG, Hammer Landstraße 3, 41460 Neuss 
 Fortin Mühlenwerke GmbH & Co.KG, Fringsstraße 1, 40221 Düsseldorf  
 Deutsche Tiernahrung Cremer GmbH & Co. KG, Weizenmühlenstr. 20, 40221 
Düsseldorf  
 DCH Düsseldorfer Container-Hafen GmbH, Wesermünder Straße 17, 40221 
Düsseldorf  
 
1.1.  Bezüglich der genauen räumlichen Abgrenzung der Spitze der Halbinsel 
Weizenmühlenstraße (ehem. Plange Mühle) ist auf die zeichnerische Festlegung 
im Regionalplan Düsseldorf (RPD) hinzuweisen. 
 
Antwort:  
Die Darstellung des Gewerbegebiets im Bereich Spitze Weizenmühlenstraße wurde 
an die aktuellen hafenaffinen Nutzungen angepasst. Da der Flächennutzungsplan und 
Regionalplan nicht parzellenscharf sind und der Flächennutzungsplan in einem 
Maßstab von 1:20000 dargestellt wird, kann es teilweise zu geringfügigen 
Abweichungen zwischen FNP und Regionalplan kommen.    
 
Der Stellungnahme wird gefolgt. 
 
1.2. Es wird darauf hingewiesen, dass sowohl der Bereich der ehemaligen Plange 
Mühle als auch die Halbinsel Kesselstraße einschließlich des Kopfendes des

- 3 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 16.05.2025 
Hafenbeckens B erheblich durch Immissionen, insbesondere Gewerbelärm, 
Gerüche, Staub und Feinstaub, vorbelastet sind. Nach den vorliegenden 
Gutachten ist insbesondere davon auszugehen, dass der Immissionsrichtwert 
eines Gewerbegebiets von 50 dB(A) nachts in den geplanten Gewerbegebieten 
durchgängig überschritten sein dürfte. Bereits für den Planungsbereich 
Speditionstraße West und der dort erfolgten Festsetzung eines Mischgebietes ist 
von einer Vorbelastung durch Gewerbelärm von 50 dB(A) nachts ausgegangen 
worden, sodass vieles dafürspricht, dass auch im Bereich der näher zum 
Industriehafen gelegenen Plange Mühle die Immissionsrichtwerte zum 
Gewerbelärm überschritten sind. Die zwischenzeitlichen gutachterlichen 
Untersuchungen zum Projekt Pier One und auch im Bereich Plange Mühle haben 
dies bestätigt.  
Es sollten daher bereits jetzt bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials die 
Umwelteinwirkungen auf die Gewerbegebiete gutachterlich untersucht und 
bewertet werden.  
 
Antwort:  
Die genannten Umwelteinwirkungen werden für die Halbinsel Kesselstraße 
(einschließlich des Kopfende des Hafenbeckens B) gutachterlich im Rahmen des 
nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens untersucht. Sofern Überschreitungen der 
einschlägigen Richtwerte ermittelt werden, werden diese in den neuen 
Gewerbegebieten und gemischten Bauflächen auf Ebene des Bebauungsplans gelöst 
(z.B. Nutzungsgliederung oder technische Maßnahmen). Die Umwelteinwirkungen 
können auf Ebene der Flächennutzungsplanung nur grundsätzlich behandelt werden. 
Alle für die Planung wesentlichen Umweltauswirkungen werden im Umweltbericht 
umfassend dargestellt. Auf der Ebene des Flächennutzungsplans entstehen keine 
neuen immissionsschutzrechtlichen Konflikte. Aus der FNP-Änderung leiten sich keine 
konkreten Bauvorhaben ab. Da die genaue Bebauung auf FNP-Ebene noch nicht 
feststeht, können keine genauen Immissionswerte genannt werden. Durch die 
Staffelung der Baugebiete nach dem Trennungsgrundsatz (SO-
Hafen/Gewerbegebiet/Gemischte Baufläche) können jedoch grundsätzliche 
Immissionskonflikte vermieden werden, die für die vorbereitende Bauleitplanung 
relevant sind. So kann einerseits verhindert werden, dass schutzwürdige Nutzungen 
im Medienhafen und Hamm durch stark emittierende Nutzungen beeinträchtigt 
werden und andererseits Hafennutzungen nicht durch heranrückende 
Wohnnutzungen eingeschränkt werden. Somit leistet die vorliegende Änderung des 
Flächennutzungsplanes einen Beitrag zur grundsätzlichen Vermeidung von

