V/0219/2007
Bahnhofsquartier Münster - Durchführung vorbereitender Untersuchungen gemäß § 141 Baugesetzbuch
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Beschlussvorlage
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V/0219/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bahnhofsquartier Münster - Durchführung vorbereitender Untersuchungen gemäß § 141 Baugesetzbuch Beratungsfolge 31.05.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 05.06.2007 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 13.06.2007 Hauptausschuss Vorberatung 13.06.2007 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Verwaltung wird beauftragt, für das Bahnhofsquartier Münster (Hauptbahnhof und an- grenzende Bereiche) vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen. Innerhalb des Untersuchungsgebietes liegen folgende Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 144, Flurstücke: 771 teilweise, 811 Flur 145, Flurstücke: 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 164, 165, 168, 169, 175, 176, 182, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 195, 196, 199, 206, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 231, 233, 234, 235, 237, 238, 239, 242, 243, 245, 246, 247, 250, 252, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 260, 261, 303, 304, 305, 307, 312, 326, 337, 338, 342, 343, 345, 346, 349, 350, 357, 358, 359, 360, 374, 386, 387, 388, 389, 397, 398, 401, 418, 419, 423, 424, 453, 472, 475, 480, 493, 494, 495, 496, 497, 498, 499, 505, 506, 507, 508, 509, 513, 533, 534, 535, 536, 538, 546, 562, 563, 564, 567, 568, 569, 570, 571, 574, 575, 576, 577, 579, 580, 597, 598, 599, 608, 609, 610, 613, 614 teilweise, 615, 618, 619, 620, 622, 626, 628, 631, 632 teilweise, 633, 634, 635, 636, 637, 639, 646, 647, 668, 673, 676, 682, 683, 684, 685, 686, 694 teilweise, 695 teilweise, 697, 699, 701 teilweise, 702, 703, 704 Flur 146, Flurstücke: 20, 22, 23, 28, 29, 30, 31, 32, 34, 35, 65, 295, 454, 455, 458 teilweise, 484, 515, 516, 517, 566, 612, 630 teilweise, 634 teilweise, 636, 659 teilweise, 660, 664, 667, 668, 678, 679, 680 Vorlagen-Nr.: V/0219/2007 Auskunft erteilt: Herr Thiel Ruf: 492 61 80 E-Mail: Thiel@stadt-muenster.de Datum: 10.05.2007 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0219/2007 Flur 148, Flurstücke: 165, 327 teilweise, 392, 457, 458, 461 teilweise, 530 teilweise, 645 teilweise, 659 Flur 180, Flurstücke: 11 7, 118, 331 teilweise, 365 teilweise Flur 181, Flurstücke: 90 4, 929, 1065, 1275, 1276, 1376 teilweise. Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ist aus dem anliegenden Übersichtsplan (vgl. Anlage 1 – Abgrenzung des Gebietes für die vorbereitenden Untersuchungen) ersichtlich. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass für die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen – nach derzeitigem Stand – keine Kosten entstehen. III. Befristung Für die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen setzt die Verwaltung – nach derzeitigem Stand – einen Projektzeitraum von Juni 2007 bis Juni 2009 an. Begründung: Anlass Vor der förmlichen Festlegung eines zukünftigen Sanierungsgebietes hat die Stadt die sog. vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durch- führbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmit- telbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensum ständen im wirtschaftlichen oder sozialen Be- reich voraussichtlich ergeben werden. Erst nachdem diese Erkenntnisse vorliegen, kann eine Ent- scheidung zum Sanierungsverfahren getroffen werden. Ergänzend kommt hinzu, dass das Land Nordrhein-Westfalen für eine zukünftige Gewährung von Städtebauförderungsmitteln als grundsätzlich formell zu erfüllende Zugangsvoraussetzung festge- legt hat, dass zukünftig nur noch dann Maßnahmen gefördert werden sollen, wenn ein sog. Ge- bietsbezug gemäß Baugesetzbuch herzustellen ist (vgl. Vorlage V/0134/2007 und Vorlage V0298/2007). In dem vorliegenden Fall wäre es somit möglich, als Synergie, gleichzeitig mit den ohnehin durchzuführenden Untersuchungen für ein evtl. erforderliches Sanierungsverfahren auch die formellen Voraussetzungen für eine zukünftige Städtebauförderung in diesem Quartier zu schaffen. Damit wären dann die vom Land