V/0285/2005
Bebauungsplan Nr. 448: Handorf - Stapelskotten / Laerer Werseufer
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Anlage 2 - Begründung
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... Anlage 2 zur Vorlage Nr. 285/2005 B e g r ü n d u n g zum geänderten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 448: Handorf – Stapelskotten / Laerer Werseufer 1. Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erstreckt sich auf den Bereich zwischen der Werse und der Straße Laerer Werseufer nördlich des Freibades Stapelskotten im Stadtteil Handorf. Innerhalb des Planbereiches liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung: Handorf Flur: 2, Teile der Flurstücke 105, 107 Gemarkung: St. Mauritz Flur: 35, Flurstücke: 24, 27, 29, 206 – 221, 240, 241, Teile der Flurstücke: 46, 160, 224 Flur: 36, Flurstücke: 29, 32 – 89, 92, 93, Teile der Flurstücke: 27, 90, 95 Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekenn- zeichnet. Den Anregungen auch weitere bebaute Bereiche an der Werse in den Geltungsbereich des Be- bauungsplanes einzubeziehen und zu überplanen wurde nicht gefolgt. Die angesprochenen Be- reiche sind bereits durch den Landschaftsplan „Werse“ überplant. Aufgrund der rechtlichen Ein- schätzung als „im Zusammenhang bebauter Ortsteil“ wurde der Landschaftsplan „Werse“ für den Bereich „Laerer Werseufer“ obsolet. Hieraus ergibt sich das Erfordernis, über die Aufstellung eines Bebauungsplanes die weitere Entwicklung zielkonform zu steuern. Dieses Erfordernis be- steht für die angesprochenen (anderen) Bereiche nicht, da hier der Landschaftsplan „Werse“ das geeignete Steuerungsinstrument bildet. 2. Planungsanlass Der Rat der Stadt Münster hat am 27.06.2001 beschlossen, für den Bereich "Laerer Werseufer" einen Bebauungsplan mit der Zielrichtung "Sondergebiet – Wochenendhäuser/Bootshäuser" auf- zustellen. Dieses wurde u. a. erforderlich, da das Verwaltungsgericht Münster in einem Streitverfahren die Auffassung vertrat, dass der Bereich dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen ist. Der aufzu- stellende Bebauungsplan soll deshalb unter Berücksichtigung der bestehenden Ziele des Ge- wässer- und Landschaftsschutzes dauerhaft eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewähr- leisten. 3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden aus der Fortschreibung des Flächennutzungs- planes 2010 entwickelt, der für den Geltungsbereich des Plangebietes Grünfläche und Sonder- gebiet mit Zweckbestimmung „Wochenendhausgebiet“ darstellt. 4. Teilaufhebung des Landschaftsplanes Werse Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches des "Landschaftsplanes Werse". Mit der Auffassung des Verwaltungsgerichtes Münster, dass es sich um einen „im Zusammenhang be- bauten Ortsteil“ nach § 34 BauGB handelt, sind die Festsetzungen des Landschaftsplanes nicht mehr anwendbar. Deshalb wird für die im Bebauungsplan als Sondergebiet und private Grünflä- chen festgesetzten Flächen sowie für die Erschließungsstraße (GFL-Fläche) - mit Ausnahme eines 5,0 m breiten Uferstreifen entlang des Werseufers - eine Entlassung aus dem Landschafts- plan und damit eine Aufhebung der bestehenden Festsetzungen parallel zur Aufstellung des Be- bauungsplans vorgenommen (Anpassungsklausel gemäß Landschaftsgesetz). Im Zuge der Änderung des Landschaftsplanes werden die vorgenannten Flächen aus dem Gel- tungsbereich des Landschaftsplanes, dem Landschaftsschutzgebiet „Werse-Emsniederung, - 2 - ... Kreuzbach, Angel und Wolbecker Tiergarten“ und aus dem Entwicklungsziel „Wiederherstellung einer in ihrer Oberflächenstruktur, ihrem Wirkungsgefüge oder in ihrem Erscheinungsbild ge- schädigten oder stark vernachlässigten Landschaft“ entlassen. Der mit einem Pflanzgebot belegte 5,0 m breite Uferstreifen entlang des Werseufers verbleibt im Geltungsbereich des "Landschaftsplanes Werse", so dass sich in diesem Bereich Bebauungsplan und Landschaftsplan überlagern und die Festsetzungen des Landschaftsplanes weiterhin rechts- verbindlich sind. Der Landschaftsplan Werse setzt für den 5,0 m breiten Uferstreifen die Ausges- taltung des Uferbereiches wie folgt fest: „Die in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte festgesetzten Bereiche zur Ausgestaltung der Uferbereiche sind folgendermaßen wiederherzustellen und zu entwickeln: Bauliche Anlagen, die nicht rechtmäßig erstellt worden sind und technische Uferanlagen und -befestigungen aus toten Baustoffen sowie Pflanzungen, die nicht aus standortgerechten Gehölzen bestehen, sind auf einem Uferstreifen von 5,0 m, gemessen von der Mittelwasserlinie, zu entfernen. Die Sicherung der Uferbereiche ist durch Lebendbaumaßnahmen zu gewährleisten. Dazu ist das Ufer mit einer mindestens zweireihigen Bepflanzung zu versehen.