V/1031/2016
Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangsheime für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Münster und Neufestsetzung der Benutzungsgebühren
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Anlage 1 - Satzung für die Benutzung der Übergangsheime
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Anlage 1 zur Beschlussvorlage an den Rat Nr. V/1031/2016 Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangsheime für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666, SGV. NRW 2023), zuletzt geändert am 25.06.2015 (GV.NRW. S. 496) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NRW S. 712), zuletzt geändert am 08.09.2015 (GV.NRW S. 666) hat der Rat der Stadt Münster am Datum Ratssitzung folgende Gebührensat- zung beschlossen: § 1 Öffentliche Einrichtungen (1) Die Stadt Münster unterhält zur vorübergehenden Unterbringung a) von ausländischen Flüchtlingen gem. § 2 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge / Flüchtlingsaufnahmegesetz (Flü- AG) vom 28.02.2003 (GV.NRW S. 93) in der jeweils geltenden Fassung und b) von Obdachlosen, die gem. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13.05.1980 (GV.NRW S. 528) in der jeweils geltenden Fassung unterzubrin- gen sind, Übergangsheime - nachfolgend Unterkünfte genannt - als öffentliche Einrichtungen. (2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. § 2 Unterkünfte in Münster (1) Welche Unterkünfte diesem Zweck dienen, bestimmt die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann durch schriftliche Festlegung Objekte streichen oder weitere in den Bestand aufnehmen. Der aktuelle Bestand ist dieser Satzung als Anlage beigefügt. (2) Darüber hinaus gilt diese Satzung auch für Wohnungen, die den Personengrup- pen nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a) zum Zweck der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit zugewiesen wurden und die sich nicht innerhalb einer Unter- kunft nach Absatz 1 befinden. Auch diese Wohnungen gelten als Unterkünfte im Sin- ne dieser Satzung. § 3 Benutzungsverhältnis (1) Die Unterkunft dient der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit und der vorübergehenden Unterbringung der Personengruppen nach § 1. (2) Der Wohnraum in der Unterkunft wird durch schriftlichen Bescheid zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt jederzeit widerruflich. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung des zugewiesenen Wohnraums. - 2 - (3) Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet die Stadt Münster nach pflichtge- mäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und der Sicherung einer geordneten Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen. Ein Anspruch auf eine Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf ein Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. (4) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister erlässt eine Hausordnung, die Näheres zur Benutzung, zum Hausrecht und zur Ordnung in den Unterkünften regelt. (5) Den benutzungsberechtigten Personen kann jederzeit das Recht für die Benut- zung der Unterkunft widerrufen bzw. ihnen können andere Unterkünfte zugewiesen werden. Dies gilt insbesondere a) wenn Räumlichkeiten für dringendere Fälle in Anspruch genommen werden müssen, b) bei Missachtung des Hausfriedens oder Verstoß gegen Bestimmungen der Hausordnung oder dieser Satzung oder c) bei Standortveränderungen der Unterkünfte