V/0001/2017
Landschaftspläne Werse (LP 1) sowie Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel (LP 2) - Vertragsverletzungsverfahren EU
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Anlage 4_LP 2 NSG Emsaue.docx
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1 Anlage 4 zur Vorlage V/0001/2017 Landschaftsplan Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel (LP 2) Textliche Darstellungen und Festsetzungen 2-2.1.3 Naturschutzgebiet „Emsaue“ – Ergänzende Darstellung - Die geänderten Textpassagen sind in kursiver Schrift dargestellt oder ausgestrichen. Es erfolgen keine Änderungen in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte des Landschaftsplans. TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2 2-2.1.3 Naturschutzgebiet “Emsaue” Ausschnitt DGK 5, Bl. 0668 (Große Heide), 0868 (Gittrup), unmaßstäblich verkleinert Die Schutzausweisung ist erforderlich nach § 23 (1) Nr. 1 bis 3 BNatSchG. Sie dient insbesondere der Erhaltung noch vorhandener, geomorphologischer Strukturen, Resten von feuchtem bis nassem Auengrünland sowie eines naturnahen Altwassers der Ems. Sie machen nicht nur die besondere Eigenart dieser Flusslandschaft aus, sondern bieten Lebensstätten für typische Pflanzen- und Tierarten dieser gefährdeten Lebensräume. Die Schutzausweisung erfolgt gleichermaßen zur Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten gefährdeter Pflanzen- und Tierarten sowie zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes aller Im nordöstlichen Winkel von Ems und Dortmund-Ems-Kanal gelegen, umfaßt das Naturschutzgebiet den innerhalb des Plangebietes liegenden Teilabschnitt der Emsaue und bildet damit einen Baustein des übergreifenden Schutzkonzeptes (Emsauenschutzkonzept) für die Emsaue zwischen Rheine und Warendorf. Die Gebietskulisse umfaßt auf der Grundlage der sog. Kooperationsvereinbarung zwischen MURL und Landwirtschaft die "für den Naturschutz besonders bedeutsamen Bereiche" (sog. Kernzonen gemäß Kartierung der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF)) sowie einen Verbindungskorridor in Form eines TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 3 im Gebiet wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Artikel 4 Absatz 4 i. V. mit Artikel 2 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie). Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes – Groppe – Bachneunauge – Steinbeißer – Bitterling und um folgende Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang IV der FFH- Richtlinie – Zauneidechse mindestens 25 m breiten Uferstreifens (ab Oberkante Emsböschung) auf den übrigen Flächen. Die Sicherung der Kernzonen dient der Erhaltung der naturnahen Reststrukturen in Form der abgehängten Emsschleife mit schmalen Zonierungen aus Großseggenriedern, Auen- und Bruchwaldrelikten sowie Resten des Auengrünlandes mit ausgeprägten Auenkanten. Die Ausweisung der Uferstreifen ist unabdingbar für die Wiederherstellung einer durchgehenden Flussaue. Das NSG ist Teil des Fauna-Flora- Habitat-Gebietes (FFH-Gebiet) „DE- 3711-301 Emsaue MS, ST“. Die Abgrenzung des FFH-Gebietes ist identisch mit der Kulisse des NSG „Emsaue“ und ergibt sich aus der Entwicklungs- und Festsetzungskarte Außerdem handelt es sich um folgende im Schutzgebiet vorkommende Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes – Eisvogel – Uferschwalbe – Schwarzspecht Die Erhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung dient hier in besonderem Maße der Sicherung der Grünlandwirtschaft. Das Gebiet umfaßt eine Fläche von ca. 33,1 ha. Gemarkung: St. Mauritz Flur/Flurstück: siehe Flurstücks- verzeichnis dieses Landschaftsplanes. Der Rat der europäischen Gemeinschaften hat mit der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie) und der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) den Willen der Mitgliedsstaaten bekundet, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume innerhalb Europas beizutragen. Ziel der Richtlinie ist die Erhaltung und Wiederherstellung natürlicher Lebensräume mit ihren typischen Tier- und Pflanzenarten. Zu diesem Zweck ist ein europäisches ökologisches Netz besonders schutzwürdiger Biotope mit der Bezeichnung Natura 