“ Die Erläuterungen zu den textlichen Darstellungen und Festsetzungen sind dem Landschaftsplan Werse, S. 132 f. zu entnehmen. Die künftigen Grenzen des Landschaftsplanes sind im Bebau- ungsplan nachrichtlich dargestellt. Der Anregung im Bebauungsplan auf das Anpflanzgebot an der Werse zu verzichten und diese Fläche auch aus dem Landschaftsplan herauszunehmen wurde aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt. Eine unzumutbare Härte für die Eigentümer / Nutzungsberechtigten ist durch diese Begrünungsverpflichtung nicht zu erkennen. 5. Räumliche und strukturelle Situation Der Planbereich umfasst im Wesentlichen Grundstücke mit vorhandener heterogener kleinteiliger Nutzung wie Wochenendhäuser und Bootshäuser sowie Nebenanlagen (Carport, Garage, Schuppen, Gartenhäuser). Die südwestlich angrenzenden Flächen werden überwiegend durch landwirtschaftliche Nutzflächen bzw. Waldflächen geprägt. In näherer Umgebung befinden sich einige landwirtschaftliche Hoflagen. Im Süden grenzt der Bebauungsplan an das Grundstück des öffentlichen Freibades Stapelskotten an, das durch den Bebauungsplan Nr. 316 planungsrecht- lich abgesichert ist. Die Straße "Laerer Werseufer" dient zur einseitigen Erschließung der Grundstücke bzw. Hoflagen durch den Kfz-Verkehr. Gleichzeitig ist sie Bestandteil des Wersewanderweges und stellt damit eine wichtige übergeordnete Wegeverbindung für Freizeit und Erholung dar. 6. Planungsziele Der Bebauungsplan soll die planerischen Voraussetzungen für folgende Ziele schaffen: • Restriktive Begrenzung zusätzlicher baulicher Entwicklungsmöglichkeiten zur Wahrung der Ziele des Landschafts- und Hochwasserschutzes. • Sicherung des Gebäudebestandes mit geringen Erweiterungsmöglichkeiten außerhalb des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes. • Reduzierung der baulichen Entwicklungsmöglichkeiten für Grundstücke innerhalb des Über- schwemmungsgebietes auf den Bestandsschutz bzw. durch Bereitstellung verträglicher Er- satzbauflächen, sofern dies die Grundstücksverhältnisse zulassen. • Gebote zur gewässerschutz- und landschaftsgerechten Bepflanzung des Uferrandstreifens. • Begrenzung der Höhenentwicklung auf max. ein Geschoss sowie Beschränkung der zulässi- gen Grund- und Geschossfläche in Anpassung an die vorhandene Bebauung und unter Be- rücksichtigung der Zweckbestimmung des Gebietes. • Beschränkung der Zulässigkeit von Nebenanlagen und Einfriedigungen. 7. Inhalt des Bebauungsplanes 7.1 Grundzüge der Planung Der Planung kommt die wesentliche Aufgabe zu, eine ausgewogene Lösung zwischen den Interessenlagen der betroffenen Nutzern und Grundstückseigentümern einerseits - 3 - ... und den Belangen des Landschaftsschutzes und vorbeugenden Hochwasserschutzes andererseits herzustellen. Erhebliche Teile der Bestandsbebauung liegen innerhalb des natürlichen Über- schwemmungsgebietes der Werse, das durch das Staatliche Umweltamt auf Basis ei- nes hundertjährigen Hochwasserereignisses (HQ 100) festgelegt wurde. Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes sind im Plan nachrichtlich übernommen. Gemäß § 32 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten, sofern überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Dieses Gebot setzt nicht voraus, dass ein Überschwemmungsgebiet gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 WHG förmlich festsetzt worden ist. § 32 WHG stellt eine Konkretisierung des § 1 a Abs. 2 WHG dar, der als wasserrechtliche Grundsatznorm allgemeine Behörden- verbindlichkeit besitzt. Insofern ist der Belang des vorbeugenden Hochwasserschutzes auch für die verbindliche Bauleitplanung unmittelbar beachtlich. Die Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung der Funktion von Überschwem- mungsgebieten im Zusammenspiel mit dem planungsrechtlichen Leitsatz der Beach- tung allgemeiner Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sind daher im Rahmen der Abwägung besonders zu gewichten. Unter Beachtung des in § 32 WHG verankerten Schutzgebotes sind über den Be- standschutz hinausgehende Erweiterungs- oder Neubaumaßnahmen innerhalb des Ü- berschwemmungsgebietes wasserrechtlich unzulässig. Es wäre daher abwägungs- fehlerhaft, durch verbindliches Planungsrecht hier überbaubare Grundstücksflächen auszuweisen, wenn die entsprechenden Vorhaben wasserrechtlich nicht genehmigt werden können. Die Belange der privaten Grundstückseigentümer müssen