V/0488/2012
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster
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(Anlage-Vorlage-488-2012)
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Anlage zur Vorlage V/0488/2012 Satzung zur Änderung der H a u p t s a t z u n g der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 66 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011 S. 685) hat der Rat der S tadt Münster am ______ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster beschlossen: Artikel I § 8 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung: § 8 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (1) Die Bürger/innen können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates oder einer Bezirksvertretung über eine Angelegenheit selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). (2) Ein Bürgerbegehren ist schriftlich einzureichen. Es muss gem. § 26 GO NRW a) die zur Entscheidung zu bringende Frage und b) eine Begründung enthalten, c) mindestens eine/n, aber höchstens drei Bürger/i nnen benennen, die berechtigt sind, die Un- terzeichnenden zu vertreten. (3) Das Bürgerbegehren muss unterzeichnet sein, a) wenn es an den Rat gerichtet ist, von vier vom Hundert der Bürger/innen der Stadt Münster, b) wenn es an eine Bezirksvertretung gerichtet ist , in Stadtbezirken - bis 20.000 Einwohner/innen von 9 vom Hundert - bis 30.000 Einwohner/innen von 8 vom Hundert - bis 50.000 Einwohner/innen von 7 vom Hundert - bis 100.000 Einwohner/innen von 6 vom Hundert - bis 200.000 Einwohner/innen von 5 vom Hundert der im Stadtbezirk wohnenden Bürger/innen. Zur Feststellung der erforderlichen Zahl von Unterz eichnern/innen ist die am 31.12 des Vor- jahres ausweislich des Melderegisters ermittelte Za hl der Einwohner/innen und Bürger/innen zugrunde zu legen. (4) Der Rat stellt unverzüglich, möglichst in der n ächsten Sitzung nach Eingang des Antrages, fest, ob der Antrag zulässig ist. (5) Entspricht der Rat bzw. die Bezirksvertretung dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von 3 Monaten nach der Entscheidung des Rates ein Bürgerentscheid durchzuführen. (6) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestell te Frage nur mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stim- men beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 10 vom Hundert der Bürger/innen der Stadt Münster bzw. des Stadtbezirkes beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet. (7) Das weitere Verfahren zur Durchführung des Bürg erbegehrens wird in der „Satzung der Stadt Münster über das Verfahren zur Durchführung von Bür gerbegehren und Bürgerentscheiden“ geregelt. Artikel II Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt a m Tage nach der öffentlichen Bekanntma- chung in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0488/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt des Rates und des Oberbürgermeisters Betrifft Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster Beratungsfolge 19.06.2012 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 27.06.2012 Hauptausschuss Vorberatung 27.06.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster (Anlage) wird b e- schlossen. Begründung: Durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. 20 11 S. 685) wurde der § 26 der Gemeindeordnung NRW geändert. Nach § 26 Abs. 7 GO NRW ist die Frage de s Bürgerentscheides in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 10 Prozent der Bürger b e- trägt. Die alte Regelung sah ein Mindest quorum von 20 Prozent der Bürger vor. Diese Änderung ist entsprechend in § 8 Abs. 6 der Hauptsatzung zu übernehmen. Über diese Reglung hinaus wurden auch die Kriterien für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens angepasst. Bisher mussten die Vertretungsbe rechtigten eine nach den gesetzlichen Vorschriften durchführbare Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme vorschlagen. In § 26 Abs. 2 GO NRW wurde neu geregelt, dass die Verwaltung den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbunden Ko s- ten (Kostenschätzung) mitzuteilen hat. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften nach Absatz 4 anzugeben. Dieses Verfahren wurde bereits beim derzeit laufenden Bürgerbegehren entsprechend angewandt. gez. Anlage Markus Lewe Vorlagen-Nr.: V/0488/2012 Auskunft erteilt: Herr Kupferschmidt Ruf: 492 60 40 E-Mail: Kupferschmidt@stadt-muenster.de Datum: 12.06.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0488/2012
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0488/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 05.06.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37