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V/1031/2016

Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangsheime für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Münster und Neufestsetzung der Benutzungsgebühren

Vorlagen 08.11.2016

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.12.2016, TOP 16.13

Anlage 1 - Satzung für die Benutzung der Übergangsheime

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Anlage 2 - Gebührenberechnung

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Beschlussvorlage

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Anlage 1 - Satzung für die Benutzung der Übergangsheime

8731 Zeichen

Anlage 1 zur Beschlussvorlage an den Rat Nr. V/1031/2016 
Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangsheime für 
Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Münster 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666, 
SGV. NRW 2023), zuletzt geändert am 25.06.2015 (GV.NRW. S. 496) und der §§ 2, 
4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) 
vom 21.10.1969 (GV.NRW S. 712), zuletzt geändert am 08.09.2015 (GV.NRW S. 
666) hat der Rat der Stadt Münster am Datum Ratssitzung folgende Gebührensat-
zung beschlossen: 
 
 
§ 1 Öffentliche Einrichtungen 
 
(1) Die Stadt Münster unterhält zur vorübergehenden Unterbringung 
a) von ausländischen Flüchtlingen gem. § 2 des Gesetzes über die Zuweisung 
und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge / Flüchtlingsaufnahmegesetz (Flü-
AG) vom 28.02.2003 (GV.NRW S. 93) in der jeweils geltenden Fassung und 
b) von Obdachlosen, die gem. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 
13.05.1980 (GV.NRW S. 528) in der jeweils geltenden Fassung unterzubrin-
gen sind,  
Übergangsheime - nachfolgend Unterkünfte genannt - als öffentliche Einrichtungen.  
 
(2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.  
 
 
§ 2 Unterkünfte in Münster 
 
(1) Welche Unterkünfte diesem Zweck dienen, bestimmt die Oberbürgermeisterin 
oder der Oberbürgermeister. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister 
kann durch schriftliche Festlegung Objekte streichen oder weitere in den Bestand 
aufnehmen. Der aktuelle Bestand ist dieser Satzung als Anlage beigefügt. 
 
(2) Darüber hinaus gilt diese Satzung auch für Wohnungen, die den Personengrup-
pen nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a) zum Zweck der Verhinderung oder Beseitigung 
der Wohnungslosigkeit zugewiesen wurden und die sich nicht innerhalb einer Unter-
kunft nach Absatz 1 befinden. Auch diese Wohnungen gelten als Unterkünfte im Sin-
ne dieser Satzung. 
 
 
§ 3 Benutzungsverhältnis 
 
(1) Die Unterkunft dient der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit 
und der vorübergehenden Unterbringung der Personengruppen nach § 1.  
 
(2) Der Wohnraum in der Unterkunft wird durch schriftlichen Bescheid zugewiesen. 
Die Zuweisung erfolgt jederzeit widerruflich. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf 
Benutzung des zugewiesenen Wohnraums.

- 2 - 
(3) Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet die Stadt Münster nach pflichtge-
mäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und der Sicherung 
einer geordneten Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage 
zuzuweisen. Ein Anspruch auf eine Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf 
ein Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. 
 
(4) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister erlässt eine Hausordnung, 
die Näheres zur Benutzung, zum Hausrecht und zur Ordnung in den Unterkünften 
regelt. 
 
(5) Den benutzungsberechtigten Personen kann jederzeit das Recht für die Benut-
zung der Unterkunft widerrufen  bzw. ihnen können andere Unterkünfte zugewiesen 
werden. Dies gilt insbesondere 
a) wenn Räumlichkeiten für dringendere Fälle in Anspruch genommen werden 
müssen, 
b) bei Missachtung des Hausfriedens oder Verstoß gegen Bestimmungen der 
Hausordnung oder dieser Satzung oder 
c) bei Standortveränderungen der Unterkünfte oder 
d) wenn die Belegungsdichte verändert werden soll oder 
e) wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist oder 
f) wenn trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden 
Bemühungen zur aktiven Wohnungssuche vorliegen oder 
g) wenn zumutbare Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfü-
gung stehen oder 
h) wenn die Benutzungsgebühren nicht gezahlt werden. 
 
 
§ 4 Benutzungsgebühren 
 
(1) Die Stadt Münster erhebt für die Benutzung der in § 2 genannten Unterkünfte Be-
nutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühren setzen sich zusammen aus den 
Grundgebühren und den Verbrauchsgebühren.  
 
