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V/0801/2024

Bebauungsplan Nr. 619 - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 14.01.2025

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V-0801-2024-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Beschlussvorlage

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619_Plan_Satzungsbeschluss

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V-0801-2024-Anlage-4-Planverkleinerung

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Anlage A

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V-0801-2024-Anlage-1-Stellungnahmen

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V-0801-2024-Anlage-2-Begruendung

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V-0801-2024-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

11775 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 5 
T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n   
zum Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
I Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1  Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)  
Allgemeine Wohngebiete (WA) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO)  
In dem allgemeinen Wohngebiet (WA) sind Schank- und Speisewirtschaften sowie 
Tankstellen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO nicht zulässig.  
2  Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)  
2.1  Höhe baulicher Anlagen  (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 BauNVO)  
2.1.1 Bezugspunkte  
Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf Meter über Normalhöhen-Null (NHN) im 
Deutschen Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) (§ 18 Abs. 1 BauNVO).  
Bei baulichen Anlagen mit Flachdach ist als oberer Bezugspunkt der (maximalen) 
Baukörperhöhe Hmax die Oberkante der Attika des obersten Geschosses maßgebend.  
Bei baulichen Anlagen mit geneigtem Dach ist als oberer Bezugspunkt der (maximalen) 
Baukörperhöhe Hmax der oberste Schnittpunkt der gegenläufigen Dachflächen maßgebend.  
2.1.2 Überschreitung der Gebäudehöhe  
Bei Gebäuden mit Flachdach ist eine Überschreitung der maximal zulässigen 
Gebäudehöhen durch technische Anlagen (z. B. Aufzugs-Aufbauten und Solaranlagen) um 
bis zu 1,0 m zulässig. Die Aufbauten und Anlagen sind zu allen Seiten um mindestens 1,0 m 
von den Außenwänden zurückzusetzen.  
2.2 Grundflächenzahl (GRZ)  (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 BauNVO) 
Im Falle der gem. § 19 Abs. 4 BauNVO zulässigen Überschreitung der GRZ durch 
Stellplätze und Zufahrten sind diese ab einer Überschreitung des Wertes von 0,45 
wasserdurchlässig herzustellen.  
3  Überbaubare Grundstückfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)  
3.1 Überschreitung der Baugrenzen  
Eine Überschreitung der Baugrenzen um bis zu 3,0 m kann ausnahmsweise zugelassen 
werden, wenn sie durch untergeordnete Gebäudeteile (wie bspw. Eingangsvorbauten, 
Außenaufzüge, Wintergärten, Balkone, Rettungswege) erfolgt.  
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0801/2024

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 5 
3.2 Nebenanlagen (§ 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO)  
Im Allgemeinen Wohngebiet sind Nebenanlagen auf ein Höchstmaß von 10m² Grundfläche 
je zugeordneter Wohneinheit begrenzt.  
4  Erhalt von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)  
Innerhalb der festgesetzten Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen sind die bestehenden Bäume einschließlich ihrer Wurzelbereiche dauerhaft 
zu erhalten und zu schützen. Bei Abgang einzelner Gehölze sind Ersatzpflanzungen 
entsprechend den nachfolgend festgesetzten Pflanzqualitäten und der Pflanzliste 
vorzunehmen:  
Hochstämmiger Laubbaum mit der Mindestqualität: 3 x verpflanzt, mit Ballen, 
Stammumfang 20 – 25 cm. Das Substratvolumen muss mindestens 24 m³ betragen. Die 
Baumscheibengröße muss mindestens 6 m² betragen. Bei der Pflanzung sind Arten der 
nachfolgend aufgeführten Pflanzliste auszuwählen:  
Pflanzliste:  
 Feld-Ahorn (Acer campestre)  
 Spitz-Ahorn (Acer platanoides)  
 Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus)  
 Hainbuche (Carpinus betulus)  
 Vogel-Kirsche (Prunus avium)  
 Stiel-Eiche (Quercus robur)  
 Mehlbeere (Sorbus aria)  
 Eberesche (Sorbus aucuparia)  
 Winter-Linde (Tilia cordata)  
5  Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 
Nr. 25a BauGB)  
5.1  Eingrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)  
Die 3 m breite Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen ist mit einem mind. einreihigen Gehölzstreifen zu bepflanzen. Dabei soll 
sowohl der Reihenabstand, als auch der Abstand der Gehölze in der Reihe 1 x 1 m 
betragen. Die Grünfläche ist als freiwachsende Hecke aus standortgerechten 
Laubgehölzen (nicht tiefwurzelnd), wie z.B. Feldahorn, Kornelkirsche, Schneeball, 
Haselnuss, Schlehe, Hainbuche, Hartriegel zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.  
5.2 Dachbegrünung  
Bei der erstmaligen Errichtung von Gebäuden mit Flachdach (auch in Kombination mit 
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien) mit bis zu 5 Grad Dachneigung sind die 
Dachflächen des jeweils obersten Geschosses vollständig zu begrünen. Von der 
Begrünungspflicht ausgenommen sind Dachflächenbereiche, die für erforderliche 
haustechnische Einrichtungen, für technische Anlagen oder für Dachöffnungen und 
Dachfenster genutzt werden. Die Dachbegrünung ist mit einer standortgerechten

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 5 
Vegetation, mindestens extensiv durchzuführen. Die Stärke der Vegetationstragschicht 
muss mind. 10 cm zzgl. Drainschicht betragen.  
Photovoltaikanlagen oberhalb der Dachbegrünung sind zulässig.  
5.3  Fassadenbegrünung 
Im WA-Gebiet ist bei Errichtung von Neubauten je 30 m² tür-/fensterloser Fläche von 
Außenfassaden mindestens eine Kletterpflanze (selbstklimmend, rankend oder schlingend) 
als Begrünung zu pflanzen und dauerhaft fachgerecht zu pflegen. Für nichtklimmende 
Pflanzen ist eine Rankhilfe vorzusehen. Je Kletterpflanze ist eine Pflanzfläche von 
mindestens 1 m² herzustellen.  
5.4  Stellplatz-Begrünung  
Für ebenerdige Kfz-Stellplatzanlagen (ab sechs Stpl.) ist ein Baum je angefangener sechs 
Stellplätze als hochstämmiger, mittelkroniger oder großkroniger Laubbaum mit einer 
Vegetationsfläche von mind. 2,5 x 2,5 m zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft 
zu unterhalten.  
6  Solar- / Photovoltaikanlagen auf Gebäuden (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB) 
6.1 In dem Allgemeinen Wohngebiet ist bei der Errichtung von neuen Wohngebäuden auf den 
Dachflächen bzw. alternativ an der Fassade eine Photovoltaikanlage mit einer 
Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) pro entstehender Wohneinheit zu installieren.  
6.2 Bei der erstmaligen Errichtung von Hauptbaukörpern auf der Gemeinbedarfsfläche sind 
Anlagen zur Solarenergienutzung (Photovoltaik oder Solarthermie) zu installieren, die eine 
Größe von mindestens 50 % der Grundfläche des Gebäudes haben müssen.  
6.3 Von den Verpflichtungen aus 6.1 und 6.2 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn 
die Solaranlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude 
nicht bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist.  
II  Landesrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Bauordnung 
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)  
1  Vorgärten  
Die die Gebäude umgebenden Grundstücksflächen sind – mit Ausnahme der Zufahrten, 
Fahrrad-/Kfz-Stellplätze, Abstellflächen für Müllbehälter, Briefkastenanlagen und 
notwendigen Wege (Hauszugänge) – unversiegelt anzulegen, gärtnerisch zu bepflanzen 
und dauerhaft als Gartenfläche zu unterhalten. Eine Gestaltung mit Steinschüttungen 
(Schotter, Kies, Splitt o.ä.) ist nicht zulässig.  
2  Fassadengestaltung  
Hauptbaukörper sind als Klinkerbauten nur in roter / rotbrauner (RAL Nr. 3000, 3013, 3016, 
3031, 3033) Farbgebung, als Putzbauten nur in weißer bis beiger Farbgebung (RAL Nr. 
1000, 1001, 1002, 1013, 1014, 1015, 9001, 9003, 9010) zulässig.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 5 
Ausnahmsweise können für die Gemeinbedarfsfläche Holzfassaden zugelassen werden, 
wenn sie in ihrer natürlichen hölzernen Farbgebung verbleiben. 
Glänzende bzw. reflektierende Fassadenmaterialien sind unzulässig. 
3  Einfriedungen  
Im Allgemeinen Wohngebiet sind Einfriedungen ausschließlich zulässig in Form von 
standortgerechten einheimischen Heckenpflanzungen bis zu 1,8 m Höhe sowie als 
Maschendraht- oder Stahlmattenzäune, wenn diese mit standortgerechten einheimischen 
Hecken kombiniert oder von Strauchbepflanzungen verdeckt werden.  
4  Nebenanlagen- und Stellplatz-Eingrünung  
Nebenanlagen sowie Längs-Stellplätze an Verkehrsflächen sind dorthin mit Hecken von 
mind. 0,5 m Breite einzugrünen (z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster, Feldahorn).  
III  Hinweise  
1  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im 
Kundenzentrum `Planen und Bauen‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher 
Weg 33, eingesehen werden.  
2  Kampfmittel  
Für das Plangebiet liegen Hinweise auf Kampfmittelbelastung vor. Vor Beginn der 
Bauarbeiten ist daher eine systematische Absuche/Sondierung der zu bebauenden 
Flächen und der ausgehobenen Baugruben erforderlich. Zudem ist zu beachten, dass 
geplante Ramm- / Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z. B. Baugrubenabsicherungen, 
Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o. ä. einer vorhergehenden 
Sicherheitsüberprüfung durch den KBD unterzogen werden müssen.  
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche 
Verfärbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind 
die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt 
Münster zu verständigen.  
3  Altlasten  
Für die im Bebauungsplan gekennzeichneten Flächen (militärische Vornutzung sowie 
Explosionsunglück) sind im nachfolgenden Bauantragverfahren für den Einzelfall die 
technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen.  
4  Bodendenkmäler  
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche 
Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 5 
Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt 
werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der städtischen Denkmalbehörde 
(0251-4926148) und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster (Tel.: 
0251-5918911), unverzüglich anzuzeigen. 
Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer 
Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Obere Denkmalbehörde 
die Entdeckungsstätte vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die Obere 
Denkmalbehörde kann die Frist verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die 
Bergung des Bodendenkmals dies erfordern und dies für die Betroffenen zumutbar ist (§ 16 
Abs. 2 Denkmalschutzgesetz NRW). 
Gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonstigen 
Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf dem Bodendenkmäler entdeckt werden, 
kann angeordnet werden, dass die notwendigen Maßnahmen zur sachgemäßen Bergung 
des Bodendenkmals sowie zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf 
dem Grundstück vorhandener Bodendenkmäler zu dulden sind (§ 16 Abs. 4 
Denkmalschutzgesetz NRW). 
Sollten archäologischen Dokumentationsmaßnahmen notwendig werden, gilt die 
Kostentragungspflicht (§ 27 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW). Sollten Befunde von 
besonderer Bedeutung entdeckt werden, gilt zunächst der Erhaltungsvorbehalt. 
5  Artenschutz  
Rodungsarbeiten aller Bäume und Gehölze und Abrissarbeiten von Gebäuden sind auf 
einen Zeitraum vom 01.10. eines Jahres bis zum 28./29.02. des Folgejahres zu 
beschränken.  
6  Empfehlung zum Schutz vor Starkregenereignissen  
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden wird empfohlen, 
die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der 
Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Insbesondere 
bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung 
getroffen werden.

Beschlussvorlage

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V/0801/2024 
V/0801/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 619: Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
[Neuerrichtung der zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Geflüchtete in Münster]  
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   30.01.2025 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
   20.02.2025 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   26.02.2025 Hauptausschuss Vorberatung 
   26.02.2025 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr.  619: „Mauritz-
Ost – Östlich Am Pulverschuppen“ wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1  Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen gefolgt:  
 
1.1.1  Den Anregungen, die Aufweitung der Anliegerstraße nicht im Bebauungsplan 
vorzusehen (siehe Anlage 1, Punkt A I.1).  
 
1.1.2  Den Anregungen zur abschnittweisen Vergrößerung der Distanzen zwischen 
Zaun und Gebäude und zu Fassadenmaterialien (siehe Anlage 1, Punkt A IV.1).  
 
1.2  Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen nicht gefolgt:  
 
1.2.1  Den Anregungen nach einer anderen Anbindung der ZUE (siehe Anlage 1, 
Punkt A II.1).  
 
Stadtplanungsamt 
 
16.01.2025 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Blick-Veber 
Herr Husmann 
Telefon: 492-6141 
492-6194 
Blick-Veber@stadt-
muenster.de 
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0801/2024 
1.2.2  Den Anregungen, die unmittelbare Zufahrt der ZUE zu verbreitern bzw. verkehrs-
ordnende Maßnahmen zu treffen (siehe Anlage 1, Punkt A II.3).  
 
1.2.3  Den Anregungen nach anderweitigen Festsetzungen der Verkehrsflächen im Be-
bauungsplan (siehe Anlage 1, Punkt A II.4).  
 
1.2.4  Den Anregungen, die darauf abzielen, für die ZUE einen anderweitigen Standort 
als das ehemali ge Kasernengelände „Alter Pulverschuppen“ zu wählen (siehe 
Anlage 1, Punkt A III.1).  
 
1.2.5  Den Anregungen, geringere Höhen für die ZUE-Gebäude festzusetzen (siehe An-
lage 1, Punkte B I.1.2, B I.10.2).  
 
1.2.6  Der Anregung, das Außengelände der ZUE in Richtung Osten zu erweitern (sie-
he Anlage 1, Punkt B I.18.5).  
 
1.2.7  Den Anregungen, mit dem aufzustellenden Bebauungsplan zugleich die pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebaubarkeit westlich benachbarter 
Grundstücke zu schaffen (siehe Anlage 1, Punkte B I.22.1, B I.38.3).  
 
1.2.8  Den Anregungen für ein weiteres Baufenster auf dem Grundstück Warendorfer 
Straße 259 (siehe Anlage 1, Punkte B II.1.1, B IV.1.1).  
 
1.2.9  Den Anregungen nach Vergrößerung des Baufensters auf dem Grundstück Wa-
rendorfer Straße 261 (siehe Anlage 1, Punkte B II.1.2, B IV.1.2).  
 
 
2. Der Ent wurf des Bebauungsplans Nr.  619: „Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen“ wird 
gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen.  
 
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 619 (Anlage 2) wird ebenfalls beschlossen.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die zur Verwirklichung der ZUE erforderlichen Grundstücke stehen in städtischem Eigentum.  
 
Durch den Bau der ZUE entstehen der Stadt Münster umfangreiche Kosten, für die entsprechende 
Finanzmittel durch separaten Beschluss in den hierfür zuständigen Gremien bereitzustellen sind.  
 
Mieterin und Betreiberin der Einrichtung wird die Bezirksregierung Münster.  
 
 
Begründung: 
 
Am 09.02.2022 hat der Rat der Stadt Münster den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 
Nr. 619 gefasst, um Planungsrecht für die Verlagerung der Zentralen Unterbringungseinrichtung 
(ZUE) von der ehemaligen York -Kaserne zur ehemaligen Kaserne „Alter P ulverschuppen“ nördlich 
der Warendorfer Straße zu schaffen (Vorlage Nr. V/0606/2021).  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nr.  619 
fand am 29.02.2024 in Form einer Bürgeranhörung im Institut der Feuerweh r, sowie per Veröffentli-
chung des Bebauungsplanvorentwurfs vom 24.02. bis einschließlich 25.03.2024 auf der städtischen 
Homepage und per Auslage im Stadthaus 3 statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sons-
tigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 01.03. bis einschließlich

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V/0801/2024 
03.04.2024.  
Die Veröffentlichung des Entwurfs im Internet sowie die Auslage im Stadthaus  3 gemäß §  3 Abs. 2 
BauGB vollzog sich vom 23.09. bis einschließlich 23.10.2024, zeitgleich waren die Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingebunden.  
 
Die zu den o.g. Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Über 
sie soll entsprechend ein Beschluss zur Abwägung (Beschlussvorschlag 1) gefasst werden.  
 
Die unter B eschlussvorschlag 1.1 dargestellten Änderungen des Planentwurfs wurden bereits zur 
Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 durchgeführt. Nach der Veröffentlichung wurde zum Satzungsbe-
schluss lediglich eine redaktionelle Umformulierung des textlichen Hinweises Nr. 4 zu Bodendenkmä-
lern vorgenommen. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit oder der Behörden und sonstigen Trä-
ger öffentlicher Belange ist daher nicht erforderlich, sodass nachfolgend der Satzungsbeschluss zum 
Bebauungsplan gefasst werden kann (Beschlussvorschlag 2).  
 
 
 
 
 
Neben der Aufstellung eines Bebauungsplans ist auch die Änderung des zu Grunde liegenden Flä-
chennutzungsplans (FNP) erforderlich. Siehe hierzu die im Parallelverfahren erstellte Beschlussvorla-
ge Nr. V/0800/2024 zur 91. FNP-Änderung. 
 
 
Wesentliche Inhalte des Entwurfs  
 
Die ehemalige Kaserne (sie bildet die nördliche Hälfte des Geltungsbereichs) ist als Fläche für den 
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Übergangs -Unterkunft“ festgesetzt, um dort bis zu 
500 Geflüchtete unterzubringen. Auf dem bereits seit langer Zeit baulich genutzten Areal können drei 
Bestandsgebäude weitergenutzt werden, andere sind baufällig und müssen abgerissen und durch 
Neubauten ersetzt werden, die u.a. Gemeinschaftsfunktionen für die Geflüchteten übernehmen. Die 
Gebäude gruppieren sich um eine mit Aufenthalts-Charakter gestaltete gemeinsame grüne Mitte. Die 
Kfz-Stellplätze – im Wesentlichen für die dort Beschäftigten – werden unmittelbar nordöstlich der Ka-
sernenzufahrt angelegt, weitere stehen im Bestand beidseits der Zufahrtsstraße zur (Re-) Aktivierung 
zur Verfügung.  
 
Bereits die bisherige Kasernenzufahrt durch den Wald wird  – nachdem sie seit Ausbau der L  843 
(Warendorfer Straße) nicht mehr direkt dort einmündet – wie die westlichen Anliegerstraßen gemein-
sam gebündelt benachbart östlich des Dortmund -Ems-Kanals (DEK) auf die L  843 geführt. Sie wird 
künftig auch für die Anbindung der ZUE genutzt. Für die Baustellenphase soll übergangsweise eine 
Baustraße Richtung Norden zum „Coppenrathsweg“ führen.  
 
Die Option, die Anliegerstraße „Am Pulverschuppen“ als ö ffentliche Verkehrsfläche auszubauen und 
Richtung Osten um 5  m aufzuweiten, ist aufgrund der frühzeitig geäußerten Bedenken verworfen 
worden.  
 
Der etwa 2,3 ha große Wald ist als solcher festgesetzt und somit nicht für ZUE-Gebäude vorgesehen.  
 
Der ohnehin unabdingbare Abriss der nicht mehr erhaltenswerten Altbauten hat Ende September 
2024 begonnen.  
 
 
Aufstellungsbeschluss + 
Freigabe f. frühzeit. Beteiligung 
Veröffentlichung im Internet 
§ 3 (2) und § 4(2) BauGB 
frühzeitige Beteiligung 
§ 3 (1) und § 4(1) BauGB 
Abw ägung + 
Satzungsbeschluss

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V/0801/2024 
In Vertretung  
 
gez. 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen:  
 
Anlage A  
Anlage 1: Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge  
Anlage 2:  Begründung  
Anlage 3:  Textliche Festsetzungen  
Anlage 4:  Planverkleinerung

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8 a
(12)
(16)
(8)
nichteingemessen
nichteingemessen
nichteingemessen
73,0 mGH StAs
LA
LA
LA
Löschteichprivat
privat
III
IV
70,0 mGH
Rad- und Gehweg,Straßenverkehrsgrün
Aufenthaltsfläche
Spielfläche
StBolzplatz
58.32über DHHN
II
I64,0 mGH
67,0 mGH
II67,0 mGH
LärmschutzwandLärmschutzwand
0,4FH 74,0 m
WASDWDII
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183
Gemarkung:Flur:Maßstab:Bebauungsplan Nr.
Bebauungsplan Nr.619
619Mauritz - Ost -Östlich Am Pulverschuppen
Münster1291 : 1000
ZeichenerklärungFestsetzungen
II12Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)
FlurgrenzeFlurstücksgrenzeTopografische Umrisslinie
Baum
Öffentliche Gebäude
WirtschaftsgebäudeBestandshöhen (Meter über Normalhöhen-Null imDHHN2016)
Bestandsangaben
Kanaldeckel
Kronentraufe (nicht eingemessen)
Die Flächenabgrenzungen wurden aufgrund einer aktuellenNeu-Einmessung vorgenommen. Sobald diese in das Katasterübernommen ist, entfallen vermeintliche graphische Detail-Ungenauigkeiten mit dem bisherigen Kataster
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs desBebauungsplansArt der baulichen NutzungAllgemeine WohngebieteWAMaß der baulichen NutzungGrundflächenzahl0,4Zahl der Vollgeschosse, als HöchstmaßIV
Überbaubare GrundstücksflächenBaugrenzeBauvorschriftenFlachdachFD
GemeinbedarfFlächen für den GemeinbedarfSozialen Zwecken dienende Gebäude undEinrichtungen "Übergangs-Unterkunft"Verkehr
Öffentliche StraßenverkehrsflächenStraßenbegrenzungslinie
Öffentliche Verkehrsflächen besondererZweckbestimmungPrivate Straßenverkehrsflächenprivat
Ver- und EntsorgungFlächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,Abwasserbeseitigung und AblagerungenElektrizität (Trafostation)Abwasser (Pumpwerk)GrünflächenPrivate GrünflächenprivatLandwirtschaft, WaldFlächen für Wald
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen vonBäumen, Sträuchern und sonstigen BepflanzungenAnpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen
Umgrenzung von Flächen zur Erhaltung von Bäumen,Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie vonGewässern
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen sowie von Gewässern
Flächen für StellplätzeStNebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Sonstige FestsetzungenMit Leitungsrechten L zu belastende Flächenzugunsten der Anlieger ALA
Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich mitumweltgefährdeten Stoffen belastet sind (Altlasten)Nr. 722
Kennzeichnungen
Vorgeschlagene Abgrenzung (Stellplätze, Fahrbahn,Sportanlage)
Hinweise
Bezugshöhe (in m üNHN)58,32 m
58,32 m
Bäume
Das Höhenbezugssystem ist DHHN2016 (Höhenstatus 170)
Firsthöhe, als Höchstmaß (in m üNHN)74,0 mFHGebäudehöhe, als Höchstmaß (in m üNHN)67,0 mGH
SatteldachSDWalmdachWDDachneigung, als Mindest- und Höchstmaß0°5°-
I Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)Allgemeine Wohngebiete (WA) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO)In dem allgemeinen Wohngebiet (WA) sind Schank- und Speisewirtschaften sowieTankstellen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO nicht zulässig.2Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)2.1 Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 BauNVO)2.1.1 BezugspunkteDie festgesetzten Höhen beziehen sich auf Meter über Normalhöhen-Null (NHN) imDeutschen Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) (§ 18 Abs. 1 BauNVO).Bei baulichen Anlagen mit Flachdach ist als oberer Bezugspunkt der (maximalen)Baukörperhöhe Hmax die Oberkante der Attika des obersten Geschossesmaßgebend.Bei baulichen Anlagen mit geneigtem Dach ist als oberer Bezugspunkt der(maximalen) Baukörperhöhe Hmax der oberste Schnittpunkt der gegenläufigenDachflächen maßgebend.2.1.2 Überschreitung der GebäudehöheBei Gebäuden mit Flachdach ist eine Überschreitung der maximal zulässigenGebäudehöhen durch technische Anlagen (z. B. Aufzugs-Aufbauten undSolaranlagen) um bis zu 1,0 m zulässig. Die Aufbauten und Anlagen sind zu allenSeiten um mindestens 1,0 m von den Außenwänden zurückzusetzen.2.2Grundflächenzahl (GRZ) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 BauNVO)Im Falle der gem. § 19 Abs. 4 BauNVO zulässigen Überschreitung der GRZ durchStellplätze und Zufahrten sind diese ab einer Überschreitung des Wertes von 0,45wasserdurchlässig herzustellen.3 Überbaubare Grundstückfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)3.1Überschreitung der BaugrenzenEine Überschreitung der Baugrenzen um bis zu 3,0 m kann ausnahmsweisezugelassen werden, wenn sie durch untergeordnete Gebäudeteile (wie bspw.Eingangsvorbauten, Außenaufzüge, Wintergärten, Balkone, Rettungswege)erfolgt.3.2Nebenanlagen (§ 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO)Im Allgemeinen Wohngebiet sind Nebenanlagen auf ein Höchstmaß von 10m²Grundfläche je zugeordneter Wohneinheit begrenzt.
4 Erhalt von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)Innerhalb der festgesetzten Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern undsonstigen Bepflanzungen sind die bestehenden Bäume einschließlich ihrerWurzelbereiche dauerhaft zu erhalten und zu schützen. Bei Abgang einzelnerGehölze sind Ersatzpflanzungen entsprechend den nachfolgend festgesetztenPflanzqualitäten und der Pflanzliste vorzunehmen:Hochstämmiger Laubbaum mit der Mindestqualität: 3 x verpflanzt, mit Ballen,Stammumfang 20 - 25 cm. Das Substratvolumen muss mindestens 24 m³betragen.Die Baumscheibengröße muss mindestens 6 m² betragen. Bei der Pflanzung sindArten der nachfolgend aufgeführten Pflanzliste auszuwählen:Pflanzliste:- Feld-Ahorn (Acer campestre )- Spitz-Ahorn  (Acer platanoides )- Berg-Ahorn  (Acer pseudoplatanus )- Hainbuche  (Carpinus betulus )- Vogel-Kirsche  (Prunus avium )- Stiel-Eiche  (Quercus robur )- Mehlbeere  (Sorbus aria )- Eberesche  (Sorbus aucuparia )- Winter-Linde (Tilia cordata )5 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)5.1 Eingrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)Die 3 m breite Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-pflanzungen ist mit einem mind. einreihigen Gehölzstreifen zu bepflanzen. Dabeisoll sowohl der Reihenabstand, als auch der Abstand der Gehölze in der Reihe 1 x 1m betragen. Die Grünfläche ist als freiwachsende Hecke aus standortgerechtenLaubgehölzen (nicht tiefwurzelnd), wiez.B. Feldahorn, Kornelkirsche, Schneeball,Haselnuss, Schlehe, Hainbuche, Hartriegel zu pflanzen und dauerhaft zuunterhalten.5.2DachbegrünungBei der erstmaligen Errichtung von Gebäuden mit Flachdach (auch in Kombinationmit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien) mit bis zu 5 Grad Dachneigungsind die Dachflächen des jeweils obersten Geschosses vollständig zu begrünen.Von der Begrünungspflicht ausgenommen sind Dachflächenbereiche, die fürerforderlichehaustechnische Einrichtungen, für technische Anlagen oder fürDachöffnungen und Dachfenster genutzt werden. Die Dachbegrünung ist mit einerstandortgerechten Vegetation, mindestens extensiv durchzuführen. Die Stärke derVegetationstragschicht muss mind. 10 cm zzgl. Drainschicht betragen.Photovoltaikanlagen oberhalb der Dachbegrünung sind zulässig.5.3 FassadenbegrünungIm WA-Gebiet ist bei Errichtung von Neubauten je 30 m² tür-/fensterloser Flächevon Außenfassaden mindestens eine Kletterpflanze (selbstklimmend, rankend oderschlingend) als Begrünung zu pflanzen und dauerhaft fachgerecht zu pflegen. Fürnicht klimmende Pflanzen ist eine Rankhilfe vorzusehen. Je Kletterpflanze ist einePflanzfläche von mindestens 1 m² herzustellen.5.4 Stellplatz-BegrünungFür ebenerdige Kfz-Stellplatzanlagen (ab sechs Stpl.) ist ein Baum je angefangenersechs Stellplätze als hochstämmiger, mittelkroniger oder großkroniger Laubbaummit einer Vegetationsfläche von mind. 2,5 x 2,5 m zu pflanzen und mitErsatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten.6 Solar- / Photovoltaikanlagen auf Gebäuden (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB)6.1In dem Allgemeinen Wohngebiet ist bei der Errichtung von neuenWohngebäudenauf den Dachflächen bzw. alternativ an der Fassade einePhotovoltaikanlage miteinerMindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) proentstehender Wohneinheit zuinstallieren.6.2Bei der erstmaligen Errichtung von Hauptbaukörpern auf der Gemeinbedarfsflächesind Anlagen zur Solarenergienutzung (Photovoltaik oder Solarthermie) zu install-ieren, die eine Größe von mindestens 50 % der Grundfläche des Gebäudes habenmüssen.6.3Von den Verpflichtungen aus 6.1 und 6.2 können Ausnahmen zugelassen werden,wenn die Solaranlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oderdas Gebäude nicht bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzunggeeignet ist.IILandesrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)1 VorgärtenDie die Gebäude umgebenden Grundstücksflächen sind - mit Ausnahme derZufahrten, Fahrrad-/Kfz-Stellplätze, Abstellflächen für Müllbehälter,Briefkastenanlagen undnotwendigen Wege (Hauszugänge) - unversiegeltanzulegen, gärtnerisch zu bepflanzen und dauerhaft als Gartenfläche zuunterhalten. Eine Gestaltung mit Steinschüttungen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) ist nicht  zulässig.2 FassadengestaltungHauptbaukörper sind als Klinkerbauten nur in roter / rotbrauner (RAL Nr. 3000,3013, 3016, 3031, 3033) Farbgebung, als Putzbauten nur in weißer bis beigerFarbgebung (RAL Nr. 1000, 1001, 1002, 1013, 1014, 1015, 9001, 9003, 9010)zulässig.Ausnahmsweise können für die Gemeinbedarfsfläche Holzfassaden zugelassenwerden, wenn sie in ihrer natürlichen hölzernen Farbgebung verbleiben.Glänzendebzw. reflektierende Fassadenmaterialien sind unzulässig.
3 EinfriedungenIm Allgemeinen Wohngebiet sind Einfriedungen ausschließlich zulässig in Form vonstandortgerechten einheimischen Heckenpflanzungen bis zu 1,8 m Höhe sowie alsMaschendraht- oder Stahlmattenzäune, wenn diese mit standortgerechteneinheimischen Hecken kombiniert oder von Strauchbepflanzungen verdeckt werden.4 Nebenanlagen- und Stellplatz-EingrünungNebenanlagen sowie Längs-Stellplätze an Verkehrsflächen sind dorthin mit Heckenvon mind. 0,5 m Breite einzugrünen (z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster, Feldahorn).III Hinweise1Der Planung zugrundeliegende VorschriftenDie der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasseund DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster,im Kundenzentrum `Planen und Bauen' im Erdgeschoss des Stadthauses 3,Albersloher Weg 33, eingesehen werden.2KampfmittelFür das Plangebiet liegen Hinweise auf Kampfmittelbelastung vor. Vor Beginn derBauarbeiten ist daher eine systematische Absuche/Sondierung der zu bebauendenFlächen und der ausgehobenen Baugruben erforderlich. Zudem ist zu beachten, dassgeplante Ramm- / Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z. B.Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmesondeno. ä. einer vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den KBD unterzogenwerden müssen.Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnlicheVerfärbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittelentdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und ist dieFeuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.3 AltlastenFür die im Bebauungsplan gekennzeichneten Flächen (militärische Vornutzung sowieExplosionsunglück) sind im nachfolgenden Bauantragverfahren für den Einzelfall dietechnischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen.4 BodendenkmälerBei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtlicheBodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen undVerfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auchZeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit)entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der städtischenDenkmalbehörde (0251-4926148) und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen,Außenstelle Münster (Tel.: 0251-5918911), unverzüglich anzuzeigen.Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf voneiner Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die ObereDenkmalbehörde die Entdeckungsstätte vorher freigibt oder die Fortsetzung derArbeiten gestattet. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist verlängern, wenn diesachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordernund dies für die Betroffenen zumutbar ist (§ 16 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz NRW).Gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungs-berechtigten eines Grundstücks, auf dem Bodendenkmäler entdeckt werden, kannangeordnet werden, dass die notwendigen Maßnahmen zur sachgemäßenBergung des Bodendenkmals sowie zur Klärung der Fundumstände und zurSicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodendenkmäler zu duldensind (§ 16 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz NRW).Sollten archäologischen Dokumentationsmaßnahmen notwendig werden, gilt dieKostentragungspflicht (§ 27 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW).Sollten Befunde von besonderer Bedeutung entdeckt werden, gilt zunächst derErhaltungsvorbehalt.5 ArtenschutzRodungsarbeiten aller Bäume und Gehölze und Abrissarbeiten von Gebäuden sindauf einen Zeitraum vom 01.10. eines Jahres bis zum 28./29.02. des Folgejahreszu beschränken6 Empfehlung zum Schutz vor StarkregenereignissenUm Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden wirdempfohlen, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächenanzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärktVorsorge vor Überflutung getroffen werden.
Fassadenfarben rot - RAL CLASSICRAL 3000Feuerrot
Fassadenfarben beige - RAL CLASSICRAL 1000GrünbeigeRAL 1001Beige
RAL 1014Elfenbein
RAL 1002SandgelbRAL 1013Perlweiß
RAL 1015HellelfenbeinRAL 9001CremeweißRAL 9003 SignalweißRAL 9010 Reinweiß
RAL 3013TomatenrotRAL 3016KorallenrotRAL 3031OrientrotRAL 3033Perlrosa
Sammelanlagen für AbfallAs
Vorgeschlagene Abgrenzung (Gebäude)
Lärmschutzwand (Bestand)Lärmschutzwand
Rechtsgrundlagen:·Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.Dezember 2023 (BGBI. I Nr. 394)·Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli. 2023 (BGBI. I Nr. 176)·Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421),  zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV.NRW. S. 1172)·Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666),zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV.NRW. S. 444)
Vorgeschlagener Baumstandort
Nachrichtliche Übernahme
Zaun
Dieser Bebauungsplan enthält Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem vom 23.09. bis einschließlich 23.10.2024 veröffentlichtenEntwurf.Münster,Der Oberbürgermeisterim Auftrag
BrinkheetkerDieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am ____________    alsSatzung beschlossen worden.Münster, _____________
Oberbürgermeister SchriftführerDieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom _______ in Kraft getreten.Münster, ___________Der Oberbürgermeisterim Auftrag
Brinkheetker

