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V/0196/2014

Bebauungsplan Nr. 558 - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 21.02.2014

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Beschlussvorlage

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V-0196-2014-Anlage-4-Planverkleinerung

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V-0196-2014-Anlage-1-Stellungnahmen

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V-0196-2014-Anlage-2-Begruendung

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Beschlussvorlage

12204 Zeichen

V/0196/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558: Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / 
Bahnhofstraße 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
25.03.2014 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
27.03.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
02.04.2014 Hauptausschuss Vorberatung 
02.04.2014 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf de s vorhabenbezogenen Bebauung s-
plans Nr. 558: Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße wird wie folgt Beschluss 
gefasst:  
 
1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan-
der wird den nachfolgenden Stellungnahmen zu m Entwurf des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 558 nicht gefolgt:  
 
1.1.1 Der Stellungnahme, das Projekt sei aufgrund eines zu erwartenden ausble i-
benden Interesses der angestrebten Zielgruppen überflüssig (Anlage 1, 
Punkt 1.1).  
 
1.1.2 Der Anregung, die Stellplatz frage neu zu bewerten und eine auf den Bedarf 
angepasste Parklösung zu treffen (Anlage 1, Punkt 1.2).  
 
1.1.3 Der Stellungnahme, das Hochhausprojekt sei städtebaulich unbefriedigend 
und sollte so nicht realisiert werden (Anlage 1, Punkt 1.4).  
 
1.1.4 Der Anregung, zur  Stellplatzfrage Vorschriften oder Hinweise im Bebauung s-
plan zu treffen (Anlage 1, Punkt 2.1).  
 
1.1.5 Der Anregung, die Umsetzung des Bauvorhabens zu verschieben bzw. auf 
das Bauvorhaben ganz zu verzichten, um eine Kollision mit der anstehenden 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0196/2014 
Auskunft erteilt: 
Frau Philipp / Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 21 / 492 61 94 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de  
Datum: 
06.03.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0196/2014 
Baumaßnahme am Bahnhofsgebäude zu vermeiden und um durch die Baua r-
beiten Anwohner und Passanten nicht zu gefährden (Anlage 1, Punkt 3.1).  
 
1.1.6 Der Kritik, dass durch das Projekt ein massiver Eingriff in die Funktionsfähi g-
keit des Bahnhofsvorplatzes gegeben sei (Anlage 1, Punkt 3.2).  
 
1.1.7 Der Ansicht, dass durch die Bauarbeiten die Nutzung des Bahnhofsbereichs 
durch Radfahrer stark behindert und in Folge dessen ein Rückgang der ko m-
binierten Rad-Bahnnutzung zu erwarten sei (Anlage 1, Punkt 3.3).  
 
1.1.8 Der Auffassung, dass die Freistel lung oder Ablösung von Stellplätzen nicht 
gerechtfertigt sei (Anlage 1, Punkt 3.4).  
 
1.1.9 Der Ansicht, das geplante Vorhaben werde sich städtebaulich negativ auf die 
Nachbarschaft auswirken (Anlage 1, Punkte 4.1 und 4.2).  
 
1.1.10 Der Anregung, den hohen Anteil von S inglehaushalten im Bahnhofsviertel 
nicht noch weiter zu verstärken (Anlage 1, Punkt 4.3).  
 
1.1.11 Der Anregung, zur Sicherung einer geordneten Stadtentwicklung eine gan z-
heitliche Überplanung des Bahnhofsviertels im Rahmen eines einheitlichen 
Bebauungsplans durchzuführen (Anlage 1, Punkt 4.4).  
 
1.1.12 Der Stellungnahme, mit der Umsetzung des Hochbauprojektes seien überm ä-
ßige Beeinträchtigungen für die Gebäude Berliner Platz 30 / Herwarthstraße 9 
durch Verschattungen sowie Tageslichteinbußen für die Wohnungen verbu n-
den (Anlage 1, Punkt 4.5).  
 
1.1.13 Der Auffassung, der passive Lärmschutz für das geplante Gebäude sei ung e-
nügend (Anlage 1, Punkt 4.7).  
 
1.1.14 Der Ansicht, das Verkehrsgutachten sei mangelhaft (Anlage 1, Punkt 4.8).  
 
1.1.15 Der Kritik, die Stellplatzproblematik sei ungenügend berücksichtigt worden  
(Anlage 1, Punkt 4.9).  
 
1.1.16 Der Ablehnung einer Umsetzung des Vorhabens zeitgleich mit dem Baupr o-
jekt „Haupbahnhof Münster“ (Anlage 1, Punkt 4.10).  
 
1.1.17 Der Stellungnahme, das geplante Bauvorhaben sei städtebaulich unverträ g-
lich und werde eine erdrückende Wirkung auf die Nachbarbebauung ausüben  
(Anlage 1, Punkt 5.1).  
 
1.1.18 Den Bedenken bezüglich der Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit des Ve r-
schattungsgutachtens (Anlage 1, Punkt 5.2).  
 
1.1.19 Der Stellungnahme, durch das Planvorhaben sei eine Mehrvers chattung des 
Gebäudes „Von -Steuben-Straße 5“ und damit eine nicht hinnehmbare Ei n-
schränkung der Gebäudebelichtung und erhebliche Entwertung verbunden  
(Anlage 1, Punkt 5.3).  
 
1.1.20 Den Zweifeln an einer Aufwertung des Standortes und seiner Umgebung 
durch die geplante Hochhausbebauung (Anlage 1, Punkt 5.4).

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V/0196/2014 
1.1.21 Den Bedenken gegen die geplante Wohnnutzung aufgrund der Risiken einer 
kleinteiligen Eigentümerstruktur und der Entstehung eines sozialen Bren n-
punktes (Anlage 1, Punkt 6.1).  
 
1.1.22 Der Stellungnahme, die Wohnungen  seien für Senioren aufgrund fehlender 
sozialer Einrichtungen nicht geeignet (Anlage 1, Punkt 7.2).  
 
1.1.23 Der Anregung, die Planung einzustellen, da sie städtebaulich ungeeignet, g e-
stalterisch und konzeptionell mangelhaft und mit Wegfall der Nutzung als St u-
dentenwohnheim der Planungsanlass entfallen sei (Anlage 1, Punkt 7.3).  
 
1.1.24 Der Anregung, anlässlich des geplanten Vorhabens „Berliner Platz 39“ für den 
gesamten Geltungsbereich des bestehenden übergreifenden Bebauungsplans 
Nr. 356 „Hauptbahnhof (Wolbecker Straße / Von-Vincke-Straße / Engelstraße 
/ Herwarthstraße / Von-Steuben-Straße / Hafenstraße / Hansaring)“ eine Neu-
aufstellung einzuleiten (Anlage 1, Punkt 8.1).  
 
1.1.25 Der Ansicht, das geplante Vorhaben werde die Entstehung weiterer Hochhä u-
ser in der Innenstadt nach sich ziehen und in diesem Fall seien die Umweltbe-
lange nicht ausreichend berücksichtigt worden (Anlage 1, Punkt 8.1).  
 
1.1.26 Der Anregung, für das geplante Vorhaben verschiedene Einzelgutachten zu 
erstellen und diese in einem Gesamtgutachten abschließend zu bewerten (An-
lage 1, Punkt 8.2).  
 
1.1.27 Der Anregung, neben der Anzahl maximal zulässiger Wohnungen auch eine 
Mindestanzahl von Wohnungen festzusetzen (Anlage 1, Punkt 8.3).  
 
1.1.28 Der Anregung, die zulässige Abweichung von der festgesetzten Gebäudehöhe 
weitergehend zu konkretisieren (Anlage 1, Punkt 8.4).  
 
1.1.29 Der Anregung, den Durchführungsvertrag vor seiner Ratifizierung öffentlich 
auszulegen und zum Gegenstand einer Bürgerbeteiligung zu machen  (Anla-
ge 1, Punkt 8.5).  
 
1.1.30 Der Anregung einer Überprüfung des Lärmgutachtens (Anlage 1, Punkt 8.7).  
 
1.1.31 Der Anregung, aufgrund einer etwaigen Entwertung öffentlicher Verkehrsfl ä-
chen oder negativen Beeinflussung städtischer Liegenschaften durch die mit 
dem Vorhaben verbundene Verschattung, gutachterliche Vergleichsberec h-
nungen oder Be rechnungen von Kompensationszahlungen durchzuführen  
(Anlage 1, Punkt 8.8).  
 
1.1.32 Der Anregung einer Überprüfung oder Überarbeitung des lufthygienischen 
Gutachtens (Anlage 1, Punkt 8.9).  
 
1.1.33 Der Anregung einer Überarbeitung bzw. Neuaufstellung des Windgutachtens  
(Anlage 1, Punkt 8.10).  
 
1.1.34 Der Anregung, Ratsmitglieder, die gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsrats der 
WBI GmbH sind, sollen von der Abstimmung über den Bebauungsplan ausge-
schlossen werden, alternativ das Mandat niederlegen oder aus dem Aufsichts-
rat der WBI GmbH austreten (Anlage 1, Punkt 8.11).  
 
1.1.35 Der Anregung, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht als Satzung zu 
beschließen, eine Veränderungssperre zu erlassen und einstweilig keine G e-

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V/0196/2014 
nehmigungen im Zusammenhang mit den Bebauungsplänen Nr.  356 und 
Nr. 558 auszusprechen (Anlage 1, Punkt 8.12).  
 
2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  558: Von-Steuben-Straße / Berli-
ner Platz / Bahnhofstraße wird aufgrund der §§  2 und 10 i. V. m. §§ 12 und 13 a Baugesetz-
buch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Sat-
zung beschlossen.  
 
Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ebenfalls beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen:  
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die Realisierung de s Bebauungs-
plans keine Kosten entstehen. Die Stadt Münster schließt mit dem Vorhabenträger einen Durc h-
führungsvertrag gemäß § 12 (1) BauGB ab. Alle maßnahmebedingten Aufwendungen sind vom 
Vorhabenträger zu übernehmen.  
 
 
Begründung: 
 
1. Der Entwurf des vorhab enbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 hat einschließlich der Fach-
gutachten vom 30.12.2013 bis zum 30.01.2014 öffentlich ausgelegen.  
 
Entsprechend einem Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Ve r-
kehr und Wirtschaft ( ASSVW) vom 05.12.2013 erfolgte die Offenlegung erst, nachdem der 
Nachweis von mindes tens einem Stellplatz für Fahrräder je Wohneinheit im Gebäude  / auf 
dem Grundstück erbracht wurde. Im Untergeschoss des Bauprojekts sind insgesamt 
173 Fahrradstellplätze vorgesehen . Die dauerh afte Unterbringung von einem Fahrradstel l-
platz je Wohneinheit wird über den Durchführungsvertrag gesichert.  
 
Eine nachhaltige Wohnnutzung wird über die vorhabenbezogenen Festsetzungen des B e-
bauungsplans und über die im Durchführungsvertrag festgeschrieben e Möglichkeit der Z u-
sammenschaltung von Einzelappartements ( ab 4. OG) gewährleistet. Die maximale Anzahl 
von Woh neinheiten ist gegenüber dem Vorentwurf des Bebauungsplans von 
156 Einzelappartements auf insgesamt 130 reduziert worden (104  x 1-Raum-Appartements 
+ 26 x 2-Raum-Appartements).  
Aufgrund der Bauausführung (KfW-55-Standard mit kontrollierter Be- und Entlüftung in Kom-
bination mit Wärmerückgewinnung) wird den Anforderungen an energetisch nachhaltige  Kri-
terien – über die von der Stadt Münster geforder ten Standards hinaus – und an erforderl i-
chem bauseitigem  Immissionsschutz entsprochen. Somit sind gesunde Wohnverhältnisse  
gegeben.  
 
Bei einem Gebäude mit mehr als fünf Geschossen lassen die Richtlinien keine öffentliche 
Förderung von Wohnraum zu. Eine fr eiwillige Mietpreisbindung möchte der Vorhabenträger 
gegenüber der Stadt nicht eingehen. Über den Durchführungsvertrag (Anlage: Grundrisse) 
wird aber analog den Förderrichtlinien gesichert, dass das gesamte Gebäude barrierefrei 
ausgebildet wird (u.  a. ebenerdiger Zugang, zwei Aufzuganlagen, ausreichende Durc h-
gangsbreiten, bodengleiche Duschen).  
 
Der Vorhabenträger verpflichtet sich zudem im Durchführungsvertrag, kein Einzeleigentum 
zu bilden. Die Rechte und Pflichten aus dem Durchführungsvertrag würden auc h für Nac h-
folger gelten.  
 
Nach Maßgabe der politischen Vorgaben (Maximalhöhe 45 m) hatte die Verwaltung im Ei n-
vernehmen mit dem Vorhabenträger eine Höhendifferenz der beiden Hochhausscheiben (ca.

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V/0196/2014 
42 m und 48 m) empfohlen. Auch d er Beirat für Stadtgestaltu ng hatte sich am 15.10.2013 
eindringlich für eine Höhendifferenzierung der beiden Hochhausscheiben ausgesprochen.  
Der ASSVW hatte in seiner Sitzung am 08.03.2012 mit einem eindeutigen politischen Votum 
die Höhe der Turmscheiben auf 45  m begrenzt; somit wu rde das Hochhaus in einheitlicher 
Bauhöhe von 45 m konzipiert.  
 
Zur Offenlegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 wurden die 
in der Anlage  1 dargestellten Stellungnahmen vorgetragen, über die entsprechend den B e-
schlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.35 Beschluss gefasst werden soll.  
 
2. Da der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  558 aufgrund der oben st e-
henden Beschlussvorschläge nicht geändert werden soll, kann der Satzungsbeschluss erfo l-
gen (Beschlussvorschlag Nr. 2).  
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 558 überplant teilweise den Geltungsbereich des B e-
bauungsplans Nr.  356: Hauptbahnhof (Wolbecker Straße / Von -Vincke-Straße / Engelstraße / 
Herwarthstraße / Von -Steuben-Straße / Hafenstraße / Hansaring). Mit Inkrafttreten d es neuen 
Plans treten die Festsetzungen des alten Bebauungsplans, soweit sie vom neuen Plan überlagert 
werden, außer Kraft. Die Festsetzungen in den übrigen Bereichen des Bebauungsplans Nr.  356 
können als eigenständige Festsetzungen bestehen bleiben.  
 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden.  
 
 
i. V.  
 
 
gez.  
Schultheiß  
Stadtdirektor  
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen  
2. Begründung  
3. Textliche Festsetzungen  
4. Planverkleinerung

V-0196-2014-Anlage-4-Planverkleinerung

11804 Zeichen

H = 45,00 m
PH
Anlieferzone
Parkfläche Fahrräder
Parkfläche Fahrräder
Beh. Stpl. + Kurzhaltezone
H
P
P
H
P
P
H
P
P
P
P
P
23
680
V
22
24
IV
I
I
IV
2a
660
I
IV
25
I
27
651
569
Hauptbahnhof Müns
IV
29
I
668
IV
I
27a
-I
I
37a
39
33
IV
35
I
V
V
37
Post
41
III
I 32
II
I
I
I
358
II
195
702
199
I
I
506
419
418
196
X
I
6IV
IV
IV
507
V
8
5
3
1 VI
VI VI
2
VI
4
8
6
Berliner Platz
564
III
V
9
7
V
11
V
V
235
234
VI
10
VI
VI
233
VI
12
VI
14
VI
16206
I
508
22
509
VI 24
VI
I
685 26
VI 28
Radweg
683
III
43
44
45
III
Bahnhofstraße
49
I
51
I
5
IV
646
I
I
9
IV
619
V
326
V
567
686
53
III
55
31
III
III
30
57
hofstraße
58 60
V
V
637
14
12
695
orststraße
VI13
IV
237
20
22
19
IV
mannstraße
231
568 21
IV
23
IV
494
497
498
499
493
IV
VI
I
I
219
684
I
221
223
VI
30
VI
I
V
7
218
220
222 9
Radweg
I
50
II
337
V
374
21
13
168
P
31
667
Vorhabenbereich
"Gastronomie, Gewerbe-/
Büronutzungen, Wohnen"
EG / 1.OG:  Gastronomie, Gewerbe-/
 Büronutzungen
2.OG - 14.OG:  Wohnen
   g  1,0
Zeichenerklärung
Bebauungsplan Nr. 558
Münster
1:500
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
145
STADT MTÜNS ER
STADT MTÜNS ER
Amt für Stadtentwicklung
Verkehrsplanung
Stadtplanung
Bebauungsplan Nr. 558
Von-Steuben-Straße /
Berliner Platz / Bahnhofstraße
Von-Steuben-Straße / Berliner Platz /
Bahnhofstraße
Vorhabenbezogener
und Vorhaben- und Erschließungsplan
und Vorhaben- und Erschließungsplan
Vorhabenbezogener
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 in Verbindung mit § 12 BauGB
1.1 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind ausschließlich Gastronomie-, Gewerbe-, Büro- und Wohnnutzungen zulässig.
Für die im gekennzeichneten Vorhabenbereich zulässigen gewerblichen Nutzungen sind ausschließlich sonstige nicht wesentlich
störende Gewerbebetriebe im Sinne eines Kerngebietes nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig, Bordelle und andere
Gewerbebetriebe aller Art im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sowie Vergnügungsstätten sind unzulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB).
1.2 Die im gekennzeichneten Vorhabenbereich zulässigen Gastronomie-, Gewerbe- und Büronutzungen sind - mit Ausnahme von
Nebenräumen im Kellergeschoss  - ausschließlich im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss zulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB).
1.3 Die im gekennzeichneten Vorhabenbereich zulässigen Wohnnutzungen sind ausschließlich ab dem zweiten Obergeschoss
zulässig. Die Anzahl der Wohneinheiten ist auf maximal 130 Wohneinheiten begrenzt (§ 12 Abs. 3 BauGB).
1.4 Für den gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die festgesetzte zwingende Gebäudehöhe über Bezugspunkt festgesetzt. Als
Gebäudehöhe gilt der höchste Punkt der Außenkante des Daches/Oberkante Attika des Hauptdaches. Als Bezugspunkt der
festgesetzten zwingenden Gebäudehöhe ist die mit 59,30 m ü. NHN angegebene Ausbauhöhe des vorhandenen öffentlichen
Gehwegs auf der Grenze des Vorhabenbereichs im Schnittpunkt der nordwestlichen und nordöstlichen Flurstücksgrenze des
Flurstücks 683, Flur 145 anzunehmen. Der Höhenpunkt ist in der Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet (§ 9
Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO).
1.5 Innerhalb des gekennzeichneten Vorhabenbereichs kann die zwingend festgesetzte Gebäudehöhe von 45,00 m maximal um bis zu
1,00 m unterschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 2 BauNVO).
1.6 Technische Anlagen sind auf dem Dach des Vorhabens nur zulässig, wenn sie der Eigenversorgung des Gebäudes dienen. Eine
Überschreitung der zwingend festgesetzten Gebäudehöhe durch technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Schornsteine,
Masten, Aufbauten für Aufzüge, Lüftungs- und Kühlaggregate und deren Einhausung ist bis zu einer maximalen Höhe von 2,50 m
zulässig, sofern die Bauteile mindestens 4,00 m von der Vorderkante der straßen-/ platzseitigen Gebäudefassaden zurückgesetzt
werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO).
1.7 Von den im Vorhabenbereich festgesetzten Baulinien ist ein geringfügiges Zurücktreten der Fassade oder von Gebäudeteilen im
Erdgeschoss und ersten Obergeschoss des Gebäudes zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V .m § 23 Abs. 2 BauNVO).
1.8 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die
Außenbauteile von Aufenthalts-, Übernachtungs- und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß
(erf. R'w,res) von 35 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 30 dB zu
errichten. Korrekturen nach Tabelle 9 DIN 4109 sind zu beachten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.9 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die
Außenbauteile von Aufenthalts-, Übernachtungs- und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß
(erf. R'w,res) von 40 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 35 dB zu
errichten. Korrekturen nach Tabelle 9 DIN 4109 sind zu beachten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.10 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich V nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die
Außenbauteile von Aufenthalts-, Übernachtungs- und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß
(erf. R'w,res) von 45 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 40 dB zu
errichten. Korrekturen nach Tabelle 9 DIN 4109 sind zu beachten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.11 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich VI nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die
Außenbauteile von Aufenthalts-, Übernachtungs- und Unterrichtsräumen im Erdgeschoss bis einschließlich 10. Obergeschoss mit
einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 50 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen
resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 45 dB zu errichten. Ab dem 11. Obergeschoss gelten die Maßgaben
entsprechend dem Lärmpegelbereich V gemäß 1.10 der textlichen Festsetzungen. Korrekturen nach Tabelle 9 DIN 4109 sind zu
beachten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.12 Für die im gekennzeichneten Vorhabenbereich zulässigen Büro- und Wohnnutzungen ist zur Be- und Entlüftung von Aufenthalts-
und Schlafräumen bzw. zum Schlafen geeigneten Räumen sowie von Büroräumen eine von Fenstern unabhängige kontrollierte
Be- und Entlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.13 Für die im gekennzeichneten Vorhabenbereich zulässigen Wohnnutzungen ist für Aufenthalts- und Schlafräume bzw. zum
Schlafen geeignete Räume der Einbau schallgedämmter teilgekippter Öffnungsflügel vorzusehen, die im gekippten Zustand einen
Innenraum-Mittelungspegel nachts von Lm < 35 dB(A) gewährleisten und im geschlossenen Zustand die Gesamtschalldämmung
der Außenfassade nicht verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.14 Ausnahmen von den Festsetzungen 1.8  - 1.13 können zugelassen werden, soweit durch einen anerkannten Sachverständigen
nachgewiesen wird, dass auch geringere Maßnahmen als die festgesetzten ausreichen.
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW
2.1 Fassadenmaterial und -farbe
Als Hauptmaterial für die Fassaden sind ausschließlich rote Verblendsteine zulässig, als untergeordnetes Material sind graue
Betonfertigteile zu verwenden (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW).
2.2 Werbeanlagen / Beleuchtungskonzept
Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) Licht, bewegtem (laufendem) Licht
sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudeattika grundsätzlich unzulässig (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO
NRW).
Ein Beleuchtungskonzept für die Außenfassade kann ausnahmsweise in Abstimmung mit der Stadt Münster zugelassen werden
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW).
3 Hinweise
3.1 Durchführungsvertrag
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und
dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchführungsvertrag).
3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der
Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum `Planen - Bauen - Umwelt' im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher
Weg 33, eingesehen werden.
3.3 Immissionsschutz
Laut der „Lärmtechnischen Untersuchung zum Neubau eines Hochhauses am Berliner Platz 39 in Münster“ der
Ingenieurgesellschaft nts mbH, Münster vom10.04.2013 ist ein ausreichender Immissionsschutz nur mit folgender Einschränkung
sichergestellt:
- Die Anlieferung der gemäß 1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen zulässigen Gastronomienutzung ist ausschließlich im
Tageszeitraum in der Zeit von 6:00 - 22:00 Uhr zulässig.
3.4 Bodendenkmale
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit)
unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL - Archäologie
für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten.
3.5 Kampfmittel
Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Zuge von Erd- und Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten
sofort einzustellen und ist unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm-, Bohr- und
Gründungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung
anzumelden.
3.6 Artenschutz
Beim Auffinden von Fledermausquartieren im Zusammenhang mit Abrissarbeiten ist unverzüglich die Untere Landschaftsbehörde
der Stadt Münster zu informieren, dessen Weisungen sind abzuwarten.
Entwurfsverfasser,
Düsseldorf
Vorhabenträger,
Münster
StadtraumArchitektengruppe
Düsselstraße 11 - 40219 Düsseldorf
Tel.: 0211 - 393055
Fax: 0211 - 393056
DEILMANN KRESING GbR
Rothenburg 14-16
48143 Münster
Tel.: 0251 48270 - 0
Fax: 0251 48270 - 10
Festsetzungen des Bebauungsplans
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches 
des Vorhaben- und Erschließungsplans 
(Vorhabenbereich)
Art der baulichen Nutzung
Vorhaben: Gastronomie, Gewerbe-/ 
Büronutzungen, Wohnen
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
zwingende Gebäudehöhe
Bauweise
geschlossene Bauweise
Überbaubare Grundstücksflächen
Baulinie
Baugrenze
Verkehr
Straßenbegrenzungslinie
StraßenverkehrsflächenBesondere Schallschutztechnische Vorkehrungen
Lärmpegelbereich III nach DIN 4109
(s. textliche Festsetzung 1.8)
Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109
(s. textliche Festsetzung 1.9)
Lärmpegelbereich V nach DIN 4109 
(s. textliche Festsetzung 1.10)
Lärmpegelbereich VI nach DIN 4109
(s. textliche Festsetzung 1.11)
Hinweise
Vorgeschlagene Abgrenzung (Stellplätze,
Fahrbahn, Kurzhaltezone, Parkflächen 
Fahrräder)
Bestandsangaben
Flurgrenze
Flurstückgrenze
Topografische Umrisslinie
Nutzungsgrenze
Wohngebäude / Öffentliche Gebäude
Wirtschaftsgebäude
Höhenbezugspunkt in m über NHN
H  =  45,00 m
1,0
BZP
g
Die dargestellten Grundriss-/Ansichtspläne des Vorhabens sind als Vorhaben- und Erschließungsplan
(V+E-Plan) Bestandteil der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558.
Die im V+E-Plan dargestellte(n) grundrissliche Abgrenzung der Nutzungseinheiten, Organisation der Grundrisse
und Verteilung/Anordnung der Wohnappartements, Grundrissmaße, Geschosshöhenangaben sowie Material
und Farbe der Fenster/Verglasungen/Prallscheiben sind als nachrichtliche Darstellung nicht Bestandteil der
Festsetzungen. Die dargestellten Farbigkeiten sind beispielhaft (siehe textliche Festsetzung 2.1).
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V-0196-2014-Anlage-1-Stellungnahmen

78932 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1  
zur Vorlage Nr. V/0196/2014  
  
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558:  
Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße 
Stellungnahmen zur Offenlegung und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB 
Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 30.12.2013. bis zum 30.01.2014 
wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:  
1 Von einer Bürgerin werden folgende Einwände vorgebracht:  
1.1 Für das Projekt werden keine geeigneten Nutzergruppen benannt. Ein nachhaltiges 
Interesse ist von den Zielgruppen der Studenten/Senioren/Berufspendler aufgrund 
des hohen Mietpreises bei technisch erforderlichen Standards des Gebäudes und 
bei gleichzeitig verminderter Wohnqualität durch fehlende Balkone/Stellplätze sowie 
den Umweltbelastungen am Standort und der ungeeigneten Nutzungsstruktur nicht 
zu erwarten. Vor dem Hintergrund eines gesättigten Marktes für 
Studentenappartements ist das Projekt überflüssig. Das teure Hochhauswohnen ist 
auf dem Münsteraner Wohnungsmarkt nicht konkurrenzfähig.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Qualität der nachhaltigen Wohnnutzung ist (in der Begründung / im 
Durchführungsvertrag) wie folgt festgelegt:  
Mit der Errichtung des Vorhabens sind maximal 130 Appartements in der Verteilung 
von 26 Zwei-Zimmer-Appartements und 104 Ein-Zimmer-Appartements geplant. 
Unabhängig davon bleibt zur Sicherung einer weitergehenden Flexibilität im 
Wohnungsmix ein Zusammenlegen von Appartements zu größeren Wohnungen 
möglich und damit auch eine Vermietbarkeit im Sinne großzügiger Stadtwohnungen 
gewährleistet. Mit dem Wohnangebot wird der Hauptnachfrage in Münster nach 
Wohnungen für Single-Haushalte entsprochen, gleichzeitig ist die Nachhaltigkeit 
des Angebotes auch bei einer veränderten Nachfragesituation sichergestellt. 
Weitergehende Sicherungen zur dauerhaften Vermietbarkeit – selbst bei einer 
Betreiberschaft z.B. durch das Studentenwerk mit maximalen Laufzeiten von 5 
Jahren – sind nicht gegeben. Das Angebot richtet sich insbesondere an Studenten 
und Senioren mit Bedürfnissen nach kurzen Wegen zur Altstadt/Innenstadt und 
nach einer wohnungsnahen vitalen Infrastruktur. In Kombination mit der 
Hochwertigkeit des Gebäudes und den wohnbezogenen Serviceangeboten sind 
problematische Leerstände oder gar die Entwicklung eines sozialen Brennpunktes 
nicht zu erwarten, vielmehr wird den stadtstrukturellen Zielsetzungen nach einer 
verstärkten Ansiedlung von Wohnnutzungen im zentralen Innenstadtbereich gemäß 
den Zielen der Stadt Münster (vgl. Stadt Münster – Erprobung von Strategien zur 
Stärkung der Innenentwicklung, Innenentwicklung Wohnen, Vorlage V/0006/2011) 
entsprochen und eine Aufwertung des Bahnhofquartiers mit Vorteilen insbesondere 
auch durch eine erhöhte soziale Kontrolle erwirkt.  
Hinsichtlich der Wohnqualität und baulichen Standards werden die Wohnungen den 
geltenden Anforderungen an gesundes Wohnen und den Schutzbedürftigkeiten der 
Bewohner in vollem Umfang entsprechen. Die Festlegung der Wohnstandards (z. B. 
Balkone) und Mietkosten sind nicht Gegenstand planungsrechtlicher 
Feststetzungen.  
Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 26

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558  
Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße  
  
