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V/0001/2017

Landschaftspläne Werse (LP 1) sowie Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel (LP 2) - Vertragsverletzungsverfahren EU

Vorlagen 17.01.2017

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Anlage 4_LP 2 NSG Emsaue.docx

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Ansehen

Anlage 2 LP NSG Emsaue.docx

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Ansehen

Anlage 3 LP 1_NSG Wolbecker Tiergarten.docx

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Ansehen

Anlage 1 LP 1_NSG Grosse Bree.docx

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Ansehen

Anlage 4_LP 2 NSG Emsaue.docx

5354 Zeichen

1 
 
 
Anlage 4 zur Vorlage V/0001/2017 
 
 
 
Landschaftsplan Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel  (LP 2) 
 
Textliche Darstellungen und Festsetzungen  
2-2.1.3 Naturschutzgebiet „Emsaue“ – Ergänzende Darstellung - 
 
 
 
Die geänderten Textpassagen sind in kursiver Schrift dargestellt oder ausgestrichen. 
Es erfolgen keine Änderungen in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte des 
Landschaftsplans.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
 
 
2 
 
 
2-2.1.3 
Naturschutzgebiet “Emsaue”  
  
 
Ausschnitt DGK 5, Bl. 0668 (Große Heide), 0868 (Gittrup), unmaßstäblich verkleinert 
 
 
 
 
Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 23 (1) Nr. 1 bis 3 BNatSchG. 
 
Sie dient insbesondere der 
 
Erhaltung noch vorhandener, 
geomorphologischer Strukturen, 
Resten von feuchtem bis nassem 
Auengrünland sowie eines 
naturnahen Altwassers der Ems. Sie 
machen nicht nur die besondere 
Eigenart dieser Flusslandschaft aus, 
sondern bieten Lebensstätten für 
typische Pflanzen- und Tierarten 
dieser gefährdeten Lebensräume. 
Die Schutzausweisung erfolgt 
gleichermaßen zur Wiederherstellung 
von Lebensgemeinschaften oder 
Lebensstätten gefährdeter Pflanzen- 
und Tierarten 
sowie  zur Bewahrung 
und Wiederherstellung eines 
günstigen Erhaltungszustandes aller 
Im nordöstlichen Winkel von Ems und 
Dortmund-Ems-Kanal gelegen, umfaßt 
das Naturschutzgebiet den innerhalb 
des Plangebietes liegenden 
Teilabschnitt der Emsaue und bildet 
damit einen Baustein des 
übergreifenden Schutzkonzeptes 
(Emsauenschutzkonzept) für die 
Emsaue zwischen Rheine und 
Warendorf. 
 
Die Gebietskulisse umfaßt auf der 
Grundlage der sog. 
Kooperationsvereinbarung zwischen 
MURL und Landwirtschaft die "für den 
Naturschutz besonders bedeutsamen 
Bereiche" (sog. Kernzonen gemäß 
Kartierung der Landesanstalt für 
Ökologie, Bodenordnung und Forsten 
(LÖBF)) sowie einen 
Verbindungskorridor in Form eines

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
 
 
3 
 
 
im Gebiet wildlebenden Tier- und 
Pflanzenarten von 
gemeinschaftlichem Interesse gemäß 
Artikel 4 Absatz 4 i. V. mit Artikel 2 
der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 
92/43/EWG (FFH-Richtlinie). 
 
 
Hierbei handelt es sich insbesondere 
um folgende Arten von 
gemeinschaftlichem Interesse gemäß 
Anhang II der FFH-Richtlinie als 
maßgebliche Bestandteile des 
Gebietes 
 
– Groppe   
– Bachneunauge  
– Steinbeißer  
– Bitterling 
 
und um folgende Arten von 
gemeinschaftlichem Interesse 
gemäß Anhang IV der FFH-
Richtlinie 
– Zauneidechse 
 
mindestens 25 m breiten Uferstreifens 
(ab Oberkante Emsböschung) auf den 
übrigen Flächen. 
 
Die Sicherung der Kernzonen dient der 
Erhaltung der naturnahen 
Reststrukturen in Form der 
abgehängten Emsschleife mit schmalen 
Zonierungen aus Großseggenriedern, 
Auen- und Bruchwaldrelikten sowie 
Resten des Auengrünlandes mit 
ausgeprägten Auenkanten. 
 
Die Ausweisung der Uferstreifen ist 
unabdingbar für die Wiederherstellung 
einer durchgehenden Flussaue. 
 
