V/0196/2014
Bebauungsplan Nr. 558 - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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Beschlussvorlage
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V/0196/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558: Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 25.03.2014 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 27.03.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 02.04.2014 Hauptausschuss Vorberatung 02.04.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf de s vorhabenbezogenen Bebauung s- plans Nr. 558: Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan- der wird den nachfolgenden Stellungnahmen zu m Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 nicht gefolgt: 1.1.1 Der Stellungnahme, das Projekt sei aufgrund eines zu erwartenden ausble i- benden Interesses der angestrebten Zielgruppen überflüssig (Anlage 1, Punkt 1.1). 1.1.2 Der Anregung, die Stellplatz frage neu zu bewerten und eine auf den Bedarf angepasste Parklösung zu treffen (Anlage 1, Punkt 1.2). 1.1.3 Der Stellungnahme, das Hochhausprojekt sei städtebaulich unbefriedigend und sollte so nicht realisiert werden (Anlage 1, Punkt 1.4). 1.1.4 Der Anregung, zur Stellplatzfrage Vorschriften oder Hinweise im Bebauung s- plan zu treffen (Anlage 1, Punkt 2.1). 1.1.5 Der Anregung, die Umsetzung des Bauvorhabens zu verschieben bzw. auf das Bauvorhaben ganz zu verzichten, um eine Kollision mit der anstehenden Vorlagen-Nr.: V/0196/2014 Auskunft erteilt: Frau Philipp / Herr Husmann Ruf: 492 61 21 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 06.03.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0196/2014 Baumaßnahme am Bahnhofsgebäude zu vermeiden und um durch die Baua r- beiten Anwohner und Passanten nicht zu gefährden (Anlage 1, Punkt 3.1). 1.1.6 Der Kritik, dass durch das Projekt ein massiver Eingriff in die Funktionsfähi g- keit des Bahnhofsvorplatzes gegeben sei (Anlage 1, Punkt 3.2). 1.1.7 Der Ansicht, dass durch die Bauarbeiten die Nutzung des Bahnhofsbereichs durch Radfahrer stark behindert und in Folge dessen ein Rückgang der ko m- binierten Rad-Bahnnutzung zu erwarten sei (Anlage 1, Punkt 3.3). 1.1.8 Der Auffassung, dass die Freistel lung oder Ablösung von Stellplätzen nicht gerechtfertigt sei (Anlage 1, Punkt 3.4). 1.1.9 Der Ansicht, das geplante Vorhaben werde sich städtebaulich negativ auf die Nachbarschaft auswirken (Anlage 1, Punkte 4.1 und 4.2). 1.1.10 Der Anregung, den hohen Anteil von S inglehaushalten im Bahnhofsviertel nicht noch weiter zu verstärken (Anlage 1, Punkt 4.3). 1.1.11 Der Anregung, zur Sicherung einer geordneten Stadtentwicklung eine gan z- heitliche Überplanung des Bahnhofsviertels im Rahmen eines einheitlichen Bebauungsplans durchzuführen (Anlage 1, Punkt 4.4). 1.1.12 Der Stellungnahme, mit der Umsetzung des Hochbauprojektes seien überm ä- ßige Beeinträchtigungen für die Gebäude Berliner Platz 30 / Herwarthstraße 9 durch Verschattungen sowie Tageslichteinbußen für die Wohnungen verbu n- den (Anlage 1, Punkt 4.5). 1.1.13 Der Auffassung, der passive Lärmschutz für das geplante Gebäude sei ung e- nügend (Anlage 1, Punkt 4.7). 1.1.14 Der Ansicht, das Verkehrsgutachten sei mangelhaft (Anlage 1, Punkt 4.8). 1.1.15 Der Kritik, die Stellplatzproblematik sei ungenügend berücksichtigt worden (Anlage 1, Punkt 4.9). 1.1.16 Der Ablehnung einer Umsetzung des Vorhabens zeitgleich mit dem Baupr o- jekt „Haupbahnhof Münster“ (Anlage 1, Punkt 4.10). 1.1.17 Der Stellungnahme, das geplante Bauvorhaben sei städtebaulich unverträ g- lich und werde eine erdrückende Wirkung auf die Nachbarbebauung ausüben (Anlage 1, Punkt 5.1). 1.1.18 Den Bedenken bezüglich der Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit des Ve r- schattungsgutachtens (Anlage 1, Punkt 5.2). 1.1.19 Der Stellungnahme, durch das Planvorhaben sei eine Mehrvers chattung des Gebäudes „Von -Steuben-Straße 5“ und damit eine nicht hinnehmbare Ei n- schränkung der Gebäudebelichtung und erhebliche Entwertung verbunden (Anlage 1, Punkt 5.3). 1.1.20 Den Zweifeln an einer Aufwertung des Standortes und seiner Umgebung durch die geplante Hochhausbebauung (Anlage 1, Punkt 5.4). - 3 - V/0196/2014 1.1.21 Den Bedenken gegen die geplante Wohnnutzung aufgrund der Risiken einer kleinteiligen Eigentümerstruktur und der Entstehung eines sozialen Bren n- punktes (Anlage 1, Punkt 6.1). 1.1.22 Der Stellungnahme, die Wohnungen seien für Senioren aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen nicht geeignet (Anlage 1, Punkt 7.2). 1.1.23 Der Anregung, die Planung einzustellen, da sie städtebaulich ungeeignet, g e- stalterisch und konzeptionell mangelhaft und mit Wegfall der Nutzung als St u- dentenwohnheim der Planungsanlass entfallen sei (Anlage 1, Punkt 7.3). 1.1.24 Der Anregung, anlässlich des geplanten Vorhabens „Berliner Platz 39“ für den gesamten Geltungsbereich des bestehenden übergreifenden Bebauungsplans Nr. 356 „Hauptbahnhof (Wolbecker Straße / Von-Vincke-Straße / Engelstraße / Herwarthstraße / Von-Steuben-Straße / Hafenstraße / Hansaring)“ eine Neu- aufstellung einzuleiten (Anlage 1, Punkt 8.1). 1.1.25 Der Ansicht, das geplante Vorhaben werde die Entstehung weiterer Hochhä u- ser in der Innenstadt nach sich ziehen und in diesem Fall seien die Umweltbe- lange nicht ausreichend berücksichtigt worden (Anlage 1, Punkt 8.1). 1.1.26 Der Anregung, für das geplante Vorhaben verschiedene Einzelgutachten zu erstellen und diese in einem Gesamtgutachten abschließend zu bewerten (An- lage 1, Punkt 8.2). 1.1.27 Der Anregung, neben der Anzahl maximal zulässiger Wohnungen auch eine Mindestanzahl von Wohnungen festzusetzen (Anlage 1, Punkt 8.3). 1.1.28 Der Anregung, die zulässige Abweichung von der festgesetzten Gebäudehöhe weitergehend zu konkretisieren (Anlage 1, Punkt 8.4). 1.1.29 Der Anregung, den Durchführungsvertrag vor seiner Ratifizierung öffentlich auszulegen und zum Gegenstand einer Bürgerbeteiligung zu machen (Anla- ge 1, Punkt 8.5). 1.1.30 Der Anregung einer Überprüfung des Lärmgutachtens (Anlage 1, Punkt 8.7). 1.1.31 Der Anregung, aufgrund einer etwaigen Entwertung öffentlicher Verkehrsfl ä- chen oder negativen Beeinflussung städtischer Liegenschaften durch die mit dem Vorhaben verbundene Verschattung, gutachterliche Vergleichsberec h- nungen oder Be rechnungen von Kompensationszahlungen durchzuführen (Anlage 1, Punkt 8.8). 1.1.32 Der Anregung einer Überprüfung oder Überarbeitung des lufthygienischen Gutachtens (Anlage 1, Punkt 8.9). 1.1.33 Der Anregung einer Überarbeitung bzw. Neuaufstellung des Windgutachtens (Anlage 1, Punkt 8.10). 1.1.34 Der Anregung, Ratsmitglieder, die gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsrats der WBI GmbH sind, sollen von der Abstimmung über den Bebauungsplan ausge- schlossen werden, alternativ das Mandat niederlegen oder aus dem Aufsichts- rat der WBI GmbH austreten (Anlage 1, Punkt 8.11). 1.1.35 Der Anregung, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht als Satzung zu beschließen, eine Veränderungssperre zu erlassen und einstweilig keine G e- - 4 - V/0196/2014 nehmigungen im Zusammenhang mit den Bebauungsplänen Nr. 356 und Nr. 558 auszusprechen (Anlage 1, Punkt 8.12). 2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558: Von-Steuben-Straße / Berli- ner Platz / Bahnhofstraße wird aufgrund der §§ 2 und 10 i. V. m. §§ 12 und 13 a Baugesetz- buch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Sat- zung beschlossen. Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die Realisierung de s Bebauungs- plans keine Kosten entstehen. Die Stadt Münster schließt mit dem Vorhabenträger einen Durc h- führungsvertrag gemäß § 12 (1) BauGB ab. Alle maßnahmebedingten Aufwendungen sind vom Vorhabenträger zu übernehmen. Begründung: 1. Der Entwurf des vorhab enbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 hat einschließlich der Fach- gutachten vom 30.12.2013 bis zum 30.01.2014 öffentlich ausgelegen. Entsprechend einem Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Ve r- kehr und Wirtschaft ( ASSVW) vom 05.12.2013 erfolgte die Offenlegung erst, nachdem der Nachweis von mindes tens einem Stellplatz für Fahrräder je Wohneinheit im Gebäude / auf dem Grundstück erbracht wurde. Im Untergeschoss des Bauprojekts sind insgesamt 173 Fahrradstellplätze vorgesehen . Die dauerh afte Unterbringung von einem Fahrradstel l- platz je Wohneinheit wird über den Durchführungsvertrag gesichert. Eine nachhaltige Wohnnutzung wird über die vorhabenbezogenen Festsetzungen des B e- bauungsplans und über die im Durchführungsvertrag festgeschrieben e Möglichkeit der Z u- sammenschaltung von Einzelappartements ( ab 4. OG) gewährleistet. Die maximale Anzahl von Woh neinheiten ist gegenüber dem Vorentwurf des Bebauungsplans von 156 Einzelappartements auf insgesamt 130 reduziert worden (104 x 1-Raum-Appartements + 26 x 2-Raum-Appartements). Aufgrund der Bauausführung (KfW-55-Standard mit kontrollierter Be- und Entlüftung in Kom- bination mit Wärmerückgewinnung) wird den Anforderungen an energetisch nachhaltige Kri- terien – über die von der Stadt Münster geforder ten Standards hinaus – und an erforderl i- chem bauseitigem Immissionsschutz entsprochen. Somit sind gesunde Wohnverhältnisse gegeben. Bei einem Gebäude mit mehr als fünf Geschossen lassen die Richtlinien keine öffentliche Förderung von Wohnraum zu. Eine fr eiwillige Mietpreisbindung möchte der Vorhabenträger gegenüber der Stadt nicht eingehen. Über den Durchführungsvertrag (Anlage: Grundrisse) wird aber analog den Förderrichtlinien gesichert, dass das gesamte Gebäude barrierefrei ausgebildet wird (u. a. ebenerdiger Zugang, zwei Aufzuganlagen, ausreichende Durc h- gangsbreiten, bodengleiche Duschen). Der Vorhabenträger verpflichtet sich zudem im Durchführungsvertrag, kein Einzeleigentum zu bilden. Die Rechte und Pflichten aus dem Durchführungsvertrag würden auc h für Nac h- folger gelten. Nach Maßgabe der politischen Vorgaben (Maximalhöhe 45 m) hatte die Verwaltung im Ei n- vernehmen mit dem Vorhabenträger eine Höhendifferenz der beiden Hochhausscheiben (ca. - 5 - V/0196/2014 42 m und 48 m) empfohlen. Auch d er Beirat für Stadtgestaltu ng hatte sich am 15.10.2013 eindringlich für eine Höhendifferenzierung der beiden Hochhausscheiben ausgesprochen. Der ASSVW hatte in seiner Sitzung am 08.03.2012 mit einem eindeutigen politischen Votum die Höhe der Turmscheiben auf 45 m begrenzt; somit wu rde das Hochhaus in einheitlicher Bauhöhe von 45 m konzipiert. Zur Offenlegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgetragen, über die entsprechend den B e- schlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.35 Beschluss gefasst werden soll. 2. Da der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 aufgrund der oben st e- henden Beschlussvorschläge nicht geändert werden soll, kann der Satzungsbeschluss erfo l- gen (Beschlussvorschlag Nr. 2). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 558 überplant teilweise den Geltungsbereich des B e- bauungsplans Nr. 356: Hauptbahnhof (Wolbecker Straße / Von -Vincke-Straße / Engelstraße / Herwarthstraße / Von -Steuben-Straße / Hafenstraße / Hansaring). Mit Inkrafttreten d es neuen Plans treten die Festsetzungen des alten Bebauungsplans, soweit sie vom neuen Plan überlagert werden, außer Kraft. Die Festsetzungen in den übrigen Bereichen des Bebauungsplans Nr. 356 können als eigenständige Festsetzungen bestehen bleiben. Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung
V-0196-2014-Anlage-4-Planverkleinerung
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H = 45,00 m PH Anlieferzone Parkfläche Fahrräder Parkfläche Fahrräder Beh. Stpl. + Kurzhaltezone H P P H P P H P P P P P 23 680 V 22 24 IV I I IV 2a 660 I IV 25 I 27 651 569 Hauptbahnhof Müns IV 29 I 668 IV I 27a -I I 37a 39 33 IV 35 I V V 37 Post 41 III I 32 II I I I 358 II 195 702 199 I I 506 419 418 196 X I 6IV IV IV 507 V 8 5 3 1 VI VI VI 2 VI 4 8 6 Berliner Platz 564 III V 9 7 V 11 V V 235 234 VI 10 VI VI 233 VI 12 VI 14 VI 16206 I 508 22 509 VI 24 VI I 685 26 VI 28 Radweg 683 III 43 44 45 III Bahnhofstraße 49 I 51 I 5 IV 646 I I 9 IV 619 V 326 V 567 686 53 III 55 31 III III 30 57 hofstraße 58 60 V V 637 14 12 695 orststraße VI13 IV 237 20 22 19 IV mannstraße 231 568 21 IV 23 IV 494 497 498 499 493 IV VI I I 219 684 I 221 223 VI 30 VI I V 7 218 220 222 9 Radweg I 50 II 337 V 374 21 13 168 P 31 667 Vorhabenbereich "Gastronomie, Gewerbe-/ Büronutzungen, Wohnen" EG / 1.OG: Gastronomie, Gewerbe-/ Büronutzungen 2.OG - 14.OG: Wohnen g 1,0 Zeichenerklärung Bebauungsplan Nr. 558 Münster 1:500 Gemarkung: Flur: Maßstab: 145 STADT MTÜNS ER STADT MTÜNS ER Amt für Stadtentwicklung Verkehrsplanung Stadtplanung Bebauungsplan Nr. 558 Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße Vorhabenbezogener und Vorhaben- und Erschließungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan Vorhabenbezogener 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 in Verbindung mit § 12 BauGB 1.1 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind ausschließlich Gastronomie-, Gewerbe-, Büro- und Wohnnutzungen zulässig. Für die im gekennzeichneten Vorhabenbereich zulässigen gewerblichen Nutzungen sind ausschließlich sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe im Sinne eines Kerngebietes nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig, Bordelle und andere Gewerbebetriebe aller Art im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sowie Vergnügungsstätten sind unzulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.2 Die im gekennzeichneten Vorhabenbereich zulässigen Gastronomie-, Gewerbe- und Büronutzungen sind - mit Ausnahme von Nebenräumen im Kellergeschoss - ausschließlich im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss zulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.3 Die im gekennzeichneten Vorhabenbereich zulässigen Wohnnutzungen sind ausschließlich ab dem zweiten Obergeschoss zulässig. Die Anzahl der Wohneinheiten ist auf maximal 130 Wohneinheiten begrenzt (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.4 Für den gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die festgesetzte zwingende Gebäudehöhe über Bezugspunkt festgesetzt. Als Gebäudehöhe gilt der höchste Punkt der Außenkante des Daches/Oberkante Attika des Hauptdaches. Als Bezugspunkt der festgesetzten zwingenden Gebäudehöhe ist die mit 59,30 m ü. NHN angegebene Ausbauhöhe des vorhandenen öffentlichen Gehwegs auf der Grenze des Vorhabenbereichs im Schnittpunkt der nordwestlichen und nordöstlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 683, Flur 145 anzunehmen. Der Höhenpunkt ist in der Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.5 Innerhalb des gekennzeichneten Vorhabenbereichs kann die zwingend festgesetzte Gebäudehöhe von 45,00 m maximal um bis zu 1,00 m unterschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 2 BauNVO). 1.6 Technische Anlagen sind auf dem Dach des Vorhabens nur zulässig, wenn sie der Eigenversorgung des Gebäudes dienen. Eine Überschreitung der zwingend festgesetzten Gebäudehöhe durch technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Schornsteine, Masten, Aufbauten für Aufzüge, Lüftungs- und Kühlaggregate und deren Einhausung ist bis zu einer maximalen Höhe von 2,50 m zulässig, sofern die Bauteile mindestens 4,00 m von der Vorderkante der straßen-/ platzseitigen Gebäudefassaden zurückgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.7 Von den im Vorhabenbereich festgesetzten Baulinien ist ein geringfügiges Zurücktreten der Fassade oder von Gebäudeteilen im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss des Gebäudes zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V .m § 23 Abs. 2 BauNVO). 1.8 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts-, Übernachtungs- und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 35 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 30 dB zu errichten. Korrekturen nach Tabelle 9 DIN 4109 sind zu beachten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.9 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts-, Übernachtungs- und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 40 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 35 dB zu errichten. Korrekturen nach Tabelle 9 DIN 4109 sind zu beachten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.10 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich V nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts-, Übernachtungs- und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 45 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 40 dB zu errichten. Korrekturen nach Tabelle 9 DIN 4109 sind zu beachten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.11 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich VI nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts-, Übernachtungs- und Unterrichtsräumen im Erdgeschoss bis einschließlich 10. Obergeschoss mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 50 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 45 dB zu errichten. Ab dem 11. Obergeschoss gelten die Maßgaben entsprechend dem Lärmpegelbereich V gemäß 1.10 der textlichen Festsetzungen. Korrekturen nach Tabelle 9 DIN 4109 sind zu beachten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.12 Für die im gekennzeichneten Vorhabenbereich zulässigen Büro- und Wohnnutzungen ist zur Be- und Entlüftung von Aufenthalts- und Schlafräumen bzw. zum Schlafen geeigneten Räumen sowie von Büroräumen eine von Fenstern unabhängige kontrollierte Be- und Entlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.13 Für die im gekennzeichneten Vorhabenbereich zulässigen Wohnnutzungen ist für Aufenthalts- und Schlafräume bzw. zum Schlafen geeignete Räume der Einbau schallgedämmter teilgekippter Öffnungsflügel vorzusehen, die im gekippten Zustand einen Innenraum-Mittelungspegel nachts von Lm < 35 dB(A) gewährleisten und im geschlossenen Zustand die Gesamtschalldämmung der Außenfassade nicht verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.14 Ausnahmen von den Festsetzungen 1.8 - 1.13 können zugelassen werden, soweit durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass auch geringere Maßnahmen als die festgesetzten ausreichen. 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 2.1 Fassadenmaterial und -farbe Als Hauptmaterial für die Fassaden sind ausschließlich rote Verblendsteine zulässig, als untergeordnetes Material sind graue Betonfertigteile zu verwenden (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW). 2.2 Werbeanlagen / Beleuchtungskonzept Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) Licht, bewegtem (laufendem) Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudeattika grundsätzlich unzulässig (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). Ein Beleuchtungskonzept für die Außenfassade kann ausnahmsweise in Abstimmung mit der Stadt Münster zugelassen werden (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). 3 Hinweise 3.1 Durchführungsvertrag Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchführungsvertrag). 3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum `Planen - Bauen - Umwelt' im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.3 Immissionsschutz Laut der „Lärmtechnischen Untersuchung zum Neubau eines Hochhauses am Berliner Platz 39 in Münster“ der Ingenieurgesellschaft nts mbH, Münster vom10.04.2013 ist ein ausreichender Immissionsschutz nur mit folgender Einschränkung sichergestellt: - Die Anlieferung der gemäß 1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen zulässigen Gastronomienutzung ist ausschließlich im Tageszeitraum in der Zeit von 6:00 - 22:00 Uhr zulässig. 3.4 Bodendenkmale Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL - Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten. 3.5 Kampfmittel Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Zuge von Erd- und Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und ist unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm-, Bohr- und Gründungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden. 3.6 Artenschutz Beim Auffinden von Fledermausquartieren im Zusammenhang mit Abrissarbeiten ist unverzüglich die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Münster zu informieren, dessen Weisungen sind abzuwarten. Entwurfsverfasser, Düsseldorf Vorhabenträger, Münster StadtraumArchitektengruppe Düsselstraße 11 - 40219 Düsseldorf Tel.: 0211 - 393055 Fax: 0211 - 393056 DEILMANN KRESING GbR Rothenburg 14-16 48143 Münster Tel.: 0251 48270 - 0 Fax: 0251 48270 - 10 Festsetzungen des Bebauungsplans Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplans (Vorhabenbereich) Art der baulichen Nutzung Vorhaben: Gastronomie, Gewerbe-/ Büronutzungen, Wohnen Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl zwingende Gebäudehöhe Bauweise geschlossene Bauweise Überbaubare Grundstücksflächen Baulinie Baugrenze Verkehr Straßenbegrenzungslinie StraßenverkehrsflächenBesondere Schallschutztechnische Vorkehrungen Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 (s. textliche Festsetzung 1.8) Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109 (s. textliche Festsetzung 1.9) Lärmpegelbereich V nach DIN 4109 (s. textliche Festsetzung 1.10) Lärmpegelbereich VI nach DIN 4109 (s. textliche Festsetzung 1.11) Hinweise Vorgeschlagene Abgrenzung (Stellplätze, Fahrbahn, Kurzhaltezone, Parkflächen Fahrräder) Bestandsangaben Flurgrenze Flurstückgrenze Topografische Umrisslinie Nutzungsgrenze Wohngebäude / Öffentliche Gebäude Wirtschaftsgebäude Höhenbezugspunkt in m über NHN H = 45,00 m 1,0 BZP g Die dargestellten Grundriss-/Ansichtspläne des Vorhabens sind als Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E-Plan) Bestandteil der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558. Die im V+E-Plan dargestellte(n) grundrissliche Abgrenzung der Nutzungseinheiten, Organisation der Grundrisse und Verteilung/Anordnung der Wohnappartements, Grundrissmaße, Geschosshöhenangaben sowie Material und Farbe der Fenster/Verglasungen/Prallscheiben sind als nachrichtliche Darstellung nicht Bestandteil der Festsetzungen. Die dargestellten Farbigkeiten sind beispielhaft (siehe textliche Festsetzung 2.1). ..\[V+E-Plan]\VBP-558_Grafiken V+E.jpg
V-0196-2014-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0196/2014 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558: Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße Stellungnahmen zur Offenlegung und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 30.12.2013. bis zum 30.01.2014 wurden folgende Stellungnahmen abgegeben: 1 Von einer Bürgerin werden folgende Einwände vorgebracht: 1.1 Für das Projekt werden keine geeigneten Nutzergruppen benannt. Ein nachhaltiges Interesse ist von den Zielgruppen der Studenten/Senioren/Berufspendler aufgrund des hohen Mietpreises bei technisch erforderlichen Standards des Gebäudes und bei gleichzeitig verminderter Wohnqualität durch fehlende Balkone/Stellplätze sowie den Umweltbelastungen am Standort und der ungeeigneten Nutzungsstruktur nicht zu erwarten. Vor dem Hintergrund eines gesättigten Marktes für Studentenappartements ist das Projekt überflüssig. Das teure Hochhauswohnen ist auf dem Münsteraner Wohnungsmarkt nicht konkurrenzfähig. Stellungnahme der Verwaltung Die Qualität der nachhaltigen Wohnnutzung ist (in der Begründung / im Durchführungsvertrag) wie folgt festgelegt: Mit der Errichtung des Vorhabens sind maximal 130 Appartements in der Verteilung von 26 Zwei-Zimmer-Appartements und 104 Ein-Zimmer-Appartements geplant. Unabhängig davon bleibt zur Sicherung einer weitergehenden Flexibilität im Wohnungsmix ein Zusammenlegen von Appartements zu größeren Wohnungen möglich und damit auch eine Vermietbarkeit im Sinne großzügiger Stadtwohnungen gewährleistet. Mit dem Wohnangebot wird der Hauptnachfrage in Münster nach Wohnungen für Single-Haushalte entsprochen, gleichzeitig ist die Nachhaltigkeit des Angebotes auch bei einer veränderten Nachfragesituation sichergestellt. Weitergehende Sicherungen zur dauerhaften Vermietbarkeit – selbst bei einer Betreiberschaft z.B. durch das Studentenwerk mit maximalen Laufzeiten von 5 Jahren – sind nicht gegeben. Das Angebot richtet sich insbesondere an Studenten und Senioren mit Bedürfnissen nach kurzen Wegen zur Altstadt/Innenstadt und nach einer wohnungsnahen vitalen Infrastruktur. In Kombination mit der Hochwertigkeit des Gebäudes und den wohnbezogenen Serviceangeboten sind problematische Leerstände oder gar die Entwicklung eines sozialen Brennpunktes nicht zu erwarten, vielmehr wird den stadtstrukturellen Zielsetzungen nach einer verstärkten Ansiedlung von Wohnnutzungen im zentralen Innenstadtbereich gemäß den Zielen der Stadt Münster (vgl. Stadt Münster – Erprobung von Strategien zur Stärkung der Innenentwicklung, Innenentwicklung Wohnen, Vorlage V/0006/2011) entsprochen und eine Aufwertung des Bahnhofquartiers mit Vorteilen insbesondere auch durch eine erhöhte soziale Kontrolle erwirkt. Hinsichtlich der Wohnqualität und baulichen Standards werden die Wohnungen den geltenden Anforderungen an gesundes Wohnen und den Schutzbedürftigkeiten der Bewohner in vollem Umfang entsprechen. Die Festlegung der Wohnstandards (z. B. Balkone) und Mietkosten sind nicht Gegenstand planungsrechtlicher Feststetzungen. Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße Beschlussvorschlag Der Stellungnahme, das Projekt sei aufgrund eines zu erwartenden ausbleibenden Interesses der angestrebten Zielgruppen überflüssig, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.1). 