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V/0638/2020

Veränderungssperre Nr. 112, Erste Verlängerung

Vorlagen 03.07.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 26.08.2020, TOP 64.1.2

Anlage A

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V-0638-2020-Anlage-1-Geltungsbereich

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Beschlussvorlage

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Anlage A

1968 Zeichen

Anlage A zur V/0638/2020 
Kurzüberblick 
Inhalt der Vorlage ist die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich zwischen 
Stadthafen I und Schillerstraße.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Für den betroffenen Bereich hat der Rat der Stadt Münster am 12.12.2018 den Beschluss zur 
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 600 zur Aktualisierung und weiteren Konkretisierung der 
zukünftigen Planung gefasst.  
 
Für ein Grundstück im Plangebiet lag ein Baugesuch vor, welches von der Verwaltung am 
05.02.2019 für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückgestellt wurde. Als weiteres Plansiche-
rungsinstrument hat der Rat der Stadt Münster am 09.10.2019 die Veränderungssperre Nr. 112 
für den betroffenen Bereich beschlossen. Das Baugesuch wurde daraufhin abgelehnt.  
 
Der Bebauungsplan Nr. 600 wird zurzeit erarbeitet. 
 
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, somit hier erst im Okto-
ber 2021. Auf die Zweijahresfrist ist allerdings der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung 
eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Daher läuft die Veränderungssperre für 
das von der Zurückstellung betroffene Grundstück bereits Anfang Februar 2021 aus, bevor der 
Bebauungsplan rechtskräftig werden wird.  
 
Bedingt durch die Kommunalwahl im September wird die erste vollständige Sitzungskette nach 
der Konstituierung der politischen Gremien erst für Januar / Februar 2021 erwartet, sodass der 
Beschluss zur notwendigen Verlängerung der Veränderungssperre bereits jetzt geboten ist.  
 
Finanzierung 
Durch die Verlängerung der Veränderungssperre entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine

V-0638-2020-Anlage-1-Geltungsbereich

205 Zeichen

GeltungsbereichMaßstab 1:50001. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 112für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 600:Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0638/2020

Beschlussvorlage

6848 Zeichen

V/0638/2020 
V/0638/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
1. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 112 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 600:  
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße  
[ehemaliges OSMO-Gelände] 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   18.08.2020 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   25.08.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   26.08.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die nachfolgende Satzung wird beschlossen:  
 
S a t z u n g   
der Stadt Münster zur 1. Verlängerung der Geltungsdauer  
der Satzung über die Veränderungssperre Nr. 112  
für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 600:  
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 26.08.2020 aufgrund von §  17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in 
Verbindung mit §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) den folgenden Beschluss gefasst:  
 
Die Geltungsdauer der Satzung der Stadt Münster über die Veränderungss perre Nr. 112 für den B e-
reich des Bebauungsplans Nr.  600: Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße wird um ein 
Jahr verlängert (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB).  
 
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplan ung rechts-
verbindlich abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB).  
 
Stadtplanungsamt 
 
29.07.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Fiegen /  
Herr Husmann 
Telefon: 492-6121 /  
492-6194 
Fiegen@stadt-muenster.de /  
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0638/2020 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Der Stadt Münster entstehen durch die Verlängerung der Veränderungssperre keine Kosten.  
 
 
Begründung: 
 
Das Gebiet zwischen Stadthafen  I und Schillerstraße liegt  heute noch innerhalb des qualifizierten 
Bebauungsplans Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“, in Kraft getreten am 08.11.1996, zuletzt 
geändert durch die 5. Änderung vom 01.09.2006.  
 
Des Weiteren hat der Rat der Stadt Münster am 12.12.2018 für diesen Bereich den Beschluss zur 
Aufstellung des Bebauungsplans Nr.  600 „Stadthafen  I / Dortmund -Ems-Kanal / Schillerstraße“ g e-
fasst (Vorlage Nr. V/1096/2018, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 22 vom 21.12.2018).  
Hierdurch wird die zukünftige Planung im Bereich nö rdlich des Stadthafens  I bis zur Schillerstraße 
aktualisiert und weiter konkretisiert. Die strukturelle und städtebauliche Neuentwicklung dieses B e-
reichs soll über Festsetzungen von Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grun d-
stücksflächen und der Verkehrsflächen geregelt werden. Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 600 ist 
es, für den Stadtbereich zwischen der Schillerstraße und dem Stadthafen  I die Stadtentwicklung in 
dieser innerstädtischen Lage insgesamt zu ordnen und zu steuern. Hierbei ist die Entwicklung eines 
qualitätsvollen, gemischten und nachhaltigen innerstädtischen Stadtquartiers mit der Nutzungsm i-
schung von Wohnen und Dienstleistungsnutzungen hin zu sonstigen quartiersbelebenden und -
verträglichen vielfältigen und identitätsstiftende n Nutzungen zu gewährleisten. Negative Auswirku n-
gen der Gebietsentwicklung auf die umliegenden Gebiete sind zu vermeiden.  
 
