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V/0418/2016

Änderung des Gesellschaftsvertrages der Theaterhaus Pumpenhaus gGmbH (Pumpenhaus)

Vorlagen 12.05.2016

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 28.09.2016, TOP 22

Beschlussvorlage

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Ansehen

Beschlussvorlage

2564 Zeichen

V/0418/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Theaterhaus Pumpenhaus gGmbH (Pumpenhaus) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
15.09.2016 Kulturausschuss Vorberatung 
28.09.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
28.09.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Theaterhaus Pumpenhaus gGmbH wird 
zugestimmt. 
 
2. Der Vertreter der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Theaterhaus 
Pumpenhaus gGmbH wird ermächtigt, entsprechende Beschlüsse zu fassen. 
 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine 
 
 
 
Begründung: 
 
 
Die Theaterhaus Pumpenhaus gGmbH ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Stadt Münster. 
 
Für die Beteiligung der Stadt Münster an der Gesellschaft hatte die Bezirksregierung Münster eine 
Ausnahmegenehmigung gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 GO NRW von der Pflicht zur Aufstellung und Pr ü-
fung der Jahresabschlüsse der Theaterhaus Pumpenhaus gGmbH nach den HGB -Vorschriften für 
große Kapitalgesellschaften erteilt. Eine weitere Anwendung dieser Ausnahmegenehmigung kommt 
aufgrund g eänderter Rahmenbedingungen – bezogen auf die Höhe der erzielten Jahreserträge – 
nicht mehr in Betracht. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0418/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Scholz 
Ruf: 
492 20 43 
E-Mail: 
ScholzT@stadt-muenster.de  
Datum: 
12.05.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0418/2016 
Demzufolge muss in Ziffer 17.1 des Gesellschaftsvertrages zwingend eine Regelung aufgeno mmen 
werden, wonach für die Aufstellung und Prüfung des Jahres abschlusses und des Lageb erichts die 
Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des dritten Buches des HGB entsprechend gelten. Im 
weiteren Abstimmungsprozess kamen dann noch redaktionelle Änderungen des Gesellschaftsvertr a-
ges sowie gemeindewirtschaftsre chtliche Anpassungen nach der aktuellen Fassung der GO NRW 
hinzu. Eine Synopse mit den geänderten und/oder ergänzten Regelungen im Gesellschaftsvertrag der 
Theaterhaus Pumpenhaus gGmbH ist beigefügt (Anlage). 
 
Die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Theaterhaus Pumpenhaus gGmbH ist der Bezirksregie-
rung gem. § 115 Abs. 1 GO anzuzeigen. 
 
Der Beirat der Gesellschaft wird in seiner Sitzung am 15.09.2016 über die Änderungen beraten. Über 
das Ergebnis der Beratungen wird mündlich berichtet. 
 
 
 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
 
 
 
 
Anlage: 
Synopse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der Theaterhaus Pumpenhaus gGmbH

Synopse_stand 160512

8613 Zeichen

20.60.0003                         12.05.2016 
Herr Scholz                        2043 
 
 
 
Theaterhaus Pumpenhaus gGmbH (Pumpenhaus) 
Synopse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages 
 
 
Alte Fassung Neue Fassung (Änderungen 
fett ) Bemerkungen/Hinweise 
Ziffer 2: Gegenstand der Gesellschaft/Gemeinnützigkeit  
 
2.2 Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung vo n 
Kunst und Kultur. Dieser Zweck wird insbesondere 
verwirklicht durch die Führung und Unterhaltung des  
Theaters im Pumpenhaus entsprechend der 
nachfolgend genannten Zielsetzungen.  
 
 
 
 
 
2.5 (Bislang nicht vorhanden) 
 
 
2.2 Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung vo n 
Kunst und Kultur. Dieser Zweck wird insbesondere  
verwirklicht durch die Führung und Unterhaltung des  
Theaters im Pumpenhaus entsprechend der 
nachfolgend genannten Zielsetzungen. Die 
Gesellschaft ist eine Einrichtung im Sinne des § 107 
Abs. 2 Nr. 2 GO NRW. Sie ist nach § 109 Abs. 1 Satz  
1 GO NRW so zu führen, steuern und kontrollieren, 
dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. 
 
