V/0600/2009
NBZ Nano-Bioanalytik-Zentrum GmbH: Satzung, resultierende Satzungsänderung der Wirtschaftsförderung Münster GmbH sowie Entsendung eines Vertreters in die Gesellschafterversammlung der Nano-Bioanalytik-Zentrum GmbH
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Anlage zur Anlage zur Vorlage 600-2009
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Gesellschaftsvertrag der NBZ – Nano-Bioanalytik-Zentrum GmbH ERSTER ABSCHNITT: FIRMA, SITZ, GEGENSTAND, DAUER § 1 Firma und Sitz 1.1 Die Firma der Gesellschaft lautet: NBZ – Nano-Bioanalytik-Zentrum GmbH. 1.2 Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Münster. § 2 Gegenstand des Unternehmens 2.1 Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung und der Betrieb eines Nano- Bioanalytik-Zentrums in Münster zur Ansiedelung und Förderung von kleinen und mittelständischen Unternehmen im Umfeld der Nano- und Bioanalytik. Die Gesell- schaft ist eine Einrichtung der Wirtschaftsförderung i.S.d. § 107 Abs. 2 Nr. 3 der Gemeindeordnung NW. 2.2 Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die dem vorgenannten Gegens- tand zu dienen geeignet sind. 2.3 Die Gesellschaft kann sich zu diesem Zweck an anderen Gesellschaften beteiligen, deren Vertretung übernehmen, Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen erwerben, sich an anderen Unternehmen beteiligen und deren Geschäftsführung ü- bernehmen. § 3 Beginn und Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr 3.1 Die Gesellschaft beginnt mit ihrer Eintragung im Handelsregister. 3.2 Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. 3.3 Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. Von der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bis zum 31.12.2009 wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet. ZWEITER ABSCHNITT: STAMMKAPITAL, GESCHÄFTSANTEILE § 4 Stammkapital, Geschäftsanteile 4.1 Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro). 4.2 Auf das Stammkapital der Gesellschaft übernimmt die Wirtschaftsförderung Münster GmbH mit dem Sitz in Münster, verzeichnet beim AG Münster unter HR B 6740, gegen Einlage einen Geschäftsanteil (Nr. 1) in gleicher Höhe, d.h. in Höhe von 25.000,00 €. 4.3 Die Einlageleistung auf den Geschäftsanteil gemäß § 4, 4.2 ist fällig und in bar auf das Gesellschaftskonto einzuzahlen. § 5 Verfügung über Geschäftsanteile, Zusammenlegung 5.1 Die Teilung und Abtretung von Geschäftsanteilen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Entsprechendes gilt für die Bestellung eines Nießbrauchsrechtes und die Verpfändung eines Geschäftsanteils. 5.2 Mehrere voll eingezahlte Geschäftsanteile können zu einem Geschäftsanteil zusam- mengelegt werden. Die Zusammenlegung bedarf der Zustimmung der Gesellschaf- terversammlung und des Inhabers derjenigen Geschäftsanteile, die zusammengelegt werden. DRITTER ABSCHNITT: ORGANE, WILLENSBILDUNG § 6 Organe der Gesellschaft und deren Befugnisse 6.1 Organe der Gesellschaft sind: a) der oder die Geschäftsführer; b) die Gesellschafterversammlung. 6.2 Der/die Geschäftsführer ist/sind für die laufende Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft zuständig. Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages und dem GmbHG (insbesondere aus § 46 GmbHG). § 7 Geschäftsführer 7.1 Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Hat sie nur einen Ge- schäftsführer, wird sie durch diesen allein vertreten; hat sie mehrere Geschäftsführer, so wird sie durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemein- schaft mit einem Prokuristen vertreten. 7.2 Die Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern Einzel- vertretungsmacht erteilen, auch wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind. Die Gesellschafterversammlung kann einen, mehrere oder alle Geschäftsführer generell, für bestimmte Fälle oder im Einzelfall durch einen ebenfalls mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. 