V/0293/2023/2
Richtlinien für die Vergabe städt. Baugrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung
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Ergänzungsvorlage Beschluss
6819 Zeichen
V/0293/2023/2 V/0293/2023/2 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Richtlinien für die Vergabe städt. Baugrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung Beratungsfolge 14.06.2023 Hauptausschuss Vorberatung 14.06.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Richtlinien für die Vergabe städt. Baugrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung werden wie in Anlage 1 dieser zweiten Ergänzungsvorlage gekennzeichnet geändert. II. Finanzielle Auswirkungen: Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. Begründung: Die Beschlussvorlage mit den Richtlinien für die Vergabe städtischer Baugrundstücke (Vergabericht- linien) wurde bereits am 24.05.2023 in den Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft eingebracht. Die hier und im Nachgang geäußerten Hinweise und Änderungswünsche wurden von der Verwaltung aufgenommen und in die Richtlinien (Anlage 1 der Ergänzungsvorlage 1) eingearbeitet. In der Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirt- schaft am 13.06.2023 wurden weitere Änderungswünsche geäußert. Diese Änderungswünsche wurden in die Anlage 1 dieser Ergänzungsvorlage 2 eingearbeitet (zu erkennen an der blauen Schrift). Daneben beinhaltet die Anlage 1 auch die Änderungen der Ergänzungsvorlage 1 (in rot). Insgesamt betreffen die Änderungen gegenüber der Hauptvorlage die folgenden Punkte (Änderun- gen gegenüber der Hauptvorlage in Fettdruck): Amt für Immobilienmanagement 14.06.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Hengstmann Telefon: 492-2366 Hengstmann@stadt- muenster.de Herr Gudorf Telefon: 492-2521 GudorfM@stadt- muenster.de - 2 - V/0293/2023/2 1. Vorbemerkungen Folgender Punkt wurde ergänzt: Eigentumsbildung für Familien mit Kindern 2.3 Einzureichende Unterlagen Dafür kann der Vordruck der Stadt Münster oder ein individuelles Schreiben des Kreditinstituts genutzt werden, das inhaltlich dem Vordruck entspricht und die Finanzierung eines Grund- stücks und dessen Bebauung unter den bis dahin bekannten Rahmenbedingungen be- stätigt. 3. Ablauf der Vergabe In der Regel werden in einem Baugebiet 80 % 90 % der Grundstücke auf Basis der Vergabe- kriterien und 20% 10 % per Losverfahren vergeben. 3.1 Vergabekriterien Die Reihenfolge der Vergabe der Grundstücke richtet sich nach der durch die jeweilige Bewer- bung erreichten Punktzahl, die auf der Grundlage der Vergabekriterien ermittelt wird. Dabei wer- den ca. 50% des jeweiligen Grundstückskontingents an die Bewerbergruppe 1 und ca. 50% an die Bewerbergruppe 2 vergeben. Bewerbergruppe 1: Bewerbende, deren Einkommen die Einkommensgrenze nach Ziffer 6.1 um bis zu 30 % überschreiten Bewerbergruppe 2: Bewerbende, deren Einkommen die Einkommensgrenze nach Ziffer 6.1 um mehr als 30% überschreitet. Innerhalb der Bewerbergruppen werden jeweils mindestens 15 % der Grunds tücke an Fa- milien mit drei oder mehr minderjährigen, pflegebedürftigen oder schwerbehinderten Kin- dern vergeben. Grundstücke, die nicht nach diesen Quoten vergeben werden können, werde innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppe vergeben. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Vergabe innerhalb der anderen Bewerbergruppe. Verheiratete oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, wenn keiner der Partner das 40. Lebensjahr vollendet hat und das Datum der Eheschließung weniger als 5 Jahre zurückliegt 4. Kriterien zur Vergabe städtischer Einfamilienhausgrundstücke (Vergabekriterien) Punkt 4 wurde neu hinzugefügt: 4. Tätigkeit in einem Mangelberuf (Aufzählung der Bundesagentur für Arbeit über Mangelbe- rufe in NRW mit einem Wert von 2,5 oder höher) Nachweis des Arbeitgebers Dieses Kriterium wird mit 1 Punkt im Vergabeverfahren berücksichtigt. Punkt 7 Anhebung von 3 auf 4 Punkte Punkt 9 und Punkt 10 Hier wurde neben der Schwangerschaft und dem nachgewiesenen Adoptionsverfahren das - 3 - V/0293/2023/2 Dauerpflegeverhältnis eingeführt. Punkt 10 Es bleibt bei 7 Punkten Letzter Satz: Abweichend davon werden die Kriterien 2. „Arbeitsplatz in Münster“ 6. und 7. „freiwillige Tä- tigkeit“ sowie 11. „Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit“ pro Person gewertet. 