V-0801-2024-Anlage-4-Planverkleinerung

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176
177
178
180 181
182
167
170
171172
28
37
70
80
133
119
134
90
91
92
93
154
155
156
157
158
184
159
160
148
161
162
150
163
137
151
164
49
127
108
89
149
192
193
188
189
190
191
208
209
210
211
212
214
194
195
196
197 198
199
200
201
202
203
204
99
125
183
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Bebauungsplan Nr.
Bebauungsplan Nr. 619
619
Mauritz - Ost -
Östlich Am Pulverschuppen
Münster
129
1 : 1000
Zeichenerklärung
Festsetzungen
II
12 Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Öffentliche Gebäude
Wirtschaftsgebäude
Bestandshöhen (Meter über Normalhöhen-Null im
DHHN2016)
Bestandsangaben
Kanaldeckel
Kronentraufe (nicht eingemessen)
Die Flächenabgrenzungen wurden aufgrund einer aktuellen
Neu-Einmessung vorgenommen. Sobald diese in das Kataster
übernommen ist, entfallen vermeintliche graphische Detail-
Ungenauigkeiten mit dem bisherigen Kataster
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des
Bebauungsplans
Art der baulichen Nutzung
Allgemeine Wohngebiete
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß
Überbaubare Grundstücksflächen
Baugrenze
Bauvorschriften
Flachdach
Gemeinbedarf
Flächen für den Gemeinbedarf
Sozialen Zwecken dienende Gebäude und
Einrichtungen "Übergangs-Unterkunft"
Verkehr
Öffentliche Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie
Öffentliche Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
Private Straßenverkehrsflächen
Ver- und Entsorgung
Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,
Abwasserbeseitigung und Ablagerungen
Elektrizität (Trafostation)
Abwasser (Pumpwerk)
Grünflächen
Private Grünflächen
Landwirtschaft, Wald
Flächen für Wald
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen zur Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von
Gewässern
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie von Gewässern
Flächen für Stellplätze
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Sonstige Festsetzungen
Mit Leitungsrechten L zu belastende Flächen
zugunsten der Anlieger A
Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdeten Stoffen belastet sind (Altlasten)
Nr. 722
Kennzeichnungen
Vorgeschlagene Abgrenzung (Stellplätze, Fahrbahn,
Sportanlage)
Hinweise
Bezugshöhe (in m üNHN)
Bäume
Das Höhenbezugssystem ist DHHN2016 (Höhenstatus 170)
Firsthöhe, als Höchstmaß (in m üNHN)
Gebäudehöhe, als Höchstmaß (in m üNHN)
Satteldach
Walmdach
Dachneigung, als Mindest- und Höchstmaß
I Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)
1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Allgemeine Wohngebiete (WA) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO)
In dem allgemeinen Wohngebiet (WA) sind Schank- und Speisewirtschaften sowie
Tankstellen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO nicht zulässig.
2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1 Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 BauNVO)
2.1.1 Bezugspunkte
Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf Meter über Normalhöhen-Null (NHN) im
Deutschen Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) (§ 18 Abs. 1 BauNVO).
Bei baulichen Anlagen mit Flachdach ist als oberer Bezugspunkt der (maximalen)
Baukörperhöhe Hmax die Oberkante der Attika des obersten Geschosses
maßgebend.
Bei baulichen Anlagen mit geneigtem Dach ist als oberer Bezugspunkt der
(maximalen) Baukörperhöhe Hmax der oberste Schnittpunkt der gegenläufigen
Dachflächen maßgebend.
2.1.2 Überschreitung der Gebäudehöhe
Bei Gebäuden mit Flachdach ist eine Überschreitung der maximal zulässigen
Gebäudehöhen durch technische Anlagen (z. B. Aufzugs-Aufbauten und
Solaranlagen) um bis zu 1,0 m zulässig. Die Aufbauten und Anlagen sind zu allen
Seiten um mindestens 1,0 m von den Außenwänden zurückzusetzen.
2.2 Grundflächenzahl (GRZ) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 BauNVO)
Im Falle der gem. § 19 Abs. 4 BauNVO zulässigen Überschreitung der GRZ durch
Stellplätze und Zufahrten sind diese ab einer Überschreitung des Wertes von 0,45
wasserdurchlässig herzustellen.
3 Überbaubare Grundstückfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
3.1 Überschreitung der Baugrenzen
Eine Überschreitung der Baugrenzen um bis zu 3,0 m kann ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn sie durch untergeordnete Gebäudeteile (wie bspw.
Eingangsvorbauten, Außenaufzüge, Wintergärten, Balkone, Rettungswege)
erfolgt.
3.2 Nebenanlagen (§ 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO)
Im Allgemeinen Wohngebiet sind Nebenanlagen auf ein Höchstmaß von 10m²
Grundfläche je zugeordneter Wohneinheit begrenzt.
4 Erhalt von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)
Innerhalb der festgesetzten Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sind die bestehenden Bäume einschließlich ihrer
Wurzelbereiche dauerhaft zu erhalten und zu schützen. Bei Abgang einzelner
Gehölze sind Ersatzpflanzungen entsprechend den nachfolgend festgesetzten
Pflanzqualitäten und der Pflanzliste vorzunehmen:
Hochstämmiger Laubbaum mit der Mindestqualität: 3 x verpflanzt, mit Ballen,
Stammumfang 20 - 25 cm. Das Substratvolumen muss mindestens 24 m³
betragen.
Die Baumscheibengröße muss mindestens 6 m² betragen. Bei der Pflanzung sind
Arten der nachfolgend aufgeführten Pflanzliste auszuwählen:
Pflanzliste:
- Feld-Ahorn (Acer campestre )
- Spitz-Ahorn (Acer platanoides )
- Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus )
- Hainbuche (Carpinus betulus )
- Vogel-Kirsche (Prunus avium )
- Stiel-Eiche (Quercus robur )
- Mehlbeere (Sorbus aria )
- Eberesche (Sorbus aucuparia )
- Winter-Linde (Tilia cordata )
5 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1
Nr. 25a BauGB)
5.1 Eingrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Die 3 m breite Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-
pflanzungen ist mit einem mind. einreihigen Gehölzstreifen zu bepflanzen. Dabei
soll sowohl der Reihenabstand, als auch der Abstand der Gehölze in der Reihe 1 x 1
m betragen. Die Grünfläche ist als freiwachsende Hecke aus standortgerechten
Laubgehölzen (nicht tiefwurzelnd), wie z.B. Feldahorn, Kornelkirsche, Schneeball,
Haselnuss, Schlehe, Hainbuche, Hartriegel zu pflanzen und dauerhaft zu
unterhalten.
5.2 Dachbegrünung
Bei der erstmaligen Errichtung von Gebäuden mit Flachdach (auch in Kombination
mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien) mit bis zu 5 Grad Dachneigung
sind die Dachflächen des jeweils obersten Geschosses vollständig zu begrünen.
Von der Begrünungspflicht ausgenommen sind Dachflächenbereiche, die für
erforderliche haustechnische Einrichtungen, für technische Anlagen oder für
Dachöffnungen und Dachfenster genutzt werden. Die Dachbegrünung ist mit einer
standortgerechten Vegetation, mindestens extensiv durchzuführen. Die Stärke der
Vegetationstragschicht muss mind. 10 cm zzgl. Drainschicht betragen.
Photovoltaikanlagen oberhalb der Dachbegrünung sind zulässig.
5.3 Fassadenbegrünung
Im WA-Gebiet ist bei Errichtung von Neubauten je 30 m² tür-/fensterloser Fläche
von Außenfassaden mindestens eine Kletterpflanze (selbstklimmend, rankend oder
schlingend) als Begrünung zu pflanzen und dauerhaft fachgerecht zu pflegen. Für
nicht klimmende Pflanzen ist eine Rankhilfe vorzusehen. Je Kletterpflanze ist eine
Pflanzfläche von mindestens 1 m² herzustellen.
5.4 Stellplatz-Begrünung
Für ebenerdige Kfz-Stellplatzanlagen (ab sechs Stpl.) ist ein Baum je angefangener
sechs Stellplätze als hochstämmiger, mittelkroniger oder großkroniger Laubbaum
mit einer Vegetationsfläche von mind. 2,5 x 2,5 m zu pflanzen und mit
Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten.
6 Solar- / Photovoltaikanlagen auf Gebäuden (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB)
6.1 In dem Allgemeinen Wohngebiet ist bei der Errichtung von neuen
Wohngebäudenauf den Dachflächen bzw. alternativ an der Fassade eine
Photovoltaikanlage mit einer Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) pro
entstehender Wohneinheit zu installieren.
6.2 Bei der erstmaligen Errichtung von Hauptbaukörpern auf der Gemeinbedarfsfläche
sind Anlagen zur Solarenergienutzung (Photovoltaik oder Solarthermie) zu install-
ieren, die eine Größe von mindestens 50 % der Grundfläche des Gebäudes haben
müssen.
6.3 Von den Verpflichtungen aus 6.1 und 6.2 können Ausnahmen zugelassen werden,
wenn die Solaranlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder
das Gebäude nicht bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung
geeignet ist.
II Landesrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89
Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
1 Vorgärten
Die die Gebäude umgebenden Grundstücksflächen sind - mit Ausnahme der
Zufahrten, Fahrrad-/Kfz-Stellplätze, Abstellflächen für Müllbehälter,
Briefkastenanlagen und notwendigen Wege (Hauszugänge) - unversiegelt
anzulegen, gärtnerisch zu bepflanzen und dauerhaft als Gartenfläche zu
unterhalten. Eine Gestaltung mit Steinschüttungen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) ist
nicht zulässig.
2 Fassadengestaltung
Hauptbaukörper sind als Klinkerbauten nur in roter / rotbrauner (RAL Nr. 3000,
3013, 3016, 3031, 3033) Farbgebung, als Putzbauten nur in weißer bis beiger
Farbgebung (RAL Nr. 1000, 1001, 1002, 1013, 1014, 1015, 9001, 9003, 9010)
zulässig.
Ausnahmsweise können für die Gemeinbedarfsfläche Holzfassaden zugelassen
werden, wenn sie in ihrer natürlichen hölzernen Farbgebung verbleiben.Glänzende
bzw. reflektierende Fassadenmaterialien sind unzulässig.
3 Einfriedungen
Im Allgemeinen Wohngebiet sind Einfriedungen ausschließlich zulässig in Form von
standortgerechten einheimischen Heckenpflanzungen bis zu 1,8 m Höhe sowie als
Maschendraht- oder Stahlmattenzäune, wenn diese mit standortgerechten
einheimischen Hecken kombiniert oder von Strauchbepflanzungen verdeckt werden.
4 Nebenanlagen- und Stellplatz-Eingrünung
Nebenanlagen sowie Längs-Stellplätze an Verkehrsflächen sind dorthin mit Hecken
von mind. 0,5 m Breite einzugrünen (z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster, Feldahorn).
III Hinweise
1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse
und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster,
im Kundenzentrum `Planen und Bauen' im Erdgeschoss des Stadthauses 3,
Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
2 Kampfmittel
Für das Plangebiet liegen Hinweise auf Kampfmittelbelastung vor. Vor Beginn der
Bauarbeiten ist daher eine systematische Absuche/Sondierung der zu bebauenden
Flächen und der ausgehobenen Baugruben erforderlich. Zudem ist zu beachten, dass
geplante Ramm- / Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z. B.
Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden
o. ä. einer vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den KBD unterzogen
werden müssen.
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche
Verfärbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel
entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und ist die
Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.
3 Altlasten
Für die im Bebauungsplan gekennzeichneten Flächen (militärische Vornutzung sowie
Explosionsunglück) sind im nachfolgenden Bauantragverfahren für den Einzelfall die
technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen.
4 Bodendenkmäler
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche
Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch
Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit)
entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der städtischen
Denkmalbehörde (0251-4926148) und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen,
Außenstelle Münster (Tel.: 0251-5918911), unverzüglich anzuzeigen.
Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von
einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Obere
Denkmalbehörde die Entdeckungsstätte vorher freigibt oder die Fortsetzung der
Arbeiten gestattet. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist verlängern, wenn die
sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordern
und dies für die Betroffenen zumutbar ist (§ 16 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz NRW).
Gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungs-
berechtigten eines Grundstücks, auf dem Bodendenkmäler entdeckt werden, kann
angeordnet werden, dass die notwendigen Maßnahmen zur sachgemäßen
Bergung des Bodendenkmals sowie zur Klärung der Fundumstände und zur
Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodendenkmäler zu dulden
sind (§ 16 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz NRW).
Sollten archäologischen Dokumentationsmaßnahmen notwendig werden, gilt die
Kostentragungspflicht (§ 27 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW).
Sollten Befunde von besonderer Bedeutung entdeckt werden, gilt zunächst der
Erhaltungsvorbehalt.
5 Artenschutz
Rodungsarbeiten aller Bäume und Gehölze und Abrissarbeiten von Gebäuden sind
auf einen Zeitraum vom 01.10. eines Jahres bis zum 28./29.02. des Folgejahres
zu beschränken
6 Empfehlung zum Schutz vor Starkregenereignissen
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden wird
empfohlen, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens
0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen
anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt
Vorsorge vor Überflutung getroffen werden.
Fassadenfarben rot - RAL CLASSIC
RAL 3000 Feuerrot
Fassadenfarben beige - RAL CLASSIC
RAL 1000 Grünbeige
RAL 1001 Beige
RAL 1014 Elfenbein
RAL 1002 Sandgelb
RAL 1013 Perlweiß
RAL 1015 Hellelfenbein
RAL 9001 Cremeweiß
RAL 9003 Signalweiß
RAL 9010 Reinweiß
RAL 3013 Tomatenrot
RAL 3016 Korallenrot
RAL 3031 Orientrot
RAL 3033 Perlrosa
Sammelanlagen für Abfall
Vorgeschlagene Abgrenzung (Gebäude)
Lärmschutzwand (Bestand)
Lärmschutzwand
Rechtsgrundlagen:
· Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.Dezember 2023 (BGBI. I Nr. 394)
· Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli. 2023 (BGBI. I Nr. 176)
· Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV.NRW. S. 1172)
· Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV.NRW. S. 444)
Vorgeschlagener Baumstandort
Nachrichtliche Übernahme
Zaun
Dieser Bebauungsplan enthält Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem vom 23.09. bis einschließlich 23.10.2024 veröffentlichten
Entwurf.
Münster,
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am ____________ als
Satzung beschlossen worden.
Münster, _____________
Oberbürgermeister Schriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom _______ in Kraft getreten.
Münster, ___________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Anlage 4 zur Vorlage Nr.  V/0801/2024

Anlage A

2123 Zeichen

Anlage A zur V/0801/2024 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan für die neue zentrale Unterbrin-
gungseinrichtung (ZUE) für Geflüchtete im Bereich der ehemaligen Kaserne „Alter Pulverschup-
pen“ nördlich der Warendorfer Straße herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zu den 
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen eingegangenen Stellungnahmen entschieden.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist es, Planungsrecht für die Errichtung einer Zentralen Unterbringungs-Einrichtung (ZUE) für 
500 Geflüchtete zu schaffen. Hierzu ist die Aufstellung eines Bebauungsplans (hier: Bebauungs-
plan Nr. 619) erforderlich.  
Nachdem die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen absolviert wurden, können nun im An-
schluss die Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen sowie der Satzungsbeschluss zum 
Bebauungsplan erfolgen.  
Neben der Aufstellung eines Bebauungsplans ist auch die Änderung des zu Grunde liegenden Flä-
chennutzungsplans (FNP) erforderlich. Siehe hierzu die im Parallelverfahren erstellte Beschluss-
vorlage Nr. V/0800/2024 zur 91. FNP-Änderung.  
 
Finanzierung  
Durch die mit dieser Vorlage verbundenen Beschlüsse entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
Die Baukosten für die ZUE werden Inhalt eines Beschlusses im entsprechenden Ausschuss sein.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
In der ZUE sollen bis zu 500 Geflüchtete untergebracht werden.  
Das ehemalige Kasernengelände Alter Pulverschuppen ist bereits seit vielen Jahrzehnten bebaut 
und versiegelt, die Nachfolgenutzung als ZUE bietet die Möglichkeit, einen Teil des Gebäudebe-
stands („graue Energie“) weiter zu nutzen und auf die Inanspruchnahme von Freiraum zu verzich-
ten.  
Die neuen Gebäude greifen Maßgaben des Leitfadens zur Klimagerechten Bauleitplanung Münster 
auf.

V-0801-2024-Anlage-1-Stellungnahmen

144774 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0801/2024 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 57 
Bebauungsplan Nr. Nr. 619: Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und  
§ 4 Abs. 1 BauGB sowie aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 
A  Gebündelte Themenblöcke vorab 
Zu mehreren Aspekten sind von der Öffentlichkeit sowie von den Fachbehörden Stellungnahmen eingegangen, die im engen Zusammenhang stehen und 
zum Teil wörtlich bzw. inhaltsgleich wiederkehrend vorgebracht wurden. Da auf ihnen Schwerpunkte der Befassung liegen und um in der Einzel-Auflistung 
(Abschnitt B I – B IV) Wiederholungen zu vermeiden, sind sie nachfolgend im Abschnitt A vorab in Themenblöcke  
 Seite 
A I  Ausbau der Anliegerstraße „Am Pulverschuppen“ 2 
A II  verkehrliche Abwicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen; alternative Anbindung? 3 
A III  Summierung von Belastungen / Standortwahl 7 
A IV  Sicherheit / Kriminalprävention / Erscheinung des Umfelds 9 
zusammengefasst.  
 
 
 
Die einzelnen Stellungnahmen aus den Beteiligungsschritten  
B I  frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung  gem. § 3 Abs. 1 BauGB 11 
B II  frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange  gem. § 4 Abs. 1 BauGB 42 
B III  Veröffentlichung des Entwurfs  gem. § 3 Abs. 2 BauGB 50 
B IV  parallel Beteiligung der Träger öffentlicher Belange  gem. § 4 Abs. 2 BauGB 52 
sind in Abschnitt B aufgelistet.

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 57 
A I  Ausbau der Anliegerstraße  „Am Pulverschuppen“
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
„Am Pulverschuppen“ Blick Richtung Norden Bebauungsplan-Vorentwurf (mit Straßenausbau ) Bebauungsplan-Entwurf (ohne Straßenausbau) 
Die im Westen des Geltungsbereiches gelegene Straße „Am Pulverschuppen“ ist derzeit eine nicht öffentlich gewidmete Privatstraße im Besitz verschiedener Eigentümer 
(u.a. auch Stadt Münster). Die Straße ist für die Erschließung der ZUE weder erforderlich noch vorgesehen.  
 
Die Option ihrer Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche mit einer Aufweitung um 5m auf 10m Breite ist von den Anliegern – und insbesondere von allen Eigentümern der 
privaten Straßenparzellen – deutlich abgelehnt worden. Als Hauptargumente wurden aufgeführt, dass  
 eine Verbreiterung nicht notwendig sei,  
 die Sackgassensituation Verkehr heraushalte, 
 Kinder weiterhin auf der Straße spielen können sollten, 
 die Kfz ansonsten noch schneller fahren würden, 
 alter Baumbestand gefällt werden müsse. 
Zudem gebe es keine Bereitschaft, Erschließungsbeiträge hierfür zu bezahlen. 
Insofern wäre eine Realisierung mit starken, sehr langwierigen Hemmnissen verbunden. 
A I.1: Den Anregungen, die Aufweitung der Anliegerstraße nicht im Bebauungsplan vorzusehen, wird gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.1). 
Ausbau- 
Option 
Ausbau- 
Option 
entfallen

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 57 
 
 A II verkehrliche Abwicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare Zufahrt, alternative Anbindung?  
Die ehemals direkte Zufahrt vom ehem. Kasernengelände auf die Warendorfer Straße 
ist mit dem Ausbau der L 843 und der begleitenden Lärmschutzwand beseitigt. Die 
gebündelte Ein-/Ausfahrt der Anliegerstraßen auf die L 843 wird – wenn die neue DEK-
Brücke gebaut wird – vom Wilhelmshavenufer um etwa 70m Richtung Osten verlagert 
und mit einer Ampel geregelt. 
Eine Verkehrsuntersuchung geht für den Alltagsbetreib von 90 Kfz/24 h als Summe des 
Ziel- und Quellverkehrs der ZUE aus, davon sind 6 Fahrten Lieferverkehr. An-/ 
abfahrende Busse sind nahezu keine zu erwarten: zwar werden zu Belegungs-Beginn 
die bis zu 500 Geflüchteten voraussichtlich mit Bussen befördert, im dann eingespielten 
laufenden Betrieb aber werden – abhängig von den jeweiligen Asylverfahren-Verläufen 
sowie den jeweiligen Ziel-Kommunen – absehbar deutlich kleinere Personengruppen 
transportiert. 
Die Verkehrsuntersuchung prognostiziert für den Straßenzug „Am Pulverschuppen“ 17 
Kfz/h (Spitzenstunde Nachmittag) nach Einrichtung der ZUE. Der Kfz-Verkehr ist damit 
als sehr gering zu beurteilen.  
Straßen NRW hat die neue parallele Warendorfer-Straße (entsprechend der 
Planfeststellung) mit einer Breite von 4,75 m ausgebaut, so dass dort der 
Begegnungsfall Pkw/Pkw bzw. Lkw/Rad möglich ist. Auf Höhe Hsnr. 1 ist eine 
Aufweitung auf 5,00m vorhanden, so dass sich dort Lkw und Pkw begegnen können. 
 
Die Anregungen, für die ZUE eine alternative Anbindung zu wählen, sind in alle 
Himmelsrichtungen geprüft worden, sie lässt sich jedoch im Straßennetz nicht 
verwirklichen:  
Die südliche ehemalige unmittelbare Anbindung der alten Kaserne auf die L 843 
„Warendorfer Straße“ lässt sich nicht wiederherstellen. Eine Reaktivierung würde 
insbesondere a) mit ihrer erforderlichen Durchfahrt die Wirkung der Schallschutzwand 
konterkarieren, b) zwei schwer einzusehende Konfliktbereiche mit den nördlich wie 
südlich der Wand verlaufenden F/R-Wegen erzeugen, c) in das Fahrspur-Geflecht der 
„Warendorfer Straße“ nicht einzubinden sein. 
öffentl. 
Straße 
priv.  
Feldweg 
 
öffentl. 
Straße 
priv.  
Zuweg 
priv.  
Anlieger-
straße 
öffentl. 
Straße 
künftige 
Lage 
Ausfahrt 
„Warend. 
Straße“ 
L 843 
Bau-
Straße 
Luftbildausschnitt 
Abschnitt 
5m Breite 
gepl. 
ZUE 
Quelle: Stadt Münster

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 57 
Eine östliche Anbindung (bspw. auf Höhe der ehemaligen Baracken-Zufahrten, nur 
rechts-rein-rechts-raus)  direkt an die B 481n (ausschließlich vom „Schifffahrter Damm“ 
kommend) ist entsprechend der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungen des 
Bundesfernstraßengesetzes nicht zulässig. Seitens Straßen NRW (als 
Straßenbaulastträger für die B 481) wird dieser daher nicht zugestimmt. Zudem wäre 
sie mit immensen Umwegen verbunden, würde Landschaft in Anspruch nehmen und 
private Parzellen queren.  
Eine dauerhafte nördliche Anbindung an den „Coppenrathsweg“ würde das 
städtebauliche Ziel einer zentralen Zufahrt (über die vorhandene Zuwegung) verwerfen 
Stattdessen würde sie lange Umwege auslösen, bevor der (in seiner Menge vglw. 
geringe alltägliche) Kfz-Verkehr dann letztlich auf das übergeordnete Straßennetz 
gelangen würde. 
Allerdings zeichnet es sich ab, dass eine temporäre Baustraße von der ZUE-Baustelle 
nach Norden an den Coppenrathsweg angebunden werden kann. Somit lassen sich die 
Begegnungsverkehre mit LKW im vorgelagerten Straßennetz entlang der 
Lärmschutzwand deutlich reduzieren. 
Eine westliche Anbindung an die Anliegerstraße „Am Pulverschuppen“ würde das 
Gegenteil des in den Stellungnahmen Gewünschten bewirken. 
Generell: Eine Änderung, die Inhalte des Planfeststellungsbeschlusses B 51 / B 481n 
beträfe, wäre mit einem langwierigen, ergebnisoffenen Planverfahren des 
Landesbetriebs Straßen verbunden. 
A II.1: Den Anregungen nach einer anderen Anbindung der ZUE wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.2.1).  
A II.2: Den Anregungen nach einer zusätzlichen Baustellenzufahrt wird außerhalb 
des Bebauungsplanverfahrens gefolgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich.  
 
Die unmittelbare (Privat-)Zufahrt – in den vergangenen Jahrzehnten war sie die 
Anbindung der Bundeswehrkaserne – hat eine variierende Breite zwischen 5 und 6 m, 
so dass dort der Begegnungsfall Lkw/Pkw möglich ist. Wegen der erwarteten geringen 
Kfz-Frequentierung ist es nicht erforderlich, separate Gehwege anzulegen. 
Entsprechende detaillierte Vorgaben sind als Festsetzung in einem Bebauungsplan 
nicht zulässig.  
Während der Baustellenphase wird man sich für die Zufahrt zu Hsnr. 261 evtl. mit 
Provisorien behelfen müssen, wenn ggfs. Tiefbauarbeiten halbseitig in den 
vorgelagertes Straßennetz 
Kasernen-Ausfahrt

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 57 
Straßenkörper eingreifen. Ob nach der Baustellenphase noch Reparaturen der Zufahrt 
erforderlich werden, wird die dann vorzunehmende Zustandssichtung ergeben.  
A II.3: Den Anregungen, die unmittelbare Zufahrt der ZUE zu verbreitern bzw. ver-
kehrsordnende Maßnahmen zu treffen, wird nicht gefolgt (Beschlussvor-
schlag 1.2.2).  
 
Im Hinblick auf das zu erwartende höhere Fußgängeraufkommen aus der ZUE und des 
Radverkehrs auf dieser Radwegverbindung wird geprüft, im Einmündungsbereich der 
„Warendorfer Straße“-Parallele und der Anlieger-Stichstraße „Am Pulverschuppen“ 
(Höhe Hs.Nr.1) eine Aufpflasterung zur Verkehrsberuhigung einzurichten.  
Zur Verbesserung der Beleuchtungssituation ist vorgesehen, an der Straße nördlich 
entlang der Lärmschutzwand mehrere Lampen zu ergänzen (voraussichtlich 
Frühjahr `25) und zudem bei der ZUE-Realisierung auch die vorhandenen Lampen der 
ehemaligen Kasernenzufahrt durch zeitgemäße LED zu bestücken. 
Derartige Detail-Regelungen sind allerdings nicht im Bebauungsplan zu treffen, 
sondern Teil der (verkehrs-)technischen Ausbauplanungen. 
A II.4: Den Anregungen nach anderweitigen Festsetzungen der Verkehrsflächen 
im Bebauungsplan wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.3).  
 
Zahlreiche Stellungnahmen weisen darauf hin, dass die Baustellenabwicklung für die 
ZUE mit dem Neubau der Warendorfer-Straßen-Brücke über den DEK kollidiere. Die 
hierzu anstehenden Arbeiten sind bestmöglich miteinander abzustimmen. 
Straßen.NRW, WSV und Tiefbauamt stehen im regelmäßigen Austausch und 
koordinieren ihre Maßnahmen. Es zeichnet sich ab, dass die Baustellen voraussichtlich 
zeitlich entzerrt ablaufen, was jedoch nicht im Bebauungsplan verankert werden kann. 
A II.5: Die Hinweise zu den konkurrierenden Baustellen werden zur Kenntnis ge-
nommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich.  
 
Mehrfach wird darauf hingewiesen, dass die Ausfahrtssituation auf die L 843 
Warendorfer Straße schwierg sei und deshalb eine Ampel installiert werden solle. Im 
Zusammenhang mit der künftig (Neubau der DEK-Brücke) vorgesehenen Verlagerung 
der gebündelten Ein-/Ausfahrt ist tatsächlich eine Ampel vorgesehen, um dann besser 
auf die L 843 „Warendorfer Straße“ zu gelangen. Dies kann allerdings nicht zum Inhalt 
der Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 619 gemacht werden. Bei der

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 57 
Detailplanung sind nach Möglichkeit auch die Wegebeziehungen des Radverkehrs zu 
optimieren. 
A II.6: Eine Ampelregelung wird im Zusammenhang mit dem Neubau der DEK-
Brücke realisiert. Ein Beschluss im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 57 
 A III  Summierung von Belastungen / Standortwahl 
Mehrere Anwohnende bemängeln, dass die Siedlung Am Pulverschuppen in den 
vergangenen Bereichen bereits mit dem Ausbau der L 843 Warendorfer Straße, der 
Umgehungsstraße und ihrer Verlängerung B 481n, dem DEK-Ausbau durch die 
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) und dem noch ausstehenden Neubau der 
DEK-Brücke intensiven Belastungen ausgesetzt gewesen sei.  
Durch die geplante ZUE gingen dann dauerhaft noch von einer weiteren Infrastruktur 
Störungen auf das Quartier aus. Man hinterfrage, ob der Aspekt einer gerechten 
Lastverteilung in die gesamtstädtische ZUE-Standortsuche eingeflossen sei.  
Eine Grundstückswertminderung müsse befürchtet werden. 
Daher sei die Standortentscheidung zu überdenken. 
Die für die 91. FNP-Änderung vorgenommene Standortuntersuchung hat im Kern-
Siedlungsschwerpunkt 17 Bereiche hinsichtlich verschiedener Aspekte (u.a.: 
ausreichendes Flächendargebot, zusammenhängender kompakter Standortzuschnitt, 
Nachbarschaft zu Hauptverkehrsstraßen, Nähe zu bestehenden Siedlungsstrukturen 
(zugleich Beachtung notwendiger Abstandserfordernisse), Rückbauverpflichtung nach 
Nutzungsaufgabe, Wasser-, Hochwasser- und Naturschutzschutzgebiete, 
Nutzungskonkurrenzen, Entwässerung, Immissionsschutz) in den Fokus genommen. 
Somit ist die grundsätzliche und langfristige Standorteignung überprüft worden.  
Temporäre Faktoren (wie bspw. Baumaßnahmen im Umfeld) sind nicht eingeflossen. 
Das explizite Kriterium „Vorbelastung aufgrund anderweitiger Baumaßnahmen“ war 
nicht Bestandteil der Standortuntersuchung. Es lässt sich schwierig bewerkstelligen, 
eine Gemeinbedarfseinrichtung als Belastung quantitativ in eine Bewertungsmatrix 
einzubeziehen. Insofern hat sich der Alte Pulverschuppen als der geeignetste Standort 
für eine ZUE herausgestellt.   
Es ist nachvollziehbar, dass eine Geflüchtetenunterkunft keine Infrastruktur darstellt, 
für die ein unmittelbarer Nutzwert für die Nachbarschaft entsteht – im Sinne des 
gesamtstädtischen Gemeinwohls soll die Standortgunst der ehemaligen Kaserne 
dennoch für die ZUE aufgegriffen werden. 
Auszug Standortuntersuchung 
geeignet 
 
bedingt 
geeignet 
 
wenig   
geeignet 
 
nicht     
geeignet 
 
gepl. 
ZUE 
Am 
Pulver- 
schuppen

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 57 
Die Lage am Kanal bzw. Nähe zu B 51/B 481n wird aus immobilienwirtschaftlicher Sicht 
z.T. auch als Vorteil gesehen. Im benachbarten Umfeld sind in den vergangenen 
Jahren auch hochpreisige Objekte entstanden, die auf eine nachgefragte Lagegunst 
hinweisen. Ungeachtet des Beschlusses im Jahr 2018, die ZUE im Bereich Alter 
Pulverschuppen zu verorten, sind die Bodenrichtwerte seitdem um etwa 50% 
gestiegen. 
A III.1: Den Anregungen, die darauf abzielen, für die ZUE einen anderweitigen 
Standort als das ehemalige Kasernengelände „Alter Pulverschuppen“ zu wählen, 
wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.4).

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 57 
A IV  Sicherheit / Kriminalprävention / Erscheinung des Umfelds 
Viele Anwohnende haben ihre Sorge geäußert, dass sich die Sicherheitslage in ihrer 
Nachbarschaft verschlechtern werde. Das heutige Umfeld sei schlecht beleuchtet, man 
fühle sich unsicher. Es wurden Diebstähle gemeldet, es habe vereinzelt 
Körperverletzungen gegeben. Immer wieder liege Müll herum. 
 
Polizei, Bezirksregierung und Sicherheitsdienstleister arbeiten im Betrieb Zentraler 
Unterbringungseinrichtungen eng zusammen. Es wird wiederholt ein Lagebild erstellt, 
die Aktivitäten werden koordiniert. Als Kontaktperson für die Nachbarschaft  und diie 
Kommune steht ein direkter Ansprechpartner bereit.  
Schon bei der Planung im Vorfeld berät die Polizei mit zahlreichen Anregungen, die im 
Zusammenhang mit der unmittelbaren Gebäude- und Aussenanlagenplanung 
berücksichtigt werden sollen (bspw. Beleuchtung, einsehbare Korridore, Option auf 
Videoüberwachung, Zaunanlagen). Hierzu hat ein Ortstermin mit den verschiedenen 
Akteuren (insbesondere mit der Stadt als Bauherrin, den planenden Ingenieuren, der 
Bezirksregierung sowie der Polizei) stattgefunden. Einige der Anregungen 
kriminalplräventiver Maßnahmen (abschnittsweise Vergrößerung der Distanzen 
zwischen Zaun und Gebäude, Hinweise zu Fassadenmaterialien) konnten direkt im 
Bebauungsplanentwurf umgesetzt werden.  
Andere können auf Ebene des noch vergleichsweise abstrakten Bebauungsplanes 
jedoch mangels Ermächtigungsgrundlage des § 9 BauGB nicht dort festgesetzt 
werden.  
 
Sie waren z.T. jedoch bereits frühzeitig im konkreten Konzept der detaillierten 
Gebäude- und Freianlagenplanung verankert, bzw. werden bei der Realisierung 
umgesetzt. So wird bspw. die Sicherheitsfirma im zentral gelegenen viergeschossigen 
Gebäude untergebracht, so dass von dort die achsiale Zufahrt sowie der unmittelbare 
Eingangsbereich überwacht werden kann. 
Die aktuelle Gebäudekonfigurierung wird weiterhin zwischen den o.g. Akteuren 
abgestimmt.  
Der abschnittsweise von Büschen überwucherte Straßenabschnitt soll in den 
Randbereichen freigeschnitten werden, um bessere Einsehbarkeiten zu gewährleisten,

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 57 
die altgedienten Laternen der Kasernenzufahrt sollen mit zeitgemäßen LED eine 
wesentlich verbesserte Beleuchtung erzielen. 
Die südlich der Lärmschutzwand angebrachten Leuchten zur L 843 Warendorfer 
Straße sollen durch solche ergänzt werden, die Richtung Norden zur dortigen parallelen 
Anwohnerstraße hin orientiert sind. Als Termin hierzu ist das Frühjahr 2025 angestrebt.  
 
Die vielfach geforderte Begrünung der planfestgestellten Lärmschutzwand ist nicht 
möglich. Zwar hat die Stadt Münster die Wand von Straßen NRW in ihre Unterhaltung 
übernommen. Zur regelmäßigen Prüfung muss sie jedoch dauerhaft zugänglich sein 
(bspw.  Verankerungen der Vorsatzschalen im oberen Teil der Lärmschutzwand), so 
dass nicht nur höherer Unterhaltungsaufwand entstünde, sondern auch Schädigungen 
der Bauwerke durch den Bewuchs entstehen könnten. Insofern lässt sich der optische 
Eindruck der mit Graffiti zugeschmierten Wand nicht verbessern. 
 
In den landeseigenen ZUEen exisitieren intensive Unterstützungs-, Beratungs- und 
Betreuungsangebote, Kinder werden auf das Schulsystem vorbereitet. Die 
Betreuungsdienste informieren über die hiesigen Umgangsweisen. Hierzu gehört u.a. 
das angemessene Verhalten im Alltag, korrektes Heizverhalten sowie Umgang mit 
Abfall. Realistischerweise wird jedoch durch die erhöhte Personenanzahl – gleich 
welcher Herkunft – auch eine besondere Herausforderung für die Gesellschaft zu 
erwarten sein. Von der Bürgerschaft erbrachtes Engagement und Ehrenamt wird 
begrüßt und gefördert. 
 
Die benannten Maßnahmen zur Berücksichtigung des Sicherheitsgefühls sowie des 
Wohnumfeldes lassen sich nicht per Bebauungsplanfestsetzung verankern, sondern 
sind Aspekte der (baulichen) Detailplanung sowie des nachfolgend umzusetzenden 
Betreiber- und Betreuungskonzepts. 
 
A IV.1: Den Anregungen zur Stärkung der Kriminalprävention / Verbesserung der 
Umfeld-Situation wird bezüglich der abschnittweisen Vergrößerung der Distan-
zen zwischen Zaun und Gebäude und der Hinweise zu Fassadenmaterialien ge-
folgt (Beschlussvorschlag 1.1.2).  
Zu den weitergehenden Maßnahmen ist ein Beschluss im Rahmen des Bebau-
ungsplanverfahrens nicht möglich.

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 57 
B  Beteiligung aus der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange 
I.  Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
Anmerkungen aus der Informationsveranstaltung am 29.02.2024 sowie nachfolgend eingegangene Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung vom 24.02. bis zum 25.03.2024; 
Zahlreiche Anregungen bezogen sich auf gleichartige Themen, deren Sachverhalte in gebündelten Blöcken im Abschnitt A I – A IV zusammengefasst 
sind. Zu Ihrer Abwägung wird daher hier in B darauf verwiesen / Bezug genommen. 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
I. 
1.1 
Infoveranstal-
tung 29. 2.2024 
Das Quartier Am Pulverschuppen sei in den letzten Jahren 
einer Anhäufung verschiedener Störungen (Ausbau der Wa-
rendorfer Straße, der Umgehungsstraße, des Dortmund-
Ems-Kanals) ausgesetzt und werde es mit der ZUE dann 
auch künftig sein. Eine gerechte Lastverteilung werde ver-
misst. Eine Grundstückswertminderung sei zu befürchten. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A III (Summierung von 
Belastungen / Standortwahl) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A III.1 
I. 
1.2 
 Jeder Privat-Carport werde im Baugenehmigungsverfahren 
aus Freiraum-/Naherholungsgründen von der Stadt abge-
lehnt, die Stadt hingegen baue für ihre eigenen Zwecke un-
maßstäbliche Unterkünfte an den Siedlungsrand. 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans begrenzen die maxi-
mal zulässigen Baukörperhöhen. An der stärker durch Spa-
ziergänger frequentierten Westseite können nur zwei Vollge-
schosse, an der nördlichen und östlichen Flanke drei Vollge-
schosse errichtet werden. Das vorhandene zentrale Gebäude 
ist viergeschossig. Diese Festsetzungen ermöglichen eine 
wirtschaftliche Ausnutzung des Grundstücks, stellen aber 
gleichzeitig auch den verträglichen Übergang zwischen dem 
neuen Baugebiet und der bestehenden Bebauung bzw. der 
umgebenden Landschaft sicher. 
Insoweit die An-
regung das Ziel 
hat, geringere 
Höhen für die 
ZUE-Gebäude 
festzusetzen, 
wird ihr nicht ge-
folgt (Beschluss-
vorschlag 1.2.5). 
I. 
1.3 
 Als Voraussetzung aller Überlegungen wird zunächst ein Si-
cherheitskonzept eingefordert. Das umfangreiche Sicher-
heitspersonal an anderen Standorten verdeutliche das Ge-
fahrenpotential derartiger Einrichtungen. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
I. 
1.4 
 Es bestehe die Sorge, dass ggfs. (externe) Angehörige evtl. 
im Wald / Umfeld außerhalb der ZUE campieren würden, 
wenn sie nicht zu ihren (Groß-)Familien in die Unterkunft zie-
hen dürften. 
Die Stadt Münster ist Eigentümerin des der ZUE vorgelagerten 
Waldes, so dass sie dessen missbräuchliche Nutzung unter-
binden kann. 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist 
nicht erforder-
lich. 
I. 
1.5 
 Der Straßenraum sei schlecht ausgeleuchtet – man fühle 
sich im Umfeld nicht sicher. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
1.6 
 Aktuell seien in der York-Kaserne etwa 980 Personen unter-
gebracht, für den Alten Pulverschuppen würden jedoch Ka-
pazitäten für nur 500 Personen genannt. Darum sei zu hin-
terfragen, ob insgeheim doch noch eine Aufstockung mit ei-
ner stärkeren Belegung geplant sei. 
Die Obergrenze von 500 Geflüchteten wird im Nutzungsver-
trag zwischen Stadt und Bezirksregierung verankert, die Ge-
bäude sind auf eine Kapazität von 500 Personen dimensio-
niert. 
Ein Beschluss 
im Rahmen des 
Bebauungsplan-
verfahrens erüb-
rigt sich. 
I. 
1.7 
 Es wird hinterfragt, ob der Wald dauerhaft erhalten bleibt, o-
der nicht doch noch eine Inanspruchnahme für die ZUE-
Bauten notwendig sei. 
Der Bebauungsplan setzt den Waldbestand als solchen bin-
dend fest. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
I. 
1.8 
 Ein Bürger interpretiert, dass durch die Platzierung der ZUE 
auf der nördlichen Hälfte der über 4,9 ha großen Parzelle 214 
diese dann in Gänze durch die ZUE überbaut werden dürfe. 
Die Nutzung durch die ZUE ist auf der großflächigen Parzelle 
214 auf den entsprechend für den Gemeinbedarf festgesetz-
ten nördlichen Teil begrenzt. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
I. 
1.9 
 Das Straßennetz sei nicht ausreichend leistungsfähig, der 
Querschnitt sei insbesondere im Verlauf parallel zur Waren-
dorfer Straße für das zu erwartende Verkehrsaufkommen zu 
schmal. Bereits heute müssten sich begegnende Fahrzeuge 
zurücksetzen. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
und A II.2 
I. 
1.10 
 Bereits heute ergäben sich lange Wartezeiten, um in die Wa-
rendorfer Straße (L 834) einbiegen zu können. Hier sei eine 
Ampel erforderlich. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.6 
I. 
1.11 
 Es wird hinterfragt, warum die Anbindung nicht von Norden 
über den Coppenrathsweg erfolgen könne. Dies sei in der 
Vergangenheit angedacht gewesen. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
I. 
1.12 
 Es wird hinterfragt, wie bei den engen Straßenräumen der 
Baustellenverkehr verträglich abgewickelt werden solle. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II. 2 
I. 
1.13 
 Es wird nach etwaigen Behinderungen der Zufahrt zum Be-
standsgebäude Hsnr. 261 durch die Baustellensituation der 
östlich verlaufenden privaten ZUE-Zufahrtsstraße gefragt, 
über die auch das Gebäude erschlossen ist. Sei es möglich, 
das Grundstück evtl. auch von Westen anzubinden? 
Wie bei Tiefbaumaßnahmen üblich, wird die Erreichbarkeit der 
Anlieger situativ zu organisieren sein.  
Eine Anbindung über die westliche Anliegerstraße wäre mit 
den dortigen privaten Einzel-Eigentümern zu vereinbaren.  
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss im 
Rahmen des Be-
bauungsplan-
verfahrens ist 
nicht erforder-
lich.  
I. 
1.14 
 Die private Zufahrtstraße zur ZUE sei in schlechtem Zu-
stand, sie möge ausgebessert werden. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II. 3 
I. 
1.15 
 Gegen die dunkle Situation nördlich der Lärmschutzwand 
entlang der Warendorfer Straße sei eine wesentlich verbes-
serte Beleuchtung erforderlich. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
1.16 
 Die private Zufahrt zur ZUE sollte besser beleuchtet werden. siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
1.17 
 Eine Begrünung der Lärmschutzwand sollte die Graffiti ver-
decken. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
1.18 
 Der Sinn der im Vorentwurf vorgesehenen Straßenaufwei-
tung „Am Pulverschuppen“ wird in Frage gestellt, sie sei völ-
lig überflüssig. Es seien auch keine Anwohnerbeschwerden 
bekannt. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1 
I. 
1.19 
 Eine Straßenbreite von 10 m sei übertrieben, bei 8,50 m 
könne noch Grün erhalten bleiben und Bäume angepflanzt 
werden, wenn eine Mischverkehrsfläche (die hier ausrei-
chend sei) vorgesehen würde. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
I. 
1.20 
 Es wird hinterfragt, ob die Anliegerstraße „Am Pulverschup-
pen“ um den Feldweg verlängert werde, um von dort eine 
weitere Zu- und Ausfahrt anzulegen? 
Eine weitere Zu- und Ausfahrt über den westlich angrenzen-
den Feldweg ist nicht vorgesehen. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
I. 
1.21 
 Ein Anwohner kritisiert, dass die Gebäude häufig bei weit ge-
öffneten Fenstern geheizt würden.  
Dem Fehlverhalten soll durch die Betreuer entgegengewirkt 
werden, was sich jedoch nicht im Bebauungsplan festsetzen 
lässt. 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen.  
I. 
1.22 
 Das Umfeld werde vermüllt. siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen.  
I. 
2.1 
Privatperson 
Schreiben vom  
01.03.2024 
Auf der neuen Straße hinter der Lärmschutzwand werde mit  
hoher bis sehr hoher Geschwindigkeit von und zur Geflüch-
tetenunterkunft gefahren, Kinder können dort nicht sicher 
Fahrrad fahren. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.4 
I. 
2.2 
 Das Müllaufkommen im Umfeld der Geflüchtetenunterkunft 
sei hoch, trotz gemeinsamer Müllsammelaktionen. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. 
I. 
2.3 
 In 2023 sei es zu einer Körperverletzung gegenüber einem 
Kind und zu Diebstählen gekommen. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. 
I. 
2.4 
 Der Bereich hinter der Lärmschutzwand sei wenig bis gar 
nicht beleuchtet, die Zufahrt zur Geflüchtetenunterkunft er-
scheine dadurch noch dunkler. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
3.1 
Privatperson 
Schreiben vom  
02.03.2024 
Wenn künftig fünfmal so viele Geflüchtete wie bislang auf 
dem Gelände untergebracht würden, reiche das Außenge-
lände nicht zu deren Aufenthalt. Es fehlten dann Beschäfti-
gungsmöglichkeiten, so dass eine Verlagerung in den vorge-
lagerten Wald, in die angrenzenden Straßen, an den be-
nachbarten Dortmund-Ems-Kanal zu erwarten sei. 
Die in der ZUE Untergebrachten können sich frei bewegen, so 
dass sie auch Zugang zu den umgebenden öffentlichen Räu-
men haben. Zur Beschäftigung bzw. Freizeitgestaltung auf 
dem Gelände werden jedoch etliche Angebote geschaffen, mit 
denen der Tag vor Ort strukturiert werden soll.  
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist 
nicht erforder-
lich. 
I. 
3.2 
 Der vorgelagerte Wald solle erhalten bleiben. Der Bebauungsplan setzt den Waldbestand als solchen bin-
dend fest. 
Der Anregung ist 
bereits gefolgt.

