V/0292/2010
Bebauungsplan Nr. 273 Teilabschnitt I, 1. Änderung - Satzungsbeschluss
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Beschlussvorlage
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V/0292/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt I: Roxel - Gewerbegebiet Otto-Hahn- Straße Satzungsbeschluss Beratungsfolge 01.07.2010 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 07.07.2010 Hauptausschuss Vorberatung 07.07.2010 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt I: Roxel – Gewerbege- biet Otto-Hahn-Straße wird aufgrund der §§ 2 und 10 i. V. m. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. II. Kosten/Folgekosten Durch den vorstehenden Beschlussvorschlag entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Begründung: Der Rat der Stadt Münster hat am 21.02.2007 den Beschluss zur 1. Änderung des Bebauungspla- nes Nr. 273 Teilabschnitt I gefasst. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung hat vom 12.11. bis zum 12.12.2007 öffentlich ausgelegen. Zur Offenlegung wurden keine Stellungnahmen vorgetragen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat im Normenkontrollverfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 II – Siemensstraße mit Urteil vom 18.09.2009 die textliche Festset- zung zur Einzelfallabweichung von der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsnutzung wegen Unbestimmtheit aufgehoben. Daher muss auch in dem hier vorliegenden Verfahren die gleichlautende textliche Festsetzung Nr. 1 a Satz 3 gestrichen werden. Die Begründung wird entsprechend angepasst (siehe Anlagen 1 und 2). Vorlagen-Nr.: V/0292/2010 Auskunft erteilt: Herr Schröder / Herr Geitel Ruf: 492 61 41 / 492 61 93 E-Mail: geitel@stadt-muenster.de Datum: 18.05.2010 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0292/2010 Die Änderung berührt nicht die Grundzüge der Planung. Eine erneute Offenlegung oder Beteili- gung der Behörden und Träger öffentlicher Belange ist nicht erforderlich, so dass nun der Sat- zungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt I gefasst werden kann. Nähere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Begründung 2. Textliche Festsetzungen 3. Planverkleinerung
V-0292-2010-Anlage-1-Begruendung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. 292/2010 Begründung zur ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt I: Roxel – Gewerbegebiet Otto-Hahn-Straße Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................ 1 2. Geltungsbereich.................................................................................................................................... 1 3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................ 2 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan................................................................................... 2 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen............................................... 2 4. Räumliche und strukturelle Situation .................................................................................................... 2 5. Planungsziele ....................................................................................................................................... 2 6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................ 3 7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB ..................................................... 3 8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ...................................................................... 3 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen In den Industrie- und Gewerbegebieten der Stadt Münster hat sich, bedingt durch höhere Grundstücks-, Miet- und Stellplatzkosten in den zentralen Lagen, der Einzelhandelsanteil zu- nehmend erhöht. Dieser schleichende Prozess führt sukzessive zu einer Verdrängung von Handwerk und Gewerbe aus den eigentlich hierfür vorbehaltenen Gebieten und erschwert dar- über hinaus auch die Neuansiedlung. Deshalb soll wieder eine stärkere Ausrichtung auf das stadtteilorientierte Gewerbe angestrebt werden. Zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung hat die Stadt Münster 2004 das Einzelhandelskon- zept verabschiedet. Dementsprechend soll die Einzelhandelsentwicklung vorrangig auf die zent- ralen Bereiche ausgerichtet werden. Es werden Standortbereiche festgelegt, die sich insbeson- dere für großflächige Einrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten (im Wesentlichen für die City und die Stadtteilzentren) eignen. Im Zusammenwirken mit anderen zentrenrelevanten Nut- zungen sollen Angebotsvielfalt, Attraktivität und Funktionsfähigkeit der Zentren gesichert und die verbrauchernahen Versorgungsstrukturen erhalten und weiterentwickelt werden. Eine zügige Umsetzung dieser Leitlinien der räumlichen Entwicklung für den Einzelhandel soll, auch unter Berücksichtigung des knappen Gewerbeflächenpotenzials in Münster, dem produ- zierenden Gewerbe und dem Handwerk ausreichende Entwicklungsflächen in den Industrie- und Gewerbegebieten bieten. Die beschriebene Entwicklung ist auch im Bereich des Bebauungsplans Nr. 273 I möglich. Hier sind Einzelhandelsnutzungen zwar noch nicht anzutreffen, der rechtsverbindliche Bebauungs- plan lässt aber Einzelhandel aller Art zu. Vor dem Hintergrund der dargestellten Zielsetzungen soll der Bebauungsplan Nr. 273 I geän- dert werden. 