6. Kaufpreis 1. Satz Das Wort Basispreis wurde durch das Wort Bodenwert ersetzt. 2. Satz Statt Kaufpreiszuschläge können nun Abschläge vom Bodenwert gewährt werden. 6.1 Einkommensgrenze, Kaufpreisabschläge und Kinderermäßigung Anpassung der Überschrift 1. Satz Neu eingefügt: oder überschreitet es diesen Betrag um bis zu 30%,…. Das Wort Basis- preis wurde durch Bodenwert abzüglich 25 % ersetzt. 4. Satz Das Wort Basispreis wurde durch Bodenwert abzüglich 25 % ersetzt. 5. Satz Anhebung der Kinderermäßigungen von 3.000€ auf 7.500 € pro Kind. 6.2 Anpassung des Basispreises Abschläge auf den Bodenwert Bewerbende ohne gültigen WBS zahlen folgende erhalten folgende Abschläge auf den Ba- sispreis Bodenwert: Überschreitung des zu versteuernden Einkommens laut 6.1 von bis zu 30 % Bodenwert abzgl. 25 % von mehr als 30 – 80 % Basispreis + 10 % Bodenwert abzgl. 20 % von mehr als 80 – 120 % Basispreis + 15 % Bodenwert abzgl. 15 % von mehr als 120 – 160 % Basispreis + 20 % Bodenwert abzgl. 10 % von mehr als 160 % Basispreis + 25 % Bodenwert Der Höchstpreis (Basispreis + 25 %) entspricht dem Bodenwert des Grundstückes. 6.3 Einkommen 1. + 2 Satz Für die Ermittlung des Kaufpreises ist das zu versteuernde Einkommen maßgeblich. Zu Grunde gelegt wird der Mittelwert der Einkünfte des letzten und vorletzten Kalenderjah- res vor der Antragsstellung. Nachfolgender Absatz wurde ergänzt: Weicht die aktuelle Einkommenssituation der Bewerbenden zum Zeitpunkt der Bewerbung signifikant, d.h. um mehr als 20% nach oben ab, so sind die Bewerbenden verpflichtet, eine Erklärung eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins über das aktuelle zu ver- steuernde Einkommen beizubringen. Weicht das Einkommen um mehr als 20% nach unten ab, können Bewerbende analog eine entsprechende Erklärung eines Steuerberaters oder ei- - 4 - V/0293/2023/2 nes Lohnsteuerhilfevereins über das aktuelle zu versteuernde Einkommen einreichen. Diese Erklärung tritt dann an die Stelle der bereits eingereichten Einkommensteuerbescheide. 11. Ausschluss vom Verfahren / Vertragsstrafe bei falschen Angaben 2. Satz Das Wort Basispreis wurde durch das Wort Bodenwert ersetzt. Die Verwaltung verpflichtet sich, die neuen Vergaberichtlinien nach zwei Jahren zu evaluieren und die Ergebnisse den jeweiligen Fachausschüssen vorzulegen. Im Übrigen wird auf die Begründung der Ursprungsvorlage verwiesen. i.V. gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen: - Anlage 1
V-0293-2023-E2_Anlage1
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Anlage 1
1
Richtlinien für die Vergabe städtischer Baugrundstü cke zur Förderung der
Eigentumsbildung (gemäß Beschluss des Rates vom 14.06.2023)
1. Vorbemerkungen
Die Stadt Münster betreibt aktive Wohnungsbaupoliti k, um langfristige, strategische
Stadtentwicklungsziele zu verfolgen:
Münster als attraktiven Lebensstandort mit zufried ener und wirtschaftlich gut gestellter
Bürgerschaft im demographischem Gleichgewicht erhalten
Reduzierung der Verkehrsprobleme durch eine gering ere Pendlerzahl
Zersiedlung der Landschaft vermeiden
Eigentumsbildung für Familien mit Kindern
Für die Bereitstellung von Wohnraum entwickelt die Stadt Münster daher neue
Wohnbaugebiete auf städtischen Flächen. Damit solle n allen Kreisen der Bevölkerung die
Möglichkeit gegeben werden, Wohneigentum zu bilden und in Münster zu wohnen.