Beschlussvorschlag  
Der Stellungnahme, das Projekt sei aufgrund eines zu erwartenden ausbleibenden 
Interesses der angestrebten Zielgruppen überflüssig, wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.1.1).  
1.2 Durch das Vorhaben wird ein massiver Verkehrszuwachs entstehen, der zu einer 
Erhöhung des Parkdrucks im Quartier mit negativen Folgen für die Anwohner führt. 
Die Stellplatznachfrage ist neu zu bewerten und eine auf den Bedarf angepasste 
Parklösung zu treffen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Zur Prüfung der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens 
und zur Bewertung der Verkehrssituation im Umfeld des Vorhabens sind 
Abstimmungen zwischen dem Vorhabenträger und Vertretern der Polizei, der 
Verkehrsplanung, des Bauordnungsamtes und des Ordnungsamtes erfolgt.  
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass bei jedweder Entwicklung des innerstädtischen 
Grundstücks die Unterbringung der bauordnungsrechtlich erforderlichen PKW-
Stellplätze aufgrund der geringen Grundstücksgröße nicht auf dem privaten 
Grundstück erfolgen kann, eine Ablöse der bauordnungsrechtlich erforderlichen 
PKW-Stellplätze bei Überplanung des Grundstücks ist vor dem Hintergrund der 
hervorragenden ÖPNV-Anbindung des Standortes und dem Angebot an freien 
PKW-Einstellplätzen im angrenzenden Parkhaus vertretbar und rechtlich umsetzbar. 
Die Stellplatzsituation im Umfeld des Vorhabens für öffentliche 
Besucherstellplätze/Anwohnerparken ist mit rd. 50 Stellplätzen im Bestand bereits 
weitestgehend ausgelastet, weitere Anträge auf einen Anwohnerparkausweis durch 
die zukünftigen Bewohner des Vorhabens wären zu genehmigen. Mit der 
Bewohnergruppe von überwiegend Studenten / Senioren sind die Bedarfe nach 
zusätzlichen Stellplatzflächen gegenüber anderen Nutzergruppen jedoch reduziert, 
weitergehende privatrechtliche Regelungen zum Ausschluss von Pkws für die 
Mieter sind nicht umsetzbar. Eine Entlastung der Parkplatzsituation durch die 
optimale ÖPNV-Anbindung und die freien Kapazitäten in dem angrenzenden 
Parkhaus ist gegeben. Insgesamt bleibt die Stellplatzsituation auf öffentlichen 
Straßen im Umfeld des Bahnhofs zwar unverändert, Ausschlussgründe für das 
Vorhaben sind daraus nicht abzuleiten, eine Gefährdung der verkehrlichen Abläufe 
ist mit der Umsetzung des Vorhabens nicht verbunden.  
Beschlussvorschlag  
Der Anregung, die Stellplatzfrage neu zu bewerten und eine auf den Bedarf 
angepasste Parklösung zu treffen, wird nicht entsprochen (Beschlussvorschlag 
1.1.2).  
1.3 Eine von den Investoren und der Verwaltung bereits angekündigte mögliche 
Nutzungsänderung und die damit verbundenen negativen Folgewirkungen im 
Nahbereich und münsterweit wurden nicht untersucht/berücksichtigt. Eine 
Nutzungsänderung, insbesondere in eine Hotel-/ Boardinghausnutzung, führt zu 
quantitativen Konkurrenzen mit nicht akzeptablen Verdrängungswettbewerben 
bestehender bzw. neugeplanter Einrichtungen. Die langfristige Wohnnutzung im 
Projekt mit einem Ausschluss von Hotel-/ Boardinghausnutzungen ist zu 
garantieren, andere Nutzungsoptionen sind mit einer Höhe nach § 34 BauGB 
planungsrechtlich bereits jetzt realisierbar.  
Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 26

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558  
Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße  
  
Stellungnahme der Verwaltung  
Mit den getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung ist ausschließlich 
die festgesetzte Vorhabennutzung mit Gastronomie, Gewerbe- / Büronutzungen im 
EG. und 1. OG. sowie einer ausschließlichen Wohnnutzung ab dem 2. OG. 
zulässig. Ein Hotel- und Boardinghaus ist nicht dem Wohnen, sondern den 
Beherbergungsbetrieben im Sinne eines „gewerblichen Wohnens in einer 
Betreiberschaft“ zuzuordnen. Mit den getroffenen Festsetzungen zur zulässigen Art 
der baulichen Nutzung sind Hotel- und Boardinghausnutzungen nicht Bestandteil 
der zulässigen Nutzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Eine 
Umnutzung des Gebäudes zu einem Hotel-/ Boardinghaus ist somit, auch bei einem 
Betreiberwechsel, ausgeschlossen bzw. würde eine Bebauungsplanänderung 
erfordern.  
Beschlussvorschlag  
Der Anregung ist bereits entsprochen. Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich.  
1.4 Das Hochhausprojekt ist städtebaulich unbefriedigend und sollte so nicht realisiert 
werden. Mit einer Höhe von 45 m ist eine Einfügung in den Bestand nicht gegeben, 
gleichzeitig ist ein derartiges Überragen der Umgebungsbebauung städtebaulich 
nicht begründet und eine negative Konkurrenz zum Bahnhofsgebäude aufgebaut. 
Über verschiedene Kompromisse ist das Projekt von einer „Städtebaulichen 
Dominante“ zu einer „faden Investorenarchitektur“ verkommen.  
Eine langfristig vorteilhafte Hochhaussilhouette für Münster ist aufgrund eines 
fehlenden Hochhauskonzeptes nicht erkennbar. Die willkürliche Errichtung einzelner 
Hochhausprojekte als „planlose Spargellandschaft“ ist nicht im Interesse der 
Stadtgesellschaft.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die städtebauliche Verträglichkeit des Vorhabens wurde über die „Beurteilung zur 
stadtstrukturellen und städtebaulichen Verträglichkeit des geplanten Neubaus eines 
Hochhauses am Berliner Platz (ehem. „Metropolis“)“ dargelegt (Vorlage 
Nr. V/0428/2011). Negative Auswirkungen sind lt. Gutachten nicht gegeben, 
vielmehr wurde eine städtebauliche Verträglichkeit bis zu einer Gesamthöhe von 
50 m gutachterlich bestätigt und eine Höhe von 44 m bis 50 m für städtebaulich 
„richtig“ befunden. Mit politischem Beschluss der Fixierung der maximalen 
Gebäudehöhe auf 45 m bleibt das Vorhaben im unteren Bereich der gutachterlich 
erarbeiteten und „richtigen“ Höhe.  
Ein Stadtgebiet umfassendes Hochhauskonzept ist nicht Gegenstand des 
vorliegenden Bebauungsplanverfahrens und daher nicht Bestandteil der Abwägung. 
Beschlussvorschlag  
Der Stellungnahme, das Hochhausprojekt sei städtebaulich unbefriedigend und 
sollte so nicht realisiert werden, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.3).  
1.5 Eine angemessene Beteiligung der Anlieger und BürgerInnen zu dem erheblichen 
städtebaulichen/stadtstrukturellen Eingriff in das Bahnhofsviertel durch das 
Vorhaben ist nicht erfolgt. Die Information zur Bürgeranhörung wurde in der 
Lokalpresse nicht als Veranstaltung gemäß § 3 BauGB gekennzeichnet.  
Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 26

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558  
Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße  
  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Durchführung der Beteiligungsverfahren erfolgte gemäß den Vorgaben des 
BauGB §§ 3 (1), 4 (1) und 3 (2), 4 (2). Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) 
BauGB erfolgte in Form einer Informationsveranstaltung am 19.03.2013 im 
Stadthaus 2 der Stadt Münster, die Veranstaltung wurde ortsüblich 
bekanntgemacht. Verstöße gegen die Vorgaben des BauGB liegen nicht vor.  
Beschlussvorschlag  
Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist, wie dargelegt, ordnungsgemäß erfolgt. Ein 
Beschlussvorschlag ist nicht erforderlich.  
1.6 Weitergehend werden folgende offene Fragen formuliert:  
1.6.1 Wie erfolgt der zuverlässige Ausschluss von Wohneigentumsbildung?  
1.6.2 Wer sind die Nutzer?  
1.6.3 Wie wird die Entstehung eines sozialen Brennpunktes verhindert?  
1.6.4 Wie viel Parkraum steht für einen derart massiven Nutzerzuwachs in 
öffentlichen Parkhäusern zur Verfügung?  
1.6.5 Warum kann für ein derartiges Großprojekt gänzlich auf die Schaffung von 
Stellplätzen verzichtet werden?  
1.6.6 Welche Konsequenz haben die geplanten Regelungen, als Präzedenzfall für 
benachbarte und konkurrierende Immobilien?  
1.6.7 Handelt es sich bei dem Projekt kurzfristig nicht um ein 45 m hohes Hotel, 
wenn Nutzungsänderungen bereits jetzt akzeptiert werden und liegt es im 
öffentlichen Interesse, dass ein mit öffentlichen Wohnbaufördermitteln 
deklariertes Wohnprojekt nach nur 10 Jahren als „Hotel“ genutzt wird?  
1.6.8 Wie viele konkurrierende Hotel- und Boardinghausflächen sollen anstelle von 
Wohnraum im Bahnhofsviertel und münsterweit geschaffen werden?  
1.6.9 Warum wird das Ergebnis des Antrags des Münsterländer Architekten- und 
Ingenieurvereins (MAIV) von Februar 2011 zur Erstellung eines 
Höhenkonzeptes für die Stadt Münster nicht auf das Planvorhaben 
angewendet?  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die letztlich mit den Fragen zum Ausdruck gebrachten Befürchtungen sind aus den 
nachfolgenden und auch in der Bebauungsplanbegründung dargelegten 
Argumenten nicht gegeben.  
Gegenüber dem ursprünglichen Entwurfskonzept mit bis zu 156 Wohnappartements 
sind nun alternative Wohnangebote bereits in der ersten Realisierungsphase des 
Vorhabens vorgesehen. So sind mit Errichtung des Vorhabens nunmehr maximal 
130 Appartements in der Verteilung von 26 Zwei-Zimmer-Appartements und 104 
Ein-Zimmer-Appartements geplant. Unabhängig davon bleibt zur Sicherung einer 
weitergehenden Flexibilität im Wohnungsmix ein Zusammenlegen von 
Appartements zu größeren Wohnungen möglich und damit auch eine Vermietbarkeit 
im Sinne großzügiger Stadtwohnungen abseits des alleinigen Singlehaushaltes 
gewährleistet. Das Nutzerkonzept sieht eine „Betreiberschaft“ im Alleineigentum vor, 
Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 26

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558  
Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße  
  
die Sicherung im Alleineigentum mit Ausschluss einer Aufteilung der Immobilie in 
Einzeleigentümer wird über den Durchführungsvertrag als Bestandteil des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans gesichert. Mit dem Wohnangebot wird der 
Hauptnachfrage in Münster nach Wohnungen für Single-Haushalte entsprochen, 
gleichzeitig ist die Nachhaltigkeit des Angebotes auch bei einer veränderten 
Nachfragesituation sichergestellt. In Kombination mit der Hochwertigkeit des 
Gebäudes und den wohnbezogenen Serviceangeboten sind problematische 
Leerstände oder gar die Entwicklung eines sozialen Brennpunktes nicht zu 
erwarten, vielmehr wird den stadtstrukturellen Zielsetzungen nach einer verstärkten 
Ansiedlung von Wohnnutzungen im zentralen Innenstadtbereich entsprochen und 
eine Aufwertung des Bahnhofquartiers mit Vorteilen insbesondere auch durch eine 
erhöhte soziale Kontrolle erwirkt. Durch Schaffung vorhabenbezogenen 
Planungsrechts für dieses Einzelprojekt wird keine Genehmigungsfähigkeit weiterer 
Hochhäuser in der historischen Altstadt ausgelöst, Konsequenzen für benachbarte 
und konkurrierende Immobilien sind aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
Nr. 558 nicht abzuleiten.  
Eine Hotel- oder Boardinghausnutzung im Projekt ist innerhalb der bestehenden 
Festsetzungen nicht möglich.  
Die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde. Eine Voruntersuchung zur 
städtebaulichen Verträglichkeit eines Hochhauses am Berliner Platz 39 wurde durch 
Beratung in den politischen Gremien bestätigt (Vorlage V/0428/2011), ein 
weitergehendes Höhenkonzept ist nicht erforderlich. Weitergehend siehe auch 
Stellungnahmen der Verwaltung zu 1.1-1.4.  
Beschlussvorschlag  
Die Fragestellungen werden zur Kenntnis genommen. Konkrete Anregungen zum 
Planverfahren enthalten die aufgeworfenen Fragen nicht. Ein Beschlussvorschlag 
erübrigt sich.  
2 Von einem Bürger werden folgende Anregungen vorgetragen:  
2.1 Aufgrund fehlerhafter Stellplatzberechnungen in Verbindung mit fehlenden 
Berechnungsvorgaben bei baulichen Veränderungen der Wohnungen sowie der 
Nichtzuordnung der Stellplätze zu den Wohnungen ist das Vorhaben als nicht 
genehmigungsfähig einzustufen. Zur Stellplatzfrage sind Vorgaben oder Hinweise 
im Bebauungsplan zu treffen.  
In der Folge der Ablösung der Stellplätze ist ein Ausweichen von Bewohnern auf 
Anwohnerparkausweise und somit eine Erhöhung des Parkdrucks im Viertel 
gegeben.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Anzahl von Stellplätzen wird auf Grundlage bauordnungsrechtlicher Richtzahlen 
festgelegt. Siehe auch Stellungnahme der Verwaltung zu 1.2.  
Beschlussvorschlag  
Der Anregung, zur Stellplatzfrage Vorschriften oder Hinweise im Bebauungsplan zu 
treffen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.4).  
Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 26

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558  
Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße  
  
3 Von einer weiteren Bürgerin werden folgende Anregungen vorgetragen:  
3.1 Um eine Kollision der anstehenden Baumaßnahmen am Bahnhofsgebäude mit dem 
Bau des Vorhabens auszuschließen, ist die Umsetzung des Bauvorhabens zu 
verschieben bzw. ist auf das Bauvorhaben zu verzichten. Die Bauarbeiten des 
Vorhabens stellen ein Risiko für die Anwohner und Verkehrsteilnehmer dar, dass 
durch einen Erhalt der Nutzung im Areal vermieden werden könnte. Eine 
Gefährdung von Passanten durch Kampfmittel im Zuge der Bauarbeiten kann nicht 
ausgeschlossen werden.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Umsetzung der Baumaßnahme wird im Zuge des bauordnungsrechtlichen 
Genehmigungsverfahrens mit den betroffenen Fachämtern der Stadt Münster 
weitergehend abgestimmt. Zur Prüfung der bauordnungsrechtlichen 
Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sind zwischenzeitlich weitergehende 
Abstimmungen zwischen dem Vorhabenträger und Vertretern der Polizei, der 
Verkehrsplanung, des Bauordnungsamtes und des Ordnungsamtes erfolgt. Im Zuge 
der Abstimmungen wird zur Optimierung der Bauabläufe die Baustellenlogistik mit 
der Stadt Münster abgestimmt und ein gemeinsamer Baukoordinator benannt.  
In Bezug auf Kampfmittel liegen keine Hinweise auf Einwirkungen von Kampfmitteln 
oder Kampfhandlungen für das Plangrundstück vor. Eine besondere Gefährdung 
von Personen/der Öffentlichkeit abseits  der allgemeinen Sicherungsmaßnahmen in 
Bezug auf Kampfmittel und der Errichtung von Gebäuden ist nicht gegeben. Ein 
Hinweis auf die grundlegenden Erfordernisse im Zusammenhang mit 
Kriegsmittelfunden ist im Bebauungsplan aufgenommen.  
Beschlussvorschlag  
Der Anregung, die Umsetzung des Bauvorhabens zu verschieben bzw. auf das 
Bauvorhaben ganz zu verzichten, um eine Kollision mit der anstehenden 
Baumaßnahme am Bahnhofsgebäude zu vermei den und um durch die Bauarbeiten 
Anwohner und Passanten nicht zu gefährden, wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.1.5).  
3.2 Mit der Errichtung von 130 Wohneinheiten wird die bereits bestehende hohe 
Nutzungsfrequenz im hochverdichteten Zentrumsbereich durch zusätzliche 
Fußgänger/Radfahrer und durch zusätzlichen Parkdruck/Parksuchverkehr fahrlässig 
erhöht. Die Argumentation einer durch das Projekt nicht relevanten 
Verkehrserhöhung wird nicht geteilt, vielmehr stellt die weitere Erhöhung der 
Verkehrsfrequenz einschließlich zusätzlicher Fahrradabstellplätze einen massiven 
Eingriff in die Funktionsfähigkeit des Bahnhofsvorplatzes dar.  
3.3 Während der Bauarbeiten wird die Nutzung des Bahnhofsbereichs durch Radfahrer 
stark behindert, in dessen Folge ist ein gravierender Rückgang der kombinierten 
Rad-Bahnnutzung mit negativen Folgen für Münster als fahrradfreundliche Stadt zu 
erwarten.  
3.4 Mit Urteil des Landesverfassungsgerichts können Kommunen nur von der 
Stellplatzverordnung freigestellt werden, wenn sie autolose Haushalte bei 
entsprechender Kontrolle in einem Gebiet platzieren. Das geplante Bauvorhaben 
stellt jedoch weder den Grad noch eine Begrenzung der Autohaltung sicher. Mit 
dem Hinweis auf bestehende umliegende Parkhäuser ist die Freistellung oder 
Ablösung von Stellplätzen nach Stellplatzverordnung nicht zu rechtfertigen.  
Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 26

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558  
Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße  
  
Stellungnahme der Verwaltung zu 3.2-3.4  
Siehe auch Stellungnahme der Verwaltung zu 1.2 und 3.1.  
Es werden im Untergeschoss des Bauvorhabens ca. 173 Fahrradabstellplätze 
vorgesehen. Zudem werden im öffentlichen Umfeld zusätzlich 
25 Fahrradanlehnbügel aufgestellt.  
Vor Umsetzung des Bauprojekts ein Baustellenlogistik-Konzept erstellt und wird – in 
Abstimmung mit sonstigen Baumaßnahmen im Umfeld – mit der Stadt Münster 
abgestimmt. 
Die Ablösung von Pkw-Stellplätzen steht im Einklang mit der Satzung der Stadt 
Münster. Ein ausreichendes Parkraumangebot ist in den benachbarten öffentlichen 
Parkhäusern vorhanden.  
Beschlussvorschlag  
Der Kritik, dass durch das Projekt ein massiver Eingriff in die Funktionsfähigkeit des 
Bahnhofsvorplatzes gegeben sei, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.6).  
Der Ansicht, dass durch die Bauarbeiten die Nutzung des Bahnhofsbereichs durch 
Radfahrer stark behindert und in Folge dessen ein Rückgang der kombinierten Rad-
Bahnnutzung zu erwarten sei, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.7).  
Der Auffassung, dass die Freistellung oder Ablösung von Stellplätzen nicht 
gerechtfertigt sei, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.8).  
3.5 Eine Verbesserung der sozialen Kontrolle im Bahnhofsbereich durch die Bewohner 
der zukünftigen Wohnnutzung ist nicht nachvollziehbar.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu 1.1.  
Beschlussvorschlag  
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Ein Beschlussvorschlag erübrigt 
sich.  
4 Im Auftrag einer Grundstückseigentümerin in der Nachbarschaft des Plangebiets werden 
durch eine Anwaltskanzlei die folgenden Stellungnahmen vorgetragen:  
4.1 Über die alles überragende Höhe des geplanten Gebäudes sind negative 
Auswirkungen auf das zentrale, hochfrequentierte Bahnhofsviertel, insbesondere 
auch auf das Objekt der Mandantin gegeben.  
Mit den getroffenen Festsetzungen zur Geschosszahl und mit einer 
Geschossflächenzahl von mindestens 17 wird das Gebot der Rücksichtnahme und 
die nachbarschützende Wirkung aus dem bestehendem Planungsrecht (GFZ von 4 
bis 6) verletzt (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.03.1981 - Az. 4 C 1.78). Das Maß der 
baulichen Nutzung überschreitet die vorherrschende Bebauungsstruktur um ein 
Vielfaches, die stark verdichtete Wohnnutzung ist für das Geschäftsviertel atypisch.  
Der Vertrauensschutz eines Erhalts der bestehenden Maßstäblichkeiten für 
Anwohner/Eigentümer ist über die Gebäudehöhe von 45 m nicht gewahrt, 
Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 26

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558  
Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße  
  
Abstandsflächen zu angrenzenden Grundstücken werden nicht eingehalten. Das 
Erfordernis einer städtebaulichen Betonung und Abhebung von der sonstigen 
Bebauung ist keine Rechtfertigung für die Beeinträchtigung umliegender Nutzungen.  
4.2 Städtebaulich und stadtplanerisch ist das Objekt ein Fremdkörper mit negativen 
Auswirkungen (Störung von Raum- und Platzkanten, Verschattung, 
Luftverwirbelungen, Druckwinde, Änderung der Windverhältnisse) auf die 
Besonnung und Aufenthaltsqualität der öffentlichen Plätze. Innerhalb des 
bestehenden Planungsrechtes ist eine angemessene Bebaubarkeit des 
Grundstückes mit 5 - 6 Geschossen gegeben. Die städtebauliche Betonung durch 
die Hochhausbebauung ist nicht wünschenswert, vielmehr geht durch den Verlust 
an Homogenität ein wichtiges Stück von Münsters Identität verloren.  
Stellungnahme der Verwaltung zu 4.1 und 4.2  
In Anwendung des § 12 BauGB regelt der vorhabenbezogene Bebauungsplan 
Nr. 558 ausschließlich die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im 
Zusammenhang mit dem Vorhaben „Berliner Platz 39“ und trifft geeignete 
Festsetzungen zur Sicherung der Verträglichkeit des Vorhabens auf die 
angrenzenden bestehenden Nutzungen. Negative städtebauliche Auswirkungen des 
Vorhabens sind nicht gegeben. Anders als in der vom Einwender zitierten 
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geht es hier nicht um die Erteilung 
einer Befreiung von den Festsetzungen des gültigen Bebauungsplans. Die 
Maßfestsetzungen aus dem bestehenden Bebauungsplan sollen in diesem 
vorhabebezogenen Planverfahren gerade geändert werden. Dass die 
Höhenentwicklung des geplanten Gebäudes die Umgebungsbebauung überragt, ist 
städtebaulich gewollt.  
Der Standort und die Höhe des plangegenständlichen Hochhauses sind mit den 
Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans verbindlich vorgegeben. 
Durch diese planungsrechtlichen Festsetzungen werden geringere Grenzabstände 
vorgegeben, als nach den ansonsten geltenden abstandrechtlichen Vorschriften. 
Die zwingenden Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans 
ermöglichen hier die bauaufsichtliche Zulassung des Hochhauses, obwohl die 
Abstandfläche die Mitte der Verkehrsfläche zum Gebäude der Einwenderin 
überschreitet. Unzumutbare Auswirkungen für die betroffenen Grundstücke bzw. 
deren Bebauung werden hierdurch nicht herbeigeführt. Dies hat insbesondere die 
eingeholte Verschattungsstudie bestätigt. Danach kommt es zwar in allen 
Jahreszeiten und zu jeder Tageszeit zu einer kurzzeitigen Verschattung weiterer 
Flächen zusätzlich zur bestehenden Situation. Unzumutbare Verschlechterungen 
gegenüber dem Altbaubestand sind hiermit jedoch nicht verbunden. Dies gilt 
insbesondere hinsichtlich des Grundstücks des Einwenders, das im Westen des 
geplanten Hochhauses liegt.  
Die Ansiedlung von Wohnnutzungen entspricht im Übrigen den städtischen 
Zielsetzungen für die Stärkung der Innenentwicklung im Entwicklungsraum Wohnen. 
Weitergehend siehe Stellungnahme der Verwaltung zu 1.1 und 1.4.  
Die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde. Eine Voruntersuchung zur 
städtebaulichen Verträglichkeit eines Hochhauses am Berliner Platz 39 wurde durch 
Beratung in den politischen Gremien bestätigt (Vorlage V/0428/2011).  
Beschlussvorschlag  
Der Ansicht, das geplante Vorhaben werde sich städtebaulich negativ auf die 
Nachbarschaft auswirken, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.9).  
Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 26

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558  
Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße  
  
4.3 Mit der Schaffung von zusätzlichen Singlewohnungen wird der bereits hohe Anteil 
von rd. 80 % Singlehaushalten im Bahnhofsviertel weiter verstärkt und eine 
gesunde Durchmischung der Wohnbevölkerung blockiert.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Mit den Planungsinhalten wird den stadtstrukturellen Zielsetzungen nach einer 
verstärkten Ansiedlung von Wohnnutzungen im zentralen Innenstadtbereich gemäß 
den Zielen der Stadt Münster (vgl. Stadt Münster – Erprobung von Strategien zur 
Stärkung der Innenentwicklung, Innenentwicklung Wohnen, Vorlage V/0006/2011) 
entsprochen (s. a. Stellungnahme der Verwaltung zu 1.1).  
Die Lage des Grundstücks eignet sich nicht für familiengerechten Wohnraum, aber 
durchaus für Single-Haushalte (so.).  
Beschlussvorschlag  
Der Anregung, den hohen Anteil von Singlehaushalten im Bahnhofsviertel nicht 
noch weiter zu verstärken, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.10).  
4.4 Mit Blick auf anderweitige Planungen im Bahnhofsumfeld ist zur Sicherung einer 
geordneten Stadtentwicklung eine ganzheitliche Überplanung des Bahnhofsviertels 
im Rahmen eines einheitlichen Bebauungsplans erforderlich, eine einzelne 
vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung widerspricht dem erforderlichen 
ganzheitlichen Planungsansatz.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die ganzheitliche Überplanung des Bahnhofsviertels ist nicht Gegenstand des 
vorliegenden vorhabenbezogen Bebauungsplanverfahrens und auch nicht 
Zielsetzung der Stadt Münster (s. a. Stellungnahme der Verwaltung zu 1.6). Sie ist 
auch städtebaulich nicht erforderlich.  
Beschlussvorschlag  
Der Anregung, zur Sicherung einer geordneten Stadtentwicklung eine ganzheitliche 
Überplanung des Bahnhofsviertels im R ahmen eines einheitlichen Bebauungsplans 
durchzuführen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.11).  
4.5 Mit Umsetzung des Hochhausprojektes sind erhebliche Beeinträchtigungen auf die 
Gebäude Berliner Platz 30 / Herwarthstraße 9 durch Verschattungen sowie 
Tageslichteinbußen für die Wohnungen verbunden. Auch eine zeitliche Befristung 
einer Beschattung ist als Beeinträchtigung nicht unbeachtlich.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Mit den vorliegenden Gutachten zur Verschattung, Windauswirkungen und zur 
Gebäudehöhe/städtebauliche Verträglichkeit wurden die Auswirkungen des 
Planvorhabens untersucht und ist die Verträglichkeit des Vorhabens auf die 
umliegenden Gebäude und öffentlichen Räume dokumentiert. In Bezug auf die 
Gebäude Berliner Platz 30 / Herwarthstraße 9 ist mit Stellungnahme des Gutachters 
festzuhalten, dass die beiden Gebäude lediglich in den Morgenstunden kurzzeitig 
zusätzlich zur aktuellen Situation verschattet werden. Zum Stichtag 21.12. führt die 
geplante Hochhausbebauung gegenüber dem Bestand zu keiner Veränderung, da 
aufgrund der tiefstehenden Sonne bereits die Gebäude des Bestandes zu einer 
Verschattung führen. Erst ab ca. 11.00 Uhr ist der Schatten der Hochhausbebauung 
Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 26

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zusätzlich wirksam. Zu dieser Zeit hat dieser jedoch die oben genannten 
Gebäudefassaden schon in nördliche Richtung verlassen.  
In den Übergangszeiten im März und September führt die geplante 
Gebäudeerhöhung zu einer zusätzlichen Verschattung der Obergeschosse in den 
Morgenstunden. Bereits um ca. 9.00 Uhr verlässt der Schatten jedoch bereits die 
südlichen Fassadenteile des Gebäudes Herwarthstraße 9, gegen 11.00 Uhr sind die 
kompletten Fassaden der beiden Gebäude bereits wie bisher besonnt.  
Im Sommer kann wie in den Übergangszeiten eine kurzfristig wirksame, zusätzliche 
Verschattung von 1-2 Stunden in den Morgenstunden festgestellt werden. Diese 
erstreckt sich jedoch aufgrund des grundsätzlich hohen Sonnenstandes bei 
gleichzeitig geringer Schattentiefe auch auf die Erdgeschosse der benannten 
Gebäude.  
Siehe auch Stellungnahme der Verwaltung zu 5.1-5.4.  
Beschlussvorschlag  
Der Stellungnahme, mit der Umsetzung des Hochbauprojektes seien übermäßige 
Beeinträchtigungen für die Gebäude Berliner Platz 30 / Herwarthstraße 9 durch 
Verschattungen sowie Tageslichteinbußen für die Wohnungen verbunden, wird 
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.12).  
4.6 Der Standort ist ein minderwertiger Wohnstandort mit einer dreiseitigen Ausrichtung 
zu stark verlärmten Transitstrecken. Die Wohnqualität wird zudem durch fehlende 
Balkone, Grünflächen, Ruhezonen sowie durch die hohe Verdichtung und 
Anonymität der Bewohnerschaft eingeschränkt. Die Gefahr von Verwahrlosung, 
Kriminalität, Leerständen und einem erneuten Negativimage des gesamten 
Bahnhofsviertels ist wahrscheinlich.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu 1.1.  
Beschlussvorschlag  
Die Bedenken der Eingeberin wird zur Kenntnis genommen. Konkrete Anregungen 
zum Bebauungsplanverfahren enthalten sie nicht. Ein Beschlussvorschlag ist nicht 
erforderlich.  
4.7 Der passive Lärmschutz für das geplante Gebäude erscheint ungenügend. Eine 
fehlende „ruhige Seite“ innerhalb der Wohneinheiten sowie die Einschränkung, dass 
Fenster nur zum Reinigen geöffnet werden können, führen zu einer erheblichen 
Vorbelastung der Wohneinheiten. Leerstände im geplanten Vorhaben aufgrund 
ungenügender Lärmschutzmaßnahmen haben negative Effekte für die Entwicklung 
des gesamten Bahnhofsviertels.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Den Belangen zum Lärmschutz wird über effiziente bauliche 
Schallschutzmaßnahmen in Kombination mit hochwertigen energetischen 
Standards entsprochen. So wird das Vorhabengebäude im KfW-55-Standard mit 
einer kontrollierten Be- und Entlüftung mit Wärmerückgewinnung für die Büro- und 
Wohnnutzungen errichtet, für die Wohnungen wird zusätzlich der Einbau 
schallgedämmter teilgekippter Öffnungsflügel festgesetzt. Als sogenannte 
Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 26