7.3 Der/die Geschäftsführer hat/haben die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, den Vorschriften dieses Gesellschaftsvertrages sowie den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zu führen. Die Gesellschafterver- sammlung kann in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zudem be- stimmte Arten von Geschäften festlegen, die der Zustimmung der Gesellschafterver- sammlung bedürfen. Weiter beschließt die Gesellschafterversammlung über die Maßnahmen eines Geschäftsführers, die nach dessen Anstellungsvertrag zustim- mungsbedürftig sind. § 8 Gesellschafterversammlung 8.1 Gesellschafterversammlungen finden grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft statt und sind abzuhalten, wenn die Belange der Gesellschaft dies erfordern, mindestens aber einmal jährlich. Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen, wobei die Einberufung durch einen (1) Geschäftsführer ausreicht. 8.2 Die Einberufung hat schriftlich, per Telefax oder per E-Mail unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Zweck der Versammlung sowie unter Mitteilung der in der Gesell- schafterversammlung zu behandelnden Tagesordnung zu erfolgen. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken. 8.3 In der Gesellschafterversammlung kann sich der Gesellschafter durch eine (1) ent- sprechend bevollmächtigte natürliche Person vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und ist zu Beginn der Gesellschafterversammlung vorzulegen. 8.4 Die Stadt Münster als mittelbare Gesellschafterin ist berechtigt, einen vom Rat der Stadt Münster bestellten Vertreter in die Gesellschafterversammlung zu entsenden, der in der Gesellschafterversammlung die Interessen der Stadt Münster zu verfolgen hat. Hierbei kann es sich auch um den Vertreter des Gesellschafters gemäß vorste- hend § 8, 8.3 handeln. Der Vertreter der Stadt Münster ist an die Beschlüsse des Ra- tes und seiner Ausschüsse gebunden und hat als vom Rat bestellter Vertreter sein Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. Der Vertreter der Stadt Müns- ter hat gemäß § 113 Abs. 5 GO NW den Rat der Stadt Münster über alle Angelegen- heiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungs- pflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. § 9 Gesellschafterbeschlüsse 9.1 Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen ge- fasst. Außerhalb von Gesellschafterversammlungen können sie, soweit nicht eine an- dere Form zwingend vorgeschrieben ist, auch durch schriftliche oder sonstige Ab- stimmung gefasst werden. 9.2 Über sämtliche Gesellschafterbeschlüsse ist - soweit nicht eine notarielle Beurkun- dung stattzufinden hat – unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen und von dem Gesellschafter zu unterzeichnen Der Gesellschafter erhält eine Abschrift dieser Nie- derschrift Das Original der Niederschrift verbleibt bei der Gesellschaft. § 10 Rechte der Gesellschafterversammlung 10.1 Die Gesellschafterversammlung entscheidet insbesondere in folgenden Angelegen- heiten: a) den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes; b) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen; c) den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwen- dung des Ergebnisses; d) die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern; e) die Wahl des Abschlussprüfers; f) die Aufstellung, Änderungen und Aufhebung der Geschäftsordnung für die Ge- schäftsführung; g) die Entlastung der Geschäftsführung; h) die Änderung des Gesellschaftsvertrages; i) die Auflösung der Gesellschaft; j) die Veräußerung, Teilung oder Zusammenlegung von Geschäftsanteilen; k) den Aufbau neuer Geschäftsfelder; l) die Befreiung des/der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB; m) die Aufnahme und