V/0031/2012
Abgabe des hälftigen Eigentums der Stadt Münster am Haus Rüschhaus in Münster-Nienberge
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Ergänzungsvorlage V/0031/2012/1
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DER OBERBÜRGERMEISTER Stadtmuseum Vorlagen-Nr.: V/0031/2012/1 Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: Frau Dr. Rommé Ruf: Betrifft Abgabe des hälftigen Eigentumsanteils der Stadt Münster am Haus Rüschhaus in Münster- Nienberge im Zusammenhang mit der Errichtung einer Kulturstiftung einschließlich der Burg Hülshoff Beratungsfolge 15.03.2012 Kulturausschuss Vorberatung 15.03.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 21.03.2012 Hauptausschuss Vorberatung 21.03.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: 1. Die Stadt Münster begrüßt die Absicht des Landes, durch ihre eigene NRW Stiftung die in Gründung befindliche Kulturstiftung „Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung“ unterstützen zu wollen. 2. Der Übertragung des hälftigen Miteigentumsant eils der Stadt Münster am Haus Rüschhaus und seinen Außenanlagen in Münster-Nienberge an die Annette von Droste zu Hülshoff- Stiftung mit dem Ziel des anschließenden Verkaufs an die NRW-Stiftung wird unter der auf- schiebenden Bedingung zugestimmt, dass die zuständige staatliche Stiftungsaufsichtsbe- hörde die Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung als rechtsfähig anerkennt. Aus dem Ver- kauf an die NRW Stiftung wird, bezogen auf den hälftigen Anteil der Stadt Münster, ein Verkaufserlös von 806.000,- Euro erwartet. Zusätzlich wird seitens der Stadt Münster eine Geldeinlage von 500.000,- Euro in die Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung eingebracht. Die Stadt erhält mindestens eine Stimme im Kuratorium der Annette von Droste zu Hüls- hoff-Stiftung. 3. Die Verwaltung wird beauftragt alle Maßnahmen zu treffen, um eine Finanzierung der Geldeinlage in die Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung in Höhe von 500.000 € aus einer zu erwartenden Gewinnausschüttung der Sparkasse Münsterland-Ost vornehmen zu kön- nen. 4. Die Zustimmung steht unter dem Vorbehalt, dass die Stadt Münster mit dem LWL und der NRW Stiftung über die Ablösung der Kosten für den Betrieb und die Bauinstandhaltung etc. bis 2019 eine einvernehmliche Lösung findet. 492 45 00 E-Mail: RommeB@stadt-muenster.de Datum: 08.03.2012 V/0031/2012/1 - 2 - 5. Der Rat der Stadt Münster nimmt zur Kenntnis, dass eine von der staatlichen Stiftungsauf- sichtsbehörde als rechtsfähig anerkannte Stiftung eine eigenständige Rechtsperson ist und am Gründungsakt nicht beteiligte Zustifter, somit auch die Stadt Münster, für deren Ver- bindlichkeiten nicht haften. Wenn die Stadt Münster ein Mitglied ins Kuratorium der Droste- Stiftung entsendet, so haftet sie in dem Rahmen, wie sie auch bei anderen Aufsichtsgre- mien in Verantwortung gezogen werden kann. 6. Dem Rat der Stadt Münster werden die Eckpunkte des Übereignungsvertrages zwischen der Stadt Münster und der Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung und die Ergebnisse der liegenschaftlichen Vereinbarungen zur Beschlussfassung vorgelegt. Begründung: Nach den ersten politischen Beratungen der Hauptvorlage zeichnete sich ein zusätzlicher Ände- rungs- bzw. Klärungsbedarf ab. Durch das Ensemble von Burg Hülshoff und das Rüschhaus entsteht ein enormes kulturelles Ent- wicklungspotential für die Zukunft in Verbindung mit überregionaler Strahlkraft, die der jeweils ein- zelne Standort so nicht erreichen könnte. Die zunächst mit einem literarischen Profil angedachte Ensemblestruktur kann weiter ausgebaut werden zu einem lebendigen kulturellen Mittelpunkt, der zugleich Museum, Veranstaltungsort, Lern-, Arbeits- Wohn- und Gesprächsstätte ist. Ein solcher kultureller Mehrwert ließe sich mit dem Haus Rüschhaus allein nicht verwirklichen. Der erforderlichen Anerkennung der Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung durch die staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde kommt eine