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
I. 
3.3 
 Die Verbreiterung der Straße „Am Pulverschuppen“ werde 
abgelehnt. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1 
I. 
4.1 
Privatperson 
Schreiben vom  
09.03.2024 und 
13.03.2024 
Der Zubringer zur Geflüchtetenunterkunft solle besser be-
leuchtet werden. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
4.2 
 Die Lärmschutzwand solle begrünt werden. siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
4.3 
 Auf den Zufahrtsstraßen zur Geflüchtetenunterkunft werde 
deutlich zu schnell gefahren, für Kinder sei dies sehr gefähr-
lich. Die Strecke diene auch als Schulweg zum Gymnasium 
St. Mauritz. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
und A II.3 
I. 
4.4 
 Die Umgebung der Geflüchtetenunterkunft sei sehr zuge-
müllt. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
4.5 
 Die Verbreiterung der Straße „Am Pulverschuppen“ werde 
vehement abgelehnt,  
- da dies nicht notwendig sei,  
- da die Sackgassensituation den Verkehr minimiere, 
- damit Kinder weiterhin auf der Straße spielen können, 
- da bereits heute trotz der Enge zu schnell gefahren werde 
- da die Anwohner nicht die Kosten für eine potenzielle öf-
fentliche Nutzung trage wollten. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1 
I. 
4.6 
 Die Anbindung Geflüchtetenunterkunft über die vorgelagerte 
Zufahrtstraße sei wegen der Enge nicht praktikabel.  
Es sei eine eigene Ein- und Ausfahrt auf die Landesstraße 
erforderlich.  
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
I. 
5.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
13.03.2024 
Es sei eine eigene Ein- und Ausfahrt auf die Landesstraße 
erforderlich. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
I. 
6.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
14.03.2024 
Die Anbindung über die Parallelstraße hinter der Lärm-
schutzwand berge hohes Gefahrenpotential, da sie intensiv 
per Rad unter anderem zur Schule und zur Universität be-
fahren werde. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
I. 
6.2 
 Es sei eine eigene Ein- und Ausfahrt auf die Landesstraße 
erforderlich. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
I. 
7.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
15.03.2024 
Es wird hinterfragt, warum die Neuanpflanzung von Bäumen 
entlang „Wilhelmshavenufer“ wieder beseitigt worden sei, 
wenn doch für die ZUE kein Ausbau der Straße erforderlich 
sei. 
Baumpflanzungen und -fällungen stehen im Zusammenhang 
mit den Planfeststellungen zum Ausbau der Fernstraßen bzw. 
zum DEK, nicht mit der ZUE. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich.  
I. 
7.2 
 Die Verbreiterung der Straße „Am Pulverschuppen“ werde 
vehement abgelehnt,  
- da dies nicht notwendig sei,  
- da die Sackgassensituation Verkehr heraushalte, 
- damit Kinder weiterhin auf der Straße spielen können, 
- da der Verkehr dann schneller fahren werde, 
- alter Baumbestand gefällt werden müsse (vs. Klimaschutz). 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1 
I. 
8.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
15.03.2024 
Falls bauliche Entwicklung nördlich der Pulverschuppensied-
lung bzw. nördlich der ZUE entstehen solle, sollte eine mög-
lichst kurze Anschlussstraße von Osten vorgesehen werden, 
so dass möglichst nur wenige Anlieger betroffen wären. 
Der Bebauungsplan Nr. 619 bereitet nur die planungsrechtli-
che Zulässigkeit der ZUE vor, hingegen nicht eine bauliche 
Entwicklung nördlich der Pulverschuppensiedlung. 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist 
nicht erforder-
lich. 
I. 
9.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
15.03.2024 
Die bisherige Akzeptanz der Geflüchtetenunterkunft habe 
sich geändert, seitdem die separate Anbindung aufgehoben 
und alle Anliegerstraßen gemeinsam gebündelt auf die Lan-
desstraße geführt werden. Der Querschnitt sei jedoch mit 
4,5 m zu eng, es sei die Wiederherstellung einer eigenen 
Ein- und Ausfahrt auf die Landesstraße erforderlich, um die 
Anwohner erheblich zu entlasten. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
I. 
9.2 
 Die Umgebung der Geflüchtetenunterkunft sei sehr zuge-
müllt. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
9.3 
 Man begehe die unbeleuchtete Strecke nachts nur sehr un-
gern alleine. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
9.4 
 Eine Verbreiterung der Anliegerstraße „Am Pulverschuppen“ 
auf bis zu 10m sei nicht erforderlich. Der Zustand der Straße 
habe bislang die Öffentlichkeit nicht interessiert – vermutlich 
sei der Wandel durch potentielle Baugrundstücke ausgelöst, 
deren Erschließung anscheinend nun die Alt-Anlieger mit ih-
ren Erschließungsbeiträgen finanzieren sollten. Dies müsse 
jedoch vom Wilhelmshavenufer oder vom Coppenrathsweg 
erfolgen, zumal für eine Verbreiterung der Anliegerstraße 
viele Bäume gefällt werden müssten. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1 
I. 
9.5 
 Es wird kritisiert, dass zwölf im Zusammenhang mit dem 
Lärmschutzmauerbau gepflanzte Bäume jüngst gefällt wor-
den seien. 
Baumpflanzungen und -fällungen stehen im Zusammenhang 
mit den Planfeststellungen zum Ausbau der Fernstraßen bzw. 
zum DEK, nicht mit der ZUE. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich.  
I. 
10.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
15.03.2024 
Die Verbreiterung der Straße „Am Pulverschuppen“ werde 
abgelehnt. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1 
I. 
10.2 
 Es wird hinterfragt, warum in dem Bereich überhaupt ohne 
Bebauungsvorschriften II- oder III-geschossig gebaut werde 
und die entstehenden Baulücken wiederum als Genehmi-
gung herangeführt würden, obwohl an anderer Stelle der Ab-
riss von Carports verfügt werde. 
Der Alte Pulverschuppen liegt nicht unmittelbar benachbart zu 
dem Wohnquartier, sondern etwa 8 0m nordöstlich versetzt 
und durch den Wald optisch abgeschirmt. Die zweigeschossi-
gen westlichen Baukörper verbleiben, die abgewandte nördli-
che und östliche Flanke kann dreigeschossig bebaut werden, 
der zentrale Viergeschosser bleibt erhalten. Umlaufend ist 
eine Eingrünung vorgesehen.  
Insofern ist sichergestellt, dass eine stadt- und landschafts-
bildverträgliche Höhenentwicklung erfolgt. 
Insoweit die An-
regung das Ziel 
hat, geringere 
Höhen für die 
ZUE-Gebäude 
festzusetzen, 
wird ihr nicht ge-
folgt (Beschluss-
vorschlag 1.2.5). 
I. 
11.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
15.03.2024 
Die Verbreiterung der Straße „Am Pulverschuppen“ werde 
vehement abgelehnt,  
- da dies nicht notwendig sei,  
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
- da die Sackgassensituation den Verkehr minimiere, 
- damit Kinder weiterhin auf der Straße spielen können, 
- da bereits heute trotz der Enge zu schnell gefahren werde. 
I. 
11.2 
 Die Anbindung Geflüchtetenunterkunft über die vorgelagerte 
Zufahrtstraße sei wegen der Enge nicht praktikabel, Fahr-
zeuge müssten bereits heute anhalten, um einander passie-
ren zu lassen.  
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
I. 
11.3 
 Auf den Zufahrtsstraßen zur Geflüchtetenunterkunft werde 
deutlich zu schnell gefahren, für Kinder sei dies sehr gefähr-
lich. Die Strecke diene auch als Schulweg zum Gymnasium 
St. Mauritz. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
I. 
11.4 
 Fehlende Informationen über ein Beleuchtungskonzept lie-
ßen Bedenken hinsichtlich der Sicherheit aufkommen. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
11.5 
 Lebensqualität und Sicherheit des Viertels seien gesunken, 
da es bereits zu Diebstählen und Körperverletzungen ge-
kommen sei. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
11.6 
 Trotz gemeinsamer Reinigungsaktionen der Nachbarschaft 
sei das Umfeld vermüllt – es sollten unbedingt Mülleimer auf-
gestellt werden. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
11.7 
 Es sei eine eigene Ein- und Ausfahrt auf die Landesstraße 
erforderlich. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
I. 
12.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
16.03.2024 
Viele Kfz führen zu schnell über die private Zuwegung zur 
ZUE, über die auch das Mehrfamilienhaus Warendorfer Str. 
261 erschlossen wird. Hier seien Geschwindigkeitsbegren-
zung und Schutzstreifen / Gehweg für Nichtmotorisierte sinn-
voll, insbesondere im Zusammenhang mit den Baumaßnah-
men. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
I. 
12.2 
 Die private Zuwegung habe mit ihren Schlaglöchern einen 
schlechten Zustand, sei zugewachsen und somit eng, zu 
dunkel. Die Verkehrssicherungspflicht müsse erfüllt werden. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
und A IV.1

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
Zufahrt, alternative Anbindung) und A IV (Sicherheit / Kriminal-
prävention / Erscheinung des Umfelds) 
I. 
12.3 
 Im Vorfeld der Baumaßnahmen müsse frühzeitige Abstim-
mung erfolgen, damit das Mehrfamilienhaus Warendorfer 
Str. 261 weiterhin erreichbar sei und beparkt werden könne. 
Wie bei Tiefbaumaßnahmen üblich wird die Erreichbarkeit der 
Anlieger zu organisieren sein. 
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. 
I. 
12.4 
 Für die Bushaltestelle „Pulverschuppen“ wird ein Wartehäu-
schen am Ende der Lärmschutzwand (Warendorfer Straße 
stadteinwärts) als Witterungsschutz vorgeschlagen. 
Die Haltestellen mussten aufgrund der Lärmschutzwand ver-
legt werden, um die Erreichbarkeit für die Anwohner der Sied-
lung weiterhin zu sichern. Momentan wird noch mit der WSV 
abgestimmt, die Haltestellen mit Verlegung der Einmündung 
Wilhelmshavenufer in Höhe der Einmündung zu platzieren. In-
wieweit sie Witterungsschutz bekommen, ist noch nicht gere-
gelt. 
Dieses Detail ist jedoch nicht Regelungsinhalt des Bebau-
ungsplanes. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
I. 
12.5 
 Die Straßenbeleuchtung der Zuwegung sei sehr schlecht. siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
12.6 
 Die Breite der Warendorfer Straße zwischen Wilhelms-
havenufer und Hsnr. 259 sei zu schmal und nicht für die Be-
gegnung mit einem Großfahrzeug oder gar von Großfahr-
zeugen untereinander geeignet. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
und A II.2 
I. 
12.7 
 Im Brandfall oder einer MAnV-Lage (Massenanfall von Ver-
letzten) sei die Erschließung über lediglich eine Zufahrt be-
denklich. Anrückende Einsatzkräfte und flüchtende Perso-
nen müssten sich somit ungünstigerweise eine Straße teilen. 
Die Brandschutz-Anforderungen sind im Baugenehmigungs-
verfahren obligatorisch zwingend einzuhalten. 
Eine MAnV-Lage ist erst bei sehr großen Versammlungsstät-
ten (bspw. Fußballstadien) zu berücksichtigen und zu planen. 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist 
nicht erforder-
lich. 
I. 
13.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
17.03.2024 
Die Anliegerstraße Am Pulverschuppen sei ausreichend 
breit. Eine Verbreiterung erhöhe die Geschwindigkeit, 
spielende Kinder würden gefährdet, wertvoller Baumbestand 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
müsse abgeholzt werden. Es drohe, dass die Sackgassensi-
tuation verloren ginge. Mögliche Erschließungskosten wer-
den befürchtet. 
I. 
13.2 
 Die Anwohner der kleinen Siedlung seien durch die Straßen-
baumaßnahmen der Umgebung in den letzten Jahren bereits 
stark belastet. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A III (Summierung von 
Belastungen / Standortwahl) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A III.1 
I. 
13.3 
 Die Warendorfer Straße hinter der Lärmschutzwand werde 
von sehr vielen Fußgängern und Radfahrern genutzt und 
diene als Schulweg zum Gymnasium St. Mauritz. Die Straße 
sei für die aktuelle Nutzung ausreichend ausgebaut. Die Ver-
kehre einer ZUE mit Baustellenbeschickung, Versorgung 
und Betreuung der 500 Bewohner könne sie hingegen nicht 
abwickeln.  
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
I. 
13.4 
 Alternativ möge eine Verkehrsanbindung der ZUE in östli-
cher Richtung erfolgen, in ca. 40 Meter Entfernung sei eine 
Anbindung an die Warendorfer Straße möglich. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
I. 
14.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
17.03.2024 
Der Ausbau der Anliegerstraße Am Pulverschuppen werde 
abgelehnt, da sie im Eigentum der Anlieger stehe, überwie-
gend durch Fußgänger und Radfahrer genutzt werde, zuneh-
mender Autoverkehr und höhere Geschwindigkeiten be-
fürchtet werden. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1 
I. 
14.2 
 Zudem wird die geplante Anbindung der ZUE über die 
schmale Zubringerstraße hinter der Lärmschutzwand kriti-
siert. Sie sei zu schmal und werde zudem als Schulweg ge-
nutzt. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
I. 
14.3 
 Alternativ werde eine direkte Anbindung der ZUE in östlicher 
Richtung an die Warendorfer Straße vorgeschlagen. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
I. 
15.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
18.03.2024 
Der Ausbau der Anliegerstraße Am Pulverschuppen werde 
abgelehnt, da sie ausreiche und die Anwohner mit dem jetzi-
gen Standard zufrieden seien. Die vielen dort spielenden 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
Kinder seien gefährdet, wenn die Autos schneller führen. An-
lieger müssten Erschließungskosten zahlen, die Sackgas-
sensituation stehe in Frage, Baumbestand müsse beseitigt 
werden. 
I. 
15.2 
 Die Anwohner der Siedlung seien durch die Straßenbau-
maßnahmen der Umgebung in den letzten Jahren bereits 
stark belastet. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A III (Summierung von 
Belastungen / Standortwahl) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A III.1 
I. 
15.3 
 Die Warendorfer Straße hinter der Lärmschutzwand sei nur 
5 m breit und werde nahezu ausschließlich von den dort 
Wohnenden genutzt. Viele Fußgänger und Radfahrer pas-
sierten den Bereich, der auch als Schulweg zum Gymnasium 
St. Mauritz diene.  
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
I. 
15.4 
 Baustellen- und Lieferverkehr zur ZUE seien nicht zumutbar, 
eine andere Verkehrsführung könne dies lösen. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
und A II.2 
I. 
15.5 
 Nach Fertigstellung der ZUE könne der Ausbauzustand der 
Straße den an- und abfahrenden Verkehr nicht bewältigen. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
I. 
15.6 
 Alternativ möge eine Verkehrsanbindung der ZUE in östli-
cher Richtung erfolgen, in ca. 40 Meter Entfernung sei eine 
Anbindung an die Warendorfer Straße möglich. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
I. 
16.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
18.03.2024 
Für eine etwaige Aufweitung der Anliegerstraße Am Pulver-
schuppen sei eine Aufweitung um 2,5 m ausreichend, so 
dass Stellplätze eingerichtet und alternierend Bäume plat-
ziert werden könnten. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1 
I. 
16.2 
 Es werde eine Begrünung der Lärmschutzwand gewünscht. siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
17.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
19.03.2024 
Der Erhalt des Baumbestands auf dem Grundstück sei aus 
ökologischen Gründen unverzichtbar, er sei zudem ein cha-
rakterlicher Wesenszug der Siedlung. 
Auf dem eigentlichen Kasernengelände ist der Baumbestand 
so weit wie möglich als zu erhalten festgesetzt – Bäume im 
Der Anregung ist 
bereits gefolgt. 
Ein Beschluss ist

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
unmittelbaren Nahbereich von (zu beseitigenden) Fundamen-
ten oder geplanten Gebäuden konnten jedoch nicht gesichert 
werden. 
Der Bebauungsplan setzt den südlich angrenzenden Waldbe-
stand als solchen bindend fest. Eine Inanspruchnahme ist 
nicht vorgesehen. 
nicht erforder-
lich. 
I. 
17.2 
 Mit der Kanalverbreiterung und dem Neubau der Kanalbrü-
cke fänden weitere umfangreiche Baumaßnahmen statt. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.5 
I. 
17.3 
 Es sei ein realistisches Verkehrskonzept zur Vermeidung 
von noch mehr Stausituationen sowie Unfallrisiko für Rad-
fahrer / Fußgänger erforderlich. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
I. 
17.4 
 Die Anwohner der Siedlung seien durch die Straßenbau-
maßnahmen der Umgebung in den letzten Jahren bereits 
stark belastet. Kanal- und ZUE-Baumaßnahmen erreichten 
somit eine unzumutbare Belastung. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A III (Summierung von 
Belastungen / Standortwahl) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A III.1 
I. 
17.5 
 Die 4,5m breite Parallele der Warendorfer Straße sei zu eng 
für das zu erwartende Verkehrsaufkommen. Daraus resul-
tierten Gefährdungen der nichtmotorisierten (und jüngeren) 
Verkehrsteilnehmer, zumal die Strecke auch als Schulweg 
diene. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
I. 
17.6 
 Die Ausleuchtung der Straße sei bereits jetzt ungenügend. siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
17.7 
 Der Ausbau der Anliegerstraße Am Pulverschuppen werde 
ausdrücklich abgelehnt, zumal sie nicht im Zusammenhang 
mit dem ZUE-Vorhaben stünde. Es wird die Kostenregelung, 
der Entscheidungsprozess, das Zustimmungserfordernis der 
Straßenanteil-Eigentümer hinterfragt. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1 
I. 
17.8 
 Zudem wird  eine etwaige Verlängerung bis zum Coppen-
rathsweg bzw. eine etwaige bauliche Entwicklung hinter der 
aktuellen Siedlung hinterfragt. 
Der Bebauungsplan Nr. 619 bereitet nur die planungsrechtli-
che Zulässigkeit der ZUE vor, hingegen nicht eine bauliche 
Entwicklung nördlich der Pulverschuppensiedlung. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
I. 
18.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
20.03.2024 
Die Verbreiterung der Anliegerstraße „Am Pulverschuppen“ 
habe das Opfern des alten Baumbestandes mit seinem na-
turnahen Charakter, Sichtschutz-, Schatten- und Kühlfunk-
tion sowie Tierhabitat zur Folge. Diese Lebensqualität ent-
lang der Straße sei unbedingt zu erhalten. 
Es sei zu befürchten, dass sich bei einem Ausbau die Fahr-
geschwindigkeit erhöhe, was die Sicherheit (insbes. dortiger 
Kinder) gefährde. 
Niemand entlang der Anliegerstraße wünsche die Verbreite-
rung oder Umwandlung in eine öffentliche Straße, zudem 
dies mit einer Enteignung einherginge. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1 
I. 
18.2 
 Soweit die im FNP zur perspektivischen Entwicklung darge-
stellten benachbarten Nachbarzellen erschlossen werden 
sollen, könne dies – ohne Baumverlust – ebenso über den 
Coppenrathsweg erfolgen.  
Der Bebauungsplan Nr. 619 bereitet nur die planungsrechtli-
che Zulässigkeit der ZUE vor, hingegen nicht eine bauliche 
Entwicklung nördlich der Pulverschuppensiedlung. 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist 
nicht erforder-
lich. 
I. 
18.3 
 Da die Zufahrtsstraße zur ZUE nördlich der Lärmschutzwand 
L 843 Warendorfer Straße liegt, seien die Anwohner nicht vor 
dem ZUE-Verkehrslärm geschützt. Wegen der 500 Geflüch-
teten und ca. 150 Personalmitglieder sei mit einem erhebli-
chen Anstieg des Verkehrsaufkommens sowie deutlichen 
Anstieg des Lärmpegels zu rechnen. 
Durch den Betrieb der ZUE werden nur vergleichsweise we-
nige Kfz pro Stunde im vorgelagerten Straßennetz unterwegs 
sein, die keine nennenswerte Zusatzbelastung für die betroffe-
nen Wohnhäuser darstellen und im Vergleich zu den sonstigen 
Emissionsquellen deutlich untergeordnet sein.  
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist 
nicht erforder-
lich. 
I. 
18.4 
 Die Verkehrszunahme stelle auch eine Gefahr für Verkehrs-
unfälle dar, insbesondere für Schüler zu Fuß oder mit dem 
Fahrrad auf ihrem Schulweg. 
Daher sei eine separate Zufahrt zur ZUE bspw. in Richtung 
Dyckburgstraße , zum Coppenrathsweg oder eine entspre-
chend platzierte neue Öffnung in der Lärmschutzmauer un-
abdingbar. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
und A II.2

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
I. 
18.5 
 Für das Zusammenleben von 500 Geflüchteten auf dem 
ZUE-Gelände wirke das Grundstück zu klein, zumal im Be-
bauungsplan keine größeren Flächen für Freizeitmöglichkei-
ten wie bspw. Spielplatz, Gartenanlage oder Sportplatz zu 
erkennen seien. Für diese Zwecke sei die Erweiterung des 
Grundstücks Richtung Osten entlang der Grenzen der ur-
sprünglich vorgesehenen FNP-Änderung sinnvoll, auch um 
den Wald im Süden des ZUE-Geländes sicherzustellen. 
In der Freiraumplanung werden zur Beschäftigung bzw. Frei-
zeitgestaltung auf dem Gelände etliche Angebote (inkl. Spiel- 
und Fitnessmöglichkeiten, Sportfeld) geschaffen, mit denen 
der Tag vor Ort strukturiert werden soll. 
Eine Erweiterung der Freizeit-Außenanlagen auf die östlich 
gelegene Parzelle 151 würde (zum Schutz der Geflüchteten) 
mit einer Umzäunung des Geländes einhergehen und es dem 
Freiraum entziehen. Zugleich wäre es für den Sicherheits-
dienstleister deutlich erschwert, den Überblick über das Areal 
zu wahren. 
Der Anregung, 
das Außenge-
lände der ZUE in 
Richtung Osten 
zu erweitern, 
wird nicht gefolgt 
(Beschlussvor-
schlag 1.2.6) 
I. 
18.6 
 Zur Erhöhung der Sicherheit möge eine bessere Beleuch-
tung der umliegenden öffentlichen Straßen und insbeson-
dere der ZUE-Zufahrt sichergestellt werden. 
In das zu entwickelnde Sicherheitskonzept sollten die Erfah-
rungen anderer ZUEs und den dort unterzubringenden Per-
sonengruppen einfließen.  
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
19.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
20.03.2024 
Auf die Verbreiterung der Straße Am Pulverturm (gemeint ist 
vermutlich Am Pulverschuppen) solle zum Klimaschutz und 
zum Erhalt der Biodiversität verzichtet werden. 
Die Erschließung weiterer Baugrundstücke solle über einen 
anderen Zugang geschaffen werden. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1 
I. 
20.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
20.03.2024 
Es wird kritisiert, dass die Straße vom Wilhelmshavenufer bis 
zur ZUE-Zufahrt nicht für das zu erwartende Verkehrsauf-
kommen (Baufahrzeuge, ZUE-Betrieb) geeignet sei. Daraus 
resultierten Gefährdungen der nichtmotorisierten (und jünge-
ren) Verkehrsteilnehmer, zumal die Strecke auch als Schul-
weg diene. Hier seien alternative Lösungen vorzustellen. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
und A II.2 
I. 
20.2 
 Der Ausbau der Anliegerstraße Am Pulverschuppen werde 
ausdrücklich abgelehnt. Sie werde nicht für die ZUE benötigt, 
so dass die Anlieger nicht mit Erschließungsbeiträgen belas-
tet werden sollten. Auch der Naturschutz spreche dagegen. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
I. 
20.3 
 Wegen des fast zeitgleichen Neubaus der Kanalbrücke 
werde eine stärkere Rücksichtnahme auf die Bedenken und 
Belange der Wohnumgebung erwartet. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
 
Soweit die geforderte stärkere Rücksichtnahme als Anregung 
zu verstehen ist, von der Realisierung der ZUE am Alten Pul-
verschuppen Abstand zu nehmen, überwiegt das öffentliche 
Interesse an der Bereitstellung dieser Gemeinbedarfseinrich-
tung. 
s. Beschlussvor-
schlag zu A III.1 
I. 
20.4 
 Ausdrücklich sei zu betonen, dass sich die Bedenken nicht 
gegen die ZUE als solche richten. 
eine Abwägung ist nicht erforderlich Ein Beschluss 
erübrigt sich.  
I. 
21.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
21.03.2024 
Die nachfolgenden Bedenken richteten sich nicht gegen die 
Einrichtung der ZUE, zumal in der Unterkunft ja schon seit 
langem Menschen lebten. 
eine Abwägung ist nicht erforderlich Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
I. 
21.2 
 Die vorgelagerte Zubringerstraße sei mit 4,5 m zu eng, um 
die Verkehre der in der ZUE Wohnenden und Beschäftigten 
zu bewältigen. Es gebe keinen separaten Bürgersteig, die 26 
im Quartier wohnenden Kinder seien auf ihrem Weg zu Fuß 
oder mit dem Rad zur Schule gefährdet. 
Es sei die Wiederherstellung einer eigenen Ein- und Ausfahrt 
auf die Landesstraße erforderlich, um die Anwohner erheb-
lich zu entlasten. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
I. 
21.3 
 Wenn schon zwei sich entgegenkommende Pkw aktuell nicht 
gleichzeitig die Fahrbahn nutzen könnten, sei die Erreichbar-
keit für Baufahrzeuge für die mehrjährige ZUE-Bauphase 
fraglich. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.2 
I. 
21.4 
 Mit dem zeitgleichen Brückenneubau beanspruche eine 
zweite Großbaustelle das Dreieck Warendorfer Straße / Wil-
helmshavenufer. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.5

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
I. 
21.5 
 Der Bereich der neuen Zufahrtsstraße sei in den Abendstun-
den absolut dunkel, die Beleuchtung der Warendorfer Straße 
nicht ausreichend. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
21.6 
 Es werde eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h 
befürwortet. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.4 
I. 
21.7 
 Der Bereich der neuen Straße bis zur ZUE sei extrem ver-
müllt, obwohl bereits gemeinsame Aufräumaktionen stattge-
funden hätten. Es entstünde ein ungutes Sicherheitsgefühl. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
21.8 
 Zur Lösung der vorgenannten Punkte solle die seinerzeitige 
unmittelbare Zufahrt zur L 843 Warendorfer Straße wieder 
hergestellt werden 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
I. 
21.9 
 Der geplante Ausbau der Anliegerstraße Am Pulverschup-
pen lasse vermuten, dass damit ein neues Wohngebiet er-
schlossen werden solle. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1 
I. 
21.10 
 Für die Verbreiterung müssten viele alte Bäume gefällt wer-
den. Eine breitere Straße verursache stärkere Versiegelung. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1 
I. 
21.11 
 Der Ausbau werde auch wegen der zu erwartenden Erschlie-
ßungsbeiträge verworfen, zumal bereits 1985 Anliegerkos-
ten für Kanalisation und Asphaltierung erhoben worden 
seien. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1 
I. 
21.12 
 Die Siedlung sei durch die Baustellen Umgehungsstraße und 
Kanalausbau bereits seit langem belastet. Kanalbrücken- 
und ZUE-Baumaßnahmen seien somit nicht zusätzlich zu-
mutbar. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A III (Summierung von 
Belastungen / Standortwahl) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A III.1 
I. 
21.13 
 Es werde mehr Transparenz erwartet, damit man sich bei der 
Planung mehr mitgenommen fühle. 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (sowohl zur FNP-
Änderung als auch zum Bebauungsplan) ist jeweils mit einem 
abendlichen Präsenztermin, mit Aushang im Stadthaus III so-
wie mit vierwöchiger Information auf der städtischen Home-
page durchgeführt worden. 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist 
nicht erforder-
lich.

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
Die zweite Beteiligungsstufe hat per einmonatiger Veröffentli-
chung im Internet und mit Aushang im Stadthaus III stattge-
funden, zuvor wurde im Amtsblatt und in den lokalen Medien 
darauf hingewiesen. 
Die Anwohnenden Am Pulverschuppen sind per Brief und 
Pressemitteilung über den Beginn der Sanierungs- und Abriss-
arbeiten informiert worden.  
Zudem haben politische Vertreter das Gespräch mit den An-
liegern geführt. 
I. 
22.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
21.03.2024 
Um zu ausgeglicheneren Wohn- und Lebensverhältnissen 
zu führen und den sozialen Frieden zu wahren (ansonsten 
Entstehen eines sozialen Brennpunkts) wird zur Behebung 
eines Missverhältnisses zwischen 150 Alt-Anwohnenden 
und 500 ZUE-Bewohnenden vorgeschlagen, unbebaute 
Grundstücke im Umfang von 13.000m² für ein Wohngebiet in 
die ZUE-Planungen einzubeziehen. Somit könne eine sozi-
ale Ausgewogenheit erreicht und Ghettobildung vermieden 
werden.  
Es ist kein Junktim herzustellen, dass zur Verwirklichung der 
ZUE zwingend eine Wohnentwicklung auf den unbebauten 
Grundstücken westlich der Pulverschuppen-Siedlung entste-
hen müsse. Der Einbezug dieser unbebauten Grundstücke in 
den Geltungsbereich ginge mit erheblichen Untersuchungs- 
und Begründungserfordernissen einher, die nicht im Zusam-
menhang mit dem Projektziel „planungsrechtliche Zulässigkeit 
für eine ZUE“ stehen. 
Den Anregun-
gen, mit dem 
aufzustellenden 
Bebauungsplan 
zugleich die pla-
nungsrechtli-
chen Vorausset-
zungen für die 
Bebaubarkeit 
westlich benach-
barter Grundstü-
cke zu schaffen, 
wird nicht gefolgt  
(Beschlussvor-
schlag 1.2.7). 
I. 
23.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
21.03.2024 
Die Errichtung der ZUE sei eine sinnvolle und eher nachhal-
tige Lösung, selbst wenn die Anwohner davon direkt betrof-
fen seien. 
Deren Leistung für die Stadtgesellschaft gehe allerdings mit 
einem Verlust ihrer Grundstückswerte einher. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A III (Summierung von 
Belastungen / Standortwahl) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A III.1 
I. 
23.2 
 Die Veränderung wirke sich auf das Sicherheitsgefühl aus. siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
I. 
23.3 
 Die Infoveranstaltung habe verunsichert. Es seien bereits 
Bäume gefällt worden, wozu hoffentlich eine Genehmigung 
vorgelegen habe. Es stelle sich die Frage, ob noch weitere 
Genehmigungen vorlägen, die nicht benannt wurden. 
Die Baumfällungen sind nach vorheriger Rücksprache vor Ort 
mit dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 
durchgeführt worden. Die Arbeiten waren unabhängig von der 
aktuellen Bauleitplanung zulässig, ebenso wie Sanierungs- 
und Abrissarbeiten der Gebäude. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
I. 
23.4 
 Hinterfragt werde, warum die Veränderung des Flächennut-
zungsplanes unvollständig dargestellt worden sei. Es habe 
der Hinweis gefehlt, dass die Stadt bereits einen 5 m breiten 
Streifen angrenzend an die Straße Am Pulverschuppen er-
worben habe. 
Die Eigentumssituation ist weder Inhalt des Flächennutzungs-
planes noch des Bebauungsplanes. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
I. 
23.5 
 Das alte Militärgelände sei erheblich kleiner als die ursprüng-
lich untersuchten Flächen für den Bau der ZUE, so dass eine 
hohe Dichte zu erwarten sei. Gebe es ein Konzept für Spiel- 
und Begegnungsmöglichkeiten auf dem Gelände? 
In der Freiraumplanung werden zur Beschäftigung bzw. Frei-
zeitgestaltung auf dem Gelände etliche Angebote (inkl. Spiel- 
und Fitnessmöglichkeiten) geschaffen, mit denen der Tag vor 
Ort strukturiert werden soll. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
I. 
23.6 
 Eine Führung des ZUE-Baustellenverkehrs über 450 m bis 
zum Wilhelmshavenufer sei wegen der Enge nicht zu bewäl-
tigen, weil sich Baufahrzeuge nicht begegnen könnten und 
zugleich die Brückenerneuerung stattfinde. Der Weg hinter 
der Lärmschutzwand werde auch als Weg zum Kindergarten 
und zum Gymnasium St. Mauritz genutzt. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
und A II.2 
I. 
23.7 
 Die Angabe, dass beim Betrieb der ZUE  kaum Verkehr an-
fallen werde, sei vollkommen unzureichend. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung),  
absehbar sind auch weniger Kfz-Stellplätze erforderlich als zu-
nächst angenommen 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
I. 
23.8 
 Die Planungen der Stadt mit Straßen NRW und dem Wasser- 
und Schifffahrtsamt sollten im Sinne der Anwohner abge-
sprochen und koordiniert werden.  
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.5 
I. 
23.9 
 Für die ZUE sei eine Zuwegung von Osten von der Ab-/Zu-
fahrt zur B 51 notwendig. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
I. 
23.10 
 Die Option zur Verbreiterung der Straße Am Pulverschuppen 
werde abgelehnt: Sie sei überdimensioniert, die Straße 
werde aktuell zum Spielen genutzt. Große Bäume müssten 
gefällt werden, Regenwasserversickerung (insb. bei Starkre-
gen bedeutend) ginge verloren. 
Die visuelle Abgrenzung nach Osten ginge verloren. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1 
I. 
23.11 
 Soweit man ein weiteres Baugebiet Richtung Coppenraths-
weg erschließen wolle, solle man andere Wege hierzu nut-
zen. 
Der Bebauungsplan Nr. 619 bereitet nur die planungsrechtli-
che Zulässigkeit der ZUE vor, hingegen nicht eine bauliche 
Entwicklung nördlich der Pulverschuppensiedlung. 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist 
nicht erforder-
lich. 
I. 
24.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
22.03.2024 
Die Sackgasse Am Pulverschuppen diene u.a. als Begeg-
nungsraum und Spielstraße. Es sei keine Notwendigkeit zu 
erkennen, warum zu ihrer Verbreiterung gewachsene alte 
Vegetation weichen müsse. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1 
I. 
24.2 
 Bereits die Entfernung eines halben Hektars Wald westl. der 
Siedlung vor zwei Jahren sei eine negative Entwicklung ge-
wesen. 
Baumpflanzungen und -fällungen stehen im Zusammenhang 
mit den Planfeststellungen zum Ausbau der Fernstraßen bzw. 
zum DEK, nicht mit der ZUE.  
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss erüb-
rigt sich. 
I. 
24.3 
 Das Wohnumfeld sei durch den Ausbau der Warendorfer 
Straße ohnehin bereits sehr  in Mitleidenschaft gezogen wor-
den. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A III (Summierung von 
Belastungen / Standortwahl) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A III.1 
I. 
24.4 
 Die Wegeverbindung nördlich der Lärmschutzwand werde 
intensiv als Radweg zum Gymnasium St. Mauritz genutzt. 
Begegnungen Pkw / Rad seien dort kritisch, weil Pkw unan-
gemessen schnell führen. Für Kinder entstehe ein Verkehrs-
risiko. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.4

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
I. 
24.5 
 Lkw-Baustellenverkehr verstärke die bestehende Lärm- und 
Feinstaubbelastung, zumal die filternde Wirkung wegen der 
abgeholzten Bäume entfalle. 
Die Lärmsituation des Quartiers Am Pulverschuppen liegt un-
terhalb der Grenzwerte. Prognostisch werden sie auch einge-
halten, wenn – für den begrenzten Zeitraum der Baustellen-
Beschickung – eine überschaubare Lkw-Anzahl das vorgela-
gerte Straßennetz nutzt. Bei Überschreiten der Immissions-
richtwerte sollen die zuständigen Behörden geeignete Gegen-
maßnahmen anordnen. 
Bei vermeidbaren Staubentwicklungen (bspw. durch aufgewir-
belten Staub an verdreckten Straßen) setzt in der Praxis die 
Bauaufsichtsbehörde im Beschwerdefall Auflagen zur Mini-
mierung der Staubimmissionen durch. 
Zudem wird durch eine Baustellenanbindung nach Norden 
zum Coppenrathsweg eine Entlastung erwartet 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.2 
I. 
25.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
22.03.2024 
Der neu geschaffene Zubringerweg zur ZUE sei viel zu eng, 
um dort den sicheren Ablauf während der Bauphase zu ge-
währleisten, zumal es weder einen Fußgängerweg noch ei-
nen Fahrradweg gebe. Die Sicherheit der Rad fahrenden 
schulpflichtigen Kinder sei fraglich, wenn dort auch noch zu-
sätzlich eine weitere Baustelle für den Brückenbau einge-
richtet werde.  
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.2 
I. 
25.2 
 Bis zu 500 zuzüglich vermutlich mehr als 100 Beschäftigte 
sowie permanente Belieferung der Einrichtung mit Lebens-
mittel müssten diesen zu schmalen Weg nutzen. Daher sei 
eine getrennte Zufahrt zur Einrichtung erforderlich. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
I. 
25.3 
 Es sei – insbesondere vor dem Hintergrund der Nachhaltig-
keit – keine Notwendigkeit für einen Ausbau der Anlieger-
straße „Am Pulverschuppen“ zu erkennen, die zudem mit 
weiterer Versiegelung sowie Beseitigung von altem Baum-
bestand einhergehe. Daher werde die Verbreiterung und der 
Ausbau der Straße abgelehnt, keine private Grundstückflä-
che zur Verfügung gestellt. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
I. 
26.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
22.03.2024 
Die Eigentümerin einer Teil-Straßenfläche Am Pulverschup-
pen stimme der Erweiterung nicht zu, zumal der Sinn nicht 
nachvollziehbar und die Höhe der Anliegerkosten nicht be-
nannt worden sei. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1 
I. 
26.2 
 Bei einer ZUE für 500 Personen seien bis zu 100 Betreuende 
zu erwarten, die die neue Zufahrtsstraße vom Wilhelms-
havenufer nicht abwickeln könne, zumal die Straße ohne 
Gehweg zugleich von Kindern als Schulweg genutzt werde. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
I. 
26.3 
 Da mit zwei zeitgleichen Großbaustellen ein starkes Ver-
kehrsaufkommen entsprechender Fahrzeuge zu erwarten 
sei, solle für  Bau und Betrieb der ZUE besser eine separate 
Zufahrt für die ZUE geschaffen werden. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
und A II.2 
I. 
27.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
22.03.2024 
Die Zufahrt für Baustelle und Betrieb der künftigen ZUE solle 
über den östlichen provisorischen Fußweg erfolgen, da die 
Anlieger der Wohnstraße nicht durch noch weitere Baumaß-
nahmen in Mitleidenschaft gezogen werden sollten. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
und A II.2 
I. 
27.2 
 Am Pulverschuppen solle eine Sackgasse verbleiben, als 
Wohnstraße seien 8,5 m Mischfläche mit integrierten Bäu-
men ausreichend. 
Hier müsse dringend eine Temporeduzierung erfolgen. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1 
I. 
27.3 
 Eine weitere Bebauung benachbarter Grundstücke würde 
dem jetzigen Charakter nicht entsprechen. Lediglich Grund-
stücke benachbart zu Hsnr. 17 kämen infrage. 
Mit dem Bebauungsplan Nr. 619 wird die Zulässigkeit für den 
Bau der ZUE geschaffen. Für das im Wald eingebettete Mehr-
familienhaus werden untergeordnete Anbauoptionen ermög-
licht. Eine weitere Bebauung benachbarter Grundstücke sieht 
er nicht vor. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
I. 
27.4 
 Auf den Zufahrtsstraßen werde zu schnell gefahren – 
Tempo 30 sei wünschenswert.  
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.4

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
I. 
27.5 
 Viele Radfahrende führen stadtauswärts auf der falschen 
Seite, da die Querung der Warendorfer Straße sehr gefähr-
lich sei. Auch auf der als Schulweg genutzten nördlichen 
Seite existierten Gefahrenstellen. 
Im Bestand steht dem stadtauswärtigen Radverkehr bis zur 
Einmündung Wilhelmshavenufer ein benutzungspflichtiger 
Radweg auf der Südseite der Warendorfer Straße zur Verfü-
gung. In Höhe der Einmündung Wilhelmshavenufer muss der 
Radverkehr die Warendorfer Straße über die Mittelinsel que-
ren und auf den benutzungspflichtigen Radweg auf der Nord-
seite wechseln. Mit dem von der WSV geplanten Neubau der 
Brücke über den DEK ist für den Radverkehr perspektivisch 
ein benutzungspflichtiger Zweirichtungsradweg auf der Nord-
seite vorgesehen. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
I. 
27.6 
 Das Abbiegen vom Wilhelmshavenufer links Richtung Han-
dorf (stadtauswärts) dauere sehr lange. Insgesamt sei dort 
aus Sicherheitsgründen rasch eine Ampel erforderlich 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.6 
I. 
27.7 
 Aus stadtklimatischen Gründen sei eine Begrünung der nicht 
mehr ansehnlichen Lärmschutzwand sinnvoll. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
28.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
23.03.2024 
Die jetzige Zufahrt sei keinesfalls ausreichend, um die bishe-
rige Nachbarschaft (mit Kindern, Fuß- und Radverkehr) und 
zugleich die ZUE zu erschließen. Hier sei auf die zu erwar-
tenden Gefahren hinzuweisen. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
I. 
28.2 
 Die Anwohner hätten die Nachteile des vierspurigen Aus-
baus der Warendorfer Straße ertragen müssen, die dann 
aber doch nicht als direkte Zufahrt zur ZUE genutzt werde 
(oder alternativ der Zubringer zur Umgehungsstraße). 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) sowie A III (Summierung von 
Belastungen / Standortwahl) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
und A III.1 
I. 
28.3 
 Die bestehende Zufahrtsstraße sei deutlich zu klein für den 
zu erwartenden Lkw-Baustellenverkehr der ZUE. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.2 
I. 
28.4 
 Die Bauvorhaben ZUE, Ausbau Warendorfer Straße, Kanal-
brückenneubau und Kanalerweiterung sollten untereinander 
koordiniert werden, unnötige Belastungen zu vermeiden. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.5 
I. 
28.5 
 Es wird kritisiert, dass neu gepflanzte Bäume jüngst wieder  
ausgegraben worden seien. 
Baumpflanzungen und -fällungen stehen im Zusammenhang 
mit den Planfeststellungen zum Ausbau der Fernstraßen bzw. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
zum DEK. Im Zusammenhang mit der ZUE-Realisierung sind 
lediglich auf dem eigentlichen Gelände wenige Bäume besei-
tigt worden, die dem Bau entgegenstanden. 
I. 
28.6 
 Die Option zur Verbreiterung der Straße Am Pulverschuppen 
werde abgelehnt: Sie sei nicht erforderlich, zudem müssten 
weitere große Bäume gefällt werden, nachdem schon viele 
im Zusammenhang mit dem Ausbau von Umgehungsstraße 
und Warendorfer Straße abgeholzt worden seien. 
Kinder spielten auf der Straße und würden gefährdet. Die 
Bäume sollten als Lärmschutz und zur Beschattung erhalten 
bleiben. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1 
I. 
28.7 
 Vielmehr solle die Stadt ihr eigenes Gehölz regelmäßig be-
schneiden, da dies in den Straßenraum und auf Privatgrund-
stücke rage. 
Überhänge vom städtischen Waldstück sollen im Rahmen der 
anstehenden Pflegearbeiten rückgeschnitten werden. 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist 
nicht erforder-
lich. 
I. 
29.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
23.03.2024 
Die Standortwahl für das Vorhaben in einem Erholungsge-
biet sei befremdlich, zumal Straßen NRW im Umfeld Tatsa-
chen geschaffen habe, die eine verständliche Zuwegung 
nicht mehr möglich machten. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A III (Summierung von 
Belastungen / Standortwahl) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
und A III.1 
I. 
29.2 
 Die Zuwegung hinter der Lärmschutzwand sei eng und ins-
besondere bei zeitgleichem Baustellen- und Schulverkehr 
kritisch. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
und A II.4 
I. 
29.3 
 Vermutlich werde für die Schmutzwasserzuleitung von der 
Pumpstation eine Trasse durch die Anliegerstraße „Am Pul-
verschuppen“ beansprucht. 
Für den neuen Anschluss des Schmutzwasserkanals an das 
zu errichtende Pumpwerk werden keine privaten Flächen der 
Grundstückseigentümer Am Pulverschuppen benötigt. Der 
Schmutzwasserkanal wird vom städtischen Flurstück 112 auf 
das Flurstück 214 der ZUE verlegt. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
I. 
29.4 
 Das nächste Verkehrsproblem sei bereits absehbar, wenn 
die Kanalbrücke Warendorfer Straße abgerissen und neu 
gebaut werde. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.5