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‚Prallscheiben‘ analog eines Kastenfensters ist über das Belüftungssystem ein 
gelegentliches Öffnen der Fenster im Ermessen des Bewohners möglich und somit 
eine natürliche Belüftung der Wohnung unter Einhaltung der zumutbaren 
Innenraum-Mittelungspegel im Tages- und Nachtzeitraum gegeben. Im Sinne einer 
aktiven Schallschutzmaßnahme wird dabei das Fensterelement jeder einzelnen 
Wohnung erfasst und geschützt, zusammen mit den passiven 
Schallschutzmaßnahmen mit entsprechend den Lärmpegelbereichen vorgegebenen 
Bauschalldämmmaßen für die Außenbauteile schützenswerter Räume wird 
insgesamt eine Abschirmwirkung für die gesamten Fassadenflächen erwirkt. 
Negative Auswirkungen aus ungenügenden Lär mschutzmaßnahmen sind nicht zu 
erwarten.  
Beschlussvorschlag  
Der Auffassung, der passive Lärmschutz für das geplante Gebäude sei 
ungenügend, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.13).  
4.8 Das Verkehrsgutachten ist mangelhaft, da die Verkehrsannahmen zu 
Fahrbewegungen der Taxistände / Kiss+Ride-Stellplätze die tatsächliche Belastung 
nicht wiedergeben, Stellplätze der Bahnpolizei sind nicht berücksichtigt.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Mit Stellungnahme des Gutachters entsprechen die berücksichtigten Fahrten der 
Taxistände / Kiss+Ride-Stellplätze ca. 80 % des gesamten Prognoseverkehrs-
aufkommens (Querschnittsbelastung) des Straßenabschnittes der „kleinen 
Bahnhofstraße“ ab Berliner Platz. Die Verkehrsbelastung dieses Straßenabschnittes 
beinhaltet u. a. auch den Verkehr durch den Hamburger Tunnel und der 
Bahnhofstraße Richtung Hafenstraße.  
Mit den benannten Daten sind alle relevanten Fahrbewegungen erfasst, 
weitergehende Untersuchungen sind nicht erforderlich.  
Beschlussvorschlag  
Der Ansicht, das Verkehrsgutachten sei mangelhaft, wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.1.14).  
4.9 Der in Ansatz gebrachte Abzug des Stellplatzbedarfs von 20% ist über die gute 
ÖPNV-Anbindung und der Zielgruppe „Studenten“ nicht gerechtfertigt (vgl. VG 
Düsseldorf v. 10.05.2012 - 4 K 5269/11). Vor dem Hintergrund einer erheblichen 
Auslastung der Münsteraner Parkhäuser und nicht gesicherter freier Stellplätze in 
dem angrenzenden Parkhaus ist von einer drastischen Verschärfung der 
Parkplatzsituation im Quartier auszugehen. Die bestehende Anzahl an 
Behindertenstellplätzen sowie an Stellplätzen für gewerbliche Nutzer ist nicht 
ausreichend. Mit den Anliefer- und Haltezonen am Gebäude sind erhebliche 
Verkehrsbeeinträchtigungen durch regelmäßige Umzugsverkehre und mehrstündige 
tägliche Anlieferungen am Grundstück zu erwarten.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Für Anliefer- und Umzugsfahrzeuge wird eine Haltezone an der Von-Steuben-
Straße (Anfang vorhandene Rechtsabbiegespur) eingerichtet. Die Liefer- und 
Ladezeiten werden durch Beschilderung und Festlegung im Durchführungsvertrag 
auf 6:00 - 22:00 Uhr begrenzt. Eine Beeinträchtigung des fließenden oder ruhenden 
Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 26

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Verkehrs erfolgt somit nicht. Weitergehend siehe Stellungnahme der Verwaltung zu 
1.2.  
Beschlussvorschlag  
Der Kritik, die Stellplatzproblematik sei ungenügend berücksichtigt worden, wird 
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.15).  
4.10 Die Umsetzung des Vorhabens zeitgleich zum Bauprojekt „Hauptbahnhof Münster“ 
wird zu einer völligen verkehrstechnischen Überlastung des Bahnhofsviertels und 
der gesamten Stadt führen. Fehlende Vorüberlegungen/Auflagen zur Verwirklichung 
des Großprojekts werden bemängelt.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu 1.2 und 3.1.  
Beschlussvorschlag  
Der Ablehnung einer Umsetzung des Vorhabens zeitgleich mit dem Bauprojekt 
„Hauptbahnhof Münster“ wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.16).  
5 Von der Eigentümerin eines weitere Nachbargrundstücks werden, ebenfalls vertreten 
durch eine Anwaltskanzlei, folgende Stellungnahmen vorgebracht:  
5.1 Das Vorhabengebäude unterscheidet sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung 
erheblich von den umliegenden Gebäuden. Abstandsflächen werden über die 
Festsetzung von Baulinien und zwingenden Gebäudehöhen aufgehoben. Aufgrund 
des erheblichen Höhenunterschieds mit einer nahezu doppelt so hohen 
Gebäudehöhe und einem Geschossunterschied von rd. 10 Stockwerken sind 
negative Wirkungen („erdrückende Wirkung“) des Vorhabengebäudes auf das 
unmittelbar auf dem Nachbargrundstück stehende Gebäude „Von-Steuben-Straße 
5“ verbunden. Die Mauerwirkung vermittelt im Gebäude „Von-Steuben-Straße 5“ 
eine erdrückende Atmosphäre.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die städtebauliche Verträglichkeit des Vorhabens wurde über die „Beurteilung zur 
stadtstrukturellen und städtebaulichen Verträglichkeit des geplanten Neubaus eines 
Hochhauses am Berliner Platz (ehem. „Metropolis“)“ dargelegt. Negative 
Auswirkungen („erdrückende Wirkung“) sind lt. Gutachten nicht gegeben, vielmehr 
wurde eine städtebauliche Verträglichkeit bis zu einer Gesamthöhe von 50 m 
gutachterlich bestätigt und eine Höhe von 44 m bis 50 m für städtebaulich „richtig“ 
befunden. Mit politischem Beschluss der Fixierung der maximalen Gebäudehöhe 
auf 45 m bleibt das Vorhaben im unteren Bereich der gutachterlich erarbeiteten und 
„richtigen“ Höhe. Zudem tritt keine wesentliche zusätzliche Verschattung des 
angrenzenden Gebäudes auf; der südliche Nachbar wird zudem in seiner Aussicht 
nicht eingeschränkt.  
Es ist somit festzustellen, dass das geplante Hochhaus im Citybereich – analog 
Conti-Haus, Iduna-Haus, Stadthäuser 1 und 2 – als Einzelbaukörper in Erscheinung 
treten wird und von diesem keine erdrückende Wirkung ausgeht. Diese könnte nur 
dann entstehen, wenn Angrenzer riegelartig von der umliegenden Bebauung 
ausgegrenzt würden.  
Weitergehend siehe Stellungnahme der Verwaltung zu 4.1 und 4.2.  
Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 26

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Beschlussvorschlag  
Der Stellungnahme, das geplante Bauvorhaben sei städtebaulich unverträglich und 
werde eine erdrückende Wirkung auf die Nachbarbebauung ausüben, wird nicht 
gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.17).  
5.2 Es bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit des 
Verschattungsgutachtens. Grundlagen und Untersuchungsweise des Gutachtens 
werden als nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar bemängelt und in der 
alleinigen Bewertung der Auswirkungen auf die Freiflächen und nicht auf die 
umstehenden Gebäude kritisiert. 
5.3 Mit der Mehrverschattung des Gebäudes „Von-Steuben-Straße 5“ von täglich bis zu 
2 Stunden durch das Planvorhaben ist eine nicht hinnehmbare Einschränkung der 
Gebäudebelichtung und somit eine erhebliche Entwertung in Bezug auf 
Vermietbarkeit und attraktive Arbeitsverhältnisse verbunden. Für die zum Innenhof 
liegenden Räumlichkeiten des Gebäudes ist mit einem reduzierten Lichteinfall zu 
rechnen.  
Stellungnahme der Verwaltung zu 5.2 und 5.3  
Bauordnungsrechtlich sind die vorgebrachten Bedenken bezüglich einer künftig ggf. 
nicht mehr ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen nicht nachvollziehbar. 
Das Grundstück für das geplante Hochhaus liegt nördlich des Grundstückes Von-
Steuben-Straße 5. Eine Einschränkung der Besonnung ist damit weitestgehend 
ausgeschlossen. Aus der Bestandsgenehmigung ergibt sich, dass über den Lichthof 
in der Gebäudemitte ganz überwiegend Verkehrsflächen belichtet werden. In den 
Geschossen 2 bis 5 ist jeweils ein Aufenthaltsraum mit Fenstern ausschließlich zum 
Innenhof dargestellt. Das für diese vier nach Osten orientierten Räume die 
notwendige Belichtung nicht mehr erreicht wird, ist nicht zu erwarten, da das 
geplante Hochhaus in nördlicher Richtung angebaut werden soll. Die Auswirkungen 
auf die zum südlichen Innenhof orientierten Aufenthaltsräume sind ganz zu 
vernachlässigen. Diese Räume werden überwiegend aus Richtung Süden und nur 
teilweise aus Richtung Osten belichtet.  
Mit Stellungnahme des Gutachters wird die Mehrverschattung an den benannten 
Gebäuden anhand eines Besonnungsdiagramms aus dem Raum Stuttgart (ist vom 
Grundsatz auch für das Stadtgebiet in Münster heranzuziehen) dargestellt.  
Demnach ist folgendes festzuhalten: Damit südlich liegende Gebäude oder Flächen 
verschattet werden, müsste die Sonne aus nördlicher Richtung scheinen. 
Tatsächlich treten jedoch nur Sonnenstände auf, die aus maximal nordwestlicher 
oder nordöstlicher Richtung verschatten. Dies ist dadurch begründet, dass bei 
jahreszeitlich bedingt hohen Sonnenständen und damit einem frühen 
Sonnenaufgang bereits nordöstliche Sonnenstrahlung wirksam wird, die zu anderen 
Zeiten noch unterhalb des Horizontes liegt. Zu den Abendstunden scheint die 
Sonne im Sommerhalbjahr noch aus nordwestlicher Richtung.  
Grundsätzlich kann man somit festhalten, dass zum einen im Winterhalbjahr 
keinerlei Verschattung südlich der Ost-Westachse liegender Flächen stattfindet. Im 
Sommerhalbjahr findet keinerlei Verschattung von Flächen statt, die zwischen der 
südöstlichen und südwestlichen Richtung liegen. Die zusätzliche Verschattung im 
Sommerhalbjahr betrifft nur die frühen Morgenstunden und späten 
Nachmittagsstunden bei Sonnenständen kleiner 30°.  
Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 26

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Für den konkreten Planungsfall kann somit auch ohne konkrete Visualisierung 
festgehalten werden, dass:  
• maximal in den Zeiten von 4.00 bis 8.00 Uhr morgens und 17.00 bis 21.00 Uhr 
am 21.06 und damit dem höchsten Sonnenstand eine Verschattung 
stattfinden kann, 
• diese zusätzliche Verschattung durch die geplante Gebäudeerhöhung 
ausschließlich Dachflächen des südlich liegenden Gebäudes betrifft, da die 
Fassaden aufgrund des niedrigen Sonnenstandes im Eigenschatten liegen.  
In der Detailbetrachtung der Dachflächen besteht grundsätzlich die Möglichkeit 
einer geringfügigen, zusätzlichen Verschattung des im Luftbild erkennbaren 
Innenhofes des südlich liegenden Gebäudes in den sehr frühen Morgenstunden und 
kurz vor Sonnenuntergang im Sommerhalbjahr. Diese zusätzliche Verschattung 
betrifft jedoch ausschließlich obere Fassadenteile des Innenhofes, die nicht im 
Eigenschatten des Gebäudes selber liegen. Weiter tritt diese Verschattung bei sehr 
geringen Sonnenständen und bei geringer Lichtwirkung (Dämmerungssituation) auf. 
Es ist davon auszugehen, dass die zusätzliche Verschattung nicht oder nur 
eingeschränkt wahrgenommen wird.  
Beschlussvorschlag  
Den Bedenken bezüglich der Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit des 
Verschattungsgutachtens wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.18).  
Der Stellungnahme, durch das Planvorhaben sei eine Mehrverschattung des 
Gebäudes „Von-Steuben-Straße 5“ und damit eine nicht hinnehmbare 
Einschränkung der Gebäudebelichtung und erhebliche Entwertung verbunden, wird 
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.19).  
5.4 Dem Bebauungsplan liegt kein städtebauliches Konzept für das nähere Umfeld 
zugrunde. Die nachhaltige Aufwertung des Standortes mit einer Belebung und 
Attraktivierung des Bahnhofsquartiers durch die geplante Hochhausbebauung wird 
als nicht belegt angezweifelt. Eine Aufwertung des Viertels kann indessen durch die 
Sanierung des bestehenden Gebäudes Berliner Platz 39 in Art und Maß der 
angrenzenden Gebäude erwirkt werden. Das einheitlich wirkende 
Bebauungskonzept für den Gebäudekomplex „Von-Steuben-Straße 5“ wird durch 
das Hochhaus „beraubt“ und in seiner Attraktivität eingeschränkt. Darüber hinaus 
wird die positive Wirkung des modernisierten zukünftigen Bahnhofsgebäudes durch 
die Hochhausbebauung erheblich beeinträchtigt.  
Stellungnahme der Verwaltung  
In Anwendung des § 12 BauGB regelt der vorhabenbezogene Bebauungsplan 
Nr. 558 ausschließlich die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im 
Zusammenhang mit dem Vorhaben „Berliner Platz 39“ und trifft geeignete 
Festsetzungen zur Sicherung der Verträglichkeit des Vorhabens auf die 
angrenzenden bestehenden Nutzungen. Unzumutbare städtebauliche 
Auswirkungen des Vorhabens auf die angrenzenden Gebäude und öffentlichen 
Räume sind nicht gegeben. Die Ansiedlung von Wohnnutzungen entspricht den 
städtischen Zielsetzungen für die Stärkung der Innenentwicklung im 
Entwicklungsraum Wohnen. Weitergehend siehe auch Stellungnahme der 
Verwaltung zu 1.1, 1.4 und 5.1.  
Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 26

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Beschlussvorschlag  
Den Zweifeln an einer Aufwertung des Standortes und seiner Umgebung durch die 
geplante Hochhausbebauung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.20).  
6 Die Immobilien- und Standortgemeinschaft (ISG) Bahnhofsviertel Münster e.V. hat 
folgende Stellungnahme vorgetragen:  
6.1 Die Mitglieder der ISG erheben Bedenken gegen die geplante Wohnnutzung mit 
104 Einraum- und 26 Zweiraum-Appartements und lehnen das Vorhaben aufgrund 
des Risikos einer kleinteiligen Eigentümerstruktur ohne die Chance einer 
nachträglichen Anpassung an eine veränderte Nachfrage sowie aufgrund der 
Gefahr der Entstehung eines sozialen Brennpunktes ab.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Ansiedlung von Wohnnutzungen entspricht hier den städtischen Zielsetzungen 
der Stadt Münster. Das Gebäude weist eine flexible Nutzungsstruktur durch die 
Möglichkeit eines Zusammenlegens von Wohneinheiten auf. Über den 
Durchführungsvertrag wird geregelt, dass kein Einzeleigentum gebildet wird. Die 
Bedenken werden nicht geteilt. Weitergehend siehe Stellungnahme der Verwaltung 
zu 1.3 und 1.6.  
Beschlussvorschlag  
Den Bedenken gegen die geplante Wohnnutzung aufgrund der Risiken einer 
kleinteiligen Eigentümerstruktur und der Entstehung eines sozialen Brennpunktes 
wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.21).  
7 Von einem Eigentümer einer Immobilie in der Nachbarschaft werden die folgenden 
Stellungnahmen vorgetragen:  
7.1 In der monotonen Ausweisung zwangsbelüfteter Einraumwohnungen ohne Balkon 
und Parkplatz dient das Vorhabengebäude nicht den Wohnbedürfnissen der 
Bevölkerung und der Schaffung stabiler Bewohnerstrukturen, sondern begünstigt, 
insbesondere bei einer kleinteiligen Eigentümerstruktur, strukturell die Entstehung 
eines sozialen Brennpunktes.  
Es wird angeregt die Planung einzustellen oder zumindest rechtsverbindlich eine 
Aufteilung des Gebäudes in Eigentumswohnungen auszuschließen um eine 
zukünftige Anpassung der Wohnungen an tatsächliche Bedürfnisse des 
Wohnungsmarktes zu gewährleisten.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Über den Durchführungsvertrag wird geregelt, dass kein Einzeleigentum gebildet 
wird.  
Weitergehend siehe Stellungnahme der Verwaltung zu 6.1, 1.1, 1.3, 1.6, und 4.7.  
Beschlussvorschlag  
Über den Durchführungsvertrag wird geregelt, dass kein Einzeleigentum gebildet 
wird Damit wird der Anregung entsprochen. Ein Beschlussvorschlag zum 
Bebauungsplanverfahren erübrigt sich.  
Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 26

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7.2 Die Eignung der Wohnungen für Senioren wird aufgrund fehlender sozialer 
Einrichtungen eines Pflege- oder Altenwohnheims angezweifelt.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Mit dem Vorhaben steht die Schaffung hochwertigen innerstädtischen Wohnraums 
im Vordergrund, standortgerecht beinhaltet dies erstrangig Appartement-Wohnen 
für Single-Haushalte, insbesondere für Studenten und Senioren. Über die zentrale 
innerstädtische Lage ist ein vielfältiges Angebot an wohnungsnahen 
Dienstleistungs- und Infrastruktureinrichtungen gegeben, zusätzliche 
wohnbezogene Serviceleistungen im Gebäude ergänzen das Angebot. Die 
Errichtung von Seniorenwohnungen im Sinne eines betreuten oder 
gemeinschaftlichen Wohnens eines Pflege- oder Altenwohnheims ist aufgrund der 
unterschiedlichen Anforderungsprofile dieser Wohnformen gegenüber dem 
bestehenden Konzept nicht möglich und nicht vorgesehen; somit auch nicht 
Gegenstand des vorliegenden Planvorhabens.  
Beschlussvorschlag  
Der Stellungnahme, die Wohnungen seien für Senioren aufgrund fehlender sozialer 
Einrichtungen nicht geeignet, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.22).  
7.3 Die Gebäudehöhe wird als städtebaulich ungeeignet kritisiert, die gestalterische 
Qualität und das Nutzungskonzept werden bemängelt. Mit Wegfall der Nutzung des 
Gebäudes als Studentenwohnheim ist der Planungsanlass entfallen und die 
Planung somit einzustellen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu 1.1, 1.3 und 1.4.  
Beschlussvorschlag  
Der Anregung, die Planung einzustellen, da sie städtebaulich ungeeignet, 
gestalterisch und konzeptionell mangelhaft und mit Wegfall der Nutzung als 
Studentenwohnheim der Planungsanlass entfallen sei, wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.1.23).  
8 Von einem weiteren Bürger werden die folgenden Stellungnahmen vorgebracht:  
8.1 Das Herauslösen des projektbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 aus dem gültigen 
übergreifenden Bebauungsplan Nr. 356 stellt eine einseitige Aufwertung des 
Grundstückes dar. Im Sinne einer Antidiskriminierung ist eine Neuaufstellung für 
den gesamten Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 356 
erforderlich bzw. wird durch die benachteiligten Eigentümer das Recht auf eine 
vergleichbare Überbauung ihrer Liegenschaft eingefordert.  
Im Sinne einer solchen Gleichbehandlung ist eine „sukzessive Einkesselung“ der 
historischen Innenstadt durch umliegende Hochhausriegel mit entsprechenden 
negativen Auswirkungen auf das Klima, Verkehr, Lärm und Luftverschmutzung die 
Folge. Die vorliegenden Gutachten treffen hierzu keine Aussagen und sind daher 
nur begrenzt aussagekräftig.  
Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 26

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Stellungnahme der Verwaltung  
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 558 regelt eine geordnete 
städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Zusammenhang mit dem Vorhaben 
„Berliner Platz 39“ in Anwendung des § 12 BauGB. Ein planungsrechtlicher 
Anspruch für die angrenzenden Liegenschaften im Bahnhofsbereich ist daraus nicht 
abzuleiten, sondern wäre über ein eigenständiges Verfahren herbeizuführen. Durch 
Schaffung vorhabenbezogenen Planungsrechts für dieses Einzelprojekt wird keine 
Genehmigungsfähigkeit weiterer Hochhäuser in der historischen Altstadt ausgelöst. 
Die Umweltbelange wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erhoben und 
bewertet. Weitergehend siehe Stellungnahme der Verwaltung zu 5.4 und 1.6.  
Beschlussvorschlag  
Der Anregung, anlässlich des geplanten Vorhabens „Berliner Platz 39“ für den 
gesamten Geltungsbereich des bestehenden übergreifenden Bebauungsplans 
Nr. 356 „Hauptbahnhof (Wolbecker Straße / Von-Vincke-Straße / Engelstraße / 
Herwarthstraße / Von-Steuben-Straße / Hafenstraße / Hansaring)“ eine 
Neuaufstellung einzuleiten, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.24).  
Der Ansicht, das geplante Vorhaben werde die Entstehung weiterer Hochhäuser in 
der Innenstadt nach sich ziehen und in diesem Fall seien die Umweltbelange nicht 
ausreichend berücksichtigt worden, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.25).  
8.2 Es wird angeregt, folgende Einzelgutachten zu erstellen und in einem 
Gesamtgutachten abschließend zu bewerten:  
• Straßenzustandsgutachten vor / nach der Baumaßnahme  
• Versorgungsleitungszustandsgutachten vor / nach der Baumaßnahme  
• Grundwassergutachten inkl. Auswirkungen auf die Anlieger bei einer 
eventuellen Absenkung  
• Bodentragfähigkeitsgutachten inkl. Auswirkungen auf die Anlieger  
• Verkehrsentwicklungsgutachten  
• Gutachterliche Beurteilung der Lärmentwicklung und Erschütterung bei 
Rückbau und Aufbau - inkl. Auswirkungen auf die Anlieger  
• Bestimmung der Verkehrsentwicklung / Behinderung / Luftverschmutzung vor 
/ während der verschiedenen Bauphasen, sowie Einstellung der Arbeiten bei 
Überschreitung der Grenzwerte  
Stellungnahme der Verwaltung  
Es liegen Gutachten vor, soweit diese für eine planungsrechtliche Bewertung des 
Vorhabens notwendig sind. Auswirkungen auf das Grundwasser sind nicht zu 
erwarten, eine relevante vorhabenbezogenen Verkehrsentwicklung i. S. eines 
Verkehrsentwicklungsgutachtens nicht gegeben. Gutachterliche Aussagen zur 
Lärm- und Luftschadstoffsituation liegen vor.  
Weitergehende Begutachtungen wie z. B. Bodentragfähigkeitsgutachten sind auf 
der Ebene der bauordnungsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung des 
Vorhabens zu erbringen.  
Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 26

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Beschlussvorschlag  
Der Anregung, für das geplante Vorhaben verschiedene Einzelgutachten zu 
erstellen und diese in einem Gesamtgutachten abschließend zu bewerten, wird 
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.26).  
8.3 Mit Verweis auf die textliche Festsetzung 1.3 wird zur Sicherung der 
Studentenappartements / Singlewohnungen angeregt, neben der Anzahl maximal 
zulässiger Wohnungen auch eine Mindestanzahl an Wohnungen festzusetzen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Festsetzung einer Mindestanzahl von Wohneinheiten zur Sicherung von 
nutzerspezifischen Wohnungsgrößen ist nicht sinnvoll und wird daher nicht 
getroffen. 
Über die festgesetzte Bauhöhe und die über 1. Obergeschoss ausschließlich 
zulässige Wohnnutzung wird das Wohnraumangebot fixiert.  
Beschlussvorschlag  
Der Anregung, neben der Anzahl maximal zulässiger Wohnungen auch eine 
Mindestanzahl von Wohnungen festzusetzen, wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.1.27).  
8.4 Mit Verweis auf die textliche Festsetzung 1.7 ist das festgesetzte geringfügige 
Abweichen / Zurücktreten in Bezug auf die Abweichung zur Gebäudehöhe 
weitergehend zu konkretisieren.  
Stellungnahme der Verwaltung  
In Anwendung des § 23 Abs. 2 BauNVO ist gemäß textlicher Festsetzung 1.7 ein 
geringfügiges Abweichen / Zurücktreten von der Baulinie im EG. und 1. OG. 
entsprechend den Darstellungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
zulässig.  
Entgegen der Auffassung des Eingebers ist die Gebäudehöhe von der textlichen 
Festsetzung 1.7 nicht berührt. Die Höhe des Gebäudes wird alleinig über die 
textlichen Festsetzungen 1.4-1.6 mit einer zwingenden Höhe von 45,00 m und einer 
maximalen Unterschreitung der Höhe von 1,00 m festgesetzt. Ausnahmen gelten für 
technische Anlagen auf dem Dach des Vorhabens.  
Beschlussvorschlag  
Der Anregung, die zulässige Abweichung von der festgesetzten Gebäudehöhe 
weitergehend zu konkretisieren, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.28).  
8.5 Mit Verweis auf den Hinweis 3.1 ist der benannte Durchführungsvertrag vor seiner 
Ratifizierung offenzulegen und zum Bestandteil einer Bürgerbeteiligung zu machen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Der Durchführungsvertrag ist nicht Bestandteil der Beteiligungsverfahren nach 
BauGB, sondern regelt als öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Stadt Münster 
und dem Vorhabenträger gemäß § 12 Abs. 1 BauGB die Durchführung des 
Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist und die Übernahme der Planungs- und 
Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 26

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Erschließungskosten. Der Vertrag liegt gem. § 12 Abs. 1 BauGB vor dem 
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan vor.  
Beschlussvorschlag  
Der Anregung, den Durchführungsvertrag vor seiner Ratifizierung öffentlich 
auszulegen und zum Gegenstand einer Bürgerbeteiligung zu machen, wird nicht 
entsprochen (Beschlussvorschlag 1.1.29).  
8.6 Die Einbeziehung von öffentlichem Straßenraum in den Geltungsbereich des 
Bebauungsplans führt zu einer Aufwertung durch die höhere Ausnutzung des 
Grundstücks. Der Verzicht der Flächen seitens der Stadt Münster ist monetär zu 
entschädigen. Dazu ist der Verzicht / die Einhaltung von Abstandsflächen durch die 
Stadt Münster mit einer nachvollziehbaren Berechnung der Ausgleichzahlungen 
gutachterlich darzulegen und in den weiteren Verfahrensablauf mit 
Bürgerbeteiligung einzustellen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Der Einbezug der öffentlichen Verkehrsfläche in den Geltungsbereich des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist ausschließlich zur Darstellung der 
vorhabenbezogenen Anpassungsmaßnahmen in der Verkehrsfläche zum 
Vorhabengebäude begründet. Die Fläche ist im vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 festgesetzt 
und verbleibt als solche unverändert im Eigentum der Stadt Münster. Zusätzliche 
Ausnutzbarkeiten des Vorhabengrundstücks werden nicht berührt.  
Beschlussvorschlag  
Die öffentlichen Verkehrsflächen verbleiben unverändert im Eigentum der Stadt 
Münster. Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich.  
8.7 Das Lärmgutachten wurde mit einer veralteten Software erstellt, die verwendete 
Literatur ist veraltet (älteste Quelle 1988), Aussagen über Reflexionswerte durch 
Schienenverkehr werden nicht getroffen. Darüber hinaus werden 
Irrelevanzen/Widersprüche hinsichtlich der Überschreitung von Lärmgrenzen 
während der Nachtzeiten in der Nachbarschaft zum Vorhaben und im 
Zusammenhang mit Anlieferungen benannt. Vor dem benannten Hintergrund wird 
eine neutrale Überprüfung des Gutachtens in den benannten Punkten angeregt.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Mit Stellungnahme des Gutachters wurden die Berechnungen mit dem zum 
Zeitpunkt der Entwurfsaufstellung aktuellen Stand des Programms SoundPLAN 7.2 
durchgeführt. Durch das Rechenprogramm werden automatisch die aktuellen 
Rechen- und Beurteilungsvorschriften berücksichtigt. Es ist richtig, dass die 
Richtlinien auch aus dem Jahr 1988 stammen, diese Literatur jedoch als 
Grundlagewerk auch mit aktuellem Datum noch Gültigkeit besitzen. 
Reflexionen von der Straße, Schiene und Gewerbe wurden streng nach 
Rechenvorschriften eingerechnet und hinsichtlich der Auswirkungen durch das 
geplante Gebäude im Anhang 3 der Untersuchung getrennt betrachtet.  
Gemäß Hinweis 3.3 sind Anlieferungen der gemäß 1.1 der planungsrechtlichen 
Festsetzungen zulässigen Gastronomienutzung ausschließlich im Tageszeitraum in 
der Zeit von 6:00 – 22:00 Uhr zulässig. Überschreitungen während der Nachtzeiten 
Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 26

