V/0245/2026
Weiterentwicklung der Strukturen des NWL (Trägerwechsel und Satzungsänderung)
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Anlage 4 NWL Mitteilungsvorlage
14723 Zeichen
Seite 1 von 5 Mitteilungsvorlage Kennung: öffentlich Vorlagennummer: 27/2026 Abteilung / Stab: Stabstelle Strukturelle Weiterentwicklung Sachbearbeiter/in: Oliver Kuhlmann Datum: 12.02.2026 Beratungsfolge Gremium Termin Beratungsstatus TOP Verbandsversammlung 09.03.2026 zur Kenntnis 14. Betreff: Weiterentwicklung der Strukturen des NWL (Teil Satzung und Geschäftsordnung) Finanzielle Auswirkungen: Keine finanziellen Auswirkungen. Sachdarstellung: Zusammenfassung: Bereits im Dezember 2023 wurde von der Verbandsversammlung ein Prozess zur Abkopplung der Mitgliedszweckverbände und zur Aufnahme der Kreise und kreisfreien Städte als unmittelbare Träger des NWL in Gang gesetzt. Die bisherigen Regelungen der Finanzierung sollen unter Fortgeltung der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen (ÖrV) zwischen NWL und den Mitgliedszweckverbänden beibehalten werden. Der Trägerwechsel ist inzwischen sowohl für die Ausgestaltung des NWL als Mobilitätsverbund als auch für den Landesstrukturprozess erfolgskritisch. Mit der Beschlussfassung der Vorlage 33/2025 im Mai 2025 wurde die große Satzungsänderung auf „nach Bekanntgabe der Konstituierungstermine nach der Kommunalwahl“ verschoben. Vor diesem Hintergrund wird nunmehr die große Satzungsänderung mit Trägerwechsel für März 2026 vorbereitet (vgl. Anlagen zum Satzungsentwurf), um im Anschluss (Gremienlauf 2 in 2026) die Beschlüsse in den Kreisen und kreisfreien Städten sowie den Mitgliedszweckverbänden hinsichtlich der großen Satzungsänderung sowie des Eintritts in den NWL (Gebietskörperschaften) bzw. des Austritts aus dem NWL (Mitgliedszweckverbände) zu fassen (Anlage: Tenor Satzungsänderung und Trägerwechsel). Mit der Beschlussfassung der Vorlage 108/2025 wurde der Zeitplan zur Umsetzung der Strukturanpassung des NWL in 2026 erneut beschlossen und die Verbandsversammlung beauftragte die Verwaltung, unter enger Beteiligung des Lenkungskreises, eine „große Satzungsänderung“ vorzubereiten. Entsprechend des Beschlusses wurde die große Satzungsänderung unter enger Abstimmung mit dem Lenkungskreis, insbesondere hinsichtlich der Punkte zur Sitzverteilung und Entschlackung, in den vergangenen Monaten ausgearbeitet. Für die neue Verbandsversammlung des NWL wird im Folgenden zusammenfassend erläutert, warum es dieses Trägerwechsels jetzt bedarf: 1. Warum eine neue Struktur? Mit dem ÖPNVG-E verfolgt das Land Nordrhein-Westfalen das Ziel, die bislang sehr kleinteilige Organisationsstruktur im ÖPNV und SPNV zu verändern und Entscheidungsprozesse zu beschleunigen (§ 5 Abs. 1 ÖPNVG-E). Gleichzeitig wird der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) landesweit neu organisiert. Anlage 4 zu V/0245/2026 Mitteilungsvorlage 27/2026 Seite 2 von 5 Konkret bedeutet dies: Die bisherigen regionalen Strukturen müssen daran angepasst werden, um weiterhin rechtlich handlungsfähig zu bleiben und Landesmittel zu erhalten. Ab dem 01.01.2027 gehen Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV auf eine neu zu gründende landesweite Anstalt öffentlichen Rechts („Schiene.NRW“) über (§ 6 Abs. 3 ÖPNVG-E). Die Reform des Landes-ÖPNV-Gesetzes (ÖPNVG-E) verändert somit die Spielregeln. Der NWL muss darauf reagieren, um handlungsfähig zu bleiben. Während in Schiene.NRW der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) auf Landesebene zentralisiert wird, wird der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) zum „Mobilitätsverbund“ auf regionaler Ebene umgestaltet. Um sich an diese Änderungen anzupassen, werden in den kommenden Gremienläufen mehrere Änderungen an der NWL-Satzung zu beschließen sein. In einem ersten Schritt soll dabei eine Satzungsänderung (vgl. Anlagen zum Satzungsentwurf) im Wesentlichen zur Vollziehung des Trägerwechsels beschlossen werden, um in der 2. Jahreshälfte die Beschlüsse fassen zu können, die zur vorbereitenden Umsetzung der Vorgaben des ÖPNVG-Änderungsgesetzes (Inkrafttreten 01.01.2027) zwingend erforderlich sind. Darunter fallen insbesondere der Beschluss der Satzung für die neu zu gründende landesweite Anstalt sowie die damit verbundene Übertragung der SPNV- Aufgabenträgerschaft an diese. 2. Warum eine neue Satzung? Die bestehende Satzung des NWL entspricht in ihrer heutigen Form künftig nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben des ÖPNVG-E. Um rechtlich handlungsfähig zu bleiben und weiterhin Finanzmittel und Fördergelder des Landes zu erhalten, muss der NWL seine Satzung grundlegend ändern. Die bisherige Struktur mit Mitgliedszweckverbänden ist künftig gesetzlich nicht mehr zulässig. Ziel der Satzungsänderung ist es, die Organisation zu verschlanken, Entscheidungsprozesse zu beschleunigen und den Kreisen und kreisfreien Städten direkt die Verantwortung und Mitbestimmungsrechte zu übertragen. Regelungen mit rein operativem Charakter werden bewusst aus der Satzung herausgenommen und in Geschäftsordnungen (vgl. Anlage zur Geschäftsordnung) überführt. Die Satzung konzentriert sich künftig auf die wesentlichen rechtlichen Grundlagen. A. Der Trägerwechsel: Direkte Mitbestimmung statt Umweg Bisher waren die Kreise und kreisfreien Städte nur indirekt über die Mitgliedszweckverbände (MZV) am NWL beteiligt (bis auf die Kreise Paderborn und Höxter, bei denen der Trägerwechsel aufgrund der Auflösung des nph bereits vorgenommen wurde). Zur Umsetzung von § 5 Abs. 1 ÖPNVG-E werden alle 19 Kreise und kreisfreien Städte unmittelbare Träger des NWL (§ 2 Abs. 1 Satzungsentwurf). Das bedeutet: Künftig wird die Kette verkürzt: • Vom Mittelmann zum Mitglied: Die 19 Kreise und kreisfreien Städte werden unmittelbare Träger des NWL. Dies sichert den direkten demokratischen Durchgriff und erfüllt die neuen gesetzlichen Anforderungen des Landes. • Stärkung der Kommunen: Künftig können auch "Stadtbusstädte" (kreisangehörige Städte mit eigenem Verkehrsbetrieb) direkt beitreten, um die Zusammenarbeit vor Ort zu verzahnen. • Modernisierung durch „Entschlackung“: Die neue Satzung wurde bewusst von rein operativen Regelungen befreit. Diese werden in die Geschäftsordnung (vgl. Anlagen zur Geschäftsordnung) verlagert. Das Ergebnis ist ein deutlich kürzeres, lesbareres Regelwerk, Mitteilungsvorlage 27/2026 Seite 3 von 5 das sich auf die wesentlichen rechtlichen Grundlagen konzentriert. Dies war ein ausdrücklicher Wunsch der Beteiligten im Lenkungskreis und führt zu einer erhöhten Transparenz betreffend die grundlegenden Regelungen in der Satzung. • Die neue Verbandsversammlung (66 Sitze): Damit alle 19 Träger fair repräsentiert sind, wird das Gremium entsprechend der Einigung im Lenkungskreis vom 03.02.2026 auf 66 Sitze erweitert (§ 6 Abs. 1 Satzungsentwurf): o 19 Sitze entfallen auf die Hauptverwaltungsbeamten (Landräte/Oberbürgermeister oder von ihnen benannte Bedienstete), entsprechend den Vorgaben des § 15 Abs. 2 GkG NRW. o 47 Sitze werden durch politische Mandatsträger besetzt (Verteilung nach Verfahren Hare/Niemeyer, jeweils geschlüsselt nach Einwohnerzahl und Schienen-Kilometern. Damit werden sowohl demografische als auch verkehrliche Realitäten im Verbandsgebiet berücksichtigt.) B. Effiziente Entscheidungen durch neue Gremien, Beschlussquoren Mehr Mitglieder bedeuten mehr Abstimmungsbedarf. Damit der NWL nicht "entscheidungsunfähig" wird, führen wir neue Strukturen ein und ordnen Beschlussquoren neu: o Hauptausschuss (§ 12 Satzungsentwurf): Ein kleineres Gremium (12 Politiker, 7 Hauptverwaltungsbeamte) kontrolliert künftig Entscheidungen mit großer finanzieller Tragweite. Hier hat jedes Verbandsmitglied eine Stimme. Der Hauptausschuss fungiert damit als operativer Stabilitätsanker zwischen Effizienz und Transparenz. o Beschlussquoren: Grundsätzlich entscheidet die Verbandsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 7 Abs. 2 Satzungsentwurf), soweit nicht das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) oder besondere Regelungen etwas anderes vorsehen. Für besonders bedeutsame Angelegenheiten gelten qualifizierte Quoren (§ 7 Abs. 3 Satzungsentwurf). o Schutz lokaler Interessen: Entscheidungen, die sich nur auf das Gebiet eines einzelnen Mitglieds auswirken, dürfen weiterhin nur mit dessen ausdrücklichem Einverständnis getroffen werden. (§ 7 Abs. 3 Unterabs. 2 Satzungsentwurf). C. Neuordnung der Aufgaben Ab dem 01. Januar 2027 liegt die Aufgabenträgerschaft für den SPNV bei der neu zu gründenden Landesanstalt. Dazu werden im Laufe des Jahres weitere Änderungen notwendig, diese müssen jedoch an die Satzung der neu zu gründenden Landesanstalt gekoppelt werden. Da diese parallel entwickelt wird, wird der bereits erwähnte zweite Schritt notwendig. Der NWL wandelt sich jetzt zum regionalen Mobilitätsverbund. Der Verbund fungiert als Kompetenzzentrum für komplexe Themen wie Digitalisierung, landesweite Fördermittel-Anträge und das Datenmanagement für Fahrgastinformationen im Rahmen der gesetzlichen Hinwirkungsaufgaben. Durch die Nutzung von Tochtergesellschaften (wie der WestfalenTarif GmbH) wird dieses Fachwissen operativ nutzbar gemacht. Durch § 11 Abs. 1a ÖPNVG-E ist vorgesehen, dass die Mittel aus der Verbundpauschale zur Erfüllung der Hinwirkungsaufgaben gebunden sind und eine Weiterleitung von Mitteln aus dieser Pauschale an die heutigen Mitgliedszweckverbände des NWL ab dem Jahr 2028 ausgeschlossen ist. Die Neuordnung der Aufgaben entlastet die Verwaltungen vor Ort. Der NWL bündelt Wissen und Ressourcen, die in den kommunalen Verwaltungen ansonsten personell oft redundant vorgehalten werden müssten und die aufgrund der Haushaltslage nicht in dieser Tiefe vorgehalten werden können. Inhaltliche Schwerpunkte liegen dabei u.a. in den folgenden Bereichen: o Planung & Beratung: Der NWL unterstützt bei der Fortschreibung von Nahverkehrsplänen durch Textbausteine, Standards für Barrierefreiheit und den Abgleich mit Nachbarkreisen. Das schafft Planungssicherheit und spart Zeit. Mitteilungsvorlage 27/2026 Seite 4 von 5 o Mobilitätsstationen aus einem Guss: Der NWL liefert standardisierte Module (z.B. Fahrradboxen, Ladesäulen) im einheitlichen Verbund-Look, lässt den Gebietskörperschaften vor Ort aber die Freiheit für individuelle optische Anpassungen. Funktionalität wird zentral gelöst, die Gestaltung bleibt lokal. o Vernetzung & On-Demand: Der NWL bietet Marktübersichten und Machbarkeitsstudien für Rufbus-Systeme (On-Demand) an, damit "die letzte Meile" zum Bahnhof wirtschaftlich und attraktiv funktioniert. Rechtliche Absicherung der Zusammenarbeit: Die neue Satzung (§ 4 Abs. 6 und 7) schafft erstmals einen klaren Rahmen, um diese Aufgaben über Kreisgrenzen hinweg zu bündeln. Die Kreise und Städte können dem NWL künftig weitere Aufgaben freiwillig übertragen. Dies kann geschehen durch: o Mandatierung: Der NWL erbringt Dienstleistungen im Auftrag des Kreises (z. B. fachliche Planungshilfe). o Delegation: Der NWL übernimmt eine Aufgabe mit befreiender Wirkung vollständig. Weiteres Vorgehen: Die gesetzlichen Fristen des Landes sind sehr kurz gesetzt. Damit die Reform gelingt, müssen die Beschlüsse (entsprechend der Anlage Tenor Satzungsänderung und Trägerwechsel) in den kommunalen Gremien bis zum Sommer erfolgt sein. Die wichtigsten Meilensteine im Überblick: • März bis Juli 2026: In dieser Phase müssen die Kreistage und Stadträte entscheiden: 1. Die Satzungsänderung des NWL beschließen und ihre Vertreter in den Mitgliedszweckverbänden zur entsprechenden Beschlussfassung anweisen. 2. Den Austritt der bisherigen Mitgliedszweckverbänden aus dem NWL beschließen und ihre Vertreter in den Mitgliedszweckverbänden zur entsprechenden Beschlussfassung anweisen. 3. Die neuen Vertreter für die NWL-Verbandsversammlung für den Zeitpunkt ab den Eintritt in den NWL entsenden. • Im Anschluss: Beschlussfassung und Zustimmung der vier Mitgliedsweckverbände mit entsprechenden Mehrheiten erforderlich. • 10. Juli 2026: Finale Verabschiedung der Satzung durch die NWL- Verbandsversammlung. • 01. Oktober 2026: Die neue Struktur tritt auf Basis der veröffentlichten Satzung offiziell in Kraft. • 01. Januar 2027: Start der neuen landesweiten Schienen-Anstalt. Es gilt zu bedenken, dass es im Falle einer ausbleibenden Zustimmung der Mitgliedsweckverbände zu einer Ersatzvornahme der Kommunalaufsicht (der Bezirksregierung) kommen kann. Um eine breite und ausgewogene politische Mitsprache im NWL sicherzustellen, ist die Zustimmung zu einer Verbandsversammlung mit 66 Sitzen von zentraler Bedeutung. So kann gewährleistet werden, dass die 19 Kreise und kreisfreien Städte verwaltungsseitig und auch politisch ausgewogen vertreten sind. Sollte eine Zustimmung der bisherigen Mitgliedszweckverbände zur neuen Satzung ausbleiben, besteht die Möglichkeit einer Ersatzvornahme durch die Kommunalaufsicht (Bezirksregierung). Wie eine solche Entscheidung im Einzelnen ausfallen würde, ist rechtlich nicht verlässlich prognostizierbar. Mitteilungsvorlage 27/2026 Seite 5 von 5 Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Bezirksregierung im Rahmen einer Ersatzvornahme nur die zwingenden Vorgaben des ÖPNVG-E umsetzt. Dazu zählt insbesondere die Beteiligung von 19 Hauptverwaltungsbeamten. Weitere, politisch gestaltende Elemente der Satzung könnten unberücksichtigt bleiben. In diesem Fall würde voraussichtlich die bisherige Größe der Verbandsversammlung mit 45 Sitzen fortgelten – mit lediglich 26 politischen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern. Eine solche Konstellation würde die politische Repräsentation entsprechend verändern. Gleichzeitig arbeiten die drei Aufgabenträger NWL, VRR und Go.Rheinland an einem Satzungsentwurf für die neue Landesanstalt. Wenn dieser Entwurf erstellt ist, werden weitere Anpassungen der NWL-Satzung nötig, um den Wechsel der SPNV-Aufgabenträgerschaft zu vollziehen. Daher wird es zu weiteren Anpassungen in einem zweiten Schritt kommen. Für eine rechtssichere Umsetzung des Trägerwechsels sind jedoch zeitnahe Beschlüsse erforderlich. Es ist daher leider nicht möglich alle Änderungen in einem Gremienlauf anzupassen, daher wurde dieses zweistufige Verfahren notwendig. Zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung existiert noch kein einheitliches Meinungsbild zu den Quoren. Die angelegten Quoren im Satzungsentwurf ist das mehrheitliche Ergebnis des Lenkungskreises. Um ein umfassendes Einvernehmen herzustellen, finden derzeit noch Abstimmungen statt. Anlage(n): 1 Satzungsentwurf Synopse 2 Satzungsentwurf Zielfassung 3 Geschäftsordnung Synopse 4 Geschäftsordnung Zielfassung 5 Tenor- Satzungsänderung und Trägerwechsel Dr. Linus Tepe 1. Stellvertretender Verbandsvorsteher
Beschlussvorlage
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V/0245/2026
V/0245/2026
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Weiterentwicklung der Strukturen des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)
(Trägerwechsel und Satzungsänderung)
Beratungsfolge
17.06.2026 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung
23.06.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitali-
sierung
Vorberatung
01.07.2026 Hauptausschuss Vorberatung
01.07.2026 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1.
a. Der Rat der Stadt Münster beschließt die Satzung des NWL mit dem aus der Anla-
ge 1 ersichtlichen Inhalt.
b. Der Rat der Stadt Münster beschließt den Eintritt der Stadt Münster als Mitglied
des NWL zum 01.10.2026 und beauftragt den Oberbürgermeister, gegenüber dem
NWL den Eintritt der Stadt Münster zum 01.10.2026 zu erklären.
2.
a. Der Rat der Stadt Münster weist seine in die Verbandsversammlung des Zweck-
verbandes Mobilität Münsterland (ZVM) entsandten Vertreter an, dass diese in der
Verbandsversammlung des ZVM dem Beschluss der Änderung der Satzung des
NWL mit dem aus der Anlage 1 ersichtlichen Inhalt zustimmen.
b. Der Rat der Stadt Münster weist seine in die Verbandsversammlung des ZVM ent-
sandten Vertreter an, dass diese in der Verbandsversammlung des ZVM dem Aus-
scheiden des ZVM aus dem NWL zum 01.10.2026 zustimmen.
c. Der Rat der Stadt Münster weist seine in die Verbandsversammlung des ZVM ent-
sandten Vertreter an, die in die Verbandsversammlung des NWL entsandten Ver-
treter des ZVM anzuweisen, dass diese in der Verbandsversammlung des NWL
dem Beschluss der Änderung der Satzung des NWL mit dem aus der Anlage 1 er-
sichtlichen Inhalt zustimmen.
Amt für Mobilität und Tiefbau
08.06.2026
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Lammering
Telefon: 492-6502
Lammering@stadt -
muenster.de
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d. Der Rat der Stadt Münster weist seine in die Verbandsversammlung des ZVM ent-
sandten Vertreter an, den Verbandsvorsteher des ZVM zu beauftragen, gegenüber
dem NWL das Ausscheiden des ZVM aus dem NWL zum 01.10.2026 zu erklären.
e. Haben die in die Verbandsversammlung des ZVM entsandten Vertreter der Stadt
Münster die Erklärungen zu 1 bis 4 bereits vor einer Anweisung durch den Rat der
Stadt Münster abgegeben, genehmigt der Rat der Stadt mit dem vorliegenden Be-
schluss diese Erklärungen.
3. Der Rat der Stadt Münster entsendet als Vertreter in die Verbandsversammlung des NWL:
Mitglieder Stellvertretung
1. 1.
2. 2.
3. 3.
von der Verwaltung (Hauptverwaltungsbeamter oder ein von diesem benannter leitender
kommunaler Bediensteter der Verwaltung):
4. 4.
Dieser Entsendungsbeschluss wird wirksam mit dem Inkrafttreten der Satzung des NWL
mit dem aus der Anlage 1 ersichtlichen Inhalt.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Aus der Satzungsänderung ergeben sich keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für die Stadt
Münster in Bezug auf den NWL. Gleichwohl hat die Reform finanzielle Auswirkungen auf die Mitglied-
schaft der Stadt Münster im Zweckverband Mobilität Münsterland (ZVM), vgl. Beschlussvorlage
V/0338/2026.
Begründung:
Die obigen Beschlusspunkte basieren auf einer Mustervorlage des Zweckverbands Nahverkehr West-
falen-Lippe (NWL). Die nachfolgende Begründung entspricht dieser Mustervorlage und wird zur voll-
ständigen Information des Rates unverändert wiedergegeben.
I. Grund für die Neustrukturierung
Der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) befindet sich seit der Beauftragung durch
seine Verbandsversammlung mit Beschluss vom 06.12.2023 in einem Prozess der strukturellen Wei-
terentwicklung, um auch künftig auf die besonderen Herausforderungen des Öffentlichen Personen-
nahverkehrs (ÖPNV) mit einer klaren Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung und den effizienten
Strukturen eines Mobilitätsverbundes reagieren zu können.
Zugleich verfolgt das Land Nordrhein-Westfalen mit dem, aktuell im parlamentarischen Gesetzge-
bungsverfahren befindlichen (LT. Drs. 18/17127), Zehnten Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG-E) das Ziel, die
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bislang sehr kleinteiligen Organisationsstrukturen im ÖPNV und Schienenpersonennahverkehr
(SPNV) zu verändern und Entscheidungsprozesse zu beschleunigen (§ 5 Abs. 1 ÖPNVG-E).
Kern dieser Landesstrukturreform ist es, die Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV
ab dem 01.01.2027 in einer neu zu gründenden, landesweiten Anstalt öffentlichen Rechts („Schie-
ne.NRW“) zentral zu organisieren (§ 6 Absatz 3 ÖPNVG-E), sodass die bisherigen Strukturen des
NWL zeitnah daran angepasst werden müssen.