2000 errichtet worden. In der Emsaue, im Geltungsbereich dieses Landschaftsplans, sind keine natürlichen Lebensräume von TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 4 gemeinschaftlichem Interesse gemäß Artikel 4 Absatz 4 i. V. mit Artikel 2 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG vorhanden. Im Gebiet der Stadt Münster wurden neben dem Naturschutzgebiet „Emsaue“ im vorliegenden Landschaftsplan auch die Naturschutzgebiete „Große Bree“, „Emsaue“ und der Wolbecker Tiergarten im Landschaftsplan „Werse“ sowie die Davert (Verordnung der Bezirksregierung Münster) als FFH-Gebiet eingestuft. Biotop: 73, 74
Anlage 2 LP NSG Emsaue.docx
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1 Anlage 2 zur Vorlage V/0001/2017 Landschaftsplan Werse (LP 1) Textliche Darstellungen und Festsetzungen 1-2.1.7 Naturschutzgebiet Emsaue – Ergänzende Darstellung - Die geänderten Textpassagen sind in kursiver Schrift dargestellt oder ausgestrichen. Es erfolgen keine Änderungen in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte des Landschaftsplans. TEXTLICHE DARSTELLUNGEN ERLÄUTERUNGEN UND FESTSETZUNGEN ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2 1-2.1.7 Naturschutzgebiet „Emsaue“ Das Naturschutzgebiet umfaßt eine Fläche von ca. 132,30 ha. Das NSG erstreckt sich entlang der Ems an der nördlichen Stadtgrenze von Münster und grenzt an das NSG 1-2.1.1 „Große Bree“. Das NSG ist Teil des Fauna-Flora-Habitat- Gebietes (FFH-Gebiet) „DE-3711- 301 Emsaue MS, ST“. Gemarkung: Flur: Flurstück: siehe Flurstücksver- zeichnis Die Abgrenzung des FFH-Gebietes ist identisch mit der Kulisse des NSG „Emsaue“ und ergibt sich aus der Entwicklungs- und Festsetzungskarte dieses Landschaftsplanes. Die Schutzausweisung ist nach § 23 (1) Nr. 1 bis 3 BNatSchG erforderlich. Sie erfolgt • zur Erhaltung und Wiederherstellung einer durchgehenden, weitgehend naturnahen Flußauenlandschaft als Hauptachse eines Biotopverbundes von landesweiter Bedeutung, insbesondere durch Selbstentwicklung; • zur Erhaltung, Selbstentwicklung und Förderung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter, zum Teil stark gefährdeter bzw. vom Aussterben bedrohter, wildlebender Pflanzen- und Tierarten, insbesondere von Ziel des Gewässerauenprogramms NRW ist unter anderem die Sicherung und Unterschutzstellung des natürlichen Überschwemmungsgebietes der Ems als Naturschutzgebiet. Diese Zielsetzung dient im Wesentlichen der Erhaltung und Wiederherstellung einer durchgehenden, weitgehend naturnahen Flußauenlandschaft als Hauptachse eines Biotopverbundsystems von landesweiter Bedeutung. Die sich hieraus ergebene räumliche Zielkulisse des Naturschutzes im vorliegenden Fachplanverfahren konkretisiert die Darstellungen und Ziele des Landesentwicklungsplanes und die des Entwurfes des Gebietsentwicklungsplanes - Teilabschnitt Münsterland -. − Wat-, Wiesen- und Wasservögeln, Reptilien, Amphibien, Fischen, Libellen und Wasserinsekten; Die Gebietskulisse umfaßt gemäß einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem MURL und der Landwirtschaft die sog. Kernzonen gemäß LÖBF (Landesanstalt für Ökologie, − seltenen, zum Teil stark gefährdeten Pflanzengesellschaften und Pflanzenarten der Gewässer, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung) sowie einen Verbindungskorridor in Form eines TEXTLICHE DARSTELLUNGEN ERLÄUTERUNGEN UND FESTSETZUNGEN ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 3 der Röhrichte, Großseggenrieder und Hochstaudenfluren, des Feucht- und Naßgrünlandes, der Magerweide und -wiesen, der Sandtrockenrasen sowie der natürlichen Vegetation der Weich- und Hartholzaue; mindestens 25 m breiten Uferstreifens auf den übrigen Flächen. Die Sicherung der Kernzonen dient der Erhaltung der naturnahen Reststrukturen. Die Ausweisung des Uferstreifens ist unabdingbar für die Wiederherstellung einer durchgehenden Flussaue. • zur Erhaltung und Wiederherstellung einer naturnahen Fließgewässerdynamik einschließlich von naturnahen Steil- und Flachufern, Uferabbrüchen, Auskolkungen und offenen Sand- und Kiesablagerungen, insbesondere durch Selbstentwicklung; • aus