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V/0245/2026

Weiterentwicklung der Strukturen des NWL (Trägerwechsel und Satzungsänderung)

Vorlagen 10.04.2026

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Anlage 4 NWL Mitteilungsvorlage

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Anlage 1 Satzung Zielfassung

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Anlage 2 Satzung Synopse

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Anlage 3 Satzung Tenor

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Anlage 4 NWL Mitteilungsvorlage

14723 Zeichen

Seite 1 von 5 
 
Mitteilungsvorlage 
Kennung: öffentlich 
Vorlagennummer: 27/2026 
Abteilung / Stab: Stabstelle Strukturelle 
Weiterentwicklung 
Sachbearbeiter/in: Oliver Kuhlmann 
Datum: 12.02.2026 
Beratungsfolge 
  Gremium Termin Beratungsstatus TOP 
Verbandsversammlung 09.03.2026 zur Kenntnis 14. 
 
Betreff: 
Weiterentwicklung der Strukturen des NWL (Teil Satzung und Geschäftsordnung) 
 
Finanzielle Auswirkungen: 
Keine finanziellen Auswirkungen. 
Sachdarstellung: 
Zusammenfassung: 
 
Bereits im Dezember 2023 wurde von der Verbandsversammlung ein Prozess zur Abkopplung der 
Mitgliedszweckverbände und zur Aufnahme der Kreise und kreisfreien Städte als unmittelbare 
Träger des NWL in Gang gesetzt. Die bisherigen Regelungen der Finanzierung sollen unter 
Fortgeltung der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen (ÖrV) zwischen NWL und den 
Mitgliedszweckverbänden beibehalten werden. Der Trägerwechsel ist inzwischen sowohl für die 
Ausgestaltung des NWL als Mobilitätsverbund als auch für den Landesstrukturprozess 
erfolgskritisch. Mit der Beschlussfassung der Vorlage 33/2025 im Mai 2025 wurde die große 
Satzungsänderung auf „nach Bekanntgabe der Konstituierungstermine nach der Kommunalwahl“ 
verschoben. Vor diesem Hintergrund wird nunmehr die große Satzungsänderung mit Trägerwechsel 
für März 2026 vorbereitet (vgl. Anlagen zum Satzungsentwurf), um im Anschluss (Gremienlauf 2 in 
2026) die Beschlüsse in den Kreisen und kreisfreien Städten sowie den Mitgliedszweckverbänden 
hinsichtlich der großen Satzungsänderung sowie des Eintritts in den NWL (Gebietskörperschaften) 
bzw. des Austritts aus dem NWL (Mitgliedszweckverbände) zu fassen (Anlage: Tenor 
Satzungsänderung und Trägerwechsel). Mit der Beschlussfassung der Vorlage 108/2025 wurde der 
Zeitplan zur Umsetzung der Strukturanpassung des NWL in 2026 erneut beschlossen und die 
Verbandsversammlung beauftragte die Verwaltung, unter enger Beteiligung des Lenkungskreises, 
eine „große Satzungsänderung“ vorzubereiten. Entsprechend des Beschlusses wurde die große 
Satzungsänderung unter enger Abstimmung mit dem Lenkungskreis, insbesondere hinsichtlich der 
Punkte zur Sitzverteilung und Entschlackung, in den vergangenen Monaten ausgearbeitet. 
 
Für die neue Verbandsversammlung des NWL wird im Folgenden zusammenfassend erläutert, 
warum es dieses Trägerwechsels jetzt bedarf: 
 
1. Warum eine neue Struktur? 
 
Mit dem ÖPNVG-E verfolgt das Land Nordrhein-Westfalen das Ziel, die bislang sehr kleinteilige 
Organisationsstruktur im ÖPNV und SPNV zu verändern und Entscheidungsprozesse zu 
beschleunigen (§ 5 Abs. 1 ÖPNVG-E). Gleichzeitig wird der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) 
landesweit neu organisiert. 
 
Anlage 4 zu V/0245/2026

Mitteilungsvorlage 27/2026 Seite 2 von 5 
Konkret bedeutet dies: 
 
Die bisherigen regionalen Strukturen müssen daran angepasst werden, um weiterhin rechtlich 
handlungsfähig zu bleiben und Landesmittel zu erhalten. 
 
Ab dem 01.01.2027 gehen Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV auf eine neu zu 
gründende landesweite Anstalt öffentlichen Rechts („Schiene.NRW“) über (§ 6 Abs. 3 ÖPNVG-E). 
 
Die Reform des Landes-ÖPNV-Gesetzes (ÖPNVG-E) verändert somit die Spielregeln. Der NWL 
muss darauf reagieren, um handlungsfähig zu bleiben. Während in Schiene.NRW der 
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) auf Landesebene zentralisiert wird, wird der Zweckverband 
Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) zum „Mobilitätsverbund“ auf regionaler Ebene umgestaltet. 
 
Um sich an diese Änderungen anzupassen, werden in den kommenden Gremienläufen mehrere 
Änderungen an der NWL-Satzung zu beschließen sein. In einem ersten Schritt soll dabei eine 
Satzungsänderung (vgl. Anlagen zum Satzungsentwurf) im Wesentlichen zur Vollziehung des 
Trägerwechsels beschlossen werden, um in der 2. Jahreshälfte die Beschlüsse fassen zu können, 
die zur vorbereitenden Umsetzung der Vorgaben des ÖPNVG-Änderungsgesetzes (Inkrafttreten 
01.01.2027) zwingend erforderlich sind. Darunter fallen insbesondere der Beschluss der Satzung für 
die neu zu gründende landesweite Anstalt sowie die damit verbundene Übertragung der SPNV-
Aufgabenträgerschaft an diese. 
 
2. Warum eine neue Satzung? 
 
Die bestehende Satzung des NWL entspricht in ihrer heutigen Form künftig nicht mehr den 
gesetzlichen Vorgaben des ÖPNVG-E. 
 
Um rechtlich handlungsfähig zu bleiben und weiterhin Finanzmittel und Fördergelder des Landes zu 
erhalten, muss der NWL seine Satzung grundlegend ändern. Die bisherige Struktur mit 
Mitgliedszweckverbänden ist künftig gesetzlich nicht mehr zulässig.  
 
Ziel der Satzungsänderung ist es, die Organisation zu verschlanken, Entscheidungsprozesse zu 
beschleunigen und den Kreisen und kreisfreien Städten direkt die Verantwortung und 
Mitbestimmungsrechte zu übertragen.   
 
Regelungen mit rein operativem Charakter werden bewusst aus der Satzung herausgenommen und 
in Geschäftsordnungen (vgl. Anlage zur Geschäftsordnung) überführt. Die Satzung konzentriert sich 
künftig auf die wesentlichen rechtlichen Grundlagen. 
 
A. Der Trägerwechsel: Direkte Mitbestimmung statt Umweg 
 
Bisher waren die Kreise und kreisfreien Städte nur indirekt über die Mitgliedszweckverbände (MZV) 
am NWL beteiligt (bis auf die Kreise Paderborn und Höxter, bei denen der Trägerwechsel aufgrund 
der Auflösung des nph bereits vorgenommen wurde). 
Zur Umsetzung von § 5 Abs. 1 ÖPNVG-E werden alle 19 Kreise und kreisfreien Städte unmittelbare 
Träger des NWL (§ 2 Abs. 1 Satzungsentwurf). 
Das bedeutet: Künftig wird die Kette verkürzt: 
 
• Vom Mittelmann zum Mitglied: Die 19 Kreise und kreisfreien Städte werden unmittelbare 
Träger des NWL. Dies sichert den direkten demokratischen Durchgriff und erfüllt die neuen 
gesetzlichen Anforderungen des Landes. 
  
• Stärkung der Kommunen: Künftig können auch "Stadtbusstädte" (kreisangehörige Städte 
mit eigenem Verkehrsbetrieb) direkt beitreten, um die Zusammenarbeit vor Ort zu verzahnen. 
 
• Modernisierung durch „Entschlackung“: Die neue Satzung wurde bewusst von rein 
operativen Regelungen befreit. Diese werden in die Geschäftsordnung (vgl. Anlagen zur 
Geschäftsordnung) verlagert. Das Ergebnis ist ein deutlich kürzeres, lesbareres Regelwerk,

Mitteilungsvorlage 27/2026 Seite 3 von 5 
das sich auf die wesentlichen rechtlichen Grundlagen konzentriert. Dies war ein 
ausdrücklicher Wunsch der Beteiligten im Lenkungskreis und führt zu einer erhöhten 
Transparenz betreffend die grundlegenden Regelungen in der Satzung. 
 
• Die neue Verbandsversammlung (66 Sitze): Damit alle 19 Träger fair repräsentiert sind, 
wird das Gremium entsprechend der Einigung im Lenkungskreis vom 03.02.2026 auf 66 
Sitze erweitert (§ 6 Abs. 1 Satzungsentwurf): 
o 19 Sitze entfallen auf die Hauptverwaltungsbeamten (Landräte/Oberbürgermeister oder von 
ihnen benannte Bedienstete), entsprechend den Vorgaben des § 15 Abs. 2 GkG NRW.  
o 47 Sitze werden durch politische Mandatsträger besetzt (Verteilung nach Verfahren 
Hare/Niemeyer, jeweils geschlüsselt nach Einwohnerzahl und Schienen-Kilometern. Damit 
werden sowohl demografische als auch verkehrliche Realitäten im Verbandsgebiet 
berücksichtigt.) 
 
B. Effiziente Entscheidungen durch neue Gremien, Beschlussquoren 
 
Mehr Mitglieder bedeuten mehr Abstimmungsbedarf. Damit der NWL nicht "entscheidungsunfähig" 
wird, führen wir neue Strukturen ein und ordnen Beschlussquoren neu: 
 
o Hauptausschuss (§ 12 Satzungsentwurf): Ein kleineres Gremium (12 Politiker, 7 
Hauptverwaltungsbeamte) kontrolliert künftig Entscheidungen mit großer finanzieller 
Tragweite. Hier hat jedes Verbandsmitglied eine Stimme. Der Hauptausschuss fungiert damit 
als operativer Stabilitätsanker zwischen Effizienz und Transparenz. 
 
o Beschlussquoren: Grundsätzlich entscheidet die Verbandsversammlung mit der Mehrheit 
der abgegebenen Stimmen (§ 7 Abs. 2 Satzungsentwurf), soweit nicht das Gesetz über 
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) oder besondere Regelungen etwas anderes 
vorsehen. Für besonders bedeutsame Angelegenheiten gelten qualifizierte Quoren (§ 7 Abs. 
3 Satzungsentwurf). 
 
o Schutz lokaler Interessen: Entscheidungen, die sich nur auf das Gebiet eines einzelnen 
Mitglieds auswirken, dürfen weiterhin nur mit dessen ausdrücklichem Einverständnis 
getroffen werden.  (§ 7 Abs. 3 Unterabs. 2 Satzungsentwurf).  
 
C. Neuordnung der Aufgaben 
 
Ab dem 01. Januar 2027 liegt die Aufgabenträgerschaft für den SPNV bei der neu zu gründenden 
Landesanstalt. Dazu werden im Laufe des Jahres weitere Änderungen notwendig, diese müssen 
jedoch an die Satzung der neu zu gründenden Landesanstalt gekoppelt werden. Da diese parallel 
entwickelt wird, wird der bereits erwähnte zweite Schritt notwendig. 
 
Der NWL wandelt sich jetzt zum regionalen Mobilitätsverbund. Der Verbund fungiert als 
Kompetenzzentrum für komplexe Themen wie Digitalisierung, landesweite Fördermittel-Anträge und 
das Datenmanagement für Fahrgastinformationen im Rahmen der gesetzlichen 
Hinwirkungsaufgaben. Durch die Nutzung von Tochtergesellschaften (wie der WestfalenTarif 
GmbH) wird dieses Fachwissen operativ nutzbar gemacht. Durch § 11 Abs. 1a ÖPNVG-E ist 
vorgesehen, dass die Mittel aus der Verbundpauschale zur Erfüllung der Hinwirkungsaufgaben 
gebunden sind und eine Weiterleitung von Mitteln aus dieser Pauschale an die heutigen 
Mitgliedszweckverbände des NWL ab dem Jahr 2028 ausgeschlossen ist. 
 
Die Neuordnung der Aufgaben entlastet die Verwaltungen vor Ort. Der NWL bündelt Wissen und 
Ressourcen, die in den kommunalen Verwaltungen ansonsten personell oft redundant vorgehalten 
werden müssten und die aufgrund der Haushaltslage nicht in dieser Tiefe vorgehalten werden 
können. Inhaltliche Schwerpunkte liegen dabei u.a. in den folgenden Bereichen: 
 
o Planung & Beratung: Der NWL unterstützt bei der Fortschreibung von Nahverkehrsplänen 
durch Textbausteine, Standards für Barrierefreiheit und den Abgleich mit Nachbarkreisen. 
Das schafft Planungssicherheit und spart Zeit.

Mitteilungsvorlage 27/2026 Seite 4 von 5 
 
o Mobilitätsstationen aus einem Guss: Der NWL liefert standardisierte Module (z.B. 
Fahrradboxen, Ladesäulen) im einheitlichen Verbund-Look, lässt den Gebietskörperschaften 
vor Ort aber die Freiheit für individuelle optische Anpassungen. Funktionalität wird zentral 
gelöst, die Gestaltung bleibt lokal. 
 
o Vernetzung & On-Demand: Der NWL bietet Marktübersichten und Machbarkeitsstudien 
für Rufbus-Systeme (On-Demand) an, damit "die letzte Meile" zum Bahnhof wirtschaftlich 
und attraktiv funktioniert. 
 
Rechtliche Absicherung der Zusammenarbeit: Die neue Satzung (§ 4 Abs. 6 und 7) schafft 
erstmals einen klaren Rahmen, um diese Aufgaben über Kreisgrenzen hinweg zu bündeln. Die 
Kreise und Städte können dem NWL künftig weitere Aufgaben freiwillig übertragen. Dies kann 
geschehen durch:   
 
o Mandatierung: Der NWL erbringt Dienstleistungen im Auftrag des Kreises (z. B. fachliche 
Planungshilfe). 
 
o Delegation: Der NWL übernimmt eine Aufgabe mit befreiender Wirkung vollständig.   
 
 
Weiteres Vorgehen: 
 
Die gesetzlichen Fristen des Landes sind sehr kurz gesetzt. Damit die Reform gelingt, müssen die 
Beschlüsse (entsprechend der Anlage Tenor Satzungsänderung und Trägerwechsel) in den 
kommunalen Gremien bis zum Sommer erfolgt sein. 
 
Die wichtigsten Meilensteine im Überblick: 
 
• März bis Juli 2026: In dieser Phase müssen die Kreistage und Stadträte entscheiden: 
 
1. Die Satzungsänderung des NWL beschließen und ihre Vertreter in den 
Mitgliedszweckverbänden zur entsprechenden Beschlussfassung anweisen. 
2. Den Austritt der bisherigen Mitgliedszweckverbänden aus dem NWL beschließen und ihre 
Vertreter in den Mitgliedszweckverbänden zur entsprechenden Beschlussfassung 
anweisen.   
3. Die neuen Vertreter für die NWL-Verbandsversammlung für den Zeitpunkt ab den Eintritt in 
den NWL entsenden.  
 
• Im Anschluss: Beschlussfassung und Zustimmung der vier Mitgliedsweckverbände mit 
entsprechenden Mehrheiten erforderlich.  
 
• 10. Juli 2026: Finale Verabschiedung der Satzung durch die NWL- Verbandsversammlung.  
 
• 01. Oktober 2026: Die neue Struktur tritt auf Basis der veröffentlichten Satzung offiziell in 
Kraft.   
 
• 01. Januar 2027: Start der neuen landesweiten Schienen-Anstalt.  
 
Es gilt zu bedenken, dass es im Falle einer ausbleibenden Zustimmung der Mitgliedsweckverbände 
zu einer Ersatzvornahme der Kommunalaufsicht (der Bezirksregierung) kommen kann. Um eine 
breite und ausgewogene politische Mitsprache im NWL sicherzustellen, ist die Zustimmung zu einer 
Verbandsversammlung mit 66 Sitzen von zentraler Bedeutung. So kann gewährleistet werden, dass 
die 19 Kreise und kreisfreien Städte verwaltungsseitig und auch politisch ausgewogen vertreten sind. 
Sollte eine Zustimmung der bisherigen Mitgliedszweckverbände zur neuen Satzung ausbleiben, 
besteht die Möglichkeit einer Ersatzvornahme durch die Kommunalaufsicht (Bezirksregierung). 
Wie eine solche Entscheidung im Einzelnen ausfallen würde, ist rechtlich nicht verlässlich 
prognostizierbar.

Mitteilungsvorlage 27/2026 Seite 5 von 5 
 
Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Bezirksregierung im Rahmen einer Ersatzvornahme nur 
die zwingenden Vorgaben des ÖPNVG-E umsetzt. Dazu zählt insbesondere die Beteiligung von 
19 Hauptverwaltungsbeamten. Weitere, politisch gestaltende Elemente der Satzung könnten 
unberücksichtigt bleiben. In diesem Fall würde voraussichtlich die bisherige Größe der 
Verbandsversammlung mit 45 Sitzen fortgelten – mit lediglich 26 politischen Mandatsträgerinnen 
und Mandatsträgern. Eine solche Konstellation würde die politische Repräsentation entsprechend 
verändern. 
 
Gleichzeitig arbeiten die drei Aufgabenträger NWL, VRR und Go.Rheinland an einem 
Satzungsentwurf für die neue Landesanstalt. Wenn dieser Entwurf erstellt ist, werden weitere 
Anpassungen der NWL-Satzung nötig, um den Wechsel der SPNV-Aufgabenträgerschaft zu 
vollziehen. Daher wird es zu weiteren Anpassungen in einem zweiten Schritt kommen.  Für eine 
rechtssichere Umsetzung des Trägerwechsels sind jedoch zeitnahe Beschlüsse erforderlich. Es 
ist daher leider nicht möglich alle Änderungen in einem Gremienlauf anzupassen, daher wurde 
dieses zweistufige Verfahren notwendig. 
 
Zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung existiert noch kein einheitliches Meinungsbild zu den Quoren. 
Die angelegten Quoren im Satzungsentwurf ist das mehrheitliche Ergebnis des Lenkungskreises. 
Um ein umfassendes Einvernehmen herzustellen, finden derzeit noch Abstimmungen statt. 
 
 
Anlage(n): 
1 Satzungsentwurf Synopse 
2 Satzungsentwurf Zielfassung 
3 Geschäftsordnung Synopse 
4 Geschäftsordnung Zielfassung 
5 Tenor- Satzungsänderung und Trägerwechsel 
 
 
 
 
 
Dr. Linus Tepe 
1. Stellvertretender Verbandsvorsteher

Beschlussvorlage

27541 Zeichen

V/0245/2026 
V/0245/2026 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Weiterentwicklung der Strukturen des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) 
(Trägerwechsel und Satzungsänderung) 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   17.06.2026 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 
   23.06.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitali-
sierung 
Vorberatung 
   01.07.2026 Hauptausschuss Vorberatung 
   01.07.2026 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1.  
a. Der Rat der Stadt Münster beschließt die Satzung des NWL mit dem aus der Anla-
ge 1 ersichtlichen Inhalt. 
b. Der Rat der Stadt Münster beschließt den Eintritt der Stadt Münster als Mitglied 
des NWL zum 01.10.2026 und beauftragt den Oberbürgermeister, gegenüber dem 
NWL den Eintritt der Stadt Münster zum 01.10.2026 zu erklären. 
 
 
2.  
a. Der Rat der Stadt Münster weist seine in die Verbandsversammlung des Zweck-
verbandes Mobilität Münsterland (ZVM) entsandten Vertreter an, dass diese in der 
Verbandsversammlung des ZVM dem Beschluss der Änderung der Satzung des 
NWL mit dem aus der Anlage 1 ersichtlichen Inhalt zustimmen. 
b. Der Rat der Stadt Münster weist seine in die Verbandsversammlung des ZVM ent-
sandten Vertreter an, dass diese in der Verbandsversammlung des ZVM dem Aus-
scheiden des ZVM aus dem NWL zum 01.10.2026 zustimmen. 
c. Der Rat der Stadt Münster weist seine in die Verbandsversammlung des ZVM ent-
sandten Vertreter an, die in die Verbandsversammlung des NWL entsandten Ver-
treter des ZVM anzuweisen, dass diese in der Verbandsversammlung des NWL 
dem Beschluss der Änderung der Satzung des NWL mit dem aus der Anlage 1 er-
sichtlichen Inhalt zustimmen. 
Amt für Mobilität und Tiefbau  
 
08.06.2026 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Lammering  
Telefon: 492-6502 
Lammering@stadt -
muenster.de

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V/0245/2026 
d. Der Rat der Stadt Münster weist seine in die Verbandsversammlung des ZVM ent-
sandten Vertreter an, den Verbandsvorsteher des ZVM zu beauftragen, gegenüber 
dem NWL das Ausscheiden des ZVM aus dem NWL zum 01.10.2026 zu erklären. 
e. Haben die in die Verbandsversammlung des ZVM entsandten Vertreter der Stadt 
Münster die Erklärungen zu 1 bis 4 bereits vor einer Anweisung durch den Rat der 
Stadt Münster abgegeben, genehmigt der Rat der Stadt mit dem vorliegenden Be-
schluss diese Erklärungen. 
 
 
3. Der Rat der Stadt Münster entsendet als Vertreter in die Verbandsversammlung des NWL:  
 
Mitglieder  Stellvertretung 
     
1.   1.  
2.   2.  
3.   3.  
 
von der Verwaltung (Hauptverwaltungsbeamter oder ein von diesem benannter leitender 
kommunaler Bediensteter der Verwaltung): 
 
4.   4.  
 
 
 
Dieser Entsendungsbeschluss wird wirksam mit dem Inkrafttreten der Satzung des NWL 
mit dem aus der Anlage 1 ersichtlichen Inhalt. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Aus der Satzungsänderung ergeben sich keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für die Stadt 
Münster in Bezug auf den NWL. Gleichwohl hat die Reform finanzielle Auswirkungen auf die Mitglied-
schaft der Stadt Münster im Zweckverband Mobilität Münsterland (ZVM), vgl. Beschlussvorlage 
V/0338/2026. 
 
 
Begründung: 
 
Die obigen Beschlusspunkte basieren auf einer Mustervorlage des Zweckverbands Nahverkehr West-
falen-Lippe (NWL). Die nachfolgende Begründung entspricht dieser Mustervorlage und wird zur voll-
ständigen Information des Rates unverändert wiedergegeben. 
 
I. Grund für die Neustrukturierung  
 
Der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) befindet sich seit der Beauftragung durch 
seine Verbandsversammlung mit Beschluss vom 06.12.2023 in einem Prozess der strukturellen Wei-
terentwicklung, um auch künftig auf die besonderen Herausforderungen des Öffentlichen Personen-
nahverkehrs (ÖPNV) mit einer klaren Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung und den effizienten 
Strukturen eines Mobilitätsverbundes reagieren zu können. 
 
Zugleich verfolgt das Land Nordrhein-Westfalen mit dem, aktuell im parlamentarischen Gesetzge-
bungsverfahren befindlichen (LT. Drs. 18/17127), Zehnten Gesetz zur Änderung des Gesetzes 
über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG-E) das Ziel, die

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V/0245/2026 
bislang sehr kleinteiligen Organisationsstrukturen im ÖPNV und Schienenpersonennahverkehr 
(SPNV) zu verändern und Entscheidungsprozesse zu beschleunigen (§ 5 Abs. 1 ÖPNVG-E).  
 
Kern dieser Landesstrukturreform ist es, die Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV 
ab dem 01.01.2027 in einer neu zu gründenden, landesweiten Anstalt öffentlichen Rechts („Schie-
ne.NRW“) zentral zu organisieren (§ 6 Absatz 3 ÖPNVG-E), sodass die bisherigen Strukturen des 
NWL zeitnah daran angepasst werden müssen. 
 
Dies macht zuvörderst Änderungen der Zweckverbandssatzung des NWL notwendig. In dem 
nunmehr zu beschließenden ersten Schritt soll dabei eine Satzungsänderung im Wesentlichen zur 
Vollziehung des Trägerwechsels beschlossen werden, um in der 2. Jahreshälfte die Beschlüsse 
fassen zu können, die zur konkreten Umsetzung der Vorgaben des ÖPNVG-Änderungsgesetzes (ge-
plantes Inkrafttreten zum 01.01.2027) zwingend erforderlich sind. Darunter fallen insbesondere der 
Beschluss der Satzung für die neu zu gründende landesweite Anstalt sowie die damit verbundene 
Übertragung der SPNV-Aufgabenträgerschaft an diese. 
 
Dies ist nicht nur erforderlich, um die Handlungsfähigkeit des NWL vor dem Hintergrund der neuen 
Vorgaben des ÖPNVG-E sicherzustellen, sondern insbesondere auch, um weiterhin Finanzmittel und 
Fördergelder des Landes zu erhalten.  
 
Die bisherige Trägerschaft des NWL durch die Mitgliedszweckverbände, abgesehen von den Kreisen 
Paderborn und Höxter, (§ 2 Absatz 1 der aktuell gültigen Satzung) wird bei der neuen Rechtslage 
nach dem ÖPNVG-E nicht mehr zulässig sein. 
 
 
II. Inhalte der Satzungsänderung 
 
Mit der Satzungsänderung sollen die Organisation des NWL verschlankt, Entscheidungsprozesse 
beschleunigt und den Kreisen und kreisfreien Städten unmittelbar Verantwortung und Mitbestim-
mungsrechte übertragen werden. 
 
Im Kern der Satzungsnovellierung steht daher der Trägerwechsel (1.).  
 
Weitere Änderungen (2.) beziehen sich darüber hinaus auf eine Anpassung der Gremienstruktur 
und der Beschlussquoren in der Verbandsversammlung, das Entschlacken der Satzung sowie die 
Neuordnung von Aufgaben. 
 
 
1. Trägerwechsel 
 
Der Wechsel der Träger des NWL garantiert den Kreisen und kreisfreien Städten den direkten de-
mokratischen Durchgriff, in Abgrenzung zu der heutigen bloß mittelbaren Mitbestimmung über 
die Mitgliedszweckverbände (mit Ausnahme der Kreise Paderborn und Höxter). 
 
Diese unmittelbare Trägerschaft des NWL (§ 2 Absatz 1 des Satzungsentwurfs) durch die 19 Kreise 
und kreisfreien Städte in Westfalen-Lippe setzt die Vorgaben des § 5 Absatz 1 ÖPNVG-E um. 
 
Zu den bisherigen Mitgliedszweckverbänden, die durch die Kreise und kreisfreien Städte als direkte 
Träger abgelöst werden, zählt für den Raum Münster der Zweckverband Mobilität Münsterland (ZVM). 
Damit endet die bisherige mittelbare Vertretung der Stadt Münster beim NWL, die bislang über von 
der Verbandsversammlung des ZVM entsandte Vertreter erfolgte. 
 
Außerdem ist es perspektivisch vorgesehen, von der Möglichkeit des § 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 des 
ÖPNVG-E Gebrauch zu machen und auch den „Stadtbusstädten“ (kreisangehörigen Städten mit ei-
genem Verkehrsbetrieb) eine Vollmitgliedschaft im NWL zu ermöglichen. Auf diese Weise sollen die 
Zusammenarbeit vor Ort und unter den ÖPNV-Aufgabenträgern in Nordrhein-Westfalen besser ver-

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zahnt und weitere Synergieeffekte hergestellt werden, um die Mobilität in der Region Westfalen-Lippe 
zukunftssicher und schlagkräftig aufzustellen. 
 