Gewährung von Darlehen oberhalb einer in der Geschäfts- ordnung für die Geschäftsführung festzulegenden Wertgrenze; n) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährsverträgen und die Bestellung sonstiger Sicherheiten oberhalb einer in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festzulegenden Wertgrenze; o) den Abschluss und die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen mit einer Jah- resbelastung oberhalb einer in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festzulegenden Wertgrenze; p) den Erwerb, die Veräußerung und Belastung eigener Grundstücke und grund- stücksgleicher Rechte oberhalb einer in der Geschäftsordnung für die Geschäfts- führung festzulegenden Wertgrenze. 10.2 Das Recht der Gesellschafterversammlung, zu allen Angelegenheiten der Gesell- schaft Beschlüsse zu fassen, welche für die Geschäftsführung bindend sind, bleibt unberührt. VIERTER ABSCHNITT: WIRTSCHAFTSPLAN, JAHRESABSCHLUSS, ERGEBNISVERWENDUNG § 11 Sonderregelungen der Gemeindeordnung 11.1 Für jedes Wirtschaftsjahr ist von der Geschäftsführung ein Wirtschaftsplan aufzustel- len. 11.2 Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen, die der Stadt Münster als mittelbar an der Gesellschaft beteiligter Kommune zur Kennt- nis zu geben ist. 11.3 In dem Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist zur Einhaltung der öffentli- chen Zweckssetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen. 11.4 Die Gesellschaft hat die Wirtschaftlichkeitsgrundsätze des § 109 Abs.1 Satz 1 der Gemeindeordnung NW zu beachten, d.h. das Unternehmen so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. § 12 Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfung 12.1 Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlust- rechnung und Anhang) sowie den Lagebericht für das abgelaufene Geschäftsjahr in- nerhalb der ersten drei Monate des darauffolgenden Geschäftsjahres aufzustellen und dem von der Gesellschafterversammlung bestimmten Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses einschließlich seiner Offenle- gung, desgleichen für den Lagebericht, die Prüfung und die Ergebnisverwendung gelten die für große Kapitalgesellschaften maßgeblichen Bestimmungen des Dritten Buches des HGB. 12.2 Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes des Abschlussprüfers hat die Ge- schäftsführung den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit dem schrift- lichen Prüfungsbericht des Abschlussprüfers der Gesellschafterversammlung vorzu- legen. 12.3 Die Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der ersten sechs Mo- nate des auf das abgelaufene Geschäftsjahr folgenden Geschäftsjahres über die Fest- stellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung für das abgelaufene Ge- schäftsjahr zu beschließen. 12.4 Der Stadt Münster als an der Gesellschaft mittelbar beteiligter Kommune stehen die in § 112 Abs. 1 der Gemeindeordnung NW genannten Rechte nach § 53 Abs. 1 und § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) zu. § 13 Ergebnisverwendung Die Absicht der Gewinnerzielung wird - entsprechend Punkt 4.1.3 der Infrastruktur- richtlinie zum Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein- Westfalen - ausdrücklich ausgeschlossen. Anfallende Gewinne müssen durch Ein- stellung in eine Gewinnrücklage thesauriert werden, soweit keine Verlustvorträge aus den Vorjahren auszugleichen sind. FÜNFTER ABSCHNITT: AUFLÖSUNG, INFORMATION, WETTBEWERB § 14 Auflösung In den Fällen der Auflösung der Gesellschaft außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Anzahl. § 15 Auskunfts- und Einsichtsrecht Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 51a, 51b GmbHG. SECHSTER ABSCHNITT: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN § 16 Schriftform Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen der Gesell- schaft