demgegenüber hier zurück- treten. Eine Neu- oder Erweiterungsbebauung, auch unter Einbeziehung hochwasser- schützender baulicher Vorkehrungen, würde den bestehenden wasserrechtlichen Ziel- setzungen entgegenstehen. Diese Belange können auch nicht durch das Tatbe- standsmerkmal „überwiegende Gründe des Allgemeinwohls“ überwunden werden, da gerade das zuwiderlaufende Schutzgebot des § 32 WHG sowie die Sicherung gesun- der und sicherer Wohnverhältnisse auch in Wochenendhausgebieten im Gemein- wohlinteresse liegen. Eine Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen im Überschwemmungsgebiet kommt daher unter den vg. Abwägungsgesichtspunkten nicht in Betracht. Anders verhält sich die Situation in Grundstücksbereichen, die nur teilweise durch das Überschwemmungsgebiet tangiert sind. Soweit es die Grundstückszuschnitte zulas- sen, werden hier für die Bestandsgebäude, die ganz oder teilweise im Überschwem- mungsgebiet liegen, unter Beachtung der Gesamtzielsetzung städtebaulich verträgli- che Ersatzstandorte außerhalb des Überschwemmungsgebietes in Form entsprechen- der Baufensterausweisungen angeboten. Bei dieser Fallgestaltung ist es insofern möglich, den Belangen der Grundstückseigentümer in weitergehendem Umfang Rech- nung zu tragen, ohne die gesamtplanerischen Zielsetzung aufzugeben. Durch ent- sprechende Auflagen bzw. Bedingungen ist im Baugenehmigungsverfahren sicherzu- stellen, dass die Inbetriebnahme der Ersatzbauten erst nach Rückbau der Bestands- bebauung zulässig ist. Als dritte Fallgestaltung sind Grundstücke anzusprechen, die vollständig außerhalb des Überschwemmungsgebietes liegen. Unter Wahrung der allgemeinen Planungs- ziele werden hier bestandsorientierte Baufenster festgesetzt, die den Eigentümern be- grenzte Ergänzungs- und Erweiterungsmöglichkeiten einräumen. Belange des Hoch- - 4 - ... wasserschutzes sind hier von nachrangiger Bedeutung, da nach gefestigter Rechts- meinung das hundertjährige Hochwasserereignis ein sachgerechtes Abgrenzungskrite- rium im Sinne des vorsorgenden Hochwasserschutzes darstellt. Allerdings können auch hier potenzielle Schadensgefährdungen durch seltene Hoch- wasserereignisse nicht völlig ausgeschlossen werden. Bei vernünftiger Betrachtungs- weise ist es jedoch sachgerecht, Bauherren und Baugenehmigungsbehörde auf po- tenziell erhöhte Sicherheitsanforderungen in Folge bestehender Überschwemmungsri- siken hinzuweisen, auf die Grundstücke bzw. Bestandsgebäude zu beschränken, die innerhalb des Überschwemmungsgebietes gelegen sind. Dieser Hinweisverpflichtung kommt der Plangeber mit einer entsprechenden zeichnerischen und textlichen Kenn- zeichnung nach. 7.2 Bauliche Nutzung Die Bauflächen im Plangebiet sind als Sondergebietsflächen (SO) mit der Zweckbe- stimmung „Wochenendhäuser/Bootshäuser“ festgesetzt. Die sich über Jahre entwi- ckelte Nutzung soll so planungsrechtlich gesichert werden. Orientiert an der besonde- ren Eigenart des Gebietes und den vorhandenen Gebäudegrundflächen, aber auch an der Nutzung als Wochenendhausgebiet, das nur für einen zeitlich begrenzten Aufent- halt gedacht ist, darf die Grundfläche der Gebäude maximal 85 m² betragen. Der Be- grenzung der zulässigen Grundfläche liegen folgende Überlegungen zu Grunde: Nach allgemeiner Verkehrsauffassung ist bei Wochenendhäusern von einer Grundflä- che von 45-60 m² auszugehen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 5. Auflage, S. 448). Unter Berücksichtigung der Bestandssituation und der Erwägung, angemes- sene Erweiterungsmöglichkeiten zu eröffnen, ergibt sich unter Abwägungsgesichts- punkten (private Belange/Ziele des Landschaftsschutzes) eine vertretbare Größenord- nung von 85 m². Wegen der teilweise bewegten Geländetopografie, die eine mehrebi- ge Bebauung ermöglicht, wird ergänzend die zulässige Geschossfläche auf 95 m 2 be- grenzt. Den Anregungen die vorhandenen Gebäude auf den Grundstücken Laerer Werseufer Nr. 68, 76, 78, 80, 86, 92, 92 a, 96, 110, 112, 116 und 152 durch die Ausweisung von überbaubaren Grundstücksflächen planungsrechtlich abzusichern wurde aus den vor- genannten Gründen nicht gefolgt. Der Anregung auf den Flurstücken 83,86,89 und 207 sowie auf dem Grundstück Laerer Werseufer 16a zusätzliche überbaubare Grundstücksflächen auszuweisen wurde unter Berücksichtigung des Landschafts- und Hochwasserschutzes nicht gefolgt. Die Bebauungsmöglichkeiten in diesen Bereichen sollen restriktiv begrenzt werden indem nur der vorhandene Gebäudebestand pla- nungsrechtlich abgesichert wird. Aufgrund von Anregungen wurden mehrere festgesetzte überbaubare Grundstücksflä- chen