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
I. 
29.5 
 Für die Option zur Verbreiterung der Straße Am Pulver-
schuppen bestehe kein Bedarf. Eine Trafostation und ein 
Tank müssten umgesetzt werden. Vogel- und Tierwelt sowie 
Wald gingen verloren. 
Zudem würden die Anlieger / Eigentümer für die ungewollte 
Maßnahme zur Kasse gebeten. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1 
I. 
30.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
23.03.2024 
Die Standortwahl für die ZUE sei nicht nachvollziehbar, auf 
jeden der 100-120 Anwohner kämen bei 500 ZUE-
Bewohnern rechnerisch 4-5 Asylbewerber. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A III (Summierung von 
Belastungen / Standortwahl) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A III.1 
I. 
30.2 
 Es sei nicht zu leugnen, dass es im Umfeld von Migranten-
unterkünften zu deutlich gesteigerter Kriminalität durch de-
ren Bewohner komme. Wie solle die Sicherheit der Anwoh-
ner sichergestellt werden. Beispielsweise müsse für gute Be-
leuchtung der Nebentrasse gesorgt werden. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
30.3 
 Im Jahr 2018 sollte die ZUE über den Coppenrathsweg bzw. 
über eine Abfahrt der Umgehungsstraße erschlossen wer-
den, nun werde sie über die Parallele der Warendorfer 
Straße angebunden. Diese Nebentrasse sei für Begeg-
nungsverkehr zu schmal, ein Geh- bzw. Radweg nicht vor-
handen. Die Höchstgeschwindigkeit von 50km/h sei bereits 
heute zu viel. Nun werde zudem noch der durch die ZUE zu 
erwartende Verkehr zusätzlich über diese Straße abgewi-
ckelt werden, für die Bauzeit zudem noch der Schwerlastver-
kehr. 
Daher werde eine ZUE-Zufahrt über den Coppenrathsweg 
bzw. vom Zubringer Umgehungsstraße / Warendorfer Straße 
gefordert. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1, 
A II.3 und A II.4 
I. 
30.4 
 Bereits heute sei es zeitweise nur schwer möglich, vom Wil-
helmshavenufer auf die Landesstraße abzubiegen. Daher 
sei eine Ampel schon vor Baubeginn der ZUE unbedingt er-
forderlich. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.6

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
I. 
31.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
23.03.2024 
Das gesamte Viertel sei durch die Straßen- und Kanalbau-
maßnahmen der Umgebung in den letzten Jahren bereits 
stark belastet, die mit umfangreichen Rodungen alten Baum-
bestandes einhergegangen seien. 
Diese Belastung der Anwohner solle in der Entscheidung be-
rücksichtigt werden. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A III (Summierung von 
Belastungen / Standortwahl) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A III.1 
I. 
31.2 
 Es wird hinterfragt, ob es hinsichtlich eines komplett gerode-
ten mittelgroßen privaten Waldgrundstücks ein Arrangement 
der Stadt oder des Schifffahrtsamtes auf bisher nicht geneh-
migtes Bauland gebe. 
Es existiert kein derartiges Arrangement.  
Es ist kein Junktim herzustellen, dass zur Verwirklichung der 
ZUE zwingend eine Wohnentwicklung auf den unbebauten 
Grundstücken westlich der Pulverschuppen-Siedlung entste-
hen müsse. Der Einbezug dieser unbebauten Grundstücke in 
den Geltungsbereich ginge mit erheblichen Untersuchungs- 
und Begründungserfordernissen einher, die nicht im Zusam-
menhang mit dem Projektziel „planungsrechtliche Zulässigkeit 
für eine ZUE“ stehen. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
I. 
31.3 
 Die Lärmschutzwand habe nur mäßigen Nutzen für die 
Lärmsituation, bewirke aber eine optische und gefühlte Ghet-
toisierung durch Graffiti und Müllansammlung. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
31.4 
 Hinter der Lärmschutzwand fehle ein Beleuchtungskonzept 
komplett. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
31.5 
 Es bestünden bereits punktuell Konflikte zwischen Flücht-
lingsheimbewohnern und den vor Ort lebenden Kindern. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
31.6 
 Durch den anstehenden Brückenumbau Warendorfer Straße 
seien hohe Lärmbelästigung und Fällungen des restlichen al-
ten Baumbestandes zu erwarten. 
Die Bauarbeiten für die Verbreiterung des DEK und der damit 
einhergehende Brückenumbau stehen nicht im Zusammen-
hang mit dem Bebauungsplan Nr. 619. 
Etwaige Baumfällungen dort sowie Lärmbelästigungen durch 
die Brückenarbeiten sind Inhalt der DEK-Planfeststellung. 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss erüb-
rigt sich. 
I. 
31.7 
 Die Zubringerstraße hinter der Lärmschutzwand sei zu 
schmal für den Betrieb und insbesondere für den Baustellen-
verkehr, was zu Überlastung und einem Konflikt mit dem dort 
verlaufenden Schulweg führe. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
und A II.2

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
I. 
31.8 
 Es solle eine Wiederaufwertung durch verbessernde Maß-
nahmen wie Wiederaufforstung sowie Begrünung der Lärm-
schutzwand erfolgen. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
31.9 
 Die vorgeschlagene Verbreitung der Anliegerstraße Am Pul-
verschuppen würde erneute Baumfällungen erfolgen und sei 
keinesfalls gewünscht. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1 
I. 
32.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
24.03.2024 
Eine Verbreiterung der Anliegerstraße Am Pulverschuppen 
sei nicht erforderlich und nicht gewünscht. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1 
I. 
32.2 
 Erst im vergangenen Jahr frisch gepflanzte Bäume hinter der 
Lärmschutzwand seien wieder herausgerissen worden. 
Baumpflanzungen und -fällungen stehen im Zusammenhang 
mit den Planfeststellungen zum Ausbau der Fernstraßen bzw. 
zum DEK. Im Zusammenhang mit der ZUE-Realisierung sind 
lediglich auf dem eigentlichen Gelände wenige Bäume besei-
tigt worden, die dem Bau entgegenstanden. 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss erüb-
rigt sich. 
I. 
32.3 
 Es wird hinterfragt, ob es ein Natur- und Artenschutzkonzept 
gebe. 
Der Umweltbericht ist Bestandteil der Bebauungsplan-Begrün-
dung. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
I. 
32.4 
 Es wird hinterfragt, ob es ein Verkehrsgutachten bzgl. der 
ZUE-Zufahrt gebe. 
Eine Verkehrsuntersuchung ist Teil der Bebauungsplan-Auf-
stellung gewesen und Inhalt des Verfahrens gewesen. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
I. 
32.5 
 Es wird ein Beleuchtungskonzept für die Nordseite der Lärm-
schutzwand zum Wohngebiet hin gefordert. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
32.6 
 Es wird hinterfragt, ob es ein Konzept gebe, wie Nachbar-
schaft und Kommune in das Umfeld-Management der ZUE 
mit eingebunden werde. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
32.7 
 Die Bürgerin bietet ihr Engagement in der Geflüchtetenun-
terkunft an. 
Die angebotene Unterstützung ist hilfreich, eine Abwägung ist 
nicht erforderlich. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
I. 
32.8 
 Es wird nach der Veröffentlichung des Protokolls zur Infor-
mationsveranstaltung vom 29.2.2024 gefragt. 
Das Protokoll ist im Internet veröffentlicht und Teil der Unter-
lagen der Veröffentlichung gewesen. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich.  
I. 
33.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
24.03.2024 
Nach den Belastungen der vergangenen Jahre (Abholzun-
gen, Bau Lärmschutzwand, Baumaterialien-Lagerung, Stra-
ßenbau) stünden mit dem Neubau der DEK-Brücke Waren-
siehe ausführliche Ausführungen unter A III (Summierung von 
Belastungen / Standortwahl) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A III.1

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
dorfer Straße sowie der ZUE zwei weitere belastende Pro-
jekte an. Durch Abriss- und Neubauarbeiten auf dem ZUE-
Gelände sowie durch den Betrieb werde man ein weiteres 
Mal in Mitleidenschaft gezogen.  
I. 
33.2 
 Während der Bauphase wie auch nach Inbetriebnahme sei 
die vorhandene Zufahrtsstraße zu schmal, um das zu erwar-
tende Verkehrsaufkommen zu bewältigen. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
und A II.2 
I. 
33.3 
 Neben den 500 Geflüchteten (deren Obergrenze angezwei-
felt werde) nutzten die dort Beschäftigten die Zufahrt. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
und A II.3 
I. 
33.4 
 Die etwa 25 Kinder der Siedlung passierten die gleiche Zu-
fahrt mehrfach täglich, sie könnten evtl. zukünftig nicht mehr 
unbegleitet dort unterwegs sein.  
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.4 
I. 
33.5 
 Der Bebauungsplan nehme in keinster Weise Rücksicht auf 
die Anwohner der Siedlung. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A III (Summierung von 
Belastungen / Standortwahl) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A III.1 
I. 
33.6 
 Die Verbreiterung der Anliegerstraße Am Pulverschuppen 
sei nicht erforderlich und nicht gewollt. Vermutlich solle sie 
letztlich als breitere Zufahrt zur ZUE dienen. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1 
I. 
33.7 
 Östlich des Pulverschuppens sei ein Waldstück als ZUE-
Grundstück eingezeichnet. Es bestehe Sorge, dass hier 
Teile des Waldes mit alten hohen Bäumen gefällt werden 
könnten. Sie seien jedoch nicht nur unverzichtbarer Lärm- 
und Sichtschutz gegenüber der ZUE, sondern auch Heimat 
vieler Tiere. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 619 erstreckt 
sich nicht über das Gelände des Kasernengeländes Alter Pul-
verschuppen hinaus. Es kann nicht nachvollzogen werden, 
welches Waldstück als ZUE-Grundstück gemeint sein könnte. 
Der Bebauungsplan setzt den Waldbestand als solchen bin-
dend fest. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
I. 
34.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
24.03.2024 
Das vorgelagerte Straßennetz sei bereits beim aktuellen 
Verkehrsaufkommen an seiner Belastungsgrenze, Fuß- und 
Radweg fehlten, Begegnungsverkehr sei schon bei Pkw 
knapp. Für Bau und Betrieb sei die Straße zu eng, zumal sie 
auch als Schulweg genutzt werde. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.2 
und A II.3

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 38 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
Die Einmündungen der Zufahrtsstraße seien bereits jetzt 
schlecht einzusehen, dies werde bei zunehmendem Verkehr 
noch gravierender. 
I. 
34.2 
 Alternativ wird eine Zuwegung über den Coppenrathsweg o-
der direkt auf die Warendorfer Straße vorgeschlagen. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
und A II.3 
I. 
34.3 
 Mit dem Neubau der DEK-Brücke Warendorfer Straße stehe 
eine weitere Großbaustelle mit Belastung der Bewohner an. 
Hier sei Entlastung und Entzerrung erforderlich. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.5 
I. 
35.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
24.03.2024 
Die Zufahrtsstraßen dienten als Schulweg, hätten aber we-
der Geh- noch Radweg und seien schon im Bestand schon 
für den Begegnungsverkehr Pkw/Pkw zu schmal. Diese wür-
den nun auch noch durch Bau- sowie Bewirtschaftungsver-
kehr der ZUE belastet. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1, 
A II.2 und A II.4 
I. 
35.2 
 Alternativ wird eine Zuwegung von hinten über den Coppen-
rathsweg oder direkt auf die Warendorfer Straße vorgeschla-
gen.  
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
und A II.2 
I. 
35.3 
 Der Neubau der DEK-Brücke Warendorfer Straße führe zu 
weiteren Belastungen der Bewohner an. Hier sei Entlastung 
und Entzerrung erforderlich, der Schulweg müsse gesichert 
werden. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.5 
I. 
35.4 
 Es wird hinterfragt, ob die Belastung der Anwohner in den 
vergangenen Jahren in der Entscheidung berücksichtigt wor-
den sei. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A III (Summierung von 
Belastungen / Standortwahl) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A III.1 
I. 
36.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
24.03.2024 
Die Belastung des Viertels und der Anwohner aus den ver-
gangenen Jahren sowie die Sorge um die Sicherheit sollte in 
der Standortentscheidung berücksichtigt werden. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A III (Summierung von 
Belastungen / Standortwahl) sowie A IV (Sicherheit / Kriminal-
prävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A III.1 
und A IV.1 
I. 
36.2 
 Das zu enge vorgelagerte Straßennetz hinter der Lärm-
schutzwand werde durch den Baustellen-, Bewohner- und 
Personalverkehr der ZUE überlastet, was auch Sorge bzgl. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1, 
A II.2 und A II.4

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 39 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
der Verkehrssicherung auf dem Schulweg der Kinder hervor-
rufe. 
Es wird die Verkehrssicherheit während der Bauphase hin-
terfragt. 
Eine eigene Ein- und Ausfahrt für das ZUE-Projekt würde die 
Sicherheit der Anwohner gewährleisten und die Sorgen / Be-
lastungen möglicherweise tragbarer machen. 
I. 
36.3 
 Es werden erhöhte potentielle Konflikte mit den ZUE-
Bewohnern sowie vermehrte Belästigungen der Frauen und 
Kinder erwartet. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
36.4 
 Es fehle eine ordentliche Beleuchtung hinter der Lärm-
schutzwand. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
36.5 
 Die stärkere Frequentierung erzeuge höhere Verunreinigung 
des Umfeldes. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
36.6 
 Eine Wertminderung der Grundstücke / Häuser sei möglich. Der Ratsbeschluss zur Vorbereitung der ZUE am Alten Pulver-
schuppen wurde im Mai 2018 getroffen, eine Infoveranstaltung 
dazu fand im Dezember 2018 statt. Der Bodenrichtwert ist 
dennoch von 490 € (2019) auf 770 € (2024) angestiegen. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
I. 
37.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
24.03.2024 
Das vorgelagerte Straßennetz sei wegen der Enge als Zu-
wegung problematisch, zumal eine Gefahr für seine Funktion 
als Schulweg bestehe. Daher solle eine alternative Zuwe-
gung – bspw. von Osten – geprüft werden. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1, 
A II.2 und A II.4 
I. 
37.2 
 Bereits die durchgeführten Baumaßnahmen – Straßenbau, 
DEK-Ausbau, Schleuse, Lärmschutzwand, Baumfällungen – 
hätten zu starken Belastungen geführt. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A III (Summierung von 
Belastungen / Standortwahl) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A III.1 
I. 
37.3 
 Die Lärmschutzwand solle begrünt werden. siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
37.4 
 Die Straßenbeleuchtung solle zur Erhöhung der Sicherheit 
verbessert werden. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 40 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
I. 
38.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
25.03.2024 
Die Zuwegung zum Alten Pulverschuppen sowie die Anlie-
gerstraße sollten mit einer adaptiven Beleuchtung versehen 
werden. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
I. 
38.2 
 Die Anliegerstraße Am Pulverschuppen solle um einen bo-
dengleichen 1,5 m breiten Gehweg auf städt. Grund verbrei-
tert werden. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1 
I. 
38.3 
 Das gesamte Wohngebiet „Am Pulverschuppen“ solle im 
südlichen Bereich mit einer Wohnbebauung abgeschirmt 
und geschlossen werden. Die Mitte des neuen Wohngebie-
tes solle frei bleiben, um dort einen Kinderabenteuerspiel-
platz mit Bolzplatz zu verwirklichen, der in der Siedlung fehle. 
Ein entsprechender skizzenhafter Vorschlag wurde beige-
fügt.  
Es ist kein Junktim herzustellen, dass zur Verwirklichung der 
ZUE zwingend eine Wohnentwicklung auf den unbebauten 
Grundstücken westlich der Pulverschuppen-Siedlung entste-
hen müsse. Der Einbezug dieser unbebauten Grundstücke in 
den Geltungsbereich ginge mit erheblichen Untersuchungs- 
und Begründungserfordernissen einher, die nicht im Zusam-
menhang mit dem Projektziel „planungsrechtliche Zulässigkeit 
für eine ZUE“ stehen. 
Den Anregun-
gen, mit dem 
aufzustellenden 
Bebauungsplan 
zugleich die pla-
nungsrechtli-
chen Vorausset-
zungen für die 
Bebaubarkeit 
westlich benach-
barter Grundstü-
cke zu schaffen, 
wird nicht gefolgt 
(Beschlussvor-
schlag 1.2.7).. 
I. 
39.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
25.03.2024 
Das zu schmale vorgelagerte Straßennetz – auch Schulweg 
zum Gymnasium St. Mauritz – könne das zu erwartende Ver-
kehrsaufkommen nicht aufnehmen, die Verkehrssicherheit 
sei nicht gewährleistet. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.2 
und A II.4 
I. 
39.2 
 Als Alternative könne eine neue ZUE-Zufahrt als Abzweig 
von der Umgehungsstraße dienen. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 41 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
I. 
39.3 
 Es gebe keinen Anlass für die Verbreiterung der Anlieger-
straße „Am Pulverschuppen“, zumal Fragen des Naturschut-
zes dagegen sprächen und die Anlieger dies finanzieren 
müssten. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 42 von 57 
II.  Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  
Beteiligungszeitraum 01.03. bis einschließlich 03.04.2024 
 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag 
II. 
1.1 
Bundesanstalt 
für Immobi-
lienaufgaben 
(BImA) 
Schreiben vom 
18.03.2024 
Die BImA regt an, auf dem Flurstück 211 (Warendorfer 
Str. 259) nördlich noch ein zweites Baufeld für ein Einfamili-
enhaus / zwei Doppelhaushälften zu ergänzen. 
Das in der Vorentwurfsfassung noch im Geltungsbereich be-
findliche Flurstück ist in der Entwurfsfassung wegen Bedenken 
der Unteren Naturschutzbehörde (Landschaftsplan, siehe II 
10.2) herausgenommen worden. Eine Option für ein weiteres 
Baufenster ist bereits zuvor nicht städtebauliches Ziel gewe-
sen.  
Den Anregun-
gen für ein wei-
teres Baufenster 
auf dem Grund-
stück Warendor-
fer Straße 259 
wird nicht gefolgt 
(Beschlussvor-
schlag 1.2.8). 
II. 
1.2 
 Für das Grundstück Warendorfer Straße 261 solle das Bau-
feld größer gefasst werden, um im Falle eines Neubaus mehr 
Handlungsspielraum zu haben, so dass ein Beitrag zur De-
ckung von mehr Wohnraum geleistet werden könne. 
Der Bebauungsplanentwurf setzt die Baugrenzen rund um das 
dortige Mehrfamilienhaus mit jeweils mindestens 3 m zu allen 
vier Seiten fest, so dass Anbauten / Ergänzungen ermöglicht 
werden. Alternativ könnte das etwa 275 m² große Mehrfamili-
enhaus in dem etwa 540m² großen Baufenster von der BIMA 
durch einen Neubau ersetzt werden. 
Weil das Grundstück weder nach Osten noch nach Westen an 
eine öffentlich gewidmete Straße angebunden ist, soll keine 
Verdichtung durch ein weiteres bzw. noch größeres Baufens-
ter mit dem damit einhergehenden Individual-Kfz-Verkehr er-
folgen. 
Der Anregung 
nach Vergröße-
rung des Bau-
fensters auf dem 
Grundstück Wa-
rendorfer 
Straße 261 wird 
nicht gefolgt (Be-
schlussvor-
schlag 1.2.9). 
II. 
2.1 
Wasser- und 
Schifffahrts-
verwaltung 
(WSV) 
Schreiben vom 
20.03.2024 
Das Plangebiet befinde sich im Bereich des planfestgestell-
ten Ausbauvorhabens Stadtstrecke Münster, im Nahbereich 
werde der Ersatzneubau der Warendorfer-Straßen-Brücke 
erfolgen. Eine Überplanung von Flächen der WSV sowie 
eine Entwässerung in den DEK – auch während der Bauzeit 
– sei nicht zulässig. 
Der Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen, die dem Inhalt 
der DEK-Planfeststellung widersprächen. 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist 
nicht erforder-
lich.

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 43 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag 
II. 
2.2 
 Die für das vorhandene Einleitbauwerk genehmigte maxi-
male Wassermenge dürfe nicht überschritten werden. 
Die mit dem Amt für Mobilität und Tiefbau getroffenen Verein-
barungen werden eingehalten. 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist 
nicht erforder-
lich. 
II. 
2.3 
 Einschränkungen bzw. Behinderungen für die planfestge-
stellte DEK-Ausbaumaßnahme sowie der östlichen Rampe 
sind auszuschließen. Die geplante Ampel im Einmündungs-
bereich in die L 843 Warendorfer Straße liege im planfestge-
stellten Bereich des WSA. Ihre Realisierung seien miteinan-
der abzustimmen.  
Die Ausführungsplanung ist noch nicht abgeschlossen. Die 
Planungen für die LSA und die Haltestellen sind aus Sicht der 
Stadt Münster maßnahmenbedingt aus dem Brückenneubau 
bzw. Ausbau B51/Warendorfer Straße. Hierzu laufen aktuell 
noch Gespräche/Abstimmungen mit der WSV. 
Änderungsinhalte für den Entwurf des Bebauungsplans 
Nr. 619 resultieren hieraus nicht. 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist 
nicht erforder-
lich. 
II. 
2.4 
 Während der Bauphase der neuen Warendorfer-Straßen-
Brücke werden Verkehrsbeschränkungen und Umfahrungen 
erforderlich. Die Maßnahmen seien untereinander abzustim-
men. Mit den Verkehrsbeschränkungen sei nach aktuellem 
Stand frühestens Ende 2027 zu rechnen. 
Die Prüfung für die Ersatzumfahrungen, Erschließung der 
Siedlung und Führung des Radverkehrs während der Bau-
maßnahmen sind noch nicht abgeschlossen. 
Änderungsinhalte für den Entwurf des Bebauungsplans 
Nr. 619 resultieren hieraus nicht. 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist 
nicht erforder-
lich. 
II. 
3.1 
Polizeipräsi-
dium Duisburg 
Schreiben vom 
25.03.2024 
Das Gebäude der Wasserschutzpolizeiwache am Wilhelms-
havenufer 20 (inkl. Zugang zum DEK), der Schifffahrter 
Damm 190 sowie die Bootshalle am linken Kanalufer müss-
ten jederzeit frei und erreichbar sein. 
Aus der Realisierung der ZUE resultieren keine Einschränkun-
gen für die Wasserschutzpolizeiwache. 
Zeitlich befristete Arbeiten am Straßennetz sind jedoch bereits 
aufgrund des Rampenumbaus der DEK-Brückenrampe ab-
sehbar. 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist 
nicht erforder-
lich. 
II. 
4.1 
Polizeipräsi-
dium Münster 
Schreiben vom 
27.03.2024 
Die Direktion Kriminalität hat eine ausführliche Umfeldbe-
schreibung erstellt. Es werden zahlreiche Empfehlungen für 
die Einsehbarkeit der unmittelbaren Geländezufahrt, zu Ein-
friedung, Beleuchtung, Gebäudeabständen, Gebäude-
schutz, Fassadenmaterialien, Freiraumgestaltung ausge-
sprochen. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 44 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag 
II. 
4.2 
 Die Direktion Verkehr weist darauf hin, dass viele Radfah-
rende bereits ab der Einmündung des Schifffahrter Damms 
verbotswidrig den linken Fahrweg stadtauswärts befahren. 
Daher sollten an der künftig zu verlagernden Ausfahrt des 
Wilhelmshavenufers auf die L 843 (künftig ampelgeregelt) 
separierende Maßnahmen getroffen werden.  
Im Bestand steht dem stadtauswärtigen Radverkehr bis zur 
Einmündung Wilhelmshavenufer ein benutzungspflichtiger 
Radweg auf der Südseite der Warendorfer Straße zur Verfü-
gung. In Höhe der Einmündung Wilhelmshavenufer muss der 
Radverkehr die Warendorfer Straße über die Mittelinsel que-
ren und auf den benutzungspflichtigen Radweg auf der Nord-
seite wechseln.  
Mit dem von der WSV geplanten Neubau der Brücke über den 
DEK ist für den Radverkehr perspektivisch ein benutzungs-
pflichtiger Zweirichtungsradweg auf der Nordseite vorgese-
hen. Entsprechend der Planfeststellungen von Straßen NRW 
und WSV sind für den stadteinwärtigen Kfz-Verkehr auf der 
Warendorfer Straße zwei Fahrstreifen (Geradeaus und Gera-
deaus/Rechtsabbiegen) vorgesehen. Für einen separaten 
Rechtsabbiegestreifen und damit eine Separierung der Abbie-
gebeziehung stehen keine Flächen zur Verfügung. 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.6 
II. 
5.1 
Landesbetrieb 
Wald und Holz 
Schreiben vom 
28.03.2024 
Soweit die Anliegerstraße „Am Pulverschuppen“ verbreitert 
werden sollte, sei hierzu eine Ersatzfläche im Verhältnis 1:2 
aufzuforsten. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) 
Eine Ersatzaufforstung ist nicht erforderlich, da auf die optio-
nierte öffentliche Verkehrsfläche „Am Pulverschuppen“ ver-
zichtet wird. 
s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1 
II. 
6.1 
Stadtnetze 
Münster 
Schreiben vom 
05.04.2024 
Die Stadtnetze verweisen auf eine vorhandene Strom-Pri-
vatstation, die in privater eigener Zuständigkeit zu unterhal-
ten sei. 
Zudem sei in der Bebauungsplan-Zeichnung das Planzei-
chen „Elektrizität“ zu ergänzen. 
Die örtliche Versorgungssituation ist den detailplanenden Akt-
euren bekannt. 
Das Planzeichen ist ergänzt worden. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
II. 
6.2 
 Eine Verlegung der an der Anliegerstraße gelegenen Tra-
fostation solle vermieden werden. 
Wegen des Verzichts auf die optionierte öffentliche Verkehrs-
fläche „Am Pulverschuppen“ ist eine Verlegung der dortigen 
Trafostation nicht erforderlich. 
s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 45 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag 
II. 
6.3 
 Die Trinkwasserversorgung erfolge über einen zentralen An-
schluss, über den die Einzelgebäude mittels Privatnetz an-
zubinden seien. Eine ausreichende Löschwasserversorgung 
könne dieses Netz jedoch nicht gewährleisten. 
Die örtliche Versorgungssituation ist den detailplanenden Akt-
euren bekannt. 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist 
nicht erforder-
lich. 
II. 
7.1 
Straßen.NRW 
Schreiben vom 
09.04.2024 
Die Baumaßnahme im Bereich der L 843 Warendorfer 
Straße sei von Straßen.NRW abgeschlossen, die Verkehrs-
anlage (und somit die Straßenbaulast in diesem Streckenab-
schnitt) an die Stadt Münster übergegen.  
Der endgültige Knotenpunktausbau werde im Rahmen des 
DEK-Brückenneubaus durch die WSV erfolgen.  
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist 
nicht erforder-
lich. 
II. 
7.2 
 Baustellenverkehr inkl. Erschließungsmaßnahmen könnten 
nicht über den südöstlich parallel zur B 51 verlaufenden Sei-
tenstraßen verlaufen. 
Derartiges ist nicht vorgesehen. Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
II. 
7.3 
 Sollte im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 619 
ein gänzlicher oder teilweiser Funktionsverlust planfestge-
stellter Ausgleichmaßnahmen entstehen, sei dieser entspre-
chend von der Stadt Münster auszugleichen.  
Derartiges ist nicht vorgesehen. Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
II. 
7.4 
 Etwaige Lärmschutzansprüche gegenüber dem Straßenbau-
lastträger könnten nicht geltend gemacht werden, weil die 
Bebauungsplanaufstellung in Kenntnis der Bundesstraße 
durchgeführt werde. 
Die Rechtslage ist bekannt. Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist 
nicht erforder-
lich. 
II. 
7.5 
 Die einschlägigen anbaurechtlichen Regelungen – insbeson-
dere Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen – seien 
zu beachten. 
Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen sind beach-
tet. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
II. 
8.1 
Feuerwehr der 
Stadt Münster 
Schreiben vom 
Die Feuerwehr verweist auf die Notwendigkeit ausreichender 
Löschwasserversorgung, die dort nicht durch die Sammel-
wasserversorgung erfolgen könne. 
Die Löschwasserversorgung wird voraussichtlich durch Zister-
nen sichergestellt. 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen.

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 46 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag 
10.03.2024 
II. 
8.2 
 Auch wenn das ZUE-Gelände weitgehend autofrei gestaltet 
werden soll, müssten Feuerwehrzufahrten, Aufstellflächen 
und zweite Rettungswege weiterhin sichergestellt werden. 
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Zufahrten, Aufstellflä-
chen etc. werden berücksichtigt. 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. 
II. 
8.3 
 Der Antrag auf Kampfmittelüberprüfung solle frühzeitig ge-
stellt werden. 
 Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. 
II. 
9.1 
Amt für Mobili-
tät und Tiefbau 
der Stadt Müns-
ter 
Schreiben vom 
08.04. und 
09.04.2024 
Das Fahrradbüro gibt Empfehlungen für eine optimierte Ver-
ortung von Fahrradabstellplätzen sowie für ein weniger spitz-
winkliges Einmünden vom vorhandenen Geh-/Radweg in die 
vorhandene zentrale Zufahrt. 
Die Zuordnung der Fahrrad-Abstellmöglichkeiten auf dem 
ZUE-Gelände erfolgt in der zugehörigen Freiraumplanung, sie 
ist nicht Inhalt von Bebauungsplanfestsetzungen. 
Die vorhandene Einmündungssituation des Geh-/Radwegs ist 
ausreichend praktikabel. 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. 
II. 
9.2 
 Bei einer etwaigen Aufweitung der Straße „Am Pulverschup-
pen“ wären Anlieger beitragspflichtig. 
 
Sobald eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Regen-
wasserkanalisation bestehe, werde eine Beitragspflicht aus-
gelöst. Ebenso erhebe die Stadt Münster eine Pauschale für 
die erstmalige Herstellung von Kanalanschlussleitungen.  
 
Kanalanschlussbeiträge für Schmutzwasser fielen in dem 
Bereich nicht mehr an. 
Wegen des Verzichts auf die optionierte öffentliche Verkehrs-
fläche „Am Pulverschuppen“ werden keine Anliegerbeiträge 
für den Straßenausbau ausgelöst. 
Aufgrund der noch nicht geregelten Niederschlagswasserbe-
seitigung besteht derzeit keine Beitragspflicht für die vorhan-
denen Anlieger. Die Beitragspflicht würde erst ausgelöst, 
wenn die Straße Am Pulverschuppen in das Eigentum der 
Stadt Münster übergeht und vollständig ausgebaut ist. 
Für einen zukünftig neu hergestellten Kanalanschluss – falls 
ein Gebäude zusätzlich angebunden würde – werden Ka-
nalanschlussbeiträge erhoben. 
Die Hinweise 
werden zur 
Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist 
nicht erforder-
lich. 
II. 
9.3 
 Für das anfallende Schmutzwasser sei ein neues Pumpwerk 
zu bauen. 
Das Amt für Mobilität und Tiefbau bereitet dies aktuell vor. 
Der Anregung wurde bereits gefolgt. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
II. 
9.4 
 Für die Trasse eines auf dem südlichen ZUE-Gelände künf-
tig liegenden Regenwasserkanal sei ein Leitungsrechtsstrei-
fen freizuhalten. 
Der Bebauungsplanentwurf hat entsprechende Trassen auf-
gegriffen. Der Anregung wurde bereits gefolgt. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 47 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag 
II. 
9.5 
 Im Zuge der Herstellung der Anwohnerstraße „Am Pulver-
schuppen“ sei vorgesehen, den aus dem Jahr 1938 stam-
menden Regenwasserkanal baulich zu sanieren. 
Die Sanierung des Regenwasserkanals wird auf spätere Jahre 
geschoben. Es wird eine Sanierung mittels Liner-Verfahren 
angestrebt 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. 
II. 
9.6 
 Pro m² versiegelter Grundstücksfläche sei ein Retentionsvo-
lumen von 30 l nachzuweisen. 
Die Vorgabe wird bei der konkreten Freianlagenplanung für 
das Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt.  
Der Hinweis auf 
nachzuweisen-
des Retentions-
volumen wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist 
nicht erforder-
lich. 
II. 
9.7 
 Das Amt für Mobilität und Tiefbau gibt Hinweise auf Erforder-
nisse im Zusammenhang mit einer Verbreiterung der Anwoh-
nerstraße „Am Pulverschuppen“.  
Auf die optionierte öffentliche Verkehrsfläche „Am Pulver-
schuppen“ wird verzichtet. 
s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1 
II. 
9.8 
 Der Kfz-Verkehr der ZUE sei als sehr gering zu beurteilen. 
Eine sichere Nutzung für alle Verkehrsteilnehmenden müsse 
trotz des begrenzten Querschnitts der parallel zur Warendor-
fer Straße verlaufenden Verkehrsanlage durch geeignete 
verkehrsrechtliche Regelungen gewährleistet werden. Es 
werde eine Aufpflasterung zur Verkehrsberuhigung vorge-
schlagen. Für den Begegnungsfall Lkw/Pkw sei die Straße 
auf einer Länge von etwa 20 m entsprechend aufgeweitet. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
Die Hinweise 
werden zur 
Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss erüb-
rigt sich. 
II. 
9.9 
 In Abhängigkeit vom Entsorgungskonzept sei zu prüfen, ob 
am Ende der öffentlichen Verkehrsflächen Wendeanlagen 
vorzusehen seien. 
Eine eigene Wendeanlage für Entsorgungsfahrzeuge ist ent-
behrlich, gemäß Freiraumplanung können die Müllwagen bis 
auf das ZUE-Gelände fahren. 
Der Hinweis zu 
Wendeanlagen 
wird zur Kennt-
nis genommen. 
Ein Beschluss ist 
nicht erforder-
lich.

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 48 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag 
II. 
9.10 
 An allen öffentlichen Verkehrsanlagen im Plangebiet sei eine 
Straßenbeleuchtung vorzusehen. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.4 
und A IV.1 
II. 
10.1 
Amt für Grün-
flächen, Um-
welt und Nach-
haltigkeit der 
Stadt Münster 
Schreiben vom 
11.04.2024 
Der mit 3 m Breite benannte Grünstreifen sei stellenweise 
nur 2 m breit und solle entsprechend aufgeweitet werden. 
Der Grünstreifen ist nach Norden, Westen, Osten auf durch-
gehend 3 m angepasst worden. Der Anregung wurde bereits 
gefolgt. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
II. 
10.2 
 Die geplante Festsetzung des Flurstücks 211 (Warendorfer 
Straße 259) als Allgemeines Wohngebiet / Versorgungsflä-
che sei nicht mit dem Landschaftsplan vereinbar. Für dessen 
formelles Außerkrafttreten sei eine FNP-Änderung erforder-
lich, da dieser dort Wald darstelle. 
Die im Bebauungsplan-Vorentwurf aufgezeigte Option zur ge-
ringfügigen Erweiterung des Bestandsgebäudes in der südli-
chen Grundstückshälfte ist bereits durch die vorhandene Klar-
stellungssatzung von 2013 gesichert, so dass das Grundstück 
aus dem Bebauungsplangeltungsbereich herausgenommen 
werden kann. 
Der Anregung wurde bereits gefolgt. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
II. 
10.3 
 Die in der Artenschutzprüfung benannten Bauzeitenregelun-
gen und CEF-Maßnahmen (Maßnahmen für die dauerhafte 
ökologische Funktion) seien vorzunehmen und im Zusam-
menhang mit der ökologischen Baubegleitung zu überwa-
chen. 
Die Maßnahmen werden im Zusammenhang mit der ökologi-
schen Baubegleitung umgesetzt. 
Der Anregung wird in den aktuellen Maßnahmen gefolgt. 
Ein Beschluss ist 
nicht erforder-
lich. 
II. 
10.4 
 Sollte bei der baulichen Umsetzung des Vorhabens der bis-
herige Feuerlöschteich wieder genutzt werden, sei zunächst 
eine Bestandserfassung des Gewässers erforderlich.  
Die Löschwasserversorgung wird voraussichtlich durch Zister-
nen sichergestellt. Die Reaktivierung des Feuerlöschteiches 
ist nicht erforderlich. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
II. 
10.5 
 Im Falle einer Verbreiterung der Anliegerstraße „Am Pulver-
schuppen“ müsste die ökologische Begutachtung noch ver-
tieft werden. Soweit Flächen des östlich angrenzenden 
Walds in Anspruch genommen würden, sei entsprechende 
Forstkompensation im Verhältnis 1:2 erforderlich. 
Die vertiefte Begutachtung ist nicht erforderlich, da auf die op-
tionierte öffentliche Verkehrsfläche „Am Pulverschuppen“ ver-
zichtet wird. 
s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 49 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag 
II. 
10.6 
 Im Abgleich zur vorgefundenen Bestandssituation des ehe-
maligen Kasernengeländes mit der geplanten neuen ökolo-
gischen Ausgestaltung sei kein naturschutzrechtlicher Aus-
gleich erforderlich, da sich die künftige ökologische Situation 
besser darstellen werden als im heutigen Zustand. 
Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf weist auf diesen 
Sachverhalt hin. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
II. 
10.7 
 Die Untere Immissionsschutzbehörde bittet, dass in der Be-
bauungsplanbegründung die Ausführungen zum Schall-
schutz vertieft werden.  
Die Untere Wasserbehörde bittet um redaktionelle Änderun-
gen. 
Gegenüber der Vorentwurfsfassung behandelt die Entwurfs-
fassung der Begründung das Thema Schallschutz noch inten-
siver. Die Vorschläge zur redaktionellen Änderung sind einge-
flossen.  
Den Anregungen wurde bereits gefolgt. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
 
Keine Anregungen oder Bedenken äußerten in ihren Stellungnahmen: PLEdoc / GasLine (Netzauskunft), Stadtwerke Münster (Nahverkehrsmanagement), Bezirksregie-
rung Dezernat 52 (Bodenschutz), Stadt Telgte, LWL Archäologie für Westfalen.