- 4 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 16.05.2025 
Immissionskonflikten. Auf der Halbinsel Weizenmühlenstraße erfolgt mit der 
Darstellung als Gewerbegebiet lediglich eine Anpassung an den aktuellen Bestand. 
Die gutachterliche Untersuchung wird im Rahmen eines etwaigen neuen 
Bebauungsplans durchgeführt. Dort wird sichergestellt, dass etwaige neue 
Gewerbenutzungen mit dem Hafen verträglich sind. Aktuell ist jedoch kein neues 
Bebauungsplanverfahren für die Halbinsel Weizenmühlenstraße geplant. Die 
Erstellung von Gutachten für die Speditionstraße wird ebenso im Rahmen eines 
etwaigen neuen Bebauungsplans durchgeführt. Dort wird sichergestellt, dass neue 
Nutzungen mit dem Hafen verträglich wird. Aktuell ist jedoch auch kein neues 
Bebauungsplanverfahren für die Halbinsel Speditionstraße geplant. Die Darstellung 
gemischte Baufläche führt zu keinen neuen immissionsschutzrechtlichen Konflikten. 
Die Halbinsel Speditionstraße ist teilweise bereits jetzt (industriehafenseitig/westlich) 
als gemischte Baufläche dargestellt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 
 
1.3. Im Falle von zu erwartenden Überschreitungen sollte bereits jetzt in die Planung 
eingestellt werden, dass Immissionskonflikte nicht zu Lasten des 
landesbedeutsamen und regionalbedeutsamen Hafenstandortes gelöst werden. 
Die Entstehung neuer Immissionsorte in den geplanten Gewerbegebieten ist 
auszuschließen und es ist planerisch sicherzustellen, dass nachträgliche 
Auflagen und Einschränkungen der Hafenbetriebe sicher ausgeschlossen sind. 
Der Düsseldorfer Hafen muss weiterhin uneingeschränkt seine Funktion erfüllen 
können, sich als multimodales Güterverkehrszentrum zu entwickeln und 
Flächen für hafenorientierte Wirtschaftsbetriebe vorzuhalten. Es sollte daher 
auch bereits jetzt auf der vorbereitenden Ebene des Flächennutzungsplans klar 
zum Ausdruck gebracht werden, dass Immissionskonflikte nicht auf Seiten der 
Hafenwirtschaft, sondern ausschließlich im Bereich der neuen Gewerbegebiete 
zu lösen sind. 
 
Antwort:  
Ein Hinweis wurde in die Begründung aufgenommen. Der landesbedeutsame Hafen 
darf durch die neuen Gewerbegebiete und gemischten Bauflächen nicht beeinträch-
tigt werden. 
 
Der Stellungnahme wird gefolgt.

- 5 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 16.05.2025 
1.4. Der Bereich östlich der Speditionstraße sowie die Spitze der Halbinsel 
Speditionstraße sollen künftig als gemischte Bauflächen dargestellt werden, um 
hier eine Nutzungsmischung mit Wohnanteilen zu ermöglichen. Es sei geplant, 
die gesamte Halbinsel Speditionstraße als gemischte Baufläche darzustellen. 
Für den Bereich westlich der Speditionstraße sind seinerzeit erhebliche 
Vorbelastungen durch Immissionen ermittelt worden, die beim Thema 
Gewerbelärm zur Berücksichtigung einer erhöhten Vorbelastung von 50 dB(A) 
nachts geführt haben. Wie sich die Vorbelastung durch Immissionen in den jetzt 
zur Umnutzung vorgesehenen Bereichen darstellt, ist nicht bekannt. 
Es wird daher angeregt, bereits jetzt auf der Ebene der 
Flächennutzungsplanänderung der Belastung durch Immissionen, insbesondere 
Gewerbelärm, Gerüche, Staub und Feinstaub, weiter nachzugehen, um die 
umweltrechtlichen Auswirkungen der Planung frühzeitig zu kennen und im 
Planungsprozess berücksichtigen zu können. Es kann zum jetzigen Zeitpunkt 
nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Vorbelastungssituation ähnlich 
darstellt wie im Bereich Speditionstraße West. Sofern Überschreitungen der 
einschlägigen Richtwerte ermittelt werden, gilt auch für die Bereiche der 
gemischten Bauflächen, dass diese Herausforderungen nicht zu Lasten der 
Hafenwirtschaft, sondern in den neuen gemischten Bauflächen selbst zu lösen 
sind. Die Sicherung und Weiterentwicklung des Düsseldorfer Hafens als 
trimodales Güterverkehrszentrum darf nicht berührt oder gar eingeschränkt 
werden. 
 