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558  
Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße  
  
sind somit ausgeschlossen, weitergehende planungsrechtliche Regelungen sind 
nicht erforderlich.  
Beschlussvorschlag  
Eine Überprüfung des Lärmgutachtens ist nicht erforderlich. Der Anregung wird 
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.30).  
8.8 Im Verschattungsgutachten werden die Rechte am Simulationsprogramm falsch 
zitiert.  
Aus der Verschattung in Folge der Vorhabenplanung wird eine zukünftige 
anderweitige Bebauung von Liegenschaften der Stadt Münster stark eingeschränkt. 
Die damit verbundene Entwertung der Liegenschaften sowie die Frage einer 
weitergehenden Eignung z.B. der Fahrradstation als Gebäude zum permanenten 
Aufenthalt für Menschen ist gutachterlich zu prüfen. Mit der Entwertung sind 
monetäre Ausgleichszahlungen zu leisten.  
Durch die Verschattung der umliegenden Liegenschaft ist die Wärmeabsorption 
nicht mehr gegeben und die passive Beheizung der Radstation in Frage gestellt. 
Hierzu sind gutachterliche Vergleichsberechnungen zur Verschattung / 
Verhinderung einer Verschattung der Liegenschaft der WBI GmbH / Stadt Münster 
unter Bestimmung des Wegfalls der passiven Heizenergie einschließlich der 
Berechnung von Kompensationszahlungen anzustellen und in den weiteren 
Verfahrensablauf mit Bürgerbeteiligung einzustellen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Der jetzige Bebauungsplan weist den kompletten Bahnhofsvorplatz als öffentliche 
Verkehrsfläche aus und steht keiner anderen Nutzung zur Verfügung. Die 1997 
errichtete Radstation wurde mit der Zweckbestimmung Fahrradparkhaus mit 
Servicestation (analog einem Parkhaus für PKW) genehmigt. Als Aufenthaltsräume 
wurden eine permanent besetzte "Pförtnerloge" sowie eine kleine Fahrradwerkstatt 
berücksichtigt. Diese Aufenthaltsräume sind ausschließlich für das Personal 
gedacht. Die unterirdische Radstation wird nicht beheizt. Es wurde seinerzeit kein 
Wärmeschutznachweis geführt. Mit den vorliegenden und benannten 
Gegebenheiten ist eine Entwertung von öffentlichen Verkehrsflächen oder der 
negative Beeinflussung städtischer Liegenschaften nicht gegeben und etwaige 
gutachterliche Vergleichsberechnungen oder Berechnungen von 
Kompensationszahlungen nicht zu leisten.  
Beschlussvorschlag  
Der Anregung, aufgrund einer etwaigen Entwertung öffentlicher Verkehrsflächen 
oder negativen Beeinflussung städtischer Liegenschaften durch die mit dem 
Vorhaben verbundene Verschattung, gutachterliche Vergleichsberechnungen oder 
Berechnungen von Kompensationszahlungen durchzuführen, wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.1.31).  
8.9 Das lufthygienische Gutachten berücksichtigt nicht die zukünftige Klimaänderung 
und basiert auf veralteten Grundlagen (veraltete Verkehrserhebung der Stadt 
Münster 2009, veraltete Literatur Quelle 1989, veraltete Daten der 
Windrichtungsmessung). Darüber hinaus wird die Kfz-Benutzung der zukünftigen 
Bewohner sowie der Betrieb der Standheizungen an Taxiständen gutachterlich nicht 
betrachtet. Eine Überprüfung / Überarbeitung des Gutachtens in den benannten 
Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 26

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Verkehrsplanung
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Punkten unter Einbezug der Messstation Weseler Straße/Antoniuskirche wird 
angeregt.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Der Gutachter nimmt wie folgt Stellung:  
Zukünftige Klimaänderung  
Das lufthygienische Gutachten wurde für den Zeitpunkt der frühestmöglichen 
Realisierung (2015) erstellt. Dieser Fall stellt das Worst-Case-Szenario dar, da mit 
fortschreitender Zeit die Fahrzeugflotte durch strengere Abgasnormen (z.B. 
Einführung von Euro6) oder den steigenden Anteil an Elektrofahrzeugen immer 
weniger Schadstoffe emittiert. Einflüsse des Klimawandels werden durch diesen 
übergeordneten Trend deutlich überlagert.  
Veraltete Verkehrserhebung 
 
Der weitaus größte Teil der im Untersuchungsgebiet freigesetzten 
Schadstoffemissionen stammt von den dort fahrenden Bussen. Die hierfür 
verwendeten Verkehrszahlen stammen aus dem Jahr 2013, wurden also sehr 
aktuell berücksichtigt. Falls es ausgehend von der Verkehrserhebung im Jahr 2009 
bis zum Prognosejahr 2015 eine geringfügige Erhöhung des PKW-, bzw. LKW-
Verkehrs geben sollte, wird diese die berechneten Emissionsmengen nur 
unwesentlich erhöhen. Es ist auszuschließen, dass durch diese Erhöhung 
Grenzwertüberschreitungen am Gebäude resultieren.  
Literatur Quelle 1989
  
In der aufgeführten Literatur-Quelle [EICHHORN 1989] ist das für die Berechnungen 
eingesetzte Modell MISKAM umfangreich beschrieben. Seitdem wurde das 
Rechenmodell in Details weiterentwickelt und neue Versionen veröffentlicht. Die 
Berechnungen wurden mit der aktuellsten Version des Rechenmodells berechnet. 
Die physikalischen Prozesse, die in das Gleichungssystem einfließen, können 
jedoch weiterhin der Literaturangabe aus dem Jahr 1989 entnommen werden. 
Aufgrund der hohen physikalischen Qualität gilt MISKAM in Fachkreisen als das 
derzeit genaueste Prognosemodell zur Bestimmung von Luftschadstoff-Immissionen 
in komplexen Bebauungsstrukturen. Das Modell wurde demnach der 
Aufgabenstellung entsprechend ausgewählt.  
Veraltete Winddaten
  
Für die Berechnung von Luftschadstoffimmissionen sind die 
Windrichtungsverteilungen eines durchschnittlichen, mittleren Jahres anzusetzen. 
Im vorliegenden Fall wurde eine Windstatistik aus den Jahren 1982-1991 
ausgewählt. Aufgrund des langen Messzeitraumes ist die zeitliche Repräsentativität 
der Daten gegeben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die 
durchschnittlichen Windverhältnisse seitdem verändert haben. Es spricht demnach 
nichts gegen die Verwendung dieser Statistik.  
Kfz-Nutzung künftiger Bewohner
  
Durch die künftigen Bewohner des Gebäudes wird sich lediglich der PKW-Verkehr 
im Umfeld des Gebäudes unwesentlich erhöhen. Bei den hohen Verkehrsmengen 
im Untersuchungsgebiet und der deutlichen Überprägung der Emissionsstruktur 
Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 26

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durch den hohen Anteil der Busse kann eine signifikante Erhöhung der Immissionen 
durch den PKW-Verkehr der Gebäudebewohner ausgeschlossen werden.  
Betrieb Taxistand / Standheizungen  
Die Berechnung der Emissionen durch Standheizungen im Bereich des Taxistandes 
ist mit sehr großen Unsicherheiten verbunden, da  
• keine gesicherten PM10- und NOx-Emissionsfaktoren für Standheizungen 
existieren,  
• nicht bekannt ist, wie viele der Taxis mit Standheizungen ausgestattet sind,  
• nicht bekannt ist, an wie vielen Stunden des Jahres die Standheizung 
eingeschaltet wird,  
• nicht bekannt ist, wie stark der Taxistand im Tagesverlauf ausgelastet ist.  
Überschlägige Berechnungen (Annahme PM10 und NOx-Emissionen sind 
proportional zum Kraftstoffverbrauch, alle Taxis sind mit Standheizung ausgestattet, 
15 Taxis stehen das ganze Jahr im Taxistand, 10% der Jahresstunden sind die 
Standheizungen eingeschaltet) weisen darauf hin, dass im Bereich des Hochhauses 
maximal mit geringfügigen Schadstofferhöhungen zu rechnen ist, die nicht zu 
Grenzwertüberschreitungen führen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch die 
Hauptwindrichtung (Abbildung 4.3 im Gutachten). Durch die vorherrschenden 
südwestlichen Windrichtungen wurden die im Bereich des Taxistandes freigesetzten 
Emissionen vorwiegend in nordwestliche Richtungen abtransportiert. Das geplante 
Hochhaus wird somit nur teilweise beaufschlagt.  
In den MISKAM-Berechnungen wurde zudem bereits berücksichtigt, dass die Taxis 
im Stop+Go-Fahrmuster über den Taxistand fahren.  
Einbezug der Messstation Weseler Straße / Antoniuskirche
  
Die an der genannten Station gemessenen Immissionswerte resultieren aus der 
dortigen Verkehrsbelastung und den örtlichen Bebauungsstrukturen. Diese 
Parameter unterscheiden sich von der Situation im Umfeld des Berliner Platzes. 
Eine Einbeziehung der an der Station Wesel gemessenen Werte ergibt daher 
keinen Sinn.  
Beschlussvorschlag  
Der Anregung einer Überprüfung oder Überarbeitung des lufthygienischen 
Gutachtens wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.32).  
8.10 Die Windkanaluntersuchung ist mit einer Messhöhe von umgerechnet 1,90 m nur 
bedingt aussagekräftig, die Auswirkungen des Vorhabens auf die umliegenden 
Gebäude (Sog, Druck, Wirbel) werden nicht erfasst. Eine Überarbeitung bzw. 
Neuaufstellung des Gutachtens unter Berücksichtigung der tatsächlich geplanten 
Gebäudehöhe von 45 m und düsenförmigen Öffnung des Baukörpers wird angeregt.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Über die Windkanaluntersuchung wurden die Auswirkungen eines Gebäudes mit 
einer Höhe von 45 m auf die Benutzbarkeit und Aufenthaltsqualität des öffentlichen 
Raumes in der dazu relevanten Bewegungshöhe der Menschen von rd. 1,90 m 
Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 26

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ermittelt und beurteilt. Das Windgutachten bescheinigt an allen Punkten gute 
Aufenthaltsqualitäten nach Maßgaben der Behaglichkeit.  
Mit Stellungnahme des Gutachters zeigt die Windkomfortuntersuchung, dass sich 
die Windsituation durch den Neubau nicht wesentlich ändert. Das lässt sich auch 
auf die Windbelastung der umliegenden Gebäude übertragen. Wie man z.B. aus der 
Messstelle W_20 in der Bahnhofstraße in der Nähe des gegenüberliegenden 
Gebäudes (Bild A20 im Bericht RC 1682/0613) ersehen kann, wird die maximale 
Windgeschwindigkeit durch den Neubau sogar erniedrigt. Das Gleiche gilt u. a. für 
die Messstellen W_15 und W_19.  
Beschlussvorschlag  
Der Anregung einer Überarbeitung bzw. Neuaufstellung des Windgutachtens wird 
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.33).  
8.11 Als Mitglieder des Aufsichtsrats der WBI GmbH und als Mandatsträger zur 
Bewertung des vorliegenden Planvorhabens ist ein Interessenkonflikt einiger 
Ratsmitglieder gegeben. Vor dem benannten Hintergrund wird angeregt die 
entsprechenden Ratsmitglieder von der Abstimmung des Bebauungsplans 
auszuschließen, alternativ das Mandat niederzulegen oder vorzeitig 
entschädigungsfrei aus dem Aufsichtsrat der WBI GmbH auszutreten.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Ein relevanter Interessenkonflikt oder Verstöße gegen geltende Rechtsvorgaben 
liegen nicht vor.  
Die WBI GmbH ist nicht in das private Bauvorhaben eingebunden.  
Beschlussvorschlag  
Der Anregung, Ratsmitglieder, die gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsrats der WBI 
GmbH sind, sollen von der Abstimmung über den Bebauungsplan ausgeschlossen 
werden, alternativ das Mandat niederlegen oder aus dem Aufsichtsrat der WBI 
GmbH austreten, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.34).  
8.12 Vor dem Hintergrund der unter 8.1-8.11 benannten Inhalte ist der 
vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 558 nicht zu verabschieden und eine 
einstweilige Veränderungssperre zu erlassen. Genehmigungen im Zusammenhang 
mit den Bebauungsplänen Nr. 356 und Nr. 558 sind einstweilig nicht zu erlassen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Da die laut Punkten 8.1-8.11 vorgetragenen Anregungen nicht nachvollzogen 
werden, soll das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren wie geplant 
weitergeführt werden. Die Genehmigung von Bauvorhaben in den 
Geltungsbereichen der Bebauungspläne ist über das BauGB i. V. m. der 
BauO NRW abschließend geregelt.  
Beschlussvorschlag  
Der Anregung, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht als Satzung zu 
beschließen, eine Veränderungssperre zu erlassen und einstweilig keine 
Genehmigungen im Zusammenhang mit den Bebauungsplänen Nr. 356 und Nr. 558 
auszusprechen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.35).  
Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 26

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558  
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Zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden die folgenden 
Stellungnahmen abgegeben:  
1 Die folgenden Hinweise der Westnetz GmbH ergehen auch im Auftrag und mit Wirkung 
der RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV-Netzes:  
1.1 Zu dem nördlich des Geltungsbereiches verlaufenden 110-kV-Hochspannungskabel 
ist ein ausreichender Sicherheitsbereich von beidseitig 2,50 Meter einzuhalten, 
größere Höhenänderungen an dem bestehenden Gelände/Straßenhöhen sowie 
eine Überbauung oder Bepflanzung der Kabeltrasse sind ausgeschlossen. 
Sicherheitsabstände anderer Leitungen zum Hochspannungskabel sind einzuhalten.  
1.2 Bei Baumaßnahmen sind aus Sicherungs-, Sicherheits- und Haftungsgründen alle 
Beteiligten über die Lage des Kabels aufzuklären.  
1.3 Vor Beginn von Bauarbeiten in der Nähe des 110-kV-Kabels ist die Westnetz GmbH 
zu verständigen. Über die ausführenden Baufirmen sind Planunterlagen über 
vorhandene Fernmelde-, Nieder-, Mittel- und Hochspannungsleitungen bei der 
Westnetz GmbH anzufordern.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Umsetzung der Baumaßnahme und damit etwaige Eingriffe in das vorhandene 
Infrastrukturnetz werden im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungs-
verfahrens mit den betroffenen Fachämtern der Stadt Münster sowie den Ver- und 
Entsorgern weitergehend abgestimmt.  
Beschlussvorschlag  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Planungsrechtliche Belange werden 
nicht berührt. Ein Beschlussvorschlag ist nicht erforderlich.  
2 Die Bundesnetzagentur hat folgende Hinweise vorgebracht:  
2.1 Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken sind in dem angefragten Prüfgebiet zurzeit nicht 
in Betrieb, in dem zum Baubereich gehörenden Landkreis sind jedoch Punkt-zu-
Mehrpunkt-Richtfunkanlagen geplant bzw. in Betrieb. Die Betroffenheit des 
Baugebiets ist bei den jeweiligen Richtfunkbetreibern zu erfragen, dies gilt auch für 
Richtfunkstrecken militärischer Anwender.  
2.2 Da das Vorhandensein von Richtfunkstrecken im Untersuchungsraum allein kein 
Ausschlusskriterium für das Errichten hoher Bauten ist, wird mit der geplanten Höhe 
des Gebäudes über 20m auf eine Einbeziehung der jeweiligen Richtfunkbetreiber 
hingewiesen.  
2.3 Gemäß §68 ff. TKG ist für die Verlegung von öffentlichen Zwecken dienenden 
Telekommunikationsleitungen ein unentgeltliches Wegerecht vorgesehen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Umsetzung der Baumaßnahme und damit etwaige Eingriffe in Richtfunkstrecken 
sowie das Erfordernis zur Verlegung von Telekommunikationsleitungen werden im 
Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit den betroffenen 
Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 26

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558  
Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße  
  
Fachämtern der Stadt Münster, Versorgungsanbietern sowie der 
Bundesnetzagentur weitergehend abgestimmt.  
Im Rahmen der Behördenbeteiligung vor Offenlegung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 558 hat das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und 
Dienstleistungen der Bundeswehr, Düsseldorf, mit Schreiben vom 12.09.2013 
bestätigt, dass keine grundsätzlichen Bedenken zur Planung bestehen. Bei einer 
Bauhöhe über 40 m wird grundsätzlich um Zuleitung des Bauantrags zur 
Einzelfallprüfung gebeten.  
Beschlussvorschlag  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Planungsrechtliche Belange werden 
nicht berührt. Ein Beschlussvorschlag ist nicht erforderlich.  
3 Von der Münster Netz GmbH stammen die folgenden Stellungnahmen:  
3.1 Es wird auf die Stellungnahme zum Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 558 vom 
14.06.2013 und die aufgeführten und grundsätzlich noch gültigen Hinweise 
verwiesen.  
3.2 Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Anschlusswerte der neuen 
Bebauung frühzeitig, im Hinblick auf den notwendigen Ausbau des Netzes und 
eventuellen Ausbau von vorhandenen Ortsnetzstationen, mitzuteilen sind.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Umsetzung der Baumaßnahme sowie benötigte Anschlusswerte und damit 
etwaige Eingriffe in das vorhandene Infrastrukturnetz einschließlich von Regelungen 
zu Kostenübernahmen werden im Zuge des bauordnungsrechtlichen 
Genehmigungsverfahrens mit den betroffenen Fachämtern der Stadt Münster sowie 
den Ver- und Entsorgern weitergehend abgestimmt.  
Beschlussvorschlag  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Planungsrechtliche Belange werden 
nicht berührt. Ein Beschlussvorschlag ist nicht erforderlich.  
4 Die IHK Nord Westfalen trägt weder Anregungen noch Bedenken vor.  
5 Die Handwerkskammer Münster trägt keine Anregungen vor.  
6 Der LWL – Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen  trägt folgende 
Anregung vor:  
6.1 Die Betroffenheit der historischen Stadtsilhouette aus nordwestlicher Ansicht kann 
mit den vorliegenden Planungsunterlagen nicht abschließend bewertet werden. Es 
wird angeregt, diese Situation anhand einer Fotomontage oder einem Ballonversuch 
zu simulieren.  
Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 26

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Verkehrsplanung
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Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße  
  
Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 26  
Stellungnahme der Verwaltung  
Nach Überprüfung der Einwirkung des Vorhabens aus nordwestlicher Ansicht / 
Steinfurter Straße über einen Stadtplan / Fotoabgleich sind Einwirkungen des 
Hochhausprojektes auf die historische Altstadt in dem benannten Bereich nicht 
gegeben. Weitere planungsrechtliche Belange werden nicht berührt.  
Nach Stellungnahme der Denkmalbehörde der Stadt Münster ist zweifellos zu 
konstatieren, dass in der heutigen Ansicht auf die Stadt von Nordwesten der 
Kirchturmprospekt der Altstadt aus Lamberti-Kirche, Überwasserkirche und Dom 
prägnant und gut sichtbar erhalten ist. Darüber hinaus ist diese Stadtansicht jedoch 
vielfältig durch Bebauung und Straßenschilder, Ampeln und dgl. gestört, so dass sie 
sich ganz wesentlich von historisch überlieferten Ansichten unterscheidet. Die 
Stadtsilhouette oder historische Sichtbeziehungen sind nicht denkmalgeschützt.  
Unabhängig davon wird aber das Hochhaus mit der im Bebauungsplan 
festgesetzten maximalen Höhe von 45 m ohnehin in keiner Weise die 
Altstadtsilhouette stören. Selbst von dem weitest möglichen Blickpunkt auf die Stadt 
von Nordwesten aus, der auf der Steinfurter Straße etwa in Höhe Wilkinghege liegt, 
ist es geometrisch unmöglich, das Hochhaus überhaupt oder gar über der davor 
liegenden Altstadt zu sehen. In der Achse zwischen der Steinfurter Straße und dem 
Hochhaus liegen zunächst am nordwestlichen Rand der Stadt die 
denkmalgeschützte ehemalige Reiterkaserne, der heutige Leonardo-Campus, und 
die Studentenwohnhäuser an der Steinfurter Straße / Ecke Ring. Dahinter liegt in 
der theoretischen Blickrichtung auf das Hochhaus ferner die weitere nordwestliche 
Innenstadt mit der gesamten Altstadt. Eine einfache Dreisatzberechnung aus den 
Entfernungen und Höhen ergibt, dass allein bereits die Höhe des stadtauswärts 
gesehen letzten Gebäudes des Leonardo-Campus das Hochhaus vollständig 
verdeckt. Auch in den beiden - noch relativ freien - Stadtansichten von Südwesten 
und von Norden kann das Hochhaus die Altstadtsilhouette nicht beeinträchtigen, da 
es sowohl von der Torminbrücke als auch von Norden aus gesehen jeweils hinter 
und mit Abstand neben der Altstadt liegt.  
Beschlussvorschlag  
Der gewünschte Stadtplan / Fotoabgleich ist wie beschrieben durchgeführt worden. 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.  
7 Die Bezirksregierung Münster teilt schließlich mit, dass ihre seinerzeitige zustimmende 
Stellungnahme zum Vorentwurf auch für den offenliegenden Planentwurf Gültigkeit behält.

V-0196-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
  Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 
 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
   
 Textliche Festsetzungen - Seite 1 von 5  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
T E X T L I C H E   F E S T S E T Z U N G E N 
zum  vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 558 und Vorhaben- und Erschließungsplan 
„Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße"

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
  Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 
 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
   
 Textliche Festsetzungen - Seite 2 von 5  
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9  in Verbindung mit § 12 BauGB  
1.1 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind ausschließlich Gastronomie- , Gewerbe- , Büro - 
und Wohnnutzungen zulässig. 
 Für die im gekennzeichneten Vorhabenbereich zulässigen gewerblichen Nutzungen sind 
ausschließlich sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe im Sinne eines Kernge-
bietes nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig, Bordelle  und andere Gewerbebetriebe aller Art 
im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sowie Vergnügungsstätten sind unzulässig (§ 12 Abs. 
3 BauGB). 
1.2 Die im gekennzeichneten Vorhabenbereich zulässigen Gastronomie-, Gewerbe- und Büronut-
zungen sind – mit Ausnahme von Nebenräumen im Kellergeschoss  - ausschließlich im Erdge-
schoss und ersten Obergeschoss zulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB). 
1.3 Die im gekennzeichneten Vorhabenbereich zulässigen Wohnnutzungen sind ausschließlich 
ab dem zweiten Obergeschoss zulässig. Die Anzahl der Wo hneinheiten ist auf max imal 130  
Wohneinheiten begrenzt (§ 12 Abs. 3 BauGB). 
1.4 Für den gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die festgesetzte zwingende  Gebäudehöhe 
über Bezugspunkt festgesetzt. Als Gebäudehöhe gilt der höchste Punkt der Außenkante des 
Daches/Oberkante Attika des Hauptdaches. Als Bezugspunkt der festgesetzten zwin genden 
Gebäudehöhe ist die mit 59, 30 m ü. NHN angegebe ne Ausbauhöhe des vorhandenen öffent-
lichen Gehwegs auf der Grenze des Vorhabenbereichs im Schnittpunkt der nordwestlichen 
und nordöstlichen Flurstücksgren ze des Flurstücks 683, Flur 145  anzunehmen. Der Höhe n-
punkt ist in der Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 
BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.5 Innerhalb des gekennzeichneten Vorhabenbereichs kann die zwingend festgesetzte Gebäu-
dehöhe von 45, 00 m maximal um bis zu 1,00 m  u n t e r s c h r i t t e n  w e r d e n  ( §  9  A b s .  1  N r .  1  
BauGB i. V. m. § 18 Abs. 2 BauNVO). 
1.6 Technische Anlagen sind auf dem Dach des Vorhabens  nur zulässig, wenn sie der Eigenver-
sorgung des Gebäudes dienen. Eine Überschreitung der zwingen d festgesetzten Gebäude-
höhe durch technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Schornsteine, Masten, Aufbauten 
für Aufzüge, Lüftungs - und Kühlaggregate und deren Einhausung ist bis zu einer maximalen 
Höhe von 2,5 0 m zulässig , sofern die Bauteile mindestens 4,00 m von der Vorderkante der

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
  Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 
 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
   
 Textliche Festsetzungen - Seite 3 von 5  
straßen- / platzseitigen Gebäudefassaden zurückgesetzt werden ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. 
m. § 16 Abs. 6 BauNVO).  
1.7 Von den im Vorhabenbereich festgesetzten Baulinien ist ein geringfügiges Zurücktreten der 
Fassade oder von Gebäudeteilen im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss des Gebäudes zu-
lässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V .m § 23 Abs. 2 BauNVO). 
1.8 Für die im Bebau ungsplan als Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 gekennzeichneten Fass a-
denseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts -, Übernachtungs - und 
Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) 
von 35 dB u nd von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß 
(erf. R'w,res) von 30 dB zu errichten . Korrekturen nach Tabelle 9 DIN 4109 sind zu beachten 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.9 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109 gekennzeichneten Fass a-
denseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts -, Übernachtungs - und 
Unterrichtsräumen mit  einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) 
von 40 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß 
(erf. R'w,res) von 35 dB zu errichten. Korrekturen nach Tabelle 9 DIN 4109 sind zu beachten 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.10 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich V nach DIN 4109 gekennzeichneten Fass a-
denseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts -, Übernachtungs - und 
Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) 
von 45 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß 
(erf. R'w,res) von 40 dB zu errichten. Korrekturen nach Tabelle 9 DIN 4109 sind zu beachten 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.11 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich VI nach DIN 4109 gekennzeichneten Fass a-
denseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufentha lts-, Übernachtungs - und 
Unterrichtsräumen im Erdgeschoss bis einschließlich 10. Obergeschoss mit einem erforderli-
chen resultierenden Schalldämm -M a ß  ( e r f .  R ' w , r e s )  v o n  5 0  d B  u n d  v o n  B ü r o r ä u m e n  m i t  ei-
nem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R' w,res) von 45 dB zu errichten. Ab 
dem 11. Obergeschoss gelten die Maßgaben entsprechend dem Lärmpegelbereich V gemäß 
1.10 der textlichen Festsetzungen. Korrekturen nach Tabelle 9 DIN 4109 sind zu beachten (§  
9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.12 Für die im gekennzeichneten Vorhabenbereich zulässigen Büro - und Wohnnutzungen ist zur 
Be- und Entlüftung von  Aufenthalts- und Schlafräumen bzw. zum Schlafen geeigneten Rä u-
men sowie von  Büroräumen eine von  Fenstern unabhängige kontrollierte Be-  und Entlüf-
tungsanlage mit Wärmerückgewinnung vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).

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 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
   
 Textliche Festsetzungen - Seite 4 von 5  
1.13 Für die  im gekennzeichneten Vorhabenbereich zulässigen Wohnnutzungen ist für Aufent-
halts- und Schlafräu me bzw. zum Schlafen geeignete Räume der Einbau schallgedämmter 
teilgekippter Öffnungsflügel vorzusehen, die im gekippten Zustand einen Innenraum -
Mittelungspegel nachts von Lm < 35 dB(A) gewährleisten und im geschlossenen Zustand die 
Gesamtschalldämmung der Außenfassade nicht verschlechtern  (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.14 Ausnahmen von den Festsetzungen 1.8  - 1.13 können zugelassen werden, soweit durch ei-
nen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass auch geringere Maßnahmen als 
die festgesetzten ausreichen. 
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO N RW 
2.1 Fassadenmaterial und -farbe 
 Als Hauptmaterial für die Fassaden sind ausschließlich rote Verblendsteine zulässig, als unter-
geordnetes Material sind graue Betonfertigteile zu verwenden (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 
Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). 
2.2 Werbeanlagen / Beleuchtungskonzept 
Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind  Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) 
Licht, bewegtem (laufendem) Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudeattika grun d-
sätzlich unzulässig (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). 
 Ein Beleuchtungskonzept für die Außenfassade kann  ausnahmsweise in Abstimmung mit der 
Stadt Münster zugelassen werden  ( §  9  A b s .  4  B a u G B  i . V . m .  §  8 6  A b s . 1  u n d  A b s .  4  B a u O  
NRW).  
3 Hinweise  
3.1 Durchführungsvertrag 
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich -rechtliche Vereinb a-
rungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchfü h-
rungsvertrag). 
3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden V orschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN -
Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum 
`Planen - Bauen - Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einges e-
hen werden.

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
  Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 
 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
   
 Textliche Festsetzungen - Seite 5 von 5  
3.3 Immissionsschutz 
Laut der „Lärmtechnischen Untersuchung zum Neubau eines Hochhauses am Berliner Platz 
39 in Münster “ der Ingenieurgesellsc haft nts mbH, Münst er vom10.04.2013 ist ein ausrei-
chender Immissionsschutz nur mit folgender Einschränkung sichergestellt: 
- Die Anlieferung der gemäß 1 .1 der planungsrechtlichen Festsetzungen zulässigen Gastr o-
nomienutzung ist ausschließlich im Tageszeitraum in der Zeit von 6:00 – 22:00 Uhr zulässig.  
3.4 Bodendenkmale 
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein -Westfalen (DSchG  NW) ist die Entdeckung 
eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / 
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL - Archäo-
logie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach 
§ 16 DSchG NW unverändert zu erhalten.  
3.5 Kampfmittel 
Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Zuge von Erd - und Bauarbeiten 
sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und ist unverzüglich die Feu-
erwehr der Stadt Münster zu informieren . Etwaig erforderliche Ramm -, Bohr - und Grün-
dungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeit ig im Planungsst a-
dium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden.  
3.6 Artenschutz 
Beim Auffinden von Fledermausquartieren im Zusammenhang mit Abrissarbeiten ist unver-
züglich die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Münster zu informieren, dessen Weisu n-
gen sind abzuwarten. 
 
Die dargestellten Grundriss -/Ansichtspläne des Vorhabens sind als Vorhaben - und Erschließung s-
plan (V+E-Plan) Bestandteil der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558.  
Die im V+E -Plan dargestellte(n) grundrissliche Abgrenzung der Nutzungseinheiten , Organisation 
der Grundrisse  und Verteilung /Anordnung der Wohnappartements, Grundriss maße, Geschoss -
höhenangaben sowie Material und Farbe der Fenster/Verglasungen/Prallscheiben sind als nac h-
richtliche Darstellung nicht Bes tandteil der Festsetzung en. Die dargestellten Farbigkeiten sind bei-
spielhaft (siehe textliche Festsetzung 2.1).