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 50 von 57 
III. Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 23.09. bis einschließlich 23.10.2024 sowie vorausgehend eingegangene Stellungnahmen. 
 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
III. 
1.1 
Privatperson 
Pers. Beratungs-
termin am 
31.07.2024 
Im Rahmen des Neubaus und Verbreiterung der Warendor-
fer-Straßen-Brücke über den Dortmund-Ems-Kanal solle die 
Erschließung der Gebäude „Am Pulverschuppen“ über den 
Coppenrathsweg und die Dyckburgstraße erfolgen. Diese 
Erschließungen seien im Bestand eng dimensioniert. Werde 
auch der Baustellenverkehr zur ZUE zur selben Zeit über die 
o.g. Straßen geführt? Wann stoße die Erschließung an ihre 
Grenzen? 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.2 
III. 
1.2 
 Die Zuwegung parallel der Warendorfer Straße sei eng di-
mensioniert. Zur Schonung dieser Erschließung wird gefragt, 
ob eine Erschließung aus Osten kommend zur ZUE möglich 
sei. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
III. 
1.3 
 Es wird hinterfragt, ob mit dem Ausbau der Straße „Am Pul-
verschuppen“ eine Erschließung eines weiteren Baugebiets 
vorbereitet würde. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A I (Anliegerstraße) s. Beschlussvor-
schlag zu A I.1 
III. 
2.1 
Privatperson 
Schreiben vom 
30.09.2024 
Die vorgesehene Nutzung der schmalen Zubringerstraße zur 
Versorgung der geplanten Zentralen Unterbringungseinrich-
tung (ZUE) für Flüchtlinge und Angestellte sei äußerst be-
denklich und werde abgelehnt. Die Versorgung einer so gro-
ßen Einrichtung über eine schmale Zufahrtsstraße, die pa-
rallel zur Lärmschutzwand verläuft, sei schlicht nicht prakti-
kabel. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1 
III. 
2.2 
 Es bestehe die Gefahr, dass die Sicherheit der Kinder in den 
angrenzenden Straßen gefährdet werde, insbesondere da 
bereits jetzt Autofahrer viel zu schnell unterwegs seien. Es 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 51 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
sei dringend erforderlich, dass ein detailliertes Sicherheits-
konzept vorgelegt werde, um die Sicherheit der Kinder zu 
gewährleisten. Viele Kinder nutzten die Strecke als Schul-
weg zum Gymnasium St. Mauritz. 
III. 
2.3 
 Es sei unumgänglich, dass der Bebauungsplan hinsichtlich 
der Straßennutzung überdacht und alternative Lösungen ge-
funden werden, eine mögliche Alternative könne die Verän-
derung der Straßenführung sein, um eine eigene Ein- und 
Ausfahrt für die neue Straße zu schaffen. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A II (verkehrliche Ab-
wicklung – umgebende / vorgelagerte Straßen, unmittelbare 
Zufahrt, alternative Anbindung) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.1

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 52 von 57 
IV. Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 23.09. bis einschließlich 23.10.2024 
 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag 
IV. 
1.1 
Bundesanstalt 
für Immobi-
lienaufgaben 
(BImA) 
Schreiben vom 
26.09.2024 
Die BImA ist mit der Herausnahme des Flurstücks Nr. 211 
(Einfamilienhaus Warendorfer Straße 259) aus dem Gel-
tungsbereich nicht einverstanden. Sie regt dort ein zweites 
Baufenster auf der nördlichen Grundstückshälfte an, die aber 
nicht durch die in der Bebauungsplanbegründung benannte 
Klarstellungssatzung erfasst sei. 
Die Begründung zur aktuellen 91. FNP-Änderung formuliere 
hingegen, dass im Rahmen der Aufstellung des Bebauungs-
plans Nr. 619 die innerhalb des Waldes stehenden Wohnge-
bäude jeweils als Allgemeine Wohngebiete mit geringfügi-
gem Entwicklungsspielraum wertgesetzt würden. Hier sei ein 
Widerspruch zu sehen. 
Eine Option für ein weiteres Baufenster ist bereits zuvor nicht 
städtebauliches Ziel gewesen. Der Vorentwurf sah lediglich 
eine geringfügige Erweiterungsmöglichkeit des Einfamilien-
hauses Richtung Westen, Norden, Osten vor. 
Diese ist aufgrund der bestehenden Klarstellungssatzung be-
reits gesichert. 
Den Anregun-
gen für ein wei-
teres Baufenster 
auf dem Grund-
stück Warendor-
fer Straße 259 
wird nicht gefolgt 
(Beschlussvor-
schlag 1.2.8). 
IV. 
1.2 
 Erneut werde für das Mehrfamilienhausgrundstück Waren-
dorfer Straße 261 eine Erweiterung / Vergrößerung des Bau-
feldes oder die Einfügung eines weiteren Baufeldes ange-
regt, um dort einen Beitrag zur Deckung von mehr Wohn-
raum leisten zu können. 
siehe Abwägung unter  B II.1.2 zur gleichartigen Anregung 
aus der frühzeitigen TÖB-Beteiligung 
Den Anregun-
gen nach Ver-
größerung des 
Baufensters auf 
dem Grundstück 
Warendorfer 
Straße 261 wird 
nicht gefolgt (Be-
schlussvor-
schlag 1.2.9). 
IV. 
1.3 
 In der Begründung solle die BImA als vermeintliche Miteigen-
tümerin der Straße „Am Pulverschuppen“ gelöscht werden, 
da sie dies nicht mehr sei. 
Die Nennung wird gestrichen. Der Anregung 
nach redaktio-
neller Änderung

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 53 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag 
in der Begrün-
dung wird ge-
folgt. Ein Be-
schluss ist nicht 
erforderlich. 
IV. 
2.1 
Stadtnetze 
Münster GmbH 
Schreiben vom 
08.10.2024 
Zu der vorhandenen Gasdruckregelanlage auf dem Kaser-
nengrundstück müssten Abstände eingehalten werden. 
Die Gasdruckregelanlage auf dem Gelände wird durch die vor-
gesehene Gebäude- und Freianlagenplanung nicht beein-
trächtigt. Bei absehbarer Entbehrlichkeit kann sie rückgebaut 
werden. Die technische Detailplanung ist nicht Festsetzungs-
inhalt des Bebauungsplanung, sondern in der konkreten Anla-
genplanung zu berücksichtigen. 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist 
nicht erforder-
lich. 
IV. 
2.2 
 Für eine zukunftsorientierte Strom- und Wasserversorgung 
sei im Plangebiet neue unterirdische Versorgungsinfrastruk-
tur zu verlegen.  
Die Dimensionierung und Trassierung (inkl. Freihaltestrei-
fen) sei mit den Stadtwerken abzustimmen, insbesondere 
hinsichtlich der Ortsnetzstation. 
Die Detailgestaltung der technischen Infrastruktur auf dem 
ZUE-Gelände, zu dessen Planung die Stadtnetze beauftragt 
werden, ist mit den Stadtnetzen zu klären, jedoch nicht zwin-
gend Inhalt von Bebauungsplan-Festsetzungen. 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist 
nicht erforder-
lich. 
IV. 
2.3 
 Die Energie- und Mobilitätswende (Elektromobilität, Wärme-
pumpen Freiflächen-PV usw.) erfordert unter anderem, dass 
Bestandsumspannwerke für den Elektrizitätsbedarf aufge-
rüstet werden müssen. Daher werde auch im Umfeld des 
Umspannwerks Mauritz am Coppenrathsweg nach einer Er-
weiterungsmöglichkeit gesucht, für die ein zusätzlicher Flä-
chenbedarf von 100 Meter x 100 Meter anzunehmen sei. 
Die Suche nach einem hierfür geeigneten Standort ist ein an-
stehender gemeinsamer Prozess, der mehrere offene Optio-
nen bewerten muss.  
Das Vorhaben der ZUE-Ansiedlung ist hingegen konkret ab-
sehbar und durch bisherige Beschlüsse und Beteiligungsver-
fahren eine verfestigte Planung, auf die ein künftiges Um-
spannwerk Rücksicht nehmen muss. 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist 
nicht erforder-
lich. 
IV. 
3.1 
Wasserstra-
ßen- und 
Schifffahrts-
amt Westdeut-
sche Kanäle 
Schreiben vom 
16.10.2024 
Die WSV hält an der Stellungnahme vom 20.03.2024 (siehe 
B II. 2.1 – 4) fest. 
siehe B II. 2.1 – 4 Die Hinweise 
werden zur 
Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist 
nicht erforder-
lich.

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 54 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag 
IV. 
3.2 
 Zudem wird auf die im Zusammenhang mit der Erneuerung 
der Warendorfer-Straßen-Brücke abgeschlossene Verkehrs-
anlagenplanung für die östliche Rampe (einschließlich der 
Einmündung) verwiesen. Eine seitens der Stadt Münster be-
absichtigte Änderung bedürfe der vorherigen Abstimmung 
mit dem WSA. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans reicht nicht bis in 
den DEK-planfestgestellten Abschnitt hinein. 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist 
nicht erforder-
lich. 
IV. 
4.1 
LWL-
Archäologie für 
Westfalen, Au-
ßenstelle Müns-
ter  
Schreiben vom 
21.10.2024 
Es wird um eine Umformulierung des auf der Planzeichnung 
abgedruckten Hinweises gebeten, wie im Fall der Entde-
ckung von Bodendenkmälern mit ihnen umzugehen ist. 
Der Text wird redaktionell übernommen. Es handelt sich um 
die Wiedergabe gesetzlicher Formulierungen, eine Änderung 
von Festsetzungen ergibt sich daraus nicht. 
Ein Beschluss ist 
für die Überar-
beitung des Hin-
weises nicht er-
forderlich. 
IV. 
5.1 
Straßen.NRW 
Schreiben vom 
22.10.2024 
die Stellungnahme ist identisch mit der Stellungnahme zur 
frühzeitigen Beteiligung vom 09.04.2024. 
siehe B II. 7.1 – 5 Die Hinweise 
werden zur 
Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist 
nicht erforder-
lich. 
IV. 
6.1 
Polizeipräsi-
dium Duisburg 
Schreiben vom 
22.10.2024 
Die Wasserschutzpolizeiwache am Wilhelmshavenufer 20 
müsse zu jeder Bauphase für den Verkehr aus allen Richtun-
gen erreichbar sein. 
Siehe B II. 3.1 Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist 
nicht erforder-
lich. 
IV. 
7.1 
Polizeipräsi-
dium Münster 
Schreiben vom 
23.10.2024 
Die Zufahrt solle breiter und lichter gestaltet werden, um mit 
Erhöhung der Einsehbarkeit ein größeres Sicherheitsgefühl 
zu schaffen.  
Zudem wird eine gute Ausleuchtung des Straßenbereichs 
sowie des eigentlichen Kasernenareals angeregt, ohne je-
doch die Anlieger zu beeinträchtigen. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 55 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag 
IV. 
7.2 
 Soweit Bodenarbeiten durchgeführt werden, sei auch mit ei-
ner (punktuellen) Beseitigung der Umzäunung zu rechnen, 
so dass ein unkontrollierter Zugang zum Gelände möglich 
werde. 
Die Baumaßnahmen (mit etwaiger Zaunöffnung) müssen im 
Wesentlichen abgeschlossen sein, bevor die ZUE belegt wird. 
Ein unkontrollierter Zugang zum Gelände ist auch aus Betrei-
bersicht nicht akzeptabel. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
IV. 
7.3 
 Ein deutlich größerer Abstand neuer Gebäude zur Objektau-
ßengrenze könnte externe Einwirkungen erschweren bzw. 
ganz verhindern. 
Gegenüber dem Vorentwurf sind die für Neubauten vorgese-
henen Baugrenzen z.T. um bis zu 3m nach innen verlegt wor-
den. Zugleich soll jedoch der von den Gebäuden umschlos-
sene Innenraum nicht wesentlich verkleinert werden, um dort 
die Freiraum- und Aufenthaltsqualität zu wahren. 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
IV. 
7.4 
 Darüber hinaus werden weitere Empfehlungen bspw. für Vi-
deosicherung und Möblierung des Freiraums ausgespro-
chen. 
siehe ausführliche Ausführungen unter A IV (Sicherheit / Kri-
minalprävention / Erscheinung des Umfelds) 
s. Beschlussvor-
schlag zu A IV.1 
IV. 
7.5 
 Die Direktion Verkehr weist erneut auf die Problematik der 
verbotswidrig stadtauswärts auf der linken Seite Fahrradfah-
renden hin (siehe B II.4.2). 
 
siehe B II.4.2 s. Beschlussvor-
schlag zu A II.6 
IV. 
8.1 
Städtische 
Denkmalbe-
hörde / Bo-
dendenkmal-
pflege 
Schreiben vom 
15.10.2024 
Es wird um eine Umformulierung des auf der Planzeichnung 
abgedruckten Hinweises gebeten, wie im Fall der Entde-
ckung von Bodendenkmälern mit ihnen umzugehen ist. 
Der Text wird redaktionell übernommen. Es handelt sich um 
die Wiedergabe gesetzlicher Formulierungen, eine Änderung 
von Festsetzungen ergibt sich daraus nicht. 
Ein Beschluss ist 
für die Überar-
beitung des Hin-
weises nicht er-
forderlich. 
IV. 
9.1 
Amt für Mobili-
tät und Tiefbau 
Schreiben vom 
22.10.2024 
Die Ausbaubreite des vorgelagerten Verkehrsnetzes sei für 
die bestehende und zukünftige Nutzung ausreichend dimen-
sioniert.  
Zur Verkehrsberuhigung sollten zusätzliche Maßnahmen 
(z.B. Aufpflasterungen) im öffentlichen Straßenraum noch 
ergänzt werden. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Änderungsbe-
darfe bzgl. des Bebauungsplanentwurfs resultieren aus den 
benannten verkehrsberuhigenden / -regelnden Maßnahmen 
nicht. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 56 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag 
Die Planungen für die Signalregelung für die künftige Anbin-
dung (nach Bau der neuen DEK-Brücke) würden momentan 
mit der WSV und Straßen.NRW abgestimmt. 
IV. 
9.2 
 An die unmittelbare (private) Zufahrt zur ZUE würden die An-
forderungen gem. § 4 BauO zur Befahrbarkeit für Feuerwehr 
und Rettungsfahrzeuge gestellt. 
Wenn die beiden als öffentliche Straßenverkehrsfläche fest-
gesetzten Parzellen öffentlich gewidmet werden, würden an 
sie die Anforderungen für öffentliche Verkehrsanlagen mit 
Straßenbeleuchtung und optional einer Wendeanlage am 
Widmungsende gestellt. 
Die Zufahrbarkeit für die Feuerwehr ist bei der Detailkonzep-
tion für die ZUE und ihre Freianlagen berücksichtigt. 
Eine zusätzliche Wendeanlage wird für nicht erforderlich ge-
halten, weil Feuerwehr- und Müllfahrzeuge sowie auch etwa-
ige Irrfahrer notfalls im Bereich der Stellplätze auf dem ZUE-
Gelände wenden können. Zudem kann auch im Bereich der 
westlich der Zufahrt gelegenen Stellplatzanlage gewendet 
werden.  
Von den in der Begründung benannten etwa 50 Kfz-Stellplät-
zen werden gem. der aktualisierten Stellplatzkalkulation nur 
20-25 auf dem ZUE-Gelände geschaffen werden müssen. So-
weit weiterer Bedarf besteht, können vorhanden Stellplätze 
beidseits der unmittelbaren ZUE-Zufahrt (re-)aktiviert werden. 
 
Straßenbeleuchtung ist nicht Inhalt von Bebauungsplanfest-
setzungen, sondern Bestandteil der üblichen Straßen-Ausstat-
tung und -Unterhaltung.  
s. Beschlussvor-
schlag zu A II.3 
und A II.4 
IV. 
9.3 
 Es werden Hinweise zu den verschiedenen Beitragspflichten 
gegeben. 
siehe Ausführungen zu B II.9.2 Die Hinweise 
werden zur 
Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist 
nicht erforder-
lich. 
IV. 
9.4 
 Für die vom neu zu errichtenden Schmutzwasserpumpwerk 
neu zu verlegende Druckrohrleitung sei innerhalb der priva-
ten Straßenverkehrsfläche ein Geh-, Fahr- und Leitungs-
recht für den Erschließungsträger einzutragen. 
Für die Trasse unterhalb der städtischen Fläche erfolgt eine 
interne Abstimmung zwischen dem Amt für Mobilität und Tief-
bau und dem Amt für Immobilienmanagement. 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist

Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 57 von 57 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag 
nicht erforder-
lich. 
IV. 
10.1 
Amt für Grün-
flächen, Um-
welt und Nach-
haltigkeit 
Schreiben vom 
22.10.2024 
Die Umsetzung der in der Artenschutzprüfung (ASP) formu-
lierten Auflagen zur Bauzeitenregelung und zu den vorgezo-
genen Ausgleichsmaßnahmen (CEF) für Feldsperling, Star, 
Breitflügelfledermaus, Mückenfledermaus und Zwergfleder-
maus im lokalen Umfeld ist sicherzustellen. 
Die im Rahmen des Vorhabens notwendige Baufeldräumung 
in Verbindung mit Abbruch-, Umbau und Rodungsmaßnah-
men ist ganzjährig durch eine ökologische Baubegleitung zu 
überwachen. 
Die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen müssen nicht 
zwingend in dem Bebauungsplan festgesetzt werden, sondern 
können auch durch vertragliche Regelungen oder andere Re-
gelungsformen erfolgen. Da das Vorhaben ZUE in städtischer 
Regie erstellt wird und eine kontinuierliche ökologische Bau-
begleitung erfolgt, ist sichergestellt, dass die artenschutzrecht-
lichen Notwendigkeiten erfüllt werden. 
Der Anregung ist bereits gefolgt. 
Ein Beschluss ist 
nicht erforder-
lich. 
IV. 
10.2 
 Es müsse sichergestellt werden, dass aus dem entstehen-
den (Bestandsbebauung und ZUE) öffentlichen Regenwas-
sernetz eine gewässerverträgliche Einleitung, unter Berück-
sichtigung von Rückhaltung vor Einleitung, in das Gewässer 
Nr. 3299922 resultiert. 
Durch die Retentionsmaßnahmen auf dem ZUE-Gelände und 
den offenen Regenwasserableiter mit Drosselung wird die ge-
wässerverträgliche Ableitung sichergestellt. Zudem sind die 
geplanten Gewässermaßnahmen in dem Gebiet derart weit-
reichend, dass ein hohes Potenzial an Speichervolumen vor 
Einmündung in den DEK entstehen wird. 
Der Hinweis wird 
zur Kenntnis ge-
nommen. Ein 
Beschluss ist 
nicht erforder-
lich. 
 
Keine Anregungen oder Bedenken äußerten in ihren Stellungnahmen: PLEdoc / GasLine (Netzauskunft), Stadtwerke Münster GmbH (Angebotsplanung + Infrastrukturma-
nagement), Stadt Telgte, Bezirksregierung Münster Dezernat 54 – Wasserwirtschaft, Landesbetrieb Wald und Holz NRW - Regionalforstamt Münsterland

V-0801-2024-Anlage-2-Begruendung

136798 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 45 
B e g r ü n d u n g   
zum Bebauungsplan Nr. 619:  
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
Inhalt Seite 
1  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
2  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 
4  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 4 
4.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 4 
4.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................... 4 
5  Planungsziele ......................................................................................................................................... 5 
6  Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 6 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 6 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 7 
6.2.1  Nutzungsart, Nutzungsdichte ............................................................................................ 7 
6.2.2  Bebaubare Flächen ........................................................................................................... 9 
6.2.3  Bauweise ........................................................................................................................... 9 
6.2.4  Dachform und -begrünung .............................................................................................. 10 
6.2.5  Material, Farbgebung ...................................................................................................... 10 
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen .............................................................................................. 11 
6.2.7  Freiflächen, Eingrünung, Einfriedung .............................................................................. 11 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 11 
6.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ........................................................................ 14 
6.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur ......................................................................................... 16 
6.6  Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 17 
6.6.1  Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 17 
6.6.2  Wald ................................................................................................................................ 17 
6.6.3  Ausgleichsflächen ........................................................................................................... 18 
6.7  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 18 
6.7.1  Immissionen: Ausgangssituation ..................................................................................... 18 
6.7.2  Immissionen: Künftig auf das Plangebiet einwirkend ...................................................... 19 
6.7.3  Lärmeinwirkung durch die geplante ZUE-Nutzung auf die Umgebung ........................... 21 
6.7.4  Fazit Immissionsbelastung .............................................................................................. 21 
6.8  Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel ........................................................................................ 22 
6.9  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 23 
7  Klimaschutz und Klimaanpassung ....................................................................................................... 23 
8  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 25 
9  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................. 25 
9.1  Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 25 
9.2  Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 26 
9.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 26 
9.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 29 
9.4.1  Menschen und menschliche Gesundheit ........................................................................ 29 
9.4.2  Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt ......................................................................... 33 
9.4.3  Fläche und Boden ........................................................................................................... 37 
9.4.4  Wasser ............................................................................................................................ 38 
9.4.5  Klima / Luft ...................................................................................................................... 39 
9.4.6  Landschaft / Ortsbild ....................................................................................................... 40 
9.4.7  Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................................................ 41 
9.4.8  Wechselwirkungen .......................................................................................................... 41 
9.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 41 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0801/2024

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 2 von 45 
9.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 42 
9.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 42 
9.7  Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 42 
9.8  Zusammenfassung .................................................................................................................... 43 
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 44 
Anhang: Verzeichnis der Gutachten ............................................................................................................ 44 
1  Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
Die Stadt Münster beabsichtigt, nördlich der Warendorfer Straße, östlich des Dortmund-Ems-
Kanals auf dem früheren Militärgelände „Alter Pulverschuppen“ (Warendorfer Straße 263) eine 
neue Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE) zu errichten. Mit ihr soll der bisherige 
Unterbringungsstandort auf dem Gelände der ehemaligen York-Kaserne im Stadtteil 
Gremmendorf freigezogen werden, um dort ein seit mehreren Jahren geplantes verdichtetes 
Wohnquartier ganzheitlich realisieren zu können, welches mit rund 1.800 Wohneinheiten einen 
nennenswerten Beitrag zur Deckung der starken Nachfrage Münsters an diesem integrierten 
Standort leisten soll. Eine Fremdnutzung im zentralen Bereich des ehemaligen 
Kasernengeländes würde der angestrebten städtebaulich hochwertigen Entwicklung des neuen 
York-Quartiers entgegenstehen. Bei Verbleib der ZUE am jetzigen Standort würde demnach 
weiterhin ein zentraler Quartiersbereich den künftigen Bewohnenden und der ansässigen 
Gremmendorfer Bevölkerung verschlossen bleiben.  
Eine ZUE dient der Unterbringung von Geflüchteten nach ihrem Aufenthalt in einer 
Erstaufnahmeeinrichtung (EAE). In einer ZUE sollen Geflüchtete bis zu zwei Jahre bleiben (für 
Familien ist eine deutlich kürzere Verweildauer vorgesehen), bis sie – ein Bleiberecht 
vorausgesetzt – den Kommunen zugewiesen werden. In einer ZUE wird neben der eigentlichen 
Unterbringung auch ein schulnahes Bildungsangebot (u.a. Sprachkurse) sowie ein 
Freizeitangebot (u.a. Betreuung für Kinder bis 6 Jahre) ermöglicht. Eine Sanitätsstation wird in 
Kooperation mit niedergelassenen Ärzten im Münsterland betrieben.  
Für die Standortwahl ist auf Ebene des Flächennutzungsplans (FNP) eine stadtgebietsweite 
Untersuchung erstellt worden, aus der der Bereich des „Alten Pulverschuppens“ als der am 
besten geeignete Standort im Vergleich mit den übrigen Alternativen hervorgegangen ist.  
Auf dieser Basis hat der Rat der Stadt die Einleitung des Verfahrens zur 91. Änderung des FNP 
und am 09.02.2022 auch zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 619 beschlossen.  
2  Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 619 beinhaltet im Wesentlichen das ehemalige 
Kasernengelände, den südlich vorgelagerten Wald sowie den südlich angrenzenden 
Straßenabschnitt. Insgesamt umfasst der Bereich eine Fläche von rund 5,45 ha. Innerhalb des 
Geltungsbereichs liegen folgende Flurstücke: 
Gemarkung Münster, Flur 129, Flurstücke 183, 204, 208, 209, 212, 213, 214, Teile der Flurstücke 
10, 108, 207.  
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs sind im Plan durch einen grauen Farbstreifen 
gekennzeichnet.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 3 von 45 
3  Räumliche und strukturelle Situation  
Das Plangebiet liegt ca. 3 km östlich des Domplatzes. Die kompakte Innenstadtbebauung setzt 
sich teilweise auch jenseits des Dortmund-Ems-Kanals fort – in größeren zusammenhängenden 
Vierteln wie St. Mauritz oder in aufgelockerten kleineren Strukturen wie dem Bereich des Alten 
Pulverschuppens. Mit der Warendorfer Straße existiert eine bedeutende Verkehrsverbindung ins 
Zentrum, Versorgungsmöglichkeiten sind am Schifffahrter Damm bzw. an der Mondstraße in etwa 
1 km Entfernung vorhanden. 
Lage, visuelle Prägung und Nutzung im Plangebiet sowie der näheren Umgebung  
Der Standort „Alter Pulverschuppen“ ist schon 
sehr lange baulich geprägt. Er soll bereits ab 
1820 zur Lagerung von Munition genutzt worden 
sein, vor 1914 befand sich dort schon ein 
Pulvermagazin mit Nebenbauten. Die 
militärische Vornutzung ist deutlich ablesbar. 
Auf einem nördlichen Grundstücksteil von etwa 
2,3 ha haben die etwa ein Dutzend 
hauptsächlich ein- und zweigeschossigen 
Gebäude (überwiegend mit Flachdach, 
vereinzelt mit Sattel-/ Walmdach) die übliche 
Prägung von Kasernenbauten der 1960er/-70er-
Jahre. Ein östlicher Hallenriegel mit weiten 
Toreinfahrten diente als technischer Bereich. 
Prägnant ist ein viergeschossiger Bau in 
geradliniger Verlängerung der Zufahrtsachse.  
Weite Geländeteile sind versiegelt und dienten 
als Geh- und Fahrweg, Abstell- und 
Rangierflächen. Die Gebäude sind umgeben 
von pflegeleichten Rasenflächen. Insbesondere 
am nördlichen Rand, vereinzelt aber auch an 
zentralen Standorten finden sich prägende, 
großkronige Bäume.  
Auf dem Gelände wird derzeit eine Unterkunft mit Gesamtkapazität von 124 Plätzen betrieben, in 
der mit Stand Februar 2024 insgesamt 68 Geflüchtete und 33 wohnungslose Personen 
untergebracht sind. Mit Beginn der Bauarbeiten für die ZUE werden dann bis dahin dort noch 
wohnende Geflüchtete in andere städtische Einrichtungen verlegt.  
Darüber hinaus werden Teilgebäude auf dem Grundstück momentan noch vom 
Kampfmittelräumdienst genutzt – ebenfalls mit absehbarer Beendigung zum Start der ZUE-
Bauarbeiten.  
Das Kasernengrundstück ist vergleichsweise eben, es steigt von ca. 57 m über Normalhöhennull 
(NHN) im Norden auf 58 m im Süden leicht an. In Randbereichen werden bis zu 58,5 m erreicht.  
Abbildung 1: Schrägluftbild Richtung Norden  
(Quelle: Stadt Münster)

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 4 von 45 
Richtung Süden ist der Alte Pulverschuppen zur Warendorfer Straße durch einen gut 2 ha großen 
Wald abgeschirmt, in den die bundeseigenen Wohngebäude Warendorfer Straße 259 
(Einfamilienhaus) und 261 (Mehrfamilienhaus, Wohnungsfürsorge des Bundes) eingebettet sind.  
Der Alte Pulverschuppen knüpft an südwestlich angrenzende Wohnbebauung an, die bis zum 
Wilhelmshavenufer am Dortmund-Ems-Kanal reicht und erstmals vereinzelt in Kartenunterlagen 
aus den 1930er Jahren verzeichnet ist. Die etwa dreißig ein- bis zweigeschossigen Einzel- und 
Doppelhäuser werden um ein Dienstgebäude der Wasserschutzpolizeiinspektion am Dortmund-
Ems-Kanal ergänzt.  
Nordwestlich liegen am Coppenrathsweg vereinzelte Wohngebäude sowie das Sportgelände von 
DJK SV Mauritz 1906, nordöstlich ein Umspannwerk der Stadtwerke Münster mit Funkmast sowie 
eine ehemalige Hofstelle, die heute als Betriebsstätte einer Trockenbaufirma genutzt wird.  
Das Umfeld des Alten Pulverschuppens ist zu einem großen Teil von landwirtschaftlichen 
Nutzflächen geprägt, in die östlich etwa ein Dutzend kleingartenähnliche Parzellen 
eingesprengselt sind. Momentan sind östlich auch deutlich die Veränderungen durch die 
Baustelle zur Realisierung der B 51 zu erkennen.  
Von der südlich verlaufenden L 834 Warendorfer Straße ist das Plangebiet durch eine 3 m hohe 
Lärmschutzwand optisch deutlich abgesetzt.  
4  Planungsrechtliche Situation  
4.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellte bislang den Bebauungsplan-
Geltungsbereich als „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „militärische 
Einrichtung“ dar. Umgeben wird er von Grünflächen (z.T. ergänzt mit der Zweckbestimmung 
„Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“) 
sowie einer Wohnbaufläche (mit dem Planeinschrieb „ohne Entwicklung“). Der FNP durchläuft 
parallel das Verfahren zu seiner 91. Änderung, sodass der Bebauungsplan zum Zeitpunkt seines 
Inkrafttretens aus den Darstellungen des FNP entwickelt sein wird.  
Im Zusammenhang mit seiner 26. Änderung ist der Regionalplan Münsterland der 
Bezirksregierung Münster dahingehend überarbeitet worden, dass er durch hinzugenommene 
Darstellungen Allgemeiner Siedlungsbereiche (ASB) die Nutzung des ehemaligen 
Kasernenareals als ZUE ermöglicht.  
Somit werden zum Inkrafttreten des neuen Bebauungsplans diese drei Plan-Ebenen in Einklang 
stehen.  
4.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Die Stadt Münster hat für die Wohnbebauung westlich „Am Pulverschuppen“ eine 
Klarstellungssatzung „Am Pulverschuppen / Wilhelmshavenufer“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 
Baugesetzbuch (BauGB) erstellt. Sie ist am 22.03.2013 in Kraft getreten und stellt fest, dass die 
in ihrer Planzeichnung wiedergegebenen Wohngrundstücke südwestlich des Bebauungsplan-
Geltungsbereichs als „im Zusammenhang bebauter Ortsteil“ einzustufen sind. Sie bezieht auch 
das Grundstück „Warendorfer Straße 259“ mit ein, die Nr. 261 sowie das ehemalige 
Kasernengelände hingegen nicht.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 5 von 45 
Der Landschaftsplan Nr. 1 „Werse“ sieht für die im Bebauungsplan-Geltungsbereich gelegenen 
Waldflächen das Entwicklungsziel „Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich 
oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ vor, ein ausdrücklicher Schutzstatus (wie bspw. LSG, 
NSG) ist jedoch nicht wiedergegeben. Eine Entlassung aus dem Landschaftsplan bzw. eine 
Aufhebung der bestehenden Festsetzungen ist daher nicht erforderlich.  
Seitens der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung wurde im Jahr 2008 – westlich des 
Bebauungsplan-Geltungsbereichs – der Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Dortmund-
Ems-Kanals getroffen („Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals von DEK-km 66,175 bis km 68,550 – 
Los 11 – unter Beseitigung des Parallelhafens von DEK-km 67,393 bis km 67,757 linkes Ufer und 
von km 68,550 bis km 70,350 – Los 12 – (Querschnittserweiterung Stadtstrecke Münster)“). In 
ihm ist bereits aufgezeigt, die Zufahrt der Straßen „Wilhelmshavenufer“ und „Am Pulverschuppen“ 
gebündelt auf die Warendorfer Straße zu führen.  
  
Abbildung 2: Ausschnitte aus den Planfeststellungsverfahren zum DEK und zur B 481 
(o. Maßstab) 
Der Landesbetrieb Straßen NRW hat eine konkrete Ausbauplanung für den Ausbau der 
Warendorfer Straße (parallel zur eigentlichen L 834) erstellt, die die bisherigen Straßen 
„Wilhelmshavenufer“ und „Am Pulverschuppen“ mit der Einzelzufahrt „Warendorfer Straße 263“ 
zusammenführt und sie gemeinsam auf die Warendorfer Straße leitet. Der 
Planfeststellungsbeschluss hierzu wurde am 30.09.2011 getroffen, entsprechend die 
Straßenführung zum Teil bereits erstellt.  
Momentan münden die Straßen der Nachbarschaft gebündelt unmittelbar am Wilhelmshavenufer 
in die L 834 ein. Mit Bau der neuen DEK-Brücke wird die heutige Einmündung etwa 70 m Richtung 
Osten verlegt.  
Der Bebauungsplan Nr. 619 greift die Inhalte der o.g. Planfeststellungen auf (nachrichtliche 
Übernahme der Lärmschutzwand). Er trifft keine Festsetzungen, die diesen Fachplanungen 
widersprächen.  
5  Planungsziele  
Die Neuerrichtung der ZUE am Standort „Alter Pulverschuppen“ soll grundsätzlich nach dem 
Leitbild eines „Kleinen Dorfs in der Stadt“ mit spezifischen räumlichen und baulichen 
Anforderungen an das gemeinschaftliche Zusammenleben der dort unterzubringenden 
Menschen konzipiert und betrieben werden. Die gute Erreichbarkeit mit den städtischen 
Buslinien, die Kfz-Anbindung an die Warendorfer Straße sowie die Anlehnung an die bestehende 
Siedlungsstruktur begünstigen die Umsetzung dieses Ziels.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 6 von 45 
Die Kapazität der Einrichtung soll für ca. 500 Geflüchtete und 120 Mitarbeitende ausgerichtet 
werden, was dem Bedarf nach einer Bruttogeschossfläche (BGF) von ca. 13.500 m² entspricht. 
Die ZUE soll aus  
 mehreren Unterkunftsgebäuden sowie  
 Gemeinschaftsgebäuden mit Kantine / Kiosk, Freizeit-, Fitness- und Sozialräumen, einer 
religiösen Einrichtung, Kinderstube, Sanitätsräumen, Lager und Wäscheausgabe, 
Verwaltung / Hausmeister, Pförtner, Wachdienst  
mit in der Regel zwei bis drei Vollgeschossen bestehen. Dabei geht das Konzept davon aus, dass  
 drei Bestandsgebäude umgebaut  
 sieben übrige Gebäude abgerissen und  
 ergänzend vier Gebäude neu errichtet  
werden. Hierfür sprechen insbesondere die geringeren Kosten sowie die Nutzung und 
Inwertsetzung von bestehender Bausubstanz („graue Energie“), für die ansonsten kaum 
adäquate Nutzung erkennbar ist.  
Umgebende Freiflächen sollen zur Unterbringung von Spielplätzen, Sportgelegenheiten sowie 
Treffpunkten mit Sitzbänken dienen.  
Im Zufahrtsbereich der ZUE können bis zu 50 - Stellplätze sowie für ca. 250 Fahrräder im Bereich 
der Unterkünfte erstellt werden, absehbar wird der Bedarf jedoch darunter liegen.  
Die Bewohnenden der ZUE können das Grundstück nach ihrem Belieben uneingeschränkt 
betreten oder verlassen. Es ist allerdings geplant, das Gelände einzuzäunen und den Eingang zu 
überwachen. Dies geschieht mit der Absicht, dass nicht Dritte unkontrollierten Zugang haben und 
die geschützte Zuflucht gefährden. Ebenso soll eine Überbelegung der Unterkunft durch 
irreguläre Nutzung ausgeschlossen werden.  
Der Bebauungsplan soll Vorgaben zur Anordnung und Dimensionierung der Gebäude treffen. 
Auch städtebaulich-gestalterische Mindestanforderungen sollen in ihm verankert werden, damit 
die ZUE als ein integrativer Baustein einer Nachbarschaft von verschiedener Nutzungen am 
Siedlungsrand wahrgenommen wird. Weitere Maßnahmen, die dem sicheren Betrieb der ZUE 
sowie auch zur Berücksichtigung der Interesse der Anwohnenden dienen sollen, können 
aufgrund des beschränkten Festsetzungskatalogs des § 9 BauGB nicht im Bebauungsplan 
verankert werden. Stattdessen kann die Stadt Münster sie als Grundstückseigentümerin 
sicherstellen. Weitere, aus Sicherheitsüberlegungen resultierende Maßnahmen setzt die 
Bezirksregierung Münster als ZUE-Betreiberin in Zusammenarbeit mit der Polizei und privaten 
Dienstleistern um.  
6  Inhalte des Bebauungsplans  
Mit den nachfolgenden Festsetzungen soll die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens 
geschaffen werden: 
6.1  Grundzüge der Planung  
Als Grundzug dieser Planung wird vor allem Art und Maß der baulichen Nutzung, die dauerhafte 
verkehrliche Erschließung sowie die Wahrung des Waldbestands gesehen.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 7 von 45 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
6.2.1  Nutzungsart, Nutzungsdichte  
Art der baulichen Nutzung – Gemeinbedarf  
Überwiegende Teile des Geltungsbereichs (nördliche Hälfte) werden als Fläche für den 
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und 
Einrichtungen / Übergangs-Unterkunft“ festgesetzt. Dadurch ist die künftige Nutzungsart 
hinreichend konkret definiert. Für die Stadt als künftige Eigentümerin sowie für die Anwohnenden 
besteht somit Verlässlichkeit, welche Nutzungen auf dem Gelände künftig zulässig und zu 
erwarten sind.  
Art der baulichen Nutzung – Allgemeines Wohngebiet  
Hinsichtlich des im Geltungsbereich gelegenen Wohngebäudes Warendorfer Straße 261 
(Mehrfamilienhaus) ist eine Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet (WA) angemessen. Somit 
kann dieses unverändert weitergenutzt werden. Aber auch anderweitige verträgliche Nutzungen 
sind somit dort denkbar und zulässig: Hinsichtlich der weiteren gemäß § 4 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen 
(Läden; Betriebe des Beherbergungsgewerbes; sonstige (nicht störende) Gewerbebetriebe; 
Geschäfts- und Bürogebäude; Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und 
sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe) bestehen keine Bedenken, dass von ihnen eine Störung 
auf das Umfeld ausgehen würden: Die Baufenster-, GRZ- und Geschossigkeits-Festsetzungen 
schützen vor übermäßigen Ausprägungen.  
Die gemäß § 4 BauNVO allgemeine Zulässigkeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie die 
ausnahmsweise Zulässigkeit für Tankstellen sollen nicht Bestandteil des Bebauungsplans 
werden, weil von Ihnen zu großes Störungspotential ausginge, zumal für sie ohnehin keine 
Standortgunst anzunehmen ist.  
Für das südwestliche Eckgrundstück Warendorfer Straße 259 sichert bereits die bestehende 
Satzung gem. § 34 BauGB die planungsrechtlichen Zulässigkeiten ausreichend.  
Maß der baulichen Nutzung  
Über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der zulässigen Anzahl der Geschosse und der 
zulässigen Gebäudehöhen wird das Maß der baulichen Nutzung definiert:  
Für die Baugrundstücke wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Diese greift somit 
die in § 17 BauNVO verankerten Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete auf. In 
Verbindung mit den nachfolgend benannten Festsetzungen zu Geschossigkeiten sichert sie eine 
maßvolle, der umgebenden Bebauung angemessene bauliche Dichte.  
Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO darf diese GRZ bspw. durch Nebenanlagen und Stellplätze um 
50 % auf 0,6 (sogen. GRZ 2) überschritten werden. Für klimatisch positive Effekte 
(Wasserrückhaltung, Verdunstung, Abkühlung) ist es Ziel, die Versiegelung zu minimieren. Im 
Gegenzug erfordern aber die alltäglichen Vorgänge einer ZUE, dass bspw. Handwerks-/ 
Cateringfahrzeuge die Gebäude erreichen müssen und die Müllentsorgung mit Lkw erfolgen 
kann – hierzu sind ausreichende Bewegungsflächen mit entsprechendem Unterbau erforderlich. 
Daher steht diese o.g. Überschreitung unter der Bedingung, dass die Versiegelung ein Maß von