1.2 Durch das Vorhaben wird ein massiver Verkehrszuwachs entstehen, der zu einer Erhöhung des Parkdrucks im Quartier mit negativen Folgen für die Anwohner führt. Die Stellplatznachfrage ist neu zu bewerten und eine auf den Bedarf angepasste Parklösung zu treffen. Stellungnahme der Verwaltung Zur Prüfung der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens und zur Bewertung der Verkehrssituation im Umfeld des Vorhabens sind Abstimmungen zwischen dem Vorhabenträger und Vertretern der Polizei, der Verkehrsplanung, des Bauordnungsamtes und des Ordnungsamtes erfolgt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass bei jedweder Entwicklung des innerstädtischen Grundstücks die Unterbringung der bauordnungsrechtlich erforderlichen PKW- Stellplätze aufgrund der geringen Grundstücksgröße nicht auf dem privaten Grundstück erfolgen kann, eine Ablöse der bauordnungsrechtlich erforderlichen PKW-Stellplätze bei Überplanung des Grundstücks ist vor dem Hintergrund der hervorragenden ÖPNV-Anbindung des Standortes und dem Angebot an freien PKW-Einstellplätzen im angrenzenden Parkhaus vertretbar und rechtlich umsetzbar. Die Stellplatzsituation im Umfeld des Vorhabens für öffentliche Besucherstellplätze/Anwohnerparken ist mit rd. 50 Stellplätzen im Bestand bereits weitestgehend ausgelastet, weitere Anträge auf einen Anwohnerparkausweis durch die zukünftigen Bewohner des Vorhabens wären zu genehmigen. Mit der Bewohnergruppe von überwiegend Studenten / Senioren sind die Bedarfe nach zusätzlichen Stellplatzflächen gegenüber anderen Nutzergruppen jedoch reduziert, weitergehende privatrechtliche Regelungen zum Ausschluss von Pkws für die Mieter sind nicht umsetzbar. Eine Entlastung der Parkplatzsituation durch die optimale ÖPNV-Anbindung und die freien Kapazitäten in dem angrenzenden Parkhaus ist gegeben. Insgesamt bleibt die Stellplatzsituation auf öffentlichen Straßen im Umfeld des Bahnhofs zwar unverändert, Ausschlussgründe für das Vorhaben sind daraus nicht abzuleiten, eine Gefährdung der verkehrlichen Abläufe ist mit der Umsetzung des Vorhabens nicht verbunden. Beschlussvorschlag Der Anregung, die Stellplatzfrage neu zu bewerten und eine auf den Bedarf angepasste Parklösung zu treffen, wird nicht entsprochen (Beschlussvorschlag 1.1.2). 1.3 Eine von den Investoren und der Verwaltung bereits angekündigte mögliche Nutzungsänderung und die damit verbundenen negativen Folgewirkungen im Nahbereich und münsterweit wurden nicht untersucht/berücksichtigt. Eine Nutzungsänderung, insbesondere in eine Hotel-/ Boardinghausnutzung, führt zu quantitativen Konkurrenzen mit nicht akzeptablen Verdrängungswettbewerben bestehender bzw. neugeplanter Einrichtungen. Die langfristige Wohnnutzung im Projekt mit einem Ausschluss von Hotel-/ Boardinghausnutzungen ist zu garantieren, andere Nutzungsoptionen sind mit einer Höhe nach § 34 BauGB planungsrechtlich bereits jetzt realisierbar. Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße Stellungnahme der Verwaltung Mit den getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung ist ausschließlich die festgesetzte Vorhabennutzung mit Gastronomie, Gewerbe- / Büronutzungen im EG. und 1. OG. sowie einer ausschließlichen Wohnnutzung ab dem 2. OG. zulässig. Ein Hotel- und Boardinghaus ist nicht dem Wohnen, sondern den Beherbergungsbetrieben im Sinne eines „gewerblichen Wohnens in einer Betreiberschaft“ zuzuordnen. Mit den getroffenen Festsetzungen zur zulässigen Art der baulichen Nutzung sind Hotel- und Boardinghausnutzungen nicht Bestandteil der zulässigen Nutzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Eine Umnutzung des Gebäudes zu einem Hotel-/ Boardinghaus ist somit, auch bei einem Betreiberwechsel, ausgeschlossen bzw. würde eine Bebauungsplanänderung erfordern. Beschlussvorschlag Der Anregung ist bereits entsprochen. Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 1.4 Das Hochhausprojekt ist städtebaulich unbefriedigend und sollte so nicht realisiert werden. Mit einer Höhe von 45 m ist eine Einfügung in den Bestand nicht gegeben, gleichzeitig ist ein derartiges Überragen der Umgebungsbebauung städtebaulich nicht begründet und eine negative Konkurrenz zum Bahnhofsgebäude aufgebaut. Über verschiedene Kompromisse ist das Projekt von einer „Städtebaulichen Dominante“ zu einer „faden Investorenarchitektur“ verkommen. Eine langfristig vorteilhafte Hochhaussilhouette für Münster ist aufgrund eines fehlenden Hochhauskonzeptes nicht erkennbar. Die willkürliche Errichtung einzelner Hochhausprojekte als „planlose Spargellandschaft“ ist nicht im Interesse der Stadtgesellschaft. Stellungnahme der Verwaltung Die städtebauliche Verträglichkeit des Vorhabens wurde über die „Beurteilung zur stadtstrukturellen und städtebaulichen Verträglichkeit des geplanten Neubaus eines Hochhauses am Berliner Platz (ehem. „Metropolis“)“ dargelegt (Vorlage Nr. V/0428/2011). Negative Auswirkungen sind lt. Gutachten nicht gegeben, vielmehr wurde eine städtebauliche Verträglichkeit bis zu einer Gesamthöhe von 50 m gutachterlich bestätigt und eine Höhe von 44 m bis 50 m für städtebaulich „richtig“ befunden. Mit politischem Beschluss der Fixierung der maximalen Gebäudehöhe auf 45 m bleibt das Vorhaben im unteren Bereich der gutachterlich erarbeiteten und „richtigen“ Höhe. Ein Stadtgebiet umfassendes Hochhauskonzept ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens und daher nicht Bestandteil der Abwägung. Beschlussvorschlag Der Stellungnahme, das Hochhausprojekt sei städtebaulich unbefriedigend und sollte so nicht realisiert werden, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.3). 1.5 Eine angemessene Beteiligung der Anlieger und BürgerInnen zu dem erheblichen städtebaulichen/stadtstrukturellen Eingriff in das Bahnhofsviertel durch das Vorhaben ist nicht erfolgt. Die Information zur Bürgeranhörung wurde in der Lokalpresse nicht als Veranstaltung gemäß § 3 BauGB gekennzeichnet. Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße Stellungnahme der Verwaltung Die Durchführung der Beteiligungsverfahren erfolgte gemäß den Vorgaben des BauGB §§ 3 (1), 4 (1) und 3 (2), 4 (2). Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB erfolgte in Form einer Informationsveranstaltung am 19.03.2013 im Stadthaus 2 der Stadt Münster, die Veranstaltung wurde ortsüblich bekanntgemacht. Verstöße gegen die Vorgaben des BauGB liegen nicht vor. Beschlussvorschlag Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist, wie dargelegt, ordnungsgemäß erfolgt. Ein Beschlussvorschlag ist nicht erforderlich. 1.6 Weitergehend werden folgende offene Fragen formuliert: 1.6.1 Wie erfolgt der zuverlässige Ausschluss von Wohneigentumsbildung? 1.6.2 Wer sind die Nutzer? 1.6.3 Wie wird die Entstehung eines sozialen Brennpunktes verhindert? 1.6.4 Wie viel Parkraum steht für einen derart massiven Nutzerzuwachs in öffentlichen Parkhäusern zur Verfügung? 1.6.5 Warum kann für ein derartiges Großprojekt gänzlich auf die Schaffung von Stellplätzen verzichtet werden? 1.6.6 Welche Konsequenz haben die geplanten Regelungen, als Präzedenzfall für benachbarte und konkurrierende Immobilien? 1.6.7 Handelt es sich bei dem Projekt kurzfristig nicht um ein 45 m hohes Hotel, wenn Nutzungsänderungen bereits jetzt akzeptiert werden und liegt es im öffentlichen Interesse, dass ein mit öffentlichen Wohnbaufördermitteln deklariertes Wohnprojekt nach nur 10 Jahren als „Hotel“ genutzt wird? 1.6.8 Wie viele konkurrierende Hotel- und Boardinghausflächen sollen anstelle von Wohnraum im Bahnhofsviertel und münsterweit geschaffen werden? 1.6.9 Warum wird das Ergebnis des Antrags des Münsterländer Architekten- und Ingenieurvereins (MAIV) von Februar 2011 zur Erstellung eines Höhenkonzeptes für die Stadt Münster nicht auf das Planvorhaben angewendet? Stellungnahme der Verwaltung Die letztlich mit den Fragen zum Ausdruck gebrachten Befürchtungen sind aus den nachfolgenden und auch in der Bebauungsplanbegründung dargelegten Argumenten nicht gegeben. Gegenüber dem ursprünglichen Entwurfskonzept mit bis zu 156 Wohnappartements sind nun alternative Wohnangebote bereits in der ersten Realisierungsphase des Vorhabens vorgesehen. So sind mit Errichtung des Vorhabens nunmehr maximal 130 Appartements in der Verteilung von 26 Zwei-Zimmer-Appartements und 104 Ein-Zimmer-Appartements geplant. Unabhängig davon bleibt zur Sicherung einer weitergehenden Flexibilität im Wohnungsmix ein Zusammenlegen von Appartements zu größeren Wohnungen möglich und damit auch eine Vermietbarkeit im Sinne großzügiger Stadtwohnungen abseits des alleinigen Singlehaushaltes gewährleistet. Das Nutzerkonzept sieht eine „Betreiberschaft“ im Alleineigentum vor, Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße die Sicherung im Alleineigentum mit Ausschluss einer Aufteilung der Immobilie in Einzeleigentümer wird über den Durchführungsvertrag als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gesichert. Mit dem Wohnangebot wird der Hauptnachfrage in Münster nach Wohnungen für Single-Haushalte entsprochen, gleichzeitig ist die Nachhaltigkeit des Angebotes auch bei einer veränderten Nachfragesituation sichergestellt. In Kombination mit der Hochwertigkeit des Gebäudes und den wohnbezogenen Serviceangeboten sind problematische Leerstände oder gar die Entwicklung eines sozialen Brennpunktes nicht zu erwarten, vielmehr wird den stadtstrukturellen Zielsetzungen nach einer verstärkten Ansiedlung von Wohnnutzungen im zentralen Innenstadtbereich entsprochen und eine Aufwertung des Bahnhofquartiers mit Vorteilen insbesondere auch durch eine erhöhte soziale Kontrolle erwirkt. Durch Schaffung vorhabenbezogenen Planungsrechts für dieses Einzelprojekt wird keine Genehmigungsfähigkeit weiterer Hochhäuser in der historischen Altstadt ausgelöst, Konsequenzen für benachbarte und konkurrierende Immobilien sind aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 558 nicht abzuleiten. Eine Hotel- oder Boardinghausnutzung im Projekt ist innerhalb der bestehenden Festsetzungen nicht möglich. Die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde. Eine Voruntersuchung zur städtebaulichen Verträglichkeit eines Hochhauses am Berliner Platz 39 wurde durch Beratung in den politischen Gremien bestätigt (Vorlage V/0428/2011), ein weitergehendes Höhenkonzept ist nicht erforderlich. Weitergehend siehe auch Stellungnahmen der Verwaltung zu 1.1-1.4. Beschlussvorschlag Die Fragestellungen werden zur Kenntnis genommen. Konkrete Anregungen zum Planverfahren enthalten die aufgeworfenen Fragen nicht. Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 2 Von einem Bürger werden folgende Anregungen vorgetragen: 2.1 Aufgrund fehlerhafter Stellplatzberechnungen in Verbindung mit fehlenden Berechnungsvorgaben bei baulichen Veränderungen der Wohnungen sowie der Nichtzuordnung der Stellplätze zu den Wohnungen ist das Vorhaben als nicht genehmigungsfähig einzustufen. Zur Stellplatzfrage sind Vorgaben oder Hinweise im Bebauungsplan zu treffen. In der Folge der Ablösung der Stellplätze ist ein Ausweichen von Bewohnern auf Anwohnerparkausweise und somit eine Erhöhung des Parkdrucks im Viertel gegeben. Stellungnahme der Verwaltung Die Anzahl von Stellplätzen wird auf Grundlage bauordnungsrechtlicher Richtzahlen festgelegt. Siehe auch Stellungnahme der Verwaltung zu 1.2. Beschlussvorschlag Der Anregung, zur Stellplatzfrage Vorschriften oder Hinweise im Bebauungsplan zu treffen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.4). Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße 3 Von einer weiteren Bürgerin werden folgende Anregungen vorgetragen: 3.1 Um eine Kollision der anstehenden Baumaßnahmen am Bahnhofsgebäude mit dem Bau des Vorhabens auszuschließen, ist die Umsetzung des Bauvorhabens zu verschieben bzw. ist auf das Bauvorhaben zu verzichten. Die Bauarbeiten des Vorhabens stellen ein Risiko für die Anwohner und Verkehrsteilnehmer dar, dass durch einen Erhalt der Nutzung im Areal vermieden werden könnte. Eine Gefährdung von Passanten durch Kampfmittel im Zuge der Bauarbeiten kann nicht ausgeschlossen werden. Stellungnahme der Verwaltung Die Umsetzung der Baumaßnahme wird im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit den betroffenen Fachämtern der Stadt Münster weitergehend abgestimmt. Zur Prüfung der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sind zwischenzeitlich weitergehende Abstimmungen zwischen dem Vorhabenträger und Vertretern der Polizei, der Verkehrsplanung, des Bauordnungsamtes und des Ordnungsamtes erfolgt. Im Zuge der Abstimmungen wird zur Optimierung der Bauabläufe die Baustellenlogistik mit der Stadt Münster abgestimmt und ein gemeinsamer Baukoordinator benannt. In Bezug auf Kampfmittel liegen keine Hinweise auf Einwirkungen von Kampfmitteln oder Kampfhandlungen für das Plangrundstück vor. Eine besondere Gefährdung von Personen/der Öffentlichkeit abseits der allgemeinen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Kampfmittel und der Errichtung von Gebäuden ist nicht gegeben. Ein Hinweis auf die grundlegenden Erfordernisse im Zusammenhang mit Kriegsmittelfunden ist im Bebauungsplan aufgenommen. Beschlussvorschlag Der Anregung, die Umsetzung des Bauvorhabens zu verschieben bzw. auf das Bauvorhaben ganz zu verzichten, um eine Kollision mit der anstehenden Baumaßnahme am Bahnhofsgebäude zu vermei den und um durch die Bauarbeiten Anwohner und Passanten nicht zu gefährden, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.5). 3.2 Mit der Errichtung von 130 Wohneinheiten wird die bereits bestehende hohe Nutzungsfrequenz im hochverdichteten Zentrumsbereich durch zusätzliche Fußgänger/Radfahrer und durch zusätzlichen Parkdruck/Parksuchverkehr fahrlässig erhöht. Die Argumentation einer durch das Projekt nicht relevanten Verkehrserhöhung wird nicht geteilt, vielmehr stellt die weitere Erhöhung der Verkehrsfrequenz einschließlich zusätzlicher Fahrradabstellplätze einen massiven Eingriff in die Funktionsfähigkeit des Bahnhofsvorplatzes dar. 3.3 Während der Bauarbeiten wird die Nutzung des Bahnhofsbereichs durch Radfahrer stark behindert, in dessen Folge ist ein gravierender Rückgang der kombinierten Rad-Bahnnutzung mit negativen Folgen für Münster als fahrradfreundliche Stadt zu erwarten. 3.4 Mit Urteil des Landesverfassungsgerichts können Kommunen nur von der Stellplatzverordnung freigestellt werden, wenn sie autolose Haushalte bei entsprechender Kontrolle in einem Gebiet platzieren. Das geplante Bauvorhaben stellt jedoch weder den Grad noch eine Begrenzung der Autohaltung sicher. Mit dem Hinweis auf bestehende umliegende Parkhäuser ist die Freistellung oder Ablösung von Stellplätzen nach Stellplatzverordnung nicht zu rechtfertigen. Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße Stellungnahme der Verwaltung zu 3.2-3.4 Siehe auch Stellungnahme der Verwaltung zu 1.2 und 3.1. Es werden im Untergeschoss des Bauvorhabens ca. 173 Fahrradabstellplätze vorgesehen. Zudem werden im öffentlichen Umfeld zusätzlich 25 Fahrradanlehnbügel aufgestellt. Vor Umsetzung des Bauprojekts ein Baustellenlogistik-Konzept erstellt und wird – in Abstimmung mit sonstigen Baumaßnahmen im Umfeld – mit der Stadt Münster abgestimmt. Die Ablösung von Pkw-Stellplätzen steht im Einklang mit der Satzung der Stadt Münster. Ein ausreichendes Parkraumangebot ist in den benachbarten öffentlichen Parkhäusern vorhanden. Beschlussvorschlag Der Kritik, dass durch das Projekt ein massiver Eingriff in die Funktionsfähigkeit des Bahnhofsvorplatzes gegeben sei, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.6). Der Ansicht, dass durch die Bauarbeiten die Nutzung des Bahnhofsbereichs durch Radfahrer stark behindert und in Folge dessen ein Rückgang der kombinierten Rad- Bahnnutzung zu erwarten sei, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.7). Der Auffassung, dass die Freistellung oder Ablösung von Stellplätzen nicht gerechtfertigt sei, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.8). 3.5 Eine Verbesserung der sozialen Kontrolle im Bahnhofsbereich durch die Bewohner der zukünftigen Wohnnutzung ist nicht nachvollziehbar. Stellungnahme der Verwaltung Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu 1.1. Beschlussvorschlag Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 4 Im Auftrag einer Grundstückseigentümerin in der Nachbarschaft des Plangebiets werden durch eine Anwaltskanzlei die folgenden Stellungnahmen vorgetragen: 4.1 Über die alles überragende Höhe des geplanten Gebäudes sind negative Auswirkungen auf das zentrale, hochfrequentierte Bahnhofsviertel, insbesondere auch auf das Objekt der Mandantin gegeben. Mit den getroffenen Festsetzungen zur Geschosszahl und mit einer Geschossflächenzahl von mindestens 17 wird das Gebot der Rücksichtnahme und die nachbarschützende Wirkung aus dem bestehendem Planungsrecht (GFZ von 4 bis 6) verletzt (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.03.1981 - Az. 4 C 1.78). Das Maß der baulichen Nutzung überschreitet die vorherrschende Bebauungsstruktur um ein Vielfaches, die stark verdichtete Wohnnutzung ist für das Geschäftsviertel atypisch. Der Vertrauensschutz eines Erhalts der bestehenden Maßstäblichkeiten für Anwohner/Eigentümer ist über die Gebäudehöhe von 45 m nicht gewahrt, Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße Abstandsflächen zu angrenzenden Grundstücken werden nicht eingehalten. Das Erfordernis einer städtebaulichen Betonung und Abhebung von der sonstigen Bebauung ist keine Rechtfertigung für die Beeinträchtigung umliegender Nutzungen. 4.2 Städtebaulich und stadtplanerisch ist das Objekt ein Fremdkörper mit negativen Auswirkungen (Störung von Raum- und Platzkanten, Verschattung, Luftverwirbelungen, Druckwinde, Änderung der Windverhältnisse) auf die Besonnung und Aufenthaltsqualität der öffentlichen Plätze. Innerhalb des bestehenden Planungsrechtes ist eine angemessene Bebaubarkeit des Grundstückes mit 5 - 6 Geschossen gegeben. Die städtebauliche Betonung durch die Hochhausbebauung ist nicht wünschenswert, vielmehr geht durch den Verlust an Homogenität ein wichtiges Stück von Münsters Identität verloren. Stellungnahme der Verwaltung zu 4.1 und 4.2 In Anwendung des § 12 BauGB regelt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 558 ausschließlich die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Zusammenhang mit dem Vorhaben „Berliner Platz 39“ und trifft geeignete Festsetzungen zur Sicherung der Verträglichkeit des Vorhabens auf die angrenzenden bestehenden Nutzungen. Negative städtebauliche Auswirkungen des Vorhabens sind nicht gegeben. Anders als in der vom Einwender zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geht es hier nicht um die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des gültigen Bebauungsplans. Die Maßfestsetzungen aus dem bestehenden Bebauungsplan sollen in diesem vorhabebezogenen Planverfahren gerade geändert werden. Dass die Höhenentwicklung des geplanten Gebäudes die Umgebungsbebauung überragt, ist städtebaulich gewollt. Der Standort und die Höhe des plangegenständlichen Hochhauses sind mit den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans verbindlich vorgegeben. Durch diese planungsrechtlichen Festsetzungen werden geringere Grenzabstände vorgegeben, als nach den ansonsten geltenden abstandrechtlichen Vorschriften. Die zwingenden Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans ermöglichen hier die bauaufsichtliche Zulassung des Hochhauses, obwohl die Abstandfläche die Mitte der Verkehrsfläche zum Gebäude der Einwenderin überschreitet. Unzumutbare Auswirkungen für die betroffenen Grundstücke bzw. deren Bebauung werden hierdurch nicht herbeigeführt. Dies hat insbesondere die eingeholte Verschattungsstudie bestätigt. Danach kommt es zwar in allen Jahreszeiten und zu jeder Tageszeit zu einer kurzzeitigen Verschattung weiterer Flächen zusätzlich zur bestehenden Situation. Unzumutbare Verschlechterungen gegenüber dem Altbaubestand sind hiermit jedoch nicht verbunden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Grundstücks des Einwenders, das im Westen des geplanten Hochhauses liegt. Die Ansiedlung von Wohnnutzungen entspricht im Übrigen den städtischen Zielsetzungen für die Stärkung der Innenentwicklung im Entwicklungsraum Wohnen. Weitergehend siehe Stellungnahme der Verwaltung zu 1.1 und 1.4. Die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde. Eine Voruntersuchung zur städtebaulichen Verträglichkeit eines Hochhauses am Berliner Platz 39 wurde durch Beratung in den politischen Gremien bestätigt (Vorlage V/0428/2011). Beschlussvorschlag Der Ansicht, das geplante Vorhaben werde sich städtebaulich negativ auf die Nachbarschaft auswirken, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.9). Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße 4.3 Mit der Schaffung von zusätzlichen Singlewohnungen wird der bereits hohe Anteil von rd. 80 % Singlehaushalten im Bahnhofsviertel weiter verstärkt und eine gesunde Durchmischung der Wohnbevölkerung blockiert. Stellungnahme der Verwaltung Mit den Planungsinhalten wird den stadtstrukturellen Zielsetzungen nach einer verstärkten Ansiedlung von Wohnnutzungen im zentralen Innenstadtbereich gemäß den Zielen der Stadt Münster (vgl. Stadt Münster – Erprobung von Strategien zur Stärkung der Innenentwicklung, Innenentwicklung Wohnen, Vorlage V/0006/2011) entsprochen (s. a. Stellungnahme der Verwaltung zu 1.1). Die Lage des Grundstücks eignet sich nicht für familiengerechten Wohnraum, aber durchaus für Single-Haushalte (so.). Beschlussvorschlag Der Anregung, den hohen Anteil von Singlehaushalten im Bahnhofsviertel nicht noch weiter zu verstärken, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.10). 4.4 Mit Blick auf anderweitige Planungen im Bahnhofsumfeld ist zur Sicherung einer geordneten Stadtentwicklung eine ganzheitliche Überplanung des Bahnhofsviertels im Rahmen eines einheitlichen Bebauungsplans erforderlich, eine einzelne vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung widerspricht dem erforderlichen ganzheitlichen Planungsansatz. Stellungnahme der Verwaltung Die ganzheitliche Überplanung des Bahnhofsviertels ist nicht Gegenstand des vorliegenden vorhabenbezogen Bebauungsplanverfahrens und auch nicht Zielsetzung der Stadt Münster (s. a. Stellungnahme der Verwaltung zu 1.6). Sie ist auch städtebaulich nicht erforderlich. Beschlussvorschlag Der Anregung, zur Sicherung einer geordneten Stadtentwicklung eine ganzheitliche Überplanung des Bahnhofsviertels im R ahmen eines einheitlichen Bebauungsplans durchzuführen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.11). 4.5 Mit Umsetzung des Hochhausprojektes sind erhebliche Beeinträchtigungen auf die Gebäude Berliner Platz 30 / Herwarthstraße 9 durch Verschattungen sowie Tageslichteinbußen für die Wohnungen verbunden. Auch eine zeitliche Befristung einer Beschattung ist als Beeinträchtigung nicht unbeachtlich. Stellungnahme der Verwaltung Mit den vorliegenden Gutachten zur Verschattung, Windauswirkungen und zur Gebäudehöhe/städtebauliche Verträglichkeit wurden die Auswirkungen des Planvorhabens untersucht und ist die Verträglichkeit des Vorhabens auf die umliegenden Gebäude und öffentlichen Räume dokumentiert. In Bezug auf die Gebäude Berliner Platz 30 / Herwarthstraße 9 ist mit Stellungnahme des Gutachters festzuhalten, dass die beiden Gebäude lediglich in den Morgenstunden kurzzeitig zusätzlich zur aktuellen Situation verschattet werden. Zum Stichtag 21.12. führt die geplante Hochhausbebauung gegenüber dem Bestand zu keiner Veränderung, da aufgrund der tiefstehenden Sonne bereits die Gebäude des Bestandes zu einer Verschattung führen. Erst ab ca. 11.00 Uhr ist der Schatten der Hochhausbebauung Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße zusätzlich wirksam. Zu dieser Zeit hat dieser jedoch die oben genannten Gebäudefassaden schon in nördliche Richtung verlassen. In den Übergangszeiten im März und September führt die geplante Gebäudeerhöhung zu einer zusätzlichen Verschattung der Obergeschosse in den Morgenstunden. Bereits um ca. 9.00 Uhr verlässt der Schatten jedoch bereits die südlichen Fassadenteile des Gebäudes Herwarthstraße 9, gegen 11.00 Uhr sind die kompletten Fassaden der beiden Gebäude bereits wie bisher besonnt. Im Sommer kann wie in den Übergangszeiten eine kurzfristig wirksame, zusätzliche Verschattung von 1-2 Stunden in den Morgenstunden festgestellt werden. Diese erstreckt sich jedoch aufgrund des grundsätzlich hohen Sonnenstandes bei gleichzeitig geringer Schattentiefe auch auf die Erdgeschosse der benannten Gebäude. Siehe auch Stellungnahme der Verwaltung zu 5.1-5.4. Beschlussvorschlag Der Stellungnahme, mit der Umsetzung des Hochbauprojektes seien übermäßige Beeinträchtigungen für die Gebäude Berliner Platz 30 / Herwarthstraße 9 durch Verschattungen sowie Tageslichteinbußen für die Wohnungen verbunden, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.12). 4.6 Der Standort ist ein minderwertiger Wohnstandort mit einer dreiseitigen Ausrichtung zu stark verlärmten Transitstrecken. Die Wohnqualität wird zudem durch fehlende Balkone, Grünflächen, Ruhezonen sowie durch die hohe Verdichtung und Anonymität der Bewohnerschaft eingeschränkt. Die Gefahr von Verwahrlosung, Kriminalität, Leerständen und einem erneuten Negativimage des gesamten Bahnhofsviertels ist wahrscheinlich. Stellungnahme der Verwaltung Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu 1.1. Beschlussvorschlag Die Bedenken der Eingeberin wird zur Kenntnis genommen. Konkrete Anregungen zum Bebauungsplanverfahren enthalten sie nicht. Ein Beschlussvorschlag ist nicht erforderlich. 4.7 Der passive Lärmschutz für das geplante Gebäude erscheint ungenügend. Eine fehlende „ruhige Seite“ innerhalb der Wohneinheiten sowie die Einschränkung, dass Fenster nur zum Reinigen geöffnet werden können, führen zu einer erheblichen Vorbelastung der Wohneinheiten. Leerstände im geplanten Vorhaben aufgrund ungenügender Lärmschutzmaßnahmen haben negative Effekte für die Entwicklung des gesamten Bahnhofsviertels. Stellungnahme der Verwaltung Den Belangen zum Lärmschutz wird über effiziente bauliche Schallschutzmaßnahmen in Kombination mit hochwertigen energetischen Standards entsprochen. So wird das Vorhabengebäude im KfW-55-Standard mit einer kontrollierten Be- und Entlüftung mit Wärmerückgewinnung für die Büro- und Wohnnutzungen errichtet, für die Wohnungen wird zusätzlich der Einbau schallgedämmter teilgekippter Öffnungsflügel festgesetzt. Als sogenannte Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße ‚Prallscheiben‘ analog eines Kastenfensters ist über das Belüftungssystem ein gelegentliches Öffnen der Fenster im Ermessen des Bewohners möglich und somit eine natürliche Belüftung der Wohnung unter Einhaltung der zumutbaren Innenraum-Mittelungspegel im Tages- und Nachtzeitraum gegeben. Im Sinne einer aktiven Schallschutzmaßnahme wird dabei das Fensterelement jeder einzelnen Wohnung erfasst und geschützt, zusammen mit den passiven Schallschutzmaßnahmen mit entsprechend den Lärmpegelbereichen vorgegebenen Bauschalldämmmaßen für die Außenbauteile schützenswerter Räume wird insgesamt eine Abschirmwirkung für die gesamten Fassadenflächen erwirkt. Negative Auswirkungen aus ungenügenden Lär mschutzmaßnahmen sind nicht zu erwarten. Beschlussvorschlag Der Auffassung, der passive Lärmschutz für das geplante Gebäude sei ungenügend, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.13). 