Hierdurch entstehen nicht nur Effizienzgewinne innerhalb der Strukturen des NWL und des ÖPNV in 
Nordrhein-Westfalen, sondern die Kreise und kreisfreien Städte erhalten eine aktive Stärkung ihrer 
Position auf der regionalen Ebene in Westfalen-Lippe. 
 
 
2. Weitere Änderungen 
 
a. Anpassung der Gremienstrukturen 
 
Durch neue Gremienstrukturen wird bei maximaler Effizienz des NWL die größtmögliche demo-
kratische Repräsentanz sämtlicher Kreise und kreisfreien Städte sichergestellt. 
 
Die neue Verbandsversammlung des NWL soll entsprechend der Einigung aus dem Lenkungskreis 
vom 03.02.2026 gemäß § 6 Absatz 1 des Satzungsentwurfes 66 Vertreter haben, damit alle 19 künf-
tigen neuen Träger fair repräsentiert sind. Hierbei entfallen 19 Sitze auf Hauptverwaltungsbeamte 
(Landräte/Oberbürgermeister oder von ihnen benannte Bedienstete), entsprechend den Vorgaben 
des § 15 Absatz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW). 47 Sitze 
werden durch politische Mandatsträger besetzt (Sitzverteilung nach der Einwohnerzahl der Ver-
bandsmitglieder sowie der auf die einzelnen Verbandsmitglieder entfallenden Zug-Kilometer; Empfoh-
lenes Verfahren zur Entsendung: Hare/Niemeyer, sodass sowohl demografische als auch verkehrli-
che Realitäten im Verbandsgebiet berücksichtigt werden). 
 
Zugleich wird qua Satzung durch § 12 des Satzungsentwurfs ein Hauptausschuss gebildet, um dem 
Abstimmungsbedarf auch bei der steigenden Mitgliederzahl gerecht zu werden und schlanke Ent-
scheidungswege zu erhalten. 
 
Als kleineres Gremium zur Verbandsversammlung (12 Politiker, 7 Hauptverwaltungsbeamte) kontrol-
liert der Hauptausschuss künftig Entscheidungen mit großer finanzieller Tragweite, wobei hieran je-
des Verbandsmitglied mit einer Stimme teilhat. Die Besetzung(smodalitäten) des Hauptausschusses 
mit einer Vertretung der Stadt Münster wird (werden) aktuell noch mit dem NWL geklärt und ggf. im 
Rahmen einer Ergänzungsvorlage zur Entscheidung vorgelegt. Mithin fungiert der Hauptausschuss 
als operativer Stabilitätsanker zwischen Effizienz und Transparenz. 
 
Als Ergebnis weiterer Verhandlungen über den Satzungsentwurf nach der Verbandsversammlung im 
März 2026 wird als zusätzliches Instrument des Minderheitenschutzes die Verankerung eines 
Sondervotums im Hauptausschuss vorgeschlagen. Hierdurch erhält jedes Ausschussmitglied das 
verbriefte Recht, seine abweichende Auffassung als Anlage zum Protokoll bzw. als separaten Punkt 
direkt in die Beschlussvorlage aufzunehmen. Zugleich wird auch die Mehrheit dadurch gestärkt, dass 
die endgültige Entscheidung in der Verbandsversammlung unter zwingender Berücksichtigung der 
Mindermeinung und mithin auf einer qualifizierten Abwägungsgrundlage getroffen wird.  
 
 
b. Anpassung der Beschlussquoren 
 
Außerdem werden mit der Satzungsänderung die Beschlussquoren für die Verbandsversammlung 
angepasst (§ 7 Absatz 2 und 3 Satzungsentwurf), wenngleich der Schutz lokaler Interessen unverän-
dert fortbesteht (§ 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satzungsentwurf).  
 
Die Verbandsversammlung fasst zwar Beschlüsse für das laufende Geschäft und operative Tätigkei-
ten zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebe-
nen Stimmen (§ 7 Absatz 2 Satzungsentwurf), soweit nicht das GkG NRW oder besondere Regelun-
gen etwas anderes vorsehen.

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V/0245/2026 
Dazu zählen gemäß § 7 Absatz 3 des Satzungsentwurfs insbesondere Beschlüsse über: 
 
• Verkehr & Förderung: Operative Schritte in Verkehrsverträgen (i) sowie die Festlegung des 
Förderkatalogs (k). 
• Kooperationen & Vertretung: Mitgliedschaften in Verbänden (j), Vereinbarungen mit ande-
ren Aufgabenträgern (p) sowie Mandatierungen und Übertragungen auf Nachbarzweckver-
bände (q). 
• Organisation & Personal: Geschäftsordnungen und Entschädigungen (l), Bildung von Aus-
schüssen (o) sowie die Bestellung der Geschäftsführung (r) und des Verbandsvorstehers (v, 
w). 
• Gremien- & Beteiligungsmanagement: Weisungen und Wahlen für Tochtergesellschaften 
(m, n, u) sowie die rein formale Feststellung des Jahresabschlusses (s). 
 
Für besonders bedeutsame und strategische Angelegenheiten gelten aber darüberhinausge-
hend qualifizierte Quoren (§ 7 Absatz 3 Satzungsentwurf). Hierdurch wird das gemeinsame Ziel 
angestrebt, einen Zweckverband zu gestalten, der nicht nur handlungsfähig ist, sondern zugleich 
auch die finanzielle und politische Autonomie jedes einzelnen Kreises maximal schützt. Weitere Ver-
handlungen über den Satzungsentwurf mit jeder einzelnen Mitgliedskörperschaft im März 2026 haben 
insbesondere die folgenden Ergebnisse gebracht: 
 
• Die Kreise und kreisfreien Städte werden vor einer finanziellen Mehrbelastung 
durch eine Verbandsumlage geschützt (§ 7 Absatz 3 e)) Satzungsentwurf): Die 
Kreise und kreisfreien Städte behalten die Kontrolle über den Haushalt. Die Erhebung 
der Verbandsumlage ist nur mit einer Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der Verbands-
versammlung möglich. Entsprechend des ersten Vorschlags kann keine Gebietskör-
perschaft gegen den geschlossenen Willen einer qualifizierten Mehrheit mit einer Um-
lage belastet werden. Der Haushalt (also das operative Geschäft) wird nicht an eine 
2/3-Mehrheit gebunden, um zu verhindern, dass kleinste Meinungsunterschiede die 
sofortige Handlungsfähigkeit (Nothaushalt) des NWL riskieren und der gesamten Re-
gion schaden. Klarstellend ist zu betonen: auch ein defizitärer Haushalt führt nicht au-
tomatisch zu einer Umlage. Der Haushalt beinhaltet die strategischen und operativen 
Aufgabenschwerpunkte des jeweiligen Haushaltsjahres und die Umlage ist ein recht-
lich völlig separater Beschlussakt.  
 
• Bei wesentlichen Finanzfragen des SPNV wird die maximale Sicherheit gewähr-
leistet (§ 7 Absatz 3 h) Satzungsentwurf): Das Quorum für die „wesentlichen Grund-
lagen der Finanzierung des SPNV“ wird von einer einfachen Mehrheit auf eine qualifi-
zierte 2/3 Mehrheit angehoben. So werden Minderheitenrechte massiv geschützt, weil 
strategische Finanzentscheidungen künftig nicht mehr gegen den geschlossenen Wil-
len einer Gruppe von Kreisen getroffen werden können. Die Kreise und kreisfreien 
Städte erhalten ein wirksames Korrektiv und die Sicherheit, dass über die SPNV-Mittel 
nur im breiten Konsens entschieden wird. 
 
• Die Satzungsänderung spiegelt die aktuelle Rechtslage wider und bringt Rechts-
klarheit (§ 7 Absatz 3 h) 1. Satzungsentwurf): 
Eine veraltete Regelung zur Herstellung des Einvernehmens beim SPNV-Netz wird er-
satzlos gestrichen. Hierdurch erfolgt keine Kompetenzverschiebung, sondern es wird 
alleinig Rechtssicherheit hergestellt, weil bereits das aktuell gültige ÖPNVG diese 
Form der Abstimmung nicht mehr vorsieht. Ein deklaratorisches Festhalten an der 
Klausel würde nur zu mehr Verwirrung beitragen. 
 
• Die Geschäftsstellen vor Ort sichern weiterhin die enge Verbindung zu den Ver-
bandsmitgliedern (§ 7 Absatz 3 t)): Nach dem neuen Satzungsentwurf soll die Ein-
richtung und Aufgabe von Geschäftsstellen nur noch mit einer 2/3 statt wie im vorheri-
gen Entwurf mit einer einfachen Mehrheit in der Verbandsversammlung entschieden 
werden können.

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V/0245/2026 
 
Zugleich ist nach wie vor unbestrittener Teil der Satzung (§ 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Satzungs-
entwurfs), dass Entscheidungen der Verbandsversammlung, die sich nur im Gebiet eines Ver-
bandsmitglieds unmittelbar auswirken, auch nur mit dessen Einverständnis gefasst werden 
dürfen. 
 
So erreichen wir auch mit den künftig 19 Trägern das Zielbild eines Zweckverbandes, der handlungs-
fähig bleibt und zugleich die finanzielle und politische Autonomie jedes einzelnen Kreises und jeder 
einzelnen kreisfreien Stadt maximal schützt. 
 
 
c. „Entschlacken“ der Satzung 
 
Zur Straffung und Beschleunigung der praktischen Arbeitsabläufe der Gremien des NWL wurde die 
Satzung bewusst von rein operativen Regelungen befreit und diese in Geschäftsordnungen überführt. 
Die Satzung als Grundlage des Binnenrechts des NWL wird hierdurch ein kürzeres und lesbareres 
Regelwerk, das durch die Konzentration auf wesentliche rechtliche Grundlagen zu einer erhöhten 
Transparenz bei den Abläufen im Verband führt. 
 
 
d. Neuordnung von Aufgaben 
 
Der NWL entwickelt sich aus sich heraus zu einem regionalen Mobilitätsverbund und hat zugleich 
nach dem ÖPNVG-E ab dem 01. Januar 2027 die Aufgabenträgerschaft für den SPNV an die neu zu 
gründende landesweite Anstalt („Schiene.NRW“) abzugeben. Mit der durch den ÖPNVG-E verpflich-
ten vorgesehenen Übertragung der Aufgabenträgerschaft geht auch eine Änderung der Finanzie-
rungsstrukturen einher. Die SPNV-Pauschale (§ 11 Absatz 1 ÖPNVG/ÖPNVG-E) fließt nicht mehr 
dem NWL, sondern der landesweiten Anstalt zu. Zugleich benötigt der NWL Finanzierungsmittel zur 
Erfüllung seiner Hinwirkungsaufgaben auf der regionalen Ebene. Gemäß § 11 Absatz 1 a ÖPNVG-E 
erhält der NWL Mittel aus der Verbundpauschale, die er hierfür zu verwenden hat. Mit dieser Pau-
schale “zur Finanzierung der allgemeinen und weiteren Aufgaben der Zweckverbände” (vgl. die 
nachstehend näher konkretisierten Hinwirkungsaufgaben) soll erreicht werden, dass die Verwaltungs-
strukturen im ÖPNV geschärft und die Zweckverbände Planungssicherheit erhalten (LT Drs. 
18/17127, S. 51). 
 
Um diese Ziele zu erreichen und dem Umstand gerecht zu werden, dass die bisherige Trägerschaft 
der Zweckverbände durch die Mitgliedszweckverbände nach dem ÖPNVG-E unzulässig sein wird, 
wird es dem NWL durch das ÖPNVG-E ab dem Jahr 2028 auch explizit versagt, die Mittel aus der 
Verbundpauschale nach § 11 Absatz 1 a ÖPNVG-E an die heutigen Mitgliedszweckverbände weiter-
zuleiten.   
 
Resultat dieser zwei Strukturprozesse ist auch eine Aufgabenneuordnung im ÖPNV in Westfalen-
Lippe.  
 
Die Rolle des NWL als Kompetenzzentrum für komplexe Themen wie Digitalisierung, landesweite 
Fördermittel-Anträge und das Datenmanagement für Fahrgastinformationen im Rahmen der gesetzli-
chen Hinwirkungsaufgaben wird zugunsten der künftigen Verbandsmitglieder gestärkt. 
 
Das Gesetz versteht unter Hinwirkung, dass der NWL in Abstimmung mit seinen Mitgliedern auf eine 
integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinwirkt, insbesondere auf eine Koordinierung der Nah-
verkehrsplanungen seiner Mitglieder untereinander und mit der künftigen landesweiten Anstalt, auf 
die Bildung eines einheitlichen Gemeinschaftstarifs, auf die Bildung kooperationsraumübergreifender 
Tarife, auf die Bildung eines landesweiten Tarifs, landeseinheitliche Beförderungsbedingungen, ein-
heitliche digitale Tarife und Vertriebssysteme, im Rahmen der Finanzierung aus Bundes- und Lan-
desmitteln auf bundesweite Tarifangebote, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV, einheitli-
che Produkt- und Qualitätsstandards, kompatible, auch die Digitalisierungstechnik nutzende Fahr-

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V/0245/2026 
gastinformations- und Betriebssysteme und ein landesweit übergreifendes Marketing. Der NWL hat 
darüber hinaus auf eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von ent-
sprechenden Reglungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken. 
 
Art und Umfang bzw. Intensität der Hinwirkung werden mit den neuen Trägern des NWL erarbeitet 
und weiterentwickelt werden. 
 
Mit § 4 Absatz 6 und 7 des Satzungsentwurfs sichert der NWL an exponierter Stelle für das Ver-
bandsgefüge die Möglichkeit für seine künftigen Verbandsmitglieder, Aufgaben über Kreisgrenzen 
hinweg zu bündeln und weitere Aufgaben freiwillig an ihn zu übertragen. Letzteres kann erfolgen 
durch: 
 
• Mandatierung: Der NWL erbringt Dienstleistungen im Auftrag des Kreises (z. B. fachliche 
Planungshilfe).  
• Delegation: Der NWL übernimmt eine Aufgabe mit befreiender Wirkung vollständig. 
 
Die Aufgabenneuordnung erfolgt nicht nur „auf dem Papier“, sondern entlastet die Verwaltungen 
vor Ort auch in der täglichen praktischen Arbeit. Der NWL bündelt Wissen und Ressourcen, die in 
kommunalen Verwaltungen ansonsten personell oft nur redundant vorgehalten werden können. Durch 
die Nutzung von Tochtergesellschaften (wie der WestfalenTarif GmbH) wird das Fachwissen des 
NWL im Bereich der gesetzlichen Hinwirkung operativ nutzbar gemacht.  
 
Der Mobilitätsverbund NWL verknüpft im Sinne des ÖPNVG NRW die rechtlich getrennten Zuständig-
keiten der Aufgabenträger und die betrieblichen Leistungen der Unternehmen zu einem durchgängig 
erlebbaren, multimodalen Verkehrsangebot. Schwerpunkte liegen dabei u.a. in den folgenden Be-
reichen: 
 
• Partner der kommunalen Aufgabenträger und der Verkehrsunternehmen: 
➢ Gegenüber den kommunalen Aufgabenträgern (Kreise, Städte) ist der Mobilitätsver-
bund die Plattform, auf der SPNV, Schnellbus und ÖSPV-Planungen zusammenge-
führt und zu einem abgestimmten Gesamtkonzept für den Kooperationsraum gebün-
delt werden 
➢ Gegenüber den Verkehrsunternehmen setzt der Verbund den Rahmen (Tarif, Informa-
tionsstandards, Qualitätsvorgaben, Schnittstellen) und sorgt dafür, dass die Leistungen 
der verschiedenen Unternehmen beim Kunden als ein integriertes System ankommen 
 
• Koordinierte Angebotsplanung: 
➢ Abstimmung von SPNV-, ÖSPV- sowie zusätzlichen On-Demand und Sharing-
Angeboten (Takte, Knoten, Anschlüsse, Schnellbusse) zu einem abgestimmten Ge-
samtnetz 
➢ Koordination der Nahverkehrsplanungen der Aufgabenträger mit dem Ziel auf eine in-
tegrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken und auf einen höheren Anteil der 
Verkehrsmittel des Umweltverbundes am Modal Split 
 
• Tarifliche Integration und Vereinheitlichung: 
➢ Bildung und Weiterentwicklung eines einheitlichen Gemeinschaftstarifs im Verbundge-
biet 
➢ Hinwirken auf kooperationsraumübergreifende Tarife 
 
• Harmonisierung von Beförderungsbedingungen und Qualitätsstandards: 
➢  Entwicklung einheitlicher Beförderungsbedingungen, Produktstandards (z. B. Produkt-
klassen im SPNV, Komfortstandards) und Qualitätsstandards (Pünktlichkeit, Sauber-
keit, Information) 
➢ Verankerung dieser Standards in Verkehrsverträgen und kontinuierliches Monitoring, 
damit das System für Fahrgäste als einheitlich wahrgenommen wird

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V/0245/2026 
• Integrierte Fahrgastinformation und digitale Systeme:  
➢ Aufbau und Bereitstellung kompatibler, standardisierter Fahrgastinformations- und Be-
triebssysteme (Echtzeitdaten, Auskunft, Störungsinformation) 
➢ Nutzung der Digitalisierung (Apps, Echtzeitinformationen, E-Ticketing) als verbundwei-
te „Benutzeroberfläche“ für Bürgerinnen und Bürger (Buchung aller Mobilitätsangebote 
aus einer Hand und bis zur letzten Meile) 
 
• Übergreifendes Marketing und Mobilitätsentwicklung: 
➢ Durchführung eines übergreifenden Marketings für den Gesamtverbund (Marke, Kam-
pagnen, Produktfamilien), um ÖPNV und vernetzte Mobilität attraktiver zu machen 
➢ Mitwirkung an regionaler Mobilitätsentwicklung (z. B. Mobilitätsmanagement, Förde-
rung vernetzter Mobilität mit Mobilstationen, Bike+Ride, SharingAngeboten) [in Koope-
ration mit Kommunen und Land] 
 
 
III. Zeitplan 
 
Ausgehend von den sehr kurz bemessenen gesetzlichen Fristen müssen die grundlegenden Be-
schlüsse für die Landesstrukturreform (insbesondere der Satzung für die neu zu gründende landes-
weite Anstalt) spätestens zu Beginn des 3. Quartals 2026 in die Wege geleitet werden, unabhängig 
davon, dass die Novellierung des ÖPNVG noch nicht beschlossen wurde. Wenn das ÖPNVG nicht 
novelliert wird, haben die Beschlüsse keine negativen finanziellen Auswirkungen, da dann die öffent-
lich-rechtlichen Vereinbarungen bestehen bleiben.  Dies setzt voraus, dass die Binnenstruktur des 
NWL bereits erfolgreich novelliert wurde.  
 
Das bedeutet, dass die neue Satzung und der Trägerwechsel in der Verbandsversammlung des 
NWL im Juli (und bis dahin in den Vertretungskörpern der Kreise und kreisfreien Städte sowie 
der Mitgliedszweckverbände) beschlossen werden müssen.  
 
Daraus ergeben sich die wichtigsten Meilensteine im Überblick: 
 
• April bis Juli 2026: In dieser Phase müssen die Kreistage und Stadträte entscheiden:  
 
1. Die Satzungsänderung des NWL beschließen und ihre Vertreter in den Mitglieds-
zweckverbänden zur entsprechenden Beschlussfassung anweisen.  
2. Den Austritt der bisherigen Mitgliedszweckverbänden aus dem NWL beschließen und 
ihre Vertreter in den Mitgliedszweckverbänden zur entsprechenden Beschlussfassung 
anweisen.  
3. Die neuen Vertreter für die NWL-Verbandsversammlung für den Zeitpunkt ab dem Ein-
tritt in den NWL entsenden. 
 
• Im Anschluss: Beschlussfassung und Zustimmung der vier Mitgliedsweckverbände mit ent-
sprechenden Mehrheiten erforderlich. 
 
• Juli 2026: Finale Verabschiedung der Satzung durch die NWL- Verbandsversammlung.  
 
• 01. Oktober 2026: Die neue Struktur tritt auf Basis der veröffentlichten Satzung offiziell in Kraft.  
 
• 01. Januar 2027: Start der neuen landesweiten Schienen-Anstalt.  
 
Wenn der Entwurf der Satzung für die neue landesweite Schienen-Anstalt erstellt ist, werden weitere 
Anpassungen der NWL-Satzung nötig, um den Wechsel der SPNV-Aufgabenträgerschaft zu vollzie-
hen. Daher wird es zu weiteren Anpassungen in einem zweiten Schritt kommen.  Für eine rechtssi-
chere Umsetzung des Trägerwechsels sind jedoch zeitnahe Beschlüsse erforderlich. Es ist daher 
leider nicht möglich alle Änderungen in einem Gremienlauf anzupassen, sodass dieses zweistufige 
Verfahren notwendig ist.

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V/0245/2026 
 
 
IV. Folgen eines Ausbleibens des Beschlusses 
 
Die vollständige Darstellung verlangt einen Hinweis auf die möglichen Folgen bei dem Ausbleiben 
des Trägerwechsels und der Satzungsänderung: 
 
Um eine breite und ausgewogene Mitsprache im NWL sicherzustellen, schlossen die Vertreter der 
Fraktionen der Verbandsversammlung in dem Lenkungskreis (Kreis von Vertretern der Verbandsver-
sammlung des NWL zur Begleitung des Strukturreformprozesses) den politischen Kompromiss, dass 
die Verbandsversammlung künftig aus 66 Vertretern bestehen soll. 
 
Legt man eine Sitzverteilung nach Hare/Niemeyer zugrunde, ergäbe sich folgendes Bild: 
 
 
 
So kann gewährleistet werden, dass die 19 Kreise und kreisfreien Städte verwaltungsseitig und auch 
politisch ausgewogen vertreten sind. Sollte eine Zustimmung der bisherigen Mitgliedszweckverbände 
zur neuen Satzung ausbleiben, besteht die Möglichkeit einer Ersatzvornahme durch die Kommu-
nalaufsicht (Bezirksregierung). Wie eine solche Entscheidung im Einzelnen ausfallen würde, ist 
rechtlich nicht verlässlich prognostizierbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Bezirksregie-
rung im Rahmen einer Ersatzvornahme nur die zwingenden Vorgaben des ÖPNVG-E umsetzt. Dazu 
zählt insbesondere die Beteiligung von 19 Hauptverwaltungsbeamten. Weitere, politisch gestaltende 
Elemente der Satzung könnten unberücksichtigt bleiben. In diesem Fall würde voraussichtlich die 
bisherige Größe der Verbandsversammlung mit 45 Sitzen fortgelten, sodass in diesem Fall 26 politi-
sche Vertreterinnen und Vertreter aus den Mitgliedskörperschaften entsandt würden.  
 
Legt man eine Sitzverteilung nach Hare/Niemeyer zugrunde, ergäbe sich folgendes Bild:

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V/0245/2026 
 
 
Auch könnte die Bezirksregierung entscheiden, dass überall nur die gesetzlich notwendigen Quoren 
einschlägig sein müssen, sodass ein Großteil der Entscheidungen wiederum nur der einfachen Mehr-
heit unterliegen. Künftige redaktionelle Änderungen des Satzungsentwurfs mit unwesentlichem Cha-
rakter sind nicht ausgeschlossen. 
 
 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Zielfassung des Satzungsentwurfes 
Anlage 2: Satzungsentwurf als dreispaltige Synopse mit Anmerkungen 
Anlage 3: Tenor Satzungsänderung und Trägerwechsel 
Anlage 4: Informationsvorlage 27/2026 „Weiterentwicklung der Strukturen des NWL (Teil Satzung und 
Geschäftsordnung)“ aus der vergangenen Sitzung der NWL-Verbandversammlung

Anlage 1 Satzung Zielfassung

40332 Zeichen

1 
 
Anlage 1: Satzungsentwurf Zielfassung 
Satzungsänderung 
vom 10.07.2026 
zur Satzung vom 28.05.2016 des Zweckverbandes Nahverkehr 
Westfalen-Lippe, zuletzt geändert durch Satzungsänderung 
vom 29.09.2025 
Präambel 
Der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe verfolgt im Rahmen der zur Verfügung 
stehenden Ressourcen das Ziel der Sicherstellung einer ausreichenden und mit dem 
öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) koordinierten Bedienung 
der Bevölkerung mit Schienenpersonennahverkehrsleistungen (SPNV) in seinem 
Zweckverbandsgebiet. 
Der Zweckverband und seine Verbandsmitglieder werden sich jeweils bei der 
Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Herstellung eines integrierten und aufeinander 
abgestimmten Nahverkehrs in der Region aktiv unterstützen und unter anderem dafür 
Sorge tragen, dass die dazu gefassten Beschlüsse in ihrem jeweiligen Einfluss-
/Zuständigkeitsbereich umgesetzt und unter Beachtung der regionalen 
Verkehrsbeziehungen der weitere Ausbau des Verkehrssystems gefördert werden. 
Der Zweckverband in seiner Funktion als SPNV-Aufgabenträger und die im 
Zweckverbandsgebiet belegenen ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Satz 1 1. Fall  
des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen 
(ÖPNVG NRW) bilden gemeinsam eine Gruppe von Behörden im Sinne von Artikel 2 lit. 
b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über 
öffentliche Personennahverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der 
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007). 
§ 1 
Name und Sitz 
(1) Der Zweckverband führt den Namen „Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)“ . 
(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Unna. 
 
 
Anlage 1 zu V/0245/2026

2 
 
§ 2 
Verbandsmitglieder 
(1)  Mitglieder des Verbandes sind 
- die kreisfreie Stadt Bielefeld, 
- die kreisfreie Stadt Hamm, 
- die kreisfreie Stadt Münster, 
- der Kreis Borken, 
- der Kreis Coesfeld, 
- der Kreis Gütersloh, 
- der Kreis Herford, 
- der Hochsauerlandkreis, 
- der Kreis Höxter, 
- der Kreis Lippe, 
- der Märkische Kreis, 
- der Kreis Minden-Lübbecke, 
- der Kreis Olpe, 
- der Kreis Paderborn, 
- der Kreis Siegen-Wittgenstein, 
- der Kreis Soest, 
- der Kreis Steinfurt, 
- der Kreis Unna und 
- der Kreis Warendorf. 
 