Das zuständige Gremium des Rates legt per Beschluss die Kaufpreise und die Aufteilung in
Verkaufsgrundstücke und Erbbaugrundstücke fest.
Die folgenden Vergaberichtlinien sind die transpare nten und einheitlichen Maßgaben für das
Vergabeverfahren von städtischen Baugrundstücken. E rgänzend wird ein Teil der
Grundstücke verlost. Damit wird auch Teilen der Bevölkerung ein Zuschlag ermöglicht, deren
Lebenswirklichkeit nicht allein zu einer ausreichenden Bepunktung führen würde.
2. Ablauf der Bewerbung
2.1. Bewerbende
Bewerbende müssen volljährige, natürliche und voll geschäftsfähige Personen sein und
eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für die Bundes republik Deutschland besitzen. Es
können sich bis zu zwei Personen bewerben, die gemeinsam in den zukünftigen Haushalt
einziehen werden. Die Bewerbenden werden Vertragspartner*innen der Stadt Münster und
schließen gemeinschaftlich den notariellen Kauf- oder Erbbaurechtsvertrag ab.
Personen, die bereits ein Grundstück der Stadt Müns ter erhalten haben, können nicht
nochmals ein Grundstück erwerben oder einen Erbbaurechtsvertrag schließen.
Alle Personen, die in dem zukünftigen Haushalt wohn en werden, müssen angegeben
werden. Nach Abschluss des Bauvorhabens ist eine amtliche Meldebescheinigung für alle
Mitglieder des neu gebildeten Haushalts einzureichen.
2.2. Bewerbung und Bewerbungsfrist
Die Bewerbung ist ausschließlich online möglich. Die Bewerbungsfrist beträgt in der Regel
ca. 8 Wochen und wird in dem jeweiligen Exposé beka nnt gegeben. Der Eingang der
Bewerbung wird per E-Mail bestätigt.
2.3. Einzureichende Unterlagen
Alle geforderten Nachweise müssen von den Bewerbenden innerhalb der Bewerbungsfrist
eingereicht werden.
Anlage 1
2
Mit der Bewerbung muss auch eine Finanzierungsbestä tigung eines in der EU
zugelassenen Kreditinstituts eingereicht werden. Da für kann der Vordruck der Stadt
Münster oder ein individuelles Schreiben des Kreditinstituts genutzt werden, das inhaltlich
dem Vordruck entspricht und die Finanzierung eines Grundstücks und dessen B ebauung
unter den bis dahin bekannten Rahmenbedingungen bestätigt .
Der Kaufpreis des Grundstücks ist abhängig vom Einkommen des zukünftigen Haushalts.
Das Einkommen muss durch Einkommenssteuerbescheide nachgewiesen werden (siehe
6.2).
2.4. Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen
Es können nur Bewerbungen berücksichtigt werden, di e vollständig und mit allen
notwendigen Nachweisen eingereicht worden sind. Ver antwortlich für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Unterlagen sind ausschließlich die Bewerbenden. Eine
Vollständigkeitsprüfung von Seiten der Stadt Münster erfolgt nicht.
2.5. Stichtagsregelung
Maßgeblich sind die persönlichen und finanziellen V erhältnisse am Tag der Bewerbung.
Sollten sich bis zum Ende der Bewerbungsfrist relev ante Änderungen ergeben, ist eine
erneute Bewerbung notwendig.
3. Ablauf der Vergabe
In der Regel werden in einem Baugebiet
90 % der Grundstücke auf Basis der Vergabekriterien
und 10 % per Losverfahren vergeben. Das zuständige Gremiu m des Rates kann durch
Beschluss von dieser Aufteilung abweichen.
