V/0670/2016
Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH (WLE GmbH):
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670_Anlage
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Gesellschaftsvertrag der Westfälische Landes- Eisenbahn GmbH Handelsregister Amtsgericht Paderborn HRB 5302 Stand: 10.12.2012 Gesellschaftsvertrag der Westfälische Landes- Eisenbahn GmbH Handelsregister Amtsgericht Paderborn HRB 5302 Stand: 02.06.2016 2 § 1 Firma und Sitz der Gesellschaft, Ge- schäftsjahr 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH 2. Sitz der Gesellschaft ist Lippstadt. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalender- jahr. § 1 Firma und Sitz der Gesellschaft, Ge- schäftsjahr 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH 2. Sitz der Gesellschaft ist Lippstadt. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalender- jahr. § 2 Gegenstand des Unternehmens § 2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung und Verbesserung des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 107 Abs. 1 GO NRW in Westfalen durch den Betrieb von Eisenbahn- und Güterverkehr einschl. Spedition, ferner die Beteiligung an Unterneh- men, die diesen Zweck fördern. 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung und Verbesserung des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 107 Abs. 1 GO NRW in Westfalen durch den Betrieb von Eisenbahn- und Güterverkehr, ferner die Beteili- gung an Unternehmen, die diesen Zweck fördern. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäf- ten und Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie darf zu diesem Zweck insbesondere unter den Vor- gaben des § 107 Abs. 3 GO NRW Zweigniederlassungen errichten, an- dere Unternehmen gleicher oder ver- 2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäf- ten und Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie darf zu diesem Zweck insbesondere unter den Vor- gaben des § 107 Abs. 3 GO NRW Zweigniederlassungen errichten, an- dere Unternehmen gleicher oder ver- 3 wandter Art gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen, ferner Interessengemeinschaften eingehen. wandter Art gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen, ferner Interessengemeinschaften eingehen. 3. Die Gesellschaft üb t ihre Tätigkeit im Interesse der Bevölkerung der Ver- kehrsgebiete der Gesellschafter nach kaufmännischen Grundsätzen aus. Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Wirtschaftsgrundsätzen im Sinne des § 108 Abs. 3 und § 109 GO NRW zu verfahren. 3. Die Gesellschaft üb t ihre Tätigkeit im Interesse der Bevölkerung der Ver- kehrsgebiete der Gesellschafter nach kaufmännischen Grundsätzen aus. Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Wirtschaftsgrundsätzen im Sinne des § 108 Abs. 3 und § 109 GO NRW zu verfahren. § 3 Gesellschaftskapital § 3 Gesellschaftskapital 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 3.907.190 EUR. 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 3.907.190 EUR. 2. Die Geschäftsanteile müssen mindes- tens 1 EUR betragen und auf volle EUR lauten. Die Einziehung von Ge- schäftsanteilen ist zulässig. 2. Die Geschäftsanteile müssen mindes- tens 1 EUR betragen und auf volle EUR lauten. Die Einziehung von Ge- schäftsanteilen ist zulässig. § 4 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind: 1. Geschäftsführer, 2. Aufsichtsrat, 3. Gesellschafterversammlung. § 4 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind: 1. Geschäftsführer, 2. Aufsichtsrat, 3. Gesellschafterversammlung. 4 § 5 Geschäftsführer § 5 Geschäftsführer 1. Die Gesellschaft hat einen oder meh- rere Geschäftsführer. Die Zahl der Geschäftsführer bestimmt die Gesell- schafterversammlung. Sie kann Ge- schäftsführern Alleinvertretungsbe- fugnis erteilen. Gleiches gilt im Falle der Liquidation für die von der Gesell- schafterversammlung bestellten Li- quidatoren. 1. Die Gesellschaft hat einen oder meh- rere Geschäftsführer. Die Zahl der Geschäftsführer bestimmt die Gesell- schafterversammlung. Sie kann Ge- schäftsführern Alleinvertretungsbe- fugnis erteilen. Gleiches gilt im Falle der Liquidation für die von der Gesell- schafterversammlung bestellten Li- quidatoren. 2. Die Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführer von den Beschrän- kungen des § 181 BGB befreien. Gleiches gilt im Falle der Liquidation für die von der Gesellschafterver- sammlung bestellten Liquidatoren. 2. Die Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführer von den Beschrän- kungen des § 181 BGB befreien. Gleiches gilt im Falle der Liquidation für die von der Gesellschafterver- sammlung bestellten Liquidatoren. 3. Den Geschäftsführern obliegen alle Pflichten und Rechte, die sich aus Gesetzen, Verordnungen, aufsichts- behördlichen Anordnungen, diesem Gesellschaftsvertrag, einer Ge- schäftsordnung für die Geschäftsfüh- rung oder Weisungen der Gesell- schafterversammlung ergeben. 3. Den Geschäftsführern obliegen alle Pflichten und Rechte, die sich aus Gesetzen, Verordnungen, aufsichts- behördlichen Anordnungen, diesem Gesellschaftsvertrag, einer Ge- schäftsordnung für die Geschäftsfüh- rung oder Weisungen der Gesell- schafterversammlung ergeben. § 6 Aufsichtsrat § 6 Aufsichtsrat 1. Der Aufsichtsrat besteht aus 22 Mit- gliedern. 1. Der Aufsichtsrat besteht aus 22 Mit- gliedern. 