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich umfasst den gesamten Bebauungsplan Nr. 273 I in der Fassung vom 28.05.1982. STADT MUNSTER BEGRÜNDUNG / Seite 1 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt I 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Durch die Änderung der textlichen Festsetzungen werden die Ausweisungen des Flächennut- zungsplans nicht betroffen. Die festgesetzte Art der Baugebiete bleibt unverändert und der Be- bauungsplan bleibt damit nach wie vor aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 273 I dient in erster Linie der Ausstattung des Stadt- teils Roxel mit stadtteilnahen Gewerbenutzungen. Zur Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan Gewerbegebiete und zulässige Be- triebsarten (BauNVO 1977) fest. 4. Räumliche und strukturelle Situation Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 273 I ist Teil der im Süden des Stadtteils Roxel gelege- nen Gewerbeflächen und wird über die Otto-Hahn-Straße erschlossen. Das Gewerbegebiet besteht planungsrechtlich seit 1982. Nördlich, westlich und östlich grenzt ab 1984 der Bebauungsplan 273 II mit weiteren Gewerbegebieten mit ähnlicher Branchenver- teilung an. Nach Süden wird das Gebiet von freiem Landschaftsraum begrenzt. Auf den weitgehend genutzten gewerblichen Bauflächen sind bis dato keine Einzelhandelsnut- zungen vorhanden. 5. Planungsziele Ziel der ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 I ist eine vorrangige Bereitstellung der Flächen im Plangebiet für die gewerbliche Entwicklung und damit auch eine Anpassung des Bebauungsplans an die Ziele des Einzelhandelskonzepts der Stadt Münster. Um diese Ziele umzusetzen, ist es erforderlich, den Bebauungsplan hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelnsnutzungen in den textlichen Festsetzungen zu ändern bzw. zu ergänzen. Damit soll eine Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche – insbesondere des Stadtteil- zentrums von Roxel und benachbarte Stadtteilzentren – erreicht werden. Primäres Ziel ist es daher zur Sicherung verbrauchernaher Versorgungsstrukturen und zur Ge- währleistung der Funktionsfähigkeit in Zukunft Entwicklungsimpulse und Investitionen des Ein- zelhandels mit Priorität auf das Stadtteilzentrum Roxels zu lenken. Hier soll der Einzelhandels- besatz durch weitere Maßnahmen für die Mitte des Stadtteils vervollständigt werden. Einzelhandelsbetriebe sind in der Lage, auf gleicher Fläche deutlich höhere Renditen zu erwirt- schaften als andere Gewerbebetriebe. Dies kann zu höheren Grundstückspreisen in Gewerbe- gebieten führen. Anlagen mit geringerer Flächenproduktivität wie Handwerk, Gewerbe, Lager- hallen, Sporthallen usw. würden dadurch aus den Gewerbegebieten verdrängt. Auch um diese Nutzungen weiterhin in den Gebieten zu halten, soll der Einzelhandel ausgeschlossen werden. Deshalb sieht die Bebauungsplanänderung vor, den Einzelhandel insbesondere sowohl zum Schutz produzierender Gewerbebetriebe wie auch zum Schutz und zur Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche auszuschließen. STADT MUNSTER BEGRÜNDUNG / Seite 2 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt I Gleichzeitig soll den Betrieben im Plangebiet die Möglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen Produkte in einem begrenzten Umfang nicht ausgeschlossen werden, bzw. erhalten bleiben. Die wirtschaftliche Realität erfordert es häufig, dass Firmen ihre Produkte auf dem Betriebsge- lände präsentieren und direkt vermarkten können. 6. Inhalte des Bebauungsplans Um die ausgeführten Ziele der Gewerbeentwicklung und des Einzelhandelskonzeptes umzu- setzen, werden die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans so geändert, dass Einzel- handelsbetriebe bzw. Einzelhandelsnutzungen grundsätzlich unzulässig sind. Damit den bestehenden Betrieben die Möglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen Produkte in einem begrenzten Umfang gegeben wird, bzw. erhalten bleibt, wird in den textlichen Festset- zungen dieses durch die sog. Handwerkerklausel berücksichtigt: „Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsnutzungen bis 250 qm Verkaufsfläche als unter- geordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebs, wenn die vertriebenen Waren in einem räum- lich-funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen. Von den vorgenannten Begrenzungen kann in begründeten Einze lfällen abgewichen werden, sofern die Ziele des Einzelhandelskonzepts nicht beeinträchtigt werden.“ Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zur Einschränkung der Einzelhandelsnut- zungen entsprechen damit dem vom Rat der Stadt Münster beschlossenen Einzelhandelskon- zept - Leitlinien der räumlichen Entwicklung -, das als informeller Plan eine sonstige städtebau- liche Planung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB darstellt. 7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die generellen, städtebaulichen Zielsetzun- gen nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den generellen Planungszielen des Bebauungsplans weiterhin Rechnung getragen. Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch die Änderung des Bebauungsplans keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht, erhebliche nachteilige Umweltauswir- kungen oder eine Veränderung von Auswirkungen auf die umweltrelevanten Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange des Umwelt- schutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch durch die Bebauungsplanänderung beeinträchtigt werden oder die Zulässigkeit von UVP- pflichtigen Vorhaben vorbereitet oder begründet wird. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. Weitere Einzelheiten sind aus dem Bebauungsplan Nr. 273 I ersichtlich. 8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im bzw. am Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht er- forderlich. STADT MUNSTER BEGRÜNDUNG / Seite 3 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für STADT MUNSTER Erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt I BEGRÜNDUNG / Seite 4 von 4 Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt I: Roxel – Ge- werbegebiet Otto-Hahn-Straße Münster, __________ L Oberbü ewe rgermeister
V-0292-2010-Anlage-2-Textliche Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. 292/2010 Erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt I Textliche Festsetzungen gem. § 9 BBauG (Textliche Festsetzung 1. Änd. gemäß § 9 BauGB) 1. a Einzelhandelsbetriebe bzw. Einzelhan- delsnutzungen sind unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzel- handelsnutzungen bis 250 m² Verkaufs- fläche als untergeordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebs, wenn die vertrie- benen Waren in einem räumlich- funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produk- tion oder Dienstleistung stehen. Vo n den vorgenannten Begrenzungen kann in b e- gründeten Einzelfällen abgewichen we r- den, sofern die Ziele des Einzelhandel s- konzepts nicht beeinträchtigt werden. (§ 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO) 1. Nebenanlagen, soweit es sich um Gebäude handelt, sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig (§ 14 (1) 3 BauNVO). 2. Entlang den Grenzen zu den öffentlichen Verkehrsflächen ( Erschließungsstraße ) ist eine 4,5 m breite Fläche mit standortgerech- ten Feld- und Flurgehölzen zu bepflanzen. Entlang der südlichen Grenze ( zur freien Landschaft ) ist eine ebenfalls 4,5 m breite dreireihige Feldhecke mit standortgerechten Laubgehölzen wie Stieleiche, Hainbuche, Feldahorn, Hasel, Wildrose und Schlehdorn im Abstand von 1 x 1 m zu pflanzen ( § 9 (1) 25 a BBauG ). 3. Zufahrten zu den Grundstücken sind nur über den Pflanzstreifen entlang der Er- schließungsstraße zulässig. Textliche Festsetzungen gem. § 103 BauO NW (Gestaltungssatzung) Als Abgrenzung der Grundstücksflächen zur öffentlichen Verkehrsfläche sind nur Rasenkan- tensteine zulässig. Sicherungszäune sind bis 1,8 m Höhe gestattet. Sie können zwischen den Be- triebsgrundstücken auf der Grenze errichtet wer- den. An öffentlichen Verkehrsflächen sind sie mind. 2,0 m hinter der Grundstücksgrenze inner- halb der Pflanzungen anzulegen. Es sind kunst- stoffummantelte Maschendrahtzäune zu verwen- den. STADT MUNSTER TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 1 von 1
V-0292-2010-Anlage-3-Planverkleinerung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. 292/2010 STADT MUNSTER Planverkleinerung Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für STADT MUNSTER Anlage 3 zur Vorlage Nr. 292/2010 Planverkleinerung
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (2)
- Otto-Hahn-Straße
- Siemensstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0292/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.05.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37