3.1. Vergabekriterien
Die Reihenfolge der Vergabe der Grundstücke richtet sich nach der durch die jeweilige
Bewerbung erreichten Punktzahl, die auf der Grundlage der Vergabekriterien ermittelt wird.
Dabei werden ca. 50% des jeweiligen Grundstückskont ingents an die Bewerbergruppe 1
und ca. 50% an die Bewerbergruppe 2 vergeben.
Bewerbergruppe 1: Bewerbende, deren Einkommen die Einkommensgrenze na ch
Ziffer 6.1 um bis zu 30 % überschreiten
Bewerbergruppe 2: Bewerbende, deren Einkommen die Einkommensgrenze na ch
Ziffer 6.1 um mehr als 30% überschreitet.
Innerhalb der Bewerbergruppen werden jeweils mindes tens 15 % der Grundstücke an
Familien mit drei oder mehr minderjährigen, pflegeb edürftigen oder schwerbehinderten
Kindern vergeben.
Grundstücke, die nicht nach diesen Quoten vergeben werden können, werden innerhalb
der jeweiligen Bewerbergruppe vergeben. Ist dies ni cht möglich, erfolgt die Vergabe
innerhalb der anderen Bewerbergruppe.
Anlage 1
3
Bei gleicher Punktzahl mehrerer Bewerbender erfolgt eine weitere Differenzierung in der
Reihenfolge:
Nachgewiesene Behinderung / Pflegebedürftigkeit lt . Vergaberichtlinien
Anzahl der Kinder
Durchschnittsalter der Kinder (Bewerbende mit dem geringsten Durchschnittsalter der
Kinder werden vorrangig berücksichtigt)
3.2. Losverfahren
An der Vergabe der Grundstücke per Losverfahren neh men alle Bewerbenden teil, die
mindestens 5 Punkte über die Vergabekriterien erhal ten haben, aber bei der Zuteilung
nach Vergabekriterien nicht berücksichtigt wurden.
4. Kriterien zur Vergabe städtische Baugrundstücke (Vergabekriterien)
Punkte
4. 1. Alleinige Wohnung oder Hauptwohnsitz in Münster
Nachweis durch eine amtliche Meldebescheinigung (n icht älter als 6
Monate) der zuständigen Meldebehörde für alle Mitgl ieder des
künftigen Haushalts
3
4. 2. Arbeitsplatz in Münster (inkl. Elternzeit, Studium, selbständiger Tätigkeit
und Homeoffice mit einem Umfang von mind. 50 % der Arbeitszeit )
Nachweis des Arbeitgebers über die Tätigkeit, über den Zeitraum der
Elternzeit oder den Umfang des Homeoffice
bei Studium: Nachweis durch Immatrikulationsbesche inigung
bei Selbständigkeit: Nachweis der Gewerbemeldung, Nachweis der
zuständigen Kammer o.ä.
2
4. 3. Arbeitsplatz oder Wohnung im selben oder angrenzend en Stadtbezirk
wie das Baugebiet
1
4. 4. Tätigkeit in einem Mangelberuf (Aufzählung der Bundesagentur für Arbeit
über Mangelberufe in NRW mit einem Wert von 2,5 oder höher)
Nachweis des Arbeitgebers
1
4. 5. Freiwerden einer Wohnung im öffentlich geförderten Wohnungsbau in
der Stadt Münster durch den Umzug ins Eigenheim (Bi ndungsfrist der
Wohnung beträgt noch mindestens 3 Jahre)
Nachweis durch das Amt für Wohnungswesen und
Quartiersentwicklung
1
4. 6. Freiwillige Tätigkeit in einer allgemein anerkannte n Organisation im
Bereich Soziales, Kultur, Bildung, Sport, Kirche, P olitik in der Stadt
Münster. (Die Tätigkeit besteht seit mindestens 3 J ahren und umfasst
einen Zeitaufwand von mindestens 150 Stunden pro Jahr)
Nachweis durch Bescheinigung der Organisation mit Umfang und
Dauer der freiwilligen Tätigkeit
2
4. 7. Freiwillige Tätigkeit in einer allgemein anerkannte n Organisation der
Hilfs- und Rettungsdienste. (Die Tätigkeit besteht seit mindestens 3
Jahren und umfasst einen Zeitaufwand von mindestens 150 Stunden pro
Jahr)
Nachweis durch Bescheinigung der Organisation mit Umfang und