unter Berücksichtigung der Planungsziele geringfügig verschoben. Um eine der Gebietslage angemessene Höhenentwicklung sowie ein homogenes Bild unter Einbezug der vorhandenen Bebauung zu sichern, ist nur eine eingeschossige Bauweise zulässig. Eine Nutzung der Grundstücke als Dauerwohnflächen ist unzuläs- sig, da sie mit den Zielen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht in Einklang zu bringen ist und der allgemeinen Zweckbestimmung des Gebietes widerspricht. Nebenanlagen bis zu 20,0 m 2 Grundfläche pro Hauptgebäude sowie pro Hauptgebäu- de ein Stellplatz (auch überdacht) sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflä- chen nur in den Bereichen seitlich der Hauptgebäude sowie zwischen Gebäude und Erschließungsweg zulässig und sofern der Standort außerhalb des Überschwem- mungsgebietes liegt. Mit dieser Festsetzung soll ein angemessenes städtebauliches Ordnungsbild gefördert und Funktionsbeeinträchtigungen vermieden werden. - 5 - ... 7.3 Erschließung Die Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Straße "Laerer Werseufer" aus. Die vorhandene private Verkehrsfläche ist als GFL-Fläche zugunsten der Anlieger, Er- schließungsträger und Öffentlichkeit in einer durchschnittlichen Breite von ca. 5,0 m ausgewiesen. Die private Erschließungsstraße Laerer Werseufer ist zugleich Bestandteil des Wer- sewanderweges. Bisher bestand nach § 49 Landschaftsgesetz eine Betretungsbefug- nis zur Erholung in der freien Landschaft, die auch das Radfahren einschloss. Da die Erschließungsstraße in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen ist, findet das Landschaftsgesetz in diesem Bereich keine Anwendung mehr, so dass eine planungsrechtliche Regelung durch ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Öf- fentlichkeit erforderlich wird, um weiterhin eine öffentliche Zugänglichkeit gewährleis- ten zu können. ÖPNV Im Bereich des Freibades Stapelskotten befindet sich eine Bushaltestelle; hierdurch wird das Plangebiet über eine Stadtbuslinie an die Innenstadt von Münster angebun- den. 7.4 Ver- und Entsorgung Die Entsorgung der Grundstücke erfolgt über die vorhandene Schmutzwasserkanali- sation. Das Regenwasser wird gem. § 51a Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen ortsnah auf dem Grundstück über die belebte Bodenzone versickert oder in die Werse einge- leitet. Der Standort eines vorhandenen Schmutzwasserpumpwerkes wird durch die Festset- zung einer Versorgungsfläche planungsrechtlich abgesichert. Gleiches gilt für eine Umspannstation. 7.5 Grünflächen/nicht überbaubare Grundstücksflächen / Wald Durch die Festsetzung des parallel zur Werse verlaufenden 5,0 m breiten Uferstreifens als private Grünfläche und durch das Verbleiben dieses Grundstücksstreifens im Gel- tungsbereich des Landschaftsplanes Werse soll sichergestellt werden, dass die im Landschaftsplan enthaltenden Entwicklungsziele für die Landschaft Berücksichtigung finden. Hierzu zählt insbesondere die Festsetzungen zur Ausgestaltung der Uferberei- che. Ergänzend ist ein Pflanzgebot und Erhaltungsgebot festgesetzt. Um eine landschaftsgerechte Einbindung der Grundstücke in die angrenzende Auen- landschaft zu gewährleisten, sind Einfriedigungen zur Erschließungsfläche als Sicht- schutz bis zu einer Höhe von 1,80 m und in Verbindung mit einer Eingrünung mit standortgerechten heimischen Gehölzen zulässig. Diese können als freiwachsende o- der geschnittene Hecke angepflanzt werden. Zur Sicherung des Hochwasserabflusses sind Einfriedungen zwischen den Grundstü- cken nur außerhalb des Überschwemmungsgebietes zulässig. Abgrabungen und Aufschüttungen sind grundsätzlich unzulässig, um die Eigenart und Topographie der Landschaft zu erhalten. Entsprechend der Bestandssituation werden im Nordosten des Plangebietes die Flurstücke 83 und 86 als Wald festgesetzt. 7.6 Denkmalschutz Belange des Bau- und Bodendenkmalschutzes werden innerhalb des Plangebietes nicht berührt. Hinsichtlich einer Entdeckung von Bodendenkmälern sind im Textteil entsprechende Hinweise gegeben. - 6 - ... 7.7 Auswirkungen auf die Umwelt 7.7.1 Hochwasserschutz Flächen, bei denen auf Grund ihrer Lage eine erhöhte potenzielle Gefährdung durch Hochwasser zu befürchten ist, da sie innerhalb des Überschwemmungs- gebietes liegen, sind im Bebauungsplan besonders gekennzeichnet. Erforderli- che bauliche Vorkehrungen oder Sicherungsmaßnahmen gegen Hochwasser können vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit nicht allgemein bestimmt werden, sondern sind im Einzelfall zu prüfen und festzulegen (vgl. Hinweise Pkt. 3). 