zentrale Bedeutung in diesem Verfahren für alle kommuna- len Träger wie die Gemeinde Havixbeck, die Kreise Coesfeld, Borken und Warendorf, den Land- schaftsverband Westfalen-Lippe und die Stadt Münster zu. Das Verfahren zur Einbringung des Rüschhaus-Grundstücks in das Stiftungsvermögen ist kompliziert, da die Zustiftung an eine noch nicht als rechtsfähig anerkannte Stiftung erfolgen soll und der Verkaufserlös für das Haus gleich- zeitig unabdingbar notwendig für ein ausreichend hohes Stiftungskapital ist. Die Übereignung des Rüschhaus-Grundstücks ist aber erst nach der staatlichen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Annette von Droste zu Hülsho ff-Stiftung möglich, also nachdem die staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde die gesicherte Existenz und nachhaltige Verfolgung des Zwecks der Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung geprüft, bejaht und attestiert hat. Erst dann sind auch die entscheidenden Fakten für die Prüfung geklärt und es steht fest, ob das kommunale Miteigentum am Rüschhaus-Grundstück ohne Gegenleistung in die Stiftung eingebracht werden darf. Ein Antrag zur Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 500.000 € aus einer zu erwartenden Gewinnausschüttung der Sparkasse Münsterland-Ost zur Finanzierung der Geldeinlage in die An- nette von Droste zu Hülshoff-Stiftung wurde von der Fachverwaltung bereits gestellt. Die Stadt Münster wird die Betriebs- und Bauinstandhaltungskosten bis 2019 durch eine pauschale Zahlung an die Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung ablösen. Nach 2019 werden keine weite- ren Zuschüsse gezahlt. Von da an hat die Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung aus ihren eige- nen Vermögenserträgen für den Betrieb und die Instandhaltung der Immobilie aufzukommen. Die Stiftungsgründer, LWL und Land Nordrhein-Westfalen, gehen von weiteren privaten Zustiftungen aus, wenn sich die Stadt Münster in der geplanten Form an der Stiftung beteiligt. Der bislang gülti- ge Vertrag zwischen der Stadt Münster und dem LWL, der sich auf die Übernahme aller Betriebs- und Bauinstandhaltungskosten bis zum Jahr 2019 bezieht, verliert durch die Abgabe des Eigen- tumsanteils seine Gültigkeit. Das Ergebnis der Verhandlungen wird den bisher beteiligten städt. Ausschüssen zur Anhörung bzw. Vorberatung und dem Rat zur Beschlussfassung im Mai vorgelegt. Damit wird der Beschluss- vorschlag der Bezirksvertretung Münster-West vom 26.01.2012 berücksichtigt. V/0031/2012/1 - 3 - V/0031/2012/1 Eine Beschlussfassung im Mai ist erforderlich, weil der Bund seine Förderzusage – nach Auskunft des LWL – an die Einbringung des Rüschhauses gekoppelt hat. Die Zusage hat bis Mitte 2012 Gültigkeit. I. V. Dr. Andrea Hanke Stadträtin
Beschlussvorlage
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V/0031/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Stadtmuseum Betrifft Abgabe des hälftigen Eigentumsanteils der Stadt Münster am Haus Rüschhaus in Münster- Nienberge im Zusammenhang mit der Errichtung einer Kulturstiftung einschließlich der Burg Hülshoff Beratungsfolge 26.01.2012 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 02.02.2012 Kulturausschuss Vorberatung 07.02.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 08.02.2012 Hauptausschuss Vorberatung 08.02.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: 1. Die Stadt Münster begrüßt die Absicht des Landes durch ihre eigene NRW Stiftung die neu gegründete Kulturstiftung „Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung“ unterstützen zu wollen. 