Dauer der freiwilligen Tätigkeit
4
Anlage 1
4
4. 8. Es wohnen ausschließlich volljährige Kinder im zukü nftigen Haushalt,
die weder schwerbehindert (mind. GdB 70%) noch pflegebedürftig sind
2
4. 9. Ein oder zwei minderjährige, pflegebedürftige oder schwerbehinderte
Kinder (GdB mind. 70 %) im zukünftigen Haushalt (ei ne nachgewiesene
Schwangerschaft oder ein nachgewiesenes Adoptionsve rfahren , sowie
ein Dauerpflegeverhältnis werden wie ein Kind berücksichtigt)
Nachweis durch Bescheinigung über die Schwangersch aft
Nachweis durch Bescheinigung über das laufende Ado ptionsverfahren
Nachweis durch Kindergeldbescheid o.ä., wenn das K ind erst künftig
im Haushalt wohnen wird
Nachweis über Dauerpflegeverhältnis
5
4. 10 . Drei oder mehr minderjährige, pflegebedürftige oder schwerbehinderte
Kinder (GdB mind. 70 %) im zukünftigen Haushalt (ei ne nachgewiesene
Schwangerschaft oder ein nachgewiesenes Adoptionsve rfahren , sowie
ein Dauerpflegeverhältnis werden wie ein Kind berücksichtigt)
Nachweis durch Bescheinigung über die Schwangersch aft
Nachweis durch Bescheinigung über das laufende Ado ptionsverfahren
Nachweis durch Kindergeldbescheid o.ä., wenn das K ind erst künftig
im Haushalt wohnen wird
Nachweis über Dauerpflegeverhältnis
7
4. 11. Haushaltsmitglieder des zukünftigen Haushalts mit e iner
Schwerbehinderung ab einem GdB 70 % oder Haushaltsm itglieder
des zukünftigen Haushalts mit einem festgestellten Pflegegrad
Nachweis durch Bescheinigung oder Kopie des
Schwerbehindertenausweises oder Nachweis des Pflegegrads
durch Bescheinigung oder Kopie des Bescheids
3
Jedes Kriterium wird einmal pro Bewerbung berücksic htigt. Abweichend davon werden die
Kriterien
2. „Arbeitsplatz in Münster“ 6. und 7. „freiwillige Tätigkeit“ sowie 11.
„Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit“ pro Person gewertet.
5. Verteilung Grundstücke / Wunschgrundstücke
Bei der Bewerbung können Wunschgrundstücke benannt werden. Die Auswahl wird bei der
Zuteilung der Grundstücke berücksichtigt, soweit di es möglich ist. Ebenfalls ist es möglich,
verschiedene Haustypen (z.B. Doppelhaushälfte, Reihenhaus) zu wählen. Die Bewerbenden
haben keinen Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Grundstücks.
Verzichten die Bewerbenden auf das angebotene Grund stück, werden sie bei der Vergabe
nicht weiter berücksichtigt und das Grundstück wird im Nachrückverfahren an andere
Bewerbende vergeben.
6. Kaufpreis
Das zuständige Gremium des Rates setzt vor der Grun dstücksvermarktung den
erschließungsbeitragsfreien
Bodenwert fest. Abhängig von dem zu versteuernden Einkommen
können Kaufpreisabschläge oder Kinderermäßigungen gewährt werden.
Anlage 1
5
6.1. Einkommensgrenze, Kaufpreisabschläge und Kinderermäßigung
Liegt das zu versteuerndes Einkommen aller volljähr igen steuerpflichtigen Mitglieder des
zukünftigen Haushalts bei bis zu 50.000 € oder überschreitet es diesen Betrag um bis zu
30% , ist der festgesetzte Bodenwert abzüglich 25% zu zahlen. Für jedes im zukünftigen
Haushalt wohnende minderjährige, pflegebedürftige o der schwerbehinderte (mit GdB
mind. 70%) Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 10.000 €. 1
Liegt ein Wohnberechtigungsschein (WBS) vor, der zu m Zeitpunkt der Bewerbung gültig
ist, gilt der Bodenwert abzüglich 25% , sofern der zukünftige Haushalt aus den gleichen
Personen besteht, die im WBS berücksichtigt sind.