5 2. Sie werden von den Gesellschaftern unter Beachtung des § 113 Abs. 2 GO NRW nach folgender Maßgabe be- stimmt und entsendet: Die Kreise So- est und Warendorf erhalten je 3 Sitze, die Stadtwerke Münster erhält 2 Sitze und die übrigen Gesellschafter erhal- ten jeweils 1 Sitz. Die Aufsichtsrats- mitglieder haben die Interessen der beteiligten Kreise/Gemeinden zu ver- folgen. 2. Sie werden von den Gesellschaftern unter Beachtung des § 113 Abs. 2 GO NRW nach folgender Maßgabe be- stimmt und entsendet: Die Kreise So- est und Warendorf erhalten je 3 Sitze, die Stadtwerke Münster erhält 2 Sitze und die übrigen Gesellschafter erhal- ten jeweils 1 Sitz. Die Aufsichtsrats- mitglieder haben die Interessen der beteiligten Kreise/Gemeinden zu ver- folgen. 3. 7 Aufsichtsratsmitglieder werden von den Arbeitnehmern bestimmt und durch Mitteilung des Betriebsrates in den Aufsichtsrat entsendet. 3. 7 Aufsichtsratsmitglieder werden aus einer von den Arbeitnehmern gewähl- ten Vorschlagsliste nach Maßgabe der §§ 108a, 108b GO NRW in den Aufsichtsrat entsendet. 4. Die von den Gebi etskörperschaften entsandten Mitglieder unterliegen den Weisungen und Beschlüssen ih- rer jeweiligen Vertretungskörper- schaft. Sie haben die Vertretungskör- perschaft über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. 4. Die von den Gebi etskörperschaften entsandten Mitglieder unterliegen den Weisungen und Beschlüssen ih- rer jeweiligen Vertretungskörper- schaft. Sie haben die Vertretungskör- perschaft über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Für die Arbeitneh- mervertreter gilt insoweit § 108a GO NRW. 5. Die Amtszeit des Aufsichtsrates be- ginnt, wenn sämtliche Mitglieder ent- sandt sind. Die Vertretungskörper- schaft einer Gebietskörperschaft ist 5. Die Amtszeit des Aufsichtsrates be- ginnt, wenn sämtliche Mitglieder ent- sandt sind. Die Vertretungskörper- schaft einer Gebietskörperschaft ist 6 für den Gesellschafter berechtigt, alle oder einige der von ihr in den Auf- sichtsrat entsandten Personen als Mitglieder des Aufsichtsrates jederzeit abzuberufen, sofern gleichzeitig ent- sprechende neue Mitglieder in den Aufsichtsrat entsendet werden. für den Gesellschafter berechtigt, alle oder einige der von ihr in den Auf- sichtsrat entsandten Personen als Mitglieder des Aufsichtsrates jederzeit abzuberufen, sofern gleichzeitig ent- sprechende neue Mitglieder in den Aufsichtsrat entsendet werden. Für die Arbeitnehmervertreter gilt insoweit § 108a GO NRW. 6. Die Amtszeit eines entsandten Auf- sichtsratsmitgliedes beginnt mit seiner Entsendung und endet mit dem Tag seiner Abberufung durch den entsen- denden Gesellschafter bzw. die Ar- beitnehmer, der Niederlegung des Amtes durch das jeweilige Aufsichts- ratsmitglied oder dem Tod des Auf- sichtsratsmitgliedes. 6. Die Amtszeit eines entsandten Auf- sichtsratsmitgliedes beginnt mit seiner Entsendung und endet mit dem Tag seiner Abberufung durch den entsen- denden Gesellschafter, der Niederle- gung des Amtes durch das jeweilige Aufsichtsratsmitglied oder dem Tod des Aufsichtsratsmitgliedes. Für die Arbeitnehmervertreter gilt insoweit § 108a GO NRW. 7. Über die Regelungen gemäß Abs. 5 und 6 hinaus endet die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitgliedes, das zur Zeit seiner Entsendung der Vertretungs- körperschaft des entsendenden Ge- sellschafters angehört hat, auch mit seinem Ausscheiden aus der Vertre- tungskörperschaft beziehungsweise dem Ende der Wahlperiode der ihn bestellenden Vertretungskörperschaft. Das ausscheidende Aufsichtsratsmit- glied führt die Geschäfte bis zur Ent- sendung des neuen Mitglieds fort. 7. Über die Regelungen gemäß Abs. 5 und 6 hinaus endet die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitgliedes, das zur Zeit seiner Entsendung der Vertretungs- körperschaft des entsendenden Ge- sellschafters angehört hat, auch mit seinem Ausscheiden aus der Vertre- tungskörperschaft beziehungsweise dem Ende der Wahlperiode der ihn bestellenden Vertretungskörperschaft. Das ausscheidende Aufsichtsratsmit- glied führt die Geschäfte bis zur Ent- sendung des neuen Mitglieds fort. Für 7 die Arbeitnehmervertreter gilt insoweit § 108a GO NRW. 8. Der Aufsichtsrat wählt alle fünf Jahre einen neuen Vorsitzenden, der jeweils von den Gesellschaftern gestellt wird. Zudem wählt der Aufsichtsrat drei Stellvertreter aus seiner Mitte. 8. Der Aufsichtsrat wählt einen Vorsit- zenden sowie drei Stellvertreter aus seiner Mitte. Die Amtsdauer richtet sich nach Abs. 5 bis 7. 9. Die Mitglieder des Aufsichtsrates er- halten zur Abgeltung der im Interesse der Gesellschaft gemachten Aufwen- dungen eine pauschalierte Entschädi- gung, die die Gesellschafterversamm- lung festlegt. Daneben werden die an- fallenden Fahrtkosten erstattet. Die Auszahlung erfolgt unbar. 