Dies macht zuvörderst Änderungen der Zweckverbandssatzung des NWL notwendig. In dem
nunmehr zu beschließenden ersten Schritt soll dabei eine Satzungsänderung im Wesentlichen zur
Vollziehung des Trägerwechsels beschlossen werden, um in der 2. Jahreshälfte die Beschlüsse
fassen zu können, die zur konkreten Umsetzung der Vorgaben des ÖPNVG-Änderungsgesetzes (ge-
plantes Inkrafttreten zum 01.01.2027) zwingend erforderlich sind. Darunter fallen insbesondere der
Beschluss der Satzung für die neu zu gründende landesweite Anstalt sowie die damit verbundene
Übertragung der SPNV-Aufgabenträgerschaft an diese.
Dies ist nicht nur erforderlich, um die Handlungsfähigkeit des NWL vor dem Hintergrund der neuen
Vorgaben des ÖPNVG-E sicherzustellen, sondern insbesondere auch, um weiterhin Finanzmittel und
Fördergelder des Landes zu erhalten.
Die bisherige Trägerschaft des NWL durch die Mitgliedszweckverbände, abgesehen von den Kreisen
Paderborn und Höxter, (§ 2 Absatz 1 der aktuell gültigen Satzung) wird bei der neuen Rechtslage
nach dem ÖPNVG-E nicht mehr zulässig sein.
II. Inhalte der Satzungsänderung
Mit der Satzungsänderung sollen die Organisation des NWL verschlankt, Entscheidungsprozesse
beschleunigt und den Kreisen und kreisfreien Städten unmittelbar Verantwortung und Mitbestim-
mungsrechte übertragen werden.
Im Kern der Satzungsnovellierung steht daher der Trägerwechsel (1.).
Weitere Änderungen (2.) beziehen sich darüber hinaus auf eine Anpassung der Gremienstruktur
und der Beschlussquoren in der Verbandsversammlung, das Entschlacken der Satzung sowie die
Neuordnung von Aufgaben.
1. Trägerwechsel
Der Wechsel der Träger des NWL garantiert den Kreisen und kreisfreien Städten den direkten de-
mokratischen Durchgriff, in Abgrenzung zu der heutigen bloß mittelbaren Mitbestimmung über
die Mitgliedszweckverbände (mit Ausnahme der Kreise Paderborn und Höxter).
Diese unmittelbare Trägerschaft des NWL (§ 2 Absatz 1 des Satzungsentwurfs) durch die 19 Kreise
und kreisfreien Städte in Westfalen-Lippe setzt die Vorgaben des § 5 Absatz 1 ÖPNVG-E um.
Zu den bisherigen Mitgliedszweckverbänden, die durch die Kreise und kreisfreien Städte als direkte
Träger abgelöst werden, zählt für den Raum Münster der Zweckverband Mobilität Münsterland (ZVM).
Damit endet die bisherige mittelbare Vertretung der Stadt Münster beim NWL, die bislang über von
der Verbandsversammlung des ZVM entsandte Vertreter erfolgte.
Außerdem ist es perspektivisch vorgesehen, von der Möglichkeit des § 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 des
ÖPNVG-E Gebrauch zu machen und auch den „Stadtbusstädten“ (kreisangehörigen Städten mit ei-
genem Verkehrsbetrieb) eine Vollmitgliedschaft im NWL zu ermöglichen. Auf diese Weise sollen die
Zusammenarbeit vor Ort und unter den ÖPNV-Aufgabenträgern in Nordrhein-Westfalen besser ver-
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zahnt und weitere Synergieeffekte hergestellt werden, um die Mobilität in der Region Westfalen-Lippe
zukunftssicher und schlagkräftig aufzustellen.
Hierdurch entstehen nicht nur Effizienzgewinne innerhalb der Strukturen des NWL und des ÖPNV in
Nordrhein-Westfalen, sondern die Kreise und kreisfreien Städte erhalten eine aktive Stärkung ihrer
Position auf der regionalen Ebene in Westfalen-Lippe.
2. Weitere Änderungen
a. Anpassung der Gremienstrukturen
Durch neue Gremienstrukturen wird bei maximaler Effizienz des NWL die größtmögliche demo-
kratische Repräsentanz sämtlicher Kreise und kreisfreien Städte sichergestellt.
Die neue Verbandsversammlung des NWL soll entsprechend der Einigung aus dem Lenkungskreis
vom 03.02.2026 gemäß § 6 Absatz 1 des Satzungsentwurfes 66 Vertreter haben, damit alle 19 künf-
tigen neuen Träger fair repräsentiert sind. Hierbei entfallen 19 Sitze auf Hauptverwaltungsbeamte
(Landräte/Oberbürgermeister oder von ihnen benannte Bedienstete), entsprechend den Vorgaben
des § 15 Absatz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW). 47 Sitze
werden durch politische Mandatsträger besetzt (Sitzverteilung nach der Einwohnerzahl der Ver-
bandsmitglieder sowie der auf die einzelnen Verbandsmitglieder entfallenden Zug-Kilometer; Empfoh-
lenes Verfahren zur Entsendung: Hare/Niemeyer, sodass sowohl demografische als auch verkehrli-
che Realitäten im Verbandsgebiet berücksichtigt werden).
Zugleich wird qua Satzung durch § 12 des Satzungsentwurfs ein Hauptausschuss gebildet, um dem
Abstimmungsbedarf auch bei der steigenden Mitgliederzahl gerecht zu werden und schlanke Ent-
scheidungswege zu erhalten.
Als kleineres Gremium zur Verbandsversammlung (12 Politiker, 7 Hauptverwaltungsbeamte) kontrol-
liert der Hauptausschuss künftig Entscheidungen mit großer finanzieller Tragweite, wobei hieran je-
des Verbandsmitglied mit einer Stimme teilhat. Die Besetzung(smodalitäten) des Hauptausschusses
mit einer Vertretung der Stadt Münster wird (werden) aktuell noch mit dem NWL geklärt und ggf. im
Rahmen einer Ergänzungsvorlage zur Entscheidung vorgelegt. Mithin fungiert der Hauptausschuss
als operativer Stabilitätsanker zwischen Effizienz und Transparenz.
Als Ergebnis weiterer Verhandlungen über den Satzungsentwurf nach der Verbandsversammlung im
März 2026 wird als zusätzliches Instrument des Minderheitenschutzes die Verankerung eines
Sondervotums im Hauptausschuss vorgeschlagen. Hierdurch erhält jedes Ausschussmitglied das
verbriefte Recht, seine abweichende Auffassung als Anlage zum Protokoll bzw. als separaten Punkt
direkt in die Beschlussvorlage aufzunehmen. Zugleich wird auch die Mehrheit dadurch gestärkt, dass
die endgültige Entscheidung in der Verbandsversammlung unter zwingender Berücksichtigung der
Mindermeinung und mithin auf einer qualifizierten Abwägungsgrundlage getroffen wird.
b. Anpassung der Beschlussquoren
Außerdem werden mit der Satzungsänderung die Beschlussquoren für die Verbandsversammlung
angepasst (§ 7 Absatz 2 und 3 Satzungsentwurf), wenngleich der Schutz lokaler Interessen unverän-
dert fortbesteht (§ 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satzungsentwurf).
Die Verbandsversammlung fasst zwar Beschlüsse für das laufende Geschäft und operative Tätigkei-
ten zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebe-
nen Stimmen (§ 7 Absatz 2 Satzungsentwurf), soweit nicht das GkG NRW oder besondere Regelun-
gen etwas anderes vorsehen.
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Dazu zählen gemäß § 7 Absatz 3 des Satzungsentwurfs insbesondere Beschlüsse über:
• Verkehr & Förderung: Operative Schritte in Verkehrsverträgen (i) sowie die Festlegung des
Förderkatalogs (k).
• Kooperationen & Vertretung: Mitgliedschaften in Verbänden (j), Vereinbarungen mit ande-
ren Aufgabenträgern (p) sowie Mandatierungen und Übertragungen auf Nachbarzweckver-
bände (q).
• Organisation & Personal: Geschäftsordnungen und Entschädigungen (l), Bildung von Aus-
schüssen (o) sowie die Bestellung der Geschäftsführung (r) und des Verbandsvorstehers (v,
w).
• Gremien- & Beteiligungsmanagement: Weisungen und Wahlen für Tochtergesellschaften
(m, n, u) sowie die rein formale Feststellung des Jahresabschlusses (s).
Für besonders bedeutsame und strategische Angelegenheiten gelten aber darüberhinausge-
hend qualifizierte Quoren (§ 7 Absatz 3 Satzungsentwurf). Hierdurch wird das gemeinsame Ziel
angestrebt, einen Zweckverband zu gestalten, der nicht nur handlungsfähig ist, sondern zugleich
auch die finanzielle und politische Autonomie jedes einzelnen Kreises maximal schützt. Weitere Ver-
handlungen über den Satzungsentwurf mit jeder einzelnen Mitgliedskörperschaft im März 2026 haben
insbesondere die folgenden Ergebnisse gebracht:
• Die Kreise und kreisfreien Städte werden vor einer finanziellen Mehrbelastung
durch eine Verbandsumlage geschützt (§ 7 Absatz 3 e)) Satzungsentwurf): Die
Kreise und kreisfreien Städte behalten die Kontrolle über den Haushalt. Die Erhebung
der Verbandsumlage ist nur mit einer Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der Verbands-
versammlung möglich. Entsprechend des ersten Vorschlags kann keine Gebietskör-
perschaft gegen den geschlossenen Willen einer qualifizierten Mehrheit mit einer Um-
lage belastet werden. Der Haushalt (also das operative Geschäft) wird nicht an eine
2/3-Mehrheit gebunden, um zu verhindern, dass kleinste Meinungsunterschiede die
sofortige Handlungsfähigkeit (Nothaushalt) des NWL riskieren und der gesamten Re-
gion schaden. Klarstellend ist zu betonen: auch ein defizitärer Haushalt führt nicht au-
tomatisch zu einer Umlage. Der Haushalt beinhaltet die strategischen und operativen
Aufgabenschwerpunkte des jeweiligen Haushaltsjahres und die Umlage ist ein recht-
lich völlig separater Beschlussakt.
• Bei wesentlichen Finanzfragen des SPNV wird die maximale Sicherheit gewähr-
leistet (§ 7 Absatz 3 h) Satzungsentwurf): Das Quorum für die „wesentlichen Grund-
lagen der Finanzierung des SPNV“ wird von einer einfachen Mehrheit auf eine qualifi-
zierte 2/3 Mehrheit angehoben. So werden Minderheitenrechte massiv geschützt, weil
strategische Finanzentscheidungen künftig nicht mehr gegen den geschlossenen Wil-
len einer Gruppe von Kreisen getroffen werden können. Die Kreise und kreisfreien
Städte erhalten ein wirksames Korrektiv und die Sicherheit, dass über die SPNV-Mittel
nur im breiten Konsens entschieden wird.
• Die Satzungsänderung spiegelt die aktuelle Rechtslage wider und bringt Rechts-
klarheit (§ 7 Absatz 3 h) 1. Satzungsentwurf):
Eine veraltete Regelung zur Herstellung des Einvernehmens beim SPNV-Netz wird er-
satzlos gestrichen. Hierdurch erfolgt keine Kompetenzverschiebung, sondern es wird
alleinig Rechtssicherheit hergestellt, weil bereits das aktuell gültige ÖPNVG diese
Form der Abstimmung nicht mehr vorsieht. Ein deklaratorisches Festhalten an der
Klausel würde nur zu mehr Verwirrung beitragen.
• Die Geschäftsstellen vor Ort sichern weiterhin die enge Verbindung zu den Ver-
bandsmitgliedern (§ 7 Absatz 3 t)): Nach dem neuen Satzungsentwurf soll die Ein-
richtung und Aufgabe von Geschäftsstellen nur noch mit einer 2/3 statt wie im vorheri-
gen Entwurf mit einer einfachen Mehrheit in der Verbandsversammlung entschieden
werden können.
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Zugleich ist nach wie vor unbestrittener Teil der Satzung (§ 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Satzungs-
entwurfs), dass Entscheidungen der Verbandsversammlung, die sich nur im Gebiet eines Ver-
bandsmitglieds unmittelbar auswirken, auch nur mit dessen Einverständnis gefasst werden
dürfen.
So erreichen wir auch mit den künftig 19 Trägern das Zielbild eines Zweckverbandes, der handlungs-
fähig bleibt und zugleich die finanzielle und politische Autonomie jedes einzelnen Kreises und jeder
einzelnen kreisfreien Stadt maximal schützt.
c. „Entschlacken“ der Satzung
Zur Straffung und Beschleunigung der praktischen Arbeitsabläufe der Gremien des NWL wurde die
Satzung bewusst von rein operativen Regelungen befreit und diese in Geschäftsordnungen überführt.
Die Satzung als Grundlage des Binnenrechts des NWL wird hierdurch ein kürzeres und lesbareres
Regelwerk, das durch die Konzentration auf wesentliche rechtliche Grundlagen zu einer erhöhten
Transparenz bei den Abläufen im Verband führt.
d. Neuordnung von Aufgaben
Der NWL entwickelt sich aus sich heraus zu einem regionalen Mobilitätsverbund und hat zugleich
nach dem ÖPNVG-E ab dem 01. Januar 2027 die Aufgabenträgerschaft für den SPNV an die neu zu
gründende landesweite Anstalt („Schiene.NRW“) abzugeben. Mit der durch den ÖPNVG-E verpflich-
ten vorgesehenen Übertragung der Aufgabenträgerschaft geht auch eine Änderung der Finanzie-
rungsstrukturen einher. Die SPNV-Pauschale (§ 11 Absatz 1 ÖPNVG/ÖPNVG-E) fließt nicht mehr
dem NWL, sondern der landesweiten Anstalt zu. Zugleich benötigt der NWL Finanzierungsmittel zur
Erfüllung seiner Hinwirkungsaufgaben auf der regionalen Ebene. Gemäß § 11 Absatz 1 a ÖPNVG-E
erhält der NWL Mittel aus der Verbundpauschale, die er hierfür zu verwenden hat. Mit dieser Pau-
schale “zur Finanzierung der allgemeinen und weiteren Aufgaben der Zweckverbände” (vgl. die
nachstehend näher konkretisierten Hinwirkungsaufgaben) soll erreicht werden, dass die Verwaltungs-
strukturen im ÖPNV geschärft und die Zweckverbände Planungssicherheit erhalten (LT Drs.
18/17127, S. 51).
Um diese Ziele zu erreichen und dem Umstand gerecht zu werden, dass die bisherige Trägerschaft
der Zweckverbände durch die Mitgliedszweckverbände nach dem ÖPNVG-E unzulässig sein wird,
wird es dem NWL durch das ÖPNVG-E ab dem Jahr 2028 auch explizit versagt, die Mittel aus der
Verbundpauschale nach § 11 Absatz 1 a ÖPNVG-E an die heutigen Mitgliedszweckverbände weiter-
zuleiten.
Resultat dieser zwei Strukturprozesse ist auch eine Aufgabenneuordnung im ÖPNV in Westfalen-
Lippe.
Die Rolle des NWL als Kompetenzzentrum für komplexe Themen wie Digitalisierung, landesweite
Fördermittel-Anträge und das Datenmanagement für Fahrgastinformationen im Rahmen der gesetzli-
chen Hinwirkungsaufgaben wird zugunsten der künftigen Verbandsmitglieder gestärkt.
Das Gesetz versteht unter Hinwirkung, dass der NWL in Abstimmung mit seinen Mitgliedern auf eine
integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinwirkt, insbesondere auf eine Koordinierung der Nah-
verkehrsplanungen seiner Mitglieder untereinander und mit der künftigen landesweiten Anstalt, auf
die Bildung eines einheitlichen Gemeinschaftstarifs, auf die Bildung kooperationsraumübergreifender
Tarife, auf die Bildung eines landesweiten Tarifs, landeseinheitliche Beförderungsbedingungen, ein-
heitliche digitale Tarife und Vertriebssysteme, im Rahmen der Finanzierung aus Bundes- und Lan-
desmitteln auf bundesweite Tarifangebote, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV, einheitli-
che Produkt- und Qualitätsstandards, kompatible, auch die Digitalisierungstechnik nutzende Fahr-
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gastinformations- und Betriebssysteme und ein landesweit übergreifendes Marketing. Der NWL hat
darüber hinaus auf eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von ent-
sprechenden Reglungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken.
Art und Umfang bzw. Intensität der Hinwirkung werden mit den neuen Trägern des NWL erarbeitet
und weiterentwickelt werden.
Mit § 4 Absatz 6 und 7 des Satzungsentwurfs sichert der NWL an exponierter Stelle für das Ver-
bandsgefüge die Möglichkeit für seine künftigen Verbandsmitglieder, Aufgaben über Kreisgrenzen
hinweg zu bündeln und weitere Aufgaben freiwillig an ihn zu übertragen. Letzteres kann erfolgen
durch:
• Mandatierung: Der NWL erbringt Dienstleistungen im Auftrag des Kreises (z. B. fachliche
Planungshilfe).
• Delegation: Der NWL übernimmt eine Aufgabe mit befreiender Wirkung vollständig.
Die Aufgabenneuordnung erfolgt nicht nur „auf dem Papier“, sondern entlastet die Verwaltungen
vor Ort auch in der täglichen praktischen Arbeit. Der NWL bündelt Wissen und Ressourcen, die in
kommunalen Verwaltungen ansonsten personell oft nur redundant vorgehalten werden können. Durch
die Nutzung von Tochtergesellschaften (wie der WestfalenTarif GmbH) wird das Fachwissen des
NWL im Bereich der gesetzlichen Hinwirkung operativ nutzbar gemacht.
Der Mobilitätsverbund NWL verknüpft im Sinne des ÖPNVG NRW die rechtlich getrennten Zuständig-
keiten der Aufgabenträger und die betrieblichen Leistungen der Unternehmen zu einem durchgängig
erlebbaren, multimodalen Verkehrsangebot. Schwerpunkte liegen dabei u.a. in den folgenden Be-
reichen:
• Partner der kommunalen Aufgabenträger und der Verkehrsunternehmen:
➢ Gegenüber den kommunalen Aufgabenträgern (Kreise, Städte) ist der Mobilitätsver-
bund die Plattform, auf der SPNV, Schnellbus und ÖSPV-Planungen zusammenge-
führt und zu einem abgestimmten Gesamtkonzept für den Kooperationsraum gebün-
delt werden
➢ Gegenüber den Verkehrsunternehmen setzt der Verbund den Rahmen (Tarif, Informa-
tionsstandards, Qualitätsvorgaben, Schnittstellen) und sorgt dafür, dass die Leistungen
der verschiedenen Unternehmen beim Kunden als ein integriertes System ankommen
• Koordinierte Angebotsplanung:
➢ Abstimmung von SPNV-, ÖSPV- sowie zusätzlichen On-Demand und Sharing-
Angeboten (Takte, Knoten, Anschlüsse, Schnellbusse) zu einem abgestimmten Ge-
samtnetz
➢ Koordination der Nahverkehrsplanungen der Aufgabenträger mit dem Ziel auf eine in-
tegrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken und auf einen höheren Anteil der
Verkehrsmittel des Umweltverbundes am Modal Split
• Tarifliche Integration und Vereinheitlichung:
➢ Bildung und Weiterentwicklung eines einheitlichen Gemeinschaftstarifs im Verbundge-
biet
➢ Hinwirken auf kooperationsraumübergreifende Tarife
• Harmonisierung von Beförderungsbedingungen und Qualitätsstandards:
➢ Entwicklung einheitlicher Beförderungsbedingungen, Produktstandards (z. B. Produkt-
klassen im SPNV, Komfortstandards) und Qualitätsstandards (Pünktlichkeit, Sauber-
keit, Information)
➢ Verankerung dieser Standards in Verkehrsverträgen und kontinuierliches Monitoring,
damit das System für Fahrgäste als einheitlich wahrgenommen wird
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• Integrierte Fahrgastinformation und digitale Systeme:
➢ Aufbau und Bereitstellung kompatibler, standardisierter Fahrgastinformations- und Be-
triebssysteme (Echtzeitdaten, Auskunft, Störungsinformation)
➢ Nutzung der Digitalisierung (Apps, Echtzeitinformationen, E-Ticketing) als verbundwei-
te „Benutzeroberfläche“ für Bürgerinnen und Bürger (Buchung aller Mobilitätsangebote
aus einer Hand und bis zur letzten Meile)
• Übergreifendes Marketing und Mobilitätsentwicklung:
➢ Durchführung eines übergreifenden Marketings für den Gesamtverbund (Marke, Kam-
pagnen, Produktfamilien), um ÖPNV und vernetzte Mobilität attraktiver zu machen
➢ Mitwirkung an regionaler Mobilitätsentwicklung (z. B. Mobilitätsmanagement, Förde-
rung vernetzter Mobilität mit Mobilstationen, Bike+Ride, SharingAngeboten) [in Koope-
ration mit Kommunen und Land]
III. Zeitplan
Ausgehend von den sehr kurz bemessenen gesetzlichen Fristen müssen die grundlegenden Be-
schlüsse für die Landesstrukturreform (insbesondere der Satzung für die neu zu gründende landes-
weite Anstalt) spätestens zu Beginn des 3. Quartals 2026 in die Wege geleitet werden, unabhängig
davon, dass die Novellierung des ÖPNVG noch nicht beschlossen wurde. Wenn das ÖPNVG nicht
novelliert wird, haben die Beschlüsse keine negativen finanziellen Auswirkungen, da dann die öffent-
lich-rechtlichen Vereinbarungen bestehen bleiben. Dies setzt voraus, dass die Binnenstruktur des
NWL bereits erfolgreich novelliert wurde.
Das bedeutet, dass die neue Satzung und der Trägerwechsel in der Verbandsversammlung des
NWL im Juli (und bis dahin in den Vertretungskörpern der Kreise und kreisfreien Städte sowie
der Mitgliedszweckverbände) beschlossen werden müssen.
Daraus ergeben sich die wichtigsten Meilensteine im Überblick:
• April bis Juli 2026: In dieser Phase müssen die Kreistage und Stadträte entscheiden:
1. Die Satzungsänderung des NWL beschließen und ihre Vertreter in den Mitglieds-
zweckverbänden zur entsprechenden Beschlussfassung anweisen.
2. Den Austritt der bisherigen Mitgliedszweckverbänden aus dem NWL beschließen und
ihre Vertreter in den Mitgliedszweckverbänden zur entsprechenden Beschlussfassung
anweisen.
