V/0163/2022
1. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 114
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Anlage A
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Anlage A zur V/0163/2022 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage ist die 1. Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich Bundesstraße B 51 / Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Albersloher Weg / Theodor-Scheiwe-Straße / Nieberdingstraße / Eulerstraße. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Für das Gebiet zwischen der Bundesstraße B 51, dem Dortmund-Ems-Kanal und dem Lütkenbecker Weg, beidseitig des Albersloher Wegs hat der Rat der Stadt Münster am 26.08.2020 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 618 gefasst. Für mehrere Grundstücke im Plangebiet lagen Baugesuche vor, welche von der Verwaltung für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückgestellt wurden. Als weiteres Plansicherungsinstrument hat der Hauptausschuss der Stadt Münster am 19.05.2021 die Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 114 für den betroffenen Bereich beschlossen. Die Baugesuche wurden daraufhin durch die Verwaltung abgelehnt. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, somit hier erst im Mai 2023. Auf die Zweijahresfrist ist allerdings der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Im vorliegenden Fall wurde zusätzlich noch der Zeitraum ab dem vollständigen Eingang des jeweiligen Baugesuchs angerechnet. Daher läuft die Veränderungssperre für eines der von den Zurückstellungen betroffenen Grundstücke bereits im Juli 2022 aus, bevor der Bebauungsplan rechtskräftig werden wird. Daher ist es jetzt erforderlich, die Veränderungssperre zu verlängern. Finanzierung Durch die Verlängerung der Veränderungssperre entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine
Beschlussvorlage
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V/0163/2022 V/0163/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 1. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 114 für den Bereich Bundesstraße B 51 / Dortmund- Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Albersloher Weg / Theodor-Scheiwe-Straße / Nieberdingstraße / Eulerstraße [Urbane Stadtquartiere südlich des DEK, beiderseits des Albersloher Wegs] Beratungsfolge 03.05.2022 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 12.05.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 18.05.2022 Hauptausschuss Vorberatung 18.05.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die nachfolgende Satzung wird beschlossen: S a t z u n g der Stadt Münster zur 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre Nr. 114 für den Bereich Bundesstraße B 51 / Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Albersloher Weg / Theodor-Scheiwe-Straße / Nieberdingstraße / Eulerstraße Der Rat der Stadt Münster hat am __________ aufgrund von § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) den folgenden Beschluss gefasst: Die Geltungsdauer der Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 114 für den Bereich Bundesstraße B 51 / Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Albersloher Weg / Theodor- Scheiwe-Straße / Nieberdingstraße / Eulerstraße wird um ein Jahr verlängert (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Stadtplanungsamt 13.04.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Fiegen / Herr Husmann T elefon:492-6121 / 492-6194 Fiegen@stadt-muenster.de / Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0163/2022 Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB). II. Finanzielle Auswirkungen: Der Stadt Münster entstehen durch die Verlängerung der Veränderungssperre keine Kosten. Begründung: Für das Gebiet zwischen der Bundesstraße B 51, dem Dortmund-Ems-Kanal und dem Lütkenbecker Weg, beidseitig des Albersloher Wegs hat der Rat der Stadt Münster am 26.08.2020 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 618 gefasst (Vorlage Nr. V/0629/2020/1, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 25 vom 04.09.2020). Ziel des Bebauungsplans Nr. 618 ist es, ein Gesamtkonzept zur Entwicklung neuer urbaner Stadtquartiere südöstlich des Dortmund-Ems-Kanals, beidseitig des Albersloher Wegs zu erstellen. Für mehrere Grundstücke im Bereich der Theodor-Scheiwe-Straße lagen insgesamt fünf Baugesuche vor, die allesamt eine Verfestigung oder gar Erweiterung der heute in diesem Bereich vorhandenen gewerblichen Nutzungen zum Ziel hatten. Es war zu befürchten, dass die Durchführung der o.g. Planung durch die geplanten Bauvorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Deshalb hat das Bauordnungsamt der Stadt Münster gemäß § 15 Abs. 1 BauGB die Entscheidung über die Zulässigkeit der Vorhaben mit Schreiben vom 17.11.2020, 03.12.2020 und 29.01.2021 für einen Zeitraum von 12 Monaten vom Datum des vollständigen Eingangs des jeweiligen Baugesuchs gerechnet ausgesetzt. Nachdem absehbar wurde, dass der Bebauungsplan Nr. 618 bis zum Ablauf der Zurückstellung der Baugesuche nicht in Kraft treten wird, beschloss der Hauptausschuss1 der Stadt Münster als weiteres Plansicherungsinstrument am 19.05.2021 die Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 114 für den Bereich Bundesstraße B 51 / Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Albersloher Weg / Theodor-Scheiwe-Straße / Nieberdingstraße / Eulerstraße (Vorlage Nr. V/0251/2021/1, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 18 am 28.05.2021, in Kraft getreten am 29.05.2021). Die Baugesuche wurden daraufhin vom Bauordnungsamt der Stadt Münster abgelehnt. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, somit hier erst im Mai 2023. Auf die Zweijahresfrist ist allerdings der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen (§ 17 Abs. 1 BauGB). Im vorliegenden Fall wurde zusätzlich noch der Zeitraum ab dem vollständigen Eingang des jeweiligen Baugesuchs angerechnet (s.o.). Daher läuft die Veränderungssperre für eines der von der Zurückstellung betroffenen Grundstücke bereits im Juli 2022 aus. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wird in der zweiten Jahreshälfte das „Werkstattverfahren Kanalkante“ Südost durchgeführt, mit dem in einem breit angelegten partizipativen Prozess eine städtebauliche Zielsetzung für die Entwicklungsflächen im Hafenbereich programmiert werden soll. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 618 wird im Anschluss daran auf dieser Basis erarbeitet. Da der Bebauungsplan jedoch bis zum Ablauf der Veränderungssperre nicht in Kraft treten wird, ist es erforderlich, deren Geltungsdauer bereits jetzt um ein Jahr zu verlängern. Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1) ersichtlich. 1 Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rats (gemäß § 60 Abs. 2 GO NRW, epidemische Lage) - 3 - V/0163/2022 In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Geltungsbereich
V-0163-2022-Anlage-1-Geltungsbereich
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GeltungsbereichMaßstab 1:75001. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 114für den Bereich Bundesstraße B 51 / Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg /Albersloher Weg / Theodor-Scheiwe-Straße / Nieberdingstraße / Eulerstraße Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0163/2022
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (5)
- Theodor-Scheiwe-Straße
- Nieberdingstraße
- Eulerstraße
- Lütkenbecker Weg
- Albersloher Weg
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Details
- Aktenzeichen
- V/0163/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.03.2022
- Erstellt
- 02.03.2022 15:03