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V/0163/2022

1. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 114

Vorlagen 14.03.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 18.05.2022, TOP 36.2.1

Anlage A

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Beschlussvorlage

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V-0163-2022-Anlage-1-Geltungsbereich

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Anlage A

1956 Zeichen

Anlage A zur V/0163/2022
Kurzüberblick
Inhalt der Vorlage ist die 1. Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich Bundesstraße
B 51 / Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Albersloher Weg / Theodor-Scheiwe-Straße /
Nieberdingstraße / Eulerstraße.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Für das Gebiet zwischen der Bundesstraße B 51, dem Dortmund-Ems-Kanal und dem
Lütkenbecker Weg, beidseitig des Albersloher Wegs hat der Rat der Stadt Münster am
26.08.2020 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 618 gefasst.
Für mehrere Grundstücke im Plangebiet lagen Baugesuche vor, welche von der Verwaltung für
einen Zeitraum von 12 Monaten zurückgestellt wurden. Als weiteres Plansicherungsinstrument
hat der Hauptausschuss der Stadt Münster am 19.05.2021 die Satzung der Stadt Münster über
die Veränderungssperre Nr. 114 für den betroffenen Bereich beschlossen. Die Baugesuche
wurden daraufhin durch die Verwaltung abgelehnt.
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, somit hier erst im Mai
2023. Auf die Zweijahresfrist ist allerdings der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines
Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Im vorliegenden Fall wurde zusätzlich noch
der Zeitraum ab dem vollständigen Eingang des jeweiligen Baugesuchs angerechnet. Daher
läuft die Veränderungssperre für eines der von den Zurückstellungen betroffenen Grundstücke
bereits im Juli 2022 aus, bevor der Bebauungsplan rechtskräftig werden wird. Daher ist es jetzt
erforderlich, die Veränderungssperre zu verlängern.
Finanzierung
Durch die Verlängerung der Veränderungssperre entstehen der Stadt Münster keine Kosten.
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung
ist
X vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Keine

Beschlussvorlage

5045 Zeichen

V/0163/2022
V/0163/2022
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
1. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 114 für den Bereich Bundesstraße B 51 / Dortmund-
Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Albersloher Weg / Theodor-Scheiwe-Straße / Nieberdingstraße /
Eulerstraße
[Urbane Stadtquartiere südlich des DEK, beiderseits des Albersloher Wegs]
Beratungsfolge
03.05.2022 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung
12.05.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung
18.05.2022 Hauptausschuss Vorberatung
18.05.2022 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die nachfolgende Satzung wird beschlossen:
S a t z u n g
der Stadt Münster zur 1. Verlängerung der Geltungsdauer
der Satzung über die Veränderungssperre Nr. 114
für den Bereich Bundesstraße B 51 / Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg /
Albersloher Weg / Theodor-Scheiwe-Straße / Nieberdingstraße / Eulerstraße
Der Rat der Stadt Münster hat am __________ aufgrund von § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in
Verbindung mit §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) den folgenden Beschluss gefasst:
Die Geltungsdauer der Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 114 für den
Bereich Bundesstraße B 51 / Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Albersloher Weg / Theodor-
Scheiwe-Straße / Nieberdingstraße / Eulerstraße wird um ein Jahr verlängert (§ 17 Abs. 1 Satz 3
BauGB).
Stadtplanungsamt
13.04.2022
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Fiegen /
Herr Husmann
T elefon:492-6121 /
492-6194
Fiegen@stadt-muenster.de /
Husmann@stadt-
muenster.de