(2) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Grundgebühr ist der der Benutzerin oder 
dem Benutzer überlassene Platz. Die monatliche Grundgebühr beträgt bei Bedarfs-
gemeinschaften nach § 7 Absatz 3 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsi-
cherung für Arbeitssuchende - vom 13.05.2011 (BGBl. I S. 850, 2094) in der jeweils 
geltenden Fassung (SGB II),  
a) die Leistungen nach dem SGB II beziehen oder 
b) die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - vom 
27.12.2003 (BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung 
(SGB XII) beziehen oder 
c) bei denen durch die Erhebung der Benutzungsgebühr eine Hilfebedürftigkeit 
gemäß § 9 SGB II oder gemäß § 19 SGB XII eintreten würde,

- 3 - 
99,00 Euro pro Person. Für alle übrigen Personen beträgt die monatliche Grundge-
bühr 157,50 Euro. 
 
(3) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Verbrauchsgebühr sind die durchschnitt-
lichen Gesamtkosten aller Unterkünfte für Strom, Wasser, Abwasser, Heizung und 
sonstige Betriebskosten gemäß § 2 der Verordnung über die Aufstellung von Be-
triebskosten (Betriebskostenverordnung - BetrKV) vom 25. November 2003 (BGBl. I 
S. 2346, 2347) in der jeweils geltenden Fassung. Die monatliche Verbrauchsgebühr 
beträgt je Benutzerin bzw. Benutzer 49,23 €. 
 
(4) Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand ge-
mäß § 2 Abs. 2 aufgenommen, bleibt der angesetzte Kalkulationszeitraum gemäß 
§ 6 Abs. 2 KAG hiervon unberührt. 
 
(5) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, ab dem der gebührenpflichtigen 
Person die Unterkunft zugewiesen wurde. Das Benutzungsverhältnis und die Gebüh-
renpflicht enden mit dem Tag der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unter-
kunft an bzw. durch die Hausmeisterin oder den Hausmeister. Vorübergehende Ab-
wesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung.  
 
(6) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum 3. 
Werktag eines jeden Monats, an die Stadtkasse zu entrichten. 
 
 
§ 5 Gebührenschuldner 
 
(1) Gebührenschuldner sind die Benutzerinnen und Benutzer der Unterkünfte. Nut-
zen mehrere Familien- oder Haushaltsangehörige Wohnraum gemeinsam, so können 
sie in einem Gebührenbescheid gemeinsam veranlagt werden und haften sodann als 
Gesamtschuldner. 
 
(2) Bei gemeinsam veranlagten Personen ist der Gebührenbescheid der jeweils äl-
testen Person bekannt zu geben. Diese ist verpflichtet, den Inhalt des Gebührenbe-
scheides allen betroffenen Familien- oder Haushaltsangehörigen bekannt zu geben.  
 
(3) Ausgenommen von Absatz 1 sind Personen, die Leistungen nach dem Asylbe-
werberleistungsgesetz beziehen.  
 
 
§ 6 Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Be-
nutzung der städtischen Übergangsheime für Flüchtlinge, Aussiedler und Obdachlo-
se der Stadt Münster in der Fassung der Änderungen vom 10.12.2008 außer Kraft. 
 
 
Münster, den XX.XX.XXXX 
 
 
Lewe 
Oberbürgermeister

Anlage gemäß § 2 Absatz 1 der Satzung für die Benutzung 
der städtischen Übergangsheime für Flüchtlinge und 
Obdachlose der Stadt Münster 
 
 
Bestand der städtischen Übergangsheime für Flüchtlinge und Obdachlose der 
Stadt Münster: 
 