9. Die Mitglieder des Aufsichtsrates er- halten zur Abgeltung der im Interesse der Gesellschaft gemachten Aufwen- dungen eine pauschalierte Entschädi- gung, die die Gesellschafterversamm- lung festlegt. Daneben werden die an- fallenden Fahrtkosten erstattet. Die Auszahlung erfolgt unbar. § 7 Einberufung und Beschlussfassung im Aufsichtsrat § 7 Einberufung und Beschlussfassung im Aufsichtsrat 1. Der Aufsichtsrat ist mindestens zwei- mal im Kalenderjahr unter Angabe der Tagesordnung in der Regel unter Ein- haltung einer Frist von mindestens 14 Tagen, wobei der Tag der Einberu- fung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet werden, von der Ge- schäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates durch Brief, Telefax oder E-Mail ein- zuberufen. In dringenden Fällen kann auch mit einer kürzeren Frist eingela- 1. Der Aufsichtsrat ist mindestens zwei- mal im Kalenderjahr unter Angabe der Tagesordnung in der Regel unter Ein- haltung einer Frist von mindestens 14 Tagen, wobei der Tag der Einberu- fung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet werden, von der Ge- schäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates durch Brief, Telefax oder E-Mail ein- zuberufen. In dringenden Fällen kann auch mit einer kürzeren Frist eingela- 8 den werden. Der Aufsichtsrat ist un- verzüglich einzuberufen, wenn 6 Mit- glieder es unter Angabe der Tages- ordnung verlangen. den werden. Der Aufsichtsrat ist un- verzüglich einzuberufen, wenn 6 Mit- glieder es unter Angabe der Tages- ordnung verlangen. 2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter den zuletzt bekannten Kontaktdaten ordnungs- gemäß nach Maßgabe von Abs. 1 eingeladen wurden und mindestens die Hälfte - darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter - an- wesend sind. Bei mangelnder Be- schlussfähigkeit ist unverzüglich nach Maßgabe von Abs. 1 durch die Ge- schäftsführung eine Folgesitzung ein- zuberufen mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass der Aufsichtsrat in je- dem Fall beschlussfähig ist. 2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter den zuletzt bekannten Kontaktdaten ordnungs- gemäß nach Maßgabe von Abs. 1 eingeladen wurden und mindestens die Hälfte - darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter - an- wesend sind. Bei mangelnder Be- schlussfähigkeit ist unverzüglich nach Maßgabe von Abs. 1 durch die Ge- schäftsführung eine Folgesitzung ein- zuberufen mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass der Aufsichtsrat in je- dem Fall beschlussfähig ist. 3. Soweit das Gesetz oder dieser Ge- sellschaftsvertrag nichts Abweichen- des vorsehen, beschließt der Auf- sichtsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stim- mengleichheit gilt ein Antrag als abge- lehnt. 3. Soweit das Gesetz oder dieser Ge- sellschaftsvertrag nichts Abweichen- des vorsehen, beschließt der Auf- sichtsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stim- mengleichheit gilt ein Antrag als abge- lehnt. 4. Beschlüsse im Aufsichtsrat werden grundsätzlich in der Aufsichtsratssit- zung gefasst. Die Beschlüsse der Aufsichtsratsmitglieder können auch außerhalb der Aufsichtsratssitzung durch Einholung der Stimmabgabe im 4. Beschlüsse im Aufsichtsrat werden grundsätzlich in der Aufsichtsratssit- zung gefasst. Die Beschlüsse der Aufsichtsratsmitglieder können auch außerhalb der Aufsichtsratssitzung durch Einholung der Stimmabgabe im 9 schriftlichen Verfahren oder durch den Einsatz von Telekommunikationsein- richtungen (E-Mail, Telefax) erfolgen, wenn sich alle Mitglieder mit dieser Art der Stimmabgabe einverstanden erklären. Eine kombinierte Beschluss- fassung (z.B. schriftliche/textliche Stimmabgabe) ist zulässig. Die Zu- stimmung der einzelnen Aufsichts- ratsmitglieder zu einer Beschlussfas- sung mittels Stimmabgabe im schrift- lichen Verfahren bzw. durch Einsatz von Telekommunikationseinrichtun- gen gilt als erteilt, wenn der jedem Aufsichtsratsmitglied übermittelten Beschlussvorlage mit dem Hinweis auf die außerhalb der Aufsichtsrats- sitzung beabsichtigte Beschlussfas- sung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Beschlussvorla- ge widersprochen wird. schriftlichen Verfahren oder durch den Einsatz von Telekommunikationsein- richtungen (E-Mail, Telefax) erfolgen, wenn sich alle Mitglieder mit dieser Art der Stimmabgabe einverstanden erklären. Eine kombinierte Beschluss- fassung (z.B. schriftliche/textliche Stimmabgabe) ist zulässig. Die Zu- stimmung der einzelnen Aufsichts- ratsmitglieder zu einer Beschlussfas- sung mittels Stimmabgabe im schrift- lichen Verfahren bzw. durch Einsatz von Telekommunikationseinrichtun- gen gilt als erteilt, wenn der jedem Aufsichtsratsmitglied übermittelten Beschlussvorlage mit dem Hinweis auf die außerhalb der Aufsichtsrats- sitzung beabsichtigte Beschlussfas- sung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Beschlussvorla- ge widersprochen wird. 5. Ein Aufsichtsratsmitglied, das verhin- dert ist an einer Sitzung des Auf- sichtsrates teilzunehmen, ist berech- tigt, ein anderes Mitglied des Auf- sichtsrates zur Stimmabgabe schrift- lich oder elektronisch zu ermächtigen. Mit der Ermächtigung muss das Stimmverhalten festgelegt werden. Die Ermächtigung gilt nicht für Ab- stimmungen, für die das Stimmverhal- ten nicht festgelegt wurde. 5. Ein Aufsichtsratsmitglied, das verhin- dert ist an einer Sitzung des Auf- sichtsrates teilzunehmen, ist berech- tigt, ein anderes Mitglied des Auf- sichtsrates zur Stimmabgabe schrift- lich oder elektronisch zu ermächtigen. Mit der Ermächtigung muss das Stimmverhalten festgelegt werden. Die Ermächtigung gilt nicht für Ab- stimmungen, für die das Stimmverhal- ten nicht festgelegt wurde. 