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V/0163/2022
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung
rechtsverbindlich abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB).
II. Finanzielle Auswirkungen:
Der Stadt Münster entstehen durch die Verlängerung der Veränderungssperre keine Kosten.
Begründung:
Für das Gebiet zwischen der Bundesstraße B 51, dem Dortmund-Ems-Kanal und dem Lütkenbecker
Weg, beidseitig des Albersloher Wegs hat der Rat der Stadt Münster am 26.08.2020 den Beschluss
zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 618 gefasst (Vorlage Nr. V/0629/2020/1, Bekanntmachung
im Amtsblatt Nr. 25 vom 04.09.2020).
Ziel des Bebauungsplans Nr. 618 ist es, ein Gesamtkonzept zur Entwicklung neuer urbaner
Stadtquartiere südöstlich des Dortmund-Ems-Kanals, beidseitig des Albersloher Wegs zu erstellen.
Für mehrere Grundstücke im Bereich der Theodor-Scheiwe-Straße lagen insgesamt fünf Baugesuche
vor, die allesamt eine Verfestigung oder gar Erweiterung der heute in diesem Bereich vorhandenen
gewerblichen Nutzungen zum Ziel hatten. Es war zu befürchten, dass die Durchführung der o.g.
Planung durch die geplanten Bauvorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden
würde. Deshalb hat das Bauordnungsamt der Stadt Münster gemäß § 15 Abs. 1 BauGB die
Entscheidung über die Zulässigkeit der Vorhaben mit Schreiben vom 17.11.2020, 03.12.2020 und
29.01.2021 für einen Zeitraum von 12 Monaten vom Datum des vollständigen Eingangs des
jeweiligen Baugesuchs gerechnet ausgesetzt.
Nachdem absehbar wurde, dass der Bebauungsplan Nr. 618 bis zum Ablauf der Zurückstellung der
Baugesuche nicht in Kraft treten wird, beschloss der Hauptausschuss1 der Stadt Münster als weiteres
Plansicherungsinstrument am 19.05.2021 die Satzung der Stadt Münster über die
Veränderungssperre Nr. 114 für den Bereich Bundesstraße B 51 / Dortmund-Ems-Kanal /
Lütkenbecker Weg / Albersloher Weg / Theodor-Scheiwe-Straße / Nieberdingstraße / Eulerstraße
(Vorlage Nr. V/0251/2021/1, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 18 am 28.05.2021, in Kraft getreten
am 29.05.2021). Die Baugesuche wurden daraufhin vom Bauordnungsamt der Stadt Münster
abgelehnt.
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, somit hier erst im Mai 2023.
Auf die Zweijahresfrist ist allerdings der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines
Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen (§ 17 Abs. 1 BauGB). Im
vorliegenden Fall wurde zusätzlich noch der Zeitraum ab dem vollständigen Eingang des jeweiligen
Baugesuchs angerechnet (s.o.). Daher läuft die Veränderungssperre für eines der von der
Zurückstellung betroffenen Grundstücke bereits im Juli 2022 aus.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wird in der zweiten Jahreshälfte das
„Werkstattverfahren Kanalkante“ Südost durchgeführt, mit dem in einem breit angelegten
partizipativen Prozess eine städtebauliche Zielsetzung für die Entwicklungsflächen im Hafenbereich
programmiert werden soll. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 618 wird im Anschluss daran auf
dieser Basis erarbeitet. Da der Bebauungsplan jedoch bis zum Ablauf der Veränderungssperre nicht
in Kraft treten wird, ist es erforderlich, deren Geltungsdauer bereits jetzt um ein Jahr zu verlängern.
Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1) ersichtlich.
1 Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rats (gemäß § 60 Abs. 2 GO NRW, epidemische Lage)

- 3 -
V/0163/2022
In Vertretung
gez.
Robin Denstorff
Stadtbaurat
Anlagen:
Anlage A
Anlage 1: Geltungsbereich

V-0163-2022-Anlage-1-Geltungsbereich

260 Zeichen

GeltungsbereichMaßstab 1:75001. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 114für den Bereich Bundesstraße B 51 / Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg /Albersloher Weg / Theodor-Scheiwe-Straße / Nieberdingstraße / Eulerstraße
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0163/2022

Beratungsverlauf (4)

03.05.2022 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
12.05.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 7.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
18.05.2022 Hauptausschuss
TOP 30.2.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
18.05.2022 Rat
TOP 36.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Theodor-Scheiwe-Straße
  • Nieberdingstraße
  • Eulerstraße
  • Lütkenbecker Weg
  • Albersloher Weg

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0163/2022
Typ
Vorlagen
Datum
14.03.2022
Erstellt
02.03.2022 15:03