V/0679/2012
Zuständigkeit des Ausschusses für Umweltschutz und Bauwesen für kommunalen Klimaschutz
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Beschlussvorlage
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V/0679/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt des Rates und des Oberbürgermeisters Betrifft Zuständigkeit des Ausschusses für Umweltschutz und Bauwesen für kommunalen Klimaschutz hier: Änderung der Zuständigkeitsordnung Beratungsfolge 12.12.2012 Hauptausschuss Vorberatung 12.12.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Zuständigkeitsverordnung der Stadt Münster wird wie folgt geändert (Änderung in fett): 11. Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen 11.1 Beratungszuständigkeiten 11.1.1 Grundsatzfragen des Umwelt - und Klimaschutzes (Luft, Wasser, Boden, Landschaft, Natur, Energie, Klima, Abfall, Ressourcen), Umweltschutzpr o- gramme, Umweltplan, Richtlichtlinien für die Berücksichtigung von Umwel t- belangen (Umweltverträglichkeitsprüfungen) in Fragen des technischen und planerischen Umweltschutzes, Umweltschut zmaßnahmen von besonderer Bedeutung. Alle Angelegenheiten des Klimaschutzes, soweit sie die Umsetzung der Klimaschutzziele der Stadt Münster wesentlich berüh- ren oder beeinflussen. Ausgenommen hiervon sind normierte Planve r- fahren und Planwerke, innerhalb derer die Umwelt- und Klimaschutzbe- lange integraler Bestandteil von Stadtentwicklungsplanung und Stä d- tebau sind. Hierzu zählen insbesondere Stellungnahmen zum Regi o- nalplan, die Aufstellung, Änderung, Ergänzung des Flächennutzung s- planes, von Bebauungsplänen u nd sonstigen städtebaulichen Satzu n- gen. Vorlagen-Nr.: V/0679/2012 Auskunft erteilt: Herr Kupferschmidt Ruf: 492 60 40 E-Mail: Kupferschmidt@stadt-muenster.de Datum: 03.12.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0679/2012 Begründung: Der Hauptausschuss hat am 27.06.2012 die Verwaltung beauftragt, einen Vorschlag für die Eina r- beitung des Themenbereiches ‘Kommunaler Klimaschutz’ in die Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster zu erar beiten. Das Ergebnis der Prüfung und ein entsprechender Verfahrensvorschlag sind dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Bei dem Entscheidungsvorschlag hat die Verwaltung sicherzustellen, dass eine Wiederholung des Zugreifverfahrens zur Vergabe der Ausschussv orsit- ze nach § 58 Abs. 6 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) nicht erfo r- derlich wird. Dass Klimaschutz für die Stadt Münster von hoher Bedeutung ist, kommt u. a. durch das Klim a- schutzkonzept 2020 zum Ausdruck. Klimaschutz im Kontext der kommunalen Zuständigkeiten ist kein eigenständiger Themenbereich, sondern immer in Verbindung mit anderen Sachthemen zu sehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass viele kommunale Maßnahmen, auch wenn tei l- weise nur in geringem Umfang, Auswirkungen auf den Klimaschutz haben können (z. B. Baulei t- planung, Tief - und Hochbaumaßnahmen, Verkehrberuhigungsmaßnahmen, Sanierungen an Ö f- fentlichen Einrichtungen). Klimaschutz ist somit stets integraler Bestandteil von z. B. räumlicher Planung, Stadtentwicklung, Hoch- und Tiefbau und berührt mittelbar die Zuständigkeit verschied e- ner Ausschüsse. Die Änderung der Zuständigkeitsordnung trägt dem Rechnung und dem Au s- schuss für Umweltschutz und Bauwesen nun eine Beratungszuständigkeit für das Themenfeld „Klimaschutz“ zu. Somit werden eindeutige Zuständigkeiten geschaffen. Die Aufnahme des B e- griffs „Klimaschutz“ erfolgt eingebettet in den bestehenden Zuständigkeitskatalog. Grundsätzlich sollte in der praktischen Umsetzung aber aus arbeitsökonomischen Gründen dafür Sorge getragen werden, dass die Anzahl der Doppelberatungen von Vorlagen gleichwohl möglichst gering geha l- ten wird. Diese niederschwellige Änderung der Zuständigkeiten des Ausschusses führt, anders als bei einer Änderung der Ausschussbezeichnung, nicht zu einer Neuverteilung der Ausschussvorsit- ze gem. § 58 Abs. 6 GO NRW. Eine Neuverteilung der Ausschussvorsitze ist nicht erforderlich, da die Änderungen in der Zustä n- digkeit den Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen zwar aufwerten, jedoch keine wesentliche Veränderung der Aufgaben darstellen. Wesentlich ist eine Änderung, wenn sie dazu führt, dass der Ausschuss, im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der Bildung der Ausschüsse, bedeutend mehr Kompetenzen erhält und dadurch die „Geschäftsgrundlage“, aufgrund de r die Zugriffe gem. § 58 Abs. 5 GO NRW ausgeübt wurden, verändert wird. Vorliegend wird lediglich der Begriff „Klim a- schutz“ ergänzt, ohne wesentliche neue inhaltliche Kompetenzen zu zuweisen. Der Ausschuss war bereits vorher für die Kernelemente des Klimas chutzes (Luft, Energie, Umweltschutz) zuständig. Insoweit hat der neu hinzugefügte Begriff „Klimaschutz“ eine symbolische und klarstellende Fun k- tion. Die Kompetenzen anderer Ausschüsse werden nicht beeinträchtigt. Durch die Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster erfolgt somit keine Änderung der Aufgaben des Au s- schusses die, im Hinblick auf die übrigen Ausschüsse, eine Gewichtsverlagerung ergibt, welche, hätte sie von Anfang an bestanden, bei den Fraktionen zu anderen Zugriffen geführt hätte. B ei einer Gesamtschau der Bedeutung der Ausschüsse ist nicht davon auszugehen, dass die neue Zuständigkeitsordnung, hätte sie bereits zum Zeitpunkt der Zugriffe bestanden, zu anderen Zugri f- fen geführt hätte. Das Verfahren gem. § 58 Abs. 5 GO NRW ist somit n icht zu wiederholen. Dar- über hinaus ist davon auszugehen, dass nach Ablauf der Wahlperiode im Jahr 2014 über die Z u- ständigkeiten der Ausschüsse und die Benennung der Ausschüsse unter Berücksichtigung der Schwerpunktsetzung des neu gewählten Rates erneut be raten und entschieden wird. Die Verwa l- tung wird in diesem Zusammenhang - auch zur Bündelung von Aufgaben und Zuständigkeiten der Gremien unter Berücksichtigung der Erfahrungen der laufenden Wahlperiode - Anregungen zur zukünftigen Gestaltung der Gremienarbeit vorlegen. gez. Markus Lewe
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0679/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 23.10.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37