3. Die neuen Vertreter für die NWL-Verbandsversammlung für den Zeitpunkt ab dem Ein-
tritt in den NWL entsenden.
• Im Anschluss: Beschlussfassung und Zustimmung der vier Mitgliedsweckverbände mit ent-
sprechenden Mehrheiten erforderlich.
• Juli 2026: Finale Verabschiedung der Satzung durch die NWL- Verbandsversammlung.
• 01. Oktober 2026: Die neue Struktur tritt auf Basis der veröffentlichten Satzung offiziell in Kraft.
• 01. Januar 2027: Start der neuen landesweiten Schienen-Anstalt.
Wenn der Entwurf der Satzung für die neue landesweite Schienen-Anstalt erstellt ist, werden weitere
Anpassungen der NWL-Satzung nötig, um den Wechsel der SPNV-Aufgabenträgerschaft zu vollzie-
hen. Daher wird es zu weiteren Anpassungen in einem zweiten Schritt kommen. Für eine rechtssi-
chere Umsetzung des Trägerwechsels sind jedoch zeitnahe Beschlüsse erforderlich. Es ist daher
leider nicht möglich alle Änderungen in einem Gremienlauf anzupassen, sodass dieses zweistufige
Verfahren notwendig ist.
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IV. Folgen eines Ausbleibens des Beschlusses
Die vollständige Darstellung verlangt einen Hinweis auf die möglichen Folgen bei dem Ausbleiben
des Trägerwechsels und der Satzungsänderung:
Um eine breite und ausgewogene Mitsprache im NWL sicherzustellen, schlossen die Vertreter der
Fraktionen der Verbandsversammlung in dem Lenkungskreis (Kreis von Vertretern der Verbandsver-
sammlung des NWL zur Begleitung des Strukturreformprozesses) den politischen Kompromiss, dass
die Verbandsversammlung künftig aus 66 Vertretern bestehen soll.
Legt man eine Sitzverteilung nach Hare/Niemeyer zugrunde, ergäbe sich folgendes Bild:
So kann gewährleistet werden, dass die 19 Kreise und kreisfreien Städte verwaltungsseitig und auch
politisch ausgewogen vertreten sind. Sollte eine Zustimmung der bisherigen Mitgliedszweckverbände
zur neuen Satzung ausbleiben, besteht die Möglichkeit einer Ersatzvornahme durch die Kommu-
nalaufsicht (Bezirksregierung). Wie eine solche Entscheidung im Einzelnen ausfallen würde, ist
rechtlich nicht verlässlich prognostizierbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Bezirksregie-
rung im Rahmen einer Ersatzvornahme nur die zwingenden Vorgaben des ÖPNVG-E umsetzt. Dazu
zählt insbesondere die Beteiligung von 19 Hauptverwaltungsbeamten. Weitere, politisch gestaltende
Elemente der Satzung könnten unberücksichtigt bleiben. In diesem Fall würde voraussichtlich die
bisherige Größe der Verbandsversammlung mit 45 Sitzen fortgelten, sodass in diesem Fall 26 politi-
sche Vertreterinnen und Vertreter aus den Mitgliedskörperschaften entsandt würden.
Legt man eine Sitzverteilung nach Hare/Niemeyer zugrunde, ergäbe sich folgendes Bild:
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Auch könnte die Bezirksregierung entscheiden, dass überall nur die gesetzlich notwendigen Quoren
einschlägig sein müssen, sodass ein Großteil der Entscheidungen wiederum nur der einfachen Mehr-
heit unterliegen. Künftige redaktionelle Änderungen des Satzungsentwurfs mit unwesentlichem Cha-
rakter sind nicht ausgeschlossen.
In Vertretung
gez.
Robin Denstorff
Stadtbaurat
Anlagen:
Anlage 1: Zielfassung des Satzungsentwurfes
Anlage 2: Satzungsentwurf als dreispaltige Synopse mit Anmerkungen
Anlage 3: Tenor Satzungsänderung und Trägerwechsel
Anlage 4: Informationsvorlage 27/2026 „Weiterentwicklung der Strukturen des NWL (Teil Satzung und
Geschäftsordnung)“ aus der vergangenen Sitzung der NWL-Verbandversammlung
Anlage 1 Satzung Zielfassung
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1 Anlage 1: Satzungsentwurf Zielfassung Satzungsänderung vom 10.07.2026 zur Satzung vom 28.05.2016 des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe, zuletzt geändert durch Satzungsänderung vom 29.09.2025 Präambel Der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe verfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen das Ziel der Sicherstellung einer ausreichenden und mit dem öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) koordinierten Bedienung der Bevölkerung mit Schienenpersonennahverkehrsleistungen (SPNV) in seinem Zweckverbandsgebiet. Der Zweckverband und seine Verbandsmitglieder werden sich jeweils bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Herstellung eines integrierten und aufeinander abgestimmten Nahverkehrs in der Region aktiv unterstützen und unter anderem dafür Sorge tragen, dass die dazu gefassten Beschlüsse in ihrem jeweiligen Einfluss- /Zuständigkeitsbereich umgesetzt und unter Beachtung der regionalen Verkehrsbeziehungen der weitere Ausbau des Verkehrssystems gefördert werden. Der Zweckverband in seiner Funktion als SPNV-Aufgabenträger und die im Zweckverbandsgebiet belegenen ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Satz 1 1. Fall des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) bilden gemeinsam eine Gruppe von Behörden im Sinne von Artikel 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personennahverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). § 1 Name und Sitz (1) Der Zweckverband führt den Namen „Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)“ . (2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Unna. Anlage 1 zu V/0245/2026 2 § 2 Verbandsmitglieder (1) Mitglieder des Verbandes sind - die kreisfreie Stadt Bielefeld, - die kreisfreie Stadt Hamm, - die kreisfreie Stadt Münster, - der Kreis Borken, - der Kreis Coesfeld, - der Kreis Gütersloh, - der Kreis Herford, - der Hochsauerlandkreis, - der Kreis Höxter, - der Kreis Lippe, - der Märkische Kreis, - der Kreis Minden-Lübbecke, - der Kreis Olpe, - der Kreis Paderborn, - der Kreis Siegen-Wittgenstein, - der Kreis Soest, - der Kreis Steinfurt, - der Kreis Unna und - der Kreis Warendorf. Sie bilden zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung gemäß § 5 Absatz 1 Alternative 1 ÖPNVG NRW im Kooperationsraum Westfalen und Lippe diesen Zweckverband. (2) Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Zweckverbandsgebiet belegen und zudem ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 Absatz Satz 1 2. Fall ÖPNVG NRW oder auf Basis einer Übertragung von entsprechenden hoheitlichen Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die kommunale 3 Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) sind, können sich der Gruppe von Behörden mittels öffentlich-rechtlicher Vereinbarung anschließen. § 3 Verbandsgebiet Das Gebiet des Zweckverbands (Verbandsgebiet) erstreckt sich auf das Gebiet der kreisfreien Städte Bielefeld, Hamm und Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, Minden- Lübbecke, Olpe, Paderborn, Siegen-Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und Warendorf. Werden die Grenzen von Mitgliedsgebietskörperschaften geändert, die zugleich Grenzen des Zweckverbandes sind, so werden dadurch auch die Verbandsgrenzen geändert. § 4 Aufgaben (1) Dem Zweckverband wurde die Aufgabe der „Planung, Organisation und Ausgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)“ gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 ÖPNVG NRW als Aufgabenträger (§ 3 ÖPNVG NRW) übertragen. In Anlehnung an § 2 Absatz 3 ÖPNVG NRW verfolgt er das Ziel, eine angemessene Bedienung der Bevölkerung mit SPNV zu gewährleisten und bietet als Teil einer Gruppe von Behörden im Sinne von Artikel 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemeinsam mit den ÖSPV- Aufgabenträgern integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß Artikel 2 lit. m) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an. Er hat gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 ÖPNVG NRW darüber hinaus in Zusammenarbeit mit seinen Verbandsmitgliedern sowie den übrigen ÖSPV-Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf die Fortentwicklung der bestehenden Gemeinschaftstarife, auf die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt- und Qualitätsstandards, kompatible, auch die Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. Der Zweckverband hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken. (2) Der Zweckverband stellt zur Sicherung und zur Verbesserung des SPNV einen Nahverkehrsplan gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 ÖPNVG NRW mit Zustimmung seiner Verbandsmitglieder und im Benehmen mit den sonstigen betroffenen Gebietskörperschaften auf. Der Zweckverband wirkt an der Festlegung des im besonderen Landesinteresse liegenden SPNV-Netzes und dessen Fortschreibung mit. 4 (3) Der Zweckverband bestellt und finanziert Verkehrsdienstleistungen im Bereich des SPNV . Diese Aufgabe schließt die Befugnis des Zweckverbandes ein, SPNV-Fahrzeuge sowie sonstige damit zusammenhängende Infrastruktur zu finanzieren, zu beschaffen und zu veräußern sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen diese SPNV- Fahrzeuge zur Nutzung zu überlassen. (4) Dem Zweckverband obliegt die Förderung von Investitionen des ÖPNV , insbesondere von Investitionen in die Infrastruktur. Der Zweckverband hat einen jährlichen Katalog der mit den Mitteln der pauschalierten Investitionsförderung des § 12 ÖPNVG NRW zu fördernden Maßnahmen festzulegen und seiner Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Der Zweckverband ist Bewilligungsbehörde für die Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse gemäß § 13 ÖPNVG NRW. (5) Die Durchführung des Verkehrs im SPNV wie auch des ÖSPV ist nicht Aufgabe des Zweckverbandes, sondern der Verkehrsunternehmen. Ungeachtet des Satzes 1 ist der Zweckverband befugt, sich an Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beteiligen sowie Direktvergaben an vom Zweckverband wie eine eigene Dienststelle kontrollierte Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Durchführung des Verkehrs im SPNV vorzunehmen. Der Zweckverband wirkt gegenüber allen Eisenbahnverkehrsunternehmen darauf hin, dass ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot erbracht und sparsam gewirtschaftet wird sowie alle Möglichkeiten zur Rationalisierung ausgeschöpft und marktwirtschaftliche Grundsätze beachtet werden. (6) Mit den gesetzlichen Hinwirkungsaufgaben bzw. den Aufgaben auf der Schnittstelle zwischen SPNV und ÖSPV sind insbesondere die folgenden Aufgaben verbunden: 1. Initiierung und Koordination eines regionalen Planungsdialogs mit dem Ziel einer übergeordneten Abstimmung von SPNV und ÖSPV; 2. Initiierung und Koordination eines aufgabenträgerübergreifenden Erfahrungsaustausches zu Verkehrs- und Mobilitätsthemen; 3. Initiierung und Koordination übergreifender Vertriebsaktivitäten für Mobilität mit dem Fokus ÖSPV/SPNV sowie multimodaler Verkehrsangebote mit Bezug auf die Region Westfalen-Lippe; 4. Initiierung und Koordination übergreifender Informations-/ Kommunikationsaktivitäten für Mobilität mit dem Fokus ÖPNV/SPNV für die bzw. in der Region Westfalen-Lippe (u.a. Presse-/Öffentlichkeitsarbeit, Imageförderung, gezielte Informationskampagnen zu Einzelmaßnahmen). (7) Die Verbandsmitglieder können dem Zweckverband im Übrigen einzeln oder gemeinsam nach § 5 Absatz 3a ÖPNVG NRW in Verbindung mit § 23 GkG NRW freiwillig 5 weitere hoheitliche Zuständigkeiten mandatierend (zur Aufgabenwahrnehmung) oder delegierend (mit befreiender Wirkung) auf den Zweckverband übertragen. Der Zweckverband ist berechtigt ihm von seinen Verbandsmitgliedern oder den in seinem Zuständigkeitsgebiet im Übrigen belegenen ÖSPV-Aufgabenträgern zur mandatierenden oder delegierenden Wahrnehmung angetragene hoheitliche Zuständigkeiten im Bereich des ÖSPV auf Basis einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach §§ 23 ff. GKG NRW anzunehmen, soweit die übertragende Einheit einen angemessenen Kostenersatz nach § 23 Absatz 4 GKG NRW zusagt und der Zweckverband das Recht erhält, seinerseits im Bedarfsfall eine Tochter- /Beteiligungsgesellschaft mandatierend oder delegierend mit der entsprechenden Aufgabenwahrnehmung zu betrauen. Der Zweckverband ist berechtigt, die ihm von einzelnen Verbandsmitgliedern angetragene Übernahme von Zuständigkeiten abzulehnen, soweit eine Übernahme insbesondere mit Blick auf die verkehrliche Gesamtausrichtung nicht zielführend erscheint oder aus anderen Gründen ihm nicht möglich ist. Den Verbandsmitgliedern bleibt es unbenommen, dem Zweckverband durch Beschluss der Verbandsversammlung gemeinsam weitere hoheitliche Zuständigkeiten durch satzungsändernden Beschluss zu übertragen. (8) Der Zweckverband kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter, insbesondere seiner Tochter-/Beteiligungsgesellschaften, bedienen. Der Zweckverband kann zudem eine Tochter-/Beteiligungsgesellschaft mandatierend oder delegierend mit der Wahrnehmung ihm obliegender Aufgaben betrauen. Hiervon ausgenommen ist die Verwaltung der eigenen Angelegenheiten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 GkG NRW. Zudem bleibt die Zuständigkeit des Zweckverbands für die Erhebung von Umlagen von etwaigen Übertragungen unberührt. (9) Der Zweckverband ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Aufgaben an der Bildung von Einrichtungen, (Zweck-)Verbänden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und/oder Gesellschaften des privaten Rechts zu beteiligen oder diese (mit) zu gründen. Die Vorgaben der GO NRW, insbesondere die §§ 107 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sind zu beachten. Zur Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben gemäß dem vorstehenden § 4 Absatz 3 Satz 2 errichtet der Zweckverband einen Eigenbetrieb und erlässt hierzu eine Betriebssatzung. (10) Der Zweckverband nimmt in seinem Zuständigkeitsgereich die Aufgabe eines Trägers öffentlicher Belange (TöB) wahr. 6 § 5 Organe des Zweckverbandes Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher. § 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist die Vertretungskörperschaft des Zweckverbands und besteht aus insgesamt 66 Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet für die Dauer einer Wahlperiode wenigstens einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Die 66 Sitze in der Verbandsversammlung werden hälftig nach der Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder sowie der auf die einzelnen Verbandsmitglieder entfallenden Zug- Kilometer den einzelnen Verbandsmitgliedern zugeordnet (Verteilungsschlüssel). Maßgebend ist der letzte vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf ein Jahresende vor der Kommunalwahl fortgeschriebene Stand der Wohnbevölkerung wie der zum gleichen Stichtag festzustellenden Zug-Kilometer, sowie sie vom Zweckverband als SPNV-Aufgabenträger beauftragt wurden. (2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung werden durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlperiode aus der Mitte der Vertretungskörperschaft sowie aus dem Kreis der Dienstkräfte des jeweiligen kommunalen nach den Grundsätzen des GkG NRW gewählt bzw. bestellt (§ 15 Absatz 2 GkG NRW in der jeweils geltenden Fassung); sofern mindestens zwei Vertreter für ein Verbandsmitglied zu benennen sind, muss mindestens ein Hauptverwaltungsbeamter oder ein von diesem benannter leitender kommunaler Bediensteter der Verwaltung dazu zählen. Für jeden Vertreter eines Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Vertreters zu bestellen. Der Amtsantritt nach einer allgemeinen Kommunalwahl innerhalb von 6 Monaten nach dem Wahltag der Stichwahl gemäß § 46c Absatz 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG), im Übrigen mit der ersten Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung. (3) Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Gruppe von Behörden nach § 2 Absatz 3 dieser Satzung beigetreten sind, dürfen nach einem entsprechenden Beschluss der Verbandsversammlung mit einem Gaststatus an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit einem entsandten Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. 7 (4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung können sich zu Fraktionen und Gruppen zusammenschließen. § 56 Absatz 1 Satz 1 GO NRW und § 56 Absatz 1 Satz 3 GO NRW gelten entsprechend. Das gesetzliche Weisungsrecht der die Mitglieder der Verbandsversammlung entsendenden Verbandsmitglieder sowie die Unterrichtungspflicht der entsandten Mitglieder nach § 113 Absatz 5 GO NRW gelten auch im Falle der Fraktions- bzw. Gruppenbildung uneingeschränkt vorrangig. Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Verbandsversammlung mit. Sie dürfen insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. § 7 Zuständigkeit der Verbandsversammlung; Bildung von Ausschüssen (1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten des Verbandes, sofern nicht durch das GkG NRW oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers oder eines anderen Gremiums des Zweckverbands begründet ist. Sie ist berechtigt, sich Entscheidungen in allen Angelegenheiten vorzubehalten oder Entscheidungen an sich zu ziehen, die sie für wesentlich hält. (2) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus dem GkG NRW oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. (3) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten des Zweckverbands unter Beachtung der jeweils angegebenen Mehrheitserfordernisse: a. Änderung der Verbandssatzung (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), b. Auflösung des Zweckverbandes (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), c. Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), d. Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Nahverkehrsplans (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), 8 e. Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung des Haushaltsplans (Mehrheit der abgegebenen Stimmen); Festlegung der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), f. Beteiligung des Zweckverbandes an bzw. Gründung von anderen Gesellschaften oder Körperschaften, die wegen ihrer Bedeutung oder einer finanziellen Beteiligung von 25.000 Euro wesentlich sind (wesentliche Beteiligung) (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen); im Übrigen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen, g. Grundlegende Änderungen der Satzung von Eigenbetrieben des Zweckverbandes bzw. des Gesellschaftsvertrages von Beteiligungs- /Tochtergesellschaften, bei denen eine Beteiligung wesentlicher Bedeutung vorliegt (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen); im Übrigen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen; grundlegende Änderungen der Satzung von Eigenbetrieben sind insbesondere solche betreffend den Gegenstand, den Sitz und das Stammkapital; grundlegende Änderungen von Gesellschaftsverträgen sind insbesondere − die Änderung des Gesellschaftszwecks, bzw. des Gegenstands der Gesellschaft, des Sitzes des Stammkapitals-/bzw. des Gesellschaftskapitals und der jeweiligen Kapitaleinlage − die Änderung der Regelungen zur Aufnahme neuer Gesellschafter und des Ausschlusses von Gesellschaftern − die Änderung der Regelungen zur Auflösung der Gesellschaft, − die Änderung der Regelungen der Entscheidungsbefugnisse der Organe (insbesondere der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates) − die Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen − Änderungen der Regelungen zur Verwendung etwaiger Gewinne, h. Alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung des SPNV (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), i. Verkehrsverträge: Start des Verfahrens und Definition des Vergabegegenstandes sowie wesentliche Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen sowie 9 wesentliche Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen sowie wesentliche Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen (Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), j. Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen Verbänden, Organisationen und Vereinigungen ab einem Mitgliedsbeitrag von mehr als 15.000 Euro p.a. (Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), k. Festlegung des Förderkatalogs gemäß § 12 Absatz 5 ÖPNVG NRW (Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), l. Geschäftsordnungen der Geschäftsführung, Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse sowie Entschädigungssatzung (Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), m. Erteilung von Weisungen zur Stimmabgabe in den Organen und Gremien von Tochter/ Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands (Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), n. Entscheidung über die Zustimmung zu Entscheidungen der Gesellschafterversammlung der Tochter-/ Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbandes (Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), o. Bildung weiterer Ausschüsse und Delegation von Entscheidungen an diese (Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), p. Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit anderen (ÖSPV/SPNV-) Aufgabenträgern nach § 4 Absatz 7 und 8 dieser Satzung (Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), q. Mandatierende oder delegierende Übertragung und Übernahme von Angelegenheiten auf bzw. von benachbarten Zweckverbänden gemäß § 6 Absatz 2 ÖPNVG NRW oder Tochter-/Beteiligungsgesellschaften sowie die 10 Rückgängigmachung der Übertragung bzw. Übernahme (Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), r. Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers und des Stellvertreters (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), s. Feststellung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), t. Einrichtung und Aufgabe von Geschäftsstellen (2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen), u. Wahl und Abberufung der in die Organe und Gremien von Tochter- /Beteiligungsgesellschaften zu entsendende Vertreter und stellvertretenden Vertreter des Zweckverbandes in entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 4 GO NRW (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), v. Wahl und. Abberufung eines ehrenamtlichen Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter sowie Wahl bzw. Bestellung und Entlassung bzw. Abberufung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter (mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen), w. Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der Stellvertreter (mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen). Entscheidungen der Verbandsversammlung, die sich nur im Gebiet eines Verbandsmitgliedes unmittelbar auswirken, dürfen nur mit dessen Einverständnis erfolgen (§ 5 Absatz 4 ÖPNVG NRW). Erteilt das jeweilige Verbandsmitglied sein Einverständnis nicht, so hat es seine Entscheidung unter Darlegung seiner konkreten Betroffenheit zu begründen. (4) Die entsandten Vertreter des Zweckverbandes sind bei der Stimmabgabe in Organen und Ausschüssen der Tochter-/Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands an Weisungen der Verbandsversammlung gebunden (u. a. § 113 Absatz 1 Satz 2 GO NRW in Verbindung mit § 26 Absatz 5 KrO NRW). 11 (5) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr sind insbesondere die Geschäftsführung der Verbandsversammlung, die Ladungsfrist, die Form der Einberufung, die Geheimhaltung wettbewerbsrelevanter Daten sowie – unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen insbesondere die Art der Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung zu regeln. (6) Die Verbandsversammlung bildet einen Hauptausschuss. Der Verbandsvorsteher hat die vorherige Zustimmung des Hauptausschusses zu bestimmten Handlungen und Geschäfte gemäß § 12 Absatz 6 einzuholen. Darüber hinaus bereitet der Hauptausschuss Entscheidung der Verbandsversammlung in den Angelegenheiten von besonderer finanzieller Bedeutung fachlich vor und berät den Verbandsvorsteher insbesondere in Grundsatzfragen und strategischen Themen betreffend den Zweckverband. (7) Die Verbandsversammlung bildet einen Vergabeausschuss, der zuständig ist für die Durchführung von Vergabeverfahren bei Verkehrsverträgen und sonstigen Ausschreibungen mit einem Auftragswert größer 1 Mio. Euro einschließlich der zum Abschluss des Vergabeverfahrens notwendigen Vergabeentscheidung. Die Bestimmung der auszuschreibenden Leistungen und der Vergabe- und Auswahlkriterien bleibt der Verbandsversammlung nach Absatz 1 vorbehalten. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vergabeausschusses. (8) Die Verbandsversammlung kann zusätzlich zu dem Vergabeausschuss und dem Hauptausschuss nach Absatz 6 weitere Ausschüsse bilden sowie Entscheidungen an die Ausschüsse delegieren. (9) Die Verbandsversammlung ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 Landesbeamtengesetz NRW der beim Zweckverband beschäftigten Beamten. § 8 Vorsitz und Einberufung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ohne Aussprache für die Dauer ihrer Wahlperiode einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Die Wahlen gemäß Satz 1 erfolgen nur dann in geheimer Abstimmung, wenn die Verbandsversammlung mit einem Fünftel der satzungsgemäßen Stimmen eine geheime Abstimmung beschließt. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet die Verbandsversammlung und beruft sie ein. Ihm obliegt die Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher. Ladungsfristen, Form der Einberufung, Art und Weise der Geschäftsführung der Verbandsversammlung sowie die Art der Information der Öffentlichkeit über den Zugang 12 der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse (§ 8 GkG NRW i. V . m. § 47 Absatz 2 GO NRW, § 32 KrO NRW). (2) Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn ein Verbandsmitglied oder der Verbandsvorsteher die Einberufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt. § 9 Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung anwesend ist. Sie gilt entsprechend § 49 Absatz 1 Satz 2 GO NRW als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. (2) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme. (3) Wahlen werden, wenn weder das Gesetz etwas anderes bestimmt noch jemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Gewählt wird, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht niemand diese Mehrheit, so findet zwischen den Personen, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. (4) Ist im Falle dringender Angelegenheiten, die der Entscheidung der Verbandsversammlung unterliegen, die rechtzeitige Einberufung der Verbandsversammlung nicht möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Vorsitzende der Verbandsversammlung – im Falle seiner Verhinderung sein (erster) Stellvertreter – mit einem Mitglied der Verbandsversammlung entscheiden. Diese Entscheidungen sind der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Verbandsversammlung kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind. 13 § 10 Verbandsvorsteher (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und zwei Stellvertreter für die Dauer der jeweiligen Kommunalwahlperiode. (2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter üben ihr Amt jeweils auch nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu gewählten/bestellten Verbandsvorstehers bzw. der neu gewählten/bestellten Stellvertreter weiter aus. (3) Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter endet jeweils vorzeitig mit ihrem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder der Neuwahl bzw. der Wiederwahl. Im Falle des Verlustes ihres Hauptamtes infolge einer Wahl gemäß § 65 Absatz 1 GO NRW bzw. § 44 Absatz 1 der KrO NRW oder eines sonstigen Grundes (z.B. Rücktritt), üben sie ihr Amt bis zum Amtsantritt des neu gewählten Verbandsvorstehers bzw. der neu gewählten Stellvertreter weiter aus. (4) Die Bestellung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers kann von der Verbandsversammlung in Abweichung von Absatz 1 beschlossen werden, wenn es nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist. Als hauptamtlicher Verbandsvorsteher kann bestellt werden, wer die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Die Amtszeit des hauptamtlichen Verbandsvorstehers beträgt 5 bzw. 6 Jahre. Er ist in das Beamtenverhältnis oder Angestelltenverhältnis auf Zeit zu berufen. Er ist berechtigt und auf Verlangen der Verbandsversammlung verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung, des Hauptausschusses, des Vergabeausschusses sowie etwaig gebildeter anderer Ausschüsse teilzunehmen. (5) Abweichend von Absatz 1 wird im Falle eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers anstelle von zwei Stellvertretern nur ein Stellvertreter bestellt. Dieser Stellvertreter wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der leitenden Angestellten des Zweckverbands gewählt, die die erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Das in Absatz 1 enthaltene Vorschlagsrecht der Verbandsmitglieder für den Stellvertreter entfällt. (6) Grundlagen, Zuständigkeiten sowie die Rechte und Pflichten des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter bzw. seines Stellvertreters ergeben sich aus dem GkG NRW, dieser Satzung sowie den Beschlüssen der Verbandsversammlung. (7) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie die übrige Verwaltung des Zweckverbandes nach Maßgabe der geltenden Gesetze, der Verbandssatzung sowie der Beschlüsse der Verbandsversammlung, unterzeichnet die 14 Bekanntmachungsanordnungen der von der Verbandsversammlung beschlossenen Satzungen und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Der Verbandsvorsteher entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte solche der laufenden Verwaltung im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 GkG NRW sind. Der Verbandsvorsteher stellt eine einheitliche, einvernehmliche und effektive Leitung des Zweckverbandes sicher. (8) Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sowie die Bevollmächtigung zu Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sind vom Verbandsvorsteher zu unterzeichnen. (9) Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben eines Geschäftsführers bedienen. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers sowie die Zusammenarbeit zwischen dem ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und Geschäftsführer werden im Einzelnen in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung geregelt. Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Geschäftsführung und entsprechender Anweisungen des Verbandsvorstehers zur Abgabe von Erklärungen nach § 16 Absatz 4 GkG NRW i.V .m. § 64 Absatz 2 bis 4 GO NRW berechtigt. (10) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des Zweckverbandes. Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers ist die Verbandsversammlung. § 11 Dienstkräfte/Aufgabendurchführung Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufgaben Beamte/Beamtinnen und/oder Beschäftigte ein. Über die Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw. Höhergruppierung und Entlassung der Beamten/Beamtinnen und der Beschäftigten entscheidet im Rahmen des Stellenplans grundsätzlich der Verbandsvorsteher als Dienstvorgesetzter, sofern er diese Kompetenz nicht auf den Geschäftsführer zur selbständigen Erledigung im Sinne von § 10 Absatz 8 dieser Satzung übertragen hat. Näheres hierzu bestimmt die Geschäftsordnung der Geschäftsführung. § 12 Hauptausschuss (1) Die Verbandsversammlung bildet einen Hauptausschuss. (2) Der Ausschuss besteht aus 19 stimmberechtigen Mitgliedern, davon 12 politische Vertreter und 7 Hauptverwaltungsbeamte der Verbandsmitglieder. Für jedes Ausschussmitglied sind Stellvertreter und deren Reihenfolge von der 15 Verbandsversammlung zu bestimmen. Die Abstimmung erfolgt nach Maßgabe des § 50 Absatz 3 GO NRW. Jedes Verbandsmitglied soll mit einem Ausschussmitglied und einem Stellvertreter im Hauptausschuss vertreten sein. (3) Der Ausschuss ist zuständig für die fachliche Vorbereitung der Entscheidung der Verbandsversammlung in den Angelegenheiten von besonderer finanzieller Bedeutung. (4) Die Betriebsleitung der Eigenbetriebe hat den Entwurf des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen der Eigenbetriebe dem Ausschuss zuzuleiten, daneben ist der Ausschuss berechtigt, alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte vom jeweiligen Betriebsleiter anzufordern. (5) Der Ausschuss berät zudem den Verbandsvorsteher insbesondere in Grundsatzfragen und strategischen Themen betreffend den Zweckverband. (6) Die nachfolgenden Handlungen und Geschäfte dürfen vom Verbandsvorsteher nur nach vorheriger Zustimmung des Hauptausschusses vorgenommen werden, soweit Geschäfte bzw. Handlungen nicht bereits im Haushaltsplan oder in etwaigen Nachträgern zu diesem Plan hinsichtlich der notwendigen Sach- und Personalinvestitionen berücksichtigt sind: a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, soweit das einzelne Grundstücksgeschäft einen Wert von 500.000 Euro übersteigt, b) Abschluss oder Änderung von Pacht-, Miet- oder Leasingverträgen, soweit der Zweckverband dadurch im Einzelfall zu einer jährlichen Zahlung von mehr als 1 Mio. Euro ohne die gesetzliche Umsatzsteuer verpflichtet wird; dies gilt nicht für Verträge mit dem den Zweckverband verbundenen Unternehmen, c) Hingabe von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Schuldbeitritt, Patronatserklärungen oder anderen Haftungen für Verbindlichkeiten Dritter (einschließlich Unternehmen, an denen der Zweckverband mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist), wenn der Wert der Maßnahme im Einzelfall 500.000 Euro ohne die gesetzliche Umsatzsteuer übersteigt, d) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten und prozessbeendenden Handlungen und Erklärungen sowie die Stundung und der Erlass von Forderungen, sofern der Wert der Maßnahmen im Einzelfall 1 Mio. Euro ohne die gesetzliche Umsatzsteuer übersteigt und e) die Vornahme solcher Investitionen, durch die das im Haushaltsplan genehmigte Investitionsvolumen um mehr als 10% überschritten wird, sowie 16 solcher über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die nach § 7 der Haushaltssatzung erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW sind. Wenn zustimmungsbedürfte Geschäfte nach diesem Absatz keinen Aufschub dulden und die Einberufung des Hauptausschusses nicht unverzüglich möglich ist oder dieser keine unverzügliche Beschlussfassung möglich macht, darf der Verbandsvorsteher mit Zustimmung des Ausschussvorsitzenden oder im Vertretungsfall dessen Stellvertreter eine selbstständige Eilentscheidung treffen. Die Gründe für die Eilbedürftigkeit und die Art der Erledigung sind dem Hauptausschuss in seiner nächsten Sitzung bekannt zu geben. (7) Die §§ 8 und 9 der Satzung gelten entsprechend. (8) Der Hauptausschuss tagt mindestens 2 Mal pro Geschäftsjahr. Die Sitzungstermine des Hauptausschusses werden für das jeweilige Kalenderjahr mit Kenntnis von den Sitzungsterminen der Verbandsversammlung in Anlehnung an den Sitzungsturnus der Verbandsversammlung terminiert, sobald die Sitzungstermine der Verbandsversammlung feststehen. § 13 Finanzierung (1) Die Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbandes dient nicht der Gewinnerzielung. Der Zweckverband bestreitet die Finanzierung des SPNV sowie seiner eigenen Aufwendungen wie auch seiner Tochter-/Beteiligungsgesellschaften nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze aus den ihm von Seiten des Bundes und des Land zur Verfügung gestellten Zuwendungen und öffentlichen Fördermitteln (insb. § 11 Absatz 1 ÖPNVG NRW), den im SPNV erzielten bzw. den einzelnen Eisenbahnverkehrsunternehmen zustehenden und auf Basis der Verkehrsverträgen dem Zweckverband zuzuordnenden Einnahmen und Einnahmensurrogaten sowie eigenen Mitteln des Zweckverbands (Finanzierungsumlagen). (2) Der Zweckverband wirkt darauf hin, dass die auf das Verbandsgebiet entfallenden Zuwendungen und sonstige Fördermittel des Landes und des Bundes, die dem Zweckverband entweder als SPNV-Pauschale nach Maßgabe des ÖPNVG NRW und der dazu ergangenen Rechtsvorschriften oder auf anderen Rechtsgrundlagen zur Finanzierung gewährt werden und die auf das Verbandsgebiet des Zweckverbands entfallenden Einnahmen und Einnahmensurrogate der Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Finanzierung des SPNV-Leistungsangebots sowie der eigenen Aufwendungen und Aufgaben sowie seiner Tochter-/Beteiligungsgesellschaften ausreichen. Reichen die vorstehenden Zuwendungen und sonstigen Fördermittel sowie die Einnahmen und Einnahmensurrogate nicht aus, um das bestellte SPNV- 17 Leistungsangebot , die eigenen Ausgaben sowie die Finanzbedarfe der Tochter- /Beteiligungsgesellschaften (insb. Der landesweiten Anstalt) zu finanzieren, kann der Zweckverband nach Maßgabe des Wirtschaftsplans eine Umlage gemäß § 19 GkG NRW erheben. (3) Das Land gewährt dem Zweckverband nach § 12 Absatz 1 ÖPNVG NRW eine pauschalierte Zuwendung für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV . Der Zweckverband wird diese Zuwendung zur Förderung von Investitionen des ÖPNV , insbesondere in die Infrastruktur verwenden oder hierfür an Gemeinden, Kreise und kreisfreie Städte, Gemeindeverbände und öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterleiten. § 14 Verbandsumlage (1) Soweit die Landesmittel sowie die sonstigen Einnahmen des Zweckverbandes nicht zur Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt der Zweckverband eine Umlage auf der Grundlage von § 19 GkG NRW. Er kann Abschlagszahlungen fordern, die nach dem Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen sind. (2) Die Umlage wird durch eine verursachergerechte Verteilung der nicht gedeckten Aufwendungen auf der Basis der auf dem Gebiet der Verbandsmitglieder jeweils belegenen Zugkilometer p.a. festgelegt. § 15 Prüfung des Zweckverbandes (1) Die Verbandsversammlung entscheidet jährlich neu über die Beauftragung der Rechnungsprüfung für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Einzelheiten insbesondere zur Zusammenarbeit mit der Gemeindeprüfungsanstalt und zum Verfahren zur Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, regelt eine von der Verbandsversammlung zu beschließende Rechnungsprüfungsordnung. (2) Soweit dem Zweckverband Ausgleichszahlungen des Landes zufließen, steht dem Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht gemäß § 91 Landeshaushaltsordnung (LHO) beim Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedern zu. 18 § 16 Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung (1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für diese ehrenamtliche Tätigkeit kann ihnen anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung sowie deren Ausschüsse, der Fraktionen oder sonstiger Gremien des Zweckverbandes eine Entschädigung nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG NRW und der Entschädigungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung gewährt werdend. Gleiches gilt für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen juristischer Personen, an denen der Zweckverband beteiligt ist, sofern die Verbandsversammlung die Teilnahme beschlossen hat und dort keine eigene Entschädigung gezahlt wird. (2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG NRW und der Entschädigungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt nicht für den hauptamtlich bestellten Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter gemäß § 10 Absatz 3 und 4 dieser Satzung. § 17 Ergänzende Rechtsvorschriften Soweit diese Satzung und das GkG NRW keine besonderen Vorschriften enthalten, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung. § 18 Öffentliche Bekanntmachung (1) Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen durch die Bereitstellung eines digitalisierten Dokumentes unter Angabe des Bereitstellungstages auf der Internetseite des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen- Lippe unter https://www.nwl-info.de/. Gleiches gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen. Auf die erfolgte Bereitstellung wird unter Angabe der Internetadresse im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg nachrichtlich hingewiesen. (2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg. 19 Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 Satz 1 festgelegten Form unverzüglich nachgeholt, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. § 19 Vorzeitiges Ausscheiden Sollte aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein Ausscheiden aus dem Zweckverband möglich werden, kann ein Verbandsmitglied seine Mitgliedschaft kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann eine Kündigung mit einer Frist von 2 Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres erfolgen. Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes weiter. Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung des Verbandsvermögens hat das ausscheidende Verbandsmitglied nicht. § 20 Auflösung des Zweckverbandes (1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes verpflichten sich die Verbandsmitglieder, die Bediensteten entsprechend § 128 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zu übernehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. (2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes auf die Verbandsmitglieder im Verhältnis ihrer finanziellen Aufwendungen an den Verband während der letzten 5 vollen Kalenderjahre vor der Auflösung, bei Auflösung vor Ablauf von 5 Jahren im Verhältnis ihrer bisherigen finanziellen Aufwendungen über. (3) Den der Auflösung widersprechenden Verbandsmitgliedern steht ein Vorkaufsrecht an dem gesamten, den Verbandszweck dienenden Verbandseigentum, nicht aber an einzelnen Teilen desselben zu, wenn sie den Verband fortführen wollen. § 21 Inkrafttreten Die Verbandssatzung in der jeweils gültigen Fassung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg in Kraft, frühestens jedoch zum 01.10.2026. Durch Inkrafttreten dieser Fassung der Verbandssatzung werden sämtliche vorherigen Verbandssatzungen außer Kraft gesetzt.