Das NSG ist Teil des Fauna-Flora-
Habitat-Gebietes (FFH-Gebiet) „DE-
3711-301 Emsaue MS, ST“. 
Die Abgrenzung des FFH-Gebietes ist 
identisch mit der Kulisse des NSG 
„Emsaue“ und ergibt sich aus der 
Entwicklungs- und Festsetzungskarte 
 
 Außerdem  handelt es sich um 
folgende im Schutzgebiet 
vorkommende Vogelarten gemäß 
Anhang I der Vogelschutzrichtlinie 
als maßgebliche Bestandteile des 
Gebietes 
 
– Eisvogel 
– Uferschwalbe 
– Schwarzspecht 
 
 
Die Erhaltung der 
landwirtschaftlichen Nutzung dient 
hier in besonderem Maße der 
Sicherung der Grünlandwirtschaft. 
 
Das Gebiet umfaßt eine Fläche von 
ca. 33,1 ha. 
 
Gemarkung: St. Mauritz 
Flur/Flurstück: siehe  
 Flurstücks- 
 verzeichnis 
dieses Landschaftsplanes. 
 
Der Rat  der europäischen 
Gemeinschaften hat mit der Richtlinie 
92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-
Richtlinie) und der Richtlinie 
79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) 
den  Willen der Mitgliedsstaaten 
bekundet, zur Sicherung der 
Artenvielfalt durch die Erhaltung der 
natürlichen Lebensräume innerhalb 
Europas beizutragen. 
Ziel der Richtlinie ist die Erhaltung 
und Wiederherstellung natürlicher 
Lebensräume mit ihren typischen 
Tier- und Pflanzenarten.  
Zu diesem Zweck ist ein 
europäisches ökologisches Netz 
besonders schutzwürdiger Biotope 
mit der Bezeichnung Natura 2000 
errichtet worden.  
 
  
 
 
In der Emsaue, im Geltungsbereich 
dieses Landschaftsplans, sind keine 
natürlichen Lebensräume von

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
 
 
4 
 
 
 
 
 
gemeinschaftlichem Interesse gemäß 
Artikel 4 Absatz 4 i. V. mit Artikel 2 
der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 
92/43/EWG vorhanden. 
 
  
 
Im Gebiet der Stadt Münster wurden 
neben dem Naturschutzgebiet 
„Emsaue“ im vorliegenden 
Landschaftsplan auch die 
Naturschutzgebiete „Große Bree“, 
„Emsaue“ und der Wolbecker 
Tiergarten im Landschaftsplan 
„Werse“ sowie die Davert 
(Verordnung der Bezirksregierung 
Münster) als FFH-Gebiet eingestuft. 
 
Biotop: 73, 74

Anlage 2 LP NSG Emsaue.docx

7994 Zeichen

1 
 
Anlage 2 zur Vorlage V/0001/2017 
 
 
 
Landschaftsplan Werse  (LP 1) 
 
Textliche Darstellungen und Festsetzungen  
1-2.1.7 Naturschutzgebiet Emsaue – Ergänzende Darstellung - 
 
 
Die geänderten Textpassagen sind in kursiver Schrift dargestellt oder ausgestrichen. 
Es erfolgen keine Änderungen in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte des 
Landschaftsplans.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  ERLÄUTERUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
2 
 
 
1-2.1.7 
Naturschutzgebiet „Emsaue“  
 
 
 Das Naturschutzgebiet umfaßt 
eine Fläche von ca. 132,30 ha. 
 
Das NSG erstreckt sich entlang der 
Ems an der nördlichen Stadtgrenze 
von Münster und grenzt an das NSG 
1-2.1.1 „Große Bree“. Das NSG ist 
Teil des Fauna-Flora-Habitat-
Gebietes (FFH-Gebiet) „DE-3711-
301 Emsaue MS, ST“. 
 Gemarkung:  
Flur: 
Flurstück: 
siehe 
Flurstücksver-
zeichnis 
 
 
Die Abgrenzung des FFH-Gebietes 
ist identisch mit der Kulisse des NSG 
„Emsaue“ und ergibt sich aus der 
Entwicklungs- und Festsetzungskarte 
dieses Landschaftsplanes. 
 
 Die Schutzausweisung ist nach 
§ 23 (1) Nr. 1 bis 3 BNatSchG 
erforderlich. 
 
Sie erfolgt   
 
• zur Erhaltung und 
Wiederherstellung einer 
durchgehenden, weitgehend 
naturnahen 
Flußauenlandschaft als 
Hauptachse eines 
Biotopverbundes von 
landesweiter Bedeutung,  
insbesondere 
durch Selbstentwicklung; 
 
• zur Erhaltung, 
Selbstentwicklung und 
Förderung von 
Lebensgemeinschaften oder 
Lebensstätten bestimmter, zum 
Teil stark gefährdeter bzw. vom 
Aussterben bedrohter, 
wildlebender Pflanzen- und 
Tierarten, insbesondere von 
 
Ziel des Gewässerauenprogramms 
NRW ist unter anderem die 
Sicherung und Unterschutzstellung 
des natürlichen 
Überschwemmungsgebietes der Ems 
als Naturschutzgebiet. Diese 
Zielsetzung dient im Wesentlichen 
der Erhaltung und Wiederherstellung 
einer durchgehenden, weitgehend 
naturnahen Flußauenlandschaft als 
Hauptachse eines 
Biotopverbundsystems von 
landesweiter Bedeutung. 
Die sich hieraus ergebene räumliche 
Zielkulisse des Naturschutzes im 
vorliegenden Fachplanverfahren 
konkretisiert die Darstellungen und 
Ziele des Landesentwicklungsplanes 
und die des Entwurfes des 
Gebietsentwicklungsplanes - 
Teilabschnitt Münsterland -. 
 