Für jedes im zukünftigen Haushalt wohnende minderjä hrige, pflegebedürftige oder
schwerbehinderte (mit GdB mind. 70%) Kind erhalten die Erwerbenden einen
Preisnachlass von
7.500 € auf den Kaufpreis.
6.2. Abschläge auf den Bodenwert
Bewerbende ohne gültigen WBS erhalten folgende Abschläge auf den Bodenwert :
Überschreitung des zu versteuernden Einkommens laut 6.1
von bis zu 30% Bodenwert abzgl. 25%
von mehr als 30 – 80 % Bodenwert abzgl. 20%
von mehr als 80 – 120 % Bodenwert abzgl. 15%
von mehr als 120 – 160 % Bodenwert abzgl. 10%
von mehr als 160 % Bodenwert
6.3. Einkommen
Für die Ermittlung des Kaufpreises ist das zu verst euernde Einkommen maßgeblich. Zu
Grunde gelegt wird der Mittelwert der Einkünfte des letzten und vorletzten Kalenderjahres
vor der Antragsstellung. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage von bestandskräf tigen
Einkommenssteuerbescheiden aller steuerpflichtigen volljährigen Personen, die zukünftig
im Haushalt wohnen. Kann dieser noch nicht vorgelegt werden, ist dies zu begründen und
eine anderweitige Erklärung über das zu versteuernd e Einkommen vom Steuerberater
oder vom Lohnsteuerhilfeverein beizubringen.
Weicht die aktuelle Einkommenssituation der Bewerbenden zum Zeitpunkt der Bewerbung
signifikant, d.h. um mehr als 20% nach oben ab, so sind die Bewerbenden verpflichtet,
eine Erklärung eines Steuerberaters oder eines Lohn steuerhilfevereins über das aktuelle
zu versteuernde Einkommen beizubringen. Weicht das Einkommen um mehr als 20% nach
unten ab, können Bewerbende analog eine entsprechende Erklärung eines Steuerberaters
oder eines Lohnsteuerhilfevereins über das aktuelle zu versteuernde Einkommen
einreichen. Diese Erklärung tritt dann an die Stell e der bereits eingereichten
Einkommensteuerbescheide.
1 Diese Werte beziehen sich auf die KfW- Förderung „Wohneigentum für Familien“ des Bundes (Stand 06/2023).
Sollten sich die Einkommensgrenzen des Förderprogramms verändern, werden die Werte in diesen Richtlinien
von der Verwaltung automatisch angepasst .
Anlage 1
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7. Erbbaurecht und –zins
Die aktuellen Bedingungen des Erbbaurechts werden m it Beschluss des zuständigen
Gremiums des Rates festgesetzt und können u.a. dem Exposé entnommen werden .
Zum Grundstück gehörende Flächen, an denen kein Erbbauchrecht bestellt werden kann oder
es unzweckmäßig ist (z.B. gemeinsam genutzte Wegefl ächen), werden an die
Erbbauberechtigten veräußert.
Bei der Gestaltung des Erbbaurechts können die Erbbauberechtigten zwischen zwei Modellen
auswählen:
laufender Erbbauzins (Details sind dem jeweiligen Exposé zu entnehmen).
einmaliger Ablösebetrag - die Erbbauberechtigten k önnen vor Abschluss des
Erbbaurechtsvertrags beantragen, statt des jährlich zu zahlenden Erbbauzinses einen
einmaligen Ablösebetrag für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts zu zahlen (Details
sind dem jeweiligen Exposé zu entnehmen).
Eine Wertsicherungsklausel ist zu vereinbaren.
8. Berücksichtigung von Bewerbenden mit vorhandenem Grundeigentum
Eine generelle Veräußerung vorhandenen Grundeigentums wird nicht verlangt. Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung werden beim Einkommen berücksichtigt.
9. Bauverpflichtung
Die Erwerbenden bzw. die Erbbauberechtigten haben m it der Bebauung (tatsächliche
Bauausführung) des Grundstücks innerhalb von zwei Jahren nach Vorliegen der Baureife des
Grundstücks (vorhandenes Planungsrecht und mindeste ns Erschließung durch eine
Baustraße) zu beginnen. Eine Verlängerung ist in Ausnahmefällen möglich.