4.8 Das Verkehrsgutachten ist mangelhaft, da die Verkehrsannahmen zu Fahrbewegungen der Taxistände / Kiss+Ride-Stellplätze die tatsächliche Belastung nicht wiedergeben, Stellplätze der Bahnpolizei sind nicht berücksichtigt. Stellungnahme der Verwaltung Mit Stellungnahme des Gutachters entsprechen die berücksichtigten Fahrten der Taxistände / Kiss+Ride-Stellplätze ca. 80 % des gesamten Prognoseverkehrs- aufkommens (Querschnittsbelastung) des Straßenabschnittes der „kleinen Bahnhofstraße“ ab Berliner Platz. Die Verkehrsbelastung dieses Straßenabschnittes beinhaltet u. a. auch den Verkehr durch den Hamburger Tunnel und der Bahnhofstraße Richtung Hafenstraße. Mit den benannten Daten sind alle relevanten Fahrbewegungen erfasst, weitergehende Untersuchungen sind nicht erforderlich. Beschlussvorschlag Der Ansicht, das Verkehrsgutachten sei mangelhaft, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.14). 4.9 Der in Ansatz gebrachte Abzug des Stellplatzbedarfs von 20% ist über die gute ÖPNV-Anbindung und der Zielgruppe „Studenten“ nicht gerechtfertigt (vgl. VG Düsseldorf v. 10.05.2012 - 4 K 5269/11). Vor dem Hintergrund einer erheblichen Auslastung der Münsteraner Parkhäuser und nicht gesicherter freier Stellplätze in dem angrenzenden Parkhaus ist von einer drastischen Verschärfung der Parkplatzsituation im Quartier auszugehen. Die bestehende Anzahl an Behindertenstellplätzen sowie an Stellplätzen für gewerbliche Nutzer ist nicht ausreichend. Mit den Anliefer- und Haltezonen am Gebäude sind erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen durch regelmäßige Umzugsverkehre und mehrstündige tägliche Anlieferungen am Grundstück zu erwarten. Stellungnahme der Verwaltung Für Anliefer- und Umzugsfahrzeuge wird eine Haltezone an der Von-Steuben- Straße (Anfang vorhandene Rechtsabbiegespur) eingerichtet. Die Liefer- und Ladezeiten werden durch Beschilderung und Festlegung im Durchführungsvertrag auf 6:00 - 22:00 Uhr begrenzt. Eine Beeinträchtigung des fließenden oder ruhenden Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße Verkehrs erfolgt somit nicht. Weitergehend siehe Stellungnahme der Verwaltung zu 1.2. Beschlussvorschlag Der Kritik, die Stellplatzproblematik sei ungenügend berücksichtigt worden, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.15). 4.10 Die Umsetzung des Vorhabens zeitgleich zum Bauprojekt „Hauptbahnhof Münster“ wird zu einer völligen verkehrstechnischen Überlastung des Bahnhofsviertels und der gesamten Stadt führen. Fehlende Vorüberlegungen/Auflagen zur Verwirklichung des Großprojekts werden bemängelt. Stellungnahme der Verwaltung Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu 1.2 und 3.1. Beschlussvorschlag Der Ablehnung einer Umsetzung des Vorhabens zeitgleich mit dem Bauprojekt „Hauptbahnhof Münster“ wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.16). 5 Von der Eigentümerin eines weitere Nachbargrundstücks werden, ebenfalls vertreten durch eine Anwaltskanzlei, folgende Stellungnahmen vorgebracht: 5.1 Das Vorhabengebäude unterscheidet sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung erheblich von den umliegenden Gebäuden. Abstandsflächen werden über die Festsetzung von Baulinien und zwingenden Gebäudehöhen aufgehoben. Aufgrund des erheblichen Höhenunterschieds mit einer nahezu doppelt so hohen Gebäudehöhe und einem Geschossunterschied von rd. 10 Stockwerken sind negative Wirkungen („erdrückende Wirkung“) des Vorhabengebäudes auf das unmittelbar auf dem Nachbargrundstück stehende Gebäude „Von-Steuben-Straße 5“ verbunden. Die Mauerwirkung vermittelt im Gebäude „Von-Steuben-Straße 5“ eine erdrückende Atmosphäre. Stellungnahme der Verwaltung Die städtebauliche Verträglichkeit des Vorhabens wurde über die „Beurteilung zur stadtstrukturellen und städtebaulichen Verträglichkeit des geplanten Neubaus eines Hochhauses am Berliner Platz (ehem. „Metropolis“)“ dargelegt. Negative Auswirkungen („erdrückende Wirkung“) sind lt. Gutachten nicht gegeben, vielmehr wurde eine städtebauliche Verträglichkeit bis zu einer Gesamthöhe von 50 m gutachterlich bestätigt und eine Höhe von 44 m bis 50 m für städtebaulich „richtig“ befunden. Mit politischem Beschluss der Fixierung der maximalen Gebäudehöhe auf 45 m bleibt das Vorhaben im unteren Bereich der gutachterlich erarbeiteten und „richtigen“ Höhe. Zudem tritt keine wesentliche zusätzliche Verschattung des angrenzenden Gebäudes auf; der südliche Nachbar wird zudem in seiner Aussicht nicht eingeschränkt. Es ist somit festzustellen, dass das geplante Hochhaus im Citybereich – analog Conti-Haus, Iduna-Haus, Stadthäuser 1 und 2 – als Einzelbaukörper in Erscheinung treten wird und von diesem keine erdrückende Wirkung ausgeht. Diese könnte nur dann entstehen, wenn Angrenzer riegelartig von der umliegenden Bebauung ausgegrenzt würden. Weitergehend siehe Stellungnahme der Verwaltung zu 4.1 und 4.2. Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße Beschlussvorschlag Der Stellungnahme, das geplante Bauvorhaben sei städtebaulich unverträglich und werde eine erdrückende Wirkung auf die Nachbarbebauung ausüben, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.17). 5.2 Es bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit des Verschattungsgutachtens. Grundlagen und Untersuchungsweise des Gutachtens werden als nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar bemängelt und in der alleinigen Bewertung der Auswirkungen auf die Freiflächen und nicht auf die umstehenden Gebäude kritisiert. 5.3 Mit der Mehrverschattung des Gebäudes „Von-Steuben-Straße 5“ von täglich bis zu 2 Stunden durch das Planvorhaben ist eine nicht hinnehmbare Einschränkung der Gebäudebelichtung und somit eine erhebliche Entwertung in Bezug auf Vermietbarkeit und attraktive Arbeitsverhältnisse verbunden. Für die zum Innenhof liegenden Räumlichkeiten des Gebäudes ist mit einem reduzierten Lichteinfall zu rechnen. Stellungnahme der Verwaltung zu 5.2 und 5.3 Bauordnungsrechtlich sind die vorgebrachten Bedenken bezüglich einer künftig ggf. nicht mehr ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen nicht nachvollziehbar. Das Grundstück für das geplante Hochhaus liegt nördlich des Grundstückes Von- Steuben-Straße 5. Eine Einschränkung der Besonnung ist damit weitestgehend ausgeschlossen. Aus der Bestandsgenehmigung ergibt sich, dass über den Lichthof in der Gebäudemitte ganz überwiegend Verkehrsflächen belichtet werden. In den Geschossen 2 bis 5 ist jeweils ein Aufenthaltsraum mit Fenstern ausschließlich zum Innenhof dargestellt. Das für diese vier nach Osten orientierten Räume die notwendige Belichtung nicht mehr erreicht wird, ist nicht zu erwarten, da das geplante Hochhaus in nördlicher Richtung angebaut werden soll. Die Auswirkungen auf die zum südlichen Innenhof orientierten Aufenthaltsräume sind ganz zu vernachlässigen. Diese Räume werden überwiegend aus Richtung Süden und nur teilweise aus Richtung Osten belichtet. Mit Stellungnahme des Gutachters wird die Mehrverschattung an den benannten Gebäuden anhand eines Besonnungsdiagramms aus dem Raum Stuttgart (ist vom Grundsatz auch für das Stadtgebiet in Münster heranzuziehen) dargestellt. Demnach ist folgendes festzuhalten: Damit südlich liegende Gebäude oder Flächen verschattet werden, müsste die Sonne aus nördlicher Richtung scheinen. Tatsächlich treten jedoch nur Sonnenstände auf, die aus maximal nordwestlicher oder nordöstlicher Richtung verschatten. Dies ist dadurch begründet, dass bei jahreszeitlich bedingt hohen Sonnenständen und damit einem frühen Sonnenaufgang bereits nordöstliche Sonnenstrahlung wirksam wird, die zu anderen Zeiten noch unterhalb des Horizontes liegt. Zu den Abendstunden scheint die Sonne im Sommerhalbjahr noch aus nordwestlicher Richtung. Grundsätzlich kann man somit festhalten, dass zum einen im Winterhalbjahr keinerlei Verschattung südlich der Ost-Westachse liegender Flächen stattfindet. Im Sommerhalbjahr findet keinerlei Verschattung von Flächen statt, die zwischen der südöstlichen und südwestlichen Richtung liegen. Die zusätzliche Verschattung im Sommerhalbjahr betrifft nur die frühen Morgenstunden und späten Nachmittagsstunden bei Sonnenständen kleiner 30°. Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße Für den konkreten Planungsfall kann somit auch ohne konkrete Visualisierung festgehalten werden, dass: • maximal in den Zeiten von 4.00 bis 8.00 Uhr morgens und 17.00 bis 21.00 Uhr am 21.06 und damit dem höchsten Sonnenstand eine Verschattung stattfinden kann, • diese zusätzliche Verschattung durch die geplante Gebäudeerhöhung ausschließlich Dachflächen des südlich liegenden Gebäudes betrifft, da die Fassaden aufgrund des niedrigen Sonnenstandes im Eigenschatten liegen. In der Detailbetrachtung der Dachflächen besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer geringfügigen, zusätzlichen Verschattung des im Luftbild erkennbaren Innenhofes des südlich liegenden Gebäudes in den sehr frühen Morgenstunden und kurz vor Sonnenuntergang im Sommerhalbjahr. Diese zusätzliche Verschattung betrifft jedoch ausschließlich obere Fassadenteile des Innenhofes, die nicht im Eigenschatten des Gebäudes selber liegen. Weiter tritt diese Verschattung bei sehr geringen Sonnenständen und bei geringer Lichtwirkung (Dämmerungssituation) auf. Es ist davon auszugehen, dass die zusätzliche Verschattung nicht oder nur eingeschränkt wahrgenommen wird. Beschlussvorschlag Den Bedenken bezüglich der Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit des Verschattungsgutachtens wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.18). Der Stellungnahme, durch das Planvorhaben sei eine Mehrverschattung des Gebäudes „Von-Steuben-Straße 5“ und damit eine nicht hinnehmbare Einschränkung der Gebäudebelichtung und erhebliche Entwertung verbunden, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.19). 5.4 Dem Bebauungsplan liegt kein städtebauliches Konzept für das nähere Umfeld zugrunde. Die nachhaltige Aufwertung des Standortes mit einer Belebung und Attraktivierung des Bahnhofsquartiers durch die geplante Hochhausbebauung wird als nicht belegt angezweifelt. Eine Aufwertung des Viertels kann indessen durch die Sanierung des bestehenden Gebäudes Berliner Platz 39 in Art und Maß der angrenzenden Gebäude erwirkt werden. Das einheitlich wirkende Bebauungskonzept für den Gebäudekomplex „Von-Steuben-Straße 5“ wird durch das Hochhaus „beraubt“ und in seiner Attraktivität eingeschränkt. Darüber hinaus wird die positive Wirkung des modernisierten zukünftigen Bahnhofsgebäudes durch die Hochhausbebauung erheblich beeinträchtigt. Stellungnahme der Verwaltung In Anwendung des § 12 BauGB regelt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 558 ausschließlich die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Zusammenhang mit dem Vorhaben „Berliner Platz 39“ und trifft geeignete Festsetzungen zur Sicherung der Verträglichkeit des Vorhabens auf die angrenzenden bestehenden Nutzungen. Unzumutbare städtebauliche Auswirkungen des Vorhabens auf die angrenzenden Gebäude und öffentlichen Räume sind nicht gegeben. Die Ansiedlung von Wohnnutzungen entspricht den städtischen Zielsetzungen für die Stärkung der Innenentwicklung im Entwicklungsraum Wohnen. Weitergehend siehe auch Stellungnahme der Verwaltung zu 1.1, 1.4 und 5.1. Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße Beschlussvorschlag Den Zweifeln an einer Aufwertung des Standortes und seiner Umgebung durch die geplante Hochhausbebauung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.20). 6 Die Immobilien- und Standortgemeinschaft (ISG) Bahnhofsviertel Münster e.V. hat folgende Stellungnahme vorgetragen: 6.1 Die Mitglieder der ISG erheben Bedenken gegen die geplante Wohnnutzung mit 104 Einraum- und 26 Zweiraum-Appartements und lehnen das Vorhaben aufgrund des Risikos einer kleinteiligen Eigentümerstruktur ohne die Chance einer nachträglichen Anpassung an eine veränderte Nachfrage sowie aufgrund der Gefahr der Entstehung eines sozialen Brennpunktes ab. Stellungnahme der Verwaltung Die Ansiedlung von Wohnnutzungen entspricht hier den städtischen Zielsetzungen der Stadt Münster. Das Gebäude weist eine flexible Nutzungsstruktur durch die Möglichkeit eines Zusammenlegens von Wohneinheiten auf. Über den Durchführungsvertrag wird geregelt, dass kein Einzeleigentum gebildet wird. Die Bedenken werden nicht geteilt. Weitergehend siehe Stellungnahme der Verwaltung zu 1.3 und 1.6. Beschlussvorschlag Den Bedenken gegen die geplante Wohnnutzung aufgrund der Risiken einer kleinteiligen Eigentümerstruktur und der Entstehung eines sozialen Brennpunktes wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.21). 7 Von einem Eigentümer einer Immobilie in der Nachbarschaft werden die folgenden Stellungnahmen vorgetragen: 7.1 In der monotonen Ausweisung zwangsbelüfteter Einraumwohnungen ohne Balkon und Parkplatz dient das Vorhabengebäude nicht den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung und der Schaffung stabiler Bewohnerstrukturen, sondern begünstigt, insbesondere bei einer kleinteiligen Eigentümerstruktur, strukturell die Entstehung eines sozialen Brennpunktes. Es wird angeregt die Planung einzustellen oder zumindest rechtsverbindlich eine Aufteilung des Gebäudes in Eigentumswohnungen auszuschließen um eine zukünftige Anpassung der Wohnungen an tatsächliche Bedürfnisse des Wohnungsmarktes zu gewährleisten. Stellungnahme der Verwaltung Über den Durchführungsvertrag wird geregelt, dass kein Einzeleigentum gebildet wird. Weitergehend siehe Stellungnahme der Verwaltung zu 6.1, 1.1, 1.3, 1.6, und 4.7. Beschlussvorschlag Über den Durchführungsvertrag wird geregelt, dass kein Einzeleigentum gebildet wird Damit wird der Anregung entsprochen. Ein Beschlussvorschlag zum Bebauungsplanverfahren erübrigt sich. Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße 7.2 Die Eignung der Wohnungen für Senioren wird aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen eines Pflege- oder Altenwohnheims angezweifelt. Stellungnahme der Verwaltung Mit dem Vorhaben steht die Schaffung hochwertigen innerstädtischen Wohnraums im Vordergrund, standortgerecht beinhaltet dies erstrangig Appartement-Wohnen für Single-Haushalte, insbesondere für Studenten und Senioren. Über die zentrale innerstädtische Lage ist ein vielfältiges Angebot an wohnungsnahen Dienstleistungs- und Infrastruktureinrichtungen gegeben, zusätzliche wohnbezogene Serviceleistungen im Gebäude ergänzen das Angebot. Die Errichtung von Seniorenwohnungen im Sinne eines betreuten oder gemeinschaftlichen Wohnens eines Pflege- oder Altenwohnheims ist aufgrund der unterschiedlichen Anforderungsprofile dieser Wohnformen gegenüber dem bestehenden Konzept nicht möglich und nicht vorgesehen; somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Planvorhabens. Beschlussvorschlag Der Stellungnahme, die Wohnungen seien für Senioren aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen nicht geeignet, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.22). 7.3 Die Gebäudehöhe wird als städtebaulich ungeeignet kritisiert, die gestalterische Qualität und das Nutzungskonzept werden bemängelt. Mit Wegfall der Nutzung des Gebäudes als Studentenwohnheim ist der Planungsanlass entfallen und die Planung somit einzustellen. Stellungnahme der Verwaltung Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu 1.1, 1.3 und 1.4. Beschlussvorschlag Der Anregung, die Planung einzustellen, da sie städtebaulich ungeeignet, gestalterisch und konzeptionell mangelhaft und mit Wegfall der Nutzung als Studentenwohnheim der Planungsanlass entfallen sei, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.23). 8 Von einem weiteren Bürger werden die folgenden Stellungnahmen vorgebracht: 8.1 Das Herauslösen des projektbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 aus dem gültigen übergreifenden Bebauungsplan Nr. 356 stellt eine einseitige Aufwertung des Grundstückes dar. Im Sinne einer Antidiskriminierung ist eine Neuaufstellung für den gesamten Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 356 erforderlich bzw. wird durch die benachteiligten Eigentümer das Recht auf eine vergleichbare Überbauung ihrer Liegenschaft eingefordert. Im Sinne einer solchen Gleichbehandlung ist eine „sukzessive Einkesselung“ der historischen Innenstadt durch umliegende Hochhausriegel mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf das Klima, Verkehr, Lärm und Luftverschmutzung die Folge. Die vorliegenden Gutachten treffen hierzu keine Aussagen und sind daher nur begrenzt aussagekräftig. Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße Stellungnahme der Verwaltung Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 558 regelt eine geordnete städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Zusammenhang mit dem Vorhaben „Berliner Platz 39“ in Anwendung des § 12 BauGB. Ein planungsrechtlicher Anspruch für die angrenzenden Liegenschaften im Bahnhofsbereich ist daraus nicht abzuleiten, sondern wäre über ein eigenständiges Verfahren herbeizuführen. Durch Schaffung vorhabenbezogenen Planungsrechts für dieses Einzelprojekt wird keine Genehmigungsfähigkeit weiterer Hochhäuser in der historischen Altstadt ausgelöst. Die Umweltbelange wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erhoben und bewertet. Weitergehend siehe Stellungnahme der Verwaltung zu 5.4 und 1.6. Beschlussvorschlag Der Anregung, anlässlich des geplanten Vorhabens „Berliner Platz 39“ für den gesamten Geltungsbereich des bestehenden übergreifenden Bebauungsplans Nr. 356 „Hauptbahnhof (Wolbecker Straße / Von-Vincke-Straße / Engelstraße / Herwarthstraße / Von-Steuben-Straße / Hafenstraße / Hansaring)“ eine Neuaufstellung einzuleiten, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.24). Der Ansicht, das geplante Vorhaben werde die Entstehung weiterer Hochhäuser in der Innenstadt nach sich ziehen und in diesem Fall seien die Umweltbelange nicht ausreichend berücksichtigt worden, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.25). 8.2 Es wird angeregt, folgende Einzelgutachten zu erstellen und in einem Gesamtgutachten abschließend zu bewerten: • Straßenzustandsgutachten vor / nach der Baumaßnahme • Versorgungsleitungszustandsgutachten vor / nach der Baumaßnahme • Grundwassergutachten inkl. Auswirkungen auf die Anlieger bei einer eventuellen Absenkung • Bodentragfähigkeitsgutachten inkl. Auswirkungen auf die Anlieger • Verkehrsentwicklungsgutachten • Gutachterliche Beurteilung der Lärmentwicklung und Erschütterung bei Rückbau und Aufbau - inkl. Auswirkungen auf die Anlieger • Bestimmung der Verkehrsentwicklung / Behinderung / Luftverschmutzung vor / während der verschiedenen Bauphasen, sowie Einstellung der Arbeiten bei Überschreitung der Grenzwerte Stellungnahme der Verwaltung Es liegen Gutachten vor, soweit diese für eine planungsrechtliche Bewertung des Vorhabens notwendig sind. Auswirkungen auf das Grundwasser sind nicht zu erwarten, eine relevante vorhabenbezogenen Verkehrsentwicklung i. S. eines Verkehrsentwicklungsgutachtens nicht gegeben. Gutachterliche Aussagen zur Lärm- und Luftschadstoffsituation liegen vor. Weitergehende Begutachtungen wie z. B. Bodentragfähigkeitsgutachten sind auf der Ebene der bauordnungsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung des Vorhabens zu erbringen. Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße Beschlussvorschlag Der Anregung, für das geplante Vorhaben verschiedene Einzelgutachten zu erstellen und diese in einem Gesamtgutachten abschließend zu bewerten, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.26). 8.3 Mit Verweis auf die textliche Festsetzung 1.3 wird zur Sicherung der Studentenappartements / Singlewohnungen angeregt, neben der Anzahl maximal zulässiger Wohnungen auch eine Mindestanzahl an Wohnungen festzusetzen. Stellungnahme der Verwaltung Die Festsetzung einer Mindestanzahl von Wohneinheiten zur Sicherung von nutzerspezifischen Wohnungsgrößen ist nicht sinnvoll und wird daher nicht getroffen. Über die festgesetzte Bauhöhe und die über 1. Obergeschoss ausschließlich zulässige Wohnnutzung wird das Wohnraumangebot fixiert. Beschlussvorschlag Der Anregung, neben der Anzahl maximal zulässiger Wohnungen auch eine Mindestanzahl von Wohnungen festzusetzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.27). 8.4 Mit Verweis auf die textliche Festsetzung 1.7 ist das festgesetzte geringfügige Abweichen / Zurücktreten in Bezug auf die Abweichung zur Gebäudehöhe weitergehend zu konkretisieren. Stellungnahme der Verwaltung In Anwendung des § 23 Abs. 2 BauNVO ist gemäß textlicher Festsetzung 1.7 ein geringfügiges Abweichen / Zurücktreten von der Baulinie im EG. und 1. OG. entsprechend den Darstellungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässig. Entgegen der Auffassung des Eingebers ist die Gebäudehöhe von der textlichen Festsetzung 1.7 nicht berührt. Die Höhe des Gebäudes wird alleinig über die textlichen Festsetzungen 1.4-1.6 mit einer zwingenden Höhe von 45,00 m und einer maximalen Unterschreitung der Höhe von 1,00 m festgesetzt. Ausnahmen gelten für technische Anlagen auf dem Dach des Vorhabens. Beschlussvorschlag Der Anregung, die zulässige Abweichung von der festgesetzten Gebäudehöhe weitergehend zu konkretisieren, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.28). 8.5 Mit Verweis auf den Hinweis 3.1 ist der benannte Durchführungsvertrag vor seiner Ratifizierung offenzulegen und zum Bestandteil einer Bürgerbeteiligung zu machen. Stellungnahme der Verwaltung Der Durchführungsvertrag ist nicht Bestandteil der Beteiligungsverfahren nach BauGB, sondern regelt als öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger gemäß § 12 Abs. 1 BauGB die Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist und die Übernahme der Planungs- und Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße Erschließungskosten. Der Vertrag liegt gem. § 12 Abs. 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan vor. Beschlussvorschlag Der Anregung, den Durchführungsvertrag vor seiner Ratifizierung öffentlich auszulegen und zum Gegenstand einer Bürgerbeteiligung zu machen, wird nicht entsprochen (Beschlussvorschlag 1.1.29). 8.6 Die Einbeziehung von öffentlichem Straßenraum in den Geltungsbereich des Bebauungsplans führt zu einer Aufwertung durch die höhere Ausnutzung des Grundstücks. Der Verzicht der Flächen seitens der Stadt Münster ist monetär zu entschädigen. Dazu ist der Verzicht / die Einhaltung von Abstandsflächen durch die Stadt Münster mit einer nachvollziehbaren Berechnung der Ausgleichzahlungen gutachterlich darzulegen und in den weiteren Verfahrensablauf mit Bürgerbeteiligung einzustellen. Stellungnahme der Verwaltung Der Einbezug der öffentlichen Verkehrsfläche in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist ausschließlich zur Darstellung der vorhabenbezogenen Anpassungsmaßnahmen in der Verkehrsfläche zum Vorhabengebäude begründet. Die Fläche ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 festgesetzt und verbleibt als solche unverändert im Eigentum der Stadt Münster. Zusätzliche Ausnutzbarkeiten des Vorhabengrundstücks werden nicht berührt. Beschlussvorschlag Die öffentlichen Verkehrsflächen verbleiben unverändert im Eigentum der Stadt Münster. Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 8.7 Das Lärmgutachten wurde mit einer veralteten Software erstellt, die verwendete Literatur ist veraltet (älteste Quelle 1988), Aussagen über Reflexionswerte durch Schienenverkehr werden nicht getroffen. Darüber hinaus werden Irrelevanzen/Widersprüche hinsichtlich der Überschreitung von Lärmgrenzen während der Nachtzeiten in der Nachbarschaft zum Vorhaben und im Zusammenhang mit Anlieferungen benannt. Vor dem benannten Hintergrund wird eine neutrale Überprüfung des Gutachtens in den benannten Punkten angeregt. Stellungnahme der Verwaltung Mit Stellungnahme des Gutachters wurden die Berechnungen mit dem zum Zeitpunkt der Entwurfsaufstellung aktuellen Stand des Programms SoundPLAN 7.2 durchgeführt. Durch das Rechenprogramm werden automatisch die aktuellen Rechen- und Beurteilungsvorschriften berücksichtigt. Es ist richtig, dass die Richtlinien auch aus dem Jahr 1988 stammen, diese Literatur jedoch als Grundlagewerk auch mit aktuellem Datum noch Gültigkeit besitzen. Reflexionen von der Straße, Schiene und Gewerbe wurden streng nach Rechenvorschriften eingerechnet und hinsichtlich der Auswirkungen durch das geplante Gebäude im Anhang 3 der Untersuchung getrennt betrachtet. Gemäß Hinweis 3.3 sind Anlieferungen der gemäß 1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen zulässigen Gastronomienutzung ausschließlich im Tageszeitraum in der Zeit von 6:00 – 22:00 Uhr zulässig. Überschreitungen während der Nachtzeiten Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße sind somit ausgeschlossen, weitergehende planungsrechtliche Regelungen sind nicht erforderlich. Beschlussvorschlag Eine Überprüfung des Lärmgutachtens ist nicht erforderlich. Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.30). 8.8 Im Verschattungsgutachten werden die Rechte am Simulationsprogramm falsch zitiert. Aus der Verschattung in Folge der Vorhabenplanung wird eine zukünftige anderweitige Bebauung von Liegenschaften der Stadt Münster stark eingeschränkt. Die damit verbundene Entwertung der Liegenschaften sowie die Frage einer weitergehenden Eignung z.B. der Fahrradstation als Gebäude zum permanenten Aufenthalt für Menschen ist gutachterlich zu prüfen. Mit der Entwertung sind monetäre Ausgleichszahlungen zu leisten. Durch die Verschattung der umliegenden Liegenschaft ist die Wärmeabsorption nicht mehr gegeben und die passive Beheizung der Radstation in Frage gestellt. Hierzu sind gutachterliche Vergleichsberechnungen zur Verschattung / Verhinderung einer Verschattung der Liegenschaft der WBI GmbH / Stadt Münster unter Bestimmung des Wegfalls der passiven Heizenergie einschließlich der Berechnung von Kompensationszahlungen anzustellen und in den weiteren Verfahrensablauf mit Bürgerbeteiligung einzustellen. Stellungnahme der Verwaltung Der jetzige Bebauungsplan weist den kompletten Bahnhofsvorplatz als öffentliche Verkehrsfläche aus und steht keiner anderen Nutzung zur Verfügung. Die 1997 errichtete Radstation wurde mit der Zweckbestimmung Fahrradparkhaus mit Servicestation (analog einem Parkhaus für PKW) genehmigt. Als Aufenthaltsräume wurden eine permanent besetzte "Pförtnerloge" sowie eine kleine Fahrradwerkstatt berücksichtigt. Diese Aufenthaltsräume sind ausschließlich für das Personal gedacht. Die unterirdische Radstation wird nicht beheizt. Es wurde seinerzeit kein Wärmeschutznachweis geführt. Mit den vorliegenden und benannten Gegebenheiten ist eine Entwertung von öffentlichen Verkehrsflächen oder der negative Beeinflussung städtischer Liegenschaften nicht gegeben und etwaige gutachterliche Vergleichsberechnungen oder Berechnungen von Kompensationszahlungen nicht zu leisten. Beschlussvorschlag Der Anregung, aufgrund einer etwaigen Entwertung öffentlicher Verkehrsflächen oder negativen Beeinflussung städtischer Liegenschaften durch die mit dem Vorhaben verbundene Verschattung, gutachterliche Vergleichsberechnungen oder Berechnungen von Kompensationszahlungen durchzuführen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.31). 