V-0196-2014-Anlage-2-Begruendung

117388 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 
  „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
 Begründung - Seite 1 von 45 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
B E G R Ü N D U N G  
 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 558 und Vorhaben- und Erschließungsplan 
„Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 
  „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
 Begründung - Seite 2 von 45 
 
Inhalt  
1 Planungsgrundlagen ............................................................................................................................................ 5 
1.1 Planungsanlass und Planverfahren ............................................................................................ 5 
1.2  Allgemeine Beschreibung des Vorhabens ............................................................................. 7 
2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................................... 9 
3 Planungsrechtliche Situation ..........................................................................................................................10 
3.1 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ..........................10 
3.1.1 Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem 
Flächennutzungsplan ...............................................................................................10 
3.1.2 Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen 
Bebauungsplänen ......................................................................................................10 
3.1.3 Sonstige Satzungen, Verordnungen ..................................................................11 
4 Räumliche und strukturelle Situation ..........................................................................................................12 
5 Planungsziele .........................................................................................................................................................13 
6 Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans .................................................................................14 
6.1 Grundzüge der Planung ...............................................................................................................14 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ...................................................................................14 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte .......................................................................14 
6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe ................................................................................16 
6.2.3 Bauweise und Bauform ............................................................................................17 
6.2.4 Firstrichtung, Dachform ...........................................................................................18 
6.2.5 Material, Farbgebung................................................................................................18 
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen ......................................................................................18 
6.2.7 Werbeanlagen ..............................................................................................................19 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung .................................................................................................20 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ................................................................21 
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................21 
6.6 Grünflächen / Begrünung ............................................................................................................21 
6.6.1 Öffentliche Grünflächen ..........................................................................................21 
6.6.2 Private Grün- und Freiflächen ...............................................................................22 
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft ...............................................................22 
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote ........................................................................22 
6.6.5 Ausgleichsflächen .......................................................................................................23 
6.7 Immissionsschutz ............................................................................................................................23 
6.7.1 Schallimmissionen......................................................................................................23

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 
  „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
 Begründung - Seite 3 von 45 
6.7.2 Luftschadstoffimmissionen ....................................................................................29 
6.8 Altlasten / Altstandorte .................................................................................................................31 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie ....................................................................................................32 
6.10 Artenschutz ........................................................................................................................................32 
6.11 Verschattung .....................................................................................................................................33 
6.12 Windeinwirkungen .........................................................................................................................35 
7 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbelange..................................................................................37 
7.1 Mensch .................................................................................................................................................37 
7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ...............................................................................40 
7.3 Boden ....................................................................................................................................................40 
7.4 Wasser ..................................................................................................................................................41 
7.5 Klima/Luft ............................................................................................................................................41 
7.6  Landschaft ..........................................................................................................................................42 
8 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen .......................................................................................43 
9 Flächenbilanz .........................................................................................................................................................44 
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ....................................................................45

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 
  „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
 Begründung - Seite 4 von 45 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
 Dipl. Ing. Bernd Strey   Düsselstraße 11  Am Mittelhafen 42 - 44 
 Dipl. Ing. Martin Rogge  40219 Düsseldorf    48155 Münster 
 Architekten + Stadtplaner  Telefon 0211 393055   Telefon 0251 45984   
   Telefax 0211 393056   Telefax 0251 58803  
   
 
 eMail: office@stadtraum-architekten.de, im Internet: www.stadtraum-architekten.de

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  „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
 Begründung - Seite 5 von 45 
 
*1) „Beurteilung zur stadtstrukturellen und städtebaulichen Verträglichkeit des geplanten Neubaus eines Hochhauses 
am Berliner Platz (ehem. „Metropolis“)“, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung der Stadt 
Münster, 22.06. 2011 
1 Planungsgrundlagen  
1.1 Planungsanlass  und Planverfahren  
Der Berliner Platz als zur Innenstadt weisender westlicher Bahnhofsvorplatz des Hauptbahnhofs der 
Stadt Münster hat wie viele Bahnhofsvorbereiche nicht nur die Funktion einer wichtigen 
Adressbildung der Stadt für ankommende Bahnreisende , aufgrund seiner  zentralen Lage trägt er 
auch in erheblichem Maße zu den prägenden stadtgestalterischen Qualitäten und den verkehrlich 
funktionalen Erfordernissen einer modernen attraktiven Großstadt bei.  In diesem wicht igen 
städtebaulichen Kontext bildet das Grundstück ‚Berliner Platz 39‘ mit dem  Gebäude des ehemaligen 
‚Metropolis‘ Kinos als Kopfgeb äude aus der Bebauung Bahnhofstraße/ Von-Steuben-Straße den  
südlichen räumlichen Abschluss zum Bahnhofsvorplatz . A ls dreigeschossiges Gebäude mit einer 
Höhe von rd. 12,00 m liegt es dabei deutlich unter der Höhe der übrigen  platzbegrenzenden 
Gebäude, in seiner A usgestaltung bleibt das Gebäude auf grund der mangelnden Raumbildung  und 
einer eher defizitären Gestaltqualität hinter den städtebaulich architektonischen Erfordernissen am 
Standort deutlich zurück. 
Nach Aufgabe des Kinobetriebs konnten die ehemaligen Flächen des Kinos nicht kontinuierlich an 
einen Betreiber vermietet oder verpachtet werden und werden derzeit lediglich für unregelmäßige 
Veranstaltungen genutzt. Die einzige Konstante innerhalb des Gebäudes ist der im Erdgeschoss 
ansässige Imbiss, deren Geschäftsfläche bezogen auf die Nutzung jedoch überdimensioniert ist. Vor 
dem Hintergrund der untergenutzten und in seiner städtebaulich architektonischen Ausgestaltung 
defizitären Immobilie ist eine Über planung und bauliche Neud efinition des G rundstücks ein 
zentrales Entwicklungsziel für den Standort.  
Nach E rwerb des Grundstücks durch die Deilmann Kresing GbR als Münsteraner Architekten, 
Projektentwickler und Investoren wurden 2010 erste Vorstellung en entwickelt  und in unter -
schiedlichen baulichen Varianten mit einem Nutzungsschwerpunkt auf innerstädtisches Wohnen in 
die öffentliche Diskussion eingebracht. Aufgrund der exponierten Lage und Stellung zum 
großräumigen Bahnhofsvorplatz standen dabei architektonisch bauliche Akzent uierungen abseits 
einer bloßen Bockrandschließung in den Kubaturen der Bebauung Bahnhofstraße/V on-Steuben-
Straße im Vordergrund, als städtebauliche Dominante und Eckbetonung zum Platz wurde durch die 
Investoren eine Überplanung des Grundstücks mit einer Hochhausbebauung vorgeschlagen. 
Die grundsätzliche Eignung des Standortes für ein e Hochhausbebauung wurde  einer stadt -
strukturellen und städtebauli chen Überprüfung  *
1) d urch die Stadt Münster unterzogen  und als 
Chance zur städtebaulichen Aufwertung des Standortes und des Stadtquartiers grundsätzlich

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 
  „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
 Begründung - Seite 6 von 45 
positiv bewertet.  Aufgrund der Wahrnehmbarkeit aus der Fernsicht der Eisenbahn - und 
Bahnhofstraße, vor allem aber aus dem Altstadtrand - und Promenadenbereich wurde  eine 
maximale Gebäudehöhe von 50 m als verträglich dokumentiert, nach weitergehender Prüfung und 
Diskussion in den Fachgremien der Stadt Münster wurde im Ausschuss für Stadtplanung, 
Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft am 13.12.2011 die Eignung des Grundstücks ‚Berliner 
Platz 39‘ für eine Hochhausbebauung grundsätzlich anerkannt und eine Bauhöhe von 45 m als 
Grundlage für die weitere Planung empfohlen (weitergehend siehe auch Kapitel 7.6) . Mit der 
Ausweisung von überwiegend Wohnnutzungen entspricht das Vorha ben den städtebaulichen 
Zielsetzungen der Stadt Münster nach  einer verstärkten Wohnraumentwicklung im 
Bahnhofsquartier zur Belebung und Attra ktivierung des Innens tadtviertels (s. Vorlage V/0006/2012 
„Bausteine für eine weitere Stärkung der inneren Entwicklung im Bereich Wohnen“). 
Das Plangrundstück liegt innerhalb eines nic ht qualifizierten Bebauungsplans (s. a. Kapitel 3.1.2) , für 
dessen Geltungsbereich keine Festsetzungen zum Maß der ba ulichen Nutzung getroffen werden, in 
Anwendung des § 34 BauGB ist lediglich  eine Bebauung innerhalb der bestehenden Kubaturen der 
angrenzenden Stadtstrukturen möglich. Eine Umsetzung der Entwicklungsziele mit de r Errichtung 
eines 45 m hohen Gebäudes  ist innerhalb des bestehenden Planungsrechtes som it nicht möglich 
und soll daher  über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VBP) gemäß § 12  BauGB in 
Verbindung mit § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung  im beschleunigten 
Verfahren erwirkt werden. Über die Größe des Plangrundstücks  von rd. 580 m² und dem Umstand, 
dass erhebliche Umweltauswirkungen mit Umsetzung des Vorhabens nicht zu erwarten sind  sowie 
eine UVP -Pflicht des V orhabens oder  Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung relevanter 
Schutzgüter nicht bestehen  ( s .  K a p i t e l  7  u n d  8 ), liegen Ausschlusskriterien zur Durchführung des 
beschleunigten Verfahrens nicht vor. 
Die Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens erfolgte durch den Beschluss zur A ufstellung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
gemäß § 2 Abs.  1 BauGB durch den Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 06.02.2013. Der 
Aufstellungsbeschluss mit dem Verweis auf das beschleunigte Verfahren ohne Durchführung einer 
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde im Amtsblatt Nr. 2 der Stadt Münster a m 15.02.2013 
öffentlich bekanntgemacht. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in 
Form einer Informationsveranstaltung am 19.03.2013 im Stadthaus 2  der Stadt Münster 
durchgeführt, die Veranstaltung wurde ortsüblich bekanntgemacht.  Die frühzeitige Beteiligung der 
Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom  03.06.2013 bis einschließlich 
24.06.2013. Die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB  erfolgte in der Zeit vom  
30.12.2013 bis 30.01.2014.  Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten 
umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wurden im Amtsblatt Nr. 24 der Stadt Münster  am 
20.12.2013 bekannt gemacht.

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 
  „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
 Begründung - Seite 7 von 45 
1.2 Allgemeine Beschreibung des Vorhabens  
Das Vorhabengrundstück ‚Berliner Platz 39‘  grenzt als Kopfgrundstück  der Bebauung Bahnhof -
straße/Von-Steuben-Straße an den Berliner Platz und bildet zusammen mit dem östlich 
angrenzenden Gebäude der Deutschen Post AG den räumlichen Abschluss des stadtseitigen 
Bahnhofsvorplatzes nach Süden.  
Die Vorhabenplanung sieht eine  vollständige Über bauung des Grundstücks mit einem  15-
geschossigen Gebäude in Fo rm eines “2 Scheiben -Gebäudes“ mit einer Gesamthöhe von 45, 00 m 
vor. Als Nutzungsprofil sind  für das  Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss gewerbliche und  
gastronomische Einrichtungen sowie ergänzende Büroflächen vorgesehen , a b dem 2.  bis 14 . 
Obergeschoss sollen A ppartements für innerstädtisches Wohnen den Wohnanteil im Quartier 
erhöhen und somit zu einer Belebung des Stadtviertels beitragen.  
Eine g astronomische Nutzung  ist auf einer  Nutzfläche von rd. 185 m² im Erdgeschoss mit 
ergänzenden Nebenräumen im Kellergeschoss und 1. Obergeschoss geplant. Kleinere gewerbliche 
Einheiten mit maximal ca. 130 m² Nutzfläche ergänzen die Erdgeschossnutzungen. Im 1. 
Obergeschoss werden neben den Ne benräumen der Gastronomie  zwei Büroeinheiten m it 
insgesamt rd. 315 m² Nutzfläche realisiert.     
Die Wohnnutzungen der Obergeschosse werden über eine zweigeschossige Eingangshalle im 
Erdgeschoss erschlossen, über eine angeschlossene Rezeption können nach Bedarf Service-
leistungen für die Bewohner erbracht werden. Als im Wesentlichen 1 -Raum-Appartements richtet 
sich das Wohnungsangebot überwiegend an Studenten und Senioren. Insgesamt werden in  13 
Obergeschossen maximal 130  Appartements mit 104 1 -Raum-Appartements von je 25,50 m² bzw. 
28,00 m² Grundfläche und 26 2- Raum-Appartements mit einer Größe von 50,00 m² bzw.  56,00 m² 
realisiert. Mit einem Anteil von 50 % Single- Haushalten in Münster entsprechen die Wohnungs -
größen dem nachhaltigen Bedar f am Wohnungsmarkt, mit dem Angebot insbesondere für 
Studenten und Senioren entspricht das Nutzerprofil den Erfordernissen des Standortes und den 
Bedürfnissen der zukünftigen Bewohner nach kurzen Wegen zur Altstadt/Innenstadt mit einer 
wohnungsnahen vitalen Infrastruktur . Eine weitergehende Flexibilität  im Wohnungsmix ist ab dem 
4. Obergeschoss durch bauliche Verbindungen und Zusammenlegungen der  Appartements zu 
Wohneinheiten von 50  m² - maximal 150 m² möglich , so dass auch zukünftigen veränder ten 
Nachfragen am Wohnungsmarkt entsprochen und somit die Nachhaltigkeit des Objektes sowohl im 
städtebaulich architektonischen als auch nutzungsspe zifischen Kontext gesichert werden kann.  
Neben einem  zukunftsfähigen Nutzungs- und Architekturkonzept entspricht  die Errichtung des 
Gebäudes  i m  K f W  5 5-Standard mit kontrollierter Be-  und Entlüftung in Kombination mit einer 
Wärmerückgewinnung auch unter energetischen Gesichtspunkten den Kriterien einer nachhaltigen 
und klimagerechten Stadtentwicklung.

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 
  „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
 Begründung - Seite 8 von 45 
Das gesamte Gebäude ist über zwei Aufzugsanlagen barrierefrei ausgebildet, der überwiegende Teil 
der  Wohnungen ist  auf die Belange g ehandicapter Personen ausgerichtet. Neben einer  
kontrollierten Be - und Entlüftung mit kombinierter Wärmerückgewinnung gemäß dem KfW- 55 
Standard für die Büro - und Wohnnutzungen ist über den zusätzlichen Einbau schallgedämmter 
teilgekippter Öffnungsflügel für die Appartements eine gelegentliche natürlic he Belüftung der 
Wohnungen bei  verträglichen Innenraum -Lärmpegeln trotz der hohen Verkehrslärmbela stungen 
aus den umgebenden Straßen möglich. Außenwohnbereiche wie Balkone sind nicht vorgesehen.  
Aufgrund der geringen Größe des Vor habengrundstücks und der Lage innerhalb der umgebenden 
öffentlichen Verkehrsflächen kann die Unterbringung des ruhenden Verkehrs nicht auf dem 
Grundstück erfolgen, vor dem Hintergrund der zentralen Lage und des optimalen ÖPNV -Angebotes 
am Standort sollen die notwendigen Stellplätze der Gebäudenutzungen gemäß der Satzung der 
Stadt Münster abgelöst werden. Unabhängig davon wäre eine Anmietung von Stellplätzen durch 
die Bewohner grundsätzlich über die freien Kapazitäten im benachbarten öffentlichen Parkhaus 
gewährleistet. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Fahrradabstellplätze werden im 
Untergeschoss des Vorhaben gebäudes in einer  über einen separaten Aufzug anfahrbare n 
Fahrradgarage untergebracht. Fahrradabstellplätze insbesondere für Besucher der geplanten 
gastronomischen Einrichtung sind vor Kopf des Gebäu des zum Berliner Platz bzw. nach Westen, im 
Gehwegbereich der öffentlichen Verkehrsflächen der Von-Steuben-Straße vorgesehen. 
Weitergehende Aussagen zur Organisation der Grundrisse und Ausgestaltung des Gebäudes sind 
dem Vorhaben - und Erschließungsplan (V+ E-Plan) zu entnehmen, der gem ä ß  §  12  A b s .  3  B a u G B 
Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 wird.

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 
  „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
 Begründung - Seite 9 von 45 
2 Geltungsbereich  
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan s Nr. 558 umfasst die Fläche des 
Grundstücks ‚Berliner Platz 39‘ als Vorhabenbereich sowie Teile der umlaufend angrenzenden 
öffentlichen Verkehrsflächen der Von -Steuben-Straße, des Berliner Platzes sowie der Bahnhofstraße. 
Das Vorhabengrundstück  hat eine Größe von rd. 580 m²,  d er Geltungsbereich insgesamt umfasst 
eine Fläche von rd. 1.400 m².  Das Plangebiet wird begrenzt 
• im Nordosten  d u r c h  e i n e  u m  r d .  1 2 , 5 0  m  in die öffentliche Verkehrsfläche des Berliner 
Platzes versetzte Parallele der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 683, 
• im Südosten d u r c h  e i n e  u m  r d .  8 , 5 0  m  i n  d ie öffentliche Verkehrsfläche der 
Bahnhofstraße  versetzte Parallele der südöstlichen Grenze des Flurstücks 683, 
• im Südwesten durch die südwestliche  Grenze des Flurstücks 683 und deren geradliniger 
Verlängerung um rd. 8,50 m in die öffentliche Verkehrsfläch e der Bahnhofstraße im Osten 
und der Von-Steuben-Straße im Westen und  
• im Nordw esten durch eine um rd. 8,50 m in die öffentliche Verkehrsfläche der Von -
Steuben-Straße versetzte Parallele der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 683.  
Im Geltungsbereich des  vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 558 „Von -Steuben-Straße / 
Berliner Platz / Bahnhofstraße“ liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Münster , Flur 145, Flurstück 683 vollständig und die Flurstücke 564 und 567 jeweils 
teilweise. 
Die Grenzen des r äumlichen Geltungsbereichs des v orhabenbezogenen Bebauungsplanes sind im 
Plan durch einen grauen Farbstreifen bezeichnet.

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 
  „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
 Begründung - Seite 10 von 45 
3 Planungsrechtliche Situation  
3.1 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen  
3.1.1  Vorbereitende B auleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan   
Entsprechend seiner  innerstädtischen Lage und Funktion als  gemischt genutzte  Kerngebiets-
bereiche ist der Bereich westlich des Bahnhofs im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt 
Münster als ‚Gemischte Baufläche‘  dargestellt. Der Planbereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 558 als bauliche Begrenzung des  Bahnhofsvorplatzes nach Süden  ist 
Bestandteil der gemischten Baufläche, das im weiteren südlichen Anschluss an den Planbereich 
angrenzende Parkhaus zwischen Von- Steuben-Straße und Bahnhofstraße ist entsprechend seiner 
Bedeutung als öffentliche Quartiersgarage im Flächennutzungsplan zusätzlich als  Verkehrssymbol 
‚öffentliche Parkfläche‘, dargestellt. 
Die mit dem vorhabenbezogen en Bebauungsplan Nr. 558 geplante  Errichtung von 
gastronomischen und gewerblichen Einrichtungen in Kombination mit Büros u nd Appartement -
Wohnungen ist innerhalb der bestehenden Flächennutzungsplandarstellung als Gemischte 
Baufläche uneingeschränkt möglich, eine Änderung oder Anpassung des Flächennutzungsplans  im 
Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB zur Umsetzung der Entwicklungsziele ist nicht erforderlich.  
3.1.2  Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen  
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.558 liegt im Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes Nr. 356 Hauptbahnhof (Wolbecker Straße / Von -Vincke-Straße / Engelstraße / 
Herwarthstraße / Von -Steuben-Straße / Hafenstraße / Hansaring) mit Rech tskraft vom 28.12.1990. 
Als einfacher, nicht qualifizierter Bebauungsplan setzt der Bebauungsplan Nr. 356 für den 
Planbereich lediglich als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet MK mit dem Ausschluss von 
Vergnügungsstätten fest.  
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558  mit der 
Errichtung ei nes Hochhaus -Neubaus als städtebauliche Dominante zum Ba hnhofsvorplatz ist 
innerhalb des einfachen Bebauungsplans Nr. 356 in Kombination mit den Maßgaben gemäß § 34 
BauGB zur Höhe baulicher Anlagen als Maß der baulichen Nutzung aus d em bestehenden 
städtebaulichen Kontext nicht herleitbar, so dass eine Änderung des bestehenden Planungsrechts 
erforderlich ist. Die Änderung erfolgt  über das Instrumentarium des v orhabenbezogenen 
Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB als Bebauungsplan der 
Innenentwicklung im beschleuni gten Verfahren.  Mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 558  werden die im Geltungsbereich des Bebau ungsplans Nr. 356 bisher 
gültigen Festsetzungen dieses Bereichs aufgehoben.

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StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 
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 Begründung - Seite 11 von 45 
3.1.3  Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Mit der Umsetzung des Hochhaus -Projektes mit insbesondere Wohnnutzungen für innerstädtisches 
Appartement-Wohnen wird neben den Zielsetzungen zur städtebaulichen Akzentuierung des 
Bahnhofsvorbereiches auch den Maßgaben der Stadt Münster für eine Wohnraumentwicklung  zur 
Belebung und Attra ktivierung des Bahnhofsquartiers  gemäß der Vorlage V/0006/2012 „Bausteine 
für eine weitere Stärkung der inneren Entwicklung im Bereich Wohnen“ entsprochen. 
Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster sind vom vorhab enbezogenen 
Bebauungsplan Nr. 558 nicht betroffen. 
Mit einer maximalen Gebäudehöhe von 45 m an einem innerstädtischen Standort wird die gemäß 
§ 6 Luftverkehrs -Ordnung für die Bewertung eines Gebäudes als Luftfahrthindernis relevante 
maximale Bauwerkshöhe von 150 m über Grund oder über Wasser deutlich unterschritten,  das 
Erfordernis einer Kennzeichnung des Gebäudes  gemäß der  Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur 
Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen besteht nicht. Als Standort außerhalb von Flugplatz- oder 
Anlagenschutzbereichen werden  weitergehende Belange des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) vom 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 558 nicht berührt.

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StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 
  „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
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4 Räumliche und strukturelle Situation  
Das Vorhabengrundstück ‚Berliner Platz 39‘  liegt ca. 7 00 m süd östlich der Münsteraner Innenstadt 
im Stadtbezirk Münster -Mitte und ist  Teil der räumlichen Begrenzung des westlichen 
Bahnhofsvorplatzes. Mit einer Ausdehnung  von rd. 110 x 80 Metern ist  der Berliner Platz als 
Bahnhofsvorplatz einer der zentralen innerstädtischen Plätze im Stadtgefüge der Stadt Münster. 
Der westliche Bahnhofsbereich  w i r d  g e p r ä g t  d u r c h  I V  b i s  V I-geschossige geschlossene 
Straßenrandbebauungen entlang der Hauptverkehrsachsen der Bahnhofstr aße und der Von -
Steuben-Straße sowie einer geschlossenen Randeinfassung des Berliner P latzes nach Norden bzw. 
nach Süden, die östliche P latzbegrenzung bildet die F assade des IV-geschossigen Hauptbahn -
hofgebäudes. A ls Bah nhofsvorplatz ist der Berliner P latz sowohl Stadteingang und Auftak t zur 
Innenstadt, in der  direkten Schnittstelle zwischen  übergeordnetem DB-Bahnverkehr und 
städtischem ÖPNV-Bushaltepunkt ZOB übernimmt der Platz darüber hinaus eine zentrale Verkehrs-
funktion dessen funktionale Bedeutung und  Leistungsfähigkeit über die angrenzenden öffentlichen 
Parkhäuser sowie über das auf dem Platz errichtete Fahrradparkhaus zusätzlich gestärkt wird. 
Als typische zentr ale Kerngebietsnutzungen sind im Planbereich neben den Verkehrsbauten 
überwiegend Geschäfts-, Gastronomie - und Dienstleistungsnutzungen in den Erdgeschoss -
bereichen der Gebäude sowie Büro - und Dienstleistungsnutzungen mit ergänzenden unter -
geordneten Wohnanteilen in den Obergeschossen vorhanden. 
Das Plangrundstück selbst ist mit dem III-geschossigen Gebäude des ehemaligen „Metropolis-Kinos“ 
überstanden, das  als Kopfgebäude aus der Bebauung Bahnhofstraße/Von -Steuben-Straße den 
südlichen räumlichen Abschluss  zum Bahnhofsvorplatz bildet  (s. a. Kapitel 1.1) . Die Nutzung ist in 
weiten Teilen aufgegeb en, lediglich im Erdgeschoss wird  derzeit noch  ein Imbissbetrieb 
aufrechterhalten. Neben den Nutzungsdefiziten m i t  d e r  G e f a h r  v o n  t r a d i n g-down-Effekten in die 
angrenzenden Bereiche ist das Gebäude mit erheblichen baulich en und  gestalterischen Mängeln 
behaftet, die die Negativwirkung zusätzlich erhöhen und das Erfordernis zur Aufwertung des 
Grundstücks entsprechend seiner  städtebaulich architektonischen Bedeutung für den Standort 
zusätzlich unterstreichen.

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5 Planungsziele  
Mit dem  vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 558 „Von -Steuben-Straße / Berliner Platz / 
Bahnhofstraße“ soll ein in der Nutzung weitestgehend aufgegebenes und in der baulichen 
Ausgestaltung defizitäres  innerstädtisches Grundstück  neu entwickelt werden um trading- down-
Effekte in die angrenzenden Kerngebietsstrukturen zu verhindern und eine nachhaltige Aufwertung 
des Standortes und des Stadtquartiers durch die Ansiedlung  innerstädtischen, hochwertigen 
Wohnens insbesondere für Studenten und  Senioren erwirkt werden.  
Neben der Sicherung nutzungsspezifischer Inhalte ist über die Errichtung des Vorhabens als 
sogenanntes „2 -Scheiben-Hochhaus“ eine städtebaulich architektonische Aufwertung und 
Akzentuierung des Standortes im stadtr äumlichen Kontext des Berliner P latzes ausdrückliches 
Planungsziel. Mit der Ausweisung von Wohnnutzungen am Standort wird den Maßgaben der Stadt 
Münster für eine Wohnraumentwicklung zur Belebung und Attraktiv ierung des Bahnhofsquartiers 
entsprochen.

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6 Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauung splans  
6.1 Grundzüge der Planung  
Mit der U msetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauung splans Nr. 558 sind 
neben der nachhaltigen Sicherung der g eplanten Vorhabennutzungen insbesondere die 
Überbaubarkeiten des Plangrundstücks im baulichen Anschluss des Vorhabens an die bestehenden 
Gebäude sowie die Maßstäblichkeit  aus der besonderen Höhe d es Vorhabengebäudes im Kontext 
der Stadtstrukturen planungsrechtlich zu sichern.  
Vor dem Hintergrund der zentralen Innenstadtlage des Plangrundstücks sind darüber hinaus die 
standortbezogenen Umweltfaktoren aus Verkehrs- und Luftschadstoffbelastungen in die Bewertung 
mit einzubeziehen und geeignete Maßnahmen sowohl zum Schutz der Vorha bennutzungen vor 
Emissionen als auch der bestehenden Einricht ungen vor vorhabenbedingten Einwirkungen 
aufzuzeigen und planungsrechtlich zu sichern. 
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen zur 
Sicherung der Entwi cklungsziele und Verträglichkeit des Vorhabens in den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan aufgenommen.  Neben den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungs -
plans werden weitergehende Inhalte zur Organisation der Grundrisse und Ausgestaltung des 
Gebäudes sowie zur Durchführung des Vorhabens im Vorhaben - und Erschließungsplan (V+E -Plan) 
bzw. auf der Ebene des Durchführungsvertrags gesichert, die gemäß § 12 Abs. 3 und Abs. 1 BauGB 
Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 werden. 
6.2 Bauliche Nut zung und Baugestaltung  
6.2.1  Nutzungsart(en), Nutzungsdichte  
Im räumlichen Geltungsbereich des vorhaben bezogenen Bebauungsplans Nr. 5 58 werden zu r Art 
der baulichen Nutzung  gemäß § 12 BauGB folgende Festsetzungen getroffen:  
Abgeleitet aus dem Nutzungsprofil des Vorhaben- und Erschließungsplans (V+E Plan) wird 
• für den gekennzeichneten Vorhabenbereich gem. § 12 Abs. 3 BauGB als Art der 
baulichen Nutzung „Gastronomie, Gewerbe-/ Büronutzungen und Wohnen“ festgesetzt. 
Innerhalb der zulässigen gewerblichen Nutzung sind ausschließlich sonstige nicht 
wesentlich störende Gewerbebetriebe im Sinne eines Kerngebietes nach  § 7 Abs. 2 Nr. 3 
BauNVO zulässig, Bordelle und andere Gewerbebetriebe aller Art im Sinne des § 8 Abs. 2 
Nr. 1 BauNVO sowie Vergnügungsstätten sind ausdrücklich ausgeschlossen. 
Mit der festgesetzten Art der baulichen Nutzung sind in A bstimmung auf das bestehende 
Planungsrecht des Bebauungsplanes Nr. 356 Vergnügungsstätten im S inne des § 7 Abs.

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2 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil der zulässigen Vorhabennutzung. Über den Ausschluss 
von Gewerbebetrieben aller Art werden störende und abwertende Nutzungen, die einer 
nachhaltigen Aufwertung des Standortes entgegenstehen ausgeschlossen. Insgesamt 
werden ü ber die Festsetz ungen ausschließlich die am Standort geplanten 
Vorhabennutzungen entsprechend den im Vorhaben-  und Erschließungsplan und im 
Durchführungsvertrag vereinbarten Entwicklungsz ielen planungsrechtlich gesichert und 
in die Struktur der angrenzenden bestehenden Ker ngebietsnutzungen eingegliedert. Mit 
den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung wird den Darstellungen des 
Planbereichs als ‚Gemischte Baufläche‘  im rechtswirksamen Flä chennutzungsplan der 
Stadt Münster im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB entsprochen.  
Neben der zulässigen  Art der baulichen Nutzung werden  zusätzliche Festsetzungen zur 
geschossweisen Anord nung der Nutzungen und maximal zulässigen  Anzahl an Wohneinheiten 
festgesetzt. Demnach sind 
• die gastronomischen und gewerblichen Nutzungen sowie die Büronutzungen, mit 
Ausnahme von Nebenräumen im Kellergeschoss, ausschließlich im Erdgeschoss und 1. 
Obergeschoss des Gebäu des zulässig, Wohnun gen können ausschließlich a b  d e m  2 .  
Obergeschoss errichtet werden. D ie Summe der maximal zulässigen Wohneinheiten  im 
Vorhabenbereich ist auf maximal 130 WE begrenzt. 
Über die Festsetzungen wird die Nutzungsverteilung im Gebäude entsprechend dem 
Vorhaben- und Erschließungsplan planungsrechtlich gesichert und die Verträglichkeit 
insbesondere der Erdgeschossnutzungen im Kontext der angrenzenden bestehenden 
Kerngebietsnutzungen gewährleistet. Mit der Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten 
auf 130 WE ist eine maximale Ausweisung von Appartements entsprechend dem 
geplanten Wohnungsmix von 104 1-Raum-Appartements und 26 2-Raum-Appartements 
als innerstädtisches Wohnangebot  für das vorgesehene Hauptnutzerklientel der 
Studenten und/oder Senioren dokumentiert. Veränderungen im Sinne eines 
nachhaltigen Angebotes am Wohnungsmarkt sind über eine Reduzierung der 
Wohneinheiten unter Zusammenlegung einzelner Appartements zu erwirken , womit 
eine potentielle Öffnung des Nutzungsprofils auch für andere Bewohnergruppen 
ermöglicht und der geforderten langfristigen Nutzungsflexibilität entsprochen wird.         
Im räumlichen Geltungsb ereich des vorhaben bezogenen Bebauungsplans Nr. 5 58 werden zur 
Nutzungsdichte als Maß der baulichen Nutzung  n a c h  §  9  A b s a t z  1  N r .  1  B a u G B  f o l g e n d e  
Festsetzungen getroffen:  
Für den gekennzeichneten Vorhabenbereich wird 
• eine Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0  festgesetzt.