naturwissenschaftlichen, erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen; • wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart, Vielfalt, Schönheit und Unersetzbarkeit des Gebietes. • zum Schutz, zum Erhalt sowie zur Entwicklung der nachstehendend aufgeführten Lebensräume mit ihren typischen Tier- und Pflanzenarten von europäischem Interesse gemäß Anhang I und II der Fauna- Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) und der Vogelschutzrichtlinie sowie zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes aller im Gebiet vorhandenen natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Artikel 4 Absatz 4 i. V. mit Artikel 2 der Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie 92/43/EW G Der Rat der europäischen Gemeinschaften hat mit der Richtlinie 92/43/EWG ( Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie ) und der Richtlinie 79/409/EWG ( Vogelschutzrichtlinie ) den Willen der Mitgliedsstaaten bekundet, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume innerhalb Europas beizutragen. TEXTLICHE DARSTELLUNGEN ERLÄUTERUNGEN UND FESTSETZUNGEN ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 4 (FFH-Richtlinie) Ziel der Richtlinie ist die Erhaltung und Wiederherstellung natürlicher Lebensräume mit ihren typischen Tier- und Pflanzenarten. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH- Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes Zu diesem Zweck soll ein europäisches ökologisches Netz besonders schutzwürdiger Biotope mit der Bezeichnung Natura 2000 errichtet werden. Im Gebiet der Stadt Münster wurden neben den Naturschutzgebieten „Große Bree“ und „Emsaue“ der Wolbecker Tiergarten sowie die Davert als FFH-Gebiet eingestuft Nachfolgende Maßnahmen sind grundsätzlich geeignet die Schutzziele zu erreichen: − Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91 EO, prioritärer Lebensraum) Lebensraum 91 EO: − Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder oder Weichholzauenwälder durch natürliche Sukzession, − Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt – und Totholz, − Erhaltung/Entwicklung der lebensraumtypischen Grundwasser- und Überflutungsverhältnisse. − Natürliche eutrophe Seen und Altarme (3150) Lebensraum 3150: − Schaffung von Pufferzonen zur Vermeidung von Einträgen und Veränderung des typen Wasserchemismus und Nährstoffhaushaltes. − Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260) Lebensraum 3260: − Schaffung von Pufferzonen zur Reduzierung von Einträgen in das Gewässer und Vermeidung von Trittschäden. − Hartholz-Auenwälder (91 F0) TEXTLICHE DARSTELLUNGEN ERLÄUTERUNGEN UND FESTSETZUNGEN ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 5 − Sandtrockenrasen auf Binnendünen (2330) − Wacholderbestände auf Zwergstrauchheiden oder Kalktrockenrasen (5130) − Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (6510) − Übergangs- und Schwingrasenmoore (7140) − Alte bodensaure Eichwälder auf Sandebenen (9190) Tier- und Pflanzenarten: − Große Moosjungfer − Kiebitz − Wasserralle − Zwergtaucher − Teichrohrsänger − Wachtelkönig − Bekassine − Waldwasserläufer sowie insbesondere um folgende Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH- Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes − Kammmolch − Groppe − Bachneunauge − Steinbeißer − Bitterling und um folgende Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang IV der FFH- Richtlinie − Kammmolch − Zauneidechse Außerdem handelt es sich um folgende im Schutzgebiet vorkommende Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie als maßgebliche Bestandteile des TEXTLICHE DARSTELLUNGEN ERLÄUTERUNGEN UND FESTSETZUNGEN ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 6 Gebietes − Eisvogel − Nachtigall − Pirol − Uferschwalbe − Schwarzspecht
Berichtsvorlage
