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V/0464/2006

Überführung des städtischen Tiefbauamtes in eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)

Vorlage 01.08.2006

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 23.08.2006, TOP 9.2

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

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V/0464/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Überführung des städtischen Tiefbauamtes in eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
16.08.2006 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
22.08.2006 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 
23.08.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
23.08.2006 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat nimmt die Ausführungen hinsichtlich der Vorteilhaftigkeit einer Anstalt des öffentli-
chen Rechts (AöR) in Abgrenzung zur Organisationsform eines Amtes oder einer eigenbe-
triebsähnlichen Einrichtung zur Kenntnis. 
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und durchzu-
führen, damit die Aufgaben des städtischen Tiefbauamtes auf eine zu gründende Anstalt 
des öffentlichen Rechts (AöR) zum 01.01.2007 übertragen werden können.  
 
 
 
 
 
 
Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass – geschätzt- haushaltswirksame Ausgaben in Höhe von 
150.000 € (vor allem Beratungshonorare) in 2006 entstehen. 
Vorlagen-Nr.: 
V/0464/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr  Ottenhus 
Ruf: 
492 20 06 
E-Mail: 
Ottenhus@stadt-muenster.de  
Datum: 
25.07.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0464/2006 
 
 
Finanzierung/Mittelbereitstellung 
 
Die erforderlichen Haushaltsmittel werden gem. § 82 Abs. 1 GO NW wie folgt bereitgestellt: 
 
Ausgaben 
 
Haush.- 
stelle 
Bezeichnung Haush.-
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkung 
0300.604.0000.6 Gutachterl. Klärung betriebsw. 
und haushaltsrechtlicher Fra-
gen 
2006 150.000  
 
 
 
Deckung 
 
Haush.- 
stelle 
Bezeichnung Haush.-
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkung 
9130.850.0000.8 Allgemeine Deckungsreserve 2006 150.000  
 
 
 
 
Begründung: 
 
 
1. Anlass der Vorlage 
 
Im Rahmen des Spar- und Konsolidierungsprogramms 2006 – 2009 (Vorlage V/1065/2005, Anla-
ge 3, Nr. 154) wurde die Verwaltung beauftragt, die möglichen Vorteile einer Überführung der Be-
reiche Straßenbau und Stadtentwässerung in die Organisationsform einer Anstalt des öffentlichen 
Rechts (AöR) zu ermitteln. Die Verwaltung hat daraufhin Rödl & Partner beauftragt,  im Rahmen 
der umfassenden Konsolidierungsuntersuchungen mögliche Konsolidierungsbeiträge durch die 
Gründung einer AöR im Bereich des Straßenbaus und der Stadtentwässerung darzustellen. 
 
Sollte die Gründung einer AöR für Straßenbau und Stadtentwässerung bereits zum 01.01.2007 
erfolgen, ist eine Grundsatzentscheidung des Rates hierzu noch jetzt im August erforderlich, damit 
die notwendigen Umsetzungsaufgaben rechtzeitig seitens der Verwaltung erledigt werden können.  
 
 
 
2. Optimierung der Rechts- und Organisationsform des Tiefbauamtes 
 
2.1 Ausgangslage 
 
Das Tiefbauamt hat die Aufgaben der Planung, des Baus und Betriebs von Abwasserbeseiti-
gungsanlagen, Straßen und Brücken sowie der Gewässerunterhaltung. Die Aufgaben werden mit 
den Produkten Regenwasserbeseitigung, Schmutzwa sserbeseitigung, Verkehrsflächen, Verkehrs-
anlagen und fließende Gewässer erfüllt.

- 3 - 
V/0464/2006 
 
Gegenwärtig werden die Aufgaben in der Organisationsform eines Regiebetriebs wahrgenommen. 
 
Für Aufgabenbereiche, die wie die des Tiefbauamtes betrieblich geprägt sind, bietet es sich an, die 
Effizienz der Aufgabenerfüllung durch Bündelung der Entscheidungswege und durch eine stärkere 
Ausrichtung der Rechnungslegung auf betriebspezifische Erfordernisse zu erhöhen.  Dies könnte 
durch die Rechts- und Organisationsform eines Eigenbetriebes bzw. einer eigenbetriebsähnlichen 
Einrichtung oder der Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) erreicht werden. Die Rechtsform einer 
Kapitalgesellschaft (GmbH) kommt aus steuerlichen Gründen nicht in Betracht, da diese Gesell-
schaftsform allein schon wegen ihrer Rechtsform ertrags- und umsatzsteuerpflichtig ist. 
 