7.7.2 Altlasten Innerhalb des Plangebietes sind Altlastenverdachtsflächen nicht bekannt. 7.7.3 Klima Aufgrund der Bebauung ist von Veränderungen des Mikroklimas im Plangebiet gegenüber dem ursprünglichen Freilandklima auszugehen. Aufgrund der relativ geringen Versiegelung und des vorhandenen Freiraums in der Umgebung sind nachhaltige negative Auswirkungen auf das Stadtklima jedoch nicht zu erwar- ten. 7.7.4 Immissionsschutz Das Plangebiet ist keinen schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt. Die Grundstücke im südwestlichen Planbereich können zeitweilig auftretenden Lärmimmissionen infolge der benachbarten Freibadnutzung ausgesetzt sein. Es handelt sich hierbei um eine über Jahrzehnte verfestigte Bestandssituation, wobei jeweils freizeitbezogene Nutzungen mit vergleichbaren Schutzansprü- chen aneinandergrenzen. Bei Beachtung des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme sind daher keine bewältigungsbedürftige Immissionsschutz- konflikte zu erwarten, zumal aufgrund der Öffnungszeiten des Freibades die a- bendlichen und nächtlichen Ruhezeiten gewahrt sind. In den textlichen Fest- setzungen findet sich unter Pkt. 4.3 ein entsprechender Hinweis. 7.7.5 Eingriffe in Natur und Landschaft / Ausgleichsmaßnahmen Das vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes umgrenzte Gebiet ist auf- grund der Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Münster als unbeplanter Innenbereich zu beurteilen. Insofern ist gemäß § 21 (2) BNatSchG die Ein- griffsregelung hier nicht anzuwenden. § 1a (3) BauGB formuliert darüber hin- aus, dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist, weil die Eingriffe in Natur und Landschaft innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren. Auf Grund dieser Rechtslage wurde zum Bebauungsplan keine Eingriffs-/ Aus- gleichsbilanz erstellt. Dennoch werden Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Min- derung von Eingriffen im Bebauungsplan ergriffen. Hierzu zählen insbesondere • die Ergänzung der bestehenden landschaftsplanerischen Festsetzungen im Bereich des Werseufers durch die Festsetzung von Pflanzgeboten und Erhaltungsgeboten, • die Minimierung der überbaubaren Grundstücksflächen auf ein unter Ab- wägungsgrundsätzen vertretbares Maß, • die Festsetzung einer max. Gebäudegrundfläche. 7.7.6 Umweltverträglichkeit Gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 05.09.2001, zuletzt geändert am 18.06.2002, ist keine UVP durchzuführen. - 7 - 8. Flächenbilanz Plangebietsgröße 7,33 ha = 100,0 % Fläche Sondergebiet 3,61 ha = 49,3 % Private Grünfläche 3,19 ha = 43,5 % Private Erschließungsstraße GFL-Fläche 0,53 ha = 7,2 % 9. Kosten Der Stadt Münster entstehen durch die Aufstellung und Umsetzung des Bebauungspla- nes keine Kosten und keine Folgekosten. 10. Durchführungsmaßnahmen Zur Verwirklichung des Bebauungsplanes sind, soweit noch erforderlich, als Maßnahmen zur Ordnung des Grund und Bodens freihändige vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und den beteiligten Grundstückseigentümern vorgesehen. Die Verwirklichung der Planungsziele des Bebauungsplans berührt die persönlichen Le- bensumstände der im Planbereich zeitweise lebenden und arbeitenden Menschen. Nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sind jedoch absehbar nicht zu erkennen. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum geänderten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 448: Handorf – Stapelskotten / Laerer Werseufer Münster, Der Oberbürgermeister I.V. Schultheiß Stadtdirektor
Beschlussvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Stadtplanungsamt Betrifft Bebauungsplan Nr. 448: Handorf - Stapelskotten / Laerer Werseufer 1. Beschluss über die Anregungen 2. Beschluss zur erneuten Offenlegung Beratungsfolge 19.05.2005 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 16.06.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 29.06.2005 Hauptausschuss Vorberatung 29.06.2005 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 448: Handorf – Stapelskotten / Laerer Werseufer wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 448 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 1.1.1 Die textliche Festsetzung Nr. 1.3 wird wie folgt (fett) geändert: „Nebenanlagen bis zu 20,0 m² Grundfläche pro Hauptgebäude sowie pro Haupt- gebäude ein Stellplatz (auch überdacht) sind außerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen nur zulässig, wenn sie außerhalb des Überschwemmungsgebietes liegen. Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 14 Abs. 1 BauNVO, § 12 Abs. 6 BauNVO).