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V/0219/2007

Bahnhofsquartier Münster - Durchführung vorbereitender Untersuchungen gemäß § 141 Baugesetzbuch

Vorlagen 23.03.2007

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.06.2007, TOP 17

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

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V/0219/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bahnhofsquartier Münster - Durchführung vorbereitender Untersuchungen gemäß § 141 
Baugesetzbuch 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
31.05.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
05.06.2007 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
13.06.2007 Hauptausschuss Vorberatung 
13.06.2007 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Verwaltung wird beauftragt, für das Bahnhofsquartier Münster (Hauptbahnhof und an-
grenzende Bereiche) vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 Baugesetzbuch (BauGB) 
durchzuführen.  
 
Innerhalb des Untersuchungsgebietes liegen folgende Grundstücke: 
 
Gemarkung Münster,  
Flur 144, Flurstücke: 771 teilweise, 811 
Flur 145, Flurstücke: 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 
138, 139, 140, 141, 142, 164, 165, 168, 169, 175, 176, 182, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 191, 
192, 193, 195, 196, 199, 206, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 231, 233, 234, 235, 237, 
238, 239, 242, 243, 245, 246, 247, 250, 252, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 260, 261, 303, 304, 
305, 307, 312, 326, 337, 338, 342, 343, 345, 346, 349, 350, 357, 358, 359, 360, 374, 386, 387, 
388, 389, 397, 398, 401, 418, 419, 423, 424, 453, 472, 475, 480, 493, 494, 495, 496, 497, 498, 
499, 505, 506, 507, 508, 509, 513, 533, 534, 535, 536, 538, 546, 562, 563, 564, 567, 568, 569, 
570, 571, 574, 575, 576, 577, 579, 580, 597, 598, 599, 608, 609, 610, 613, 614 teilweise, 615, 
618, 619, 620, 622, 626, 628, 631, 632 teilweise, 633, 634, 635, 636, 637, 639, 646, 647, 668, 
673, 676, 682, 683, 684, 685, 686, 694 teilweise, 695 teilweise, 697, 699, 701 teilweise, 702, 703, 
704 
Flur 146, Flurstücke: 20, 22, 23, 28, 29, 30, 31, 32, 34, 35, 65, 295, 454, 455, 458 teilweise, 484, 
515, 516, 517, 566, 612, 630 teilweise, 634 teilweise, 636, 659 teilweise, 660, 664, 667, 668, 678, 
679, 680 
Vorlagen-Nr.: 
V/0219/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr  Thiel 
Ruf: 
492 61 80 
E-Mail: 
Thiel@stadt-muenster.de  
Datum: 
10.05.2007 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0219/2007 
Flur 148, Flurstücke: 165, 327 teilweise, 392, 457, 458, 461 teilweise, 530 teilweise, 645 teilweise, 
659 
Flur 180, Flurstücke: 11 7, 118, 331 teilweise, 365 teilweise 
Flur 181, Flurstücke: 90 4, 929, 1065, 1275, 1276, 1376 teilweise. 
 
Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ist aus dem anliegenden Übersichtsplan (vgl. Anlage 
1 – Abgrenzung des Gebietes für die vorbereitenden Untersuchungen) ersichtlich. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass für die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen im Rahmen 
der vorbereitenden Untersuchungen – nach derzeitigem Stand – keine Kosten entstehen. 
 
III. Befristung 
 
Für die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen setzt die Verwaltung – nach derzeitigem 
Stand – einen Projektzeitraum von Juni 2007 bis Juni 2009 an. 
 
 
 
Begründung: 
 
Anlass 
 
Vor der förmlichen Festlegung eines zukünftigen Sanierungsgebietes hat die Stadt die sog.  
vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen 
zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen 
Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durch-
führbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die vorbereitenden  Untersuchungen sollen sich auch 
auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmit-
telbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensum ständen im wirtschaftlichen oder sozialen Be-
reich voraussichtlich ergeben werden. Erst nachdem diese Erkenntnisse vorliegen, kann eine Ent-
scheidung zum Sanierungsverfahren getroffen werden. 
 
Ergänzend kommt hinzu, dass das Land Nordrhein-Westfalen für eine zukünftige Gewährung von 
Städtebauförderungsmitteln als grundsätzlich formell zu erfüllende Zugangsvoraussetzung festge-
legt hat, dass zukünftig nur noch dann Maßnahmen gefördert werden sollen, wenn ein sog. Ge-
bietsbezug gemäß Baugesetzbuch herzustellen ist (vgl. Vorlage V/0134/2007 und Vorlage 
V0298/2007). In dem vorliegenden Fall wäre es somit möglich, als Synergie, gleichzeitig mit den 
ohnehin durchzuführenden Untersuchungen für ein evtl. erforderliches Sanierungsverfahren auch 
die formellen Voraussetzungen für eine zukünftige Städtebauförderung in diesem Quartier zu 
schaffen. Damit wären dann die vom Land geforderten Voraussetzungen für eine finanzielle Förde-
rung der geplanten Maßnahmen im Umfeld des H auptbahnhofes und für die Modernisierung des 
Hauptbahnhofes selber – sofern hier nicht andere Fördergeber vorrangig in Frage kommen -  ge-
geben.  
 