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Mit der Festsetzung der Grundflä chenzahl von 1,0 wird die mit der Vorhabenplanung verbundene  
vollständige Überbauung des Grundstücks als Kopf der bestehenden Blockrandbebauung der Von -
Steuben-Straße und Bahnhofstraße zum nördlich angrenzenden Bahnhofsvorplatz planungs -
rechtlich gesichert, gleichzeitig wird mit der festgesetzten G rundflächenzahl die gemäß § 17 Abs. 1 
BauNVO z ulässige GRZ- Obergrenze als Maß der baulichen Nutzung der an das Plangebiet 
angrenzenden Kerngebietsbereiche aufgenommen und im Sinne einer angepassten durchgängigen 
Bebauungsdichte auf den Vorhabenbereich übertragen.  
Mit den getroffen en Festsetzungen zur Art und D ichte der baulichen Nutzungen  wird die 
Umsetzung des Vorhaben - und E rschließungsplans gemäß den stadtstrukturellen und 
städtebaulichen Zielsetzungen für den Standort planungsrechtlich gesichert. 
6.2.2  Bebaubare Flächen, Bauhöhe  
Die überbaubaren Grundstücksflächen  werden durch Baugrenzen und Baulinien gem.  § 23 
Absatz 1 BauNVO wie folgt festgesetzt: 
• Zur Von -Steuben-Straße und Bahnhofstraße wir d die  Gebäudeflucht der südlich 
angrenzenden Bebauung (außerhalb des Geltungsbereiches) in den Vorhabenbereich 
verlängert und in Form von Baulinien festgesetzt, dabei ist ein geringfügiges 
Zurücktreten von der Baulinie im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss zur Betonung von 
Eingangsbereichen oder Absetzen des anders genutzten Erd - und 1. O bergeschosses 
zulässig. Die Bebaubarkeit zur nordöstlichen und südwestlichen Grundstüc ksgrenze wird 
in Form von Baugrenzen festgesetzt. 
Mit der Festsetzung  der Baulinien in Aufnahme der Gebäudefluchten der straßen -
begleitenden südlich angrenzenden Bestandsgebäude ist eine E inpassung des 
Vorhabengebäudes in die bestehende Stadtstruktur sichergestellt . Darüber hinaus  ist 
über die Kombination der Baulinie mit einer zwingend festgesetzten Gebäudehöhe eine 
Sicherung der geplanten Gebäudehöhe zur östlichen Bahnhofstraßenseite abseits der 
Überbaubarkeiten gemäß den  landesrechtlichen Vorgaben zu Abs tandsflächen möglich. 
Nachteile aus der geringfügigen Überschreitung der allgemein bis zur Straßenmitte 
zulässigen Abstandsfläche  für das östlich angrenzende Gebäude der Deutschen Post sind 
nicht gegeben (s. a. Kapitel 6.11). Die Festsetzungen der Baugrenzen sichern die 
Überbaubarkeiten in den Darstellungen des V+E -Plans unter Berücksichtigung der 
geschlossenen Bauweise (s. Kapitel 6.2.3). 
Die Bauhöhe  wird gemäß §16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO über die Festsetzung  der Höhe baulicher 
Anlagen gesichert. So wird

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• für den gekennzeichneten Vorhabenbereich gemäß §16 Abs. 4 BauNVO eine zwingende 
Gebäudehöhe von 45,00  m festgesetzt ,  d a b e i  k a n n  i n  A n w e n d u n g  d e s  §  1 8  A b s .  2  
BauNVO die zwingend festgesetzte Gebäudehöhe um bis zu 1,0 0 m unterschritten 
werden. Als Gebäudehöhe ist die OK. Attika des Hauptdaches anzunehmen.  Gemäß §18 
Abs. 1 BauNVO ist als Bezugspunkt der festgesetzten zwingenden Gebäudehöhe die mit 
59,30 m ü. NHN angegebene Ausbauhöhe des vorhandenen öffentlichen Gehwegs auf 
der Grenze des Vorhabenbereichs im Schnittpunkt der nordwestlichen und nordöstlichen 
Flurstücksgrenze des Flurstücks 683, Flur 145  anzunehmen. Der Höhenpunkt ist in der 
Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet. 
Untergeordnete technische Anlagen oder Bauteile wie z. B.  Schornsteine, Masten, 
Aufbauten für Aufzüge, Lüftungs - und Kühlaggregate und deren Einhausung sind auf 
dem Dach des Gebäudes zulässig, wenn sie der Eigenversorgung des Gebäudes dienen. 
Sie können dabei die zwingend festgesetzte G ebäudehöhe von 45,00 m maximal um bis 
zu 2,50 m überschreiten, sofern die Anlagen oder Bauteile um mindestens 4,00 m von der 
Vorderkante der straßen-/ bzw. platzseitigen Gebäudefassaden zurückgesetzt werden.  
Mit den getroffenen  Festsetzungen wird ausschließlich die U msetzung der im Vorhaben - und 
Erschließungsplan dokumentierten  Höhe des Vorha bens planungsrechtlich gesichert , ü ber die 
zulässige Unterschreitung der als zwingend festgesetzten Gebäudehöhe können  baukonstruktiv 
erforderliche Anpassungen der Geschosshöhen aus dem weitergehenden Planungsprozess 
berücksichtigt werden  ohne die grundleg enden Vorgaben des Vorhaben- und Erschließungsplans  
zu verlassen. D ie ausnahmsweise zulässige Überschreitung der Gebäudehöhe für technische 
Anlagen/Bauteile sichert die technisch funktiona len Erfordernisse des Vorhabens, über das 
Zurücksetzen von den Gebäudevorderkanten ist eine visuelle Beeinträchtigung des öffentlichen 
Raumes durch die baulichen Anlagen ausgeschlossen, so dass insgesamt die beabsichtigte 
Maßstäblichkeit des 45 m hohen Gebäudes im stadträumlichen Kontext gewährleistet bleibt.  
6.2.3  Bauweise und Bauform  
Als Kopfgrundstück der Bebauung Bahnhofstraße/Von-Steuben-Straße zum Berliner Platz bildet das 
Vorhaben die neue, städtebaulich architektonische Dominante am Bahnhofsvorplatz.  
Zur planungsrech tlichen Sicherung der baulichen Einpassung des Vorhabens wird als Bauweise 
gemäß §9 Abs. 1 Nr.2 BauGB und §22 BauNVO  
• für das Plangrundstück die geschlossene Bauweise ‚g‘ festgesetzt.  
Mit der Festsetzung wird dem  städtebaulichen Entwicklungsziel mit einem direkten baulichen 
Anschluss des Vorhabengebäudes an die südlich angrenzende geschlossene Straßenrandbebauung 
planungsrechtlich entsprochen. Zu den übrigen Grundstücksgrenzen sind die Überbaubarkeiten bis

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an die Grenzen der umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen sichergestellt. Weitergehende 
planungsrechtliche  Festsetzungen zur Bauform sind nicht erforderlich und werden nicht getroffen. 
6.2.4  Firstrichtung, Dachform  
Der vorhabenbezogene  Bebauungsplan Nr. 558 sieht die Errichtung eines 45 m hohen Hochhauses 
im Umfeld einer weitestgehend geschlossenen V - VI geschossigen Blockrand bebauung vor.  Eine 
sinnfällige Aufnahme von Firstrichtungen und Dachformen des Gebäudebestandes auf die 
Vorhabenplanung ist nicht gegeben und stadtgestalterisch auch nicht erforderlich. 
Die Ausgestaltung des Vorhabens  einschließlich der Aussagen zur Dachausbildung ist im Vorhaben- 
und Erschließungsplan (V+E-Plan) als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 
12 Abs. 3 BauGB dokumentiert und gesichert . Eine weitergehende Sicherung der Dachgestaltung 
über Festsetzungen als örtliche Bauvorschrift en g e m ä ß  §  9  A b s .  4  B a u G B  i . V . m .  § 86 Abs. 1 und 
Abs. 4 BauO NRW ist nicht erforderlich und wird daher nicht getroffen.  
6.2.5  Material, Farbgebung  
Die bauliche Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Aussagen zu Material und Farbgebung 
ist im Vorha ben- und Erschließungsplan (V+E -Plan) als Bestandteil des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans gem. § 12 Abs. 3 BauGB dokumentiert . Zur Sicherung der architektonischen 
Gestaltqualität der Fassaden materialien und -farbigkeiten entsprechend den Darstellungen im 
Vorhaben- und Erschließungsplan werden gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.  V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 
BauO NRW  
• als Hauptmaterial der Fass aden rote Verblendsteine und  als untergeordnetes Material 
graue Betonfertigteile textlich festgesetzt.  
Eine weitergehen de Sicherung von Material-  und F arbvorgaben über Festsetzungen als örtliche 
Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. §  86 Abs.  1  u n d  A b s .  4  B a u O  N R W  i s t für den 
Vorhabenbereich nicht erforderlich und wird daher nicht getroffen. 
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen  
Das Plangrundstück im unmittelbaren U mfeld des Hauptbahnhofs  und des zentralen Busbahnhofs 
der Stadt Münster ist optimal a n den Fernverkehr der Deutschen Bahn sowie an den öffentlichen 
Personennahverkehr der Stadt Münster angebunden. Darüber hinaus ist mit den im 
Bahnhofsumfeld bestehenden Parkhäusern - mit freien Kapazitäten  an anmietbaren PKW -
Einstellplätzen - sowie über die zentrale Fahrradstation ein über die normale Versorgung 
hinausgehendes Angebot an PKW- und Fahrradeinstellplätzen gegeben.

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Aufgrund der optimalen Verkehrsanbindung de s Plangrundstücks und vor dem H intergrund der 
Tatsache, dass mit einer Grundstücksgröße von 580 m² eine Unterbringung der erforderlichen  
Stellplätze auf dem privaten Grundstück nicht möglich ist, werden die bauordnungsrechtlich 
notwendigen PKW-Stellplätze der Vorhaben nutzungen gemäß der  Satzung der Stadt Münster 
abgelöst. Die erforderlichen Fahrradabstellplätze werden im Untergeschoss des Vorhabengebäudes 
in einer über einen separaten Aufzug anfahrbaren Fahrradgarage ausgewiesen. 
Die Fahrradstellplatzsituation für  Kunden der geplanten ga stronomischen und gewerblichen 
Ladeneinrichtungen ist - wie auch für die übrigen angrenzenden Kerngebietsnutzungen - über ein 
Angebot an Fahrradabstellplätzen im Gebäude n icht lösbar. Wesentliche Zielsetzungen zur 
verkehrlich funktionalen Ausgestaltung des öffentlichen Raumes einschließlich der Ausweisung von 
Besucher-Fahrradabstellplätzen sind daher alleinig über ein ganzheitliches Verkehrsinfrastruktur -
konzept für den gesamten westlichen B ahnhofsbereich zu entwickeln. Mit Blick auf die konkreten 
Erfordernisse aus dem Vorhaben wurde i n Abstimmung des Vorhabenträgers mit den Fachämtern 
der Stadt Münster ein Konzept für die Ausgestaltung der unmittelbar an das Vorhaben 
angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen ausgearbeitet. Das Konzept sieht neben der Errichtung 
von Fa hrradabstellplätzen für Besucher im direkten U mfeld des Vorhabens zum Berliner Platz und 
zur Von -Steuben-Straße auch die A usweisung von Anliefer - und Haltezonen  sowie eines 
Behinderten-Stellplatzes  für die geplanten V orhabennutzungen vor. Die Inhalte zur Umgestaltung  
der Verkehrsflä chen sind nachrichtlich in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen,  
die weitergehende Sicherung und Umsetzung der Abstimmungsinhalte wird auf der Ebene des 
Durchführungsvertrages verbindlich vereinbart.  
Planungsrechtliche Festsetzungen zu Nebenanlagen sind nicht erforderlich und werden im 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht getroffen. 
6.2.7  Werbeanlagen  
Um die Anordnung von Werbeanlagen auf ein stadträumlich vertretbares Maß zu reduzieren und 
gestalterisch zu sichern, werden für die Nutzungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans folgende Festsetzungen gemäß  §  9  A b s .  4  B a u G B  i . V . m .  §  8 6  A b s . 1  u n d  A b s .  4  
BauO NRW zur grundlegenden Ausgestaltung und Zulässigkeit von Werbeanlagen getroffen:  
Demnach sind 
• im gekennzeichneten Vorhabenbereich Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) 
Licht, bewegtem (laufendem) Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudeattika 
grundsätzlich unzulässig.
 
Ein Beleuchtungskonzept für die Außenfassade kann ausnahmsweise in Abstimmung mit 
der Stadt Münster zugelassen werden.  (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 
BauO NRW).

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Über die Festsetzungen wird eine grundsätzliche Gestaltqualität der Werbeanlag en entsprechend 
den Erfordernissen eines hochwertigen Erscheinungsbildes des Vorhabengebäudes 
planungsrechtlich sichergestellt, gleichzeitig wird der Notwendigkeit nach einer angemessenen 
Außendarstellung der Betriebe am Standort entsprochen. 
Aufgrund der derzeit noch offenen Nutzerstruktur der gastronomischen und gewerblichen 
Einrichtungen des Vorhabens mit ggf. unterschiedlichen Anforderungen an die Außenwerbung 
werden weitergehende Vorgaben zur Ausgestaltung der Werbeanlagen  im Durchführungsvertrag 
getroffen. Das Werbekonzept ist mit der Stadt Münster abzustimmen und wird als Anlage Teil des 
Durchführungsvertrags, weitergehende planungsrechtliche Festsetzungen werden nicht getroffen.  
6.3 Verkehrs flächen / Erschließung  
Das Plangrundstück ist ü ber die umgebenden Straßen der Von -Steuben-Straße, Bahnhofstraße und 
den Berliner Platz als öffentliche Verkehrsflächen an das Hauptstraßennetz der Stadt Münster 
angeschlossen. Darüber hinaus zeichnet sich der Standort durch seine optimale ÖPNV -Anbindung 
aus.  
Mit der Errichtung von innerstädtischen Wohnungen in Kombination mit gewerblichen und 
gastronomischen Einrichtungen sind mit dem Vorhaben keine zusätzlichen relevanten Verkehre auf 
die umgebenden öff entlichen Straßen verbunden, ein baulicher Eingriff  in die umgebenden 
Straßenverkehrsflächen ist zur Umsetzung der Entwicklungsziele nicht erforderlich. Die geplante 
Anschlusshöhe der Erdgeschossnutzungen nimmt die bestehenden Ausbauhöhen der 
angrenzenden Gehwege auf, Höhenanpassungen in der öffentlichen V erkehrsfläche zur Sicherung 
eines barrierefreien Zugangs der Vorhabennutzungen sind nicht notwendig.  
Für die un mittelbar an das Vorhaben angren zenden öffentlichen Verkehrsflächen wurde in 
Abstimmung mit den Fachämtern der Stadt Münster ein Konzept zur funktionalen Ausgestaltung 
der Wegebereiche mit der Errichtung von Fahrradabstellplätzen und der Ausweisung einer Anliefer - 
und Haltezone für die Vorhabennutzungen einschließlich eines Beh inderten-Stellplatzes entwickelt 
(s Kapitel 6.2.6). Mit Blick auf den Vorhabenbezug der Maßnahmen werden  
• über eine umlaufende Tiefe von rd. 8,50 m die öffentlichen Verkehrsflächen der Von -
Steuben-Straße, des Berliner Platzes und der Bahnhofstraße als von der Umgestaltung 
betroffene Verkehrsflächen in den Geltungsbereich d es vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans aufgenommen und entsprechend ihrer bestehenden und auch 
zukünftigen Bedeutung als öffentliche Verkehrsflächen  gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 
festgesetzt.  
Die Inhalte der Umgestaltung sind nachr ichtlich in den Bebauungsplan übernommen, die  
weitergehende Sicherung und Umsetzung der Maß nahmen wird auf der Ebene des

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Durchführungsvertrages verbindlich vereinbart. Weitergehende planungsrechtliche Festsetzungen 
zu Verkehrsflächen oder zur Erschließung des Vorhabengrundstücks sind nicht erforderlich. 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur  
Das Plangrundstück  des vorhabe nbezogenen Bebauungsplans Nr. 5 58 ist über die  bestehende 
technische Infrastruktur  in den umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen der Bahnhofstraße, Von -
Steuben-Straße und des Berliner Platzes an das vorhandene  Ver- und Entsorgungsnetz der Stadt 
Münster angeschlossen.  Die Wasserversorgung sowie die Energiev ersorgung mit Fernwärme oder 
Gas sind sichergestellt. Die Stromversorgung ist ebenfalls grundsätzlich sichergestellt, zur 
Festlegung der Anschlusswerte für das Vorhaben ist eine Abstimmung mit dem Versorgungsbetrieb 
im weiteren Planungsprozess herbeizuführen, planungsrechtliche Belange werden nicht berührt.  
Die Abfallentsorgung der Vorhabennutzungen ist über die Anfahrbarkeit des Vorhabengrundstücks 
sowohl über die Von -Steuben-Straße als auch über die Bahnhofstraße uneingeschränkt 
gewährleistet.  
Vor dem benannten Hintergrund stehen Belange der Ver - und Entsorgung der Umsetzung der 
Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 558 nicht entgegen. 
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur  
Flächen oder Einrichtungen für den Gemeinbedarf oder anderweitige Einrichtungen der sozialen 
Infrastruktur sind nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebau ungsplans Nr. 558, 
Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB werden nicht getroffen.  
Belange vorhandener Gemeinbedarfsein richtungen im übergeordneten Planbereich oder andere 
bestehende Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sind von der Umsetzung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht betroffen. 
6.6 Grünflächen / Begrünung  
 6.6.1  Öffentliche Grünflächen  
Aufgrund der Lage des Plangebietes im bebauten zentralen Innenstadtbereich abseits bestehender 
oder geplanter öffentlicher Grün- und Freiflächen werden mit der Umsetzung der Entwicklungsziele 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 grünräumliche Belange nicht berührt ; 
Festsetzungen zu öffentlichen Grünflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB werden nicht getroffen.

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6.6.2  Private Grün - und Frei flächen  
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 ist eine 
vollständige Überbauung des Plangrundstücks im Abschluss der bestehenden Bebauungen 
zwischen Von- Steuben-Straße und Bahnhofstraße verbunden. Im Kontext der angrenzenden 
Kerngebietsbebauungen werden weitergehende private g rünräumliche Belange nicht berührt ; 
Festsetzungen zu privaten Grünflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB werden nicht getroffen.  
6.6.3  Wald / Flächen für die Landwirtschaft  
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 5 58 im 
Umfeld innerstädtischer, dicht besiedelter Siedlungsstrukturen werden Belange oder Flä chen der 
Landwirtschaft oder Waldflä chen nicht berührt ; Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB 
werden nicht getroffen. 
6.6.4  Anpflanz - und Erhaltungsgebote  
Das Plangrundstück  des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist als innerstädtisches 
Baugrundstück innerhalb bestehender Kerngebietsstrukturen derzeit vollständig durch ein 
Kinogebäude überstanden, vorhandene Grünstrukturen oder Bep flanzungen bestehen für das 
Grundstück nicht. Mit der Umsetzung der Vorhabenplanung ist der Abriss des Bestandsgebäudes 
und eine vollständige Neuüberbauung des Plangrundstücks innerhalb der formulierten 
städtebaulichen und architektonischen Zielsetzungen verbunden. Maßnahmen oder Erfordernisse  
aus der Anpflanzung oder aus Erhalt von Bäumen oder Sträuchern bestehen für das Plangrundstück 
nicht, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB werden nicht getroffen. 
Auf den, das Vorhabengrundstück umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen sind unmittelbar zum 
Gebäude keine Baumstellungen vorhanden, im Bereich des bepflanzten Mittelstreifens der Von -
Steuben-Straße/Berliner Platz sowie auf der  gegenüberliegenden Bah nhofstraßenseite zur 
bestehenden Postimmobilie sind mit einem parallelen Abstand von rd. 19 bzw. 16 Metern jeweils 3 -
4 Straßenb äume angrenzend  (außerhalb des Geltungsbereiches) . Ein Eingriff in die bestehenden 
Bäume ist mit der Umsetzung des Vorhabens nicht verbunden, eine planungsrechtliche Sicherung 
der Straßenbäume ist nicht erforderlich.  
Abseits einer p lanungsrechtlichen Sich erung ist bei der U msetzung und Durchführung  der 
Baumaßnahme der Schutz und E rhalt der bestehenden Straßenbäume im unmittelbaren 
räumlichen Umfeld des Vorhabens  über geeignete Maßnahmen sicherzustellen, etwaige 
Regelungen sind im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit den 
Fachbehörden der Stadt Münster abzustimmen, planungsrechtliche Belange werden nicht berührt.

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6.6.5  Ausgleichsflächen  
Der vorhabenbezogene Bebauungsplans Nr. 558 wird als Bebauungsplan der Innene ntwicklung im 
beschleunigten Verfahren gemäß §  13a BauGB durchgeführt  (s. a. Kapitel 1.1). In Anwendung des 
§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gilt der mit der Umsetzung des Bebauungsplans zu erwartende Eingriff im 
Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als erfolgt oder zulässig und ist somit nicht zu bilanzieren.  
Neben den Maß gaben aus dem planungsrechtlichen Verfahren erfolgt die U msetzung der 
Entwicklungsziele vor dem Hintergrund einer bestehenden und auch zukünftigen vollständigen 
Überbauung und somit Versiegelung des Plangrundstücks, so dass mit dem  vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 558 ein zusätzlicher Eingriff in Natur und Landschaft nicht gegeben ist, Belange 
zum Ausgleich und Ersatz werden nicht berührt,  Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 bzw. § 9 
Abs. 1 a BauGB werden nicht getroffen. 
6.7 Immissionsschutz  
6.7.1  Schallimmissionen  
Der Vorhabenstandort ist als Teil der Kerngebietsstrukturen der Münsteraner Innenstadt mit direkter 
Nachbarschaft zum Münsteraner Hauptbahnhof durch Lärmemissionen, insbesondere entlang der 
innerstädtischen Haupterschließungsstraßen, aus dem Bahnverkehr  und aus den verkehrlichen 
Anlagen des Bahnhofsvorplatzes erheblich  belastet. Vor dem Hintergrund ist davon auszugehen, 
dass für die Überplanung des Vorhabengrundstücks als stark lärmvorbelasteter Bereich die 
Orientierungswerte der DIN 18005 nicht eingehalten werden können bzw.  sogar deutlich 
überschritten werden.  
Das Nutzungsprofil des geplanten Vorhabens sieht eine überwiegende Wohnnutzung in Form von 
Einzelappartements als innerstädtisches Wohnen für Studenten und Senioren vor, mit dem Angebot 
wird der gestiegenen Nachfrage nach hochwertigen innerstädtischen Wohnungen mit kurzen 
Wegen zur Innenstadt , einem hohen Angebot an attraktiven Infrastruktureinrichtungen und einer 
optimalen ÖPNV -Anbindung entsprochen. Darüber hinaus wird  entsprechend den politischen 
Beschlüssen das Wohnen im Stadtquartier gestärkt  um eine Belebung des Bahnhofsbereiches   - 
abseits alleiniger Büro - und Geschäftsnutz ungen -  im Sinne einer Verbesserung der sozialen 
Kontrolle zu erwirken und somit den Standort langfristig und nachhaltig aufzuwerten  (s. Vorlage 
V/0006/2012 „Bausteine fü r eine weitere Stärkung der inneren Entwicklung im Bereich Wohnen“) . 
Neben den nutzungsspezifischen Zielsetzungen für den Standort ist die mit der Umsetzung des  
Vorhabens verbundene Neubelebung eines prominenten, brachgefallenen innerstädtischen 
Grundstücks im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein zentrales Planungsziel 
jedweder Stadtplanung.

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Mit dem Entwicklungsziel das Wohnen am Standort zu stärken sind besondere Anforderungen an 
den Immissionsschutz zu stellen um städtebauliche Missständ e zu verhindern und die 
Schutzansprüche nach gesunden Wohn-  und Arbeitsverhältnissen der zukünftigen Nutzer zu 
gewährleisten. Der Einsatz aktiver Schallschutzmaßnahmen in Form von L ärmschutzwänden oder -
wällen scheidet  dabei aufgrund der innerstädtischen Lage des Plangrundstücks im unmittelbaren 
Anschluss an die angre nzenden umgebenden Straßen und  aufgrund der geplanten Gebäudehöhe 
von 45 m aus , als punktförmige Bebauung eines 580 m² großen Kopfgrundstücks mit drei seitig 
straßenzugewandten Fassadenflächen und einer Seite als Grenzbebauung sind Abschirmwirkungen 
aus lärmabgewandten Gebäudestellungen auf dem Grunds tück nicht realisierbar . Die Verwendung 
‚durchgesteckter Wohnungen‘ als klassische Lärmschutzgrundrisse mit Nebenräumen zur 
lärmzugewandten Straßenseite und Schlaf - und Aufenthaltsräumen zur ruhigen Gebäuderückseite 
ist aufgrund der allseitig lärmbelasteten Fassadenfronten für den Standort ebenfalls nicht gegeben. 
Darüber hinaus würden aufgrund der städtebaulich vorgegebenen Tiefe des Gebäudes von rd. 22 
Metern im Anschluss an die vorhandene Bebauung bei durchgehenden Wohngrundrissen  
Wohnungszuschnitte entstehen, die  - neben nicht lösbaren Belichtungsproblemen in den 
Innenbereichen - allein aufgrund ihrer Größe nur als ‚Familienwohnen‘ umsetzbar wären, was den 
nutzungsspezifischen Erfordernissen und Vermarktbarkeiten am Standort zusätzlich entgegensteht 
(s. a. Kapitel 1.2).  
Vor dem benannten Hintergrund ist zur Umsetzung der  Entwicklungsziele alleinig eine baulich 
technische Lösung zur Sicherung der Belan ge zum Immissionsschutz möglich. Diesem Erfordernis 
wird über effiziente bauliche Schallschutzmaßnahmen in Kombination mit hochwertigen 
energetischen Standards entsprochen. So wird das Vorhabengebäude im KfW-55 Standard mit einer 
kontrollierten Be - und Entlüftung mit Wärmerückgewinnung für die Büro - und Wohnnutzu ngen 
errichtet, für die Wohnungen wird zusätzlich ein Einbau schallgedämmter teilgekippter 
Öffnungsflügel vorgesehen. Als sogenannte ‚Prallscheiben‘ analog eines Kastenfensters ist über das 
Belüftungssystem ein gelegentliches Öffnen der Fenster im Ermessen des Bewohners  möglich und 
somit eine natürliche Belüftung der Wohnung unter Einhaltung der rechtlichen Lärminnenpegel 
insbesondere im Nachtzeitraum gegeben. I m Sinne einer aktiven Schallschutzmaßnahme wird 
dabei das Fensterelement jeder einzelnen W ohnung erfasst und geschützt , z usammen mit den 
passiven Schallschutzmaßnahmen mit entsprechend den Lärmpegelbereichen vorgegebenen 
Bauschalldämmmaßen für die Außenbauteile schützenswerter Räume wird insgesamt  eine 
Abschirmwirkung für die gesamten Fassadenflächen erwirkt. Außenwohnbereiche wie Balkone oder 
Loggien sind mit Blick auf die besondere Lärmsituation nicht vorgesehen.   
Das Vorhaben selbst kann ohne baulichen Eingriff in die öffentlichen Verkehrswege der 
angrenzenden Verkehrs - und Freiflächen errichtet werden. Vorhabenbezogene Mehrverkehre auf 
die angrenzenden Straßen sind über die fast ausschließliche Wohnnutzung mit ein er entsprechend 
den Vorgaben der Stadt Münster vorgesehenen Ablöse der notwendigen Stellplätze nicht gegeben,