“ (Anlage 1, Punkt 3) 1.1.2 Die textliche Festsetzung Nr. 2.1 wird wie folgt ( fett) geändert: „Grundstückseinfriedungen zur Erschließungsstraße sind nur in Verbindung mit ei- ner der Erschließungsstraße zugewandten Eingrünung mit standortgerechten hei- mischen Gehölzen als frei wachsende oder geschnittene Hecke zulässig. Die dahin- ter liegenden Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten. Sonstige Grundstückseinfriedungen bis 1,80 m Höhe sind nur außerhalb des Überschwemmungsgebietes zulässig.“ (Anlage 1, Punkt 4) 1.1.3 Die überbaubaren Grundstücksflächen auf den Grundstücken Laerer Werseufer 14, 16, 26, 28, 42, 44, 46, 52, 64 a, 66, 72, 76, 78, 100, 100 a und 134 werden ge- ringfügig verschoben. (Anlage 1, Punkt 6.1) Vorlagen-Nr.: V/0285/2005 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Hülk Ruf: 492 6130 / 6190 E-Mail: HuelkG@stadt-muenster.de Datum: 20.04.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 448 nicht gefolgt: 1.2.1 weitere bebaute Bereiche an der Werse in den Geltungsbereich des Bebauungs- planes einzubeziehen und zu überplanen. (Anlage 1, Punkt 1) 1.2.2 im Bebauungsplan auf das Anpflanzgebot an der Werse zu verzichten und diese Fläche auch aus dem Landschaftsplan Werse herauszunehmen. (Anlage 1, Punkt 2) 1.2.3 die textlichen Festsetzungen Nr. 1.1 und 1.2 (zu den maximalen Grundflächen / Ge- schossflächen pro Gebäude) zu streichen oder eine Grundflächenzahl festzusetzen bzw. dahingehend zu modifizieren dass Aufenthaltsräume außerhalb von Vollge- schossen nicht in die Berechnung der Geschossfläche einbezogen werden. (Anlage 1, Punkt 5) 1.2.4 auf den Flurstücken 83, 86, 89, Flur 36 und 207, Flur 35 sowie auf dem Grundstück Laerer Werseufer 16 zusätzliche überbaubare Grundstücksflächen auszuweisen. (Anlage 1, Punkt 6.2) 1.2.5 die Gebäude auf den Grundstücken Laerer Werseufer Nr. 68, 76, 78, 80, 86, 92, 92 a, 96, 110, 112, 116 und 152 durch die Festsetzung von überbaubaren Grund- stücksflächen planungsrechtlich abzusichern. (Anlage 1, Punkt 6.3) 2. Der gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.3 geänderte und ergänzte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 448: Handorf – Stapelskotten / Laerer Werseufer ist erneut öffentlich auszulegen. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorstehenden Beschlussvor- schläge keine zusätzlichen Kosten und keine weiteren Folgekosten entstehen. Begründung: 1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 448 hat vom 03.01. bis 03.02.2005 öffentlich ausgele- gen. Während der Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Anregungen vorgetra- gen über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.2.5 Beschluss gefasst wer- den soll. 2. Die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.3 vorgesehenen Änderungen des Bebauungsplanentwurfes machen eine erneute öffentliche Auslegung des Planes erforderlich. Diese Offenlegung soll nach den Sommerferien erfolgen. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Anregungen 2. Begründung 3. Plan (verkleinert) 4. Gegenüberstellung (erste und erneute Offenlegung)
Anlage 1 -Anregungen
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 285/2005 Bebauungsplan Nr. 448: Handorf – Stapelskotten / Laerer Werseufer Während der Offenlegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 448 wurden die nachfol- genden Anregungen vorgetragen. 1. Mehrere Eigentümer machen Bedenken hinsichtlich der Abgrenzung des Plangebietes geltend. Da die Einschränkungen der Bebauungsmöglichkeiten mit den Zielen des Landschafts- und Hochwasserschutzes begründet seien, sei es sachgerecht, auch an- dere (bebaute) Bereiche an der Werse zu überplanen. Stellungnahme: Die angesprochenen Bereiche sind bereits durch den Landschaftsplan „Werse“ über- plant. Aufgrund der rechtlichen Einschätzung als „im Zusammenhang bebauter Ortsteil“ wurde der Landschaftsplan „Werse“ für den Bereich „Laerer Werseufer“ obsolet. Hieraus ergibt sich das Erfordernis, über die Aufstellung eines Bebauungsplanes die weitere Entwicklung zielkonform zu steuern. Dieses Erfordernis besteht für die angesprochenen (anderen) Bereiche nicht, da hier der Landschaftsplan „Werse“ das geeignete Steue- rungsinstrument bildet. Den Anregungen sollte nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- einander und untereinander nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.2.1) 2. Mehrere Eingeber wenden sich gegen den im Bebauungsplan festgesetzten 5,0 m brei- ten Uferpflanzstreifen an der Werse, der gleichzeitig Bestandteil des Landschaftsplanes „Werse“ bleiben soll. Sie