 
 
− Wat-, Wiesen- und 
Wasservögeln, Reptilien, 
Amphibien, Fischen, Libellen 
und  Wasserinsekten; 
Die Gebietskulisse umfaßt gemäß 
einer Kooperationsvereinbarung 
zwischen dem MURL und der 
Landwirtschaft die sog. Kernzonen 
gemäß LÖBF (Landesanstalt für 
Ökologie, 
 
− seltenen, zum Teil stark 
gefährdeten 
Pflanzengesellschaften und 
Pflanzenarten der Gewässer, 
Bodenordnung und 
Forsten/Landesamt für 
Agrarordnung) sowie einen 
Verbindungskorridor in Form eines

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  ERLÄUTERUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
3 
 
der Röhrichte, 
Großseggenrieder und 
Hochstaudenfluren, des 
Feucht- und Naßgrünlandes, 
der Magerweide und             
-wiesen, der 
Sandtrockenrasen sowie der 
natürlichen Vegetation der 
Weich- und Hartholzaue; 
 
mindestens 25 m breiten 
Uferstreifens auf den übrigen 
Flächen. 
Die Sicherung der Kernzonen dient 
der Erhaltung der naturnahen 
Reststrukturen. 
Die Ausweisung des Uferstreifens ist 
unabdingbar für die 
Wiederherstellung einer 
durchgehenden Flussaue. 
 
• zur Erhaltung und 
Wiederherstellung einer 
naturnahen 
Fließgewässerdynamik 
einschließlich von naturnahen 
Steil- und Flachufern, 
Uferabbrüchen, Auskolkungen 
und offenen Sand- und 
Kiesablagerungen, 
insbesondere durch 
Selbstentwicklung; 
 
• aus naturwissenschaftlichen, 
erdgeschichtlichen und 
landeskundlichen Gründen; 
 
• wegen der Seltenheit, 
besonderen Eigenart, Vielfalt, 
Schönheit und Unersetzbarkeit 
des Gebietes. 
 
 
 
 
• zum Schutz, zum Erhalt sowie 
zur Entwicklung der 
nachstehendend aufgeführten 
Lebensräume mit ihren 
typischen Tier- und 
Pflanzenarten von 
europäischem Interesse gemäß 
Anhang I und II der Fauna-
Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) 
und der Vogelschutzrichtlinie 
sowie  zur Bewahrung und  
 
 Wiederherstellung eines 
günstigen Erhaltungszustandes 
aller im Gebiet vorhandenen 
natürlichen Lebensräume und 
wildlebenden Tier- und 
Pflanzenarten von 
gemeinschaftlichem Interesse 
gemäß Artikel 4 Absatz 4 i. V. 
mit Artikel 2 der Fauna-Flora-
Habitat-Richtlinie 92/43/EW G 
Der Rat  der europäischen 
Gemeinschaften hat mit der Richtlinie 
92/43/EWG ( Fauna-Flora-Habitat-
Richtlinie ) und der Richtlinie 
79/409/EWG ( Vogelschutzrichtlinie ) 
den  Willen der Mitgliedsstaaten 
bekundet, zur Sicherung der 
Artenvielfalt durch die Erhaltung der 
natürlichen Lebensräume innerhalb 
Europas beizutragen.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  ERLÄUTERUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
4 
 
(FFH-Richtlinie)  Ziel der Richtlinie ist die Erhaltung 
und Wiederherstellung natürlicher 
Lebensräume mit ihren typischen  
  
 
Tier- und Pflanzenarten.  
  
Hierbei handelt es sich 
insbesondere um folgende 
natürliche 
Lebensräume  von 
gemeinschaftlichem Interesse 
gemäß Anhang I der FFH-
Richtlinie als maßgebliche 
Bestandteile des Gebietes 
 
Zu diesem Zweck soll ein 
europäisches ökologisches Netz 
besonders schutzwürdiger Biotope mit 
der Bezeichnung Natura 2000  
errichtet werden.  
 