2. Der Übertragung des hälftigen Eigentumsanteils der Stadt Münster am Haus Rüschhaus und seinen Außenanlagen in Münster -Nienberge an die Annette von Dros te zu Hülshoff- Stiftung mit dem Ziel des anschließenden Verkauf s an die NRW Stiftung wird zugestimmt. Aus dem Verkauf an die NRW Stiftung wird bezogen auf den hälftigen Anteil der Stadt Münster ein Verkaufserlös von 806.000, - Euro erwartet. Zusätzlich wi rd seitens der Stadt Münster eine Geldeinlage von 500.000, - Euro in die Annette von Droste zu Hülshoff- Stiftung eingebracht. Die Stadt erhält mindestens eine Stimme im Kuratorium der Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung. 3. Die Verwaltung wird beauftragt alle Maßnahmen zu treffen, um eine Finanzierung der Geldeinlage in die Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung in Höhe von 500.000 € aus einer zu erwartenden Gewinnausschüttung der Sparkasse Münsterland-Ost vornehmen zu kön- nen. 4. Die Zustimmung steht un ter dem Vorbehalt, dass die Stadt Münster mit dem LWL und der NRW Stiftung über die Ablösung der Kosten für den Betrieb und die Bauinstandhaltung etc. bis 2019 eine einvernehmliche Lösung findet. 5. Dem Rat der Stadt Münster wird das Ergebnis der Verhandlu ngen zur Beschlussfassung vorgelegt. Vorlagen-Nr.: V/0031/2012 Auskunft erteilt: Frau Dr. Rommé Ruf: 492 45 00 E-Mail: RommeB@stadt-muenster.de Datum: 13.01.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0031/2012 Begründung: Vorbemerkung Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), das Land Nordrhein-Westfalen, die NRW-Stiftung für Naturschutz, Kultur - und Heimatpflege und verschiedene andere Zustifter haben am 22.12.2011 die Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung gegründet. Mit der Kulturstiftung wird in Zeiten knapper Haushaltsmittel unter erheblicher Beteiligung des Lan- des und der anderen genannten Institutionen und Gebietskörperschaften ein „kulturpolitisches Sig- nal“ auch für Münster gesetzt, das von großer regionaler Bedeutung ist. Für die Stadt Münster ist die Stiftung, in die neben der Burg Hülshoff auch das Haus Rüschhaus in Münster -Nienberge ein- gebracht werden soll, eine große Chance und bietet neue Möglichkeiten, das kulturelle und kultur- historische Erbe der Annette von Droste-Hülshoff zu bewahren, konzeptionell neu darzustellen und gleichzeitig auf eine nachhaltige zukunftssichere und tragfähige Grundlage zu stellen. Abgabe von Haus Rüschhaus an die Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung und Verkauf an die NRW-Stiftung Der Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL) und die Stadt Münster sind Miteigentümer zu je ½ Anteil von sechs Grundstücken in der Gemarkung Nienbe rge Flur 12. Das Gebäude Haus Rüschhaus gliedert sich in ein Haupthaus und zwei Torhäuser auf. Das Haus Rüschhaus soll seitens der Stadt Münster sowie des LWL in die Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung eingebracht werden, in die dann als Gesamtensemble auch die Burg Hülshoff eingeht. Diese neue gemeinnützige Stiftung hat folgenden Zweck: „Die Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie das Fördern des Denkma l- schutzes und der Denkmalpflege, vor allem auch die Bewahrung und Förderung der mit dem N a- men von Droste zu Hülshoff verbundenen kultur- und kunsthistorischen Werte und ihre Vermittlung an Nachwelt und Öffentlichkeit.“ Sowohl das Land Nordrhein -Westfalen als auch der LWL sind Hauptstifter und werden von den Kreisen Warendorf und Coesfeld als auch der Gemeinde Havix- beck sowie privaten Zustiftern unterstützt. Es entsteht so ein kultureller Zusammenhang, der eine positive Entwicklung mit entsprechender finanzieller Ausstattung erwarten lässt. Da die NRW - Stiftung aufgrund der Satzung nicht Geldmittel z ustiften kann, besteht das Angebot, das Haus Rüschhaus zu erwerben und der Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung das Nießbrauchrecht zu gewähren. Es wird verhandelt, welche Nutzungsmöglichkeiten für die Stadt Münster sich aus der Begleichung der Instandhaltung ergeben. Einbringen des Verkaufserlöses in die Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung Der Verkaufserlös für Haus Rüschhaus soll insgesamt 1.612.000 Euro betragen. Der hälftige Anteil der Stadt Münster mit erwartete m Verkaufserlös von 806.000,- Euro wird zuzüglich einer Geldei n- lage von 500.000,- Euro in die Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung eingebracht. Der zusätzl i- che Betrag von 500.000,- Euro soll nicht aus dem städtischen