8.9 Das lufthygienische Gutachten berücksichtigt nicht die zukünftige Klimaänderung und basiert auf veralteten Grundlagen (veraltete Verkehrserhebung der Stadt Münster 2009, veraltete Literatur Quelle 1989, veraltete Daten der Windrichtungsmessung). Darüber hinaus wird die Kfz-Benutzung der zukünftigen Bewohner sowie der Betrieb der Standheizungen an Taxiständen gutachterlich nicht betrachtet. Eine Überprüfung / Überarbeitung des Gutachtens in den benannten Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße Punkten unter Einbezug der Messstation Weseler Straße/Antoniuskirche wird angeregt. Stellungnahme der Verwaltung Der Gutachter nimmt wie folgt Stellung: Zukünftige Klimaänderung Das lufthygienische Gutachten wurde für den Zeitpunkt der frühestmöglichen Realisierung (2015) erstellt. Dieser Fall stellt das Worst-Case-Szenario dar, da mit fortschreitender Zeit die Fahrzeugflotte durch strengere Abgasnormen (z.B. Einführung von Euro6) oder den steigenden Anteil an Elektrofahrzeugen immer weniger Schadstoffe emittiert. Einflüsse des Klimawandels werden durch diesen übergeordneten Trend deutlich überlagert. Veraltete Verkehrserhebung Der weitaus größte Teil der im Untersuchungsgebiet freigesetzten Schadstoffemissionen stammt von den dort fahrenden Bussen. Die hierfür verwendeten Verkehrszahlen stammen aus dem Jahr 2013, wurden also sehr aktuell berücksichtigt. Falls es ausgehend von der Verkehrserhebung im Jahr 2009 bis zum Prognosejahr 2015 eine geringfügige Erhöhung des PKW-, bzw. LKW- Verkehrs geben sollte, wird diese die berechneten Emissionsmengen nur unwesentlich erhöhen. Es ist auszuschließen, dass durch diese Erhöhung Grenzwertüberschreitungen am Gebäude resultieren. Literatur Quelle 1989 In der aufgeführten Literatur-Quelle [EICHHORN 1989] ist das für die Berechnungen eingesetzte Modell MISKAM umfangreich beschrieben. Seitdem wurde das Rechenmodell in Details weiterentwickelt und neue Versionen veröffentlicht. Die Berechnungen wurden mit der aktuellsten Version des Rechenmodells berechnet. Die physikalischen Prozesse, die in das Gleichungssystem einfließen, können jedoch weiterhin der Literaturangabe aus dem Jahr 1989 entnommen werden. Aufgrund der hohen physikalischen Qualität gilt MISKAM in Fachkreisen als das derzeit genaueste Prognosemodell zur Bestimmung von Luftschadstoff-Immissionen in komplexen Bebauungsstrukturen. Das Modell wurde demnach der Aufgabenstellung entsprechend ausgewählt. Veraltete Winddaten Für die Berechnung von Luftschadstoffimmissionen sind die Windrichtungsverteilungen eines durchschnittlichen, mittleren Jahres anzusetzen. Im vorliegenden Fall wurde eine Windstatistik aus den Jahren 1982-1991 ausgewählt. Aufgrund des langen Messzeitraumes ist die zeitliche Repräsentativität der Daten gegeben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die durchschnittlichen Windverhältnisse seitdem verändert haben. Es spricht demnach nichts gegen die Verwendung dieser Statistik. Kfz-Nutzung künftiger Bewohner Durch die künftigen Bewohner des Gebäudes wird sich lediglich der PKW-Verkehr im Umfeld des Gebäudes unwesentlich erhöhen. Bei den hohen Verkehrsmengen im Untersuchungsgebiet und der deutlichen Überprägung der Emissionsstruktur Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße durch den hohen Anteil der Busse kann eine signifikante Erhöhung der Immissionen durch den PKW-Verkehr der Gebäudebewohner ausgeschlossen werden. Betrieb Taxistand / Standheizungen Die Berechnung der Emissionen durch Standheizungen im Bereich des Taxistandes ist mit sehr großen Unsicherheiten verbunden, da • keine gesicherten PM10- und NOx-Emissionsfaktoren für Standheizungen existieren, • nicht bekannt ist, wie viele der Taxis mit Standheizungen ausgestattet sind, • nicht bekannt ist, an wie vielen Stunden des Jahres die Standheizung eingeschaltet wird, • nicht bekannt ist, wie stark der Taxistand im Tagesverlauf ausgelastet ist. Überschlägige Berechnungen (Annahme PM10 und NOx-Emissionen sind proportional zum Kraftstoffverbrauch, alle Taxis sind mit Standheizung ausgestattet, 15 Taxis stehen das ganze Jahr im Taxistand, 10% der Jahresstunden sind die Standheizungen eingeschaltet) weisen darauf hin, dass im Bereich des Hochhauses maximal mit geringfügigen Schadstofferhöhungen zu rechnen ist, die nicht zu Grenzwertüberschreitungen führen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch die Hauptwindrichtung (Abbildung 4.3 im Gutachten). Durch die vorherrschenden südwestlichen Windrichtungen wurden die im Bereich des Taxistandes freigesetzten Emissionen vorwiegend in nordwestliche Richtungen abtransportiert. Das geplante Hochhaus wird somit nur teilweise beaufschlagt. In den MISKAM-Berechnungen wurde zudem bereits berücksichtigt, dass die Taxis im Stop+Go-Fahrmuster über den Taxistand fahren. Einbezug der Messstation Weseler Straße / Antoniuskirche Die an der genannten Station gemessenen Immissionswerte resultieren aus der dortigen Verkehrsbelastung und den örtlichen Bebauungsstrukturen. Diese Parameter unterscheiden sich von der Situation im Umfeld des Berliner Platzes. Eine Einbeziehung der an der Station Wesel gemessenen Werte ergibt daher keinen Sinn. Beschlussvorschlag Der Anregung einer Überprüfung oder Überarbeitung des lufthygienischen Gutachtens wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.32). 8.10 Die Windkanaluntersuchung ist mit einer Messhöhe von umgerechnet 1,90 m nur bedingt aussagekräftig, die Auswirkungen des Vorhabens auf die umliegenden Gebäude (Sog, Druck, Wirbel) werden nicht erfasst. Eine Überarbeitung bzw. Neuaufstellung des Gutachtens unter Berücksichtigung der tatsächlich geplanten Gebäudehöhe von 45 m und düsenförmigen Öffnung des Baukörpers wird angeregt. Stellungnahme der Verwaltung Über die Windkanaluntersuchung wurden die Auswirkungen eines Gebäudes mit einer Höhe von 45 m auf die Benutzbarkeit und Aufenthaltsqualität des öffentlichen Raumes in der dazu relevanten Bewegungshöhe der Menschen von rd. 1,90 m Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße ermittelt und beurteilt. Das Windgutachten bescheinigt an allen Punkten gute Aufenthaltsqualitäten nach Maßgaben der Behaglichkeit. Mit Stellungnahme des Gutachters zeigt die Windkomfortuntersuchung, dass sich die Windsituation durch den Neubau nicht wesentlich ändert. Das lässt sich auch auf die Windbelastung der umliegenden Gebäude übertragen. Wie man z.B. aus der Messstelle W_20 in der Bahnhofstraße in der Nähe des gegenüberliegenden Gebäudes (Bild A20 im Bericht RC 1682/0613) ersehen kann, wird die maximale Windgeschwindigkeit durch den Neubau sogar erniedrigt. Das Gleiche gilt u. a. für die Messstellen W_15 und W_19. Beschlussvorschlag Der Anregung einer Überarbeitung bzw. Neuaufstellung des Windgutachtens wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.33). 8.11 Als Mitglieder des Aufsichtsrats der WBI GmbH und als Mandatsträger zur Bewertung des vorliegenden Planvorhabens ist ein Interessenkonflikt einiger Ratsmitglieder gegeben. Vor dem benannten Hintergrund wird angeregt die entsprechenden Ratsmitglieder von der Abstimmung des Bebauungsplans auszuschließen, alternativ das Mandat niederzulegen oder vorzeitig entschädigungsfrei aus dem Aufsichtsrat der WBI GmbH auszutreten. Stellungnahme der Verwaltung Ein relevanter Interessenkonflikt oder Verstöße gegen geltende Rechtsvorgaben liegen nicht vor. Die WBI GmbH ist nicht in das private Bauvorhaben eingebunden. Beschlussvorschlag Der Anregung, Ratsmitglieder, die gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsrats der WBI GmbH sind, sollen von der Abstimmung über den Bebauungsplan ausgeschlossen werden, alternativ das Mandat niederlegen oder aus dem Aufsichtsrat der WBI GmbH austreten, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.34). 8.12 Vor dem Hintergrund der unter 8.1-8.11 benannten Inhalte ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 558 nicht zu verabschieden und eine einstweilige Veränderungssperre zu erlassen. Genehmigungen im Zusammenhang mit den Bebauungsplänen Nr. 356 und Nr. 558 sind einstweilig nicht zu erlassen. Stellungnahme der Verwaltung Da die laut Punkten 8.1-8.11 vorgetragenen Anregungen nicht nachvollzogen werden, soll das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren wie geplant weitergeführt werden. Die Genehmigung von Bauvorhaben in den Geltungsbereichen der Bebauungspläne ist über das BauGB i. V. m. der BauO NRW abschließend geregelt. Beschlussvorschlag Der Anregung, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht als Satzung zu beschließen, eine Veränderungssperre zu erlassen und einstweilig keine Genehmigungen im Zusammenhang mit den Bebauungsplänen Nr. 356 und Nr. 558 auszusprechen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.35). Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße Zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden die folgenden Stellungnahmen abgegeben: 1 Die folgenden Hinweise der Westnetz GmbH ergehen auch im Auftrag und mit Wirkung der RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV-Netzes: 1.1 Zu dem nördlich des Geltungsbereiches verlaufenden 110-kV-Hochspannungskabel ist ein ausreichender Sicherheitsbereich von beidseitig 2,50 Meter einzuhalten, größere Höhenänderungen an dem bestehenden Gelände/Straßenhöhen sowie eine Überbauung oder Bepflanzung der Kabeltrasse sind ausgeschlossen. Sicherheitsabstände anderer Leitungen zum Hochspannungskabel sind einzuhalten. 1.2 Bei Baumaßnahmen sind aus Sicherungs-, Sicherheits- und Haftungsgründen alle Beteiligten über die Lage des Kabels aufzuklären. 1.3 Vor Beginn von Bauarbeiten in der Nähe des 110-kV-Kabels ist die Westnetz GmbH zu verständigen. Über die ausführenden Baufirmen sind Planunterlagen über vorhandene Fernmelde-, Nieder-, Mittel- und Hochspannungsleitungen bei der Westnetz GmbH anzufordern. Stellungnahme der Verwaltung Die Umsetzung der Baumaßnahme und damit etwaige Eingriffe in das vorhandene Infrastrukturnetz werden im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungs- verfahrens mit den betroffenen Fachämtern der Stadt Münster sowie den Ver- und Entsorgern weitergehend abgestimmt. Beschlussvorschlag Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Planungsrechtliche Belange werden nicht berührt. Ein Beschlussvorschlag ist nicht erforderlich. 2 Die Bundesnetzagentur hat folgende Hinweise vorgebracht: 2.1 Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken sind in dem angefragten Prüfgebiet zurzeit nicht in Betrieb, in dem zum Baubereich gehörenden Landkreis sind jedoch Punkt-zu- Mehrpunkt-Richtfunkanlagen geplant bzw. in Betrieb. Die Betroffenheit des Baugebiets ist bei den jeweiligen Richtfunkbetreibern zu erfragen, dies gilt auch für Richtfunkstrecken militärischer Anwender. 2.2 Da das Vorhandensein von Richtfunkstrecken im Untersuchungsraum allein kein Ausschlusskriterium für das Errichten hoher Bauten ist, wird mit der geplanten Höhe des Gebäudes über 20m auf eine Einbeziehung der jeweiligen Richtfunkbetreiber hingewiesen. 2.3 Gemäß §68 ff. TKG ist für die Verlegung von öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsleitungen ein unentgeltliches Wegerecht vorgesehen. Stellungnahme der Verwaltung Die Umsetzung der Baumaßnahme und damit etwaige Eingriffe in Richtfunkstrecken sowie das Erfordernis zur Verlegung von Telekommunikationsleitungen werden im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit den betroffenen Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße Fachämtern der Stadt Münster, Versorgungsanbietern sowie der Bundesnetzagentur weitergehend abgestimmt. Im Rahmen der Behördenbeteiligung vor Offenlegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 hat das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Düsseldorf, mit Schreiben vom 12.09.2013 bestätigt, dass keine grundsätzlichen Bedenken zur Planung bestehen. Bei einer Bauhöhe über 40 m wird grundsätzlich um Zuleitung des Bauantrags zur Einzelfallprüfung gebeten. Beschlussvorschlag Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Planungsrechtliche Belange werden nicht berührt. Ein Beschlussvorschlag ist nicht erforderlich. 3 Von der Münster Netz GmbH stammen die folgenden Stellungnahmen: 3.1 Es wird auf die Stellungnahme zum Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 558 vom 14.06.2013 und die aufgeführten und grundsätzlich noch gültigen Hinweise verwiesen. 3.2 Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Anschlusswerte der neuen Bebauung frühzeitig, im Hinblick auf den notwendigen Ausbau des Netzes und eventuellen Ausbau von vorhandenen Ortsnetzstationen, mitzuteilen sind. Stellungnahme der Verwaltung Die Umsetzung der Baumaßnahme sowie benötigte Anschlusswerte und damit etwaige Eingriffe in das vorhandene Infrastrukturnetz einschließlich von Regelungen zu Kostenübernahmen werden im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit den betroffenen Fachämtern der Stadt Münster sowie den Ver- und Entsorgern weitergehend abgestimmt. Beschlussvorschlag Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Planungsrechtliche Belange werden nicht berührt. Ein Beschlussvorschlag ist nicht erforderlich. 4 Die IHK Nord Westfalen trägt weder Anregungen noch Bedenken vor. 5 Die Handwerkskammer Münster trägt keine Anregungen vor. 6 Der LWL – Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen trägt folgende Anregung vor: 6.1 Die Betroffenheit der historischen Stadtsilhouette aus nordwestlicher Ansicht kann mit den vorliegenden Planungsunterlagen nicht abschließend bewertet werden. Es wird angeregt, diese Situation anhand einer Fotomontage oder einem Ballonversuch zu simulieren. Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße Stellungnahmen zur Offenlegung und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 26 Stellungnahme der Verwaltung Nach Überprüfung der Einwirkung des Vorhabens aus nordwestlicher Ansicht / Steinfurter Straße über einen Stadtplan / Fotoabgleich sind Einwirkungen des Hochhausprojektes auf die historische Altstadt in dem benannten Bereich nicht gegeben. Weitere planungsrechtliche Belange werden nicht berührt. Nach Stellungnahme der Denkmalbehörde der Stadt Münster ist zweifellos zu konstatieren, dass in der heutigen Ansicht auf die Stadt von Nordwesten der Kirchturmprospekt der Altstadt aus Lamberti-Kirche, Überwasserkirche und Dom prägnant und gut sichtbar erhalten ist. Darüber hinaus ist diese Stadtansicht jedoch vielfältig durch Bebauung und Straßenschilder, Ampeln und dgl. gestört, so dass sie sich ganz wesentlich von historisch überlieferten Ansichten unterscheidet. Die Stadtsilhouette oder historische Sichtbeziehungen sind nicht denkmalgeschützt. Unabhängig davon wird aber das Hochhaus mit der im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Höhe von 45 m ohnehin in keiner Weise die Altstadtsilhouette stören. Selbst von dem weitest möglichen Blickpunkt auf die Stadt von Nordwesten aus, der auf der Steinfurter Straße etwa in Höhe Wilkinghege liegt, ist es geometrisch unmöglich, das Hochhaus überhaupt oder gar über der davor liegenden Altstadt zu sehen. In der Achse zwischen der Steinfurter Straße und dem Hochhaus liegen zunächst am nordwestlichen Rand der Stadt die denkmalgeschützte ehemalige Reiterkaserne, der heutige Leonardo-Campus, und die Studentenwohnhäuser an der Steinfurter Straße / Ecke Ring. Dahinter liegt in der theoretischen Blickrichtung auf das Hochhaus ferner die weitere nordwestliche Innenstadt mit der gesamten Altstadt. Eine einfache Dreisatzberechnung aus den Entfernungen und Höhen ergibt, dass allein bereits die Höhe des stadtauswärts gesehen letzten Gebäudes des Leonardo-Campus das Hochhaus vollständig verdeckt. Auch in den beiden - noch relativ freien - Stadtansichten von Südwesten und von Norden kann das Hochhaus die Altstadtsilhouette nicht beeinträchtigen, da es sowohl von der Torminbrücke als auch von Norden aus gesehen jeweils hinter und mit Abstand neben der Altstadt liegt. Beschlussvorschlag Der gewünschte Stadtplan / Fotoabgleich ist wie beschrieben durchgeführt worden. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 7 Die Bezirksregierung Münster teilt schließlich mit, dass ihre seinerzeitige zustimmende Stellungnahme zum Vorentwurf auch für den offenliegenden Planentwurf Gültigkeit behält.
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Textliche Festsetzungen - Seite 1 von 5 T E X T L I C H E F E S T S E T Z U N G E N zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 558 und Vorhaben- und Erschließungsplan „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße" Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Textliche Festsetzungen - Seite 2 von 5 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 in Verbindung mit § 12 BauGB 1.1 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind ausschließlich Gastronomie- , Gewerbe- , Büro - und Wohnnutzungen zulässig. Für die im gekennzeichneten Vorhabenbereich zulässigen gewerblichen Nutzungen sind ausschließlich sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe im Sinne eines Kernge- bietes nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig, Bordelle und andere Gewerbebetriebe aller Art im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sowie Vergnügungsstätten sind unzulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.2 Die im gekennzeichneten Vorhabenbereich zulässigen Gastronomie-, Gewerbe- und Büronut- zungen sind – mit Ausnahme von Nebenräumen im Kellergeschoss - ausschließlich im Erdge- schoss und ersten Obergeschoss zulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.3 Die im gekennzeichneten Vorhabenbereich zulässigen Wohnnutzungen sind ausschließlich ab dem zweiten Obergeschoss zulässig. Die Anzahl der Wo hneinheiten ist auf max imal 130 Wohneinheiten begrenzt (§ 12 Abs. 3 BauGB). 1.4 Für den gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die festgesetzte zwingende Gebäudehöhe über Bezugspunkt festgesetzt. Als Gebäudehöhe gilt der höchste Punkt der Außenkante des Daches/Oberkante Attika des Hauptdaches. Als Bezugspunkt der festgesetzten zwin genden Gebäudehöhe ist die mit 59, 30 m ü. NHN angegebe ne Ausbauhöhe des vorhandenen öffent- lichen Gehwegs auf der Grenze des Vorhabenbereichs im Schnittpunkt der nordwestlichen und nordöstlichen Flurstücksgren ze des Flurstücks 683, Flur 145 anzunehmen. Der Höhe n- punkt ist in der Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.5 Innerhalb des gekennzeichneten Vorhabenbereichs kann die zwingend festgesetzte Gebäu- dehöhe von 45, 00 m maximal um bis zu 1,00 m u n t e r s c h r i t t e n w e r d e n ( § 9 A b s . 1 N r . 1 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 2 BauNVO). 1.6 Technische Anlagen sind auf dem Dach des Vorhabens nur zulässig, wenn sie der Eigenver- sorgung des Gebäudes dienen. Eine Überschreitung der zwingen d festgesetzten Gebäude- höhe durch technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Schornsteine, Masten, Aufbauten für Aufzüge, Lüftungs - und Kühlaggregate und deren Einhausung ist bis zu einer maximalen Höhe von 2,5 0 m zulässig , sofern die Bauteile mindestens 4,00 m von der Vorderkante der Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Textliche Festsetzungen - Seite 3 von 5 straßen- / platzseitigen Gebäudefassaden zurückgesetzt werden ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.7 Von den im Vorhabenbereich festgesetzten Baulinien ist ein geringfügiges Zurücktreten der Fassade oder von Gebäudeteilen im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss des Gebäudes zu- lässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V .m § 23 Abs. 2 BauNVO). 1.8 Für die im Bebau ungsplan als Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 gekennzeichneten Fass a- denseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts -, Übernachtungs - und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 35 dB u nd von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 30 dB zu errichten . Korrekturen nach Tabelle 9 DIN 4109 sind zu beachten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.9 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109 gekennzeichneten Fass a- denseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts -, Übernachtungs - und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 40 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 35 dB zu errichten. Korrekturen nach Tabelle 9 DIN 4109 sind zu beachten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.10 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich V nach DIN 4109 gekennzeichneten Fass a- denseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts -, Übernachtungs - und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 45 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 40 dB zu errichten. Korrekturen nach Tabelle 9 DIN 4109 sind zu beachten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.11 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich VI nach DIN 4109 gekennzeichneten Fass a- denseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufentha lts-, Übernachtungs - und Unterrichtsräumen im Erdgeschoss bis einschließlich 10. Obergeschoss mit einem erforderli- chen resultierenden Schalldämm -M a ß ( e r f . R ' w , r e s ) v o n 5 0 d B u n d v o n B ü r o r ä u m e n m i t ei- nem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R' w,res) von 45 dB zu errichten. Ab dem 11. Obergeschoss gelten die Maßgaben entsprechend dem Lärmpegelbereich V gemäß 1.10 der textlichen Festsetzungen. Korrekturen nach Tabelle 9 DIN 4109 sind zu beachten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.12 Für die im gekennzeichneten Vorhabenbereich zulässigen Büro - und Wohnnutzungen ist zur Be- und Entlüftung von Aufenthalts- und Schlafräumen bzw. zum Schlafen geeigneten Rä u- men sowie von Büroräumen eine von Fenstern unabhängige kontrollierte Be- und Entlüf- tungsanlage mit Wärmerückgewinnung vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Textliche Festsetzungen - Seite 4 von 5 1.13 Für die im gekennzeichneten Vorhabenbereich zulässigen Wohnnutzungen ist für Aufent- halts- und Schlafräu me bzw. zum Schlafen geeignete Räume der Einbau schallgedämmter teilgekippter Öffnungsflügel vorzusehen, die im gekippten Zustand einen Innenraum - Mittelungspegel nachts von Lm < 35 dB(A) gewährleisten und im geschlossenen Zustand die Gesamtschalldämmung der Außenfassade nicht verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.14 Ausnahmen von den Festsetzungen 1.8 - 1.13 können zugelassen werden, soweit durch ei- nen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass auch geringere Maßnahmen als die festgesetzten ausreichen. 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO N RW 2.1 Fassadenmaterial und -farbe Als Hauptmaterial für die Fassaden sind ausschließlich rote Verblendsteine zulässig, als unter- geordnetes Material sind graue Betonfertigteile zu verwenden (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). 2.2 Werbeanlagen / Beleuchtungskonzept Im gekennzeichneten Vorhabenbereich sind Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) Licht, bewegtem (laufendem) Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudeattika grun d- sätzlich unzulässig (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). Ein Beleuchtungskonzept für die Außenfassade kann ausnahmsweise in Abstimmung mit der Stadt Münster zugelassen werden ( § 9 A b s . 4 B a u G B i . V . m . § 8 6 A b s . 1 u n d A b s . 4 B a u O NRW). 3 Hinweise 3.1 Durchführungsvertrag Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich -rechtliche Vereinb a- rungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchfü h- rungsvertrag). 3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden V orschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN - Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum `Planen - Bauen - Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einges e- hen werden. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Textliche Festsetzungen - Seite 5 von 5 3.3 Immissionsschutz Laut der „Lärmtechnischen Untersuchung zum Neubau eines Hochhauses am Berliner Platz 39 in Münster “ der Ingenieurgesellsc haft nts mbH, Münst er vom10.04.2013 ist ein ausrei- chender Immissionsschutz nur mit folgender Einschränkung sichergestellt: - Die Anlieferung der gemäß 1 .1 der planungsrechtlichen Festsetzungen zulässigen Gastr o- nomienutzung ist ausschließlich im Tageszeitraum in der Zeit von 6:00 – 22:00 Uhr zulässig. 3.4 Bodendenkmale Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein -Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL - Archäo- logie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten. 3.5 Kampfmittel Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Zuge von Erd - und Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und ist unverzüglich die Feu- erwehr der Stadt Münster zu informieren . Etwaig erforderliche Ramm -, Bohr - und Grün- dungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeit ig im Planungsst a- dium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden. 3.6 Artenschutz Beim Auffinden von Fledermausquartieren im Zusammenhang mit Abrissarbeiten ist unver- züglich die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Münster zu informieren, dessen Weisu n- gen sind abzuwarten. Die dargestellten Grundriss -/Ansichtspläne des Vorhabens sind als Vorhaben - und Erschließung s- plan (V+E-Plan) Bestandteil der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558. Die im V+E -Plan dargestellte(n) grundrissliche Abgrenzung der Nutzungseinheiten , Organisation der Grundrisse und Verteilung /Anordnung der Wohnappartements, Grundriss maße, Geschoss - höhenangaben sowie Material und Farbe der Fenster/Verglasungen/Prallscheiben sind als nac h- richtliche Darstellung nicht Bes tandteil der Festsetzung en. Die dargestellten Farbigkeiten sind bei- spielhaft (siehe textliche Festsetzung 2.1).