Alexianerweg 9 
Angelsachsenweg 3-47 
Boelckeweg 33-51 
Borghorstweg 19-28 
Borkstraße 13a 
Böttcherstraße 3a-3f 
Brandhoveweg 91 
Brandhoveweg 91a 
Buldernweg 42 
Buschstraße 2-12 
Dahlweg 116, 118 
Deermannstraße 26 
Dülmener Straße 53-55 
Fitzmauriceweg 11-23 
Friedensstraße 37-39 
Friedrich-Ebert-Straße 1 
Geiststraße 98 
Gildenstraße 15 
Grevener Straße 217 
Gronowskistraße 42 
Gutenbergstraße 17 
Hafkhorst 36 
Hakenesheide 18-20a 
Heidestraße 8, 10, 12 
Hoher Heckenweg 140-184 
Holunderweg 80 
Holunderweg 103-111 
Hoppengarten 20a 
Hoppengarten 24 + 32 
Igelpatt 2-18 
Im Sundern 61 
Jochen-Klepper-Straße 13 
Käthe-Ernst-Weg 16-26 
Kirschgarten 49a 
Kurneystraße 16 
Landsberger Straße 13 
Lützowstraße 1b+1c 
Markweg 1-11 
Mauritzheide 1

- 2 - 
Mondstraße 57 
Muckermannweg 1-19 
Münzstraße 10 
Nieberdingstraße 10 
Nieberdingstraße 23 
Nieberdingstraße 30b 
Nordkirchenweg 48/50 
Nordkirchenweg 49 
Osthofstraße 1 
Osttor 85b 
Pienersallee 60 
Robert-Bosch-Straße 22 
Roxeler Straße 340  
Rumphorstweg 48-62 
Sandfortskamp 6-12 
Schaumburgstraße 13 
Scheibenstraße 62 
Schwarzer Kamp 59 + 61 
Sonnenstraße 85-89  
Theißingstraße 17 
Tönskamp 8-14 
Trauttmansdorffstraße 77-87 
Von-Esmarch-Straße 12 
Von-Esmarch-Straße 53-73, 81+83 
Von-Hünefeld-Weg 21-33 
Von-Schonebeck-Ring 28 
Wangeroogeweg 18 
Warendorfer Straße 265, 267 
Wesselerweg 2-12 
Westfalenstraße 242 (Bezirkssportanlage Hiltrup-Süd) 
Westfalenstraße 490 (Haus Heidhorn) 
Wienburgstraße 120 a 
Zum Häpper 7 (Pfarrhaus St. Sebastian)  
Zum Schultenhof 3

Anlage 2 - Gebührenberechnung

1875 Zeichen

Kosten Amt 23 Grundg. Verbr.g. Grundgebühr
Miete 2.696.600,27 €   x Gesamt 7.620.049,54 €   
Abschreibung 204.937,22 €      x Je Nutzer / Jahr 2.887,48 €          
Instandhaltung 767.373,19 €      x Je Nutzer / Monat 240,62 €             
Strom 397.577,04 €      x Je qm (15 qm/Nutzer) 16,04 €               Für Personen mit eigenem
Wärme 499.578,81 €      x Einkommen gilt:
Wasser 134.779,10 €      x Angemessen nach SGB II * 6,60 €                  Basismiete 10,50 €     
Reinigung 8.228,40 €          x qm-Betrag x 15 qm 99,00 €               Basismiete x 15 qm 157,50 €   
Sonstige Betriebskosten
(Abfall, Abwasser, Straßenreinigung, 
Feuerversicherung)
103.798,19 €      x
Sonstiger Aufwand 11.305,76 €        x Verbrauchsgebühr
Summe Kosten Amt 23 4.824.177,98 €   Gesamt 1.559.171,90 €   
Je Nutzer / Jahr 590,82 €             Verbrauchsgebühr
Kosten Amt 50 Grundg. Verbr.g. Je Nutzer / Monat 49,23 €               Je Nutzer / Monat 49,23 €     
Miete 520.271,01 €      x
Betriebskosten 403.904,60 €      x
Einrichtung 1.315.337,99 €   x
Hotelkosten 233.833,64 €      x
Personal 1.838.515,00 €   x
Sicherheitsdienst 43.181,22 €        x
Summe Kosten Amt 50 4.355.043,46 €   
*
Gesamtkosten 9.179.221,44 €   
Durchschn. Anzahl Nutzer in 2015 2.639
Anlage 2 zur Beschlussvorlage an den Rat Nr. V/1031/2016
Unterbringungskosten 2015 Berechnung der Benutzungsgebühren
Gesamtgebühr 
(Für Personen mit EK) 206,73 €   Gesamtgebühr 
(Grund- und Verbrauchsgebühr) 148,23 €             
Gebührentyp
Der ganz überwiegende Teil der Bewohner/-innen ist auf Sozialleistungen 
angewiesen, in deren Rahmen nur ein begrenzter Quadratmeterpreis für das 
Wohnen angemessen ist. Höhere Beträge können nicht übernommen werden. Daher 
werden die für die Stadt Münster aktuell geltenden durchschnittlich angemessenen 
Kosten der Unterkunft für Leistungsbezieher nach dem SGB II festgesetzt.