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V/0001/2017 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit Betrifft Landschaftspläne Werse (LP 1) sowie Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel (LP 2) - Vertragsverletzungsverfahren EU Beratungsfolge 09.03.2017 Bezirksvertretung Münster-Ost Bericht 16.03.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Bericht 04.04.2017 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Bericht 17.05.2017 Rat Bericht 17.05.2017 Haupt- und Finanzausschuss Bericht Bericht: Der Rat der Europäischen Gemeinschaft hat im Jahre 1992 die Richtlinie 92/43/EWG über die Erhal- tung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und damit die Umsetzung des EU-weiten ökologisch vernetzten Schutzgebietssystems „Natura 2000“ be- schlossen. Mit Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 21.09.1998 sind Regelungen der EU-Richtlinie in nationales Recht überführt worden. Die Schutzgebiete des ökologischen Netzes Natura 2000 dienen im Wesentlichen dem Schutz der in den Anhängen I, II und IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Lebensraumtypen mit ihren Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlicher Bedeutung und der in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) genannten Vogelarten und weiteren regelmäßig auftretenden Zugvogelarten in den EU-Mitgliedstaaten. Die Europäische Kommission hat im Februar 2014 Deutschland aufgefordert mitzuteilen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um den Vorgaben der FFH-Richtlinie zur Unterschutzstellung der Ge- biete, Tier- und Pflanzenarten sowie zur Festlegung geeigneter Erhaltungsmaßnahmen nachzukom- men. Im Ergebnis ist festzustellen, dass in allen deutschen Bundesländern Defizite bestehen. Die Europäi- sche Kommission hat deshalb ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet (Nr. 2014/2262). In NRW erfüllten im Jahr 2014 45 von 518 Gebieten nicht die Anforderungen an Artikel 4 (Ausweisung als Schutzgebiet) und 202 von 518 Gebieten nicht die Anforderungen an Artikel 6 (Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen) der FFH-Richtlinie. In der Stadt Münster sind neben der Emsaue in den Landschaftsplänen „Werse“ (LP 1) sowie „Nördli- ches Aatal und Vorbergs Hügel“ (LP 2) auch der Wolbecker Tiergarten und die Große Bree im Land- schaftsplan „Werse“ sowie die Wälder der Davert Teil des Schutzgebietssystems. Alle Lebensräume sind aktuell als Naturschutzgebiet (NSG) ausgewiesen, die Davert durch Verordnung der Bezirksre- gierung Münster. Folgende Anforderungen der FFH-Richtlinie müssen in den genannten Schutzgebieten erfüllt sein: Vorlagen-Nr.: V/0001/2017 Auskunft erteilt: Herr Peifer Ruf: 492 67 05 E-Mail: PeiferM@stadt-muenster.de Datum: 16.01.2017 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0001/2017 1. Die rechtskräftige Ausweisung innerhalb von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Die Anforderungen sind erfüllt. 2. Nennung von Name und Lage des Gebietes; Die Anforderungen sind erfüllt. 3. Festlegung von Erhaltungszielen/-prioritäten zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustan- des; Die Anforderungen sind erfüllt durch die Darstellung entsprechender Entwicklungsziele sowie Ver- und Gebotsregelungen in den Landschaftsplänen. 4. Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen, um die Erhaltungsziele für das Gebiet zu erreichen; Die Anforderungen sind erfüllt. Vgl. Ausführungen zu 3 5. Auflistung aller Anhang-I-Lebensraumtypen (Lebensräume von gemeinschaftlicher Bedeutung), Anhang-II-Arten (Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlicher Bedeutung) sowie Anhang-IV- Vogelarten der FFH-Richtlinie, für die das Gebiet ausgewiesen wurde. Die Anforderungen sind dem Grunde nach erfüllt, indem in den textlichen Darstellungen und Festsetzungen der Landschaftspläne bei den Schutzzwecken und Schutzzielen der Schutzgebie- te Hinweise zu Lebensräumen und zum Arteninventar grundsätzlicher Art enthalten sind. Nicht aufgelistet sind jedoch die gebietsspezifischen Lebensraumtypen und Arten. Die Bezirksregierung hat die Stadt Münster mit Schreiben vom 09.12.2015 aufgefordert, die erforder- lichen Anpassungen der Landschaftspläne zu Nr. 5 der o.g. Aufzählung vorzunehmen. Das Amt für Grünflächen, Umweltschutz und Nachhaltigkeit hat daraufhin die NABU- Naturschutzstation Münsterland als biologische Station sowie das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) eingebunden, um erforderliche aktuelle Daten zur Ausstattung der o. g. Lebensräume zu erhalten. Das LANUV hat diese nunmehr vorgelegt. Die Anpassung der Landschaftspläne „Werse“ sowie „Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel“ beinhal- tet ergänzende Klarstellungen zu den Schutzzwecken und –zielen der Naturschutzgebiete auf der Grundlage der aktualisierten Daten. Es wird klargestellt, dass die Naturschutzgebiete Teil des europäischen Schutzgebietssystems sind und die Unterschutzstellung zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume einschließlich der wildleben- den Tier- und Pflanzenarten erfolgt. Die vorkommenden Lebensraumtypen sowie Arten von gemein- schaftlicher, europäischer Bedeutung werden aufgelistet. Hieraus resultieren keine materiellen Änderungen der Landschaftspläne. Weder die Abgrenzungen der Schutzgebiete erfahren Veränderungen noch die bestehenden Ver- und Gebotsregelungen. Ein förmliches Änderungsverfahren gemäß § 20 Landesnaturschutzgesetz ist daher nicht erforderlich. Die Verwaltung setzt den Rat der Stadt Münster mit der vorliegenden Berichtsvorlage von der Anpas- sung der Landschaftspläne „Werse“ sowie „Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel“ an die Vorgaben der FFH-Richtlinie in Kenntnis. Die konkreten Änderungen sind den Anlagen zu entnehmen. Diese umfassen lediglich textliche An- passungen. Die Entwicklungs- und Festsetzungskarten werden nicht geändert. i. V. Matthias Peck Stadtrat Anlagen: LP 1 NSG Große Bree – geänderte Textfassung LP 1 NSG Emsaue – geänderte Textfassung LP 1 NSG Wolbecker Tiergarten – geänderte Textfassung LP 2 NSG Emsaue – geänderte Textfassung
Anlage 3 LP 1_NSG Wolbecker Tiergarten.docx
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1 Anlage 3 zur Vorlage V/0001/2017 Landschaftsplan Werse (LP 1) Textliche Darstellungen und Festsetzungen 1-2.1.6 Naturschutzgebiet Wolbecker Tiergarten - Ergänzende Darstellung - Die geänderten Textpassagen sind in kursiver Schrift dargestellt oder ausgestrichen. Es erfolgen keine Änderungen in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte des Landschaftsplans. TEXTLICHE DARSTELLUNGEN ERLÄUTERUNGEN UND FESTSETZUNGEN ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2 1-2.1.6 Naturschutzgebiet „Wolbecker Tiergarten“ Die Schutzausweisung ist erforderlich nach § 23 (1) Nr. 1 bis 3 BNatSchG: Sie dient insbesondere • dem Schutz, dem Erhalt und der Entwicklung naturnaher Waldgesellschaften - in ihren verschiedenen Entwicklungsphasen, - mit ihrem gestuften Alters- aufbau und Altholzbestand, Das Naturschutzgebiet umfasst das größte Waldgebiet im Geltungsbereich des Landschaftsplans. Es erstreckt sich südöstlich des Stadtteils Münster Wolbeck zwischen der Alverskirchener Straße und der Straße „Am Steintor“. Der Wolbecker Tiergarten ist als Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH- Gebiet) „DE-4012-301“ausgewiesen. Die Abgrenzung des FFH-Gebietes ist identisch mit der Kulisse des NSG und ergibt sich aus der Entwicklungs- und Festsetzungskarte dieses Landschaftsplanes. Schutzziel ist die Erhaltung des derzeitigen Gebietscharakters des Wolbecker Tiergartens mit seinen Althölzern. Der Rat der europäischen Gemeinschaften hat mit der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie) und der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) den Willen der Mitgliedsstaaten bekundet, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung und Entwicklung der natürlichen Lebensräume innerhalb Europas beizutragen. Zu diesem Zweck wird ein europäisches ökologisches Netz besonders schutzwürdiger Biotope mit der Bezeichnung Natura 2000 errichtet, das zum Einen akut gefährdete Lebensräume mit vom Aussterben bedrohten Arten umfasst und zum Anderen Lebensräume, die repräsentative Teilräume von Kulturlandschaften der sechs großen biogeografischen Regionen Europas darstellen. Durch die beachtliche TEXTLICHE DARSTELLUNGEN ERLÄUTERUNGEN UND FESTSETZUNGEN ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 3 Flächengröße, die räumliche Geschlossenheit und die naturnahe Ausprägung ist der Wolbecker Tiergarten ein wichtiger Repräsentant für naturnahe Waldbestände des Kernmünsterlands und der atlantischen Region. Das Gebiet zeichnet sich durch eine vielfältige Fauna und Flora mit einer Reihe von seltenen und geschützten Arten aus. • der nachstehend aufgeführten Lebensräume mit ihren