10 6. Über die Sitzung des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die sämtliche gefassten Beschlüsse mit ihrem Wortlaut enthalten muss. Die Niederschrift über die Aufsichtsrats- sitzung ist vom Vorsitzenden und von einem Geschäftsführer der Gesell- schaft zu unterschreiben. Die Nieder- schrift soll den Aufsichtsräten inner- halb von 6 Wochen nach der Sitzung bzw. der Beschlussfassung gemäß Abs. 4 durch Brief, Telefax oder E- Mail übersandt werden. 6. Über die Sitzung des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die sämtliche gefassten Beschlüsse mit ihrem Wortlaut enthalten muss. Die Niederschrift über die Aufsichtsrats- sitzung ist vom Vorsitzenden und von einem Geschäftsführer der Gesell- schaft zu unterschreiben. Die Nieder- schrift soll den Aufsichtsräten inner- halb von 6 Wochen nach der Sitzung bzw. der Beschlussfassung gemäß Abs. 4 durch Brief, Telefax oder E- Mail übersandt werden. § 8 Aufgaben des Aufsichtsrates § 8 Aufgaben des Aufsichtsrates 1. Der Aufsichtsrat berät und überwacht die Geschäftsführung. 1. Der Aufsichtsrat berät und überwacht die Geschäftsführung. 2. Zu folgenden A ngelegenheiten, gleichgültig, ob die Maßnahmen un- mittelbar für und gegen die Gesell- schaft selbst gelten sollen oder ob es sich um Maßnahmen handelt, die die Gesellschaft als Vertreterin für einen anderen treffen will oder so-weit die Maßnahmen zur Umsetzung einer Handlung der Geschäftsführung be- dürfen, ist die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich: a) Erwerb, Veräußerung und Belas- tung von Grundstücken sowie 2. Zu folgenden A ngelegenheiten, gleichgültig, ob die Maßnahmen un- mittelbar für und gegen die Gesell- schaft selbst gelten sollen oder ob es sich um Maßnahmen handelt, die die Gesellschaft als Vertreterin für einen anderen treffen will oder so-weit die Maßnahmen zur Umsetzung einer Handlung der Geschäftsführung be- dürfen, ist die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich: a) Erwerb, Veräußerung und Belas- tung von Grundstücken sowie 11 Bauvorhaben, deren Wert 50.000 EUR überschreiten, b) Abschluss von Erbbaurechts-, Miet- und Pachtverträgen von er- heblicher wirtschaftlicher Bedeu- tung, c) Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Si- cherheiten, soweit sie nicht mit dem Wirtschaftsplan genehmigt sind, sowie Abschluss aller Arten von Derivatgeschäften, d) Sonstige Rechtsgeschäfte, deren Wert jeweils 50.000 EUR über- steigen, soweit sie nicht mit dem Wirtschaftsplan genehmigt sind, e) Gewährung dauerhafter außertarif- licher Leistungen, soweit sie nicht mit dem Wirtschaftsplan geneh- migt sind. Bauvorhaben, deren Wert 50.000 EUR überschreiten, b) Abschluss von Erbbaurechts-, Miet- und Pachtverträgen von er- heblicher wirtschaftlicher Bedeu- tung, c) Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Si- cherheiten, soweit sie nicht mit dem Wirtschaftsplan genehmigt sind, sowie Abschluss aller Arten von Derivatgeschäften, d) Sonstige Rechtsgeschäfte, deren Wert jeweils 50.000 EUR über- steigen, soweit sie nicht mit dem Wirtschaftsplan genehmigt sind, e) Gewährung dauerhafter außertarif- licher Leistungen, soweit sie nicht mit dem Wirtschaftsplan geneh- migt sind. 3. Der Aufsichtsrat kann weitere Maß- nahmen bestimmen, für die die Ge- schäftsführung seiner vorherigen Zu- stimmung, ggfls. mit qualifizierter Mehrheit, bedarf. 3. Der Aufsichtsrat kann weitere Maß- nahmen bestimmen, für die die Ge- schäftsführung seiner vorherigen Zu- stimmung, ggfls. mit qualifizierter Mehrheit, bedarf. § 9 Gesellschafterversammlung § 9 Gesellschafterversammlung 12 1. Die Gesellschafterversammlung ist nach Bedarf oder auf Verlangen eines Gesellschafters, mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr unter Anga- be der Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von mindestens 14 Tagen, wobei der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung nicht mit- gerechnet werden, von der Ge- schäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates durch Brief, Telefax oder E-Mail ein- zuberufen. In dringenden Fällen kann auch mit einer kürzeren Frist eingela- den werden. 1. Die Gesellschafterversammlung ist nach Bedarf oder auf Verlangen eines Gesellschafters, mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr unter Anga- be der Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von mindestens 14 Tagen, wobei der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung nicht mit- gerechnet werden, von der Ge- schäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates durch Brief, Telefax oder E-Mail ein- zuberufen. In dringenden Fällen kann auch mit einer kürzeren Frist eingela- den werden. 2. Den Vorsitz in der Gesellschafterver- sammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. einer der drei Stellvertreter. 2. Den Vorsitz in der Gesellschafterver- sammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. einer der drei Stellvertreter. 3. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsge- mäß nach Maßgabe von Abs. 1 ein- geladen wurde und mindestens die Hälfte des Gesellschaftskapitals ver- treten ist. Bei mangelnder Beschluss- fähigkeit ist unverzüglich nach Maß- gabe von Abs. 1 durch die Geschäfts- führung eine Folgeversammlung ein- zuberufen mit dem Hinweis, dass die- se in jedem Fall beschlussfähig ist. 3. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsge- mäß nach Maßgabe von Abs. 1 ein- geladen wurde und mindestens die Hälfte des Gesellschaftskapitals ver- treten ist. Bei mangelnder Beschluss- fähigkeit ist unverzüglich nach Maß- gabe von Abs. 1 durch die Geschäfts- führung eine Folgeversammlung ein- zuberufen mit dem Hinweis, dass die- se in jedem Fall beschlussfähig ist. 13 4. Soweit das Gesetz oder dieser Ge- sellschaftsvertrag nichts Abweichen- des vorsehen, beschließt die Gesell- schafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Je 1 EUR eines Ge- schäftsanteils gewährt eine Stimme. Die Gesellschaftervertreter können ih- re Stimmrechte nur einheitlich ausü- ben. 4. Soweit das Gesetz oder dieser Ge- sellschaftsvertrag nichts Abweichen- des vorsehen, beschließt die Gesell- schafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Je 1 EUR eines Ge- schäftsanteils gewährt eine Stimme. Die Gesellschaftervertreter können ih- re Stimmrechte nur einheitlich ausü- ben. 5. Vertreter der G ebietskörperschaften in der Gesellschafterversammlung sind an die Weisungen und Beschlüs- se ihrer jeweiligen Vertretungskörper- schaft gebunden. Die gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW entsandten Vertreter haben die Interessen der beteiligten Kreise/Gemeinden zu verfolgen. Sie haben die Vertretungskörperschaft über alle Angelegenheiten von be- sonderer Bedeutung frühzeitig zu un- terrichten. Auf Beschluss der jeweili- gen Vertretungskörperschaft haben sie ihr Amt jederzeit niederzulegen. 5. Vertreter der G ebietskörperschaften in der Gesellschafterversammlung sind an die Weisungen und Beschlüs- se ihrer jeweiligen Vertretungskörper- schaft gebunden. Die gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW entsandten Vertreter haben die Interessen der beteiligten Kreise/Gemeinden zu verfolgen. Sie haben die Vertretungskörperschaft über alle Angelegenheiten von be- sonderer Bedeutung frühzeitig zu un- terrichten. Auf Beschluss der jeweili- gen Vertretungskörperschaft haben sie ihr Amt jederzeit niederzulegen. 6. Ein Gesellschaftervertreter kann sich jederzeit durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Die Vollmacht ist dort zu hin- terlegen. 6. Ein Gesellschaftervertreter kann sich jederzeit durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Die Vollmacht ist dort zu hin- terlegen. 14 7. Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich in der Gesellschafter- versammlung gefasst. Die Beschluss- fassung der Gesellschafter kann auch außerhalb der Gesellschafterver- sammlung durch Einholung der Stimmabgabe im schriftlichen Verfah- ren oder durch den Einsatz von Tele- kommunikationseinrichtungen (E-Mail, Telefax) erfolgen, wenn sich alle Ge- sellschafter mit dieser Art der Stimm- abgabe einverstanden erklären. Eine kombinierte Beschlussfassung (z.B. schriftliche / textliche Stimmabgabe) ist zulässig. Die Zustimmung der Ge- sellschafter zu einer Beschlussfas- sung mittels Stimmabgabe im schrift- lichen Verfahren bzw. durch Einsatz von Telekommunikationseinrichtun- gen gilt als erteilt, wenn der jedem Gesellschafter schriftlich mittels Brief, Telefax oder E-Mail übermittelten Be- schlussvorlage mit dem Hinweis auf die außerhalb der Gesellschafterver- sammlung beabsichtigte Beschluss- fassung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Beschlussvorla- ge widersprochen wird. 7. Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich in der Gesellschafter- versammlung gefasst. Die Beschluss- fassung der Gesellschafter kann auch außerhalb der Gesellschafterver- sammlung durch Einholung der Stimmabgabe im schriftlichen Verfah- ren oder durch den Einsatz von Tele- kommunikationseinrichtungen (E-Mail, Telefax) erfolgen, wenn sich alle Ge- sellschafter mit dieser Art der Stimm- abgabe einverstanden erklären. Eine kombinierte Beschlussfassung (z.B. schriftliche / textliche Stimmabgabe) ist zulässig. Die Zustimmung der Ge- sellschafter zu einer Beschlussfas- sung mittels Stimmabgabe im schrift- lichen Verfahren bzw. durch Einsatz von Telekommunikationseinrichtun- gen gilt als erteilt, wenn der jedem Gesellschafter schriftlich mittels Brief, Telefax oder E-Mail übermittelten Be- schlussvorlage mit dem Hinweis auf die außerhalb der Gesellschafterver- sammlung beabsichtigte Beschluss- fassung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Beschlussvorla- ge widersprochen wird. 8. Über die Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die sämtliche gefassten Beschlüsse mit ihrem Wortlaut enthalten muss. Die Niederschrift über die Gesellschafter- 8. Über die Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die sämtliche gefassten Beschlüsse mit ihrem Wortlaut enthalten muss. Die Niederschrift über die Gesellschafter- 15 versammlung ist vom Vorsitzenden und einem Geschäftsführer zu unter- schreiben. Die Niederschrift soll den Gesellschaftern innerhalb von 6 Wo- chen nach der Sitzung bzw. der Be- schlussfassung gemäß Abs. 7 durch Brief, Telefax oder E-Mail übersandt werden. versammlung ist vom Vorsitzenden und einem Geschäftsführer zu unter- schreiben. Die Niederschrift soll den Gesellschaftern innerhalb von 6 Wo- chen nach der Sitzung bzw. der Be- schlussfassung gemäß Abs. 7 durch Brief, Telefax oder E-Mail übersandt werden. 9. Die Gesellschaftervertreter erhalten zur Abgeltung der im Interesse der Gesellschaft gemachten Aufwendun- gen eine pauschalierte Entschädi- gung, die die Gesellschafterversamm- lung festlegt. Daneben werden anfal- lende Fahrtkosten erstattet. Die Aus- zahlung erfolgt unbar. 