Antwort:  
Die Umwelteinwirkungen werden auf Ebene der Flächennutzungsplanung grundsätz-
lich behandelt. Die Erstellung von Gutachten für die Speditionstraße wird im Rahmen 
eines etwaigen neuen Bebauungsplans durchgeführt. Dort wird sichergestellt, dass 
neue Nutzungen mit dem Hafen verträglich wird. Aktuell ist jedoch kein neues Be-
bauungsplanverfahren für die Halbinsel Speditionstraße geplant.  
Die Darstellung gemischte Baufläche führt zu keinen neuen immissionsschutzrechtli-
chen Konflikten. Die Halbinsel Speditionstraße ist teilweise bereits jetzt (industrieha-
fenseitig/westlich) als gemischte Baufläche dargestellt. 
 
Der Stellungnahme wird gefolgt. 
 
1.5. Für die planerische und bauliche Entwicklung des Bereiches Speditionstraße 
West zu einem Mischgebiet ist seinerzeit die Hafenvereinbarung der 
Landeshauptstadt Düsseldorf mit den Hafenbetrieben abgeschlossen worden. 
In der Vereinbarung haben sich die Vertragspartner auf die Planungsziele der 
Bauleitplanung, die Inhalte des Bebauungsplans Nr. 03/005, die Grundsätze zur

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 16.05.2025 
Bewertung von Lärmimmissionen sowie die Eintragung von 
Immissionsduldungs-dienstbarkeiten verständigt. Die Mitwirkung an der 
Ermittlung der Emissions- und Immissionssituation im Hafen wurde ebenfalls 
als Planungsgrundlage einvernehmlich geregelt. 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat für die nachfolgende Genehmigungsebene 
zugesichert, die planerischen Vorhaben und Festsetzungen zur Nutzungsart, zu 
baulichen und technischen Vorkehrungen zum Schutz vor Gewerbelärm in der 
Baugenehmigung oder dem Bauvorbescheid ausdrücklich zu sichern. Vereinbart 
wurde hierzu, dass in der jeweiligen Baugenehmigung oder dem jeweiligen 
Bauvorbescheid verbindlich zu regeln ist, dass ausgehend von einer 
Gewerbelärmbelastung von 50 dB(A) nachts allein durch die baulichen und 
technischen Maßnahmen am Gebäude eine Minderung um 5 dB(A) nachts an 
den Immissionsorten sicherzustellen ist und Räume oder Gebäudeteile, vor 
deren Öffnungen der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts nicht 
eingehalten wird, nicht als schutzbedürftige Aufenthaltsräume im Sinne der TA 
Lärm genutzt werden dürfen. 
Die Hafenvereinbarung und die weiteren Absprachen auch auf der 
nachfolgenden Genehmigungsebene waren die wesentliche Grundlage dafür, 
dass es im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Speditionstraße West und 
den auf dieser Grundlage erteilten Baugenehmigungen und Bauvorbescheiden 
zu keinem gerichtlichen Verfahren zwischen Hafenwirtschaft und Stadt 
gekommen ist. Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hatte in seiner Sitzung 
vom 07.07.2016 dem Abschluss der Vereinbarung zugestimmt. 
Die Hafenvereinbarung ist aus unserer Sicht nicht nur für den Standort 
Düsseldorf, sondern landesweit ein Vorzeigeinstrument, wie in einer solchen 
städtebaulichen Nahtstelle die vorgefundenen Herausforderungen gemeinsam 
angegangen und zukunftssicher sowohl für den Industriehafen als auch für den 
Medienhafen gelöst werden können. Die Hafenvereinbarung hat sowohl für die 
Unternehmen im landes- und regionalbedeutsamen Hafen als auch für die 
Investoren in dem Plangebiet Planungs- und Investitionssicherheit geschaffen. 
Nach alledem möchten wir anregen, auch für die jetzt zur städtebaulichen 
Entwicklung anstehenden Bereiche Kesselstraße und Speditionstraße 
Vertragsverhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, eine ähnliche 
Verständigung zu finden. 
Zur weiteren Abstimmung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 16.05.2025 
Antwort:  
Die Anregung wird auf Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans behandelt. Ver-
tragsverhandlungen sind nicht Teil einer Flächennutzungsplanänderung. Die ange-
sprochene Hafenvereinbarung wurde auf Ebene des Bebauungsplans verhandelt. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

