V/0848/2017
Existenzsicherung durch leistungsträgerübergreifende Kooperation gewährleisten
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Beschlussvorlage
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V/0848/2017
DER OBERBÜRGERMEISTER
Jobcenter
Betrifft
Existenzsicherung durch leistungsträgerübergreifende Kooperation gewährleisten
Beratungsfolge
22.11.2017 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und
Arbeitsförderung Vorberatung
22.11.2017 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung
30.11.2017 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E -Government
Vorberatung
06.12.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
13.12.2017 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Rat nimmt die Maßnahmen zur existenziellen Absicherung der betroffenen Personen mit Leis-
tungen nach dem SGB II bis zu einer regelmäßigen Bewilligung von vorrangigen Leistungen (z. B.
Kinderzuschlag und Wohngeld) zur Kenntnis.
2. Der Rat beschließt, zum Stellenplan 2018 1,5 Stellen (EGr 09c) für die Information über vorrangi-
ge Leistungen und Unterstützung der Leistungsbeziehenden bei der Antragstellung einz urichten.
Die Einrichtung der Stellen wird zunächst auf zwei Jahre befristet.
3. Der Ratsantrag Nr. A -R/0026/2017 – „Existenzsicherung durch leistung strägerübergreifende Ko-
operation gewährleisten“ ist damit aufgegriffen und umgesetzt.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die für die Umsetzung der aufgeführten Maßnahmen erforderlichen Ressourcen werden ab dem Etat
2018 wie folgt finanziert:
:
Vorlagen-Nr.:
V/0848/2017
Auskunft erteilt:
Herr Debus
Ruf:
0251/492-7058
E-Mail:
Debus@stadt-muenster.de
Datum:
23.10.2017
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0848/2017
Teilergebnisplan
Produktgruppe 0501 Grundsicherung für Arbeitsuchende
Erträge
Zeile im Teil-
ergebnisplan Bezeichnung Jahr Betrag Hinweise
445 000 Erstattung vom Bund
(84,8 %)
2018 104.386,44 €
2019 106.100,98 €
Aufwendungen
Zeilen 11, 13, 16,
28 Personal- und Sachkosten 2018 123.097,21 €
2019 125.119,08 €
Ergebnis
Kommunaler Finanzie-
rungsanteil (15,2 %)
2018 18.710,77 €
2019 19.018,09 €
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan -Entwurf 2018 nicht ve r-
anschlagt. Sie werden über Veränderungsblätter in die Haushaltsberatungen eingebracht. Es wird zur
Kenntnis genommen, dass die Beschlussführung unter dem Vorbehalt steht, dass der Rat im Rahmen
der Haushaltssatzung 2018 die Haushaltsmittel bereitstellt
Begründung:
I. Zu Beschlussvorschlag I.1:
1. Ausgangslage
Auf den gemeinsamen Antrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL hin
hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 17.05.2017 beschlossen:
„Die Verwaltung wird beauftragt ein Konzept mit dem Ziel zu entwickeln, zukünftig die Leistungsge-
währung ämterübergreifend (leistungsträgerübergreifend) zu organisieren, bei der eine existenzielle
Absicherung durch SGB II bis zu einer regelmäßigen Bewilligung von vorrangigen Leistungen, z. B.
bei Kinderzuschlag und Wohngeld gewährleistet werden kann. Hierzu sollten auch die unabhängigen
Sozialberatungsstellen mit einbezogen werden. In dem Konzept wird dargelegt, wie im Jobcenter eine
Leistungsgewährung für die Leistungsbezieher*innen auch bei Übergängen von SGB II-Leistungen zu
anderen gesetzlich vorrangigen Leistungen ohne Zahlungsausfälle organisiert werden kann.“
Mit dem Konzept soll nach dem Wunsch der Politik
- ein „frühzeitiges Erkennen des Jobcenters, dass vorrangige Leistungen (Wohngeld und Kin-
derzuschlag) möglich sind“ erreicht werden,
- „Information für die Leistungsberechtigten zu den o. g. vorrangigen Ansprüchen“ erteilt werden
- „Beratung der Leistungsberechtigten zur Antragstellung“ erfolgen,
- eine „Absicherung der zuvor gestellten Prognose, dass mit Kinderzuschlag und Wohngeld ein
Leben unabhängig von SGB II – Leistungen möglich ist und zwar ohne Zahlungsunterbre-
chung“ erfolgen und eine
- „zeitnahe Bearbeitung und Auszahlung“ erfolgen.