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*2) „Lärmtechnische Untersuchung zum Neubau eines Hochhauses am Berliner Platz 39 in Münster“,   
Ingenieurgesellschaft nts mbH, Münster, Proj-Nr.: 08120015, Stand 10.04.2013 
so dass mit der Errichtung des Vorhabens eine Verschlechterung der bestehenden Verkehrslärm -
situation nicht verbunden ist. 
Mit Blick auf die benan nte Ausgangssituation wurde zur Konkretisierung und Bewertung der 
Lärmsituation eine lärmtechnische Untersuchung *2) erstellt, die sowohl die vorhabenbedingten 
Lärmauswirkungen auf die bestehenden angrenzenden Nutzungsstrukturen als auch die 
Auswirkungen der Lärmemissionen auf das geplante Vorhaben  gutachterlich prüft. Konkret wurde 
untersucht, ob  
• eine Verträglichkeit des Vorhabens mit der umgebenden Bebauung gemäß den 
Vorgaben der TA-Lärm sowie 
• eine Verträglichkeit der vorhandenen G ewerbebetriebe mit der heranrückenden 
Wohnbebauung des geplanten Vorhabens  
gegeben ist. Zum Schutz der zukünftigen Nutzer und Bewohner des Vorhabengebäudes wurden 
• die durch Verkehrs - und Gewerbelärm zu erw artenden Lärmimmissionen  an den 
Außenfassaden des Vorhabens ermittelt und sollten geeignete Lärmminderungs -
maßnahmen in Form von passiven S challschutzmaßnahmen für das Vorhabengebäude 
aufgezeigt werden. 
Mit Blick auf die innerstädtische Lage und entsprechend den Maßgaben aus dem bestehenden 
Planungsrecht wurde in der lärmtechnischen Untersuchung für das Plangrundstück und die 
angrenzenden Planbereiche die Schutzbedürftigkeit eines Kerngebiets zu Grunde gelegt. 
AUSWIRKUNGEN AUS GEWERBELÄRM  
Als maßgeblicher Emittent von Betriebslärm im Zusammenha ng mit dem Vorhaben ist die 
Warenanlieferung des im Erdgeschoss und Teilen des 1. Obergeschosses geplanten kleinflächigen 
Schnellrestaurants zu berücksichtigen. Die Waren werden wöchentlich an vier Werktagen in der Zeit 
von 9:00 - 19:00 Uhr durch LKW’s mit  Kühlaggregaten über Rollcontainer und eine Palette mit 
Palettenhubwagen angeliefert, der Liefervorgang kann bis zu 2 Stunden in Anspruch nehmen. 
Weitere signifikante Emittenten sind nicht zu erwarten. Durch die sehr hohen Verkehrsaufkommen 
auf den umliegenden Straßen ist mit relevanten zusätzlichen Geräuschen auf den öffentlichen 
Verkehrsflächen aus vorhabenbezogenen An - und Abfahrverkehren der kleinen Gewerbeflächen 
und Wohnnutzungen im Sinne der TA -Lärm nicht zu rechnen, so dass auf eine entsprechende 
Untersuchung verzichtet werden kann. 
Weitergehende Details zum Berechnungsverfahren und zur Beurteilungs - und Berechnungsgrund-

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lage sind dem Gutachten zu entnehmen. Folgende Ergebnisse zum vorhabenbezogenen 
Gewerbelärm(hier: Warenanlieferung) sind festzuhalten: 
• Der Richtwert der TA-Lärm von 60 dB(A) tags für Kerngebie te wird an allen maßgeblichen 
Immissionsorten der benachbarten vorhandenen und geplanten Wohnnutzungen 
eingehalten. Für die Wohnnutzungen des  Vorhabengebäudes als zu beurteilende Anlage 
liegen die erm ittelten Beurteilungspegel m e h r  a l s  6  d B ( A )  u n t e r h a l b  d er Richtwerte, so 
d a s s  g e m ä ß  d e n  V o r g a b e n  d e r  T A-Lärm eine weitergehende Gesamtlärmbetrachtung 
nicht erforderlich ist. 
• Eine Warenanlieferung im Nachtzeitraum (22:00 - 6:00 Uhr) ist nach überschlägigen 
Berechnungen mit einer Überschreitung des Richtwertes nachts von 45 dB(A) verbunden. 
• Die gemäß TA -Lärm zulässige Richtwertüberschreitung durch einzelne Geräuschspitzen 
(hier: Betriebsbremse eines LKW’s in der Anlieferzone) von tags max. 30  dB(A) wird an 
allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten. Nächtlich e vorhabenbezogene 
Geräuschspitzen sind nicht gegeben.  
• Die Überprüfung in der Örtlichkeit hat ergeben, dass die im Umfeld des Vorhabens 
vorhandenen Geschäfts- und Bürobetriebe weder alleinig noch in der Summe relevante 
Immissionen im Sinne schädlicher Umw elteinwirkungen auf die geplanten Vorhaben -
nutzungen verursachen, so dass im Sinne der TA -Lärm auf eine weitergehende 
Untersuchung verzichtet werden kann.  
Vor dem Hintergrund der benannten gutachterlichen Ergebnisse zum Gewerbelärm wird ein 
Hinweis in den  Bebauungsplan aufgenommen, wonach der Ausschluss von Anlieferungen 
außerhalb des Tageszeitraumes im bauordnungsrechtlichen Genehmigungs verfahren zur 
Errichtung des Vorha bens zu berücksichtigen  ist. Insgesamt ist somit die Verträglichkeit des 
Vorhabens gemäß den Vorgaben der TA -L ä r m  z u  j e d e m  Zeitpunkt sichergestellt, weitergehende 
planungsrechtliche Festsetzungen oder Hinweise zum Gewerbelärm sind nicht erforderlich. 
AUSWIRKUNGEN AUS VERKEHRS- UND GEWERBELÄRM AUF DAS VORHABEN 
Zum Schutz der Vorhabennutzungen gegenüber Verkehrs - und Gewerbelärm wurden die zu 
erwartenden Lärmim missionen ermittelt und entsprechend den Vorgaben der DIN 18005 
gutachterlich bewertet. Berücksichtigt wurden 
• alle auf das Vorhabengebäude einwirkenden Straßen einschließlich der vorhandenen 
Lichtsignalanlagen, 
• der bestehende Taxistand und die Kiss-and-Ride-Zone, 
• alle auf das Vorhaben einwirkenden Schienenverkehrsanlagen sowie 
• die Anlieferungsvorgänge vor der westlichen Gebäudefront des Vorhabens.

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Als Ausgangsdaten für den Straßenverkehrslärm wurde die Auswertung einer Erhebung der Stadt 
Münster vom 19.11.2009 mit den daraus ermittelten durchschnittlichen täglichen Verkehrs -
belastungen (DTV) zu Grunde gelegt  und gemäß der Expertise „Mobilität Münster / Münsterland 
2050“ der LK Argus Kassel GmbH von  November 2010 auf das Jahr 2030 hochgerechnet. Neben den 
Verkehrsbelastungen wurden weitergehende örtliche Gegebenheiten mit entsprechenden 
Zuschlägen für erhöhte Störwirkungen b zw. Korrekturfaktoren für unterschiedliche Höchst -
geschwindigkeiten, Straßenoberflächen, Gefällelagen und Mehrfachreflexionen berücksichtigt. Für 
das Parken wurden entsprechend den Maßgaben der Parkplatzlärmstudie für die 20 Taxistände und 
5 Kiss-and-Ride-Stellplätze 75 Fahrbewegungen je Stunde am Tag und 12,5 je Stunde in der Nacht 
bei einem Wechsel der Fahrzeuge von 3/h am Tag und 0,5/h in der Nacht sowie Zuschläge für 
Besucher- und Mitarbeiterparkplätze zu Grunde gelegt. Für die Emissionsberechnung des 
Schienenverkehrslärms wurden die Streckenbelegungsdaten der DB Netz AG Berlin in der Prognose 
2025 für die Bahnstrecken im Bereich des Hauptbahnhofs einschließlich Korrekturzuschläge für 
unterschiedliche Fahrbahnarten sowi e Brückenzuschläge eingestellt. Weitergehende Details zu den 
Ausgangsdaten sind dem Gutachten zu entnehmen. 
Folgende Berechnungsergebnisse nach DIN 18005 zum Verkehrs - und Gewerbelärm am geplanten 
Vorhaben sind festzuhalten: 
• Durch den Verkehrslärm, insbesondere über die hohe vorhandene Verk ehrsbelastung auf 
der Von-Steuben-Straße und dem Berliner Platz, werden die Orientierungswerte der DIN 
18005 an den Hauptfassadenseiten des Vorhabengebäudes deutlich überschritten. 
Entlang der Gebäudefront zur Von -Steuben-Straße/Berliner Platz wurde für da s 
Erdgeschoss ein maximaler Beurteilungspegel von 75,6/67,5 dB(A) tags/ nachts ermittelt, 
womit die Orientierungswerte von 65/55 dB(A) tags/nachts für Kerngebiete um 10,6 
dB(A) bzw. 12,5 dB(A) überschritten werden. 
Im obersten Geschoss betragen die Überschreitungen aufgrund der größeren Entfernung 
z u  d e n  E m i t t e n t e n  5  d B ( A )  t a g s  u n d  7 , 2  d B ( A )  n a c h t s ,  a n  d e n  G e b ä u d e f r o n t e n  z u m  
Bahnhofsvorplatz werden maximale Beurteilungspegel von 69,6/61,9 dB(A) tags/nachts 
ermittelt. 
An der östlichen Gebäudefront zur Bahnhof straße und zur Gleistrasse werden am Tag die 
Orientierungswerte der DIN 18005 in allen Geschossen eingehalten bzw. unterschritten, 
nachts liegt die höchste Überschreitung im 14. Obergeschoss bei maximal 3,9 dB(A). 
• Auswirkungen aus Gewerbelärm auf den Gesam tbeurteilungspegel sind aufgrund der 
hohen Verkehrslärmbelastung nicht gegeben. 
• Mit der Errichtung des Vorhabens sind keine Auswirkungen durch Lärm -Reflexionen auf 
die angrenzende vorhandene Bebauung verbunden.

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*3) Schallschutztechnische Stellungnahme „BV: Hochhaus Berliner Platz, Schallschutztechnische Wirkung von 
Wohnungsfenstern mit Prallscheibe“, Schreiben des Ingenieurbüros für technische Akustik und Bauphysik ITAB 
vom 13. August 2013 
Vor dem Hintergrund der teilweise erheblichen Überschreitungen der Orientierungswerte werden 
gemäß den Maßgaben der DIN 4109 Lärmpegelbereiche von III – VI ermittelt und wie folgt als 
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes gemäß § 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt: 
• Für die westliche Fassadenseite zur Von -Steuben-Straße sind die Außenbauteile der 
Wohnungen  im Erdgeschoss bis einschließlich 10. Obergeschoss mit einem Schalldämm-
maß von 50 dB und der  Büroräume von 45 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich VI 
zu errichten, ab dem 11. Obergeschoss gelten die Maßgaben entsprechend dem 
Lärmpegelbereich V. 
• Für die nördliche Fassadenseite zum Berliner Platz sind die Außenbauteile der 
Wohnungen über alle Geschosse  mit einem Schalldämmmaß von 45 dB und der  
Büroräume von 40 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich V zu errichten.  
• Für die östliche Fassadenseite zur ‚kleinen‘ Bahnhofstraße sind die Außenbauteile der 
Wohnungen über alle Geschoss e mit einem Schalldämmmaß von 35 dB und der  
Büroräume von 30 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich III zu errichten. 
• Für die südliche Fassadenseite im oberen Anschluss an die vorhanden e Blockbebauung 
sind die Außenbauteile der Wohnungen  hälftig nach Westen mit einem Schalldämmmaß 
von 45 dB und der  Büroräume von 40 dB ent sprechend dem Lärmpegelbereich V und 
hälftig nach Osten mit einem Schalldämmmaß von 40 dB und der  Büroräume von 35 dB 
entsprechend dem Lärmpegelbereich IV zu errichten. 
Neben den Maßgaben entsprechend den Lärmpegelbereichen III bis VI wird zur Sicherung eines 
fensterunabhängigen Lüftungssystems der Einbau einer kontrollierten Be-  und Entlüftungsanlage 
mit kombinierter Wärmerückgewinnung für die Büro - und Wohnnutzungen festgesetzt. Für die 
zusätzliche Belüftung der Wohnnutzungen wurde zur Ermittlung der Innen pegel in den 
Appartements eine schalltechnische Untersuchung an einer vorgegebenen Fassadenkonstruktion 
für den Einbau schallgedämmter teilgekipp ter Öffnungsflügel durchgeführt *3). Demnach werden 
mit der Konstruktion an drei untersuchten Immissionsaufpunkten Innenraumpegel L i nachts von 26 
- 30 dB(A) ermittelt, unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Korrektursummanden gemäß VDI 
2719 von 3 - 6 dB(A) wird de r gemäß VDI Richtlinie 2719, Tabelle 6 anzustrebende Mittelungspegel 
nachts in Schlafräumen  von Lm = 30 -35 dB(A) eingehalten. Zur Sicherung gelegentlich zu öffnender 
Fenster für die Wohnnutzungen bei zumutbaren Lärmbelastungen  wird analog der untersuchten 
Fassadenkonstruktion festgesetzt, dass

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*4) „Neubau eines Hochhauses am Berliner Platz 39 in Münster, Lufthygienisches Fachgutachten“, simuPLAN 
Ingenieurbüro für Numerische Simulation, Dipl. Met. Georg Ludes, Dorsten, Stand 02.09.2013 
• für Aufenthalts- und Schlafräu me bzw. zum Schlafen geeignete Räume der 
Wohnnutzungen der Einbau schallgedämmter teilgekippter Öffnungsflügel vorzusehen  
ist, die im gekippten Zustand einen Innenraum -Mittelungspegel nachts von L m  < 35 
dB(A) gewährleisten  und im geschlossenen Zustand die Gesamtschalldämmung der 
Außenfassade nicht verschlechtern.  
Mit der Festsetzung einer mechanischen Be-  und Entlüftung mit Wärmerückgewinnung für die 
Büro- und Wohnnutzungen, der Festsetzung schallgedämmter teilgekippter Öff nungsflügel mit 
einem einzuhaltenden Innenraum-Mittelungspegel nachts für die Schlaf- und Aufenthaltsräume der 
Wohnungen und der Festsetzung resultierender  Schalldämm-Maße in Abhängigkeit vom 
Lärmpegelbereich für die Außenbauteile schützenswerter Räume wird den gesetzlichen Vorgaben 
zum Lärmschutz von Wohn- und Büronutzungen innerhalb gemischt genutzter Innenstadtbereiche 
sachgerecht entsprochen, bauordnungsrechliche Belange oder Belange aus Luftschadstoffen (s. 
Kapitel 6.7.2) stehen dem ebenfalls nicht entgegen.  
Insgesamt sind in Abwägung der vorgegebenen städtebaulichen Rahmenbedingungen und 
möglicher Schallschutzmaßnahmen die Anforderungen an gesunde  Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
am Vorhaben  gewährleistet, gleichzeitig wird den  stadtgestalterischen und nutzun gsspezifischen 
Erfordernissen zur Aufwertung und Revitali sierung eines  brachgefallenen Innenstadtgrundstückes 
entsprochen. 
 
6.7.2  Luftschadstoffimmissionen  
Das Plangrundstück des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 liegt im Stadtbezirk Münster-
Mitte im  Hauptverkehrsstraßennetz der Stadt zwischen der „Von -Steuben-Straße“, dem „Berliner 
Platz“, der „Kleinen Bahnhofs traße“ und der „Bahnhofstraße“ und in unmi ttelbarer Nähe zu den 
zentralen Bushaltestellen des Bahnhofsvorplatzes. Die „Von-Steuben-Straße“ stellt eine der Grenzen 
der seit dem 01.01.2010 ausgewiesenen und nordwestlich des Plangebietes gelegenen Umweltzone 
des Umweltqualitätsplans der Stadt Münster dar.  
Die Belüftung der geplanten Nutzungen im Vorhabengebäude erfolgt über eine kontrollierte Be-  
und Entlüftung mit Wärmerückgewinnung für die Büro - und Wohnnutzungen und eine zusätzliche 
Belüftung der Wohnungen über schallgedämmte teilgekippte Öffnungsflügel.   
Um negative Einwirkungen auf die Bewohner durch Luftschadstoffe  über die Lüftungssysteme 
ausschließen zu können, wurde in Abstimmung mit den Fachbehörden der Stadt Münster eine 
Untersuchung der Luftschadstoffsituation in Form eines Feinscreenings  *4) durchgeführt. Dazu

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wurden mit Hilfe von mikroskaligen  Simulationsrechnungen die Stickstoffdioxid - (NO2) und 
Feinstaubbelastungen (PM10 und PM 2,5) in unterschiedlichen Höhenniveaus bestimmt und anhand 
der Grenzwerte der 39. BImSchV bewertet. 
Als Eingangsdaten für die B erechnung der verkehrsbedingten Emission en wurden die vom Amt für 
Stadtentwicklung, Stadtplanung und Verkehrsplanung der Stadt Münster durchgeführten 
Verkehrszählungen von zwei Zählstellen aus dem Jahr 2009 zugrunde gelegt und differenziert nach 
Fahrzeugkategorien auf die durchschnittl ichen tägl ichen Verkehrsstärken  DTV-Werte hoch-
gerechnet. Darüber hinaus wurde durch gewichtete Mittelung der Verkehrswerte zum Busverkeh r 
der Stadtwerkeflotte sowie zum regionalen Busverkehr  der DTV-Wert der Busflotte ermittelt . Für die 
Berechnung der Abgasemissionen wurde jeder Fahrspur eine Verkehr ssituation auf Grundlage einer 
Ortsbesichtigung vom 09.08.2013 zugewies en und unter Berücksichti gung des Störungsgrades in 
die B erechnung eingestellt. Im Sinne einer ‚Worst -Case-Abschätzung‘ wurde für die Busspuren im 
Bereich der Haltestellen ‚Hauptbahnhof‘ ein Stop+Go -Anteil von 100 % vorgegeben, im Bereich von 
Lichtsignalanlagen wurden Rückstaubereiche mit einem festen Stop+Go -Anteil von 10 % definiert, 
zusätzlich wurden Kaltstartzuschläge berücksichtigt. Die Gebäudestellungen und -höhen wurden 
auf der Basis von ALK-Daten ermittelt und im Rahmen einer Ortsbegehung überprüft.  
Die Ausbreitungsrechnungen erfolgten für den Planfall mit Bezugsjahr 2015 unter Zugrundelegung 
der Umweltzonenregelung und der spezifischen Münsteraner Bus -Emissionsfaktoren im Prognose -
jahr 2015.  Die meteo rologischen Eingangsdaten sind  einer Ausbreitungsklassenstatistik der 
ehemaligen DWD -Station Münster Zoo entnommen. Der Überdachwind im Untersuchungsgebiet 
weht demnach bevorzugt aus südwestlichen Richtungen, die mittlere Windgeschwindigkeit beträgt 
3,2 m/s.  Neben den Luftschadstoffimmissionen, d ie durch den Straßenverkehr im 
Untersuchungsgebiet verursacht werden, wurden als Hintergrundbelastung die Immissionsbeiträge 
durch Quell en außerhalb des Untersuchungsbereiches  berücksichtigt. Die Abschätzung der 
Hintergrundbelastung für den Luftschadstoff NO 2  erfolgte auf Grundlage von Messwerten der Jahre 
2010 bis 2012 der LANUV -Station Münster-Geist. Weitergehende Details zu E ingangsdaten und z ur 
Immissionsprognose sind dem Gutachten zu entnehmen.  
Auf Grundlage der Ausbreitungsberechnungen sind folgende gutachterlichen Ergebnisse 
festzuhalten: 
• NO2 -Belastung: Mit einer Maximalbelastung von 37,3 µg/m³ entlang der Fassaden des 
geplanten H ochhauses wird der Grenzwert zum Jahresmittelwert von 40 µg/m³ überall 
eingehalten. Der flächenhaft bis in die Höhe des 5. Obergeschosses ausgewiesene 
Jahresmittelwert der NO 2-Konzentration zeigt, dass aufgrund der Nähe zu den 
verkehrlichen Emittenten die Maximalbelastungen in Höhe des Erdgeschosses auftreten. 
Mit zunehmender Höhe nimmt die Schadstoffbelastung deutlich ab. Positiv wirkt sich 
insgesamt die geplante Höhe des Vorhabens aus, da hierdurch aus der Erhöhung der 
mittleren Windgeschwindigkeit im Bereich des Berliner Platzes und der Bahnhofstraße 
eine verbesserte Verdünnung der freigesetzten Schadstoffe erwirkt wird.

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Die Wahrscheinlichkeit, dass der NO 2  -Stundenmittelwert von 200 µg/m³ an mehr als 18 
Stunden des Tages überschritten wir d, liegt entlang der Fassaden bei maximal 3,0 %. 
Vergleichsauswertungen von Messungen aller L ANUV-Stationen aus den letzten f ünf 
Jahren zeigen, dass selbst an hoch belasteten Verkehrsstationen mit schlechten 
Durchlüftungsverhältnissen dieser Grenzwert deut lich eingehalten wurde, eine 
Überschreitung des NO 2 -Kurzzeitgrenzwertes kann lt. Gutachter somit ausgeschlossen 
werden.  
• PM10 und PM2,5 Belastung: Mit einer Maximalbelastung von 26,4 µg/m³ wird der Grenzwert 
zum PM10 -Jahresmittelwert von 40 µg/m³ deutlich unterschritten. Die maximal zulässige 
Anzahl von 35 Überschreitungstagen entlang der Vorhabenfassaden wird mit ermittelten 
maximal 24 Überschreitungstagen ebenfalls deutlich eingehalten. Die höchs te PM 10 -
Belastungen liegen in Bodennähe, mit zuneh mender Höhe nimmt die Belastung deutlich 
ab. Der maximale Wert der PM 2,5 -Belastung entlang der Hochhausfass aden liegt mit 18,7  
µg/m³ nur unwesentlich oberhalb der Hintergrundbelastung , der Grenzwert zum PM 2,5 -
Jahresmittelwert von 25 µg/m³ wird deutlich eingehalten. 
Insgesamt ist keine unzulässige Überschreitung der NO2 - und Feinstaubgrenzwerte der 39. BImSchV 
entlang der Fassaden des geplanten  Hochhauses gegeben, lufthygienische Belange stehen dem 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 558 nicht entgegen. 
6.8 Altlasten / Altstandorte  
Im Altlastenkataster der Stadt Münster sind für den Geltungsbereich  des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans keine Altlasten eingetragen, Hinweise auf  Altlastenverda chtsflächen liegen nicht 
vor. Belange aus Altlasten/Altstandorten werden mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 558 nicht berührt.  
Für das Plangebiet liegen keine Hinweise auf Einwirkungen von Kamp fmitteln vor. Zur 
grundlegenden Sicherung der Belange zu Kampfmitteln wird jedoch ein allgemeiner Hinweis in den 
Bebauungsplan aufgenommen, wonach beim  Auffinden von Kampfmitteln im Zusammenhang mit 
Erd- und Bauarbeiten die Baumaßnahmen unverzüglich einzustellen sind und die Feuerwehr der 
Stadt Münster zu informieren ist; auf da s Erfordernis zur Sicherheitsüberprüfung von Ramm-, Bohr- 
und Gründungsarbeiten wird zusätzlich verwiesen.  Derzeit werden gutachterliche Untersuchungen 
zur Gründung des Vorhabens vorbereitet, zur Beachtung der Belange von Kampfmitteln werden die 
Arbeiten in enger Abstimmung mit der Feuerwehr durchgeführt.

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6.9 Denkmalschutz / Archäologie  
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau - und 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. 
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch 
jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler 
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfär bungen in der natürlichen  
Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. 
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern 
regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 
6.10 Artenschutz  
Mit der Kleinen Novelle des Bundesnatu rschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007 wurde 
eine Anpassung des deutschen Artenschutzrechtes an europäische Vorgaben vorgenommen. In der 
Folge sind bei allen genehmigungspflichtigen Planungs - und Zulassungsverfahren die 
Artenschutzbelange entsprechen d den europäischen Bestimmungen im Rahmen einer arten -
schutzrechtlichen Prüfung zu betrachten (vgl. Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der 
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für 
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, 
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW v. 22.12.2010). 
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 umfasst ein vollständig bebautes 
innerstädtisches Grundstück. Mit der Ums etzung des Vorhabens ist der Abriss  des auf dem 
Vorhabengrundstück bestehenden Kinogebäudes verbunden. Grünflächen oder Geh ölze kommen 
im Plangebiet nicht vor. 
Für eine Vorabschätzung der artenschutzrechtlichen Belange im Zusammenhang mit dem Abriss 
des Bestandsgebäudes  wurde durch das Amt für Grünflächen und Umweltschutz der Stadt Münster 
am 28.03.2013 eine Begehung des Kinogebäudes durchgeführt. Hinweise auf geschützte Arten 
wurden nicht vorgefunden, eine gutachterliche Begleitung der Abrissmaßnahmen wird als nicht  
erforderlich erachtet. Wegen des Vorhandenseins von Fassadenverkleidungen mit z.T. sc hadhaften 
Eternitschindeln ist jedoch ein vereinzeltes Vorkommen von Fledermäusen nicht gänzlich 
auszuschließen. Zur Sicherung der Artenschutzbelange wird daher ein Hinweis in den 
Bebauungsplan aufgenommen, wonach ein A uffinden von Fledermausquartieren im Zusammen -
hang mit dem Gebäudeabriss unverzüglich der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen ist.

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*1) „Beurteilung zur stadtstrukturellen und städtebaulichen Verträglichkeit des geplanten Neubaus eines Hochhauses 
am Berliner Platz (ehem. „Metropolis“)“, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung der Stadt 
Münster, 22.06. 2011 
*5) „Untersuchung der Verschattung zum Neubau eines Hochhauses am Berliner Platz 39 in Münster“,  Kurzgutachten, 
Ingenieurgesellschaft nts mbh, Münster, Stand 25.04.2013 
6.11 Verschattung  
Nach einer Ersteinschätzung der Verschattungssituation im Zuge der stadtstrukturellen 
Verträglichkeitsanalyse*1) der Stadt Münster wurde die vorhabenbezogene zusätz liche 
Beeinträchtigung aus Verschattung als eher gering bewertet. Die Anforderungen der DIN  5034-1, 
die in Ermangelung verbindlicher Vorgaben hilfsweise zur Bewertung der Aus wirkungen 
herangezogen werden können, werden eingehalten, so dass sich aus der Verschattungsproblematik  
keine zwingende Höhenbegrenzung für das geplante Vorhaben ableiten ließ.  Um die Belange aus 
Verschattung abschließend für das konkrete Planvorhaben bewerten zu können wurde eine 
weitergehende Detailuntersuchung* 5) zur Verschattung ssituation durchgeführt, in der die 
Modifizierung von Bestand zur Planung  modellhaft überprüft  wurde. Als bestehende Nutzungen 
sind in der weitestgehend geschlossenen Randbebauung der umgebenden Straßen zum 
Plangrundstück gleichermaßen Geschäfts- und Bürogebäude mit vereinzelten Wohnnutzungen von 
einer etwaigen Verschattung betroffen, nördlich des Vorhabenbereiches grenzen mit dem 
Bahnhofsvorplatz das Bahnhofsgebäude, die Radstation, Taxistand und die Kiss-and-Ride-Zone an. 
Der Bewertung des Einflusses aus Verschattung auf die Lebens - und Wohnqualitäten der 
angrenzenden Gebäude sowie des öffentlichen Raumes  wurden die Kriterien der DIN 5034 
(„Innenraumbelichtung mit Tageslich t“ Oktober 1999) zu Grunde gelegt,  beurteilt wurde die 
Verschattung in der Gegen überstellung des Bestandes und der Planung an  den Stichtagen 17. 
Januar (Wintersonne), 21. März/September (Frühjahrs -/Herbstsonne) und  21. Juni (Sommersonne), 
jeweils für den gesamten Tageszeitraum. Die Analyse der Verschattung erfolgte in Form einer 
umfassenden und anschaulichen Darstellun g  ü b e r  e i n  E D V-gestütztes Raum -/Schattenmodell. 
Folgende gutachterlichen Ergebnisse sind festzuhalten: 
• Im Bestand sind aufgrund der durchgehenden Randbebauung im ver dichteten 
Innenstadtbereich bereits zu allen Jahreszeiten große Teile der Von -Steuben-Straße 
sowie der Bahnhofstraße verschattet, bei niedrig stehenden Sonnens tänden erhalten die 
Gebäudefassaden erst zur Mittagszeit direktes Sonnenlicht. Der  Berliner Platz ist über 
seine Nordlage, d er Schmalseite der Blockrandbebauung  und aufgrund seiner  
Flächenausdehnung auch bei tiefstehenden Sonnenständen weitestgehend besonnt. Mit 
der Umsetz ung des Vorhabens bleibt aufgrund der unveränderten Sockelfläche des 
Gebäudes die Ver schattung grundsätzlic h wie im Bestand erhalten, über die E rhöhung

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 Begründung - Seite 34 von 45 
des Gebäudes auf 45 m erfolgt ein schmaler Schattenwurf in bisher besonnte Bereiche, 
der aufgrund der geringen Ausdehnung des Gebäudes jedoch sehr schnell wandert  und 
somit nur kurzfristig auftritt.  
• Am Stichtag 17. Januar  (Wintersonne) bleibt in den Morgenstunden bei einer nahezu 
vollständigen Verschattung der Frei-  und Verkehrsflächen, der Ost - und Westfassaden 
und dem allgemein noch geringem Tageslicht die Erhöhung des Gebäudes ohne 
nennenswerte Auswirkung.  Lediglich in der Zeit zwischen 11:00 und 12:00 Uhr wird die 
erhöhte Gebäudehöhe über einen zusätzlichen Schattenwurf in den oberen Geschossen 
der Gebäude Von -Steuben-Straße 24 - 28 wirksam, eine relevante Einwirkung im Sinne 
der DIN 5034 liegt jedoch nicht vor.  Ab 14:00 Uhr sind die Freiflächen des Berliner P latzes 
mit einer weitergehenden Verschattung bis zur Bahnhofstraße betroffen. 
• Am Stichtag 21. März/ September (Frühjahrs- und Herbstsonne ) ist ein zur Wintersonne 
analoges Bild für die Morgenstunden ohne nennenswerte A uswirkungen der 
Gebäudeerhöhung festzustellen. Ab 11:00 Uhr ist aufgrund der bereits hohen 
Sonnenstände die Beeinträchtigung durch die Gebäudehöhe geringer gegenüber der 
Wintersonne, kurzfristig werden jedoch die westlich zum Vorhaben liegend en 
Gebäudefassaden beschattet.  Ab 13:00 Uhr wandert der Schatten über den Berliner Platz 
wobei aus der Gebäudeerhöhung erstmalig auch die Dachflächen der Fahrradstation 
kurzzeitig im Schatten liegen. In den Nachmittagsstunden ist aufgrund der tiefstehenden 
Sonne mit bereits großflächigen Verschattungen aus den Bestandsgebäuden keine 
nennenswerte zusätzliche Verschattung aus der Gebäudeerhöhung festzustellen. 
• Am Stichtag 21. Juni (Sommersonne) führt die Gebäudeerhöhung in den Morgenstunden 
zu einer zusätzlichen, kurzzeitigen Verschattung der unteren Geschosse der Gebäude  
Von-Steuben-Straße 28 - 30, ab ca. 11.00 Uhr liegt der Schattenwurf aufgrund der 
hochstehenden Sonne jedoch nur noch innerhalb des Straßenra umes. Zur Mittagszeit 
sind mit Ausnahme des Gehweges vor dem Plangrundstück im Bestand alle Freiflächen 
des Berliner Platzes besonnt, die G ebäudeerhöhung führt lediglich zu einer  geringen 
Erweiterung des Schattens bis in die V erkehrsfläche hinein , Aufenthaltsfl ächen wie die 
Bushaltestelle werden nicht tangiert. Ab 17:00 Uhr werden die ersten Westfassaden 
beschattet. 
Zusammengefasst ist festzustellen, dass mit Umsetzung des Vorhaben s zu jeder Jahreszeit 
kurzfristig weitere Flächen zusätzlich verschattet werden. J e Standort beträgt die zusätzliche 
Verschattungsdauer jedoch höchstens 1 – 2 Stunden bis der Schatten weitergewandert ist und die 
zusätzlich verschatteten Fenster wieder besonnt werden. Die Anforderungen der DIN 5034 werden 
uneingeschränkt erfüllt, Belange aus Verschattung stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 558 nicht entgegen.