3. Zusammenfassende Erklärung

3045 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/111/2025 
Zusammenfassende Erklärung  
gemäß § 6a (1) BauGB 
zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 158  
- Weizenmühlenstraße / Kesselstraße  - 
Stadtbezirk 3  Stadtteil Hafen

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Stand: 07.10.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/111/2025 
Kurzbeschreibung 
Plananlass ist die Umsetzung der Wettbewerbsergebnisse „Halbinsel Kesselstraße“ 
von 2019, die Sicherung der hafenaffinen und industriellen Nutzungen im 
Industriehafen, die Sicherung der gewerblichen Nutzungen im Bereich der Plange 
Mühle und das Ermöglichen einer Nutzungsmischung mit Wohnanteilen auf der 
Halbinsel Speditionstraße zur Abrundung der FNP-Änderung im Osten des 
Änderungsbereichs. Zudem ermöglicht die Flächennutzungsplanänderung mehr 
Spielraum für eine leistungsfähigere Verkehrserschließung sowohl des Industrie- als 
auch des Medienhafens und schafft perspektivisch neue Flächen für 
Verkehrsinfrastruktur, die den gesamten Hafen strategisch ergänzen und 
unterstützen. Außerdem wird die Darstellung „Wasserfläche“ im Bereich 
Weizenmühlenstraße an den Bestand angepasst.  
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Düsseldorf von 1992 ist der 
überwiegende Teil des Änderungsbereichs als Sondergebiet (SO) mit der 
Zweckbestimmung Hafen dargestellt. Lediglich der östliche und der südliche Bereich 
der Halbinsel Speditionstraße sind als Gewerbegebiet (GE) dargestellt. Um zukünftig 
die städtebauliche Entwicklung planungsrechtlich vorzubereiten, sind die bisherigen 
Darstellungen in SO-Hafen, Gewerbegebiet, gemischte Baufläche, Verkehrsflächen 
und Grünflächen zu ändern. Zusätzlich entfällt ein Symbol „Elektrizität“.  
Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in 
Form eines Aushangs im Stadtplanungsamt. Zudem wurden die Unterlagen auf der 
Website des Stadtplanungsamtes veröffentlicht. Es wurde eine Stellungnahme einer 
Anwaltskanzlei eingebracht, die verschiedene Hafenbetriebe anwaltlich vertritt. Die 
eingebrachten Belange wurden soweit möglich im Verfahren berücksichtigt und 
umfassend behandelt.   
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde 
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB für das Plangebiet durchgeführt. 
Im Rahmen der Beteiligung wurden verschiedene Anregungen und Hinweise 
vorbracht (z.B. zu Gewerbeimmissionen oder regionalplanerischen Darstellungen).  
Die vorgebrachten Belange wurden soweit möglich und sofern erforderlich im 
Planverfahren berücksichtigt.

- 3 - 
Stand: 07.10.2025, Anlage 2 zur Vorlage Nr. APS/111/2025 
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurden 
verschiedene Anregungen und Hinweise teilweise erneut vorgebracht. Den 
Anregungen wurde gefolgt oder die Anregungen wurden zur Kenntnis genommen.  
Umweltbelange 
Gemäß Anlage zu § 2 Absatz 4 und § 2 a BauGB wurden die mittel- und 
unmittelbaren Umweltauswirkungen, die durch das Planvorhaben entstehen, 
umfassend ermittelt und entsprechend im Umweltbericht dargestellt.

Beratungsverlauf (4)

25.11.2025 Bezirksvertretung 3
TOP 6.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.11.2025 Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
TOP 11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
01.12.2025 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 14 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2025 Rat
TOP 20 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
APS/111/2025
Typ
Beschlussvorlage
Datum
09.09.2025
Erstellt
09.09.2025 14:38