 
  Im Gebiet der Stadt Münster wurden 
neben den Naturschutzgebieten 
„Große Bree“ und „Emsaue“ der 
Wolbecker Tiergarten sowie die 
Davert als  
  FFH-Gebiet eingestuft 
 
  Nachfolgende Maßnahmen sind 
grundsätzlich geeignet die Schutzziele 
zu erreichen:  
 
 − Erlen-Eschen- und 
Weichholz-Auenwälder (91 
EO, prioritärer Lebensraum) 
 
 
 
Lebensraum 91 EO: 
− Vermehrung der Erlen- und 
Eschenwälder oder 
Weichholzauenwälder durch 
natürliche Sukzession, 
− Erhaltung und Förderung eines 
dauerhaften und ausreichenden 
Anteils von Alt – und Totholz, 
− Erhaltung/Entwicklung der 
lebensraumtypischen 
Grundwasser- und 
Überflutungsverhältnisse. 
   
 − Natürliche eutrophe Seen 
und Altarme (3150) 
Lebensraum 3150: 
− Schaffung von Pufferzonen zur 
Vermeidung von Einträgen und 
Veränderung des typen 
Wasserchemismus und 
Nährstoffhaushaltes. 
 
 − Fließgewässer mit 
Unterwasservegetation 
(3260) 
Lebensraum 3260: 
− Schaffung von Pufferzonen zur 
Reduzierung von Einträgen in das 
Gewässer und Vermeidung von 
Trittschäden. 
  
 − Hartholz-Auenwälder (91 F0)

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  ERLÄUTERUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
5 
 
− Sandtrockenrasen auf 
Binnendünen (2330) 
− Wacholderbestände auf 
Zwergstrauchheiden oder 
Kalktrockenrasen (5130) 
 − Glatthafer- und 
Wiesenknopf-Silgenwiesen 
(6510) 
 
 − Übergangs- und 
Schwingrasenmoore (7140) 
 
 − Alte bodensaure Eichwälder 
auf Sandebenen (9190) 
 
 
Tier- und Pflanzenarten: 
− Große Moosjungfer 
− Kiebitz 
− Wasserralle 
− Zwergtaucher 
− Teichrohrsänger 
− Wachtelkönig 
− Bekassine 
− Waldwasserläufer 
 
 
 sowie insbesondere um 
folgende Arten von 
gemeinschaftlichem Interesse 
gemäß Anhang II der FFH-
Richtlinie als maßgebliche 
Bestandteile des Gebietes  
 
  
− Kammmolch  
− Groppe 
− Bachneunauge  
− Steinbeißer 
− Bitterling 
 
 
 
   
 und um folgende Arten von 
gemeinschaftlichem Interesse 
gemäß Anhang IV der FFH-
Richtlinie 
 
− 
Kammmolch  
− Zauneidechse 
 
 
 Außerdem  handelt es sich um 
folgende im Schutzgebiet 
vorkommende Vogelarten 
gemäß Anhang I der 
Vogelschutzrichtlinie als 
maßgebliche Bestandteile des

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  ERLÄUTERUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
6 
 
Gebietes 
 
− Eisvogel 
− Nachtigall 
− Pirol  
− Uferschwalbe 
− Schwarzspecht

Berichtsvorlage

6174 Zeichen

V/0001/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Landschaftspläne Werse (LP 1) sowie Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel (LP 2) - 
Vertragsverletzungsverfahren EU 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
09.03.2017 Bezirksvertretung Münster-Ost Bericht 
16.03.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Bericht 
04.04.2017 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Bericht 
17.05.2017 Rat Bericht 
17.05.2017 Haupt- und Finanzausschuss Bericht 
 
 
Bericht: 
Der Rat der Europäischen Gemeinschaft hat im Jahre 1992 die Richtlinie 92/43/EWG über die Erhal-
tung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und 
damit die Umsetzung des EU-weiten ökologisch vernetzten Schutzgebietssystems „Natura 2000“ be-
schlossen. Mit Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 21.09.1998 sind Regelungen der 
EU-Richtlinie in nationales Recht überführt worden. 
Die Schutzgebiete des ökologischen Netzes Natura 2000 dienen im Wesentlichen dem Schutz der in 
den Anhängen I, II und IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Lebensraumtypen mit ihren Tier- und 
Pflanzenarten von gemeinschaftlicher Bedeutung und der in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG 
(Vogelschutzrichtlinie) genannten Vogelarten und weiteren regelmäßig auftretenden Zugvogelarten in 
den EU-Mitgliedstaaten.  
 
Die Europäische Kommission hat im Februar 2014 Deutschland aufgefordert mitzuteilen, welche 
Maßnahmen ergriffen wurden, um den Vorgaben der FFH-Richtlinie zur Unterschutzstellung der Ge-
biete, Tier- und Pflanzenarten sowie zur Festlegung geeigneter Erhaltungsmaßnahmen nachzukom-
men.  
Im Ergebnis ist festzustellen, dass in allen deutschen Bundesländern Defizite bestehen. Die Europäi-
sche Kommission hat deshalb ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik 
Deutschland eingeleitet (Nr. 2014/2262).  
In NRW erfüllten im Jahr 2014 45 von 518 Gebieten nicht die Anforderungen an Artikel 4 (Ausweisung 
als Schutzgebiet) und 202 von 518 Gebieten nicht die Anforderungen an Artikel 6 (Festlegung von 
Erhaltungsmaßnahmen) der FFH-Richtlinie.  
 
