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V/0488/2012

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster

Vorlagen 05.06.2012

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 27.06.2012, TOP 38

(Anlage-Vorlage-488-2012)

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Beschlussvorlage

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(Anlage-Vorlage-488-2012)

3009 Zeichen

Anlage zur Vorlage V/0488/2012 
 
Satzung zur Änderung der H a u p t s a t z u n g 
der Stadt Münster 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 66 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
13.12.2011 (GV. NRW. 2011 S. 685) hat der Rat der S tadt Münster am ______ folgende Satzung 
zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster beschlossen: 
 
 
Artikel I 
 
 
§ 8 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung: 
 
§ 8 
 
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid 
 
(1) Die Bürger/innen können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates oder einer 
Bezirksvertretung über eine Angelegenheit selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Der Rat kann 
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über 
eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). 
 
(2) Ein Bürgerbegehren ist schriftlich einzureichen. 
 
 Es muss gem. § 26 GO NRW 
 
 a) die zur Entscheidung zu bringende Frage und  
 
 b) eine Begründung enthalten, 
 
 c) mindestens eine/n, aber höchstens drei Bürger/i nnen benennen, die berechtigt sind, die Un- 
terzeichnenden zu vertreten. 
 
(3) Das Bürgerbegehren muss unterzeichnet sein, 
 
 a) wenn es an den Rat gerichtet ist, von vier vom Hundert der Bürger/innen der Stadt Münster, 
 
 b) wenn es an eine Bezirksvertretung gerichtet ist , in Stadtbezirken 
 
- bis   20.000 Einwohner/innen von  9 vom Hundert 
- bis   30.000 Einwohner/innen von 8 vom Hundert 
- bis   50.000 Einwohner/innen von 7 vom Hundert 
- bis 100.000 Einwohner/innen von 6 vom Hundert 
- bis 200.000 Einwohner/innen von  5 vom Hundert 
 
der im Stadtbezirk wohnenden Bürger/innen. 
 
Zur Feststellung der erforderlichen Zahl von Unterz eichnern/innen ist die am 31.12 des Vor- 
jahres ausweislich des Melderegisters ermittelte Za hl der Einwohner/innen und Bürger/innen 
zugrunde zu legen. 
 
(4) Der Rat stellt unverzüglich, möglichst in der n ächsten Sitzung nach Eingang des Antrages, fest, 
ob der Antrag zulässig ist. 
 
(5) Entspricht der Rat bzw. die Bezirksvertretung dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb 
von 3 Monaten nach der Entscheidung des Rates ein Bürgerentscheid durchzuführen.

(6) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestell te Frage nur mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt 
werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stim- 
men beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 10 vom Hundert der Bürger/innen der 
Stadt Münster bzw. des Stadtbezirkes beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" 
beantwortet. 
 
(7) Das weitere Verfahren zur Durchführung des Bürg erbegehrens wird in der „Satzung der Stadt 
Münster über das Verfahren zur Durchführung von Bür gerbegehren und Bürgerentscheiden“ 
geregelt. 
 
 
Artikel II
 
 
Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt a m Tage nach der öffentlichen Bekanntma- 
chung in Kraft.

Beschlussvorlage

1957 Zeichen

V/0488/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
19.06.2012 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 
27.06.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
27.06.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die anliegende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster (Anlage) wird b e-
schlossen. 
 
 
Begründung: 
 
Durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. 20 11 S. 685) wurde der § 26 der Gemeindeordnung 
NRW geändert. Nach § 26 Abs. 7 GO NRW ist die Frage de s Bürgerentscheides in dem Sinne 
entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese 
Mehrheit in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 10 Prozent der Bürger b e-
trägt. Die alte Regelung sah ein Mindest quorum von 20 Prozent der Bürger vor. Diese Änderung 
ist entsprechend in § 8 Abs. 6 der Hauptsatzung zu übernehmen.  
 
Über diese Reglung hinaus wurden auch die Kriterien für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens 
angepasst. Bisher mussten die Vertretungsbe rechtigten eine nach den gesetzlichen Vorschriften 
durchführbare Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme vorschlagen. In § 26 Abs. 2 GO 
NRW wurde neu geregelt, dass die Verwaltung den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens 
schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbunden Ko s-
ten (Kostenschätzung) mitzuteilen hat. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung 
der Unterschriften nach Absatz 4 anzugeben.  
 
Dieses Verfahren wurde bereits beim derzeit laufenden Bürgerbegehren entsprechend angewandt. 
 
 
gez.  Anlage 
Markus Lewe 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0488/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Kupferschmidt 
Ruf: 
492 60 40 
E-Mail: 
Kupferschmidt@stadt-muenster.de  
Datum: 
12.06.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0488/2012

Beratungsverlauf (3)

19.06.2012 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.06.2012 Hauptausschuss
TOP 39 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.06.2012 Rat
TOP 38 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0488/2012
Typ
Vorlagen
Datum
05.06.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37