Haushalt, sondern aus der Gewin n- ausschüttung der Sparkasse Münsterlan d Ost für diesen Zweck zur Verfügung gestellt werden. Parallel zu dieser Vorlage wird in der Sitzung des Rates am 08.02.2012 auch eine Vorlage zur Gewährung von Zuschüssen aus Sparkassenüberschüssen zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Verwaltung beabsichtigt, im Rahmen dieser Vorlage auch die Bereitstellung der im Beschlusspunkt Nr. 3 dargestellten 500.000 € als Geldeinlage in die Annette von Droste zu Hülshoff -Stiftung be- schließen zu lassen. Die Gesamtsumme von 1.306.000, - Euro bringt der Stadt Münster min des- tens einen Sitz im Kuratorium der Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung ein. - 3 - V/0031/2012 Rechtliche Einschätzung Die Einbringung des städtischen hälftigen Miteigentumsanteils in das Stiftungsvermögen ist rech t- lich zulässig. Gemeindevermögen darf gemäß § 100 Abs. 3 Gemeindeordnung in eine Stiftung eingebracht werden, wenn damit erstens Aufgaben der Gemeinde erfüllt werden und wenn zwe i- tens der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Diese Vo r- schrift gilt – der Überschrift "örtliche Stiftungen" zum Trotz – auch für die Einbringung kommunalen Vermögens in selbständige Stiftungen, die nicht von der Gemeinde verwaltet werden (F. W. Held, Kommunalverfassungsrecht NRW [Loseblatt], Anm. 3 zu § 100 GO [Dezember 2010]). Die Veräußerung des Miteigentumsanteils an die neu gegründete Annette von Droste zu Hülshoff- Stiftung soll sicher stellen, dass das im Stadtgebiet gelegene Rüschhaus als bedeutendes Zeugnis barocker Baukunst und als Wirkungsstätte der Schriftstellerin Annette von Dro ste Hülshoff dauer- haft erhalten bleibt. Hierbei handelt es sich um ein wichtiges kommunales Anliegen. Die zweite Voraussetzung des § 100 Abs. 3 Gemeindeordnung ist auch erfüllt, wenn die Einbringung in das Vermögen der neu gegründeten Stiftung für die Erfüllung einer bisher anders organisierten Aufg a- be einen deutlichen Qualitätsgewinn mit sich bringt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die ko m- munale Vorleistung bedeutende private Zustiftungen nach sich zieht, so dass anders nicht mehr darstellbare kulturelle Angebote dauerhaft gesichert werden (Held, ebd.). Die Einbringung kommunalen Vermögens in eine gemeinnützige Stiftung lässt es auch zu, ein Grundstück ohne Verstoß gegen § 90 Abs. 3 Satz 2 Gemeindeordnung unentgeltlich zu veräußern. Wenn es dort heißt, dass Vermögensgegenstände i n d e r R e g e l nur zu ihrem vollen Wert ver- äußert werden dürfen, so ist ausnahmsweise sogar die unentgeltliche Veräußerung zulässig, s o- fern damit gleichzeitig eine eigene Aufgabe der Gemeinde erfüllt wird und der Verzicht auf die Ge- genleistung angemessen und der Sache nach gerechtfertigt ist (Held a.a.O., Anm. 4.2 zu § 90 GO). Davon ist aus den soeben zu § 100 Abs. 3 GO genannten Gründen auszugehen. Verfahrensvorschlag Nach dem gemeinsamen Erwerb von Haus Rüschhaus wur de 1979 ein Vertrag zwischen beiden Eigentümern geschlossen, der die Stadt Münster dazu verpflichtet, sämtliche Betriebs - und I n- standhaltungskosten sowie den Museumsbetrieb zu tragen. Der Vertrag hat eine Gültigkeit bis 2019. Die NRW Stiftung kann kraft ih rer Satzung solche Kosten nicht tragen. Über die Ablösung der vertraglichen Pflichten der Stadt Münster muss verhandelt werden. Diese Fragen sind in einem Vertrag festzulegen. Der Rat der Stadt Münster beauftragt die Verwaltung, in Verhandlungen mit dem LW L, der neuen Stiftung und der NRW Stiftung einzutreten, um bei Abgabe des Hauses die Ablösung der Kosten von Museumsbetrieb, Bauinstandhaltung, konservatorischer Betreuung, der Verkehrssicherung s- pflicht etc. zu erwirken. Dem Rat der Stadt Münster wird das Ergebnis zur Beschlussfassung vorgelegt. Dr. Andrea Hanke Stadträtin
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungOrte (1)
- Am Rüschhaus
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0031/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.01.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37