 
2.2 Abgrenzung der Organisationsformen 
 
a) Regiebetrieb (Status quo) 
 
 
Der Regiebetrieb ist in der GO NW nicht legal definiert. Einigkeit besteht jedoch, dass Regiebetrie-
be für wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigungen geeignete, rechtlich unselbständige 
Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung  sind. Regiebetriebe sind damit Teil der 
Kommune. 
 
Als Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung haben die Regiebetriebe keine eigenen 
Organe. Die Leitung der Einrichtung erfolgt durch einen Betriebs- oder Amtsleiter. Die Vertretung 
der Gemeinde in Angelegenheiten des Regiebetriebs ist deckungsgleich mit der Vertretung der 
Gemeinde.  
 
Regiebetriebe verfügen über kein eigenständiges Rechnungswesen. Die wirtschaftlichen Aktivitä-
ten werden im Rahmen des gesamtstädtischen Haushalts und dem dort vorgegebenen Kreditrah-
men durchgeführt, d.h. alle Einnahmen und Ausgaben des Regiebetriebs „laufen“ über den städti-
schen Haushalt. Darüber hinaus ist das allgem eine haushaltsrechtliche Gesamtdeckungsprinzip 
bei dieser Organisationsform zu beachten, obgleich zumindest im Bereich der Abwasserbeseiti-
gung ein geschlossener Finanzierungskreis über Gebühren besteht.  Auch das Neue Kommunale 
Finanzmanagement (NKF) sieht für Regiebetriebe keinen eigenständigen Rechnungskreis mit ge-
sonderten (Teil-)Bilanzen vor. 
 
Die Beschäftigten des Regiebetriebs sind Beschäftigte der Kommune. Eine eigene Personalhoheit 
besteht für den Regiebetrieb nicht, so dass eine eigenverantwortliche Personalwirtschaft für diese 
Betriebsform nur eingeschränkt gewährt wird. Der Regiebetrieb ist nicht nur in finanzieller Hinsicht 
in die städtische Gesamtsteuerung eingebunden, sondern auch durch die Zuständigkeiten mehre-
rer Fachausschüsse. 
 
 
b) Eigenbetrieb bzw. eigenbetriebsähnliche Einrichtung 
 
Eigenbetriebe bzw. eigenbetriebsähnliche Einrichtungen sind wie Regiebetriebe rechtlich unselb-
ständig. Sie sind gemeindliche Unternehmen bzw. Einrichtungen, die außerhalb der allgemeinen 
Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden.  
 
Die GO NW unterscheidet zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Betätigungen (§ 107 
GO NW). Wirtschaftliche Betätigung erfolgt in Unternehmen, nichtwirtschaftliche in Einrichtungen. 
Die Organisationsform des Eigenbetriebs ist wirtschaftlichen Unternehmen vorbehalten (§ 114 
Abs. 1 GO NW).

- 4 - 
V/0464/2006 
 
Die Abwasserbeseitigung und der Bau und die Unterhaltung von Straßen und Brücken gehören zu 
den nichtwirtschaftlichen Einrichtungen im Sinne des § 107 Abs. 2 GO NW. Auch die nichtwirt-
schaftlichen Einrichtungen sind, soweit es mit ihrem öffentlichen Zweck zu vereinbaren ist, nach 
wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten und können entsprechend den Vorschriften über die 
Eigenbetriebe geführt werden (= eigenbetriebsähnliche Einrichtung, § 107 Abs. 2 S. 2 GO NW). 
Damit können die Aufgaben des Tiefbauamts sowohl im Bereich des Straßenwesens als auch im 
Bereich der Abwasserbeseitigung auch durch eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung wahrge-
nommen werden. 
 
