V/0540/2012
Besetzung der Einigungsstelle nach LPVG
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Beschlussvorlage
5042 Zeichen
V/0540/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Personal- und Organisationsamt Betrifft Besetzung der Einigungsstelle nach LPVG Beratungsfolge 28.08.2012 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 19.09.2012 Hauptausschuss Vorberatung 19.09.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Für die bei der Stadt Münster na ch § 67 Landespersonalvertretungsgesetz NRW (LPVG NRW) einzurichtende Einigungsstelle werden im Einvernehmen mit der Personalvertretung für die Dauer der laufenden Wahlperiode (01.07.2012 – 30.06.2016) berufen: a) Herr Horst-Dieter Krasshöfer, Richter am Bundesarbeitsgericht, zum Vorsitzenden b) Herr Thomas Gerretz, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Hamm, zum stellvertretenden Vorsitzenden 2. Die Zahl der Beisitzer/ -innen einschließlich der Vertreter/ -innen wird im Einvernehmen mit der Personalvertretung auf 12 festgesetzt (je 6 von der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung zu benennende Beisitzer/-innen) 3. Von der obersten Dienstbehörde werden folgende Beisitzer/ -innen in die Einigungsstelle entsandt: a) Herr Michael Willamowski, Amtsleiter b) Herr Rainer Uetz, Dezernent c) Frau Michaela Heuer, Justiziarin d) Herr Patrick Hasenkamp, Betriebsleiter e) Frau Monika Rasche, Amtsleiterin f) Frau Christiane Köhling, Fachstellenleiterin Der Oberbürgermeister bestimmt jeweils die drei Te ilnehmer/-innen, die für die oberste Dienstbehörde an der Verhandlung der Einigungsstelle teilnehmen. Vorlagen-Nr.: V/0540/2012 Auskunft erteilt: Frau Gottlob Ruf: 492 11 20 E-Mail: Gottlob@stadt-muenster.de Datum: 07.08.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0540/2012 II. Finanzielle Auswirkungen: Keine finanziellen Auswirkungen. Begründung: Gemäß § 67 Absatz 1 LPVG wird für die Dauer der Wahlperiode der Personalve rtretung eine Eini- gungsstelle gebildet. Sie besteht aus einer unparteiischen, vorsitzenden Person, ihrer Stellvertr e- tung und Beisitzer/ -innen. Auf die vorsitzende Person und d eren Stellvertretung haben sich die oberste Dienstbehörde und die bei ihr bestehende Personalvertretung innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Wahlperiode zu einigen. Die Beisitzer/ -innen werden für das jeweilige Einste l- lungsverfahren benannt. Sie müssen Beschäftigte im Geltungsbereich eines Personalvertretung s- gesetzes sein. Die Einigungsstelle tritt auf Antrag des Leiters/der Leiterin der Dienststelle oder der Personalvertre- tung zusammen, wenn in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung der Personalvertretung unte r- liegen, zwischen dem Leiter/der Leiterin der Dienststelle und der Per sonalvertretung keine Ein i- gung erzielt wird. Die Personalvertretung kann die Entscheidung der Einigungsstelle auch dann beantragen, wenn der Leiter/die Leiterin der Dienststelle über einen Antrag nach § 66 Absatz 4 LPVG nicht innerhalb einer bestimmten Frist entscheidet. Die Einigungsstelle wird tätig in der Besetzung mit dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertre- tung und 6 Beisitzern/Beisitzerinnen, die auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und der Pe r- sonalvertretung jeweils zur Hälfte aus dem Kreis der von ihnen benannten Beisitzer/-innen benannt werden. Die Neufassung des LPVG im Jahr 2011 brachte folgende Änderungen: Die oberste Dienstbehörde und die Personalvertretung haben sich innerhalb von 2 Monaten nach Beginn der Wahlperiode zunächst nur a uf die vorsitzende Person und deren Stellve r- tretung zu einigen. Nach der alten Fassung des LPVG hatten sie sich ebenfalls über die Anzahl der Beisitzer/-innen zu einigen Die Beisitzer/-innen werden nunmehr für das jeweilige Einigungsstellenverfahren benannt. Vom Grunde her ist damit zunächst nur die vorsitzende Person sowie der/die Stellve rtreter/-in in die Einigungsstelle zu berufen. Das bedeutet, dass solange kein Einigungsstellenverfahren in Aus- sicht steht, auch keine Beisitzer/-innen benannt werden müssen. Da nach wie vor der Rat die Be i- sitzer/-innen benennt, könnten zeitliche Probleme entstehen, wenn kurzfristig ein Einigungsstellen- verfahren angesetzt wird, entsprechend Beisitzer/-innen zu benennen sind, der Rat jedoch zeitnah nicht tagt. Dies könnte notfalls über eine Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 GO erfolgen. Um hier jedoch nicht in entsprechende zeitliche Bedrängnis zu geraten, schlägt die Verwaltung vor, bereits jetzt die Beisitzer/ -innen zu benennen. Einige andere Kommunen in NRW verfahren ebenso. Im Einvernehmen mit der Personalvertretung wird empfohlen, für die laufende Amtszeit der Pers o- nalvertretung Herrn Horst -Dieter Krasshöfer zum Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie Herrn Thomas Gerretz zum stellvertretenden Vorsitzenden der Einig ungsstelle zu berufen und die Zahl der Beisitzer/-innen auf 12 festzulegen (6 für die oberste Dienstbehörde und 6 für die Personalve r- tretung) und bereits jetzt entsprechend dem Beschlussvorschlag zu benennen. In Vertretung Wolfgang Heuer Stadtrat
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0540/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.07.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37