Sie bilden zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung gemäß § 5 Absatz 1 Alternative 1 
ÖPNVG NRW im Kooperationsraum Westfalen und Lippe diesen Zweckverband. 
(2) Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen 
Rechts, die im Zweckverbandsgebiet belegen und zudem ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 
Absatz Satz 1 2. Fall ÖPNVG NRW oder auf Basis einer Übertragung von entsprechenden 
hoheitlichen Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die kommunale

3 
 
Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) sind, können sich der Gruppe von Behörden mittels 
öffentlich-rechtlicher Vereinbarung anschließen. 
§ 3 
Verbandsgebiet 
Das Gebiet des Zweckverbands (Verbandsgebiet) erstreckt sich auf das Gebiet der 
kreisfreien Städte Bielefeld, Hamm und Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, 
Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, Minden-
Lübbecke, Olpe, Paderborn, Siegen-Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und Warendorf. 
Werden die Grenzen von Mitgliedsgebietskörperschaften geändert, die zugleich Grenzen 
des Zweckverbandes sind, so werden dadurch auch die Verbandsgrenzen geändert. 
§ 4 
Aufgaben 
(1) Dem Zweckverband wurde die Aufgabe der „Planung, Organisation und 
Ausgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)“ gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 
ÖPNVG NRW als Aufgabenträger (§ 3 ÖPNVG NRW) übertragen. In Anlehnung an § 2 
Absatz 3 ÖPNVG NRW verfolgt er das Ziel, eine angemessene Bedienung der 
Bevölkerung mit SPNV zu gewährleisten und bietet als Teil einer Gruppe von Behörden 
im Sinne von Artikel 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemeinsam mit den ÖSPV-
Aufgabenträgern integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß Artikel 2 lit. m) 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an. 
Er hat gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 ÖPNVG NRW darüber hinaus in Zusammenarbeit mit 
seinen Verbandsmitgliedern sowie den übrigen ÖSPV-Aufgabenträgern und 
Verkehrsunternehmen auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, 
insbesondere auf die Fortentwicklung der bestehenden Gemeinschaftstarife, auf die 
Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, 
auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche 
Beförderungsbedingungen, Produkt- und Qualitätsstandards, kompatible, auch die 
Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein 
übergreifendes Marketing. Der Zweckverband hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung 
angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen in die 
Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken. 
(2) Der Zweckverband stellt zur Sicherung und zur Verbesserung des SPNV einen 
Nahverkehrsplan gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 ÖPNVG NRW mit Zustimmung seiner 
Verbandsmitglieder und im Benehmen mit den sonstigen betroffenen 
Gebietskörperschaften auf. Der Zweckverband wirkt an der Festlegung des im 
besonderen Landesinteresse liegenden SPNV-Netzes und dessen Fortschreibung mit.

4 
 
(3) Der Zweckverband bestellt und finanziert Verkehrsdienstleistungen im Bereich des 
SPNV . Diese Aufgabe schließt die Befugnis des Zweckverbandes ein, SPNV-Fahrzeuge 
sowie sonstige damit zusammenhängende Infrastruktur zu finanzieren, zu beschaffen 
und zu veräußern sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen diese SPNV- Fahrzeuge zur 
Nutzung zu überlassen.  
(4) Dem Zweckverband obliegt die Förderung von Investitionen des ÖPNV , insbesondere 
von Investitionen in die Infrastruktur. Der Zweckverband hat einen jährlichen Katalog der 
mit den Mitteln der pauschalierten Investitionsförderung des § 12 ÖPNVG NRW zu 
fördernden Maßnahmen festzulegen und seiner Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Der 
Zweckverband ist Bewilligungsbehörde für die Zuwendungen für 
Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse gemäß § 13 ÖPNVG NRW. 
(5) Die Durchführung des Verkehrs im SPNV wie auch des ÖSPV ist nicht Aufgabe des 
Zweckverbandes, sondern der Verkehrsunternehmen. Ungeachtet des Satzes 1 ist der 
Zweckverband befugt, sich an Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beteiligen sowie 
Direktvergaben an vom Zweckverband wie eine eigene Dienststelle kontrollierte 
Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Durchführung des Verkehrs im SPNV vorzunehmen. 
Der Zweckverband wirkt gegenüber allen Eisenbahnverkehrsunternehmen darauf hin, 
dass ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot erbracht und sparsam gewirtschaftet wird 
sowie alle Möglichkeiten zur Rationalisierung ausgeschöpft und marktwirtschaftliche 
Grundsätze beachtet werden. 
(6) Mit den gesetzlichen Hinwirkungsaufgaben bzw. den Aufgaben auf der Schnittstelle 
zwischen SPNV und ÖSPV sind insbesondere die folgenden Aufgaben verbunden:  
1. Initiierung und Koordination eines regionalen Planungsdialogs mit dem Ziel einer 
übergeordneten Abstimmung von SPNV und ÖSPV; 
 
2. Initiierung und Koordination eines aufgabenträgerübergreifenden 
Erfahrungsaustausches zu Verkehrs- und Mobilitätsthemen; 
 
3. Initiierung und Koordination übergreifender Vertriebsaktivitäten für Mobilität mit 
dem Fokus ÖSPV/SPNV sowie multimodaler Verkehrsangebote mit Bezug auf die 
Region Westfalen-Lippe; 
 
4. Initiierung und Koordination übergreifender Informations-/ 
Kommunikationsaktivitäten für Mobilität mit dem Fokus ÖPNV/SPNV für die bzw. 
in der Region Westfalen-Lippe (u.a. Presse-/Öffentlichkeitsarbeit, 
Imageförderung, gezielte Informationskampagnen zu Einzelmaßnahmen). 
 
(7) Die Verbandsmitglieder können dem Zweckverband im Übrigen einzeln oder 
gemeinsam nach § 5 Absatz 3a ÖPNVG NRW in Verbindung mit § 23 GkG NRW freiwillig

5 
 
weitere hoheitliche Zuständigkeiten mandatierend (zur Aufgabenwahrnehmung) oder 
delegierend (mit befreiender Wirkung) auf den Zweckverband übertragen.  
Der Zweckverband ist berechtigt ihm von seinen Verbandsmitgliedern oder den in 
seinem Zuständigkeitsgebiet im Übrigen belegenen ÖSPV-Aufgabenträgern zur 
mandatierenden oder delegierenden Wahrnehmung angetragene hoheitliche 
Zuständigkeiten im Bereich des ÖSPV auf Basis einer öffentlich-rechtlichen 
Vereinbarung nach §§ 23 ff. GKG NRW anzunehmen, soweit die übertragende Einheit 
einen angemessenen Kostenersatz nach § 23 Absatz 4 GKG NRW zusagt und der 
Zweckverband das Recht erhält, seinerseits im Bedarfsfall eine Tochter-
/Beteiligungsgesellschaft mandatierend oder delegierend mit der entsprechenden 
Aufgabenwahrnehmung zu betrauen. Der Zweckverband ist berechtigt, die ihm von 
einzelnen Verbandsmitgliedern angetragene Übernahme von Zuständigkeiten 
abzulehnen, soweit eine Übernahme insbesondere mit Blick auf die verkehrliche 
Gesamtausrichtung nicht zielführend erscheint oder aus anderen Gründen ihm nicht 
möglich ist. 
Den Verbandsmitgliedern bleibt es unbenommen, dem Zweckverband durch Beschluss 
der Verbandsversammlung gemeinsam weitere hoheitliche Zuständigkeiten durch 
satzungsändernden Beschluss zu übertragen. 
(8) Der Zweckverband kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter, 
insbesondere seiner Tochter-/Beteiligungsgesellschaften, bedienen. 
Der Zweckverband kann zudem eine Tochter-/Beteiligungsgesellschaft mandatierend 
oder delegierend mit der Wahrnehmung ihm obliegender Aufgaben betrauen. Hiervon 
ausgenommen ist die Verwaltung der eigenen Angelegenheiten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 
GkG NRW. Zudem bleibt die Zuständigkeit des Zweckverbands für die Erhebung von 
Umlagen von etwaigen Übertragungen unberührt. 
(9) Der Zweckverband ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Aufgaben an der Bildung 
von Einrichtungen, (Zweck-)Verbänden, Körperschaften des öffentlichen Rechts 
und/oder Gesellschaften des privaten Rechts zu beteiligen oder diese (mit) zu gründen. 
Die Vorgaben der GO NRW, insbesondere die §§ 107 ff. der Gemeindeordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sind zu beachten. Zur Wahrnehmung und 
Durchführung der Aufgaben gemäß dem vorstehenden § 4 Absatz 3 Satz 2 errichtet der 
Zweckverband einen Eigenbetrieb und erlässt hierzu eine Betriebssatzung. 
 (10) Der Zweckverband nimmt in seinem Zuständigkeitsgereich die Aufgabe eines 
Trägers öffentlicher Belange (TöB) wahr.

6 
 
§ 5 
Organe des Zweckverbandes 
Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der 
Verbandsvorsteher. 
§ 6 
Zusammensetzung der Verbandsversammlung 
(1) Die Verbandsversammlung ist die Vertretungskörperschaft des Zweckverbands und 
besteht aus insgesamt 66 Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied 
entsendet für die Dauer einer Wahlperiode wenigstens einen Vertreter in die 
Verbandsversammlung. 
Die 66 Sitze in der Verbandsversammlung werden hälftig nach der Einwohnerzahl der 
Verbandsmitglieder sowie der auf die einzelnen Verbandsmitglieder entfallenden Zug-
Kilometer den einzelnen Verbandsmitgliedern zugeordnet (Verteilungsschlüssel). 
Maßgebend ist der letzte vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf ein 
Jahresende vor der Kommunalwahl fortgeschriebene Stand der Wohnbevölkerung wie 
der zum gleichen Stichtag festzustellenden Zug-Kilometer, sowie sie vom Zweckverband 
als SPNV-Aufgabenträger beauftragt wurden. 
(2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung werden durch die 
Vertretungskörperschaft für deren Wahlperiode aus  der Mitte der 
Vertretungskörperschaft sowie aus dem Kreis der Dienstkräfte des jeweiligen 
kommunalen nach den Grundsätzen des GkG NRW gewählt bzw. bestellt (§ 15 Absatz 2 
GkG NRW in der jeweils geltenden Fassung); sofern mindestens zwei Vertreter für ein 
Verbandsmitglied zu benennen sind, muss mindestens ein Hauptverwaltungsbeamter 
oder ein von diesem benannter leitender kommunaler Bediensteter der Verwaltung dazu 
zählen. 
Für jeden Vertreter eines Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung ist ein 
Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Vertreters zu bestellen. 
Der Amtsantritt nach einer allgemeinen Kommunalwahl innerhalb von 6 Monaten nach 
dem Wahltag der Stichwahl gemäß § 46c Absatz 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz NRW 
(KWahlG), im Übrigen mit der ersten Teilnahme an einer Sitzung der 
Verbandsversammlung. 
(3) Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen 
Rechts, die der Gruppe von Behörden nach § 2 Absatz 3 dieser Satzung beigetreten sind, 
dürfen nach einem entsprechenden Beschluss der Verbandsversammlung mit einem 
Gaststatus an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit einem entsandten Vertreter 
mit beratender Stimme teilzunehmen.

7 
 
(4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung können sich zu Fraktionen und Gruppen 
zusammenschließen. § 56 Absatz 1 Satz 1 GO NRW und § 56 Absatz 1 Satz 3 GO NRW 
gelten entsprechend. Das gesetzliche Weisungsrecht der die Mitglieder der 
Verbandsversammlung entsendenden Verbandsmitglieder sowie die 
Unterrichtungspflicht der entsandten Mitglieder nach § 113 Absatz 5 GO NRW gelten 
auch im Falle der Fraktions- bzw. Gruppenbildung uneingeschränkt vorrangig.   
Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der 
Verbandsversammlung mit. Sie dürfen insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. 
Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen 
entsprechen.  
§ 7 
Zuständigkeit der Verbandsversammlung; Bildung von Ausschüssen 
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten des 
Verbandes, sofern nicht durch das GkG NRW oder aufgrund dieser Satzung die 
Zuständigkeit des Verbandsvorstehers oder eines anderen Gremiums des 
Zweckverbands begründet ist. Sie ist berechtigt, sich Entscheidungen in allen 
Angelegenheiten vorzubehalten oder Entscheidungen an sich zu ziehen, die sie für 
wesentlich hält. 
(2) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus dem GkG NRW oder dieser Satzung etwas 
anderes ergibt.   
 (3) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über folgende 
Angelegenheiten des Zweckverbands unter Beachtung der jeweils angegebenen 
Mehrheitserfordernisse: 
a. Änderung der Verbandssatzung (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen 
Stimmen), 
 
b.  Auflösung des Zweckverbandes (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen 
Stimmen), 
 
c.  Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
d.  Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Nahverkehrsplans (2/3 
Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen),

8 
 
e. Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung des Haushaltsplans 
(Mehrheit der abgegebenen Stimmen); Festlegung der Verbandsumlage 
und ihrer Grundlagen (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
f.  Beteiligung des Zweckverbandes an bzw. Gründung von anderen 
Gesellschaften oder Körperschaften, die wegen ihrer Bedeutung oder 
einer finanziellen Beteiligung von 25.000 Euro wesentlich sind 
(wesentliche Beteiligung) (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen); 
im Übrigen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen, 
 
g.  Grundlegende Änderungen der Satzung von Eigenbetrieben des 
Zweckverbandes bzw. des Gesellschaftsvertrages von Beteiligungs-
/Tochtergesellschaften, bei denen eine Beteiligung wesentlicher 
Bedeutung vorliegt (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen); im 
Übrigen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen;  
grundlegende Änderungen der Satzung von Eigenbetrieben sind 
insbesondere solche betreffend den Gegenstand, den Sitz und das 
Stammkapital; grundlegende Änderungen von Gesellschaftsverträgen sind 
insbesondere 
− die Änderung des Gesellschaftszwecks, bzw. des Gegenstands der Gesellschaft, des 
Sitzes des Stammkapitals-/bzw. des Gesellschaftskapitals und der jeweiligen 
Kapitaleinlage  
− die Änderung der Regelungen zur Aufnahme neuer Gesellschafter und des 
Ausschlusses von Gesellschaftern 
− die Änderung der Regelungen zur Auflösung der Gesellschaft, 
− die Änderung der Regelungen der Entscheidungsbefugnisse der Organe 
(insbesondere der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates) 
− die Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag 
obliegenden Leistungen  
− Änderungen der Regelungen zur Verwendung etwaiger Gewinne,  
 
h.  Alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung des SPNV (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
i. Verkehrsverträge: Start des Verfahrens und Definition des Vergabegegenstandes 
sowie wesentliche Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen sowie

9 
 
wesentliche Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen sowie 
wesentliche Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen (Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen),  
 
j.  Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen Verbänden, Organisationen und 
Vereinigungen ab einem Mitgliedsbeitrag von mehr als 15.000 Euro p.a. (Mehrheit 
der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
k. Festlegung des Förderkatalogs gemäß § 12 Absatz 5 ÖPNVG NRW (Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
l.  Geschäftsordnungen der Geschäftsführung, Geschäftsordnung der 
Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse sowie Entschädigungssatzung 
(Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
m.  Erteilung von Weisungen zur Stimmabgabe in den Organen und Gremien von 
Tochter/ Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands (Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
n.  Entscheidung über die Zustimmung zu Entscheidungen der 
Gesellschafterversammlung der Tochter-/ Beteiligungsgesellschaften des 
Zweckverbandes (Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
o.  Bildung weiterer Ausschüsse und Delegation von Entscheidungen an diese 
(Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
p.  Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit anderen (ÖSPV/SPNV-) 
Aufgabenträgern nach § 4 Absatz 7 und 8 dieser Satzung (Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
q.  Mandatierende oder delegierende Übertragung und Übernahme von 
Angelegenheiten auf bzw. von benachbarten Zweckverbänden gemäß § 6 Absatz 
2 ÖPNVG NRW oder Tochter-/Beteiligungsgesellschaften sowie die

10 
 
Rückgängigmachung der Übertragung bzw. Übernahme (Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
r.  Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers und des Stellvertreters 
(Mehrheit der abgegebenen Stimmen), 
 
s.  Feststellung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses (Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen), 
 
t.  Einrichtung und Aufgabe von Geschäftsstellen (2/3 Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen), 
 
u.  Wahl und Abberufung der in die Organe und Gremien von Tochter-
/Beteiligungsgesellschaften zu entsendende Vertreter und stellvertretenden 
Vertreter des Zweckverbandes in entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 4 
GO NRW (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), 
 
v.  Wahl und. Abberufung eines ehrenamtlichen Verbandsvorstehers und seiner 
Stellvertreter sowie Wahl bzw. Bestellung und Entlassung bzw. Abberufung eines 
hauptamtlichen Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter (mehr als die Hälfte 
der gültigen Stimmen), 
 
w.  Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der Stellvertreter (mehr 
als die Hälfte der gültigen Stimmen). 
 
Entscheidungen der Verbandsversammlung, die sich nur im Gebiet eines 
Verbandsmitgliedes unmittelbar auswirken, dürfen nur mit dessen Einverständnis 
erfolgen (§ 5 Absatz 4 ÖPNVG NRW).  Erteilt das jeweilige Verbandsmitglied sein 
Einverständnis nicht, so hat es seine Entscheidung unter Darlegung seiner konkreten 
Betroffenheit zu begründen.   
(4) Die entsandten Vertreter des Zweckverbandes sind bei der Stimmabgabe in Organen 
und Ausschüssen der Tochter-/Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands an 
Weisungen der Verbandsversammlung gebunden (u. a. § 113 Absatz 1 Satz 2 GO NRW in 
Verbindung mit § 26 Absatz 5 KrO NRW).

11 
 
(5) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr sind insbesondere 
die Geschäftsführung der Verbandsversammlung, die Ladungsfrist, die Form der 
Einberufung, die Geheimhaltung wettbewerbsrelevanter Daten sowie – unter Beachtung 
der gesetzlichen Anforderungen insbesondere die Art der Information der Öffentlichkeit 
über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung zu regeln. 
(6) Die Verbandsversammlung bildet einen Hauptausschuss. Der Verbandsvorsteher hat 
die vorherige Zustimmung des Hauptausschusses zu bestimmten Handlungen und 
Geschäfte gemäß § 12 Absatz 6 einzuholen. Darüber hinaus bereitet der 
Hauptausschuss Entscheidung der Verbandsversammlung in den Angelegenheiten von 
besonderer finanzieller Bedeutung fachlich vor und berät den Verbandsvorsteher 
insbesondere in Grundsatzfragen und strategischen Themen betreffend den 
Zweckverband. 
 (7) Die Verbandsversammlung bildet einen Vergabeausschuss, der zuständig ist für die 
Durchführung von Vergabeverfahren bei Verkehrsverträgen und sonstigen 
Ausschreibungen mit einem Auftragswert größer 1 Mio. Euro einschließlich der zum 
Abschluss des Vergabeverfahrens notwendigen Vergabeentscheidung. Die Bestimmung 
der auszuschreibenden Leistungen und der Vergabe- und Auswahlkriterien bleibt der 
Verbandsversammlung nach Absatz 1 vorbehalten. Näheres regelt die 
Geschäftsordnung des Vergabeausschusses. 
(8) Die Verbandsversammlung kann zusätzlich zu dem Vergabeausschuss und dem 
Hauptausschuss nach Absatz 6 weitere Ausschüsse bilden sowie Entscheidungen an 
die Ausschüsse delegieren. 
(9) Die Verbandsversammlung ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 
Landesbeamtengesetz NRW der beim Zweckverband beschäftigten Beamten. 
§ 8 
Vorsitz und Einberufung der Verbandsversammlung 
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ohne Aussprache für die Dauer ihrer 
Wahlperiode einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.  
Die Wahlen gemäß Satz 1 erfolgen nur dann in geheimer Abstimmung, wenn die 
Verbandsversammlung mit einem Fünftel der satzungsgemäßen Stimmen eine geheime 
Abstimmung beschließt. 
Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet die Verbandsversammlung und beruft 
sie ein. Ihm obliegt die Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit dem 
Verbandsvorsteher. 
Ladungsfristen, Form der Einberufung, Art und Weise der Geschäftsführung der 
Verbandsversammlung sowie die Art der Information der Öffentlichkeit über den Zugang

12 
 
der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung regelt die Geschäftsordnung der 
Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse (§ 8 GkG NRW i. V . m. § 47 Absatz 2 GO 
NRW, § 32 KrO NRW). 
(2) Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist 
unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn ein 
Verbandsmitglied oder der Verbandsvorsteher die Einberufung unter Angabe der 
Verhandlungsgegenstände verlangt. 
 
§ 9 
Beschlussfähigkeit, Abstimmung 
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen 
wurde und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der 
Verbandsversammlung anwesend ist. Sie gilt entsprechend § 49 Absatz 1 Satz 2 GO 
NRW als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.   
(2) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme. 
(3) Wahlen werden, wenn weder das Gesetz etwas anderes bestimmt noch jemand 
widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln 
vollzogen. Gewählt wird, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. 
Erreicht niemand diese Mehrheit, so findet zwischen den Personen, die die beiden 
höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser 
Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmgleichheit entscheidet das 
vom Vorsitzenden zu ziehende Los. 
(4) Ist im Falle dringender Angelegenheiten, die der Entscheidung der 
Verbandsversammlung unterliegen, die rechtzeitige Einberufung der 
Verbandsversammlung nicht möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben 
werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der 
Vorsitzende der Verbandsversammlung – im Falle seiner Verhinderung sein (erster) 
Stellvertreter – mit einem Mitglied der Verbandsversammlung entscheiden. Diese 
Entscheidungen sind der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur 
Genehmigung vorzulegen. Die Verbandsversammlung kann die 
Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die 
Ausführung des Beschlusses entstanden sind.

13 
 
§ 10 
Verbandsvorsteher 
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen ehrenamtlichen 
Verbandsvorsteher und zwei Stellvertreter für die Dauer der jeweiligen 
Kommunalwahlperiode. 
(2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter üben ihr Amt jeweils auch nach 
Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu 
gewählten/bestellten Verbandsvorstehers bzw. der neu gewählten/bestellten 
Stellvertreter weiter aus. 
(3) Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter endet jeweils vorzeitig 
mit ihrem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder der Neuwahl bzw. der Wiederwahl. Im 
Falle des Verlustes ihres Hauptamtes infolge einer Wahl gemäß § 65 Absatz 1 GO NRW 
bzw. § 44 Absatz 1 der KrO NRW oder eines sonstigen Grundes (z.B. Rücktritt), üben sie 
ihr Amt bis zum Amtsantritt des neu gewählten Verbandsvorstehers bzw. der neu 
gewählten Stellvertreter weiter aus. 
(4) Die Bestellung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers kann von der 
Verbandsversammlung in Abweichung von Absatz 1 beschlossen werden, wenn es nach 
Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist. Als hauptamtlicher 
Verbandsvorsteher kann bestellt werden, wer die für dieses Amt erforderliche Eignung, 
Befähigung und Sachkunde besitzt. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. 
Die Amtszeit des hauptamtlichen Verbandsvorstehers beträgt 5 bzw. 6 Jahre. Er ist in das 
Beamtenverhältnis oder Angestelltenverhältnis auf Zeit zu berufen. Er ist berechtigt und 
auf Verlangen der Verbandsversammlung verpflichtet, an den Sitzungen der 
Verbandsversammlung, des Hauptausschusses, des Vergabeausschusses sowie etwaig 
gebildeter anderer Ausschüsse teilzunehmen. 
(5) Abweichend von Absatz 1 wird im Falle eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers 
anstelle von zwei Stellvertretern nur ein Stellvertreter bestellt. Dieser Stellvertreter wird 
von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der leitenden Angestellten des 
Zweckverbands gewählt, die die erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde 
besitzen. Das in Absatz 1 enthaltene Vorschlagsrecht der Verbandsmitglieder für den 
Stellvertreter entfällt.  
(6) Grundlagen, Zuständigkeiten sowie die Rechte und Pflichten des Verbandsvorstehers 
und seiner Stellvertreter bzw. seines Stellvertreters ergeben sich aus dem GkG NRW, 
dieser Satzung sowie den Beschlüssen der Verbandsversammlung. 
(7) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie die übrige Verwaltung 
des Zweckverbandes nach Maßgabe der geltenden Gesetze, der Verbandssatzung sowie 
der Beschlüsse der Verbandsversammlung, unterzeichnet die

14 
 
Bekanntmachungsanordnungen der von der Verbandsversammlung beschlossenen 
Satzungen und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Der 
Verbandsvorsteher entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte 
solche der laufenden Verwaltung im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 GkG NRW sind. Der 
Verbandsvorsteher stellt eine einheitliche, einvernehmliche und effektive Leitung des 
Zweckverbandes sicher. 
(8) Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sowie die Bevollmächtigung zu 
Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sind vom Verbandsvorsteher zu 
unterzeichnen. 
(9) Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben 
eines Geschäftsführers bedienen. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers sowie die 
Zusammenarbeit zwischen dem ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und 
Geschäftsführer werden im Einzelnen in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung 
geregelt. 
Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Geschäftsführung 
und entsprechender Anweisungen des Verbandsvorstehers zur Abgabe von Erklärungen 
nach § 16 Absatz 4 GkG NRW i.V .m. § 64 Absatz 2 bis 4 GO NRW berechtigt. 
(10) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des 
Zweckverbandes. Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers ist die 
Verbandsversammlung. 
§ 11 
Dienstkräfte/Aufgabendurchführung 
Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufgaben Beamte/Beamtinnen und/oder 
Beschäftigte ein. Über die Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw. Höhergruppierung 
und Entlassung der Beamten/Beamtinnen und der Beschäftigten entscheidet im 
Rahmen des Stellenplans grundsätzlich der Verbandsvorsteher als Dienstvorgesetzter, 
sofern er diese Kompetenz nicht auf den Geschäftsführer zur selbständigen Erledigung 
im Sinne von § 10 Absatz 8 dieser Satzung übertragen hat. Näheres hierzu bestimmt die 
Geschäftsordnung der Geschäftsführung. 
§ 12 
 Hauptausschuss  
(1) Die Verbandsversammlung bildet einen Hauptausschuss. 
(2) Der Ausschuss besteht aus 19 stimmberechtigen Mitgliedern, davon 12 politische 
Vertreter und 7 Hauptverwaltungsbeamte der Verbandsmitglieder. Für jedes 
Ausschussmitglied sind Stellvertreter und deren Reihenfolge von der

15 
 
Verbandsversammlung zu bestimmen. Die Abstimmung erfolgt nach Maßgabe des § 50 
Absatz 3 GO NRW. Jedes Verbandsmitglied soll mit einem Ausschussmitglied und einem 
Stellvertreter im Hauptausschuss vertreten sein. 
(3) Der Ausschuss ist zuständig für die fachliche Vorbereitung der Entscheidung der 
Verbandsversammlung in den Angelegenheiten von besonderer finanzieller Bedeutung. 
(4) Die Betriebsleitung der Eigenbetriebe hat den Entwurf des Wirtschaftsplans und des 
Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die 
Kostenrechnungen der Eigenbetriebe dem Ausschuss zuzuleiten, daneben ist der 
Ausschuss berechtigt, alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte vom jeweiligen 
Betriebsleiter anzufordern.  
(5) Der Ausschuss berät zudem den Verbandsvorsteher insbesondere in 
Grundsatzfragen und strategischen Themen betreffend den Zweckverband. 
(6) Die nachfolgenden Handlungen und Geschäfte dürfen vom Verbandsvorsteher nur 
nach vorheriger Zustimmung des Hauptausschusses vorgenommen werden, soweit 
Geschäfte bzw. Handlungen nicht bereits im Haushaltsplan oder in etwaigen 
Nachträgern zu diesem Plan hinsichtlich der notwendigen Sach- und 
Personalinvestitionen berücksichtigt sind: 
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, soweit das einzelne 
Grundstücksgeschäft einen Wert von 500.000 Euro übersteigt, 
 
b) Abschluss oder Änderung von Pacht-, Miet- oder Leasingverträgen, soweit der 
Zweckverband dadurch im Einzelfall zu einer jährlichen Zahlung von mehr als 1 
Mio. Euro ohne die gesetzliche Umsatzsteuer verpflichtet wird; dies gilt nicht für 
Verträge mit dem den Zweckverband verbundenen Unternehmen, 
 
c) Hingabe von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Schuldbeitritt, 
Patronatserklärungen oder anderen Haftungen für Verbindlichkeiten Dritter 
(einschließlich Unternehmen, an denen der Zweckverband mittelbar oder 
unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist), wenn der Wert der Maßnahme im Einzelfall 
500.000 Euro ohne die gesetzliche Umsatzsteuer übersteigt, 
 
d) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten und prozessbeendenden Handlungen und 
Erklärungen sowie die Stundung und der Erlass von Forderungen, sofern der Wert 
der Maßnahmen im Einzelfall 1 Mio. Euro ohne die gesetzliche Umsatzsteuer 
übersteigt und 
 
e) die Vornahme solcher Investitionen, durch die das im Haushaltsplan 
genehmigte Investitionsvolumen um mehr als 10% überschritten wird, sowie

16 
 
solcher über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die 
nach § 7 der Haushaltssatzung erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW sind. 
 