9. Die Gesellschaftervertreter erhalten zur Abgeltung der im Interesse der Gesellschaft gemachten Aufwendun- gen eine pauschalierte Entschädi- gung, die die Gesellschafterversamm- lung festlegt. Daneben werden anfal- lende Fahrtkosten erstattet. Die Aus- zahlung erfolgt unbar. 10. Die Mitglieder des Aufsichtsrates ha- ben das Recht, als Gäste ohne Stimmrecht an der Gesellschafterver- sammlung teilzunehmen. 10. Die Mitglieder des Aufsichtsrates ha- ben das Recht, als Gäste ohne Stimmrecht an der Gesellschafterver- sammlung teilzunehmen. § 10 Aufgaben der Gesellschafterversamm- lung § 10 Aufgaben der Gesellschafterversamm- lung 1. Zu nachfolgenden Angelegenheiten, gleichgültig, ob die Maßnahmen un- mittelbar für und gegen die Gesell- schaft selbst gelten sollen oder ob es sich um Maßnahmen handelt, welche die Gesellschaft als Vertreterin für ei- nen anderen treffen will oder soweit 1. Zu nachfolgenden Angelegenheiten, gleichgültig, ob die Maßnahmen un- mittelbar für und gegen die Gesell- schaft selbst gelten sollen oder ob es sich um Maßnahmen handelt, welche die Gesellschaft als Vertreterin für ei- nen anderen treffen will oder soweit 16 es sich um Maßnahmen handelt, zu deren Umsetzung es einer Handlung der Geschäftsführung bedarf, ist die vorherige Zustimmung der Gesell- schafterversammlung erforderlich: a) Feststellung des Jahresabschlus- ses und Beschluss über die Ver- wendung des Ergebnisses, b) Entlastung der Mit glieder des Auf- sichtsrates und der Geschäftsfüh- rer, c) Wahl des Abschlussprüfers, d) Genehmigung der Wirtschaftsplä- ne der WLE und WLE-Spedition GmbH, e) Änderung und Neufassung des Gesellschaftsvertrages, f) Kapitalerhöhungen und - herabsetzungen, g) Erwerb, Belastung und Veräuße- rung von Unternehmen und Betei- ligungen oder Teilen davon, h) Erwerb, Belastung und Veräuße- rung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon sowie Übergang von Geschäftsanteilen oder Teilen da- es sich um Maßnahmen handelt, zu deren Umsetzung es einer Handlung der Geschäftsführung bedarf, ist die vorherige Zustimmung der Gesell- schafterversammlung erforderlich: a) Feststellung des Jahresabschlus- ses und Beschluss über die Ver- wendung des Ergebnisses, b) Entlastung der Mit glieder des Auf- sichtsrates und der Geschäftsfüh- rer, c) Wahl des Abschlussprüfers, d) Genehmigung des Wirtschaftspla- nes der WLE, e) Änderung und Neufassung des Gesellschaftsvertrages, f) Kapitalerhöhungen und - herabsetzungen, g) Erwerb, Belastung und Veräuße- rung von Unternehmen und Betei- ligungen oder Teilen davon, h) Erwerb, Belastung und Veräuße- rung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon sowie Übergang von Geschäftsanteilen oder Teilen da- von im Wege der Gesamtrechts- 17 von im Wege der Gesamtrechts- nachfolge nach dem Umwand- lungsgesetz, i) Übertragung des Unternehmens an Dritte, j) Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung von Unterneh- mensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 AktG, k) Auflösung der Gesellschaft, l) Fortsetzung der Gesellschaft nach Auflösung, m) Bestellung und Abberufung von Liquidatoren, n) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen, wobei möglichst Personenidentität zwischen diesen und den Ge- schäftsführern und Prokuristen der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH zu wahren ist, o) Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer mit der Fest- legung des Geschäftsverteilungs- planes, p) Weisungen an die Geschäftsfüh- nachfolge nach dem Umwand- lungsgesetz, i) Übertragung des Unternehmens an Dritte, j) Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung von Unterneh- mensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 AktG, k) Auflösung der Gesellschaft, l) Fortsetzung der Gesellschaft nach Auflösung, m) Bestellung und Abberufung von Liquidatoren, n) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen, wobei möglichst Personenidentität zwischen diesen und den Ge- schäftsführern und Prokuristen der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH zu wahren ist, o) Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer mit der Fest- legung des Geschäftsverteilungs- planes, p) Weisungen an die Geschäftsfüh- rung in Geschäftsführungsangele- 18 rung in Geschäftsführungsangele- genheiten. genheiten. 2. Für die Beschlussfassung zu den Punkten e) - l) ist eine Mehrheit von ¾ des vertretenen Gesellschaftskapitals erforderlich. 2. Für die Beschlussfassung zu den Punkten e) - l) ist eine Mehrheit von ¾ des vertretenen Gesellschaftskapitals erforderlich. 3. Die Gesellschafterversammlung kann weitere Maßnahmen bestimmen, für die die Geschäftsführung ihrer vorhe- rigen Zustimmung bedarf. 