und dem Gesellschafter bedürfen aus Beweisgründen der Schriftform, soweit nicht bereits kraft Gesetzes das Erfordernis der Schriftform oder das Erfordernis der notariellen Beurkundung vorgeschrieben ist. § 17 Salvatorische Klausel Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages unwirk- sam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages als solches und seiner übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung(en) treten viel- mehr die gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, falls dieser Gesellschaftsvertrag eine planwidrige Lücke aufweisen sollte. § 18 Gründungsaufwand Die Gesellschaft trägt die mit der Errichtung der Gesellschaft anfallenden Kosten (Rechtsanwalts-, Notar- und Registergerichtsgebühren einschließlich Veröffentli- chungskosten) in Höhe von bis zu 3.000,00 €. Ein darüber hinausgehender Grün- dungsaufwand ist vom Gesellschafter selbst zu tragen. § 19 Schlussvorschriften 19.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Gesellschaftsvertrages bedürfen der notariellen Beurkundung und der Eintragung in das Handelsregister. 19.2 Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesan- zeiger. 19.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
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Beschlussvorlage
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V/0600/2009 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft NBZ Nano-Bioanalytik-Zentrum GmbH: Satzung, resultierende Satzungsänderung der Wirtschaftsförderung Münster GmbH sowie Entsendung eines Vertreters in die Gesellschafterversammlung der Nano-Bioanalytik-Zentrum GmbH Beratungsfolge 29.09.2009 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 30.09.2009 Hauptausschuss Vorberatung 30.09.2009 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: 1. Satzung der Nano-Bioanalytik-Zentrum GmbH und resultierende Satzungsänderung der Wirtschaftsförderung Münster GmbH: 1.1 Der in der Anlage beigefügten Satzung der Nano-Bioanalytik-Zentrum GmbH wird zuge- stimmt. 1.2 Die Satzung der WFM GmbH wird perspektivisch dahingehend geändert, dass die Wirt- schaftsförderung eindeutig als eine öffentliche Einrichtung im Sinne der Gemeindeordnung NRW definiert ist. Dazu werden die entsprechenden Änderungen in § 26.5 und § 28.2 der Satzung der Wirtschaftsförderung Münster GmbH vorgenommen. 2. Entsendung in die Gesellschafterversammlung der Nano-Bioanalytik-Zentrum GmbH: 2.1 Herr Alfons Reinkemeier, Stadt Münster, wird als Vertreter der Wirtschaftsförderung Müns- ter GmbH in die Gesellschafterversammlung der Nano-Bioanalytik-Zentrum GmbH entsen- det. Für den Vertretungsfall wird Frau Dr. Annemarie Janetzki, Stadt Münster, entsendet und soll vollumfänglich berechtigt sein, das Stimmrecht der Wirtschaftsförderung Münster GmbH in der Gesellschafterversammlung der Nano-Bioanalytik-Zentrum GmbH wahrzu- nehmen. 2.2 Entsprechend wird Herr Reinkemeier und im Vertretungsfall Frau Dr. Annemarie Janetzki vom Rat der Stadt Münster als Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Nano- Bioanalytik-Zentrum GmbH entsendet. Vorlagen-Nr.: V/0600/2009 Auskunft erteilt: Frau Haubner Ruf: 492 20 32 E-Mail: HaubnerG@stadt-muenster.de Datum: 08.09.2009 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0600/2009 3. Der Vertreter der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförde- rung Münster GmbH wird ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse zu Punkt 1 sowie 2.1 zu fassen. Begründung: Am 11.02.2009 hat der Rat zur Vorlage V/0066/2009 das Konzept, die Antragstellung und die Um- setzung für das Projekt Nano-Bioanalytik-Zentrum beschlossen. Dabei ging es um die Co- Antragstellung durch die Stadt Münster sowie um die Gründung einer Projektgesellschaft als Toch- ter der Wirtschaftsförderung Münster GmbH. Die Kapitalausstattung und