Wenn zustimmungsbedürfte Geschäfte nach diesem Absatz keinen Aufschub dulden 
und die Einberufung des Hauptausschusses nicht unverzüglich möglich ist oder dieser 
keine unverzügliche Beschlussfassung möglich macht, darf der Verbandsvorsteher mit 
Zustimmung des Ausschussvorsitzenden oder im Vertretungsfall dessen Stellvertreter 
eine selbstständige Eilentscheidung treffen. Die Gründe für die Eilbedürftigkeit und die 
Art der Erledigung sind dem Hauptausschuss in seiner nächsten Sitzung bekannt zu 
geben. 
(7) Die §§ 8 und 9 der Satzung gelten entsprechend. 
(8) Der Hauptausschuss tagt mindestens 2 Mal pro Geschäftsjahr. Die Sitzungstermine 
des Hauptausschusses werden für das jeweilige Kalenderjahr mit Kenntnis von den 
Sitzungsterminen der Verbandsversammlung in Anlehnung an den Sitzungsturnus der 
Verbandsversammlung terminiert, sobald die Sitzungstermine der 
Verbandsversammlung feststehen.  
§ 13 
Finanzierung 
(1) Die Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbandes dient nicht der Gewinnerzielung. 
Der Zweckverband bestreitet die Finanzierung des SPNV sowie seiner eigenen 
Aufwendungen wie auch seiner Tochter-/Beteiligungsgesellschaften nach Maßgabe der 
nachfolgenden Absätze aus den ihm von Seiten des Bundes und des Land zur Verfügung 
gestellten Zuwendungen und öffentlichen Fördermitteln (insb. § 11 Absatz 1 ÖPNVG 
NRW), den im SPNV erzielten bzw. den einzelnen Eisenbahnverkehrsunternehmen 
zustehenden und auf Basis der Verkehrsverträgen dem Zweckverband zuzuordnenden 
Einnahmen und Einnahmensurrogaten sowie eigenen Mitteln des Zweckverbands 
(Finanzierungsumlagen). 
(2) Der Zweckverband wirkt darauf hin, dass die auf das Verbandsgebiet entfallenden 
Zuwendungen und sonstige Fördermittel des Landes und des Bundes, die dem 
Zweckverband entweder als SPNV-Pauschale nach Maßgabe des ÖPNVG NRW und der 
dazu ergangenen Rechtsvorschriften oder auf anderen Rechtsgrundlagen zur 
Finanzierung gewährt werden und die auf das Verbandsgebiet des Zweckverbands 
entfallenden Einnahmen und Einnahmensurrogate der Eisenbahnverkehrsunternehmen 
zur Finanzierung des SPNV-Leistungsangebots sowie der eigenen Aufwendungen und 
Aufgaben sowie seiner Tochter-/Beteiligungsgesellschaften ausreichen. 
Reichen die vorstehenden Zuwendungen und sonstigen Fördermittel sowie die 
Einnahmen und Einnahmensurrogate nicht aus, um das bestellte SPNV-

17 
 
Leistungsangebot , die eigenen Ausgaben sowie die Finanzbedarfe der Tochter-
/Beteiligungsgesellschaften (insb. Der landesweiten Anstalt) zu finanzieren, kann der 
Zweckverband nach Maßgabe des Wirtschaftsplans eine Umlage gemäß § 19 GkG NRW 
erheben. 
(3) Das Land gewährt dem Zweckverband nach § 12 Absatz 1 ÖPNVG NRW eine 
pauschalierte Zuwendung für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV . Der Zweckverband 
wird diese Zuwendung zur Förderung von Investitionen des ÖPNV , insbesondere in die 
Infrastruktur verwenden oder hierfür an Gemeinden, Kreise und kreisfreie Städte, 
Gemeindeverbände und öffentliche und private Verkehrsunternehmen, 
Eisenbahnunternehmen sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des 
ÖPNV verfolgen, weiterleiten. 
 
§ 14 
Verbandsumlage 
(1) Soweit die Landesmittel sowie die sonstigen Einnahmen des Zweckverbandes nicht 
zur Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt der Zweckverband eine Umlage auf 
der Grundlage von § 19 GkG NRW. Er kann Abschlagszahlungen fordern, die nach dem 
Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen sind. 
(2) Die Umlage wird durch eine verursachergerechte Verteilung der nicht gedeckten 
Aufwendungen auf der Basis der auf dem Gebiet der Verbandsmitglieder jeweils 
belegenen Zugkilometer p.a. festgelegt. 
§ 15 
Prüfung des Zweckverbandes 
(1) Die Verbandsversammlung entscheidet jährlich neu über die Beauftragung der 
Rechnungsprüfung für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Einzelheiten insbesondere 
zur Zusammenarbeit mit der Gemeindeprüfungsanstalt und zum Verfahren zur 
Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, regelt 
eine von der Verbandsversammlung zu beschließende Rechnungsprüfungsordnung. 
(2) Soweit dem Zweckverband Ausgleichszahlungen des Landes zufließen, steht dem 
Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht gemäß § 91 Landeshaushaltsordnung (LHO) 
beim Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedern zu.

18 
 
§ 16 
Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung 
(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung sind 
ehrenamtlich tätig. Für diese ehrenamtliche Tätigkeit kann ihnen anlässlich der 
Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung sowie deren Ausschüsse, der 
Fraktionen oder sonstiger Gremien des Zweckverbandes eine Entschädigung nach 
Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG NRW und der Entschädigungssatzung in ihrer jeweils 
gültigen Fassung gewährt werdend. 
Gleiches gilt für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien, Ausschüssen, 
Arbeitsgruppen, Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen juristischer Personen, an 
denen der Zweckverband beteiligt ist, sofern die Verbandsversammlung die Teilnahme 
beschlossen hat und dort keine eigene Entschädigung gezahlt wird. 
(2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig und erhalten 
eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale nach 
Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG NRW und der Entschädigungssatzung in ihrer jeweils 
gültigen Fassung. Dies gilt nicht für den hauptamtlich bestellten Verbandsvorsteher und 
seinen Stellvertreter gemäß § 10 Absatz 3 und 4 dieser Satzung. 
§ 17 
Ergänzende Rechtsvorschriften 
Soweit diese Satzung und das GkG NRW keine besonderen Vorschriften enthalten, 
finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der 
jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung. 
§ 18 
Öffentliche Bekanntmachung 
(1) Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, 
erfolgen durch die Bereitstellung eines digitalisierten Dokumentes unter Angabe des 
Bereitstellungstages auf der Internetseite des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-
Lippe unter https://www.nwl-info.de/. Gleiches gilt für sonstige öffentliche 
Bekanntmachungen.  
Auf die erfolgte Bereitstellung wird unter Angabe der Internetadresse im Amtsblatt der 
Bezirksregierung Arnsberg nachrichtlich hingewiesen. 
(2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge 
höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die 
Bekanntmachung ersatzweise durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung 
Arnsberg.

19 
 
Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung in der durch 
Absatz 1 Satz 1 festgelegten Form unverzüglich nachgeholt, sofern sie nicht durch 
Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. 
§ 19 
Vorzeitiges Ausscheiden 
Sollte aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein Ausscheiden aus dem Zweckverband möglich 
werden, kann ein Verbandsmitglied seine Mitgliedschaft kündigen, wenn ein wichtiger 
Grund vorliegt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann eine Kündigung mit einer 
Frist von 2 Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres erfolgen. Das ausscheidende 
Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen 
Verbindlichkeiten des Zweckverbandes weiter. Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung 
des Verbandsvermögens hat das ausscheidende Verbandsmitglied nicht. 
 
§ 20 
Auflösung des Zweckverbandes 
(1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes verpflichten sich die Verbandsmitglieder, die 
Bediensteten entsprechend § 128 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zu 
übernehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. 
(2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des 
Zweckverbandes auf die Verbandsmitglieder im Verhältnis ihrer finanziellen 
Aufwendungen an den Verband während der letzten 5 vollen Kalenderjahre vor der 
Auflösung, bei Auflösung vor Ablauf von 5 Jahren im Verhältnis ihrer bisherigen 
finanziellen Aufwendungen über. 
(3) Den der Auflösung widersprechenden Verbandsmitgliedern steht ein Vorkaufsrecht 
an dem gesamten, den Verbandszweck dienenden Verbandseigentum, nicht aber an 
einzelnen Teilen desselben zu, wenn sie den Verband fortführen wollen. 
§ 21 
Inkrafttreten 
Die Verbandssatzung in der jeweils gültigen Fassung tritt am Tage nach der 
Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg in Kraft, frühestens jedoch 
zum 01.10.2026. Durch Inkrafttreten dieser Fassung der Verbandssatzung werden 
sämtliche vorherigen Verbandssatzungen außer Kraft gesetzt.

Anlage 2 Satzung Synopse

111271 Zeichen

1 
 
Anlage 2: Satzungsentwurf dreispaltige Synopse mit Anmerkungen 
Aktuelle Satzung (Stand 29.09.2025) Entwurfsfassung 
(Februar 2026) 
Anmerkungen 
Präambel 
 
Der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe 
verfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden 
Ressourcen das Ziel der Sicherstellung einer 
ausreichenden und mit dem öffentlichen 
straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) 
koordinierten Bedienung der Bevölkerung mit 
Schienenpersonennahverkehrsleistungen (SPNV) 
in seinem Zweckverbandsgebiet. 
 
  
Der Zweckverband und seine Mitglieder werden 
sich jeweils bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben 
zur Herstellung eines integrierten und 
aufeinander abgestimmten Nahverkehrs in der 
Region aktiv unterstützen und unter anderem 
dafür Sorge tragen, dass die dazu gefassten 
Beschlüsse in ihrem jeweiligen Einfluss-
/Zuständigkeitsbereich umgesetzt und unter 
Beachtung der regionalen Verkehrsbeziehungen 
der weitere Ausbau des Verkehrssystems 
gefördert werden.  
 
 
 
Präambel 
 
Der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe 
verfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden 
Ressourcen das Ziel der Sicherstellung einer 
ausreichenden und mit dem öffentlichen 
straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) 
koordinierten Bedienung der Bevölkerung mit 
Schienenpersonennahverkehrsleistungen (SPNV) 
in seinem Zweckverbandsgebiet. 
 
 
Der Zweckverband und seine Mitglieder 
Verbandsmitglieder werden sich jeweils bei der 
Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Herstellung 
eines integrierten und aufeinander 
abgestimmten Nahverkehrs in der Region aktiv 
unterstützen und unter anderem dafür Sorge 
tragen, dass die dazu gefassten Beschlüsse in 
ihrem jeweiligen Einfluss-/Zuständigkeitsbereich 
umgesetzt und unter Beachtung der regionalen 
Verkehrsbeziehungen der weitere Ausbau des 
Verkehrssystems gefördert werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage 2 zu V/0245/2026

2 
 
 
Der Zweckverband in seiner Funktion als SPNV-
Aufgabenträger und die im Zweckverbandsgebiet 
belegenen ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 Absatz 
1 Satz 1 1. Fall ÖPNVG NRW bilden gemeinsam 
eine Gruppe von Behörden im Sinne von Artikel 2 
lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. 
Der Zweckverband in seiner Funktion als SPNV-
Aufgabenträger und die im Zweckverbandsgebiet 
belegenen ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 Absatz 
1 Satz 1 1. Fall des Gesetzes über den 
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-
Westfalen (ÖPNVG NRW) bilden gemeinsam eine 
Gruppe von Behörden im Sinne von Artikel 2 lit. b) 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des 
Europäischen Parlaments und des Rates über 
öffentliche Personennahverkehrsdienste auf 
Schiene und Straße und zur Aufhebung der 
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 
1107/70 des Rates (Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007).  
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung: 
Gesetzesvollzitat 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung 
Gesetzesvollzitat 
§ 1 
Name und Sitz  
 
(1) Der Zweckverband führt den Namen 
„Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)“ .  
 
(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Unna. 
§ 1 
Name und Sitz 
 
(1) Der Zweckverband führt den Namen 
„Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)“ . 
 
(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Unna. 
 
§ 2 
Verbandsmitglieder  
 
(1) Mitglieder des Verbandes sind der 
Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe (nachfolgend 
ZRL), der Zweckverband Mobilität Münsterland 
(nachfolgend ZVM),  der Verkehrsverbund 
Ostwestfalen-Lippe (nachfolgend VVOWL), der 
Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-
§ 2 
Verbandsmitglieder 
 
(1) Mitglieder des Verbandes sind der 
Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe (nachfolgend 
ZRL), der Zweckverband Mobilität Münsterland 
(nachfolgend ZVM),  der Verkehrsverbund 
Ostwestfalen-Lippe (nachfolgend VVOWL), der 
Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-
Trägerwechsel: Ersatz der 
gegenwärtig sechs Mitglieder 
(darunter vier 
Mitgliedszweckverbände) durch 
19 Kreise und kreisfreie Städte 
als unmittelbare Träger

3 
 
Süd (nachfolgend ZWS) und der Zweckverband 
Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter 
(nachfolgend nph) bis einschließlich 31. Januar 
2026 und ab dem 1. Februar 2026 die Kreise 
Paderborn und Höxter anstelle des nph.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Süd (nachfolgend ZWS) und der Zweckverband 
Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter 
(nachfolgend nph) bis einschließlich 31. Januar 
2026 und ab dem 1. Februar 2026 die Kreise 
Paderborn und Höxter anstelle des nph.  
Mitglieder des Verbandes sind 
- die kreisfreie Stadt Bielefeld, 
- die kreisfreie Stadt Hamm, 
- die kreisfreie Stadt Münster, 
- der Kreis Borken, 
- der Kreis Coesfeld, 
- der Kreis Gütersloh, 
- der Kreis Herford, 
- der Hochsauerlandkreis, 
- der Kreis Höxter, 
- der Kreis Lippe, 
- der Märkische Kreis, 
- der Kreis Minden-Lübbecke, 
- der Kreis Olpe, 
- der Kreis Paderborn, 
- der Kreis Siegen-Wittgenstein, 
- der Kreis Soest, 
- der Kreis Steinfurt, 
- der Kreis Unna und 
- der Kreis Warendorf. 
 
Sie bilden zur gemeinsamen 
Aufgabenwahrnehmung gemäß § 5 Absatz 1 
Alternative 1 ÖPNVG NRW im Kooperationsraum 
Westfalen und Lippe diesen Zweckverband. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Klarstellung Bildung 
Zweckverband

4 
 
(2) Für den Fall, dass einer der in Absatz 1 
genannten Mitgliedszweckverbände aufgelöst 
wird oder aus dem Zweckverband austritt, 
werden die Träger des jeweiligen 
Mitgliedszweckverbands mit der Auflösung oder 
dem Austritt Verbandsmitglieder (kommunale 
Verbandsmitglieder) des Zweckverbands (sog. 
Trägerwechsel). Die Sitz- und Stimmverhältnisse 
nach dieser Satzung bleiben vom Trägerwechsel 
unberührt.  
 
(3) Kreisangehörige Gemeinden oder andere 
juristische Personen des öffentlichen Rechts, die 
im Zweckverbandsgebiet belegen und zudem 
ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 Absatz Satz 1 2. 
Fall ÖPNVG NRW oder auf Basis einer 
Übertragung von entsprechenden hoheitlichen 
Zuständigkeiten nach dem GkG NRW sind, 
können sich der Gruppe von Behörden mittels 
öffentlich-rechtlicher Vereinbarung anschließen. 
(2) Für den Fall, dass einer der in Absatz 1 
genannten Mitgliedszweckverbände aufgelöst 
wird oder aus dem Zweckverband austritt, 
werden die Träger des jeweiligen 
Mitgliedszweckverbands mit der Auflösung oder 
dem Austritt Verbandsmitglieder (kommunale 
Verbandsmitglieder) des Zweckverbands (sog. 
Trägerwechsel). Die Sitz- und Stimmverhältnisse 
nach dieser Satzung bleiben vom Trägerwechsel 
unberührt.  
 
(3) (2) Kreisangehörige Gemeinden oder andere 
juristische Personen des öffentlichen Rechts, die 
im Zweckverbandsgebiet belegen und zudem 
ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 Absatz Satz 1 2. 
Fall ÖPNVG NRW oder auf Basis einer 
Übertragung von entsprechenden hoheitlichen 
Zuständigkeiten nach dem Gesetz über 
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) 
sind, können sich der Gruppe von Behörden 
mittels öffentlich-rechtlicher Vereinbarung 
anschließen. 
 
 
 
 
Regelung entfällt durch den 
Trägerwechsel 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung: 
Gesetzesvollzitat 
§ 3 
Verbandsgebiet  
 
Das Gebiet des Zweckverbands (Verbandsgebiet) 
erstreckt sich auf das Gebiet der kreisfreien 
Städte Bielefeld, Hamm und Münster sowie der 
Kreise Borken, Coesfeld, Gütersloh, Herford, 
Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer 
§ 3 
Verbandsgebiet 
 
Das Gebiet des Zweckverbands (Verbandsgebiet) 
erstreckt sich auf das Gebiet der kreisfreien 
Städte Bielefeld, Hamm und Münster sowie der 
Kreise Borken, Coesfeld, Gütersloh, Herford, 
Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer

5 
 
Kreis, Minden-Lübbecke, Olpe, Paderborn, 
Siegen-Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und 
Warendorf ergibt. Werden die Grenzen von 
Mitgliedsgebietskörperschaften geändert, die 
zugleich Grenzen des Zweckverbandes sind, so 
werden dadurch auch die Verbandsgrenzen 
geändert. 
Kreis, Minden-Lübbecke, Olpe, Paderborn, 
Siegen-Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und 
Warendorf ergibt. Werden die Grenzen von 
Mitgliedsgebietskörperschaften geändert, die 
zugleich Grenzen des Zweckverbandes sind, so 
werden dadurch auch die Verbandsgrenzen 
geändert. 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung 
§ 4  
Aufgaben  
 
(1) Dem Zweckverband wurde die Aufgabe der 
„Planung, Organisation und Ausgestaltung des 
Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)“ gemäß § 
5 Absatz 3 Satz 1 ÖPNVG NRW als 
Aufgabenträger (§ 3 ÖPNVG NRW) übertragen. In 
Anlehnung an § 2 Absatz 3 ÖPNVG NRW verfolgt 
er das Ziel eine angemessene Bedienung der 
Bevölkerung mit SPNV zu gewährleisten und 
bietet als Teil einer Gruppe von Behörden im 
Sinne von Artikel 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 gemeinsam mit den ÖSPV-
Aufgabenträgern integrierte öffentliche 
Personenverkehrsdienste gemäß Artikel 2 lit. m) 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an.  
 
Er hat gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 ÖPNVG NRW 
darüber hinaus in Zusammenarbeit mit dem 
Land, seinen Mitgliedern sowie den übrigen 
ÖSPV-Aufgabenträgern und 
Verkehrsunternehmen auf eine integrierte 
§ 4 
Aufgaben 
 
(1) Dem Zweckverband wurde die Aufgabe der 
„Planung, Organisation und Ausgestaltung des 
Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)“ gemäß § 
5 Absatz 3 Satz 1 ÖPNVG NRW als 
Aufgabenträger (§ 3 ÖPNVG NRW) übertragen. In 
Anlehnung an § 2 Absatz 3 ÖPNVG NRW verfolgt 
er das Ziel, eine angemessene Bedienung der 
Bevölkerung mit SPNV zu gewährleisten und 
bietet als Teil einer Gruppe von Behörden im 
Sinne von Artikel 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 gemeinsam mit den ÖSPV-
Aufgabenträgern integrierte öffentliche 
Personenverkehrsdienste gemäß Artikel 2 lit. m) 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an. 
 
Er hat gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 ÖPNVG NRW 
darüber hinaus in Zusammenarbeit mit dem 
Land, seinen Mitgliedern Verbandsmitgliedern 
sowie den übrigen ÖSPV-Aufgabenträgern und 
Verkehrsunternehmen auf eine integrierte 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Änderung vor dem Hintergrund 
der perspektivischen Gründung 
einer landesweiten Anstalt

6 
 
Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, 
insbesondere auf die Fortentwicklung der 
bestehenden Gemeinschaftstarife, auf die 
Bildung kooperationsraumübergreifen der Tarife 
mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein 
koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und 
einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt- 
und Qualitätsstandards, kompatible, auch die 
Digitalisierungstechnik nutzende 
Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und 
ein übergreifendes Marketing. Der Zweckverband 
hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung 
angemessener Kundenrechte durch Aufnahme 
von entsprechenden Regelungen in die 
Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs 
hinzuwirken. 
 
(2) Der Zweckverband stellt zur Sicherung und 
zur Verbesserung des SPNV einen 
Nahverkehrsplan gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 
ÖPNVG NRW mit Zustimmung seiner Mitglieder 
und im Benehmen mit den sonstigen betroffenen 
Gebietskörperschaften auf. Der Zweckverband 
wirkt an der Festlegung des im besonderen 
Landesinteresse liegenden SPNV-Netzes und 
dessen Fortschreibung mit. 
 
(3) Der Zweckverband bestellt und finanziert 
Verkehrsdienstleistungen im Bereich des SPNV . 
Diese Aufgabe schließt die Befugnis des 
Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, 
insbesondere auf die Fortentwicklung der 
bestehenden Gemeinschaftstarife, 
auf die Bildung kooperationsraumübergreifender 
Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf 
ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und 
einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt- 
und Qualitätsstandards, kompatible, auch die 
Digitalisierungstechnik nutzende 
Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und 
ein übergreifendes Marketing. Der Zweckverband 
hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung 
angemessener Kundenrechte durch Aufnahme 
von entsprechenden Regelungen in die 
Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs 
hinzuwirken. 
 
(2) Der Zweckverband stellt zur Sicherung und 
zur Verbesserung des SPNV einen 
Nahverkehrsplan gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 
ÖPNVG NRW mit Zustimmung seiner Mitglieder 
Verbandsmitglieder und im Benehmen mit den 
sonstigen betroffenen Gebietskörperschaften 
auf. Der Zweckverband wirkt an der Festlegung 
des im besonderen Landesinteresse liegenden 
SPNV-Netzes und dessen Fortschreibung mit. 
 
(3) Der Zweckverband bestellt und finanziert 
Verkehrsdienstleistungen im Bereich des SPNV . 
Diese Aufgabe schließt die Befugnis des 
Redaktionelle Anpassung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung

7 
 
Zweckverbandes ein, SPNV-Fahrzeuge sowie 
sonstige damit zusammenhängende Infrastruktur 
zu finanzieren, zu beschaffen und zu veräußern 
sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen diese 
SPNV-Fahrzeuge zur Nutzung zu überlassen. 
 
(4) Dem Zweckverband obliegt die Förderung von 
Investitionen des ÖPNV , insbesondere von 
Investitionen in die Infrastruktur. Der 
Zweckverband hat einen jährlichen Katalog der 
mit den Mitteln der pauschalierten 
Investitionsförderung des § 12 ÖPNVG NRW zu 
fördernden Maßnahmen festzulegen und seiner 
Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Der 
Zweckverband ist Bewilligungsbehörde für die 
Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im 
besonderen Landesinteresse gemäß § 13 ÖPNVG 
NRW. 
 
(5) Die Durchführung des Verkehrs im SPNV ist 
nicht Aufgabe des Zweckverbandes, sondern der 
Eisenbahnverkehrsunternehmen. Ungeachtet 
des Satzes 1 ist der Zweckverband befugt, sich 
an Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beteiligen 
sowie Direktvergaben an vom Zweckverband wie 
eine eigene Dienststelle kontrollierte 
Eisenbahnverkehrsunternehmen zur 
Durchführung des Verkehrs im SPNV 
vorzunehmen. Der Zweckverband wirkt 
gegenüber allen Eisenbahnverkehrsunternehmen 
Zweckverbandes ein, SPNV-Fahrzeuge sowie 
sonstige damit zusammenhängende Infrastruktur 
zu finanzieren, zu beschaffen und zu veräußern 
sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen diese 
SPNV- Fahrzeuge zur Nutzung zu überlassen. 
 
(4) Dem Zweckverband obliegt die Förderung von 
Investitionen des ÖPNV , insbesondere von 
Investitionen in die Infrastruktur. Der 
Zweckverband hat einen jährlichen Katalog der 
mit den Mitteln der pauschalierten 
Investitionsförderung des § 12 ÖPNVG NRW zu 
fördernden Maßnahmen festzulegen und seiner 
Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Der 
Zweckverband ist Bewilligungsbehörde für die 
Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im 
besonderen Landesinteresse gemäß § 13 ÖPNVG 
NRW. 
 
(5) Die Durchführung des Verkehrs im SPNV wie 
auch des ÖSPV ist nicht Aufgabe des 
Zweckverbandes, sondern der 
Eisenbahnverkehrsunternehmen 
Verkehrsunternehmen. Ungeachtet des Satzes 1 
ist der Zweckverband befugt, sich an 
Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beteiligen 
sowie Direktvergaben an vom Zweckverband wie 
eine eigene Dienststelle kontrollierte 
Eisenbahnverkehrsunternehmen zur 
Durchführung des Verkehrs im SPNV 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Klarstellung vor dem Hintergrund 
der Aufgabenübertragung auf 
dem Gebiet des SPNV auf die 
künftig bestehende landesweite 
Anstalt

8 
 
darauf hin, dass ein bedarfsgerechtes 
Leistungsangebot erbracht und sparsam 
gewirtschaftet wird sowie alle  
Möglichkeiten zur Rationalisierung ausgeschöpft 
und marktwirtschaftliche Grundsätze beachtet 
werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
vorzunehmen. Der Zweckverband wirkt 
gegenüber allen Eisenbahnverkehrsunternehmen 
darauf hin, dass ein bedarfsgerechtes 
Leistungsangebot erbracht und sparsam 
gewirtschaftet wird sowie alle Möglichkeiten zur 
Rationalisierung ausgeschöpft und 
marktwirtschaftliche Grundsätze beachtet 
werden. 
 
(6) Mit den gesetzlichen Hinwirkungsaufgaben 
bzw. den Aufgaben auf der Schnittstelle 
zwischen SPNV und ÖSPV sind insbesondere die 
folgenden Aufgaben verbunden:   
 
1. Initiierung und Koordination eines regionalen 
Planungsdialogs mit dem Ziel einer 
übergeordneten Abstimmung von SPNV und 
ÖSPV; 
 
2. Initiierung und Koordination eines 
aufgabenträgerübergreifenden 
Erfahrungsaustausches 
zu Verkehrs- und Mobilitätsthemen; 
 
3. Initiierung und Koordination übergreifender 
Vertriebsaktivitäten für Mobilität mit dem Fokus 
ÖSPV/SPNV sowie multimodaler 
Verkehrsangebote mit Bezug auf die Region 
Westfalen-Lippe; 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinwirkungsaufgaben als zentrale 
Aufgaben des NWL

9 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4. Initiierung und Koordination übergreifender 
Informations-/Kommunikationsaktivitäten 
für Mobilität mit dem Fokus ÖPNV/SPNV für die 
bzw. in der Region 
Westfalen-Lippe (u.a. Presse-/ 
Öffentlichkeitsarbeit, Imageförderung, gezielte 
Informationskampagnen zu Einzelmaßnahmen). 
 