oder d) wenn die Belegungsdichte verändert werden soll oder e) wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist oder f) wenn trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden Bemühungen zur aktiven Wohnungssuche vorliegen oder g) wenn zumutbare Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfü- gung stehen oder h) wenn die Benutzungsgebühren nicht gezahlt werden. § 4 Benutzungsgebühren (1) Die Stadt Münster erhebt für die Benutzung der in § 2 genannten Unterkünfte Be- nutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühren setzen sich zusammen aus den Grundgebühren und den Verbrauchsgebühren. (2) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Grundgebühr ist der der Benutzerin oder dem Benutzer überlassene Platz. Die monatliche Grundgebühr beträgt bei Bedarfs- gemeinschaften nach § 7 Absatz 3 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsi- cherung für Arbeitssuchende - vom 13.05.2011 (BGBl. I S. 850, 2094) in der jeweils geltenden Fassung (SGB II), a) die Leistungen nach dem SGB II beziehen oder b) die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung (SGB XII) beziehen oder c) bei denen durch die Erhebung der Benutzungsgebühr eine Hilfebedürftigkeit gemäß § 9 SGB II oder gemäß § 19 SGB XII eintreten würde, - 3 - 99,00 Euro pro Person. Für alle übrigen Personen beträgt die monatliche Grundge- bühr 157,50 Euro. (3) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Verbrauchsgebühr sind die durchschnitt- lichen Gesamtkosten aller Unterkünfte für Strom, Wasser, Abwasser, Heizung und sonstige Betriebskosten gemäß § 2 der Verordnung über die Aufstellung von Be- triebskosten (Betriebskostenverordnung - BetrKV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) in der jeweils geltenden Fassung. Die monatliche Verbrauchsgebühr beträgt je Benutzerin bzw. Benutzer 49,23 €. (4) Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand ge- mäß § 2 Abs. 2 aufgenommen, bleibt der angesetzte Kalkulationszeitraum gemäß § 6 Abs. 2 KAG hiervon unberührt. (5) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, ab dem der gebührenpflichtigen Person die Unterkunft zugewiesen wurde. Das Benutzungsverhältnis und die Gebüh- renpflicht enden mit dem Tag der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unter- kunft an bzw. durch die Hausmeisterin oder den Hausmeister. Vorübergehende Ab- wesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung. (6) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, an die Stadtkasse zu entrichten. § 5 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Benutzerinnen und Benutzer der Unterkünfte. Nut- zen mehrere Familien- oder Haushaltsangehörige Wohnraum gemeinsam, so können sie in einem Gebührenbescheid gemeinsam veranlagt werden und haften sodann als Gesamtschuldner. (2) Bei gemeinsam veranlagten Personen ist der Gebührenbescheid der jeweils äl- testen Person bekannt zu geben. Diese ist verpflichtet, den Inhalt des Gebührenbe- scheides allen betroffenen Familien- oder Haushaltsangehörigen bekannt zu geben. (3) Ausgenommen von Absatz 1 sind Personen, die Leistungen nach dem Asylbe- werberleistungsgesetz beziehen. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Be- nutzung der städtischen Übergangsheime für Flüchtlinge, Aussiedler und Obdachlo- se der Stadt Münster in der Fassung der Änderungen vom 10.12.2008 außer Kraft. Münster, den XX.XX.XXXX Lewe Oberbürgermeister Anlage gemäß § 2 Absatz 1 der Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangsheime für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Münster Bestand der städtischen Übergangsheime für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Münster: Alexianerweg 9 Angelsachsenweg 3-47 Boelckeweg 33-51 Borghorstweg 19-28 Borkstraße 13a Böttcherstraße 3a-3f Brandhoveweg 91 Brandhoveweg 91a Buldernweg 42 Buschstraße 2-12 Dahlweg 116, 118 Deermannstraße 26 Dülmener Straße 53-55 Fitzmauriceweg 11-23 Friedensstraße 37-39 Friedrich-Ebert-Straße 1 Geiststraße 98 Gildenstraße 15 Grevener Straße 217 Gronowskistraße 42 Gutenbergstraße 17 Hafkhorst 36 Hakenesheide 18-20a Heidestraße 8, 10, 12 Hoher Heckenweg 140-184 Holunderweg 80 Holunderweg 103-111 Hoppengarten 20a Hoppengarten 24 + 32 Igelpatt 2-18 Im Sundern 61 Jochen-Klepper-Straße 13 Käthe-Ernst-Weg 16-26 Kirschgarten 49a Kurneystraße 16 Landsberger Straße 13 Lützowstraße 1b+1c Markweg 1-11 Mauritzheide 1 - 2 - Mondstraße 57 Muckermannweg 1-19 Münzstraße 10 Nieberdingstraße 10 Nieberdingstraße 23 Nieberdingstraße 30b Nordkirchenweg 48/50 Nordkirchenweg 49 Osthofstraße 1 Osttor 85b Pienersallee 60 Robert-Bosch-Straße 22 Roxeler Straße 340 Rumphorstweg 48-62 Sandfortskamp 6-12 Schaumburgstraße 13 Scheibenstraße 62 Schwarzer Kamp 59 + 61 Sonnenstraße 85-89 Theißingstraße 17 Tönskamp 8-14 Trauttmansdorffstraße 77-87 Von-Esmarch-Straße 12 Von-Esmarch-Straße 53-73, 81+83 Von-Hünefeld-Weg 21-33 Von-Schonebeck-Ring 28 Wangeroogeweg 18 Warendorfer Straße 265, 267 Wesselerweg 2-12 Westfalenstraße 242 (Bezirkssportanlage Hiltrup-Süd) Westfalenstraße 490 (Haus Heidhorn) Wienburgstraße 120 a Zum Häpper 7 (Pfarrhaus St. Sebastian) Zum Schultenhof 3
Anlage 2 - Gebührenberechnung
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Kosten Amt 23 Grundg. Verbr.g. Grundgebühr Miete 2.696.600,27 € x Gesamt 7.620.049,54 € Abschreibung 204.937,22 € x Je Nutzer / Jahr 2.887,48 € Instandhaltung 767.373,19 € x Je Nutzer / Monat 240,62 € Strom 397.577,04 € x Je qm (15 qm/Nutzer) 16,04 € Für Personen mit eigenem Wärme 499.578,81 € x Einkommen gilt: Wasser 134.779,10 € x Angemessen nach SGB II * 6,60 € Basismiete 10,50 € Reinigung 8.228,40 € x qm-Betrag x 15 qm 99,00 € Basismiete x 15 qm 157,50 € Sonstige Betriebskosten (Abfall, Abwasser, Straßenreinigung, Feuerversicherung) 103.798,19 € x Sonstiger Aufwand 11.305,76 € x Verbrauchsgebühr Summe Kosten Amt 23 4.824.177,98 € Gesamt 1.559.171,90 € Je Nutzer / Jahr 590,82 € Verbrauchsgebühr Kosten Amt 50 Grundg. Verbr.g. Je Nutzer / Monat 49,23 € Je Nutzer / Monat 49,23 € Miete 520.271,01 € x Betriebskosten 403.904,60 € x Einrichtung 1.315.337,99 € x Hotelkosten 233.833,64 € x Personal 1.838.515,00 € x Sicherheitsdienst 43.181,22 € x Summe Kosten Amt 50 4.355.043,46 € * Gesamtkosten 9.179.221,44 € Durchschn. Anzahl Nutzer in 2015 2.639 Anlage 2 zur Beschlussvorlage an den Rat Nr. V/1031/2016 Unterbringungskosten 2015 Berechnung der Benutzungsgebühren Gesamtgebühr (Für Personen mit EK) 206,73 € Gesamtgebühr (Grund- und Verbrauchsgebühr) 148,23 € Gebührentyp Der ganz überwiegende Teil der Bewohner/-innen ist auf Sozialleistungen angewiesen, in deren Rahmen nur ein begrenzter Quadratmeterpreis für das Wohnen angemessen ist. Höhere Beträge können nicht übernommen werden. Daher werden die für die Stadt Münster aktuell geltenden durchschnittlich angemessenen Kosten der Unterkunft für Leistungsbezieher nach dem SGB II festgesetzt.