In der Stadt Münster sind neben der Emsaue in den Landschaftsplänen „Werse“ (LP 1) sowie „Nördli-
ches Aatal und Vorbergs Hügel“ (LP 2) auch der Wolbecker Tiergarten und die Große Bree im Land-
schaftsplan „Werse“ sowie die Wälder der Davert Teil des Schutzgebietssystems. Alle Lebensräume 
sind aktuell als Naturschutzgebiet (NSG) ausgewiesen, die Davert durch Verordnung der Bezirksre-
gierung Münster. 
Folgende Anforderungen der FFH-Richtlinie müssen in den genannten Schutzgebieten erfüllt sein: 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0001/2017 
Auskunft erteilt: 
Herr Peifer 
Ruf: 
492 67 05 
E-Mail: 
PeiferM@stadt-muenster.de 
Datum: 
16.01.2017 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0001/2017 
 
1. Die rechtskräftige Ausweisung innerhalb von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in 
die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung.  
Die Anforderungen sind erfüllt. 
2. Nennung von Name und Lage des Gebietes; 
Die Anforderungen sind erfüllt.  
3. Festlegung von Erhaltungszielen/-prioritäten zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustan-
des; 
Die Anforderungen sind erfüllt durch die Darstellung entsprechender Entwicklungsziele sowie 
Ver- und Gebotsregelungen in den Landschaftsplänen. 
4. Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen, um die Erhaltungsziele für das Gebiet zu erreichen; 
Die Anforderungen sind erfüllt. Vgl. Ausführungen zu 3 
5. Auflistung aller Anhang-I-Lebensraumtypen (Lebensräume von gemeinschaftlicher Bedeutung), 
Anhang-II-Arten (Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlicher Bedeutung) sowie Anhang-IV-
Vogelarten der FFH-Richtlinie, für die das Gebiet ausgewiesen wurde. 
Die Anforderungen sind dem Grunde nach erfüllt, indem in den textlichen Darstellungen und 
Festsetzungen der Landschaftspläne bei den Schutzzwecken und Schutzzielen der Schutzgebie-
te Hinweise zu Lebensräumen und zum Arteninventar grundsätzlicher Art enthalten sind. Nicht 
aufgelistet sind jedoch die gebietsspezifischen Lebensraumtypen und Arten. 
 
Die Bezirksregierung hat die Stadt Münster mit Schreiben vom 09.12.2015   aufgefordert, die erforder-
lichen Anpassungen der Landschaftspläne zu Nr. 5 der o.g. Aufzählung vorzunehmen. 
 
Das Amt für Grünflächen, Umweltschutz und Nachhaltigkeit hat daraufhin die NABU-
Naturschutzstation Münsterland als biologische Station sowie  das Landesamt für Natur, Umwelt und 
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) eingebunden, um erforderliche aktuelle Daten zur 
Ausstattung der o. g. Lebensräume zu erhalten. Das LANUV hat diese nunmehr vorgelegt. 
 
Die Anpassung der Landschaftspläne „Werse“ sowie „Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel“ beinhal-
tet ergänzende Klarstellungen zu den Schutzzwecken und –zielen der Naturschutzgebiete auf der 
Grundlage der aktualisierten Daten.   
Es wird klargestellt, dass die Naturschutzgebiete Teil des europäischen Schutzgebietssystems sind 
und die Unterschutzstellung zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume einschließlich der wildleben-
den Tier- und Pflanzenarten erfolgt. Die vorkommenden Lebensraumtypen sowie Arten von gemein-
schaftlicher, europäischer Bedeutung werden aufgelistet. 
Hieraus resultieren keine materiellen Änderungen der Landschaftspläne. Weder die Abgrenzungen 
der Schutzgebiete erfahren Veränderungen noch die bestehenden Ver- und Gebotsregelungen. Ein 
förmliches Änderungsverfahren gemäß § 20 Landesnaturschutzgesetz ist daher nicht erforderlich. 
 
Die Verwaltung setzt den Rat der Stadt Münster mit der vorliegenden Berichtsvorlage von der Anpas-
sung der Landschaftspläne „Werse“ sowie „Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel“ an die Vorgaben 
der FFH-Richtlinie in Kenntnis.  
 
Die konkreten Änderungen sind den Anlagen zu entnehmen. Diese umfassen lediglich textliche An-
passungen. Die Entwicklungs- und Festsetzungskarten werden nicht geändert. 
i. V. 
 