 
(7) Die Verbandsmitglieder können dem 
Zweckverband im Übrigen einzeln oder 
gemeinsam nach § 5 Absatz 3a ÖPNVG NRW in 
Verbindung mit § 23 GkG NRW freiwillig weitere 
hoheitliche Zuständigkeiten mandatierend (zur 
Aufgabenwahrnehmung) oder delegierend 
(mit befreiender Wirkung) auf den Zweckverband 
übertragen.  
 
Der Zweckverband ist berechtigt, ihm von seinen 
Verbandsmitgliedern oder den in seinem 
Zuständigkeitsgebiet im Übrigen belegenen 
ÖSPV-Aufgabenträgern zur mandatierenden oder 
delegierenden Wahrnehmung angetragene 
hoheitliche Zuständigkeiten im Bereich des ÖSPV 
auf Basis einer öffentlich-rechtlichen 
Vereinbarung nach §§ 23 ff. GKG NRW 
anzunehmen, soweit die übertragende Einheit 
einen angemessenen Kostenersatz nach § 23 
Absatz 4 GKG NRW zusagt und der 
Zweckverband 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Möglichkeit der 
Gebietskörperschaften dem NWL 
weitere Aufgaben zu übertragen

10 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(6) Der Zweckverband kann sich zur 
Durchführung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter 
bedienen. 
 
 
 
 
 
 
 
das Recht erhält, seinerseits im Bedarfsfall eine 
Tochter-/Beteiligungsgesellschaft 
mandatierend oder delegierend mit der 
entsprechenden Aufgabenwahrnehmung 
zu betrauen. Der Zweckverband ist berechtigt, 
die ihm von einzelnen Verbandsmitgliedern 
angetragene Übernahme von Zuständigkeiten 
abzulehnen, soweit eine Übernahme 
insbesondere mit Blick auf die verkehrliche 
Gesamtausrichtung 
nicht zielführend erscheint oder aus anderen 
Gründen ihm nicht möglich ist. 
Den Verbandsmitgliedern bleibt es 
unbenommen, dem Zweckverband durch 
Beschluss der Verbandsversammlung 
gemeinsam weitere hoheitliche Zuständigkeiten 
durch satzungsändernden Beschluss zu 
übertragen. 
 
(6) (8) Der Zweckverband kann sich zur 
Durchführung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter, 
insbesondere seiner Tochter-
/Beteiligungsgesellschaften, bedienen. 
 
Der Zweckverband kann zudem eine Tochter-
/Beteiligungsgesellschaft mandatierend oder 
delegierend mit der Wahrnehmung ihm 
obliegender Aufgaben betrauen. Hiervon 
ausgenommen ist die Verwaltung der eigenen 
Angelegenheiten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 GkG

11 
 
 
 
 
 
 
(7) Der Zweckverband arbeitet bei der Planung, 
Organisation und Ausgestaltung von 
Linienverkehren des SPNV , die das Gebiet 
anderer SPNV-Aufgabenträger berühren, eng mit 
diesen zusammen. 
 
(8) Der Zweckverband ist berechtigt, sich im 
Rahmen seiner Aufgaben an der Bildung von 
Einrichtungen, (Zweck-)Verbänden und 
Gesellschaften des öffentlichen und/oder 
privaten Rechts zu beteiligen oder diese (mit) zu 
gründen. Die Vorgaben der GO NRW, 
insbesondere die §§ 107 ff. GO NRW sind zu 
beachten. Zur Wahrnehmung und Durchführung 
der Aufgaben gemäß dem vorstehenden § 4 
Absatz 3 Satz 2 errichtet der Zweckverband einen 
Eigenbetrieb und erlässt hierzu eine 
Betriebssatzung. 
 
 
(9) Der Zweckverband nimmt in seinem 
Zuständigkeitsgereich die Aufgabe eines Trägers 
öffentlicher Belange (TöB) wahr. 
NRW. Zudem bleibt die Zuständigkeit des 
Zweckverbands für die Erhebung von Umlagen 
von etwaigen Übertragungen unberührt. 
 
(7) Der Zweckverband arbeitet bei der Planung, 
Organisation und Ausgestaltung von 
Linienverkehren des SPNV , die das Gebiet 
anderer SPNV-Aufgabenträger berühren, eng mit 
diesen zusammen. 
 
(8) (9) Der Zweckverband ist berechtigt, sich im 
Rahmen seiner Aufgaben an der Bildung von 
Einrichtungen, (Zweck-)Verbänden, und 
Gesellschaften des öffentlichen und/oder 
privaten Rechts Körperschaften des öffentlichen 
Rechts und/oder Gesellschaften des privaten 
Rechts  zu beteiligen oder diese (mit) zu gründen. 
Die Vorgaben der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GO NRW), insbesondere 
die §§ 107 ff. GO NRW sind zu beachten. Zur 
Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben 
gemäß dem vorstehenden § 4 Absatz 3 Satz 2 
errichtet der Zweckverband einen Eigenbetrieb 
und erlässt hierzu eine Betriebssatzung. 
 
 (9) (10) Der Zweckverband nimmt in seinem 
Zuständigkeitsgereich die Aufgabe eines Trägers 
öffentlicher Belange (TöB) wahr. 
Möglichkeit des NWL, sich zur 
Aufgabenerledigung der Hilfe 
Dritter zu bedienen  
 
Streichung vor dem Hintergrund 
der Aufgabenübertragung auf 
dem Gebiet des SPNV auf die 
künftig bestehende landesweite 
Anstalt 
 
 
Redaktionelle Anpassung 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung: 
Gesetzesvollzitat

12 
 
§ 5 
Organe des Zweckverbandes  
 
Organe des Zweckverbandes sind die 
Verbandsversammlung und der 
Verbandsvorsteher. 
§ 5 
Organe des Zweckverbandes 
 
Organe des Zweckverbandes sind die 
Verbandsversammlung und der 
Verbandsvorsteher. 
 
§ 6 
Zusammensetzung der Verbandsversammlung  
 
(1) Die Verbandsversammlung ist die 
Vertretungskörperschaft des Zweckverbands und 
besteht aus den Vertretern der 
Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied 
entsendet für die Dauer einer Wahlperiode 
wenigstens einen Vertreter in die 
Verbandsversammlung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 6 
Zusammensetzung der Verbandsversammlung 
 
(1) Die Verbandsversammlung ist die 
Vertretungskörperschaft des Zweckverbands und 
besteht aus insgesamt 66 Vertretern der 
Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied 
entsendet für die Dauer einer Wahlperiode 
wenigstens einen Vertreter in die 
Verbandsversammlung. 
 
Die 66 Sitze in der Verbandsversammlung 
werden hälftig nach der Einwohnerzahl 
der Verbandsmitglieder sowie der auf die 
einzelnen Verbandsmitglieder entfallenden 
Zug-Kilometer den einzelnen 
Verbandsmitgliedern zugeordnet 
(Verteilungsschlüssel). 
Maßgebend ist der letzte vom Landesamt für 
Datenverarbeitung und 
Statistik auf ein Jahresende vor der 
Kommunalwahl fortgeschriebene Stand der 
Wohnbevölkerung wie der zum gleichen Stichtag 
 
 
 
 
 
Zusammensetzung der 
Verbandsversammlung aus 66 
Vertretern 
 
 
 
 
 
 
Verteilungsschlüssel für die 
künftige Besetzung der 
Verbandsversammlung

13 
 
 
 
 
 
(2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der 
Verbandsversammlung werden durch die 
Verbandsversammlungen der 
Mitgliedszweckverbände für deren Wahlperiode 
aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des 
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit 
(GkG NRW) gewählt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Falle eines Trägerwechsels (§ 2 Absatz 2 
dieser Satzung) werden die Vertreter der neu 
hinzutretenden Verbandsmitglieder (kommunale 
Verbandsmitglieder) abweichend von Satz 1 
durch den Kreistag bzw. Stadtrat des jeweiligen 
kommunalen Verbandsmitgliedes aus ihrer Mitte 
sowie aus dem Kreis der  
festzustellenden Zug-Kilometer, sowie sie vom 
Zweckverband als SPNV-Aufgabenträger 
beauftragt wurden. 
 
(2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der 
Verbandsversammlung werden durch die 
Verbandsversammlungen der 
Mitgliedszweckverbände die 
Vertretungskörperschaft für deren Wahlperiode 
aus ihrer der Mitte der Vertretungskörperschaft 
sowie aus dem Kreis der Dienstkräfte des 
jeweiligen kommunalen nach den Grundsätzen 
des Gesetzes über kommunale 
Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) gewählt bzw. 
bestellt (§ 15 Absatz 2 GkG NRW in der jeweils 
geltenden Fassung); sofern mindestens zwei 
Vertreter für ein Verbandsmitglied zu benennen 
sind, muss mindestens ein 
Hauptverwaltungsbeamter oder ein von diesem 
benannter leitender kommunaler 
Bediensteter der Verwaltung dazu zählen. 
  
Im Falle eines Trägerwechsels (§ 2 Absatz 2 
dieser Satzung) werden die Vertreter der neu 
hinzutretenden Verbandsmitglieder (kommunale 
Verbandsmitglieder) abweichend von Satz 1 
durch den Kreistag bzw. Stadtrat des jeweiligen 
kommunalen Verbandsmitgliedes aus ihrer Mitte 
sowie aus dem Kreis der  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Klarstellende Formulierung 
 
 
 
 
 
Aufnahme der erforderlichen 
Entsendung von 
Hauptverwaltungsbeamten oder 
von diesen benannte, leitende 
kommunale Bedienstete 
 
 
 
 
Die Regelung entfällt durch den 
Trägerwechsel

14 
 
Dienstkräfte des jeweiligen kommunalen 
Verbandsmitgliedes gewählt bzw. bestellt (§ 15 
Absatz 2 GkG NRW in der jeweils geltenden 
Fassung); sofern mindestens zwei Vertreter für 
ein kommunales Verbandsmitglied zu benennen 
sind, muss mindestens ein 
Hauptverwaltungsbeamter oder ein von diesem 
benannter leitender kommunaler Bediensteter 
der Verwaltung dazu zählen.  
 
Für jeden Vertreter eines Verbandsmitglieds in 
der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter 
für den Fall der Verhinderung des Vertreters zu 
bestellen.  
Jeder gewählte bzw. bestellte Vertreter eines 
Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung 
hat eine Stimme.  
 
 
Der Amtsantritt nach einer allgemeinen 
Kommunalwahl innerhalb von 6 Monaten nach 
dem Wahltag der Stichwahl gemäß § 46c Absatz 
2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG), 
im Übrigen mit der ersten Teilnahme an einer 
Sitzung der Verbandsversammlung.  
 
 
Die Vertreter der Verbandsmitglieder üben ihr 
Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, 
bis zum Beschluss des sie jeweils 
Dienstkräfte des jeweiligen kommunalen 
Verbandsmitgliedes gewählt bzw. bestellt (§ 15 
Absatz 2 GkG NRW in der jeweils geltenden 
Fassung); sofern mindestens zwei Vertreter für 
ein kommunales Verbandsmitglied zu benennen 
sind, muss mindestens ein 
Hauptverwaltungsbeamter oder ein von diesem 
benannter leitender kommunaler Bediensteter 
der Verwaltung dazu zählen.  
 
Für jeden Vertreter eines Verbandsmitglieds in 
der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter 
für den Fall der Verhinderung des Vertreters zu 
bestellen. 
Jeder gewählte bzw. bestellte Vertreter eines 
Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung 
hat eine Stimme. 
 
 
Der Amtsantritt erfolgt nach einer allgemeinen 
Kommunalwahl innerhalb von 6 Monaten 
nach dem Wahltag der Stichwahl gemäß § 46c 
Absatz 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz 
NRW (KWahlG), im Übrigen mit der ersten 
Teilnahme an einer Sitzung der 
Verbandsversammlung. 
 
Die Vertreter der Verbandsmitglieder üben ihr 
Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Entfällt im Wege des 
„Entschlackens“ der Satzung

15 
 
entsendenden/bestellenden (kommunalen) 
Verbandsmitglieds weiter aus. 
 
 
(3) Der Verbandsvorsteher und – soweit 
vorhanden – der Geschäftsführer des 
Zweckverbandes sind verpflichtet, an den 
Sitzungen der Verbandsversammlung 
teilzunehmen. Die Verbandsvorsteher und – 
soweit vorhanden – die Geschäftsführer der 
Mitgliedszweckverbände sind berechtigt, an den 
Sitzungen der Verbandsversammlung 
teilzunehmen.  
 
Kreisangehörige Gemeinden oder andere 
juristische Personen des öffentlichen Rechts, die 
der Gruppe von Behörden nach § 2 Absatz 3 
dieser Satzung beigetreten sind, haben ebenfalls 
die Möglichkeit, nach einem entsprechenden 
Beschluss der Verbandsversammlung mit einem 
Gaststatus an den Sitzungen der 
Verbandsversammlung mit einem entsandten 
Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. 
(4) Der ZRL entsendet 12 Vertreter, der ZVM 11 
Vertreter, der VVOWL 10 Vertreter, der ZWS 6 
Vertreter und der nph 6 Vertreter, ab dem 1. 
Februar 2026 entsendet anstelle des nph der 
Kreis Paderborn […] und der Kreis Höxter […] 
Vertreter.  
 
bestellt sind, bis zum Beschluss des sie jeweils 
entsendenden/bestellenden (kommunalen) 
Verbandsmitglieds weiter aus. 
 
(3) Der Verbandsvorsteher und – soweit 
vorhanden – der Geschäftsführer des 
Zweckverbandes sind verpflichtet, an den 
Sitzungen der Verbandsversammlung 
teilzunehmen. Die Verbandsvorsteher und – 
soweit vorhanden – die Geschäftsführer der 
Mitgliedszweckverbände sind berechtigt, an den 
Sitzungen der Verbandsversammlung 
teilzunehmen.   
 
(3) Kreisangehörige Gemeinden oder andere 
juristische Personen des öffentlichen 
Rechts, die der Gruppe von Behörden nach § 2 
Absatz 3 dieser Satzung beigetreten sind, dürfen 
nach einem entsprechenden Beschluss der 
Verbandsversammlung mit einem 
Gaststatus an den Sitzungen der 
Verbandsversammlung mit einem entsandten 
Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. 
(4) Der ZRL entsendet 12 Vertreter, der ZVM 11 
Vertreter, der VVOWL 10 Vertreter, der ZWS 6 
Vertreter und der nph 6 Vertreter, ab dem 1. 
Februar 2026 entsendet anstelle des nph der 
Kreis Paderborn […] und der Kreis Höxter […] 
Vertreter.  
 
Entfällt im Wege des 
„Entschlackens“ der Satzung 
 
 
 
 
Entfällt im Wege des 
„Entschlackens“ der Satzung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Regelung entfällt durch den 
Trägerwechsel

16 
 
Die Anzahl der insgesamt in die 
Verbandsversammlung zu entsendenden 
Vertretern bleibt im Falle eines Trägerwechsels 
nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung unverändert. 
Die neu hinzutretenden kommunalen 
Verbandsmitglieder entscheiden im 
Zusammenhang mit der Auflösung des 
Mitgliedszweckverbands einvernehmlich über 
die Verteilung der Anzahl der von ihnen jeweils zu 
entsendenden Vertreter auf Basis der bisher auf 
ihren jeweiligen Mitgliedszweckverband 
entfallenden Anzahl an Vertretern nach Satz 1. § 
6 Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung ist dabei zu 
beachten. Die Entscheidung über die Verteilung 
ist dem Zweckverband unverzüglich, spätestens  
jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach 
Beschlussfassung über die Auflösung des 
Mitgliedszweckverbands durch den von dem 
Auflösungsbeschluss betroffenen 
Mitgliedszweckverband mitzuteilen.  
Gelangen die neu hinzutretenden kommunalen 
Verbandsmitglieder bis zum Beschluss über die 
Auflösung des Mitgliedszweckverbands nicht zu 
einer einvernehmlichen Entscheidung nach 
Absatz 4 Satz 3, entsenden sie bis zur Erreichung 
einer einvernehmlichen Entscheidung jeweils 
zunächst diejenige Anzahl an Vertretern, die 
ihnen im Zeitpunkte des Beschlusses über die 
Auflösung des Mitgliedszweckverbands für die 
Entsendung von Vertretern des 
Die Anzahl der insgesamt in die 
Verbandsversammlung zu entsendenden 
Vertretern bleibt im Falle eines Trägerwechsels 
nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung unverändert. 
Die neu hinzutretenden kommunalen 
Verbandsmitglieder entscheiden im 
Zusammenhang mit der Auflösung des 
Mitgliedszweckverbands einvernehmlich über 
die Verteilung der Anzahl der von ihnen jeweils zu 
entsendenden Vertreter auf Basis der bisher auf 
ihren jeweiligen Mitgliedszweckverband 
entfallenden Anzahl an Vertretern nach Satz 1. § 
6 Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung ist dabei zu 
beachten. Die Entscheidung über die Verteilung 
ist dem Zweckverband unverzüglich, spätestens  
jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach 
Beschlussfassung über die Auflösung des 
Mitgliedszweckverbands durch den von dem 
Auflösungsbeschluss betroffenen 
Mitgliedszweckverband mitzuteilen.  
Gelangen die neu hinzutretenden kommunalen 
Verbandsmitglieder bis zum Beschluss über die 
Auflösung des Mitgliedszweckverbands nicht zu 
einer einvernehmlichen Entscheidung nach 
Absatz 4 Satz 3, entsenden sie bis zur Erreichung 
einer einvernehmlichen Entscheidung jeweils 
zunächst diejenige Anzahl an Vertretern, die 
ihnen im Zeitpunkte des Beschlusses über die 
Auflösung des Mitgliedszweckverbands für die 
Entsendung von Vertretern des 
 
 
Die Regelung entfällt durch den 
Trägerwechsel

17 
 
Mitgliedszweckverband in die 
Verbandsversammlung des Zweckverbands 
zugeordnet waren. 
 
(5) Die Mitglieder der Verbandsversammlung 
können sich zu Fraktionen bzw. Gruppen 
zusammenschließen. § 56 Absatz 1 Satz 1 GO 
NRW bzw. § 56 Absatz 1 Satz 3 GO NRW gilt 
entsprechend. Das gesetzliche Weisungsrecht 
der die Mitglieder der Verbandsversammlung 
entsendenden Verbandsmitglieder sowie die 
Unterrichtungspflicht der entsandten Mitglieder 
nach § 113 Absatz 5 GO NRW gelten auch im 
Falle der Fraktions- bzw. Gruppenbildung 
uneingeschränkt vorrangig. Eine Fraktion setzt 
sich aus mindestens drei bzw. eine Gruppe aus 
mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern der 
Verbandsversammlung zusammen. Jede Fraktion 
bzw. Gruppe gibt sich zu Beginn der jeweiligen 
Wahlperiode einen Fraktions- bzw. 
Gruppenstatus.  
 
 
Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und 
Entscheidungsfindung in der 
Verbandsversammlung mit. Sie können insoweit 
ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere 
Ordnung muss demokratischen und 
rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. 
Fraktionssitzungen können auch ganz oder 
Mitgliedszweckverband in die 
Verbandsversammlung des Zweckverbands 
zugeordnet waren. 
 
 (5) (4)  Die Mitglieder der Verbandsversammlung 
können sich zu Fraktionen bzw. und Gruppen 
zusammenschließen. § 56 Absatz 1 Satz 1 GO 
NRW bzw. und § 56 Absatz 1 Satz 3 GO NRW gilt 
gelten entsprechend. Das gesetzliche 
Weisungsrecht der die Mitglieder der 
Verbandsversammlung entsendenden 
Verbandsmitglieder sowie die 
Unterrichtungspflicht der entsandten Mitglieder 
nach § 113 Absatz 5 GO NRW gelten auch im 
Falle der Fraktions- bzw. Gruppenbildung 
uneingeschränkt vorrangig. Eine Fraktion setzt 
sich aus mindestens drei und eine Gruppe aus 
mindestens zwei ordentlichen 
Mitgliedern der Verbandsversammlung 
zusammen. Jede Fraktion bzw. Gruppe gibt sich 
zu Beginn der jeweiligen Wahlperiode einen 
Fraktions- bzw. Gruppenstatus. 
 
Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und 
Entscheidungsfindung in der 
Verbandsversammlung mit. Sie können dürfen 
insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. 
Ihre innere Ordnung muss demokratischen und 
rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. 
Fraktionssitzungen können auch ganz oder 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung 
 
 
 
 
 
Entfällt im Wege des 
„Entschlackens“ der Satzung 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung

18 
 
teilweise in digitalisierter Form als Telefon- oder 
Videokonferenz durchgeführt werden (Online-
Sitzungen). 
teilweise in digitalisierter Form als Telefon- oder 
Videokonferenz durchgeführt werden (Online-
Sitzungen). 
Entfällt im Wege des 
„Entschlackens“ der Satzung 
 
 
§ 7 
Zuständigkeit der Verbandsversammlung; 
Bildung von Ausschüssen  
 
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über 
alle wesentlichen Angelegenheiten des 
Verbandes, sofern nicht durch das GkG NRW 
oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit 
des Verbandsvorstehers oder eines anderen 
Gremiums des Zweckverbands begründet ist. Sie 
ist berechtigt, sich Entscheidungen in allen 
Angelegenheiten vorzubehalten oder 
Entscheidungen an sich zu ziehen, die sie für 
wesentlich hält. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Die Verbandsversammlung entscheidet 
insbesondere über folgende Angelegenheiten 
§ 7 
Zuständigkeit der Verbandsversammlung; 
Bildung von Ausschüssen 
 
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über 
alle wesentlichen Angelegenheiten des 
Verbandes, sofern nicht durch das GkG NRW 
oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit 
des Verbandsvorstehers oder eines anderen 
Gremiums des Zweckverbands begründet ist. Sie 
ist berechtigt, sich Entscheidungen in allen 
Angelegenheiten vorzubehalten oder 
Entscheidungen an sich zu ziehen, die sie für 
wesentlich hält. 
 
 
(2) Beschlüsse der Verbandsversammlung 
werden grundsätzlich mit der Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich nicht 
aus dem GkG NRW oder dieser Satzung etwas 
anderes ergibt.   
 
 
(2) (3) Die Verbandsversammlung entscheidet 
insbesondere über folgende Angelegenheiten 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Übernahme des Grundsatzes der 
Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen aus § 9 Abs. 3 der 
Satzung

19 
 
des Zweckverbands unter Beachtung der jeweils 
angegebenen Mehrheitserfordernisse:  
 
 
a) Änderung der Verbandssatzung (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller 
Mitgliedsverbände und kommunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen 
Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises 
der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen 
ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, 
die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband 
zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre 
Stimmen einheitlich abgeben werden),  
 
b) Auflösung des Zweckverbandes (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen),  
 
c) Aufnahme und Ausscheiden von 
Verbandsmitgliedern (2/3 der satzungsmäßigen 
Stimmen), 
 
d) Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des 
Nahverkehrsplans (2/3 der satzungsmäßigen 
Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände 
und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die 
kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb 
des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres 
des Zweckverbands unter Beachtung der jeweils 
angegebenen Mehrheitserfordernisse: 
 
 
a) Änderung der Verbandssatzung 
(2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen 
Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände 
und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die 
kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb 
des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres 
jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer 
zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem 
GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im 
Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen 
und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), 
 
b) Auflösung des Zweckverbandes (2/3 Mehrheit 
der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
c) Aufnahme und Ausscheiden von 
Verbandsmitgliedern (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
d) Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des 
Nahverkehrsplans (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller 
Mitgliedsverbände und kommunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen 
Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises 
 
 
 
 
Vgl. § 20 Abs. 1 S. 1 GkG NRW 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vgl. § 20 Abs. 1 S. 1 GkG NRW 
 
 
 
Vgl. § 20 Abs. 1 S. 1 GkG NRW 
 
 
Bei der Aufstellung des 
Nahverkehrsplans als Ausdruck 
der grundlegenden- 
organisatorischen 
Entscheidungen des 
Zweckverbandes und seiner

20 
 
jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer 
zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem 
GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im 
Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen 
und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), 
 
 
e) alle wesentlichen Grundlagen der 
Finanzierung des SPNV (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen/ Zustimmung aller 
Mitgliedsverbände und kommunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen 
Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises 
der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen 
ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, 
die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband 
zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre 
Stimmen einheitlich abgeben werden), 
 
f) Verkehrsverträge: Start des Verfahrens und 
Definition des Vergabegegenstandes (2/3 der 
satzungsmäßen Stimmen). Wesentliche 
Veränderungen oder Aufhebung von 
Verkehrsverträgen (2/3 der satzungsmäßen 
Stimmen/Zustimmung der betroffenen 
Mitgliedsverbände und kommunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen 
der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen 
ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, 
die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband 
zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre 
Stimmen einheitlich abgeben werden), 
 
e) Erlass der Haushaltssatzung und die 
Festlegung des Haushaltsplans einschließlich 
der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen 
(Mehrheit der abgegebenen Stimmen); 
Festlegung der Verbandsumlage und ihrer 
Grundlagen (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen 
Stimmen), 
 
 
 
 
 
 
 
f) Beteiligung des Zweckverbandes an bzw. 
Gründung von anderen Gesellschaften oder 
Körperschaften, die wegen ihrer Bedeutung oder 
einer finanziellen Beteiligung von 25.000 Euro 
wesentlich sind (wesentliche Beteiligung) (2/3 
Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen); im 
Übrigen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen 
 
Gremien dürfte eine breite 
politische Basis zweckmäßig 
sein. 
 
 
 
 
 
Sicherung der operativen Arbeit 
bei maximaler finanzieller 
Sicherheit für die Kommunen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Politische Legitimation 
strukturell grundlegender 
Entscheidungen

21 
 
Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises 
der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen 
ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, 
die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband 
zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre 
Stimmen einheitlich abgeben werden). 
 
g) Festlegung des Förderkatalogs gemäß § 12 
Absatz 5 ÖPNVG NRW (2/3 der satzungsmäßigen 
Stimmen) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
g) Grundlegende Änderungen der Satzung von 
Eigenbetrieben des Zweckverbandes bzw. des 
Gesellschaftsvertrages von Beteiligungs-
/Tochtergesellschaften, bei denen eine 
Beteiligung wesentlicher Bedeutung vorliegt (2/3 
Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen); im 
Übrigen Mehrheit der satzungsmäßigen 
Stimmen;  
 
grundlegende Änderungen der Satzung von 
Eigenbetrieben sind insbesondere solche 
betreffend den Gegenstand, den Sitz und das 
Stammkapital;  
 
grundlegende Änderungen von 
Gesellschaftsverträgen sind insbesondere 
− die Änderung: des Gesellschaftszwecks, bzw. 
des Gegenstands der Gesellschaft, des Sitzes 
des Stammkapitals-/bzw. des 
Gesellschaftskapitals und der jeweiligen 
Kapitaleinlage  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Differenzierung Konsequenz aus 
2/3 Mehrheitserfordernis in f)

22 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
h) Entscheidung über die Herstellung des 
Einvernehmens bei der Festlegung und 
Fortschreibung des SPNV-Netzes gem. § 7 Absatz 
4 ÖPNVG NRW (2/3 der satzungsmäßigen 
Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände 
und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die 
kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb 
des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres 
jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer 
zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem 
GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im 
Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen 
und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), 
− die Änderung der Regelungen zur Aufnahme 
neuer Gesellschafter und des Ausschlusses 
von Gesellschaftern 
− die Änderung der Regelungen zur Auflösung 
der Gesellschaft, 
− die Änderung der Regelungen der 
Entscheidungsbefugnisse der Organe 
(insbesondere der 
Gesellschafterversammlung und des 
Aufsichtsrates) 
− die Vermehrung der den Gesellschaftern 
nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden 
Leistungen  
− Änderungen der Regelungen zur Verwendung 
etwaiger Gewinne  
 
h) Entscheidung über die Herstellung des 
Einvernehmens bei der Festlegung und 
Fortschreibung des SPNV-Netzes gem. § 7 Absatz 
4 ÖPNVG NRW  (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller 
Mitgliedsverbände und kommunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen 
Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises 
der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen 
ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, 
die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Da die Regelung des ÖPNVG 
bereits entfallen ist, wird die 
Regelung aus der Satzung 
gestrichen, um Rechtsklarheit 
herzustellen.