Bei schuldhafter Nichteinhaltung der Bauverpflichtung hat die Stadt Münster das Recht, vom
Vertrag zurückzutreten.
In Fällen besonderer Härten wie z.B. einer schweren Erkrankung oder Behinderung besteht
kein Rücktrittsrecht der Stadt Münster. Die Erwerbe nden müssen die besondere Härte
nachweisen.
10. Selbstwohnverpflichtung 10 Jahre / Rückzahlungsregelung der Förderung bei nicht
vertragsgerechter Nutzung
10.1. Kaufgrundstück
Die Erwerbenden müssen das auf dem Baugrundstück er richtete Gebäude für einen
Zeitraum von 10 Jahren selbst bewohnen. Bei Verstoß wird zugunsten der Stadt Münster
die Rückzahlung des Förderbetrags zeitanteilig fällig.
Der rückzuzahlende Förderbetrag wird grundbuchlich gesichert und wie folgt ermittelt:
Differenz zwischen dem Höchstkaufpreis und dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis. Dieser
Differenzbetrag ermäßigt sich für jedes volle abgelaufen Jahr ab amtlicher Anmeldung im
neuen Wohngebäude um 1/10.
Anlage 1
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10.2. Erbbaurecht
Die Erbbauberechtigten müssen das auf dem Baugrundstück errichtete Gebäude für einen
Zeitraum von 10 Jahren selbst bewohnen. Bei Verstoß wird die Rückzahlung des
Förderbetrags zugunsten der Stadt Münster zeitantei lig fällig, sofern der Erbbauzins mit
der Zahlung eines einmaligen Ablösebetrags für die gesamte Laufzeit abgegolten wurde.
Der rückzuzahlende Förderbetrag wird in diesem Fall wie folgt ermittelt:
Differenz, die sich zwischen dem Ablösebetrag auf G rundlage des Höchstpreises ergibt
und dem tatsächlich gezahlten Ablösebetrag. Dieser Differenzbetrag ermäßigt sich für
jedes volle abgelaufene Jahr ab amtlicher Anmeldung im neuen Wohngebäude um je 1/10.
10.3. Härtefall
In Fällen besonderer Härte wie z. B. einer schweren Erkrankung oder Behinderung kann
die Selbstnutzung auch durch die Nutzung durch Ehe- oder Lebenspartner und/oder enge
Verwandte, insbesondere Kinder der Bewerbenden oder (auch geschiedene oder
getrenntlebende) Ehe- oder Lebenspartner, erfüllt werden.
In Fällen besonderer Härte wie z. B. einer schweren Erkrankung oder Behinderung, die
einen Wohnungswechsel unabdingbar erscheinen lassen oder eine räumliche
Veränderung zwingend notwendig machen, kann von der Rückzahlung des
Förderbetrages abgesehen werden.
Die Erwerbenden müssen die besondere Härte in jedem Einzelfall nachweisen.
Eine besondere Härte besteht aber dann nicht, wenn seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der
Bodenrichtwert gestiegen ist und daher davon auszug ehen ist, dass die Erwerbende mit
einer Veräußerung auch einen höheren Preis für den Grundstücksanteil bzw. das
Erbbaurecht erzielen würde als er selbst an die Stadt Münster gezahlt hat.
11. Ausschluss vom Verfahren / Vertragsstrafe bei falschen Angaben
Machen die Bewerbenden schuldhaft falsche Angaben z u den persönlichen Verhältnissen,
kann die Bewerbung vom Verfahren ausgeschlossen werden. Haben falsche Angaben zu der
Vergabe eines Grundstücks geführt, ist an die Stadt Münster eine Vertragsstrafe in Höhe von
25% des
Bodenwertes zu zahlen.
Bewerbenden können nicht zwei oder mehrere Grundstü cke gleichzeitig angeboten werden.
Dies gilt insbesondere bei parallelen Vergabeverfahren für unterschiedliche Baugebieten.
12. Ausnahmeregelungen
Das zuständige Gremium des Rates kann im Rahmen sei ner Zuständigkeit in besonderen
Fällen von den Richtlinien abweichen.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0293/2023/2
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 13.06.2023
- Erstellt
- 14.06.2023 11:10