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 8 von 45 
maximal 0,45 erreichen darf. Diesen Wert haben die ersten Entwürfe der Außenanlagenplanung 
ergeben. Nebenanlagen, deren Flächen diesen Wert überschreiten, müssen wasserdurchlässig 
hergestellt werden. Im Vergleich zur Bestandsituation ergibt sich somit eine deutlich geringere 
Versiegelung.  
Die GRZ wird insbesondere auf dem Wohngrundstück Warendorfer Straße 261 aufgrund der 
Baugrenzen bei weitem nicht ausgeschöpft werden können. Jedoch soll auch für den Fall einer 
etwaigen Grundstücksteilung mit der hier festgesetzten GRZ von 0,4 genügend Spielraum für 
eine ausreichende Nutzbarkeit verbleiben.  
Geschossigkeiten  
Das ehemalige Kasernengelände hat keine unmittelbar benachbarte bzw. gegenüberliegende 
Bebauung. Das nächstgelegene Wohngebäude südwestlich „Am Pulverschuppen“ liegt – optisch 
durch den Wald abgeschirmt – etwa 50 m entfernt. Dadurch ist eine übermäßige Verschattung 
und erdrückende Wirkung o.ä. ausgeschlossen. Zur Klarstellung, in welchen Dimensionen sich 
die Gebäude der zukünftigen ZUE bewegen, wird die maximale Zahl der Vollgeschosse 
festgesetzt. Sie staffelt sich in der Weise, dass in Richtung der westlichen Flanke, die sich zum 
stärker durch Erholungsnutzende frequentierten Landschaftsraum nördlich der Wohnbebauung 
„Am Pulverschuppen“ orientiert, nur zwei Vollgeschosse errichtet werden können, an der 
nördlichen und östlichen Flanke hingegen drei Vollgeschosse. Für das zentrale Gebäude, das in 
der nördlichen Verlängerung der Zufahrtsachse liegt, ist als städtebauliche Betonung der 
Eingangssituation auch eine Vier-Geschossigkeit vertretbar. Diese Festsetzungen ermöglichen 
eine wirtschaftliche Ausnutzung des Grundstücks, stellen aber gleichzeitig auch den verträglichen 
Übergang zwischen dem neuen Baugebiet und der bestehenden Bebauung bzw. der 
umgebenden Landschaft sicher.  
Für das Bestandsgebäude Warendorfer Straße 261 bleibt seine Zwei-Geschossigkeit gewahrt.  
Baukörperhöhen  
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO über die 
Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse in Kombination mit maximalen Baukörperhöhen 
planungsrechtlich gesichert. Die Dimensionierung orientiert sich am Bestand und stellt hierdurch 
ein verträgliches Nebeneinander von neuer und bestehender Bebauung sicher.  
Um die maximal zulässige Baukörperhöhe hinreichend exakt zu definieren, sind die H max als 
Höhen über Normalhöhen-Null (NHN) festgesetzt. Für die ZUE-Neubebauung entsprechen die 
festgesetzten Maximalhöhen – bei einer Bestands-Straßenhöhe von 58,32 m über NHN – für die 
Flachdachgebäude (mit ihren ggfs. mehr Geschosshöhe beanspruchenden Sondernutzungen)  
 bei einem Geschoss einer Baukörperhöhe von etwa 5,5 m  
 bei zwei Geschossen einer Baukörperhöhe von etwa 8,5 m  
 bei drei Geschossen einer Baukörperhöhe von etwa 11,5 m  
 bei vier Geschossen einer Baukörperhöhe von etwa 14,5 m.  
Die festgesetzten Gebäudehöhen können durch bis zu 1,0 m hohe Anlagen für technische 
Zwecke oder zur Nutzung erneuerbarer Energien überschritten werden. Aus gestalterischen 
Gründen sind die Aufbauten und Anlagen allseitig um mindestens 1,00 m von den Außenwänden 
zurückzusetzen.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 9 von 45 
Zum Schutz der Erdgeschossbereiche vor Überflutungen, beispielsweise bei 
Starkregenereignissen, wird den Bauherren empfohlen, die jeweilige Oberkante des 
Erdgeschossfußbodens mindestens 0,30 m über der Straßenhöhe anzuordnen und 
insbesondere Aufenthaltsräume im Kellergeschoss besonders zu sichern.  
6.2.2  Bebaubare Flächen  
Überbaubare Grundstücksflächen, Nebenanlagen  
Für die künftige Bebauung existieren bereits Vorplanungen zur Anordnung der Baukörper. Sie 
sind Anhaltspunkt für die Festsetzung von Baugrenzen, die die grundsätzlich vorgesehene 
städtebauliche Gestalt und Baukörperstellung sichern sollen. Auf eine zu detaillierte Festsetzung 
eng abgegrenzter Gebäudestandorte wird verzichtet, um ausreichend Flexibilität für künftige 
Anforderungen an die ZUE zu belassen.  
Grob beschrieben wird das Baufenster hufeisenartig auf dem Grundstück zugeschnitten, es fasst 
somit das mittig angeordnete Einzelgebäude. Zum inneren Bereich ergibt sich dadurch ein von 
Gebäuden umschlossener Innenhof, der Aufenthaltsfunktion übernehmen soll. Eine Trafostation 
(etwa 3x5 m, 2,5 m Höhe) ist optional in Verlängerung des südwestlichen Baufensters 
positioniert.  
Um das Bestandsgebäude Warendorfer Straße 261 werden ebenfalls Spielräume belassen, 
damit Flexibilität für etwaige Anbauten, Außenaufzüge etc. verbleibt. Sie sind drei- bzw. allseitig 
mit 3 m bemessen.  
Für untergeordnete Bauteile ist zudem eine Überschreitungsmöglichkeit um 3 m als Ausnahme 
formuliert. Unzumutbare Störungen auf die Nachbarschaft sind hierdurch aufgrund der großen 
Abstände nicht zu erwarten.  
Die Größe von Nebenanlagen (wie beispielsweise Gartenschuppen) außerhalb der Baufenster 
wird für das Wohngrundstück Warendorfer Straße 261 zur Vermeidung einer stadtgestalterisch 
nachteiligen übermäßigen Anordnung auf 10 m² Grundfläche je zugeordneter Wohneinheit 
beschränkt.  
6.2.3  Bauweise  
Die beiden westlichen ZUE-Gebäuderiegel, die für Erhalt und Weiternutzung vorgesehen sind, 
haben eine Länge von 43 m bzw. 47 m. Sie sollen, wie auch die weiteren Gebäude, mit seitlichem 
Grenzabstand von Nachbargrundstücken errichtet werden bzw. verbleiben. Die Festsetzung 
einer offenen, geschlossenen oder abweichenden Bauweise gemäß § 22 BauGB ist entbehrlich, 
da die Baugrenzen bereits im Grundsatz die Gebäudestellungen definieren und schon durch die 
Abstandsregelungen der Landesbauordnung (BauO NRW 2018) gewährleistet ist, dass die 
erforderlichen Grenzabstände zu den Nachbargrundstücken eingehalten werden. Somit verbleibt 
für die ZUE zumindest die Option, mit gegebenenfalls mehr als 50 m Baukörperlänge operieren 
zu können. Für die Warendorfer Straße 261 gibt es aufgrund der vorgegebenen Baugrenzen 
ebenfalls keine städtebauliche Notwendigkeit, eine Bauweise festzusetzen.  
Somit wahren die Gebäude des Alten Pulverschuppens sowie der Warendorfer Straße 261 die 
Anmutung von Mehrfamilienhäusern.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 10 von 45 
6.2.4  Dachform und -begrünung  
Die bisherigen Kasernenbauten im Geltungsbereich sind überwiegend mit Flachdach ausgeführt, 
nur eines hat ein Walmdach mit Satteldach-Querriegel.  
Die künftigen Neubauten der ZUE sind mit begrüntem Flachdach (mit einer maximalen Neigung 
von 5°) auszuführen, da dies die bisherige Prägung bewahrt und zudem den 
Niederschlagswasserabfluss drosselt. Zudem hat dies auch den klimatischen Vorteil einer 
höheren Verdunstungsrate. Sie sind daher mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken, 
extensiv zu begrünen und dauerhaft zu erhalten.  
Dies schließt die Nutzung von Solaranlagen nicht aus, diese müssen jedoch allseitig mindestens 
1 m von der Fassadenaußenkante zurücktreten und dürfen eine maximale Höhe von 1 m über 
der Gebäudeoberkante haben. Sie dürfen somit auch die Hmax überschreiten. 
Für die Warendorfer Straße 261 wird als Dachform eine Ausprägung mit geneigtem Dach als 
Walm- oder Satteldach vorgegeben, da dies vertrauter Bestand ist und im Kontext mit der 
unmittelbaren Umgebungsbebauung geboten erscheint.  
6.2.5  Material, Farbgebung  
Das ehemalige Kasernengelände ist von roten Klinkerbauten geprägt. Sie finden sich – zzgl. 
einiger hell verputzter Bauten – auch in der Umgebung. Somit soll roter Klinker auch weiterhin 
als vorherrschendes Fassadenmaterial beibehalten bleiben. Um Neubauten einfachen Standards 
zu ermöglichen, sind zudem Putzfassaden weißer / beiger Farbgebung zulässig. Sie würden sich 
erfahrungsgemäß harmonisch in die Nachbarschaft roter Klinkerbauten einfügen. Für das 
Bestands-Wohnhaus wird diese Festsetzung aufgrund der prägenden Umgebungsbebauung 
ebenfalls aufgegriffen. Dunklere Farbtöne sind u.a. auch wegen der klimatisch ungünstigen 
Aufheizung nicht vorgesehen.  
Aufgrund der unmittelbaren optischen Nachbarschaft zum Wald können für die ZUE-Gebäude als 
Ausnahme Holzfassaden zugelassen werden, wenn sie in ihrer natürlichen Farbgebung 
verbleiben. Bunte Ausprägungen würden eine zu starke Fern- und Fremdwirkung in den sie 
umgebenden Landschaftsraum entwickeln. Dies wäre ebenfalls bei glänzenden oder 
reflektierenden Oberflächen der Fall, sodass diese unzulässig sind.  
Für positive kleinklimatische Effekte müssen Fassaden etwaiger WA-Neubauten begrünt werden. 
Je vollendeter 30 m² dieser Fassaden (abzüglich ihrer Tür- und Fensterflächen) muss mindestens 
eine selbstklimmende, rankende oder schlingende Kletterpflanze (Immergrüne Kriechspindel 
(Euonymus fortunei in Sorten), Efeu (Hedera helix), Kletterhortensie (Hydrangea petiolaris) oder 
Wilder Wein (Parthenocissus tricuspidata „Veitchii“), Kiwi (Actinidia arguta und A. chinensis), 
Rosa Strahlengriffel (Actinidia kolomikta), Akebie Klettergurke (Akebia quinata), Pfeifenwinde 
(Aristolochia macrophylla), Trompetenblume (Campsis radicans), Gemeine Waldrebe (Clematis 
vitalba), Alpenwaldrebe (Clematis alpina), Waldreben (Clematis-Hybriden und andere Clematis-
Arten), Hopfen (Humulus lupulus), Winter-Jasmin (Jasminum nudiflorum), Geißblatt 
Jelängerjelieber (Lonicera caprifolium), Wilder Wein (Parthenocissus quinquefolia), Kletterrosen 
(Rosa sp.), kletternde Arten und Sorten, R. arvensis, Kletter-Brombeeren (Rubus-Arten, R. 
fruticosus), Echter Wein (Vitis vinifera – Kultursorten), Blauregen, Wisteria (Wisteria sinensis)) 
angepflanzt und dauerhaft fachgerecht gepflegt werden. Die hierzu jeweils mindestens 1 m² 
große Pflanzfläche kann – wenn per Wurzelkorb o. ä. gesichert – beispielsweise durch Fahrräder

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 11 von 45 
überfahren werden. Für die ZUE-Bauten ist diese Regelung aufgrund kriminalpräventiver 
Hinweise nicht anzuwenden.  
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen  
Für die ZUE können bis zu 50 Stellplätze hauptsächlich für Mitarbeiter, aber auch für externe 
Dienstleister, Gesundheits- und Servicekräfte zur Verfügung gestellt werden. Eine den Gebäuden 
vorgelagerte Kfz-Stellplatzanlage ist im Südosten des Kasernenareals vorgesehen, sodass der 
eigentliche Gebäudekomplex weitgehend autofrei gehalten bleiben kann. Vereinzelte weitere 
Stellplätze sind aber auf dem Areal nicht ausgeschlossen. Fahrradständer werden voraussichtlich 
dezentral auf dem Unterkunftsgelände angeordnet.  
6.2.7  Freiflächen, Eingrünung, Einfriedung  
Für die Freiflächen liegt ein erstes Gestaltungskonzept 
vor. Es sieht für die Bewohnenden Angebote für 
Kinderspiel, für Sport und für Aufenthalt im Freien vor. 
Es ist absehbar, dass die Freiflächen einen ökologisch 
deutlich aufgewerteten Aufenthaltswert erhalten, als 
dies in der Vergangenheit für die militärischen Zwecke 
(mit den seinerzeitigen Rangier- und 
Reparaturflächen) denkbar war.  
Zur Einbindung der Liegenschaft in den 
Landschaftsraum wird der im Randbereich 
vorhandene Hecken- und Baumbewuchs als zu 
erhalten festgesetzt. Eine weitere Eingrünung mit 
heimischen Gehölzen (Sträuchern) ist anzulegen. Ein 
3 m breiter Pflanzstreifen an der östlichen Flanke soll 
sicherstellen, dass die Eingrünung selbst für den Fall 
gewährleistet bleibt, wenn die östlich auf separater 
Parzelle vorhandene Hecke entfallen sollte. Auch 
prägender Baumbestand im inneren bebauten Umfeld 
ist in Teilen – soweit in Abwägung mit den zu schaffenden Unterkünften möglich – als zu erhalten 
festgesetzt worden. Bei Abgang stehen Ersatzpflanzungen an.  
Die Einfriedung des WA-Grundstücks ist für Hecken auf übliche Personengröße (1,80 m) 
begrenzt, um eine übermäßige (ortsuntypische) Abschottung zu vermeiden. Maschendraht-/ 
Stahlmattenzäune sind nur in Kombination mit verdeckenden Hecken / Sträuchern zulässig.  
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung  
Vorgelagerte allgemeine Kfz-Erschließung  
Während die Bundeswehr-Kaserne in der Vergangenheit eine eigenständige Zufahrt durch den 
Wald auf die L 843 „Warendorfer Straße“ hatte, wird sie nun nach der Errichtung einer 
abschottenden Lärmschutzwand an der L 843 gemeinsam mit den Anlieger-Stichstraßen „Am 
Pulverschuppen“ sowie „Warendorfer Straße“ gebündelt auf „Am Wilhelmshavenufer“ geführt, die 
dann in die L 843 einmündet. Ein eigenständiger, etwa 50 m langer Linksabbiegestreifen führt 
von der L 843 ins Quartier.  
Abbildung 3:  
Vorentwurf Freiraumkonzept

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 12 von 45 
Gemäß den o.g. Planungen von Wasser- und Schifffahrtsverwaltung sowie Landesbetrieb 
Straßen NRW wird diese gebündelte Zufahrt des Quartiers künftig im Zusammenhang mit dem 
Neubau der DEK-Brücke ca. 70 m Richtung Osten verlagert und signalisiert.  
Um zu prüfen, ob und inwieweit mit der Nutzungsänderung auf dem Grundstück des Alten 
Pulverschuppens eine Verkehrszunahme im Planbereich und seinem Umfeld einhergeht, ist 
durch ein Fachbüro eine Verkehrsuntersuchung erstellt worden 1. Die L 843 Warendorfer Straße 
ist demnach grundsätzlich der Kategorie „anbaufreie Hauptverkehrsstraße“ zuzuordnen, das 
„Wilhelmshavenufer“ ist als „Dörfliche Hauptstraße / Erschließungsstraße“ und „Am 
Pulverschuppen“ als „Wohnweg“ einzustufen.  
Bereits im Prognose-Null-Fall – d.h. ohne Bau der ZUE – ist wegen des Ausbaus der B 51 / 
B 481n von einer Zunahme von 55 % des Kfz-Verkehrs auf diesem Abschnitt der Warendorfer 
Straße auszugehen. Aus Zählungen an einer vergleichbaren Geflüchtetenunterkunft in 
Ibbenbüren (120 Mitarbeitende, Gesamtkapazität 600 Geflüchtete, zum Zählzeitpunkt mit 
350 Personen belegt) ist für die am Pulverschuppen projektierte ZUE Münster prognostiziert 
worden, dass durch den Betrieb der ZUE etwa 90 Kfz/24 h als Summe des Quell- und 
Zielverkehrs resultieren, davon sind etwa 6 Fahrten Lieferverkehr.  
In die Überprüfung der ausreichenden Kapazität sind auch weitere im Umfeld erwogene 
Vorhaben einkalkuliert worden, die jedoch nicht Inhalt dieses Bebauungsplanverfahrens sind 
(etwaiger Reisemobilhafen Wilhelmshavenufer, Erweiterung Sportanlage Coppenrathsweg).  
Für diese künftige Konstellation (Straßenausbauzustand, bestehender Nachbarschaftsverkehr, 
künftiger ZUE-Verkehr) bestätigt die Untersuchung, dass das vorgelagerte Anlieger-Straßennetz 
sowie der neue Knotenpunkt den Verkehr jederzeit leistungsfähig und auch in den 
morgendlichen / nachmittäglichen Spitzenstunden mindestens mit befriedigender 
Qualitätsstufe C abwickeln können. Der Nutzerkreis der Parallelstraße ist sehr eingeschränkt, 
Kfz-Durchgangsverkehr ist nicht vorhanden. Das Verkehrsaufkommen liegt – auch inklusive der 
ZUE-Verkehre – deutlich unterhalb der gemäß „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ 
(RASt 06) zur Orientierung gegebenen Obergrenze.  
An Engstellen im Erschließungsstraßenquerschnitt (ca. 4,75 m) nördlich parallel zur L 843 muss 
im Einzelfall der Gegenverkehr abgewartet werden (Begegnungsverkehr möglich: Lkw/Rad). Für 
den sehr selten zu erwartenden Begegnungsfall Lkw/Pkw kann der Abschnitt (5,00 m Breite) vor 
Haus Nr. 1 und Einmündungsbereich „Am Pulverschuppen“ genutzt werden.  
Eine alternative, von den Anliegern geforderte Anbindung der ZUE – möglichst unmittelbar auf 
die L 843 – ist im Straßennetz nicht zu verwirklichen. Die südliche ehemalige unmittelbare 
Anbindung der alten Kaserne auf die L 843 „Warendorfer Straße“ lässt sich nicht 
wiederherstellen, da eine Reaktivierung insbesondere a) mit ihrer erforderlichen Durchfahrt die 
Wirkung der Schallschutzwand konterkarieren würde, b) zwei schwer einzusehende 
Konfliktbereiche mit den nördlich wie südlich der Wand verlaufenden F/R-Wegen erzeugen 
würde, c) nicht verkehrssicher an und in den vorhandenen Straßenquerschnitt der L 843 
eingebunden werden könnte. Eine östliche Anbindung (bspw. auf Höhe der ehemaligen 
Baracken-Zufahrten (nur rechts-rein-rechts-raus) direkt an die B 481n (vom „Schifffahrter Damm“ 
kommend) ist entsprechend der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungen des 
                                                
1  Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH:  
„Verkehrstechnische Untersuchung zur ZUE in Münster, Schlussbericht“ Bochum 2020

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 13 von 45 
Bundesfernstraßengesetzes nicht zulässig. Eine dauerhafte nördliche Anbindung an den 
„Coppenrathsweg“ würde das städtebauliche Ziel einer zentralen Zufahrt (über die vorhandene 
Zuwegung) verwerfen sowie lange Umwege auslösen, bevor der (in seiner Menge vglw. geringe 
alltägliche) Kfz-Verkehr dann letztlich auf das übergeordnete Straßennetz gelangen würde. Eine 
westliche Anbindung an die Anliegerstraße „Am Pulverschuppen“ würde das Gegenteil des von 
den Anliegern Gewünschten bewirken.  
Grundstückszufahrt  
Die eigentliche ZUE-Zufahrt (ehem. Kasernengelände Warendorfer Straße 263-269 sowie zum 
Vorderlieger 261) wird als private Verkehrsfläche festgesetzt. Die vorhandene etwa 5 - 6 m breite 
Zuwegung durch die Waldfläche reicht aus, um auch den vereinzelten Begegnungsverkehr 
„Lkw/Pkw“ zu ermöglichen und auch den Verkehr vom / zum Gebäude Warendorfer Straße 261 
aufzunehmen.  
Bei der anzunehmenden geringen Frequentierung sind keine Beeinträchtigungen für den 
Verkehrsfluss zu erwarten – insbesondere aufgrund der Erfahrung, dass die Zufahrt zuvor für die 
Andienung einer ganzen Kaserne gedient hat. Eine neu zu schaffende Wendemöglichkeit für 
etwaige Irrfahrten – die vor verschlossenem Geländetor enden – wird für entbehrlich gehalten, 
weil 40 m südlich davon mit der Einfahrt zur vorhandenen privaten Stellplatzanlage bereits eine 
Wendemöglichkeit besteht, sodass auf eine zusätzliche Versiegelung im Wald verzichtet werden 
kann.  
Benachbarte Anliegerstraße  
Die westlich des Geltungsbereichs gelegene Straße „Am Pulverschuppen“ ist derzeit eine nicht 
öffentlich gewidmete Privatstraße im Besitz verschiedener Eigentümer (u.a. auch Stadt Münster). 
Die Straße ist für die Erschließung der ZUE weder erforderlich noch vorgesehen.  
Überlegungen, die planungsrechtliche Zulässigkeit für eine Ausweitung / öffentliche Widmung zu 
schaffen, sind wegen klar ablehnender Reaktionen verworfen worden.  
ÖPNV  
Die Bushaltestelle „Pulverschuppen“ liegt etwa 250 m südwestlich des Plangebiets im 
Einmündungsbereich Wilhelmshavenufer / L 843 Warendorfer Straße, von der aus mehrere 
Buslinien im 20-Minuten-Takt in die Innenstadt führen.  
Fuß-/ Radwege  
Das Plangebiet an der Warendorfer Straße frequentieren Fußgänger / Radfahrende, die in die 
Innenstadt bzw. nach Handorf oder auch zum etwa 2,5 km entfernt gelegenen Gymnasium 
St. Mauritz gelangen möchten. Hierzu stehen ihnen zur Auswahl  
 nördlich der Lärmschutzwand (abseitig der L 843) die ca. 270 m lange 
Mischverkehrsfläche parallel der Warendorfer Straße, zunächst gemeinsam mit dem 
Kfz-Verkehr geführt und dann auf ca. 70 m auf kombiniertem Geh-/ Radweg verlängert 
bzw. 
 südlich der Lärmschutzwand der ca. 320 m lange kombinierte Geh-/ Radweg entlang der 
Warendorfer Straße,  
die dann im Osten auf der L 843 wieder vereint werden.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 14 von 45 
Verkehrsberuhigende Maßnahmen  
Zur Geschwindigkeitsreduzierung werden nach den „RASt 06“ Aufpflasterungen oder Schwellen 
empfohlen. Erforderliche Maßnahmen im vorgelagerten Straßennetz sind noch im Detail zu 
prüfen.  
Auf der unmittelbaren (Privat-)Zufahrt zur ZUE soll der Verkehr mit verminderter Geschwindigkeit 
fließen, ggfs. sind Schwellen zur Geschwindigkeitsreduzierung anzulegen und zu beleuchten. 
Eine separierende Aufteilung bspw. mit seitlichem Gehweg ist nicht erforderlich.  
Derartige Maßnahmen können allerdings nicht durch einen Bebauungsplan festgesetzt werden, 
die Realisierung bleibt der konkretisierenden technischen Ausbauplanung vorbehalten.  
Baustellenverkehr  
Der alltägliche Verkehr zur ZUE ist über das vorgelagerte Straßennetz parallel zur L 843 
abzuwickeln. Derzeit wird geprüft, ob zur Abwicklung der Baustellen-Logistik temporär eine 
provisorische anderweitige Zufahrt angelegt werden kann, sodass möglichst wenige Wohn-
Anlieger betroffen wären. Diese etwaige, nur für einen begrenzten Zeitraum vorzuhaltende 
Trasse ist nicht Inhalt der Bebauungsplan-Festsetzungen.  
6.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Schmutzwasserableitung  
Für die ehemalige Kaserne „Pulverschuppen“ wird derzeit noch im Nordosten des Areals ein 
eigenes Schmutzwasser-Pumpwerk mit zugehöriger Druckrohrleitung und Anschluss an das 
öffentliche Schmutzwasserkanalnetz im Kreuzungspunkt Warendorfer Straße / Dyckburgstraße 
betrieben. Das Pumpwerk sowie die Druckrohrleitung sind im Hinblick auf Alter und baulichen 
Zustand als abgängig zu beurteilen und entsprechen nicht den heutigen Vorgaben zur 
Arbeitssicherheit und dem allgemein gültigen technischen Standard.  
Um zukünftig die Schmutzwasserentsorgung des Standorts sicherzustellen, erfolgt der Bau eines 
neuen Schmutzwasser-Pumpwerks südwestlich des Eingangs, außerhalb des eingezäunten 
Bereichs der ZUE. Mittels einer neuen Druckrohrleitung, die bereits in Teilstrecken im Zuge des 
Ausbaus der Warendorfer Straße verlegt wurde, erfolgt auch zukünftig der Anschluss an das 
vorhandene Kanalnetz in der Dyckburgstraße. Der Standort des geplanten Pumpwerks ist 
entsprechend in der Planzeichnung als Ver-/Entsorgungsfläche festgelegt. An dieses 
Schmutzwasserpumpwerk wird auch die Schmutzwasserentsorgung des gesamten 
Einzugsgebiets "Pulverschuppen" angeschlossen und somit die derzeitige 
Druckrohrleitungstrasse über den Coppenrathsweg aufgegeben. Da die Zahl der 
angeschlossenen Einwohner an dieses Pumpwerk durch die Aufstellung des Bebauungsplans 
erhöht wird, wird sich die Abflussmenge geringfügig (ca.3 l/s) gegenüber dem Bestand erhöhen. 
Die Leistung des geplanten Pumpwerks inklusive der Druckrohrleitung liegt bei ca. 6 l/s.  
Im weiteren Verlauf wird das Schmutzwasser über das Mischwassernetz und das 
Hauptpumpwerk (HPW) mit Regenüberlaufbecken (RÜB) an der Gartenstraße zur 
Hauptkläranlage gefördert. Da das Regenüberlaufbecken zum aktuellem Zeitpunkt nicht die 
gesetzlichen Anforderungen bezüglich seiner Reinigungsleistung erzielt, ist ein Umbau des 
Bauwerks zwingend erforderlich. Um die Entwässerung des Bebauungsplangebiets trotzdem 
sicherzustellen, werden im Einzugsgebiet Abkopplungsmaßnahmen umgesetzt und somit die

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 15 von 45 
hydraulische Belastung am Regenüberlaufbecken reduziert. Das Mischsystem an der 
Wörthstraße wird zu einem modifizierten Trennsystem umgebaut und somit eine hydraulische 
Belastung des HPW/ RÜB um ca. 206 l/s (3a Ereignis) reduziert. Diese Maßnahme ist aktuell in 
der Bauphase und wird voraussichtlich 2025 abgeschlossen sein. Des Weiteren wird das 
Mischsystem in der Wiener Straße auf ein modifiziertes Trennsystem umgestellt. Der Effekt auf 
das HPW/ RÜB ist gleich der Wörthstraße und wird ca. 80 l/s (2a Ereignis) Entlastung bringen. 
Die Umsetzung der Maßnahme an der Wiener Straße wird nach aktuellem Stand 2028 
abgeschlossen sein. Aufgrund dieser Abkopplungsmaßnahmen werden freie Kapazitäten zum 
Anschluss der zusätzlichen 3 l/s geschaffen.  
Regenwasserableitung  
Die Regenwasser-Entwässerung des Geltungsbereichs erfolgt Richtung Norden über das 
namenlose Gewässer Nr. 3299922, das über langestreckte verrohrte Gewässerabschnitte 
entlang des Coppenrathswegs und der Straße Wilhelmshavenufer bis zur Einmündung in den 
Dortmund-Ems-Kanal (DEK) nördlich der Schleuse verläuft. Aufgrund der bestehenden 
Verrohrungen sowie diverser Durchlässe im Bereich von Straßenquerungen mit 
unterschiedlichen Durchmessern ist es insbesondere beim Starkregenereignis 2014 zu 
Überschwemmungen gekommen.  
Um diese hydraulischen Engpässe zu beheben wird das lokale Gewässersystem saniert. Der 
Baubeschluss hierzu wurde im Juni 2024 gefasst. Vorgesehen ist hierbei die Neutrassierung und 
der naturnahe Ausbau eines leistungsfähigen Gewässersystems mit ausreichendem Querschnitt 
bis zur Einleitungsstelle in den DEK nördlich der Schleuse. Bislang verrohrte Gewässerstrecken 
sollen geöffnet, punktuelle Engstellen beseitigt und Retentionsvolumen im und am Gewässer 
geschaffen werden. Die Umsetzung der Maßnahme ist für 2025/26 geplant. Mit der 
Gesamtmaßnahme wird eine Retentionsstrecke geschaffen, die sowohl der begrenzenden, 
dauerhaften, gedrosselten Einleitung in den Dortmund-Ems-Kanal wie auch den zukünftigen 
Entwicklungen im Einzugsgebiet Rechnung trägt. Es wird ein sinnvoller und ausreichender 
Hochwasserschutz auch für Starkregenereignisse geschaffen. Dieser Bedarf besteht unabhängig 
davon, ob eine ZUE am geplanten Standort „Pulverschuppen“ errichtet wird. Um eine öffentlich, 
rechtlich gesicherte Regenwasserableitung auch für den Altbestand (Wohnbebauung westlich der 
Straße „Am Pulverschuppen“) zu gewährleisten, wird ein neuer Regenwasserkanal von West 
nach Ost über das ehemalige Kasernengelände geführt. Zur Sicherstellung der Leitungsführung 
wird eine Leitungstrasse von 3 m Breite südlich der Kasernengrenze in einem bewuchsarmen 
angrenzenden Korridor eingetragen. Zur Sicherung der Leitungstrasse für einen öffentlichen 
Regenwasserkanal entlang der Straße „Am Pulverschuppen“ ist östlich dieser parallel ein 
Leitungsrechtskorridor berücksichtigt.  
Die bestehende Topografie, die Bodeneigenschaften und der hohe Grundwasserstand lassen für 
das Plangebiet keine Regenwasser-Versickerung zu. Der Anschluss des künftigen ZUE-
Grundstücks an das Gewässersystem wird durch private, dezentrale Rückhaltemaßnahmen 
unterstützt werden. Planungsrechtlich ist eine Reduzierung der Versieglung im Vergleich zum Ist-
Bestand angestrebt. Die künftige Versiegelung des ehemaligen Kasernengeländes wird geringer 
als im heutigen Bestand ausfallen, da heutige Verkehrs-, Rangier- und Abstellflächen entsiegelt 
werden bzw. durch wasserdurchlässige Beläge ertüchtigt werden (internes Wegenetz). 
Oberflächennahe Ableitungssysteme wie z.B. abgedichtete Retentionsmulden werden in die 
Freiraumgestaltung einbezogen und dienen der Abflussverzögerung / Verdunstung vor Ort.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 16 von 45 
Zudem trägt auch die festgesetzte Dachbegrünung (siehe Punkt 6.2.4) künftiger Neubauten zur 
Regenwasserbewirtschaftung vor Ort bei. Insgesamt wird durch Kombination der Maßnahmen 
zur klimaneutralen Regenwasserbewirtschaftung vor Ort den Wasserhaushaltsgrößen der 
unbesiedelten Landschaft entsprochen und damit das „Handlungskonzept Klimaanpassung 2030 
zur Umsetzung des Klimaanpassungskonzepts der Stadt Münster“ erfüllt. Das Vorhaben „ZUE“ 
hat keine nachteiligen Auswirkungen auf den Niederschlagswasserhaushalt im Einzugsgebiet.  
Hochwasserschutz  
Dem Schutz vor Hochwasser kommt wegen der vermehrt auftretenden Häufigkeit und stärkeren 
Schäden eine steigende Bedeutung zu. Auf Grundlage der am 01.09.2021 in Kraft getretenen 
Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen übergreifenden Hochwasserschutz ist ein 
länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz (BRPH) erstellt worden. Die 
Inhalte des Bebauungsplans Nr. 619 sind mit den relevanten Zielen und Grundsätzen des BRPH 
vereinbar. Als nächstgelegenes Risikogewässer verläuft die Werse (im Teileinzugsgebiet der 
Ems) etwa 1.900 m östlich entfernt. Der Standort „Alter Pulverschuppen“ liegt gemäß dem 
Kommunensteckbrief Münster 2 (Stand Dezember 2021) nicht im Einflussgebiet eines 
Risikogewässers.  
Die Prüfung des Hochwasserrisikos 3 zeigt, dass für das Plangebiet kein signifikantes 
Hochwasserrisiko (HQhäufig, HQ100, HQextrem) besteht.  
Trinkwasser-/ Löschwasser-/ Strom-/ Wärmeversorgung  
In der Straße „Am Pulverschuppen“ verläuft eine Trinkwasserleitung, von der die beidseitigen 
Gebäude bislang und auch zukünftig versorgt werden. Dieses Netz kann jedoch keine 
Löschwasserversorgung bewerkstelligen, sodass der Beibehalt des Löschteichs südwestlich des 
ehemaligen Kasernengeländes sinnvoll ist. Alternativ ist eine Zisterne denkbar.  
Das ehemalige Kasernengelände wird bislang durch eine private Kundenstation in nordöstlicher 
Randlage des Geltungsbereichs mit Strom versorgt. Sie kann – abhängig vom noch zu klärenden 
Zustand – von den Stadtnetzen erhalten oder gewartet werden. Eine im Südwesten des 
Geltungsbereichs gelegene Station dient der Versorgung der Gebäude westlich „Am 
Pulverschuppen“.  
Eine Fernwärmeversorgung scheidet für das Plangebiet aus, da der nächstmögliche 
Anschlusspunkt mit über 1 km Entfernung nicht wirtschaftlich zu erreichen ist. Somit sind 
anderweitige Optionen der Eigenversorgung (bspw. Erd- oder Luftwärmepumpen, Pelletheizung) 
im Rahmen der nachfolgenden Gebäudeplanung zu prüfen.  
6.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur  
Details zur geplanten Gemeinbedarfseinrichtung ZUE werden bereits in Punkt 6.2.1 aufgeführt. 
Weitere Gemeinbedarfseinrichtungen wie Kindergärten und Schulen finden sich in den Bereichen 
Mauritz-Mitte (Schifffahrter Damm, ca. 1 km) und Mauritz-Ost (Mondstraße, ca. 1,5 km), somit in 
fußläufig bzw. per Fahrrad erreichbarer Entfernung.  
                                                
2  https://flussgebiete.nrw.de/kommunensteckbriefe  
3  ELWAS-WEB (elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in 
NRW), online unter: http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/. Stand 14.8.2024

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 17 von 45 
6.6  Grünflächen / Begrünung  
Die Anlage der ZUE beschränkt sich auf einen Bereich, der bereits seit mehr als einem 
Jahrhundert baulich geprägt ist. Mit der zur Warendorfer Straße vorgelagerten Waldfläche hat sie 
bereits deutlich begrünte Prägung, sodass die Schaffung weiterer Grünzüge, Vernetzungen o.ä. 
nicht erforderlich ist. Somit entfällt auch die Notwendigkeit, zusätzliche öffentliche oder private 
Grünflächen festzusetzen. Ein Bedarf an öffentlichen Spielplätzen entsteht nicht. 
Spielgelegenheiten für die Kinder in der ZUE sind auf dem ehemaligen Kasernengelände 
vorgesehen.  
Lediglich für die Grünfläche südwestlich des ehemaligen Kaserneneingangs werden der dort 
gelegene Löschteich und die ihn fassende Vegetation als private Grünfläche festgesetzt. Sein 
Grünflächencharakter bleibt aufrechterhalten – auch wenn er hintergründig seine Notfall-Funktion 
bewahrt. Die angemessene ökologische wie technische Gestaltung bleibt der Detailplanung 
vorbehalten.  
6.6.1  Anpflanz- und Erhaltungsgebote  
Für die Allgemeinheit und die Anwohnenden werden zu der bislang von außen sichtbaren 
westlichen Flanke der Anlage keine erheblichen baulichen Veränderungen wahrzunehmen sein. 
Aufgrund der intensiveren Grundstücksnutzung und der erforderlichen Einzäunung ist aber 
vorgesehen, die ZUE in Teilabschnitten mit Sträuchern weiter einzugrünen, sodass zur 
umgebenden Landschaft – insbesondere im Kontext mit bereits angrenzend auf benachbarten 
Parzellen existierenden Sträucherstreifen – ein durchgängiger Baum- und Strauchsaum 
geschaffen wird. 
Auf dem Gelände sind zudem mehrere Bestandsbäume als zu erhalten festgesetzt, da sie eine 
bedeutende ökologische Funktion besitzen und zudem mit ihrer Optik dem geplanten Konzept 
einer gemeinsam gefassten Aufenthalts-Mitte begrünte Gestalt verleihen und Schatten spenden. 
Zur Vorbereitung der künftigen Baumaßnahmen ist im Februar 2023 der Baum- und 
Strauchbestand beseitigt worden, der u.a. in unmittelbarer Nähe abzureißender Gebäude und 
Fundamente nicht zu erhalten gewesen ist. 
Für Stellplatzanlagen ist die münstertypische Festsetzung aufgegriffen, dass für 
Sammelstellplätze je 6 angefangener Stellplätze ein Baum zu pflanzen ist, um eine Gliederung 
bzw. Eingrünung zu gewährleisten.  
6.6.2  Wald  
Eine ältere Kartierung des Landesbetriebs Wald und Holz verzeichnet den Baumbestand östlich 
der Zufahrt sowie südlich des Grundstücks „Warendorfer Straße 261“ bis zur Warendorfer Straße 
als Wald. Der westlich an den Feuerlöschteich grenzende Bereich ist in diesem Verzeichnis nicht 
als Wald kartiert, jedoch mit jungem Bewuchs bestanden. Diese Flächen werden als „Wald“ 
festgesetzt, hier sind keine Veränderungen vorgesehen.  
Das nächstgelegene (künftig jedoch abzureißende) Bestandsgebäude liegt in 7 m Nähe zur 
Waldparzelle. Das nächstgelegene (südwestliche) Bestandsgebäude, das allerdings durch einen 
Neubau ersetzt werden muss, hat etwa 18 m Abstand zur Gehölzkante / zum Feuerlöschteich. In 
diesem südwestlichen Bereich ist der Bewuchs ohnehin noch vergleichsweise niedrig bzw. 
verbuscht. Die sonstigen Neubauten haben einen Abstand von etwa 30 m zur Waldkante.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 18 von 45 
Für die westlich, nördlich und östlich an den Bebauungsplan angrenzenden landwirtschaftlichen 
Nutzflächen ergeben sich keine Veränderungen.  
6.6.3  Ausgleichsflächen  
Das ehemalige Militärgelände ist durch die bestehenden Bauten, Fahrwege, Stellplatz- und 
Rangierflächen bereits in erheblichen Teilen versiegelt. Durch den Bebauungsplan werden keine 
zusätzlichen Eingriffe in den Naturhaushalt zulässig, sodass die Bereitstellung von 
naturschutzrechtlich bedingten Kompensationsflächen nicht erforderlich wird.  
6.7  Immissionsschutz  
Nachfolgend wird aufgezeigt, welche Lärmemittenten auf das Plangebiet einwirken (verdeutlicht 
in nachfolgender Grafik), bzw. auch inwieweit durch das Vorhaben Lärm verursacht wird:  
  
Abbildung 4: Einwirkungen von Lärmemittenten auf das Plangebiet  
6.7.1  Immissionen: Ausgangssituation  
Straßenverkehrslärm  
In Immissionsbelangen wird das Plangebiet bereits heute im Wesentlichen durch den Lärm der 
(von der ZUE in etwa 250 m entfernt verlaufenden) L 843 Warendorfer Straße sowie 
Verknüpfungsstreifens zur B 51 / B 481n geprägt.  
Lärm-Emissionen 
Lärm-Emissionen 
elektromagnet. 
Emissionen 
Lärm-Emissionen 
Lärm-Emissionen

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 19 von 45 
Schienenverkehrslärm  
Die je Richtung maximal 2 x je Stunde mit Regionalbahnen befahrene Gleisstrecke Münster – 
Warendorf wirkt sich in das Plangebiet nicht erheblich aus. Aufgrund der großen Entfernung ist 
nicht von relevanten Lärmvorbelastungen auszugehen. Eine Untersuchung der 
Immissionsschutzfachstelle4 aus dem Jahr 2017 zum Schienenverkehrslärm hat ergeben, dass 
die städtebaulichen Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeines Wohnen von 55 dB(A) 
tags und 45 dB(A) nachts bereits auf Höhe des Mehrfamilienhauses Warendorfer Straße 261 
erfüllt sind. Die zulässigen Immissionsgrenzwerte der für überörtliche Verkehrsanlagen 
maßgeblichen 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) für reine und allgemeine 
Wohngebiete liegen mit 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts sogar deutlich darüber.  
Schiffsverkehrslärm  
Der Schiffsverkehr auf dem etwa 190 m westlich gelegenen Dortmund-Ems-Kanal ist aufgrund 
der großen Entfernung nicht erheblich. Entlang der eigentlichen Schifffahrtsroute wurde im 
Zusammenhang mit dem DEK-Planfeststellungsverfahren für ein nur 40 m von der Kanalkante 
entfernt gelegenes Wohngebäude (Mauritz-Dahl) eine Lärmbelastung von tags 47,6 dB(A) und 
nachts 36,5 dB(A) prognostiziert, sodass die WA-Orientierungswerte der DIN 18005 bereits in 
weit geringerem Abstand (als am Standort ZUE) zum DEK eingehalten sind.5  
Gewerbelärm  
Eine relevante gewerbliche Lärmvorbelastung auf das Plangebiet ist nicht gegeben.  
Sport-/ Freizeitlärm  
In ca. 200 m Abstand zum Alten Pulverschuppen liegen nördlich des Coppenrathswegs 
Sportplätze und Stellplatzanlage der DJK SV Mauritz.  
Sonstige Immissionen  
Geruchsvorbelastungen bestehen für das Plangebiet nicht – im Umfeld existieren weder 
landwirtschaftliche Betriebe mit nennenswerter Tierhaltung, noch geruchsemittierende Betriebe.  
Von Umspannwerken wie jenem am Coppenrathsweg können elektromagnetische Felder und 
Lärmimmissionen auf das Gebiet einwirken. Ihm liegen direkt gegenüber – 25 m bzw. 40 m 
entfernt – zwei bewohnte Gebäude. Bereits diese wirken als Limit für die maximal möglichen 
Emissionen des Umspannwerks.  
6.7.2  Immissionen: Künftig auf das Plangebiet einwirkend  
Straßenverkehrslärm  
Aufgrund des Ausbaus der B 51 / B 481n wird im Abschnitt südlich des Alten Pulverschuppens 
eine Zunahme des Kfz-Verkehrs auf ca. 26.500 Kfz/DTV erwartet 6. Dieser Lärm der 
überregionalen Hauptverkehrsverbindung ist als vorhandene Belastung anzusehen. Als 
Konsequenz hieraus ist im Planfeststellungsbeschluss eine 280 m lange, 3 m hohe 
                                                
4  Untere Immissionsschutzbehörde: Auszug aus dem Schallimmissionsplan 2017, erstellt durch LK Argus  
5  ZECH Ingenieurgesellschaft:  
 „Schalltechn. Bericht Nr. LL2966/1/04 über die Geräuschimmissionssituation durch den Schiffsverkehr nach dem 
geplanten Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals (Los 11 und Los 12) im Stadtgebiet Münster“, Lingen, 2006  
6  Straßen NRW – Planfeststellung zum Deckblatt I, Unterlage 12.I: Lärmtechnische Unterlage; Münster 2.5.2007