 Die „Führung“ einer nichtwirtschaftlichen Einrichtung im Sinne des § 107 Abs. 2 GO NW „nach 
den Vorschriften über Eigenbetriebe“ bedeutet, dass sich die eigenbetriebsähnliche Einrichtung 
hinsichtlich Errichtung durch Satzung, Aufbau (Organe), Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und 
Prüfung grundsätzlich nicht vom Eigenbetrieb unterscheidet. 
 
Die Sondervermögenseigenschaft der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung bedeutet, dass deren 
Vermögen vom allgemeinen Haushalt abgegrenzt ist. Die Rechnungslegung der eigenbetriebsähn-
lichen Einrichtung erfolgt nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.  
 
Organe der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung sind die Betriebsleitung (Werkleitung), der Be-
triebsausschuss (Werksausschuss), der Rat und der Oberbürgermeister. Der Betriebsleitung 
(Werkleitung) obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung und die Vertretung der Gemeinde 
nach außen in Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung. Der Betriebsleitung 
(Werkleitung)  und dem Betriebsausschuss (Werksausschuss)  können weitgehende Zuständigkei-
ten, auch in personalwirtschaftlicher Hinsicht eingeräumt werden. Für die Überwachung der Be-
triebsleitung (Werkleitung) und für den städtischen Interessenausgleich wäre im Falle der Grün-
dung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der Oberbürgermeister zuständig. Dieser wäre 
auch Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Eigenbetriebes. Dem Rat verblieben bei einem 
Eigenbetrieb Entscheidungszuständigkeiten, die die Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung, 
Hauptsatzung, Betriebssatzung und das Landespersonalvertretungsgesetz diesem vorbehalten hat 
und in Angelegenheiten, die der Rat sich selbst vorbehält. 
 
 
Vorteil der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung gegenüber dem Regiebetrieb ist die Einrichtung 
eines eigenständigen Rechnungswesens, auf dessen Grundlage sich wirtschaftliche Entscheidun-
gen besser treffen und nachvollziehen lassen. Betriebsvergleiche mit Externen lassen sich bei die-
ser Betriebsform leichter vornehmen und führen letztlich zu einer Steigerung der Wirtschaftlichkeit. 
 
 
c) Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) 
 
Die GO NW lässt die Organisationsform der AöR seit 1999 für gemeindliche Unternehmen und 
Einrichtungen zu. Die gesetzlichen Grundlagen sind in § 114 a GO NW und der diesen ergänzen-
den Kommunalunternehmensverordnung (KUV) enthalten. Die AöR ist rechtlich selbständige juris-
tische Person des öffentlichen Rechts. Wie bei Eigenbetrieben bzw. eigenbetriebsähnlichen Ein-
richtungen erfolgt die Errichtung durch gemeindliche Satzung (Anstaltssatzung).  
 
Als rechtlich selbständiger Rechtsträger verfügt die AöR über ein eigenes Vermögen und eigene 
Organe. Die Rechnungslegung erfolgt - wie bei Eigenbetrieb und eigenbetriebsähnlicher Einrich-
tung - nach der doppelten kaufmännischen Buchführung.

- 5 - 
V/0464/2006 
 
Organe der AöR sind der Vorstand und der Verwaltungsrat. Der Vorstand, der aus einer oder meh-
reren Personen bestehen kann, führt die Geschäfte der AöR und ist dabei auch in grundsätzlichen 
Angelegenheiten entscheidungsbefugt, soweit nicht das Gesetz oder die Anstaltssatzung eine ab-
weichende Regelung treffen. Der Vorstand vertritt die AöR nach außen.  
 
Der Verwaltungsrat ist in erster Linie Organ zu r Überwachung des Vorstands, zugleich sind ihm 
jedoch bereits kraft Gesetzes einige grundlegende Entscheidungsbefugnisse unentziehbar über-
tragen (§ 114 a Abs. 7 S. 3 GO NW, z.B. Erlass von Satzungen, Beteiligung an anderen Unter-
nehmen, Ergebnisverwendung).  
 