2.5 Für die Gesellschaft findet das 
Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen 
 
 
„Insbesondere“ ersatzlos 
streichen gem. MIK-Erlaß 
vom 25.10.2011 
 
 
Redaktionelle Ergänzung. 
Eingefügt auf Anregung der 
BezReg Münster. 
 
 
Eingefügt gem. LGG NRW

(LGG NRW) in der jeweils gültigen Fassung 
Anwendung. 
Ziffer 8: Beirat 
 
8.1 Dem Beirat gehören als stimmberechtigte 
Mitglieder an: 
 
- Je ein Vertreter der Fraktionen im Rat der Stadt 
Münster; die vom Rat der Stadt Münster entsandt 
werden. 
- Der/Die Oberbürgermeister/in oder ein/eine von 
ihm/ihr vorgeschlagene/r Beamte/r bzw. Angestellte/r 
- Die jeweilige Leitung des Kulturamtes 
 
Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen. 
Ziffer 8: Beirat 
 
8.1 Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder 
an: 
 
- Je ein Vertreter der Fraktionen im Rat der Stadt 
Münster; die vom Rat der Stadt Münster entsandt 
werden. 
- Der/Die Oberbürgermeister/in oder ein/eine von 
ihm/ihr vorgeschlagene/r Beamte/r bzw. Angestellte/r 
- Die jeweilige Leitung des Kulturamtes 
 
Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bene nnen. 
Die Mitglieder haben die Interessen der Stadt 
Münster zu verfolgen und sind an die Beschlüsse 
des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Sie 
sind verpflichtet ihr Amt auf Beschluss des Rates 
jederzeit niederzulegen und haben den Rat über alle 
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung 
frühzeitig zu unterrichten.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eingefügt gem. § 113 I GO 
 
 
 
Eingefügt gem. § 113 V GO 
Ziffer 11: Aufgaben des Beirats 
 
11.2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 
a) Beratung der Vorlagen der Geschäftsführung zu 
Rechtsgeschäften, die der Gesellschafterversammlung  
zur ausschließlichen Entscheidung vorbehalten sind. 
b) Beratung und Beschlussfassung des 
Wirtschaftsplans (Investitions-, Finanzierungs- und  
Erfolgsplan) einschließlich des Stellenplanes sowie  der 
Ziffer 11: Aufgaben des Beirats 
 
11.2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 
a) Beratung der Vorlagen der Geschäftsführung zu 
Rechtsgeschäften, die der Gesellschafterversammlung  
zur ausschließlichen Entscheidung vorbehalten sind. 
b) Beratung und Beschlussfassung des 
Wirtschaftsplans (Investitions-, Finanzierungs- und  
Erfolgsplan) einschließlich des Stellenplanes sowie  
 
 
 
 
 
 
Streichen. Verlagerung der 
Zuständigkeit in die 
Gesellschafterversammlung

Nachtragspläne und der 5-jährigen Finanz- und 
Investitionsplanung. 
c) Entgegennahme und Beratung des Berichtes über 
die Jahresabschlussprüfung; Vorschlag zum 
Jahresabschluss und zur Entlastung an die 
Gesellschafterversammlung. 
d) Bestellung des Jahresabschlussprüfers. 
e) Beschlussfassung zur Übernahme neuer oder 
anderer Aufgaben im Rahmen des in Ziffer 2. 
formulierten Gesellschaftszweckes 
f) Genehmigung von Dienstverträgen mit einer Laufze it 
von mehr als sechs Monaten. 
der Nachtragspläne und der 5 -jährigen Finanz - und  
Investitionsplanung.  
b) Entgegennahme und Beratung des Berichtes über 
die Jahresabschlussprüfung; Vorschlag zum 
Jahresabschluss und zur Entlastung an die 
Gesellschafterversammlung. 
c) Bestellung des Jahresabschlussprüfers. 
d) Beschlussfassung zur Übernahme neuer oder 
anderer Aufgaben im Rahmen des in Ziffer 2. 
formulierten Gesellschaftszweckes 
e) Genehmigung von Dienstverträgen mit einer Laufzeit 
von mehr als sechs Monaten. 
 