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 20 von 45 
Lärmschutzwand nördlich parallel der Warendorfer Straße verankert, die bereits gebaut ist und 
in der Planzeichnung nachrichtlich übernommen wurde.  
Die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ enthält schalltechnische Orientierungswerte für die 
städtebauliche Planung, deren Einhaltung angestrebt werden soll. Für Allgemeine Wohngebiete 
liegen diese bei 55 dB(A) tags / 45 dB(A) nachts, für Mischgebiete bei 60 dB(A) tags / 50 dB(A) 
nachts. Die 16. Bundesimmissionsschutzverordnung setzt für Wohngebiete tags 59 dB(A) / 
nachts 49 dB(A) und für Mischgebiete tags 64 dB(A) / nachts 54 dB(A) als Grenzwerte fest. Die 
ZUE wird mit einer Immissionsempfindlichkeit für Mischgebiete (MI) eingestuft, in denen Wohnen 
ohne Einschränkung zulässig ist.  
Zur Einschätzung der Straßenlärmbetroffenheit des Mehrfamilienhauses Warendorfer 
Straße 261 sowie der ZUE-Bauten wird hilfsweise eine Berechnung herangezogen, die für ein – 
benachbart zum Bebauungsplan-Geltungsbereich befindliches – Wohnhaus „Am 
Pulverschuppen“ (siehe Abbildung 4: IO 4) erstellt wurde, das etwa auf Höhe des dortigen 
Trafohäuschens liegt. Dort sind mit 70 m Abstand zur L 843 im 1. Obergeschoss tags 56 dB(A) 
und nachts 47 dB(A) zu erwarten, was die Wirkung der Lärmschutzwand sowie des Abstands zur 
Lärmquelle verdeutlicht.  
Das ZUE-Gelände hat sogar einen Abstand von etwa 250 m, das Mehrfamilienhaus Nr. 261 von 
etwa 140m zur westöstlich verlaufenden Warendorfer Straße. Beide sind im Zusammenhang mit 
der o.g. Planfeststellung nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Durch die große Entfernung zur 
Lärmquelle L 843 ist davon auszugehen, dass auf diese beiden Objekte deutlich geringere 
Immissionen einwirken.  
Zum östlichen nächstgelegenen Verknüpfungsstreifen der Warendorfer Straße / B 51 / B 481n 
(erwartet: 14.260 Kfz/DTV) beträgt der Abstand der ZUE 180 m, der des Mehrfamilienhauses 
Warendorfer Straße 261 etwa 140 m. In dieser Richtung ist keine Lärmschutzwand vorgesehen. 
Wiederum werden zur Beurteilung der Lärmbelastungen hilfsweise die Berechnungen 
herangezogen, die im Zusammenhang mit der Straßen-Planfeststellung für seinerzeitige 
Wohnheim-Behelfsbauten (siehe Abbildung 4: IO 101, 80 m Abstand) ermittelt wurden. Für sie 
ergaben sich in der o.g. Untersuchung 59 dB(A) tags und 52 dB(A) nachts für die damaligen 
Container, die 60 m näher an der Straße lagen. Insofern sind die bewohnten Gebäude im 
Plangebiet aufgrund der größeren Entfernung als die im Planfeststellungsverfahren untersuchten 
Behelfsbauten (s.o.) entsprechend geringer betroffen und die MI-Orientierungswerte somit sicher 
eingehalten. swe 
Schienenverkehrslärm  
Es wird angestrebt, die Taktfrequenz auf der Bahnstrecke im Zusammenhang mit einer 
Münsterland-S-Bahn von bislang 2 x je Stunde / je Richtung auf dann 3 x je Stunde / je Richtung 
(ggfs. ab dem Jahr 2040) zu erhöhen. Die Zunahme muss dann in lärmtechnischer Hinsicht das 
künftige Vorhandensein des Bebauungsplans Nr. 619 / der ZUE berücksichtigen, zudem liegen 
auch die Wohngebäude „Am Pulverschuppen“ näher an der Bahnstrecke als Emissionsquelle. 
Vor dem Hintergrund, dass die aktuellen Immissionen sogar die städtebaulich anzustrebenden 
Zielwerte der DIN 18005 einhalten, ist prognostizierend davon auszugehen, dass bei stündlich 
einem weiteren Zug je Fahrtrichtung die Grenzwerte der 16. BImSchV (maßgeblich bei 
Verkehrslärm) weiterhin noch eingehalten sein werden.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 21 von 45 
Schiffsverkehrslärm  
Aufgrund der großen Entfernung der im Bebauungsplan-Geltungsbereich gelegenen bewohnten 
Gebäude zum DEK ist nicht davon auszugehen, dass – auch bei einer Zunahme des 
Schiffsverkehrs auf dem Kanal – wesentlich belastende Lärmimmissionen auf das Plangebiet 
einwirken werden. Vielmehr wird der DEK überwiegend als Lagegunst empfunden, sodass sich 
entlang seines Verlaufs hochpreisige Wohnbebauung entwickelt hat. Sie liegt deutlich näher an 
der Emissionsquelle als das geplante ZUE-Gelände.  
Sport-/ Freizeitlärm  
Die Sportanlage der DJK SV Mauritz nördlich des Coppenrathswegs soll künftig intensiver 
genutzt werden, sodass zusätzliche Trainingseinheiten auf dem Gelände stattfinden können. 
Aufgrund der Tatsache, dass das Plangebiet etwa 200 m entfernt liegt, die bereits vorhandene 
Bebauung am Coppenrathsweg hingegen mit 30 bzw. 50 m deutlich näher liegt, ist weder davon 
auszugehen, dass von der Sportanlage bedeutende Immissionen auf das Plangebiet einwirken, 
noch dass durch die ZUE Einschränkungen für die Sportanlagenplanung resultieren.  
Sonstige Immissionen  
Mit einem Abstand von mindestens 130 m zum Umspannwerk Coppenrathsweg liegen die ZUE-
Gebäude über der Distanz von 100 m, bei der gemäß Begründung zum LEP NRW die 
gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich elektromagnetischer Felder bereits deutlich eingehalten 
sind.7  
6.7.3  Lärmeinwirkung durch die geplante ZUE-Nutzung auf die Umgebung  
Der durch den Betrieb der ZUE hervorgerufene Quell- und Zielverkehr wird mit insgesamt etwa 
90 Kfz/24 h – überschlägig in der morgendlichen Spitzenstunde etwa 11 Kfz – prognostiziert. 
Wenn zwischen 7:15 und 8:15 Uhr durchschnittlich alle fünf Minuten ein weiteres Kraftfahrzeug 
im der ZUE vorgelagerten Straßennetz unterwegs ist, stellt dies erkennbar keine nennenswerte 
Zusatzbelastung für die wenigen betroffenen Wohnhäuser dar. Die durch die ZUE verursachten 
Emissionen werden vor dem Hintergrund der Vorbelastung von den angrenzenden 
Hauptverkehrsstraßen B 481n / B 51 / L 843 stark untergeordnet sein.  
Weitere, für die planungsrechtliche Abwägung relevante Immissionen erzeugt die geplante 
Unterkunft nicht.  
6.7.4  Fazit Immissionsbelastung  
Zusammenfassend kann im Plangebiet von Lärmvorbelastungen ausgegangen werden, die mit 
gesunden Wohnverhältnissen vereinbar sind. Auch ist künftig bzgl.  
 des Straßenverkehrslärms der L 843 / B 481n (auch bei steigenden 
Verkehrsbelastungen) wegen der Lärmschutzwand sowie der großen Entfernung der 
Warendorfer Straße zur ZUE  
 des Schienenverkehrslärms (auch bei etwaiger Erhöhung der Taktfrequenz) wegen der 
großen Entfernung der Bahntrasse zur ZUE  
                                                
7  Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW: Landesentwicklungsplan 
(LEP), Seite 129

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 22 von 45 
 des Schiffsverkehrslärms (auch bei etwaiger Zunahme des Schiffsverkehrs) wegen der 
großen Entfernung des DEK zur ZUE  
zu erwarten, dass  
 weder durch das geplante Bauvorhaben ZUE (und seine Anbindung) 
unverhältnismäßige bzw. unzumutbare Emissionen auf die Anwohnenden einwirken 
werden,  
 noch die in der ZUE Unterkommenden übermäßigen Immissionen ausgesetzt wären.  
Vielmehr ist von einer vorhandenen Grundbelastung durch die überregionalen 
Straßenverkehrsachsen auszugehen, die sich durch den Betrieb der ZUE nicht wahrnehmbar 
ändert.  
6.8  Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel  
Aufgrund seiner Nutzungsgeschichte (u. a. Herstellung und Lagerung von Munition, Kaserne) ist 
eine Belastung des „Alten Pulverschuppens“ mit Bodenverunreinigungen zu prüfen. Hierzu ist 
eine historische Erkundung8 und eine Gefährdungsabschätzung 9 erstellt worden. Sie gehen auf 
bisherige Nutzungen und Ereignisse ein, aus denen für mehrere Flächen Kontaminationsverdacht 
resultiert. Dies sind bspw.  
 ein Brand mit hierdurch ausgelöster Explosion erheblicher Munitionsmengen am 
21.12.1915, wodurch der gesamte Gebäudebestand zerstört wurde, Granaten in einen 
Umkreis bis zu 1.000 m gelangten und bis zu 8 m tiefe Krater entstanden  
 Nutzung einer Abschmierrampe mit Altöltank  
 Nutzung als Waschhalle mit Wartungsgrube  
 Nutzung als Tankstelle  
 Betrieb einer Koksheizung  
 Betrieb eines Abscheiders  
 Fehl-Einleitung und ggfs. Munitionsentsorgung in einem ehemaligen Schonungsteich.  
Im Rahmen der Gefährdungsabschätzung erfolgten Bodenuntersuchungen durch das Abteufen 
von Rammkernsondierungen, sowie die Entnahme von Oberflächenmischproben.  
In Teilbereichen zeigten sich in der Analyse des Bodens Überschreitungen der Prüfwerte der 
Bundesbodenschutzverordnung für den Gefährdungspfad Boden-Mensch mit polycyclischen 
aromatischen Kohlenwasserstoffen, Benzo(a)pyren sowie mit einigen Schwermetallen.  
Hier sind im Rahmen der Umnutzung ggfs. Sanierungs- und Sicherungsmaßnahen (z.B. 
Versiegelung, Abdeckung, Bodenaustausch, etc.) erforderlich.  
Von der Stadt Münster wird das Gelände des Alten Pulverschuppens aufgrund der militärischen 
Nutzung als Altlastenverdachtsfläche (Nr. 722) geführt. Ein Altlastenverdacht besteht demnach 
für Tankstelle, Werkstattbereich, Kohlelager, Heizzentrale und verschiedene Auffüllungen. Auf 
                                                
8  Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH: 
 „Bericht 180959 MS Truppenunterkunft Warendorfer Straße 263 / Pulverschuppen und Dingstiege, 48155 
Münster (WE125610, WE 125663, WE 149010) – Historische Erkundung zur Erstbewertung“, Hamburg, 
16.11.2018  
9  CDM Smith: „Orientierende Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung“, Bochum, 20.05.2020 / 20.05.2021

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 23 von 45 
Empfehlung der Unteren Bodenschutzbehörde ist nahezu die gesamte Fläche des 
Bebauungsplans als Altlastenverdachtsfläche gekennzeichnet. Die geplante Nutzung sei 
möglich, die technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen würden im nachfolgenden 
Baugenehmigungsverfahren für den Einzelfall festgelegt.  
Das Altlastengutachten kommt in seiner Gefährdungsabschätzung zu dem Ergebnis, dass 
lediglich für punktuelle kontaminationsverdächtige Flächen (KVF) Belastungswerte vorliegen. Für 
sie erfolgt eine Einstufung in die Flächenkategorie B „Kontamination ohne Handlungsbedarf“, für 
die sonstigen KVF erfolgt eine Einstufung in die Flächenkategorie A „kein Handlungsbedarf“. 
Aufgrund der Nutzung des Grundstücks zur Munitionsherstellung und eines Explosionsunglückes 
im Jahr 1915 ist mit Munitionsresten zu rechnen und daher die Feuerwehr 
(Kampfmittelräumdienst) zu beteiligen.  
6.9  Denkmalschutz / Archäologie  
Bodendenkmale  
Für das Plangebiet gibt es keine Anhaltspunkte, dass sich dort Bodendenkmale befinden 
könnten. 
Baudenkmale  
Das Objekt „Truppenunterkunft Pulverschuppen, Warendorfer Straße 263“ wurde hinsichtlich 
eines möglichen Denkmalwerts geprüft. Die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Stadt Münster 
und die LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen sind einvernehmlich zu 
dem Ergebnis gekommen, dass sich ein Denkmalwert gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz 
(DSchG NRW) für die Anlage nicht begründen lässt und deshalb eine mögliche 
Unterschutzstellung der Anlage als Denkmal keine Grundlage hat.  
7  Klimaschutz und Klimaanpassung  
Der von der Stadt Münster erarbeitete Leitfaden „Klimagerechte Bauleitplanung Münster“ gibt 
mehrere Prüfkriterien und Festsetzungsvorschläge vor, die dem Klimawandel entgegenwirken 
und seine Auswirkungen auf das Plangebiet mindern sollen. 10 Sie werden nachfolgend 
hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit im anstehenden Bebauungsplan betrachtet:  
Die im Leitfaden empfohlene Nutzungsdurchmischung lässt sich nur bedingt erreichen, da die 
besondere Konfiguration einer ZUE auf dem Gelände zwar die Unterbringung der Geflüchteten 
sowie ergänzende unterstützende Funktionen beinhaltet, aber kaum anderweitige Nutzergruppen 
und -arten ermöglichen kann.  
Die städtebauliche Konfiguration übernimmt erhaltenswerte, z. T. nord-süd-gerichtete 
Bausubstanz („graue Energie“) und sieht eine Anordnung der alten und neuen Gebäude um eine 
gemeinsame Mitte an, womit eine ausschließlich südorientierte Gebäudeausrichtung erschwert 
ist. Für die neuen Flachdachgebäude ist jedoch eine PV-Pflicht festgesetzt, zu denen aufgrund 
der Gebäudeabstände und -höhen auch keine gegenseitige Verschattung erwartet wird.  
                                                
10  Stadt Münster: „Leitfaden Klimagerechte Bauleitplanung Münster“, V/0123/2023 zur Ratssitzung 10.05.2023

Bebauungsplan Nr. 619: 
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Begründung / Seite 24 von 45 
Das Areal ist nicht als Kaltluftentstehungsgebiet, -leitbahn oder Belüftungskorridor vermerkt. 
Ohnehin ist bei der geplanten Anordnung und Höhe der Gebäude nicht von einer 
sperrriegelartigen Wirkung auszugehen.  
Durch die teilweise Mitnutzung von Bestandsgebäuden wird neue Flächeninanspruchnahme 
verringert, die neuen Baukörper sind mehrgeschossig vorgesehen und kompakt angeordnet.  
Die Gebäudedächer und Grundstücksflächen der ZUE werden klimagerecht gestaltet, indem 
Festsetzungen zur Dachbegrünung getroffen und Schottergärten ausgeschlossen werden.  
Eine über das Maß von 45 % (sogen. GRZ 2) hinausgehende Errichtung von Zufahrten, 
Stellplätzen etc. ist wasserdurchlässig herzustellen, um die Versiegelung zu beschränken, Zwar 
lassen die Gegebenheiten für das ZUE-Gelände keine Regenwasser-Versickerung zu, doch 
sollen separate dezentrale Rückhaltemaßnahmen (bspw. flache Retentionsmulden in der 
Freiraumgestaltung) eine Drosselung des Spitzenabflusses sowie einen Verdunstungseffekt 
bewirken.  
Die Starkregengefahrenkarten11 lassen in ihren unterschiedlichen Szenarien erwarten, dass sich 
bei Extremst-Regen im Wald südlich „Am Pulverschuppen“ Niederschlagswasser aufstaut, bei 
der vorhanden Topographie – die aber durch die Freianlagengestaltung geändert wird – täte es 
dies auch mittig auf dem ZUE-Grundstück. 
Der Bebauungsplan trifft Festsetzungen zur Eingrünung des Areals (Erhalt und 
Ergänzungspflanzungen) sowie zum Baumbesatz auf größeren Stellplätzen, wodurch u.a. 
klimabegünstigende Effekte erwartet werden. Neubauten halten – u.a. zum Schutz vor 
Windbruch – zum Wald einen Abstand von über 30 m ein, für die nachzunutzenden 
Bestandsgebäude werden allerdings keine Beschränkungen festgesetzt.  
Die Gebäude der Übergangsunterkunft werden regenerativ mittels Holzpellets beheizt werden. 
Die nächstgelegenen Fernwärmeleitungen sind mit ca. 1,1 km Entfernung nicht wirtschaftlich 
erreichbar. Die Pflicht zur Installation von Solaranlagen für neue Nicht-Wohngebäude – hierbei 
handelt es sich formal bei der Übergangsunterkunft / ZUE – ist aufgegriffen. Für das einzelne 
Wohngebäude ist die entsprechende Verpflichtung ebenfalls Inhalt der Festsetzungen 12. Die 
Erwägung, ob für den südöstlichen Sammelstellplatz (trotz Unterschreitung des in § 8 Abs. 2 
BauO NRW 2018 verankerten Schwellenwerts von 35 Stellplätzen) eine überdeckende PV-
Anlage zwingend installiert werden solle, ist wegen der dortigen deutlichen Verschattung 
verworfen worden.  
Unter dem Aspekt einer klimagerechten Mobilität bündelt der Bebauungsplan die zu errichtenden 
Stellplätze im Eingangsbereich und hält die übrigen Freiflächen weitgehend frei. Nennenswerter 
Eigen-Pkw-Besatz ist aufgrund der besonderen Lebenssituation der Untergebrachten nicht zu 
erwarten.  
                                                
11  https://www.stadt-muenster.de/wasser/starkregengefahrenkarten  
12  V/0319/2022, am 14.06.2022 vom Rat einstimmig beschlossen

Bebauungsplan Nr. 619: 
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Begründung / Seite 25 von 45 
8  Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt 5,45 ha 100 % 
davon:     
Gemeinbedarf (Übergangs-Unterkunft) 2,33 ha 42,8 % 
Allgemeines Wohngebiet (Bestandsbauten) 0,39 ha 7,2 % 
öffentliche Verkehrsfläche (Straße) 0,05 ha 0,9 % 
öffentliche Verkehrsfläche (F+R, Straßenverkehrsgrün) 0,05 ha 0,9 % 
private Verkehrsfläche (Zufahrt ZUE) 0,21 ha 3,8 % 
private Grünfläche (u.a. Löschteich)  0,09 ha 1,6 % 
Fläche für Wald 2,30 ha 42,2 % 
Ver- und Entsorgung (Trafostation, Pumpwerk)  0,03 ha 0,6 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
9  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB  
9.1  Rahmen der Umweltprüfung  
Der Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a 
des BauGB erstellt worden. Der Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkungen sind die im 
BauGB sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des 
Umweltschutzes.  
Als Datengrundlage für den Umweltbericht dienen das Umweltkataster Münster sowie 
verschiedene Fachbeiträge und Gutachten, auf die im jeweiligen Kapitel Bezug genommen wird. 
Diese Quellen sind im Folgenden aufgelistet:  
 LANUV (2021): Fachinformationssystem Klimaanpassung im Internet: 
http://www.klimaanpassung-
karte.nrw.de/?feld=urbane%20R%C3%A4ume&param=Klimaanalyse  
 Ökoplanung Münster (2019): Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) zur Neuerrichtung 
einer zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Flüchtlinge in Münster. 
Planvarianten A01 und A02 (13. Dezember 2019)  
 Ökoplanung Münster (2019): Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) zur Neuerrichtung 
einer zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Flüchtlinge in Münster. Planvariante 
B01 (20. Dezember 2019)  
 Ökoplanung Münster (2019): Faunistischer Fachbeitrag zur Neuerrichtung einer 
zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Flüchtlinge in Münster. 91. Änderung 
FNP: Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße (20. August 2019)  
 Umweltdaten Münster 2014/2015:  
https://www.stadt-
muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004041141  
 Umweltkataster der Stadt Münster im Internet:  
https://www.stadt-muenster.de/umwelt/umwelt-und-freiraumplanung/umweltkataster

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 26 von 45 
Der Untersuchungsraum wurde jeweils so weit gefasst, wie Auswirkungen auf die einzelnen 
Schutzgüter zu erwarten sind, d.h. diese reichen auch über das Bebauungsplangebiet hinaus.  
9.2  Kurzdarstellung der Planung  
Die Stadt Münster beabsichtigt, nördlich der Warendorfer Straße, östlich des Dortmund-Ems-
Kanals auf dem früheren Militärgelände „Alter Pulverschuppen“ eine neue zentrale 
Unterbringungseinrichtung (ZUE) zu errichten. Dementsprechend setzt der Bebauungsplan im 
nördlichen Bereich „Flächen für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Sozialen 
Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Übergangs-Wohnen“ fest. In diesem Bereich 
werden einige Einzelbäume sowie die nördliche Baumhecke als zu erhalten sowie im Westen und 
Osten jeweils Pflanzgebote festgesetzt. Im südlichen Bereich werden im Wesentlichen der 
vorhandene Wald sowie ein Allgemeines Wohngebiet im Bereich eines Bestandsgebäudes 
festgesetzt. Weiterhin werden eine private Grünfläche, private und öffentliche Verkehrsflächen 
sowie Flächen für die Ver- und Entsorgung festgesetzt.  
Das Bebauungsplangebiet wird als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden 
Stoffen belastet sind (Altlasten), gekennzeichnet.  
9.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Von den Umweltschutzzielen in Fachgesetzen und –plänen sind für den vorliegenden 
Bebauungsplan neben den Umweltschutzzielen im BauGB im Wesentlichen folgende relevant 
und zu berücksichtigen (in der jeweils aktuellen Fassung): 
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Menschen und 
menschliche 
Gesundheit  
 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)  
 DIN 18005, Teil 1, und Beiblatt 1 zur DIN 18005; DIN 4109-1 (technische 
Regelwerke)  
 Freizeitlärmrichtlinie NRW: Messung, Beurteilung und Verminderung von 
Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz  
-V-5-8827.5-(VNr.)v. 23.10.2006, geändert durch RdErl. vom 13.04.2016)  
 Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)  
 TA Lärm  
 Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)  
Pflanzen und 
Tiere /  
biologische 
Vielfalt  
 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) im 
Hinblick auf streng geschützte Arten sowie Eingriffsregelung i.V.m. den 
Regelungen des BauGB  
 Bundesnaturschutzgesetz, u.a. § 41a Schutz von Tieren und Pflanzen vor 
nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen  
 Satzung zum Schutz und zur Entwicklung des Baumbestandes in der Stadt 
Münster (Baumschutzsatzung) vom 22.09.2023  
https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-
muenster/67_umwelt/pdf/Baumschutzsatzung_MS_18.4.2023.pdf

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 27 von 45 
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Fläche und 
Boden  
 Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz  
 DIN 18915 | 2018-06 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten  
 DIN 19731 | 2023-10 Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Bodenmaterial und 
Baggergut  
 DIN 19639:2019-09 Bodenschutz bei Planung und Durchführung von 
Bauvorhaben  
Wasser   Wasserhaushaltsgesetz,  
 Landeswassergesetz NRW  
Klima / Luft   Klimaanpassungsgesetz NRW  
 Gesetz zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes NRW (KliSchGNRW)  
 Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen 
(39. BImSchV)  
 „Klimagerechte Stadtentwicklung: Verpflichtung zur Installation von 
Solaranlagen“. Öffentliche Beschlussvorlage der Stadt Münster: V/0319/2022  
 „Ökologische Belange in der Bauleitplanung: Begrünung der Vorgärten und 
Flachdächer“. Öffentliche Beschlussvorlage der Stadt Münster: V/0531/2020  
Landschaft   Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen des BauGB)  
Kulturelles 
Erbe und 
sonstige 
Sachgüter  
 Denkmalschutzgesetz NRW  
Tabelle 2: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt 
werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt. 
Regionalplan / Flächennutzungsplan  
Der Bereich der ehemaligen Kaserne sowie die östlich, nördlich und westlich angrenzenden 
Flächen sind im Regionalplan Münsterland als allgemeiner Siedlungsbereich ausgewiesen. Der 
südlich angrenzende Wald ist als Waldbereich dargestellt.  
Mit der geplanten Änderung des Regionalplans ist die Darstellung weiterer Potenzialbereiche für 
allgemeine Siedlungen (ASB-P) im Norden, Nordosten und Osten der Umgebung des 
Kasernengeländes vorgesehen.  
Der Flächennutzungsplan durchläuft vorlaufend das Verfahren zu seiner 91. Änderung, sodass 
der Bebauungsplan zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens aus den Darstellungen des FNP 
entwickelt sein wird.  
Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden  
Die Planung sieht die Weiter- bzw. Umnutzung eines bereits bebauten und versiegelten 
ehemaligen Kasernengeländes vor. Demgemäß entspricht die Planung dem Gebot, mit Grund 
und Boden sparsam umzugehen.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 28 von 45 
Folgen des Klimawandels  
Zu den Folgen des Klimawandels gemäß § 1a Abs. 5 BauGB und wie diesen Folgen begegnet 
werden soll, erfolgen Ausführungen unter dem Punkt 9.4.5 Klima/Luft.  
Schutzausweisungen und Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes  
Natura-2000-Gebiete (FFH- bzw. Vogelschutzgebiete) sind nicht von der Aufstellung des 
Bebauungsplans Nr. 619 betroffen.  
Wald  
Die vorhandenen Waldflächen werden als solche im Bebauungsplan festgesetzt und werden 
erhalten.  
Landschaftsplan Werse (LP 1)  
Die bisherigen Flächen für den Gemeinbedarf mit der 
Zweckbestimmung Militärische Einrichtungen liegen als 
Siedlungsflächen außerhalb des Landschaftsplans Werse. Die 
südlich angrenzenden Waldflächen mit dem integrierten Standort 
für Wohnen hingegen liegen innerhalb des Landschaftsplans. 
Widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des 
Landschaftsplans treten mit dem Inkrafttreten des 
Bebauungsplans gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz 
außer Kraft.  
 
 
 
Grünordnung Münster  
Die Flächen für den Gemeinbedarf des Flächennutzungsplans 
sind in der Karte „Grünsystem / Freiraumkonzept“ der 
Grünordnung als Siedlungsflächen ausgewiesen. Die südlich 
angrenzenden Waldflächen mit dem integrierten Standort für 
Wohnen hingegen liegen innerhalb des zweiten Grünrings sowie 
in der Vorrangfläche Freiraumsicherung. Hierbei handelt es sich 
um Freiflächen, die zur Sicherung der Freiraumfunktionen keine 
bauliche Entwicklung zulassen. In diesem Bereich setzt der 
Bebauungsplan Wald sowie Allgemeines Wohngebiet im Bereich 
des Bestandsgebäudes mit Garten fest, sodass kein faktischer 
Widerspruch zur Grünordnung entsteht.  
Der westlich an das Bebauungsplangebiet angrenzende 
Dortmund-Ems-Kanal ist als systemüberlagernder Grünzug in der 
Grünordnung ausgewiesen und weist eine wichtige Freizeit- und 
Erholungsfunktion auf.  
Abbildung 5:  
Ausschnitt LP Werse (o.M.) 
Abbildung 6:  
Ausschnitt Grünordnung 
Münster „Grünsystem / 
Freiraumkonzept“ (o.M.)

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 29 von 45 
Gemäß dem Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ der Grünordnung Münster liegt das Plangebiet 
innerhalb einer geplanten Parkanlage. Die Parkanlage ist als überwiegend funktionalisierter 
Freiraum mit spezifischen Freizeit- und Erholungseinrichtungen und intensiver Nutzung 
vorgesehen. Eine Konzentration der Freizeit- und Erholungseinrichtungen auf geeignete 
Teilräume einerseits und eine ökologische Aufwertung durch Maßnahmen des Naturschutzes und 
der Landschaftspflege andererseits sind vorgesehen.  
Perspektivisch soll diese Planung der Grünordnung im Rahmen von Siedlungsentwicklungen 
angepasst und weiterentwickelt werden.  
Sonstige Schutzwürdigkeiten  
Der vorhandene Feuerlöschteich südlich der ehemaligen Kasernenanlage ist als Stillgewässer 
mit hoher Bedeutung für Amphibien schützenswert (siehe Punkt 9.4.2). Die umgebenden 
Waldbereiche sind als Landlebensräume zu erhalten und werden im Bebauungsplan Nr. 619 als 
Wald festgesetzt.  
9.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose  
Es erfolgt eine schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung des Umweltzustands in der 
Bestandssituation sowie eine Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung. In 
dieser Auswirkungsprognose werden bei dem jeweiligen Schutzgut – soweit relevant – die 
Maßnahmen zur Vermeidung und Verhinderung sowie zur Verringerung und zum Ausgleich 
erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen genannt. Schwierigkeiten traten bei der 
Zusammenstellung der Angaben nicht auf.  
9.4.1  Menschen und menschliche Gesundheit  
Derzeitige Umweltsituation  
Das ehemalige Kasernengelände wird in der Bestandssituation zur Unterbringung von 
Geflüchteten und Wohnungslosen genutzt. Dieser Bereich ist für die Neuerrichtung der ZUE 
vorgesehen. Das südliche Plangebiet umfasst im wesentlichen Wald sowie ein Wohngebäude, 
das Bestandsschutz genießt und im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 619 als 
Allgemeines Wohngebiet (WA) mit geringfügigem Entwicklungsspielraum festgesetzt wird. Das 
Umfeld des Plangebiets ist durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Im Westen verläuft der 
Dortmund-Ems-Kanal, dessen beidseitig parallel verlaufende Wege von Spaziergängern und 
Radfahrenden genutzt werden.  
Immissionen: Ausgangssituation  
Straßenverkehrslärm  
Das Plangebiet wird hinsichtlich einwirkender Immissionen im Wesentlichen durch den Lärm der 
(von der ZUE in etwa 250 m entfernt verlaufenden) L 843 Warendorfer Straße sowie des (von der 
ZUE ebenso weit entfernt gelegenen) Verknüpfungsstreifens zur B 51 geprägt.  
Schienenverkehrslärm  
Die je Richtung maximal 2 x je Stunde mit Regionalbahnen befahrene Gleisstrecke Münster – 
Warendorf wirkt sich in das Plangebiet nicht erheblich aus. Aufgrund der großen Entfernung ist 
nicht von relevanten Lärmvorbelastungen auszugehen. Eine Untersuchung der

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 30 von 45 
Immissionsschutzfachstelle aus dem Jahr 2017 zum Schienenverkehrslärm hat ergeben, dass 
die städtebaulichen Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeines Wohnen von 55 dB(A) 
tags und 45 dB(A) nachts bereits auf Höhe des Mehrfamilienhauses Warendorfer Straße 261 
erfüllt sind.  
Schiffsverkehrslärm  
Der Schiffsverkehr auf dem etwa 190 m westlich gelegenen Dortmund-Ems-Kanal ist aufgrund 
der Entfernung ebenfalls nicht erheblich. Orientierungswerte der DIN 18005 eines Allgemeinen 
Wohngebiets sind bereits in weit geringerem Abstand (als am Standort ZUE) zum DEK 
eingehalten.  
Gewerbelärm  
Eine relevante gewerbliche Lärmvorbelastung auf das Plangebiet ist nicht gegeben.  
Sport-/ Freizeitlärm  
In ca. 200 m Abstand zum Alten Pulverschuppen liegen nördlich des Coppenrathswegs 
Sportplätze und Stellplatzanlage der DJK SV Mauritz.  
Sonstige Immissionen  
Geruchsvorbelastungen bestehen für das Plangebiet nicht – im Umfeld existieren weder 
landwirtschaftliche Betriebe mit nennenswerter Tierhaltung, noch geruchsemittierende Betriebe.  
Von Umspannwerken wie jenem am Coppenrathsweg können elektromagnetische Felder auf das 
Gebiet einwirken. Aufgrund der Entfernung der künftig bewohnten Gebäude der ZUE von 
mindestens 130 m zum nördlich gelegenen Stadtwerke-Umspannwerk ist nicht von relevanten 
elektromagnetischen Immissionen auszugehen. Dem Umspannwerk direkt gegenüber liegen – 
25 m bzw. 40 m entfernt – zwei bewohnte Gebäude. Diese bewirken bereits ein Limit für die 
maximal möglichen Emissionen des Umspannwerks.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen  
Immissionen: Künftig auf das Plangebiet einwirkend  
Straßenverkehrslärm  
Aufgrund des Ausbaus der B 51 / B 481n wird im Abschnitt südlich des Alten Pulverschuppens 
eine Zunahme des Kfz-Verkehrs erwartet. Dieser Lärm der überregionalen 
Hauptverkehrsverbindung ist als vorhandene Belastung anzusehen. Als Konsequenz hieraus ist 
im Planfeststellungsbeschluss eine 280 m lange, 3 m hohe Lärmschutzwand nördlich parallel der 
Warendorfer Straße verankert, die bereits gebaut ist und in der Planzeichnung nachrichtlich 
übernommen wurde.  
Die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ enthält schalltechnische Orientierungswerte für die 
städtebauliche Planung (Allgemeine Wohngebiete 55 dB(A) tags / 45 dB(A) nachts; Mischgebiete 
60 dB(A) tags / 50 dB(A) nachts), deren Einhaltung angestrebt werden soll. Die 
16. Bundesimmissionsschutzverordnung setzt für Wohngebiete tags 59 dB(A) / nachts 49 dB(A) 
und für Mischgebiete tags 64 dB(A) / nachts 54 dB(A) als Grenzwerte fest. Die ZUE wird mit einer 
Immissionsempfindlichkeit für Mischgebiete (MI) eingestuft, in denen Wohnen ohne 
Einschränkung zulässig ist.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 31 von 45 
Hergeleitet auf Grundlage einer Berechnung, die für ein benachbart zum Bebauungsplan-
Geltungsbereich befindliches Wohnhaus mit 70 m Abstand zur L 843 erstellt wurde, ist für das 
140 m entfernt gelegene Mehrfamilienhaus im Plangebiet sowie die sogar 250 m von der 
westöstlich verlaufenden Lärmquelle Warendorfer Straße entfernt gelegene ZUE davon 
auszugehen, dass auf diese beiden Objekte geringere Immissionen unterhalb dieser o.g. 
Schwellen einwirken.  
Hergeleitet auf Grundlage einer weiteren Berechnung, die für benachbart zum Bebauungsplan-
Geltungsbereich befindliche seinerzeitige Behelfsbauten mit 8 0m Abstand zum 
Verknüpfungsstreifen der Warendorfer Straße / B 51 / B 481n erstellt wurde, ist für die weiter 
entfernt gelegenen Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs wiederum davon auszugehen, dass 
auf diese beiden Objekte geringere Immissionen unterhalb der Grenzwerte einwirken.  
Lärmeinwirkung durch die geplante ZUE-Nutzung auf die Umgebung  
Der durch den Betrieb der ZUE hervorgerufene Quell- und Zielverkehr wird mit insgesamt etwa 
90 Kfz/24 h – überschlägig in der morgendlichen Spitzenstunde etwa 11 Kfz – prognostiziert. 
Wenn zwischen 7:15 und 8:15 Uhr durchschnittlich alle fünf Minuten ein weiteres Kraftfahrzeug 
im der ZUE vorgelagerten Straßennetz unterwegs ist, stellt dies erkennbar keine nennenswerte 
Zusatzbelastung für die wenigen betroffenen Wohnhäuser dar. Die durch die ZUE verursachten 
Emissionen werden vor dem Hintergrund der Vorbelastung von den angrenzenden 
Hauptverkehrsstraßen B 481n / B 51 / L 843 stark untergeordnet sein.  
Weitere, für die planungsrechtliche Abwägung relevante Immissionen erzeugt die geplante 
Unterkunft nicht.  
Schienenverkehrslärm  
Es wird angestrebt, die Taktfrequenz auf der Bahnstrecke im Zusammenhang mit einer 
Münsterland-S-Bahn von bislang 2 x je Stunde / je Richtung auf dann 3 x je Stunde / je Richtung 
(ggfs. ab dem Jahr 2040) zu erhöhen. Die Zunahme muss dann in lärmtechnischer Hinsicht das 
künftige Vorhandensein des Bebauungsplans 619 / der ZUE berücksichtigen, zudem liegen auch 
die Wohngebäude „Am Pulverschuppen“ näher an der Bahnstrecke als Emissionsquelle. Vor dem 
Hintergrund, dass die aktuellen Immissionen sogar die städtebaulich anzustrebenden Zielwerte 
der DIN 18005 einhalten, ist prognostizierend davon auszugehen, dass bei stündlich einem 
weiteren Zug je Fahrtrichtung die Grenzwerte der 16. BImSchV (maßgeblich bei Verkehrslärm) 
weiterhin noch eingehalten sein werden.  
Schiffsverkehrslärm  
Aufgrund der großen Entfernung der im Bebauungsplan-Geltungsbereich gelegenen bewohnten 
Gebäude zum DEK ist nicht davon auszugehen, dass – auch bei einer Zunahme des 
Schiffsverkehrs auf dem Kanal – wesentlich belastende Lärmimmissionen auf das Plangebiet 
einwirken werden. Vielmehr wird der DEK überwiegend als Lagegunst empfunden, sodass sich 
entlang seines Verlaufs hochpreisige Wohnbebauung entwickelt hat. Sie liegt deutlich näher an 
der Emissionsquelle als das geplante ZUE-Gelände. 
Sport-/ Freizeitlärm  
Die Sportanlage der DJK SV Mauritz nördlich des Coppenrathswegs soll künftig intensiver 
genutzt werden, sodass zusätzliche Trainingseinheiten auf dem Gelände stattfinden können.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 32 von 45 
Aufgrund der Tatsache, dass das Plangebiet etwa 200 m entfernt liegt, die bereits vorhandene 
Bebauung am Coppenrathsweg hingegen mit 30 bzw. 50 m deutlich näher liegt, ist weder davon 
auszugehen, dass von der Sportanlage bedeutende Immissionen auf das Plangebiet einwirken, 
noch dass durch die ZUE Einschränkungen für die Sportanlagenplanung resultieren.  
Sonstige Immissionen  
Mit einem Abstand von mindestens 130 m zum Umspannwerk Coppenrathsweg liegen die ZUE-
Gebäude über der Distanz von 100 m, bei der gemäß Begründung zum LEP NRW die 
gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich elektromagnetischer Felder bereits deutlich eingehalten 
sind. Q12 
Luftschadstoffe  
Zum Schutz der Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe sind die 
Grenzwerte der 39. BImSchV "Verordnung über Luftqualitätsstandards und 
Emissionshöchstmengen“ als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen. Insbesondere sind die 
verkehrsbedingten Schadstoffbelastungen von Stickstoffdioxid und Feinstaub als Leitsubstanzen 
für die Luftqualität zu betrachten.  
Im Rahmen der Aufstellung der Luftreinhaltepläne für die Stadt Münster wurden die 
Straßenabschnitte, welche Immissionskonzentrationen im Bereich der Grenzwerte für die 
Luftschadstoffe aufweisen, identifiziert. Ausnahmslos sind dies Straßen mit beidseitig 
geschlossener Blockrandbebauung, die einen Abstand von weniger als 25 m Breite und zudem 
eine Verkehrsfrequentierung von deutlich über 10.000 Kfz am Tag aufweisen. 
Die Warendorfer Straße weist zwar eine verkehrliche Querschnittsbelastung von deutlich über 
10.000 Kfz pro Tag auf (Prognose: 26.500 Kfz/DTV im Abschnitt südlich der geplanten ZUE), 
aber die Ausbreitungsbedingungen für Luftschadstoffe sind günstig. Erhebliche 
Schadstoffbelastungen, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte führen würden, sind auch 
unter Berücksichtigung der (geringfügigen) Kfz-Verkehre durch das Vorhaben nicht zu erwarten.  
Bauzeitliche Emissionen von Lärm, Staub etc. sind durch eine gute Baustellenorganisation zu 
minimieren.  
Risiken für die menschliche Gesundheit sind im Zusammenhang mit der Aufstellung des 
Bebauungsplans Nr. 619 mit dem Ziel, die planerischen Voraussetzungen für eine zentrale 
Unterbringungseinrichtung für Geflüchtete zu schaffen, nicht erkennbar und nicht zu erwarten. 
Grundsätzlich sind potenzielle Risiken jedoch im Rahmen der nachfolgenden 
Genehmigungsverfahren zu betrachten und zu minimieren bzw. auszuschließen (z.B. durch ein 
Brandschutzkonzept im Rahmen der Baugenehmigung).  
Erholung  
Die beidseitigen Fuß- und Radwege des westlich der ZUE gelegenen Dortmund-Ems-Kanals 
können von den Bewohnern der ZUE fußläufig erreicht und zur Erholung genutzt werden. Die 
nördlich gelegene Schleuse stellt für viele Menschen, insbesondere Familien mit Kindern, eine 
Attraktion dar.  
Weitere Aspekte, die für den Menschen relevant sind, wie z.B. Landschaft / Ortsbild und 
Kulturgüter werden in den zugehörigen Kapiteln thematisiert.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
Begründung / Seite 33 von 45 
9.4.2  Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt  
Derzeitige Umweltsituation  
Bestandskartierung nach Biotop-/ Nutzungstypen  
Zur Beurteilung des Plangebiets im Hinblick auf seine landschaftsökologische Qualität wurde am 
27.02.19 und 15.02.2023 eine Kartierung nach Biotop-/ Nutzungstypen durchgeführt. Demnach 
lässt sich das Plangebiet in den ehemaligen Kasernenbereich, innerhalb dessen die ZUE errichtet 
wird und einen daran südlich anschließenden von forstlicher Nutzung, Wohnbebauung und der 
Zufahrt zur ehemaligen Kaserne geprägten Bereich gliedern.  
Der Bereich der ehemaligen Kaserne charakterisiert sich im Wesentlichen durch erhebliche 
Flächenversiegelung in Form von Gebäuden, Fahr- und Stellflächen. Darüber hinaus dominieren 
große, intensiv gepflegte Zierrasenflächen, die punktuell mit Einzelbäumen aus vorwiegend 
heimischen Baumarten bestanden sind. Ansonsten beschränken sich nennenswerte 
Gehölzbestände innerhalb des Kasernengeländes auf eine im Norden vorhandene ältere, zum 
Teil lückige, 1- bis 2-reihige Baumhecke aus Hainbuchen, Stieleichen, Weiden und Birken, eine 
Baumgruppe aus mittelalten z.T. mehrstämmigen Eschen, einen älteren Baumbestand aus 
Buchen, Feldahorn und Birken im nördlichen Waldrandbereich eines mittelalten Buchen-
Eschenwaldes sowie auf mehrere Einzelbäume aus alten Stieleichen, mit Stammdurchmessern 
von bis zu 120 cm. Die Zufahrt zum ehemaligen Kasernenbereich erfolgt von der Warendorfer 
Straße (parallel zur L 834) aus; diese ist ebenfalls vollständig versiegelt.  
Westlich der Zufahrt nehmen Wald und großflächige Gartenbereiche den wesentlichen Teil der 
Flächen ein. Unmittelbar südlich des Kasernenbereichs hat sich auf ehemaligen Gartenflächen 
eine Gehölzbrache entwickelt. Diese Brachfläche verfügt durch Sukzessionsentwicklung 
mittlerweile über Waldeigenschaften. An die Gehölzbrache schließt sich südlich ein jung bis 
mittelalter Buchen- Eschenwald mit mittleren Stammdurchmessern von rund 40 cm an. Dieser ist 
aufgrund einer fehlenden Strauch- und Krautschicht als strukturarm einzustufen. Der Bestand 
entspricht aufgrund der Baumartenzusammensetzung nur eingeschränkt der hier nach Burrichter 
ausgewiesenen potenziell natürlichen Vegetation eines Buchen-Eichenwalds mit Eichen-
Hainbuchenwald-Durchdringungen. Gegliedert wird der Wald durch einen etwa 1 m tiefen 
Graben, der in einen östlich des Walds gelegenen Feuerlöschteich mündet. Der eingezäunte 
ehemalige Feuerlöschteich ist verschlammt, die Wassertiefe unbekannt. Aufgrund seiner 
rechteckigen Ausprägung mit steilen, gleichförmigen Böschungen ist der Feuerlöschteich als 
weitgehend naturfern zu beurteilen. Auf den Uferböschungen hat sich durch Sukzession ein 
strauchartiger Gehölzbestand etabliert.  
Südlich des o.a. Buchen-Eschenwalds schließt sich ein Areal mit einem größeren Wohnhaus und 
großzügig dimensionierten Gartenflächen an. Die Freiflächen bestehen im Wesentlichen aus 
einem parkartigen Ziergartenareal mit Baumbeständen aus heimischen und fremdländischen 
Arten (geringes, vereinzelt mittleres Baumholz), aber auch großen Rasenflächen. Entlang der 
Gartengrenze zur Straße „Am Pulverschuppen“ stockt ein Gehölzstreifen aus Robinien und 
Fichten (überwiegend geringes Baumholz) mit geringem Strauchunterwuchs.  
Südlich der vorstehenden Bebauung erstreckt sich ein mittelalter, gut strukturierter Buchen-
Eichenwald mit Stammdurchmessern von bis zu 80 cm. Punktuell sind hier auch einzelne 
Waldkiefern in den Bestand eingestreut, der darüber hinaus flächig mit Hainbuche unterstellt ist.