Die städtebauliche und strukturelle Erneuerung des Bahnhofsquartiers als wichtiges Ergänzungs-
gebiet der Altstadt gehört bis heute zu den vorrangigen Aufgaben der Stadtplanung. Darüber hin-
aus kommt dem Bahnhofsviertel die Aufgabe zu, eine Klammer zu den östlichen innerstädtischen 
Stadtquartieren und zum Hafenviertel zu bilden (zur historischen Entwicklung des Bahnhofs und 
Bahnhofsquartiers sh. Anlage 2).   
Gerade die derzeitige verkehrstechnische Anbindung des Bahnhofsquartiers und der Altstadt über 
die Unterführung Hafenstraße/Albersloher Weg wird der verkehrsfunktionalen Bedeutung dieser 
wichtigen innerstädtischen Verkehrsader in keiner Weise gerecht. Die Unterführung bildet seit Jah-
ren ein Nadelöhr hinsichtlich ihres Querschnitts und Zustandes. 
 
Vor diesen Hintergründen gibt es im Bereich des Bahnhofsquartiers – nach einer nicht abschlie-

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ßenden Ersteinschätzung – einen spezifischen städtebaulichen Handlungsbedarf in unterschiedli-
chen Bereichen. Bereits der im Jahr 1989 erstellte „Leitplan Stadterneuerung“ hat - in bewusster 
Abkehr von der Betrachtung einzelner, isolierter Baumaßnahmen – die gesamtstädtische Entwick-
lung zum Thema gehabt. Dabei wurden die Aufgabenbereiche Ökologie, Ökonomie, Bildung, Kul-
tur, Wohnen, Verkehr und Stadtgestalt analysiert und bewertet. Daraus entstand ein Handlungs-
konzept, dass in vielen Bereichen der Altstadt bereits umgesetzt wurde bzw. wird. Der Verflech-
tungsbereich zwischen Altstadt und Hafenviertel – das sog. „Cityergänzungsgebiet Bahnhofsquar-
tier“ – hat davon jedoch bislang nur in Teilen profitieren können. Zahlreiche Leerstände oder un-
tergenutzte Bereiche, z.B. in der Von-Steuben-Straße, der Achtermannstraße oder der Bahnhof-
straße, zeigen, dass hier Handlungsbedarf besteht. 
 
Der aus dem „Leitplan Stadterneuerung“ entwickelte „Rahmenplan Altstadt“ hat in seinen Randbe-
reichen auch Perspektiven für die Entwicklung des  Bahnhofsviertels aufgezeigt. Mit dem Bau der 
Radstation und dem Beginn der Neugestaltung des Bahnhofsvorplatzes Bahnhof-Westseite wur-
den erste Maßnahmen umgesetzt. Das derzeit von der  DB AG durchgeführte Investorenverfahren 
für den Um- bzw. Neubau des Hauptbahnhofes Münster soll 2007 abgeschlossen werden, so dass 
ggf. 2008 ein Baubeginn erfolgen könnte. Durch diesen anstehenden Um- bzw. Neubau wird ein 
Entwicklungsschub für das Bahnhofsquartier erwartet, von dem das ganze Viertel profitieren soll 
und möchte. Gleichwohl werden dadurch auch die vorhandenen Problemlagen nochmals offen-
kundig: das „Cityergänzungsgebiet Bahnhofsquartier“ kann seiner Lagegunst weder von der Bau-
struktur oder der Stadtgestalt, noch von der Nutzungsstruktur, dem Geschäftsbesatz und dem An-
gebot an Waren und Dienstleistungen, her seinem Anspruch gerecht werden. Hier sind neben der 
öffentlichen Hand insbesondere auch die Privateigentümer aufgerufen, sich an der Inwertsetzung 
des Bahnhofsquartiers zu beteiligen. 
 
Ein erster Schritt in diese Richtung wurde im Jahr 2005 mit der Bildung der Immobilien- und 
Standortgemeinschaft (ISG) Bahnhofsviertel bereits  erreicht. Private Akteure versuchen – unter 
Beteiligung der Stadt und anderer öffentlicher Einrichtungen – eine Verbesserung und Aufwertung 
des Viertels zu erreichen. Die Bestandsaufnahme der ISG zeigt Handlungsbedarfe in vielen öffent-
lichen und privaten Bereichen.  
 