Rat und Oberbürgermeister sind keine Organe der AöR. Allerdings unterliegen die Mitglieder des 
Verwaltungsrats beim Erlass von Satzungen und bei der Entscheidung über die Beteiligung an 
anderen Unternehmen den Weisungen des Rats. Darüber hinaus kann der Rat in der Anstaltssat-
zung vorsehen, dass bei in der Satzung benannten Entscheidungen der Organe der Anstalt von 
grundlegender Bedeutung die Zustimmung des Rats erforderlich ist.  
 
Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden regelmäßig aus der Mitte des Rates bestellt. „Gebore-
ner“ Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Oberbürgermeister. Soweit Beigeordnete mit eige-
nem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu dessen Ge-
schäftsbereich die der Anstalt übertragenen Aufgaben gehören. 
 
Die Kommune ist Gewährträger der von ihr errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie haf-
tet nachrangig, aber unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der AöR. 
 
Die AöR kann mit Dienstherrenfähigkeit ausgestattet werden und kann damit auch Beamte einstel-
len. Für die AöR ist ein eigener Personalrat zu bilden. Auch ist nach §§ 2 Abs. 1 i.V.m. 15 Abs. 1 
Landesgleichstellungsgesetz für eine AöR mit mindestens 20 Beschäftigten eine Gleichstellungs-
beauftragte zu bestellen. 
 
In steuerlicher Hinsicht wird die AöR nicht mit den Gesellschaften des Privatrechts gleichgestellt, 
sie ist also nicht schon auf Grund ihrer Rechtsform steuerpflichtig, sondern die Besteuerung erfolgt 
wie bei jeder anderen Person des öffentlichen Rechts. Eine Steuerpflicht besteht nur, wenn ein 
Betrieb gewerblicher Art (BgA) im Sinne des § 4 KStG vorliegt. 
 
 
 
3.  Vorteilhaftigkeit der AöR gegenüber Regiebetrieb und Eigenbetrieb bzw. eigenbetriebs-
ähnlicher Einrichtung 
 
a) Vorteile der AöR 
 
Die Rechtsform der AöR entfaltet gegenüber Regiebetrieb und Eigenbetrieb bzw. eigenbetriebs-
ähnlicher Einrichtung eine Reihe von Vorteilen. Zu nennen sind insbesondere:   
 
- rechtliche Selbständigkeit, 
- „schlanke“ Organisationsstruktur, 
- eigenständige Kreditfähigkeit und die  
- Fähigkeit zur Beteiligung an Dritten.  
 
 
Die rechtliche Selbständigkeit und die „schlanke“ Organisationsstruktur bringen der AöR die Vortei-
le der privatrechtlichen Gesellschaften (größtmögliche unternehmerische Flexibilität) ohne mit de-
ren Nachteilen (Besteuerung unabhängig vom Unternehmensgegenstand, Verlust kommunaler 
Einflussnahme) belastet zu sein.

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V/0464/2006 
 
Mit der rechtlichen Selbständigkeit ist die AöR selbst Träger von Rechten und Pflichten, kann 
selbst Eigentum erwerben, hat die Stellung des Vertragspartners inne und ist im Prozess selbst 
parteifähig. Die rechtliche Selbständigkeit ist darüber hinaus dazu geeignet, zu einer verstärkten 
Identifikation der Beschäftigten mit dem Unternehmensgegenstand zu führen (Stichwort: „corpora-
te identity“). 
 
Die nur zweigliedrige Organisationsstruktur schließt das bei Regiebetrieben und Eigenbetrieben 
bzw. eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen vorhandene Kompetenznebeneinander mehrer Organe 
aus und führt so zu einer Verkürzung von Entscheidungswegen und größerer Flexibilität in der 
Entscheidungsfindung. Dabei entspricht die Funktion des Leitungsorgans „Vorstand“ mit der Ent-
scheidungsbefugnis auch in grundsätzlichen Angelegenheiten ohne Weiteres der eines GmbH-
Geschäftsführers. Durch die stärkere Funktionstrennung, nach der das Leitungsorgan „Vorstand“ 
die Einrichtung in eigener Verantwortung leitet, das Kontrollgremium „Verwaltungsrat“ die Ge-
schäftsführung überwacht und die grundsätzlichen Unternehmensziele vom Träger „Stadt“ vorge-
geben werden, lassen sich Reibungsverluste in der Zusammenarbeit Stadt / Einrichtung (AöR) 
vermeiden und die Effizienz der eingesetzten Ressourcen weiter erhöhen. 
 