Beschlussvorlage
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V/1031/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Sozialamt Betrifft Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangsheime für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Münster und Neufestsetzung der Benutzungsgebühren Beratungsfolge 23.11.2016 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Vorberatung Verbraucherschutz und Arbeitsförderung 07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 14.12.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat beschließt die Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangsheime für Flücht- linge und Obdachlose der Stadt Münster (Anlage 1). 2. Der Gebührenberechnung wird zugestimmt (Anlage 2). II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0502 Sicherung des Lebensunterhalts Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte 2017 ff. 1.180.000 Bereich Flüchtlinge (+ 900.000 €) Produktgruppe 0503 Sicherung besonderer sozialer Bedarfe Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte 2017 ff. 1.539.000 Bereich Obdachlose (+ 100.000 €) Gesamt 2017 ff. 2.719.000 Vorlagen-Nr.: V/1031/2016 Auskunft erteilt: Herr Vogt Ruf: 492-5573 E-Mail: VogtM@stadt-muenster.de Datum: 07.11.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/1031/2016 Die Erträge werden über Veränderungsblatt in den Haushaltsplan bei den o. g. Produktgruppen ein- gebracht. Anmerkung: In dem Ansatz für den Ber eich Obdachlose sind die Entgelte für die Nutzung von Wohnungen enthalten, in die Haushalte ordnungsbehördlich eingewiesen sind, um Wohnung s- losigkeit zu vermeiden. Begründung: Ein Baustein des Konzepts zur „Nachhaltigen Haushaltssanierung der Stadt Müns ter (NaSa)“ ist die Weitergabe von Kostensteigerungen an die Nutzer/-innen bei Gebühren und Entgelten. Die bisherige Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangsheime für Flüchtli nge, Aussiedler und Obdachlose wurde im Jahr 2008 verabschiedet und trägt den heutigen Gegebenheiten nur unzu- reichend Rechnung. Eine Aktualisierung der Satzung ist aus folgenden Gründen erforderlich: 1. Neue Gebührenberechnung nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) Die Gebührenberechnung der bisherigen Satzung bezieht sich auf die Rechnungsergebnisse des Jahres 2007. Seit dieser Zeit hat sich sowohl die Anzahl der unterzubringenden Personen als auch der Bestand der Übergangsheime deutlich verändert. Die Gebühren wurden daher auf der Grundlage der Rechnungsergebnisse des Jahres 2015 neu berechnet (Anlage 2). Die Benutzungsgebühren teilen sich auf in eine Grundgebühr und eine Verbrauchsgebühr. In der Grundgebühr sind die Kosten für Mieten, Abschreibungen, Instandhaltung, Einrichtung und Pe r- sonal enthalten. Die Verbrauchsgebühr deckt die Kosten für Strom, Wärme, Wasser, Reinigung, Abfallbeseitigung, Abwasser, Straßenreinigung, Versicherung und weitere Betriebsko sten gemäß § 2 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten ab. a. Berechnung der Grundgebühr Die Berechnung der Grundgebühr erfolgte bislang auf der Grundlage der den Bewohneri nnen und Bewohnern im Einzelfall zur Verfügung gestellten Fläche. Insbesondere aufgrund der h o- hen Flüchtlingszuweisungen der vergangenen Jahre und der hohen Fluktuation in den Heimen erfordert die bisherige Vorgehensweise einen unverhältnismäßig hohen Ve rwaltungsaufwand. Zur Berechnung der pauschalen Grundgebühr werden daher zukünftig die durchschnittlichen Kosten für die Fläche zugrunde gelegt, die jeder Bewo hnerin und jedem Bewohner in städt i- schen Unterkünften üblicherweise zur Verfügung gestellt wird. Orientiert an den aktuellen Raumprogrammen wird eine durchschnittliche Wohn - und anteilige Gemeinschaftsfläche von 15 Quadratmeter pro Person herangezogen. Die Gebührenberechnung (Anlage 2) zeigt, dass zur vollen Kostendeckung im Sinne von § 6 KAG für die Benutzung der städtischen Übergangsheime eine Grundgebühr von mona tlich 16,04 € pro Quadratmeter gefordert werden müsste. Der ganz überwiegende Teil der Bewo h- nerinnen und Bewohner ist jedoch auf Sozialleistungen angewiesen, in deren Rahmen ein so l- cher Quadratmeterpreis für das Wohnen nicht angemessen ist und daher nicht ü bernommen werden kann. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Grundgebühr auf Grundlage der für die Stadt Münster aktuell geltenden durchschnittlich angemessenen Kosten der Unterkunft für Leistungsbezieher nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssu chende - (SGB II) festzusetzen. Dies entspricht einem Wert von 6,60 € pro Quadratmeter. Die monatliche Grundgebühr beträgt für diesen Personenkreis zukünftig somit 99,00 € pro Person (15 m² x 6,60 €). - 3 - V/1031/2016 Für Personen, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und dadurch ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft sicherstellen können, soll ein erhöhter Gebührensatz zugrunde gelegt werden, um eine bessere Kostendeckung zu erreichen. Diese Personen sind zudem bereits sehr weit integriert u nd bedürfen nicht länger der intensiven Betreuung in einer Übergangseinrichtung. Eine erhöhte Gebühr soll die Motivation zur Wohnungssuche auf de m freien Wohnungsmarkt fördern. Gleichzeitig soll jedoch auch diese Gebühr nicht unverhältnismäßig hoch sein. Hier schlägt die Verwaltung daher vor, die für die Stadt Münster aktuell gültige Basismiete für Baualtersklassen ab dem Jahr 2009 und einer Wohnraumgröße bis 20 Quadratmeter als angemessen zu akzep- tieren. Dies entspricht einem Wert von 10,50 € pro Quadratmeter. Die monatliche Grundg e- bühr beträgt demnach zukünftig für diesen Personenkreis 157,50 € pro Person (15 m² x 10,50 €). b. Berechnung der Verbrauchsgebühr Die Verbrauchsgebühren werden derzeit aufgrund der Rechnungsergebnisse 2007 mit mona t- lich 28,31 € pro Person erhoben. Hier ist eine Anpassung aufgrund der Rechnungse rgebnisse 2015 erfolgt. Die Festsetzung beläuft sich künftig auf monatlich 49,23 € pro Person. Die Ver- brauchsgebühr wird zusammen mit der Grundgebühr grundsätzlich als Kosten der Unterkunft im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) anerkannt. Die Benutzungsgebühr stellt somit für die Leistung s- bezieherinnen und Leistungsbezieher keine finanzielle Mehrbelastung dar. Die Verwaltung erwartet für das Haushaltsjahr 2017 für die Unterbringung von Flüchtlingen und Wohnungslosen Erträge in Höhe von insgesamt 2,68 Mio €. 2. Keine Übergangsheime für Aussiedler Die Stadt Münster unterhält keine Übergangsheime mehr für die Unterbringung von Aussie dlern. Der Zuzug von Aussiedlern beschränkt sich auf wenige Fälle, die in der Regel sofort privatrecht- lich in angemessenen Wohnraum vermittelt oder im ordnungsbehördlichen Verfahren durch das Sozialamt mit Wohnraum versorgt werden. Diese Zielgruppe ist daher nicht mehr in der Satzung zu berücksichtigen. 3. Bestand der Übergangsheime Der Bestand der Übergangsheime hat sich in den vergangenen Jahren erheblich verändert und wird auch in den kommenden Jahren voraussichtlich weiteren Veränderungen unterliegen. Neue Heime kommen hinzu, andere bestehen nicht mehr oder werden aufgrund auslauf ender Mietver- träge etc. in absehbarer Zeit nicht mehr zur Verfügung stehen (temporäre Unterkünfte). Bisher wurden durch Aufzählung in der jeweils gültigen Satzung die Übergangsheime festgelegt. Die bisherige Satzung wäre lediglich für 11 der inzwischen me hr als 70 im Bestand befindlichen Übergangsheime anwendbar. Um dem heutigen dynamischen Prozess gerecht zu werden, müss- te die Satzung in diesem Punkt mehrmals jährlich geändert werden. Um diesen Aufwand zu ver- meiden wird in § 2 der Satzung festgelegt, dass die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister durch schriftliche Festlegung Objekte streichen oder weitere in den