 
Matthias Peck 
Stadtrat 
 
 
Anlagen: 
LP 1 NSG Große Bree – geänderte Textfassung 
LP 1 NSG Emsaue – geänderte Textfassung 
LP 1 NSG Wolbecker Tiergarten – geänderte Textfassung 
LP 2 NSG Emsaue – geänderte Textfassung

Anlage 3 LP 1_NSG Wolbecker Tiergarten.docx

5709 Zeichen

1 
 
Anlage 3 zur Vorlage V/0001/2017 
 
 
 
 
Landschaftsplan Werse (LP 1) 
 
Textliche Darstellungen und Festsetzungen  
1-2.1.6 Naturschutzgebiet Wolbecker Tiergarten - Ergänzende Darstellung - 
 
 
Die geänderten Textpassagen sind in kursiver Schrift dargestellt oder ausgestrichen. 
Es erfolgen keine Änderungen in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte des 
Landschaftsplans.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  ERLÄUTERUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
 
2 
 
 
1-2.1.6 
Naturschutzgebiet „Wolbecker 
Tiergarten“ 
 
 
 Die Schutzausweisung ist 
erforderlich nach § 23 (1) Nr. 1 bis 
3 BNatSchG: 
 
Sie dient insbesondere  
 
• dem Schutz, dem Erhalt und 
der Entwicklung naturnaher 
Waldgesellschaften  
- in ihren verschiedenen 
Entwicklungsphasen,  
- mit ihrem gestuften Alters-
aufbau und Altholzbestand, 
 
Das Naturschutzgebiet umfasst das 
größte Waldgebiet im 
Geltungsbereich des 
Landschaftsplans. 
Es erstreckt sich 
südöstlich des Stadtteils Münster 
Wolbeck zwischen der 
Alverskirchener Straße und der 
Straße „Am Steintor“.  
 
Der Wolbecker Tiergarten ist als 
Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-
Gebiet) „DE-4012-301“ausgewiesen. 
Die Abgrenzung des FFH-Gebietes 
ist identisch mit der Kulisse des 
NSG und ergibt sich aus der 
Entwicklungs- und 
Festsetzungskarte dieses 
Landschaftsplanes. 
 
Schutzziel ist die Erhaltung des 
derzeitigen Gebietscharakters des 
Wolbecker Tiergartens mit seinen 
Althölzern.  
   
 
 Der Rat  der europäischen 
Gemeinschaften hat mit der 
Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-
Habitat-Richtlinie) und der Richtlinie 
79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) 
den  Willen der Mitgliedsstaaten 
bekundet, zur Sicherung der 
Artenvielfalt durch die Erhaltung und 
Entwicklung der natürlichen 
Lebensräume innerhalb Europas 
beizutragen. Zu diesem Zweck wird 
ein europäisches ökologisches Netz 
besonders schutzwürdiger Biotope 
mit der Bezeichnung Natura 2000 
errichtet, das zum Einen akut 
gefährdete Lebensräume mit vom 
Aussterben bedrohten Arten umfasst 
und zum Anderen Lebensräume, die 
repräsentative Teilräume von 
Kulturlandschaften der sechs 
großen biogeografischen Regionen 
Europas darstellen.  
 
 
 Durch die beachtliche

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  ERLÄUTERUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
 
3 
 
 Flächengröße, die räumliche 
Geschlossenheit und die naturnahe 
Ausprägung ist der Wolbecker 
Tiergarten ein wichtiger 
Repräsentant für naturnahe 
Waldbestände des 
Kernmünsterlands und der 
atlantischen Region.   
Das Gebiet zeichnet sich durch eine 
vielfältige Fauna und Flora mit einer 
Reihe von seltenen und geschützten 
Arten aus. 
 
 
• der nachstehend aufgeführten 
Lebensräume mit ihren 
typischen Tier- und 
Pflanzenarten, die gemäß 
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 
(FFH-Richtlinie) sowie 
Vogelschutzrichtlinie von 
besonderer Bedeutung für 
den europäischen 
Naturschutz sind 
sowie  der 
Bewahrung und 
Wiederherstellung eines 
günstigen 
Erhaltungszustandes aller im 
Gebiet vorhandenen 
natürlichen Lebensräume und 
wildlebenden Tier- und 
Pflanzenarten von 
gemeinschaftlichem Interesse 
gemäß Artikel 4 Absatz 4 i. V. 
mit Artikel 2 der FFH-
Richtlinie.  
 
 
 Lebensräume: 
  
Hierbei handelt es sich 
insbesondere um folgende 
natürliche Lebensräume von 
gemeinschaftlichem 
Interesse gemäß Anhang I 
der FFH-Richtlinie als 
maßgebliche Bestandteile 
des Gebietes 
 
 
 – Hainsimsen-Buchenwald 
(9110) 
 
− 
Stieleichen-
Hainbuchenwald 
 (9160)  
Die nachfolgenden Maßnahmen sind 
grundsätzlich geeignet, die 
Schutzziele für die Lebensräume 
9110, 9160 und 9190 zu erreichen: 
– eine naturnahe

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  ERLÄUTERUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
 
4 
 
 
− alte bodensaure 
Eichenwälder auf 
Sandebenen (9190) 
 