Dem Beschluss vom 17.05.2017 kommt die Verwaltung mit dieser Vorlage nach. Sie erläutert zu dem
Zweck zunächst die rechtlichen Grundlagen und stellt Grenzen auf, die durch ein Konzept nicht über-
wunden werden können (Ziffer 2) und beschreibt sodann die örtliche Umsetzung des im Antrag for-
mulierten Anliegens (Ziffer 3).
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2. Rechtliche Grundlagen
Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist es, den Leistungsberechtigten zu ermöglichen,
ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (vgl. § 1 Abs. 1 SGB II1).Dabei gilt es,
den in § 3 Abs. 3 SGB II normierten Subsidiaritätsgrundsatz zu wahren. Er besagt, dass Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftig-
keit nicht anderweitig – insbesondere durch Arbeit oder andere Leistungsträger beseitigt werden
kann. Hieraus leitet sich u. a. die Verpflichtung der Leistungsberechtigten ab, Sozialleistungen ande-
rer Träger vorrangig in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen (§ 12a,
Satz 1 SGB II). Vorrangige Leistungen sind u. a.:
- Kinderzuschlag und Wohngeld
- Leistungen der Ausbildungs- und Arbeitsförderung (Arbeitslosengeld, BAB2, Berufsausbil-
dungsförderung)
- Leistungen der Krankenkassen (Krankengeld, Leistungen der medizinischen Rehabilitation)
- Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Verletztengeld, Renten aufgrund verminder-
ter Erwerbsfähigkeit)
- Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (Übergangsgeld, (teilweise) Erwerbsminde-
rungsrenten, Hinterbliebenen- und Altersrente
- Kindergeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss
Die Aufzählung ist nicht abschließend, sie kann den §§ 18 ff. SGB I entnommen werden.
Die im Ratsantrag genannten Leistungen Kinderzuschlag und Wohngeld unterscheiden sich insofern
von den anderen Leistungen, dass Leistungsbeziehende diese nur erhalten können, wenn durch die
vorrangigen Leistungen die Hilfebedürftigkeit einer Bedarfsgemeinschaft überwunden wird und des-
wegen der Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende komplett entfällt.
Sofern Leistungsberechtigte eine der anderen vorrangigen Leistungen erhalten, werden diese im
SGB II als Einkommen angerechnet und mindern bzw. beseitigen somit die Ansprüche auf Arbeitslo-
sengeld II bzw. Sozialgeld3. In Fällen, in denen vorrangige Leistungen noch nicht beantragt bzw. be-
willigt sind, sichert das Jobcenter den Lebensunterhalt durch „erweiterte“ Leistungen. Insofern kommt
es hier nicht zu existenzbedrohenden Leistungsunterbrechungen. Der Nachrang der Grundsicherung
für Arbeitsuchende wird durch Erstattungsverfahren unter den beteiligten Leistungsträgern hergestellt
wird.
Allerdings sind in § 12a, Satz 2 SGB II Ausnahmefälle normiert, in denen Leistungsberechtigte gerade
nicht zur Beantragung und Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen verpflichtet werden können.
Niemand kann demnach verpflichtet werden, vor Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente in
Anspruch zu nehmen. Gleiches gilt, wenn Wohngeld und Kinderzuschlag nicht geeignet sind, die Hil-
febedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten
zu beseitigen. In diesen Ausnahmefällen kann das Jobcenter die Leistungsberechtigten selbstver-
ständlich auch nicht auf die vorrangigen Leistungen verweisen.
Eine weitere Grenze der Leistungsgewährung ergibt sich aus den Mitwirkungspflichten der Leistungs-
berechtigten.