Die AöR gewährt damit mehr Spielraum als die rechtlich unselbständigen Organisationsformen, 
andererseits ermöglicht sie der Gemeinde zugleich eine wirkungsvollere Steuerung als bei privat-
rechtlichen Organisationsformen, da sie nicht den Bindungen des Gesellschaftsrechts unterliegt 
(Landtagsdrucksache 12 / 3730, S. 109).   
 
Ein weiterer Vorteil der AöR kann sich aus deren eigenständiger Kreditfähigkeit ergeben. Als selb-
ständiger Rechtsträger ist die AöR geeigneter Vertragspartner von Darlehensverträgen. Dabei un-
terliegt die Kreditaufnahme der AöR anders als die der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung nicht 
der Genehmigung der Kommunalaufsicht. Dies kann im Einzelfall und abhängig von der jeweiligen 
Haushaltssituation ein Vorteil der AöR sein. 
 
Regie- und Eigenbetriebe bzw. eigenbetriebsähnliche Einrichtungen sind mangels eigener Rechts-
fähigkeit nicht in der Lage, sich an anderen Rechtsträgern zu beteiligen. Die rechtlich unselbstän-
digen Organisationsformen eignen sich daher nicht zur institutionellen Zusammenarbeit mit Kom-
munen oder Privaten. Demgegenüber ist die AöR in der Lage, Beteiligungen einzugehen. Die AöR 
kann damit Gesellschaften gründen bzw. sich an Gründungen beteiligen und so im Rahmen von 
Tochtergesellschaften die Zusammenarbeit mit privatem Know-how und Kapital nutzen (Stichwort: 
PPP-Projekte). 
 
 
b) Konsolidierungsbeiträge 
 
Einer AöR kann nicht nur die Durchführung von Aufgaben, sondern auch die gemeindliche Aufga-
be selbst vollständig übertragen werden. Das bedeutet, dass die AöR z.B. selbst einen Anschluss- 
und Benutzungszwang durchsetzen, Kommunalabgaben erheben, Satzungen und Verwaltungsak-
te erlassen sowie zugleich auch Letztere vollstrecken kann. 
 
Damit ist eine unmittelbare Aufgabenübertragung der Abwasserbeseitigung auf eine AöR als Auf-
gabenträger und nicht nur als Verwaltungshelfer möglich. Das Eigentum an den Abwasserbeseiti-
gungsanlagen einschließlich der im Abwasserbereich eingesetzten Grundstücke kann einer AöR 
ebenfalls übertragen werden. 
 
Auf das Verfahren der Gebührenkalkulation (Abwasserbereich) hat die Rechtsform der AöR keinen 
Einfluss, da diese Berechnungen unabhängig von der jeweiligen Organisations- und Rechtsform 
nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) vorzunehmen sind.

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V/0464/2006 
 
Für den Straßenbereich ist eine komplette Übertragung der Straßenbaulast auf eine AöR zwar 
nicht zulässig. Allerdings kann die Gemeinde Aufgaben der Straßenbaulast auf eine AöR übertra-
gen. So sind der Bau, Um- und Ausbau von Straßen, die Unterhaltung der Straßen vollständig ü-
bertragbar. Gleiches gilt für die Straßenverkehrssicherungspflicht. Nicht übertragbar auf eine AöR 
ist dagegen die Schaffung von Baurecht für Straßen (Erstellung von Bebauungsplänen, Erlassen 
von Planfeststellungsbeschlüssen) sowie die Widmungs- und Einziehungsrechte in Bezug auf die 
Straßen. Auch ist das Eigentum an den Straßen nicht auf eine AöR übertragbar. Dies hat zweck-
mäßigerweise zur Folge, dass sämtliche Nutzungsrechte an den Straßen auf die AöR übertragen 
werden sollten, da die AöR anderenfalls bei Durchführung der Tätigkeiten Genehmigungen oder 
Erlaubnisse jeweils im Einzelfall einholen müsste. 
 