typischen Tier- und Pflanzenarten, die gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) sowie Vogelschutzrichtlinie von besonderer Bedeutung für den europäischen Naturschutz sind sowie der Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes aller im Gebiet vorhandenen natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Artikel 4 Absatz 4 i. V. mit Artikel 2 der FFH- Richtlinie. Lebensräume: Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes – Hainsimsen-Buchenwald (9110) − Stieleichen- Hainbuchenwald (9160) Die nachfolgenden Maßnahmen sind grundsätzlich geeignet, die Schutzziele für die Lebensräume 9110, 9160 und 9190 zu erreichen: – eine naturnahe TEXTLICHE DARSTELLUNGEN ERLÄUTERUNGEN UND FESTSETZUNGEN ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 4 − alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen (9190) Tier- und Pflanzenarten: Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürlichen Waldgesellschaften mit alters- und strukturdiversen Beständen und Erhaltung von Alt- und Totholz sowie von Großhöhlen- und Uraltbäumen, – Förderung der Naturverjüngung, Vermehrung der bodensauren Eichenwälder. sowie insbesondere um folgende Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie − Wasserfledermaus − Fransenfledermaus − Braunes Langohr Außerdem handelt es sich um folgende im Schutzgebiet vorkommende Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes − Mittelspecht − Schwarzspecht − Nachtigall − Wespenbussard Das Gebiet umfaßt eine Fläche von ca. 287 ha. Gemarkung: Wolbeck Stadt Flur: 1 Flurstück: 2170 teilweise Ein Teil der Flächen ist als Naturwaldzelle ausgewiesen. Im Gebiet der Stadt Münster wurden neben den Naturschutzgebieten Große Bree und Emsaue der Wolbecker Tiergarten sowie die Gemarkung: Wolbeck Stadt Flur: 2 Flurstück: 198 teilweise, 199, 200 teilweise, 203 teilweise Davert als FFH-Gebiet eingestuft. Gemarkung: Flur: Flurstück: Wolbeck Kirchspiel 9 685 + 686 je teilweise TEXTLICHE DARSTELLUNGEN ERLÄUTERUNGEN UND FESTSETZUNGEN ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 5 Gemarkung: Flur: Flurstück: Wolbeck Kirchspiel 10 3, 4, 6,12,13,16,48, 50, 51, 53 teilweise, 54 -59, 61, 62 teilweise Gemarkung: Flur: Flurstück: Wolbeck Kirchspiel 11 36
Anlage 1 LP 1_NSG Grosse Bree.docx
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Anlage 1 zur Vorlage V/0001/2017
Landschaftsplan Werse (LP 1)
Textliche Darstellungen und Festsetzungen
1-2.1.1 Naturschutzgebiet Große Bree – Ergänzende Darstellung -
Die geänderten Textpassagen sind in kursiver Schrift dargestellt oder ausgestrichen.
Es erfolgen keine Änderungen in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte des
Landschaftsplans.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN ERLÄUTERUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
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1-2.1.1 Naturschutzgebiet „Große Bree“
Die Schutzausweisung ist nach § 23
(1) Nr. 1 und 3 BNatSchG
erforderlich; sie dient
insbesondere
• der Erhaltung und Entwicklung des
charakteristischen Emstales, vor
allem des naturnahen bis
natürlichen Flussverlaufes mit
seinen Altwässern und deren
typischen Biotopeinheiten mit
einer Vielzahl von seltenen und
geschützten Arten sowie der
Sandtrockenrasen auf der
Niederterrasse
Das Naturschutzgebiet beinhaltet
einen Teil der Emsaue und der
Niederterrasse im nördlichen Teil
des Truppenübungsgeländes
„Dorbaum“.
Die Abgrenzung des FFH-Gebietes
„DE-3912-301 Große Bree“ ist
identisch mit der Kulisse des NSG
„Große Bree“ und ergibt sich aus
der Entwicklungs- und
Festsetzungskarte dieses
Landschaftsplanes.
• dem Schutz und Erhalt sowie der
Entwicklung der nachstehend
aufgeführten Lebensräume mit
ihren typischen Tier- und
Pflanzenarten, die gemäß Fauna-
Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-
Richtlinie) sowie der
Vogelschutzrichtlinie von
besonderer Bedeutung für den
europäischen Naturschutz sind
sowie zur Bewahrung und
Wiederherstellung eines
günstigen Erhaltungszustandes
aller im Gebiet vorhandenen
natürlichen Lebensräume und
wildlebenden Tier- und
Pflanzenarten von
gemeinschaftlichem Interesse
gemäß Artikel 4 Absatz 4 i. V. mit
Artikel 2 der FFH-Richtlinie.