Grundsätzlich sind die Sozialleistungsträger verpflichtet, die zur Entscheidung über Sozialleistungen
erheblichen Sachverhalte aufzuklären (§ 20 SGB X4). Allerdings ist häufig die antragstellende bzw.
1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
2 Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
3 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die
mit erwerbsfähigen Leist ungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, s oweit sie
keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben (§ 19 SGB II).
4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
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leistungsberechtigte Person ausschließlich oder am besten in der Lage, über die Sachverhalte Aus-
kunft zu erteilen. Sie wird daher in der Regel aufgefordert, alle entscheidungserheblichen Tatsachen
und Beweismittel anzugeben und den Leistungsträgern dadurch zu ermöglichen, ihre Aufgaben zu
erfüllen. Kommt die Person diesen sog. Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I5) trotz einer Belehrung
über die Rechtsfolgen nicht nach und erschwert dadurch die Aufklärung eines Sachverhaltes erheb-
lich, können Sozialleistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt oder bereits gewährte Leis-
tungen entzogen werden, soweit die Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind.
Die sich dadurch ergebenen Leistungseinschränkungen bzw. -unterbrechungen können durch das
von der Politik gewünschte Konzept nicht ausgeschlossen werden.
3. Örtliche Umsetzung
Um dem Wunsch der Politik nachzukommen, lohnt sich ein Rück - und Ausblick auf die örtliche U m-
setzung sowie Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Leistungsträgern.
Sozialamt und Jobcenter haben bereits vor vielen Jahren detaillierte Verfahrensabsprachen getroffen,
mit denen Leistungsunterbrechungen im Übergang zwischen gleichrangigen 6 existenzsichernden
Leistungen (Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialhilfe, Grundsicherung für A r-
beitsuchende) vermieden werden sollen.
Im Rahmen der Erledigung des aktuellen Ratsantrags wurden neue entsprechende Verfahren zusätz-
lich mit dem Amt für Wohnungswesen und der Familienkasse Nordrhein-Westfalen vereinbart.
Zur Vermeidung finanzieller Unsicherheiten wollen die am Übergang in bzw. aus der Grundsich erung
für Arbeitsuche beteiligten Leistungsträger 7 ihre Beratungs- und Unterstützungsangebote so ausg e-
stalten, dass die Leistungsberechtigten ihre Rechte und Mitwirkungspflichten kennen und beim jewe i-
ligen Leistungsträger geltend machen können. Zusätzlich wollen die beteiligten Lei stungsträger ihre
Zusammenarbeit an den jeweiligen Schnittstellen dadurch verbessern, dass sie ihre organisator i-
schen Strukturen optimieren.
3.1 Identifizierung von Ansprüchen auf Kinderzuschlag und Wohngeld
Da die Vermeidung oder Überwindung der Hilfebedürftigkeit einer Bedarfsgemeinschaft Vorausse t-
zung für die Gewährung von Kinderzuschlag und Wohngeld ist, müssen nicht nur die sachlichen A n-
spruchsvoraussetzungen, sondern auch die vorau ssichtliche Höhe der vorrangigen Ansprüche fes t-
gestellt werden.
Derzeit beträgt der Kinderzuschlag bis zu 170,00 € pro zu berücksichtigendem Kind 8. Er mindert sich
um das nach den §§ 11 - 12 SGB II zu berücksichtigende Einkommen (Ausnahme: Wohngeld) des
Kindes. Da die Berechnungsgrundlagen und -methoden dem SGB II sehr ähnlich sind, ist es den
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern möglich, überschlägig zu berechnen, ob eine Überwindung
der SGB II – Hilfebedürftigkeit durch Kinderzuschlag gelingen kann.
Demgegenüber bietet die Höhe des Anspruchs einer Bedarfsgemeinschaft auf SGB II -Leistungen
keinen verlässlichen Anhaltspunkt, wann die Berechnung der Höhe eines Wohngeldanspruchs, der
ggf. in Verbindung mit Kinderzuschlag zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit führt, sinnvoll ist.