wenden sich gegen die hier festgesetzten Bepflanzungsmaß- nahmen, die mit Blick auf eine möglichst uneingeschränkte Gestaltungsfreiheit der pri- vaten Gartenflächen eine unzumutbare Härte darstelle. Es wird daher angeregt, auf die- sen Pflanzstreifen zu verzichten und die angesprochenen Teilflächen aus dem Land- schaftsplan „Werse“ herauszunehmen. Stellungnahme: Die landschaftsgerechte Bepflanzung des Uferrandstreifens war bereits im Landschafts- plan „Werse“ festgesetzt. Durch die Einbeziehung in den Bebauungsplan ändert sich an den damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen der Eigentümer bzw. Nutzungsbe- rechtigten im Grundsatz nichts. Insoweit kann von einer „unzumutbaren Härte“ nicht die Rede sein. Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.2) 3. Mehrere Eingeber kritisieren die getroffenen Beschränkungen zur Zulässigkeit von Ne- benanlagen. Es wird zum einen die Beschränkung auf eine Größe von max. 12 m² be- mängelt. Eine lage- und funktionsgerechte Freizeitnutzung (Boote, Fahrräder, Garten- möbel etc.) erfordere mehr Unterstellfläche als die zugelassenen 12,0 m². Sinnvoll wäre eine Größenordnung von mindestens 20,0 m². Zum anderen sei es angesichts der völlig heterogenen Grundstücksstruktur nicht ange- messen, die Zulässigkeit je einer Anlage an das jeweilige Grundstück zu koppeln. Das führe dazu, dass auf Grundstücken mit mehreren Gebäuden nicht mehr Fläche für Ne- benanlagen zur Verfügung stünde als auf Grundstücken, die nur mit einem Hauptge- bäude bebaut sind. Daher wird angeregt, die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht auf das jeweilige Grundstück, sondern an das zugeordnete Hauptgebäude zu knüpfen. Außerdem würde die getroffene Beschränkung zur Lage (keine Überschreitung der hin- teren Bauflucht des zugeordneten Hauptgebäudes) zu einer unnötigen Einschränkung der baulichen Grundstücksnutzung führen. Hier sei es vielmehr ausreichend, die Unzu- lässigkeit auf Flächen innerhalb des Überschwemmungsgebietes zu beschränken. Stellungnahme: Da die Anregungen nachvollziehbar sind und keine grundsätzlichen städtebaulichen Be- denken bestehen sollte der Anregung durch eine Änderung der textlichen Festsetzungen (Punkt 1.3) gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.1.1) 4. Mehrere Eingeber beanstanden die textliche Festsetzung zur Grundstückseinfriedigung (Nr. 2.1.), die besagt, dass Einfriedigungen nur zur Erschließungsstraße hin zulässig sind. Dies bedeute, dass Einfriedungen zum seitlichen Nachbarn unzulässig sind. Diese Festsetzung widerspräche den bestehenden Strukturen und führe zu einer unverhält- nismäßigen Einschränkung der Grundstücksnutzung. Da diese Festsetzung damit begründet werde, dass Einfriedigungen quer zur Fließrich- tung der Werse den Hochwasserabfluss behindern könnten, sei es eher sachgerecht, die Unzulässigkeit von Einfriedigungen auf den Überschwemmungsbereich zu be- schränken. Stellungnahme: Da die Anregungen nachvollziehbar sind und keine grundsätzlichen städtebaulichen Be- denken bestehen sollte der Anregung durch eine Änderung der textlichen Festsetzungen (Punkt 2.1) gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.1.2) 5. Mehrere Eingeber regen an, die Festsetzungen zur max. zulässigen Grundfläche von 85 m² sowie zu max. zulässigen Geschossfläche von 95 m² zu modifizieren. Sie argumentieren, dass ein 85 m² großes Gebäude auf einem z. B. 400 m² großen Grundstück sich völlig anders darstelle, als auf einem z. B. 1.000 m² großen Grundstück. Daher sei es sachgerechter, die zulässige Grundfläche durch die Einführung einer Grundflächenzahl (GRZ) auf die Grundstücksgröße zu beziehen, um damit ein ausge- wogeneres Verhältnis zwischen Gebäudegrundfläche und Grundstücksgröße zu erzie- len. Außerdem verhindere die zulässige Geschossfläche von 95 m² unter Einbeziehung auch von Aufenthaltsräumen, Umfassungswänden und Treppenräumen in Nicht- Vollgeschossen einen effektiven Ausbau des Dachgeschosses, der im Übrigen das äu- ßere Erscheinungsbild der Gebäude in keiner Weise verändere. Es wird angeregt, diese Festsetzung ersatzlos zu streichen oder zumindest Aufenthaltsräume in Nicht- Vollgeschossen nicht in die Berechnung mit einzubeziehen. Stellungnahme: Um planerisch sicherzustellen, dass die Grundstücke bzw. Gebäude bestimmungsge- mäß als Wochenendhäuser/Bootshäuser genutzt werden. ist eine Beschränkung der ab- soluten Größenordnung zwingend erforderlich. Hierbei wäre es gerade nicht sinnvoll, die absolute Gebäudegrundfläche durch eine Koppelung an die Grundstücksgröße zu flexi- bilisieren. Gleiches gilt