23 
 
 
 
 
 
 
i) Wahl des Vorsitzenden der 
Verbandsversammlung und der Stellvertreter 
(Mehrheit der abgegebenen Stimmen), 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
j) Wahl bzw. Bestellung und Entlassung bzw. 
Abberufung des Verbandsvorstehers und des 
Stellvertreters (2/3 der satzungsmäßigen 
Stimmen) 
 
 
 
 
 
 
zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre 
Stimmen einheitlich abgeben werden),  
 
 
h) Alle wesentlichen Grundlagen der 
Finanzierung des SPNV (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen/ Zustimmung aller 
Mitgliedsverbände und kommunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen 
Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises 
der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen 
ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, 
die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband 
zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre 
Stimmen einheitlich abgeben werden), 
 
 
 
i) Verkehrsverträge: Start des Verfahrens und 
Definition des Vergabegegenstandes sowie 
wesentliche Veränderungen oder Aufhebung von 
Verkehrsverträgen 
 sowie wesentliche Veränderungen oder 
Aufhebung von Verkehrsverträgen (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen) sowie wesentliche 
Veränderungen oder Aufhebung von 
Verkehrsverträgen (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung der 
 
 
 
 
Maximale Sicherheit bei 
wesentlichen 
Finanzierungsfragen des SPNV . 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Handlungsfähigkeit des 
Verbandes setzt voraus, in Bezug 
auf Verkehrsverträge flexibel 
agieren zu können.

24 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
k) Bestellung und Abberufung des 
Geschäftsführers und des Stellvertreters 
(Mehrheit der abgegebenen Stimmen) 
 
 
 
 
 
l) Erlass der Haushaltssatzung und die 
Festlegung des Haushaltsplans einschließlich 
der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen 
(Mehrheit der abgegebenen Stimmen), 
 
 
 
betroffenen Mitgliedsverbände und kommunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen 
Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises 
der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen 
ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, 
die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband 
zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre 
Stimmen einheitlich abgeben werden),  
 
 
 
j) Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen 
Verbänden, Gesellschaften und Organisationen 
und Vereinigungen ab einem Mitgliedsbeitrag von 
mehr als 15.000 Euro p.a. (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
 
k) Festlegung des Förderkatalogs gemäß § 12 
Absatz 5 ÖPNVG NRW (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
 
 
l) Geschäftsordnungen der Geschäftsführung, 
Geschäftsordnung der Verbandsversammlung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Festlegung Kriterien/Grenzwerte, 
ab denen sensible strukturelle 
und finanzielle Entscheidung, 
auch zum Schutze des 
Verbandes, eine qualifizierte 
Mehrheit erfordert.  
 
 
Untergeordnete strukturelle und 
organisatorische Entscheidung  
Die Handlungsfähigkeit des 
Verbandes setzt voraus, 
Finanzierungsentscheidungen 
kurzfristig treffen zu können.  
 
Untergeordnete organisatorische 
Entscheidung

25 
 
m) Feststellung der Jahresrechnung/des 
Jahresabschlusses (Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen), 
 
 
 
n) Einrichtung und Aufgabe von Geschäftsstellen 
(Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen/Zustimmung der betroffenen 
Mitgliedsverbände und kommunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen 
Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises 
der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen 
ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, 
die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband 
um Gegenstand hat, abstimmen und ihre 
Stimmen einheitlich abgeben werden), 
 
 
 
o) Mitgliedschaft des Zweckverbandes in 
anderen Verbänden, Gesellschaften und 
Organisationen ab einem Mitgliedsbeitrag von 
mehr als 15.000 Euro p.a. (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
 
und ihrer Ausschüsse sowie 
Entschädigungssatzung (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
 
m) Erteilung von Weisungen zur Stimmabgabe in 
den Organen und Gremien von Tochter/ 
Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands 
(2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
n) Entscheidung über die Zustimmung zu 
Entscheidungen der Gesellschafterversammlung 
der Tochter-/ Beteiligungsgesellschaften des 
Zweckverbandes (2/3 Mehrheit der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
 
 
 
Untergeordnete organisatorische 
Entscheidung  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Untergeordnete organisatorische 
Entscheidung

26 
 
p) Geschäftsordnungen der Geschäftsführung, 
Geschäftsordnung der Verbandsversammlung 
und ihrer Ausschüsse sowie 
Entschädigungssatzung (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
q) Wahl und Abberufung der in die Organe und 
Gremien von Beteiligungsgesellschaften zu 
entsendende Vertreter des Zweckverbandes in 
entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 4 
GO NRW (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
r) Erteilung von Weisungen zur Stimmabgabe in 
den Organen und Gremien von 
Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands 
(2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
 
 
 
s) Entscheidung über die Zustimmung zu 
Entscheidungen der Gesellschafterversammlung 
der Beteiligungsgesellschaften des 
Zweckverbands (2/3 der satzungsmäßigen 
Stimmen), 
 
 
o) Bildung eines Vergabeausschusses und 
weiterer Ausschüsse sowie eines Ältestenrates 
und Delegation von Entscheidungen an diese 
(Einstimmigkeit Mehrheit der satzungsmäßigen 
Stimmen), 
 
 
p) Abschluss von öffentlich-rechtlichen 
Vereinbarungen mit anderen (ÖSPV/SPNV-) 
Aufgabenträgern nach § 4 Absatz 6 7 und 8 dieser 
Satzung (Einstimmigkeit Mehrheit des 
satzungsmäßigen Stimmen), 
 
 
q) Mandatierende oder delegierende Übertragung 
und Übernahme von Angelegenheiten auf bzw. 
von benachbarten Zweckverbänden gemäß § 6 
Absatz 2 ÖPNVG NRW oder Tochter-
/Beteiligungsgesellschaften sowie die 
Rückgängigmachung der Übertragung bzw. 
Übernahme (Mehrheit der satzungsmäßigen 
Stimmen), 
 
r) Bestellung und Abberufung des 
Geschäftsführers und des Stellvertreters 
(Mehrheit der abgegebenen Stimmen), 
 
 
 
 
Geltung für die Ausschüsse, die 
von der Satzung nicht zwingend 
vorgegeben sind 
 
 
 
 
Einfaches Mehrheitserfordernis, 
da die Aufgabenübertragung dem 
Grunde nach bereits in § 4 der 
Satzung angelegt ist. 
 
 
 
 
 
Einfaches Mehrheitserfordernis, 
da die Aufgabenübertragung dem 
Grunde nach bereits in § 4 der 
Satzung angelegt ist. 
 
 
 
Mit § 10 der Satzungsneufassung 
wird die Funktion des 
Verbandsvorstehers so 
ausgestaltet, dass dieser 
regelmäßig hauptamtlich seiner 
Funktion nachkommt. Insofern 
nimmt die Funktion des

27 
 
 
 
 
t) Bildung eines Vergabeausschusses und 
weiterer Ausschüsse sowie eines Ältestenrates 
und Delegation von Entscheidungen an diese 
nach § 7 Absatz 6 dieser Satzung 
(Einstimmigkeit), 
 
 
u) Abschluss von öffentlich-rechtlichen 
Vereinbarungen mit anderen Aufgabenträgern 
nach § 4 Absatz 6 dieser Satzung (Einstimmigkeit) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
s) Feststellung der Jahresrechnung/des 
Jahresabschlusses (Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen), 
 
 
 
 
t) Einrichtung und Aufgabe von Geschäftsstellen    
(2/3 Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen/Zustimmung der betroffenen 
Mitgliedsverbände und kommunale 
Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen 
Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises 
der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen 
Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen 
ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, 
die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband 
um Gegenstand hat, abstimmen und ihre 
Stimmen einheitlich abgeben werden), 
 
u) Wahl und Abberufung der in die Organe und 
Gremien von Tochter-/Beteiligungsgesellschaften 
zu entsendende Vertreter und stellvertretenden 
Vertreter des Zweckverbandes in entsprechender 
Anwendung des § 50 Absatz 4 GO NRW (2/3 
Geschäftsführers an Bedeutung 
ab. 
 
Untergeordnete finanzielle 
Bedeutung: bloße Konsequenz 
aus den haushalterischen 
Entscheidungen im Sinne des § 7 
Abs. 2 l) der Satzung 
 
 
Die Geschäftsstellen vor Ort 
sichern weiterhin die enge 
Verbindung zu den 
Verbandsmitgliedern

28 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Entscheidungen der Verbandsversammlung, die 
sich nur im Gebiet eines Verbandsmitgliedes 
unmittelbar auswirken, dürfen nur mit dessen 
Einverständnis erfolgen (§ 5 Absatz 4 ÖPNVG 
NRW). Beschlüsse über den Abschluss eines 
Verkehrsvertrages bedürfen der Zustimmung der 
Mitgliedsverbände und der kommunalen 
Mitgliedsverbände, in deren Gebiet 
Vertragsleistungen erbracht werden, wobei die 
kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb 
des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres 
jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer 
Mehrheit der abgegebenen satzungsmäßigen 
Stimmen), 
 
v) Wahl bzw. Bestellung und Entlassung bzw. 
Abberufung des eines ehrenamtlichen 
Verbandsvorstehers und des seiner 
Stellvertreters sowie Wahl bzw. Bestellung und 
Entlassung bzw. Abberufung eines 
hauptamtlichen Verbandsvorstehers und seiner 
Stellvertreter (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen 
mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen), 
 
w) Wahl des Vorsitzenden der 
Verbandsversammlung und der Stellvertreter 
(Mehrheit der abgegebenen Stimmen mehr als 
die Hälfte der gültigen Stimmen). 
 
 
Entscheidungen der Verbandsversammlung, die 
sich nur im Gebiet eines Verbandsmitgliedes 
unmittelbar auswirken, dürfen nur mit dessen 
Einverständnis erfolgen (§ 5 Absatz 4 ÖPNVG 
NRW). Beschlüsse über den Abschluss eines 
Verkehrsvertrages bedürfen der Zustimmung der 
Mitgliedsverbände und der kommunalen 
Mitgliedsverbände, in deren Gebiet 
Vertragsleistungen erbracht werden, wobei die 
kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb 
des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres 
jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer 
 
 
 
In Anlehnung an 
§ 50 Abs. 2 S. 2 GO NRW 
 
 
 
 
 
 
 
In Anlehnung an 
§ 50 Abs. 2 S. 2 GO NRW 
 
 
 
 
 
 
 
Die Regelung entfällt durch den 
Trägerwechsel

29 
 
zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem 
GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im 
Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen 
und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden. 
 
 
 
 
 
 
(3) Die entsandten Vertreter des Zweckverbandes 
sind bei der Stimmabgabe in Organen und 
Ausschüssen der Tochter-
/Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands 
an Weisungen der Verbandsversammlung 
gebunden (u.a. § 113 Absatz 1 Satz 2 GO NRW 
i.V .m. § 26 Absatz 5 KrO NRW). 
 
(4) Die Verbandsversammlung gibt sich eine 
Geschäftsordnung. In ihr sind insbesondere die 
Geschäftsführung der Verbandsversammlung, 
die Ladungsfrist, die Form der Einberufung, die 
Geheimhaltung wettbewerbsrelevanter Daten 
sowie – unter Beachtung der gesetzlichen 
Anforderungen insbesondere die Art der 
Information der Öffentlichkeit über den Zugang 
der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung zu 
regeln 
 
zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem 
GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im 
Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen 
und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden. 
Erteilt das jeweilige Verbandsmitglied sein 
Einverständnis nicht, so hat es seine 
Entscheidung unter Darlegung seiner konkreten 
Betroffenheit zu begründen. 
 
 
 (3) (4) Die entsandten Vertreter des 
Zweckverbandes sind bei der Stimmabgabe in 
Organen und Ausschüssen der Tochter-
/Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands 
an Weisungen der Verbandsversammlung 
gebunden (u.a. § 113 Absatz 1 Satz 2 GO NRW 
i.V .m. in Verbindung mit § 26 Absatz 5 KrO NRW). 
 
(4) (5) Die Verbandsversammlung gibt sich eine 
Geschäftsordnung. In ihr sind insbesondere die 
Geschäftsführung der Verbandsversammlung, 
die Ladungsfrist, die Form der Einberufung, die 
Geheimhaltung wettbewerbsrelevanter Daten 
sowie – unter Beachtung der gesetzlichen 
Anforderungen insbesondere die Art der 
Information der Öffentlichkeit über den Zugang 
der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung zu 
regeln. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung

30 
 
(5) Die Verbandsversammlung bildet einen 
Vergabeausschuss, der zuständig ist für die 
Durchführung von Vergabeverfahren bei 
Verkehrsverträgen und sonstigen 
Ausschreibungen mit einem Auftragswert größer 
1 Mio. Euro einschließlich der zum Abschluss des 
Vergabeverfahrens notwendigen 
Vergabeentscheidung. Die Bestimmung der 
auszuschreibenden Leistungen und der Vergabe- 
und Auswahlkriterien bleibt der 
Verbandsversammlung nach Absatz 1 
vorbehalten. Näheres regelt die 
Geschäftsordnung des Vergabeausschusses. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(6) Die Verbandsversammlung bildet einen 
Hauptausschuss. Der Verbandsvorsteher 
hat die vorheriger Zustimmung des 
Hauptausschusses zu bestimmten Handlungen 
und Geschäfte gemäß § 12 Absatz 6 einzuholen. 
Darüber hinaus bereitet der 
Hauptausschuss Entscheidung der 
Verbandsversammlung in den Angelegenheiten 
von besonderer finanzieller Bedeutung fachlich 
vor und berät den Verbandsvorsteher 
insbesondere in Grundsatzfragen und 
strategischen Themen betreffend den 
Zweckverband. 
(5) (7) Die Verbandsversammlung bildet einen 
Vergabeausschuss, der zuständig ist für die 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bildung des Hauptausschusses 
als operativer Anker

31 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(6) Die Verbandsversammlung kann zusätzlich zu 
dem Vergabeausschuss nach Absatz 5 weitere 
Ausschüsse bilden sowie Entscheidungen an die 
Ausschüsse delegieren. 
 
 
(7) Auf die Wahl der Vorsitzenden von 
Ausschüssen werden die Grundsätze des 
Verhältniswahlrechts im Sinne von § 8 Absatz 1 
dieser Satzung entsprechend angewandt.  
Gleiches gilt für die Möglichkeit zu geheimen 
Wahlen nach § 8 Absatz 1 dieser Satzung. 
 
(8) Die Verbandsversammlung ist oberste 
Dienstbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 
Landesbeamtengesetz NRW der beim 
Zweckverband beschäftigten Beamten. 
Durchführung von Vergabeverfahren bei 
Verkehrsverträgen und sonstigen 
Ausschreibungen mit einem Auftragswert größer 
1 Mio. Euro einschließlich der zum Abschluss des 
Vergabeverfahrens notwendigen 
Vergabeentscheidung. Die Bestimmung der 
auszuschreibenden Leistungen und der Vergabe- 
und Auswahlkriterien bleibt der 
Verbandsversammlung nach Absatz 1 
vorbehalten. Näheres regelt die 
Geschäftsordnung des Vergabeausschusses. 
 
(6) (8) Die Verbandsversammlung kann zusätzlich 
zu dem Vergabeausschuss und dem 
Hauptausschuss nach Absatz 5 6 weitere 
Ausschüsse bilden sowie Entscheidungen an die 
Ausschüsse delegieren. 
 
(7) Auf die Wahl der Vorsitzenden von 
Ausschüssen werden die Grundsätze des 
Verhältniswahlrechts im Sinne von § 8 Absatz 1 
dieser Satzung entsprechend angewandt. 
Gleiches gilt für die Möglichkeit zu geheimen 
Wahlen nach § 8 Absatz 1 dieser Satzung. 
 
(8) (9) Die Verbandsversammlung ist oberste 
Dienstbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 
Landesbeamtengesetz NRW der beim 
Zweckverband beschäftigten Beamten. 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung 
 
 
 
 
 
 
Entfällt im Wege des 
„Entschlackens“ der Satzung

32 
 
§ 8 
Vorsitz und Einberufung der 
Verbandsversammlung 
 
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer 
Mitte ohne Aussprache für die Dauer ihrer 
Wahlperiode einen Vorsitzenden und zwei 
stellvertretende Vorsitzende. Bei der Wahl des 
Vorsitzenden der Verbandsversammlung und 
seiner zwei Stellvertreter wird nach den 
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem 
Wahlgang abgestimmt. § 67 Absatz 2 Sätze 2 bis 
5 GO NRW gelten entsprechend. Näheres regelt 
die Geschäftsordnung der 
Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse.  
 
Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner zwei 
Stellvertreter bzw. beide Stellvertreter während 
einer Wahlperiode aus der 
Verbandsversammlung aus, ist der jeweilige 
Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne 
Aussprache zu wählen. § 50 Absatz 3 Satz 7 GO 
NRW gilt entsprechend. Näheres regelt die 
Geschäftsordnung der Verbandsversammlung 
und ihrer Ausschüsse.  
 
Die Wahlen gemäß Satz 1 und Satz 4 erfolgen nur 
dann in geheimer Abstimmung, wenn die 
Verbandsversammlung mit einem Fünftel der 
§ 8 
Vorsitz und Einberufung der 
Verbandsversammlung 
 
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer 
Mitte ohne Aussprache für die Dauer ihrer 
Wahlperiode einen Vorsitzenden und zwei 
stellvertretende Vorsitzende. Bei der Wahl des 
Vorsitzenden der Verbandsversammlung und 
seiner zwei Stellvertreter wird nach den 
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem 
Wahlgang abgestimmt. § 67 Absatz 2 Sätze 2 bis 
5 GO NRW gelten entsprechend. Näheres regelt 
die Geschäftsordnung der 
Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. 
 
Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner zwei 
Stellvertreter bzw. beide Stellvertreter während 
einer Wahlperiode aus der 
Verbandsversammlung aus, ist der jeweilige 
Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne 
Aussprache zu wählen. § 50 Absatz 3 Satz 7 GO 
NRW gilt entsprechend. Näheres regelt die 
Geschäftsordnung der Verbandsversammlung 
und ihrer Ausschüsse. 
 
Die Wahlen gemäß Satz 1 und Satz 4 erfolgen nur 
dann in geheimer Abstimmung, wenn die 
Verbandsversammlung mit einem Fünftel der 
satzungsgemäßen Stimmen 
 
 
 
 
 
 
 
Entfällt im Wege des 
„Entschlackens“ der Satzung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Entfällt im Wege des 
„Entschlackens“ der Satzung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung

33 
 
satzungsgemäßen Stimmen eine geheime 
Abstimmung beschließt.  
 
Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet 
die Verbandsversammlung und beruft sie ein. 
Ihm obliegt die Aufstellung der Tagesordnung im 
Benehmen mit dem Verbandsvorsteher.  
 
Ladungsfristen, Form der Einberufung, Art und 
Weise der Geschäftsführung der 
Verbandsversammlung sowie die Art der 
Information der Öffentlichkeit über den Zugang 
der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung regelt 
die Geschäftsordnung der 
Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse (§ 8 
GkG NRW i.V .m. § 47 Absatz 2 GO NRW, § 32 KrO 
NRW). 
 
(2) Die Verbandsversammlung ist mindestens 
zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist 
unverzüglich einzuberufen, wenn es die 
Geschäftslage erfordert oder wenn ein 
Verbandsmitglied oder der Verbandsvorsteher 
die Einberufung unter Angabe der 
Verhandlungsgegenstände verlangt. 
 
(3) Zu der bzw. den Sitzung(en) der 
Verbandsversammlung nach Beginn einer neuen 
Wahlperiode lädt der bis dahin amtierende 
Vorsitzende der Verbandsversammlung bis zum 
eine geheime Abstimmung beschließt. 
 
Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet 
die Verbandsversammlung und beruft sie ein. 
Ihm obliegt die Aufstellung der Tagesordnung im 
Benehmen mit dem Verbandsvorsteher. 
 
Ladungsfristen, Form der Einberufung, Art und 
Weise der Geschäftsführung der 
Verbandsversammlung sowie die Art der 
Information der Öffentlichkeit über den Zugang 
der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung regelt 
die Geschäftsordnung der 
Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse (§ 8 
GkG NRW i. V . m. § 47 Absatz 2 GO NRW, § 32 
KrO NRW). 
 
 
(2) Die Verbandsversammlung ist mindestens 
zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist 
unverzüglich einzuberufen, wenn es die 
Geschäftslage erfordert oder wenn ein 
Verbandsmitglied oder der Verbandsvorsteher 
die Einberufung unter Angabe der 
Verhandlungsgegenstände verlangt. 
 
(3) Zu der bzw. den Sitzung(en) der 
Verbandsversammlung nach Beginn einer neuen 
Wahlperiode lädt der bis dahin amtierende 
Vorsitzende der Verbandsversammlung bis zum 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Entfällt im Wege des 
„Entschlackens“ der Satzung

34 
 
Amtsantritt des neu bestellten Vorsitzenden der 
Verbandsversammlung ein (§ 15 Absatz 2 Satz 3 
GkG NRW). 
Amtsantritt des neu bestellten Vorsitzenden der 
Verbandsversammlung ein (§ 15 Absatz 2 Satz 3 
GkG NRW). 
 
§ 9 
Beschlussfähigkeit, Abstimmung 
 
(1) Die Verbandsversammlung ist 
beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen 
und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen 
Stimmenzahl der Verbandsversammlung 
anwesend ist. Sie gilt entsprechend § 49 Absatz 1 
Satz 2 GO NRW als beschlussfähig, solange die 
Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Bei 
Beschlussunfähigkeit kann in einer Frist von einer 
Woche mit derselben Tagesordnung zu einer 
weiteren Sitzung eingeladen werden. Für diese 
Sitzung ist die Verbandsversammlung ohne 
Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden 
Mitglieder der Verbandsversammlung 
beschlussfähig. In der Einladung ist auf diesen 
Umstand ausdrücklich hinzuweisen. 
 
 
(2) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat 
eine Stimme.  
 
(3) Beschlüsse der Verbandsversammlung 
werden grundsätzlich mit der Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich nicht 
§ 9 
Beschlussfähigkeit, Abstimmung 
 
(1) Die Verbandsversammlung ist 
beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen 
eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der 
satzungsmäßigen Stimmenzahl der 
Verbandsversammlung anwesend ist. Sie gilt 
entsprechend § 49 Absatz 1 Satz 2 GO NRW als 
beschlussfähig, solange die 
Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Bei 
Beschlussunfähigkeit kann in einer Frist von einer 
Woche mit derselben Tagesordnung zu einer 
weiteren Sitzung eingeladen werden. Für diese 
Sitzung ist die Verbandsversammlung 
ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden 
Mitglieder der Verbandsversammlung 
beschlussfähig. In der Einladung ist auf diesen 
Umstand ausdrücklich hinzuweisen. 
 
(2) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat 
eine Stimme. 
 
(3) Beschlüsse der Verbandsversammlung 
werden mit der Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus dem GkG 
NRW oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Entfällt im Wege des 
„Entschlackens“ der Satzung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Übernahme des Grundsatzes in § 
7 Abs. 2 der Satzung

35 
 
aus dem GkG NRW oder dieser Satzung etwas 
anderes ergibt. 
  
(4) Wahlen werden, wenn weder das Gesetz 
etwas anderes bestimmt noch jemand 
widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst 
durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. 
Gewählt wird, wer mehr als die Hälfte der 
gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht niemand 
diese Mehrheit, so findet zwischen den 
Personen, die die beiden höchsten Stimmzahlen 
erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, 
wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf 
sich vereint. Bei Stimmgleichheit entscheidet 
das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.  
 
 
(5) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung 
ist eine Niederschrift anzufertigen. 
Diese ist von dem Vorsitzenden der 
Verbandsversammlung und dem Schriftführer zu 
unterzeichnen. Einwendungen gegen die 
Niederschrift sind schriftlich gegenüber  
dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu 
erheben. Werden solche Einwendungen nicht 
innerhalb von drei Wochen seit Zugang der 
Niederschrift erhoben, gilt die Niederschrift als 
genehmigt.  
 
 
 
 
(4) (3) Wahlen werden, wenn weder das Gesetz 
etwas anderes bestimmt noch jemand 
widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst 
durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. 
Gewählt wird, wer mehr als die Hälfte der 
gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht niemand 
diese Mehrheit, so findet zwischen den 
Personen, die die beiden höchsten Stimmzahlen 
erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, 
wer in 
dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich 
vereint. Bei Stimmgleichheit entscheidet das 
vom Vorsitzenden zu ziehende Los. 
 
(5) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung 
ist eine Niederschrift anzufertigen. 
Diese ist von dem Vorsitzenden der 
Verbandsversammlung und dem Schriftführer zu 
unterzeichnen. Einwendungen gegen die 
Niederschrift sind schriftlich gegenüber dem 
Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu 
erheben. Werden solche 
Einwendungen nicht innerhalb von drei Wochen 
seit Zugang der Niederschrift erhoben, gilt die 
Niederschrift als genehmigt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Entfällt im Wege des 
„Entschlackens“ der Satzung

36 
 
(6) Ist im Falle dringender Angelegenheiten, die 
der Entscheidung der Verbandsversammlung 
unterliegen, die rechtzeitige Einberufung der 
Verbandsversammlung nicht möglich und kann 
die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, 
weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren 
entstehen können, kann der Vorsitzende der 
Verbandsversammlung – im Falle seiner 
Verhinderung sein (erster) Stellvertreter – mit 
einem Mitglied der Verbandsversammlung 
entscheiden. Diese Entscheidungen sind der 
Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung 
zur Genehmigung vorzulegen. Die 
Verbandsversammlung kann die 
Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit 
nicht schon Rechte anderer durch die 
Ausführung des Beschlusses entstanden sind.  
 
(7) Wenn und solange nach Maßgabe des 
Infektionsschutzgesetzes (oder einer anderen 
Rechtsgrundlage mi ähnlicher Zielsetzung) eine 
epidemische Lage von besonderer Tragweite 
festgestellt ist, können eilbedürftige 
Angelegenheiten, die der Entscheidung der 
Verbandsversammlung unterliegen, im 
vereinfachten Verfahren gemäß § 15b GkG NRW 
getroffen werden, wenn sich 2/3 der Mitglieder 
der Verbandsversammlung mit der schriftlichen 
Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. 
(6) (4) Ist im Falle dringender Angelegenheiten, 
die der Entscheidung der Verbandsversammlung 
unterliegen, die rechtzeitige Einberufung der 
Verbandsversammlung nicht möglich und kann 
die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, 
weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren 
entstehen können, kann der Vorsitzende der 
Verbandsversammlung – im Falle seiner 
Verhinderung sein (erster) Stellvertreter – mit 
einem Mitglied der Verbandsversammlung 
entscheiden. Diese Entscheidungen sind der 
Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung 
zur Genehmigung vorzulegen. Die 
Verbandsversammlung kann die 
Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit 
nicht schon Rechte anderer durch die 
Ausführung des Beschlusses entstanden sind. 
 