5 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I).
6 Bei den gleichrangigen Leistungen liegt es in der Person des Leistungsberechtigten, welche Leistungen er
bekommt. Sie können nicht nebeneinander gewährt werden, sondern schließen sich gegenseitig aus.
7 Sozialamt, Ausländeramt, Agentur für Arbeit, Familienkasse, Amt für Wohnungswesen.
8 Ob ein Kind berücksichtigt werden kann, hängt u. a. davon ab, wie alt es ist, ob es noch im gemeinsamen
Haushalt lebt, selbst schon verheiratet/verpartnert ist, usw..
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Das Jobcenter hat im Sommer dieses Jahres ein Verfahren entwickelt, mit dem durch Auswertu ngen
und Aufbereitung der im Fachverfahren des Jobcenters erfassten Daten Anhaltspunkte für einen
möglichen Wohngeldanspruch bestimmt wer den kö nnen. Aufgrund der ersten Ergebnisse geht das
Jobcenter davon aus, dass auf diese Weise monatlich zwischen 60 und 70 laufende Fälle mit mögl i-
chen Ansprüchen auf Kinderzuschlag und Wohngeld identifiziert werden. Da erst nach Vorlage der
ersten Gehaltsnachweise das tatsächliche Einkommen feststeht oder das kurz zuvor aufgenommene
Beschäftigungsverhältnis bereits wieder beendet sein kann, muss in einem ersten Schritt der Sac h-
verhalt überprüft und die Prognose abgesichert werden.
3.2 Beratungs- und Unterstützungsleistungen
Die Vielfalt der Sozialleistungen, die Rangverhältnisse, die teils komplexen Anspruchsgrundlagen und
die unterschiedlichen Zuständigkeiten sind für Menschen, die Sozialleistungen in Anspruch nehmen
wollen oder müssen, kaum zu durchblicken . Beispielsweise müssen für die Entscheidung über A r-
beitslosengeld II die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellenden aufgeklärt
werden, wofür das Jobcenter einen Hauptantrag mit etwa 20 Anlagen bereithält.
Aufgrund der Undurchsichtigkeit der unterschiedlichen Sozialleistungen hat der Gesetzgeber die S o-
zialleistungsträger zur Auskunft und Beratung verpflichtet (vgl. §§ 14, 15 SGB II).
Sie soll sicherstellen, dass Menschen den Weg zu den jeweils zuständigen Leistungsträgern fi nden.
Gleichzeitig soll gewährleistet werden, dass die betroffenen Personen ihre jeweiligen Rechte und
Pflichten kennen, sie beurteilen können und die Bedeutung der Rechte und Pflichten einschä tzen
können. Die Sozialleistungsträger sind zudem verpflichtet, auf ei ne vollständige und sachdie nliche
Antragstellung hinzuwirken.
Der Beratungsverpflichtung folgend wurden im Jobcenter der Stadt Münster schon vor Jahren persön-
liche Gespräche zur Antragsausgabe und Antragsabgabe eingeführt. Der persönliche Dialog zw i-
schen den antragstellenden Personen und den für die Entscheidung über die Leistungsgewä hrung
zuständigen Fachkräften nutzt beiden Seiten. Die Leistungsberechtigten erhalten bereits bei Antrag s-
ausgabe die notwendigen Erläuterungen und Hinweise, wie die Lebens -, Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse zu erfassen bzw. belegen sind. Das Jobcenter profitiert von besser ausgefüllten
Antragsformularen und kann somit im Einzelfall auch schneller Entscheidungen treffen, weil alle no t-
wendigen Unterlagen rechtzeitig beigebracht werden.
Der Übergang zwischen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (SGB II) zu Wohngeld und
Kinderzuschlag und umgekehrt stellt sich vergleichsweise so komplex dar, wie die erstmalige Bea n-
tragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes selbst.