3. Die Gesellschafterversammlung kann weitere Maßnahmen bestimmen, für die die Geschäftsführung ihrer vorhe- rigen Zustimmung bedarf. § 11 Jahresabschluss, Lagebericht, Prü- fung und Ergebnisverwendung, Transparenz, Planung § 11 Jahresabschluss, Lagebericht, Prü- fung und Ergebnisverwendung, Transparenz, Planung 1. Jahresabschluss und Lagebericht sind von der Geschäftsführung inner- halb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften gel- tenden Vorschriften des Dritten Bu- ches des Handelsgesetzbuches auf- zustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Im Lagebericht ist zur Einhaltung der öffentlichen Zweck- setzung und zur Zweckerreichung im Sinne von § 108 Abs. 3 GO NRW Stellung zu nehmen. Die Geschäfts- führung erstattet dem Aufsichtsrat ei- nen vierteljährlichen Bericht über die wesentlichen wirtschaftlichen Kenn- 1. Jahresabschluss und Lagebericht sind von der Geschäftsführung inner- halb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften gelten- den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustel- len und dem Abschlussprüfer vorzu- legen. Im Lagebericht ist zur Einhal- tung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung im Sinne von § 108 Abs. 3 GO NRW Stellung zu nehmen. Die Geschäftsführung er- stattet dem Aufsichtsrat einen viertel- jährlichen Bericht über die wesentli- chen wirtschaftlichen Kennzahlen für 19 zahlen für alle Tätigkeitsbereiche der Gesellschaft. alle Tätigkeitsbereiche der Gesell- schaft. 2. Die Geschäftsführung hat den Jah- resabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Abschluss- prüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes dem Auf- sichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Der Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist den Ge- sellschaftern ebenfalls unverzüglich vorzulegen. 2. Die Geschäftsführung hat den Jah- resabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Abschluss- prüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes dem Aufsichts- rat zur Prüfung vorzulegen. Der Be- richt des Aufsichtsrates über das Er- gebnis seiner Prüfung ist den Gesell- schaftern ebenfalls unverzüglich vor- zulegen. 3. Die Gesellschafter haben bis spätes- tens zum Ablauf der ersten 8 Monate des Geschäftsjahres über die Fest- stellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung für das vo- rangegangene Geschäftsjahr zu be- schließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. 3. Die Gesellschafter haben bis spätes- tens zum Ablauf der ersten 8 Monate des Geschäftsjahres über die Fest- stellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung für das vo- rangegangene Geschäftsjahr zu be- schließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. 4. Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große Ka- pitalgesellschaften geltenden Vor- schriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die Abschlussprüfung muss sich auch auf die Prüfungsgegenstände des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzege- setz erstrecken. Den Gesellschaftern 4. Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große Ka- pitalgesellschaften geltenden Vor- schriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die Abschlussprüfung muss sich auch auf die Prüfungsgegenstände des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz erstrecken. Den Gesellschaftern ste- 20 stehen die Rechte nach § 112 GO NRW in Verbindung mit den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzege- setzes unter den Voraussetzungen dieser Bestimmungen zu. hen die Rechte nach § 112 GO NRW in Verbindung mit den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes unter den Voraussetzungen dieser Bestimmungen zu. 5. Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Gesellschaftern alle Nachweise und Unterlagen, die zur Erstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116 GO NRW benötigt werden, form- und fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Erforderliche Auskünfte werden er- teilt. 5. Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Gesellschaftern alle Nachweise und Unterlagen, die zur Erstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116 GO NRW benötigt werden, form- und fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Erforderliche Auskünfte werden erteilt. 6. Die Offenlegung des Jahresab- schlusses richtet sich nach den für große Kapitalgesellschaften gelten- den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches. Im Übri- gen wird die Feststellung des Jah- resabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und der Lagebericht ortsüblich gem. § 4 BekanntmachungsVO bekannt ge- macht, gleichzeitig werden der Jah- resabschluss und der Lagebericht im Verwaltungsgebäude der Gesell- schaft ausgelegt und bis zur Feststel- lung des folgenden Jahresabschlus- ses zur Einsichtnahme verfügbar ge- halten; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung und Einsichtnah- 6. Die Offenlegung des Jahresabschlus- ses richtet sich nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vor- schriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches. Im Übrigen wird die Feststellung des Jahresab- schlusses, die Verwendung des Er- gebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und der Lagebericht ortsüblich gem. § 4 BekanntmachungsVO bekannt ge- macht, gleichzeitig werden der Jah- resabschluss und der Lagebericht im Verwaltungsgebäude der Gesellschaft ausgelegt und bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten; in der Bekanntmachung ist auf die Aus- legung und Einsichtnahmemöglichkeit 21 memöglichkeit hinzuweisen. hinzuweisen. 7. Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW aus. Dies gilt erstmals für den Anhang des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2010. 7. Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW aus. Dies gilt erstmals für den Anhang des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2010. 8. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirt- schaftsplan aufzustellen. Der Wirt- schaftsplan beinhaltet den Erfolgs- und Finanzplan, einen Vermögens- plan und einen Stellenübersichtsplan. Dem Wirtschaftsplan ist gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 1b GO NRW eine fünfjäh- rige Finanzplanung zugrunde zu le- gen, die dem Aufsichtsrat und den an der Gesellschaft beteiligten Gesell- schaftern bis zum 15.11. des jeweili- gen Vorjahres zur Kenntnis zu brin- gen ist. 8. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirt- schaftsplan aufzustellen. Der Wirt- schaftsplan beinhaltet den Erfolgs- und Finanzplan, einen Vermögens- plan und einen Stellenübersichtsplan. Dem Wirtschaftsplan ist gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 1b GO NRW eine fünfjähri- ge Finanzplanung zugrunde zu legen, die dem Aufsichtsrat und den an der Gesellschaft beteiligten Gesellschaf- tern bis zum 15.11. des jeweiligen Vorjahres zur Kenntnis zu bringen ist. § 12 Gewinnverteilung Die Gewinnverteilung erfolgt gem. § 29 GmbH-Gesetz oder aufgrund eines an- derslautenden Beschlusses der Gesell- schafterversammlung. § 12 Gewinnverteilung Die Gewinnverteilung erfolgt gem. § 29 GmbH-Gesetz oder aufgrund eines an- derslautenden Beschlusses der Gesell- schafterversammlung. § 13 Gleichstellung § 13 Gleichstellung 22 Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Vorschriften des LGG NRW zu beachten. Die Bezeichnungen in diesem Vertrag gelten sowohl für die weibliche als auch für die männliche Form. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Vorschriften des LGG NRW zu beachten. Die Bezeichnungen in diesem Vertrag gelten sowohl für die weibliche als auch für die männliche Form. § 14 Schlussbestimmungen § 14 Schlussbestimmungen 1. Sollte eine Best immung dieses Ver- trages unwirksam oder undurchführ- bar sein oder werden oder der Vertrag eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übri- gen nicht. Die Parteien verpflichten sich, zur Ersetzung einer unwirksa- men oder undurchführbaren Bestim- mung oder zur Ausfüllung der Rege- lungslücke eine rechtlich zulässige Bestimmung unter Beachtung der ge- botenen Form und Mehrheitserforder- nisse durch Gesellschafterbeschluss herbeizuführen, die soweit wie mög- lich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hät- ten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke erkannt hätten. 1. Sollte eine Best immung dieses Ver- trages unwirksam oder undurchführ- bar sein oder werden oder der Vertrag eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übri- gen nicht. Die Parteien verpflichten sich, zur Ersetzung einer unwirksa- men oder undurchführbaren Bestim- mung oder zur Ausfüllung der Rege- lungslücke eine rechtlich zulässige Bestimmung unter Beachtung der ge- botenen Form und Mehrheitserforder- nisse durch Gesellschafterbeschluss herbeizuführen, die soweit wie mög- lich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hät- ten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke erkannt hätten. 2. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit gesetzlich vorge- 2. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit gesetzlich vorge- 23 schrieben, im elektronischen Bundes- anzeiger. schrieben, im elektronischen Bundes- anzeiger.
Beschlussvorlage
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V/0670/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH (WLE GmbH): Anpassung des Gesellschaftsvertrages an kommunalrechtliche Anforderungen Beratungsfolge 28.09.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 28.09.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der WLE GmbH (Anlage) wird zugestimmt. 2. Der Vertreter der Stadt Münster und der Vertreter der Stadtwerke Münster GmbH werden ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse zu fassen. Begründung: Die WLE GmbH ist eine mittelbare Beteiligung der Stadt Münste r. Die Stadtwerke Münster GmbH ist mit einem Anteil von 14,13 % an der WLE GmbH beteiligt. Aufgrund der Änderung der §§ 108 a und 108 b GO NRW muss der Gesellschaftsvertrag der WLE GmbH angepasst werden. Die §§ 108 a, 108 b regeln die Verfahren zur Wahl, Beste l- lung und Entsendung von Arbeitnehmervertretern in fakultative Aufsichtsräte. Darüber hinaus sind Änderungen aufgrund der vorgesehenen Liquidation der WLE -Spedition GmbH erforderlich (vgl. Vorlage an den Rat Nr. 639/2016). Die Vertragsänderungen sind mit der Bezirksregierung Münster abgestimmt. Vorlagen-Nr.: V/0670/2016 Auskunft erteilt: Frau Dr. Janetzki Ruf: 492 20 10 E-Mail: Janetzki@stadt-muenster.de Datum: 16.08.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0670/2016 Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH wird über die hier vorgeschlagene Vertrags- änderung in seiner Sitzung am 02.09 2016 beraten. Über das Ergebnis wird mündlich berich- tet. Gemäß § 115 GO NRW ist die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Aufsichtsbehö rde (Bezirksregierung Münster) anzuzeigen. I.V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage
Beratungsverlauf (2)
Details
- Aktenzeichen
- V/0670/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.08.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37