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*6) „Windkanaluntersuchung zum Windkomfort auf dem Berliner Platz in Münster, Vergleich des Windkomforts mit 
dem bestehenden und mit dem geplanten Gebäude Berliner Platz Nr. 39, 48143 Münster“, Ruscheweyh Consult 
GmbH Aachen, Bericht RC 1682/0613, Stand 07. Juni 2013 
6.12 Windeinwirkungen  
Um die Belange von Windeinwirkungen für das konkrete Planvorhaben bewerten zu können wurde 
eine Windkanaluntersuchung*6) zum  Windkomfort durchgeführt, in der die Modifizierung von 
Bestand zur Planung modellhaft überprüft wurde. Als bestehende Nutzungen sind in der 
weitestgehend geschlossenen Randbebauung der umgebenden Straßen zum Plangrundstück 
gleichermaßen Fußgängerpassagen, Eingangsbereiche sowie Straßen, Bürgersteige und Parkzonen 
von etwaigen  Windeinwirkungen betroffen.  Der nördlich des Vorhabenbereiches angrenzende 
Bahnhofsvorplatz das Bahnhofsgebäude, die Radstation, Taxistand und die Kiss -and-Ride-Zone sind 
hierbei besonders zu beachtende Bereiche. 
Der Bewertung des Einflu sses aus Wind einwirkungen auf die Behaglichkeit der angrenzenden 
öffentlichen Räume wurden die Kriterien nach Gandemer/Guyot  („La protection contre le vent “ 
1981) zu Grunde gelegt. Die Analyse der Einwirkungen erfolgte in Form einer Windkanalstudie  über 
ein Umgebungsmodel im Maßstab 1:250 mit Hilfe von Mess - und Fadensonden. Beurteilt wurde n 
die Einwirkungen der lokalen bodennahen Windgeschwindigkeiten in der Gegenüberstellung des 
Bestandes und der Planung  mit charakteristischen Geschwindigkeitskennfeldern  in Abhän gigkeit 
von der Windrichtung . Die Ergebnisse sind umfassend über Fotos, Windstatistiken  und 
Berechnungstabellen dargestellt.  
Nach Gandemer/Guyot  wird ein Ort als „ausreichend behaglich“ bezeichnet, wenn der Grenzwert 
der Windgeschwindigkeit von 5 m/s an nicht mehr als X - Tagen im Jahr überschritten wird. Dabei 
wird die Behaglichkeit in drei Komfortkategorien unterteilt, Komfortkategorie I für Ruh eplätze, 
Spielplätze, öffentliche Gärten, Galerien (X=5  % des Jahres = ~18 Tage im Jahr),  Komfortkategorie II 
für Promenaden, Fußgängerpassagen und Eingangsbereiche (X=10  % des Jahres = ~36 Tage im 
Jahr) und Komfortkategorie III für Straßen, Bürgersteige u nd Parkzonen (X=20  % des Jahres = ~72 
Tage im Jahr).  Für die Bewertung des Einflusses wurden für das Vorhaben die Kategorien II und III  
angewendet. Folgende gutachterlichen Ergebnisse sind festzuhalten:  
• Mit der Neubausituation werden die Windgeschwindigkeiten an einigen Bereichen zwar 
etwas angehoben, die Behaglichkeitsgrenzwerte aber an keiner Stelle überschritten. Sie 
liegen sogar deutlich unter den Grenzwerten. Die relativ höchste Windeinwirkung wurde 
an der nordwestlichen Gebäudekante bei WSW - Wind gemessen. 
• Infolge der Stauwirkung  am Hochhaus tritt bei WSW - Wind eine gewisse Strömungs -
umkehr auf dem Berliner Platz auf , was mit einer Anhebung der Windeinwirkung im 
südwestlichen Straßenbereich des Berliner Platzes verbunden ist.

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• Die ermittelten Tage der Überschreitung der Grenzwerte VGrenz genügen sogar der  
Komfortkategorie I für Ruheplätze. 
Zusammengefasst ist festzustellen, dass mit Umsetzung des Vorhabens keine störenden 
Windeinwirkungen zu verzeichnen sind. Die Anforderungen der Komfortkategorien nach 
Gandemer/Guyot  werden uneingeschränkt erfüllt, Belange aus Windeinwirkungen stehen der 
Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplan s Nr. 558 nicht 
entgegen.

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7 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbelange  
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 558 wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten 
Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt (s. Kapitel 1.1). Gemäß § 13a  Abs.  2 
BauGB entfällt für das Planverfahren das Erfordernis eines Ausgleichsnachweises im Sinne der 
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie die Erstellung eines Umweltberichts gemäß § 2a 
BauGB. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung  gemäß UVPG 
oder zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls  gemäß Anlage 1 UVPG besteht für das geplante 
Hochhaus-Projekt nicht. Die Grundfläche des Vorhabenbereichs liegt mit rd. 580 m² deutlich unter 
dem in § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannten Schwellenwert von 20.000 m², Anhaltspunkte für eine 
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter existieren nicht. 
Da die in § 1a Abs. 2 BauGB genannten Belange des Umweltschutzes vor allem unter dem Aspekt 
der Umweltvorsorge dennoch in die Abwägung einzustellen sind, werden im Folgenden die 
relevanten Belange kurz beschrieben. 
7.1 Mensch  
Nutzungsstruktur  
Der rechtskräftige nicht-qualifizierte Bebauungsplan Nr. 356 setzt für den Planbereich eine bauliche 
Nutzung als Kerngebiet (MK) fest. Das Plangebiet  ist dem direkten Umfeld des Münsteraner 
Hauptbahnhofes zuzuordnen  und liegt damit in einem Bereich, der neben der typischen 
innerstädtischen Kerngebietsnutzung vornehmlich durch die verkehrlichen und funktionalen 
Abläufe und Einrichtungen um den Hauptbahnhof mit angrenzendem Busbahnhof und Radstation 
geprägt ist. Bedingt durch die Bedeutung als innerstädtisc her ÖPNV -Hauptverkehrsknotenpunkt 
besteht eine hohe Passantenfrequenz.  
Das Plangrundstück ist als Standort des ehemaligen Metropolis -Kinos bereits vollständig überbaut. 
Seit Aufgabe des Kinobetriebs wird das Kino lediglich unregelmäßig für Veranstaltungen genutzt. 
Im Erdgeschoss des Gebäudes befindet sich ein Imbiss.  
Mit Umsetzung des Vorhabens mit einer überwiegenden Wohnnutzung sind positive Wirkungs -
effekte auf das Nutzung sumfeld mit einer Stärkung der sozialen Kontrolle im Bahnhofsumfeld zu 
erwarten. 
Lärm 
Der Vorhabenstandort wird im Lärmaktionsplan der Stadt Münster als besonders lärmbelastet 
eingestuft. Auch die schalltechnische Untersuchung zum Vorhaben zeigt, dass der Vorhabenbereich 
bereits heute erheblichen Vorbelastungen durch Verkehrslärm ausgesetzt ist (s. Kapitel  6.7.1). So

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*2) „Lärmtechnische Untersuchung zum Neubau eines Hochhauses am Berliner Platz 39 in Münster“,   
Ingenieurgesellschaft nts mbH, Münster, Proj-Nr.: 08120015, Stand 10.04. 2013 
*4) „Neubau eines Hochhauses am Berliner Platz 39 in Münster, Lufthygienisches Fachgutachten“, simuPLAN 
Ingenieurbüro für Numerische Simulation, Dipl. Met. Georg Ludes, Dorsten, Stand 02.09.2013 
 
 
werden an den relevanten Immissionspunkten die Orientierungswerte der DIN  18005 für Kern -
gebiete bereit heute weitgehend nicht eingehalten und auch die gemeinhin als gesundheits -
relevant geltenden Schwellenwerte von 70/60 dB(A) tags/nachts werden teilweise überschritten *2). 
Das Vorhaben sieht vor, neben gewerblichen und gastronomischen Einrichtungen auch 
innerstädtische Wohnnutzungen zu realisieren . Dabei wird das Gebäude  im KfW -55 Standard mit 
einer kontrollierten Be-  und Entlüftung mit Wärmerückgewinnung für die Büro - und 
Wohnnutzungen errichtet, für die Wohnungen wird zusätzlich ein Einbau schallgedämmter 
teilgekippter Öffnungsflügel vorgesehen. Außenwohnbereiche in Form von Balkone n oder Loggien 
sind nicht geplant . Die Sicherung gegenüber Verkehrslärm erfolgt über die planungsrechtliche 
Festsetzung passiver  Schallschutzmaßnahmen entsprechend den Lärmpegelbereichen nach DIN 
4109, der Festsetzung einer mechanischen Be-  und Entlüftung mit Wärmerückgewinnung für die 
Büro- und Wohnnutzungen und der Festsetzung schallgedämmter teilgekippter Öffnungsflügel mit 
einem einzuhaltenden Innenraum-Mittelungspegel nachts für die Schlaf- und Aufenthaltsräume der 
Wohnungen im Sinne einer aktiven Schallschutzmaßnahme. Darüber hinausgehende a ktive 
Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden oder -wällen stehen aufgrund der 
innerstädtischen Lage und der Größe und Beschaffenheit des Gru ndstücks nicht zur Verfügung. Die 
Sicherung gegenüber Betriebslärm wird über eine Begrenz ung der Anlieferzeiten für die 
gastronomische Nutzung auf den Tageszeitraum gewährleistet.  
Luftschadstoffe  
Unzulässige Überschreitungen der NO 2 - und Feinstaubgrenzwerte  der 39. BImSchV entlang der 
Fassaden des geplanten  Hochhauses sind gemäß dem vorliegenden lufthygienischen Fach -
gutachten *4) nicht gegeben. Mit einer Maximalbelastung von 37,3 µg/m³ entlang der Fassaden des 
geplanten Hochhauses wird der NO 2 - Grenzwert zum Jahresmittelwert von 40 µg/m³ überall 
eingehalten. Die Wahrscheinlichkeit, dass der NO 2 -Stundenmittelwert von 200 µg/m³ an mehr als 
18 Stunden des Tages überschritten wird, liegt entlang der Fassaden b ei maximal 3,0 %, eine 
Überschreitung des NO 2 -Kurzzeitgrenzwertes wird somit ausgeschlossen . Die Feinstaubbelastung 
mit PM10 liegt mit einem Maximalwert  von 26,4 µg/m³ deutlich unter dem Grenzwert zum PM 10 -
Jahresmittelwert von 40 µg/m³. Die maximal zulässige Anzahl von 35 Überschreitungstagen entlang 
der Vorhabenfassaden wird mit ermittelten maximal 24 Überschreitungstagen ebenfalls deutlich 
unterschritten. Der maximale Wert der PM
2,5 -Belastung entlang der Hochhausfassaden liegt mit 18,7 
µg/m³ nur unwesentlich oberhalb der Hintergrundbelastung (s. Kapitel 6.7.2).

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*6) „Windkanaluntersuchung zum Windkomfort auf dem Berliner Platz in Münster, Vergleich des Windkomforts mit 
dem bestehenden und mit dem geplanten Gebäude Berliner Platz Nr. 39, 48143 Münster“, Ruscheweyh Consult 
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*1) „Beurteilung zur stadtstrukturellen und städtebaulichen Verträglichkeit des geplanten Neubaus eines Hochhauses 
am Berliner Platz (ehem. „Metropolis“)“, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung der Stadt 
Münster, 22.06. 2011 
Aufgrund der Nähe zu den verkehrlichen Emittenten liegen die höchsten Schadstoffbelastungen in 
Höhe des Erdgeschosses im Bereich der zukünftigen gastronomischen und gewerblichen 
Einrichtungen, mit zunehmender Höhe in die wohngenutzten G eschosse nimmt die Belastung 
deutlich ab.  Beeinträchtigungen der Bewohner aus Luftschadstoffen über die Lüftungsanlagen 
können ausgeschlossen werden.  
Verkehr  
Aufgrund der optimalen Anbindung des Standortes an d as ÖPNV -Netz der Stadt Münster werden 
die notwendigen Stellplätze der Gebäudenutzungen gemäß der Satzung der Stadt Münster 
abgelöst. Unabhängig davon ist eine Anmietung von Stellplätzen durch die Bewohner grundsätzlich 
über die freien Kapazitäten im benachbarten öffentlichen Parkhaus gewährleistet.  Die notwendigen 
Fahrradstellplätze werden in einer, durch einen separaten Aufzug anfahrbaren Fahrradgarage im  
Untergeschoss des Gebäudes untergebracht.  Im Umfeld des Vorhabens werden auf den 
angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen Fahrrada bstellplätze für Besucher, Anliefer- und 
Haltezonen sowie ein Behinderten Stellplatz ausgewiesen. 
Relevante zusätzliche  Verkehre, abseits der Verkehre der bereits im bestehenden Planungsrecht 
zulässigen Kerngebietsnutzung sind mit dem Vorhaben nicht verbunden.  
Wind 
Relevante Windeinwirkungen auf die das Vorhaben umgebend en Straßen, Wege-  und Platzflächen  
sind mit der Umsetzung des Bauvorhabens nicht verbunden, d ie Anforderungen der Komfort -
kategorien nach Gandemer/Guyot werden uneingeschränkt erfüllt. Mit der Neubausituation werden 
die Windgeschwindigkeiten an einigen Bereichen zwar etwas angehoben, die ermittelten 
Behaglichkeitswerte liegen jedoch  deutlich unter den Grenzwerten , die ermittelten Tage der 
Überschreitung der Grenzwerte genügen sogar der Komfortkategorie I für Ruheplätze *6). 
Verschattung  
In einer ersten Einschätzung der Verschattungssituation im Zuge der  stadtstrukturellen 
Verträglichkeitsanalyse*1) der Stadt Münster wurde die vorhabenbezogene zusätzliche 
Beeinträchtigung aus Verschattung als eher gering bewertet. D ie Anforderungen der DIN  5034-1

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*5) „Untersuchung der Verschattung zum Neubau eines Hochhauses am Berliner Platz 39 in Münster“,  Kurzgutachten, 
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werden eingehalten, so dass sich aus der Verschat tungsproblematik keine zwingende 
Höhenbegrenzung für das geplante Vorhaben ableiten ließ. 
Auch in d er weitergehenden Untersuchung der Einflüsse aus Verschattung für das konkrete 
Vorhabengebäude*5)  wurden keine relevanten zusätzlichen Beeinträchtigungen ermittelt. Zwar 
werden zu jeder Jahreszeit kurzfristig weitere Flächen an bestehenden Gebäudefassaden oder auf 
den umgebenden Frei - und Verkehrsflächen durch das Vorhaben zusätzlich verschattet , die 
zusätzliche Verschattungsdauer beträgt je Standort jedoch maximal 1 - 2 Stunden. Die 
Anforderungen der DIN 5034 werden lt. Gutachter uneingeschränkt erfüllt (s. Kapitel 6.11). 
7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt  
Das Plangebiet umfasst ein vollständig bebautes innerstädtisches Grundstück. Grünflächen o der 
Gehölze kommen auf dem Plangrundstück  nicht vor , schützenswerte Biotope als Lebensraum für 
Pflanzen und Tiere sind von der Planung somit nicht betroffen. Erst auf  benachbarten 
Verkehrsflächen kommen vereinzelte Straßenbäume vor. Diese sind im Zuge der Durchführung der 
Baumaßnahme vor baubedingten Beeinträchtigungen zu schützen. 
Mit der Umsetzung des Vorhabens ist der Abriss  des bestehenden Kinogebäudes verbunden. Eine 
etwaige Betroffenheit von Fledermäusen im Zusammenhang mit dem Gebäudeabriss kann 
aufgrund schadhafter Fassadenverkleidungen gänzlich nicht ausgeschlossen werden, konkrete 
Hinweise auf das Vorkommen planungsrelevanter Arten liegen gemäß einer gezielten Begehung 
des Gebäudes durch das Amt für Grünflächen und Umweltschutz der Stadt Münster allerdings nicht 
vor. Artenschutzrechtliche Konflikte sind nicht zu erwarten (vgl. auch Kap. 6.10). 
7.3 Boden  
Gemäß dem Umweltkataster der Stadt Münster kamen auf dem Plangrundstück u rsprünglich 
Pseudogley-Braunerden und Braunerden vor, besonders schutzwürdige Bodenausprägungen waren 
nicht vor handen. Mittlerweile sind die Böden des Plangebietes vollständig von Auffüllung und 
Überbauung geprägt, natürliche Bodenfunktionen besitzen aufgrund des vollstän digen 
Versiegelungsgrades keine Bedeutung. Das Altlastenkataster verzeichnet für das Plangebiet keinen 
Altlastenverdacht, weitergehende Hinweise auf Altlasten liegen ebenfalls nicht vor . Ein Verdacht auf 
das Vorhandensein von Kampfmitteln besteht nicht.

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Insgesamt sind mit dem Vorhaben aufgrund der bereits bestehenden vollständigen Versiegelung 
keine zusätzlichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden verbunden. 
7.4 Wasser  
Belange aus Wasserschutzgebieten oder Oberflächengewässern werden  mit dem Vorhaben nicht 
berührt. Der Grundwasserleiter besteht g emäß dem Umweltkataster der Stadt Münster aus 
äolischem Lockergestein, das Grundwasser strömt der nordwestlich in einem Abstand von etwa 
einem Kilometer gelegenen Aa zu. 
Mit dem Vorhaben ist aufgrund der bereit s bestehenden vollständigen Versiegelung keine 
zusätzliche Beeinträchtigung des Grundwasserhaushaltes verbunden. Wie bisher werden  Schmutz- 
und Oberflächenwässer in das vorhandene Kanalnetz eingespeist. 
Eine Überprüfung des G rundwasserflurabstandes ist im Zuge der Umsetz ung der Baumaßnahme 
vorzunehmen, b ei Tiefengründungen ist ein baubedingter zeitlich befristet er Eingriff in den 
Grundwasserleiter nicht auszuschließen. Etwaige nachteilige Auswirkungen auf den Grundwasser-
haushalt können durch bautechnische Maßnahmen bei der Errichtung des Gebäudes  in 
Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde ausgeschlossen werden.  
7.5 Klima/Luft  
Die Klimafunktionskarte der Stadt Münster weist das Plangebiet als Teil des stark verdichteten 
Siedlungsbereiches aus. Klimaökologische Ausgleichsräume, Belüftungskorridore, Kaltluftent -
stehungsgebiete oder -leitbahnen sind gemäß Darstellung des Umweltkatasters der Stadt Münster 
im Planbereich und in der näheren  Umgebung nicht vorhanden, v orhandene Klimatope sind 
aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und aufgrund des Mangels an Vegetationsflächen durch 
den sogenannten 'Wärmeinseleffekt' charakterisiert. 
Mit dem Vorhaben ist aufgrund der bereits bestehenden vollständigen Versiegelung keine 
Klimatop-Veränderung im Plangebiet verbunden. Allerdings sind aufgrund der Höhe de s geplanten 
Gebäudes von 45 Meter Auswirkungen auf die lokale Wind - und Verschattungssituation gegeben, 
relevante Einwirkungen sind damit jedoch nicht verbunden (Kapitel 7.1). 
Über das Energiekonzept des Bauv orhabens im KfW  55 Standard mit kontrollierter Be-  und 
Entlüftung und Wärmerückgewinnung  liegt der  Energieverbrauch des Gebäudes und die damit 
verbundene CO 2-Belastung deutlich unter den derzeit geltenden gesetzlichen Vorgaben, 
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden minimiert.

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7.6  Landschaft  
Die Auswirkungen des Vorhabens auf das städtebauliche Umfeld, vornehmlich auch im Hinblick auf 
die hochsensible Zone der historischen Altstadt und der Promenade, wurden im Rahmen eines 
Verträglichkeitsgutachtens untersucht. Demnach liegt das Vorhaben außerhalb der genannten 
sensiblen Zonen, wertvolle  Blickkorridore auf die Altstadt oder auf die Promenade sind nicht 
betroffen. Des Weiteren ist nicht zu erwarten, dass das Hochhaus mit seinem Standort in einem der 
Altstadt vorgelagerten und blockhaft geprägten Stadtgefüge als Fremdkörper empfunden wird. Im 
Gegenteil wird eine Akzentuierung des Standortes tendenziell positiv bewer tet, wobei eine 
Gebäudehöhe von 50 m einschließlich der Haustechnik und notwendiger Dachaufb auten lt. 
Verträglichkeitsstudie nicht überschritten werden sollte, g leichzeitig wird die Unterschreitung einer 
Gebäudehöhe von 40 m als städtebaulich ungünstig bewertet *1).   
Auch eine Überprüfung des Vorhabens aus nordwestlicher Ansicht von der Steinfurter Straße üb er 
einen Stadtplan/Fotoabgleich hat ergeben, dass Einwirkungen des Hochhausprojektes auf die 
historische Altstadtsilhouette nicht gegeben sind. So  ist zweifellos zu konstatieren, dass in der 
heutigen Ansicht auf die  Stadt von Nordwesten der  Kirchturmprospekt der Altstadt aus Lamberti -
Kirche, Überwasserkirche und Dom prägnant und gut sichtbar erhalten ist.  Darüber hinaus ist diese 
Stadtansicht jedoch vielfältig durch Bebauung und Straßenschilder, Ampeln und  dgl. gestört, so 
dass sie sich ganz wesentlich von hist orisch überlieferten Ansichten unterscheidet. Die 
Stadtsilhouette od er historische Sichtbeziehungen sind nic ht denkmalgeschützt.  Unabhängig 
davon wird das Hochhaus mit der festgesetzten maximalen Höhe von 45 m ohnehin in keiner Weise 
die Altstadtsilhouette stören. Selbst von d em weitest möglichen Blickpunkt auf die Stadt von 
Nordwesten aus, der auf  der Steinfurter Straße etwa in Höhe des TC Uni on liegt, ist es geom etrisch 
unmöglich, das Hochhaus überhaupt oder gar über der davor lieg enden Altstadt zu sehen. In der 
Achse zwischen der Steinfurter Straße und dem Hochhaus liegen zunächs t am nordwestlichen Rand 
der St adt die denkmalgeschützte ehem. Reiterkaserne, der h eutige Leonardo -Campus, und die 
Studentenwohnhäuser an der Steinfurt er Straße/ Ecke Ring. Dahinter liegt in der theoretischen 
Blickrichtung auf das Hochhaus ferner die weitere nordwestliche Innenstadt mit  der gesamten 
Altstadt. Aus den Entfernungen und Höhe n ist zu ermitteln, dass allein bereits die Höhe des 
stadtauswärts gesehen letzten Gebäudes des Leonardo-Campus das Hochhaus vollständig verdeckt. 
Auch in den beiden - noch relativ freien - Stadtansichten von Südwesten und von Norden kann das 
Hochhaus die Altstadtsilhouette nicht beeinträchtigen, da es sowohl von der Torminbrücke als auch 
von Norden aus gesehen jeweils hinter und mit Abstand neben der Altstadt liegt. Insgesamt ist zu 
konstatieren, dass mit der festgesetzten  Bauhöhe von 45  m das Vorhaben den gutachterlich 
empfohlenen Höhenvorgaben  entspricht, negative Auswirkungen auf das Stadt- und 
Landschaftsbild sind nicht gegeben.

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8 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen  
Mit der Umsetzung der Vorhabenplanung ist eine vollständige Überbauung und somit Vers iegelung 
des Vorhabengrundstück s verbunden. Vor dem Hintergrund der bereits bestehenden 100 % igen 
Versiegelung des Grundstücks durch das vorhandene Kinogebäude ist mit der Umsetzung der 
Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 kein zusätzlicher Eingriff in die 
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Bodens und des Naturhaushalt es gemäß Bundesnatur -
schutzgesetz verbunden. Die Verträglichkeit des Vorhabens in Bezug auf das Landschaftsbild wurde 
über die stadtstrukturelle und städtebauliche Bewertung der Stadt Münster bestätigt.   
Unzulässige Überschreitung en der NO 2 - und Feinstaubgrenzwerte  der 39. BImSchV entlang der 
Fassaden des geplanten Hochhauses sind nicht gegeben, Belange aus Verschattung und 
Windeinwirkungen stehen der Umsetzung des Vorhabens ebenfalls nicht entgegen. Die st arke 
Vorbelastung des Plangrundstücks  durch Verkehrslärm ist dem innerstädtischen Standort und 
seiner verkehrlichen Bedeutung geschuldet, eine vorhabenbedingte Erhöhung der Lärmemissionen 
abseits der Maßgaben aus dem bestehenden Planungsrecht ist nicht gegeben. Der Ansiedlung von 
Wohnnutzungen am Standort kann durch baulich technische Maßnahmen zum Schallschutz unter 
Einhaltung vert räglicher Innenraumpegel entsprochen  werden. In Kombination mit einer 
kontrollierten Be- und Entlüftung mit Wärmerückgewinnung und der Festsetzung schallgedämmter 
teilgekippter Öffnungsflügel im Sinne einer aktiven Schallschutzmaßnahme mit einem 
einzuhaltenden Innenraum -Mittelungspegel nachts für die Schlaf - und Aufenthaltsräume der 
Wohnungen wird den Anforderungen und gesetzlichen Vorgaben zum Lärmschutz von Wohn- und 
Büronutzungen innerhalb gemischt genutzter Innenstadtbereiche sachgerecht entsprochen. Aktive 
Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden oder -wällen stehen aufgrund der 
innerstädtischen Lage und der Größe und Beschaffenheit des Grund stücks nicht zu r Verfügung. Im 
Sinne einer nachhaltigen Stärkung  des Standortes  mit positiven Wirkungseffekten  in die 
Bestandsstruktur trägt das Vorhaben zu einer Aufw ertung und  Belebung des Stadtquartiers mit  
einer Verbesserung der sozialen K ontrolle bei, so dass trotz der bestehenden Umweltfaktoren in 
Anwendung der Schutzmaßnahmen innerstädtisches Wohnen am Standort zu befürworten ist. 
Weitergehende Eingriffe in Umweltbelange oder zusätzliche Beeinträchtigungen von Schutzgütern 
sind nicht gegeben b zw. werden über die Festsetzungen zum Immissionsschutz gemäß § 9 Abs. 1 
Nr. 24 BauGB planungsrechtlich ausgeschlossen  (s. a. Kapitel 6.7), so dass insgesamt die 
Schutzbedürftigkeit der angrenzend bestehenden als auch geplanten Nutzungen gewährleistet ist.  
Auswirkungen auf Umweltbelange oder Belange zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
sind mit de m vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 558 „Von -Steuben-Straße / Berliner Platz / 
Bahnhofstraße“ nicht zu erwarten, in Anwendung des§13a Abs. 2 Nr.  1 i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB 
kann von einer weitergehenden Umweltprüfung gemäß §2 Abs. 4 BauGB abgesehen werden.

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 
  „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
 Begründung - Seite 44 von 45 
Flächen nach Nutzung Größe in m² %
Vorhaben Vorhabengrundstück 580 42,0 %
V Öffentliche Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 800 58,0 %
  GESAMTFLÄCHE 1.380 100 %
9 Flächenbilanz  
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 ergibt sich folgende 
Flächenbilanz:

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 
  „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
 Begründung - Seite 45 von 45 
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Zur Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 werden ergänzende öffentlich -
rechtliche vertragliche Vereinbarungen in einem Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Münster 
und dem Vorhabenträger abgeschlossen. 
Die Umsetzung der Entwicklungsz iele des vorhaben bezogenen Bebauungsplans Nr. 5 58 wird sich 
auf die persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar 
auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht 
ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. 
 
Diese B e g r ü n d u n g  d i e n t  g e m ä ß  §  9  A b s .  8 BauGB als Anlage zudem durch den Rat der Stadt 
Münster am ________________ als Satzung beschlossenen  vorhabenbezogenen Bebauungsplan  
Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
 
Münster, den  ________________ 
 
Der Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (4)

25.03.2014 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.11 Anhörung Entscheidung

Beschluss: bei Stimmengleichheit abgelehnt

Zur Sitzung
27.03.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 8.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
02.04.2014 Hauptausschuss
TOP 63.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
02.04.2014 Rat
TOP 61.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (20)

  • Bebauungsplan Nr. 558 (amtlicher Umring) amtlich
  • Von-Steuben-Straße 28
  • Bahnhofstraße 3
  • Wolbecker Straße
  • Engelstraße
  • Herwarthstraße 9
  • Hafenstraße
  • Steinfurter Straße
  • Von-Vincke-Straße
  • Hansaring
  • Flugplatz
  • Albersloher Weg 33
  • Am Mittelhafen 42
  • An den Speichern 7
  • Leonardo-Campus
  • Weseler Straße
  • Wilkinghege
  • Promenade
  • Hofstraße 58
  • Rothenburg 14

Bebauungsplan Nr. 558

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0196/2014
Typ
Vorlagen
Datum
21.02.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37