Mit Gründung der AöR kann demnach die derzeitige Regiebetriebsorganisation neu strukturiert 
werden. Nach Erfahrungen von Rödl & Partner wird die AöR-Gründung immer verbunden mit einer 
grundlegenden Veränderung der Unternehmensstrukturen. Ziel einer an unternehmerischen Prin-
zipien ausgerichteten Neustrukturierung ist es z.B., die Planung, die Ausschreibung und die Bau-
leitung zu optimieren sowie die Abgrenzung zwischen (Neu-)Bau und Betrieb anzupassen. Die 
Neustrukturierung führt zu einer höheren Effizienz in den betrieblichen Abläufen. Dadurch wird es 
verstärkt möglich sein, Stellen von ausscheidenden Mitarbeitern nicht wiederzubesetzen.  
 
Perspektivisch besteht zusätzlich die Möglichkeit, die AöR als Plattform für eine interkommunale 
Zusammenarbeit zu nutzen. So lassen sich beispielsweise über Einkaufsgemeinschaften (sowohl 
bei Lieferungen als auch bei Bauleistungen) Einsparungen in den Beschaffungskosten erzielen.  
 
Durch die Überführung des Tiefbauamts in eine AöR können die beschriebenen Vorteile haus-
haltswirksam genutzt werden. Bis zum Jahr 2010 kann der allgemeine Haushalt und der Gebüh-
renhaushalt für die Stadtentwässerung in einem Umfang von 1,25 Mio. EUR entlastet werden. Da-
bei entfallen auf den allgemeinen Haushalt 800.000 EUR (Produkt „Verkehrsflächen / Verkehrsan-
lagen“)  und auf den Gebührenhaushalt 450.000 EUR (Produkt „Regenwasserbeseitigung / 
Schmutzwasserbeseitigung“).  Die Entlastung des Gebührenhaushalts wirkt sich positiv auf die 
Gebührenkalkulation aus.  
 
 
c) Personalratsbeteiligung 
 
Die Dienststelle hat den Personalrat in seiner Sitzung am 27.06.2006 informiert, dass die Übertra-
gung der Aufgaben des Tiefbauamtes auf eine zu gründende Anstalt öffentlichen Rechts im Zuge 
des Konsolidierungsprozesses eine realistische Option sei. 
 
Mit dieser Vorlage erhält die Verwaltung einen Au ftrag, die erforderlichen Maßnahmen vorzuberei-
ten, damit der Rat in einer späteren Sitzung entscheiden kann, ob die Aufgaben des Tiefbauamtes 
in eine AöR überführt werden können. Über den Auftrag ist der Personalrat rechtzeitig und umfas-
send zu unterrichten. Die Vorlage geht dem Personalrat gem. § 65 LPVG zu seiner Sitzung am 
08.08.2006 rechtzeitig zu. 
 
Weitergehend wird der Personalrat in die Projektdurchführung im Rahmen der vertrauensvollen 
Zusammenarbeit laufend einbezogen. Soll nach Abschluss der Prüfungen eine Überführung 
rechtswirksam beschlossen werden, wird dem Personalrat vor dem Ratsbeschluss die beabsichtig-
te Maßnahme zur formellen Anhörung bzw. formellen Mitwirkung vorgelegt.

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V/0464/2006 
 
 
4. Aufgabenfelder der AöR 
 
Nach derzeitigem Prüfungsstand und der Erkenntnis der Berater von Rödl & Partner sollten fol-
gende Aufgaben des Tiefbauamtes auf eine AöR übertragen werden: 
 
 
• Planung und Bau der öffentlichen Verkehrsflächen und -anlagen 
• Betrieb der öffentlichen Verkehrsflächen und -anlagen 
• Planung und Bau der  Abwasseranlagen 
• Betrieb der Abwasseranlagen 
• Gewässerunterhaltung 
 
 
i.V.  
 
gez. 
 
Bickeböller 
Stadtkämmerin 
 
 
i.V. 
 
gez. 
 
Joksch 
Stadtbaurat

Beratungsverlauf (4)

16.08.2006 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 5.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
22.08.2006 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung
TOP 3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
23.08.2006 Hauptausschuss
TOP 6.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
23.08.2006 Rat
TOP 9.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0464/2006
Typ
Vorlage
Datum
01.08.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37