Geschäftsführung der geplanten Gesellschaft wurden damit bereits geregelt. Die nach Beschlusspunkt 3.4 noch ausste- hende Satzung für die Gesellschaft sowie eine aus der Gründung der Gesellschaft resultierende Satzungsänderung der Wirtschaftsförderung Münster Gm bH wird hiermit vorgelegt (s. auch Einlei- tung zur Vorlage 96/2009 an den Aufsichtsrat der Wirtschaftsförderung Münster GmbH in der An- lage). Darüber hinaus enthält die Vorlage die notwendigen Beschlüsse zur Entsendung eines Ver- treters der Stadt bzw. der Wirtschaftsförderung Münster GmbH in die Gesellschafterversammlung der geplanten Nano-Bioananalytik-Zentrum GmbH. zu Beschlusspunkt 1.1: Es darf auf die Ausführungen hierzu in Abschnitt 2.1 der Aufsichtsratsvorlage sowie die der Auf- sichtsratsvorlage anliegende Satzung für die Nano-Bioanalytik-Zentrum GmbH hingewiesen wer- den. Darüber hinaus ist hier im Hinblick auf die Perspektive des Rates und für das zur Gründung der Gesellschaft noch bei der Bezirksregierung durchzuführende Anzeigeverfahren gem. § 115 Abs. 2 i.V.m. § 108 Abs. 5 der Gemeindeordnung auf folgende gemeindewirtschaftlichen Aspekte hin zu weisen: Wie in § 2.1 der Satzung ausgeführt, ist die Gesellschaft eine Einrichtung der Wirtschaftsförderung i.S.d. § 107 Abs 2 Nr. 3 der Gemeindeordnung NW (GO). Damit handelt es sich um eine nicht- wirtschaftliche Betätigung und ist eine Marktanalyse gemäß § 107 Abs. 5 GO nicht erforderlich. Eine Einrichtung des privaten Rechts nach § 107 Abs. 2 GO darf die Gemeinde nur gründen, wenn - entsprechend § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO - 1. die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 GO gegeben sind und 2. ein wichtiges Interesse der Gemeinde an der Gründung vorliegt. zu 1: Nach § 8 Abs. 1 GO schaffen Gemeinden innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen . • Vorbehaltlich einer entsprechenden Projektbewilligung und Gründung der Gesell- schaft hat der Rat zur Vorlage V/0066/2009 beschlossen, 50% der Eigenkapitalaus- stattung der Gesellschaft von insgesamt 3 Mio. € im Dezember 2009 der Kapital- rücklage der Wirtschaftsförderung Münster GmbH zur umgehenden Weiterleitung an die Kapitalrücklage der Projektgesellschaft zuzuführen. Diese Zuführung wurde Be- standteil des genehmigten Haushaltes der Stadt Münster für das Haushaltsjahr 2009. Damit bewegt sich die Gründung innerhalb der Grenzen der finanziellen Leis- tungsfähigkeit der Stadt Münster. • Zur Benutzung einer öffentlichen Einrichtung sind – so § 8 Abs. 2 der Gemeinde- ordnung – im Rahmen des geltenden Rechts alle Einwohner der Gemeinde berech- tigt. Für das geplante Zentrum wird kein Gemeingebrauch analog einer Theater- oder Badbenutzung vorliegen. Die Bezirksregierung führt – kommentargestützt – - 3 - V/0600/2009 an, dass insofern für die Benutzung durch die Einwohner eine besondere Zulassung durch die Gemeinde vorausgesetzt werde. Das subjektiv-öffentliche Recht des Ein- wohners gehe damit nicht unmittelbar auf die Benutzung, sondern auf die Zulassung der Benutzung. In § 2.1 der hier vorgelegten Satzung GmbH ist vorgesehen, dass das Nano- Bioanalytik-Zentrum in Münster kleinen und mittelständischen Unternehmen im Um- feld der Nano- und Bioanalytik vorbehalten sein wird. Damit sind die Voraussetzun- gen/Rahmenbedingungen für die Überlassung von Räumen und Einrichtungen in dem Zentrum grundsätzlich hinreichend beschrieben und es erfolgt mit Beschluss zu dieser Vorlage eine Entscheidung des Rates dazu. zu 2: Im Förderantrag wurde ausgeführt: „Das Zentrum ist integraler Bestandteil der ex- zellenten, regionalen nanobioanalytischen Forschungslandschaft, eingebunden in mehrere regionale und internationale Technologie- und Branchennetzwerke und Ausdruck der systematischen Weiterentwicklung der regionalen Innovationsstrate- gie. Es schließt die Wertschöpfungskette im Nanobioanalytik-Cluster Münster und stärkt dadurch die führende Position NRW´s in der Nanobiotechnologie auf nationa- ler als auch internationaler Ebene nachhaltig.