Bestand aufnehmen kann. 4. Gebührenschuldner Als Gebührenschuldner werden in der Satzung zunächst grundsätzlich alle Bewohnerinnen und Bewohner eines städtischen Übergangsheims definiert. In § 5 Absatz 3 der Satzung werden j e- doch Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) von der Pflicht zur Zahlung der Benutzungsgebühren ausgenommen, da rechtliche Gründe - das AsylbLG sieht außer in § 7 (Verrechnung von Einkommen und/oder Vermögen) ke i- nerlei Abgaben für die Unterzubringenden vor - aber auch praktische Gründe dagegen sprechen. - 4 - V/1031/2016 Der Verwaltungsaufwand für eine Gebührenerhebung stünde zu deren Ertrag angesichts der ganz überwiegenden Mittellosigkeit der Flüchtlinge außer Verhältnis. Hier war zunächst fraglich, ob diese Befreiung von der Benutzungsgebühr einer Überprüfung auf Grundlage des Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 3 des Grundgesetzes standhal ten würde. Hierzu teilte jedoch der nordrhein-westfälische Städte- und Gemeindebund in seinem Schnellbrief 135/2016 vom 25.05.2016 mit: „… Nach anfänglichen Abstimmungsschwierigkeiten hat das Ministerium für Inneres und Komm u- nales NRW (MIK) die Gebührenfreiheit für eine Unterbringung nach dem AsylbLG nunmehr bestä- tigt. Nach Auskunft des MIK besteht im Rechtskreis des AsylbLG grundsätzlich keine Möglichkeit, Gebühren von Leistungsberechtigten für Unterkunft in Unterbringungseinrichtungen zu erheben. Zum ein en normiert das Asylbewerberleistungsgesetz die Ansprüche von leistungsberechtigten Personen im Sinne eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die Erhebung einer Benu t- zungsgebühr für kommunale Flüchtlingsunterkünfte widerspricht diesem Sinn und Zweck des G e- setzes. Zum anderen erhalten die Kommunen für die Unterbringung und Versorgung von Flüch t- lingen (vgl. § 4 FlüAG NRW) eine Erstattung der Kosten durch das Land NRW. Eine Gebührene r- hebung nach allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen scheide daher aus.“ Als Gebührenschuldner kommen somit ausschließlich Personen in Frage, die über eigenes Ei n- kommen und/oder Vermögen verfügen oder Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII be- ziehen. Die neue Satzung soll zum 01.01.2017 in Kraft treten. Es ist zukünftig eine jährliche Überprüfung und ggf. eine Anpassung der Gebührensätze vorgesehen. Die Verwaltung wird hierzu berichten. I. V. gez. Cornelia Wilkens Stadträtin
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (65)
- Borkstraße 13a
- Böttcherstraße 3a
- Buschstraße 2
- Deermannstraße 26
- Dülmener Straße 53
- Friedensstraße 37
- Friedrich-Ebert-Straße 1
- Geiststraße 98
- Gildenstraße 15
- Grevener Straße 217
- Gronowskistraße 42
- Gutenbergstraße 17
- Heidestraße 8
- Jochen-Klepper-Straße 13
- Kurneystraße 16
- Landsberger Straße 13
- Lützowstraße 1b
- Mondstraße 57
- Münzstraße 10
- Nieberdingstraße 10
- Osthofstraße 1
- Pienersallee 60
- Robert-Bosch-Straße 22
- Roxeler Straße 340
- Schaumburgstraße 13
- Scheibenstraße 62
- Sonnenstraße 85
- Theißingstraße 17
- Trauttmansdorffstraße 77
- Von-Esmarch-Straße 12
- Warendorfer Straße 265
- Westfalenstraße 242
- Wienburgstraße 120a
- Alexianerweg 9
- Angelsachsenweg 3
- Boelckeweg 33
- Borghorstweg 19
- Brandhoveweg 91
- Buldernweg 42
- Dahlweg 116
- Fitzmauriceweg 11
- Hafkhorst 36
- Hoher Heckenweg 140
- Holunderweg 80
- Käthe-Ernst-Weg 16
- Markweg 1
- Muckermannweg 1
- Nordkirchenweg 48
- Rumphorstweg 48
- Sandfortskamp 6
- Schwarzer Kamp 59
- Tönskamp 8
- Von-Hünefeld-Weg 21
- Von-Schonebeck-Ring 28
- Wangeroogeweg 18
- Wesselerweg 2
- Zum Häpper 7
- Zum Schultenhof 3
- Hakenesheide 18
- Hoppengarten 20a
- Kirschgarten 49a
- Mauritzheide 1
- Igelpatt 2
- Im Sundern 61
- Osttor 85b
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/1031/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.11.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37