Für das Grundstück Schillerstraße  120 / 150 lag eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines gewerbl i-
chen Bauvorhabens (Gastronomie, Ausstellung, Büro, Hotel) mit Tiefgarage vor.  
Die Bauvoranfrage zielte auf eine Genehmigungsfähigkeit auf Grundlage des derzeit dort noch ge l-
tenden Bebauungsplans Nr. 401 ab: Dieser setzt für die Grundstücksbereiche südwestlich der Schi l-
lerstraße (ehemaliges Betriebsareal Ostermann  & Scheiwe) ein Gewe rbegebiet (GE) fest. Die bea n-
tragten Nutzungen der Voranfrage sind grundsätzlich kompatibel mit diesem Planungsrecht und en t-
sprechen der baulichen (Nach-)Prägung vor Ort.  
 
Es war zu befürchten, dass die Durchführung der o.g. Planung für den künftigen Beba uungsplan 
Nr. 600 durch das geplante Bauvorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden wür-
de. Deshalb hat das Bauordnungsamt der Stadt Münster gemäß §  15 Abs. 1 BauGB die Entsche i-
dung über die Zulässigkeit des Vorhabens mit Schreiben vom 05.02 .2019 für einen Zeitraum von 
12 Monaten von der Zustellung an gerechnet ausgesetzt.  
 
Nachdem absehbar wurde, dass der Bebauungsplan Nr.  600 bis zum Ablauf der Zurückstellung des 
Baugesuchs nicht in Kraft treten wird, beschloss der Rat der Stadt Münster al s weiteres Plansich e-
rungsinstrument am 09.10.2019 die Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr.  112 
für den Bereich des Bebauungsplans Nr.  600: Stadthafen  I / Dortmund -Ems-Kanal / Schillerstraße 
(Vorlage Nr. V/0843/2019, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 20 am 18.10.2019, in Kraft getreten am 
19.10.2019). Das Baugesuch wurde daraufhin mit Ablehnungsbescheid vom 11.12.2019 durch das 
Bauordnungsamt der Stadt Münster abgelehnt.  
 
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraf t, somit hier erst im Oktober 
2021. Auf die Zweijahresfrist ist allerdings der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines 
Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen (§  17 Abs. 1 BauGB). Da-
her läuft die Veränderungssperre fü r das von der Zurückstellung betroffene Grundstück bereits A n-
fang Februar 2021 aus.  
 
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 600 wird zurzeit erarbeitet.  
 
Mit der Vorlage V/0113/2020 „nördlich Stadthafen  1 – Planungs- und Projekt-Startschuss“, beschlos-

- 3 - 
V/0638/2020 
sen durch den Haupt - und Finanzausschuss am 13.05.2020, wurde inzwischen von der Politik das 
fortgeschriebene städtebauliche Entwurfskonzept zum Projekt ‚Stadthafen Nord‘ sowie der Vorentwurf 
des Bebauungsplans Nr. 600 zur Kenntnis genommen und die Verwaltung beauftragt, das Verfahren 
auf Basis dieser Zielsetzungen priorisiert und in Zusammenarbeit mit den Investoren zeitstringent zu 
betreiben.  
 
Das Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr.  600 wird jedoch bis zum Februar 2021 nicht erreicht we r-
den. Zur weiteren S icherung der Planung ist es daher erforderlich, die Geltungsdauer der Veränd e-
rungssperre Nr. 112 um ein Jahr zu verlängern.  
 
Da aufgrund der Kommunalwahl in NRW am 13.09.2020 die erste vollständige Sitzungskette nach 
der Konstituierung der politischen Gremien (Bezirksvertretungen, Ausschüsse und Rat) erst für Jan u-
ar / Februar 2021 erwartet werden kann, ist es erforderlich, dass der Beschluss zur Verlängerung der 
Geltungsdauer der Veränderungssperre bereits jetzt in der letzten vollständigen Sitzungskette vor der 
Kommunalwahl gefasst wird.  
 
Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1) ersichtlich.  
 
 
I. V.  
gez. 
 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen:  
Anlage A  
Anlage 1: Geltungsbereich

Beratungsverlauf (4)

18.08.2020 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
25.08.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 70.1.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.08.2020 Rat
TOP 64.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Schillerstraße 120
  • Albersloher Weg

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Details

Aktenzeichen
V/0638/2020
Typ
Vorlagen
Datum
03.07.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37