“ Innerhalb der Region ist Münster über die hier ansässigen Institutionen der Grund- lagenforschung der prädestinierte Standort für das Zentrum. Der Mikrostandort im Technologiepark entwickelt seine Standortgunst insbesondere durch das dort be- reits vorhandene Biotechnologiezentrum und andere Technologiefirmen. Außerdem können hier den aus dem Nano-Bioanalytik-Zentrum herauswachsenden Firmen zu- künftig genügend Expansionsflächen in unmittelbarer Nachbarschaft zur Verfügung gestellt werden. Insgesamt begründet der wertvolle Beitrag, den das Zentrum zur Fortentwicklung Münsters im Nanobioanalytik-Cluster Münster und damit zur Profilierung des Tech- nologie- und Wirtschaftsstandortes Münster leistet, das wichtige Interesse der Ge- meinde an der Gründung der Gesellschaft. In der Summe wird vor dem Hintergrund der dargestellten Argumentation davon ausgegangen, dass alle Voraussetzungen der Gemeindeordnung für die Gründung der Gesellschaft gegeben sind. Das formelle Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung wird zeitnah durchgeführt werden. zu Beschlusspunkt 1.2: Der aus den Infrastrukturrichtlinien zum Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen für die zu gründende Tochtergesellschaft der Wirtschaftsförderung Münster GmbH notwendige Gewinnausschluss in der Satzung bedingt eine nach Auffassung der Bezirksre- gierung perspektivisch für die Muttergesellschaft durchzuführende Satzungsänderung. Damit wird auch die Wirtschaftsförderung Münster künftig auf eine nichtwirtschaftliche Betätigung im Sinne der Gemeindeordnung ausgerichtet. Die in Abschnitt 2.2 der Aufsichtsratvorlage hergeleiteten und aufgeführten Änderungen werden hier noch einmal synoptisch dargestellt: Aktuelle Satzung der Wirtschaftsförde- rung Münster GmbH Perspektivische Änderung der Satzung der Wirtschaftsförderung Münster GmbH § 26.5 Die Gesellschaft hat die Grundsätze des § 109 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten Die Gesellschaft hat die Grundsätze des § 109 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen zu beachten. § 28.2 Im übrigen gilt § 29 GmbHG. - entfällt - - 4 - V/0600/2009 zu Beschlusspunkt 2: Aus den Ausführungen hierzu in Abschnitt 2.1 der Anlage soll hier hinsichtlich der Perspektive des Rates hervorgehoben werden: Die Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförderung Münster GmbH entsendet entsprechend § 8.3 der Satzung einen Vertreter in die Gesellschafterversammlung der künftigen Nano- Bioanalytik-Zentrum GmbH. Nach § 8.4 der Satzung ist die Stadt Münster als mittelbare Gesell- schafterin berechtigt, einen vom Rat der Stadt Münster bestellten Vertreter in die Gesellschafter- versammlung zu entsenden, der in der Gesellschafterversammlung die Interessen der Stadt Müns- ter zu vertreten hat. Hierbei kann es sich um den Vertreter des Gesellschafters handeln. Von die- ser Möglichkeit wird Gebrauch gemacht, indem Herr Reinkemeier und im Vertretungsfall Frau Dr. Janetzki sowohl als Vertreter des Gesellschafters als auch als Vertreter des Rates der Stadt Müns- ter entsendet werden sollen. zu Beschlusspunkt 3: Die Beschlüsse 1 und 2.1 bedürfen einer Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförderung Münster GmbH und damit einer entsprechenden Ermächtigung des Vertre- ters der Stadt Münster für ein entsprechendes Votum. Verfahrenshinweis: Der Aufsichtsrat der Wirtschaftsförderung Münster GmbH hat die anliegende Vorlage in seiner Sitzung am 10.09.2009 beraten und beschlossen. i.V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0600/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 10.09.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37