Bebauungsplan Nr. 619: 
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Im Unterwuchs verfügt der gesamte Bereich über eine teils flächige Strauchschicht, vorwiegend 
aus Haseln und Brombeeren.  
Die östlich der Kasernenzufahrt gelegenen Flächen sind vollständig von forstlicher Nutzung 
geprägt. Im nördlichen Bereich stockt ein mittelalter großflächiger Bestand vorwiegend aus 
Buchen und Eschen mit vereinzeltem Strauchaufwuchs aus Haseln und Brombeeren, an den sich 
südlich ein dichter, totholzreicher Erlen-Weidenwald anschließt. Im Randbereich zur Zufahrt 
stehen einzelne ältere Stieleichen mit Stammdurchmessern von ca. 80 cm. Auch hier ist ein 
punktueller Strauchunterwuchs aus Haseln und Brombeeren vorhanden.  
Ganz im Süden stockt ein Buchenwald mittleren Alters mit Stammdurchmessern von ca. 80 cm. 
Einzelne Exemplare erreichen auch Stammdurchmesser von 100 cm. Hainbuche wächst hier 
flächig im Unterstand, vereinzelt auch Stechpalme. Ebenfalls bilden Brombeeren und Efeu 
flächige Bestände, vereinzelt wächst auch Hasel auf.  
Die Zufahrt zur Kaserne ist ebenso wie die Verkehrsflächen entlang der Warendorfer Straße 
(Rad- und Fußweg) vollständig versiegelt.  
Landschaftsökologische Bestandsbewertung  
Die kartierten Biotop-/ Nutzungstypen wurden mittels des Münsteraner Bewertungsverfahrens zur 
Ermittlung von Eingriffen einer landschaftsökologischen Bewertung unterzogen. Demnach erzielt 
der Bestand bei einer Plangebietsgröße von rund 5,45 ha eine Wertigkeit von 
228.373 Werteinheiten, was einer durchschnittlichen Wertstufe von 4,19 entspricht.  
Im Rahmen der Bewertung wurde für die südlich der Kaserne gelegenen Waldflächen die 
herausgehobene Lage im Grünsystem berücksichtigt. Demnach handelt es sich hierbei um 
Flächen „die zur Sicherung der Freiraumfunktion keine baulichen Entwicklungen zulassen“. Die 
hohe Einstufung des „Raumwerts“ der entsprechenden Biotoptypen analog der 
Bewertungsvorschrift führt demnach zu einer insgesamt höheren Bewertung des Bestands.  
In der Zusammenschau der Bewertung lässt sich feststellen, dass nur die Waldflächen im 
Plangebiet, auch aufgrund des grünordnerischen Raumwerts, eine hohe landschaftsökologische 
Wertigkeit erreichen. Der mittleren Kategorie sind alle anderen Gehölze zuzuordnen.  
Zu den Biotoptypen mit relativ geringer landschaftsökologischer Wertigkeit zählen die Zierrasen-/ 
Ziergartenflächen. Versiegelte Flächen gehören grundsätzlich zu den Biotop-/ 
Nutzungsstrukturen, die über die geringste landschaftsökologische Wertigkeit verfügen. Insofern 
bilden der engere Kasernenbereich nebst Zufahrt sowie die Versiegelungsbereiche entlang der 
Warendorfer Straße den räumlichen Schwerpunkt von Biotoptypen mit sehr geringen 
Wertigkeiten. Insgesamt wurde für das Plangebiet im Bestand eine Gesamtversiegelung von rund 
1,75 ha ermittelt. Die Versiegelungsquote beträgt rund 32 %.  
Faunistischer Fachbeitrag  
Für die Planung der ZUE wurden ein Faunistischer Fachbeitrag erstellt und eine 
Artenschutzrechtliche Prüfung (Planvarianten A01 und A02) durchgeführt. Verfahrenskritische 
Arten wurden nicht angetroffen.  
Im Ergebnis des Faunistischen Fachbeitrags wurden im Untersuchungsgebiet Brutvorkommen 
von 14 als wertgebend anzusehenden Vogelarten festgestellt. Acht dieser Arten – Bluthänfling, 
Feldsperling, Flussregenpfeifer, Mäusebussard, Neuntöter, Rauchschwalbe, Star und

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Steinkauz – zählen in Nordrhein-Westfalen derzeit zu den planungsrelevanten Brutvogelarten. 
Als weitere wertgebende Arten wurden Bachstelze, Gimpel, Goldammer, Grünspecht, 
Haussperling und Klappergrasmücke nachgewiesen. Diese sechs Arten werden derzeit in 
Nordrhein-Westfalen nicht als planungsrelevant eingestuft, gelten jedoch nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als „streng geschützte Art“, nach der Roten Liste als 
gefährdet oder werden zumindest als Arten der Vorwarnliste geführt. Alle genannten Arten sind 
als Europäische Vogelarten mindestens besonders geschützte Arten, teilweise handelt es sich 
auch um auch streng geschützte Arten.  
Im Bebauungsplangebiet, das den ehemaligen Kasernenbereich, die südlich angrenzenden 
Waldflächen sowie ein Wohnhaus mit Garten umfasst, wurden Brutvorkommen von Feldsperling, 
Star, Bachstelze und Grünspecht sowie angrenzend Gimpel und Mäusebussard festgestellt.  
Im Ergebnis der gutachterlichen Bewertung hat das Untersuchungsgebiet eine mittlere 
Bedeutung für die Artgruppe der Brutvögel.  
Eine Karte der Brutvogelvorkommen sowie weitere Informationen finden sich im Faunistischen 
Fachbeitrag.  
Im Untersuchungsgebiet wurden die sechs Fledermausarten Breitflügelfledermaus, Großer 
Abendsegler, Mücken-, Rauhaut-, Wasser- und Zwergfledermaus festgestellt. Zudem wurden 
mehrfach Kontakte von Fledermäusen der Gattungen Myotis, Nyctalus und Pipistrellus erfasst, 
welche nicht mit Sicherheit bis auf Artniveau bestimmt werden konnten.  
Alle in Nordrhein-Westfalen vorkommenden Fledermausarten sind streng geschützt und 
planungsrelevant.  
Als Amphibienarten wurden im Gewässer südlich der ehemaligen Kaserne mittelgroße 
Vorkommen von Bergmolch und Wasserfröschen sowie große Populationen von Erdkröte und 
Teichmolch festgestellt.  
Im Regenrückhaltebecken von Straßen NRW östlich außerhalb des Untersuchungs- und 
Plangebiets, welches im Jahr 2018 neu angelegt wurde, wurde eine kleine Initialpopulation von 
Wasserfröschen sowie eine ausgesetzte Gelbbauchunke festgestellt. Voraussichtlich wird dieses 
Gewässer im Lauf der nächsten Jahre durch die Amphibienarten Bergmolch, Erdkröte, 
Grasfrosch und Teichmolch besiedelt werden. Hierbei können sich auch Wanderbeziehungen 
zwischen den Laubwaldbeständen südlich der ehemaligen Kaserne und dem 
Regenrückhaltebecken etablieren.  
Die beiden Gewässer werden insgesamt von hoher Bedeutung für Amphibien eingeschätzt. Die 
Waldbereiche südlich der ehemaligen Kaserne sind hierbei zumindest für Bergmolch, Erdkröte 
und Teichmolch als wichtiger Landlebensraum anzusehen, der insgesamt als von mittlerer 
Bedeutung für die Arten eingeschätzt wird.  
Weitere Informationen können dem Faunistischen Fachbeitrag entnommen werden.  
In Ergänzung zum Faunistischen Fachbeitrag gibt es folgende Hinweise: Im Jahr 2020 wurden 
vom NABU Münster brütende Kiebitze auf der Ackerfläche nördlich des ehemaligen 
Kasernengeländes festgestellt. In den Jahren 2021 bis 2023 wurden keine brütenden Kiebitze 
auf dieser Ackerfläche kartiert. Am Regenrückhaltebecken von Straßen NRW östlich außerhalb 
des Untersuchungs- und Plangebiets wurde im Jahr 2023 ein Kiebitzbrutvorkommen festgestellt.

Bebauungsplan Nr. 619: 
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Begründung / Seite 36 von 45 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen  
Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft / Eingriffsbilanz  
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans werden in Teilbereichen nur geringe Eingriffe in Boden, 
Natur und Landschaft vorbereitet, die in der Gesamtbilanz allerdings nicht relevant sind.  
Im Bereich der ehemaligen Kaserne ist bereits der Großteil der Flächen vollständig versiegelt. 
Hier werden über eine Begrenzung der überbaubaren Gemeinbedarfsflächen die zukünftigen 
Versiegelungsmöglichkeiten beschränkt.  
Auch auf der Fläche mit Bestandsbebauung südlich der ehemaligen Kaserne wird so verfahren. 
In der Gesamtbilanz führt dies im Abgleich mit der Bestandsversiegelung zu einer Entsiegelung 
von insgesamt 3.130 m² bzw. 5,74 %.  
Gleichzeitig werden die erhaltenswerten Gehölzbestände in ihrem Fortbestand durch 
entsprechende Erhaltungsfestsetzungen gesichert. Darüber hinaus wirken zusätzliche 
Anpflanzgebote von flächigen Gehölzpflanzungen entlang der ZUE-Zäune wertsteigernd. Auch 
sorgen diese für eine Einbindung der verbleibenden Bestandsgebäude und Neubauten in das 
Landschaftsbild.  
Südlich der Kaserne werden die vorhandenen Waldbestände als Wald im Bebauungsplan 
planungsrechtlich gesichert. Auf eine Verbreiterung der Zufahrt zur ZUE wird verzichtet, sodass 
hiermit keine Eingriffe verbunden sind.  
Die landschaftsökologische Bewertung des Bebauungsplanentwurfs erzielt nach dem 
Münsteraner Bewertungsverfahren insgesamt 239.914 Werteinheiten. Die durchschnittliche 
Wertstufe der Planung beträgt 4,39.  
Im Abgleich zwischen der landschaftsökologischen Bewertung des Bestands 
(228.373 Werteinheiten) und der Planung (239.914 Werteinheiten) ergibt sich im Plangebiet 
insgesamt eine Verbesserung der landschaftsökologischen Qualitäten von 11.541 Werteinheiten. 
Die durchschnittliche Wertstufenerhöhung beträgt 0,20.  
Diese Verbesserung ist in erster Linie auf eine in der Planung geringere Gesamtversiegelung bei 
gleichzeitiger Erhöhung der Grünflächenanteile zurückzuführen.  
Eine Durchführung von naturschutzrechtlich bedingten Ausgleichsmaßnahmen ist aufgrund des 
Wertüberschusses der Planungssituation demzufolge nicht erforderlich.  
Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP)  
Die Artenschutzrechtliche Prüfung (Planvarianten A01 und A02) kommt zu dem Ergebnis, dass 
der geplante Neubau der ZUE unter Anwendung einer Bauzeitenregelung die Entfernung und die 
Rodung von Gehölzen betreffend (europäische Vogelarten), einer Bauzeitenregelung den 
Abbruch und den Umbau von Gebäuden betreffend (Feldsperling, Star und europäische 
Vogelarten), vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von CEF-Maßnahmen 
(Feldsperling, Star, Breitflügel-, Mücken- und Zwergfledermaus) sowie einer ökologischen 
Baubegleitung (Feldsperling, Star, europäische Vogelarten, Breitflügel-, Mücken- und 
Zwergfledermaus) betreffend, zulässig ist.  
Bei den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für die genannten Vogel- und Fledermausarten 
handelt es sich um die Anbringung geeigneter Quartierhilfen im Umkreis von ca. 3 km Radius.

Bebauungsplan Nr. 619: 
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Begründung / Seite 37 von 45 
Die ökologische Baubegleitung erfolgt ganzjährig im Rahmen der notwendigen Baufeldräumung 
in Verbindung mit Abbruch-, Umbau- und Rodungsmaßnahmen. Ggf. ergeben sich dadurch noch 
weitere Anforderungen.  
Einzelheiten zur Bauzeitenregelung und zu den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sind der 
ASP zu entnehmen.  
Weitere Informationen können dem Faunistischen Fachbeitrag und der Artenschutzrechtlichen 
Prüfung zu den Planvarianten A01 und A02 entnommen werden.  
Zum Jahresbeginn 2024 ist eine Teilaktualisierung (gebäudebewohnende Vögel, Fledermäuse) 
im Zuge der anstehenden Abbrucharbeiten erfolgt.  
Hinweis: Da im Vorfeld auch eine Inanspruchnahme der östlich gelegenen Flächen (Acker und 
Grünland) für die ZUE nicht ausgeschlossen wurde, wurde auch für diesen Bereich eine ASP 
(Planvariante B01) durchgeführt. Im Ergebnis wären bei der inzwischen verworfenen Planung in 
diesem Bereich vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (CEF) in Höhe von 
5 ha Fläche erforderlich gewesen.  
Weitere Informationen können der Artenschutzprüfung zur Planvariante B01 entnommen werden.  
Zum Feuerlöschteich  
Die Fläche, auf der sich der Teich befindet, wird im Bebauungsplan Nr. 619 als private Grünfläche 
festgesetzt. Falls der Teich weiterhin als Feuerlöschteich genutzt werden soll, ist zu prüfen, ob 
die Nutzung ökologisch problematisch ist. Es müsste zunächst eine Bestandserfassung des 
Gewässers stattfinden (Tiefe, Wasservolumen, Jahresgang des Wasserstands, Erreichbarkeit 
von der Zuwegung aus). Auf dieser Basis ist es einschätzbar, ob größere Eingriffe bzw. 
Umgestaltungen notwendig sind.  
Die Entschlammung und Freistellung des Gewässers ist für den Amphibienbestand (Berg-, 
Teichmolch, Wasserfrosch, Erdkröte) positiv zu werten. Um einen ganzjährig ausreichenden 
Wasserstand zu erhalten, wäre ggf. die Einleitung von Dachflächenwasser sinnvoll.  
Die Einzelheiten werden im weiteren Verfahren unter fachlicher Begleitung geprüft.  
Generell ist zum Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von 
Beleuchtungen der gleichnamige § 41a BNatSchG zu berücksichtigen.  
Unter den oben genannten Voraussetzungen der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen 
sowie unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen ist nicht von 
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen der Planung auf das Schutzgut Tiere und 
Pflanzen / Biologische Vielfalt auszugehen.  
9.4.3  Fläche und Boden  
Derzeitige Umweltsituation  
Die Planung sieht die Wieder- bzw. Umnutzung des ehemaligen Kasernengeländes 
Pulverschuppen vor. Demgemäß entspricht die Planung dem Gebot des § 1a BauGB, mit Grund 
und Boden sparsam umzugehen.  
Der natürlicherweise im Plangebiet vorkommende Bodentyp ist gemäß der Bodenkarte 1:50.000 
im Umweltkataster ein Podsol-Pseudogley und Pseudogley mit mittlerer Stauwasserstufe.

Bebauungsplan Nr. 619: 
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Begründung / Seite 38 von 45 
Schutzwürdige bzw. klimarelevante Böden sind in der Karte der schutzwürdigen Böden für das 
Plangebiet nicht ausgewiesen. Der natürliche Bodentyp ist bereits durch die vorhandene 
Versiegelung im Bereich des ehemaligen Kasernengeländes sowie durch Altlasten und 
Kampfmittel des ehemaligen Pulverschuppens beeinträchtigt. Es ist davon auszugehen, dass die 
Böden überwiegend nicht mehr den Angaben der Bodenkarte entsprechen.  
Im Bestand wurde für das Plangebiet eine Gesamtversiegelung von rund 1,75 ha ermittelt. Die 
Versiegelungsquote beträgt rund 32 %.  
Im Plangebiet befindet sich die im städtischen Altlast-/ Verdachtsflächenkataster geführte 
Fläche 722. Durch die verschiedenen Nutzungen auf der Kaserne bestehen Belastungen mit 
polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, Benzo(a)pyren und Schwermetallen.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen  
Im Bereich der ehemaligen Kaserne ist bereits der Großteil der Flächen vollständig versiegelt. 
Hier werden über eine Begrenzung der überbaubaren Gemeinbedarfsflächen die zukünftigen 
Versiegelungsmöglichkeiten jedoch beschränkt.  
Auch auf der Fläche mit Bestandsbebauung südlich der ehemaligen Kaserne wird so verfahren. 
In der Gesamtbilanz führt dies im Abgleich mit der Bestandsversiegelung zu einer Entsiegelung 
von insgesamt 3.130 m² bzw. 5,74 % (siehe Kapitel 9.4.2).  
Baubedingte Beeinträchtigungen des Bodens durch Auftrag, Überdeckung und Verdichtung des 
Bodens sind durch geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in Anlehnung an die 
einschlägigen Regelwerke (DIN 18915, DIN 19731 und DIN 19639) möglichst gering zu halten.  
Auf Empfehlung der Unteren Bodenschutzbehörde ist nahezu die gesamte Fläche des 
Bebauungsplans als Altlastenverdachtsfläche gekennzeichnet. Die geplante Nutzung sei 
möglich, die technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen würden im nachfolgenden 
Baugenehmigungsverfahren für den Einzelfall festgelegt.  
Eine Entsiegelung einer Altlastenfläche ist zuvor in Art und Umfang mit der Unteren 
Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen.  
Weitere Informationen können dem Kapitel 6.8 der Begründung entnommen werden.  
Aufgrund der Nutzung des Grundstücks zur Munitionsherstellung und eines Explosionsunglücks 
im Jahr 1915 ist mit Munitionsresten zu rechnen und es sind daher die diesbezüglichen 
Anweisungen der Feuerwehr (Kampfmittelräumdienst) zu berücksichtigen.  
Zu Bodendenkmälern siehe Punkt 9.4.7 (Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter).  
9.4.4  Wasser  
Derzeitige Umweltsituation  
Südlich des bebauten Bereichs des ehemaligen Kasernengeländes befindet sich ein 
Feuerlöschteich von rund 430 m² Größe. Das Stillgewässer ist im Umweltkataster Münster als 
„bedingt naturnah“ erfasst. Als Amphibienarten wurden mittelgroße Vorkommen von Bergmolch 
und Wasserfröschen sowie große Populationen von Erdkröte und Teichmolch festgestellt. Damit 
hat der Teich eine hohe Bedeutung für Amphibien (siehe Punkt 9.4.2). Der Teich befindet sich 
innerhalb einer privaten Grünfläche des Bebauungsplans.

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Begründung / Seite 39 von 45 
Weitere Stillgewässer oder Fließgewässer / Überschwemmungsgebiete befinden sich nicht im 
Plangebiet. Der Bebauungsplan liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebiets.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen  
Die Regenwasser-Entwässerung des Geltungsbereichs erfolgt Richtung Norden über das 
namenlose Gewässer Nr. 3299922, das über teilweise verrohrte Gewässerabschnitte entlang des 
Coppenrathswegs und der Straße Wilhelmshavenufer bis zur Einmündung in den Dortmund-
Ems-Kanal (DEK) nördlich der Schleuse verläuft.  
Aufgrund der in weiten Teilen des Gewässerlaufs bestehenden Verrohrung sowie diverser 
Durchlässe im Bereich von Straßenquerungen ist es insbesondere beim Starkregenereignis im 
Jahr 2014 zu Überschwemmungen gekommen.  
Daher soll nördlich außerhalb des Bebauungsplan-Geltungsbereichs eine Neutrassierung und ein 
im Rahmen der Möglichkeiten naturnaher Ausbau der Gewässer 3299922 und 32999224 
erfolgen. Dieser Bedarf besteht unabhängig davon, ob eine ZUE am geplanten Standort 
„Pulverschuppen“ errichtet wird. Vorgesehen ist hierbei ein leistungsfähiges Gewässersystem mit 
ausreichendem Querschnitt bis zur Einleitungsstelle in den DEK nördlich der Schleuse. Bislang 
verrohrte Gewässerstrecken sollen geöffnet, punktuelle Engstellen beseitigt und 
Retentionsvolumen im und am Gewässer geschaffen werden.  
Die bestehende Topografie, die Bodeneigenschaften und der hohe Grundwasserstand führen im 
Plangebiet zu eingeschränkten Versickerungsmöglichkeiten für Niederschlagswasser. Der 
Anschluss des künftigen ZUE-Grundstücks an das Gewässersystem soll durch separate 
dezentrale Rückhaltemaßnahmen unterstützt werden. Die künftige Versiegelung des ehemaligen 
Kasernengeländes fällt geringer aus als im Bestand (siehe Kapitel 9.4.2). Damit steht mehr 
Fläche für den Niederschlagswasserhaushalt zur Verfügung.  
Zudem trägt auch die Dachbegrünung künftiger Neubauten zu einer erwünschten Verzögerung 
des Niederschlagsabflusses und damit dezentralen Regenrückhaltung sowie teilweisen 
Verdunstung bei. Insgesamt soll durch Kombination der Maßnahmen zur 
Regenwasserbewirtschaftung vor Ort den Wasserhaushaltsgrößen der unbesiedelten Landschaft 
entsprochen werden und somit auch das „Handlungskonzept Klimaanpassung 2030 zur 
Umsetzung des Klimaanpassungskonzepts der Stadt Münster“ erfüllt werden.  
Flache abgedichtete Retentionsmulden können mit in die Freiraumgestaltung einbezogen werden 
und der Abflussverzögerung sowie der Verdunstung dienen.  
Unter diesen Voraussetzungen ist durch das Vorhaben „ZUE“ von keinen erheblichen 
nachteiligen Auswirkungen auf den Niederschlagswasserhaushalt auszugehen.  
9.4.5  Klima / Luft  
Derzeitige Umweltsituation  
Das Plangebiet liegt gemäß Umweltkataster Münster innerhalb eines klimaökologischen 
Ausgleichsraums, dabei handelt es sich um Freiflächen, die durch ihre Lage innerhalb oder am 
Rande der Innenstadt lokalklimatische Ausgleichsfunktionen übernehmen können, z.B. zur 
Minderung von Wärmeinseleffekten.

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Begründung / Seite 40 von 45 
Gemäß dem Fachinformationssystem Klimaanpassung des LANUV weist das ehemalige 
Kasernengelände tagsüber eine starke, die Waldflächen sowie das Wohnhaus mit Garten eine 
schwache thermische Belastung auf. Nachts weist das Kasernengelände keine und das 
Wohnhaus eine schwache Überwärmung auf.  
Die Waldflächen, Bäume und Gehölze des Plangebiets dienen als Schattenspender und als 
Frischluftproduzenten, indem sie Aerosole und Kohlendioxid binden und Sauerstoff produzieren. 
Die Waldflächen bleiben im Rahmen der Planungen grundsätzlich erhalten und werden im 
Bebauungsplan festgesetzt. Zum Erhalt und zur Anpflanzung von Bäumen und Gehölzen trifft der 
Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen.  
Der Versiegelungsanteil wird im Zuge der Planungen etwas geringer als im Bestand. Mit Hilfe der 
Dachbegrünung erfolgt eine verzögerte Niederschlagswasserabführung und teilweise 
Verdunstung. Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass sich das Mikroklima 
des Plangebiets nicht im erheblichen Maß verändern wird.  
Klimawandel  
Als Treibhausgase werden gasförmige Stoffe in der Luft bezeichnet, die zum globalen 
Treibhauseffekt beitragen und sowohl einen natürlichen als auch einen durch den Menschen 
verursachten Ursprung haben können. Im Plangebiet werden Treibhausgasemissionen 
bauzeitlich durch die Baumaschinen und LKW etc. sowie betriebsbedingt ggf. durch Heizanlagen 
(Bestandsanlagen; abhängig von der Anlagenart) sowie durch den Kfz-Verkehr auftreten. Das 
Kfz-Aufkommen ist allerdings als sehr gering einzuschätzen. Die ZUE ist an der Warendorfer 
Straße an den ÖPNV angebunden und liegt in Fahrradnähe zur Innenstadt.  
Der Vermeidung bzw. Minderung von Treibhausgasemissionen dienen die textlichen 
Festsetzungen des Bebauungsplans zu Solar- bzw. Photovoltaikanlagen auf Gebäuden.  
Im Fazit ist nicht davon auszugehen, dass das Planvorhaben zu einer relevanten Verstärkung 
des Klimawandels z.B. durch Art und Ausmaß der mit Umsetzung des Vorhabens verbundenen 
Treibhausgasemissionen beiträgt.  
Klimarelevante Böden im Sinne von Böden mit großem Wasserrückhaltevermögen im 2-Meter-
Raum, Kohlenstoffsenken (Böden mit hoch anstehendem Grund- oder Staunässeböden mit 
starker bis sehr starker Staunässe) sowie Kohlenstoffspeicher sind im Plangebiet gemäß der 
Karte der schutzwürdigen Böden von NRW nicht ausgewiesen.  
Zum Schutz gegen die Folgen des Klimawandels in Form von Starkregenereignissen und 
Hitzeperioden trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zum Erhalt und zum Anpflanzen von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie zur Dachbegrünung. Um Schäden bei 
außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden wird empfohlen, die Oberkante des 
Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils 
benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im 
Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung getroffen werden.  
9.4.6  Landschaft / Ortsbild  
Derzeitige Umweltsituation  
Das Plangebiet selbst ist im Norden, Westen und Süden hinsichtlich des Landschafts- bzw. 
Ortsbilds durch die vorhandene Bebauung innerhalb der ehemaligen Kaserne, entlang der Straße

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
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„Am Pulverschuppen“ sowie im Bereich der Warendorfer Straße stark vorbelastet und hat 
Siedlungscharakter. Außerhalb des ehemaligen Kasernenzauns, im von durch Landwirtschaft 
geprägten Umfeld im Westen und Osten, ist eine visuelle Vorbelastung aufgrund weitgehend 
fehlender Eingrünung des ehemaligen militärischen Nutzungsbereichs vorhanden. Entlang der 
nördlichen Grenze des Plangebiets ist die Einbindung der vorhandenen Bebauung in die 
Landschaft durch den dort stockenden Gehölzstreifen mit Baum- und Strauchbewuchs dagegen 
überwiegend gegeben. Nach Süden begrenzen die vorhandenen Waldflächen auch visuell das 
ehemalige Kasernengelände.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen  
Bezüglich der geplanten ZUE wird sich der Siedlungscharakter im Innern des Plangebiets nicht 
wesentlich verändern. Die entlang der westlichen und östlichen Plangebietsgrenze vorgesehenen 
Pflanzgebotsfestsetzungen mit heimischen Gehölzen führen dagegen dauerhaft zu einer 
größeren raumästhetischen Verträglichkeit und gewissen Einbindung der vorhandenen bzw. 
geplanten Bebauung in den Landschaftsraum. Entlang der nördlichen Plangebietsgrenze bleibt 
die vorhandene Eingrünung durch die dort vorgesehene Erhaltungsfestsetzung des Bestands 
bestehen, sodass hier keine Veränderungen des Landschaftsbilds erfolgen. Der Wald im 
südlichen Plangebiet wird im Bebauungsplan Nr. 619 festgesetzt und bleibt erhalten.  
Insgesamt ist davon auszugehen, dass mit der vorgesehenen Planung keine Eingriffe in das 
Landschaftsbild festgestellt werden können.  
9.4.7  Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter  
Derzeitige Umweltsituation / Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung / Maßnahmen  
Das Objekt „Truppenunterkunft Pulverschuppen, Warendorfer Straße 263“ wurde hinsichtlich 
eines möglichen Denkmalwerts geprüft. Die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Stadt Münster 
und die LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen sind einvernehmlich zu 
dem Ergebnis gekommen, dass sich ein Denkmalwert gemäß § 2 Abs. 1 DSchG NRW für die 
Anlage nicht begründen lässt und deshalb eine mögliche Unterschutzstellung der Anlage als 
Denkmal keine Grundlage hat.  
Für das Plangebiet gibt es keine Anhaltspunkte, dass sich dort Bodendenkmale befinden 
könnten. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das DSchG NRW. Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis zum 
sachgerechten Umgang bei der Entdeckung neuer Bodendenkmäler.  
9.4.8  Wechselwirkungen  
Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die 
einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben.  
9.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen  
Zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen werden artenschutzrechtliche 
Maßnahmen im Sinne von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), 
Bauzeitenregelungen und ökologische Baubegleitung erforderlich. Diese sind im weiteren 
Verfahren verbindlich zu regeln.

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Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
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Im Rahmen des Bebauungsplans wird zusätzliche Versiegelung vermieden, es erfolgt eine 
Entsiegelung gegenüber dem Bestand und es werden Maßnahmen zur verzögerten Abführung, 
dezentralen Rückhaltung und Verdunstung von Niederschlagswasser getroffen. Die 
Regenwasser-Entwässerung erfolgt über ein namenloses Gewässer nördlich des 
Bebauungsplangebiets welches möglichst naturnah auszubauen und hydraulisch zu sanieren ist. 
Regelungen dazu werden in einem wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren getroffen.  
Die Einzelheiten zur Weiternutzung des vorhandenen Teichs als Feuerlöschteich werden unter 
Berücksichtigung der ökologischen Belange (hohe Bedeutung für Amphibien etc.) im weiteren 
Verfahren unter fachlicher Begleitung geprüft.  
Unter diesen Voraussetzungen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des 
Bebauungsplans Nr. 619 nicht absehbar.  
9.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)  
Bei Nichtdurchführung der Planung ist anzunehmen, dass die bestehende Nutzung des 
ehemaligen Kasernengeländes als städtische Gemeinschaftsunterkunft für geflüchtete und 
wohnungslose Personen sowie durch den Kampfmittelbeseitigungsdient noch weiter bestehen 
bleibt.  
9.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Im Vorfeld der vorbereitenden Bauleitplanung zur ZUE (geplante 91. Änderung des FNP) wurden 
stadtweit potenzielle Standorte für die ZUE untersucht. Die Standortuntersuchungen sind in der 
Vorlage Nr. V/0812/2018 dokumentiert. Im Ergebnis wurde der Standort Mauritz-Ost – Östlich Am 
Pulverschuppen als geeignet bewertet und die vorbereitende Bauleitplanung für diesen Standort 
eröffnet.  
Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein bereits bebautes und versiegeltes Kasernengelände, 
welches nach- bzw. weitergenutzt wird. Dementsprechend entspricht die Planung dem Gebot des 
§ 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam umzugehen.  
Eine alternative Planungsmöglichkeit am Standort bestand in der Überplanung der östlich 
gelegenen Ackerfläche. In diesem Fall würden überwiegend unversiegelte, landwirtschaftlich 
genutzte Flächen in Anspruch genommen. Dementsprechend würde der Eingriff in Natur und 
Landschaft zu einem Kompensationserfordernis führen. Im Ergebnis der artenschutzrechtlichen 
Prüfung (Planvariante B01) würden bei Überplanung der Freifläche vorgezogene 
artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen in Höhe von 5 ha Fläche erforderlich.  
Diese Erwägungen haben mit dazu beigetragen, die östliche Freifläche für die ZUE nicht in 
Anspruch zu nehmen.  
Nichtsdestotrotz ist diese Freifläche aber Bestandteil einer ausgewiesenen allgemeinen 
Siedlungsfläche im Regionalplan, sodass von einer perspektivischen Inanspruchnahme dieser 
Fläche für den Wohnungsbau ausgegangen werden muss.  
9.7  Überwachung (Monitoring)  
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung 
der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige

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Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe 
zu ergreifen.  
Die artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen unterliegen der Überwachung des Amts für 
Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster.  
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuierlich 
die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet. Mittels geeigneter Indikatoren kann die 
Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards nachvollzogen werden. 
Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem gesamtstädtischen Monitoring der 
Umweltentwicklungen.  
9.8  Zusammenfassung  
Die Stadt Münster beabsichtigt, nördlich der Warendorfer Straße, östlich des Dortmund-Ems-
Kanals auf dem früheren Militärgelände „Alter Pulverschuppen“ eine neue zentrale 
Unterbringungseinrichtung (ZUE) zu errichten. Dementsprechend setzt der Bebauungsplan im 
nördlichen Bereich „Flächen für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Sozialen 
Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Übergangs-Wohnen“ fest. In diesem Bereich 
werden einige Einzelbäume sowie die nördliche Baumhecke als zu erhalten sowie im Westen und 
Osten jeweils Pflanzgebote festgesetzt. Im südlichen Bereich werden im Wesentlichen der 
vorhandene Wald sowie ein Allgemeines Wohngebiet im Bereich eines Bestandsgebäudes 
festgesetzt. Weiterhin werden eine private Grünfläche, private und öffentliche Verkehrsflächen 
sowie Flächen für die Ver- und Entsorgung festgesetzt.  
Das Bebauungsplangebiet wird als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden 
Stoffen belastet sind (Altlasten), gekennzeichnet.  
Risiken für die menschliche Gesundheit (maßgebliche Immissionsbelastungen) sind im 
Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 619 mit dem Ziel, die planerischen 
Voraussetzungen für eine zentrale Unterbringungseinrichtung für Geflüchtete zu schaffen, nicht 
erkennbar und nicht zu erwarten.  
Die Planung sieht die Weiter- bzw. Umnutzung eines bereits bebauten und versiegelten 
ehemaligen Kasernengeländes vor. Demgemäß entspricht die Planung dem Gebot, mit Grund 
und Boden sparsam umzugehen.  
Im Abgleich zwischen der landschaftsökologischen Bewertung des Bestands und der Planung 
ergibt sich im Plangebiet insgesamt eine Verbesserung der landschaftsökologischen Qualitäten. 
Diese Verbesserung ist in erster Linie auf eine in der Planung geringere Gesamtversiegelung bei 
gleichzeitiger Erhöhung der Grünflächenanteile zurückzuführen. Eine Durchführung von 
naturschutzrechtlich bedingten Ausgleichsmaßnahmen ist aufgrund des Wertüberschusses der 
Planungssituation demzufolge nicht erforderlich.  
Artenschutzrechtliche Maßnahmen im Sinne von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-
Maßnahmen), Bauzeitenregelungen und ökologische Baubegleitung werden erforderlich. Bei den 
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen handelt es sich um die Anbringung geeigneter 
Quartierhilfen für Vogel- und Fledermausarten im Umkreis von ca. 3 km Radius.  
Im Rahmen der Planung werden Maßnahmen zur verzögerten Abführung, dezentralen 
Rückhaltung und Verdunstung von Niederschlagswasser vorgesehen. Die Regenwasser-

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Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
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Entwässerung erfolgt über ein namenloses Gewässer nördlich des Bebauungsplangebiets 
welches im Rahmen der Möglichkeiten naturnah auszubauen und hydraulisch zu sanieren ist. 
Regelungen dazu werden in einem wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren getroffen.  
Die Einzelheiten zur Weiternutzung des vorhandenen Teichs als Feuerlöschteich werden unter 
Berücksichtigung der ökologischen Belange (hohe Bedeutung für Amphibien etc.) im weiteren 
Verfahren unter fachlicher Begleitung geprüft.  
Unter den Voraussetzungen der genannten Vermeidungs- Minderungs- und 
artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen 
des Bebauungsplans Nr. 619 nicht absehbar.  
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Bodenordnende Maßnahmen / Ankäufe sind zur Umsetzung der Entwicklungsziele des 
Bebauungsplans Nr. 619 nicht erforderlich.  
Die Verwirklichung von Bebauung und Nutzung erfolgt durch die Stadt Münster als Eigentümerin 
und die Bezirksregierung Münster als Betreiberin der ZUE. Das einzelstehende Wohngebäude 
verbleibt bei der bisherigen Eigentümerin.  
 
Anhang: Verzeichnis der Gutachten  
 Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH: „Bericht 180959 MS Truppenunterkunft 
Warendorfer Straße 263 / Pulverschuppen und Dingstiege, 48155 Münster (WE 125610, 
WE 125663, WE 149010) – Historische Erkundung zur Erstbewertung“, Hamburg, 
16.11.2018  
 CDM Smith: „Orientierende Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung – Phase IIa“, 
Bochum, 20.05.2020 sowie 20.05.2021  
 Ökoplanung Münster: „Faunistischer Fachbeitrag zur Neuerrichtung einer zentralen 
Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Flüchtlinge in Münster“, 20.08.2019  
 Ökoplanung Münster: „Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) zur Neuerrichtung einer 
zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Flüchtlinge in Münster. Planvarianten A01 
und A02“, 13.12.2019 
 Ökoplanung Münster: „Ökologische Baubegleitung ZUE „Alter Pulverschuppen – 
1. Kurzbericht“, 14.02.2024  
 Brilon Bondzio Weiser – Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH: „Verkehrstechnische 
Untersuchung zur ZUE in Münster, Schlussbericht“ Bochum, Januar 2020

Bebauungsplan Nr. 619: 
Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
 
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Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu dem vom Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung 
beschlossenen Bebauungsplan Nr. 619: „Mauritz-Ost – Östlich Am 
Pulverschuppen“  
Münster, den __________  
 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (4)

30.01.2025 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 3.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.02.2025 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
26.02.2025 Hauptausschuss
TOP 27.3.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
26.02.2025 Rat
TOP 34.3.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (15)

  • Warendorfer Straße 263
  • Dyckburgstraße
  • Mondstraße
  • Gartenstraße
  • Wörthstraße
  • Wiener Straße
  • Coppenrathsweg
  • Albersloher Weg 33
  • Wilhelmshavenufer 20
  • Schifffahrter Damm 190
  • Am Pulverschuppen 183
  • Umgehungsstraße
  • Mauritz-Dahl
  • Dingstiege
  • Werse

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0801/2024
Typ
Vorlagen
Datum
14.01.2025
Erstellt
17.12.2024 18:01