Sanierungsverdachtsgebiet 
 
Aus den Ausführungen zur Entwicklung der letzten Jahrzehnte ergibt sich die Vermutung, dass 
Tatbestände erreicht sein könnten, die die Einleitung eines Sanierungsverfahrens für das Bahn-
hofsquartier rechtfertigen würden.  
Um eine hinreichende Beurteilungsgrundlage zu erhalten, ist die Verwaltung gehalten, nach § 141 
(1) BauGB bezüglich der vorbereitenden Untersuchungen u.a. folgende wesentliche Prüf- und Be-
arbeitungsschritte (vgl. Anlage 3 - Verfahrensablauf zur städtebaulichen Sanierungsmaßnahme) 
durchzuführen: 
 
¾ Die Feststellung der Notwendigkeit der Sanierung im Hinblick auf die Geeignetheit der Sa-
nierungsmaßnahme als städtebauliches Instrument. Es besteht die Verpflichtung, abgelei-
tet aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, zu prüfen, ob andere, möglicherweise geeignetere 
Instrumente des allgemeinen Städtebaurechts zur Behebung bzw. Minderung der städte-
baulichen Missstände vorrangig in Betracht kommen.  
¾ Die Feststellung der sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse. Gegenstand 
der sozialen und strukturellen Verhältnisse bildet die Untersuchung der konkreten Lebens-
verhältnisse der im Sanierungsverdachtsgebiet wohnenden Menschen. 
¾ Die Feststellung der anzustrebenden allgemeinen Sanierungszielvorstellungen. Es besteht 
die besondere Verpflichtung, dass die Sani erungsmaßnahme dem Wohl der Allgemeinheit 
dienen muss. 
¾ Die Feststellung zur Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Es besteht die ge-
setzliche Notwendigkeit, eine Kosten- und Finanzierungsübersicht über die voraussichtlich 
entstehenden Kosten der Gesamtmaßnahme zu erstellen.

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¾ Die Feststellung darüber, ob die Sanierung im sogenannten klassischen oder im verein-
fachten Verfahren nach Baugesetzbuch durchgeführt werden soll. 
¾ Die Feststellung zur voraussichtlichen Dauer der Sanierungsmaßnahme. Es ist nach dem 
Baugesetzbuch dem Erfordernis nachzukommen, dass die städtebauliche Sanierungsmaß-
nahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums durchzuführen ist. 
¾ Die Feststellung darüber, ob sich für die von der Sanierung unmittelbar Betroffenen in ih-
rem persönlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich nachteilige Auswirkungen ergeben. 
Es besteht die Notwendigkeit, einen Sozialplan im Sinne des § 180 BauGB aufzustellen. 
 
Bei dieser Aufzählung des Untersuchungskataloges gem. § 141 (1) BauGB und der (vgl. Anlage 4 
– Gegenstände der vorbereitenden Untersuchungen und Untersuchungsmaßstäbe) und der sich 
daran anknüpfenden Untersuchungsmaßstäbe wird deutlich, dass trotz bereits vorliegender Unter-
lagen und Erkenntnisse noch keine hinreichenden Beurteilungsgrundlagen vorliegen. Damit kann 
von vorbereitenden Untersuchungen im Sinne von § 141 (2) BauGB nicht abgesehen werden. 
 
Die gesetzlichen Vorgaben gemäß Baugesetzbuch sind in der Anlage 5 - Auszug aus dem Bauge-
setzbuch zum besonderen Städtebaurecht: § 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen - und 
der Anlage 6 - Auszug aus dem Baugesetzbuch zum besonderen Städtebaurecht: § 141 Vorberei-
tende Untersuchungen - umfassend dargestellt.  
 
Die Ergebnisse aus den sorgfältigen Untersuchungen bilden in städtebaulicher, wohnungswirt-
schaftlicher, verkehrlicher, sozialer und ökonomischer Hinsicht die Beurteilungsgrundlagen für ein 
zukunftsweisendes und tragfähiges Sanierungskonzept für das Bahnhofsquartier. Erst danach 
kann entschieden werden, ob überhaupt ein Sanierungsverfahren eingeleitet wird.  
Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen wird die Verwaltung zudem versuchen, mit poten-
ziellen Investoren sowie der ISG Bahnhofsviertel und der Deutschen Bahn AG Möglichkeiten der 
Entwicklung und Inwertsetzung einzelner Bereiche aufzuzeigen. Gleichzeitig soll versucht werden, 
weitere Städtebaufördermittel für die Entwicklung des Bahnhofsquartiers einzuwerben. 
 
Dem Rat der Stadt Münster wird voraussichtlich bis Juni 2009 der Abschlussbericht zu den vorbe-
reitenden Untersuchungen vorgelegt werden.  
 
 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
 
 
Anlagen:
 
 
Anlage 1 - Abgrenzung des Gebietes für die vorbereitenden Untersuchungen 
Anlage 2 - Historische Entwicklung Bahnhof und Bahnhofsquartier 
Anlage 3 - Verfahrensablauf zur städtebaulichen Sanierungsmaßnahme 
Anlage 4 - Gegenstände der vorbereitenden Untersuchungen und Untersuchungsmaßstäbe 
Anlage 5 - Auszug aus dem Baugesetzbuch zum besonderen Städtebaurecht: § 136 Städtebauli-
che Sanierungsmaßnahmen 
Anlage 6- Auszug aus dem Baugesetzbuch zum besonderen Städtebaurecht: § 141 Vorbereitende 
Untersuchungen

Beratungsverlauf (4)

31.05.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
05.06.2007 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.06.2007 Hauptausschuss
TOP 17 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
13.06.2007 Rat
TOP 17 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Von-Steuben-Straße
  • Achtermannstraße
  • Albersloher Weg
  • Hafenstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0219/2007
Typ
Vorlagen
Datum
23.03.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37