 
 Tier- und Pflanzenarten:
 
Waldbewirtschaftung unter 
Ausrichtung auf die natürlichen 
Waldgesellschaften mit alters- 
und strukturdiversen Beständen 
und Erhaltung von Alt- und 
Totholz sowie von Großhöhlen- 
und Uraltbäumen, 
– Förderung der Naturverjüngung, 
Vermehrung der bodensauren 
Eichenwälder.
 
 sowie insbesondere um 
folgende Arten von 
gemeinschaftlichem 
Interesse gemäß Anhang IV 
der FFH-Richtlinie 
 
− 
Wasserfledermaus  
− Fransenfledermaus  
− Braunes Langohr 
 
 
 Außerdem  handelt es sich 
um folgende im Schutzgebiet 
vorkommende Vogelarten 
gemäß Anhang I der 
Vogelschutzrichtlinie als 
maßgebliche Bestandteile 
des Gebietes 
 
− 
Mittelspecht  
− Schwarzspecht  
− Nachtigall  
− Wespenbussard  
 
 
  
Das Gebiet umfaßt eine Fläche von 
ca. 287 ha. 
 
Gemarkung: Wolbeck Stadt 
Flur:   1 
Flurstück: 2170 teilweise 
 
 
Ein Teil der Flächen ist als 
Naturwaldzelle ausgewiesen. 
 
Im Gebiet der Stadt Münster wurden 
neben den Naturschutzgebieten 
Große Bree  und Emsaue  der 
Wolbecker Tiergarten  sowie die  
 Gemarkung:  Wolbeck Stadt 
Flur:  2 
Flurstück: 198 teilweise, 
199,   200 teilweise,  
  203 teilweise 
 
Davert  als FFH-Gebiet eingestuft. 
 
 Gemarkung:  
 
Flur:  
Flurstück: 
 
Wolbeck Kirchspiel 
9 
685 + 686 je 
teilweise

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  ERLÄUTERUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
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5 
 
 Gemarkung:  
 
Flur:  
Flurstück: 
Wolbeck Kirchspiel 
10 
3, 4, 6,12,13,16,48, 
50, 51, 53 
teilweise, 
54 -59, 61, 62 
teilweise 
 
 
 Gemarkung:  
 
Flur:  
Flurstück: 
Wolbeck Kirchspiel 
11 
36

Anlage 1 LP 1_NSG Grosse Bree.docx

5554 Zeichen

1 
 
Anlage 1 zur Vorlage V/0001/2017 
 
 
 
Landschaftsplan Werse  (LP 1) 
 
Textliche Darstellungen und Festsetzungen  
1-2.1.1 Naturschutzgebiet Große Bree – Ergänzende Darstellung - 
 
 
Die geänderten Textpassagen sind in kursiver Schrift dargestellt oder ausgestrichen. 
Es erfolgen keine Änderungen in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte des 
Landschaftsplans.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  ERLÄUTERUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
2 
 
 
1-2.1.1  Naturschutzgebiet „Große Bree“  
 
 
 Die Schutzausweisung ist nach § 23 
(1) Nr. 1 und 3 BNatSchG 
erforderlich; sie dient 
insbesondere  
 
• der Erhaltung und Entwicklung des 
charakteristischen Emstales, vor 
allem des naturnahen bis 
natürlichen Flussverlaufes mit 
seinen Altwässern und deren 
typischen Biotopeinheiten mit 
einer Vielzahl von seltenen und 
geschützten Arten sowie der 
Sandtrockenrasen auf der 
Niederterrasse 
 
Das Naturschutzgebiet beinhaltet 
einen Teil der Emsaue und der 
Niederterrasse im nördlichen Teil 
des Truppenübungsgeländes 
„Dorbaum“. 
Die Abgrenzung des FFH-Gebietes 
„DE-3912-301 Große Bree“ ist 
identisch mit der Kulisse des NSG 
„Große Bree“ und ergibt sich aus 
der Entwicklungs- und 
Festsetzungskarte dieses 
Landschaftsplanes. 
 
 • dem Schutz und Erhalt sowie der 
Entwicklung der nachstehend 
aufgeführten Lebensräume mit 
ihren typischen Tier- und 
Pflanzenarten, die gemäß Fauna-
Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-
Richtlinie) sowie der 
Vogelschutzrichtlinie von 
besonderer Bedeutung für den 
europäischen Naturschutz sind  
 
 sowie zur Bewahrung und 
Wiederherstellung eines 
günstigen Erhaltungszustandes 
aller im Gebiet vorhandenen 
natürlichen Lebensräume und 
wildlebenden Tier- und 
Pflanzenarten von 
gemeinschaftlichem Interesse 
gemäß Artikel 4 Absatz 4 i. V. mit 
Artikel 2 der FFH-Richtlinie.  
Der Rat  der europäischen 
Gemeinschaften hat mit der 
Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-
Habitat-Richtlinie) und der Richtlinie 
79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) 
den  Willen der Mitgliedsstaaten 
bekundet, zur Sicherung der 
Artenvielfalt durch die Erhaltung der 
natürlichen Lebensräume innerhalb 
Europas beizutragen. 
 
