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V/0679/2012

Zuständigkeit des Ausschusses für Umweltschutz und Bauwesen für kommunalen Klimaschutz

Vorlagen 23.10.2012

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2012, TOP 45

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

5871 Zeichen

V/0679/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Zuständigkeit des Ausschusses für Umweltschutz und Bauwesen für kommunalen Klimaschutz 
hier: Änderung der Zuständigkeitsordnung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
12.12.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
12.12.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Zuständigkeitsverordnung der Stadt Münster wird wie folgt geändert (Änderung in fett): 
 
11. Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen 
  
 11.1 Beratungszuständigkeiten 
  
11.1.1 Grundsatzfragen des Umwelt - und Klimaschutzes (Luft, Wasser, Boden, 
Landschaft, Natur, Energie, Klima, Abfall, Ressourcen), Umweltschutzpr o-
gramme, Umweltplan, Richtlichtlinien für die Berücksichtigung von Umwel t-
belangen (Umweltverträglichkeitsprüfungen) in Fragen des technischen und 
planerischen Umweltschutzes, Umweltschut zmaßnahmen von besonderer 
Bedeutung. Alle Angelegenheiten des Klimaschutzes, soweit sie die 
Umsetzung der Klimaschutzziele der Stadt Münster  wesentlich berüh-
ren oder beeinflussen.  Ausgenommen hiervon sind normierte Planve r-
fahren und Planwerke, innerhalb derer die Umwelt- und Klimaschutzbe-
lange integraler Bestandteil von Stadtentwicklungsplanung und Stä d-
tebau sind. Hierzu zählen insbesondere Stellungnahmen zum Regi o-
nalplan, die Aufstellung, Änderung, Ergänzung des Flächennutzung s-
planes, von Bebauungsplänen u nd sonstigen städtebaulichen Satzu n-
gen. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0679/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Kupferschmidt 
Ruf: 
492 60 40 
E-Mail: 
Kupferschmidt@stadt-muenster.de  
Datum: 
03.12.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0679/2012 
 
Begründung: 
 
Der Hauptausschuss hat am 27.06.2012 die Verwaltung beauftragt, einen Vorschlag für die Eina r-
beitung des Themenbereiches ‘Kommunaler Klimaschutz’ in die Zuständigkeitsordnung der Stadt 
Münster zu erar beiten. Das Ergebnis der Prüfung und ein entsprechender Verfahrensvorschlag 
sind dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Bei dem Entscheidungsvorschlag hat die Verwaltung 
sicherzustellen, dass eine Wiederholung des Zugreifverfahrens zur Vergabe der Ausschussv orsit-
ze nach § 58 Abs. 6 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) nicht erfo r-
derlich wird.  
 
Dass Klimaschutz für die Stadt Münster von hoher Bedeutung ist, kommt u. a. durch das Klim a-
schutzkonzept 2020 zum Ausdruck. Klimaschutz im Kontext  der kommunalen Zuständigkeiten ist 
kein eigenständiger Themenbereich, sondern immer in Verbindung mit anderen Sachthemen zu 
sehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass viele kommunale Maßnahmen, auch wenn tei l-
weise nur in geringem Umfang, Auswirkungen  auf den Klimaschutz haben können (z. B. Baulei t-
planung, Tief - und Hochbaumaßnahmen, Verkehrberuhigungsmaßnahmen, Sanierungen an Ö f-
fentlichen Einrichtungen). Klimaschutz ist somit stets integraler Bestandteil von z. B. räumlicher 
Planung, Stadtentwicklung, Hoch- und Tiefbau und berührt mittelbar die Zuständigkeit verschied e-
ner Ausschüsse. Die Änderung der Zuständigkeitsordnung trägt dem Rechnung und dem Au s-
schuss für Umweltschutz und Bauwesen nun eine Beratungszuständigkeit für das Themenfeld 
„Klimaschutz“ zu. Somit werden eindeutige Zuständigkeiten geschaffen. Die Aufnahme des B e-
griffs „Klimaschutz“ erfolgt eingebettet in den bestehenden Zuständigkeitskatalog. Grundsätzlich 
sollte in der praktischen Umsetzung aber aus arbeitsökonomischen Gründen dafür Sorge getragen 
werden, dass die Anzahl der Doppelberatungen von Vorlagen gleichwohl möglichst gering geha l-
ten wird. Diese niederschwellige Änderung der Zuständigkeiten des Ausschusses führt, anders als 
bei einer Änderung der Ausschussbezeichnung, nicht zu einer  Neuverteilung der Ausschussvorsit-
ze gem. § 58 Abs. 6 GO NRW.  
 
Eine Neuverteilung der Ausschussvorsitze ist nicht erforderlich, da die Änderungen in der Zustä n-
digkeit den Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen zwar aufwerten, jedoch keine wesentliche 
Veränderung der Aufgaben darstellen. Wesentlich ist eine Änderung, wenn sie dazu führt, dass der 
Ausschuss, im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der Bildung der Ausschüsse, bedeutend mehr 
Kompetenzen erhält und dadurch die „Geschäftsgrundlage“, aufgrund de r die Zugriffe gem. § 58 
Abs. 5 GO NRW ausgeübt wurden, verändert wird. Vorliegend wird lediglich der Begriff „Klim a-
schutz“ ergänzt, ohne wesentliche neue inhaltliche Kompetenzen zu zuweisen. Der Ausschuss war 
bereits vorher für die Kernelemente des Klimas chutzes (Luft, Energie, Umweltschutz) zuständig. 
Insoweit hat der neu hinzugefügte Begriff „Klimaschutz“ eine symbolische und klarstellende Fun k-
tion. Die Kompetenzen anderer Ausschüsse werden nicht beeinträchtigt. Durch die Änderung der 
Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster erfolgt somit keine Änderung der Aufgaben des Au s-
schusses die, im Hinblick auf die übrigen Ausschüsse, eine Gewichtsverlagerung ergibt, welche, 
hätte sie von Anfang an bestanden, bei den Fraktionen zu anderen Zugriffen geführt hätte. B ei 
einer Gesamtschau der Bedeutung der Ausschüsse ist nicht davon auszugehen, dass die neue 
Zuständigkeitsordnung, hätte sie bereits zum Zeitpunkt der Zugriffe bestanden, zu anderen Zugri f-
fen geführt hätte. Das Verfahren gem. § 58 Abs. 5 GO NRW ist somit n icht zu wiederholen. Dar-
über hinaus ist davon auszugehen, dass nach Ablauf der Wahlperiode im Jahr 2014 über die Z u-
ständigkeiten der Ausschüsse und die Benennung der Ausschüsse unter Berücksichtigung der 
Schwerpunktsetzung des neu gewählten Rates erneut be raten und entschieden wird. Die Verwa l-
tung wird in diesem Zusammenhang - auch zur Bündelung von Aufgaben und Zuständigkeiten der 
Gremien unter Berücksichtigung der Erfahrungen der laufenden  Wahlperiode - Anregungen zur 
zukünftigen Gestaltung der Gremienarbeit vorlegen. 
 
 
gez. 
Markus Lewe

Beratungsverlauf (2)

12.12.2012 Hauptausschuss
TOP 43 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
12.12.2012 Rat
TOP 45 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0679/2012
Typ
Vorlagen
Datum
23.10.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37