Damit die Leistungsberechtigten den Übergang künftig leichter und ohne finanzielle Unwägbarke iten
bewerkstelligen können, ist es geplant, sie persönlich und umfangreicher, als bislang, zu ihren Rec h-
ten und Pflichten im Zusammenhang mit de r Inanspruchnahme von vorrangigen oder gleic hrangigen
Leistungen zu beraten und bei der Antragstellung zu unterstützen 9. Das soll auch einer zügigen A n-
tragstellung und Bewilligung dienen.
Die Verwaltung schlägt vor, diese Beratungsleistung von der Regelsachbearbeitung abzukoppeln und
zentral anzubieten und das aus folgenden Gründen.
Im Jobcenter der Stadt Münster arbeiten rund 100 Beschäftigte in neun Fachstellen in der Leistung s-
gewährung nach dem SGB II. Zahlreiche Personalwechsel und unbesetzte Stellen haben dazu g e-
führt, dass neben der Bewilligung und Auszahlung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterha l-
9 Sollte sich im Gespräch zeigen, dass eine umfassende Beratung zu gleichrangigen Leistungen (Sozialhilfe,
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) oder Wohngeld erforderlich ist, verweisen die Fachkrä fte
des Jobcenters die Leistungsbeziehenden an die zuständigen Träger vor Ort und vereinba ren für sie Beratungs-
termine.
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tes, der Bewilligung von Leistungen zur Deckung unregelmäßiger Bedarfe 10 etc. zeitliche Ressourcen
für die Beratung zu vorrangigen Leistungen kaum noc h zur Verfügung stehen. Eine organisatorische
Trennung bietet dem Arbeitsplatzinhaber außerdem die Möglichkeit, vertiefte Rechts - und Verfa h-
renskenntnisse zu vorrangigen Leistungen zu entwickeln und erhöht dadurch die Prozesssicherheit
an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Leistungsträgern. Gleichzeitig können die Beschäftigten
dieser Stelle quasi als Anlaufstelle für Hilfesuchende und Ansprechpartner für Beratungsstellen fu n-
gieren, die mit den zuständigen Leistungsträgern abstimmt, wer die Existenz d er Leistungsberechtig-
ten bis zu einer Entscheidung über Leistungsansprüche sichert.
Weiterer Grund: auch bei der Familienkasse Nordrhein -Westfalen Nord sind derzeit Beschä ftigte an
zahlreichen Standorten, u. a. in Coesfeld, Essen und Rheine, für die Bear beitung von Kinderz u-
schlaganträgen aus Münster zuständig. Im Rahmen der Verbesserung der Zusammenarbeit soll der
Kinderzuschlag künftig ausschließlich durch Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in Rheine g e-
währt werden. Um eine zielgerichtete, interne Ve rteilung der Anträge gewährleisten zu kö nnen, ist
angedacht, dem Jobcenter der Stadt Münster Antragsvordrucke mit Barcodes zur Verfügung zu ste l-
len.
Zur weiteren Vereinfachung und Verfahrensbeschleunigen ist zwischen den Trägern zudem g eplant,
die Antragsvordrucke nebst Anlagen nach Einverständniserklärung der antragstellenden Person auf
dem elektronischen Weg weiterzuleiten. Die Familienkasse hat in Aussicht gestellt, über den Kinde r-
zuschlag binnen zehn Arbeitstagen zu entscheiden.
3.3 Existenzsicherung am Übergang zwischen den Systemen
In Fällen, in denen das Jobcenter feststellt, dass vor - oder gleichrangige Ansprüche gegen einen a n-
deren Sozialleistungsträger bestehen, stellt das Jobcenter regelmäßig nur dann die Zahlungen an
den Leistungsbeziehenden ein, wenn die anderen Ansprüche ad hoc zur Verfügung stehen – es also
erst gar nicht zu einer Leistungsunterbrechung kommen kann. In allen anderen Fällen g ewährt das
Jobcenter Leistungen nach dem SGB II bis zur endgültigen Bewilligung der anderweitigen Leistungen
weiter und bekommt durch den jeweiligen Träger diese Leistungen erstattet, vgl. §§ 102 ff. SGB X.
Auch in diesen Fällen wird es somit nicht zu Leistungsunterbrechungen kommen.