geforderten Voraussetzungen für eine finanzielle Förde- rung der geplanten Maßnahmen im Umfeld des H auptbahnhofes und für die Modernisierung des Hauptbahnhofes selber – sofern hier nicht andere Fördergeber vorrangig in Frage kommen - ge- geben. Die städtebauliche und strukturelle Erneuerung des Bahnhofsquartiers als wichtiges Ergänzungs- gebiet der Altstadt gehört bis heute zu den vorrangigen Aufgaben der Stadtplanung. Darüber hin- aus kommt dem Bahnhofsviertel die Aufgabe zu, eine Klammer zu den östlichen innerstädtischen Stadtquartieren und zum Hafenviertel zu bilden (zur historischen Entwicklung des Bahnhofs und Bahnhofsquartiers sh. Anlage 2). Gerade die derzeitige verkehrstechnische Anbindung des Bahnhofsquartiers und der Altstadt über die Unterführung Hafenstraße/Albersloher Weg wird der verkehrsfunktionalen Bedeutung dieser wichtigen innerstädtischen Verkehrsader in keiner Weise gerecht. Die Unterführung bildet seit Jah- ren ein Nadelöhr hinsichtlich ihres Querschnitts und Zustandes. Vor diesen Hintergründen gibt es im Bereich des Bahnhofsquartiers – nach einer nicht abschlie- - 3 - V/0219/2007 ßenden Ersteinschätzung – einen spezifischen städtebaulichen Handlungsbedarf in unterschiedli- chen Bereichen. Bereits der im Jahr 1989 erstellte „Leitplan Stadterneuerung“ hat - in bewusster Abkehr von der Betrachtung einzelner, isolierter Baumaßnahmen – die gesamtstädtische Entwick- lung zum Thema gehabt. Dabei wurden die Aufgabenbereiche Ökologie, Ökonomie, Bildung, Kul- tur, Wohnen, Verkehr und Stadtgestalt analysiert und bewertet. Daraus entstand ein Handlungs- konzept, dass in vielen Bereichen der Altstadt bereits umgesetzt wurde bzw. wird. Der Verflech- tungsbereich zwischen Altstadt und Hafenviertel – das sog. „Cityergänzungsgebiet Bahnhofsquar- tier“ – hat davon jedoch bislang nur in Teilen profitieren können. Zahlreiche Leerstände oder un- tergenutzte Bereiche, z.B. in der Von-Steuben-Straße, der Achtermannstraße oder der Bahnhof- straße, zeigen, dass hier Handlungsbedarf besteht. Der aus dem „Leitplan Stadterneuerung“ entwickelte „Rahmenplan Altstadt“ hat in seinen Randbe- reichen auch Perspektiven für die Entwicklung des Bahnhofsviertels aufgezeigt. Mit dem Bau der Radstation und dem Beginn der Neugestaltung des Bahnhofsvorplatzes Bahnhof-Westseite wur- den erste Maßnahmen umgesetzt. Das derzeit von der DB AG durchgeführte Investorenverfahren für den Um- bzw. Neubau des Hauptbahnhofes Münster soll 2007 abgeschlossen werden, so dass ggf. 2008 ein Baubeginn erfolgen könnte. Durch diesen anstehenden Um- bzw. Neubau wird ein Entwicklungsschub für das Bahnhofsquartier erwartet, von dem das ganze Viertel profitieren soll und möchte. Gleichwohl werden dadurch auch die vorhandenen Problemlagen nochmals offen- kundig: das „Cityergänzungsgebiet Bahnhofsquartier“ kann seiner Lagegunst weder von der Bau- struktur oder der Stadtgestalt, noch von der Nutzungsstruktur, dem Geschäftsbesatz und dem An- gebot an Waren und Dienstleistungen, her seinem Anspruch gerecht werden. Hier sind neben der öffentlichen Hand insbesondere auch die Privateigentümer aufgerufen, sich an der Inwertsetzung des Bahnhofsquartiers zu beteiligen. Ein erster Schritt in diese Richtung wurde im Jahr 2005 mit der Bildung der Immobilien- und Standortgemeinschaft (ISG) Bahnhofsviertel bereits erreicht. Private Akteure versuchen – unter Beteiligung der Stadt und anderer öffentlicher Einrichtungen – eine Verbesserung und Aufwertung des Viertels zu erreichen. Die Bestandsaufnahme der ISG zeigt Handlungsbedarfe in vielen öffent- lichen und privaten Bereichen. Sanierungsverdachtsgebiet Aus den Ausführungen zur Entwicklung der letzten Jahrzehnte ergibt sich die Vermutung, dass Tatbestände erreicht sein könnten, die die Einleitung eines Sanierungsverfahrens für das Bahn- hofsquartier rechtfertigen würden. Um eine hinreichende Beurteilungsgrundlage zu erhalten, ist die Verwaltung gehalten, nach § 141 (1) BauGB bezüglich der vorbereitenden Untersuchungen u.a. folgende wesentliche Prüf- und Be- arbeitungsschritte (vgl. Anlage 3 - Verfahrensablauf zur städtebaulichen Sanierungsmaßnahme) durchzuführen: ¾ Die Feststellung der Notwendigkeit der Sanierung im Hinblick auf die Geeignetheit der