Die 5-fährige Finanz- und Investitionsplanung ist 
der Stadt Münster zur Kenntnis zu bringen. 
gem. § 108 V 1 c GO 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eingefügt gem. § 108 III 1b 
GO 
Ziffer 14: Einberufung der Gesellschafterversammlung 
 
14.4 (Bislang nicht vorhanden) 
 
Ziffer 14: Einberufung der Gesellschafterversammlung 
 
14.4 Ziffer 8.1, Satz 3 gilt für die Mitglieder der 
Gesellschafterversammlung entsprechend.  
 
 
 
Eingefügt gem. § 113 I und V 
GO 
 
Ziffer 15: Rechte der Gesellschafterversammlung 
 
h) (Bislang nicht vorhanden) 
 
 
Ziffer 15: Rechte der Gesellschafterversammlung 
 
h) Beratung und Beschlussfassung des 
Wirtschaftsplans (Investitions-, Finanzierungs- und  
Erfolgsplan) einschließlich des Stellenplanes sowie  
der Nachtragspläne und der 5-jährigen Finanz- und 
Investitionsplanung. 
 
 
 
Eingefügt gem. § 108 V 1 c 
GO 
Ziffer 17: Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfung 
 
17.1 Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und 
Ziffer 17: Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfung 
 
17.1 Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und

Verlustrechnung und Anhang) und Lagebericht sind 
von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten  
nach Schluss des Geschäftsjahres aufzustellen und 
dem Abschlussprüfer vorzulegen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
17.5 (Bislang nicht vorhanden) 
 
 
 
 
 
 
 
17.6 (Bislang nicht vorhanden) 
 
Verlustrechnung und Anhang) und Lagebericht sind von 
der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten nac h 
Schluss des Geschäftsjahres aufzustellen und dem 
Abschlussprüfer vorzulegen. Für die Aufstellung und 
Prüfung des Jahresabschlusses und des 
Lageberichtes gelten die Vorschriften für große 
Kapitalgesellschaften des dritten Buches des HGB 
entsprechend. Im Lagebericht oder im 
Zusammenhang damit ist zur Einhaltung der 
öffentlichen Zwecksetzung und zur Zielerreichung 
Stellung zu nehmen. 
 
17.5 Die Feststellung des Jahresabschlusses sowie 
das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses 
und des Lageberichts sind öffentlich bekannt zu 
machen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht 
sind bis zur Feststellung des folgenden 
Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu 
halten. 
 
17.6 Vorbehaltlich weitergehender oder 
entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften sind 
nach dem Gesetz zur Schaffung von mehr 
Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande 
Nordrhein-Westfalen („Transparenzgesetz“) vom 
17.12.2009 die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr 
gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 
HGB der Mitglieder der Geschäftsführung, des 
Aufsichtsrates oder einer ähnlichen Einrichtung 
(Beirat) im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für 
jede Personengruppe sowie zusätzlich unter 
 
 
 
Eingefügt gem. § 108 I 8 GO 
 
 
 
Eingefügt gem. § 108 III 1 
GO 
 
 
 
Eingefügt gem. § 108 III 1 
GO 
 
 
 
 
 
 
Eingefügt gem. § 108 I 9 GO

Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen 
Mitglieds dieser Personengruppe unter 
Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 
285 Nr. 9 Buchstabe a HGB anzugeben. Die 
individualisierte Ausweispflicht gilt auch für: 
a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für 
den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer 
Tätigkeit zugesagt sind, 
b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für 
den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit 
zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den 
von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres 
hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, 
c) während des Geschäftsjahres vereinbarte 
Änderungen dieser Zusagen und 
d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das 
seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres 
beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt 
und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden 
sind.  
Ziffer 18: Dauer, Auflösung, Beginn 
 
18.1 Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit 
geschlossen. Die Gesellschaft beginnt am heutigen 
Tage. 
Ziffer 18: Dauer, Auflösung, Beginn 
 
18.1 Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit 
geschlossen. Satz 2 ersatzlos streichen.  
 
 
 
Redaktionelle Änderung 
Ziffer 20: Gründungskosten 
 
Die Gründungskosten trägt die Gesellschaft bis zur 
Höhe von 3.000,00 DM für die Notarkosten und die 
Kosten der Eintragung ins Handelsregister. 
Ersatzlos streichen  Redaktionelle Änderung

Beratungsverlauf (3)

15.09.2016 Kulturausschuss
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
28.09.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 14 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
28.09.2016 Rat
TOP 22 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0418/2016
Typ
Vorlagen
Datum
12.05.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37