(7) Wenn und solange nach Maßgabe des 
Infektionsschutzgesetzes (oder einer anderen 
Rechtsgrundlage mit ähnlicher Zielsetzung) eine 
epidemische Lage von besonderer Tragweite 
festgestellt ist, können eilbedürftige 
Angelegenheiten, die der Entscheidung der 
Verbandsversammlung unterliegen, im 
vereinfachten Verfahren gemäß 
§ 15b GkG NRW getroffen werden, wenn sich 2/3 
der Mitglieder der 
Verbandsversammlung mit der schriftlichen 
Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Entfällt im Wege des 
„Entschlackens“ der Satzung

37 
 
Näheres regelt die Geschäftsordnung der 
Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse.   
Näheres regelt die Geschäftsordnung der 
Verbandsversammlung und ihrer 
Ausschüsse. 
 
 
 
 
§ 10 
Verbandsvorsteher 
 
(1) Die Verbandsversammlung wählt 
grundsätzlich aus der Mitte der ehrenamtlichen 
Verbandsvorsteher der Mitgliedszweckverbände 
auf Vorschlag eines Verbandsmitglieds einen 
ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und vier 
Stellvertreter für die Dauer der jeweiligen 
Kommunalwahlperiode, so dass alle 
Mitgliedsverbände auf dieser Ebene vertreten 
sind.  
 
Sofern Trägerwechsel nach § 2 Absatz 2 dieser 
Satzung vorgenommen wurden, erweitert sich 
der Kreis der als ehrenamtliche 
Verbandsvorsteher und der Stellvertreter in Frage 
kommenden Personen nach Satz 1 um die 
jeweils in die Verbandsversammlung entsandten 
Hauptverwaltungsbeamten bzw. die von diesen 
benannten leitenden kommunalen Bediensteten 
der Verwaltung der kommunalen 
Verbandsmitglieder.  
 
§ 10 
Verbandsvorsteher 
 
(1) Die Verbandsversammlung wählt 
grundsätzlich aus der ihrer Mitte der 
ehrenamtlichen Verbandsvorsteher der 
Mitgliedszweckverbände auf Vorschlag eines 
Verbandsmitglieds einen ehrenamtlichen 
Verbandsvorsteher und vier zwei Stellvertreter für 
die Dauer der jeweiligen Kommunalwahlperiode, 
so dass alle Mitgliedszweckverbände auf dieser 
Ebene vertreten sind. 
 
Sofern Trägerwechsel nach § 2 Absatz 2 dieser 
Satzung vorgenommen wurden, erweitert sich 
der Kreis der als ehrenamtliche 
Verbandsvorsteher und der Stellvertreter in Frage 
kommenden Personen nach Satz 1 um die 
jeweils in die Verbandsversammlung entsandten 
Hauptverwaltungsbeamten bzw. die von diesen 
benannten leitenden kommunalen Bediensteten 
der Verwaltung der kommunalen 
Verbandsmitglieder.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Neuregelung aufgrund des 
Trägerwechsels 
 
 
 
 
 
 
Die Regelung entfällt durch den 
Trägerwechsel

38 
 
Das Vorschlagsrecht nach Satz 1 und 2 steht den 
Verbandsmitgliedern in folgender zeitlicher 
Reihenfolge zu: 
 
- Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe („ZRL “)  
- Zweckverband Mobilität Münsterland („ZVM“)  
- Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe - 
(„VVOWL “)  
- Nahverkehrsbund Paderborn/Höxter („nph“)  
- Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-
Süd („ZWS“)  
 
Steht das Vorschlagsrecht dem ZWS zu, liegt 
dieses in der darauffolgenden 
Kommunalwahlperiode sodann wieder beim ZRL, 
so dass die vorgenannte Reihenfolge erneut 
beginnt. Das Vorschlagsrecht erstreckt sich auch 
auf die zu wählenden Stellvertretern.  
 
Sofern Trägerwechsel nach § 2 Absatz 2 dieser 
Satzung vorgenommen wurden, steht das 
Vorschlagsrecht jeweils den kommunalen 
Verbandsmitgliedern des aufgelösten 
Mitgliedszweckverbands gemeinsam zu. Die 
kommunalen Träger des aufgelösten 
Mitgliedszweckverbands einigen sich auf die von 
ihnen vorzuschlagende Person für das Amt des 
ehrenamtlichen Verbandsvorstehers bzw. des 
Stellvertreters.  
Das Vorschlagsrecht nach Satz 1 und 2 steht den 
Verbandsmitgliedern in folgender zeitlicher 
Reihenfolge zu: 
 
- Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe („ZRL “)  
- Zweckverband Mobilität Münsterland („ZVM“)  
- Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe - 
(„VVOWL “)  
- Nahverkehrsbund Paderborn/Höxter („nph“)  
- Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-
Süd („ZWS“)  
 
Steht das Vorschlagsrecht dem ZWS zu, liegt 
dieses in der darauffolgenden 
Kommunalwahlperiode sodann wieder beim ZRL, 
so dass die vorgenannte Reihenfolge erneut 
beginnt. Das Vorschlagsrecht erstreckt sich auch 
auf die zu wählenden Stellvertretern.  
 
Sofern Trägerwechsel nach § 2 Absatz 2 dieser 
Satzung vorgenommen wurden, steht das 
Vorschlagsrecht jeweils den kommunalen 
Verbandsmitgliedern des aufgelösten 
Mitgliedszweckverbands gemeinsam zu. Die 
kommunalen Träger des aufgelösten 
Mitgliedszweckverbands einigen sich auf die von 
ihnen vorzuschlagende Person für das Amt des 
ehrenamtlichen Verbandsvorstehers bzw. des 
Stellvertreters.

39 
 
Verzichtet ein Verbandsmitglied – bzw. im Falle 
eines Trägerwechsels nach § 2 Absatz 2 dieser 
Satzung alle kommunalen Träger des jeweils 
aufgelösten Mitgliedszweckverbands gemeinsam 
– darauf, seinen eigenen Verbandsvorsteher bzw. 
einen seiner in die Verbandsversammlung 
entsandten Hauptverwaltungsbeamten oder den 
von diesem benannten leitenden kommunalen 
Bediensteten der Verwaltung vorzuschlagen und 
schlägt stattdessen die Wiederwahl des jeweils 
amtierenden Verbandsvorstehers vor, bleibt die 
zeitliche Reihenfolge des Vorschlagsrechts 
unverändert, so dass nach Ablauf der 
Wiederwahlperiode das Vorschlagsrecht dem 
nächsten Verbandsmitglied in der in Satz 2 
vorgesehenen Reihenfolge zusteht. 
 
(2) Der Verbandsvorsteher und seine 
Stellvertreter üben ihr Amt jeweils auch nach 
Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum 
Amtsantritt des neu gewählten/bestellten 
Verbandsvorstehers bzw. der neu 
gewählten/bestellten Stellvertreter weiter aus. 
 
(3) Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und 
seiner Stellvertreter endet jeweils vorzeitig mit 
dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder der 
Neuwahl bzw. der Wiederwahl oder dem 
Ausscheiden aus dem Amt des 
Verbandsvorstehers des ihn jeweils 
Verzichtet ein Verbandsmitglied – bzw. im Falle 
eines Trägerwechsels nach § 2 Absatz 2 dieser 
Satzung alle kommunalen Träger des jeweils 
aufgelösten Mitgliedszweckverbands gemeinsam 
– darauf, seinen eigenen Verbandsvorsteher bzw. 
einen seiner in die Verbandsversammlung 
entsandten Hauptverwaltungsbeamten oder den 
von diesem benannten leitenden kommunalen 
Bediensteten der Verwaltung vorzuschlagen und 
schlägt stattdessen die Wiederwahl des jeweils 
amtierenden Verbandsvorstehers vor, bleibt die 
zeitliche Reihenfolge des Vorschlagsrechts 
unverändert, so dass nach Ablauf der 
Wiederwahlperiode das Vorschlagsrecht dem 
nächsten Verbandsmitglied in der in Satz 2 
vorgesehenen Reihenfolge zusteht. 
 
(2) Der Verbandsvorsteher und seine 
Stellvertreter üben ihr Amt jeweils auch nach 
Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum 
Amtsantritt des neu gewählten/bestellten 
Verbandsvorstehers bzw. der neu 
gewählten/bestellten Stellvertreter weiter aus. 
 
(3) Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und 
seiner Stellvertreter endet jeweils vorzeitig mit 
dem ihrem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder 
der Neuwahl bzw. der Wiederwahl. Im Falle des 
Verlustes ihres Hauptamtes infolge einer Wahl 
gemäß § 65 Absatz 1 GO NRW bzw. § 44 Absatz 1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung

40 
 
entsendenden Mitgliedszweckverbands. Im Falle 
des Verlustes ihres Hauptamtes infolge einer 
Wahl gemäß § 65 Absatz 1 GO NRW bzw. § 44 
Absatz 1 der KrO NRW oder eines sonstigen 
Grundes (z.B. Rücktritt), üben sie ihr Amt bis zum 
Amtsantritt des neu gewählten 
Verbandsvorstehers bzw. der neu gewählten 
Stellvertreter weiter aus. 
 
Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und seiner 
Stellvertreter endet jeweils zudem vorzeitig im 
Falle der Abberufung/Abwahl aus der 
Zweckverbandsversammlung  
durch den entsendenden Mitgliedszweckverband 
oder auch der Abberufung/Abwahl durch die 
Verbandsversammlung. In einem solchen Falle 
übt grundsätzlich der erste Stellvertreter (und 
soweit in jeweils absteigender Reihenfolge) das 
Amt des Verbandsvorstehers bis zum Amtsantritt 
des neuen Verbandsvorstehers aus. 
 
(4) Die Bestellung eines hauptamtlichen 
Verbandsvorstehers kann von der 
Verbandsversammlung in Abweichung von 
Absatz 1 beschlossen werden, wenn es nach Art 
und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben 
zweckmäßig ist. Als hauptamtlicher 
Verbandsvorsteher kann bestellt werden, wer die 
für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung 
und Sachkunde besitzt. Die Stelle ist öffentlich 
der KrO NRW oder eines sonstigen Grundes (z.B. 
Rücktritt), üben sie ihr Amt bis zum Amtsantritt 
des neu gewählten Verbandsvorstehers bzw. der 
neu gewählten Stellvertreter weiter aus. 
 
 
 
 
 
Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und seiner 
Stellvertreter endet jeweils zudem vorzeitig im 
Falle der Abberufung/Abwahl aus der 
Zweckverbandsversammlung  
durch den entsendenden Mitgliedszweckverband 
oder auch der Abberufung/Abwahl durch die 
Verbandsversammlung. In einem solchen Falle 
übt grundsätzlich der erste Stellvertreter (und 
soweit in jeweils absteigender Reihenfolge) das 
Amt des Verbandsvorstehers bis zum Amtsantritt 
des neuen Verbandsvorstehers aus. 
 
(4) Die Bestellung eines hauptamtlichen 
Verbandsvorstehers kann von der 
Verbandsversammlung in Abweichung von 
Absatz 1 beschlossen werden, wenn es nach Art 
und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben 
zweckmäßig ist. Als hauptamtlicher 
Verbandsvorsteher kann bestellt werden, wer die 
für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung 
und Sachkunde besitzt. Die Stelle ist öffentlich 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Regelung entfällt durch den 
Trägerwechsel

41 
 
auszuschreiben. Die Amtszeit des 
hauptamtlichen Verbandsvorstehers beträgt 5 
bzw. 6 Jahre. Er ist in das Beamtenverhältnis oder 
Angestelltenverhältnis auf Zeit zu berufen. Er ist 
berechtigt und auf Verlangen der 
Verbandsversammlung verpflichtet, an den 
Sitzungen der Verbandsversammlung, etwaig 
gebildeter Ausschüsse sowie des Ältestenrates 
teilzunehmen. 
 
 
(5) Abweichend von Absatz 1 wird im Falle eines 
hauptamtlichen Verbandsvorstehers anstelle von 
vier Stellvertretern nur ein Stellvertreter bestellt. 
Dieser Stellvertreter wird von der 
Verbandsversammlung aus dem Kreis der 
leitenden Angestellten des Zweckverbands 
gewählt, die die erforderliche Eignung, 
Befähigung und Sachkunde besitzen. Das in 
Absatz 1 enthaltene Vorschlagsrecht der 
Verbandsmitglieder für den Stellvertreter entfällt. 
§ 8 Absatz 1 und § 7 Absatz. 7 dieser Satzung 
gelten entsprechend. 
 
(6) Grundlagen, Zuständigkeiten sowie die 
Rechte und Pflichten des Verbandsvorstehers 
und seiner Stellvertreter bzw. seines 
Stellvertreters ergeben sich aus dem GkG NRW, 
dieser Satzung sowie den Beschlüssen der 
Verbandsversammlung. 
auszuschreiben. Die Amtszeit des 
hauptamtlichen Verbandsvorstehers beträgt 5 
bzw. 6 Jahre. Er ist in das Beamtenverhältnis oder 
Angestelltenverhältnis auf Zeit zu berufen. Er ist 
berechtigt und auf Verlangen der 
Verbandsversammlung verpflichtet, an den 
Sitzungen der Verbandsversammlung, sowie des 
Ältestenrates des Hauptausschusses, des 
Vergabeausschusses sowie etwaig gebildeter 
anderer Ausschüsse teilzunehmen. 
 
(5) Abweichend von Absatz 1 wird im Falle eines 
hauptamtlichen Verbandsvorstehers 
anstelle von zwei Stellvertretern nur ein 
Stellvertreter bestellt. Dieser Stellvertreter 
wird von der Verbandsversammlung aus dem 
Kreis der leitenden Angestellten des 
Zweckverbands gewählt, die die erforderliche 
Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. 
Das in Absatz 1 enthaltene Vorschlagsrecht der 
Verbandsmitglieder für den Stellvertreter entfällt. 
§ 8 Absatz 1 und § 7 Absatz 7 dieser Satzung 
gelten entsprechend. 
 
(6) Grundlagen, Zuständigkeiten sowie die 
Rechte und Pflichten des Verbandsvorstehers 
und seiner Stellvertreter bzw. seines 
Stellvertreters ergeben sich aus dem GkG NRW, 
dieser Satzung sowie den Beschlüssen der 
Verbandsversammlung. 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Folgeänderung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Folgeänderung

42 
 
 
(7) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden 
Geschäfte sowie die übrige Verwaltung des 
Zweckverbandes nach Maßgabe der geltenden 
Gesetze, der Verbandssatzung sowie der 
Beschlüsse der Verbandsversammlung, 
unterzeichnet die 
Bekanntmachungsanordnungen der von der 
Verbandsversammlung beschlossenen 
Satzungen und vertritt den Zweckverband 
gerichtlich und außergerichtlich. Der 
Verbandsvorsteher entscheidet nach 
pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte 
solche der laufenden Verwaltung im Sinne des § 
16 Absatz 2 Satz 1 GkG NRW i.V .m. § 10 Absatz 4 
Satz 1 dieser Satzung sind. Der 
Verbandsvorsteher stellt eine einheitliche, 
einvernehmliche und effektive Leitung des 
Zweckverbandes sicher. 
 
(8) Verpflichtungserklärungen des 
Zweckverbandes sowie die Bevollmächtigung zu 
Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes 
sind vom Verbandsvorsteher zu unterzeichnen. 
 
(9) Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher kann 
sich zur Erledigung seiner Aufgaben eines 
Geschäftsführers bedienen. Rechte und 
Pflichten des Geschäftsführers sowie die 
Zusammenarbeit zwischen dem ehrenamtlichen 
 
(7) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden 
Geschäfte sowie die übrige Verwaltung des 
Zweckverbandes nach Maßgabe der geltenden 
Gesetze, der Verbandssatzung sowie der 
Beschlüsse der Verbandsversammlung, 
unterzeichnet die 
Bekanntmachungsanordnungen der von der 
Verbandsversammlung beschlossenen 
Satzungen und vertritt den Zweckverband 
gerichtlich und außergerichtlich. Der 
Verbandsvorsteher entscheidet nach 
pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte 
solche der laufenden Verwaltung im Sinne des § 
16 Absatz 2 Satz 1 GkG NRW i.V .m. § 10 
Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung sind. Der 
Verbandsvorsteher stellt eine einheitliche, 
einvernehmliche und effektive Leitung des 
Zweckverbandes sicher. 
 
(8) Verpflichtungserklärungen des 
Zweckverbandes sowie die Bevollmächtigung zu 
Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes 
sind vom Verbandsvorsteher zu unterzeichnen. 
 
(9) Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher kann 
sich zur Erledigung seiner Aufgaben 
eines Geschäftsführers bedienen. Rechte und 
Pflichten des Geschäftsführers sowie die 
Zusammenarbeit zwischen dem ehrenamtlichen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung

43 
 
Verbandsvorsteher und Geschäftsführer werden 
im Einzelnen in der Geschäftsordnung der 
Geschäftsführung geregelt.  
 
Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der 
Geschäftsordnung der Geschäftsführung und 
entsprechender Anweisungen des 
Verbandsvorstehers zur Abgabe von Erklärungen 
nach § 16 Absatz 4 GkG NRW i.V .m. § 64 Absatz 2 
bis 4 GO NRW berechtigt. 
(10) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor 
Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf der 
Haushaltssatzung der Verbandsversammlung 
vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das 
Kalenderjahr. 
 
(11) Der Verbandsvorsteher ist 
Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des 
Zweckverbandes. Dienstvorgesetzter des 
Verbandsvorstehers ist die 
Verbandsversammlung. 
Verbandsvorsteher und Geschäftsführer werden 
im Einzelnen in der Geschäftsordnung der 
Geschäftsführung geregelt. 
 
Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der 
Geschäftsordnung der Geschäftsführung und 
entsprechender Anweisungen des 
Verbandsvorstehers zur Abgabe von Erklärungen 
nach § 16 Absatz 4 GkG NRW i.V .m. § 64 Absatz 2 
bis 4 GO NRW berechtigt. 
(10) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor 
Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf der 
Haushaltssatzung der Verbandsversammlung 
vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das 
Kalenderjahr. 
 
(11) (10) Der Verbandsvorsteher ist 
Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des 
Zweckverbandes. Dienstvorgesetzter des 
Verbandsvorstehers ist die 
Verbandsversammlung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Entfällt im Wege des 
„Entschlackens“ der Satzung 
 
 
§ 11 
Dienstkräfte/Aufgabendurchführung 
 
Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner 
Aufgaben Beamte/Beamtinnen und/oder 
Beschäftigte ein. Über die Einstellung, 
Anstellung, Beförderung bzw. Höhergruppierung 
und Entlassung der Beamten/Beamtinnen und 
der Beschäftigten entscheidet im Rahmen des 
§ 11 
Dienstkräfte/Aufgabendurchführung 
 
Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner 
Aufgaben Beamte/Beamtinnen und/oder 
Beschäftigte ein. Über die Einstellung, 
Anstellung, Beförderung bzw. Höhergruppierung 
und Entlassung der Beamten/Beamtinnen und 
der Beschäftigten entscheidet im Rahmen des

44 
 
Stellenplans grundsätzlich der 
Verbandsvorsteher als Dienstvorgesetzter, sofern 
er diese Kompetenz nicht auf den 
Geschäftsführer zur selbständigen Erledigung im 
Sinne von § 10 Absatz 8 dieser Satzung 
übertragen hat. Näheres hierzu bestimmt die 
Geschäftsordnung der Geschäftsführung. 
Stellenplans grundsätzlich der 
Verbandsvorsteher als Dienstvorgesetzter, sofern 
er diese Kompetenz nicht auf den 
Geschäftsführer zur selbständigen Erledigung im 
Sinne von § 10 Absatz 8 dieser Satzung 
übertragen hat. Näheres hierzu bestimmt die 
Geschäftsordnung der Geschäftsführung. 
§ 12 
Beirat 
 
(1) Der Zweckverband errichtet einen Beirat, der 
eine beratende Funktion für den 
Verbandsvorsteher sowie – soweit vorhanden – 
den Geschäftsführer ausübt. Im Rahmen dieser 
Funktion stellt der Beirat vorrangig die 
grundsätzliche Beratung in allen Angelegenheiten 
des Zweckverbandes einschließlich des 
gegenseitigen Informationsaustausches 
zwischen dem Zweckverband und den 
Verbandsmitgliedern sowie der Abstimmung von 
den Zweckverband betreffenden Themen der 
Verbandsmitglieder sicher. Der Beirat besteht 
aus sechs Mitgliedern. Jedes Verbandsmitglied 
ist befugt, jeweils einen Vertreter in den Beirat zu 
entsenden. Bei den zu entsendenden 
Beiratsmitgliedern handelt es sich um die 
Geschäftsführer der Mitgliedsverbände. Auch im 
Falle von Trägerwechseln nach § 2 Absatz 2 
dieser Satzung bleibt die Anzahl der 
Beiratsmitglieder unverändert; die für einen 
§ 12 
Beirat Hauptausschuss  
 
(1) Der Zweckverband errichtet einen Beirat, der 
eine beratende Funktion für den 
Verbandsvorsteher sowie – soweit vorhanden – 
den Geschäftsführer ausübt. Im Rahmen dieser 
Funktion stellt der Beirat vorrangig die 
grundsätzliche Beratung in allen Angelegenheiten 
des Zweckverbandes einschließlich des 
gegenseitigen Informationsaustausches 
zwischen dem Zweckverband und den 
Verbandsmitgliedern sowie der Abstimmung von 
den Zweckverband betreffenden Themen der 
Verbandsmitglieder sicher. Der Beirat besteht 
aus sechs Mitgliedern. Jedes Verbandsmitglied 
ist befugt, jeweils einen Vertreter in den Beirat zu 
entsenden. Bei den zu entsendenden 
Beiratsmitgliedern handelt es sich um die 
Geschäftsführer der Mitgliedsverbände. Auch im 
Falle von Trägerwechseln nach § 2 Absatz 2 
dieser Satzung bleibt die Anzahl der 
Beiratsmitglieder unverändert; die für einen 
 
 
 
 
Bildung Hauptausschuss als 
operativer Anker

45 
 
aufgelösten bzw. austretenden 
Mitgliedszweckverband neu hinzutretenden 
kommunalen Verbandsmitglieder entsenden 
gemeinsam einen Vertreter aus dem Kreis ihrer 
oder dem Geschäftsführer bzw. leitenden 
Angestellten einer von ihnen gemeinsam 
getragenen ÖPNV-Regie- bzw. 
Aufgabenträgergesellschaft. 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Der Verbandsvorsteher des NWL ist 
berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
aufgelösten bzw. austretenden 
Mitgliedszweckverband neu hinzutretenden 
kommunalen Verbandsmitglieder entsenden 
gemeinsam einen Vertreter aus dem Kreis ihrer 
oder dem Geschäftsführer bzw. leitenden 
Angestellten einer von ihnen gemeinsam 
getragenen ÖPNV-Regie- bzw. 
Aufgabenträgergesellschaft. 
 
 
 
(1) Die Verbandsversammlung bildet einen 
Hauptausschuss. 
 
 
 
(2) Der Verbandsvorsteher des NWL ist 
berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. 
 
 
(2) Der Ausschuss besteht aus 19 
stimmberechtigen Mitgliedern, davon 12 
politische Vertreter und 7 
Hauptverwaltungsbeamte der 
Verbandsmitglieder. Für jedes 
Ausschussmitglied sind Stellvertreter und deren 
Reihenfolge von der Verbandsversammlung zu 
bestimmen. Die Abstimmung erfolgt nach 
Maßgabe des § 50 Absatz 3 GO NRW. Jedes 
Verbandsmitglied soll mit einem

46 
 
 
 
 
 
 
(3) Die Mitglieder des Beirats üben das ihnen 
übertragene Amt grundsätzlich persönlich aus. 
Bei Verhinderung kann sich jedes entsandte 
Beiratsmitglied jeweils durch den 
stellvertretenden Geschäftsführer des jeweiligen 
Mitgliedszweckverbands oder – nach einem 
Trägerwechsel gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung 
– durch seinen Stellvertreter im Hauptamt 
vertreten lassen. 
 
 
 
 
 
 
(4) Der Beirat tagt mindestens 4 mal pro 
Geschäftsjahr. Die Sitzungstermine des Beirates 
werden für das jeweilige Kalenderjahr mit 
Kenntnis von den Sitzungsterminen der 
Verbandsversammlung in Anlehnung an den 
Sitzungsturnus der Verbandsversammlung 
terminiert. Die Ladung zu den Sitzungen des 
Beirates erfolgt durch den hauptamtlichen 
Verbandsvorsteher bzw. durch den 
Geschäftsführer des Zweckverbandes. Über 
Ausschussmitglied und einem Stellvertreter im 
Hauptausschuss 
vertreten sein. 
 
(3) Die Mitglieder des Beirats üben das ihnen 
übertragene Amt grundsätzlich persönlich aus. 
Bei Verhinderung kann sich jedes entsandte 
Beiratsmitglied jeweils durch den 
stellvertretenden Geschäftsführer des jeweiligen 
Mitgliedszweckverbands oder – nach einem 
Trägerwechsel gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung 
– durch seinen Stellvertreter im Hauptamt 
vertreten lassen. 
 
(3) Der Ausschuss ist zuständig für die fachliche 
Vorbereitung der Entscheidung der 
Verbandsversammlung in den Angelegenheiten 
von besonderer finanzieller Bedeutung. 
 
 
(4) Der Beirat tagt mindestens 4 mal pro 
Geschäftsjahr. Die Sitzungstermine des Beirates 
werden für das jeweilige Kalenderjahr mit 
Kenntnis von den Sitzungsterminen der 
Verbandsversammlung in Anlehnung an den 
Sitzungsturnus der Verbandsversammlung 
terminiert. Die Ladung zu den Sitzungen des 
Beirates erfolgt durch den hauptamtlichen 
Verbandsvorsteher bzw. durch den 
Geschäftsführer des Zweckverbandes. Über 
Vertretung jedes 
Verbandsmitglieds im 
Hauptausschuss 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kontrolle von Entscheidungen mit 
besonderer finanzieller Tragweite

47 
 
Informationen, welche die Beiratsmitglieder in 
ihrer Funktion als Beiratsmitglieder erlangen, 
haben sie Stillschweigen zu wahren. Von dieser 
Verschwiegenheitsverpflichtung ausgenommen 
(d.h. nicht erfasst) ist die Nutzung erlangter 
Informationen im Rahmen der Tätigkeit des 
jeweiligen Beiratsmitglieds als Geschäftsführer 
des jeweiligen Mitgliedszweckverbands bzw. als 
leitender kommunaler Bediensteter und seiner 
Funktion als gemeinsamer Vertreter der 
kommunalen Verbandsmitglieder im Beirat des 
Zweckverbands. 
Informationen, welche die Beiratsmitglieder in 
ihrer Funktion als Beiratsmitglieder erlangen, 
haben sie Stillschweigen zu wahren. Von dieser 
Verschwiegenheitsverpflichtung ausgenommen 
(d.h. nicht erfasst) ist die Nutzung erlangter 
Informationen im Rahmen der Tätigkeit des 
jeweiligen Beiratsmitglieds als Geschäftsführer 
des jeweiligen Mitgliedszweckverbands bzw. als 
leitender kommunaler Bediensteter und seiner 
Funktion als gemeinsamer Vertreter der 
kommunalen Verbandsmitglieder im Beirat des 
Zweckverbands. 
 
(4) Die Betriebsleitung der Eigenbetriebe hat den 
Entwurf des Wirtschaftsplans und des 
Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die 
Ergebnisse der Betriebsstatistik und die 
Kostenrechnungen der Eigenbetriebe  dem 
Ausschuss zuzuleiten, daneben ist der 
Ausschuss berechtigt, alle sonstigen 
finanzwirtschaftlichen Auskünfte vom jeweiligen 
Betriebsleiter anzufordern.  
 