Beschlussvorlage

10405 Zeichen

V/1031/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Sozialamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangsheime für Flüchtlinge und Obdachlose der 
Stadt Münster und Neufestsetzung der Benutzungsgebühren 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
23.11.2016 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit,  Vorberatung 
 Verbraucherschutz und Arbeitsförderung  
07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
14.12.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat beschließt die Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangsheime für Flücht-
linge und Obdachlose der Stadt Münster (Anlage 1). 
 
2. Der Gebührenberechnung wird zugestimmt (Anlage 2). 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0502 Sicherung des 
Lebensunterhalts 
   
Zeile 04 Öffentlich-rechtliche  
Leistungsentgelte 
2017 ff. 1.180.000 Bereich  
Flüchtlinge (+ 900.000 €) 
Produktgruppe 0503 Sicherung besonderer 
sozialer Bedarfe 
   
Zeile 04 Öffentlich-rechtliche  
Leistungsentgelte 
2017 ff. 1.539.000 Bereich  
Obdachlose (+ 100.000 €) 
Gesamt   2017 ff. 2.719.000  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/1031/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Vogt 
Ruf: 
492-5573 
E-Mail: 
VogtM@stadt-muenster.de  
Datum: 
07.11.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/1031/2016 
Die Erträge werden über Veränderungsblatt in den Haushaltsplan bei den o. g. Produktgruppen ein-
gebracht. Anmerkung: In dem Ansatz für den Ber eich Obdachlose sind die Entgelte für die Nutzung 
von Wohnungen enthalten, in die Haushalte ordnungsbehördlich eingewiesen sind, um Wohnung s-
losigkeit zu vermeiden. 
 
 
Begründung: 
 
Ein Baustein des Konzepts zur „Nachhaltigen Haushaltssanierung der Stadt Müns ter (NaSa)“ ist die 
Weitergabe von Kostensteigerungen an die Nutzer/-innen bei Gebühren und Entgelten. 
 
Die bisherige Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangsheime für Flüchtli nge, Aussiedler 
und Obdachlose wurde im Jahr 2008 verabschiedet und trägt den heutigen Gegebenheiten nur unzu-
reichend Rechnung. Eine Aktualisierung der Satzung ist aus folgenden Gründen erforderlich: 
 
1. Neue Gebührenberechnung nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land  
Nordrhein-Westfalen (KAG) 
 
Die Gebührenberechnung der bisherigen Satzung bezieht sich auf die Rechnungsergebnisse des 
Jahres 2007. Seit dieser Zeit hat sich sowohl die Anzahl der unterzubringenden Personen als 
auch der Bestand der Übergangsheime deutlich verändert. Die Gebühren wurden daher auf der 
Grundlage der Rechnungsergebnisse des Jahres 2015 neu berechnet (Anlage 2).  
 
Die Benutzungsgebühren teilen sich auf in eine Grundgebühr und eine Verbrauchsgebühr. In der 
Grundgebühr sind die Kosten für Mieten, Abschreibungen, Instandhaltung, Einrichtung und Pe r-
sonal enthalten. Die Verbrauchsgebühr deckt die Kosten für Strom, Wärme, Wasser, Reinigung, 
Abfallbeseitigung, Abwasser, Straßenreinigung, Versicherung und weitere Betriebsko sten gemäß 
§ 2 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten ab. 
 
a. Berechnung der Grundgebühr 
 
Die Berechnung der Grundgebühr erfolgte bislang auf der Grundlage der den Bewohneri nnen 
und Bewohnern im Einzelfall zur Verfügung gestellten Fläche. Insbesondere aufgrund der h o-
hen Flüchtlingszuweisungen der vergangenen Jahre und der hohen Fluktuation in den Heimen 
erfordert die bisherige Vorgehensweise einen unverhältnismäßig hohen Ve rwaltungsaufwand. 
Zur Berechnung der pauschalen Grundgebühr werden daher zukünftig die durchschnittlichen 
Kosten für die Fläche zugrunde gelegt, die jeder Bewo hnerin und jedem Bewohner in städt i-
schen Unterkünften üblicherweise zur Verfügung gestellt wird. Orientiert an den aktuellen 
Raumprogrammen wird eine durchschnittliche Wohn - und anteilige Gemeinschaftsfläche von 
15 Quadratmeter pro Person herangezogen. 
 