Im Vergleich zum Jobcenter haben die Träger von vorrangigen Leistungen wen iger Möglichkeiten
vorläufig über Leistungsansprüche zu entscheiden. Sie können nach § 42 SGB I nur dann einen Vo r-
schuss auf die zu erwartenden Leistungen gewähren, wenn der Anspruch auf Leistungen dem Gru n-
de nach feststeht, die Ermittlung der Anspruchshöhe aber voraussichtlich noch eine längere Zeit a n-
dauert. So lange der Anspruch hingegen auch dem Grunde nach noch nicht feststeht, mü ssen die
Antragstellenden auf die subsidiären existenzsichernden Leistungen (z. B. nach dem SGB II) verwi e-
sen werden.
II. Zu Beschlussvorschlag I.2
Mit der Beratung der Leistungsbeziehenden zu den vorrangigen Leistungsarten sowie der Unterstü t-
zung bei der Antragstellung eröffnet das Jobcenter der Stadt Münster ein neues Angebot, das, insb e-
sondere bezogen auf die Unterstützung bei Antragstellung, derzeit nicht verankert ist. Damit verbu n-
den sind personelle Ressourcen, die das Jobcenter in seine aktuelle Personalplanung nicht eing e-
rechnet hat. Das heißt, dass aus dem heutigen Personalbestand keine Stelle „herau sgelöst“ und für
die neue Aufgabe von eigenen, originären Aufgaben befreit werden kann.
Wie unter Ziffer I 3.1 erwähnt, konnten durch Auswertungen der Statistikdaten zwischen 60 und 70
laufende Fälle mit möglichen Ansprüchen auf Kinderzuschlag und Wohngeld identifiziert werden. Hin-
zu kommt eine bislang nicht erhobene Anzahl von Neuantr ägen, bei denen die Mitarbeitenden des
10 Unregelmäßige Bedarfe umfassen z. B. Erstausstattungsbeihilfen.
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Jobcenters im Rahmen der Antragsbearbeitung Ansprüche auf Kinderzuschlag und Wohngeld festge-
stellt haben. Auf ein Jahr gesehen erwartet das Jobcenter daher e twa 700 Überprüfungen von Pro g-
nosen und in etwa ebenso viele Beratungsgespräche.
Gleichzeitig geht die Verwaltung davon aus, dass durch die verstärkte Inanspruchnahme von vorra n-
gigen Leistungen die Anzahl der leistungsberechtigten Haushalte und damit die Transferaufwendun-
gen insgesamt sinken und sich Mehraufwendungen für die Einrichtung des Angebots amort isieren
werden.
Da beide Prognosen mit Unsicherheiten behaftet sind und keine gesicherten Erkenntnisse zum U m-
fang und Zeitaufwand für die neuen Beratungs - und Unterstützungsleistungen vorliegen, schlägt die
Verwaltung vor, zur Deckung des Angebots zunächst für zwei Jahre 1,5 Vollzeitäquivalente 11 einzu-
richten und in dieser Zeit den dauerhaften Stellenbedarf auf der Basis tatsächlicher Fallzahlen und
Bearbeitungszeiten zu ermitteln und ggf. zum Stellenplan 2020 anzumelden.
Durch die Einrichtung der Stellen, entsteht eine finanzielle Mehrbela stung im Mittel der Jahre 2018 ff.
von rund 130.100, - €/Jahr. Davon entfallen bei der 84,8 -prozentigen Bundesbeteiligung rund
110.300,- € auf den Bund und 19.800, - € durchschnittlich pro Jahr auf die Stadt Münster als komm u-
nalen Träger.
In Vertretung
Cornelia Wilkens
Stadträtin
11 1,5 VZÄ um bei bekannten Stoßzeiten Beratungsengpässe zu vermeiden und außerdem um die Vertr etung
sicherstellen zu können, damit keine Beratungslücken entsteh en. Im Übrigen sollen freie Kapazitäten dieser
Beratungsstelle für Erläuterungen von Bescheiden genutzt werden.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0848/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 27.09.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37