(5) Der Ausschuss berät zudem den 
Verbandsvorsteher insbesondere in 
Grundsatzfragen und strategischen Themen 
betreffend den Zweckverband. 
 
(6) Die nachfolgenden Handlungen und 
Geschäfte dürfen vom Verbandsvorsteher

48 
 
nur nach vorheriger Zustimmung des 
Hauptausschusses vorgenommen werden, 
soweit Geschäfte bzw. Handlungen nicht bereits 
im Haushaltsplan oder in etwaigen 
Nachträgern zu diesem Plan hinsichtlich der 
notwendigen Sach- und Personalinvestitionen 
berücksichtigt sind: 
 
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von 
Grundstücken, soweit das einzelne 
Grundstücksgeschäft einen Wert von 
500.000 Euro übersteigt, 
 
b) Abschluss oder Änderung von Pacht-, 
Miet- oder Leasingverträgen, soweit der 
Zweckverband dadurch im Einzelfall zu 
einer jährlichen Zahlung von mehr als 1 
Mio. Euro ohne die gesetzliche 
Umsatzsteuer verpflichtet wird; dies gilt 
nicht für Verträge mit dem den 
Zweckverband verbundenen 
Unternehmen, 
c) Hingabe von Darlehen, Übernahme von 
Bürgschaften, Schuldbeitritt, 
Patronatserklärungen oder anderen 
Haftungen für Verbindlichkeiten Dritter 
(einschließlich Unternehmen, an denen 
der Zweckverband mittelbar oder 
unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist), 
wenn der Wert der Maßnahme im

49 
 
Einzelfall 500.000 Euro ohne die 
gesetzliche Umsatzsteuer übersteigt 
 
d) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten und 
prozessbeendenden Handlungen und 
Erklärungen sowie die Stundung und der 
Erlass von Forderungen, sofern der Wert 
der Maßnahmen im Einzelfall 1 Mio. Euro 
ohne die gesetzliche Umsatzsteuer 
übersteigt und 
 
e) die Vornahme solcher Investitionen, 
durch die das im Haushaltsplan 
genehmigte Investitionsvolumen um mehr 
als 10 % überschritten wird, sowie solcher 
über- und außerplanmäßigen 
Aufwendungen, die nach § 7 der 
Haushaltssatzung erheblich im Sinne des 
§ 83 Abs. 2 GO NRW sind. 
 
 
Wenn zustimmungsbedürfte Geschäfte nach 
diesem Absatz keinen Aufschub 
dulden und die Einberufung des 
Hauptausschusses nicht unverzüglich möglich 
ist oder dieser keine unverzügliche 
Beschlussfassung möglich macht, darf der 
Verbandsvorsteher mit Zustimmung des 
Ausschussvorsitzenden oder im Vertretungsfall 
dessen Stellvertreter eine selbstständige

50 
 
Eilentscheidung treffen. Die Gründe für die 
Eilbedürftigkeit und die Art der Erledigung sind 
dem Hauptausschuss in seiner nächsten Sitzung 
bekannt zu geben. 
 
(7) Die §§ 8 und 9 der Satzung gelten 
entsprechend. 
 
(8) Der Hauptausschuss tagt mindestens 2 Mal 
pro Geschäftsjahr. Die Sitzungstermine des 
Hauptausschusses werden für das jeweilige 
Kalenderjahr mit Kenntnis von den 
Sitzungsterminen der Verbandsversammlung in 
Anlehnung an den Sitzungsturnus der 
Verbandsversammlung terminiert, sobald die 
Sitzungstermine der Verbandsversammlung 
feststehen.  
§ 13  
Finanzierung 
 
(1) Die Aufgabenwahrnehmung des 
Zweckverbandes dient nicht der 
Gewinnerzielung. Der Zweckverband bestreitet 
die Finanzierung des SPNV sowie seiner eigenen 
Aufwendungen nach Maßgabe der 
nachfolgenden Absätze aus den ihm von Seiten 
des Bundes und des Land zur Verfügung 
gestellten Zuwendungen und öffentlichen 
Fördermitteln (insb. § 11 Absatz 1 ÖPNVG NRW), 
den im SPNV erzielten bzw. den den einzelnen 
§ 13 
Finanzierung 
 
(1) Die Aufgabenwahrnehmung des 
Zweckverbandes dient nicht der 
Gewinnerzielung. Der Zweckverband bestreitet 
die Finanzierung des SPNV sowie seiner eigenen 
Aufwendungen 
wie auch seiner Tochter-
/Beteiligungsgesellschaften nach Maßgabe der 
nachfolgenden Absätze aus den ihm von Seiten 
des Bundes und des Land zur Verfügung 
gestellten Zuwendungen und öffentlichen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung

51 
 
Eisenbahnverkehrsunternehmen zustehenden 
und auf Basis der Verkehrsverträgen dem 
Zweckverband zuzuordnenden Einnahmen und 
Einnahmensurrogaten sowie eigenen Mitteln des 
Zweckverbands (Finanzierungsumlagen). 
 
 
 
 
(2) Der Zweckverband wirkt darauf hin, dass die 
auf das Verbandsgebiet entfallenden 
Zuwendungen und sonstige Fördermittel des 
Landes und des Bundes, die dem Zweckverband 
entweder als SPNV-Pauschale nach Maßgabe 
des ÖPNVG NRW und der dazu ergangenen 
Rechtsvorschriften oder auf anderen 
Rechtsgrundlagen zur Finanzierung gewährt 
werden und die auf das Verbandsgebiet des 
Zweckverbands entfallenden Einnahmen und 
Einnahmensurrogate der 
Eisenbahnverkehrsunternehmen zur 
Finanzierung des SPNV-Leistungsangebots sowie 
der eigenen Aufwendungen ausreichen.  
 
 
 
Reichen die vorstehenden Zuwendungen und 
sonstigen Fördermittel sowie die Einnahmen und 
Einnahmensurrogate nicht aus, um das bestellte 
SPNV-Leistungsangebot und die eigenen 
Fördermitteln (insb. § 11 Absatz 1 ÖPNVG NRW), 
den im SPNV erzielten bzw. den einzelnen 
Eisenbahnverkehrsunternehmen zustehenden 
und auf Basis der Verkehrsverträgen dem 
Zweckverband 
zuzuordnenden Einnahmen und 
Einnahmensurrogaten sowie eigenen Mitteln des 
Zweckverbands (Finanzierungsumlagen). 
 
(2) Der Zweckverband wirkt darauf hin, dass die 
auf das Verbandsgebiet entfallenden 
Zuwendungen und sonstige Fördermittel des 
Landes und des Bundes, die dem Zweckverband 
entweder als SPNV-Pauschale nach Maßgabe 
des ÖPNVG NRW und der dazu ergangenen 
Rechtsvorschriften oder auf anderen 
Rechtsgrundlagen zur Finanzierung gewährt 
werden und die auf das Verbandsgebiet des 
Zweckverbands entfallenden Einnahmen und 
Einnahmensurrogate der 
Eisenbahnverkehrsunternehmen 
zur Finanzierung des SPNV-Leistungsangebots 
sowie der eigenen Aufwendungen und Aufgaben 
sowie seiner Tochter-/Beteiligungsgesellschaften  
ausreichen. 
 
Reichen die vorstehenden Zuwendungen und 
sonstigen Fördermittel sowie die Einnahmen und 
Einnahmensurrogate nicht aus, um das bestellte 
SPNV-Leistungsangebot und, die eigenen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Änderung vor dem Hintergrund 
der perspektivischen Gründung 
einer landesweiten Anstalt

52 
 
Ausgaben zu finanzieren, kann der Zweckverband 
nach Maßgabe des Wirtschaftsplans eine SPNV-
Umlage gemäß § 19 GkG NRW erheben. 
 
 
 
 
(3) Das Land gewährt dem Zweckverband nach § 
12 Absatz 1 ÖPNVG NRW eine pauschalierte 
Zuwendung für Investitionsmaßnahmen des 
ÖPNV . Der Zweckverband wird diese Zuwendung 
zur Förderung von Investitionen des ÖPNV , 
insbesondere in die Infrastruktur verwenden oder 
hierfür an Gemeinden, Kreise und kreisfreie 
Städte, Gemeindeverbände und öffentliche und 
private Verkehrsunternehmen, 
Eisenbahnunternehmen sowie juristische 
Personen des privaten Rechts, die Zwecke des 
ÖPNV verfolgen, weiterleiten. 
Ausgaben sowie die Finanzbedarfe der Tochter-
/Beteiligungsgesellschaften (insb. der 
landesweiten Anstalt) zu finanzieren, kann der 
Zweckverband nach Maßgabe des 
Wirtschaftsplans eine Umlage gemäß § 19 GkG 
NRW erheben. 
 
(3) Das Land gewährt dem Zweckverband nach § 
12 Absatz 1 ÖPNVG NRW eine pauschalierte 
Zuwendung für Investitionsmaßnahmen des 
ÖPNV . Der Zweckverband wird  
diese Zuwendung zur Förderung von 
Investitionen des ÖPNV , insbesondere in die 
Infrastruktur verwenden oder hierfür an 
Gemeinden, Kreise und kreisfreie Städte, 
Gemeindeverbände und öffentliche und private 
Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen 
sowie juristische Personen des privaten Rechts, 
die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterleiten. 
 
Änderung vor dem Hintergrund 
der perspektivischen Gründung 
einer landesweiten Anstalt 
 
§ 14  
Verbandsumlage 
 
(1) Soweit die Landesmittel sowie die sonstigen 
Einnahmen des Zweckverbandes nicht zur 
Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt 
der Zweckverband eine Umlage auf der 
Grundlage von § 19 GkG NRW. Er kann 
Abschlagszahlungen fordern, die nach dem 
Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen 
sind. 
§ 14 
Verbandsumlage 
 
(1) Soweit die Landesmittel sowie die sonstigen 
Einnahmen des Zweckverbandes nicht zur 
Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt 
der Zweckverband eine Umlage auf der 
Grundlage von § 19 GkG NRW. Er kann 
Abschlagszahlungen fordern, die nach dem 
Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen 
sind.

53 
 
 
(2) Die Umlage wird durch eine 
verursachergerechte Verteilung der nicht 
gedeckten Aufwendungen auf der Basis der auf 
dem Gebiet der Verbandsmitglieder jeweils 
belegenen Zugkilometer p.a. festgelegt. 
 
(2) Die Umlage wird durch eine 
verursachergerechte Verteilung der nicht 
gedeckten Aufwendungen auf der Basis der auf 
dem Gebiet der Verbandsmitglieder jeweils 
belegenen Zugkilometer p.a. festgelegt. 
§ 15 
Prüfung des Zweckverbandes 
 
(1) Die Verbandsversammlung entscheidet 
jährlich neu über die Beauftragung der 
Rechnungsprüfung für das abgeschlossene 
Haushaltsjahr. Einzelheiten insbesondere zur 
Zusammenarbeit mit der 
Gemeindeprüfungsanstalt und zum Verfahren zur 
Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers/einer  
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, regelt eine von 
der Verbandsversammlung zu beschließende 
Rechnungsprüfungsordnung. 
 
(2) Soweit dem Zweckverband 
Ausgleichszahlungen des Landes zufließen, steht 
dem Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht 
gemäß § 91 LHO beim Zweckverband und seinen 
Zweckverbandsmitgliedern zu. 
§ 15 
Prüfung des Zweckverbandes 
 
(1) Die Verbandsversammlung entscheidet 
jährlich neu über die Beauftragung der 
Rechnungsprüfung für das abgeschlossene 
Haushaltsjahr. Einzelheiten insbesondere 
zur Zusammenarbeit mit der 
Gemeindeprüfungsanstalt und zum Verfahren zur 
Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers/einer 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
regelt eine von der Verbandsversammlung zu 
beschließende Rechnungsprüfungsordnung. 
 
 
(2) Soweit dem Zweckverband 
Ausgleichszahlungen des Landes zufließen, steht 
dem Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht 
gemäß § 91 Landeshaushaltsordnung (LHO) 
beim Zweckverband und seinen 
Zweckverbandsmitgliedern Verbandsmitgliedern 
zu. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung 
§ 16 
Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung 
§ 16 
Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung

54 
 
 
(1) Die Mitglieder und stellvertretenden 
Mitglieder der Verbandsversammlung sind 
ehrenamtlich tätig. Für diese ehrenamtliche 
Tätigkeit kann ihnen anlässlich der Teilnahme an 
einer Sitzung der Verbandsversammlung sowie 
deren Ausschüsse, der Fraktionen und des 
Ältestenrates der Verbandsversammlung oder 
sonstiger Gremien des Zweckverbandes eine 
Entschädigung nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 
GkG NRW und der Entschädigungssatzung in 
ihrer jeweils gültigen Fassung gewährt werdend.  
 
Gleiches gilt für die Teilnahme an Sitzungen von 
Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, 
Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen 
juristischer Personen, an denen der 
Zweckverband beteiligt ist, sofern die 
Verbandsversammlung die Teilnahme 
beschlossen hat und dort keine eigene 
Entschädigung gezahlt wird. 
 
 
 
(2) Der Verbandsvorsteher und seine 
Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig und 
erhalten eine zusätzliche 
Aufwandsentschädigung in Form einer 
monatlichen Pauschale nach Maßgabe des § 17 
Absatz 1 GkG NRW und der 
 
(1) Die Mitglieder und stellvertretenden 
Mitglieder der Verbandsversammlung sind 
ehrenamtlich tätig. Für diese ehrenamtliche 
Tätigkeit kann ihnen anlässlich der Teilnahme 
an einer Sitzung der Verbandsversammlung 
sowie deren Ausschüsse, der Fraktionen oder 
sonstiger Gremien des Zweckverbandes eine 
Entschädigung nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 
GkG NRW und der Entschädigungssatzung in 
ihrer jeweils 
gültigen Fassung gewährt werdend. 
 
Gleiches gilt für die Teilnahme an Sitzungen von 
Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, 
Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen 
juristischer Personen, an denen der 
Zweckverband beteiligt ist, sofern die 
Verbandsversammlung die Teilnahme 
beschlossen hat und dort keine eigene 
Entschädigung gezahlt wird. 
 
 
(2) Der Verbandsvorsteher und seine 
Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig und 
erhalten eine zusätzliche 
Aufwandsentschädigung in Form einer 
monatlichen Pauschale 
nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG NRW und 
der Entschädigungssatzung

55 
 
Entschädigungssatzung in ihrer jeweils gültigen 
Fassung. Dies gilt nicht für den hauptamtlich 
bestellten Verbandsvorsteher und seinen 
Stellvertreter gemäß § 10 Absatz 3 und 4 dieser 
Satzung. 
in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt nicht 
für den hauptamtlich bestellten 
Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter 
gemäß § 10 Absatz 3 und 4 dieser Satzung. 
§ 17 
Ergänzende Rechtsvorschriften  
 
Soweit diese Satzung und das GkG NRW keine 
besonderen Vorschriften enthalten, finden die 
Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen 
Fassung sinngemäß Anwendung 
§ 17 
Ergänzende Rechtsvorschriften 
 
Soweit diese Satzung und das GkG NRW keine 
besonderen Vorschriften enthalten, finden die 
Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen in der jeweils 
gültigen Fassung sinngemäß Anwendung. 
 
§ 18 
Öffentliche Bekanntmachung 
 
(1) Öffentliche Bekanntmachungen, die durch 
Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen 
durch die Bereitstellung eines digitalisierten 
Dokumentes unter Angabe des 
Bereitstellungstages auf der Internetseite des 
Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe 
unter https://www.nwl-info.de/. Gleiches gilt für 
sonstige öffentliche Bekanntmachungen. 
  
Auf die erfolgte Bereitstellung wird unter Angabe 
der Internetadresse im Amtsblatt der 
Bezirksregierung Arnsberg nachrichtlich 
hingewiesen. 
 
§ 18 
Öffentliche Bekanntmachung 
 
(1) Öffentliche Bekanntmachungen, die durch 
Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen 
durch die Bereitstellung eines digitalisierten 
Dokumentes unter Angabe des 
Bereitstellungstages auf der Internetseite des 
Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe 
unter https://www.nwl-info.de/. Gleiches gilt für 
sonstige öffentliche Bekanntmachungen.  
 
Auf die erfolgte Bereitstellung wird unter Angabe 
der Internetadresse im Amtsblatt 
der Bezirksregierung Arnsberg nachrichtlich 
hingewiesen.

56 
 
(2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der 
durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer 
Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse 
nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung 
ersatzweise durch Veröffentlichung im Amtsblatt 
der Bezirksregierung Arnsberg.  
 
Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die 
öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 
1 Satz 1 festgelegten Form unverzüglich 
nachgeholt, sofern sie nicht durch Zeitablauf 
gegenstandslos geworden ist. 
(2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der 
durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer 
Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse 
nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung 
ersatzweise durch Veröffentlichung im Amtsblatt 
der Bezirksregierung Arnsberg. 
 
Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die 
öffentliche Bekanntmachung in der 
durch Absatz 1 Satz 1 festgelegten Form 
unverzüglich nachgeholt, sofern sie nicht 
durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. 
§ 19 
Vorzeitiges Ausscheiden 
 
Sollte aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein 
Ausscheiden aus dem Zweckverband möglich 
werden, kann ein Verbandsmitglied seine 
Mitgliedschaft kündigen, wenn ein wichtiger 
Grund vorliegt. Bei Vorliegen eines wichtigen 
Grundes kann eine Kündigung mit einer Frist von 
2 Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres 
erfolgen. Das ausscheidende Verbandsmitglied 
haftet für die bis zu seinem Ausscheiden 
entstandenen Verbindlichkeiten des 
Zweckverbandes weiter. Einen Rechtsanspruch 
auf Beteiligung des Verbandsvermögens hat das 
ausscheidende Verbandsmitglied nicht. 
§ 19 
Vorzeitiges Ausscheiden 
 
Sollte aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein 
Ausscheiden aus dem Zweckverband möglich 
werden, kann ein Verbandsmitglied seine 
Mitgliedschaft kündigen, wenn ein wichtiger 
Grund vorliegt. Bei Vorliegen eines wichtigen 
Grundes kann eine Kündigung mit einer 
Frist von 2 Jahren zum Ende eines 
Haushaltsjahres erfolgen. Das ausscheidende 
Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem 
Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten 
des Zweckverbandes weiter. Einen 
Rechtsanspruch auf Beteiligung des 
Verbandsvermögens hat das ausscheidende 
Verbandsmitglied nicht.

57 
 
§ 20 
Auflösung des Zweckverbandes 
 
(1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes 
verpflichten sich die Verbandsmitglieder, die 
Bediensteten entsprechend § 128 
Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zu 
übernehmen. Kommt eine Einigung nicht 
zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. 
 
(2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen 
und die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes 
auf die Verbandsmitglieder im Verhältnis ihrer 
finanziellen Aufwendungen an den Verband 
während der letzten 5 vollen Kalenderjahre vor 
der Auflösung, bei Auflösung vor Ablauf von 5 
Jahren im Verhältnis ihrer bisherigen finanziellen 
Aufwendungen über. 
 
(3) Den der Auflösung widersprechenden 
Verbandsmitgliedern steht ein Vorkaufsrecht an 
dem gesamten, den Verbandszweck dienenden 
Verbandseigentum, nicht aber an einzelnen 
Teilen desselben zu, wenn sie den Verband 
fortführen wollen. 
§ 20 
Auflösung des Zweckverbandes 
 
(1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes 
verpflichten sich die Verbandsmitglieder, 
die Bediensteten entsprechend § 128 
Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zu 
übernehmen. Kommt eine Einigung nicht 
zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. 
 
(2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen 
und die Verbindlichkeiten des 
Zweckverbandes auf die Verbandsmitglieder im 
Verhältnis ihrer finanziellen Aufwendungen an 
den Verband während der letzten 5 vollen 
Kalenderjahre vor der 
Auflösung, bei Auflösung vor Ablauf von 5 Jahren 
im Verhältnis ihrer bisherigen 
finanziellen Aufwendungen über. 
 
(3) Den der Auflösung widersprechenden 
Verbandsmitgliedern steht ein Vorkaufsrecht an 
dem gesamten, den Verbandszweck dienenden 
Verbandseigentum, nicht aber an einzelnen 
Teilen desselben zu, wenn sie den Verband 
fortführen wollen.

58 
 
§ 21 
Inkrafttreten 
 
Die Verbandssatzung in der jeweils gültigen 
Fassung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung gemäß der Vorgaben des § 18 
dieser Satzung in Kraft. Durch Inkrafttreten dieser 
Fassung der Verbandssatzung werden sämtliche 
vorherigen Verbandssatzungen außer Kraft 
gesetzt. 
§ 21 
Inkrafttreten 
 
Die Verbandssatzung in der jeweils gültigen 
Fassung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung gemäß der Vorgaben des § 18 
dieser Satzung nach der Veröffentlichung im 
Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg in Kraft, 
frühestens jedoch zum 01.10.2026. Durch 
Inkrafttreten dieser Fassung der 
Verbandssatzung werden sämtliche vorherigen 
Verbandssatzungen außer Kraft gesetzt. 
Form der Bekanntmachung 
zwingend gemäß § 20 Absatz 4 in 
Verbindung mit § 11 Absatz 1 GkG 
NRW 
 
 Datum frühestens 01.10.2026 
vgl. Anlage Tenor zu 
Satzungsänderung und 
Trägerwechsel

Anlage 3 Satzung Tenor

4746 Zeichen

1 
 
Tenor Satzungsänderung und Trägerwechsel 
I. 
1. Der Rat der Stadt […] / der Kreistag des Kreises [...] beschließt die Satzung des NWL 
mit dem aus der Anlage XX ersichtlichen Inhalt. 
2. Der Rat der Stadt […] / der Kreistag des Kreises [...] beschließt den Eintritt der Stadt 
[…] / des Kreises [...] als Mitglied des NWL zum 01.10.2026 und beauftragt den 
Oberbürgermeister / den Landrat, gegenüber dem NWL den Eintritt der Stadt […] / des 
Kreises […] zum 01.10.2026 zu erklären. 
 
II. 
1. Der Rat der Stadt […] / der Kreistag des Kreises [...] weist seine in die 
Verbandsversammlung des [Name MZV] entsandten Vertreter an, dass diese in der 
Verbandsversammlung des [Name MZV] dem Beschluss der Änderung der Satzung des 
NWL in der Verbandsversammlung des NWL mit dem aus der Anlage XX ersichtlichen 
Inhalt zustimmen. 
2. Der Rat der Stadt […] / der Kreistag des Kreises [...] weist seine in die 
Verbandsversammlung des [Name MZV] entsandten Vertreter an, dass diese in der 
Verbandsversammlung des [Name MZV] dem Ausscheiden des [Name MZV] aus dem 
NWL zum 01.10.2026 zustimmen. 
3. Der Rat der Stadt […] / der Kreistag des Kreises [...] weist seine in die 
Verbandsversammlung des [Name MZV] entsandten Vertreter an, die in die 
Verbandsversammlung des NWL entsandten Vertreter des [Name MZV] anzuweisen, 
dass diese in der Verbandsversammlung des NWL dem Beschluss der Änderung der 
Satzung des NWL mit dem aus der Anlage XX ersichtlichen zustimmen. 
4. Der Rat der Stadt […] / der Kreistag des Kreises [...] weist seine in die 
Verbandsversammlung des [Name MZV] entsandten Vertreter an, den 
Verbandsvorsteher des [Name MZV] zu beauftragen, gegenüber dem NWL das 
Ausscheiden des [Name MZV] aus dem NWL zum 01.10.2026 zu erklären. 
5. Haben die in die Verbandsversammlung des [Name MZV] entsandten Vertreter der 
Stadt […] / des Kreises [...] die Erklärungen zu 1 bis 4 bereits vor einer Anweisung durch 
den Rat der Stadt […] / der Kreistag des Kreises [...] abgegeben, genehmigt der Rat der 
Stadt / der Kreistag mit dem vorliegenden Beschluss diese Erklärungen. 
 
Anlage 3 zu V/0245/2026

2 
 
III. 
1. Die Verbandsversammlung des [Name MZV] beschließt, der Änderung der Satzung 
des NWL in der Verbandsversammlung des NWL mit dem aus der Anlage XX 
ersichtlichen Inhalt zuzustimmen. 
2. Die Verbandsversammlung des [Name MZV] beschließt das Ausscheiden des [Name 
MZV] aus dem NWL zum 01.10.2026. 
3. Die Verbandsversammlung des [Name MZV] weist ihre in die Verbandsversammlung 
des NWL entsandten Vertreter an, dass diese in der Verbandsversammlung des NWL 
dem Beschluss der Änderung der Satzung des NWL mit dem aus der Anlage XX 
ersichtlichen Inhalt zustimmen. 
4. Die Verbandsversammlung des [Name MZV] beauftragt den Verbandsvorsteher des 
[Name MZV], gegenüber dem NWL das Ausscheiden des [Name MZV] aus dem NWL 
zum 01.10.2026 zu erklären. 
5. Sofern der Rat der Stadt […] / der Kreistag des Kreises […] seinen in die 
Verbandsversammlung des [Name MZV] entsandten Vertretern noch keine Anweisung 
für die Erklärungen zu 1 bis 4 erteilt hat, werden diese Erklärungen erst dann wirksam, 
wenn der Rat der Stadt / der Kreistag diese Erklärungen genehmigt. 
IV. 
1. Der Kreistag des Kreises Paderborn / der Kreistag des Kreises Höxter beschließt, der 
Änderung der Satzung des NWL in der Verbandsversammlung des NWL mit dem aus der 
Anlage XX ersichtlichen Inhalt zuzustimmen. 
2. Der Kreistag des Kreises Paderborn / der Kreistag des Kreises Höxter weist seine in die 
Verbandsversammlung des NWL entsandten Vertreter an, dass diese in der 
Verbandsversammlung des NWL dem Beschluss der Änderung der Satzung des NWL mit 
dem aus der Anlage XX ersichtlichen Inhalt in der Verbandsversammlung des NWL 
zustimmen. 
3. Der Kreistag des Kreises Paderborn / der Kreistag des Kreises Höxter entsendet als 
Vertreter in die Verbandsversammlung des NWL: [Zahl der zu entsendenden Vertreter 
siehe Satzung mit dem aus der Anlage XX ersichtlichen Inhalt; Vertreter namentlich 
benennen]. Dieser Entsendungsbeschluss wird wirksam mit dem Inkrafttreten der 
Satzung des NWL mit dem aus der Anlage XX ersichtlichen Inhalt.

3 
 
V. 
Der Rat der Stadt [...] / der Kreistag des Kreises [...] entsendet als Vertreter in die 
Verbandsversammlung des NWL: [Zahl der zu entsendenden Vertreter siehe Satzung mit 
dem aus der Anlage XX ersichtlichen Inhalt; Vertreter namentlich benennen]. Dieser 
Entsendungsbeschluss wird wirksam mit dem Inkrafttreten der Satzung des NWL mit 
dem aus der Anlage XX ersichtlichen Inhalt. 
_________________________________________ 
Pakete: 
Gebietskörperschaften (= 
künftige Mitglieder) 
MZV (jetzige Mitglieder) Paderborn/Höxter 
(ehemals nph) 
I + II + V III IV 
______________________________________

Beratungsverlauf (4)

17.06.2026 Ausschuss für Verkehr und Mobilität
TOP 5.3 Vorberatung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
23.06.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitalisierung
TOP 10.3 Vorberatung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
01.07.2026 Hauptausschuss
TOP 15.1 Vorberatung
Zur Sitzung
01.07.2026 Rat
TOP 21.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0245/2026
Typ
Vorlagen
Datum
10.04.2026
Erstellt
10.04.2026 10:15