Die Gebührenberechnung (Anlage 2) zeigt, dass zur vollen Kostendeckung im Sinne von 
§ 6 KAG für die Benutzung der städtischen Übergangsheime eine Grundgebühr von mona tlich 
16,04 € pro Quadratmeter gefordert werden müsste. Der ganz überwiegende Teil der Bewo h-
nerinnen und Bewohner ist jedoch auf Sozialleistungen angewiesen, in deren Rahmen ein so l-
cher Quadratmeterpreis für das Wohnen nicht angemessen ist und daher nicht ü bernommen 
werden kann. 
 
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Grundgebühr auf Grundlage der für die Stadt Münster 
aktuell geltenden durchschnittlich angemessenen Kosten der Unterkunft für Leistungsbezieher 
nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssu chende - (SGB II) 
festzusetzen. Dies entspricht einem Wert von 6,60  € pro  Quadratmeter. Die monatliche 
Grundgebühr beträgt für diesen Personenkreis zukünftig somit 99,00  € pro Person (15  m² x 
6,60 €).

- 3 - 
V/1031/2016 
Für Personen, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und dadurch 
ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft sicherstellen können, soll ein erhöhter Gebührensatz 
zugrunde gelegt werden, um eine bessere Kostendeckung zu erreichen. Diese Personen sind 
zudem bereits sehr weit integriert u nd bedürfen nicht länger der intensiven Betreuung in einer 
Übergangseinrichtung. Eine erhöhte Gebühr soll die Motivation zur Wohnungssuche auf de m 
freien Wohnungsmarkt fördern. 
 
Gleichzeitig soll jedoch auch diese Gebühr nicht unverhältnismäßig hoch sein. Hier schlägt die 
Verwaltung daher vor, die für die Stadt Münster aktuell gültige Basismiete für Baualtersklassen 
ab dem Jahr 2009 und einer Wohnraumgröße bis 20 Quadratmeter als angemessen zu akzep-
tieren. Dies entspricht einem Wert von 10,50  € pro  Quadratmeter. Die monatliche Grundg e-
bühr beträgt demnach zukünftig für diesen Personenkreis 157,50  € pro Person (15  m² x 
10,50 €).  
 
b. Berechnung der Verbrauchsgebühr 
 
Die Verbrauchsgebühren werden derzeit aufgrund der Rechnungsergebnisse 2007 mit mona t-
lich 28,31 € pro Person erhoben. Hier ist eine Anpassung aufgrund der Rechnungse rgebnisse 
2015 erfolgt. Die Festsetzung beläuft sich künftig auf monatlich 49,23  € pro Person.  Die Ver-
brauchsgebühr wird zusammen mit der Grundgebühr grundsätzlich als Kosten der Unterkunft  
im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes 
Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) anerkannt. Die Benutzungsgebühr stellt somit für die Leistung s-
bezieherinnen und Leistungsbezieher keine finanzielle Mehrbelastung dar. 
 
Die Verwaltung erwartet für das Haushaltsjahr 2017 für die Unterbringung von Flüchtlingen und 
Wohnungslosen Erträge in Höhe von insgesamt 2,68 Mio €. 
 
2. Keine Übergangsheime für Aussiedler 
 
Die Stadt Münster unterhält keine Übergangsheime mehr für die Unterbringung von Aussie dlern. 
Der Zuzug von Aussiedlern beschränkt sich auf wenige Fälle, die in der Regel sofort privatrecht-
lich in angemessenen Wohnraum vermittelt oder im ordnungsbehördlichen Verfahren durch das 
Sozialamt mit Wohnraum versorgt werden. Diese Zielgruppe ist daher nicht mehr in der Satzung 
zu berücksichtigen. 
 
3. Bestand der Übergangsheime 
 
Der Bestand der Übergangsheime hat sich in den vergangenen Jahren erheblich verändert und 
wird auch in den kommenden Jahren voraussichtlich weiteren Veränderungen unterliegen. Neue 
Heime kommen hinzu, andere bestehen nicht mehr oder werden aufgrund auslauf ender Mietver-
träge etc. in absehbarer Zeit nicht mehr zur Verfügung stehen (temporäre Unterkünfte). 
 