für die Geschossfläche, die unter Berücksichtigung des teilweise bewegten Geländereliefs etwas großzügiger (95 m²) als die zulässige Grundfläche (85 m²) bemessen wurde, um mehrebige Grundrisskonzepte zu ermöglichen. Die absoluten Größenordnungen von 85 bzw. 95 m² sind unter Berücksichtigung der vorgenannten Planungsziele, der Bestandssituation sowie der Belange der privaten Grundstücksnutzer nach Erweiterung sachgerecht und abwägungsfehlerfrei festgelegt worden. Den Anregungen sollte aus diesen Gründen nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.3) 6. Mehrere Einwender geben Anregungen zur Festlegung der überbaubaren Grundstücks- fläche (Baugrenzen) ab. Hierbei sind generell drei Fallgestaltungen zu unterscheiden: 6.1 Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten der Grundstücke Laerer Werseufer Nr. 14, 16, 26, 28,42, 44, 46, 52, 64 a, 66, 72, 76, 78, 100, 100 a und 134 regen eine Änderung der Baugrenzen in Form von Parallelverschiebungen der Baufenster unter teilweise geringfügiger Aufweitung der überbaubaren Grundstücksflächen an. Die Baufenster befinden sich alle außerhalb des Überschwemmungsgebietes. Die An- regungen werden damit gegründet, die jeweiligen Ersatz- oder Erweiterungsbauten optimaler auf dem jeweiligen Grundstück platzieren zu wollen. Stellungnahme: Die gewünschten Änderungen berühren nicht die generellen Planungsziele und sind städtebaulich vertretbar. Ihnen sollte daher gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.1.3) 6.2 Die Eigentümer der Flurstücke 83, 86, 89 der Flur 36 und 207 der Flur 35, sowie im Bereich der Hausnummer „Laerer Werseufer Nr. 16“ regen an, im Sinne einer Bau- lückenschließung auf ihren bisher ganz oder teilweise unbebauten Grundstücken zusätzliche Baufenster auszuweisen, da sich hier eine ergänzende Bebauung in die Bestandsstruktur verträglich einfüge und die Flächen außerhalb des Überschwem- mungsgebietes liegen. Stellungnahme: Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird das generelle Planungsziel verfolgt, die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten unter Wahrung der Ziele des Landschafts- und Hochwasserschutzes restriktiv zu begrenzen und nur den vorhandenen G e- bäudebestand - soweit mit den Zielen des Hochwasserschutzes vereinbar - pla- nungsrechtlich abzusichern. Die Anregungen stehen dieser Zielsetzung entgegen. Daher sollte den Anregungen nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.4) 6.3 Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten der Grundstücke Laerer Werseufer Nr. 68, 76, 78, 80, 86, 92, 92 a, 96, 110, 112, 116 und 152 regen an, ihre Bestandsge- bäude, die sich ausnahmslos im Überschwemmungsgebiet befinden, durch die Ausweisung von Baufenstern planungsrechtlich abzusichern. Die Reduzierung auf den Bestandschutz bedeute eine unzumutbare Härte und kä- me einer Enteignung gleich. Die Belange des Hochwasserschutzes stünden dem Anliegen nicht entgegen, da diese durch entsprechende Auflagen im Baugenehmi- gungsverfahren beachtet werden könnten. Stellungnahme: Wie in der Begründung zum Bebauungsplan näher ausgeführt, sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis nicht gegeben. Die Belange der Grundstückseigentümer können hier nicht höher gewichtet werden, als die gesetzlichen Vorgaben des vorbeugenden Hochwasser- schutzes. Für die angeregte Ausweisung von Baufenstern im Überschwemmungs- gebiet bleibt daher unter Abwägungsgesichtspunkten kein Raum. Die Beschränkung auf den Bestandschutz ist im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 GG) hinzunehmen. Den Anregungen sollte nach Abwägung der unterschiedlichen Belange nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.2.5)
Anlage 4 - Planausschnitte
141 Zeichen
Sondergebiet (SO) Wochenendhäuser/ Anlage 4 zur Vorlage Nr. 285/ 2005 Maßstab 1:1000Baugrenzen aus der ersten Offenlegung Aktuelle Baugrenzen
Anlage 3 - Plan
203 Zeichen
GFL
AEÖ
LE
LE
Sondergebiet (SO)
W
ochenendhäuser/
Bootshäuser
I
Sondergebiet (SO)
W
ochenendhäuser/
Bootshäuser
I
GFL
AEÖ
GFL
AEÖ
GFL
AEÖ
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 285/ 2005
Maßstab 1:5000
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (5)
- Bebauungsplan Nr. 448 (amtlicher Umring) amtlich
- Laerer Werseufer 16
- Kreuzbach
- Tiergarten
- Werse
Bebauungsplan Nr. 448
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Handorf - Stapelskotten / Laerer Werseufer
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0285/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 13.04.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37