Verwendung der Mittelzuflüsse gemäß § 46 Abs. 6 SGB II, die nicht zur Deckung von Einzelansprüchen gemäß § 28 SGB II und der Verwaltungskosten für die Umsetzung der Leistungsgewährung nach § 28 SGB II benötigt werden
Beschlussvorlage 2011-16/0070
Stand: Am 21.12.2011 im Kreistag abweichend beschlossen.
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