Bisher wurden durch Aufzählung in der jeweils gültigen Satzung die Übergangsheime festgelegt. 
Die bisherige Satzung wäre lediglich für 11 der inzwischen me hr als 70 im Bestand befindlichen 
Übergangsheime anwendbar. Um dem heutigen dynamischen Prozess gerecht zu werden, müss-
te die Satzung in diesem Punkt mehrmals jährlich geändert werden. Um diesen Aufwand zu ver-
meiden wird in §  2 der Satzung festgelegt, dass  die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister 
durch schriftliche Festlegung Objekte streichen oder weitere in den Bestand aufnehmen kann. 
 
4. Gebührenschuldner 
 
Als Gebührenschuldner werden in der Satzung zunächst grundsätzlich alle Bewohnerinnen und 
Bewohner eines städtischen Übergangsheims definiert. In § 5 Absatz 3 der Satzung werden j e-
doch Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 
(AsylbLG) von der Pflicht zur Zahlung der Benutzungsgebühren ausgenommen, da rechtliche 
Gründe - das AsylbLG sieht außer in § 7 (Verrechnung von Einkommen und/oder Vermögen) ke i-
nerlei Abgaben für die Unterzubringenden vor - aber auch praktische Gründe dagegen sprechen.

- 4 - 
V/1031/2016 
 
Der Verwaltungsaufwand für eine Gebührenerhebung stünde zu deren Ertrag angesichts der ganz 
überwiegenden Mittellosigkeit der Flüchtlinge außer Verhältnis. 
 
Hier war zunächst fraglich, ob diese Befreiung von der Benutzungsgebühr einer Überprüfung auf 
Grundlage des Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 3 des Grundgesetzes standhal ten würde. 
Hierzu teilte jedoch der nordrhein-westfälische Städte- und Gemeindebund in seinem Schnellbrief 
135/2016 vom 25.05.2016 mit: 
 
„… Nach anfänglichen Abstimmungsschwierigkeiten hat das Ministerium für Inneres und Komm u-
nales NRW (MIK) die Gebührenfreiheit für eine Unterbringung nach dem AsylbLG nunmehr bestä-
tigt. Nach Auskunft des MIK besteht im Rechtskreis des AsylbLG grundsätzlich keine Möglichkeit, 
Gebühren von Leistungsberechtigten für Unterkunft in Unterbringungseinrichtungen zu erheben. 
Zum ein en normiert das Asylbewerberleistungsgesetz die Ansprüche von leistungsberechtigten 
Personen im Sinne eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die Erhebung einer Benu t-
zungsgebühr für kommunale Flüchtlingsunterkünfte widerspricht diesem Sinn und Zweck des G e-
setzes. Zum anderen erhalten die Kommunen für die Unterbringung und Versorgung von Flüch t-
lingen (vgl. § 4 FlüAG NRW) eine Erstattung der Kosten durch das Land NRW. Eine Gebührene r-
hebung nach allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen scheide daher aus.“  
 
Als Gebührenschuldner kommen somit ausschließlich Personen in Frage, die über eigenes Ei n-
kommen und/oder Vermögen verfügen oder Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII be-
ziehen.  
 
Die neue Satzung soll zum 01.01.2017 in Kraft treten. Es ist zukünftig eine jährliche Überprüfung und 
ggf. eine Anpassung der Gebührensätze vorgesehen. Die Verwaltung wird hierzu berichten. 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin

Beratungsverlauf (3)

23.11.2016 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 12 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 11.13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2016 Rat
TOP 16.13 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (65)

  • Borkstraße 13a
  • Böttcherstraße 3a
  • Buschstraße 2
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  • Dülmener Straße 53
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  • Tönskamp 8
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  • Von-Schonebeck-Ring 28
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  • Wesselerweg 2
  • Zum Häpper 7
  • Zum Schultenhof 3
  • Hakenesheide 18
  • Hoppengarten 20a
  • Kirschgarten 49a
  • Mauritzheide 1
  • Igelpatt 2
  • Im Sundern 61
  • Osttor 85b

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Details

Aktenzeichen
V/1031/2016
Typ
Vorlagen
Datum
08.11.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37