Der Rat der europäischen
Gemeinschaften hat mit der
Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-
Habitat-Richtlinie) und der Richtlinie
79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie)
den Willen der Mitgliedsstaaten
bekundet, zur Sicherung der
Artenvielfalt durch die Erhaltung der
natürlichen Lebensräume innerhalb
Europas beizutragen.
Hierbei handelt es sich
insbesondere um folgende
natürliche
Lebensräume von
gemeinschaftlichem Interesse
gemäß Anhang I der FFH-
Richtlinie als maßgebliche
Bestandteile des Gebietes
Ziel der Richtlinie ist die Erhaltung
und Wiederherstellung natürlicher
Lebensräume mit ihren typischen
Tier- und Pflanzenarten.
Zu diesem Zweck soll ein
europäisches ökologisches Netz
besonders schutzwürdiger Biotope
mit der Bezeichnung Natura 2000
errichtet werden. Im Gebiet der
Stadt Münster wurden neben den
Naturschutzgebieten „Große Bree“
und „Emsaue“ der Wolbecker
Tiergarten sowie die Davert als
FFH-Gebiet eingestuft.
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN ERLÄUTERUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
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3
Nachfolgende Maßnahmen sind
grundsätzlich geeignet die
Schutzziele zu erreichen:
– Erlen-Eschen- und Weichholz-
Auenwälder (91 EO, prioritärer
Lebensraum)
Lebensraum 91 EO:
− Vermehrung der Erlen- und
Eschenwälder oder
Weichholzauenwälder durch
natürliche Sukzession,
− Erhaltung und Förderung eines
dauerhaften und ausreichenden
Anteils von Alt – und Totholz,
− Erhaltung/Entwicklung der
lebensraumtypischen
Grundwasser und
Überflutungsverhältnisse.
– Sandtrockenrasen auf
Binnendünen (2330)
–
Lebensraum 2330:
− extensive Beweidung,
− Entfernen von Gehölzaufwuchs
unter Erhaltung einzelner
Gehölze als Habitatstrukturen
für typische Faunenelemente.
– Fließgewässer mit
Unterwasservegetation (3260)
–
Lebensraum 3260:
− Schaffung von Pufferzonen zur
Reduzierung von Einträgen in
das Gewässer und Vermeidung
von Trittschäden.
– nährstoffärmere basenarme
Stillgewässer (3110)
– alte bodensaure Eichenwälder
auf Sandebenen (9190)
Tier- und Pflanzenarten:
sowie insbesondere um folgende
Arten von gemeinschaftlichem
Interesse gemäß Anhang II der
FFH-Richtlinie als maßgebliche
Bestandteile des Gebietes
− Kammmolch
− Knoblauchkröte
− Groppe
− Steinbeißer
− Bachneunauge
− Bitterling
und um nachfolgende Arten von
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN ERLÄUTERUNGEN
UND FESTSETZUNGEN
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gemeinschaftlichem
Interesse gemäß Anhang
IV der FFH-Richtlinie
– Kammmolch
− Knoblauchkröte
− Laubfrosch
– Kreuzkröte
– Zauneidechse
Außerdem handelt es sich um
folgende im Schutzgebiet
vorkommende Vogelarten gemäß
Anhang I der Vogelschutzricht-
linie als maßgebliche Bestand-
teile des Gebietes:
– Nachtigall
– Uferschwalbe
– Pirol
– Eisvogel
– Mittelspecht
– Wespenbussard
Das Gebiet wird durch die Steilufer
und Altarme der Ems sowie durch
die Heckenstruktur geprägt und soll
in seiner Eigenart und Schönheit
sowie als Lebensraum erhalten
bleiben.
Das Gebiet ist in den Erläuterungen
zur GK II A näher charakterisiert.
LE: 1 b, d, 3 c, d, i
Biotop: 1, 7 a, 7 b
Es umfaßt eine Fläche von ca. 66,5
ha.
Gemarkung:
Flur:
Flurstück:
Handorf
siehe
Flurstücksver-
zeichnis
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (5)
- Alverskirchener Straße
- Am Steintor
- Vorbergs Hügel
- Tiergarten
- Werse
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Details
- Aktenzeichen
- V/0001/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.01.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37