V/0638/2020
Veränderungssperre Nr. 112, Erste Verlängerung
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Anlage A
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Anlage A zur V/0638/2020 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage ist die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich zwischen Stadthafen I und Schillerstraße. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Für den betroffenen Bereich hat der Rat der Stadt Münster am 12.12.2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 600 zur Aktualisierung und weiteren Konkretisierung der zukünftigen Planung gefasst. Für ein Grundstück im Plangebiet lag ein Baugesuch vor, welches von der Verwaltung am 05.02.2019 für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückgestellt wurde. Als weiteres Plansiche- rungsinstrument hat der Rat der Stadt Münster am 09.10.2019 die Veränderungssperre Nr. 112 für den betroffenen Bereich beschlossen. Das Baugesuch wurde daraufhin abgelehnt. Der Bebauungsplan Nr. 600 wird zurzeit erarbeitet. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, somit hier erst im Okto- ber 2021. Auf die Zweijahresfrist ist allerdings der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Daher läuft die Veränderungssperre für das von der Zurückstellung betroffene Grundstück bereits Anfang Februar 2021 aus, bevor der Bebauungsplan rechtskräftig werden wird. Bedingt durch die Kommunalwahl im September wird die erste vollständige Sitzungskette nach der Konstituierung der politischen Gremien erst für Januar / Februar 2021 erwartet, sodass der Beschluss zur notwendigen Verlängerung der Veränderungssperre bereits jetzt geboten ist. Finanzierung Durch die Verlängerung der Veränderungssperre entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine
V-0638-2020-Anlage-1-Geltungsbereich
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GeltungsbereichMaßstab 1:50001. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 112für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 600:Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0638/2020
Beschlussvorlage
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V/0638/2020 V/0638/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 1. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 112 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 600: Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße [ehemaliges OSMO-Gelände] Beratungsfolge 18.08.2020 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 25.08.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Vorberatung 26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 26.08.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die nachfolgende Satzung wird beschlossen: S a t z u n g der Stadt Münster zur 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre Nr. 112 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 600: Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße Der Rat der Stadt Münster hat am 26.08.2020 aufgrund von § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) den folgenden Beschluss gefasst: Die Geltungsdauer der Satzung der Stadt Münster über die Veränderungss perre Nr. 112 für den B e- reich des Bebauungsplans Nr. 600: Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße wird um ein Jahr verlängert (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplan ung rechts- verbindlich abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB). Stadtplanungsamt 29.07.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Fiegen / Herr Husmann Telefon: 492-6121 / 492-6194 Fiegen@stadt-muenster.de / Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0638/2020 II. Finanzielle Auswirkungen: Der Stadt Münster entstehen durch die Verlängerung der Veränderungssperre keine Kosten. Begründung: Das Gebiet zwischen Stadthafen I und Schillerstraße liegt heute noch innerhalb des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“, in Kraft getreten am 08.11.1996, zuletzt geändert durch die 5. Änderung vom 01.09.2006. Des Weiteren hat der Rat der Stadt Münster am 12.12.2018 für diesen Bereich den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 600 „Stadthafen I / Dortmund -Ems-Kanal / Schillerstraße“ g e- fasst (Vorlage Nr. V/1096/2018, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 22 vom 21.12.2018). Hierdurch wird die zukünftige Planung im Bereich nö rdlich des Stadthafens I bis zur Schillerstraße aktualisiert und weiter konkretisiert. Die strukturelle und städtebauliche Neuentwicklung dieses B e- reichs soll über Festsetzungen von Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grun d- stücksflächen und der Verkehrsflächen geregelt werden. Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 600 ist es, für den Stadtbereich zwischen der Schillerstraße und dem Stadthafen I die Stadtentwicklung in dieser innerstädtischen Lage insgesamt zu ordnen und zu steuern. Hierbei ist die Entwicklung eines qualitätsvollen, gemischten und nachhaltigen innerstädtischen Stadtquartiers mit der Nutzungsm i- schung von Wohnen und Dienstleistungsnutzungen hin zu sonstigen quartiersbelebenden und - verträglichen vielfältigen und identitätsstiftende n Nutzungen zu gewährleisten. Negative Auswirku n- gen der Gebietsentwicklung auf die umliegenden Gebiete sind zu vermeiden. Für das Grundstück Schillerstraße 120 / 150 lag eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines gewerbl i- chen Bauvorhabens (Gastronomie, Ausstellung, Büro, Hotel) mit Tiefgarage vor. Die Bauvoranfrage zielte auf eine Genehmigungsfähigkeit auf Grundlage des derzeit dort noch ge l- tenden Bebauungsplans Nr. 401 ab: Dieser setzt für die Grundstücksbereiche südwestlich der Schi l- lerstraße (ehemaliges Betriebsareal Ostermann & Scheiwe) ein Gewe rbegebiet (GE) fest. Die bea n- tragten Nutzungen der Voranfrage sind grundsätzlich kompatibel mit diesem Planungsrecht und en t- sprechen der baulichen (Nach-)Prägung vor Ort. Es war zu befürchten, dass die Durchführung der o.g. Planung für den künftigen Beba uungsplan Nr. 600 durch das geplante Bauvorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden wür- de. Deshalb hat das Bauordnungsamt der Stadt Münster gemäß § 15 Abs. 1 BauGB die Entsche i- dung über die Zulässigkeit des Vorhabens mit Schreiben vom 05.02 .2019 für einen Zeitraum von 12 Monaten von der Zustellung an gerechnet ausgesetzt. Nachdem absehbar wurde, dass der Bebauungsplan Nr. 600 bis zum Ablauf der Zurückstellung des Baugesuchs nicht in Kraft treten wird, beschloss der Rat der Stadt Münster al s weiteres Plansich e- rungsinstrument am 09.10.2019 die Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 112 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 600: Stadthafen I / Dortmund -Ems-Kanal / Schillerstraße (Vorlage Nr. V/0843/2019, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 20 am 18.10.2019, in Kraft getreten am 19.10.2019). Das Baugesuch wurde daraufhin mit Ablehnungsbescheid vom 11.12.2019 durch das Bauordnungsamt der Stadt Münster abgelehnt. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraf t, somit hier erst im Oktober 2021. Auf die Zweijahresfrist ist allerdings der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen (§ 17 Abs. 1 BauGB). Da- her läuft die Veränderungssperre fü r das von der Zurückstellung betroffene Grundstück bereits A n- fang Februar 2021 aus. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 600 wird zurzeit erarbeitet. Mit der Vorlage V/0113/2020 „nördlich Stadthafen 1 – Planungs- und Projekt-Startschuss“, beschlos- - 3 - V/0638/2020 sen durch den Haupt - und Finanzausschuss am 13.05.2020, wurde inzwischen von der Politik das fortgeschriebene städtebauliche Entwurfskonzept zum Projekt ‚Stadthafen Nord‘ sowie der Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 600 zur Kenntnis genommen und die Verwaltung beauftragt, das Verfahren auf Basis dieser Zielsetzungen priorisiert und in Zusammenarbeit mit den Investoren zeitstringent zu betreiben. Das Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 600 wird jedoch bis zum Februar 2021 nicht erreicht we r- den. Zur weiteren S icherung der Planung ist es daher erforderlich, die Geltungsdauer der Veränd e- rungssperre Nr. 112 um ein Jahr zu verlängern. Da aufgrund der Kommunalwahl in NRW am 13.09.2020 die erste vollständige Sitzungskette nach der Konstituierung der politischen Gremien (Bezirksvertretungen, Ausschüsse und Rat) erst für Jan u- ar / Februar 2021 erwartet werden kann, ist es erforderlich, dass der Beschluss zur Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre bereits jetzt in der letzten vollständigen Sitzungskette vor der Kommunalwahl gefasst wird. Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1) ersichtlich. I. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Geltungsbereich
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Schillerstraße 120
- Albersloher Weg
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Details
- Aktenzeichen
- V/0638/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 03.07.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37