 Hierbei handelt es sich 
insbesondere um folgende 
natürliche 
Lebensräume  von 
gemeinschaftlichem Interesse 
gemäß Anhang I der FFH-
Richtlinie als maßgebliche 
Bestandteile des Gebietes 
 
Ziel der Richtlinie ist die Erhaltung 
und Wiederherstellung natürlicher 
Lebensräume mit ihren typischen 
Tier- und Pflanzenarten.  
Zu diesem Zweck soll ein 
europäisches ökologisches Netz 
besonders schutzwürdiger Biotope 
mit der Bezeichnung Natura 2000 
errichtet werden. Im Gebiet der 
Stadt Münster wurden neben den 
Naturschutzgebieten „Große Bree“ 
und „Emsaue“ der Wolbecker 
Tiergarten sowie die Davert als 
FFH-Gebiet eingestuft.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  ERLÄUTERUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
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3 
 
 
  
 
 
 
Nachfolgende Maßnahmen sind 
grundsätzlich geeignet die 
Schutzziele zu erreichen:  
                                                                                                                             
 – Erlen-Eschen- und Weichholz-
Auenwälder (91 EO, prioritärer 
Lebensraum) 
 
Lebensraum 91 EO: 
− Vermehrung der Erlen- und 
Eschenwälder oder 
Weichholzauenwälder durch 
natürliche Sukzession, 
− Erhaltung und Förderung eines 
dauerhaften und ausreichenden 
Anteils von Alt – und Totholz, 
− Erhaltung/Entwicklung der 
lebensraumtypischen 
Grundwasser und 
Überflutungsverhältnisse. 
 
 
 – Sandtrockenrasen auf 
Binnendünen (2330)  
 
–  
Lebensraum 2330: 
− extensive Beweidung, 
− Entfernen von Gehölzaufwuchs 
unter Erhaltung einzelner 
Gehölze als Habitatstrukturen 
für typische Faunenelemente. 
 
 – Fließgewässer mit 
Unterwasservegetation (3260) 
 
–  
Lebensraum 3260: 
− Schaffung von Pufferzonen zur 
Reduzierung von Einträgen in 
das Gewässer und Vermeidung 
von Trittschäden. 
 
 – nährstoffärmere basenarme 
Stillgewässer (3110)  
 
 
 – alte bodensaure Eichenwälder 
auf Sandebenen (9190) 
 
 
 Tier- und Pflanzenarten: 
 
 
 sowie insbesondere um folgende 
Arten von gemeinschaftlichem 
Interesse gemäß Anhang II der 
FFH-Richtlinie als maßgebliche 
Bestandteile des Gebietes 
 
 
 
 − Kammmolch 
− Knoblauchkröte  
− Groppe 
− Steinbeißer 
− Bachneunauge  
− Bitterling 
 
 
 und um nachfolgende Arten von

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  ERLÄUTERUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
4 
 
gemeinschaftlichem 
Interesse gemäß Anhang 
IV der FFH-Richtlinie 
 
– Kammmolch  
− Knoblauchkröte 
− Laubfrosch 
– Kreuzkröte 
– Zauneidechse 
 
 Außerdem handelt es sich um 
folgende im Schutzgebiet 
vorkommende Vogelarten gemäß 
Anhang I der Vogelschutzricht-
linie als maßgebliche  Bestand-
teile des Gebietes: 
 
 
 – Nachtigall   
 – Uferschwalbe 
– Pirol 
– Eisvogel  
– Mittelspecht  
– Wespenbussard  
 
 
 Das Gebiet wird durch die Steilufer 
und Altarme der Ems sowie durch 
die Heckenstruktur geprägt und soll 
in seiner Eigenart und Schönheit 
sowie als Lebensraum erhalten 
bleiben. 
 
Das Gebiet ist in den Erläuterungen 
zur GK II A näher charakterisiert. 
 
LE: 1 b, d, 3 c, d, i 
Biotop: 1, 7 a, 7 b 
 Es umfaßt eine Fläche von ca. 66,5 
ha. 
 
 
 Gemarkung: 
Flur: 
Flurstück: 
Handorf 
siehe 
Flurstücksver-
zeichnis

Beratungsverlauf (6)

09.03.2017 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 4.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
16.03.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 7.12 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
04.04.2017 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
02.05.2017 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 6.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
17.05.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 22 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
17.05.2017 Rat
TOP 24 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Alverskirchener Straße
  • Am Steintor
  • Vorbergs Hügel
  • Tiergarten
  • Werse

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Details

Aktenzeichen
V/0001/2017
Typ
Vorlagen
Datum
17.01.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37