Anlage 2 Satzung Synopse
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1 Anlage 2: Satzungsentwurf dreispaltige Synopse mit Anmerkungen Aktuelle Satzung (Stand 29.09.2025) Entwurfsfassung (Februar 2026) Anmerkungen Präambel Der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe verfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen das Ziel der Sicherstellung einer ausreichenden und mit dem öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) koordinierten Bedienung der Bevölkerung mit Schienenpersonennahverkehrsleistungen (SPNV) in seinem Zweckverbandsgebiet. Der Zweckverband und seine Mitglieder werden sich jeweils bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Herstellung eines integrierten und aufeinander abgestimmten Nahverkehrs in der Region aktiv unterstützen und unter anderem dafür Sorge tragen, dass die dazu gefassten Beschlüsse in ihrem jeweiligen Einfluss- /Zuständigkeitsbereich umgesetzt und unter Beachtung der regionalen Verkehrsbeziehungen der weitere Ausbau des Verkehrssystems gefördert werden. Präambel Der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe verfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen das Ziel der Sicherstellung einer ausreichenden und mit dem öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) koordinierten Bedienung der Bevölkerung mit Schienenpersonennahverkehrsleistungen (SPNV) in seinem Zweckverbandsgebiet. Der Zweckverband und seine Mitglieder Verbandsmitglieder werden sich jeweils bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Herstellung eines integrierten und aufeinander abgestimmten Nahverkehrs in der Region aktiv unterstützen und unter anderem dafür Sorge tragen, dass die dazu gefassten Beschlüsse in ihrem jeweiligen Einfluss-/Zuständigkeitsbereich umgesetzt und unter Beachtung der regionalen Verkehrsbeziehungen der weitere Ausbau des Verkehrssystems gefördert werden. Redaktionelle Anpassung Anlage 2 zu V/0245/2026 2 Der Zweckverband in seiner Funktion als SPNV- Aufgabenträger und die im Zweckverbandsgebiet belegenen ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Satz 1 1. Fall ÖPNVG NRW bilden gemeinsam eine Gruppe von Behörden im Sinne von Artikel 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Der Zweckverband in seiner Funktion als SPNV- Aufgabenträger und die im Zweckverbandsgebiet belegenen ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Satz 1 1. Fall des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein- Westfalen (ÖPNVG NRW) bilden gemeinsam eine Gruppe von Behörden im Sinne von Artikel 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personennahverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Redaktionelle Anpassung: Gesetzesvollzitat Redaktionelle Anpassung Gesetzesvollzitat § 1 Name und Sitz (1) Der Zweckverband führt den Namen „Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)“ . (2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Unna. § 1 Name und Sitz (1) Der Zweckverband führt den Namen „Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)“ . (2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Unna. § 2 Verbandsmitglieder (1) Mitglieder des Verbandes sind der Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe (nachfolgend ZRL), der Zweckverband Mobilität Münsterland (nachfolgend ZVM), der Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe (nachfolgend VVOWL), der Zweckverband Personennahverkehr Westfalen- § 2 Verbandsmitglieder (1) Mitglieder des Verbandes sind der Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe (nachfolgend ZRL), der Zweckverband Mobilität Münsterland (nachfolgend ZVM), der Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe (nachfolgend VVOWL), der Zweckverband Personennahverkehr Westfalen- Trägerwechsel: Ersatz der gegenwärtig sechs Mitglieder (darunter vier Mitgliedszweckverbände) durch 19 Kreise und kreisfreie Städte als unmittelbare Träger 3 Süd (nachfolgend ZWS) und der Zweckverband Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter (nachfolgend nph) bis einschließlich 31. Januar 2026 und ab dem 1. Februar 2026 die Kreise Paderborn und Höxter anstelle des nph. Süd (nachfolgend ZWS) und der Zweckverband Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter (nachfolgend nph) bis einschließlich 31. Januar 2026 und ab dem 1. Februar 2026 die Kreise Paderborn und Höxter anstelle des nph. Mitglieder des Verbandes sind - die kreisfreie Stadt Bielefeld, - die kreisfreie Stadt Hamm, - die kreisfreie Stadt Münster, - der Kreis Borken, - der Kreis Coesfeld, - der Kreis Gütersloh, - der Kreis Herford, - der Hochsauerlandkreis, - der Kreis Höxter, - der Kreis Lippe, - der Märkische Kreis, - der Kreis Minden-Lübbecke, - der Kreis Olpe, - der Kreis Paderborn, - der Kreis Siegen-Wittgenstein, - der Kreis Soest, - der Kreis Steinfurt, - der Kreis Unna und - der Kreis Warendorf. Sie bilden zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung gemäß § 5 Absatz 1 Alternative 1 ÖPNVG NRW im Kooperationsraum Westfalen und Lippe diesen Zweckverband. Klarstellung Bildung Zweckverband 4 (2) Für den Fall, dass einer der in Absatz 1 genannten Mitgliedszweckverbände aufgelöst wird oder aus dem Zweckverband austritt, werden die Träger des jeweiligen Mitgliedszweckverbands mit der Auflösung oder dem Austritt Verbandsmitglieder (kommunale Verbandsmitglieder) des Zweckverbands (sog. Trägerwechsel). Die Sitz- und Stimmverhältnisse nach dieser Satzung bleiben vom Trägerwechsel unberührt. (3) Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Zweckverbandsgebiet belegen und zudem ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 Absatz Satz 1 2. Fall ÖPNVG NRW oder auf Basis einer Übertragung von entsprechenden hoheitlichen Zuständigkeiten nach dem GkG NRW sind, können sich der Gruppe von Behörden mittels öffentlich-rechtlicher Vereinbarung anschließen. (2) Für den Fall, dass einer der in Absatz 1 genannten Mitgliedszweckverbände aufgelöst wird oder aus dem Zweckverband austritt, werden die Träger des jeweiligen Mitgliedszweckverbands mit der Auflösung oder dem Austritt Verbandsmitglieder (kommunale Verbandsmitglieder) des Zweckverbands (sog. Trägerwechsel). Die Sitz- und Stimmverhältnisse nach dieser Satzung bleiben vom Trägerwechsel unberührt. (3) (2) Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Zweckverbandsgebiet belegen und zudem ÖSPV-Aufgabenträger nach § 3 Absatz Satz 1 2. Fall ÖPNVG NRW oder auf Basis einer Übertragung von entsprechenden hoheitlichen Zuständigkeiten nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) sind, können sich der Gruppe von Behörden mittels öffentlich-rechtlicher Vereinbarung anschließen. Regelung entfällt durch den Trägerwechsel Redaktionelle Anpassung: Gesetzesvollzitat § 3 Verbandsgebiet Das Gebiet des Zweckverbands (Verbandsgebiet) erstreckt sich auf das Gebiet der kreisfreien Städte Bielefeld, Hamm und Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer § 3 Verbandsgebiet Das Gebiet des Zweckverbands (Verbandsgebiet) erstreckt sich auf das Gebiet der kreisfreien Städte Bielefeld, Hamm und Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer 5 Kreis, Minden-Lübbecke, Olpe, Paderborn, Siegen-Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und Warendorf ergibt. Werden die Grenzen von Mitgliedsgebietskörperschaften geändert, die zugleich Grenzen des Zweckverbandes sind, so werden dadurch auch die Verbandsgrenzen geändert. Kreis, Minden-Lübbecke, Olpe, Paderborn, Siegen-Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna und Warendorf ergibt. Werden die Grenzen von Mitgliedsgebietskörperschaften geändert, die zugleich Grenzen des Zweckverbandes sind, so werden dadurch auch die Verbandsgrenzen geändert. Redaktionelle Anpassung § 4 Aufgaben (1) Dem Zweckverband wurde die Aufgabe der „Planung, Organisation und Ausgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)“ gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 ÖPNVG NRW als Aufgabenträger (§ 3 ÖPNVG NRW) übertragen. In Anlehnung an § 2 Absatz 3 ÖPNVG NRW verfolgt er das Ziel eine angemessene Bedienung der Bevölkerung mit SPNV zu gewährleisten und bietet als Teil einer Gruppe von Behörden im Sinne von Artikel 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemeinsam mit den ÖSPV- Aufgabenträgern integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß Artikel 2 lit. m) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an. Er hat gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 ÖPNVG NRW darüber hinaus in Zusammenarbeit mit dem Land, seinen Mitgliedern sowie den übrigen ÖSPV-Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen auf eine integrierte § 4 Aufgaben (1) Dem Zweckverband wurde die Aufgabe der „Planung, Organisation und Ausgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)“ gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 ÖPNVG NRW als Aufgabenträger (§ 3 ÖPNVG NRW) übertragen. In Anlehnung an § 2 Absatz 3 ÖPNVG NRW verfolgt er das Ziel, eine angemessene Bedienung der Bevölkerung mit SPNV zu gewährleisten und bietet als Teil einer Gruppe von Behörden im Sinne von Artikel 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemeinsam mit den ÖSPV- Aufgabenträgern integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß Artikel 2 lit. m) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an. Er hat gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 ÖPNVG NRW darüber hinaus in Zusammenarbeit mit dem Land, seinen Mitgliedern Verbandsmitgliedern sowie den übrigen ÖSPV-Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen auf eine integrierte Änderung vor dem Hintergrund der perspektivischen Gründung einer landesweiten Anstalt 6 Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf die Fortentwicklung der bestehenden Gemeinschaftstarife, auf die Bildung kooperationsraumübergreifen der Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt- und Qualitätsstandards, kompatible, auch die Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. Der Zweckverband hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken. (2) Der Zweckverband stellt zur Sicherung und zur Verbesserung des SPNV einen Nahverkehrsplan gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 ÖPNVG NRW mit Zustimmung seiner Mitglieder und im Benehmen mit den sonstigen betroffenen Gebietskörperschaften auf. Der Zweckverband wirkt an der Festlegung des im besonderen Landesinteresse liegenden SPNV-Netzes und dessen Fortschreibung mit. (3) Der Zweckverband bestellt und finanziert Verkehrsdienstleistungen im Bereich des SPNV . Diese Aufgabe schließt die Befugnis des Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf die Fortentwicklung der bestehenden Gemeinschaftstarife, auf die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt- und Qualitätsstandards, kompatible, auch die Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. Der Zweckverband hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken. (2) Der Zweckverband stellt zur Sicherung und zur Verbesserung des SPNV einen Nahverkehrsplan gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 ÖPNVG NRW mit Zustimmung seiner Mitglieder Verbandsmitglieder und im Benehmen mit den sonstigen betroffenen Gebietskörperschaften auf. Der Zweckverband wirkt an der Festlegung des im besonderen Landesinteresse liegenden SPNV-Netzes und dessen Fortschreibung mit. (3) Der Zweckverband bestellt und finanziert Verkehrsdienstleistungen im Bereich des SPNV . Diese Aufgabe schließt die Befugnis des Redaktionelle Anpassung Redaktionelle Anpassung 7 Zweckverbandes ein, SPNV-Fahrzeuge sowie sonstige damit zusammenhängende Infrastruktur zu finanzieren, zu beschaffen und zu veräußern sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen diese SPNV-Fahrzeuge zur Nutzung zu überlassen. (4) Dem Zweckverband obliegt die Förderung von Investitionen des ÖPNV , insbesondere von Investitionen in die Infrastruktur. Der Zweckverband hat einen jährlichen Katalog der mit den Mitteln der pauschalierten Investitionsförderung des § 12 ÖPNVG NRW zu fördernden Maßnahmen festzulegen und seiner Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Der Zweckverband ist Bewilligungsbehörde für die Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse gemäß § 13 ÖPNVG NRW. (5) Die Durchführung des Verkehrs im SPNV ist nicht Aufgabe des Zweckverbandes, sondern der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Ungeachtet des Satzes 1 ist der Zweckverband befugt, sich an Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beteiligen sowie Direktvergaben an vom Zweckverband wie eine eigene Dienststelle kontrollierte Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Durchführung des Verkehrs im SPNV vorzunehmen. Der Zweckverband wirkt gegenüber allen Eisenbahnverkehrsunternehmen Zweckverbandes ein, SPNV-Fahrzeuge sowie sonstige damit zusammenhängende Infrastruktur zu finanzieren, zu beschaffen und zu veräußern sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen diese SPNV- Fahrzeuge zur Nutzung zu überlassen. (4) Dem Zweckverband obliegt die Förderung von Investitionen des ÖPNV , insbesondere von Investitionen in die Infrastruktur. Der Zweckverband hat einen jährlichen Katalog der mit den Mitteln der pauschalierten Investitionsförderung des § 12 ÖPNVG NRW zu fördernden Maßnahmen festzulegen und seiner Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Der Zweckverband ist Bewilligungsbehörde für die Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse gemäß § 13 ÖPNVG NRW. (5) Die Durchführung des Verkehrs im SPNV wie auch des ÖSPV ist nicht Aufgabe des Zweckverbandes, sondern der Eisenbahnverkehrsunternehmen Verkehrsunternehmen. Ungeachtet des Satzes 1 ist der Zweckverband befugt, sich an Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beteiligen sowie Direktvergaben an vom Zweckverband wie eine eigene Dienststelle kontrollierte Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Durchführung des Verkehrs im SPNV Klarstellung vor dem Hintergrund der Aufgabenübertragung auf dem Gebiet des SPNV auf die künftig bestehende landesweite Anstalt 8 darauf hin, dass ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot erbracht und sparsam gewirtschaftet wird sowie alle Möglichkeiten zur Rationalisierung ausgeschöpft und marktwirtschaftliche Grundsätze beachtet werden. vorzunehmen. Der Zweckverband wirkt gegenüber allen Eisenbahnverkehrsunternehmen darauf hin, dass ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot erbracht und sparsam gewirtschaftet wird sowie alle Möglichkeiten zur Rationalisierung ausgeschöpft und marktwirtschaftliche Grundsätze beachtet werden. (6) Mit den gesetzlichen Hinwirkungsaufgaben bzw. den Aufgaben auf der Schnittstelle zwischen SPNV und ÖSPV sind insbesondere die folgenden Aufgaben verbunden: 1. Initiierung und Koordination eines regionalen Planungsdialogs mit dem Ziel einer übergeordneten Abstimmung von SPNV und ÖSPV; 2. Initiierung und Koordination eines aufgabenträgerübergreifenden Erfahrungsaustausches zu Verkehrs- und Mobilitätsthemen; 3. Initiierung und Koordination übergreifender Vertriebsaktivitäten für Mobilität mit dem Fokus ÖSPV/SPNV sowie multimodaler Verkehrsangebote mit Bezug auf die Region Westfalen-Lippe; Hinwirkungsaufgaben als zentrale Aufgaben des NWL 9 4. Initiierung und Koordination übergreifender Informations-/Kommunikationsaktivitäten für Mobilität mit dem Fokus ÖPNV/SPNV für die bzw. in der Region Westfalen-Lippe (u.a. Presse-/ Öffentlichkeitsarbeit, Imageförderung, gezielte Informationskampagnen zu Einzelmaßnahmen). (7) Die Verbandsmitglieder können dem Zweckverband im Übrigen einzeln oder gemeinsam nach § 5 Absatz 3a ÖPNVG NRW in Verbindung mit § 23 GkG NRW freiwillig weitere hoheitliche Zuständigkeiten mandatierend (zur Aufgabenwahrnehmung) oder delegierend (mit befreiender Wirkung) auf den Zweckverband übertragen. Der Zweckverband ist berechtigt, ihm von seinen Verbandsmitgliedern oder den in seinem Zuständigkeitsgebiet im Übrigen belegenen ÖSPV-Aufgabenträgern zur mandatierenden oder delegierenden Wahrnehmung angetragene hoheitliche Zuständigkeiten im Bereich des ÖSPV auf Basis einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach §§ 23 ff. GKG NRW anzunehmen, soweit die übertragende Einheit einen angemessenen Kostenersatz nach § 23 Absatz 4 GKG NRW zusagt und der Zweckverband Möglichkeit der Gebietskörperschaften dem NWL weitere Aufgaben zu übertragen 10 (6) Der Zweckverband kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter bedienen. das Recht erhält, seinerseits im Bedarfsfall eine Tochter-/Beteiligungsgesellschaft mandatierend oder delegierend mit der entsprechenden Aufgabenwahrnehmung zu betrauen. Der Zweckverband ist berechtigt, die ihm von einzelnen Verbandsmitgliedern angetragene Übernahme von Zuständigkeiten abzulehnen, soweit eine Übernahme insbesondere mit Blick auf die verkehrliche Gesamtausrichtung nicht zielführend erscheint oder aus anderen Gründen ihm nicht möglich ist. Den Verbandsmitgliedern bleibt es unbenommen, dem Zweckverband durch Beschluss der Verbandsversammlung gemeinsam weitere hoheitliche Zuständigkeiten durch satzungsändernden Beschluss zu übertragen. (6) (8) Der Zweckverband kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter, insbesondere seiner Tochter- /Beteiligungsgesellschaften, bedienen. Der Zweckverband kann zudem eine Tochter- /Beteiligungsgesellschaft mandatierend oder delegierend mit der Wahrnehmung ihm obliegender Aufgaben betrauen. Hiervon ausgenommen ist die Verwaltung der eigenen Angelegenheiten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 GkG 11 (7) Der Zweckverband arbeitet bei der Planung, Organisation und Ausgestaltung von Linienverkehren des SPNV , die das Gebiet anderer SPNV-Aufgabenträger berühren, eng mit diesen zusammen. (8) Der Zweckverband ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Aufgaben an der Bildung von Einrichtungen, (Zweck-)Verbänden und Gesellschaften des öffentlichen und/oder privaten Rechts zu beteiligen oder diese (mit) zu gründen. Die Vorgaben der GO NRW, insbesondere die §§ 107 ff. GO NRW sind zu beachten. Zur Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben gemäß dem vorstehenden § 4 Absatz 3 Satz 2 errichtet der Zweckverband einen Eigenbetrieb und erlässt hierzu eine Betriebssatzung. (9) Der Zweckverband nimmt in seinem Zuständigkeitsgereich die Aufgabe eines Trägers öffentlicher Belange (TöB) wahr. NRW. Zudem bleibt die Zuständigkeit des Zweckverbands für die Erhebung von Umlagen von etwaigen Übertragungen unberührt. (7) Der Zweckverband arbeitet bei der Planung, Organisation und Ausgestaltung von Linienverkehren des SPNV , die das Gebiet anderer SPNV-Aufgabenträger berühren, eng mit diesen zusammen. (8) (9) Der Zweckverband ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Aufgaben an der Bildung von Einrichtungen, (Zweck-)Verbänden, und Gesellschaften des öffentlichen und/oder privaten Rechts Körperschaften des öffentlichen Rechts und/oder Gesellschaften des privaten Rechts zu beteiligen oder diese (mit) zu gründen. Die Vorgaben der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), insbesondere die §§ 107 ff. GO NRW sind zu beachten. Zur Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben gemäß dem vorstehenden § 4 Absatz 3 Satz 2 errichtet der Zweckverband einen Eigenbetrieb und erlässt hierzu eine Betriebssatzung. (9) (10) Der Zweckverband nimmt in seinem Zuständigkeitsgereich die Aufgabe eines Trägers öffentlicher Belange (TöB) wahr. Möglichkeit des NWL, sich zur Aufgabenerledigung der Hilfe Dritter zu bedienen Streichung vor dem Hintergrund der Aufgabenübertragung auf dem Gebiet des SPNV auf die künftig bestehende landesweite Anstalt Redaktionelle Anpassung Redaktionelle Anpassung: Gesetzesvollzitat 12 § 5 Organe des Zweckverbandes Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher. § 5 Organe des Zweckverbandes Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher. § 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist die Vertretungskörperschaft des Zweckverbands und besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet für die Dauer einer Wahlperiode wenigstens einen Vertreter in die Verbandsversammlung. § 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist die Vertretungskörperschaft des Zweckverbands und besteht aus insgesamt 66 Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet für die Dauer einer Wahlperiode wenigstens einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Die 66 Sitze in der Verbandsversammlung werden hälftig nach der Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder sowie der auf die einzelnen Verbandsmitglieder entfallenden Zug-Kilometer den einzelnen Verbandsmitgliedern zugeordnet (Verteilungsschlüssel). Maßgebend ist der letzte vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf ein Jahresende vor der Kommunalwahl fortgeschriebene Stand der Wohnbevölkerung wie der zum gleichen Stichtag Zusammensetzung der Verbandsversammlung aus 66 Vertretern Verteilungsschlüssel für die künftige Besetzung der Verbandsversammlung 13 (2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung werden durch die Verbandsversammlungen der Mitgliedszweckverbände für deren Wahlperiode aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) gewählt. Im Falle eines Trägerwechsels (§ 2 Absatz 2 dieser Satzung) werden die Vertreter der neu hinzutretenden Verbandsmitglieder (kommunale Verbandsmitglieder) abweichend von Satz 1 durch den Kreistag bzw. Stadtrat des jeweiligen kommunalen Verbandsmitgliedes aus ihrer Mitte sowie aus dem Kreis der festzustellenden Zug-Kilometer, sowie sie vom Zweckverband als SPNV-Aufgabenträger beauftragt wurden. (2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung werden durch die Verbandsversammlungen der Mitgliedszweckverbände die Vertretungskörperschaft für deren Wahlperiode aus ihrer der Mitte der Vertretungskörperschaft sowie aus dem Kreis der Dienstkräfte des jeweiligen kommunalen nach den Grundsätzen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) gewählt bzw. bestellt (§ 15 Absatz 2 GkG NRW in der jeweils geltenden Fassung); sofern mindestens zwei Vertreter für ein Verbandsmitglied zu benennen sind, muss mindestens ein Hauptverwaltungsbeamter oder ein von diesem benannter leitender kommunaler Bediensteter der Verwaltung dazu zählen. Im Falle eines Trägerwechsels (§ 2 Absatz 2 dieser Satzung) werden die Vertreter der neu hinzutretenden Verbandsmitglieder (kommunale Verbandsmitglieder) abweichend von Satz 1 durch den Kreistag bzw. Stadtrat des jeweiligen kommunalen Verbandsmitgliedes aus ihrer Mitte sowie aus dem Kreis der Klarstellende Formulierung Aufnahme der erforderlichen Entsendung von Hauptverwaltungsbeamten oder von diesen benannte, leitende kommunale Bedienstete Die Regelung entfällt durch den Trägerwechsel 14 Dienstkräfte des jeweiligen kommunalen Verbandsmitgliedes gewählt bzw. bestellt (§ 15 Absatz 2 GkG NRW in der jeweils geltenden Fassung); sofern mindestens zwei Vertreter für ein kommunales Verbandsmitglied zu benennen sind, muss mindestens ein Hauptverwaltungsbeamter oder ein von diesem benannter leitender kommunaler Bediensteter der Verwaltung dazu zählen. Für jeden Vertreter eines Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Vertreters zu bestellen. Jeder gewählte bzw. bestellte Vertreter eines Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Der Amtsantritt nach einer allgemeinen Kommunalwahl innerhalb von 6 Monaten nach dem Wahltag der Stichwahl gemäß § 46c Absatz 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG), im Übrigen mit der ersten Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung. Die Vertreter der Verbandsmitglieder üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Beschluss des sie jeweils Dienstkräfte des jeweiligen kommunalen Verbandsmitgliedes gewählt bzw. bestellt (§ 15 Absatz 2 GkG NRW in der jeweils geltenden Fassung); sofern mindestens zwei Vertreter für ein kommunales Verbandsmitglied zu benennen sind, muss mindestens ein Hauptverwaltungsbeamter oder ein von diesem benannter leitender kommunaler Bediensteter der Verwaltung dazu zählen. Für jeden Vertreter eines Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Vertreters zu bestellen. Jeder gewählte bzw. bestellte Vertreter eines Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Der Amtsantritt erfolgt nach einer allgemeinen Kommunalwahl innerhalb von 6 Monaten nach dem Wahltag der Stichwahl gemäß § 46c Absatz 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG), im Übrigen mit der ersten Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung. Die Vertreter der Verbandsmitglieder üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie Entfällt im Wege des „Entschlackens“ der Satzung 15 entsendenden/bestellenden (kommunalen) Verbandsmitglieds weiter aus. (3) Der Verbandsvorsteher und – soweit vorhanden – der Geschäftsführer des Zweckverbandes sind verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen. Die Verbandsvorsteher und – soweit vorhanden – die Geschäftsführer der Mitgliedszweckverbände sind berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen. Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Gruppe von Behörden nach § 2 Absatz 3 dieser Satzung beigetreten sind, haben ebenfalls die Möglichkeit, nach einem entsprechenden Beschluss der Verbandsversammlung mit einem Gaststatus an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit einem entsandten Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. (4) Der ZRL entsendet 12 Vertreter, der ZVM 11 Vertreter, der VVOWL 10 Vertreter, der ZWS 6 Vertreter und der nph 6 Vertreter, ab dem 1. Februar 2026 entsendet anstelle des nph der Kreis Paderborn […] und der Kreis Höxter […] Vertreter. bestellt sind, bis zum Beschluss des sie jeweils entsendenden/bestellenden (kommunalen) Verbandsmitglieds weiter aus. (3) Der Verbandsvorsteher und – soweit vorhanden – der Geschäftsführer des Zweckverbandes sind verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen. Die Verbandsvorsteher und – soweit vorhanden – die Geschäftsführer der Mitgliedszweckverbände sind berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen. (3) Kreisangehörige Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Gruppe von Behörden nach § 2 Absatz 3 dieser Satzung beigetreten sind, dürfen nach einem entsprechenden Beschluss der Verbandsversammlung mit einem Gaststatus an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit einem entsandten Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. (4) Der ZRL entsendet 12 Vertreter, der ZVM 11 Vertreter, der VVOWL 10 Vertreter, der ZWS 6 Vertreter und der nph 6 Vertreter, ab dem 1. Februar 2026 entsendet anstelle des nph der Kreis Paderborn […] und der Kreis Höxter […] Vertreter. Entfällt im Wege des „Entschlackens“ der Satzung Entfällt im Wege des „Entschlackens“ der Satzung Die Regelung entfällt durch den Trägerwechsel 16 Die Anzahl der insgesamt in die Verbandsversammlung zu entsendenden Vertretern bleibt im Falle eines Trägerwechsels nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung unverändert. Die neu hinzutretenden kommunalen Verbandsmitglieder entscheiden im Zusammenhang mit der Auflösung des Mitgliedszweckverbands einvernehmlich über die Verteilung der Anzahl der von ihnen jeweils zu entsendenden Vertreter auf Basis der bisher auf ihren jeweiligen Mitgliedszweckverband entfallenden Anzahl an Vertretern nach Satz 1. § 6 Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung ist dabei zu beachten. Die Entscheidung über die Verteilung ist dem Zweckverband unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Beschlussfassung über die Auflösung des Mitgliedszweckverbands durch den von dem Auflösungsbeschluss betroffenen Mitgliedszweckverband mitzuteilen. Gelangen die neu hinzutretenden kommunalen Verbandsmitglieder bis zum Beschluss über die Auflösung des Mitgliedszweckverbands nicht zu einer einvernehmlichen Entscheidung nach Absatz 4 Satz 3, entsenden sie bis zur Erreichung einer einvernehmlichen Entscheidung jeweils zunächst diejenige Anzahl an Vertretern, die ihnen im Zeitpunkte des Beschlusses über die Auflösung des Mitgliedszweckverbands für die Entsendung von Vertretern des Die Anzahl der insgesamt in die Verbandsversammlung zu entsendenden Vertretern bleibt im Falle eines Trägerwechsels nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung unverändert. Die neu hinzutretenden kommunalen Verbandsmitglieder entscheiden im Zusammenhang mit der Auflösung des Mitgliedszweckverbands einvernehmlich über die Verteilung der Anzahl der von ihnen jeweils zu entsendenden Vertreter auf Basis der bisher auf ihren jeweiligen Mitgliedszweckverband entfallenden Anzahl an Vertretern nach Satz 1. § 6 Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung ist dabei zu beachten. Die Entscheidung über die Verteilung ist dem Zweckverband unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Beschlussfassung über die Auflösung des Mitgliedszweckverbands durch den von dem Auflösungsbeschluss betroffenen Mitgliedszweckverband mitzuteilen. Gelangen die neu hinzutretenden kommunalen Verbandsmitglieder bis zum Beschluss über die Auflösung des Mitgliedszweckverbands nicht zu einer einvernehmlichen Entscheidung nach Absatz 4 Satz 3, entsenden sie bis zur Erreichung einer einvernehmlichen Entscheidung jeweils zunächst diejenige Anzahl an Vertretern, die ihnen im Zeitpunkte des Beschlusses über die Auflösung des Mitgliedszweckverbands für die Entsendung von Vertretern des Die Regelung entfällt durch den Trägerwechsel 17 Mitgliedszweckverband in die Verbandsversammlung des Zweckverbands zugeordnet waren. (5) Die Mitglieder der Verbandsversammlung können sich zu Fraktionen bzw. Gruppen zusammenschließen. § 56 Absatz 1 Satz 1 GO NRW bzw. § 56 Absatz 1 Satz 3 GO NRW gilt entsprechend. Das gesetzliche Weisungsrecht der die Mitglieder der Verbandsversammlung entsendenden Verbandsmitglieder sowie die Unterrichtungspflicht der entsandten Mitglieder nach § 113 Absatz 5 GO NRW gelten auch im Falle der Fraktions- bzw. Gruppenbildung uneingeschränkt vorrangig. Eine Fraktion setzt sich aus mindestens drei bzw. eine Gruppe aus mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern der Verbandsversammlung zusammen. Jede Fraktion bzw. Gruppe gibt sich zu Beginn der jeweiligen Wahlperiode einen Fraktions- bzw. Gruppenstatus. Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Verbandsversammlung mit. Sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Fraktionssitzungen können auch ganz oder Mitgliedszweckverband in die Verbandsversammlung des Zweckverbands zugeordnet waren. (5) (4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung können sich zu Fraktionen bzw. und Gruppen zusammenschließen. § 56 Absatz 1 Satz 1 GO NRW bzw. und § 56 Absatz 1 Satz 3 GO NRW gilt gelten entsprechend. Das gesetzliche Weisungsrecht der die Mitglieder der Verbandsversammlung entsendenden Verbandsmitglieder sowie die Unterrichtungspflicht der entsandten Mitglieder nach § 113 Absatz 5 GO NRW gelten auch im Falle der Fraktions- bzw. Gruppenbildung uneingeschränkt vorrangig. Eine Fraktion setzt sich aus mindestens drei und eine Gruppe aus mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern der Verbandsversammlung zusammen. Jede Fraktion bzw. Gruppe gibt sich zu Beginn der jeweiligen Wahlperiode einen Fraktions- bzw. Gruppenstatus. Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Verbandsversammlung mit. Sie können dürfen insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Fraktionssitzungen können auch ganz oder Redaktionelle Anpassung Entfällt im Wege des „Entschlackens“ der Satzung Redaktionelle Anpassung 18 teilweise in digitalisierter Form als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden (Online- Sitzungen). teilweise in digitalisierter Form als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden (Online- Sitzungen). Entfällt im Wege des „Entschlackens“ der Satzung § 7 Zuständigkeit der Verbandsversammlung; Bildung von Ausschüssen (1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten des Verbandes, sofern nicht durch das GkG NRW oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers oder eines anderen Gremiums des Zweckverbands begründet ist. Sie ist berechtigt, sich Entscheidungen in allen Angelegenheiten vorzubehalten oder Entscheidungen an sich zu ziehen, die sie für wesentlich hält. (2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten § 7 Zuständigkeit der Verbandsversammlung; Bildung von Ausschüssen (1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten des Verbandes, sofern nicht durch das GkG NRW oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers oder eines anderen Gremiums des Zweckverbands begründet ist. Sie ist berechtigt, sich Entscheidungen in allen Angelegenheiten vorzubehalten oder Entscheidungen an sich zu ziehen, die sie für wesentlich hält. (2) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus dem GkG NRW oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. (2) (3) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten Übernahme des Grundsatzes der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus § 9 Abs. 3 der Satzung 19 des Zweckverbands unter Beachtung der jeweils angegebenen Mehrheitserfordernisse: a) Änderung der Verbandssatzung (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich- rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), b) Auflösung des Zweckverbandes (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), c) Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), d) Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Nahverkehrsplans (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres des Zweckverbands unter Beachtung der jeweils angegebenen Mehrheitserfordernisse: a) Änderung der Verbandssatzung (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), b) Auflösung des Zweckverbandes (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), c) Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), d) Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Nahverkehrsplans (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises Vgl. § 20 Abs. 1 S. 1 GkG NRW Vgl. § 20 Abs. 1 S. 1 GkG NRW Vgl. § 20 Abs. 1 S. 1 GkG NRW Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans als Ausdruck der grundlegenden- organisatorischen Entscheidungen des Zweckverbandes und seiner 20 jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), e) alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung des SPNV (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/ Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich- rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), f) Verkehrsverträge: Start des Verfahrens und Definition des Vergabegegenstandes (2/3 der satzungsmäßen Stimmen). Wesentliche Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen (2/3 der satzungsmäßen Stimmen/Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich- rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), e) Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung des Haushaltsplans einschließlich der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen (Mehrheit der abgegebenen Stimmen); Festlegung der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), f) Beteiligung des Zweckverbandes an bzw. Gründung von anderen Gesellschaften oder Körperschaften, die wegen ihrer Bedeutung oder einer finanziellen Beteiligung von 25.000 Euro wesentlich sind (wesentliche Beteiligung) (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen); im Übrigen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen Gremien dürfte eine breite politische Basis zweckmäßig sein. Sicherung der operativen Arbeit bei maximaler finanzieller Sicherheit für die Kommunen Politische Legitimation strukturell grundlegender Entscheidungen 21 Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich- rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden). g) Festlegung des Förderkatalogs gemäß § 12 Absatz 5 ÖPNVG NRW (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen) g) Grundlegende Änderungen der Satzung von Eigenbetrieben des Zweckverbandes bzw. des Gesellschaftsvertrages von Beteiligungs- /Tochtergesellschaften, bei denen eine Beteiligung wesentlicher Bedeutung vorliegt (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen); im Übrigen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen; grundlegende Änderungen der Satzung von Eigenbetrieben sind insbesondere solche betreffend den Gegenstand, den Sitz und das Stammkapital; grundlegende Änderungen von Gesellschaftsverträgen sind insbesondere − die Änderung: des Gesellschaftszwecks, bzw. des Gegenstands der Gesellschaft, des Sitzes des Stammkapitals-/bzw. des Gesellschaftskapitals und der jeweiligen Kapitaleinlage Differenzierung Konsequenz aus 2/3 Mehrheitserfordernis in f) 22 h) Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens bei der Festlegung und Fortschreibung des SPNV-Netzes gem. § 7 Absatz 4 ÖPNVG NRW (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), − die Änderung der Regelungen zur Aufnahme neuer Gesellschafter und des Ausschlusses von Gesellschaftern − die Änderung der Regelungen zur Auflösung der Gesellschaft, − die Änderung der Regelungen der Entscheidungsbefugnisse der Organe (insbesondere der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates) − die Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen − Änderungen der Regelungen zur Verwendung etwaiger Gewinne h) Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens bei der Festlegung und Fortschreibung des SPNV-Netzes gem. § 7 Absatz 4 ÖPNVG NRW (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich- rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband Da die Regelung des ÖPNVG bereits entfallen ist, wird die Regelung aus der Satzung gestrichen, um Rechtsklarheit herzustellen. 23 i) Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der Stellvertreter (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), j) Wahl bzw. Bestellung und Entlassung bzw. Abberufung des Verbandsvorstehers und des Stellvertreters (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen) zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), h) Alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung des SPNV (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen/ Zustimmung aller Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich- rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), i) Verkehrsverträge: Start des Verfahrens und Definition des Vergabegegenstandes sowie wesentliche Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen sowie wesentliche Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen) sowie wesentliche Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung der Maximale Sicherheit bei wesentlichen Finanzierungsfragen des SPNV . Die Handlungsfähigkeit des Verbandes setzt voraus, in Bezug auf Verkehrsverträge flexibel agieren zu können. 24 k) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers und des Stellvertreters (Mehrheit der abgegebenen Stimmen) l) Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung des Haushaltsplans einschließlich der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), betroffenen Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich- rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), j) Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen Verbänden, Gesellschaften und Organisationen und Vereinigungen ab einem Mitgliedsbeitrag von mehr als 15.000 Euro p.a. (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), k) Festlegung des Förderkatalogs gemäß § 12 Absatz 5 ÖPNVG NRW (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), l) Geschäftsordnungen der Geschäftsführung, Geschäftsordnung der Verbandsversammlung Festlegung Kriterien/Grenzwerte, ab denen sensible strukturelle und finanzielle Entscheidung, auch zum Schutze des Verbandes, eine qualifizierte Mehrheit erfordert. Untergeordnete strukturelle und organisatorische Entscheidung Die Handlungsfähigkeit des Verbandes setzt voraus, Finanzierungsentscheidungen kurzfristig treffen zu können. Untergeordnete organisatorische Entscheidung 25 m) Feststellung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), n) Einrichtung und Aufgabe von Geschäftsstellen (Mehrheit der abgegebenen Stimmen/Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich- rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband um Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), o) Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen Verbänden, Gesellschaften und Organisationen ab einem Mitgliedsbeitrag von mehr als 15.000 Euro p.a. (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), und ihrer Ausschüsse sowie Entschädigungssatzung (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), m) Erteilung von Weisungen zur Stimmabgabe in den Organen und Gremien von Tochter/ Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), n) Entscheidung über die Zustimmung zu Entscheidungen der Gesellschafterversammlung der Tochter-/ Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbandes (2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), Untergeordnete organisatorische Entscheidung Untergeordnete organisatorische Entscheidung 26 p) Geschäftsordnungen der Geschäftsführung, Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse sowie Entschädigungssatzung (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), q) Wahl und Abberufung der in die Organe und Gremien von Beteiligungsgesellschaften zu entsendende Vertreter des Zweckverbandes in entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 4 GO NRW (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), r) Erteilung von Weisungen zur Stimmabgabe in den Organen und Gremien von Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), s) Entscheidung über die Zustimmung zu Entscheidungen der Gesellschafterversammlung der Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), o) Bildung eines Vergabeausschusses und weiterer Ausschüsse sowie eines Ältestenrates und Delegation von Entscheidungen an diese (Einstimmigkeit Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), p) Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit anderen (ÖSPV/SPNV-) Aufgabenträgern nach § 4 Absatz 6 7 und 8 dieser Satzung (Einstimmigkeit Mehrheit des satzungsmäßigen Stimmen), q) Mandatierende oder delegierende Übertragung und Übernahme von Angelegenheiten auf bzw. von benachbarten Zweckverbänden gemäß § 6 Absatz 2 ÖPNVG NRW oder Tochter- /Beteiligungsgesellschaften sowie die Rückgängigmachung der Übertragung bzw. Übernahme (Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen), r) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers und des Stellvertreters (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), Geltung für die Ausschüsse, die von der Satzung nicht zwingend vorgegeben sind Einfaches Mehrheitserfordernis, da die Aufgabenübertragung dem Grunde nach bereits in § 4 der Satzung angelegt ist. Einfaches Mehrheitserfordernis, da die Aufgabenübertragung dem Grunde nach bereits in § 4 der Satzung angelegt ist. Mit § 10 der Satzungsneufassung wird die Funktion des Verbandsvorstehers so ausgestaltet, dass dieser regelmäßig hauptamtlich seiner Funktion nachkommt. Insofern nimmt die Funktion des 27 t) Bildung eines Vergabeausschusses und weiterer Ausschüsse sowie eines Ältestenrates und Delegation von Entscheidungen an diese nach § 7 Absatz 6 dieser Satzung (Einstimmigkeit), u) Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit anderen Aufgabenträgern nach § 4 Absatz 6 dieser Satzung (Einstimmigkeit) s) Feststellung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), t) Einrichtung und Aufgabe von Geschäftsstellen (2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen/Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände und kommunale Verbandsmitglieder, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich- rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband um Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden), u) Wahl und Abberufung der in die Organe und Gremien von Tochter-/Beteiligungsgesellschaften zu entsendende Vertreter und stellvertretenden Vertreter des Zweckverbandes in entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 4 GO NRW (2/3 Geschäftsführers an Bedeutung ab. Untergeordnete finanzielle Bedeutung: bloße Konsequenz aus den haushalterischen Entscheidungen im Sinne des § 7 Abs. 2 l) der Satzung Die Geschäftsstellen vor Ort sichern weiterhin die enge Verbindung zu den Verbandsmitgliedern 28 Entscheidungen der Verbandsversammlung, die sich nur im Gebiet eines Verbandsmitgliedes unmittelbar auswirken, dürfen nur mit dessen Einverständnis erfolgen (§ 5 Absatz 4 ÖPNVG NRW). Beschlüsse über den Abschluss eines Verkehrsvertrages bedürfen der Zustimmung der Mitgliedsverbände und der kommunalen Mitgliedsverbände, in deren Gebiet Vertragsleistungen erbracht werden, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer Mehrheit der abgegebenen satzungsmäßigen Stimmen), v) Wahl bzw. Bestellung und Entlassung bzw. Abberufung des eines ehrenamtlichen Verbandsvorstehers und des seiner Stellvertreters sowie Wahl bzw. Bestellung und Entlassung bzw. Abberufung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen), w) Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der Stellvertreter (Mehrheit der abgegebenen Stimmen mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen). Entscheidungen der Verbandsversammlung, die sich nur im Gebiet eines Verbandsmitgliedes unmittelbar auswirken, dürfen nur mit dessen Einverständnis erfolgen (§ 5 Absatz 4 ÖPNVG NRW). Beschlüsse über den Abschluss eines Verkehrsvertrages bedürfen der Zustimmung der Mitgliedsverbände und der kommunalen Mitgliedsverbände, in deren Gebiet Vertragsleistungen erbracht werden, wobei die kommunalen Verbandsmitglieder, sich innerhalb des Kreises der vormaligen Mitglieder ihres jeweiligen Mitgliedsverbände auf Basis einer In Anlehnung an § 50 Abs. 2 S. 2 GO NRW In Anlehnung an § 50 Abs. 2 S. 2 GO NRW Die Regelung entfällt durch den Trägerwechsel 29 zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden. (3) Die entsandten Vertreter des Zweckverbandes sind bei der Stimmabgabe in Organen und Ausschüssen der Tochter- /Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands an Weisungen der Verbandsversammlung gebunden (u.a. § 113 Absatz 1 Satz 2 GO NRW i.V .m. § 26 Absatz 5 KrO NRW). (4) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr sind insbesondere die Geschäftsführung der Verbandsversammlung, die Ladungsfrist, die Form der Einberufung, die Geheimhaltung wettbewerbsrelevanter Daten sowie – unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen insbesondere die Art der Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung zu regeln zwischen ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach dem GkG NRW, die auch die Zusammenarbeit im Zweckverband zum Gegenstand hat, abstimmen und ihre Stimmen einheitlich abgeben werden. Erteilt das jeweilige Verbandsmitglied sein Einverständnis nicht, so hat es seine Entscheidung unter Darlegung seiner konkreten Betroffenheit zu begründen. (3) (4) Die entsandten Vertreter des Zweckverbandes sind bei der Stimmabgabe in Organen und Ausschüssen der Tochter- /Beteiligungsgesellschaften des Zweckverbands an Weisungen der Verbandsversammlung gebunden (u.a. § 113 Absatz 1 Satz 2 GO NRW i.V .m. in Verbindung mit § 26 Absatz 5 KrO NRW). (4) (5) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr sind insbesondere die Geschäftsführung der Verbandsversammlung, die Ladungsfrist, die Form der Einberufung, die Geheimhaltung wettbewerbsrelevanter Daten sowie – unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen insbesondere die Art der Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung zu regeln. Redaktionelle Anpassung 30 (5) Die Verbandsversammlung bildet einen Vergabeausschuss, der zuständig ist für die Durchführung von Vergabeverfahren bei Verkehrsverträgen und sonstigen Ausschreibungen mit einem Auftragswert größer 1 Mio. Euro einschließlich der zum Abschluss des Vergabeverfahrens notwendigen Vergabeentscheidung. Die Bestimmung der auszuschreibenden Leistungen und der Vergabe- und Auswahlkriterien bleibt der Verbandsversammlung nach Absatz 1 vorbehalten. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vergabeausschusses. (6) Die Verbandsversammlung bildet einen Hauptausschuss. Der Verbandsvorsteher hat die vorheriger Zustimmung des Hauptausschusses zu bestimmten Handlungen und Geschäfte gemäß § 12 Absatz 6 einzuholen. Darüber hinaus bereitet der Hauptausschuss Entscheidung der Verbandsversammlung in den Angelegenheiten von besonderer finanzieller Bedeutung fachlich vor und berät den Verbandsvorsteher insbesondere in Grundsatzfragen und strategischen Themen betreffend den Zweckverband. (5) (7) Die Verbandsversammlung bildet einen Vergabeausschuss, der zuständig ist für die Bildung des Hauptausschusses als operativer Anker 31 (6) Die Verbandsversammlung kann zusätzlich zu dem Vergabeausschuss nach Absatz 5 weitere Ausschüsse bilden sowie Entscheidungen an die Ausschüsse delegieren. (7) Auf die Wahl der Vorsitzenden von Ausschüssen werden die Grundsätze des Verhältniswahlrechts im Sinne von § 8 Absatz 1 dieser Satzung entsprechend angewandt. Gleiches gilt für die Möglichkeit zu geheimen Wahlen nach § 8 Absatz 1 dieser Satzung. (8) Die Verbandsversammlung ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 Landesbeamtengesetz NRW der beim Zweckverband beschäftigten Beamten. Durchführung von Vergabeverfahren bei Verkehrsverträgen und sonstigen Ausschreibungen mit einem Auftragswert größer 1 Mio. Euro einschließlich der zum Abschluss des Vergabeverfahrens notwendigen Vergabeentscheidung. Die Bestimmung der auszuschreibenden Leistungen und der Vergabe- und Auswahlkriterien bleibt der Verbandsversammlung nach Absatz 1 vorbehalten. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vergabeausschusses. (6) (8) Die Verbandsversammlung kann zusätzlich zu dem Vergabeausschuss und dem Hauptausschuss nach Absatz 5 6 weitere Ausschüsse bilden sowie Entscheidungen an die Ausschüsse delegieren. (7) Auf die Wahl der Vorsitzenden von Ausschüssen werden die Grundsätze des Verhältniswahlrechts im Sinne von § 8 Absatz 1 dieser Satzung entsprechend angewandt. Gleiches gilt für die Möglichkeit zu geheimen Wahlen nach § 8 Absatz 1 dieser Satzung. (8) (9) Die Verbandsversammlung ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 Landesbeamtengesetz NRW der beim Zweckverband beschäftigten Beamten. Redaktionelle Anpassung Entfällt im Wege des „Entschlackens“ der Satzung 32 § 8 Vorsitz und Einberufung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ohne Aussprache für die Dauer ihrer Wahlperiode einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Bei der Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner zwei Stellvertreter wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. § 67 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 GO NRW gelten entsprechend. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner zwei Stellvertreter bzw. beide Stellvertreter während einer Wahlperiode aus der Verbandsversammlung aus, ist der jeweilige Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne Aussprache zu wählen. § 50 Absatz 3 Satz 7 GO NRW gilt entsprechend. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. Die Wahlen gemäß Satz 1 und Satz 4 erfolgen nur dann in geheimer Abstimmung, wenn die Verbandsversammlung mit einem Fünftel der § 8 Vorsitz und Einberufung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ohne Aussprache für die Dauer ihrer Wahlperiode einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Bei der Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner zwei Stellvertreter wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. § 67 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 GO NRW gelten entsprechend. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner zwei Stellvertreter bzw. beide Stellvertreter während einer Wahlperiode aus der Verbandsversammlung aus, ist der jeweilige Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne Aussprache zu wählen. § 50 Absatz 3 Satz 7 GO NRW gilt entsprechend. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. Die Wahlen gemäß Satz 1 und Satz 4 erfolgen nur dann in geheimer Abstimmung, wenn die Verbandsversammlung mit einem Fünftel der satzungsgemäßen Stimmen Entfällt im Wege des „Entschlackens“ der Satzung Entfällt im Wege des „Entschlackens“ der Satzung Redaktionelle Anpassung 33 satzungsgemäßen Stimmen eine geheime Abstimmung beschließt. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet die Verbandsversammlung und beruft sie ein. Ihm obliegt die Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher. Ladungsfristen, Form der Einberufung, Art und Weise der Geschäftsführung der Verbandsversammlung sowie die Art der Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse (§ 8 GkG NRW i.V .m. § 47 Absatz 2 GO NRW, § 32 KrO NRW). (2) Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn ein Verbandsmitglied oder der Verbandsvorsteher die Einberufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt. (3) Zu der bzw. den Sitzung(en) der Verbandsversammlung nach Beginn einer neuen Wahlperiode lädt der bis dahin amtierende Vorsitzende der Verbandsversammlung bis zum eine geheime Abstimmung beschließt. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet die Verbandsversammlung und beruft sie ein. Ihm obliegt die Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher. Ladungsfristen, Form der Einberufung, Art und Weise der Geschäftsführung der Verbandsversammlung sowie die Art der Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse (§ 8 GkG NRW i. V . m. § 47 Absatz 2 GO NRW, § 32 KrO NRW). (2) Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn ein Verbandsmitglied oder der Verbandsvorsteher die Einberufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt. (3) Zu der bzw. den Sitzung(en) der Verbandsversammlung nach Beginn einer neuen Wahlperiode lädt der bis dahin amtierende Vorsitzende der Verbandsversammlung bis zum Entfällt im Wege des „Entschlackens“ der Satzung 34 Amtsantritt des neu bestellten Vorsitzenden der Verbandsversammlung ein (§ 15 Absatz 2 Satz 3 GkG NRW). Amtsantritt des neu bestellten Vorsitzenden der Verbandsversammlung ein (§ 15 Absatz 2 Satz 3 GkG NRW). § 9 Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung anwesend ist. Sie gilt entsprechend § 49 Absatz 1 Satz 2 GO NRW als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann in einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung zu einer weiteren Sitzung eingeladen werden. Für diese Sitzung ist die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung beschlussfähig. In der Einladung ist auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. (2) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme. (3) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich nicht § 9 Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung anwesend ist. Sie gilt entsprechend § 49 Absatz 1 Satz 2 GO NRW als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann in einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung zu einer weiteren Sitzung eingeladen werden. Für diese Sitzung ist die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung beschlussfähig. In der Einladung ist auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. (2) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme. (3) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus dem GkG NRW oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. Redaktionelle Anpassung Entfällt im Wege des „Entschlackens“ der Satzung Übernahme des Grundsatzes in § 7 Abs. 2 der Satzung 35 aus dem GkG NRW oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. (4) Wahlen werden, wenn weder das Gesetz etwas anderes bestimmt noch jemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Gewählt wird, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht niemand diese Mehrheit, so findet zwischen den Personen, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. (5) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Niederschrift erhoben, gilt die Niederschrift als genehmigt. (4) (3) Wahlen werden, wenn weder das Gesetz etwas anderes bestimmt noch jemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Gewählt wird, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht niemand diese Mehrheit, so findet zwischen den Personen, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. (5) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Niederschrift erhoben, gilt die Niederschrift als genehmigt. Entfällt im Wege des „Entschlackens“ der Satzung 36 (6) Ist im Falle dringender Angelegenheiten, die der Entscheidung der Verbandsversammlung unterliegen, die rechtzeitige Einberufung der Verbandsversammlung nicht möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Vorsitzende der Verbandsversammlung – im Falle seiner Verhinderung sein (erster) Stellvertreter – mit einem Mitglied der Verbandsversammlung entscheiden. Diese Entscheidungen sind der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Verbandsversammlung kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind. (7) Wenn und solange nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes (oder einer anderen Rechtsgrundlage mi ähnlicher Zielsetzung) eine epidemische Lage von besonderer Tragweite festgestellt ist, können eilbedürftige Angelegenheiten, die der Entscheidung der Verbandsversammlung unterliegen, im vereinfachten Verfahren gemäß § 15b GkG NRW getroffen werden, wenn sich 2/3 der Mitglieder der Verbandsversammlung mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. (6) (4) Ist im Falle dringender Angelegenheiten, die der Entscheidung der Verbandsversammlung unterliegen, die rechtzeitige Einberufung der Verbandsversammlung nicht möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Vorsitzende der Verbandsversammlung – im Falle seiner Verhinderung sein (erster) Stellvertreter – mit einem Mitglied der Verbandsversammlung entscheiden. Diese Entscheidungen sind der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Verbandsversammlung kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind. (7) Wenn und solange nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes (oder einer anderen Rechtsgrundlage mit ähnlicher Zielsetzung) eine epidemische Lage von besonderer Tragweite festgestellt ist, können eilbedürftige Angelegenheiten, die der Entscheidung der Verbandsversammlung unterliegen, im vereinfachten Verfahren gemäß § 15b GkG NRW getroffen werden, wenn sich 2/3 der Mitglieder der Verbandsversammlung mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Entfällt im Wege des „Entschlackens“ der Satzung 37 Näheres regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. § 10 Verbandsvorsteher (1) Die Verbandsversammlung wählt grundsätzlich aus der Mitte der ehrenamtlichen Verbandsvorsteher der Mitgliedszweckverbände auf Vorschlag eines Verbandsmitglieds einen ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und vier Stellvertreter für die Dauer der jeweiligen Kommunalwahlperiode, so dass alle Mitgliedsverbände auf dieser Ebene vertreten sind. Sofern Trägerwechsel nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung vorgenommen wurden, erweitert sich der Kreis der als ehrenamtliche Verbandsvorsteher und der Stellvertreter in Frage kommenden Personen nach Satz 1 um die jeweils in die Verbandsversammlung entsandten Hauptverwaltungsbeamten bzw. die von diesen benannten leitenden kommunalen Bediensteten der Verwaltung der kommunalen Verbandsmitglieder. § 10 Verbandsvorsteher (1) Die Verbandsversammlung wählt grundsätzlich aus der ihrer Mitte der ehrenamtlichen Verbandsvorsteher der Mitgliedszweckverbände auf Vorschlag eines Verbandsmitglieds einen ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und vier zwei Stellvertreter für die Dauer der jeweiligen Kommunalwahlperiode, so dass alle Mitgliedszweckverbände auf dieser Ebene vertreten sind. Sofern Trägerwechsel nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung vorgenommen wurden, erweitert sich der Kreis der als ehrenamtliche Verbandsvorsteher und der Stellvertreter in Frage kommenden Personen nach Satz 1 um die jeweils in die Verbandsversammlung entsandten Hauptverwaltungsbeamten bzw. die von diesen benannten leitenden kommunalen Bediensteten der Verwaltung der kommunalen Verbandsmitglieder. Neuregelung aufgrund des Trägerwechsels Die Regelung entfällt durch den Trägerwechsel 38 Das Vorschlagsrecht nach Satz 1 und 2 steht den Verbandsmitgliedern in folgender zeitlicher Reihenfolge zu: - Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe („ZRL “) - Zweckverband Mobilität Münsterland („ZVM“) - Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe - („VVOWL “) - Nahverkehrsbund Paderborn/Höxter („nph“) - Zweckverband Personennahverkehr Westfalen- Süd („ZWS“) Steht das Vorschlagsrecht dem ZWS zu, liegt dieses in der darauffolgenden Kommunalwahlperiode sodann wieder beim ZRL, so dass die vorgenannte Reihenfolge erneut beginnt. Das Vorschlagsrecht erstreckt sich auch auf die zu wählenden Stellvertretern. Sofern Trägerwechsel nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung vorgenommen wurden, steht das Vorschlagsrecht jeweils den kommunalen Verbandsmitgliedern des aufgelösten Mitgliedszweckverbands gemeinsam zu. Die kommunalen Träger des aufgelösten Mitgliedszweckverbands einigen sich auf die von ihnen vorzuschlagende Person für das Amt des ehrenamtlichen Verbandsvorstehers bzw. des Stellvertreters. Das Vorschlagsrecht nach Satz 1 und 2 steht den Verbandsmitgliedern in folgender zeitlicher Reihenfolge zu: - Zweckverband Mobilität Ruhr-Lippe („ZRL “) - Zweckverband Mobilität Münsterland („ZVM“) - Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe - („VVOWL “) - Nahverkehrsbund Paderborn/Höxter („nph“) - Zweckverband Personennahverkehr Westfalen- Süd („ZWS“) Steht das Vorschlagsrecht dem ZWS zu, liegt dieses in der darauffolgenden Kommunalwahlperiode sodann wieder beim ZRL, so dass die vorgenannte Reihenfolge erneut beginnt. Das Vorschlagsrecht erstreckt sich auch auf die zu wählenden Stellvertretern. Sofern Trägerwechsel nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung vorgenommen wurden, steht das Vorschlagsrecht jeweils den kommunalen Verbandsmitgliedern des aufgelösten Mitgliedszweckverbands gemeinsam zu. Die kommunalen Träger des aufgelösten Mitgliedszweckverbands einigen sich auf die von ihnen vorzuschlagende Person für das Amt des ehrenamtlichen Verbandsvorstehers bzw. des Stellvertreters. 39 Verzichtet ein Verbandsmitglied – bzw. im Falle eines Trägerwechsels nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung alle kommunalen Träger des jeweils aufgelösten Mitgliedszweckverbands gemeinsam – darauf, seinen eigenen Verbandsvorsteher bzw. einen seiner in die Verbandsversammlung entsandten Hauptverwaltungsbeamten oder den von diesem benannten leitenden kommunalen Bediensteten der Verwaltung vorzuschlagen und schlägt stattdessen die Wiederwahl des jeweils amtierenden Verbandsvorstehers vor, bleibt die zeitliche Reihenfolge des Vorschlagsrechts unverändert, so dass nach Ablauf der Wiederwahlperiode das Vorschlagsrecht dem nächsten Verbandsmitglied in der in Satz 2 vorgesehenen Reihenfolge zusteht. (2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter üben ihr Amt jeweils auch nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu gewählten/bestellten Verbandsvorstehers bzw. der neu gewählten/bestellten Stellvertreter weiter aus. (3) Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter endet jeweils vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder der Neuwahl bzw. der Wiederwahl oder dem Ausscheiden aus dem Amt des Verbandsvorstehers des ihn jeweils Verzichtet ein Verbandsmitglied – bzw. im Falle eines Trägerwechsels nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung alle kommunalen Träger des jeweils aufgelösten Mitgliedszweckverbands gemeinsam – darauf, seinen eigenen Verbandsvorsteher bzw. einen seiner in die Verbandsversammlung entsandten Hauptverwaltungsbeamten oder den von diesem benannten leitenden kommunalen Bediensteten der Verwaltung vorzuschlagen und schlägt stattdessen die Wiederwahl des jeweils amtierenden Verbandsvorstehers vor, bleibt die zeitliche Reihenfolge des Vorschlagsrechts unverändert, so dass nach Ablauf der Wiederwahlperiode das Vorschlagsrecht dem nächsten Verbandsmitglied in der in Satz 2 vorgesehenen Reihenfolge zusteht. (2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter üben ihr Amt jeweils auch nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu gewählten/bestellten Verbandsvorstehers bzw. der neu gewählten/bestellten Stellvertreter weiter aus. (3) Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter endet jeweils vorzeitig mit dem ihrem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder der Neuwahl bzw. der Wiederwahl. Im Falle des Verlustes ihres Hauptamtes infolge einer Wahl gemäß § 65 Absatz 1 GO NRW bzw. § 44 Absatz 1 Redaktionelle Anpassung 40 entsendenden Mitgliedszweckverbands. Im Falle des Verlustes ihres Hauptamtes infolge einer Wahl gemäß § 65 Absatz 1 GO NRW bzw. § 44 Absatz 1 der KrO NRW oder eines sonstigen Grundes (z.B. Rücktritt), üben sie ihr Amt bis zum Amtsantritt des neu gewählten Verbandsvorstehers bzw. der neu gewählten Stellvertreter weiter aus. Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter endet jeweils zudem vorzeitig im Falle der Abberufung/Abwahl aus der Zweckverbandsversammlung durch den entsendenden Mitgliedszweckverband oder auch der Abberufung/Abwahl durch die Verbandsversammlung. In einem solchen Falle übt grundsätzlich der erste Stellvertreter (und soweit in jeweils absteigender Reihenfolge) das Amt des Verbandsvorstehers bis zum Amtsantritt des neuen Verbandsvorstehers aus. (4) Die Bestellung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers kann von der Verbandsversammlung in Abweichung von Absatz 1 beschlossen werden, wenn es nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist. Als hauptamtlicher Verbandsvorsteher kann bestellt werden, wer die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt. Die Stelle ist öffentlich der KrO NRW oder eines sonstigen Grundes (z.B. Rücktritt), üben sie ihr Amt bis zum Amtsantritt des neu gewählten Verbandsvorstehers bzw. der neu gewählten Stellvertreter weiter aus. Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter endet jeweils zudem vorzeitig im Falle der Abberufung/Abwahl aus der Zweckverbandsversammlung durch den entsendenden Mitgliedszweckverband oder auch der Abberufung/Abwahl durch die Verbandsversammlung. In einem solchen Falle übt grundsätzlich der erste Stellvertreter (und soweit in jeweils absteigender Reihenfolge) das Amt des Verbandsvorstehers bis zum Amtsantritt des neuen Verbandsvorstehers aus. (4) Die Bestellung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers kann von der Verbandsversammlung in Abweichung von Absatz 1 beschlossen werden, wenn es nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist. Als hauptamtlicher Verbandsvorsteher kann bestellt werden, wer die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt. Die Stelle ist öffentlich Die Regelung entfällt durch den Trägerwechsel 41 auszuschreiben. Die Amtszeit des hauptamtlichen Verbandsvorstehers beträgt 5 bzw. 6 Jahre. Er ist in das Beamtenverhältnis oder Angestelltenverhältnis auf Zeit zu berufen. Er ist berechtigt und auf Verlangen der Verbandsversammlung verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung, etwaig gebildeter Ausschüsse sowie des Ältestenrates teilzunehmen. (5) Abweichend von Absatz 1 wird im Falle eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers anstelle von vier Stellvertretern nur ein Stellvertreter bestellt. Dieser Stellvertreter wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der leitenden Angestellten des Zweckverbands gewählt, die die erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Das in Absatz 1 enthaltene Vorschlagsrecht der Verbandsmitglieder für den Stellvertreter entfällt. § 8 Absatz 1 und § 7 Absatz. 7 dieser Satzung gelten entsprechend. (6) Grundlagen, Zuständigkeiten sowie die Rechte und Pflichten des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter bzw. seines Stellvertreters ergeben sich aus dem GkG NRW, dieser Satzung sowie den Beschlüssen der Verbandsversammlung. auszuschreiben. Die Amtszeit des hauptamtlichen Verbandsvorstehers beträgt 5 bzw. 6 Jahre. Er ist in das Beamtenverhältnis oder Angestelltenverhältnis auf Zeit zu berufen. Er ist berechtigt und auf Verlangen der Verbandsversammlung verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung, sowie des Ältestenrates des Hauptausschusses, des Vergabeausschusses sowie etwaig gebildeter anderer Ausschüsse teilzunehmen. (5) Abweichend von Absatz 1 wird im Falle eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers anstelle von zwei Stellvertretern nur ein Stellvertreter bestellt. Dieser Stellvertreter wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der leitenden Angestellten des Zweckverbands gewählt, die die erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Das in Absatz 1 enthaltene Vorschlagsrecht der Verbandsmitglieder für den Stellvertreter entfällt. § 8 Absatz 1 und § 7 Absatz 7 dieser Satzung gelten entsprechend. (6) Grundlagen, Zuständigkeiten sowie die Rechte und Pflichten des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter bzw. seines Stellvertreters ergeben sich aus dem GkG NRW, dieser Satzung sowie den Beschlüssen der Verbandsversammlung. Redaktionelle Folgeänderung Redaktionelle Folgeänderung 42 (7) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie die übrige Verwaltung des Zweckverbandes nach Maßgabe der geltenden Gesetze, der Verbandssatzung sowie der Beschlüsse der Verbandsversammlung, unterzeichnet die Bekanntmachungsanordnungen der von der Verbandsversammlung beschlossenen Satzungen und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Der Verbandsvorsteher entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte solche der laufenden Verwaltung im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 GkG NRW i.V .m. § 10 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung sind. Der Verbandsvorsteher stellt eine einheitliche, einvernehmliche und effektive Leitung des Zweckverbandes sicher. (8) Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sowie die Bevollmächtigung zu Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sind vom Verbandsvorsteher zu unterzeichnen. (9) Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben eines Geschäftsführers bedienen. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers sowie die Zusammenarbeit zwischen dem ehrenamtlichen (7) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie die übrige Verwaltung des Zweckverbandes nach Maßgabe der geltenden Gesetze, der Verbandssatzung sowie der Beschlüsse der Verbandsversammlung, unterzeichnet die Bekanntmachungsanordnungen der von der Verbandsversammlung beschlossenen Satzungen und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Der Verbandsvorsteher entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte solche der laufenden Verwaltung im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 GkG NRW i.V .m. § 10 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung sind. Der Verbandsvorsteher stellt eine einheitliche, einvernehmliche und effektive Leitung des Zweckverbandes sicher. (8) Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sowie die Bevollmächtigung zu Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sind vom Verbandsvorsteher zu unterzeichnen. (9) Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben eines Geschäftsführers bedienen. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers sowie die Zusammenarbeit zwischen dem ehrenamtlichen Redaktionelle Anpassung 43 Verbandsvorsteher und Geschäftsführer werden im Einzelnen in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung geregelt. Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Geschäftsführung und entsprechender Anweisungen des Verbandsvorstehers zur Abgabe von Erklärungen nach § 16 Absatz 4 GkG NRW i.V .m. § 64 Absatz 2 bis 4 GO NRW berechtigt. (10) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf der Haushaltssatzung der Verbandsversammlung vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (11) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des Zweckverbandes. Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers ist die Verbandsversammlung. Verbandsvorsteher und Geschäftsführer werden im Einzelnen in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung geregelt. Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Geschäftsführung und entsprechender Anweisungen des Verbandsvorstehers zur Abgabe von Erklärungen nach § 16 Absatz 4 GkG NRW i.V .m. § 64 Absatz 2 bis 4 GO NRW berechtigt. (10) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf der Haushaltssatzung der Verbandsversammlung vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (11) (10) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des Zweckverbandes. Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers ist die Verbandsversammlung. Entfällt im Wege des „Entschlackens“ der Satzung § 11 Dienstkräfte/Aufgabendurchführung Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufgaben Beamte/Beamtinnen und/oder Beschäftigte ein. Über die Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw. Höhergruppierung und Entlassung der Beamten/Beamtinnen und der Beschäftigten entscheidet im Rahmen des § 11 Dienstkräfte/Aufgabendurchführung Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufgaben Beamte/Beamtinnen und/oder Beschäftigte ein. Über die Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw. Höhergruppierung und Entlassung der Beamten/Beamtinnen und der Beschäftigten entscheidet im Rahmen des 44 Stellenplans grundsätzlich der Verbandsvorsteher als Dienstvorgesetzter, sofern er diese Kompetenz nicht auf den Geschäftsführer zur selbständigen Erledigung im Sinne von § 10 Absatz 8 dieser Satzung übertragen hat. Näheres hierzu bestimmt die Geschäftsordnung der Geschäftsführung. Stellenplans grundsätzlich der Verbandsvorsteher als Dienstvorgesetzter, sofern er diese Kompetenz nicht auf den Geschäftsführer zur selbständigen Erledigung im Sinne von § 10 Absatz 8 dieser Satzung übertragen hat. Näheres hierzu bestimmt die Geschäftsordnung der Geschäftsführung. § 12 Beirat (1) Der Zweckverband errichtet einen Beirat, der eine beratende Funktion für den Verbandsvorsteher sowie – soweit vorhanden – den Geschäftsführer ausübt. Im Rahmen dieser Funktion stellt der Beirat vorrangig die grundsätzliche Beratung in allen Angelegenheiten des Zweckverbandes einschließlich des gegenseitigen Informationsaustausches zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern sowie der Abstimmung von den Zweckverband betreffenden Themen der Verbandsmitglieder sicher. Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. Jedes Verbandsmitglied ist befugt, jeweils einen Vertreter in den Beirat zu entsenden. Bei den zu entsendenden Beiratsmitgliedern handelt es sich um die Geschäftsführer der Mitgliedsverbände. Auch im Falle von Trägerwechseln nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung bleibt die Anzahl der Beiratsmitglieder unverändert; die für einen § 12 Beirat Hauptausschuss (1) Der Zweckverband errichtet einen Beirat, der eine beratende Funktion für den Verbandsvorsteher sowie – soweit vorhanden – den Geschäftsführer ausübt. Im Rahmen dieser Funktion stellt der Beirat vorrangig die grundsätzliche Beratung in allen Angelegenheiten des Zweckverbandes einschließlich des gegenseitigen Informationsaustausches zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern sowie der Abstimmung von den Zweckverband betreffenden Themen der Verbandsmitglieder sicher. Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. Jedes Verbandsmitglied ist befugt, jeweils einen Vertreter in den Beirat zu entsenden. Bei den zu entsendenden Beiratsmitgliedern handelt es sich um die Geschäftsführer der Mitgliedsverbände. Auch im Falle von Trägerwechseln nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung bleibt die Anzahl der Beiratsmitglieder unverändert; die für einen Bildung Hauptausschuss als operativer Anker 45 aufgelösten bzw. austretenden Mitgliedszweckverband neu hinzutretenden kommunalen Verbandsmitglieder entsenden gemeinsam einen Vertreter aus dem Kreis ihrer oder dem Geschäftsführer bzw. leitenden Angestellten einer von ihnen gemeinsam getragenen ÖPNV-Regie- bzw. Aufgabenträgergesellschaft. (2) Der Verbandsvorsteher des NWL ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. aufgelösten bzw. austretenden Mitgliedszweckverband neu hinzutretenden kommunalen Verbandsmitglieder entsenden gemeinsam einen Vertreter aus dem Kreis ihrer oder dem Geschäftsführer bzw. leitenden Angestellten einer von ihnen gemeinsam getragenen ÖPNV-Regie- bzw. Aufgabenträgergesellschaft. (1) Die Verbandsversammlung bildet einen Hauptausschuss. (2) Der Verbandsvorsteher des NWL ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. (2) Der Ausschuss besteht aus 19 stimmberechtigen Mitgliedern, davon 12 politische Vertreter und 7 Hauptverwaltungsbeamte der Verbandsmitglieder. Für jedes Ausschussmitglied sind Stellvertreter und deren Reihenfolge von der Verbandsversammlung zu bestimmen. Die Abstimmung erfolgt nach Maßgabe des § 50 Absatz 3 GO NRW. Jedes Verbandsmitglied soll mit einem 46 (3) Die Mitglieder des Beirats üben das ihnen übertragene Amt grundsätzlich persönlich aus. Bei Verhinderung kann sich jedes entsandte Beiratsmitglied jeweils durch den stellvertretenden Geschäftsführer des jeweiligen Mitgliedszweckverbands oder – nach einem Trägerwechsel gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung – durch seinen Stellvertreter im Hauptamt vertreten lassen. (4) Der Beirat tagt mindestens 4 mal pro Geschäftsjahr. Die Sitzungstermine des Beirates werden für das jeweilige Kalenderjahr mit Kenntnis von den Sitzungsterminen der Verbandsversammlung in Anlehnung an den Sitzungsturnus der Verbandsversammlung terminiert. Die Ladung zu den Sitzungen des Beirates erfolgt durch den hauptamtlichen Verbandsvorsteher bzw. durch den Geschäftsführer des Zweckverbandes. Über Ausschussmitglied und einem Stellvertreter im Hauptausschuss vertreten sein. (3) Die Mitglieder des Beirats üben das ihnen übertragene Amt grundsätzlich persönlich aus. Bei Verhinderung kann sich jedes entsandte Beiratsmitglied jeweils durch den stellvertretenden Geschäftsführer des jeweiligen Mitgliedszweckverbands oder – nach einem Trägerwechsel gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung – durch seinen Stellvertreter im Hauptamt vertreten lassen. (3) Der Ausschuss ist zuständig für die fachliche Vorbereitung der Entscheidung der Verbandsversammlung in den Angelegenheiten von besonderer finanzieller Bedeutung. (4) Der Beirat tagt mindestens 4 mal pro Geschäftsjahr. Die Sitzungstermine des Beirates werden für das jeweilige Kalenderjahr mit Kenntnis von den Sitzungsterminen der Verbandsversammlung in Anlehnung an den Sitzungsturnus der Verbandsversammlung terminiert. Die Ladung zu den Sitzungen des Beirates erfolgt durch den hauptamtlichen Verbandsvorsteher bzw. durch den Geschäftsführer des Zweckverbandes. Über Vertretung jedes Verbandsmitglieds im Hauptausschuss Kontrolle von Entscheidungen mit besonderer finanzieller Tragweite 47 Informationen, welche die Beiratsmitglieder in ihrer Funktion als Beiratsmitglieder erlangen, haben sie Stillschweigen zu wahren. Von dieser Verschwiegenheitsverpflichtung ausgenommen (d.h. nicht erfasst) ist die Nutzung erlangter Informationen im Rahmen der Tätigkeit des jeweiligen Beiratsmitglieds als Geschäftsführer des jeweiligen Mitgliedszweckverbands bzw. als leitender kommunaler Bediensteter und seiner Funktion als gemeinsamer Vertreter der kommunalen Verbandsmitglieder im Beirat des Zweckverbands. Informationen, welche die Beiratsmitglieder in ihrer Funktion als Beiratsmitglieder erlangen, haben sie Stillschweigen zu wahren. Von dieser Verschwiegenheitsverpflichtung ausgenommen (d.h. nicht erfasst) ist die Nutzung erlangter Informationen im Rahmen der Tätigkeit des jeweiligen Beiratsmitglieds als Geschäftsführer des jeweiligen Mitgliedszweckverbands bzw. als leitender kommunaler Bediensteter und seiner Funktion als gemeinsamer Vertreter der kommunalen Verbandsmitglieder im Beirat des Zweckverbands. (4) Die Betriebsleitung der Eigenbetriebe hat den Entwurf des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen der Eigenbetriebe dem Ausschuss zuzuleiten, daneben ist der Ausschuss berechtigt, alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte vom jeweiligen Betriebsleiter anzufordern. (5) Der Ausschuss berät zudem den Verbandsvorsteher insbesondere in Grundsatzfragen und strategischen Themen betreffend den Zweckverband. (6) Die nachfolgenden Handlungen und Geschäfte dürfen vom Verbandsvorsteher 48 nur nach vorheriger Zustimmung des Hauptausschusses vorgenommen werden, soweit Geschäfte bzw. Handlungen nicht bereits im Haushaltsplan oder in etwaigen Nachträgern zu diesem Plan hinsichtlich der notwendigen Sach- und Personalinvestitionen berücksichtigt sind: a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, soweit das einzelne Grundstücksgeschäft einen Wert von 500.000 Euro übersteigt, b) Abschluss oder Änderung von Pacht-, Miet- oder Leasingverträgen, soweit der Zweckverband dadurch im Einzelfall zu einer jährlichen Zahlung von mehr als 1 Mio. Euro ohne die gesetzliche Umsatzsteuer verpflichtet wird; dies gilt nicht für Verträge mit dem den Zweckverband verbundenen Unternehmen, c) Hingabe von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Schuldbeitritt, Patronatserklärungen oder anderen Haftungen für Verbindlichkeiten Dritter (einschließlich Unternehmen, an denen der Zweckverband mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist), wenn der Wert der Maßnahme im 49 Einzelfall 500.000 Euro ohne die gesetzliche Umsatzsteuer übersteigt d) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten und prozessbeendenden Handlungen und Erklärungen sowie die Stundung und der Erlass von Forderungen, sofern der Wert der Maßnahmen im Einzelfall 1 Mio. Euro ohne die gesetzliche Umsatzsteuer übersteigt und e) die Vornahme solcher Investitionen, durch die das im Haushaltsplan genehmigte Investitionsvolumen um mehr als 10 % überschritten wird, sowie solcher über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, die nach § 7 der Haushaltssatzung erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW sind. Wenn zustimmungsbedürfte Geschäfte nach diesem Absatz keinen Aufschub dulden und die Einberufung des Hauptausschusses nicht unverzüglich möglich ist oder dieser keine unverzügliche Beschlussfassung möglich macht, darf der Verbandsvorsteher mit Zustimmung des Ausschussvorsitzenden oder im Vertretungsfall dessen Stellvertreter eine selbstständige 50 Eilentscheidung treffen. Die Gründe für die Eilbedürftigkeit und die Art der Erledigung sind dem Hauptausschuss in seiner nächsten Sitzung bekannt zu geben. (7) Die §§ 8 und 9 der Satzung gelten entsprechend. (8) Der Hauptausschuss tagt mindestens 2 Mal pro Geschäftsjahr. Die Sitzungstermine des Hauptausschusses werden für das jeweilige Kalenderjahr mit Kenntnis von den Sitzungsterminen der Verbandsversammlung in Anlehnung an den Sitzungsturnus der Verbandsversammlung terminiert, sobald die Sitzungstermine der Verbandsversammlung feststehen. § 13 Finanzierung (1) Die Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbandes dient nicht der Gewinnerzielung. Der Zweckverband bestreitet die Finanzierung des SPNV sowie seiner eigenen Aufwendungen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze aus den ihm von Seiten des Bundes und des Land zur Verfügung gestellten Zuwendungen und öffentlichen Fördermitteln (insb. § 11 Absatz 1 ÖPNVG NRW), den im SPNV erzielten bzw. den den einzelnen § 13 Finanzierung (1) Die Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbandes dient nicht der Gewinnerzielung. Der Zweckverband bestreitet die Finanzierung des SPNV sowie seiner eigenen Aufwendungen wie auch seiner Tochter- /Beteiligungsgesellschaften nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze aus den ihm von Seiten des Bundes und des Land zur Verfügung gestellten Zuwendungen und öffentlichen Redaktionelle Anpassung 51 Eisenbahnverkehrsunternehmen zustehenden und auf Basis der Verkehrsverträgen dem Zweckverband zuzuordnenden Einnahmen und Einnahmensurrogaten sowie eigenen Mitteln des Zweckverbands (Finanzierungsumlagen). (2) Der Zweckverband wirkt darauf hin, dass die auf das Verbandsgebiet entfallenden Zuwendungen und sonstige Fördermittel des Landes und des Bundes, die dem Zweckverband entweder als SPNV-Pauschale nach Maßgabe des ÖPNVG NRW und der dazu ergangenen Rechtsvorschriften oder auf anderen Rechtsgrundlagen zur Finanzierung gewährt werden und die auf das Verbandsgebiet des Zweckverbands entfallenden Einnahmen und Einnahmensurrogate der Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Finanzierung des SPNV-Leistungsangebots sowie der eigenen Aufwendungen ausreichen. Reichen die vorstehenden Zuwendungen und sonstigen Fördermittel sowie die Einnahmen und Einnahmensurrogate nicht aus, um das bestellte SPNV-Leistungsangebot und die eigenen Fördermitteln (insb. § 11 Absatz 1 ÖPNVG NRW), den im SPNV erzielten bzw. den einzelnen Eisenbahnverkehrsunternehmen zustehenden und auf Basis der Verkehrsverträgen dem Zweckverband zuzuordnenden Einnahmen und Einnahmensurrogaten sowie eigenen Mitteln des Zweckverbands (Finanzierungsumlagen). (2) Der Zweckverband wirkt darauf hin, dass die auf das Verbandsgebiet entfallenden Zuwendungen und sonstige Fördermittel des Landes und des Bundes, die dem Zweckverband entweder als SPNV-Pauschale nach Maßgabe des ÖPNVG NRW und der dazu ergangenen Rechtsvorschriften oder auf anderen Rechtsgrundlagen zur Finanzierung gewährt werden und die auf das Verbandsgebiet des Zweckverbands entfallenden Einnahmen und Einnahmensurrogate der Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Finanzierung des SPNV-Leistungsangebots sowie der eigenen Aufwendungen und Aufgaben sowie seiner Tochter-/Beteiligungsgesellschaften ausreichen. Reichen die vorstehenden Zuwendungen und sonstigen Fördermittel sowie die Einnahmen und Einnahmensurrogate nicht aus, um das bestellte SPNV-Leistungsangebot und, die eigenen Änderung vor dem Hintergrund der perspektivischen Gründung einer landesweiten Anstalt 52 Ausgaben zu finanzieren, kann der Zweckverband nach Maßgabe des Wirtschaftsplans eine SPNV- Umlage gemäß § 19 GkG NRW erheben. (3) Das Land gewährt dem Zweckverband nach § 12 Absatz 1 ÖPNVG NRW eine pauschalierte Zuwendung für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV . Der Zweckverband wird diese Zuwendung zur Förderung von Investitionen des ÖPNV , insbesondere in die Infrastruktur verwenden oder hierfür an Gemeinden, Kreise und kreisfreie Städte, Gemeindeverbände und öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterleiten. Ausgaben sowie die Finanzbedarfe der Tochter- /Beteiligungsgesellschaften (insb. der landesweiten Anstalt) zu finanzieren, kann der Zweckverband nach Maßgabe des Wirtschaftsplans eine Umlage gemäß § 19 GkG NRW erheben. (3) Das Land gewährt dem Zweckverband nach § 12 Absatz 1 ÖPNVG NRW eine pauschalierte Zuwendung für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV . Der Zweckverband wird diese Zuwendung zur Förderung von Investitionen des ÖPNV , insbesondere in die Infrastruktur verwenden oder hierfür an Gemeinden, Kreise und kreisfreie Städte, Gemeindeverbände und öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterleiten. Änderung vor dem Hintergrund der perspektivischen Gründung einer landesweiten Anstalt § 14 Verbandsumlage (1) Soweit die Landesmittel sowie die sonstigen Einnahmen des Zweckverbandes nicht zur Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt der Zweckverband eine Umlage auf der Grundlage von § 19 GkG NRW. Er kann Abschlagszahlungen fordern, die nach dem Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen sind. § 14 Verbandsumlage (1) Soweit die Landesmittel sowie die sonstigen Einnahmen des Zweckverbandes nicht zur Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt der Zweckverband eine Umlage auf der Grundlage von § 19 GkG NRW. Er kann Abschlagszahlungen fordern, die nach dem Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen sind. 53 (2) Die Umlage wird durch eine verursachergerechte Verteilung der nicht gedeckten Aufwendungen auf der Basis der auf dem Gebiet der Verbandsmitglieder jeweils belegenen Zugkilometer p.a. festgelegt. (2) Die Umlage wird durch eine verursachergerechte Verteilung der nicht gedeckten Aufwendungen auf der Basis der auf dem Gebiet der Verbandsmitglieder jeweils belegenen Zugkilometer p.a. festgelegt. § 15 Prüfung des Zweckverbandes (1) Die Verbandsversammlung entscheidet jährlich neu über die Beauftragung der Rechnungsprüfung für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Einzelheiten insbesondere zur Zusammenarbeit mit der Gemeindeprüfungsanstalt und zum Verfahren zur Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, regelt eine von der Verbandsversammlung zu beschließende Rechnungsprüfungsordnung. (2) Soweit dem Zweckverband Ausgleichszahlungen des Landes zufließen, steht dem Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht gemäß § 91 LHO beim Zweckverband und seinen Zweckverbandsmitgliedern zu. § 15 Prüfung des Zweckverbandes (1) Die Verbandsversammlung entscheidet jährlich neu über die Beauftragung der Rechnungsprüfung für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Einzelheiten insbesondere zur Zusammenarbeit mit der Gemeindeprüfungsanstalt und zum Verfahren zur Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, regelt eine von der Verbandsversammlung zu beschließende Rechnungsprüfungsordnung. (2) Soweit dem Zweckverband Ausgleichszahlungen des Landes zufließen, steht dem Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht gemäß § 91 Landeshaushaltsordnung (LHO) beim Zweckverband und seinen Zweckverbandsmitgliedern Verbandsmitgliedern zu. Redaktionelle Anpassung § 16 Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung § 16 Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung 54 (1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für diese ehrenamtliche Tätigkeit kann ihnen anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung sowie deren Ausschüsse, der Fraktionen und des Ältestenrates der Verbandsversammlung oder sonstiger Gremien des Zweckverbandes eine Entschädigung nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG NRW und der Entschädigungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung gewährt werdend. Gleiches gilt für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen juristischer Personen, an denen der Zweckverband beteiligt ist, sofern die Verbandsversammlung die Teilnahme beschlossen hat und dort keine eigene Entschädigung gezahlt wird. (2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG NRW und der (1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für diese ehrenamtliche Tätigkeit kann ihnen anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung sowie deren Ausschüsse, der Fraktionen oder sonstiger Gremien des Zweckverbandes eine Entschädigung nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG NRW und der Entschädigungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung gewährt werdend. Gleiches gilt für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen juristischer Personen, an denen der Zweckverband beteiligt ist, sofern die Verbandsversammlung die Teilnahme beschlossen hat und dort keine eigene Entschädigung gezahlt wird. (2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG NRW und der Entschädigungssatzung 55 Entschädigungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt nicht für den hauptamtlich bestellten Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter gemäß § 10 Absatz 3 und 4 dieser Satzung. in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt nicht für den hauptamtlich bestellten Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter gemäß § 10 Absatz 3 und 4 dieser Satzung. § 17 Ergänzende Rechtsvorschriften Soweit diese Satzung und das GkG NRW keine besonderen Vorschriften enthalten, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung § 17 Ergänzende Rechtsvorschriften Soweit diese Satzung und das GkG NRW keine besonderen Vorschriften enthalten, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung. § 18 Öffentliche Bekanntmachung (1) Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen durch die Bereitstellung eines digitalisierten Dokumentes unter Angabe des Bereitstellungstages auf der Internetseite des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe unter https://www.nwl-info.de/. Gleiches gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen. Auf die erfolgte Bereitstellung wird unter Angabe der Internetadresse im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg nachrichtlich hingewiesen. § 18 Öffentliche Bekanntmachung (1) Öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen durch die Bereitstellung eines digitalisierten Dokumentes unter Angabe des Bereitstellungstages auf der Internetseite des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe unter https://www.nwl-info.de/. Gleiches gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen. Auf die erfolgte Bereitstellung wird unter Angabe der Internetadresse im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg nachrichtlich hingewiesen. 56 (2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 Satz 1 festgelegten Form unverzüglich nachgeholt, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. (2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 Satz 1 festgelegten Form unverzüglich nachgeholt, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. § 19 Vorzeitiges Ausscheiden Sollte aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein Ausscheiden aus dem Zweckverband möglich werden, kann ein Verbandsmitglied seine Mitgliedschaft kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann eine Kündigung mit einer Frist von 2 Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres erfolgen. Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes weiter. Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung des Verbandsvermögens hat das ausscheidende Verbandsmitglied nicht. § 19 Vorzeitiges Ausscheiden Sollte aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein Ausscheiden aus dem Zweckverband möglich werden, kann ein Verbandsmitglied seine Mitgliedschaft kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann eine Kündigung mit einer Frist von 2 Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres erfolgen. Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes weiter. Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung des Verbandsvermögens hat das ausscheidende Verbandsmitglied nicht. 57 § 20 Auflösung des Zweckverbandes (1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes verpflichten sich die Verbandsmitglieder, die Bediensteten entsprechend § 128 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zu übernehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. (2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes auf die Verbandsmitglieder im Verhältnis ihrer finanziellen Aufwendungen an den Verband während der letzten 5 vollen Kalenderjahre vor der Auflösung, bei Auflösung vor Ablauf von 5 Jahren im Verhältnis ihrer bisherigen finanziellen Aufwendungen über. (3) Den der Auflösung widersprechenden Verbandsmitgliedern steht ein Vorkaufsrecht an dem gesamten, den Verbandszweck dienenden Verbandseigentum, nicht aber an einzelnen Teilen desselben zu, wenn sie den Verband fortführen wollen. § 20 Auflösung des Zweckverbandes (1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes verpflichten sich die Verbandsmitglieder, die Bediensteten entsprechend § 128 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zu übernehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. (2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes auf die Verbandsmitglieder im Verhältnis ihrer finanziellen Aufwendungen an den Verband während der letzten 5 vollen Kalenderjahre vor der Auflösung, bei Auflösung vor Ablauf von 5 Jahren im Verhältnis ihrer bisherigen finanziellen Aufwendungen über. (3) Den der Auflösung widersprechenden Verbandsmitgliedern steht ein Vorkaufsrecht an dem gesamten, den Verbandszweck dienenden Verbandseigentum, nicht aber an einzelnen Teilen desselben zu, wenn sie den Verband fortführen wollen. 58 § 21 Inkrafttreten Die Verbandssatzung in der jeweils gültigen Fassung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung gemäß der Vorgaben des § 18 dieser Satzung in Kraft. Durch Inkrafttreten dieser Fassung der Verbandssatzung werden sämtliche vorherigen Verbandssatzungen außer Kraft gesetzt. § 21 Inkrafttreten Die Verbandssatzung in der jeweils gültigen Fassung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung gemäß der Vorgaben des § 18 dieser Satzung nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg in Kraft, frühestens jedoch zum 01.10.2026. Durch Inkrafttreten dieser Fassung der Verbandssatzung werden sämtliche vorherigen Verbandssatzungen außer Kraft gesetzt. Form der Bekanntmachung zwingend gemäß § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 GkG NRW Datum frühestens 01.10.2026 vgl. Anlage Tenor zu Satzungsänderung und Trägerwechsel
Anlage 3 Satzung Tenor
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1 Tenor Satzungsänderung und Trägerwechsel I. 1. Der Rat der Stadt […] / der Kreistag des Kreises [...] beschließt die Satzung des NWL mit dem aus der Anlage XX ersichtlichen Inhalt. 2. Der Rat der Stadt […] / der Kreistag des Kreises [...] beschließt den Eintritt der Stadt […] / des Kreises [...] als Mitglied des NWL zum 01.10.2026 und beauftragt den Oberbürgermeister / den Landrat, gegenüber dem NWL den Eintritt der Stadt […] / des Kreises […] zum 01.10.2026 zu erklären. II. 1. Der Rat der Stadt […] / der Kreistag des Kreises [...] weist seine in die Verbandsversammlung des [Name MZV] entsandten Vertreter an, dass diese in der Verbandsversammlung des [Name MZV] dem Beschluss der Änderung der Satzung des NWL in der Verbandsversammlung des NWL mit dem aus der Anlage XX ersichtlichen Inhalt zustimmen. 2. Der Rat der Stadt […] / der Kreistag des Kreises [...] weist seine in die Verbandsversammlung des [Name MZV] entsandten Vertreter an, dass diese in der Verbandsversammlung des [Name MZV] dem Ausscheiden des [Name MZV] aus dem NWL zum 01.10.2026 zustimmen. 3. Der Rat der Stadt […] / der Kreistag des Kreises [...] weist seine in die Verbandsversammlung des [Name MZV] entsandten Vertreter an, die in die Verbandsversammlung des NWL entsandten Vertreter des [Name MZV] anzuweisen, dass diese in der Verbandsversammlung des NWL dem Beschluss der Änderung der Satzung des NWL mit dem aus der Anlage XX ersichtlichen zustimmen. 4. Der Rat der Stadt […] / der Kreistag des Kreises [...] weist seine in die Verbandsversammlung des [Name MZV] entsandten Vertreter an, den Verbandsvorsteher des [Name MZV] zu beauftragen, gegenüber dem NWL das Ausscheiden des [Name MZV] aus dem NWL zum 01.10.2026 zu erklären. 5. Haben die in die Verbandsversammlung des [Name MZV] entsandten Vertreter der Stadt […] / des Kreises [...] die Erklärungen zu 1 bis 4 bereits vor einer Anweisung durch den Rat der Stadt […] / der Kreistag des Kreises [...] abgegeben, genehmigt der Rat der Stadt / der Kreistag mit dem vorliegenden Beschluss diese Erklärungen. Anlage 3 zu V/0245/2026 2 III. 1. Die Verbandsversammlung des [Name MZV] beschließt, der Änderung der Satzung des NWL in der Verbandsversammlung des NWL mit dem aus der Anlage XX ersichtlichen Inhalt zuzustimmen. 2. Die Verbandsversammlung des [Name MZV] beschließt das Ausscheiden des [Name MZV] aus dem NWL zum 01.10.2026. 3. Die Verbandsversammlung des [Name MZV] weist ihre in die Verbandsversammlung des NWL entsandten Vertreter an, dass diese in der Verbandsversammlung des NWL dem Beschluss der Änderung der Satzung des NWL mit dem aus der Anlage XX ersichtlichen Inhalt zustimmen. 4. Die Verbandsversammlung des [Name MZV] beauftragt den Verbandsvorsteher des [Name MZV], gegenüber dem NWL das Ausscheiden des [Name MZV] aus dem NWL zum 01.10.2026 zu erklären. 5. Sofern der Rat der Stadt […] / der Kreistag des Kreises […] seinen in die Verbandsversammlung des [Name MZV] entsandten Vertretern noch keine Anweisung für die Erklärungen zu 1 bis 4 erteilt hat, werden diese Erklärungen erst dann wirksam, wenn der Rat der Stadt / der Kreistag diese Erklärungen genehmigt. IV. 1. Der Kreistag des Kreises Paderborn / der Kreistag des Kreises Höxter beschließt, der Änderung der Satzung des NWL in der Verbandsversammlung des NWL mit dem aus der Anlage XX ersichtlichen Inhalt zuzustimmen. 2. Der Kreistag des Kreises Paderborn / der Kreistag des Kreises Höxter weist seine in die Verbandsversammlung des NWL entsandten Vertreter an, dass diese in der Verbandsversammlung des NWL dem Beschluss der Änderung der Satzung des NWL mit dem aus der Anlage XX ersichtlichen Inhalt in der Verbandsversammlung des NWL zustimmen. 3. Der Kreistag des Kreises Paderborn / der Kreistag des Kreises Höxter entsendet als Vertreter in die Verbandsversammlung des NWL: [Zahl der zu entsendenden Vertreter siehe Satzung mit dem aus der Anlage XX ersichtlichen Inhalt; Vertreter namentlich benennen]. Dieser Entsendungsbeschluss wird wirksam mit dem Inkrafttreten der Satzung des NWL mit dem aus der Anlage XX ersichtlichen Inhalt. 3 V. Der Rat der Stadt [...] / der Kreistag des Kreises [...] entsendet als Vertreter in die Verbandsversammlung des NWL: [Zahl der zu entsendenden Vertreter siehe Satzung mit dem aus der Anlage XX ersichtlichen Inhalt; Vertreter namentlich benennen]. Dieser Entsendungsbeschluss wird wirksam mit dem Inkrafttreten der Satzung des NWL mit dem aus der Anlage XX ersichtlichen Inhalt. _________________________________________ Pakete: Gebietskörperschaften (= künftige Mitglieder) MZV (jetzige Mitglieder) Paderborn/Höxter (ehemals nph) I + II + V III IV ______________________________________
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0245/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 10.04.2026
- Erstellt
- 10.04.2026 10:15