Sa- nierungsmaßnahme als städtebauliches Instrument. Es besteht die Verpflichtung, abgelei- tet aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, zu prüfen, ob andere, möglicherweise geeignetere Instrumente des allgemeinen Städtebaurechts zur Behebung bzw. Minderung der städte- baulichen Missstände vorrangig in Betracht kommen. ¾ Die Feststellung der sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse. Gegenstand der sozialen und strukturellen Verhältnisse bildet die Untersuchung der konkreten Lebens- verhältnisse der im Sanierungsverdachtsgebiet wohnenden Menschen. ¾ Die Feststellung der anzustrebenden allgemeinen Sanierungszielvorstellungen. Es besteht die besondere Verpflichtung, dass die Sani erungsmaßnahme dem Wohl der Allgemeinheit dienen muss. ¾ Die Feststellung zur Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Es besteht die ge- setzliche Notwendigkeit, eine Kosten- und Finanzierungsübersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten der Gesamtmaßnahme zu erstellen. - 4 - V/0219/2007 ¾ Die Feststellung darüber, ob die Sanierung im sogenannten klassischen oder im verein- fachten Verfahren nach Baugesetzbuch durchgeführt werden soll. ¾ Die Feststellung zur voraussichtlichen Dauer der Sanierungsmaßnahme. Es ist nach dem Baugesetzbuch dem Erfordernis nachzukommen, dass die städtebauliche Sanierungsmaß- nahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums durchzuführen ist. ¾ Die Feststellung darüber, ob sich für die von der Sanierung unmittelbar Betroffenen in ih- rem persönlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich nachteilige Auswirkungen ergeben. Es besteht die Notwendigkeit, einen Sozialplan im Sinne des § 180 BauGB aufzustellen. Bei dieser Aufzählung des Untersuchungskataloges gem. § 141 (1) BauGB und der (vgl. Anlage 4 – Gegenstände der vorbereitenden Untersuchungen und Untersuchungsmaßstäbe) und der sich daran anknüpfenden Untersuchungsmaßstäbe wird deutlich, dass trotz bereits vorliegender Unter- lagen und Erkenntnisse noch keine hinreichenden Beurteilungsgrundlagen vorliegen. Damit kann von vorbereitenden Untersuchungen im Sinne von § 141 (2) BauGB nicht abgesehen werden. Die gesetzlichen Vorgaben gemäß Baugesetzbuch sind in der Anlage 5 - Auszug aus dem Bauge- setzbuch zum besonderen Städtebaurecht: § 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen - und der Anlage 6 - Auszug aus dem Baugesetzbuch zum besonderen Städtebaurecht: § 141 Vorberei- tende Untersuchungen - umfassend dargestellt. Die Ergebnisse aus den sorgfältigen Untersuchungen bilden in städtebaulicher, wohnungswirt- schaftlicher, verkehrlicher, sozialer und ökonomischer Hinsicht die Beurteilungsgrundlagen für ein zukunftsweisendes und tragfähiges Sanierungskonzept für das Bahnhofsquartier. Erst danach kann entschieden werden, ob überhaupt ein Sanierungsverfahren eingeleitet wird. Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen wird die Verwaltung zudem versuchen, mit poten- ziellen Investoren sowie der ISG Bahnhofsviertel und der Deutschen Bahn AG Möglichkeiten der Entwicklung und Inwertsetzung einzelner Bereiche aufzuzeigen. Gleichzeitig soll versucht werden, weitere Städtebaufördermittel für die Entwicklung des Bahnhofsquartiers einzuwerben. Dem Rat der Stadt Münster wird voraussichtlich bis Juni 2009 der Abschlussbericht zu den vorbe- reitenden Untersuchungen vorgelegt werden. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: Anlage 1 - Abgrenzung des Gebietes für die vorbereitenden Untersuchungen Anlage 2 - Historische Entwicklung Bahnhof und Bahnhofsquartier Anlage 3 - Verfahrensablauf zur städtebaulichen Sanierungsmaßnahme Anlage 4 - Gegenstände der vorbereitenden Untersuchungen und Untersuchungsmaßstäbe Anlage 5 - Auszug aus dem Baugesetzbuch zum besonderen Städtebaurecht: § 136 Städtebauli- che Sanierungsmaßnahmen Anlage 6- Auszug aus dem Baugesetzbuch zum besonderen Städtebaurecht: § 141 Vorbereitende Untersuchungen
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Von-Steuben-Straße
- Achtermannstraße
- Albersloher Weg
- Hafenstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0219/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 23.03.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37