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 1 von 45 B E G R Ü N D U N G zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 558 und Vorhaben- und Erschließungsplan „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 2 von 45 Inhalt 1 Planungsgrundlagen ............................................................................................................................................ 5 1.1 Planungsanlass und Planverfahren ............................................................................................ 5 1.2 Allgemeine Beschreibung des Vorhabens ............................................................................. 7 2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................................... 9 3 Planungsrechtliche Situation ..........................................................................................................................10 3.1 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ..........................10 3.1.1 Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ...............................................................................................10 3.1.2 Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen ......................................................................................................10 3.1.3 Sonstige Satzungen, Verordnungen ..................................................................11 4 Räumliche und strukturelle Situation ..........................................................................................................12 5 Planungsziele .........................................................................................................................................................13 6 Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans .................................................................................14 6.1 Grundzüge der Planung ...............................................................................................................14 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ...................................................................................14 6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte .......................................................................14 6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe ................................................................................16 6.2.3 Bauweise und Bauform ............................................................................................17 6.2.4 Firstrichtung, Dachform ...........................................................................................18 6.2.5 Material, Farbgebung................................................................................................18 6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen ......................................................................................18 6.2.7 Werbeanlagen ..............................................................................................................19 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung .................................................................................................20 6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ................................................................21 6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................21 6.6 Grünflächen / Begrünung ............................................................................................................21 6.6.1 Öffentliche Grünflächen ..........................................................................................21 6.6.2 Private Grün- und Freiflächen ...............................................................................22 6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft ...............................................................22 6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote ........................................................................22 6.6.5 Ausgleichsflächen .......................................................................................................23 6.7 Immissionsschutz ............................................................................................................................23 6.7.1 Schallimmissionen......................................................................................................23 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 3 von 45 6.7.2 Luftschadstoffimmissionen ....................................................................................29 6.8 Altlasten / Altstandorte .................................................................................................................31 6.9 Denkmalschutz / Archäologie ....................................................................................................32 6.10 Artenschutz ........................................................................................................................................32 6.11 Verschattung .....................................................................................................................................33 6.12 Windeinwirkungen .........................................................................................................................35 7 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbelange..................................................................................37 7.1 Mensch .................................................................................................................................................37 7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ...............................................................................40 7.3 Boden ....................................................................................................................................................40 7.4 Wasser ..................................................................................................................................................41 7.5 Klima/Luft ............................................................................................................................................41 7.6 Landschaft ..........................................................................................................................................42 8 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen .......................................................................................43 9 Flächenbilanz .........................................................................................................................................................44 10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ....................................................................45 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 4 von 45 Dipl. Ing. Bernd Strey Düsselstraße 11 Am Mittelhafen 42 - 44 Dipl. Ing. Martin Rogge 40219 Düsseldorf 48155 Münster Architekten + Stadtplaner Telefon 0211 393055 Telefon 0251 45984 Telefax 0211 393056 Telefax 0251 58803 eMail: office@stadtraum-architekten.de, im Internet: www.stadtraum-architekten.de Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 5 von 45 *1) „Beurteilung zur stadtstrukturellen und städtebaulichen Verträglichkeit des geplanten Neubaus eines Hochhauses am Berliner Platz (ehem. „Metropolis“)“, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung der Stadt Münster, 22.06. 2011 1 Planungsgrundlagen 1.1 Planungsanlass und Planverfahren Der Berliner Platz als zur Innenstadt weisender westlicher Bahnhofsvorplatz des Hauptbahnhofs der Stadt Münster hat wie viele Bahnhofsvorbereiche nicht nur die Funktion einer wichtigen Adressbildung der Stadt für ankommende Bahnreisende , aufgrund seiner zentralen Lage trägt er auch in erheblichem Maße zu den prägenden stadtgestalterischen Qualitäten und den verkehrlich funktionalen Erfordernissen einer modernen attraktiven Großstadt bei. In diesem wicht igen städtebaulichen Kontext bildet das Grundstück ‚Berliner Platz 39‘ mit dem Gebäude des ehemaligen ‚Metropolis‘ Kinos als Kopfgeb äude aus der Bebauung Bahnhofstraße/ Von-Steuben-Straße den südlichen räumlichen Abschluss zum Bahnhofsvorplatz . A ls dreigeschossiges Gebäude mit einer Höhe von rd. 12,00 m liegt es dabei deutlich unter der Höhe der übrigen platzbegrenzenden Gebäude, in seiner A usgestaltung bleibt das Gebäude auf grund der mangelnden Raumbildung und einer eher defizitären Gestaltqualität hinter den städtebaulich architektonischen Erfordernissen am Standort deutlich zurück. Nach Aufgabe des Kinobetriebs konnten die ehemaligen Flächen des Kinos nicht kontinuierlich an einen Betreiber vermietet oder verpachtet werden und werden derzeit lediglich für unregelmäßige Veranstaltungen genutzt. Die einzige Konstante innerhalb des Gebäudes ist der im Erdgeschoss ansässige Imbiss, deren Geschäftsfläche bezogen auf die Nutzung jedoch überdimensioniert ist. Vor dem Hintergrund der untergenutzten und in seiner städtebaulich architektonischen Ausgestaltung defizitären Immobilie ist eine Über planung und bauliche Neud efinition des G rundstücks ein zentrales Entwicklungsziel für den Standort. Nach E rwerb des Grundstücks durch die Deilmann Kresing GbR als Münsteraner Architekten, Projektentwickler und Investoren wurden 2010 erste Vorstellung en entwickelt und in unter - schiedlichen baulichen Varianten mit einem Nutzungsschwerpunkt auf innerstädtisches Wohnen in die öffentliche Diskussion eingebracht. Aufgrund der exponierten Lage und Stellung zum großräumigen Bahnhofsvorplatz standen dabei architektonisch bauliche Akzent uierungen abseits einer bloßen Bockrandschließung in den Kubaturen der Bebauung Bahnhofstraße/V on-Steuben- Straße im Vordergrund, als städtebauliche Dominante und Eckbetonung zum Platz wurde durch die Investoren eine Überplanung des Grundstücks mit einer Hochhausbebauung vorgeschlagen. Die grundsätzliche Eignung des Standortes für ein e Hochhausbebauung wurde einer stadt - strukturellen und städtebauli chen Überprüfung * 1) d urch die Stadt Münster unterzogen und als Chance zur städtebaulichen Aufwertung des Standortes und des Stadtquartiers grundsätzlich Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 6 von 45 positiv bewertet. Aufgrund der Wahrnehmbarkeit aus der Fernsicht der Eisenbahn - und Bahnhofstraße, vor allem aber aus dem Altstadtrand - und Promenadenbereich wurde eine maximale Gebäudehöhe von 50 m als verträglich dokumentiert, nach weitergehender Prüfung und Diskussion in den Fachgremien der Stadt Münster wurde im Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft am 13.12.2011 die Eignung des Grundstücks ‚Berliner Platz 39‘ für eine Hochhausbebauung grundsätzlich anerkannt und eine Bauhöhe von 45 m als Grundlage für die weitere Planung empfohlen (weitergehend siehe auch Kapitel 7.6) . Mit der Ausweisung von überwiegend Wohnnutzungen entspricht das Vorha ben den städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt Münster nach einer verstärkten Wohnraumentwicklung im Bahnhofsquartier zur Belebung und Attra ktivierung des Innens tadtviertels (s. Vorlage V/0006/2012 „Bausteine für eine weitere Stärkung der inneren Entwicklung im Bereich Wohnen“). Das Plangrundstück liegt innerhalb eines nic ht qualifizierten Bebauungsplans (s. a. Kapitel 3.1.2) , für dessen Geltungsbereich keine Festsetzungen zum Maß der ba ulichen Nutzung getroffen werden, in Anwendung des § 34 BauGB ist lediglich eine Bebauung innerhalb der bestehenden Kubaturen der angrenzenden Stadtstrukturen möglich. Eine Umsetzung der Entwicklungsziele mit de r Errichtung eines 45 m hohen Gebäudes ist innerhalb des bestehenden Planungsrechtes som it nicht möglich und soll daher über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VBP) gemäß § 12 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren erwirkt werden. Über die Größe des Plangrundstücks von rd. 580 m² und dem Umstand, dass erhebliche Umweltauswirkungen mit Umsetzung des Vorhabens nicht zu erwarten sind sowie eine UVP -Pflicht des V orhabens oder Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung relevanter Schutzgüter nicht bestehen ( s . K a p i t e l 7 u n d 8 ), liegen Ausschlusskriterien zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens nicht vor. Die Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens erfolgte durch den Beschluss zur A ufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB durch den Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 06.02.2013. Der Aufstellungsbeschluss mit dem Verweis auf das beschleunigte Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde im Amtsblatt Nr. 2 der Stadt Münster a m 15.02.2013 öffentlich bekanntgemacht. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in Form einer Informationsveranstaltung am 19.03.2013 im Stadthaus 2 der Stadt Münster durchgeführt, die Veranstaltung wurde ortsüblich bekanntgemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 03.06.2013 bis einschließlich 24.06.2013. Die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 30.12.2013 bis 30.01.2014. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wurden im Amtsblatt Nr. 24 der Stadt Münster am 20.12.2013 bekannt gemacht. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 7 von 45 1.2 Allgemeine Beschreibung des Vorhabens Das Vorhabengrundstück ‚Berliner Platz 39‘ grenzt als Kopfgrundstück der Bebauung Bahnhof - straße/Von-Steuben-Straße an den Berliner Platz und bildet zusammen mit dem östlich angrenzenden Gebäude der Deutschen Post AG den räumlichen Abschluss des stadtseitigen Bahnhofsvorplatzes nach Süden. Die Vorhabenplanung sieht eine vollständige Über bauung des Grundstücks mit einem 15- geschossigen Gebäude in Fo rm eines “2 Scheiben -Gebäudes“ mit einer Gesamthöhe von 45, 00 m vor. Als Nutzungsprofil sind für das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss gewerbliche und gastronomische Einrichtungen sowie ergänzende Büroflächen vorgesehen , a b dem 2. bis 14 . Obergeschoss sollen A ppartements für innerstädtisches Wohnen den Wohnanteil im Quartier erhöhen und somit zu einer Belebung des Stadtviertels beitragen. Eine g astronomische Nutzung ist auf einer Nutzfläche von rd. 185 m² im Erdgeschoss mit ergänzenden Nebenräumen im Kellergeschoss und 1. Obergeschoss geplant. Kleinere gewerbliche Einheiten mit maximal ca. 130 m² Nutzfläche ergänzen die Erdgeschossnutzungen. Im 1. Obergeschoss werden neben den Ne benräumen der Gastronomie zwei Büroeinheiten m it insgesamt rd. 315 m² Nutzfläche realisiert. Die Wohnnutzungen der Obergeschosse werden über eine zweigeschossige Eingangshalle im Erdgeschoss erschlossen, über eine angeschlossene Rezeption können nach Bedarf Service- leistungen für die Bewohner erbracht werden. Als im Wesentlichen 1 -Raum-Appartements richtet sich das Wohnungsangebot überwiegend an Studenten und Senioren. Insgesamt werden in 13 Obergeschossen maximal 130 Appartements mit 104 1 -Raum-Appartements von je 25,50 m² bzw. 28,00 m² Grundfläche und 26 2- Raum-Appartements mit einer Größe von 50,00 m² bzw. 56,00 m² realisiert. Mit einem Anteil von 50 % Single- Haushalten in Münster entsprechen die Wohnungs - größen dem nachhaltigen Bedar f am Wohnungsmarkt, mit dem Angebot insbesondere für Studenten und Senioren entspricht das Nutzerprofil den Erfordernissen des Standortes und den Bedürfnissen der zukünftigen Bewohner nach kurzen Wegen zur Altstadt/Innenstadt mit einer wohnungsnahen vitalen Infrastruktur . Eine weitergehende Flexibilität im Wohnungsmix ist ab dem 4. Obergeschoss durch bauliche Verbindungen und Zusammenlegungen der Appartements zu Wohneinheiten von 50 m² - maximal 150 m² möglich , so dass auch zukünftigen veränder ten Nachfragen am Wohnungsmarkt entsprochen und somit die Nachhaltigkeit des Objektes sowohl im städtebaulich architektonischen als auch nutzungsspe zifischen Kontext gesichert werden kann. Neben einem zukunftsfähigen Nutzungs- und Architekturkonzept entspricht die Errichtung des Gebäudes i m K f W 5 5-Standard mit kontrollierter Be- und Entlüftung in Kombination mit einer Wärmerückgewinnung auch unter energetischen Gesichtspunkten den Kriterien einer nachhaltigen und klimagerechten Stadtentwicklung. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 8 von 45 Das gesamte Gebäude ist über zwei Aufzugsanlagen barrierefrei ausgebildet, der überwiegende Teil der Wohnungen ist auf die Belange g ehandicapter Personen ausgerichtet. Neben einer kontrollierten Be - und Entlüftung mit kombinierter Wärmerückgewinnung gemäß dem KfW- 55 Standard für die Büro - und Wohnnutzungen ist über den zusätzlichen Einbau schallgedämmter teilgekippter Öffnungsflügel für die Appartements eine gelegentliche natürlic he Belüftung der Wohnungen bei verträglichen Innenraum -Lärmpegeln trotz der hohen Verkehrslärmbela stungen aus den umgebenden Straßen möglich. Außenwohnbereiche wie Balkone sind nicht vorgesehen. Aufgrund der geringen Größe des Vor habengrundstücks und der Lage innerhalb der umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen kann die Unterbringung des ruhenden Verkehrs nicht auf dem Grundstück erfolgen, vor dem Hintergrund der zentralen Lage und des optimalen ÖPNV -Angebotes am Standort sollen die notwendigen Stellplätze der Gebäudenutzungen gemäß der Satzung der Stadt Münster abgelöst werden. Unabhängig davon wäre eine Anmietung von Stellplätzen durch die Bewohner grundsätzlich über die freien Kapazitäten im benachbarten öffentlichen Parkhaus gewährleistet. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Fahrradabstellplätze werden im Untergeschoss des Vorhaben gebäudes in einer über einen separaten Aufzug anfahrbare n Fahrradgarage untergebracht. Fahrradabstellplätze insbesondere für Besucher der geplanten gastronomischen Einrichtung sind vor Kopf des Gebäu des zum Berliner Platz bzw. nach Westen, im Gehwegbereich der öffentlichen Verkehrsflächen der Von-Steuben-Straße vorgesehen. Weitergehende Aussagen zur Organisation der Grundrisse und Ausgestaltung des Gebäudes sind dem Vorhaben - und Erschließungsplan (V+ E-Plan) zu entnehmen, der gem ä ß § 12 A b s . 3 B a u G B Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 wird. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 9 von 45 2 Geltungsbereich Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan s Nr. 558 umfasst die Fläche des Grundstücks ‚Berliner Platz 39‘ als Vorhabenbereich sowie Teile der umlaufend angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen der Von -Steuben-Straße, des Berliner Platzes sowie der Bahnhofstraße. Das Vorhabengrundstück hat eine Größe von rd. 580 m², d er Geltungsbereich insgesamt umfasst eine Fläche von rd. 1.400 m². Das Plangebiet wird begrenzt • im Nordosten d u r c h e i n e u m r d . 1 2 , 5 0 m in die öffentliche Verkehrsfläche des Berliner Platzes versetzte Parallele der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 683, • im Südosten d u r c h e i n e u m r d . 8 , 5 0 m i n d ie öffentliche Verkehrsfläche der Bahnhofstraße versetzte Parallele der südöstlichen Grenze des Flurstücks 683, • im Südwesten durch die südwestliche Grenze des Flurstücks 683 und deren geradliniger Verlängerung um rd. 8,50 m in die öffentliche Verkehrsfläch e der Bahnhofstraße im Osten und der Von-Steuben-Straße im Westen und • im Nordw esten durch eine um rd. 8,50 m in die öffentliche Verkehrsfläche der Von - Steuben-Straße versetzte Parallele der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 683. Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 558 „Von -Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster , Flur 145, Flurstück 683 vollständig und die Flurstücke 564 und 567 jeweils teilweise. Die Grenzen des r äumlichen Geltungsbereichs des v orhabenbezogenen Bebauungsplanes sind im Plan durch einen grauen Farbstreifen bezeichnet. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 10 von 45 3 Planungsrechtliche Situation 3.1 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 3.1.1 Vorbereitende B auleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Entsprechend seiner innerstädtischen Lage und Funktion als gemischt genutzte Kerngebiets- bereiche ist der Bereich westlich des Bahnhofs im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster als ‚Gemischte Baufläche‘ dargestellt. Der Planbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 als bauliche Begrenzung des Bahnhofsvorplatzes nach Süden ist Bestandteil der gemischten Baufläche, das im weiteren südlichen Anschluss an den Planbereich angrenzende Parkhaus zwischen Von- Steuben-Straße und Bahnhofstraße ist entsprechend seiner Bedeutung als öffentliche Quartiersgarage im Flächennutzungsplan zusätzlich als Verkehrssymbol ‚öffentliche Parkfläche‘, dargestellt. Die mit dem vorhabenbezogen en Bebauungsplan Nr. 558 geplante Errichtung von gastronomischen und gewerblichen Einrichtungen in Kombination mit Büros u nd Appartement - Wohnungen ist innerhalb der bestehenden Flächennutzungsplandarstellung als Gemischte Baufläche uneingeschränkt möglich, eine Änderung oder Anpassung des Flächennutzungsplans im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB zur Umsetzung der Entwicklungsziele ist nicht erforderlich. 3.1.2 Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.558 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 356 Hauptbahnhof (Wolbecker Straße / Von -Vincke-Straße / Engelstraße / Herwarthstraße / Von -Steuben-Straße / Hafenstraße / Hansaring) mit Rech tskraft vom 28.12.1990. Als einfacher, nicht qualifizierter Bebauungsplan setzt der Bebauungsplan Nr. 356 für den Planbereich lediglich als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet MK mit dem Ausschluss von Vergnügungsstätten fest. Die Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 mit der Errichtung ei nes Hochhaus -Neubaus als städtebauliche Dominante zum Ba hnhofsvorplatz ist innerhalb des einfachen Bebauungsplans Nr. 356 in Kombination mit den Maßgaben gemäß § 34 BauGB zur Höhe baulicher Anlagen als Maß der baulichen Nutzung aus d em bestehenden städtebaulichen Kontext nicht herleitbar, so dass eine Änderung des bestehenden Planungsrechts erforderlich ist. Die Änderung erfolgt über das Instrumentarium des v orhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleuni gten Verfahren. Mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 werden die im Geltungsbereich des Bebau ungsplans Nr. 356 bisher gültigen Festsetzungen dieses Bereichs aufgehoben. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 11 von 45 3.1.3 Sonstige Satzungen, Verordnungen Mit der Umsetzung des Hochhaus -Projektes mit insbesondere Wohnnutzungen für innerstädtisches Appartement-Wohnen wird neben den Zielsetzungen zur städtebaulichen Akzentuierung des Bahnhofsvorbereiches auch den Maßgaben der Stadt Münster für eine Wohnraumentwicklung zur Belebung und Attra ktivierung des Bahnhofsquartiers gemäß der Vorlage V/0006/2012 „Bausteine für eine weitere Stärkung der inneren Entwicklung im Bereich Wohnen“ entsprochen. Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster sind vom vorhab enbezogenen Bebauungsplan Nr. 558 nicht betroffen. Mit einer maximalen Gebäudehöhe von 45 m an einem innerstädtischen Standort wird die gemäß § 6 Luftverkehrs -Ordnung für die Bewertung eines Gebäudes als Luftfahrthindernis relevante maximale Bauwerkshöhe von 150 m über Grund oder über Wasser deutlich unterschritten, das Erfordernis einer Kennzeichnung des Gebäudes gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen besteht nicht. Als Standort außerhalb von Flugplatz- oder Anlagenschutzbereichen werden weitergehende Belange des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 558 nicht berührt. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 12 von 45 4 Räumliche und strukturelle Situation Das Vorhabengrundstück ‚Berliner Platz 39‘ liegt ca. 7 00 m süd östlich der Münsteraner Innenstadt im Stadtbezirk Münster -Mitte und ist Teil der räumlichen Begrenzung des westlichen Bahnhofsvorplatzes. Mit einer Ausdehnung von rd. 110 x 80 Metern ist der Berliner Platz als Bahnhofsvorplatz einer der zentralen innerstädtischen Plätze im Stadtgefüge der Stadt Münster. Der westliche Bahnhofsbereich w i r d g e p r ä g t d u r c h I V b i s V I-geschossige geschlossene Straßenrandbebauungen entlang der Hauptverkehrsachsen der Bahnhofstr aße und der Von - Steuben-Straße sowie einer geschlossenen Randeinfassung des Berliner P latzes nach Norden bzw. nach Süden, die östliche P latzbegrenzung bildet die F assade des IV-geschossigen Hauptbahn - hofgebäudes. A ls Bah nhofsvorplatz ist der Berliner P latz sowohl Stadteingang und Auftak t zur Innenstadt, in der direkten Schnittstelle zwischen übergeordnetem DB-Bahnverkehr und städtischem ÖPNV-Bushaltepunkt ZOB übernimmt der Platz darüber hinaus eine zentrale Verkehrs- funktion dessen funktionale Bedeutung und Leistungsfähigkeit über die angrenzenden öffentlichen Parkhäuser sowie über das auf dem Platz errichtete Fahrradparkhaus zusätzlich gestärkt wird. Als typische zentr ale Kerngebietsnutzungen sind im Planbereich neben den Verkehrsbauten überwiegend Geschäfts-, Gastronomie - und Dienstleistungsnutzungen in den Erdgeschoss - bereichen der Gebäude sowie Büro - und Dienstleistungsnutzungen mit ergänzenden unter - geordneten Wohnanteilen in den Obergeschossen vorhanden. Das Plangrundstück selbst ist mit dem III-geschossigen Gebäude des ehemaligen „Metropolis-Kinos“ überstanden, das als Kopfgebäude aus der Bebauung Bahnhofstraße/Von -Steuben-Straße den südlichen räumlichen Abschluss zum Bahnhofsvorplatz bildet (s. a. Kapitel 1.1) . Die Nutzung ist in weiten Teilen aufgegeb en, lediglich im Erdgeschoss wird derzeit noch ein Imbissbetrieb aufrechterhalten. Neben den Nutzungsdefiziten m i t d e r G e f a h r v o n t r a d i n g-down-Effekten in die angrenzenden Bereiche ist das Gebäude mit erheblichen baulich en und gestalterischen Mängeln behaftet, die die Negativwirkung zusätzlich erhöhen und das Erfordernis zur Aufwertung des Grundstücks entsprechend seiner städtebaulich architektonischen Bedeutung für den Standort zusätzlich unterstreichen. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 13 von 45 5 Planungsziele Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 558 „Von -Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ soll ein in der Nutzung weitestgehend aufgegebenes und in der baulichen Ausgestaltung defizitäres innerstädtisches Grundstück neu entwickelt werden um trading- down- Effekte in die angrenzenden Kerngebietsstrukturen zu verhindern und eine nachhaltige Aufwertung des Standortes und des Stadtquartiers durch die Ansiedlung innerstädtischen, hochwertigen Wohnens insbesondere für Studenten und Senioren erwirkt werden. Neben der Sicherung nutzungsspezifischer Inhalte ist über die Errichtung des Vorhabens als sogenanntes „2 -Scheiben-Hochhaus“ eine städtebaulich architektonische Aufwertung und Akzentuierung des Standortes im stadtr äumlichen Kontext des Berliner P latzes ausdrückliches Planungsziel. Mit der Ausweisung von Wohnnutzungen am Standort wird den Maßgaben der Stadt Münster für eine Wohnraumentwicklung zur Belebung und Attraktiv ierung des Bahnhofsquartiers entsprochen. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 14 von 45 6 Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauung splans 6.1 Grundzüge der Planung Mit der U msetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauung splans Nr. 558 sind neben der nachhaltigen Sicherung der g eplanten Vorhabennutzungen insbesondere die Überbaubarkeiten des Plangrundstücks im baulichen Anschluss des Vorhabens an die bestehenden Gebäude sowie die Maßstäblichkeit aus der besonderen Höhe d es Vorhabengebäudes im Kontext der Stadtstrukturen planungsrechtlich zu sichern. Vor dem Hintergrund der zentralen Innenstadtlage des Plangrundstücks sind darüber hinaus die standortbezogenen Umweltfaktoren aus Verkehrs- und Luftschadstoffbelastungen in die Bewertung mit einzubeziehen und geeignete Maßnahmen sowohl zum Schutz der Vorha bennutzungen vor Emissionen als auch der bestehenden Einricht ungen vor vorhabenbedingten Einwirkungen aufzuzeigen und planungsrechtlich zu sichern. Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen zur Sicherung der Entwi cklungsziele und Verträglichkeit des Vorhabens in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. Neben den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungs - plans werden weitergehende Inhalte zur Organisation der Grundrisse und Ausgestaltung des Gebäudes sowie zur Durchführung des Vorhabens im Vorhaben - und Erschließungsplan (V+E -Plan) bzw. auf der Ebene des Durchführungsvertrags gesichert, die gemäß § 12 Abs. 3 und Abs. 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 werden. 6.2 Bauliche Nut zung und Baugestaltung 6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte Im räumlichen Geltungsbereich des vorhaben bezogenen Bebauungsplans Nr. 5 58 werden zu r Art der baulichen Nutzung gemäß § 12 BauGB folgende Festsetzungen getroffen: Abgeleitet aus dem Nutzungsprofil des Vorhaben- und Erschließungsplans (V+E Plan) wird • für den gekennzeichneten Vorhabenbereich gem. § 12 Abs. 3 BauGB als Art der baulichen Nutzung „Gastronomie, Gewerbe-/ Büronutzungen und Wohnen“ festgesetzt. Innerhalb der zulässigen gewerblichen Nutzung sind ausschließlich sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe im Sinne eines Kerngebietes nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig, Bordelle und andere Gewerbebetriebe aller Art im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sowie Vergnügungsstätten sind ausdrücklich ausgeschlossen. Mit der festgesetzten Art der baulichen Nutzung sind in A bstimmung auf das bestehende Planungsrecht des Bebauungsplanes Nr. 356 Vergnügungsstätten im S inne des § 7 Abs. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 15 von 45 2 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil der zulässigen Vorhabennutzung. Über den Ausschluss von Gewerbebetrieben aller Art werden störende und abwertende Nutzungen, die einer nachhaltigen Aufwertung des Standortes entgegenstehen ausgeschlossen. Insgesamt werden ü ber die Festsetz ungen ausschließlich die am Standort geplanten Vorhabennutzungen entsprechend den im Vorhaben- und Erschließungsplan und im Durchführungsvertrag vereinbarten Entwicklungsz ielen planungsrechtlich gesichert und in die Struktur der angrenzenden bestehenden Ker ngebietsnutzungen eingegliedert. Mit den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung wird den Darstellungen des Planbereichs als ‚Gemischte Baufläche‘ im rechtswirksamen Flä chennutzungsplan der Stadt Münster im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB entsprochen. Neben der zulässigen Art der baulichen Nutzung werden zusätzliche Festsetzungen zur geschossweisen Anord nung der Nutzungen und maximal zulässigen Anzahl an Wohneinheiten festgesetzt. Demnach sind • die gastronomischen und gewerblichen Nutzungen sowie die Büronutzungen, mit Ausnahme von Nebenräumen im Kellergeschoss, ausschließlich im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss des Gebäu des zulässig, Wohnun gen können ausschließlich a b d e m 2 . Obergeschoss errichtet werden. D ie Summe der maximal zulässigen Wohneinheiten im Vorhabenbereich ist auf maximal 130 WE begrenzt. Über die Festsetzungen wird die Nutzungsverteilung im Gebäude entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan planungsrechtlich gesichert und die Verträglichkeit insbesondere der Erdgeschossnutzungen im Kontext der angrenzenden bestehenden Kerngebietsnutzungen gewährleistet. Mit der Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten auf 130 WE ist eine maximale Ausweisung von Appartements entsprechend dem geplanten Wohnungsmix von 104 1-Raum-Appartements und 26 2-Raum-Appartements als innerstädtisches Wohnangebot für das vorgesehene Hauptnutzerklientel der Studenten und/oder Senioren dokumentiert. Veränderungen im Sinne eines nachhaltigen Angebotes am Wohnungsmarkt sind über eine Reduzierung der Wohneinheiten unter Zusammenlegung einzelner Appartements zu erwirken , womit eine potentielle Öffnung des Nutzungsprofils auch für andere Bewohnergruppen ermöglicht und der geforderten langfristigen Nutzungsflexibilität entsprochen wird. Im räumlichen Geltungsb ereich des vorhaben bezogenen Bebauungsplans Nr. 5 58 werden zur Nutzungsdichte als Maß der baulichen Nutzung n a c h § 9 A b s a t z 1 N r . 1 B a u G B f o l g e n d e Festsetzungen getroffen: Für den gekennzeichneten Vorhabenbereich wird • eine Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 festgesetzt. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 16 von 45 Mit der Festsetzung der Grundflä chenzahl von 1,0 wird die mit der Vorhabenplanung verbundene vollständige Überbauung des Grundstücks als Kopf der bestehenden Blockrandbebauung der Von - Steuben-Straße und Bahnhofstraße zum nördlich angrenzenden Bahnhofsvorplatz planungs - rechtlich gesichert, gleichzeitig wird mit der festgesetzten G rundflächenzahl die gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO z ulässige GRZ- Obergrenze als Maß der baulichen Nutzung der an das Plangebiet angrenzenden Kerngebietsbereiche aufgenommen und im Sinne einer angepassten durchgängigen Bebauungsdichte auf den Vorhabenbereich übertragen. Mit den getroffen en Festsetzungen zur Art und D ichte der baulichen Nutzungen wird die Umsetzung des Vorhaben - und E rschließungsplans gemäß den stadtstrukturellen und städtebaulichen Zielsetzungen für den Standort planungsrechtlich gesichert. 6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen und Baulinien gem. § 23 Absatz 1 BauNVO wie folgt festgesetzt: • Zur Von -Steuben-Straße und Bahnhofstraße wir d die Gebäudeflucht der südlich angrenzenden Bebauung (außerhalb des Geltungsbereiches) in den Vorhabenbereich verlängert und in Form von Baulinien festgesetzt, dabei ist ein geringfügiges Zurücktreten von der Baulinie im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss zur Betonung von Eingangsbereichen oder Absetzen des anders genutzten Erd - und 1. O bergeschosses zulässig. Die Bebaubarkeit zur nordöstlichen und südwestlichen Grundstüc ksgrenze wird in Form von Baugrenzen festgesetzt. Mit der Festsetzung der Baulinien in Aufnahme der Gebäudefluchten der straßen - begleitenden südlich angrenzenden Bestandsgebäude ist eine E inpassung des Vorhabengebäudes in die bestehende Stadtstruktur sichergestellt . Darüber hinaus ist über die Kombination der Baulinie mit einer zwingend festgesetzten Gebäudehöhe eine Sicherung der geplanten Gebäudehöhe zur östlichen Bahnhofstraßenseite abseits der Überbaubarkeiten gemäß den landesrechtlichen Vorgaben zu Abs tandsflächen möglich. Nachteile aus der geringfügigen Überschreitung der allgemein bis zur Straßenmitte zulässigen Abstandsfläche für das östlich angrenzende Gebäude der Deutschen Post sind nicht gegeben (s. a. Kapitel 6.11). Die Festsetzungen der Baugrenzen sichern die Überbaubarkeiten in den Darstellungen des V+E -Plans unter Berücksichtigung der geschlossenen Bauweise (s. Kapitel 6.2.3). Die Bauhöhe wird gemäß §16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO über die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen gesichert. So wird Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 17 von 45 • für den gekennzeichneten Vorhabenbereich gemäß §16 Abs. 4 BauNVO eine zwingende Gebäudehöhe von 45,00 m festgesetzt , d a b e i k a n n i n A n w e n d u n g d e s § 1 8 A b s . 2 BauNVO die zwingend festgesetzte Gebäudehöhe um bis zu 1,0 0 m unterschritten werden. Als Gebäudehöhe ist die OK. Attika des Hauptdaches anzunehmen. Gemäß §18 Abs. 1 BauNVO ist als Bezugspunkt der festgesetzten zwingenden Gebäudehöhe die mit 59,30 m ü. NHN angegebene Ausbauhöhe des vorhandenen öffentlichen Gehwegs auf der Grenze des Vorhabenbereichs im Schnittpunkt der nordwestlichen und nordöstlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 683, Flur 145 anzunehmen. Der Höhenpunkt ist in der Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet. Untergeordnete technische Anlagen oder Bauteile wie z. B. Schornsteine, Masten, Aufbauten für Aufzüge, Lüftungs - und Kühlaggregate und deren Einhausung sind auf dem Dach des Gebäudes zulässig, wenn sie der Eigenversorgung des Gebäudes dienen. Sie können dabei die zwingend festgesetzte G ebäudehöhe von 45,00 m maximal um bis zu 2,50 m überschreiten, sofern die Anlagen oder Bauteile um mindestens 4,00 m von der Vorderkante der straßen-/ bzw. platzseitigen Gebäudefassaden zurückgesetzt werden. Mit den getroffenen Festsetzungen wird ausschließlich die U msetzung der im Vorhaben - und Erschließungsplan dokumentierten Höhe des Vorha bens planungsrechtlich gesichert , ü ber die zulässige Unterschreitung der als zwingend festgesetzten Gebäudehöhe können baukonstruktiv erforderliche Anpassungen der Geschosshöhen aus dem weitergehenden Planungsprozess berücksichtigt werden ohne die grundleg enden Vorgaben des Vorhaben- und Erschließungsplans zu verlassen. D ie ausnahmsweise zulässige Überschreitung der Gebäudehöhe für technische Anlagen/Bauteile sichert die technisch funktiona len Erfordernisse des Vorhabens, über das Zurücksetzen von den Gebäudevorderkanten ist eine visuelle Beeinträchtigung des öffentlichen Raumes durch die baulichen Anlagen ausgeschlossen, so dass insgesamt die beabsichtigte Maßstäblichkeit des 45 m hohen Gebäudes im stadträumlichen Kontext gewährleistet bleibt. 6.2.3 Bauweise und Bauform Als Kopfgrundstück der Bebauung Bahnhofstraße/Von-Steuben-Straße zum Berliner Platz bildet das Vorhaben die neue, städtebaulich architektonische Dominante am Bahnhofsvorplatz. Zur planungsrech tlichen Sicherung der baulichen Einpassung des Vorhabens wird als Bauweise gemäß §9 Abs. 1 Nr.2 BauGB und §22 BauNVO • für das Plangrundstück die geschlossene Bauweise ‚g‘ festgesetzt. Mit der Festsetzung wird dem städtebaulichen Entwicklungsziel mit einem direkten baulichen Anschluss des Vorhabengebäudes an die südlich angrenzende geschlossene Straßenrandbebauung planungsrechtlich entsprochen. Zu den übrigen Grundstücksgrenzen sind die Überbaubarkeiten bis Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 18 von 45 an die Grenzen der umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen sichergestellt. Weitergehende planungsrechtliche Festsetzungen zur Bauform sind nicht erforderlich und werden nicht getroffen. 6.2.4 Firstrichtung, Dachform Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 558 sieht die Errichtung eines 45 m hohen Hochhauses im Umfeld einer weitestgehend geschlossenen V - VI geschossigen Blockrand bebauung vor. Eine sinnfällige Aufnahme von Firstrichtungen und Dachformen des Gebäudebestandes auf die Vorhabenplanung ist nicht gegeben und stadtgestalterisch auch nicht erforderlich. Die Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Aussagen zur Dachausbildung ist im Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E-Plan) als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 Abs. 3 BauGB dokumentiert und gesichert . Eine weitergehende Sicherung der Dachgestaltung über Festsetzungen als örtliche Bauvorschrift en g e m ä ß § 9 A b s . 4 B a u G B i . V . m . § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW ist nicht erforderlich und wird daher nicht getroffen. 6.2.5 Material, Farbgebung Die bauliche Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Aussagen zu Material und Farbgebung ist im Vorha ben- und Erschließungsplan (V+E -Plan) als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 Abs. 3 BauGB dokumentiert . Zur Sicherung der architektonischen Gestaltqualität der Fassaden materialien und -farbigkeiten entsprechend den Darstellungen im Vorhaben- und Erschließungsplan werden gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW • als Hauptmaterial der Fass aden rote Verblendsteine und als untergeordnetes Material graue Betonfertigteile textlich festgesetzt. Eine weitergehen de Sicherung von Material- und F arbvorgaben über Festsetzungen als örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 u n d A b s . 4 B a u O N R W i s t für den Vorhabenbereich nicht erforderlich und wird daher nicht getroffen. 6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen Das Plangrundstück im unmittelbaren U mfeld des Hauptbahnhofs und des zentralen Busbahnhofs der Stadt Münster ist optimal a n den Fernverkehr der Deutschen Bahn sowie an den öffentlichen Personennahverkehr der Stadt Münster angebunden. Darüber hinaus ist mit den im Bahnhofsumfeld bestehenden Parkhäusern - mit freien Kapazitäten an anmietbaren PKW - Einstellplätzen - sowie über die zentrale Fahrradstation ein über die normale Versorgung hinausgehendes Angebot an PKW- und Fahrradeinstellplätzen gegeben. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 19 von 45 Aufgrund der optimalen Verkehrsanbindung de s Plangrundstücks und vor dem H intergrund der Tatsache, dass mit einer Grundstücksgröße von 580 m² eine Unterbringung der erforderlichen Stellplätze auf dem privaten Grundstück nicht möglich ist, werden die bauordnungsrechtlich notwendigen PKW-Stellplätze der Vorhaben nutzungen gemäß der Satzung der Stadt Münster abgelöst. Die erforderlichen Fahrradabstellplätze werden im Untergeschoss des Vorhabengebäudes in einer über einen separaten Aufzug anfahrbaren Fahrradgarage ausgewiesen. Die Fahrradstellplatzsituation für Kunden der geplanten ga stronomischen und gewerblichen Ladeneinrichtungen ist - wie auch für die übrigen angrenzenden Kerngebietsnutzungen - über ein Angebot an Fahrradabstellplätzen im Gebäude n icht lösbar. Wesentliche Zielsetzungen zur verkehrlich funktionalen Ausgestaltung des öffentlichen Raumes einschließlich der Ausweisung von Besucher-Fahrradabstellplätzen sind daher alleinig über ein ganzheitliches Verkehrsinfrastruktur - konzept für den gesamten westlichen B ahnhofsbereich zu entwickeln. Mit Blick auf die konkreten Erfordernisse aus dem Vorhaben wurde i n Abstimmung des Vorhabenträgers mit den Fachämtern der Stadt Münster ein Konzept für die Ausgestaltung der unmittelbar an das Vorhaben angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen ausgearbeitet. Das Konzept sieht neben der Errichtung von Fa hrradabstellplätzen für Besucher im direkten U mfeld des Vorhabens zum Berliner Platz und zur Von -Steuben-Straße auch die A usweisung von Anliefer - und Haltezonen sowie eines Behinderten-Stellplatzes für die geplanten V orhabennutzungen vor. Die Inhalte zur Umgestaltung der Verkehrsflä chen sind nachrichtlich in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen, die weitergehende Sicherung und Umsetzung der Abstimmungsinhalte wird auf der Ebene des Durchführungsvertrages verbindlich vereinbart. Planungsrechtliche Festsetzungen zu Nebenanlagen sind nicht erforderlich und werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht getroffen. 6.2.7 Werbeanlagen Um die Anordnung von Werbeanlagen auf ein stadträumlich vertretbares Maß zu reduzieren und gestalterisch zu sichern, werden für die Nutzungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans folgende Festsetzungen gemäß § 9 A b s . 4 B a u G B i . V . m . § 8 6 A b s . 1 u n d A b s . 4 BauO NRW zur grundlegenden Ausgestaltung und Zulässigkeit von Werbeanlagen getroffen: Demnach sind • im gekennzeichneten Vorhabenbereich Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) Licht, bewegtem (laufendem) Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudeattika grundsätzlich unzulässig. Ein Beleuchtungskonzept für die Außenfassade kann ausnahmsweise in Abstimmung mit der Stadt Münster zugelassen werden. (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 BauO NRW). Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 20 von 45 Über die Festsetzungen wird eine grundsätzliche Gestaltqualität der Werbeanlag en entsprechend den Erfordernissen eines hochwertigen Erscheinungsbildes des Vorhabengebäudes planungsrechtlich sichergestellt, gleichzeitig wird der Notwendigkeit nach einer angemessenen Außendarstellung der Betriebe am Standort entsprochen. Aufgrund der derzeit noch offenen Nutzerstruktur der gastronomischen und gewerblichen Einrichtungen des Vorhabens mit ggf. unterschiedlichen Anforderungen an die Außenwerbung werden weitergehende Vorgaben zur Ausgestaltung der Werbeanlagen im Durchführungsvertrag getroffen. Das Werbekonzept ist mit der Stadt Münster abzustimmen und wird als Anlage Teil des Durchführungsvertrags, weitergehende planungsrechtliche Festsetzungen werden nicht getroffen. 6.3 Verkehrs flächen / Erschließung Das Plangrundstück ist ü ber die umgebenden Straßen der Von -Steuben-Straße, Bahnhofstraße und den Berliner Platz als öffentliche Verkehrsflächen an das Hauptstraßennetz der Stadt Münster angeschlossen. Darüber hinaus zeichnet sich der Standort durch seine optimale ÖPNV -Anbindung aus. Mit der Errichtung von innerstädtischen Wohnungen in Kombination mit gewerblichen und gastronomischen Einrichtungen sind mit dem Vorhaben keine zusätzlichen relevanten Verkehre auf die umgebenden öff entlichen Straßen verbunden, ein baulicher Eingriff in die umgebenden Straßenverkehrsflächen ist zur Umsetzung der Entwicklungsziele nicht erforderlich. Die geplante Anschlusshöhe der Erdgeschossnutzungen nimmt die bestehenden Ausbauhöhen der angrenzenden Gehwege auf, Höhenanpassungen in der öffentlichen V erkehrsfläche zur Sicherung eines barrierefreien Zugangs der Vorhabennutzungen sind nicht notwendig. Für die un mittelbar an das Vorhaben angren zenden öffentlichen Verkehrsflächen wurde in Abstimmung mit den Fachämtern der Stadt Münster ein Konzept zur funktionalen Ausgestaltung der Wegebereiche mit der Errichtung von Fahrradabstellplätzen und der Ausweisung einer Anliefer - und Haltezone für die Vorhabennutzungen einschließlich eines Beh inderten-Stellplatzes entwickelt (s Kapitel 6.2.6). Mit Blick auf den Vorhabenbezug der Maßnahmen werden • über eine umlaufende Tiefe von rd. 8,50 m die öffentlichen Verkehrsflächen der Von - Steuben-Straße, des Berliner Platzes und der Bahnhofstraße als von der Umgestaltung betroffene Verkehrsflächen in den Geltungsbereich d es vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufgenommen und entsprechend ihrer bestehenden und auch zukünftigen Bedeutung als öffentliche Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Die Inhalte der Umgestaltung sind nachr ichtlich in den Bebauungsplan übernommen, die weitergehende Sicherung und Umsetzung der Maß nahmen wird auf der Ebene des Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 21 von 45 Durchführungsvertrages verbindlich vereinbart. Weitergehende planungsrechtliche Festsetzungen zu Verkehrsflächen oder zur Erschließung des Vorhabengrundstücks sind nicht erforderlich. 6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur Das Plangrundstück des vorhabe nbezogenen Bebauungsplans Nr. 5 58 ist über die bestehende technische Infrastruktur in den umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen der Bahnhofstraße, Von - Steuben-Straße und des Berliner Platzes an das vorhandene Ver- und Entsorgungsnetz der Stadt Münster angeschlossen. Die Wasserversorgung sowie die Energiev ersorgung mit Fernwärme oder Gas sind sichergestellt. Die Stromversorgung ist ebenfalls grundsätzlich sichergestellt, zur Festlegung der Anschlusswerte für das Vorhaben ist eine Abstimmung mit dem Versorgungsbetrieb im weiteren Planungsprozess herbeizuführen, planungsrechtliche Belange werden nicht berührt. Die Abfallentsorgung der Vorhabennutzungen ist über die Anfahrbarkeit des Vorhabengrundstücks sowohl über die Von -Steuben-Straße als auch über die Bahnhofstraße uneingeschränkt gewährleistet. Vor dem benannten Hintergrund stehen Belange der Ver - und Entsorgung der Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 558 nicht entgegen. 6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur Flächen oder Einrichtungen für den Gemeinbedarf oder anderweitige Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sind nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebau ungsplans Nr. 558, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB werden nicht getroffen. Belange vorhandener Gemeinbedarfsein richtungen im übergeordneten Planbereich oder andere bestehende Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sind von der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht betroffen. 6.6 Grünflächen / Begrünung 6.6.1 Öffentliche Grünflächen Aufgrund der Lage des Plangebietes im bebauten zentralen Innenstadtbereich abseits bestehender oder geplanter öffentlicher Grün- und Freiflächen werden mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 grünräumliche Belange nicht berührt ; Festsetzungen zu öffentlichen Grünflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB werden nicht getroffen. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 22 von 45 6.6.2 Private Grün - und Frei flächen Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 ist eine vollständige Überbauung des Plangrundstücks im Abschluss der bestehenden Bebauungen zwischen Von- Steuben-Straße und Bahnhofstraße verbunden. Im Kontext der angrenzenden Kerngebietsbebauungen werden weitergehende private g rünräumliche Belange nicht berührt ; Festsetzungen zu privaten Grünflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB werden nicht getroffen. 6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 5 58 im Umfeld innerstädtischer, dicht besiedelter Siedlungsstrukturen werden Belange oder Flä chen der Landwirtschaft oder Waldflä chen nicht berührt ; Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB werden nicht getroffen. 6.6.4 Anpflanz - und Erhaltungsgebote Das Plangrundstück des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist als innerstädtisches Baugrundstück innerhalb bestehender Kerngebietsstrukturen derzeit vollständig durch ein Kinogebäude überstanden, vorhandene Grünstrukturen oder Bep flanzungen bestehen für das Grundstück nicht. Mit der Umsetzung der Vorhabenplanung ist der Abriss des Bestandsgebäudes und eine vollständige Neuüberbauung des Plangrundstücks innerhalb der formulierten städtebaulichen und architektonischen Zielsetzungen verbunden. Maßnahmen oder Erfordernisse aus der Anpflanzung oder aus Erhalt von Bäumen oder Sträuchern bestehen für das Plangrundstück nicht, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB werden nicht getroffen. Auf den, das Vorhabengrundstück umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen sind unmittelbar zum Gebäude keine Baumstellungen vorhanden, im Bereich des bepflanzten Mittelstreifens der Von - Steuben-Straße/Berliner Platz sowie auf der gegenüberliegenden Bah nhofstraßenseite zur bestehenden Postimmobilie sind mit einem parallelen Abstand von rd. 19 bzw. 16 Metern jeweils 3 - 4 Straßenb äume angrenzend (außerhalb des Geltungsbereiches) . Ein Eingriff in die bestehenden Bäume ist mit der Umsetzung des Vorhabens nicht verbunden, eine planungsrechtliche Sicherung der Straßenbäume ist nicht erforderlich. Abseits einer p lanungsrechtlichen Sich erung ist bei der U msetzung und Durchführung der Baumaßnahme der Schutz und E rhalt der bestehenden Straßenbäume im unmittelbaren räumlichen Umfeld des Vorhabens über geeignete Maßnahmen sicherzustellen, etwaige Regelungen sind im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit den Fachbehörden der Stadt Münster abzustimmen, planungsrechtliche Belange werden nicht berührt. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 23 von 45 6.6.5 Ausgleichsflächen Der vorhabenbezogene Bebauungsplans Nr. 558 wird als Bebauungsplan der Innene ntwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt (s. a. Kapitel 1.1). In Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gilt der mit der Umsetzung des Bebauungsplans zu erwartende Eingriff im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als erfolgt oder zulässig und ist somit nicht zu bilanzieren. Neben den Maß gaben aus dem planungsrechtlichen Verfahren erfolgt die U msetzung der Entwicklungsziele vor dem Hintergrund einer bestehenden und auch zukünftigen vollständigen Überbauung und somit Versiegelung des Plangrundstücks, so dass mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 ein zusätzlicher Eingriff in Natur und Landschaft nicht gegeben ist, Belange zum Ausgleich und Ersatz werden nicht berührt, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 bzw. § 9 Abs. 1 a BauGB werden nicht getroffen. 6.7 Immissionsschutz 6.7.1 Schallimmissionen Der Vorhabenstandort ist als Teil der Kerngebietsstrukturen der Münsteraner Innenstadt mit direkter Nachbarschaft zum Münsteraner Hauptbahnhof durch Lärmemissionen, insbesondere entlang der innerstädtischen Haupterschließungsstraßen, aus dem Bahnverkehr und aus den verkehrlichen Anlagen des Bahnhofsvorplatzes erheblich belastet. Vor dem Hintergrund ist davon auszugehen, dass für die Überplanung des Vorhabengrundstücks als stark lärmvorbelasteter Bereich die Orientierungswerte der DIN 18005 nicht eingehalten werden können bzw. sogar deutlich überschritten werden. Das Nutzungsprofil des geplanten Vorhabens sieht eine überwiegende Wohnnutzung in Form von Einzelappartements als innerstädtisches Wohnen für Studenten und Senioren vor, mit dem Angebot wird der gestiegenen Nachfrage nach hochwertigen innerstädtischen Wohnungen mit kurzen Wegen zur Innenstadt , einem hohen Angebot an attraktiven Infrastruktureinrichtungen und einer optimalen ÖPNV -Anbindung entsprochen. Darüber hinaus wird entsprechend den politischen Beschlüssen das Wohnen im Stadtquartier gestärkt um eine Belebung des Bahnhofsbereiches - abseits alleiniger Büro - und Geschäftsnutz ungen - im Sinne einer Verbesserung der sozialen Kontrolle zu erwirken und somit den Standort langfristig und nachhaltig aufzuwerten (s. Vorlage V/0006/2012 „Bausteine fü r eine weitere Stärkung der inneren Entwicklung im Bereich Wohnen“) . Neben den nutzungsspezifischen Zielsetzungen für den Standort ist die mit der Umsetzung des Vorhabens verbundene Neubelebung eines prominenten, brachgefallenen innerstädtischen Grundstücks im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein zentrales Planungsziel jedweder Stadtplanung. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 24 von 45 Mit dem Entwicklungsziel das Wohnen am Standort zu stärken sind besondere Anforderungen an den Immissionsschutz zu stellen um städtebauliche Missständ e zu verhindern und die Schutzansprüche nach gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen der zukünftigen Nutzer zu gewährleisten. Der Einsatz aktiver Schallschutzmaßnahmen in Form von L ärmschutzwänden oder - wällen scheidet dabei aufgrund der innerstädtischen Lage des Plangrundstücks im unmittelbaren Anschluss an die angre nzenden umgebenden Straßen und aufgrund der geplanten Gebäudehöhe von 45 m aus , als punktförmige Bebauung eines 580 m² großen Kopfgrundstücks mit drei seitig straßenzugewandten Fassadenflächen und einer Seite als Grenzbebauung sind Abschirmwirkungen aus lärmabgewandten Gebäudestellungen auf dem Grunds tück nicht realisierbar . Die Verwendung ‚durchgesteckter Wohnungen‘ als klassische Lärmschutzgrundrisse mit Nebenräumen zur lärmzugewandten Straßenseite und Schlaf - und Aufenthaltsräumen zur ruhigen Gebäuderückseite ist aufgrund der allseitig lärmbelasteten Fassadenfronten für den Standort ebenfalls nicht gegeben. Darüber hinaus würden aufgrund der städtebaulich vorgegebenen Tiefe des Gebäudes von rd. 22 Metern im Anschluss an die vorhandene Bebauung bei durchgehenden Wohngrundrissen Wohnungszuschnitte entstehen, die - neben nicht lösbaren Belichtungsproblemen in den Innenbereichen - allein aufgrund ihrer Größe nur als ‚Familienwohnen‘ umsetzbar wären, was den nutzungsspezifischen Erfordernissen und Vermarktbarkeiten am Standort zusätzlich entgegensteht (s. a. Kapitel 1.2). Vor dem benannten Hintergrund ist zur Umsetzung der Entwicklungsziele alleinig eine baulich technische Lösung zur Sicherung der Belan ge zum Immissionsschutz möglich. Diesem Erfordernis wird über effiziente bauliche Schallschutzmaßnahmen in Kombination mit hochwertigen energetischen Standards entsprochen. So wird das Vorhabengebäude im KfW-55 Standard mit einer kontrollierten Be - und Entlüftung mit Wärmerückgewinnung für die Büro - und Wohnnutzu ngen errichtet, für die Wohnungen wird zusätzlich ein Einbau schallgedämmter teilgekippter Öffnungsflügel vorgesehen. Als sogenannte ‚Prallscheiben‘ analog eines Kastenfensters ist über das Belüftungssystem ein gelegentliches Öffnen der Fenster im Ermessen des Bewohners möglich und somit eine natürliche Belüftung der Wohnung unter Einhaltung der rechtlichen Lärminnenpegel insbesondere im Nachtzeitraum gegeben. I m Sinne einer aktiven Schallschutzmaßnahme wird dabei das Fensterelement jeder einzelnen W ohnung erfasst und geschützt , z usammen mit den passiven Schallschutzmaßnahmen mit entsprechend den Lärmpegelbereichen vorgegebenen Bauschalldämmmaßen für die Außenbauteile schützenswerter Räume wird insgesamt eine Abschirmwirkung für die gesamten Fassadenflächen erwirkt. Außenwohnbereiche wie Balkone oder Loggien sind mit Blick auf die besondere Lärmsituation nicht vorgesehen. Das Vorhaben selbst kann ohne baulichen Eingriff in die öffentlichen Verkehrswege der angrenzenden Verkehrs - und Freiflächen errichtet werden. Vorhabenbezogene Mehrverkehre auf die angrenzenden Straßen sind über die fast ausschließliche Wohnnutzung mit ein er entsprechend den Vorgaben der Stadt Münster vorgesehenen Ablöse der notwendigen Stellplätze nicht gegeben, Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 25 von 45 *2) „Lärmtechnische Untersuchung zum Neubau eines Hochhauses am Berliner Platz 39 in Münster“, Ingenieurgesellschaft nts mbH, Münster, Proj-Nr.: 08120015, Stand 10.04.2013 so dass mit der Errichtung des Vorhabens eine Verschlechterung der bestehenden Verkehrslärm - situation nicht verbunden ist. Mit Blick auf die benan nte Ausgangssituation wurde zur Konkretisierung und Bewertung der Lärmsituation eine lärmtechnische Untersuchung *2) erstellt, die sowohl die vorhabenbedingten Lärmauswirkungen auf die bestehenden angrenzenden Nutzungsstrukturen als auch die Auswirkungen der Lärmemissionen auf das geplante Vorhaben gutachterlich prüft. Konkret wurde untersucht, ob • eine Verträglichkeit des Vorhabens mit der umgebenden Bebauung gemäß den Vorgaben der TA-Lärm sowie • eine Verträglichkeit der vorhandenen G ewerbebetriebe mit der heranrückenden Wohnbebauung des geplanten Vorhabens gegeben ist. Zum Schutz der zukünftigen Nutzer und Bewohner des Vorhabengebäudes wurden • die durch Verkehrs - und Gewerbelärm zu erw artenden Lärmimmissionen an den Außenfassaden des Vorhabens ermittelt und sollten geeignete Lärmminderungs - maßnahmen in Form von passiven S challschutzmaßnahmen für das Vorhabengebäude aufgezeigt werden. Mit Blick auf die innerstädtische Lage und entsprechend den Maßgaben aus dem bestehenden Planungsrecht wurde in der lärmtechnischen Untersuchung für das Plangrundstück und die angrenzenden Planbereiche die Schutzbedürftigkeit eines Kerngebiets zu Grunde gelegt. AUSWIRKUNGEN AUS GEWERBELÄRM Als maßgeblicher Emittent von Betriebslärm im Zusammenha ng mit dem Vorhaben ist die Warenanlieferung des im Erdgeschoss und Teilen des 1. Obergeschosses geplanten kleinflächigen Schnellrestaurants zu berücksichtigen. Die Waren werden wöchentlich an vier Werktagen in der Zeit von 9:00 - 19:00 Uhr durch LKW’s mit Kühlaggregaten über Rollcontainer und eine Palette mit Palettenhubwagen angeliefert, der Liefervorgang kann bis zu 2 Stunden in Anspruch nehmen. Weitere signifikante Emittenten sind nicht zu erwarten. Durch die sehr hohen Verkehrsaufkommen auf den umliegenden Straßen ist mit relevanten zusätzlichen Geräuschen auf den öffentlichen Verkehrsflächen aus vorhabenbezogenen An - und Abfahrverkehren der kleinen Gewerbeflächen und Wohnnutzungen im Sinne der TA -Lärm nicht zu rechnen, so dass auf eine entsprechende Untersuchung verzichtet werden kann. Weitergehende Details zum Berechnungsverfahren und zur Beurteilungs - und Berechnungsgrund- Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 26 von 45 lage sind dem Gutachten zu entnehmen. Folgende Ergebnisse zum vorhabenbezogenen Gewerbelärm(hier: Warenanlieferung) sind festzuhalten: • Der Richtwert der TA-Lärm von 60 dB(A) tags für Kerngebie te wird an allen maßgeblichen Immissionsorten der benachbarten vorhandenen und geplanten Wohnnutzungen eingehalten. Für die Wohnnutzungen des Vorhabengebäudes als zu beurteilende Anlage liegen die erm ittelten Beurteilungspegel m e h r a l s 6 d B ( A ) u n t e r h a l b d er Richtwerte, so d a s s g e m ä ß d e n V o r g a b e n d e r T A-Lärm eine weitergehende Gesamtlärmbetrachtung nicht erforderlich ist. • Eine Warenanlieferung im Nachtzeitraum (22:00 - 6:00 Uhr) ist nach überschlägigen Berechnungen mit einer Überschreitung des Richtwertes nachts von 45 dB(A) verbunden. • Die gemäß TA -Lärm zulässige Richtwertüberschreitung durch einzelne Geräuschspitzen (hier: Betriebsbremse eines LKW’s in der Anlieferzone) von tags max. 30 dB(A) wird an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten. Nächtlich e vorhabenbezogene Geräuschspitzen sind nicht gegeben. • Die Überprüfung in der Örtlichkeit hat ergeben, dass die im Umfeld des Vorhabens vorhandenen Geschäfts- und Bürobetriebe weder alleinig noch in der Summe relevante Immissionen im Sinne schädlicher Umw elteinwirkungen auf die geplanten Vorhaben - nutzungen verursachen, so dass im Sinne der TA -Lärm auf eine weitergehende Untersuchung verzichtet werden kann. Vor dem Hintergrund der benannten gutachterlichen Ergebnisse zum Gewerbelärm wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, wonach der Ausschluss von Anlieferungen außerhalb des Tageszeitraumes im bauordnungsrechtlichen Genehmigungs verfahren zur Errichtung des Vorha bens zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist somit die Verträglichkeit des Vorhabens gemäß den Vorgaben der TA -L ä r m z u j e d e m Zeitpunkt sichergestellt, weitergehende planungsrechtliche Festsetzungen oder Hinweise zum Gewerbelärm sind nicht erforderlich. AUSWIRKUNGEN AUS VERKEHRS- UND GEWERBELÄRM AUF DAS VORHABEN Zum Schutz der Vorhabennutzungen gegenüber Verkehrs - und Gewerbelärm wurden die zu erwartenden Lärmim missionen ermittelt und entsprechend den Vorgaben der DIN 18005 gutachterlich bewertet. Berücksichtigt wurden • alle auf das Vorhabengebäude einwirkenden Straßen einschließlich der vorhandenen Lichtsignalanlagen, • der bestehende Taxistand und die Kiss-and-Ride-Zone, • alle auf das Vorhaben einwirkenden Schienenverkehrsanlagen sowie • die Anlieferungsvorgänge vor der westlichen Gebäudefront des Vorhabens. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 27 von 45 Als Ausgangsdaten für den Straßenverkehrslärm wurde die Auswertung einer Erhebung der Stadt Münster vom 19.11.2009 mit den daraus ermittelten durchschnittlichen täglichen Verkehrs - belastungen (DTV) zu Grunde gelegt und gemäß der Expertise „Mobilität Münster / Münsterland 2050“ der LK Argus Kassel GmbH von November 2010 auf das Jahr 2030 hochgerechnet. Neben den Verkehrsbelastungen wurden weitergehende örtliche Gegebenheiten mit entsprechenden Zuschlägen für erhöhte Störwirkungen b zw. Korrekturfaktoren für unterschiedliche Höchst - geschwindigkeiten, Straßenoberflächen, Gefällelagen und Mehrfachreflexionen berücksichtigt. Für das Parken wurden entsprechend den Maßgaben der Parkplatzlärmstudie für die 20 Taxistände und 5 Kiss-and-Ride-Stellplätze 75 Fahrbewegungen je Stunde am Tag und 12,5 je Stunde in der Nacht bei einem Wechsel der Fahrzeuge von 3/h am Tag und 0,5/h in der Nacht sowie Zuschläge für Besucher- und Mitarbeiterparkplätze zu Grunde gelegt. Für die Emissionsberechnung des Schienenverkehrslärms wurden die Streckenbelegungsdaten der DB Netz AG Berlin in der Prognose 2025 für die Bahnstrecken im Bereich des Hauptbahnhofs einschließlich Korrekturzuschläge für unterschiedliche Fahrbahnarten sowi e Brückenzuschläge eingestellt. Weitergehende Details zu den Ausgangsdaten sind dem Gutachten zu entnehmen. Folgende Berechnungsergebnisse nach DIN 18005 zum Verkehrs - und Gewerbelärm am geplanten Vorhaben sind festzuhalten: • Durch den Verkehrslärm, insbesondere über die hohe vorhandene Verk ehrsbelastung auf der Von-Steuben-Straße und dem Berliner Platz, werden die Orientierungswerte der DIN 18005 an den Hauptfassadenseiten des Vorhabengebäudes deutlich überschritten. Entlang der Gebäudefront zur Von -Steuben-Straße/Berliner Platz wurde für da s Erdgeschoss ein maximaler Beurteilungspegel von 75,6/67,5 dB(A) tags/ nachts ermittelt, womit die Orientierungswerte von 65/55 dB(A) tags/nachts für Kerngebiete um 10,6 dB(A) bzw. 12,5 dB(A) überschritten werden. Im obersten Geschoss betragen die Überschreitungen aufgrund der größeren Entfernung z u d e n E m i t t e n t e n 5 d B ( A ) t a g s u n d 7 , 2 d B ( A ) n a c h t s , a n d e n G e b ä u d e f r o n t e n z u m Bahnhofsvorplatz werden maximale Beurteilungspegel von 69,6/61,9 dB(A) tags/nachts ermittelt. An der östlichen Gebäudefront zur Bahnhof straße und zur Gleistrasse werden am Tag die Orientierungswerte der DIN 18005 in allen Geschossen eingehalten bzw. unterschritten, nachts liegt die höchste Überschreitung im 14. Obergeschoss bei maximal 3,9 dB(A). • Auswirkungen aus Gewerbelärm auf den Gesam tbeurteilungspegel sind aufgrund der hohen Verkehrslärmbelastung nicht gegeben. • Mit der Errichtung des Vorhabens sind keine Auswirkungen durch Lärm -Reflexionen auf die angrenzende vorhandene Bebauung verbunden. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 28 von 45 *3) Schallschutztechnische Stellungnahme „BV: Hochhaus Berliner Platz, Schallschutztechnische Wirkung von Wohnungsfenstern mit Prallscheibe“, Schreiben des Ingenieurbüros für technische Akustik und Bauphysik ITAB vom 13. August 2013 Vor dem Hintergrund der teilweise erheblichen Überschreitungen der Orientierungswerte werden gemäß den Maßgaben der DIN 4109 Lärmpegelbereiche von III – VI ermittelt und wie folgt als Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions- schutzgesetzes gemäß § 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt: • Für die westliche Fassadenseite zur Von -Steuben-Straße sind die Außenbauteile der Wohnungen im Erdgeschoss bis einschließlich 10. Obergeschoss mit einem Schalldämm- maß von 50 dB und der Büroräume von 45 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich VI zu errichten, ab dem 11. Obergeschoss gelten die Maßgaben entsprechend dem Lärmpegelbereich V. • Für die nördliche Fassadenseite zum Berliner Platz sind die Außenbauteile der Wohnungen über alle Geschosse mit einem Schalldämmmaß von 45 dB und der Büroräume von 40 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich V zu errichten. • Für die östliche Fassadenseite zur ‚kleinen‘ Bahnhofstraße sind die Außenbauteile der Wohnungen über alle Geschoss e mit einem Schalldämmmaß von 35 dB und der Büroräume von 30 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich III zu errichten. • Für die südliche Fassadenseite im oberen Anschluss an die vorhanden e Blockbebauung sind die Außenbauteile der Wohnungen hälftig nach Westen mit einem Schalldämmmaß von 45 dB und der Büroräume von 40 dB ent sprechend dem Lärmpegelbereich V und hälftig nach Osten mit einem Schalldämmmaß von 40 dB und der Büroräume von 35 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich IV zu errichten. Neben den Maßgaben entsprechend den Lärmpegelbereichen III bis VI wird zur Sicherung eines fensterunabhängigen Lüftungssystems der Einbau einer kontrollierten Be- und Entlüftungsanlage mit kombinierter Wärmerückgewinnung für die Büro - und Wohnnutzungen festgesetzt. Für die zusätzliche Belüftung der Wohnnutzungen wurde zur Ermittlung der Innen pegel in den Appartements eine schalltechnische Untersuchung an einer vorgegebenen Fassadenkonstruktion für den Einbau schallgedämmter teilgekipp ter Öffnungsflügel durchgeführt *3). Demnach werden mit der Konstruktion an drei untersuchten Immissionsaufpunkten Innenraumpegel L i nachts von 26 - 30 dB(A) ermittelt, unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Korrektursummanden gemäß VDI 2719 von 3 - 6 dB(A) wird de r gemäß VDI Richtlinie 2719, Tabelle 6 anzustrebende Mittelungspegel nachts in Schlafräumen von Lm = 30 -35 dB(A) eingehalten. Zur Sicherung gelegentlich zu öffnender Fenster für die Wohnnutzungen bei zumutbaren Lärmbelastungen wird analog der untersuchten Fassadenkonstruktion festgesetzt, dass Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 29 von 45 *4) „Neubau eines Hochhauses am Berliner Platz 39 in Münster, Lufthygienisches Fachgutachten“, simuPLAN Ingenieurbüro für Numerische Simulation, Dipl. Met. Georg Ludes, Dorsten, Stand 02.09.2013 • für Aufenthalts- und Schlafräu me bzw. zum Schlafen geeignete Räume der Wohnnutzungen der Einbau schallgedämmter teilgekippter Öffnungsflügel vorzusehen ist, die im gekippten Zustand einen Innenraum -Mittelungspegel nachts von L m < 35 dB(A) gewährleisten und im geschlossenen Zustand die Gesamtschalldämmung der Außenfassade nicht verschlechtern. Mit der Festsetzung einer mechanischen Be- und Entlüftung mit Wärmerückgewinnung für die Büro- und Wohnnutzungen, der Festsetzung schallgedämmter teilgekippter Öff nungsflügel mit einem einzuhaltenden Innenraum-Mittelungspegel nachts für die Schlaf- und Aufenthaltsräume der Wohnungen und der Festsetzung resultierender Schalldämm-Maße in Abhängigkeit vom Lärmpegelbereich für die Außenbauteile schützenswerter Räume wird den gesetzlichen Vorgaben zum Lärmschutz von Wohn- und Büronutzungen innerhalb gemischt genutzter Innenstadtbereiche sachgerecht entsprochen, bauordnungsrechliche Belange oder Belange aus Luftschadstoffen (s. Kapitel 6.7.2) stehen dem ebenfalls nicht entgegen. Insgesamt sind in Abwägung der vorgegebenen städtebaulichen Rahmenbedingungen und möglicher Schallschutzmaßnahmen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse am Vorhaben gewährleistet, gleichzeitig wird den stadtgestalterischen und nutzun gsspezifischen Erfordernissen zur Aufwertung und Revitali sierung eines brachgefallenen Innenstadtgrundstückes entsprochen. 6.7.2 Luftschadstoffimmissionen Das Plangrundstück des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 liegt im Stadtbezirk Münster- Mitte im Hauptverkehrsstraßennetz der Stadt zwischen der „Von -Steuben-Straße“, dem „Berliner Platz“, der „Kleinen Bahnhofs traße“ und der „Bahnhofstraße“ und in unmi ttelbarer Nähe zu den zentralen Bushaltestellen des Bahnhofsvorplatzes. Die „Von-Steuben-Straße“ stellt eine der Grenzen der seit dem 01.01.2010 ausgewiesenen und nordwestlich des Plangebietes gelegenen Umweltzone des Umweltqualitätsplans der Stadt Münster dar. Die Belüftung der geplanten Nutzungen im Vorhabengebäude erfolgt über eine kontrollierte Be- und Entlüftung mit Wärmerückgewinnung für die Büro - und Wohnnutzungen und eine zusätzliche Belüftung der Wohnungen über schallgedämmte teilgekippte Öffnungsflügel. Um negative Einwirkungen auf die Bewohner durch Luftschadstoffe über die Lüftungssysteme ausschließen zu können, wurde in Abstimmung mit den Fachbehörden der Stadt Münster eine Untersuchung der Luftschadstoffsituation in Form eines Feinscreenings *4) durchgeführt. Dazu Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 30 von 45 wurden mit Hilfe von mikroskaligen Simulationsrechnungen die Stickstoffdioxid - (NO2) und Feinstaubbelastungen (PM10 und PM 2,5) in unterschiedlichen Höhenniveaus bestimmt und anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV bewertet. Als Eingangsdaten für die B erechnung der verkehrsbedingten Emission en wurden die vom Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Verkehrsplanung der Stadt Münster durchgeführten Verkehrszählungen von zwei Zählstellen aus dem Jahr 2009 zugrunde gelegt und differenziert nach Fahrzeugkategorien auf die durchschnittl ichen tägl ichen Verkehrsstärken DTV-Werte hoch- gerechnet. Darüber hinaus wurde durch gewichtete Mittelung der Verkehrswerte zum Busverkeh r der Stadtwerkeflotte sowie zum regionalen Busverkehr der DTV-Wert der Busflotte ermittelt . Für die Berechnung der Abgasemissionen wurde jeder Fahrspur eine Verkehr ssituation auf Grundlage einer Ortsbesichtigung vom 09.08.2013 zugewies en und unter Berücksichti gung des Störungsgrades in die B erechnung eingestellt. Im Sinne einer ‚Worst -Case-Abschätzung‘ wurde für die Busspuren im Bereich der Haltestellen ‚Hauptbahnhof‘ ein Stop+Go -Anteil von 100 % vorgegeben, im Bereich von Lichtsignalanlagen wurden Rückstaubereiche mit einem festen Stop+Go -Anteil von 10 % definiert, zusätzlich wurden Kaltstartzuschläge berücksichtigt. Die Gebäudestellungen und -höhen wurden auf der Basis von ALK-Daten ermittelt und im Rahmen einer Ortsbegehung überprüft. Die Ausbreitungsrechnungen erfolgten für den Planfall mit Bezugsjahr 2015 unter Zugrundelegung der Umweltzonenregelung und der spezifischen Münsteraner Bus -Emissionsfaktoren im Prognose - jahr 2015. Die meteo rologischen Eingangsdaten sind einer Ausbreitungsklassenstatistik der ehemaligen DWD -Station Münster Zoo entnommen. Der Überdachwind im Untersuchungsgebiet weht demnach bevorzugt aus südwestlichen Richtungen, die mittlere Windgeschwindigkeit beträgt 3,2 m/s. Neben den Luftschadstoffimmissionen, d ie durch den Straßenverkehr im Untersuchungsgebiet verursacht werden, wurden als Hintergrundbelastung die Immissionsbeiträge durch Quell en außerhalb des Untersuchungsbereiches berücksichtigt. Die Abschätzung der Hintergrundbelastung für den Luftschadstoff NO 2 erfolgte auf Grundlage von Messwerten der Jahre 2010 bis 2012 der LANUV -Station Münster-Geist. Weitergehende Details zu E ingangsdaten und z ur Immissionsprognose sind dem Gutachten zu entnehmen. Auf Grundlage der Ausbreitungsberechnungen sind folgende gutachterlichen Ergebnisse festzuhalten: • NO2 -Belastung: Mit einer Maximalbelastung von 37,3 µg/m³ entlang der Fassaden des geplanten H ochhauses wird der Grenzwert zum Jahresmittelwert von 40 µg/m³ überall eingehalten. Der flächenhaft bis in die Höhe des 5. Obergeschosses ausgewiesene Jahresmittelwert der NO 2-Konzentration zeigt, dass aufgrund der Nähe zu den verkehrlichen Emittenten die Maximalbelastungen in Höhe des Erdgeschosses auftreten. Mit zunehmender Höhe nimmt die Schadstoffbelastung deutlich ab. Positiv wirkt sich insgesamt die geplante Höhe des Vorhabens aus, da hierdurch aus der Erhöhung der mittleren Windgeschwindigkeit im Bereich des Berliner Platzes und der Bahnhofstraße eine verbesserte Verdünnung der freigesetzten Schadstoffe erwirkt wird. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 31 von 45 Die Wahrscheinlichkeit, dass der NO 2 -Stundenmittelwert von 200 µg/m³ an mehr als 18 Stunden des Tages überschritten wir d, liegt entlang der Fassaden bei maximal 3,0 %. Vergleichsauswertungen von Messungen aller L ANUV-Stationen aus den letzten f ünf Jahren zeigen, dass selbst an hoch belasteten Verkehrsstationen mit schlechten Durchlüftungsverhältnissen dieser Grenzwert deut lich eingehalten wurde, eine Überschreitung des NO 2 -Kurzzeitgrenzwertes kann lt. Gutachter somit ausgeschlossen werden. • PM10 und PM2,5 Belastung: Mit einer Maximalbelastung von 26,4 µg/m³ wird der Grenzwert zum PM10 -Jahresmittelwert von 40 µg/m³ deutlich unterschritten. Die maximal zulässige Anzahl von 35 Überschreitungstagen entlang der Vorhabenfassaden wird mit ermittelten maximal 24 Überschreitungstagen ebenfalls deutlich eingehalten. Die höchs te PM 10 - Belastungen liegen in Bodennähe, mit zuneh mender Höhe nimmt die Belastung deutlich ab. Der maximale Wert der PM 2,5 -Belastung entlang der Hochhausfass aden liegt mit 18,7 µg/m³ nur unwesentlich oberhalb der Hintergrundbelastung , der Grenzwert zum PM 2,5 - Jahresmittelwert von 25 µg/m³ wird deutlich eingehalten. Insgesamt ist keine unzulässige Überschreitung der NO2 - und Feinstaubgrenzwerte der 39. BImSchV entlang der Fassaden des geplanten Hochhauses gegeben, lufthygienische Belange stehen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 558 nicht entgegen. 6.8 Altlasten / Altstandorte Im Altlastenkataster der Stadt Münster sind für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans keine Altlasten eingetragen, Hinweise auf Altlastenverda chtsflächen liegen nicht vor. Belange aus Altlasten/Altstandorten werden mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 nicht berührt. Für das Plangebiet liegen keine Hinweise auf Einwirkungen von Kamp fmitteln vor. Zur grundlegenden Sicherung der Belange zu Kampfmitteln wird jedoch ein allgemeiner Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, wonach beim Auffinden von Kampfmitteln im Zusammenhang mit Erd- und Bauarbeiten die Baumaßnahmen unverzüglich einzustellen sind und die Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren ist; auf da s Erfordernis zur Sicherheitsüberprüfung von Ramm-, Bohr- und Gründungsarbeiten wird zusätzlich verwiesen. Derzeit werden gutachterliche Untersuchungen zur Gründung des Vorhabens vorbereitet, zur Beachtung der Belange von Kampfmitteln werden die Arbeiten in enger Abstimmung mit der Feuerwehr durchgeführt. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 32 von 45 6.9 Denkmalschutz / Archäologie Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau - und Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfär bungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 6.10 Artenschutz Mit der Kleinen Novelle des Bundesnatu rschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007 wurde eine Anpassung des deutschen Artenschutzrechtes an europäische Vorgaben vorgenommen. In der Folge sind bei allen genehmigungspflichtigen Planungs - und Zulassungsverfahren die Artenschutzbelange entsprechen d den europäischen Bestimmungen im Rahmen einer arten - schutzrechtlichen Prüfung zu betrachten (vgl. Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW v. 22.12.2010). Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 umfasst ein vollständig bebautes innerstädtisches Grundstück. Mit der Ums etzung des Vorhabens ist der Abriss des auf dem Vorhabengrundstück bestehenden Kinogebäudes verbunden. Grünflächen oder Geh ölze kommen im Plangebiet nicht vor. Für eine Vorabschätzung der artenschutzrechtlichen Belange im Zusammenhang mit dem Abriss des Bestandsgebäudes wurde durch das Amt für Grünflächen und Umweltschutz der Stadt Münster am 28.03.2013 eine Begehung des Kinogebäudes durchgeführt. Hinweise auf geschützte Arten wurden nicht vorgefunden, eine gutachterliche Begleitung der Abrissmaßnahmen wird als nicht erforderlich erachtet. Wegen des Vorhandenseins von Fassadenverkleidungen mit z.T. sc hadhaften Eternitschindeln ist jedoch ein vereinzeltes Vorkommen von Fledermäusen nicht gänzlich auszuschließen. Zur Sicherung der Artenschutzbelange wird daher ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, wonach ein A uffinden von Fledermausquartieren im Zusammen - hang mit dem Gebäudeabriss unverzüglich der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen ist. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 33 von 45 *1) „Beurteilung zur stadtstrukturellen und städtebaulichen Verträglichkeit des geplanten Neubaus eines Hochhauses am Berliner Platz (ehem. „Metropolis“)“, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung der Stadt Münster, 22.06. 2011 *5) „Untersuchung der Verschattung zum Neubau eines Hochhauses am Berliner Platz 39 in Münster“, Kurzgutachten, Ingenieurgesellschaft nts mbh, Münster, Stand 25.04.2013 6.11 Verschattung Nach einer Ersteinschätzung der Verschattungssituation im Zuge der stadtstrukturellen Verträglichkeitsanalyse*1) der Stadt Münster wurde die vorhabenbezogene zusätz liche Beeinträchtigung aus Verschattung als eher gering bewertet. Die Anforderungen der DIN 5034-1, die in Ermangelung verbindlicher Vorgaben hilfsweise zur Bewertung der Aus wirkungen herangezogen werden können, werden eingehalten, so dass sich aus der Verschattungsproblematik keine zwingende Höhenbegrenzung für das geplante Vorhaben ableiten ließ. Um die Belange aus Verschattung abschließend für das konkrete Planvorhaben bewerten zu können wurde eine weitergehende Detailuntersuchung* 5) zur Verschattung ssituation durchgeführt, in der die Modifizierung von Bestand zur Planung modellhaft überprüft wurde. Als bestehende Nutzungen sind in der weitestgehend geschlossenen Randbebauung der umgebenden Straßen zum Plangrundstück gleichermaßen Geschäfts- und Bürogebäude mit vereinzelten Wohnnutzungen von einer etwaigen Verschattung betroffen, nördlich des Vorhabenbereiches grenzen mit dem Bahnhofsvorplatz das Bahnhofsgebäude, die Radstation, Taxistand und die Kiss-and-Ride-Zone an. Der Bewertung des Einflusses aus Verschattung auf die Lebens - und Wohnqualitäten der angrenzenden Gebäude sowie des öffentlichen Raumes wurden die Kriterien der DIN 5034 („Innenraumbelichtung mit Tageslich t“ Oktober 1999) zu Grunde gelegt, beurteilt wurde die Verschattung in der Gegen überstellung des Bestandes und der Planung an den Stichtagen 17. Januar (Wintersonne), 21. März/September (Frühjahrs -/Herbstsonne) und 21. Juni (Sommersonne), jeweils für den gesamten Tageszeitraum. Die Analyse der Verschattung erfolgte in Form einer umfassenden und anschaulichen Darstellun g ü b e r e i n E D V-gestütztes Raum -/Schattenmodell. Folgende gutachterlichen Ergebnisse sind festzuhalten: • Im Bestand sind aufgrund der durchgehenden Randbebauung im ver dichteten Innenstadtbereich bereits zu allen Jahreszeiten große Teile der Von -Steuben-Straße sowie der Bahnhofstraße verschattet, bei niedrig stehenden Sonnens tänden erhalten die Gebäudefassaden erst zur Mittagszeit direktes Sonnenlicht. Der Berliner Platz ist über seine Nordlage, d er Schmalseite der Blockrandbebauung und aufgrund seiner Flächenausdehnung auch bei tiefstehenden Sonnenständen weitestgehend besonnt. Mit der Umsetz ung des Vorhabens bleibt aufgrund der unveränderten Sockelfläche des Gebäudes die Ver schattung grundsätzlic h wie im Bestand erhalten, über die E rhöhung Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 34 von 45 des Gebäudes auf 45 m erfolgt ein schmaler Schattenwurf in bisher besonnte Bereiche, der aufgrund der geringen Ausdehnung des Gebäudes jedoch sehr schnell wandert und somit nur kurzfristig auftritt. • Am Stichtag 17. Januar (Wintersonne) bleibt in den Morgenstunden bei einer nahezu vollständigen Verschattung der Frei- und Verkehrsflächen, der Ost - und Westfassaden und dem allgemein noch geringem Tageslicht die Erhöhung des Gebäudes ohne nennenswerte Auswirkung. Lediglich in der Zeit zwischen 11:00 und 12:00 Uhr wird die erhöhte Gebäudehöhe über einen zusätzlichen Schattenwurf in den oberen Geschossen der Gebäude Von -Steuben-Straße 24 - 28 wirksam, eine relevante Einwirkung im Sinne der DIN 5034 liegt jedoch nicht vor. Ab 14:00 Uhr sind die Freiflächen des Berliner P latzes mit einer weitergehenden Verschattung bis zur Bahnhofstraße betroffen. • Am Stichtag 21. März/ September (Frühjahrs- und Herbstsonne ) ist ein zur Wintersonne analoges Bild für die Morgenstunden ohne nennenswerte A uswirkungen der Gebäudeerhöhung festzustellen. Ab 11:00 Uhr ist aufgrund der bereits hohen Sonnenstände die Beeinträchtigung durch die Gebäudehöhe geringer gegenüber der Wintersonne, kurzfristig werden jedoch die westlich zum Vorhaben liegend en Gebäudefassaden beschattet. Ab 13:00 Uhr wandert der Schatten über den Berliner Platz wobei aus der Gebäudeerhöhung erstmalig auch die Dachflächen der Fahrradstation kurzzeitig im Schatten liegen. In den Nachmittagsstunden ist aufgrund der tiefstehenden Sonne mit bereits großflächigen Verschattungen aus den Bestandsgebäuden keine nennenswerte zusätzliche Verschattung aus der Gebäudeerhöhung festzustellen. • Am Stichtag 21. Juni (Sommersonne) führt die Gebäudeerhöhung in den Morgenstunden zu einer zusätzlichen, kurzzeitigen Verschattung der unteren Geschosse der Gebäude Von-Steuben-Straße 28 - 30, ab ca. 11.00 Uhr liegt der Schattenwurf aufgrund der hochstehenden Sonne jedoch nur noch innerhalb des Straßenra umes. Zur Mittagszeit sind mit Ausnahme des Gehweges vor dem Plangrundstück im Bestand alle Freiflächen des Berliner Platzes besonnt, die G ebäudeerhöhung führt lediglich zu einer geringen Erweiterung des Schattens bis in die V erkehrsfläche hinein , Aufenthaltsfl ächen wie die Bushaltestelle werden nicht tangiert. Ab 17:00 Uhr werden die ersten Westfassaden beschattet. Zusammengefasst ist festzustellen, dass mit Umsetzung des Vorhaben s zu jeder Jahreszeit kurzfristig weitere Flächen zusätzlich verschattet werden. J e Standort beträgt die zusätzliche Verschattungsdauer jedoch höchstens 1 – 2 Stunden bis der Schatten weitergewandert ist und die zusätzlich verschatteten Fenster wieder besonnt werden. Die Anforderungen der DIN 5034 werden uneingeschränkt erfüllt, Belange aus Verschattung stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 558 nicht entgegen. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 35 von 45 *6) „Windkanaluntersuchung zum Windkomfort auf dem Berliner Platz in Münster, Vergleich des Windkomforts mit dem bestehenden und mit dem geplanten Gebäude Berliner Platz Nr. 39, 48143 Münster“, Ruscheweyh Consult GmbH Aachen, Bericht RC 1682/0613, Stand 07. Juni 2013 6.12 Windeinwirkungen Um die Belange von Windeinwirkungen für das konkrete Planvorhaben bewerten zu können wurde eine Windkanaluntersuchung*6) zum Windkomfort durchgeführt, in der die Modifizierung von Bestand zur Planung modellhaft überprüft wurde. Als bestehende Nutzungen sind in der weitestgehend geschlossenen Randbebauung der umgebenden Straßen zum Plangrundstück gleichermaßen Fußgängerpassagen, Eingangsbereiche sowie Straßen, Bürgersteige und Parkzonen von etwaigen Windeinwirkungen betroffen. Der nördlich des Vorhabenbereiches angrenzende Bahnhofsvorplatz das Bahnhofsgebäude, die Radstation, Taxistand und die Kiss -and-Ride-Zone sind hierbei besonders zu beachtende Bereiche. Der Bewertung des Einflu sses aus Wind einwirkungen auf die Behaglichkeit der angrenzenden öffentlichen Räume wurden die Kriterien nach Gandemer/Guyot („La protection contre le vent “ 1981) zu Grunde gelegt. Die Analyse der Einwirkungen erfolgte in Form einer Windkanalstudie über ein Umgebungsmodel im Maßstab 1:250 mit Hilfe von Mess - und Fadensonden. Beurteilt wurde n die Einwirkungen der lokalen bodennahen Windgeschwindigkeiten in der Gegenüberstellung des Bestandes und der Planung mit charakteristischen Geschwindigkeitskennfeldern in Abhän gigkeit von der Windrichtung . Die Ergebnisse sind umfassend über Fotos, Windstatistiken und Berechnungstabellen dargestellt. Nach Gandemer/Guyot wird ein Ort als „ausreichend behaglich“ bezeichnet, wenn der Grenzwert der Windgeschwindigkeit von 5 m/s an nicht mehr als X - Tagen im Jahr überschritten wird. Dabei wird die Behaglichkeit in drei Komfortkategorien unterteilt, Komfortkategorie I für Ruh eplätze, Spielplätze, öffentliche Gärten, Galerien (X=5 % des Jahres = ~18 Tage im Jahr), Komfortkategorie II für Promenaden, Fußgängerpassagen und Eingangsbereiche (X=10 % des Jahres = ~36 Tage im Jahr) und Komfortkategorie III für Straßen, Bürgersteige u nd Parkzonen (X=20 % des Jahres = ~72 Tage im Jahr). Für die Bewertung des Einflusses wurden für das Vorhaben die Kategorien II und III angewendet. Folgende gutachterlichen Ergebnisse sind festzuhalten: • Mit der Neubausituation werden die Windgeschwindigkeiten an einigen Bereichen zwar etwas angehoben, die Behaglichkeitsgrenzwerte aber an keiner Stelle überschritten. Sie liegen sogar deutlich unter den Grenzwerten. Die relativ höchste Windeinwirkung wurde an der nordwestlichen Gebäudekante bei WSW - Wind gemessen. • Infolge der Stauwirkung am Hochhaus tritt bei WSW - Wind eine gewisse Strömungs - umkehr auf dem Berliner Platz auf , was mit einer Anhebung der Windeinwirkung im südwestlichen Straßenbereich des Berliner Platzes verbunden ist. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 36 von 45 • Die ermittelten Tage der Überschreitung der Grenzwerte VGrenz genügen sogar der Komfortkategorie I für Ruheplätze. Zusammengefasst ist festzustellen, dass mit Umsetzung des Vorhabens keine störenden Windeinwirkungen zu verzeichnen sind. Die Anforderungen der Komfortkategorien nach Gandemer/Guyot werden uneingeschränkt erfüllt, Belange aus Windeinwirkungen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplan s Nr. 558 nicht entgegen. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 37 von 45 7 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbelange Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 558 wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt (s. Kapitel 1.1). Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB entfällt für das Planverfahren das Erfordernis eines Ausgleichsnachweises im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie die Erstellung eines Umweltberichts gemäß § 2a BauGB. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG oder zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 1 UVPG besteht für das geplante Hochhaus-Projekt nicht. Die Grundfläche des Vorhabenbereichs liegt mit rd. 580 m² deutlich unter dem in § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannten Schwellenwert von 20.000 m², Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter existieren nicht. Da die in § 1a Abs. 2 BauGB genannten Belange des Umweltschutzes vor allem unter dem Aspekt der Umweltvorsorge dennoch in die Abwägung einzustellen sind, werden im Folgenden die relevanten Belange kurz beschrieben. 7.1 Mensch Nutzungsstruktur Der rechtskräftige nicht-qualifizierte Bebauungsplan Nr. 356 setzt für den Planbereich eine bauliche Nutzung als Kerngebiet (MK) fest. Das Plangebiet ist dem direkten Umfeld des Münsteraner Hauptbahnhofes zuzuordnen und liegt damit in einem Bereich, der neben der typischen innerstädtischen Kerngebietsnutzung vornehmlich durch die verkehrlichen und funktionalen Abläufe und Einrichtungen um den Hauptbahnhof mit angrenzendem Busbahnhof und Radstation geprägt ist. Bedingt durch die Bedeutung als innerstädtisc her ÖPNV -Hauptverkehrsknotenpunkt besteht eine hohe Passantenfrequenz. Das Plangrundstück ist als Standort des ehemaligen Metropolis -Kinos bereits vollständig überbaut. Seit Aufgabe des Kinobetriebs wird das Kino lediglich unregelmäßig für Veranstaltungen genutzt. Im Erdgeschoss des Gebäudes befindet sich ein Imbiss. Mit Umsetzung des Vorhabens mit einer überwiegenden Wohnnutzung sind positive Wirkungs - effekte auf das Nutzung sumfeld mit einer Stärkung der sozialen Kontrolle im Bahnhofsumfeld zu erwarten. Lärm Der Vorhabenstandort wird im Lärmaktionsplan der Stadt Münster als besonders lärmbelastet eingestuft. Auch die schalltechnische Untersuchung zum Vorhaben zeigt, dass der Vorhabenbereich bereits heute erheblichen Vorbelastungen durch Verkehrslärm ausgesetzt ist (s. Kapitel 6.7.1). So Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 38 von 45 *2) „Lärmtechnische Untersuchung zum Neubau eines Hochhauses am Berliner Platz 39 in Münster“, Ingenieurgesellschaft nts mbH, Münster, Proj-Nr.: 08120015, Stand 10.04. 2013 *4) „Neubau eines Hochhauses am Berliner Platz 39 in Münster, Lufthygienisches Fachgutachten“, simuPLAN Ingenieurbüro für Numerische Simulation, Dipl. Met. Georg Ludes, Dorsten, Stand 02.09.2013 werden an den relevanten Immissionspunkten die Orientierungswerte der DIN 18005 für Kern - gebiete bereit heute weitgehend nicht eingehalten und auch die gemeinhin als gesundheits - relevant geltenden Schwellenwerte von 70/60 dB(A) tags/nachts werden teilweise überschritten *2). Das Vorhaben sieht vor, neben gewerblichen und gastronomischen Einrichtungen auch innerstädtische Wohnnutzungen zu realisieren . Dabei wird das Gebäude im KfW -55 Standard mit einer kontrollierten Be- und Entlüftung mit Wärmerückgewinnung für die Büro - und Wohnnutzungen errichtet, für die Wohnungen wird zusätzlich ein Einbau schallgedämmter teilgekippter Öffnungsflügel vorgesehen. Außenwohnbereiche in Form von Balkone n oder Loggien sind nicht geplant . Die Sicherung gegenüber Verkehrslärm erfolgt über die planungsrechtliche Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen entsprechend den Lärmpegelbereichen nach DIN 4109, der Festsetzung einer mechanischen Be- und Entlüftung mit Wärmerückgewinnung für die Büro- und Wohnnutzungen und der Festsetzung schallgedämmter teilgekippter Öffnungsflügel mit einem einzuhaltenden Innenraum-Mittelungspegel nachts für die Schlaf- und Aufenthaltsräume der Wohnungen im Sinne einer aktiven Schallschutzmaßnahme. Darüber hinausgehende a ktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden oder -wällen stehen aufgrund der innerstädtischen Lage und der Größe und Beschaffenheit des Gru ndstücks nicht zur Verfügung. Die Sicherung gegenüber Betriebslärm wird über eine Begrenz ung der Anlieferzeiten für die gastronomische Nutzung auf den Tageszeitraum gewährleistet. Luftschadstoffe Unzulässige Überschreitungen der NO 2 - und Feinstaubgrenzwerte der 39. BImSchV entlang der Fassaden des geplanten Hochhauses sind gemäß dem vorliegenden lufthygienischen Fach - gutachten *4) nicht gegeben. Mit einer Maximalbelastung von 37,3 µg/m³ entlang der Fassaden des geplanten Hochhauses wird der NO 2 - Grenzwert zum Jahresmittelwert von 40 µg/m³ überall eingehalten. Die Wahrscheinlichkeit, dass der NO 2 -Stundenmittelwert von 200 µg/m³ an mehr als 18 Stunden des Tages überschritten wird, liegt entlang der Fassaden b ei maximal 3,0 %, eine Überschreitung des NO 2 -Kurzzeitgrenzwertes wird somit ausgeschlossen . Die Feinstaubbelastung mit PM10 liegt mit einem Maximalwert von 26,4 µg/m³ deutlich unter dem Grenzwert zum PM 10 - Jahresmittelwert von 40 µg/m³. Die maximal zulässige Anzahl von 35 Überschreitungstagen entlang der Vorhabenfassaden wird mit ermittelten maximal 24 Überschreitungstagen ebenfalls deutlich unterschritten. Der maximale Wert der PM 2,5 -Belastung entlang der Hochhausfassaden liegt mit 18,7 µg/m³ nur unwesentlich oberhalb der Hintergrundbelastung (s. Kapitel 6.7.2). Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 39 von 45 *6) „Windkanaluntersuchung zum Windkomfort auf dem Berliner Platz in Münster, Vergleich des Windkomforts mit dem bestehenden und mit dem geplanten Gebäude Berliner Platz Nr. 39, 48143 Münster“, Ruscheweyh Consult GmbH Aachen, Bericht RC 1682/0613, Stand 07. Juni 2013 *1) „Beurteilung zur stadtstrukturellen und städtebaulichen Verträglichkeit des geplanten Neubaus eines Hochhauses am Berliner Platz (ehem. „Metropolis“)“, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung der Stadt Münster, 22.06. 2011 Aufgrund der Nähe zu den verkehrlichen Emittenten liegen die höchsten Schadstoffbelastungen in Höhe des Erdgeschosses im Bereich der zukünftigen gastronomischen und gewerblichen Einrichtungen, mit zunehmender Höhe in die wohngenutzten G eschosse nimmt die Belastung deutlich ab. Beeinträchtigungen der Bewohner aus Luftschadstoffen über die Lüftungsanlagen können ausgeschlossen werden. Verkehr Aufgrund der optimalen Anbindung des Standortes an d as ÖPNV -Netz der Stadt Münster werden die notwendigen Stellplätze der Gebäudenutzungen gemäß der Satzung der Stadt Münster abgelöst. Unabhängig davon ist eine Anmietung von Stellplätzen durch die Bewohner grundsätzlich über die freien Kapazitäten im benachbarten öffentlichen Parkhaus gewährleistet. Die notwendigen Fahrradstellplätze werden in einer, durch einen separaten Aufzug anfahrbaren Fahrradgarage im Untergeschoss des Gebäudes untergebracht. Im Umfeld des Vorhabens werden auf den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen Fahrrada bstellplätze für Besucher, Anliefer- und Haltezonen sowie ein Behinderten Stellplatz ausgewiesen. Relevante zusätzliche Verkehre, abseits der Verkehre der bereits im bestehenden Planungsrecht zulässigen Kerngebietsnutzung sind mit dem Vorhaben nicht verbunden. Wind Relevante Windeinwirkungen auf die das Vorhaben umgebend en Straßen, Wege- und Platzflächen sind mit der Umsetzung des Bauvorhabens nicht verbunden, d ie Anforderungen der Komfort - kategorien nach Gandemer/Guyot werden uneingeschränkt erfüllt. Mit der Neubausituation werden die Windgeschwindigkeiten an einigen Bereichen zwar etwas angehoben, die ermittelten Behaglichkeitswerte liegen jedoch deutlich unter den Grenzwerten , die ermittelten Tage der Überschreitung der Grenzwerte genügen sogar der Komfortkategorie I für Ruheplätze *6). Verschattung In einer ersten Einschätzung der Verschattungssituation im Zuge der stadtstrukturellen Verträglichkeitsanalyse*1) der Stadt Münster wurde die vorhabenbezogene zusätzliche Beeinträchtigung aus Verschattung als eher gering bewertet. D ie Anforderungen der DIN 5034-1 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 40 von 45 *5) „Untersuchung der Verschattung zum Neubau eines Hochhauses am Berliner Platz 39 in Münster“, Kurzgutachten, Ingenieurgesellschaft nts mbh, Münster, Stand 25.04.2013 werden eingehalten, so dass sich aus der Verschat tungsproblematik keine zwingende Höhenbegrenzung für das geplante Vorhaben ableiten ließ. Auch in d er weitergehenden Untersuchung der Einflüsse aus Verschattung für das konkrete Vorhabengebäude*5) wurden keine relevanten zusätzlichen Beeinträchtigungen ermittelt. Zwar werden zu jeder Jahreszeit kurzfristig weitere Flächen an bestehenden Gebäudefassaden oder auf den umgebenden Frei - und Verkehrsflächen durch das Vorhaben zusätzlich verschattet , die zusätzliche Verschattungsdauer beträgt je Standort jedoch maximal 1 - 2 Stunden. Die Anforderungen der DIN 5034 werden lt. Gutachter uneingeschränkt erfüllt (s. Kapitel 6.11). 7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt Das Plangebiet umfasst ein vollständig bebautes innerstädtisches Grundstück. Grünflächen o der Gehölze kommen auf dem Plangrundstück nicht vor , schützenswerte Biotope als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sind von der Planung somit nicht betroffen. Erst auf benachbarten Verkehrsflächen kommen vereinzelte Straßenbäume vor. Diese sind im Zuge der Durchführung der Baumaßnahme vor baubedingten Beeinträchtigungen zu schützen. Mit der Umsetzung des Vorhabens ist der Abriss des bestehenden Kinogebäudes verbunden. Eine etwaige Betroffenheit von Fledermäusen im Zusammenhang mit dem Gebäudeabriss kann aufgrund schadhafter Fassadenverkleidungen gänzlich nicht ausgeschlossen werden, konkrete Hinweise auf das Vorkommen planungsrelevanter Arten liegen gemäß einer gezielten Begehung des Gebäudes durch das Amt für Grünflächen und Umweltschutz der Stadt Münster allerdings nicht vor. Artenschutzrechtliche Konflikte sind nicht zu erwarten (vgl. auch Kap. 6.10). 7.3 Boden Gemäß dem Umweltkataster der Stadt Münster kamen auf dem Plangrundstück u rsprünglich Pseudogley-Braunerden und Braunerden vor, besonders schutzwürdige Bodenausprägungen waren nicht vor handen. Mittlerweile sind die Böden des Plangebietes vollständig von Auffüllung und Überbauung geprägt, natürliche Bodenfunktionen besitzen aufgrund des vollstän digen Versiegelungsgrades keine Bedeutung. Das Altlastenkataster verzeichnet für das Plangebiet keinen Altlastenverdacht, weitergehende Hinweise auf Altlasten liegen ebenfalls nicht vor . Ein Verdacht auf das Vorhandensein von Kampfmitteln besteht nicht. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 41 von 45 Insgesamt sind mit dem Vorhaben aufgrund der bereits bestehenden vollständigen Versiegelung keine zusätzlichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden verbunden. 7.4 Wasser Belange aus Wasserschutzgebieten oder Oberflächengewässern werden mit dem Vorhaben nicht berührt. Der Grundwasserleiter besteht g emäß dem Umweltkataster der Stadt Münster aus äolischem Lockergestein, das Grundwasser strömt der nordwestlich in einem Abstand von etwa einem Kilometer gelegenen Aa zu. Mit dem Vorhaben ist aufgrund der bereit s bestehenden vollständigen Versiegelung keine zusätzliche Beeinträchtigung des Grundwasserhaushaltes verbunden. Wie bisher werden Schmutz- und Oberflächenwässer in das vorhandene Kanalnetz eingespeist. Eine Überprüfung des G rundwasserflurabstandes ist im Zuge der Umsetz ung der Baumaßnahme vorzunehmen, b ei Tiefengründungen ist ein baubedingter zeitlich befristet er Eingriff in den Grundwasserleiter nicht auszuschließen. Etwaige nachteilige Auswirkungen auf den Grundwasser- haushalt können durch bautechnische Maßnahmen bei der Errichtung des Gebäudes in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde ausgeschlossen werden. 7.5 Klima/Luft Die Klimafunktionskarte der Stadt Münster weist das Plangebiet als Teil des stark verdichteten Siedlungsbereiches aus. Klimaökologische Ausgleichsräume, Belüftungskorridore, Kaltluftent - stehungsgebiete oder -leitbahnen sind gemäß Darstellung des Umweltkatasters der Stadt Münster im Planbereich und in der näheren Umgebung nicht vorhanden, v orhandene Klimatope sind aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und aufgrund des Mangels an Vegetationsflächen durch den sogenannten 'Wärmeinseleffekt' charakterisiert. Mit dem Vorhaben ist aufgrund der bereits bestehenden vollständigen Versiegelung keine Klimatop-Veränderung im Plangebiet verbunden. Allerdings sind aufgrund der Höhe de s geplanten Gebäudes von 45 Meter Auswirkungen auf die lokale Wind - und Verschattungssituation gegeben, relevante Einwirkungen sind damit jedoch nicht verbunden (Kapitel 7.1). Über das Energiekonzept des Bauv orhabens im KfW 55 Standard mit kontrollierter Be- und Entlüftung und Wärmerückgewinnung liegt der Energieverbrauch des Gebäudes und die damit verbundene CO 2-Belastung deutlich unter den derzeit geltenden gesetzlichen Vorgaben, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden minimiert. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 42 von 45 *1) „Beurteilung zur stadtstrukturellen und städtebaulichen Verträglichkeit des geplanten Neubaus eines Hochhauses am Berliner Platz (ehem. „Metropolis“)“, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung der Stadt Münster, 22.06. 2011 7.6 Landschaft Die Auswirkungen des Vorhabens auf das städtebauliche Umfeld, vornehmlich auch im Hinblick auf die hochsensible Zone der historischen Altstadt und der Promenade, wurden im Rahmen eines Verträglichkeitsgutachtens untersucht. Demnach liegt das Vorhaben außerhalb der genannten sensiblen Zonen, wertvolle Blickkorridore auf die Altstadt oder auf die Promenade sind nicht betroffen. Des Weiteren ist nicht zu erwarten, dass das Hochhaus mit seinem Standort in einem der Altstadt vorgelagerten und blockhaft geprägten Stadtgefüge als Fremdkörper empfunden wird. Im Gegenteil wird eine Akzentuierung des Standortes tendenziell positiv bewer tet, wobei eine Gebäudehöhe von 50 m einschließlich der Haustechnik und notwendiger Dachaufb auten lt. Verträglichkeitsstudie nicht überschritten werden sollte, g leichzeitig wird die Unterschreitung einer Gebäudehöhe von 40 m als städtebaulich ungünstig bewertet *1). Auch eine Überprüfung des Vorhabens aus nordwestlicher Ansicht von der Steinfurter Straße üb er einen Stadtplan/Fotoabgleich hat ergeben, dass Einwirkungen des Hochhausprojektes auf die historische Altstadtsilhouette nicht gegeben sind. So ist zweifellos zu konstatieren, dass in der heutigen Ansicht auf die Stadt von Nordwesten der Kirchturmprospekt der Altstadt aus Lamberti - Kirche, Überwasserkirche und Dom prägnant und gut sichtbar erhalten ist. Darüber hinaus ist diese Stadtansicht jedoch vielfältig durch Bebauung und Straßenschilder, Ampeln und dgl. gestört, so dass sie sich ganz wesentlich von hist orisch überlieferten Ansichten unterscheidet. Die Stadtsilhouette od er historische Sichtbeziehungen sind nic ht denkmalgeschützt. Unabhängig davon wird das Hochhaus mit der festgesetzten maximalen Höhe von 45 m ohnehin in keiner Weise die Altstadtsilhouette stören. Selbst von d em weitest möglichen Blickpunkt auf die Stadt von Nordwesten aus, der auf der Steinfurter Straße etwa in Höhe des TC Uni on liegt, ist es geom etrisch unmöglich, das Hochhaus überhaupt oder gar über der davor lieg enden Altstadt zu sehen. In der Achse zwischen der Steinfurter Straße und dem Hochhaus liegen zunächs t am nordwestlichen Rand der St adt die denkmalgeschützte ehem. Reiterkaserne, der h eutige Leonardo -Campus, und die Studentenwohnhäuser an der Steinfurt er Straße/ Ecke Ring. Dahinter liegt in der theoretischen Blickrichtung auf das Hochhaus ferner die weitere nordwestliche Innenstadt mit der gesamten Altstadt. Aus den Entfernungen und Höhe n ist zu ermitteln, dass allein bereits die Höhe des stadtauswärts gesehen letzten Gebäudes des Leonardo-Campus das Hochhaus vollständig verdeckt. Auch in den beiden - noch relativ freien - Stadtansichten von Südwesten und von Norden kann das Hochhaus die Altstadtsilhouette nicht beeinträchtigen, da es sowohl von der Torminbrücke als auch von Norden aus gesehen jeweils hinter und mit Abstand neben der Altstadt liegt. Insgesamt ist zu konstatieren, dass mit der festgesetzten Bauhöhe von 45 m das Vorhaben den gutachterlich empfohlenen Höhenvorgaben entspricht, negative Auswirkungen auf das Stadt- und Landschaftsbild sind nicht gegeben. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 43 von 45 8 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen Mit der Umsetzung der Vorhabenplanung ist eine vollständige Überbauung und somit Vers iegelung des Vorhabengrundstück s verbunden. Vor dem Hintergrund der bereits bestehenden 100 % igen Versiegelung des Grundstücks durch das vorhandene Kinogebäude ist mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 kein zusätzlicher Eingriff in die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Bodens und des Naturhaushalt es gemäß Bundesnatur - schutzgesetz verbunden. Die Verträglichkeit des Vorhabens in Bezug auf das Landschaftsbild wurde über die stadtstrukturelle und städtebauliche Bewertung der Stadt Münster bestätigt. Unzulässige Überschreitung en der NO 2 - und Feinstaubgrenzwerte der 39. BImSchV entlang der Fassaden des geplanten Hochhauses sind nicht gegeben, Belange aus Verschattung und Windeinwirkungen stehen der Umsetzung des Vorhabens ebenfalls nicht entgegen. Die st arke Vorbelastung des Plangrundstücks durch Verkehrslärm ist dem innerstädtischen Standort und seiner verkehrlichen Bedeutung geschuldet, eine vorhabenbedingte Erhöhung der Lärmemissionen abseits der Maßgaben aus dem bestehenden Planungsrecht ist nicht gegeben. Der Ansiedlung von Wohnnutzungen am Standort kann durch baulich technische Maßnahmen zum Schallschutz unter Einhaltung vert räglicher Innenraumpegel entsprochen werden. In Kombination mit einer kontrollierten Be- und Entlüftung mit Wärmerückgewinnung und der Festsetzung schallgedämmter teilgekippter Öffnungsflügel im Sinne einer aktiven Schallschutzmaßnahme mit einem einzuhaltenden Innenraum -Mittelungspegel nachts für die Schlaf - und Aufenthaltsräume der Wohnungen wird den Anforderungen und gesetzlichen Vorgaben zum Lärmschutz von Wohn- und Büronutzungen innerhalb gemischt genutzter Innenstadtbereiche sachgerecht entsprochen. Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden oder -wällen stehen aufgrund der innerstädtischen Lage und der Größe und Beschaffenheit des Grund stücks nicht zu r Verfügung. Im Sinne einer nachhaltigen Stärkung des Standortes mit positiven Wirkungseffekten in die Bestandsstruktur trägt das Vorhaben zu einer Aufw ertung und Belebung des Stadtquartiers mit einer Verbesserung der sozialen K ontrolle bei, so dass trotz der bestehenden Umweltfaktoren in Anwendung der Schutzmaßnahmen innerstädtisches Wohnen am Standort zu befürworten ist. Weitergehende Eingriffe in Umweltbelange oder zusätzliche Beeinträchtigungen von Schutzgütern sind nicht gegeben b zw. werden über die Festsetzungen zum Immissionsschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB planungsrechtlich ausgeschlossen (s. a. Kapitel 6.7), so dass insgesamt die Schutzbedürftigkeit der angrenzend bestehenden als auch geplanten Nutzungen gewährleistet ist. Auswirkungen auf Umweltbelange oder Belange zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind mit de m vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 558 „Von -Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ nicht zu erwarten, in Anwendung des§13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB kann von einer weitergehenden Umweltprüfung gemäß §2 Abs. 4 BauGB abgesehen werden. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 44 von 45 Flächen nach Nutzung Größe in m² % Vorhaben Vorhabengrundstück 580 42,0 % V Öffentliche Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 800 58,0 % GESAMTFLÄCHE 1.380 100 % 9 Flächenbilanz Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 ergibt sich folgende Flächenbilanz: Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Begründung - Seite 45 von 45 10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Zur Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 werden ergänzende öffentlich - rechtliche vertragliche Vereinbarungen in einem Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen. Die Umsetzung der Entwicklungsz iele des vorhaben bezogenen Bebauungsplans Nr. 5 58 wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. Diese B e g r ü n d u n g d i e n t g e m ä ß § 9 A b s . 8 BauGB als Anlage zudem durch den Rat der Stadt Münster am ________________ als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ Münster, den ________________ Der Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: bei Stimmengleichheit abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (20)
- Bebauungsplan Nr. 558 (amtlicher Umring) amtlich
- Von-Steuben-Straße 28
- Bahnhofstraße 3
- Wolbecker Straße
- Engelstraße
- Herwarthstraße 9
- Hafenstraße
- Steinfurter Straße
- Von-Vincke-Straße
- Hansaring
- Flugplatz
- Albersloher Weg 33
- Am Mittelhafen 42
- An den Speichern 7
- Leonardo-Campus
- Weseler Straße
- Wilkinghege
- Promenade
- Hofstraße 58
- Rothenburg 14
Bebauungsplan Nr. 558
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0196/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.02.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37